{"id":7921,"date":"2019-02-19T17:00:30","date_gmt":"2019-02-19T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7921"},"modified":"2019-02-19T09:03:56","modified_gmt":"2019-02-19T09:03:56","slug":"i-2-u-30-16-rollschneidevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7921","title":{"rendered":"I- 2 U 30\/16 &#8211; Rollschneidevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2842<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Oktober 2018, Az.\u00a0I- 2 U 30\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6251\">4b O 108\/14<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten zu 4. wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 21.01.2016 verk\u00fcndete Schlussurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und<br \/>\ninsgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 4. wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht<br \/>\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 4. an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist, mit einem Geh\u00e4use, einer Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen, und<br \/>\neiner Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, zum Schneiden der<br \/>\nRolle, wobei die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im Wesentlichen aufrecht zu empfangen, und wobei die an dem Geh\u00e4use befestigte Einrichtung zum Schneiden der Rolle eine Querschneiderbaugruppe aufweist, welche Querschneiderbaugruppe (a) einen Querschneiderturm, der sich von dem Geh\u00e4use aus<br \/>\nerstreckt, (b) einen Querschneiderarm, der an dem Querschneiderturm<br \/>\nbefestigt ist, (c) ein drehbares S\u00e4geblatt, das an dem Querschneiderarm befestigt ist, und (d) eine Einrichtung, die erm\u00f6glicht, das S\u00e4geblatt einw\u00e4rts dem Zentrum einer zu schneidenden Rolle zu bewegen, aufweist, und wobei der Querschneiderarm an dem Querschneiderturm drehbar befestigt ist,<\/li>\n<li>in der K zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 in der Zeit vom 07.11.2001 bis 04.06.2018<\/li>\n<li>die zu Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen<\/li>\n<li>in der K angeboten, in Verkehr gebracht oder<br \/>\ngebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer oder der gewerblichen Nutzer der Dienstleistungen in Form des Gebrauchens der in Ziff. I. 1. genannten Vorrichtungen, insbesondere in Form von Schneidearbeiten,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der<br \/>\nVerkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse<br \/>\noder die in a) benannten Dienstleistungen bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise und die f\u00fcr die in a) benannten Dienstleistungen gezahlten Preise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) und Rechnungen \u00fcber die in a) benannten erbrachten Dienstleistungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen in der Zeit 07.12.2001 vom bis 04.06.2018<\/li>\n<li>in der K gebraucht oder zu diesem Zweck<br \/>\nbesessen oder eingef\u00fchrt hat,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Gebrauchshandlungen und des Umfangs des Gebrauchs der in Ziffer I. 1. genannten Vorrichtungen f\u00fcr eigene Zwecke und f\u00fcr Zwecke Dritter, aufgeschl\u00fcsselt nach der Menge des mit der Vorrichtung bearbeiteten Materials in Tonnen, den Zeiten der Bearbeitung und den daf\u00fcr in Rechnung gestellten Preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Empf\u00e4nger der Leistungen,<\/li>\n<li>b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen, die sich sp\u00e4testens seit dem 04.06.2018 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem<br \/>\nEigentum befinden, zu vernichten oder an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu<br \/>\nbenennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 4. \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin zu 1. sowie der Kl\u00e4gerin zu 2. und der A UK Ltd. durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.12.2001 bis zum 03.01.2018 begangenen Handlungen<br \/>\nentstanden ist und noch entstehen wird, wobei Ersatz an beide Kl\u00e4gerinnen gemeinsam zu leisten ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 4. wird abgewiesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges gilt Folgendes: Von den Gerichtskosten haben die Kl\u00e4gerin zu 1. 56 %, die Kl\u00e4gerin zu 2. 6 % und die Beklagte zu 4. 38 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1. werden dieser zu 75 % und der Beklagten zu 4. zu 25 % auferlegt. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2. haben diese 25 % und die Beklagte zu 4. 75 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. tr\u00e4gt diese selbst zu 75 % und die Kl\u00e4gerinnen zu jeweils 12,5 %. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 4. haben die Kl\u00e4gerinnen jeweils 12,5 % zu tragen; im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1.<\/li>\n<li>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den<br \/>\nGerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.<br \/>\nhaben die Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. jeweils 12,5 % und die Beklagte zu 4. 75 % zu tragen. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1. haben die Beklagte zu 4. 75 % und die Kl\u00e4gerin zu 1. selbst 25 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2. tragen die Beklagte zu 4. zu 75 % und die Kl\u00e4gerin zu 2. selbst zu 25 %. Von den au\u00dfergerichtlichen<br \/>\nKosten der Streithelferin der Beklagten zu 4. haben die Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. jeweils 12,5 % zu tragen; im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Streithelferin ihre<br \/>\nKosten selbst.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagten zu 4. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der<br \/>\nKl\u00e4gerinnen durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerinnen zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Der Kl\u00e4gerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4. sowie ihrer Streithelferin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden<br \/>\nBetrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 4. bzw. deren Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Kl\u00e4gerinnen jeweils 200.000,00 EUR entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die K erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 887 XXX (Klagepatent, Anlage AR 1; deutsche \u00dcbersetzung [DE 698 020 XXX], Anlage AR 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie noch die<br \/>\nBeklagte zu 4. auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 04.06.1998 unter<br \/>\nInanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 25.06.1997 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 07.11.2001. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 698 020 XXA gef\u00fchrt. Das Klagepatent ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens mit Ablauf des 04.06.2018 erloschen.<\/li>\n<li>Patentanmelder war der Erfinder Marcus T. Wallace. Dieser \u00fcbertrug die Patentanmeldung auf die B Inc. Dieses Unternehmen wurde am 28.01.2003 auf die B Holdings Inc. verschmolzen, welche ihrerseits am 31.01.2003 auf die Kl\u00e4gerin zu 1. verschmolzen wurde. Seit dem 01.06.2004 ist die Kl\u00e4gerin zu 1. als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen.<\/li>\n<li>Die B Inc. schloss am 09.02.1999 unter Beteiligung der Kl\u00e4gerin zu 1. mit der A UK Ltd., bei der es sich um die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 2. handelt, einen schriftlichen Lizenzvertrag (Anlage AR 20; deutsche \u00dcbersetzung 20a). Durch diesen wurde \u201eA\u201c f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich die exklusive Lizenz einger\u00e4umt, die \u201eMaschine\u201c (Zuschneidemaschine) zu nutzen und die \u201eMaschine gem\u00e4\u00df den Patenten zu erwerben und zu nutzen\u201c (Ziff. 2.1 LV). Der Begriff \u201ePatente\u201c ist im Lizenzvertrag (Ziff. 1.1) definiert; er umfasst Patente und Anmeldungen, die in einer Anlage A zum Lizenzvertrag angef\u00fchrt sind. In dieser Anlage ist u.a. die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung aufgef\u00fchrt. Au\u00dferdem gew\u00e4hrte die Lizenzgeberin \u201eA\u201c als Gegenleistung f\u00fcr die Zahlung einer Optionsgeb\u00fchr die Option auf Gew\u00e4hrung bestimmter weiterer, im Lizenzvertrag aufgef\u00fchrter Rechte (Ziff. 3.1 LV), wobei diese Option durch schriftliche Mitteilung ausge\u00fcbt werden sollte (Ziff. 3.2). Nach Erhalt der Aus\u00fcbungsmitteilung sollte die A UK Ltd. eine exklusive Lizenz im \u201eGebiet\u201c erhalten, die es ihr u.a. gestattet, die \u201eMaschine gem\u00e4\u00df den Patenten zu erwerben und zu nutzen\u201c (Ziff. 3.4 LV). Das betreffende \u201eGebiet\u201c wird in einer Anlage D zum Lizenzvertrag definiert; es umfasst u.a. Deutschland. Die letztgenannte Lizenz sollte nicht nur zu Gunsten der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 2., sondern auf deren Wunsch auch zu Gunsten weiterer Unternehmen, die in der Anlage D zum Lizenzvertrag angef\u00fchrt sind, gelten. Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist in dieser Anlage f\u00fcr Deutschland aufgef\u00fchrt. In dem Lizenzvertrag hei\u00dft es, dass die einger\u00e4umten Rechte sowie alle Rechte, die nach Aus\u00fcbung der Option einzur\u00e4umen sind, exklusive Rechte zu Gunsten von \u201eA\u201c sind (Ziff. 4.1; vgl. auch Ziff. 3.4). Nach dem Lizenzvertrag ist \u201eA\u201c zur Zahlung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr (Ziff. 14.4) und zur Zahlung einer laufenden Lizenz, die sich als Prozentsatz des Arbeitsvolumens, der im vorangehenden Quartal erwirtschaftet wurde, berechnet (Ziff. 14.3 LV), verpflichtet. Wegen des genauen Wortlauts und der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsablichtung verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben in erster Instanz vorgetragen, dass die A UK Ltd. zum 31.03.2000 von ihrem ihr durch den Lizenzvertrag einger\u00e4umten Optionsrecht Gebrauch machte. Sie haben als Anlage AR 17 eine \u201eLizenzbest\u00e4tigungsvereinbarung\u201c von Juli 2015 und als Anlage AR 19 eine \u201eErg\u00e4nzung zur Lizenzbest\u00e4tigungsvereinbarung\u201c von November\/Dezember 2015 vorgelegt, mit der die Kl\u00e4gerinnen und die A UK Ltd. die G\u00fcltigkeit und den Fortbestand der am 09.02.1999 getroffenen Lizenzvereinbarung best\u00e4tigen. Mit Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2015 (Anlage AR 18) trat die A UK Ltd. alle Schadensersatzanspr\u00fcche aus einer Verletzung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin zu 2. ab und erm\u00e4chtigte diese zugleich, alle aus einer Patentverletzung resultierenden Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle, und insbesondere einer Papierrolle. Die erteilten Patentanspr\u00fcche 1, 5, 6 und 10 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. A device for cutting a roll in a direction substantially perpendicular to the axis of the roll, comprising:<\/li>\n<li>a. housing (12)<br \/>\nb. means (26) attached to said housing for recelving said roll;<br \/>\nand<br \/>\nc. means (48) attached to said housing for cutting said roll, characterised in that the roll is received by said means for receiving it in an end-on and substantially upright position.\u201d<\/li>\n<li>\u201e5. A device according to Claim 1, wherein said means attached to said housing for cutting said roll comprises a cutter assembly.\u201d<\/li>\n<li>\u201c6. A device according to Claim 5, wherein said cutter assembly comprises:<\/li>\n<li>a. a cutter tower extending from said housing;<br \/>\nb. a cutter arm attached to said cutter tower;<br \/>\nc. a rotatable saw blade attached to said cutter arm,<br \/>\nand<br \/>\nd. means to enable the saws blade to move inwardly towards the centre of a roll to be cut.\u201d<\/li>\n<li>\u201e10. A device according to Claim 6, wherein said cutter arm is rotatably attached to said cutter tower.\u201d<\/li>\n<li>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieser Patentanspr\u00fcche lautet folgenderma\u00dfen:<\/li>\n<li>\u201e1. Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im wesentlichen rechtwinklig ist, mit:<\/li>\n<li>a. einem Geh\u00e4use (12),<br \/>\nb. einer Einrichtung (26), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen; und<br \/>\nc. einer Einrichtung (48), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, zum Schneiden der Rolle,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im wesentlichen aufrecht zu empfangen.\u201c<\/li>\n<li>\u201e.5. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei die an dem Geh\u00e4use befestigte Einrichtung zum Schneiden der Rolle eine Querschneiderbaugruppe aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e6. Vorrichtung nach Anspruch 5, wobei die Querschneiderbaugruppe aufweist:<\/li>\n<li>a. einen Querschneiderturm, der sich von dem Geh\u00e4use aus erstreckt;<br \/>\nb. einen Querschneiderarm, der an dem Querschneiderturm befestigt ist;<br \/>\nc. ein drehbares S\u00e4geblatt, dass an dem Querschneiderarm befestigt ist; und<br \/>\nd. eine Einrichtung, die erm\u00f6glicht, das S\u00e4geblatt einw\u00e4rts dem Zentrum einer zu schneidenden Rolle zu bewegen.\u201c<\/li>\n<li>\u201e10. Vorrichtung nach Anspruch 6, wobei der Querschneiderarm an dem Querschneiderturm drehbar befestigt ist.\u201c<\/li>\n<li>Auf eine von der Streithelferin der Beklagten zu 4. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents im Verlaufe des vorliegenden Berufungsverfahrens durch Urteil vom 27.06.2017 (Az.: 1 Ni 5\/15 (EP), Anlage AR 27 a) im eingeschr\u00e4nkten Umfang mit folgendem Patentanspruch 5 aufrechterhalten:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist, mit<br \/>\na. einem Geh\u00e4use (12),<br \/>\nb. einer Einrichtung (26), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen; und<br \/>\nc. einer Einrichtung (48), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, zum Schneiden der Rolle,<br \/>\nwobei die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im Wesentlichen aufrecht zu empfangen,<br \/>\nwobei die an dem Geh\u00e4use befestigte Einrichtung zum Schneiden der Rolle eine Querschneiderbaugruppe aufweist,<br \/>\nwobei die Querschneiderbaugruppe aufweist:<br \/>\na. einen Querschneiderturm, der sich von dem Geh\u00e4use aus erstreckt;<br \/>\nb. einen Querschneiderarm, der an dem Querschneiderturm befestigt ist;<br \/>\nc. ein drehbares S\u00e4geblatt, das an dem Querschneiderarm befestigt ist; und<br \/>\nd. eine Einrichtung, die erm\u00f6glicht, das S\u00e4geblatt einw\u00e4rts dem Zentrum einer zu schneidenden Rolle zu bewegen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Querschneiderarm an dem Querschneiderturm drehbar befestigt ist.\u201c<\/li>\n<li>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat die Streithelferin der Beklagten zu 4. Berufung eingelegt, \u00fcber die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 eine perspektivische Ansicht des Rollenschneiders zeigt. Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht des Rollenschneiders, der eine Rolle von einer unteren S\u00e4gebefestigung aus schneidet.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4. ist ein zur Bertelsmann- bzw. Axel-Springer-Gruppe geh\u00f6rendes Druckunternehmen. In ihren Betriebsst\u00e4tten in Ahrensburg und Dresden benutzt sie von ihrer Streithelferin hergestellte Papierrollens\u00e4gen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei sie auch Dritten die Durchf\u00fchrung von Papiers\u00e4gearbeiten mittels dieser Vorrichtungen anbietet. Unter anderem bot sie S\u00e4gearbeiten f\u00fcr 200,00 EUR pro Schnitt\/pro Rolle an (Anlage AR 14). Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus einer von der Kl\u00e4gerin als Anlagen AR 6 a, b und c vorgelegten Bedienungsanleitung, deren technischer Beschreibung (Anlage AR 6c) die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen entnommen sind. Die erste Abbildung zeigt die Papierrollens\u00e4ge mit ihren Hauptbaugruppen, die zweite Abbildung zeigt den Drehteller nebst Antrieb der Vorrichtung, die dritte Abbildung zeigt den Werkzeugtr\u00e4ger der Vorrichtung und die vierte Darstellung zeigt den Tragarm mit S\u00e4ge:<\/li>\n<li>Die am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die am Rechtsmittelverfahren ebenfalls nicht beteiligten Beklagten zu 2. und 3. sind, ist in die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform involviert und bot unabh\u00e4ngig davon einem Dritten eine Papierrollens\u00e4ge an.<\/li>\n<li>Mit der urspr\u00fcnglich allein von ihr erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin zu 1. die Beklagten zu 1. bis 4. wegen Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 ist die Kl\u00e4gerin zu 2. der Klage gegen die Beklagte zu 4. auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu 1. beigetreten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben in erster Instanz geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Insbesondere weise die angegriffene Papierrollens\u00e4ge eine Einrichtung auf, die an dem Geh\u00e4use befestigt sei, um die Rolle zu empfangen. Von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre seien insoweit alle Einrichtungen erfasst, die die Rolle im Wesentlichen senkrecht stehend empfangen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1. bis 3. haben die gegen sie gerichteten Klageanspr\u00fcche in erster Instanz anerkannt, woraufhin sie vom Landgericht durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.12.2015 gem\u00e4\u00df ihren Anerkenntnissen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. verurteilt worden sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4. und ihre Streithelferin haben um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens<br \/>\ngebeten.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4. hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die Kl\u00e4gerinnen seien nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Lizenzvertrag zwischen den Kl\u00e4gerinnen noch in Kraft stehe. Dar\u00fcber hinaus mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einer Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt sei, um die Rolle zu empfangen. Richtigerweise sei der englische Begriff \u201emeans\u201c nicht mit \u201eEinrichtung\u201c, sondern mit \u201eMittel\u201c zu \u00fcbersetzen. Ein solches Mittel liege nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nur bei einer Ausbildung von sich von der Plattform erstreckender und jeweils durch ein Verstrebungs- und Aussteifungselement gest\u00fctzter Arme vor.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem haben die Beklagte zu 4. und ihre Streithelferin eingewandt, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei, weshalb die Verhandlung jedenfalls bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Durch Schlussurteil vom 21.01.2016 hat das Landgericht dem die Beklagte zu 4. betreffenden Klagebegehren entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte zu 4. wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 4. an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist, mit einem Geh\u00e4use, einer Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen, und einer Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, zum Schneiden der Rolle, dadurch gekennzeichnet, dass die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem<br \/>\nEnde voran und im Wesentlichen aufrecht zu empfangen,<\/li>\n<li>in der K anzubieten oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2001 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufs-stellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.12.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\ngewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 4. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 4. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 4. \u2013 Kosten herauszugeben und<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und das Urteil mit Datum und Aktenzeichen und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundende Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen und der A UK Ltd. durch die in Ziffer II.1. bezeichneten und seit dem 07.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei Ersatz an beide Kl\u00e4gerinnen gemeinsam zu leisten ist.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen seien beide prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerin zu 1. sei als Patentinhaberin trotz des mit der A UK Ltd. und der Kl\u00e4gerin zu 2. geschlossenen Lizenzvertrages klagebefugt, weil sie durch die Verletzungshandlungen \u201ebetroffen\u201c sei. Die ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerinnen h\u00e4tten im Gegenzug zur Lizenzgew\u00e4hrung die Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestlizenz pro Quartalsjahr sowie einer laufenden Lizenz, die sich als Prozentsatz des Arbeitsvolumens berechne, \u00fcbernommen. Dadurch erziele die Kl\u00e4gerin zu 1. eine laufende Verg\u00fctung. Als Folge der Verletzungshandlungen seien daher unmittelbar die Kl\u00e4gerin zu 1. treffende Umsatzeinbu\u00dfen wahrscheinlich. Die Kl\u00e4gerin zu 2. sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert. Sie habe mit dem Lizenzvertrag wirksam eine das Klagepatent betreffende ausschlie\u00dfliche Lizenz von der Kl\u00e4gerin zu 1. erhalten. Von der Fortgeltung des Lizenzvertrags sei auszugehen; die Beklagte habe keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass der Lizenzvertrag keinen Bestand mehr habe. Der Umstand, dass die ausschlie\u00dfliche Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 2. zusammen mit der A UK Ltd. einger\u00e4umt worden sei, stehe der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2. nicht entgegen. Denn die A UK Ltd. habe der Kl\u00e4gerin zu 2. s\u00e4mtliche aus dem Klagepatent resultierenden Rechte abgetreten. Hinsichtlich dieser Rechte k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin zu 2. als materiell Berechtigte allein im eigenen Namen vorgehen. Aufgrund der Erm\u00e4chtigung k\u00f6nne sie auch Leistung an sich selbst verlangen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten mehrere Kl\u00e4gerinnen gemeinsam Leistung an sich verlangen und anschlie\u00dfend eine interne Aufteilung vornehmen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die unter Schutz gestellte Vorrichtung m\u00fcsse zum Schneiden von Rollen geeignet sein, wobei mit Rolle ein Element gemeint sei, welches aus aufgewickeltem Material bestehe. Das Geh\u00e4use der Vorrichtung m\u00fcsse r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass es eine Vorrichtung zum Empfangen der Rolle sowie eine Schneidevorrichtung aufnehmen k\u00f6nne. Funktional komme dem Geh\u00e4use die Bedeutung zu, als Basis der gesamten Vorrichtung zu dienen. Im Hinblick auf die Ausbildung eines Geh\u00e4uses im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre seien alle Formen von Podesten, Tischen, St\u00e4ndern und \u00e4hnlichem, an oder auf denen die \u00fcbrigen Vorrichtungsbestandteile befestigt seien, denkbar. Anspruchsgem\u00e4\u00df enthalte die Vorrichtung eine Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt sei, um die Rolle zu empfangen. Die Funktion dieser Einrichtung bestehe darin, die Rolle so zu empfangen, dass sie eine im Wesentlichen senkrechte Position einnehme und ein Schneiden der Rolle erm\u00f6gliche. Der erteilte Patentanspruch 1 treffe keine weiteren Festlegungen dazu, wie die besagte Einrichtung im Einzelnen beschaffen sein solle. Eine Vorrichtung in Form einer drehbaren Plattform mit an ihr befestigten Armen verlange erst der erteilte Unteranspruch 4. Hiervon ausgehend entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben des erteilten Patentanspruchs 1. Sie weise insbesondere eine Einrichtung zum Empfangen einer Rolle auf. Denn sie sei mit einem Drehteller ausgestattet, welcher auf dem Gestell horizontal angebracht sei, wobei der Drehteller zur Aufnahme der Papierrolle bestimmt sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 4. und ihre Streithelferin Berufung eingelegt.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4. macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass weder die Kl\u00e4gerin zu 2. prozessf\u00fchrungsbefugt sei noch die Kl\u00e4gerinnen aktivlegitimiert seien. Die Kl\u00e4gerin zu 1. habe kein Interesse an der Unterlassung einer angeblichen Benutzung des Klagepatents, sondern an der Erzielung von Lizenzgeb\u00fchren. Mit der Kl\u00e4gerin zu 1. habe die Kl\u00e4gerin zu 2. offensichtlich keine Lizenzvereinbarung geschlossen. Auch bestehe offensichtlich der von der Kl\u00e4gerseite behauptete Lizenzvertrag so nicht bzw. nicht mehr. Es werde weiterhin bestritten, dass der vorgelegte Lizenzvertrag noch der zwischen den Vertragsparteien g\u00fcltige Vertrag sei.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem machen die Beklagte zu 4. und ihre Streithelferin geltend, dass es an einer Patentbenutzung fehle. Der englische Begriff \u201emeans\u201c sei nicht mit \u201eEinrichtung\u201c, sondern mit \u201eMittel\u201c zu \u00fcbersetzen. Ein solches \u201eMittel\u201c weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie bereits in erster Instanz ausgef\u00fchrt, nicht auf.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren zumindest bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4. und ihre Streithelferin beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Streithelferin erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (Bl. 410\/410a, 501-502, 573\/574, 787 GA),<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass in den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils, auf welchen die weiteren Urteilsausspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind, zus\u00e4tzlich die Merkmale der erteilten Anspr\u00fcche 5, 6 und 10 bzw. die Merkmale des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 5 des Klagepatents aufgenommen werden sollen, und mit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass die Klageantr\u00e4ge auf die Zeit bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents am 04.06.2018 beschr\u00e4nkt werden und dass die Urteilsausspr\u00fcche zu I. 2. und I. 3. a) wie folgt gefasst werden sollen (\u00c4nderungen durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/li>\n<li>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 07.11.2001 bis zum 04.06.2018 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer oder der gewerblichen Nutzer der Dienstleistungen in Form des Gebrauchens der in Ziff. I. 1. genannten Vorrichtungen, insbesondere in Form von Schneidearbeiten,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse oder die in a) benannten Dienstleistungen bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise und die f\u00fcr die in a) benannten Dienstleistungen gezahlten Preise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) und Rechnungen \u00fcber die in a) benannten erbrachten Dienstleistungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 07.12.2001 bis zum 04.06.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen und Gebrauchshandlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, und des Umfangs des Gebrauchs der in ZifferI.1. genannten Vorrichtungen f\u00fcr eigene Zwecke und f\u00fcr Zwecke Dritter, aufgeschl\u00fcsselt nach der Menge des mit der Vorrichtung bearbeiteten Materials in Tonnen, den Zeiten der Bearbeitung und den daf\u00fcr in Rechnung gestellten Preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, und der gewerblichen Empf\u00e4nger der Leistungen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 4. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer\/Leistungsempf\u00e4nger und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 4. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer\/Leistungsempf\u00e4nger oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wobei sie nunmehr den im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruch 5 geltend machen und wobei sie ihre Antr\u00e4ge auf Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die der Beklagten zu 4. vorgeworfene Patentbenutzung pr\u00e4zisieren. Die Kl\u00e4gerinnen tragen vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch s\u00e4mtliche neu hinzugekommenen Merkmale des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 5 verwirkliche.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4. und ihre Streithelferin sind der Auffassung, dass in der Geltendmachung dieser Merkmalskombination eine Klage\u00e4nderung liegt. Einer solchen widersprechen sie.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten zu 4. und ihrer Streithelferin ist teilweise begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in der nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Durch die Verwendung der angegriffenen Papierrollens\u00e4ge in ihren Betriebsst\u00e4tten zum Schneiden von Papierrollen hat die Beklagte zu 4. damit \u00a7 9 Nr. 1 PatG zuwider gehandelt. Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin zu 1. \u2013 allerdings nur zum Teil klagebefugt, n\u00e4mlich insoweit, als sie noch Anspr\u00fcche wegen des Gebrauchens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie wegen deren Besitzes und deren Einfuhr zum Zwecke des Gebrauchens geltend macht. Auch stand den Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte zu 4. in der Sache nur ein diese Benutzungshandlungen betreffender Unterlassungsanspruch zu. Ebenso besteht nur ein entsprechend eingeschr\u00e4nkter Schadensersatzanspruch sowie ein entsprechend beschr\u00e4nkter Rechnungslegungsanspruch. Zudem steht den Kl\u00e4gerinnen mangels einer Vertriebshandlung der Beklagten zu 4. ein R\u00fcckrufanspruch nicht zu. Im Hinblick auf die Einschr\u00e4nkung, die das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren erfahren hat, sowie mit R\u00fccksicht darauf, dass den Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte zu 4. Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung nur im nunmehr zuerkannten Umfange zustehen, dass die Kl\u00e4gerinnen ihre Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge in zweiter Instanz modifiziert haben und dass ein R\u00fcckrufanspruch nicht besteht, hat der Senat das landgerichtliche Urteil aus Gr\u00fcnden der<br \/>\nbesseren \u00dcbersichtlichkeit insgesamt neu gefasst.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerinnen ihre Klageantr\u00e4ge in der Berufungsinstanz neu gefasst und modifiziert haben, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Klage richtet sich weiterhin gegen die von Anfang an streitbefangenen Papierrollens\u00e4gen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In der Berufungsinstanz machen die Kl\u00e4gerinnen das Klagepatent blo\u00df \u2013 mit R\u00fccksicht auf dessen Teil-Vernichtung im Nichtigkeitsverfahren \u2013 in einem eingeschr\u00e4nkten Umfang geltend, n\u00e4mlich in der<br \/>\nFassung des vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen nebengeordneten<br \/>\nPatentanspruchs 5, dessen Fassung einer Kombination der erteilten Anspr\u00fcche 1, 5, 6 und 10 entspricht. In der Aufnahme der zus\u00e4tzlichen Merkmale dieses Patentanspruchs in den Klageantrag liegt keine Klage\u00e4nderung (\u00a7 263 ZPO), sondern blo\u00df eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. E Rn. 75). Selbst wenn man dies anders<br \/>\nsehen wollte, ist der \u00dcbergang zu einer beschr\u00e4nkten Anspruchsfassung hier gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig. Die Sachdienlichkeit nach \u00a7 533 Nr. 1 ZPO folgt daraus, dass mit ihrer Zulassung der Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen Prozesses ausger\u00e4umt werden kann und ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird sowie f\u00fcr die Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, kein v\u00f6llig neuer Streitstoff zu beurteilen ist. Im Berufungsrechtszug ist zwar nunmehr die Verwirklichung auch der neu hinzugekommenen Merkmale zu pr\u00fcfen. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, gegen deren Benutzung sich die Kl\u00e4gerinnen mit ihrer Klage wenden, ist<br \/>\nzwischen den Parteien jedoch unstreitig, weshalb die Patentverletzung nicht auf neue Tatsachen gest\u00fctzt wird, \u00a7 533 Nr. 2 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 4. (ebenso wie ihre Streithelferin) die Verwirklichung der neu hinzugekommenen<br \/>\nAnspruchsmerkmale nicht bestritten. Auch der Verlust einer Tatsacheninstanz steht der Zul\u00e4ssigkeit der etwaigen Klage\u00e4nderung nicht entgegen. Denn das Gesetz<br \/>\nmutet einer beklagten Partei zu, dass ihr Verteidigungsvorbringen nur in einer Tat-sacheninstanz \u00fcberpr\u00fcft wird (BGH, NJW 1985, 1784; NJW 1984, 1552, 1555; NJW 1992, 2996, 2997). Ob die Parteien eine Tatsacheninstanz verlieren, ist daher grunds\u00e4tzlich unerheblich (Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 533 Rn. 6; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 75).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerinnen in zweiter Instanz ihre Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung modifiziert haben, ist hierin lediglich eine Pr\u00e4zisierung ihres bisherigen Klagebegehrens zu sehen, auf welche bereits das Landgericht zur Vermeidung eines Streits im Vollstreckungsverfahren \u00fcber das Verst\u00e4ndnis und die Reichweite der Klageantr\u00e4ge und der hierauf beruhenden Urteilsausspr\u00fcche h\u00e4tte hinwirken m\u00fcssen. In Bezug auf die Beklagte zu 4. richtete sich die Klage von Anfang an dagegen, dass diese die angegriffene Papierrollens\u00e4ge in ihren Betriebsst\u00e4tten zum Schneiden von Papierrollen benutzt (gebraucht), indem sie die Vorrichtung sowohl zum Schneiden eigener Papierrollen einsetzt als auch Dritten die Durchf\u00fchrung von Schneide- bzw. S\u00e4gearbeiten mittels dieser Vorrichtungen anbietet (vgl. Klageschrift, S. 11 [Bl. 11 GA]). Demgem\u00e4\u00df ging es den Kl\u00e4gerinnen im Rahmen ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge auch und gerade um die Erlangung diesbez\u00fcglicher Informationen durch die Beklagte zu 4., welche ihr insbesondere eine Bezifferung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche wegen der als patentverletzend beanstandeten<br \/>\nGebrauchshandlungen der Beklagten erm\u00f6glichen sollte.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle, insbesondere einer Papierrolle.<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind Papierrollen im Allgemeinen sehr gro\u00df, schwer und sperrig, so dass sie sich nicht leicht bewegen und handhaben lassen (vgl. Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage AR 2 [DE 698 02 XXX]). Au\u00dferdem werden solche Rollen nach den Angaben der Klagepatentschrift oft an ihren Enden besch\u00e4digt (vgl. Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass die Rollen auch zu breit sein k\u00f6nnten, um zur Erzeugung des gew\u00fcnschten Produktma\u00dfes in eine Presse eingef\u00fchrt zu werden. So k\u00f6nne sich ein Benutzer z.B. einen 800 mm breiten Bogen w\u00fcnschen, obwohl die einzige erh\u00e4ltliche Rollenbreite 1 Meter sei. Infolge dessen werde das Ende von vielen Rollen vergeudet und k\u00f6nne nicht anderweitig verwendet werden (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Der Klagepatentschrift zufolge wurden solche Papierrollen zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatents der L\u00e4nge nach auf eine Bands\u00e4ge gelegt. Da die Bands\u00e4ge sich langsam durch die Rolle hindurchs\u00e4gt, liegt die Rolle l\u00e4ngere Zeit auf einer Seite. Dies kann nach den Angaben der Klagepatentschrift dazu f\u00fchren, dass sich die Rolle im Querschnitt verformt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die DE-C-44 39 XXB (Anlage ES 2), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet werden. Diese Druckschrift beschreibt eine Vorrichtung, bei der die Papierrolle (16) durch Walzen (14) auf ihrer Seite in einer horizontalen Position gehalten und bei der eine Kreiss\u00e4ge (22) verwendet wird (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift gibt an, dass eine Vorrichtung erforderlich sei, die Rollen sehr effizient und leicht schneidet (Abs. [0006]). Die Vorrichtung solle auch sperrige und schwere Papierrollen aufnehmen k\u00f6nnen und dabei nicht nur breite Rollen zu schmalen Rollen verarbeiten, sondern auch die Endseite der Rolle schleifen oder endbearbeiten k\u00f6nnen (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle zur Verf\u00fcgung zu stellen, die eine Rolle einfach aufnehmen kann (Abs. [0008]). Dar\u00fcber hinaus soll die Vorrichtung auf die gew\u00fcnschte Weite der Rolle angepasst werden k\u00f6nnen (Abs. [0010]) und dabei wirtschaftlich sowie leicht zu benutzen und herzustellen sein (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der nunmehr geltend gemachte Patentanspruch 5 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 27.06.2017 (Anlage AR 27a [nachfolgend: NU]) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>(1) Vorrichtung (10) zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist.<\/li>\n<li>(2) Die Vorrichtung (10) weist auf:<\/li>\n<li>(2.1) ein Geh\u00e4use (12),<\/li>\n<li>(2.2) eine Einrichtung (26) zum Empfangen der Rolle, die<\/li>\n<li>(2.2.1) an dem Geh\u00e4use befestigt ist;<\/li>\n<li>(2.3) eine Einrichtung (48) zum Schneiden der Rolle, die<\/li>\n<li>(2.3.1) an dem Geh\u00e4use (12) befestigt ist.<\/li>\n<li>(3) Die Rolle wird durch besagte Einrichtung (26) zum Empfangen der Rolle<br \/>\nempfangen, um sie in einer Position mit dem Ende voran im Wesentlichen<br \/>\naufrecht zu empfangen.<\/li>\n<li>(4) Die an dem Geh\u00e4use (12) befestigte Einrichtung (48) zum Schneiden der Rolle weist eine Querschneiderbaugruppe (16) auf.<\/li>\n<li>(5) Die Querschneiderbaugruppe (16) weist auf:<\/li>\n<li>(5.1) einen Querschneiderturm (30), der sich von dem Geh\u00e4use (12) aus erstreckt;<\/li>\n<li>(5.2) einen Querschneiderarm (32), der an dem Querschneiderturm (30) befestigt ist;<\/li>\n<li>(5.3) ein drehbares S\u00e4geblatt (48), das an dem Querschneiderarm (32) befestigt ist; und<\/li>\n<li>(5.4) eine Einrichtung, um das S\u00e4geblatt (48) einw\u00e4rts dem Zentrum einer zu schneidenden Rolle zu bewegen.<\/li>\n<li>(6) Der Querschneiderarm (32) ist an dem Querschneiderturm (30) drehbar befestigt.<\/li>\n<li>Entsprechend der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen deutschsprachigen Fassung des Patentanspruchs 5 werden in der vorstehenden Merkmalsgliederung die Formulierungen \u201eEinrichtung zum Empfangen der Rolle\u201c und \u201eEinrichtung zum Schneiden der Rolle\u201c verwendet. Daraus, dass in dem vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Patentanspruch 5 nunmehr jeweils von \u201eEinrichtung\u201c die Rede ist, folgt zwar nicht, dass die Bedeutung des englischen Begriffs \u201emeans\u201c f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents unerheblich ist. Auch wenn es \u2013 wie hier geschehen \u2013 m\u00f6glich ist, ein europ\u00e4isches Patent im Nichtigkeitsverfahren vor deutschen Gerichten auch dann durch eine in deutscher Sprache gehaltene Fassung der Patentanspr\u00fcche beschr\u00e4nkt zu verteidigen, wenn Deutsch nicht die Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens war (BGHZ 118, 221 = GRUR 1992, 839, 840 \u2013 Linsenschleifmaschine; BGHZ 133, 79, 81 = GRUR 1996, 862 f. \u2013 Bogensegment; BGHZ 147, 306, 314 = GRUR 2001, 813, 816 \u2013 Taxol; BGH, GRUR 2004, 407, 410 \u2013 Fahrzeugleitsystem; GRUR 2009, 1039 Rn. 29 \u2013 Fischbissanzeiger; GRUR 2010, 414 Rn. 8 \u2013 Thermoplastische Zusammensetzung), \u00e4ndert dies nichts daran, dass zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche der \u00fcbrige Inhalt der Patentschrift in der nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache heranzuziehen ist (BGH, GRUR 2010, 904 Rn. 51 \u2013 Maschinensatz; Benkard\/Scharen, EP\u00dc, 2. Aufl., Art. 69 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat deshalb einen Sprachwechsel bei der Formulierung beschr\u00e4nkter Patentanspr\u00fcche bereits mehrfach als zwar zul\u00e4ssig, aber zur Vermeidung zus\u00e4tzlicher Auslegungsprobleme unzweckm\u00e4\u00dfig angesehen (vgl. nur BGH, GRUR 2010, 414 Rn. 8 \u2013 Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 904 Rn. 51 \u2013 Maschinensatz). Auch wenn das englische Wort \u201emeans\u201c richtig mit \u201eMittel\u201c zu \u00fcbersetzen sein sollte, ist mit dem Begriff \u201eEinrichtung\u201c eine \u00c4nderung des sachlichen Inhalts der betreffenden Merkmale, wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, nicht verbunden. Die deutsche \u00dcbersetzung gibt die sachliche Bedeutung der betreffenden Merkmale zutreffend wieder. Insbesondere folgt aus dem englischen Begriff \u201emeans\u201c nicht, dass es sich bei dem jeweiligen Mittel um mehrere Mittel (Plural) handeln muss. Entsprechend der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen deutschen Anspruchsfassung ist in der vorstehenden Merkmalsgliederung ferner von \u201eQuerschneiderbaugruppe\u201c und \u2013 in Bezug auf deren Komponenten \u2013 von \u201eQuerschneiderturm\u201c und \u201eQuerschneiderarm\u201c die Rede. Das Pr\u00e4fix \u201eQuer\u201c ist in den englischen Begriffen \u201ecutting assembly\u201c, \u201ecutter tower\u201c und \u201ecutter arm\u201c zwar nicht enthalten. Durch diesen Zusatz \u00e4ndert sich aber auch an der sachlichen Bedeutung dieser Begriffe nichts. Der betreffende Zusatz bringt nur zum Ausdruck, dass (im Wesentlichen) quer zur Achse der Rolle geschnitten wird.<\/li>\n<li>Dieses vorausgeschickt, bed\u00fcrfen einige Merkmale und Begriffe n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht Schutz f\u00fcr eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle. Der Klagepatentanspruch bezieht sich hierbei nur auf eine entsprechende Schneidevorrichtung und nicht auf die Kombination einer solchen Vorrichtung mit einer passenden Rolle. Bei der Formulierung \u201ezum Schneiden einer Rolle \u2026\u201c handelt es sich \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 um eine Zweckangabe (vgl. auch BPatG, NU, S. 15). Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGHZ 112, 140 = GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Anspruchs erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGHZ 112, 140 = GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Rn. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2008, 896 Rn. 17 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837 Rn. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475 Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem). Dies bedeutet im Streitfall, dass die Vorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr eine Rolle \u201egeschnitten\u201c werden kann, und zwar in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist.<\/li>\n<li>In Bezug auf den mittels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu schneidenden Gegenstand spricht der Patentanspruch allgemein von einer \u201eRolle\u201c (\u201eroll\u201c). Wie der Fachmann \u2013 als solcher kann hier im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (NU, S. 15) ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schnittvorrichtungen f\u00fcr rollenartiges Material angesehen werden \u2013 der Klagepatentbeschreibung entnimmt, hat das Klagepatent hierbei insbesondere \u201ePapierrollen\u201c im Auge (vgl. [0001], [0002] [0003], [0004], [0006]). Der aufrechterhaltene Patentanspruch 5 ist allerdings nicht auf eine Vorrichtung zum Schneiden einer \u201ePapierrolle\u201c, sondern \u2013 allgemeiner \u2013 auf eine Vorrichtung zum Schneiden einer \u201eRolle\u201c gerichtet. Ob hierunter ausschlie\u00dflich gerolltes Material oder auch der Kern eines solchen Materials oder sogar jegliches zylindrische Material zu verstehen ist, bedarf vorliegend mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, mittels derer Papierrollen geschnitten werden k\u00f6nnen, keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eSchneiden\u201c (\u201ecutting\u201c) mag nach dem erteilten Patentanspruch 1 sowohl spanloses (wie z.B. mit einem Messer) als auch spanabhebendes Trennen (wie z.B. mit einer S\u00e4ge) umfasst haben (BPatG, NU, S. 15). Im Rahmen des nunmehr geltend gemachten Patentanspruchs 5 ist hiermit allerdings nur ein spanabhebendes Trennen mittels eines S\u00e4geblattes gemeint. Der Fachmann versteht unter \u201eSchneiden\u201c zwar \u00fcblicherweise vor allem ein spanloses Trennen. Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt jedoch nur spanabhebende Verfahren bzw. Trennmittel. So gibt die Klagepatentbeschreibung einleitend in Bezug auf den Stand der Technik an, dass bei diesem eine \u201eBands\u00e4ge\u201c (Abs. [0004]) bzw. \u201eKreiss\u00e4ge\u201c (Abs. [0004]) verwendet wird. Die aus der DE-C-44 39 XXB (Anlage ES2) bekannte Vorrichtung mit ihrer Kreiss\u00e4ge beschreibt die Klagepatentschrift hierbei ausdr\u00fccklich als Vorrichtung entsprechend dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 (Abs. [0005]), mithin als Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle. Ferner erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift in ihrer die Erfindung erl\u00e4uternden allgemeinen Beschreibung eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle mit einer \u201eS\u00e4ge\u201c bzw. einem \u201eS\u00e4geblatt\u201c (Abs. [0007]). Das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents weist ebenfalls eine \u201eS\u00e4ge\u201c (34) mit einem \u201eS\u00e4geblatt\u201c (48) auf (vgl. insb. Abs. [0018]). Der vorliegend geltend gemachte, aufrechterhaltene Patentanspruch 5 verlangt nunmehr ausdr\u00fccklich ein (drehbares) \u201eS\u00e4geblatt\u201c (Merkmale (5.3) und (5.4)), so dass jetzt mit \u201eSchneiden\u201c ein spanabhebendes Trennen mit einem S\u00e4geblatt gemeint ist.<\/li>\n<li>Aus der Formulierung \u201e\u2026 in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist\u201c (Merkmal (1)), folgt, dass die Vorrichtung geeignet sein muss, die in Merkmal 1 angesprochene Rolle im Wesentlichen senkrecht zu ihrer Achse zu schneiden. Die vorangestellte Angabe \u201eim Wesentlichen\u201c signalisiert dem Fachmann, dass die Rolle nicht mathematisch exakt senkrecht zu ihrer Rollenachse geschnitten werden muss, sondern gewisse Ungenauigkeiten einer Verwirklichung des betreffenden Merkmals nicht entgegenstehen (vgl. auch BPatG, NU, S. 15). Ob dies nur f\u00fcr Ungenauigkeiten im Rahmen von technischen Toleranzen gilt (BPatG, NU, S. 15) oder ob dar\u00fcber hinaus gewisse weitergehende Abweichungen zul\u00e4ssig sind, kann vorliegend mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahinstehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei dem in Merkmal (2.1) angesprochenen \u201eGeh\u00e4use\u201c (\u201ehousing\u201c) der Vorrichtung muss es sich nicht um eine Umhausung oder eine feste H\u00fclle, die die Bestandteile der Vorrichtung und\/oder die zu schneidende Rolle sch\u00fctzend umgibt, handeln. Mit \u201eGeh\u00e4use\u201c ist bei dem in der Patentbeschreibung beschriebenen und in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel n\u00e4mlich eine Grundplattform bzw. ein Grundrahmen bezeichnet (vgl. auch BPatG, NU, S. 16), die\/der bevorzugt am Boden befestigt oder platziert ist (vgl. Abs. [0015]). Auch ein solcher Grundrahmen stellt demgem\u00e4\u00df ein \u201eGeh\u00e4use\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Die Klagepatentschrift ist n\u00e4mlich aus sich selbst auszulegen. Sie stellt im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr \u201eeigenes Lexikon\u201c dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffst\u00fcckig; GRUR 2015, 868 Rn. 26 \u2013 Polymerschaum II; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 \u2013 W\u00e4rmetauscher).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (2.2) enth\u00e4lt die Vorrichtung eine \u201eEinrichtung\u201c, um die Rolle zu empfangen. Wie diese Einrichtung konstruktiv ausgestaltet ist, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch offen. Das betreffende Merkmal ist denkbar weit formuliert und funktional in dem Sinne zu interpretieren, dass es sich um irgendeine Einrichtung handeln kann, die an dem Geh\u00e4use angebracht oder befestigt ist und die zu schneidende Rolle aufnehmen kann, und zwar \u2013 wie sich aus Merkmal (3) ergibt \u2013 so, dass die Rolle eine im Wesentlichen senkrechte Position einnimmt.<\/li>\n<li>Soweit in der Klagepatentschrift von \u201emeans\u201c die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass mehr als ein Mittel zum Empfangen der Rolle vorhanden sein bzw. die Einrichtung mehr als ein Mittel umfassen muss. Das englische Wort \u201emeans\u201c kann sowohl f\u00fcr den Singular als auch f\u00fcr den Plural stehen (vgl. Anlage B 11). Der Fachmann versteht die Angabe \u201emeans\u201c hier funktional und als Gattungsbezeichnung, d.h. in dem Sinne, dass es sich um ein Empfangsmittel oder auch um mehrere Empfangsmittel, die zusammen eine Empfangseinrichtung bilden, handeln kann. Es muss mithin nur ein entsprechendes \u201emeans\u201c vorhanden sein. Wie sich aus dem erteilten Unteranspruch 3 bzw. dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 sowie der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0007] und [0008]) ergibt, kann es sich bei der Einrichtung zum Empfangen der Rolle z.B. um einen \u2013 am Geh\u00e4use befestigten \u2013 \u201eSt\u00e4nder\u201c handeln, wobei dieser eine an dem Geh\u00e4use (12) befestigte S\u00e4ule (20), eine an der S\u00e4ule (22) befestigte drehbare Plattform (20), an der Plattform (20) befestigte Arme (26) und an den Armen befestigte St\u00fctzen aufweisen kann. Der hier geltend gemachte (aufrechterhaltene) Patentanspruch 5 verlangt eine derartige Ausgestaltung aber nicht.<\/li>\n<li>Dass bei der in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Vorrichtung eine \u00fcber eine S\u00e4ule (22) an dem Geh\u00e4use (12) angebrachte Plattform (20) vorgesehen ist, von welcher durch Verstrebungsglieder (28) gest\u00fctzte Arme (26) herausragen, auf welchen die Rolle derart aufgenommen wird, dass sie mit einer ihrer Endfl\u00e4chen auf den Armen steht, rechtfertigt \u2013 wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 keine anderweitige Auslegung. Denn bei der in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsform mit ihren Armen (26) handelt es sich \u2013 worauf die Klagepatentschrift in Absatz [0007] ausdr\u00fccklich hinweist \u2013 lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 Rn. 37 \u2013 Mehrgangnabe). Das ist hier indes offensichtlich nicht der Fall. Schlie\u00dflich schr\u00e4nken auch Bezugszeichen im Patentanspruch (hier: Bezugsziffer 26 f\u00fcr die Einrichtung zum Empfangen einer Rolle) den Schutz nicht auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel ein (BGH, GRUR 2006, 316, 317 \u2013 Koksofent\u00fcr, m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 06.05.2010 \u2013 Xa ZR 16\/07, BeckRS 2010, XXX21 Rn. 45).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDahinstehen kann an dieser Stelle mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, ob die Vorgabe des Merkmals (3), wonach die Rolle durch die Mittel empfangen wird, um sie \u2013 die Rolle \u2013 in einer Position mit dem Ende voran und im Wesentlichen aufrecht zu empfangen, dahin zu verstehen ist, dass die Rolle im Wesentlichen aufrecht auf einer ihrer Endfl\u00e4chen, d.h. Deckfl\u00e4chen steht (vgl. BPatG, NU, S. 16). Eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die Rolle (im Wesentlichen) senkrecht mit einer ihrer Endfl\u00e4chen auf der Empfangseinrichtung steht, entspricht jedenfalls den Vorgaben des Merkmals (3).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem Merkmal (4) weist die \u2013 am Geh\u00e4use befestigte \u2013 Einrichtung zum Schneiden der Rolle eine so genannte Querschneiderbaugruppe bzw. Querschneidbaugruppe [\u201ecutting assembly\u201c] auf. Die besagte (Quer-)Schneiderbaugruppe dient \u2013 wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als \u201e(Quer-)Schneiderbaugruppe\u201c ergibt \u2013 zum Schneiden der Rolle. Sie soll mithin den Schneidvorgang erm\u00f6glichen. Gem\u00e4\u00df Merkmal (5) weist die betreffende Einrichtung mehrere Bestandteile auf. So umfasst sie einen (Quer-)Schneiderturm bzw. (Quer-)Schneidturm [\u201ecutter tower\u201c], der sich von dem Geh\u00e4use der Vorrichtung aus erstreckt (Merkmal (5.1)). An dem (Quer-)Schneiderturm ist ein Querschneiderarm bzw. (Quer-)Schneidarm [\u201ecutter arm\u201c] befestigt (Merkmal (5.2), an welchem wiederum ein drehbares (rotierbares) S\u00e4geblatt befestigt ist (Merkmal (5.3)). Au\u00dferdem weist die (Quer-)Schneiderbaugruppe eine Einrichtung bzw. Mittel [\u201emeans\u201c] auf, durch das\/die das S\u00e4geblatt einw\u00e4rts dem Zentrum der zu schneidenden Rolle bewegt werden kann\/k\u00f6nnen. (Merkmal (5.4)). Merkmal (6) gibt in Bezug auf den (Quer-)Schneiderarm schlie\u00dflich vor, dass dieser drehbar an dem (Quer-)Schneiderturm befestigt ist. Im Zusammenhang mit dem Merkmal (5.3) ergibt sich hieraus, dass die Bewegung, durch die das S\u00e4geblatt in Richtung des Zentrums der zu schneidenden Rolle bewegt werden kann, eine Drehbewegung des (Quer-)Schneiderarms gegen\u00fcber dem (Quer-)Schneiderturm ist.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Patentanspruchs 5 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Zugrundelegung der oben dargetanen Patentauslegung den Vorgaben des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale (1) bis (3)) entspricht, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Insbesondere verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (2.2) und (3) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung. Wie sich aus der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Bedienungsanleitung ergibt, weist die angegriffene Papierrollens\u00e4ge einen Drehteller mit Antrieb auf (vgl. Anlage AR 6c, S. 6). Auf dem Drehteller sind mehrere Auflagen angeordnet. Au\u00dferdem ist eine aufgesteckte Zentrierh\u00fclse vorgesehen, unter der sich ein Zentrierdorn befindet. Der Zentrierdorn und die Zentrierh\u00fclse dienen der Zentrierung des Kerns einer Papierrolle. Bei dem Drehteller mit seinen Auflagen und Zentriermitteln handelt es sich um eine Einrichtung zum Empfang einer Papierrolle, wobei diese Einrichtung auch an dem Geh\u00e4use in Gestalt des Gestells angebracht ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht damit wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (2.3). Sie verwirklicht ferner das Merkmal (3). Denn die zu \u201eschneidende\u201c Papierrolle wird von ihr so aufgenommen, dass sie senkrecht mit einer ihrer Endfl\u00e4chen (Deckfl\u00e4chen) auf dem mit Auflagen versehenen Drehteller steht. In wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (3) wird die zu bearbeitende Papierrolle damit durch die Empfangseinrichtung in Gestalt des mit Auflagen und Zentrierelementen ausgestatteten Drehtellers dergestalt aufgenommen (\u201eempfangen\u201c), dass sie in einer Position mit dem Ende voran aufrecht aufgenommen wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig auch die neu hinzugekommenen Merkmale des Patentanspruchs 5 wortsinngem\u00e4\u00df. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (4) bis (6) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, hat die Kl\u00e4gerin im Einzelnen schl\u00fcssig dargetan. Dem ist weder die Beklagte zu 4. noch ihre Streithelferin entgegengetreten.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nBeide Kl\u00e4gerinnen sind prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert, die Kl\u00e4gerin zu 2. allerdings nur insoweit, als sie sich gegen das Gebrauchen der patentverletzenden Vorrichtungen (sowie deren Besitz und deren Einfuhr zum Zwecke des Gebrauchens) wendet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1. ist unstreitig eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Zwar hat sie \u2013 wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 der A UK Ltd. gemeinsam mit der Kl\u00e4gerin zu 2. durch Erstreckung des Lizenzvertrages vom 09.02.1999 auf das Gebiet der K eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt. Diese Lizenzvergabe steht ihrer Klagebefugnis aber nicht entgegen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 = GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker; GRUR 2013, 1269 Rn. 12 \u2013 Wundverband) verliert der Patentinhaber mit der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz nicht notwendigerweise seine materiellen Anspr\u00fcche aus dem lizenzierten Schutzrecht. Unterlassungsanspr\u00fcche (sowie Auskunfts-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche) stehen dem Patentinhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht s\u00e4mtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGHZ 176, 311 Rn. 24 \u2013 Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 Rn. 13 \u2013 Cinch-Stecker). Dem Patentinhaber stehen ferner auch dann eigene Anspr\u00fcche zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (BGHZ 189, 112 Rn. 13 \u2013 Cinch-Stecker; BGH, GRUR 2013, 1269 Rn. 12 \u2013 Wundverband).<br \/>\nLetzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verlangen kann, deren H\u00f6he vom Umsatz abh\u00e4ngig ist (BGHZ 118, 394, 399 = GRUR 1992, 697 \u2013 ALF; BGHZ 189, 112 Rn. 13 \u2013 Cinch-Stecker), oder wenn als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. \u2013 Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 Rn. 13 \u2013 Cinch-Stecker; BGHZ 192, 245 Rn. 15 \u2013 Tintenpatrone II) oder wenn der Patentinhaber als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn partizipiert (BGHZ 189, 112 Rn. 16 ff. \u2013 Cinch-Stecker). Allgemein l\u00e4sst sich insoweit sagen, dass der Schutzrechtsinhaber, der eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben hat, eigene Unterlassungsanspr\u00fcche (sowie Auskunfts-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche) gegen den Verletzer geltend machen kann, soweit er durch die Verletzung \u201ebetroffen\u201d ist (BGHZ 189, 112 Rn. 15 \u2013 Cinch-Stecker m. w. Nachw.; Senat, Urteil v. 07.02.2013 \u2013 I-2 U 8\/09, BeckRS 2013, 12505; Urt. v. 12.06.2014 \u2013 I- 2 U 86\/09, BeckRS 2014, 14418; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 147). Ihm steht au\u00dferdem ein eigener Schadensersatzanspruch (sowie ein entsprechender vorbereitender Rechnungslegungsanspruch) zu, wenn er geltend machen kann, selbst gesch\u00e4digt zu sein (vgl. BGHZ 189, 112 Rn. 14 \u2013 Cinch-Stecker; BGHZ 192, 245 Rn. 15 \u2013 Tintenpatrone II; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 157). Dies ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der vorgenannten Weisen an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (BGHZ 176, 311 Rn. 27 \u2013 Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 Rn. 14 \u2013 Cinch-Stecker; BGHZ 192, 245 Rn. 15 \u2013 Tintenpatrone II). Anders als bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Patents verliert der Patentinhaber unter den vorgenannten Voraussetzungen damit nicht seine Sachlegitimation, wenn er einem Lizenznehmer am Patent eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einr\u00e4umt, sondern bleibt neben diesem zur Geltendmachung der in \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG vorgesehenen Anspr\u00fcche befugt (BGH, GRUR 2013, 1269 Rn. 12 \u2013 Wundverband). Patentinhaber und Inhaber der ausschlie\u00dflichen Lizenz sind \u2013 auch was den<br \/>\nSchadensersatzanspruch anbelangt \u2013 nicht Mitgl\u00e4ubiger i.S. von \u00a7 432 BGB,<br \/>\nsondern k\u00f6nnen ihre Anspr\u00fcche unabh\u00e4ngig voneinander geltend machen. Um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Verletzer insgesamt nicht mehr als eine angemessene<br \/>\nLizenzgeb\u00fchr zahlen bzw. nicht mehr als den von ihm erzielten Gewinn herausgeben muss, haben die Gesch\u00e4digten bei getrennter Geltendmachung nur darzulegen,<br \/>\nwelcher Teil des Gesamtschadens jeweils auf sie entf\u00e4llt. Alternativ steht es ihnen frei, gemeinsam den gesamten Schaden geltend zu machen und intern aufzuteilen, sei es \u2013 wie hier \u2013 durch gemeinsame Klage, sei es durch Abtretung der Anspr\u00fcche an einen der Berechtigten (BGHZ 176, 311 Rn. 39 \u2013 Tintenpatrone I).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist im Streitfall die Kl\u00e4gerin zu 1. insgesamt klagebefugt und anspruchsberechtigt. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin zu 1., wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, die von ihr bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin vergebene ausschlie\u00dfliche Lizenz sachlich auf den Gebrauch der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung beschr\u00e4nkt, so dass sie sich nicht s\u00e4mtlicher Rechte aus dem Klagepatent begeben hat. Zum anderen partizipiert die Kl\u00e4gerin zu 1. wirtschaftlich an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch ihre Lizenznehmerin, weil diese nach Ziffer 14.3 LV eine laufende Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen hat, deren H\u00f6he sich als Prozentsatz des Arbeitsvolumens berechnet. Die H\u00f6he der zu entrichtenden laufenden Lizenzgeb\u00fchr h\u00e4ngt damit vom Umfang der Nutzung der patentgesch\u00fctzten Vorrichtungen ab. Auch bei einer solchen nutzungsabh\u00e4ngigen Lizenz stellt es eine nicht nur entfernt liegende M\u00f6glichkeit dar, dass mit der Sch\u00e4digung des Lizenznehmers auch eine Sch\u00e4digung des Patentinhabers verbunden ist, welche ihre Ursache darin hat, dass er ohne die Verletzungshandlungen vom Lizenznehmer h\u00f6here Lizenzeinnahmen erhalten h\u00e4tte. Sofern die Beklagte zu 4. die von ihr f\u00fcr ihre eigenen Zwecke sowie f\u00fcr Dritte mit den angegriffenen Vorrichtungen durchgef\u00fchrten Schneidearbeiten nicht mit ihren Vorrichtungen durchgef\u00fchrt h\u00e4tte, h\u00e4tte sie diese Arbeiten m\u00f6glicherweise von der Kl\u00e4gerin zu 2. ausf\u00fchren lassen und\/oder h\u00e4tten sich \u2013 was die von der Beklagten zu 4. f\u00fcr Dritte vorgenommenen Arbeiten anbelangt \u2013 ihre Auftraggeber an die Kl\u00e4gerin zu 2. gewandt und diese mit der Durchf\u00fchrung der Schneidearbeiten beauftragt. In diesen F\u00e4llen w\u00e4re das nach dem Lizenzvertrag f\u00fcr die H\u00f6he der laufenden Lizenzgeb\u00fchr ma\u00dfgebliche Arbeitsvolumen bei der Kl\u00e4gerin zu 2. entsprechend h\u00f6her ausgefallen, wodurch sich die an die Kl\u00e4gerin zu 1. nach dem Lizenzvertrag zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr erh\u00f6ht h\u00e4tte. Es besteht damit die nicht entfernt liegende M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. von ihrem Lizenznehmer h\u00f6here Lizenzeinnahmen erhalten h\u00e4tte, wenn bei diesem wegen des Fehlens der patentverletzenden T\u00e4tigkeit der<br \/>\nBeklagten zu 4. ein h\u00f6heres Arbeitsvolumen angefallen w\u00e4re. Ein hierauf beruhender R\u00fcckgang der Lizenzeinnahmen stellt einen ersatzf\u00e4higen Schaden des Lizenzgebers dar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. ist ebenfalls klagebefugt und aktivlegitimiert, allerdings nur, soweit es um den Gebrauch, d.h. die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung der angegriffenen Vorrichtungen geht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass zwischen der B Inc. \u2013 die sp\u00e4ter auf die B Holdings Inc. verschmolzen wurde, welche in der Folge ihrerseits auf die Kl\u00e4gerin zu 1. verschmolzen wurde \u2013 und der Kl\u00e4gerin zu 1. sowie der A UK Ltd. der als Anlage AR 20 zu den Akten gereichte Lizenzvertrag vom 09.02.1999 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR 20a) geschlossen worden ist, hat die Beklagte zu 4. in erster Instanz nicht konkret bestritten. Ein bestreitender Sachvortrag ist ihr damit insoweit auch in zweiter Instanz versagt. Unabh\u00e4ngig davon haben die Kl\u00e4gerinnen den Abschluss dieses Lizenzvertrages in zweiter Instanz auch durch Vorlage des Originallizenzvertrages belegt (vgl. Bl. 588R GA).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUrspr\u00fcngliche Vertragspartnerin dieses Lizenzvertrages war die A UK Ltd. Durch den Lizenzvertrag ist diesem Unternehmen f\u00fcr das Gebiet Ls eine exklusive Lizenz einger\u00e4umt worden, die es ihm u.a. gestattet, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zuschneidemaschine gem\u00e4\u00df den Patenten zu erwerben und zu nutzen\u201c (Ziff. 2.1 LV). Der Begriff \u201ePatente\u201c ist im Lizenzvertrag definiert (Ziff. 1.1). Er umfasst hiernach Patente und Patentanmeldungen, die in der Anlage A zum Lizenzvertrag aufgelistet sind. In dieser Anlage ist u.a. die dem EP 0 887 XXX zugrundeliegende Patentanmeldung angef\u00fchrt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie urspr\u00fcnglich nur f\u00fcr L und allein zu Gunsten der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 2., der A UK Ltd., erteilte Lizenz ist in der Folge auf das<br \/>\nGebiet der K und auf die Kl\u00e4gerin zu 2. erstreckt worden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn dem Lizenzvertrag vom 09.02.1999 hat die Lizenzgeberin (B Inc.) der A UK Ltd. als Gegenleistung f\u00fcr die Zahlung einer Optionsgeb\u00fchr die Option auf Gew\u00e4hrung bestimmter weiterer, im Lizenzvertrag aufgef\u00fchrter Rechte einger\u00e4umt (Ziff. 3.1 LV). Gem\u00e4\u00df Ziffer 3.2 des Lizenzvertrages konnte die A UK Ltd. die Option w\u00e4hrend eines Optionszeitraums durch schriftliche Mitteilung (\u201eAus\u00fcbungsmitteilung\u201c) aus\u00fcben. Der \u201eOptionszeitraum\u201c ist einleitend im Lizenzvertrag (Ziff. 1) als \u201eder Zeitraum vom ersten Maschineneinsatzdatum bis 17 Uhr GMT des Tages, der sechs Kalendermonate danach folgt\u201c, definiert. In Ziffer 3.4 des Lizenzvertrages hei\u00dft es, dass die Lizenzgeberin nach Erhalt der Aus\u00fcbungsmitteilung eine exklusive Lizenz im Gebiet einr\u00e4umen wird, die es A u.a. gestattet, die \u201eMaschine gem\u00e4\u00df den Patenten zu erwerben und zu nutzen\u201c (Ziff. 3.4 LV). Das betreffende \u201eGebiet\u201c ist in der Anlage D zum Lizenzvertrag definiert. Es umfasst u.a. die K. In Ziffer 3.4 des Lizenzvertrages ist geregelt, dass die Lizenz nicht nur zu Gunsten der A UK Ltd., sondern auf deren Wunsch auch zu Gunsten weiterer Unternehmen, die in der Anlage D zum Lizenzvertrag angef\u00fchrt sind, gilt. In der besagten Anlage D 2 ist die Kl\u00e4gerin zu 2. f\u00fcr das Gebiet Deutschlands benannt. Ziffer 3.5 des Lizenzvertrages sieht vor, dass die Vertragsparteien nach Zugang der Aus\u00fcbungsmitteilung unverz\u00fcglich Lizenzvertr\u00e4ge im Wesentlichen in der Form gem\u00e4\u00df der Anlage B zum Lizenzvertrag vom 09.02.1999 ausfertigen, um die gem\u00e4\u00df Ziffer 3.4 LV gew\u00e4hrte Lizenz einzutragen. Au\u00dferdem bestimmt Ziffer 3.7 des Lizenzvertrages, dass der Lizenzgeber auf eigene Kosten f\u00fcr eine Eintragung der geschlossenen Vertr\u00e4ge sorgen wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs kann zwar nicht festgestellt werden, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. und die A UK Ltd. das im Lizenzvertrag vereinbarte Prozedere in allen Einzelheiten eingehalten haben. Die Beklagte zu 4. hat in erster Instanz zwar nicht in Abrede gestellt, dass die A UK Ltd. das ihr einger\u00e4umte Optionsrecht zum 31.03.2000 ausge\u00fcbt hat. Soweit sie nunmehr offenbar erstmals mit ihrer Streithelferin in tats\u00e4chlicher Hinsicht bestreiten will, dass die Option am 31.03.2000 ausge\u00fcbt wurde, kann sie mit diesem Bestreiten im Berufungsrechtszug nicht mehr geh\u00f6rt werden (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO). Aus dem eigenen zweitinstanzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerinnen ergibt sich allerdings, dass die A UK Ltd. die Option innerhalb der nach ihren Angaben bis zum 31.03.2000 verl\u00e4ngerten Optionsfrist (Anlage AR 30) am 31.03.2000 blo\u00df m\u00fcndlich im Rahmen eines Telefongespr\u00e4chs ausge\u00fcbt hat. Ein Telefax-Schreiben, in dem die A UK Ltd. auf eine entsprechende m\u00fcndliche Abrede vom 31.03.2000 und die Billigung der Optionsaus\u00fcbung hinwies, hat die A UK Ltd. erst am 03.04.2000 \u2013 mithin nach Ablauf der verl\u00e4ngerten Optionsfrist \u2013 an die Lizenzgeberin \u00fcbermittelt (Anlage AR 31). Der Lizenzvertrag sieht in Ziffer 3.4 allerdings eine schriftliche Aus\u00fcbungsmitteilung vor. Au\u00dferdem vollzieht sich die Erstreckung der Lizenz nach dieser Vertragsbestimmung im Falle einer<br \/>\nOptionsaus\u00fcbung nicht von selbst. In Ziffer 3.4 hei\u00dft es n\u00e4mlich (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eNach Erhalt der Aus\u00fcbungsmitteilung wird der Lizenzgeber A eine exklusive Lizenz einr\u00e4umen \u2026 .<\/li>\n<li>Der Klarheit halber sei gesagt, dass diese exklusive Lizenz auf Wunsch von A auch den Unternehmen einger\u00e4umt wird, die in Anlage D aufgef\u00fchrt sind.\u201c<\/li>\n<li>Hiernach vollzieht sich die Lizenzerstreckung auf weitere Gebiete und weitere Konzernunternehmen nicht von selbst, sondern bedarf nach Erhalt der Aus\u00fcbungsmitteilung einer entsprechenden Vertragserkl\u00e4rung der Lizenzgeberin. Dass eine solche Vertragserkl\u00e4rung von der Lizenzgeberin nach dem Zugang des Schreibens der<br \/>\nA UK Ltd. vom 03.04.2000 ausdr\u00fccklich abgegeben worden ist, zeigen die Kl\u00e4gerinnen nicht auf.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDahinstehen kann, ob die Vertragsparteien das in Ziffer 3.2 des Lizenzvertrages in Bezug auf die Aus\u00fcbungsmitteilung vereinbarte Schriftformerfordernis trotz der \u00c4nderungsklausel in Ziffer 19.3 des Lizenzvertrages formlos und konkludent abbedingen konnten und auch abbedungen haben, was sich im Hinblick auf die in Ziffer 21.1 des Lizenzvertrages von den Vertragsparteien getroffene Rechtswahl nach englischem Recht richtet. Offenbleiben kann auch, wann genau die urspr\u00fcngliche Optionsfrist ablief, ob diese Frist im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Lizenzgeberin an die A UK Ltd. vom 14.12.1999 (Anlage AR 30) noch lief und damit wirksam verl\u00e4ngert werden konnte oder ob die Vertragsparteien ggf. nach Ablauf des<br \/>\nurspr\u00fcnglichen Optionszeitraums rechtswirksam eine neue Optionsfrist vereinbart haben. Ebenso kann dahinstehen, ob die Lizenzgeberin die nach dem Lizenzvertrag erforderliche Vertragserkl\u00e4rung bereits anl\u00e4sslich des von den Kl\u00e4gerinnen bekundeten Telefongespr\u00e4chs am 31.03.2000 wirksam abgegeben hat. Auf alles dies kommt es nicht an.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSofern die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. der A UK Ltd. und der Kl\u00e4gerin zu 2. n\u00e4mlich nicht bereits am 31.03.2000 eine Lizenz an dem Klagepatent bzw. der diesem zugrundeliegenden Anmeldung erteilt hat, ist eine solche Lizenzerteilung jedenfalls in der Folgezeit stillschweigend erfolgt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Einr\u00e4umung eines ausschlie\u00dflichen Lizenzrechts an einem deutschen Patent oder dem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents gilt nach dem sog. Schutzlandprinzip deutsches Recht. Das Schutzlandprinzip (lex fori protectionis) gilt nicht nur f\u00fcr die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung, sondern ebenso f\u00fcr die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die \u00dcbertragung eines Patents (Senat, Urt. v. 12.06.2014 \u2013 I- 2 U 86\/09, BeckRS 2014, 14418; Urt. v. 24.09.2015 \u2013 I-2 U 30\/15, BeckRS 2015, 18754; Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I- 2 U 54\/04, BeckRS 2016, 03307; K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 112). Die Ankn\u00fcpfung an das Schutzlandprinzip ist insoweit zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zug\u00e4nglich. Sie bedeutet, dass f\u00fcr die Anforderungen an die \u00dcbertragung eines Patents das Recht desjenigen Staats heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet. Bei deutschen Patenten und deutschen Teilen europ\u00e4ischer Patente ist dies Deutschland. Die lex fori protectionis gilt uneingeschr\u00e4nkt auch dann, wenn in demselben Vertragswerk neben dem deutschen Patent noch weitere ausl\u00e4ndische Schutzrechte \u00fcbertragen werden (Senat, Urt. v. 12.06.2014 \u2013 I- 2 U 86\/09; Urt. v. 24.09.2015 \u2013 I-2 U 30\/15; Urt. v. 17.12.2015 \u2013 I- 2 U 54\/04; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2006, 130; K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142). F\u00fcr die \u2013 hier in Rede stehende \u2013 Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Patent gilt nichts anderes. Da die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschr\u00e4nkten \u00dcbertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen ist, ist auf die Einr\u00e4umung einer solchen Lizenz wie bei einer Voll\u00fcbertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden (Senat, Urt. v. 12.06.2014 \u2013 I- 2 U 86\/09; Urt. v. 24.09.2015 \u2013 I-2 U 30\/15; Urt. v. 20.12.2017 \u2013 I-2 U 39\/16, BeckRS 2017, 137480; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 134). F\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einem deutschen Patent oder an dem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents gilt damit deutsches Recht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung (Art. 73 EP\u00dc) mit Deutschland als benanntem Vertragsstaat. Denn gem\u00e4\u00df Art. 74 EP\u00dc unterliegt die europ\u00e4ische Patentanmeldung als Gegenstand des Verm\u00f6gens, soweit im EP\u00dc nichts anderes bestimmt ist, in jedem benannten<br \/>\nVertragsstaat und mit Wirkung f\u00fcr diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat f\u00fcr nationale Patentanmeldungen gilt.<\/li>\n<li>Das deutsche Recht sieht \u2013 abgesehen vom Vorliegen \u00fcbereinstimmender Willenserkl\u00e4rungen von Lizenzgeber und Lizenznehmer \u2013 f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrages keine besondere Form vor (Senat, Urt. v. 20.12.2017 \u2013 I-2 U 39\/16; Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rn 75). Entsprechendes gilt f\u00fcr das \u2013 zum nationalen Recht geh\u00f6rende \u2013 europ\u00e4ische Patentrecht. Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EP\u00dc bezieht sich allein auf die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung von europ\u00e4ischen Patentanmeldungen (Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 75). Das deutsche Recht kennt auch keine sonstigen Beschr\u00e4nkungen (Senat, Urt. v. 20.12.2017 \u2013 I-2 U 39\/16). Die nach \u00a7 30 Abs. 4 PatG m\u00f6gliche Eintragung der ausschlie\u00dflichen Lizenz in das Patentregister ist f\u00fcr die G\u00fcltigkeit des Erwerbs der Lizenz nicht erforderlich. Die Eintragung der Lizenz in das Patentregister hat f\u00fcr die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner \u2013 wie auch diejenigen des Lizenznehmers gegen\u00fcber Dritten \u2013 keine materiell-rechtliche Bedeutung (Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 78). Die Eintragung der Lizenz an einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung (Art. 73 EP\u00dc) in das europ\u00e4ische Patentregister ist ebenfalls nicht Voraussetzung f\u00fcr eine wirksame Lizenzeinr\u00e4umung; sie hat nur eine Legitimationswirkung (Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 78). Nach dem ma\u00dfgeblichen deutschen Recht kann ein Lizenzvertrag damit auch formlos abgeschlossen werden. M\u00f6glich ist hierbei auch eine stillschweigende Lizenzerteilung (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfuss, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 78).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Streitfall ist der A UK Ltd. zusammen mit der Kl\u00e4gerin zu 2. zumindest dergestalt eine Lizenz f\u00fcr das Gebiet der K von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. (B Inc.) erteilt worden. Dies ergibt sich daraus, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. nicht nur dem \u201eBest\u00e4tigungsschreiben\u201c der A UK Ltd. vom 03.04.2000 nicht widersprochen hat, sondern die A UK Ltd. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die Erstreckung der Lizenz u.a. auf Deutschland im Anschluss an dieses Schreiben auch einen Betrag von 133.000,00 USD an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. gezahlt hat, den diese entgegengenommen und vereinnahmt hat. Durch die Zahlung dieses Betrages seitens A UK Ltd. sowie dessen vorbehaltlose Entgegennahme seitens der Lizenzgeberin haben die Lizenzvertragsparteien unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass die urspr\u00fcnglich allein der A UK Ltd. f\u00fcr L erteilte Lizenz u.a. auf das Gebiet der K erstreckt werden soll. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sollte dies zu den Bedingungen des Lizenzvertrages vom 09.02.1999 geschehen, so dass die Lizenz auch der Kl\u00e4gerin zu 2. als in der Anlage D zum Lizenzvertrag benannten A-Unternehmen einger\u00e4umt werden sollte. Die Kl\u00e4gerinnen haben zwar nicht dargetan, wann der in Rede stehende Betrag an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. in ihrer Eigenschaft als Lizenzgeberin gezahlt worden ist. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nur, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. eine auf den 19.09.2000 datierte Rechnung (Anlage AR 34) von der A UK Ltd. erhalten und die Kl\u00e4gerin zu 2. den Rechnungsbetrag am 03.10.2000 an die A UK Ltd. gezahlt hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass die Weiterleitung dieses Betrages von der A UK Ltd. an die Lizenzgeberin lange vor dem 07.12.2001 erfolgte, ab welchem Stichtag die Kl\u00e4gerin zu 2. die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch nimmt. Daf\u00fcr, dass die Lizenz unter Einbeziehung der Kl\u00e4gerin zu 2. einvernehmlich auf die K erstreckt wurde, spricht auch die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag laufende Lizenzgeb\u00fchren an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. gezahlt hat. Belegt sind solche Zahlungen f\u00fcr die Jahre 2007 (Anlage AR 35) und 2015 (Anlage AR 36). Dass eine entsprechende Erstreckung der Lizenz auf das Gebiet der K und die Kl\u00e4gerin zu 2. gewollt war, wird schlie\u00dflich durch die von den Kl\u00e4gerinnen als Anlage AR 17 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR 17a ) zu den Akten gereichte \u2013 im ersten Verhandlungstermin im Original vorgelegte \u2013 \u201eLizenzbest\u00e4tigungsvereinbarung\u201c belegt, in der die Kl\u00e4gerin zu 1, die Kl\u00e4gerin zu 2. und die A UK Ltd. erkl\u00e4ren, dass die A UK Ltd. ihre Option ausge\u00fcbt und die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin (B Inc.) der A UK Ltd. und der Kl\u00e4gerin zu 2. eine exklusive Lizenz einger\u00e4umt hat (vgl. Anlage AK 17a Ziff. 3).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie im urspr\u00fcnglichen Lizenzvertrag getroffenen Regelungen stehen der Annahme einer zumindest stillschweigenden Lizenzerteilung nicht entgegen. Denn der Lizenzvertrag vom 09.02.1999 sieht f\u00fcr die Lizenzerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Ziffer 3.4 keine Schriftform vor. In dieser Vertragsklausel ist von einer schriftlichen Lizenzeinr\u00e4umung nicht die Rede. Ein entsprechendes Formerfordernis ergibt sich auch weder aus Ziffer 3.5 noch aus Ziffer 3.7 des Lizenzvertrages. Soweit die erstgenannte Vertragsbestimmung vorsieht, dass die Vertragsparteien nach Zugang der Aus\u00fcbungsmitteilung unverz\u00fcglich Lizenzvertr\u00e4ge im Wesentlichen in der Form gem\u00e4\u00df der Anlage B zum Lizenzvertrag ausfertigen, um die gem\u00e4\u00df Ziffer 3.4 gew\u00e4hrte Lizenz einzutragen, kn\u00fcpft diese Klausel an eine \u201egew\u00e4hrte Lizenz\u201c an und setzt damit eine bereits erteilte Lizenz voraus. Die vereinbarte Ausfertigung von Lizenzvertr\u00e4gen in der Form gem\u00e4\u00df der Anlage B zum Lizenzvertrag dient offensichtlich nur dem formellen Nachweis einer Lizenzerteilung gegen\u00fcber dem Patentamt bzw. der Registerstelle und soll lediglich eine Registereintragung der bereits erteilten Lizenz erm\u00f6glichen. Die in Bezug genommene Anlage B ist dementsprechend auch mit den Worten \u201eFormale Patentlizenz zur Eintragung\u201c \u00fcberschrieben. Ziffer 3.7 des Lizenzvertrages regelt lediglich, wer f\u00fcr die Eintragung zu sorgen und wer die Kosten hierf\u00fcr zu tragen hat. Aus den erw\u00e4hnten Vertragsbestimmungen des Lizenzvertrages vom 09.02.1999 ergibt sich daher weder, dass die Erstreckung der Lizenz nach Ziffer 3 des Lizenzvertrages auf weitere Gebiete und weitere Konzernunternehmen den Abschluss eines f\u00f6rmlichen Lizenzvertrages erfordert, noch dass die Lizenzerteilung seitens der Lizenzgeberin schriftlich zu erfolgen hat. Dass es f\u00fcr die Wirksamkeit der Lizenz nach dem Willen der Vertragsparteien auf die Ausfertigung eines gesonderten Lizenzvertrages ankam, l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch nicht aus dem Telefax-Schreiben der A UK Ltd. vom 03.04.2000 (Anlage AR 31) an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. herleiten. Denn in diesem Schreiben wird lediglich unter Bezugnahme auf die Vertragsbestimmung des Lizenzvertrages (Ziff. 3.4) die Bitte ausgesprochen, nunmehr den Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df dieser Vertragsbestimmung zwecks Registrierung der \u201eerteilten\u201c Lizenz gem\u00e4\u00df Anlage B zum Lizenzvertrag auszufertigen. Auch die A UK Ltd. ist damit ersichtlich davon ausgegangen, dass die Lizenzerteilung nicht von der Ausfertigung eines formellen Vertrages abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie der A UK Ltd. und der Kl\u00e4gerin zu 2. von der Patentinhaberin f\u00fcr das Gebiet der K gew\u00e4hrte Lizenz hat ausschlie\u00dflichen<br \/>\nCharakter.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Lizenz wird in Ziffer 3.4 des Lizenzvertrages vom 09.02.1999 ausdr\u00fccklich als \u201eexklusive\u201c Lizenz bezeichnet. In Ziffer 3.3 des Lizenzvertrages versichert die Lizenzgeberin, keiner anderen Person, Firma oder Gesellschaft Rechte einzur\u00e4umen, die einem oder allen Rechten \u00e4hneln oder entsprechen, die A gem\u00e4\u00df der Option einger\u00e4umt wurden oder die A gem\u00e4\u00df Ziffer 3 des Lizenzvertrages einger\u00e4umt werden k\u00f6nnen. Ferner hei\u00dft es in Ziffer 4.1 des Lizenzvertrages, dass die gem\u00e4\u00df Ziffern 2 und 3 einger\u00e4umten Rechte sowie alle Rechte, die gem\u00e4\u00df Ziffer 3.4 nach Aus\u00fcbung der Option einzur\u00e4umen sind, \u201eexklusive Rechte\u201c zu Gunsten von A sind. Zwar ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 bei der Erstreckung der Lizenz auf das Gebiet Deutschland und die Kl\u00e4gerin zu 2. das im urspr\u00fcnglichen Lizenzvertrag vereinbarte Prozedere nicht exakt eingehalten worden. Es sollte aber nach dem Willen der Vertragsparteien ersichtlich die im Lizenzvertrag geregelte Lizenz einger\u00e4umt werden, mithin eine exklusive Lizenz. Hiervon gehen die Vertragsparteien auch in der als Anlage AR 17 vorgelegten \u201eLizenzbest\u00e4tigungsvereinbarung\u201c \u00fcbereinstimmend aus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie ausschlie\u00dfliche Lizenz ist \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 der A UK Ltd. und der mit ihr verbundenen Kl\u00e4gerin zu 2. gemeinsam erteilt worden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAusschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist zwar grunds\u00e4tzlich nur ein solcher, der das Patent \u201eausschlie\u00dflich\u201c, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (Senat, Urt. v. 24.09.2015 \u2013 I-2 U 30\/15, BeckRS 2015, 18754; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 121). Eine ausschlie\u00dfliche Lizenz kann daher nicht mehreren Unternehmen unabh\u00e4ngig voneinander in einer sich in r\u00e4umlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht deckenden Weise verliehen werden (Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 94). Sie kann aber auch mehreren, sich zu diesem Zweck zusammenschlie\u00dfenden Unternehmen gemeinsam erteilt werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 121; Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 94). Eine weitere Ausnahme stellt die so genannte Konzernlizenz dar, d.h. die Konstellation, dass die Lizenz einem ganzen Unternehmensverbund mit allen oder mehreren seiner Einzelgesellschaften zugewandt wird. Das Benutzungsrecht steht im Falle einer solchen Lizenz den Einzelnen ebenfalls nicht unabh\u00e4ngig voneinander, sondern nur in und aufgrund ihrer konzernm\u00e4\u00dfigen Verbundenheit zu, was die f\u00fcr die Exklusivlizenz charakteristische Einmaligkeit der Benutzungsgestattung sichert (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 123).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Streitfall handelt es sich um eine derartige Lizenz. Denn es sollte hier nicht mehreren Unternehmen unabh\u00e4ngig voneinander eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt werden. Vielmehr wollte die Lizenzgeberin eine Exklusivlizenz erteilen, in deren Genuss au\u00dfer der A UK Ltd. als Lizenzvertragspartei auch die in der Anlage D benannten, mit der A UK Ltd. verbundenen Unternehmen kommen sollten. In Ziffer 3.4 des Lizenzvertrages hei\u00dft es n\u00e4mlich, dass die Lizenzgeberin der A UK Ltd. eine exklusive Lizenz in dem Gebiet einr\u00e4umt. Au\u00dferdem hei\u00dft es dort, dass diese exklusive Lizenz auf Wunsch der A UK Ltd. auch den Unternehmen einger\u00e4umt wird, die in Anlage D aufgef\u00fchrt sind. Es sollten damit nicht mehrere selbstst\u00e4ndige Lizenzen an verschiedene Unternehmen unabh\u00e4ngig voneinander erteilt werden, sondern es sollte jeweils \u2013 bezogen auf ein bestimmtes Territorium (hier: u.a. Deutschland) \u2013 nur eine einzige Lizenz an die A UK Ltd. und ein mit dieser verbundenes Unternehmen (hier: die Kl\u00e4gerin zu 2.) vergeben werden. Der Lizenzvertrag ist auf Lizenznehmerseite zwar allein von der A UK Ltd. abgeschlossen worden, jedoch sollten auch die mit dieser verbundenen, in der Anlage D zum Lizenzvertrag aufgef\u00fchrten Unternehmen unmittelbar in den Genuss der Lizenz kommen. Der Wortlaut der Vertragsbestimmung (Ziff. 3.4 LV) spricht hierbei daf\u00fcr, dass die ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr das jeweilige Vertragsgebiet der A UK Ltd. gemeinsam mit dem in der Anlage D jeweils f\u00fcr dieses Territorium benannten Unternehmen einger\u00e4umt werden sollte.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDamit sind die A UK Ltd. und die Kl\u00e4gerin zu 2., letztere als in der Anlage D f\u00fcr das Gebiet der K benanntes Unternehmen, gemeinsam Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie der Kl\u00e4gerin zu 2. \u2013 zusammen mit der A UK Ltd. \u2013 erteilte ausschlie\u00dfliche Lizenz ist weiterhin in Kraft. Daf\u00fcr spricht schon, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. hier gemeinsam mit der Patentinhaberin klagt und beide \u00fcbereinstimmend vortragen, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. (weiterhin) ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ist. Au\u00dferdem haben die Kl\u00e4gerinnen eine auch von der A UK Ltd. unterzeichnete \u201eLizenzbest\u00e4tigungsvereinbarung\u201c vorgelegt, in der die Beteiligten \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4ren, dass die Lizenz noch immer in Kraft ist, insbesondere keine Vertragspartei eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung abgegeben hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Lizenzvertrag entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerinnen gek\u00fcndigt oder anderweitig beendet worden ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nAls ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ist die Kl\u00e4gerin zu 2. \u2013 neben der Kl\u00e4gerin zu 1. \u2013 klagebefugt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer hat ein eigenes Klagerecht. Er hat selbstst\u00e4ndig gegen einen Verletzer des Patents wegen der Beeintr\u00e4chtigung seines ausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG (vgl. z.B. BGH, GRUR 1995, XXA, 340 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 17; Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 97 m. w. Nachw.). Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer ist damit nicht auf eine Abtretung von Anspr\u00fcchen angewiesen und kann Ersatz seines eigenen, durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verlangen (BGH, GRUR 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGHZ 176, 311 Rn. 35 \u2013 Tintenpatrone I).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nZwar ist die ausschlie\u00dfliche Lizenz \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 2. gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft (A UK Ltd.) erteilt worden. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. hier gemeinsam mit dieser klagen muss. Hinsichtlich der Rechtsverfolgung gilt f\u00fcr mehrere gemeinschaftliche Exklusivlizenznehmer dasselbe, was f\u00fcr mehrere Patentinhaber gilt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 128). Sind mehrere Personen Inhaber des Patents, bilden sie regelm\u00e4\u00dfig eine Bruchteilsgemeinschaft (\u00a7 741 BGB) und ist \u2013 in entsprechender Anwendung des \u00a7 1011 BGB \u2013 jeder von ihnen befugt, die Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend zu machen (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 106), weswegen sie Gesamtgl\u00e4ubiger (\u00a7 428 BGB) sind (Senat, Urt. v. 26.04.2012 \u2013 I-2 U 39\/09, BeckRS 2013, 02736; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 114). Dementsprechend kann die Kl\u00e4gerin zu 2. vorliegend als gemeinschaftliche Exklusivlizenznehmerin die ganze Leistung fordern. Das Ergebnis ist jedoch kein anderes, wenn man davon ausgehen wollte, dass ein Patentmitinhaber \u2013 und damit auch ein Mitexklusivlizenznehmer \u2013 die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung \u2013 anders als den Unterlassungsanspruch \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 432 Abs. 1 BGB nur zur Leistung an die Gemeinschaft geltend machen kann (BGH, GRUR 2000, 2028, 2030 \u2013 Ballermann [Markensache]; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 20 m. w. Nachw.). Denn die A UK Ltd. hat die auf sie entfallenden Schadensersatzanspr\u00fcche durch die als Anlage AR 18 zu den Akten gereichte Abtretungsvereinbarung, die die Kl\u00e4gerinnen im ersten Verhandlungstermin im Original vorgelegt haben, an die Kl\u00e4gerin zu 2. abgetreten und diese au\u00dferdem dazu erm\u00e4chtigt hat, alle \u00fcbrigen Verletzungsanspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen. Die Kl\u00e4gerin zu 2. muss hier daher nicht Leistung an sich und die A UK Ltd. verlangen.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDie der Kl\u00e4gerin zu 2. zusammen mit ihrer Muttergesellschaft erteilte ausschlie\u00dfliche Lizenz ist allerdings \u2013 was das Landgericht \u00fcbersehen hat \u2013 sachlich auf die Benutzungsart des Gebrauchens der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Ziffer 3.4 des Lizenzvertrages ist es der Lizenznehmerin lediglich gestattet, \u201edie Maschine zu nutzen\u201c und \u201edie Maschine gem\u00e4\u00df den Patenten zu erwerben und zu nutzen\u201c. Eine entsprechende Regelung enth\u00e4lt der Lizenzvertrag in Ziffer 2 auch f\u00fcr die der A UK Ltd. zun\u00e4chst hinsichtlich des Vereinigten K\u00f6nigreichs einger\u00e4umte Exklusivlizenz. Daf\u00fcr, dass sich die Lizenz sachlich auf den Gebrauch des Gegenstands des Klagepatents bezieht, spricht neben dem Wortlaut der vorgenannten Vertragsbestimmung auch die in Ziffer 14.4 des Lizenzvertrages vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Lizenzgeb\u00fchr, die sich als Prozentsatz des \u201eArbeitswerts\u201c berechnet. Diese Lizenzgeb\u00fchr ist f\u00fcr den Gebrauch bzw. \u2013 wie es in Ziffer 14.10.1 LV hei\u00dft \u2013 \u201ef\u00fcr den Betrieb der Maschine\u201c zu entrichten.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages vom 09.02.1999 best\u00e4tigt. Gem\u00e4\u00df lit. (B) der Pr\u00e4ambel des dreiseitigen Lizenzvertrages wollte die A UK Ltd. von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. (Norcol\/Fibercore Inc.) eine Lizenz zur Nutzung technischer Informationen \u00fcber die Zuschneidemaschine (\u201eMaschine\u201c) und \u201ezur Arbeit gem\u00e4\u00df den Patenten zwecks Nutzung der Maschine\u201c erhalten. Aus lit. (C) der Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages geht ferner hervor, dass der Kl\u00e4gerin zu 1. von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin selbst das Recht einger\u00e4umt worden ist, die (patentgem\u00e4\u00dfe) Maschine herzustellen, zu verkaufen und mit ihr zu handeln. Ausweislich lit. (D) der Pr\u00e4ambel wollte die in L ans\u00e4ssige A UK Ltd. solche Maschinen von der in den USA gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin zu 1. erwerben. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin zu 1. von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin erm\u00e4chtigt worden ist, die Maschine \u201eherzustellen, zu verkaufen und mit ihr anderweitig zu handeln\u201c, ist hinsichtlich der A UK Ltd. lediglich vom Erwerb einer Lizenz \u201ezur Arbeit gem\u00e4\u00df den Patenten zwecks Nutzung der Maschine\u201c die Rede. Der Begriff \u201eNutzung\u201c ist im Lizenzvertrag zwar nicht definiert. Zutreffend ist auch, dass dieser Begriff \u2013 insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten \u2013 prinzipiell auch in einem weiteren Sinne interpretiert werden kann, der s\u00e4mtliche in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten umfasst. Richtig ist schlie\u00dflich auch, dass sich in Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages in Bezug auf die urspr\u00fcnglich erteilte, das Vereinigte K\u00f6nigreich betreffende Exklusivlizenz der klarstellende Hinweis findet, dass \u201eA\u201c nicht berechtigt ist, Maschinen \u201eherzustellen\u201c. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber nicht, dass es der Lizenznehmerin nicht nur erlaubt ist, die Maschine zu nutzen (im Sinne von Gebrauchen), sondern sie diese auch anbieten und in den Verkehr bringen darf. Abgesehen vom Inhalt der Pr\u00e4ambel, nach dem es A um den Gebrauch einer aus lizenzierter Quelle bezogenen Schneidevorrichtung ging, zu deren Erwerb Ziffer 2.1.3 des Lizenzvertrages dementsprechend ausdr\u00fccklich berechtigt, ist von Belang, dass der Lizenzvertrag in Bezug auf die A erteilte Lizenz ausdr\u00fccklich nur von \u201ezu nutzen\u201c spricht (Pr\u00e4ambel lit. (B); Ziff. 2.1.3; Ziff. 3.4.3), wohingegen er in Bezug auf die Berechtigung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu 1. (B Inc.) von einer Erm\u00e4chtigung spricht, die Maschine \u201eherzustellen, zu verkaufen und mit ihr anderweitig zu handeln\u201c. Im Lizenzvertrag wird damit zwischen der \u201eNutzung\u201c der Maschine einerseits und der \u201eHerstellung\u201c, dem \u201eVerkauf\u201c sowie dem \u201eHandel\u201c andererseits differenziert. Dem ist zu entnehmen, dass A die Maschine blo\u00df bestimmungsgem\u00e4\u00df nutzen (gebrauchen) darf, was durch die vereinbarte, laufende Lizenzgeb\u00fchr, die sich nach dem Arbeitsvolumen bemisst, best\u00e4tigt wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der der Kl\u00e4gerin zu 2. gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft erteilten Exklusivlizenz handelt es sich vor diesem Hintergrund sachlich um eine (exklusive) Gebrauchslizenz. Auch wenn hier nur eine konkludente Lizenzerteilung erfolgt ist, sollte nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Lizenzvertragsparteien der Lizenzvertrag vom 09.02.1999 f\u00fcr den Inhalt der Lizenz ma\u00dfgebend sein, d.h. es sollte die in diesem Vertrag vorgesehene Lizenz erteilt werden. Eine entsprechend beschr\u00e4nkte<br \/>\nLizenzvergabe ist m\u00f6glich. Die dem Lizenznehmer einger\u00e4umte Benutzungsbefugnis kann und darf beschr\u00e4nkt sein und muss nicht s\u00e4mtliche, dem Patentinhaber gesetzlich vorbehaltenen Benutzungsarten umfassen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 218). Die Lizenz kann demgem\u00e4\u00df insbesondere auf einzelne Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG beschr\u00e4nkt sein (vgl. nur Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 69; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 218). So kann dem Lizenznehmer z.B. nur eine Gebrauchslizenz einger\u00e4umt werden. Eine solche gestattet dem Lizenznehmer die Nutzung der \u00fcberlassenen patentgesch\u00fctzten Vorrichtungen (Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 69).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDass die Vertragsparteien seinerzeit \u00fcbereinstimmend von einem anderen Lizenzinhalt ausgegangen sind, zeigen die Kl\u00e4gerinnen nicht schl\u00fcssig auf und stellen sie auch nicht unter Beweis. Ebenso legen sie nicht dar und stellen sie gleichfalls nicht unter Beweis, dass die ausschlie\u00dfliche Gebrauchslizenz sp\u00e4ter, etwa nach der Verschmelzung der B Holdings Inc. auf die Kl\u00e4gerin zu 1., inhaltlich erweitert worden ist. Dies l\u00e4sst sich auch der von ihnen zu den Akten gereichten<br \/>\n\u201eLizenzbest\u00e4tigungsvereinbarung\u201c nicht entnehmen. Vielmehr hei\u00dft es in dieser<br \/>\nUnterlage nur, dass die A UK Ltd. das exklusive Recht zur \u201eNutzung\u201c der patentierten Vorrichtung erhalten hat und dass der A UK Ltd. und der Kl\u00e4gerin zu 2. nach Aus\u00fcbung der im Lizenzvertrag vorgesehenen Option eine exklusive Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt worden ist, durch welche die A UK Ltd. und die Kl\u00e4gerin zu 2. das exklusive Recht zur \u201eNutzung\u201c der patentierten Vorrichtung erhalten haben. Au\u00dferdem wird in der \u201eLizenzbest\u00e4tigungsvereinbarung\u201c darauf hingewiesen, dass die A UK Ltd. und die Kl\u00e4gerin zu 2. als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenzerteilung auch eine laufende Lizenzgeb\u00fchr zahlen m\u00fcssen, die sich als Prozentsatz des Arbeitswertes bemisst, was \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gerade f\u00fcr das Vorliegen einer blo\u00dfen Gebrauchslizenz spricht.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nHandelt es sich bei der der Kl\u00e4gerin zu 2. erteilten Exklusivlizenz nur um eine ausschlie\u00dfliche Gebrauchslizenz, ist die Kl\u00e4gerin zu 2. nur insoweit klagebefugt, als sie sich gegen den Gebrauch, d.h. die Verwendung (Benutzung) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sowie gegen deren Besitz und deren Einfuhr zum Zwecke des Gebrauchs wendet.<\/li>\n<li>Die ausschlie\u00dfliche Lizenz gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer die Befugnis, selbst\u00e4ndig die Rechte aus dem Patent geltend zu machen, soweit das ihm einger\u00e4umte Benutzungsrecht reicht (Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 97). Entsprechendes bringt der Bundesgerichtshof mit der Formulierung zum Ausdruck, dass der Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz eine eigenst\u00e4ndige Aktivlegitimation hat, soweit seine Rechte ber\u00fchrt werden (BGH, GRUR 1995, XXA, 340 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; vgl. auch K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 129). Das der dinglichen Rechtsposition des ausschlie\u00dflich Lizenznehmers zugeordnete Verbietungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG wird grunds\u00e4tzlich durch den Inhalt der einger\u00e4umten Nutzung des Patents bestimmt. Das Verbietungsrecht findet seine Grenze in der jeweils einger\u00e4umten Benutzungsart. Ist das patentrechtliche Benutzungsrecht in der Art der Benutzung des Patents in rechtlich verbindlicher Weise beschr\u00e4nkt, so stehen dem Lizenznehmer als Berechtigten gesetzliche Verbietungsanspr\u00fcche gegen einen Dritten wegen einer anderen Art der Benutzung daher nicht zu (vgl. BGH, GRUR 1992, 310 \u2013 Taschenbuch-Lizenz zum UrhG). Der Klageangriff muss sich damit gegen solche Handlungen richten, deren Vornahme dem Lizenznehmer vom Patentinhaber ausschlie\u00dflich \u00fcbertragen worden ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 129). Dies sind hier nur der Gebrauch patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen sowie die Einfuhr und der Besitz solcher Vorrichtungen zu diesem Zweck. Auf ein eigenes Recht, Dritten das Anbieten und Inverkehrbringen patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen zu verbieten, kann sich die Kl\u00e4gerin zu 2. als Inhaberin einer Gebrauchslizenz hingegen nicht berufen. Ihre Rechte werden entgegen ihrer Auffassung nicht schon dadurch beeintr\u00e4chtigt (\u201eber\u00fchrt\u201c), dass ein Dritter patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen anbietet und in den Verkehr bringt, sondern erst dadurch, dass diese Vorrichtungen sp\u00e4ter von dem Dritten bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet, d.h. gebraucht werden. Erst hierdurch wird in ihr ausschlie\u00dfliches Benutzungsrecht eingegriffen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDass die Beklagte zu 4. im Hinblick auf die oben dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zur Vernichtung sowie zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Papierrollens\u00e4gen und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Anspruches auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen kein Zwang, den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren. Das Klagepatent ist erst im Berufungsverfahren und damit in der Rechtsmittelinstanz durch Zeitablauf erloschen. Das in der Vorinstanz erwirkte Unterlassungsurteil kann daher noch als Grundlage der Zwangsvollstreckung von Bedeutung sein und ist damit nicht gegenstandslos geworden, weshalb das Erl\u00f6schen des Klagepatents ausnahmsweise nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits gef\u00fchrt hat (BGH, GRUR 1990, 997, 1001 \u2013 Ethofumesat; GRUR 2010, 996 Rn. 15 \u2013 Bordako; Senat, Urt. v. 01.02.2018 &#8211; I-2 U 33\/15; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 33).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen steht bzw. stand bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents wegen Ablaufs der H\u00f6chstschutzdauer allerdings nur ein eingeschr\u00e4nkter Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 4. zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagte zu 4. entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung gebraucht und zu diesem Zweck besessen hat, k\u00f6nnen bzw. konnten die Kl\u00e4gerinnen sie jeweils bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung des Gebrauchs und des Besitzes zum Zwecke des Gebrauchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anspruch nehmen. Die Gefahr weiterer k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergab sich daraus, dass die Beklagte zu 4. im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit diese Benutzungsarten bereits vorgenommen hatte und deshalb vermutet wurde, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird. Ebenso bestand aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten zu 4. die hinreichende Gefahr, dass sie entsprechende Vorrichtungen zum Zwecke des inl\u00e4ndischen Gebrauchs in die K einf\u00fchrt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. konnte aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden als Inhaberin einer (ausschlie\u00dflichen) Gebrauchslizenz von vornherein lediglich Unterlassung des Gebrauchs patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen sowie der Einfuhr und des Besitzes solcher Vorrichtungen zum Zwecke des Gebrauchs von der Beklagten zu 4. verlangen, weil ihr ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht allein insoweit ber\u00fchrt ist. Zwar k\u00f6nnen \u2013 wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 nach Lage des Falles die gerichtlichen Verbote (etwa unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr) auch \u00fcber die als verletzt festgestellte Benutzungsart hinausreichen, z.B. auch solche Handlungsalternativen umfassen, deren Verletzung nicht nachgewiesen ist. Keinesfalls kann das gerichtliche Verbot aber auf Handlungsformen ausgedehnt werden, die \u00fcberhaupt nicht in das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht des Lizenzinhabers fallen. Berechtigt z.B. \u2013 wie hier \u2013 die ausschlie\u00dfliche Lizenz nur zum Gebrauch des Patentgegenstandes, scheidet daher ein auf das Unterlassen des Angebots und des Inverkehrbringens patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen gerichtetes Verbot aus. Der Gegenstand und die Reichweite der Lizenz limitieren die m\u00f6glichen gerichtlichen Sanktionen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 129)<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEin weitergehender Unterlassungsanspruch stand aber auch der Kl\u00e4gerin zu 1. nicht zu. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen l\u00e4sst sich tatrichterlich allein feststellen, dass die Beklagte zu 4. bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents eine patentgem\u00e4\u00dfe Schneidevorrichtung in ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb in Gebrauch genommen (und zu diesem Zweck besessen) hat, um f\u00fcr ihr eigenes Druckunternehmen Papierrollen zu schneiden sowie entsprechende Lohnauftr\u00e4ge f\u00fcr Dritte durchzuf\u00fchren. Demgegen\u00fcber besteht kein irgendwie belastbarer Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 4. eine derartige Schneidevorrichtung bis zum Zeitablauf des Klagepatents ver\u00e4u\u00dfert (und damit angeboten und in Verkehr gebracht) hat oder dies bis dahin zu erwarten gewesen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOb Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, derer sich der Verletzer nicht bedient hat, h\u00e4ngt nach der Rechtsprechung des Senats von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab. Es ist danach prinzipiell zwischen Herstellungsbetrieben und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden. Ist es (im Inland) zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Ist der Beklagte demgegen\u00fcber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. Senat, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 \u2013 I\u2013 2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249; a.A: LG M\u00fcnchen, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945\/15, BeckRS 2016, 07657). Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Handelsunternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist. Eine Verurteilung wegen der Handlungsalternative des Herstellens kommt dagegen wegen der klaren Ausrichtung des Unternehmens auf den Vertrieb nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHat ein Unternehmen \u2013 wie hier die Beklagte zu 4. \u2013 eine patentverletzende Vorrichtung im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs bislang allein bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet (gebraucht) und ist sein Gesch\u00e4ftsbetrieb auch nur hierauf ausgerichtet, kann regelm\u00e4\u00dfig eine Begehungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nur f\u00fcr die Benutzungsart des Gebrauchens sowie des Besitzens zum Gebrauch angenommen werden. Dar\u00fcber hinaus kann in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch ein Verbot der Einfuhr patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen zum Zwecke des Gebrauchens ausgesprochen werden, sofern derartige Vorrichtungen nicht nur im Inland erworben werden k\u00f6nnen, wof\u00fcr hier nichts ersichtlich ist. Ein weitergehendes Verbot kann hingegen nur verh\u00e4ngt werden, wenn auch andere Benutzungsarten (Anbieten; Inverkehrbringen) innerhalb der verbleibenden Restlaufzeit des Klagepatents konkret zu besorgen sind. F\u00fcr eine entsprechende Ausweitung des Unterlassungstenors sind hierf\u00fcr greifbare Tatsachen erforderlich, die in naher Zukunft eine entsprechende Handlung des Beklagten erwarten lie\u00dfen und dementsprechend die Grundlage f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr liefern k\u00f6nnten. Daran fehlt es hier. Die Kl\u00e4gerinnen tragen zwar vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch gebraucht angeboten und vertrieben wird. Nach ihren Angaben hat die Streithelferin der Beklagten zu 4. ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Es ist jedoch nichts daf\u00fcr dargetan, dass bis zum Zeitablauf des Klagepatents mit einem entsprechenden Handeln der Beklagten zu 4. zu rechnen gewesen ist. Soweit die Kl\u00e4gerinnen geltend gemacht haben, es sei zu erwarten, dass die Beklagte zu 4. die von ihr benutzten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Bedarf weiterver\u00e4u\u00dfere, wenn sie diese nicht mehr ben\u00f6tige oder sie ersetzen wolle, ist dies zwar denkbar. Insoweit bestand hier aber nur eine \u2013 f\u00fcr die Annahme einer Erstbegehungsgefahr nicht ausreichende \u2013 blo\u00dfe M\u00f6glichkeit. Konkrete Umst\u00e4nde, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass ein entsprechender Entschluss von der Beklagten zu 4. bereits gefasst gewesen ist, zeigen die Kl\u00e4gerinnen nicht auf und solche sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerinnen nichts dazu vorgetragen haben, wie lange Vorrichtungen der in Rede stehenden Art \u00fcblicherweise eingesetzt und ob und in welchen Intervallen sie gew\u00f6hnlich durch neue Vorrichtungen ersetzt werden. Es l\u00e4sst sich daher nicht feststellen, dass hier konkret und ernsthaft damit zu rechnen war, dass die Beklagte zu 4. die von ihr benutzten patentverletzenden Papierrollens\u00e4gen bis zum Zeitablauf des Klagepatents nicht mehr ben\u00f6tigt bzw. diese durch neue Vorrichtungen ersetzt und die in Rede stehenden Papierrollens\u00e4gen daher bis zum Ablauf des Klagepatents im gebrauchten Zustand Dritten anbietet oder \u00fcberl\u00e4sst.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMangels des Vorliegens eines die \u00dcberlassung der angegriffenen Schneidevorrichtung betreffenden Angebots und\/oder einer Lieferhandlung scheiden auch diesbez\u00fcgliche Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte zu 4. aus. In Bezug auf die Rechnungslegungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen, die der Bezifferung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche dienen, kann nichts anderes gelten.<\/li>\n<li>Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 \u2013 Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel \u2013 sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen \u2013 keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 32). Eine festgestellte Benutzungsform (z.B. ein Angebot) rechtfertigt insoweit die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen (Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren, Besitzen), auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht werden kann, sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen und es lediglich dem Zufall geschuldet ist, dass der Verletzte bisher lediglich eine Angebotshandlung ermittelt hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 376). Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 32). Anderes hat ebenso zu gelten, wenn die Parteien \u2013 wie im Streitfall \u2013 sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsart (z.B. Inverkehrbringen) vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16, Mitt. 2017, 454 = BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 376). Selbst wenn man hiervon zumindest im Hinblick auf den Rechnungslegungsanspruch Ausnahmen zulassen wollte, soweit es um nach dem Zuschnitt des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Beklagten in Betracht kommende Benutzungshandlungen geht, ist das Ergebnis im Streitfall kein anderes. Der Inhalt und Umfang des Rechnungslegungsanspruchs wird durch das Angewiesensein des Gl\u00e4ubigers und die Zumutbarkeit der Informationserteilung auf Seiten des Schuldners bestimmt. Benutzungshandlungen, die \u2013 wie hier \u2013 nicht vorgenommen worden sind und die \u2013 wie dies vorliegend ebenfalls der Fall ist \u2013 nach dem Zuschnitt des Gesch\u00e4ftsbetriebs auch nicht zu besorgen sind, k\u00f6nnen deshalb nicht rechnungslegungspflichtig sein.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagte zu 4. sich nur dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren hat, welche Gebrauchshandlungen sie mit den patentverletzenden Schneidevorrichtungen durchgef\u00fchrt hat und welche wirtschaftlichen Vorteile ihr daraus zugeflossen sind. Insoweit hat der Senat den Rechnungslegungsausspruch zugleich entsprechend konkretisiert. \u00dcber die \u00dcberlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betreffende Angebots- und Vertriebshandlungen muss die Beklagte zu 4. hingegen keine Rechnung legen (vgl. auch K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 564); insoweit ist der landgerichtliche Rechnungslegungsausspruch durch Streichen der diesbez\u00fcglichen Angaben zu beschr\u00e4nken gewesen. Nicht Rechnung zu legen hat die Beklagte zu 4. auch \u00fcber von ihr unterbreitete Dienstleistungsangebote, d.h. Angebote zur Durchf\u00fchrung von Schneidarbeiten. Denn das Angebot zur Durchf\u00fchrung von eigenen Schneidarbeiten mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt (noch) keine patentverletzende Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar. Entsprechendes gilt in Bezug auf f\u00fcr die in Rede stehende Dienstleistung betriebene Werbung. Dass die Kl\u00e4gerinnen die diesbez\u00fcglichen Informationen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit und\/oder Plausibilit\u00e4t der die Gebrauchshandlungen betreffenden Rechnungslegungsangaben der Beklagten zu 4. ben\u00f6tigen, ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich hingegen in Bezug auf den Auskunftsanspruch nach \u00a7 140b PatG. Diese Bestimmung kn\u00fcpft die Auskunftspflicht an das Vorliegen irgendeiner widerrechtlichen Benutzungshandlung. Sobald sie vorliegt, ist \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg des Verletzungsproduktes Auskunft zu erteilen. Die vollst\u00e4ndige Auskunftspflicht trifft deswegen auch denjenigen, der das Patent lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative (z.B. durch Gebrauchen) verletzt hat. S\u00e4mtliche Daten sind mithin auch dann (notfalls im Wege der Nullauskunft) zu offenbaren, wenn das Klagepatent in irgendeiner Weise widerrechtlich benutzt wurde, weswegen auch derjenige, der das Verletzungserzeugnissen nur besessen oder gebraucht hat, in vollem Umfang auskunftspflichtig ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 429 u. Rn. 564; vgl. auch Senat, Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17).<\/li>\n<li>Den Auskunftstenor hat der Senat im Hinblick auf die von der Beklagten zu 4. begangenen Gebrauchshandlungen ebenfalls pr\u00e4zisiert und zudem auf bis zum Zeitablauf des Klagepatents begangene Benutzungshandlungen beschr\u00e4nkt. Letzteres gilt auch f\u00fcr den Ausspruch zur Feststellung der Schadensersatzpflicht und den Rechnungslegungstenor.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer vom Landgericht der Beklagten zu 4. (nur) im Rahmen des Rechnungslegungsausspruchs in Bezug auf nichtgewerbliche Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\neinger\u00e4umte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt konnte entfallen, da die Beklagte zu 4. im Rahmen der ausgeurteilten Rechnungslegung ohnehin nur die gewerblichen Empf\u00e4nger der Leistungen mitzuteilen hat.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Vernichtungsausspruch ist im Hinblick auf das Erl\u00f6schen des Klagepatents auf solche Vorrichtungen zu beschr\u00e4nken gewesen, die sich sp\u00e4testens am 04.06.2018 (Tag des Erl\u00f6schens des Klagepatents) im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 4. befunden haben.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Voraussetzungen eines R\u00fcckrufanspruchs aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG liegen nicht vor. \u00a7 140a Abs. 3 PatG kn\u00fcpft nach der Gesetzesformulierung an eine Benutzungshandlung i.S.d. \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG an, wobei es sich bei dieser Benutzungshandlung, da es um den R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den \u201eVertriebswegen\u201c geht, um eine Vertriebshandlung handeln muss. Die Zuerkennung eines R\u00fcckrufanspruchs setzt demgem\u00e4\u00df voraus, dass mindestens ein Lieferfall vorgetragen ist (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 \u2013 I\u2013 2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 618).<\/li>\n<li>F.<br \/>\nZu einer (weiteren) Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Streithelferin der Beklagten zu 4. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 27.06.2017 mit dem hier geltend gemachten<br \/>\nPatentanspruch 5 aufrechterhalten hat.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDavon, dass die Nichtigkeitsberufung der Streithelferin gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts wahrscheinlich zu einer Vernichtung des aufrechterhaltenen Anspruchs 5 des Klagepatents f\u00fchren wird, kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.<\/li>\n<li>Das sachkundige Bundespatentgericht hat den Gegenstand des hier geltend gemachten Patentanspruchs 5 gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik f\u00fcr patentf\u00e4hig erachtet und dies im Einzelnen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung des f\u00fcr diese zust\u00e4ndigen Patentgerichts in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (Senat, Urt. v. 6.12.2012 \u2013 I &#8211; 2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 71\/16; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 613). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: Senat, Urt. v. 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18.12.2014 \u2013 I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11; zum Hauptsacheverfahren: Senat, Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I \u2013 2 U 41\/17; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 71\/16; Urt. v. 14.01.2016 \u2013 I-2 U 77\/14). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt. Soweit der Nichtigkeitskl\u00e4ger seinen Angriff auf das Klagepatent nicht, ohne dass der Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, auf neue, von den mit der Sache befassten Stellen bisher unber\u00fccksichtigte und erfolgversprechende Gesichtspunkte st\u00fctzt, ist an eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens lediglich dann zu denken, wenn das Verletzungsgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung ersichtlich unrichtig ist und das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl\u00e4sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen zug\u00e4nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen (Senat, GRUR-RR 2008, 329, 331; Senat, Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 71\/16).<\/li>\n<li>Ein derartiger (Ausnahme-)Sachverhalt liegt hier nicht vor. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 5 ausgehend von der NK8 (JP 08155948 A) weder durch Fachwissen noch durch eine der Entgegenhaltungen NK 23 bis NK 26, mithin auch nicht durch die von der Beklagten zu 4. vor allem in Bezug genommene NK 26 (US 3,752,024), nahegelegt ist. Es hat ferner angenommen, dass eine umgekehrte \u00dcbertragung der senkrechten Aufstellung gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung NK8 auf die von der NK 26 vorgeschlagene Vorrichtung nicht naheliegend gewesen ist. Dass diese Beurteilung ersichtlich unrichtig bzw. unvertretbar ist, vermag der Senat aus eigener Sachkunde nicht sicher festzustellen.<\/li>\n<li>G.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Ab. 1, 97 Abs. 1 und \u00a7 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel f\u00fcr die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt; vielmehr liegt in seiner Rechtsmitteleinlegung nur die Erkl\u00e4rung, das Rechtsmittel der von ihm bei seinem Beitritt bezeichneten Partei unterst\u00fctzen zu wollen (BGH, NJOZ 2017, 568 Rn. 15. m.w.N.). Haben \u2013 wie hier \u2013 sowohl die Hauptpartei als auch ihr Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel (vgl. BGH, NJW 1993, 2944; NJW-RR 2006, 644 Rn. 7 m. w. N.; BGH, NJOZ 2017, 568 Rn. 18). Die Kostenentscheidung ergeht in einem solchen Fall gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91 ff. ZPO gegen\u00fcber der Hauptpartei, und \u00fcber die Kosten der Nebenintervention ist nach \u00a7 101 zu entscheiden (vgl. M\u00fcnchKommZPO\/Schulz, 5. Aufl., \u00a7 101 Rn. 26 u. 21; BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf\/Jaspersen, 27. Edition, \u00a7 101 Rn. 10).<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2842 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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