{"id":7917,"date":"2019-02-19T17:00:16","date_gmt":"2019-02-19T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7917"},"modified":"2019-02-19T08:45:30","modified_gmt":"2019-02-19T08:45:30","slug":"4c-o-104-17-inhaltsstoff-faell-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7917","title":{"rendered":"4c O 104\/17 &#8211; Inhaltsstoff-F\u00e4ll-Verfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2840<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. September 2018, Az.\u00a04c O 104\/17<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 19.05.2011<br \/>\nein Ionenaustauschermaterial in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und\/oder liefern<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, bei dem die L\u00f6sung mit mindestens einem lonenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird, bei dem weiter ein schwachsaures lonenaustauschmaterial an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind, wobei die F\u00e4llung katalytisch, d. h. ohne einen lonenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt wird<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.05.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 19.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch k\u00fcnftig bis zum 24.03.2018 entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Abmahnkosten i.H.v. EUR 4.819,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.01.2018 zu zahlen.<br \/>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<br \/>\nVI. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1 und I.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 120.000 und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, eine Patentverwertungsgesellschaft, ist seit dem 19.05.2011 eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 957 XXX (Anlage KAP 1, im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 17.11.1999 und die Erteilung am 20.04.2005 ver\u00f6ffentlicht; das Patent steht, nachdem es in einem Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt wurde, in diesem Umfang in Kraft. Diese ge\u00e4nderte Patentschrift wurde am 28.08.2014 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum F\u00e4llen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, wobei die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird und die F\u00e4llung katalytisch erfolgt.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\nVerfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, wobei die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschermaterial in Kontakt gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Ionenaustauschermaterial an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die mit Gegenionen beladen sind, wobei die F\u00e4llung katalytisch, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. stellt Systeme zur Reinigung von Wasser und Abwasser, insbesondere Filtersysteme zur Wasseraufbereitung her. Der Beklagte zu 2. ist alleinvertretungsberechtigter Vertreter der Beklagten zu 1.<br \/>\nDie Beklagten zu 3. und 6. sind Kunden der Beklagten zu 1., wobei die Beklagte zu 3. die Produkte der Beklagten zu 1. in Deutschland sowie nach \u00d6sterreich und in die Schweiz vertreibt. Die Beklagten zu 4. und 5. sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 7. ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 6.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. bietet auf ihrer Internetseite in Produktbrosch\u00fcren, welche als Anlage KAP 5 \u2013 6 zur Akte gereicht wurden, Vorrichtungen zur Wasseraufbereitung an. Diese dargestellten Modelle werden als \u201eAB\u201c und \u201eAC\u201c bezeichnet (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), wobei ihre chemische Wirkungsweise jeweils dieselbe ist. Das im Filtermedium dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Granulat wird in dem dazugeh\u00f6rigen Sicherheitsdatenblatt (Anlage KAP 7) als modifiziertes Acryl Polymer mit der CAS Nr. X-04-7 beschrieben, welches ein typisches Grundmaterial f\u00fcr einen Ionentauscher ist. Die CAS Nr. X-04-7 steht f\u00fcr ein Natrium-Polyacrylat, sprich f\u00fcr einen schwachsauren Ionenaustauscher in der Na-Form.<br \/>\nDie Beklagte zu 3. bietet auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung \u201eD\u201c ebenfalls eine Vorrichtung zur Wasseraufbereitung (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an. N\u00e4here Angaben zu diesem Produkt sind in der Informationsbrosch\u00fcre \u201eH\u00e4ufig gestellte Fragen\u201c (Anlage KAP 8) sowie in der mit \u201eE\u201c \u00fcberschriebenen Brosch\u00fcre (Anlage KAP 10) zu finden. In Anlage KAP 8 hei\u00dft es auszugsweise in der Antwort zu Frage 1, dass Wasser mit einem Katalysatorgranulat in Kontakt kommt und gel\u00f6ster Kalk sodann in stabile Kalkkristalle umgewandelt und mit dem Wasserstrom abtransportiert wird. Au\u00dferdem wird in Antwort 9 beschrieben, dass das Katalysatorgranulat keinem Verbrauch unterliegt und deshalb gegen\u00fcber bekannten Wasserfiltern keine Regeneration erforderlich werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte zu 3. mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2016 (Anlage B1) wegen Verletzung des Klagepatents erfolglos abmahnen. Daraufhin erfolgte wechselseitiger au\u00dfergerichtlicher Schriftverkehr zwischen den jeweiligen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Parteien, wobei die Beklagten durchweg die Ansicht vertraten, keine Patentverletzung zu begehen. Die der Kl\u00e4gerin vorausgehende Inhaberin des Klagepatents mahnte die Beklagtenseite wegen der Patentverletzung schon im Jahr 2006 fruchtlos ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten vom klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren mittelbaren Gebrauch machen w\u00fcrden. Dem stehe nicht entgegen, dass das eigentliche gesch\u00fctzte Verfahren, n\u00e4mlich die katalytische F\u00e4llung, durch einen vorgelagerten Schritt, einen direkten Ionenaustausch, erst initiiert werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, dass das in den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzte Granulat mit Gegenionen (in Form von Mg-Ionen) beladen sei (Anlage KAP 6). Dies h\u00e4tten die bei der ARGE G GmbH in Auftrag gegebenen Untersuchungen der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben (Anlagen KAP 11, KAP 13).<br \/>\nSofern eine keramische Beschichtung des Granulats vorhanden sei, handele es sich dabei um Calcium Hydroxid mit der CAS Nr. 1305-62-0, also um ein Kalkpulver, welches sich bei Kontakt mit Wasser in Ca-Ionen und Hydroxyl-Ionen aufl\u00f6se. Dies bewirke einen Ionenaustausch mit den Na-Ionen am Granulat. Auf diese Weise werde, was unstreitig ist, eine katalytische F\u00e4llung bewirkt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass au\u00dfergerichtliche Abmahnkosten in H\u00f6he einer 1,8-fachen Geb\u00fchr gerechtfertigt seien.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage gegen die Beklagten zu 6. und zu 7. zur\u00fcckgenommen hat und die insoweit entstandenen Kosten ausweislich des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 29.05.2018 umfassend geregelt worden sind,<br \/>\nbeantragt sie,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. ihr in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) seit dem 19.05.2011 ein Ionenaustauschermaterial in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und\/oder liefern<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, bei dem die L\u00f6sung mit mindestens einem lonenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird, bei dem weiter ein schwachsaures lonenaustauschmaterial an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind, wobei die F\u00e4llung katalytisch, d. h. ohne einen lonenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung, bewirkt wird<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.05.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit seit dem 19.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch k\u00fcnftig bis zum 24.03.2018 entstehen wird.<br \/>\nIII. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, ihr Abmahnkosten iHv EUR 5.392,80 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin die F G GmbH mit der Begutachtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlagen KAP 11, KAP 13) beauftragt, sowie dass diese die Ausf\u00fchrungsformen untersucht habe und zu den im Gutachten niedergelegten Ergebnissen gelangt sei.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, die Oberfl\u00e4che des im Filtermedium eingesetzten Granulats sei mit einem Silikat belegt. Es liege eine Glasbeschichtung vor, die nicht zum Ionenaustausch geeignet sei. Aufgrund der geringen Menge des eingesetzten Glases m\u00fcsse dieses auch nicht im Sicherheitsdatenblatt aufgef\u00fchrt werden. Nur weil eine katalytische F\u00e4llung erfolge, bedeute dies nicht zugleich, dass auch schwachsaures Ionenaustauchermaterial eingesetzt werde.<br \/>\nDie geltend gemachten Abmahnkosten seien, so meinen die Beklagten, nicht in voller H\u00f6he zu erstatten, da selbst in dem Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 16.12.2016 lediglich eine 1,5-fache Geb\u00fchr zur Berechnung der anwaltlichen Kosten angesetzt worden sei, was unstreitig ist.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Abmahnkosten begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum F\u00e4llen oder Ausflocken von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, wobei die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird und die F\u00e4llung katalytisch erfolgt.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt in seinen einleitenden Abs\u00e4tzen [0002] und [0003], dass st\u00f6rende ionische Wasserinhaltsstoffe dadurch aus der L\u00f6sung entfernt werden k\u00f6nnen, dass sie in die Form eines schwerl\u00f6slichen Salzes \u00fcberf\u00fchrt und dadurch gef\u00e4llt werden.<br \/>\nIm Stand der Technik sind Verfahren zur Wasseraufbereitung mittels Enth\u00e4rtungsanlagen bekannt, die \u00fcber Ionenaustauschermaterialien verf\u00fcgen und unerw\u00fcnschte Ionen aus dem Wasser entfernen. Es erfolgt ein unmittelbarer Ionenaustausch, z.B. Kationenaustauscher Ca2+- und\/oder Mg2+-Ionen im Austausch gegen Na+- oder H+-Ionen, dergestalt, dass die aus dem Wasser entfernten Ionen an ein Harz gebunden werden. Ca2+-Ionen in Wasser w\u00fcrden &#8211; so die Beschreibung des Klagepatents weiter &#8211; gro\u00dftechnisch entfernt, indem man sie im Rahmen einer so genannten Entkarbonisierung als CaCO3 (Kalk) f\u00e4llt, wobei diese Reaktion durch den pH-Wert gesteuert werde (Anlage KAP 1, Abschnitte [0002] und [0003], Spalte 1, Zeilen 7-16).<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass die Dosierung des einzubringenden und \u00fcber den pH-Wert wirkenden F\u00e4llungsmittels schwierig ist und lokale \u00dcberdosierungen drohen. Dadurch werden mitunter auch an sich weniger l\u00f6sliche Wasserinhaltsstoffe ausgef\u00e4llt, die sodann als verschleppter Feststoffanteil im anschlie\u00dfenden F\u00e4llungsprozess schlecht kontrollierbare Bedingungen erzeugen. Au\u00dferdem erfordert das im Stand der Technik benutzte Harz, an das die aus dem Wasser entfernten Ionen gebunden werden, eine Regeneration, sobald es ersch\u00f6pft ist, d.h. es alle ihm m\u00f6glichen Ionen aufgenommen hat. Erst danach ist es wieder f\u00fcr den Ionenaustausch einsetzbar.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund hat es sich das Klagepatent ausweislich der Erl\u00e4uterungen in Absatz [0007] seiner allgemeinen Beschreibung zur Aufgabe gemacht, ein verbessertes Verfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, insbesondere aus Wasser, bereitzustellen.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent im Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n(1) Verfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen<br \/>\n(2) wobei die L\u00f6sung mit mindestens einem Ionenaustauschmaterial in Kontakt gebracht wird<br \/>\n(3) das Ionenaustauschmaterial<br \/>\na. ist ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial<br \/>\nb. weist an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen auf, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind<br \/>\n(4) die F\u00e4llung wird katalytisch bewirkt, d.h. ohne einen Ionenaustausch des Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent entsprechende Lehre sieht in Abgrenzung zum kritisierten Stand der Technik vor, das Ionenaustauschermaterial f\u00fcr einen von ihr als \u201ekatalytisch\u201c bezeichneten F\u00e4llungsprozess zu verwenden (Anlage KAP 1, Abschnitt [0009], Spalte 2 Zeilen 6-9). Darunter versteht das Klagepatent eine Bindung beispielsweise der in der L\u00f6sung (etwa dem kalkhaltigen Wasser) enthaltenen Ionen an die entsprechenden Gegenionen (etwa Ca-Ionen) des Ionenaustauschers, mit der Folge, dass sich entsprechende Kristallkeime (etwa Kalkkristallkeime) bilden (vgl. Anlage KAP 1, Abschnitte [0010], Spalte 2, Zeilen 9-24, und [0028], Spalte 5, Zeilen 21-25). Dies setzt nach der Beschreibung in Abschnitt [0010] die Verwendung eines speziell konditionierten Ionenaustauschermaterials voraus, das geeignete Wachstumsstellen zur Verf\u00fcgung stellt, an denen der Ausfall stattfinden kann. Als geeignete Wachstumsstellen nennt das Klagepatent Kristallkeime der zu f\u00e4llenden Phase oder spezielle heterogene Oberfl\u00e4chen, die \u201edie Keimbildungsarbeit deutlich erniedrigen\u201c und so die Bildung heterogener Keime im Bereich niedriger \u00dcbers\u00e4ttigungen erm\u00f6glichen. Ein Beispiel f\u00fcr eine solche L\u00f6sung sei Wasser, das bez\u00fcglich Kalk \u00fcbers\u00e4ttigt ist. F\u00fcr die katalytische F\u00e4llung von Kalk eigne sich daher ein mit Ca2+-Ionen vorzugsweise vollst\u00e4ndig beladenes schwachsaures Ionenaustauschermaterial, das in kalkhaltigen L\u00f6sungen auf katalytischem Wege Kalkkristallkeimbildung ausl\u00f6se (vgl. Anlage KAP 1, Abschnitt [0028], Spalte 5, Zeilen 21-25).<br \/>\nIndem Merkmal 4 von einer \u201ekatalytisch\u201c bewirkten F\u00e4llung spricht und diese dahin erl\u00e4utert, dass sie ohne einen Ionenaustausch der Gegenions mit Ionen aus der L\u00f6sung stattfinde, entspricht die Terminologie des Klagepatents nicht der herk\u00f6mmlichen Bedeutung des Begriffes \u201ekatalytisch\u201c, worunter in der Chemie allgemein verstanden wird, dass eine chemische Reaktion durch die blo\u00dfe Anwesenheit eines Stoffes (des Katalysators) veranlasst oder beg\u00fcnstigt wird. Dieses abweichende Begriffsverst\u00e4ndnis ist aber unsch\u00e4dlich. Entscheidend ist, dass das Klagepatent den Begriff der \u201ekatalytischen\u201c F\u00e4llung ohne weiteres autonom mit einem Bedeutungsgehalt belegen kann, der von dem allgemein \u00fcblichen Verst\u00e4ndnis abweicht; insofern stellt die Patentschrift \u201eihr eigenes Lexikon\u201c dar (BGH, GRUR 1999, 929, 912 \u2013 Spannschraube). Unter Ber\u00fccksichtigung des in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigten Standes der Technik geht es der Lehre des Klagepatents darum, die Nachteile einer bekannten Einbringung des F\u00e4llungsmittels, die Gefahr einer lokalen \u00dcberdosierung und die Erforderlichkeit einer regelm\u00e4\u00dfigen Regeneration des Ionenaustauschermaterials, zu vermeiden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Regeneration bei ersch\u00f6pfter Kapazit\u00e4t des Ionenaustauschermittels hebt die Beschreibung die Neuartigkeit der Idee des Klagepatents hervor, ein Ionenaustauschermaterial zum Induzieren eines katalytischen F\u00e4llungsprozesses zu verwenden (Anlage KAP 1, Abschnitt [0009], Spalte 2, Zeilen 6-8).<br \/>\nDaran wird deutlich, dass der Prozess deshalb als \u201ekatalytisch\u201c beschrieben wird, weil im Gegensatz zu bekannten Ionenaustauschern prim\u00e4r kein Ionenaustausch stattfindet, so dass das Ionenaustauschermaterial einschlie\u00dflich seiner funktionellen Gruppen (eben wie ein Katalysator in der Chemie) nicht verbraucht wird, sondern einen Prozess (hier die Kalkkristallkeimbildung in der L\u00f6sung) beg\u00fcnstigt. Dass insbesondere in Zusammenhang mit der katalytischen F\u00e4llung von Kalk nicht jede Art von Ionenaustausch der im Sinne des Klagepatents \u201ekatalytischen\u201c Wirkung entgegen stehen kann, belegt auch die Beschreibung eines Anwendungsbeispiels im Klagepatent. So hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eKatalytische F\u00e4llung von Kalk\u201c (Anlage KAP 1, Spalte 5 Zeile 19) zun\u00e4chst, dass ein mit Ca2+-Ionen vorzugsweise vollst\u00e4ndig beladenes schwachsaures Ionenaustauschermaterial in kalkhaltigen L\u00f6sungen auf katalytischem Wege eine Kalkkristallbildung ausl\u00f6se (Anlage KAP 1, Abschnitt [0028], Spalte 5 Zeilen 21-25). Nach Beschreibung des Entkarbonisierungsprozesses in den beiden folgenden Abschnitten stellt Abschnitt [0031] (Anlage KAP 1, Spalte 5 Zeilen 54-58) klar, dass die Erfindung keineswegs auf bekannte Ionenaustauschermaterialien beschr\u00e4nkt sei; wesentlich sei vielmehr nur, dass das verwendete Material aktive Gruppen tragen k\u00f6nne, die in der Lage seien, \u201eIonen aus der L\u00f6sung aufzunehmen und daf\u00fcr andere abzugeben\u201c. Nicht jede Art von Ionenaustausch f\u00fchrt mithin bereits aus dem Klagepatent hinaus, sondern nur ein solcher, der im Ergebnis zu einem \u201eVerbrauch\u201c der Gegenionen auf den funktionellen Gruppen des Ionenaustauschermaterials f\u00fchrt und damit eine regelm\u00e4\u00dfige Regeneration des Materials erforderlich macht. Dies deckt sich mit der Aufgabenstellung des Klagepatents, die bekannten Verfahren zum F\u00e4llen von Inhaltsstoffen aus L\u00f6sungen, die eine solche Regeneration jeweils erfordern, zu verbessern.<br \/>\n2.<br \/>\nHier verletzen die Beklagten mit den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Klagepatentanspruch 1 gem. \u00a7 10 Abs. 1 PatG mittelbar.<br \/>\nDanach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\na.<br \/>\nIm Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 sind nur diejenigen der Merkmalsgruppe 3 zwischen den Parteien streitig. Denn die Beklagten wenden sich nur gegen die strukturelle Beschaffenheit des in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Filtermediums, namentlich des Granulats, und nicht auch gegen den schl\u00fcssigen kl\u00e4gerischen Vortrag zur Verwirklichung der \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 3 sieht ein Ionenaustauschmittel vor, das schwachsauer ist und an seiner Oberfl\u00e4che funktionelle Gruppen aufweist, die vor dem Kontakt mit der L\u00f6sung mit Gegenionen beladen sind.<br \/>\nb.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Merkmalsgruppe 3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\naa.<br \/>\nDas in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (AB\/AC) benutzte Granulat ist ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nHinsichtlich dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig, dass darin ein modifiziertes Polyacrylat als Granulat verwendet wird. Bei modifiziertem Polyacrylat handelt es sich um ein typisches Ionenaustauschermaterial. Diese Beschaffenheit des Granulats ergibt sich auch aus dem als Anlage KAP 7 zur Akte gereichten und unstreitig von der Beklagten zu 1. stammenden Sicherheitsdatenblatt. Unter Ziff. 3 \u2013 chemische Zusammensetzung wird dort zur Beschreibung der Matrix ausdr\u00fccklich \u201eModifiziertes Polyacrylat\u201c aufgef\u00fchrt.<br \/>\nUnerheblich ist, mit welchen Gegenionen das Ionenaustauschmaterial konkret beladen ist und ob es sich dabei, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, um Magnesium und in kleineren Mengen Natrium handelt. Denn Gegenstand des hier geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 ist im Merkmal 3 b) nur ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial, das mit einer funktionellen Gruppe beladen ist. N\u00e4here Eingrenzungen zur Art der Gruppe erfolgen im Patentanspruch nicht.<br \/>\nbb.<br \/>\n(1)<br \/>\nBei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (D) als Filtermedium verwendeten Granulat handelt es sich \u2013 genauso wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 um ein schwachsaures Ionenaustauschmaterial. Auch hier wird modifiziertes Polyacrylat eingesetzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Beschaffenheit des Granulats durch schrifts\u00e4tzliche Bezugnahme auf Sicherheitsdatenbl\u00e4tter der Beklagten sowie Vorlage au\u00dfergerichtlich eingeholter gutachterlicher Untersuchungen (Anlagen KAP 11, KAP 13) substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagtenseite auf erhebliche Weise Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert hat. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hinsichtlich der au\u00dfergerichtlichen Begutachtung ist gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO unzul\u00e4ssig, da es sich bei den zur Untersuchung gestellten Materialien um eigene Produkte der Beklagten handelt, welche Gegenstand deren eigener Wahrnehmung waren. Konkreter Sachvortrag zur chemischen Beschaffenheit w\u00e4re demnach m\u00f6glich gewesen. Vor diesem Hintergrund gilt dieser kl\u00e4gerische Vortrag gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da die Absicht der Beklagten, die Tatsachen zum verwendeten Granulat bestreiten zu wollen, nicht ersichtlich ist. Im \u00dcbrigen sprechen auch die eigenen Produktinformationen der Beklagten f\u00fcr den Einsatz desselben Granulats wie in den Filtersorb-Modellen. So ergibt sich aus den unstreitig von den Beklagten stammenden und inhaltlich nicht angegriffenen Informationsmaterialien, dass dieses Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dasselbe revolution\u00e4re Medium (\u201emedia\u201c) wie die AB benutzt (vgl. Anlage KAP 10, S. 3, S. 1).<br \/>\n(2)<br \/>\nMit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird ein Verfahren durchgef\u00fchrt wird, das der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents entspricht. Die Kl\u00e4gerin hat auch hier durch Heranziehen von Informationsmaterial der Beklagten sowie der gutachterlichen Untersuchungen substantiiert vorgetragen und aufgezeigt, aufgrund welcher Funktionsweise und chemischen Zusammensetzung der jeweils eingesetzten Stoffe die F\u00e4llung von Inhaltsstoffen bewirkt wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legt hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 dar, dass zun\u00e4chst ein Ionenaustausch im herk\u00f6mmlichen Sinn stattfindet, bevor die eigentlich beabsichtigte katalytische F\u00e4llung erfolgt. Denn in der L\u00f6sung befindliche Ca-Ionen werden von dem beladenen Ionenaustauschermittel gebunden, wohingegen Na-Ionen freigegeben werden. Auf diese Weise werden auf katalytischem Wege an der Oberfl\u00e4che des Materials CaCo3-Kristallkeime gebildet, die sodann auf ihrem Weg durch die L\u00f6sung anwachsen.<br \/>\nZur St\u00fctzung ihres Vortrages hat sich die Kl\u00e4gerin auf die zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geh\u00f6renden Informationsbl\u00e4tter bezogen (vgl. Anlagen KAP 8, KAP10). Darin wird erkl\u00e4rt, dass die L\u00f6sung (Wasser) mit Katalysatorgranulat in Kontakt kommt und Kalkkristalle entstehen, welche sodann mit dem Wasserstrom abtransportiert werden. Aus chemischer Sicht verbirgt sich hinter dieser laienhaften Beschreibung gerade der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ionenaustausch, lediglich ohne ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt zu werden. Auch die weitere Information, wonach gerade keine regenerierungsbed\u00fcrftigen Ionenaustauscherharze zur Enth\u00e4rtung eingesetzt werden, spricht daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den vom Klagepatent erstrebten Zweck verfolgen, welcher gerade darin liegt, eine L\u00f6sung ohne den Einsatz eines Ionenaustauscherharzes zu enth\u00e4rten.<br \/>\nUnerheblich und die hinreichende Substantiierung des Kl\u00e4gervortrags unber\u00fchrt lassend ist in diesem Zusammenhang, dass sich weder die einzelnen Verfahrensschritte noch der Einsatz eines Ionenaustauschermittels ausdr\u00fccklich aus dem Fragen-und-Antworten-Katalog (Anlage KAP 8) ergeben. Denn es handelt sich dabei nicht etwa um eine abschlie\u00dfende Produktinformation, sondern lediglich um eine Zusammenstellung der, wie es die \u00dcberschrift des Dokumentes schon nahelegt, am h\u00e4ufigsten auftretenden Fragestellungen nebst Antworten, ohne Anspruch auf technische Vollst\u00e4ndigkeit erheben zu wollen.<br \/>\nDass die Antworten auf die Fragen falsch sein sollen und deshalb nicht zur Ermittlung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herangezogen werden k\u00f6nnen, haben die Beklagten nicht behauptet.<br \/>\nDie seitens der Beklagten vertretene Ansicht, wonach das eingesetzte Granulat weder zum Ionenaustausch geeignet noch mit Calciumionen beladen sei, verf\u00e4ngt nicht. Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr diese Auffassung werden von den Beklagten weder in hinreichendem Ma\u00dfe vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich.<br \/>\nVielmehr hat die Kl\u00e4gerin die keramische Beschichtung unter Bezugnahme auf die Anlage KAP 7 (vgl. dort S. 2) als Wei\u00dfkalkhydrat (Calciumhydroxid) identifiziert. Dort hei\u00dft es in der tabellarischen Darstellung unter Ziff. 3.1 \u201eceramic coating\u201c \u2013 \u201ecalcium hydroxide\u201c. Den chemischen Prozess legt die Kl\u00e4gerin so dar, dass bei Kontakt mit Wasser die Ionen der Beschichtung in Ca- und Hydroxyl-Ionen aufgespalten werden, wobei die Ca-Ionen unmittelbar gegen die Na-Ionen auf dem Granulat getauscht werden. Dadurch ist das Granulat mit Ca-Ionen als Gegenionen beladen. Sofern dann diese Ionen wiederum mit Wasser in Ber\u00fchrung kommen, l\u00f6sen sie eine katalytische F\u00e4llung aus, indem ohne (weiteren unmittelbaren) Ionenaustausch kleine Kalkkristalle als F\u00e4llungsprodukt gebildet werden.<br \/>\nVorstehende kl\u00e4gerische Ausf\u00fchrungen gelten als zugestanden. Denn dagegen wenden sich die Beklagten in der Duplik nicht auf erhebliche Weise, was angesichts des detaillierten Kl\u00e4gervortrags aber erforderlich gewesen w\u00e4re.<br \/>\nNur pauschal bestreiten die Beklagten die Beschaffenheit des Granulats und tragen unkonkret vor, dass die Oberfl\u00e4che des Granulats mit Glas beschichtet sei und deshalb keine f\u00fcr den Ionenaustausch relevante funktionelle Gruppe aufweise, wobei nach eigenem Vorbringen der Beklagtenseite unstreitig ist, dass eine katalytische F\u00e4llung erfolgt. Zu dieser behaupteten Wirkweise h\u00e4tte es deshalb weiterer Erl\u00e4uterungen bedurft, da aus der Gesamtschau mit dem unstreitig vorhandenen zum Ionenaustausch geeigneten Granulat nicht ersichtlich ist, wie eine katalytische F\u00e4llung stattfinden kann, wenn nicht induziert durch das Granulat.<br \/>\nZum einen h\u00e4tte die Zusammensetzung als solche, zum anderen aber auch die chemische Wirkweise detailliert aufgezeigt werden m\u00fcssen. Aus S. 2 des als Anlage KAP 5 vorgelegten Produktblattes ergibt sich n\u00e4mlich nur, dass zwar tats\u00e4chlich Glask\u00f6rnchen eingesetzt werden. Diese dienen aber der \u201eKeimbildung\u201c (nucleation site), um die Bildung von CaCO3-Kristallen zu f\u00f6rdern. Bei diesen Kristallen handelt es sich aber gerade um F\u00e4llungsprodukte. Eine andere als die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Funktionsweise resultiert daraus jedoch nicht, vielmehr wird der kl\u00e4gerische Vortrag dadurch untermauert.<br \/>\n3.<br \/>\nDie weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzung einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG durch Anbieten und Liefern des Ionenaustauschermaterials liegen vor. Das angegriffene Ionenaustauschermaterial bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, weil es dazu geeignet ist, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung auszuf\u00fcllen. Es ist damit im denkbar st\u00e4rksten Sinne geeignet, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Hierf\u00fcr ist es zugleich bestimmt, weil davon auszugehen ist, dass die Abnehmer es entsprechend der Betriebsanleitung in Verbindung mit einem hierf\u00fcr geeigneten Ger\u00e4t in die Hauswasserinstallation einbauen und es dort in Kontakt mit dem Trinkwasser kommen lassen. F\u00fcr diese Annahme spricht insbesondere, dass die Beklagten Wasserfilter zur Verf\u00fcgung stellen, die unmittelbar betriebsbereite sind. Die Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten sind zu einer solchen Benutzung nicht berechtigt, weil ihnen die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents dessen Benutzung nicht erlaubt hat und ihnen auch sonst kein Recht zur Benutzung zusteht. Die Beklagten wissen, dass das Ionenaustauschermaterial zu einer Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, zumindest ist ihnen dies aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten dieses Filtermedium nicht isoliert, sondern unmittelbar integriert in einen Wasserfilter anbieten und liefern.<br \/>\nII.<br \/>\nAus der mittelbaren Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nWenngleich es f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung nicht auf die explizite Feststellung der Kenntnis von entgegenstehenden Schutzrechten Dritter ankommt, da fahrl\u00e4ssige Unkenntnis ausreicht, handelten auch die Beklagten zu 1. und 2. jedenfalls ab dem Jahr 2008 im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und eine dadurch verwirklichte Patentverletzung fahrl\u00e4ssig, \u00a7 276 BGB. Bereits die vormalige Patentinhaberin mahnte das vormalige Unternehmen des Beklagten zu 2. aufgrund derselben Ausf\u00fchrungsformen, wie sie nun streitgegenst\u00e4ndlich sind, ab. Zu dieser Zeit wies dieses Unternehmen die behauptete Verletzung lediglich durch seine Patentanw\u00e4ltin zur\u00fcck, ohne sich einer eing\u00e4ngigen Pr\u00fcfung der Rechtsverletzung anzunehmen, bei welcher es auf die entgegenstehenden Rechte der Kl\u00e4gerin aufmerksam geworden w\u00e4re. Dieses Verhalten ist der Beklagten zu 1. gem. \u00a7 35 Abs. 1 GmbHG i.V.m. \u00a7 166 BGB analog zuzurechnen, da ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Beklagte zu 2., die Problematik der Patentverletzung kannte.<br \/>\nDer Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil sich die Kl\u00e4gerin erst einige Jahre sp\u00e4ter wieder an die Beklagtenseite gewandt und ihre Rechte geltend gemacht hat. Denn die Rechtslage hat sich in dieser Zwischenzeit nicht ver\u00e4ndert; weder sind \u00c4nderungen am Schutzumfang des Klagepatentes erfolgt noch wurden an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Ver\u00e4nderungen vorgenommen.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte zu 3. einen Anspruch auf Abmahnkosten gem. \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB, aber nur in der tenorierten H\u00f6he von 4.819,50 Euro.<br \/>\nAbmahnkosten sind nach den Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag dann erstattungsf\u00e4hig, wenn der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt war und der geltend gemachte Anspruch bestand (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. C, Rn. 42, 44).<br \/>\nMa\u00dfgeblicher Beurteilungszeitpunkt f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abmahnung ist dabei der Zeitpunkt der Abmahnung bzw. deren Zugangs beim Anspruchsgegner. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach als auch f\u00fcr den Anspruch der H\u00f6he nach.<br \/>\nWie oben gezeigt, bestand der geltend gemachte Anspruch wegen Patentverletzung, mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 16.12.2016 zurecht abgemahnt hat.<br \/>\nUnerheblich ist es, ob zu dieser Zeit schon die seitens der Beklagten angegriffenen privat eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten mit Pr\u00fcfergebnissen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegen haben. Denn diese dienen der Kl\u00e4gerseite allenfalls zur Substantiierung ihrer behaupteten Rechtsverletzung. Sie sind dagegen keine Voraussetzung, um \u00fcberhaupt eine Abmahnung versenden zu k\u00f6nnen. Ein eventuelles h\u00f6heres Verlustrisiko, ohne gutachterlichen Nachweis bereits Rechte geltend zu machen, obliegt insoweit vollumf\u00e4nglich dem Rechteinhaber, hier der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie H\u00f6he der zul\u00e4ssigerweise anzusetzenden au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestimmt sich anhand des Gegenstandswertes, der hier unstreitig mit 500.000 \u20ac anzusetzen ist, und der Geb\u00fchrenh\u00f6he gem. VV-Nr. 2300, Anlage zum RVG zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 Euro gem. VV-Nr. 7001, 7002. Die Erstattungsf\u00e4higkeit der Mehrwertsteuer scheidet aufgrund der Berechtigung der Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug aus (vgl. BFH, Beschluss vom 06.03.1990 &#8211; VII E 9\/89, NJW 1991, 1702, beck-online).<br \/>\nAnerkannt ist f\u00fcr Patent- und Gebrauchsmusterverletzungssachen, dass regelm\u00e4\u00dfig eine oberhalb der Mittelgeb\u00fchr von 1,3 liegende Geb\u00fchr angemessen ist, da diesen Sachverhalten in der Regel eine besondere Schwierigkeit innewohnt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C., Rn. 51 m.w.N.).<br \/>\nDementsprechend hat die Kl\u00e4gerin durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten der Berechnung der au\u00dfergerichtlichen Kosten zul\u00e4ssigerweise urspr\u00fcnglich eine 1,5-fache Geb\u00fchr zugrunde gelegt.<br \/>\nDahingestellt bleiben kann, ob auch eine 1,8-fache Geb\u00fchr angemessen gewesen w\u00e4re. Jedenfalls kommt eine nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung der urspr\u00fcnglich angesetzten 1,5-Geb\u00fchr auf eine 1,8-Geb\u00fchr nicht in Betracht.<br \/>\nDer Anspruch auf die au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten entsteht mit T\u00e4tigwerden der beauftragten Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der au\u00dfergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte. Denn sobald die Voraussetzungen der Beauftragung (in Streit stehende Rechte, anzusetzende Verg\u00fctung etc.) zwischen der Kl\u00e4gerin als Auftraggeberin und ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten feststehen, ist der Schaden bei dieser entstanden. Nachtr\u00e4gliche Sachverhaltsver\u00e4nderungen k\u00f6nnen daran nichts mehr \u00e4ndern.<br \/>\nIm \u00dcbrigen vermag die kl\u00e4gerseits angef\u00fchrte Begr\u00fcndung die Geb\u00fchrenerh\u00f6hung nicht zu rechtfertigen. Die Kl\u00e4gerin bezieht sich n\u00e4mlich auf die Auswertung der privat eingeholten Gutachten. Diese haben aber, was unstreitig ist, erst nach Versendung des Abmahnschreibens vorgelegen und waren gerade noch nicht Teil des Abmahnschreibens. Ebenso wenig verf\u00e4ngt das Argument, dass sich die Angelegenheit nachtr\u00e4glich als komplexer als vorhergesehen dargestellt hat. Diesem, nur bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten und nicht bei der Kl\u00e4gerin selbst bestehendem, Risiko h\u00e4tte durch entsprechende vorherige Verg\u00fctungsvereinbarungen Rechnung getragen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDer korrespondierende Zinsanspruch resultiert aus \u00a7 291 BGB.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert:<br \/>\nbis zum 29.05.2018: EUR 500.000<br \/>\ndanach: EUR 480.000<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2840 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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