{"id":7919,"date":"2019-02-19T17:00:26","date_gmt":"2019-02-19T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7919"},"modified":"2019-02-19T08:58:14","modified_gmt":"2019-02-19T08:58:14","slug":"i-2-u-26-18-spielzeugautos-und-rennbahnsets","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7919","title":{"rendered":"I- 2 U 26\/18\u00a0&#8211; Spielzeugautos und Rennbahnsets"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2841<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.\u00a0I- 2 U 26\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7662\">4b O 140\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 3. Mai 2018 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der<br \/>\nMa\u00dfgabe, dass der Ausspruch zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin gefasst wird, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kl\u00e4gerin insgesamt 3.101,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5<br \/>\nProzentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu<br \/>\nzahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,&#8211; EUR abzuwenden, falls nicht die<br \/>\nKl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug werden auf 50.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentber\u00fchmung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten f\u00fcr ein Abmahnschreiben und ein Abschlussschreiben in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine weltweit bekannte Herstellerin von Rennwagen. Neben Automobilen erzielt sie erhebliche Ums\u00e4tze mit Merchandising-Artikeln.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt deutschlandweit unter der Marke \u201eA\u201c Spielzeugautos (sog. A1) f\u00fcr Autorennbahnen, darunter Modelle, die bekannte Modelle der Kl\u00e4gerin nachahmen. Der Vertrieb erfolgt einzeln sowie in Rennbahnsets, und zwar \u00fcber den Einzelhandel sowie \u00fcber die Internetseite der Beklagten.<\/li>\n<li>Die von ihr vertriebenen Spielzeugautos und Rennbahnsets bewirbt die Beklagten auf Verpackungen von Spielzeugautos und Verpackungen von Rennbahnsets sowie in den Anleitungen und den Produktbeschreibungen mit dem Hinweis auf ein deutsches Patent mit der Nummer DE 197 41 XXX, wobei dies teilweise unter Bezugnahme auf einen \u201epatentierten Stromabnehmer\u201c geschieht.<\/li>\n<li>Das von der Beklagten angegebene deutsche Patent 197 41 XXX, dessen Inhaber der Vorstandsvorsitzende der Beklagten war, ist bereits am 03.04.2007 mangels Zahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht die Patenthinweise der Beklagten vor diesem Hintergrund als irref\u00fchrend und deshalb wettbewerbswidrig an. Mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2017 (Anlage rop 6) mahnte sie die Beklagte ohne Erfolg ab. Auf einen von der Kl\u00e4gerin daraufhin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung untersagte das Landgericht der Beklagten durch Urteil vom 18.07.2017 (Az.: 4b O 80\/17; Anlage rop 1), im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Spielzeugautos zu Zwecken des Wettbewerbs die Angabe \u201eDE-Patent 197 41 XXX.5-09\u201c und \/ oder \u201eDE Patent-Nr. 197 41 XXX\u201c und \/ oder \u201emit einem patentierten Stromabnehmer\u201c zu benutzen. In der Folge forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2017 (Anlage rop 7) zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf. Eine solche gab die Beklagte jedoch nicht ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Parteien seien Mitbewerber; zwischen ihnen bestehe ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Zu den von ihr, der Kl\u00e4gerin, vertriebenen Merchandisingartikeln geh\u00f6rten auch Spielzeugautos, die Nachbildungen der von ihr hergestellten Automobile darstellten, sowie Rennbahnsets. Diese Rennbahnsets enthielten Spielzeugautos f\u00fcr die Rennbahnen. Au\u00dferdem habe sie ihre Marken und weitere Schutzrechte an namhafte Hersteller von Spielzeugautos lizenziert. Exklusive Lizenznehmerin f\u00fcr A1 sei die C Marketing + Vertrieb GmbH (im Folgenden nur: C GmbH), die solche Modelle unter der Marke \u201eD\u201c vertreibe. Der Hinweis der Beklagten auf einen patentierten Stromabnehmer sei irref\u00fchrend, weil der irrige Eindruck erweckt werde, dass das Patent nach wie vor in Kraft sei und Patentschutz f\u00fcr den Stromabnehmer verleihe.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat einen Wettbewerbsversto\u00df in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei keine Mitbewerberin von ihr, es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Das beanstandete Verhalten ber\u00fchre nicht die wettbewerblich gesch\u00fctzten Interessen der Kl\u00e4gerin. Der Verkehr bringe die Kl\u00e4gerin generell nicht mit der Herstellung von Spielzeugautos oder -autorennbahnen in Verbindung. Er sehe in auf Spielzeugmodellen aufgebrachten Marken n\u00e4mlich keinen Hinweis auf die Herkunft von Spielzeugmodellen. Der Verkehr setze daher auch den beanstandeten Hinweis auf das deutsche Patent 197 XXA im Zusammenhang mit Spielzeugautos weder unmittelbar noch mittelbar in Beziehung zum Unternehmen der Kl\u00e4gerin oder zu Spielzeugmodellen der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung des Lizenzierungsinteresses der Kl\u00e4gerin fehle jeder Anhaltspunkt. Dieses Interesse sei zudem nicht sch\u00fctzenswert. Die beanstandete Angabe sei au\u00dferdem nicht irref\u00fchrend. Die mit dem Hinweis auf das Patent verbundene Aussage bleibe n\u00e4mlich auch nach dessen Ablauf g\u00fcltig. Im \u00dcbrigen sei der von der Kl\u00e4gerin angegebene Streitwert \u00fcberh\u00f6ht. Sie habe die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Hinweise lediglich zur\u00fcckhaltend benutzt, und zwar auf R\u00fcckseiten ihrer Verpackungen sowie im Internet und nur auf geringen Restmengen. Auch habe sie mit den in Rede stehenden Spielzeugautos in den letzten Jahren nur einen Umsatz von wenigen Tausend Euro erzielt.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 18.07.2017 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Spielzeugautos \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie einzeln oder konfektioniert mit Autorennbahnteilen vertrieben werden \u2013 zu Zwecken des Wettbewerbs die Angabe<\/li>\n<li>\u201eDE-Patent 197 41 XXX.5-09\u201c<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>\u201eDE-Patent-Nr. 197 41 XXX\u201c<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>\u201emit einem patentierten Stromabnehmer\u201c<\/li>\n<li>zu benutzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24.10.2007 begangenen Handlungen schriftlich Auskunft zu erteilen und zwar unter<br \/>\nAngabe<\/li>\n<li>a) der mit dem Patenthinweis beworbenen Produkte unter Angabe der Artikelbezeichnung und Artikelnummer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen der mit dem Patenthinweis beworbenen Produkte, aufgeschl\u00fcsselt nach Artikelbezeichnung und -nummer, Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Produkte bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Art der Werbung mit dem Patenthinweis, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern (insbesondere auf Produktverpackungen f\u00fcr Einzelfahrzeuge oder Rennbahnsets, in Gebrauchsanleitungen, Printmedien, Internet), deren Herstellungs- und<br \/>\nVerbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der Dauer der Internet-Werbung und der Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin insgesamt 4.630,90 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden gegen die Beklagte die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte seien Mitbewerberinnen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie st\u00fcnden in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Denn die Kl\u00e4gerin vertreibe \u00fcber ihre Internetseite auch Autorennbahnen, welche dazugeh\u00f6rige A1 umfassten. Dar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin der C GmbH eine Lizenz erteilt, ihre Marken und Modelle f\u00fcr die Entwicklung, Produktion, den Vertrieb, die Werbung, Verkaufsf\u00f6rderung und den Verkauf der Produkte weltweit zu verwenden. Nach dem Lizenzvertrag sei die C GmbH berechtigt, zusammengebaute, elektrisch betriebene A1, welche die Modelle nachbilden, zusammen mit einem elektrisch betriebenen Rennset und \/ oder einzeln zu verkaufen. Der Absatzerfolg der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin h\u00e4nge nach dem Lizenzvertrag (auch) vom Absatzerfolg der lizenzierten Produkte ab. Dadurch k\u00f6nne das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten die Kl\u00e4gerin in ihrem Absatz mittelbar \u00fcber ihre Lizenznehmerin sowie unmittelbar behindern oder st\u00f6ren. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u201eE\u201c (GRUR 2010, 726 ff.) sei hier im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsinteresse der<br \/>\nKl\u00e4gerin nicht einschl\u00e4gig.<\/li>\n<li>In dem Hinweis der Beklagten auf das unstreitig abgelaufene Patent mit und ohne zus\u00e4tzliche Erw\u00e4hnung des angeblich patentierten Stromabnehmers liege eine Irref\u00fchrung. Dass das Patent infolge nicht gezahlter Jahresgeb\u00fchren vorzeitig erloschen ist, k\u00f6nnten die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Angaben nicht entnehmen. Dass die Produkte fr\u00fcher patentgesch\u00fctzt gewesen seien, hebe sie heute technisch nicht von vergleichbaren Produkten ab, weil auch diese die fr\u00fcher gesch\u00fctzte Technik verwenden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/li>\n<li>Die Klageanspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht zu, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht Mitbewerberin der Kl\u00e4gerin sei. Ihr Verhalten ber\u00fchre die wettbewerblichen Interessen der Kl\u00e4gerin nicht; insbesondere k\u00f6nne dieses nicht den Absatz der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigen. Das Angebot der Kl\u00e4gerin umfasse, wenn \u00fcberhaupt, nur eine einzige Spielzeugautorennbahn-Grundpackung, wobei dieses Angebot aus ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 Sicht allenfalls aus kosmetischen Gr\u00fcnden erfolgt sein k\u00f6nne. In ihrem aktuellen Webshop biete die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies keine Spielzeugautorennbahn an. Das Landgericht habe \u00fcbersehen, dass die Kl\u00e4gerin kein H\u00e4ndler von Spielzeug sei. Die von den Parteien angesprochenen \u201eEndverbraucherkreise\u201c unterschieden sich. Au\u00dferdem biete die Kl\u00e4gerin keine Einzelfahrzeuge an. Hinzu komme, dass Gleichartigkeit, Austauschbarkeit und Wechselwirkung allenfalls in Bezug auf jeweils ma\u00dfstabsgleiche Waren bestehen k\u00f6nnten. F\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung eines Lizenzierungsinteresses der Kl\u00e4gerin fehle jeglicher Anhaltspunkt. Die Benutzung einer Marke f\u00fcr Spielzeugmodelle sei, wie bereits in erster Instanz ausgef\u00fchrt, keine lizenzpflichtige Benutzung \u201eals Marke\u201c. Die C GmbH zahle etwaige Lizenzgeb\u00fchren nicht f\u00fcr die Benutzung der \u201eF\u201c-Marken auf Verpackungen, sondern \u2013 ohne rechtliche Grundlagen \u2013 f\u00fcr die beschreibende Benutzung auf den Automodellen, auf die sich die Lizenzvertr\u00e4ge ausschlie\u00dflich bez\u00f6gen. Ein hierauf gest\u00fctztes \u201eLizenzierungsinteresse\u201c habe keine rechtliche Grundlage. Ein etwaiges Lizenzierungsinteresse der Kl\u00e4gerin sei im \u00dcbrigen auch deshalb nicht betroffen, weil die Lizenzeinnahmen der Kl\u00e4gerin nicht davon abhingen, wie viele Automodelle von den \u201eKonsumenten\u201c gekauft w\u00fcrden. Zudem sei ein etwaiges Lizenzierungsinteresse der Kl\u00e4gerin rechtlich nicht sch\u00fctzenswert.<\/li>\n<li>Die beanstandeten Angaben seien zudem nicht irref\u00fchrend. Sie w\u00fcrden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis darauf verstanden, dass das Patent noch in Kraft sein. Abschlie\u00dfend komme hinzu, dass sie die angegriffenen Hinweise nur zur\u00fcckhaltend benutzt habe. Der von der Kl\u00e4gerin angegebene Streitwert sei zu hoch.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen, wobei sie unter anderem geltend macht: Zu Recht habe das Landgericht ein<br \/>\nkonkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bejaht. Sie habe \u00fcber ihren<br \/>\nOnline-Shop zwei Rennbahnen ihrer Lizenznehmerin (C GmbH) einschlie\u00dflich passender A1 angeboten. Ihr Online-Shop enthalte ein regelm\u00e4\u00dfig wechselndes Angebot. Zur Zeit werde dort ein Rennbahnset nebst motorisiertem Fahrzeug des Herstellers \u201eG\u201c, der ebenfalls unter ihrer Lizenz Spielzeugfahrzeuge und Rennbahnsets herstelle, angeboten. Ferner biete sie weiterhin zahlreiche sonstige, insbesondere<br \/>\nferngesteuerte Spielzeugautos an, so dass auch hinsichtlich der allgemeiner gefassten Warengruppe \u201eSpielzeug f\u00fcr Kinder\u201c ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bestehe. Im Rahmen einer Sortimentsaktualisierung habe sie nunmehr im \u00dcbrigen wieder zwei<br \/>\naktuelle \u201eD\u201c- Rennbahnsets, die im Jahre 2018 auf den Markt gekommen seien, in ihren Online-Shop aufgenommen. Au\u00dferdem habe das Landgericht zutreffend ein<br \/>\nkonkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis auch angesichts ihres Lizenzierungsinteresses bejaht.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten f\u00fcr das Abmahnschreiben und das Abschlussschreiben zustehen, weil die Werbung der Beklagten irref\u00fchrend ist. Erfolg hat die Berufung lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten<br \/>\nAnwaltskosten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, als Mitbewerberin der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die dagegen erhobenen<br \/>\nEinw\u00e4nde der Berufung greifen nicht durch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der Legaldefinition des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist \u201eMitbewerber\u201c jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte sind jeweils Unternehmer (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG). Sie sind juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit gesch\u00e4ftliche Handlungen (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vornehmen, indem sie Waren anbieten und vertreiben. Die Kl\u00e4gerin stellt nicht nur Automobile her, sondern sie bietet auch zahlreiche Merchandising-Artikel an, so z.B. Spielzeugautos, die ihre Automobile nachbilden.<br \/>\nAu\u00dferdem bietet sie nunmehr auch wieder \u2013 wie sogleich weiter ausgef\u00fchrt wird \u2013zumindest ein \u201eD\u201c-Rennbahnset an, welche zwei elektrisch betriebene Spielzeugautos (A1) f\u00fcr diese Bahn enth\u00e4lt. Die Beklagte vertreibt ihrerseits<br \/>\nA1 sowie Rennbahnsets.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin steht mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeintr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 \u2013 nickelfrei; GRUR 2016, 828 Rn. 20 \u2013 Kundenbewertung im Internet, m. w. N.). Daf\u00fcr ist nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe t\u00e4tig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (vgl. BGH, GRUR 1114 Rn. 27 \u2013 nickelfrei; GRUR 2016, 828 Rn. 20 \u2013 Kundenbewertung im Internet, m. w. N.). Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grunds\u00e4tzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 36. Aufl., \u00a7 2 Rn. 97 m. w. Nachw. aus der Rspr.)<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend hat das Landgericht im Streitfall auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis schon im Hinblick auf das beiderseitige Angebot von Rennbahnsets mit Recht bejaht. Wie das Landgericht insbesondere auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage rop 2 zutreffend festgestellt hat, hat die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihren Online-Shop auch zwei elektrisch betriebene Spielzeugautorennbahnen angeboten, n\u00e4mlich die Rennbahnen \u201eH\u201c und \u201eI\u201c. Soweit die Beklagte hiergegen unter Hinweis auf die Anlage B 3 einwendet, die Kl\u00e4gerin habe allenfalls eine \u201eD\u201c-Bahn in ihrem Online-Shop angeboten, steht dies der vom Landgericht getroffenen Feststellung nicht entgegen. Denn die Kl\u00e4gerin hat im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen, dass die von der Beklagten in Bezug genommene Unterlage unvollst\u00e4ndig ist, d.h. ihr Internetangebot nicht vollst\u00e4ndig wiedergibt. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten in der Vergangenheit jedenfalls eine Rennbahnen angeboten, n\u00e4mlich die Rennbahn \u201eI\u201c (vgl. Anlage B 3). Die Beklagte bietet unstreitig ebenfalls Rennbahnen (vgl. Anlage B 1) bzw. \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift unwidersprochen vorgetragen hat (Bl. 7 GA) \u2013 Rennbahnsets an, auf deren Verpackungen ebenfalls die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Patenthinweise aufgedruckt sind.<\/li>\n<li>Mit Recht hat das Landgericht ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis au\u00dferdem deshalb bejaht, weil beide Parteien sog. A1 vertreiben. Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz dargetan, dass die von ihr angebotenen Rennbahnsets auch jeweils A1 f\u00fcr die Rennbahn enthalten. Sie hat hierzu Screenshots (Anlagen rop 2 und rop 8) von ihrem Online-Shop zu den dort angebotenen Rennbahnsets mit Produktabbildungen vorgelegt, auf den auch die in den Rennbahnsets enthaltenen beiden A1 gezeigt sind.<br \/>\nAu\u00dferdem hat sie Fotos (Anlage rop 9) eines nach ihren Angaben von ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcber ihren Online-Shop erworbenen Rennbahnsets \u201eI\u201c \u00fcberreicht, auf welchen Fotos die in dem Set enthaltenen Spielzeugautos ebenfalls sichtbar sind. Dem gesamten diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte in erster Instanz nicht konkret entgegengetreten, weshalb das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kl\u00e4gerin Rennbahnen mit passenden A1 anbietet. Sie bietet damit auch solche Spielzeugautos an, wenn auch nur als Bestandteil der von ihr angebotenen Rennbahnsets.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet ihrerseits A1 einzeln als Zubeh\u00f6r f\u00fcr Spielzeugautorennbahnen an und sie vertreibt diese auch als Bestandteil von Rennbahnsets. Mit Recht ist das Landgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass auch ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis im Hinblick auf die von der Beklagten vertriebenen A1 besteht. So ist es, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, z.B. durchaus denkbar, dass der Eigent\u00fcmer einer \u201eD\u201c-Rennbahn, der einzelne A1 als Zubeh\u00f6r f\u00fcr seine Rennbahn sucht, den Erwerb einer Autorennbahn der Kl\u00e4gerin als Erweiterung seiner vorhandenen Bahn in Erw\u00e4gung zieht, um die mitgelieferten \u201eF\u201c-Modelle zu erhalten. Ebenso ist es denkbar, dass ein an den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Rennbahnen nebst zugeh\u00f6rigen A1 interessierter Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbehinweise der Beklagten auf von dieser angebotene A1 zur\u00fcckgreift und in diesem Zuge auch gleich eine entsprechende Autorennbahn von der Beklagten erwirbt. Dass die Kl\u00e4gerin ihre Rennbahnsets nicht au\u00dferhalb ihres Online-Shops anbietet, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Parteien gleichartige Produkte anbieten und sich die beiderseitigen Angebote jeweils an Endverbraucher richten. Soweit die Beklagte geltend macht, kein Konsument, der sich f\u00fcr Spielzeugautorennbahnen interessiere, w\u00fcrde diese unter den Merchandising-Artikeln der Kl\u00e4gerin suchen, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Jedenfalls ein Teil der Interessenten, die gerade an dem Erwerb eines einem \u201eF\u201c-Rennwagen nachgebildeten Spielzeugrennbahnautos interessiert sind, wird auch das Angebot der Kl\u00e4gerin in Betracht ziehen. Besucht er zu diesem Zwecke den Online-Shop der Kl\u00e4gerin, st\u00f6\u00dft er auf die dort von der Kl\u00e4gerin angebotenen Rennbahnsets, welche auch A1 umfassen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin mit den von ihr angebotenen Rennbahnsets nennenswerte Abs\u00e4tze erzielt, kommt es hierauf f\u00fcr das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses nicht an. Dass die Kl\u00e4gerin keine Einzelfahrzeuge anbietet, ist aus den vorstehenden Gr\u00fcnden gleichfalls unerheblich. F\u00fcr das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses reicht es aus, dass sie Rennbahnsets mit A1 anbietet und vertreibt. Ohne Erfolg bleibt schlie\u00dflich auch der Einwand der Beklagten, dass Gleichartigkeit, Austauschbarkeit und Wechselwirkung allenfalls in Bezug auf jeweils \u201ema\u00dfstabgleiche Waren\u201c bestehen k\u00f6nnten. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin, wie sich aus der Anlage rop 9 (vgl. Abbildung oben, linke Seite: \u201e1:43\u201c) ergibt, jedenfalls Rennbahnen mit zugeh\u00f6rigen A1 im Ma\u00dfstab 1:43 angeboten. Rennbahnen und A1 in diesem Ma\u00dfstab bietet unstreitig auch die Beklagte an. Zum anderen geht es hier um das Wettbewerbsverh\u00e4ltnis der Parteien auf dem Produktmarkt f\u00fcr elektrisch betriebene Spielzeugautorennbahnen und Autos f\u00fcr solche Rennbahnen. Insoweit sind die beiderseitigen Produkte gleichartig. Die angesprochenen Endverbraucher k\u00f6nnen statt auf die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Produkte (Rennbahnsets mit A1) ohne weiteres auf die Produkte der Beklagten zugreifen, und umgekehrt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich f\u00fcr einen gewissen Zeitraum keine Rennbahnsets mit passenden A1 in ihrem Online-Shop mehr angeboten. Die Kl\u00e4gerin hat zuletzt aber vorgetragen, dass sie in ihrem Online-Shop ein regelm\u00e4\u00dfig wechselndes und aktuelles Spielzeugsortiment anbiete und dass sie im Rahmen einer Sortimentsaktualisierung nunmehr wiederum zwei aktuelle \u201eD\u201c- Rennbahnsets, die im Jahre 2018 auf den Markt gekommen seien, in ihren Online-Shop aufgenommen habe, n\u00e4mlich die Rennbahn \u201eK\u201c (Anlage rop 21) und die Rennbahn \u201eL\u201c (Anlage rop 22). Die Beklagte bestreitet diesen Vortrag zwar. Insbesondere bestreitet sie, dass die Kl\u00e4gerin die genannten \u201eD\u201c-Bahnen im Internet anbietet. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich jedoch, dass jedenfalls die Rennbahn \u201eL\u201c im Online-Shop der Kl\u00e4gerin angeboten wird. Die Beklagte f\u00fchrt n\u00e4mlich aus, dass das Angebot der Rennbahn \u201eK\u201c dort nicht auffindbar sei, die Bahn \u201eL\u201c sich dort aber an unterster Stelle befinde. Die Beklagte r\u00e4umt damit ein, dass die letztgenannte Rennbahn im Online-Shop der Kl\u00e4gerin angeboten wird, wobei sich nicht erschlie\u00dft, weshalb die Beklagte insoweit von einem \u201eversteckten\u201c Angebot spricht. Damit bietet die Kl\u00e4gerin nunmehr jedenfalls wieder selbst eine \u201eD\u201c-Rennbahn an. Da die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit bereits zwei solcher Rennbahnen, unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten jedenfalls aber eine entsprechende Rennbahn in ihrem Online-Shop angeboten hat, spricht nichts daf\u00fcr, dass es sich \u2013 wie die Beklagte im Verhandlungstermin eingewandt hat \u2013 bei diesem Angebot der Kl\u00e4gerin nur um ein \u201eScheinangebot\u201c handelt. In dem von der Kl\u00e4gerin aktuell zumindest angebotenem Rennbahnset \u201eL\u201c befinden sich wiederum, wie sich aus der von der Kl\u00e4gerin hierzu \u00fcberreichten Anlagen rop 22 (S. 2 und 5) ergibt, zwei A1 im Ma\u00dfstab 1:43 (vgl. Anlage rop 22, S. 2), so dass es insgesamt bei den vorstehenden Erw\u00e4gungen bleibt. Ob ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis auch im Hinblick auf das von der Kl\u00e4gerin in ihrem Online-Shop angebotene sonstige automobilbezogene Spielzeug zu bejahen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEin konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht hier aber \u2013 wovon das Landgericht<br \/>\nebenfalls mit Recht ausgegangen ist \u2013 auch im Hinblick auf die Lizenzgeberstellung der Kl\u00e4gerin. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt auch insoweit zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEin konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Ma\u00dfnahme f\u00fcr ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef\u00f6rdert und der fremde Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt werden kann. Danach besteht zum Beispiel regelm\u00e4\u00dfig ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produkts lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 33 \u2013 nickelfrei; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 2 Rn. 110c).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Streitfall hat die Kl\u00e4gerin dargetan und durch auszugsweise Vorlage des Lizenzvertrages von 2010 (Anlage rop 14) nebst \u00c4nderungsvereinbarungen aus den Jahren 2011 und 2015 (Anlagen rop 14a und 14b) hinreichend belegt, dass sie mit der C GmbH einen Lizenzvertrag geschlossen hat, mit dem sie dieser ein Nutzungsrecht und eine Lizenz erteilt hat, ihre Marken und Modelle f\u00fcr die Entwicklung, Produktion\/Herstellung, den Vertrieb, die Werbung, Verkaufsf\u00f6rderung und den Verkauf der Produkte zu verwenden (vgl. Ziff. 2.1 LV). Der Begriff \u201eMarken\u201c bezeichnet nach der Legaldefinition in der Einleitung des Lizenzvertrages \u201edie Marken und die unterscheidungskr\u00e4ftigen Zeichen, die in der Anlage B aufgef\u00fchrt sind, und deren Nutzungsrechte dem Lizenznehmer von F aufgrund dieses Vertrages einger\u00e4umt wird\u201c. Nach der in Bezug genommenen Anlage B zum Lizenzvertrag geh\u00f6ren zu den lizenzierten Marken unter anderem der Schriftzug \u201eF\u201c sowie die Bildmarke des springenden Pferdes. Der Begriff \u201eProdukte\u201c bezeichnet nach der Definition in der Einleitung des Lizenzvertrages \u201eProdukte, welche die Marken und\/oder die Abbildungen aufweisen und\/oder die Modelle nachbilden und welche vom Lizenznehmer nach in der Anlage F dargelegten Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages hergestellt und\/oder vertrieben und\/oder verkauft werden\u201c. In der angesprochenen Anlage F zum Lizenzvertrag sind die betreffenden \u201eProdukte\u201c definiert als \u201ezusammengebaute, elektrisch betriebene A1, welche die Modelle nachbilden, zusammen mit einem elektrisch betriebenen Rennset und\/oder einzeln zu verkaufen\u201c. Die Lizenznehmerin schuldet nach dem Lizenzvertrag neben einer garantierten Mindestzahlung (Ziff. 4.1 LV) Lizenzgeb\u00fchren (Ziff. 5.1), wobei sich letztere Lizenzgeb\u00fchren in Abh\u00e4ngigkeit von den verkauften Produkten berechnen (vgl. Anlage A zum LV). Die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr h\u00e4ngt dabei unter anderem vom Ma\u00dfstab der Produkte (1:43, 1:32 oder 1:24) sowie davon ab, ob die Modelle einzeln oder zusammen mit einem elektrisch betriebenen Rennset verkauft werden (vgl. im Einzelnen Anlage A zum LV). Die Echtheit des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lizenzvertrages nebst \u00c4nderungsvereinbarungen hat die Beklagte nicht bestritten. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Beklagte im vorausgegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren der Parteien im \u00dcbrigen selbst auf die C-Lizenz hingewiesen. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin auch mehrere auf die C GmbH zur\u00fcckgehende Ver\u00f6ffentlichungen (Anlage K 11) zur Akte gereicht, in denen die der C GmbH von der Kl\u00e4gerin erteilte Lizenz erw\u00e4hnt wird. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der C GmbH besteht somit ein Lizenzvertrag, der die C GmbH insbesondere dazu berechtigt, die Marken der Kl\u00e4gerin beim Vertrieb elektrisch betriebener A1, welche die Rennwagen der Kl\u00e4gerin nachbilden, und solche A1 enthaltender Rennsets zu benutzen und au\u00dferdem zur Werbung und Verkaufsf\u00f6rderung dieser Produkte zu verwenden. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die an die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin zu entrichtende laufende Lizenzgeb\u00fchr nach dem vorliegenden Lizenzvertrag von der Anzahl der von der Lizenznehmerin \u2013 einzeln oder als Bestandteil von Rennbahnsets \u2013 verkauften A1 abh\u00e4ngig. Der Absatzerfolg der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin h\u00e4ngt damit vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts ab.<\/li>\n<li>(2.1)<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die Lizenzeinnahmen der Kl\u00e4gerin hingen nicht davon ab, wie viele Automodelle von den Konsumenten gekauft w\u00fcrden. Die C GmbH mag zwar nur an H\u00e4ndler bzw. deren Einkaufsgenossenschaften und nicht unmittelbar an Endverbraucher verkaufen. Die Anzahl der von den H\u00e4ndlern\/Einkaufsgenossenschaften bei der C GmbH bestellten A1 und\/oder Rennbahnsets h\u00e4ngt jedoch wiederum von der Anzahl der von den Endverbrauchern erworbenen Produkte ab.<\/li>\n<li>(2.2)<br \/>\nDie \u201eE\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 726) hat das Landgericht mit Recht nicht als einschl\u00e4gig angesehen.<\/li>\n<li>In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wandte sich ein bekannter Automobilhersteller aus einer unter anderem f\u00fcr Landfahrzeuge und Spielzeuge eingetragenen Marke gegen die Verwendung seiner Marke auf einem Spielzeugmodellauto der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Kraftfahrzeuges des Automobilherstellers darstellte, wobei die Marke an vorbildgetreuer Stelle angebracht war. Das Spielzeugauto wurde in einer durchsichtigen Verpackung angeboten, in der sich eine sichtbare Gebrauchsbeschreibung, auf deren Vorderseite das Zeichen der Beklagten \u201eangebracht war; auf der \u2013 ebenfalls sichtbaren \u2013 R\u00fcckseite waren die Firmenbezeichnung und der Sitz der Beklagten angegeben. Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der Klagemarke nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint. Begr\u00fcndet hat er dies damit, dass die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt sei, wenn ein Spielzeugauto als ma\u00dfstabgetreu verkleinertes Modell eines real existierenden Vorbildfahrzeuges einschlie\u00dflich der auf dem Vorbildfahrzeug angebrachten Marken hergestellt werde, da der Verkehr das Modell als originalgetreue Nachbildung und die Marke nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugautos, sondern allenfalls als Hinweis auf den Hersteller des Vorbildfahrzeuges verstehe (GRUR 2010, 726 Rn. 19 ff.). F\u00fcr eine Verletzung anderer Funktionen als der Herkunftsfunktion der f\u00fcr Spielzeug eingetragenen Marke sei im zu entscheidenden Fall nichts ersichtlich. Insbesondere werde deren Qualit\u00e4ts-, Werbe-, Kommunikations- oder Investitionsfunktion durch die Verwendung des Klagezeichens auf dem Modellauto der Beklagten nicht beeintr\u00e4chtigt, weil das Zeichen vom Verkehr schon nicht mit von dem klagenden Automobilhersteller hergestellten Spielzeugautos in Verbindung gebracht werde (GRUR 2010, 726 Rn. 25). Verneint hat der Bundesgerichtshof auch eine Markenverletzung nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Er hat die Ausf\u00fchrungen des Vordergerichts hierzu gebilligt, wonach von einer Rufausnutzung \u201ein unlauterer Weise\u201d im Sinne dieser Vorschrift nur dann gesprochen werden k\u00f6nne, wenn \u00fcber die blo\u00dfe wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf, den das Kraftfahrzeug des klagenden Automobilherstellers genie\u00dfe, werblich zu nutzen. Da dies bei dem Vertrieb der Spielzeugautos der Beklagten unterbleibe, diese vielmehr ihre eigenen Marken verwende und sich jeglicher Zusammenhang allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsl\u00e4ufig wie beil\u00e4ufig ergebe, fehle es an dem Merkmal der unlauteren Ausnutzung (GRUR 2010, 726 Rn. 25). Der klagende Automobilhersteller \u2013 so der Bundesgerichtshof \u2013 habe das mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung notwendigerweise verbundene Ma\u00df an Verwechslungsgefahr hinzunehmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschr\u00e4nke sich der Zusammenhang, den die Beklagte mit ihrem Produkt zu der Marke des Automobilherstellers herstelle, auf Bez\u00fcge, die sich aus der Nachbildung des Originals zwangsl\u00e4ufig erg\u00e4ben (GRUR 2010, 726 Rn. 30).<\/li>\n<li>Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 g\u00e4nzlich anders gelagert.<\/li>\n<li>Die Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin verwendet die Marken der Kl\u00e4gerin nicht nur auf den von ihr vertriebenen A1. Wie sich z.B. aus der Anlage rop 9 ergibt, benutzt die C GmbH vielmehr auch auf der Produktverpackung ihrer \u201eD\u201c-Rennbahnen sowohl die Bildmarke des steigenden Pferdes als auch den Originalschriftzug \u201eF\u201c. Au\u00dferdem gibt sie auf der Produktverpackung an, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein \u201eOfficial Licensed Product\u201c handelt, wobei sich auf der Verpackung auch folgender weiterer Hinweis findet: \u201eProduced under licence of F SpA\u201c. Die Verwendung der Marken der Kl\u00e4gerin durch die Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich damit nicht auf die Verwendung der Marke(n) auf den von ihr angebotenen Spielzeugautomodellen, sondern geht hier\u00fcber hinaus, indem die C GmbH die Marken der Kl\u00e4gerin auch auf der Produktverpackung verwendet. Nach dem mit der Kl\u00e4gerin<br \/>\ngeschlossenen Lizenzvertrag darf die C GmbH die Marken und Modelle der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies generell f\u00fcr den \u201eVertrieb\u201c, die \u201eWerbung\u201c und \u201eVerkaufsf\u00f6rderung\u201c ihrer Slot-car-Produkte verwenden. Hierunter f\u00e4llt nicht nur die Verwendung der Marken der Kl\u00e4gerin auf Verpackungen, sondern auch in der Werbung (z.B. Anzeigen). Der Hinweis der C GmbH, dass es sich bei den angebotenen Produkten um \u201eoffizielle Lizenzprodukte\u201c handelt, w\u00e4re im \u00dcbrigen bereits aus wettbewerbsrechtlichen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig, wenn die C GmbH nicht \u00fcber eine entsprechende Nutzungserlaubnis der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Abgesehen davon kommt es vorliegend nicht einmal entscheidend darauf an, ob und inwieweit die C GmbH ohne eine entsprechende Lizenz der Kl\u00e4gerin deren Marken verletzen w\u00fcrde und welche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ohne eine entsprechende Erlaubnis gegen ihre Lizenznehmerin zustehen w\u00fcrde. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der C GmbH besteht ein Lizenzvertrag. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist davon auszugehen, dass dieser von den Vertragsparteien auch praktiziert wird, die Lizenznehmerin mithin die vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren an die Kl\u00e4gerin entrichtet. Zum einen haben die Lizenzvertragsparteien den Lizenzvertrag nach der von der Beklagten in Bezug genommenen \u201eE\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits zweimal best\u00e4tigt, n\u00e4mlich in den Jahren 2011 und 2015 (Anlagen rop 14a und 14b). Zum anderen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein weltbekanntes Automobilunternehmen wie die Kl\u00e4gerin es andernfalls nicht hinnehmen w\u00fcrde, dass die C GmbH die angebotenen Produkte mit ihren Marken kennzeichnet und damit wirbt, dass es sich bei ihren Produkten um ein von der Kl\u00e4gerin lizenziertes Produkt handelt. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Beklagte, wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz v. 19.01.2018, S. 7 [Bl. 49]), in einem vor dem Landgericht Frankfurt anh\u00e4ngigen Markenverletzungsprozess selbst vor, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Modellherstellern Lizenzzahlungen in H\u00f6he mehrerer Millionen Euro j\u00e4hrlich durchsetzt. Die Kl\u00e4gerin ist damit Lizenzgeberin und ihr Absatzerfolg als solche h\u00e4ngt faktisch vom Absatzerfolg der Produkte der anderen Vertragspartei ab. Zur Begr\u00fcndung eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses reicht dies aus. F\u00fcr die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es n\u00e4mlich allein auf das tats\u00e4chliche Bestehen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses an (BGH, GRUR 2005, 519, 520 \u2013 Vitamin-Zell-Komplex). Es ist grunds\u00e4tzlich sogar unerheblich, ob die unternehmerische T\u00e4tigkeit im Einzelfall rechtlich erlaubt ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 519, 520 \u2013 Vitamin-Zell-Komplex; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7 2 Rn. 27 m. w. N.). Selbst derjenige, der sein Unternehmen oder seinen Produktabsatz in rechtlich unzul\u00e4ssiger Weise betreibt, kann daher ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Unterbindung unlauteren Wettbewerbs durch Mitbewerber haben, zumal dadurch auch das Allgemeininteresse an unverf\u00e4lschtem Wettbewerb gesch\u00fctzt wird (BGH GRUR 2005, 519, 520 \u2013 Vitamin-Zell-Komplex). So kann z.B. sogar der Hersteller eines Produkts, dessen Vertrieb unzul\u00e4ssig ist, Anspr\u00fcche gegen einen Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt des \u201eerg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\u201c geltend machen (BGH, GRUR 2005, 519, 520 \u2013 Vitamin-Zell-Komplex; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 2 Rn. 27). Lediglich bei der Beurteilung der Frage, ob dem Anspruchsteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, ist gegebenenfalls zu ber\u00fccksichtigen, dass ein tats\u00e4chlich zu erwartender Gewinn dann nicht ersatzf\u00e4hig ist, wenn er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots oder mit rechtswidrigen Mitteln h\u00e4tte erzielt werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2005, 519, 520 \u2013 Vitamin-Zell-Komplex). Ein derartiges Handeln steht hier jedoch nicht in Rede.<\/li>\n<li>Hinzu kommt schlie\u00dflich, dass der C GmbH nach dem mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Lizenzvertrag auch die Verwendung der \u201eModelle\u201c der Kl\u00e4gerin gestattet ist.<br \/>\nLizenziert sind damit auch die Geschmacksmuster der Kl\u00e4gerin, die die Gestaltung von Fahrzeugmodellen der Kl\u00e4gerin sch\u00fctzen. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, l\u00e4sst sie alle ihre neuen Fahrzeugmodelle durch eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sch\u00fctzen. Die lizenzierten Modelle sind in der Anlage E des Lizenzvertrages aufgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist die beanstandete Werbung der<br \/>\nBeklagten irref\u00fchrend (\u00a7 5 Abs. 1 UWG).<\/li>\n<li>Durch den Hinweis auf das \u201eDE-Patent 197 41 XXX.5-09\u201c bzw. das \u201eDE-Patent 197 41 XXX\u201c behauptet die Beklagte einen Patentschutz f\u00fcr die von ihr angebotenen Spielzeugautos, der tats\u00e4chlich nicht besteht, weil das deutsche Patent 197 41 XXX, das die alleinige Rechtfertigung f\u00fcr den unternommenen Patenthinweis sein k\u00f6nnte, zum Zeitpunkt des Werbeauftritts unstreitig erloschen war, und zwar bereits zum 03.04.2007 wegen Nichtzahlung der f\u00e4lligen Jahresgeb\u00fchr. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Hinweis auf einen \u201epatentierten Stromabnehmer\u201c, welcher Hinweis sich allein auf das vorgenannte Patent beziehen kann. Der jeweilige Werbehinweis ist damit irref\u00fchrend.<\/li>\n<li>Im Allgemeinen wird der Hinweis auf ein Patentrecht n\u00e4mlich dahingehend verstanden, das Produkt sei im Ganzen oder in Teilen gegen Nachahmung gesch\u00fctzt, biete in bestimmter Beziehung Neues und weise Vorz\u00fcge auf gegen\u00fcber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller, f\u00fcr die ein Schutzrecht nicht besteht (vgl. BGH, GRUR 1961, 241 \u2013 Socsil; GRUR 1964, 144 \u2013 Sintex; GRUR 1984, 741 \u2013 Patented; Senat, GRUR-RR 2014, 1, 2 \u2013 Schneeschieber). Wird unter Hinweis auf ein bestimmtes Patent f\u00fcr eine Ware geworben, versteht der Verkehr dies demgem\u00e4\u00df dahin, dass das angegebene Patent tats\u00e4chlich besteht. Ebenso versteht der Verkehr die Bewerbung einer Ware als<br \/>\n\u201epatentiert\u201c als Hinweis auf ein bestehendes Patent (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 1, 2; Bornkamm\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 4.128). Das<br \/>\nPatent, auf das sich der Werbende in der Werbung beruft, muss daher tats\u00e4chlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein (Senat, GRUR-RR 2014, 1, 2; Bornkamm\/Feddersen in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 4.127). Nach Ablauf der Schutzfrist bzw. Erl\u00f6schen des Patents darf deshalb grunds\u00e4tzlich nicht mehr auf einen Patentschutz hingewiesen werden (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 146 Rn. 28).<\/li>\n<li>Dies gilt auch im Streitfall, zumal sich die Werbung der Beklagten an private Endverbraucher richtet. Diese verstehen die beanstandeten Patenthinweise der Beklagten mangels anderweitiger Angaben dahin, dass die angebotenen Spielzeugautos durch das angegebene deutsche Patent gesch\u00fctzt sind. Hingegen entnehmen sie der Werbung der Beklagten nicht, dass es sich bei dem betreffenden Patent blo\u00df um ein der Beklagten einmal erteiltes, zwischenzeitlich erloschenes Patent handelt. Der gegenteiligen Beurteilung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Soweit die Beklagte meint, das angesprochene Publikum entnehme dem beanstandeten Patenthinweis lediglich die Aussage, dass ein Patent wirksam erteilt worden sei und die dem Patent zugrundeliegende Erfindung zum Zeitpunkt der Patentanmeldung die Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit erf\u00fcllt habe, \u00fcbersieht sie, dass der angesprochene Verkehr einen Patenthinweis im Allgemeinen eben auch dahin versteht, dass das betreffende Produkt im Ganzen oder in Teilen durch ein entsprechendes Patent gegen Nachahmung gesch\u00fctzt ist, was bei einem bereits erloschenen Patent nicht der Fall ist. Erg\u00e4nzend wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfange anschlie\u00dft.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf den vorstehend dargelegten Wettbewerbsversto\u00df zur Unterlassung und, weil sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs zu erm\u00f6glichen, Auskunft \u00fcber ihre wettbewerbswidrigen Handlungen zu erteilen hat, und sie der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Anwaltskosten f\u00fcr das Abmahnschreiben und f\u00fcr das Abschlussschreiben zu erstatten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen, welche von der Berufung nur in Bezug auf den der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten jeweils zugrunde gelegten Gegenstandswert gesondert angegriffen werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin von der Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten nur in der nunmehr zuerkannten H\u00f6he beanspruchen kann. Nach erneuter Pr\u00fcfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die von der Kl\u00e4gerin<br \/>\nzugrunde gelegten Gegenstandswerte von 150.000,00 EUR f\u00fcr die Abmahnung und 100.000,00 EUR f\u00fcr das Abschlussschreiben \u00fcberh\u00f6ht sind. Zwar liefert die Beklagte nach wie vor keinen substanziierten Vortrag zur Menge der von ihr \u2013 einzeln oder konfektioniert mit Autorennbahnen \u2013 vertriebenen Spielzeugautos und den hiermit erzielten Umsatz. Andererseits zeigt aber auch die Kl\u00e4gerin keine hinreichenden Umst\u00e4nde auf, die die von ihr zugrunde gelegten hohen Gegenstandswerte rechtfertigen k\u00f6nnten. Im Hinblick auf den nicht zu hoch zu bewertenden St\u00f6rfaktor des wettbewerbswidrigen<br \/>\nPatenthinweises der Beklagten f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit Kl\u00e4gerin erachtet der Senat<br \/>\nunter den gegebenen Umst\u00e4nden einen Gegenstandswert von 50.000,00 EUR f\u00fcr die Abmahnung und 37.500,00 EUR (3\/4 von 50.000,00 EUR) f\u00fcr das Abschlussschreiben f\u00fcr ausreichend und angemessen. Unter Zugrundelegung dieser Gegenstandswerte und der vom Landgericht in Ansatz gebrachten Geb\u00fchrens\u00e4tze, gegen die die Berufung nichts erinnert, belaufen sich die Abmahnkosten auf 1.764,50 EUR (1.744,50 + 20,00 EUR) und die Kosten f\u00fcr das Abschlussschreiben auf 1.336,90 EUR (1.319,90 + 20,00 EUR). Insgesamt ergibt sich damit ein von der Beklagten zu erstattender Betrag von 3.101,40 EUR.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<br \/>\nDen Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im Urteil des Landgerichts enthaltenen Wertfestsetzung (\u00a7 63 Abs. 3 GKG) \u2013 den Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug hat der Senat aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auf jeweils 50.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2841 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.\u00a0I- 2 U 26\/18 Vorinstanz: 4b O 140\/17<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[90,20],"tags":[],"class_list":["post-7919","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-90","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7919","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7919"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7919\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7920,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7919\/revisions\/7920"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7919"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7919"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7919"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}