{"id":7915,"date":"2019-02-19T17:00:00","date_gmt":"2019-02-19T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7915"},"modified":"2019-02-19T08:40:46","modified_gmt":"2019-02-19T08:40:46","slug":"4c-o-96-17-modulare-stellwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7915","title":{"rendered":"4c O 96\/17 &#8211; Modulare Stellwand"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2839<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Oktober 2018, Az. 4c O 96\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.1. Die Beklagte wird verurteilt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Urteils in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie modulare Stellw\u00e4nde zum Aufstellen in R\u00e4umen seit dem 28.10.2011 in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat<br \/>\ndie folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; eine Mehrzahl an im Wesentlichen quaderf\u00f6rmigen Stellwandelementen,<br \/>\n&#8211; wobei die Oberseite der Stellwandelemente dazu geeignet ist, um in der Unterseite stapelbarer, weiterer Stellwandelemente aufgenommen zu werden,<br \/>\n&#8211; die Oberfl\u00e4che des Stellwandelementes zumindest abschnittsweise Schalld\u00e4mpfungseigenschaften aufweist,<br \/>\n&#8211; die Stellwandelemente im Inneren im Wesentlichen hohl sind und\/oder<br \/>\n&#8211; dass in das Innere der Stellwandelemente ein D\u00e4mpfungselement, insbesondere eine D\u00e4mpfungsmatte, einbringbar ist, und<br \/>\n&#8211; die Stellwandelemente mit einem Verriegelungselement zum Sicherstellen der Verbindung zweier \u00fcbereinander angeordneter Stellwandelemente versehen sind,<br \/>\n&#8211; wobei das Verriegelungselement im Inneren zweier \u00fcbereinander angeordneter Steilwandelemente so angeordnet ist, dass ein oberer Abschnitt an dem oberen Stellwandelement befestigt ist und ein unterer Abschnitt an dem unteren Stellwandelement befestigt ist,<br \/>\n&#8211; das Verriegelungselement ist ein Spannverschluss;<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer dieser Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren;<br \/>\nb. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese Erzeugnisse bezahlt wurden.<\/li>\n<li>I.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 20.238,09 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 31.10.2017 zu zahlen.II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- Euro und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 369 XXX B1 (Anlage HE-K7; im Folgenden: Klagepatent). Die Eintragung ihrer Inhaberstellung im Patentregister wurde am 11.01.2018 ver\u00f6ffentlicht. Urspr\u00fcnglicher Inhaber des Klagepatents war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr T. Das Klagepatent betrifft eine modulare Stellwand. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 28.09.2011 und die Erteilung am 05.08.2015 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es nimmt die Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters Nr. 20 XXX 181 U vom 25.03.2010 in Anspruch.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\nModulare Stellwand zum Aufstellen in R\u00e4umen, umfassend eine Mehrzahl an im Wesentlichen quaderf\u00f6rmigen Stellwandelementen, die Oberseite der Stellwandelemente ist dazu geeignet, um in der Unterseite stapelbarer, weiterer Stellwandelemente aufgenommen zu werden, die Oberfl\u00e4che des Stellwandelementes weist zumindest abschnittsweise Schalld\u00e4mpfungseigenschaften auf, die Stellwandelemente sind im Inneren im Wesentlichen hohl und\/oder in das Innere der Stellwandelemente ist ein D\u00e4mpfungselement, insbesondere eine D\u00e4mpfungsmatte, einbringbar, die Stellwandelemente sind mit einem Verriegelungselement zum Sicherstellen der Verbindung zweier \u00fcbereinander angeordneter Stellwandelemente versehen, das Verriegelungselement ist im Inneren zweier \u00fcbereinander angeordneter Stellwandelemente so angeordnet, dass ein oberer Abschnitt an dem oberen Stellwandelement befestigt ist und ein unterer Abschnitt an dem unteren Stellwandelement befestigt ist, das Verriegelungselement ist ein Spannverschluss.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist auf demselben Markt wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig und vertreibt B\u00fcrom\u00f6bel und -einrichtungen, unter anderem auch Schallschutzw\u00e4nde zum Aufstellen in R\u00e4umen. Eine solche Stellwand wird unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertrieben und in einem Prospekt der Beklagten unter Beschreibung des Konzepts und der Einsatzm\u00f6glichkeiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bildlich dargestellt (Anlage HE-K 9; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Dies veranlasste den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der Beklagten unter dem 13.06.2017 eine zun\u00e4chst erfolglose Berechtigungsanfrage zu senden (Anlage HE-K1). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2017 (Anlage HE-K2), f\u00fcr das Kosten in H\u00f6he von 20.238,09 Euro (17.006,80 Euro + 19 % MwSt) entstanden, mahnte nunmehr die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 30.10.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Erkl\u00e4rungsentwurfs wird auf die Anlage HE-K2 Bezug genommen. Nach anwaltlichem Schriftwechsel zwischen den Parteien gab die Beklagte schlie\u00dflich unter dem 30.10.2017 unter Zur\u00fcckweisung der \u00fcbrigen urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Vernichtung\/Herausgabe, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung sowie Zahlung au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ab (Anlage HE-K4).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe ihr das Klagepatent im Oktober 2017 durch schriftliche Vereinbarung \u00fcbertragen (vgl. Anlage HE-K10).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch; die im Rahmen eines Testkaufs unstreitig erworbene modulare Stellwand der Beklagten verwirkliche alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt, wobei sie mit Antrag zu Ziff. I.2 Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 verlangt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil DE 502011007494.8 des Klagepatents EP 2 369 XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage vom 08.02.2018 auszusetzen (BPatG: 7 Ni 1\/18 (EP)).<\/li>\n<li>Sie meint, das Klagepatent sei mangels Neuheit sowie mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Druckschriften B-K4 und B-K5 st\u00e4nden dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Au\u00dferdem w\u00fcrden diese Dokumente, auch in Kombination mit dem als Anlage 7 zur Akte gereichten Dokument, die mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit des Klagepatents aufzeigen.<\/li>\n<li>Mit der Widerklage macht die Beklagte au\u00dfergerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 20.214,29 Euro geltend, die f\u00fcr die Beauftragung ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der kl\u00e4gerischen Abmahnung vom 12.10.2017 entstanden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin sei unberechtigterweise erfolgt, da die Kl\u00e4gerin zu dieser Zeit noch nicht als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen gewesen sei, was unstreitig ist. Deshalb sei allenfalls ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Geltendmachung der Rechte berechtigt gewesen, weshalb die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung diesem gegen\u00fcber erfolgt sei. Im \u00dcbrigen sei die Abmahnung mangels hinreichenden Rechtsbestands des Klagepatents unbegr\u00fcndet gewesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt widerklagend,<\/li>\n<li>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie EUR 16.986,80 zuz\u00fcglich 19 % Mehrwertsteuer in H\u00f6he von EUR 3.227,49, somit den Betrag von EUR 20.214,29 nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie meint, zur Beurteilung der Berechtigung der Abmahnung sei auf die materielle Rechtslage, nicht dagegen auf den Registerstand abzustellen. Entscheidend sei der \u00dcbertragungsvorgang hinsichtlich des Klagepatents, welcher im Zeitpunkt der Abmahnung bereits vollzogen worden sei. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte in keinem au\u00dfergerichtlichen Schreiben Zweifel an der Berechtigung der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dfert. Es sei zudem, was unstreitig ist, eine Best\u00e4tigung der \u00dcbertragung als solcher sowie hinsichtlich deren Umfangs gegen\u00fcber der Beklagten erfolgt (Anlage HE-K10).<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte gr\u00f6\u00dftenteils zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin seit dem 11.01.2018 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist, bestehen an der grunds\u00e4tzlichen Befugnis zur Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent keine Bedenken, \u00a7 30 PatG. Dies gilt vorliegend auch f\u00fcr die geltend gemachten und einen Zeitraum vor ihrer Eintragung betreffenden Auskunfts- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche. Die Eintragung im Register begr\u00fcndet eine Indizwirkung dahingehend, dass ihr eine wirksame Rechts\u00fcbertragung zugrunde liegt, die ggf. einige Wochen oder Monate zuvor erfolgt ist (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Das Vorliegen einer solchen Rechts\u00fcbertragung wird schon vom Patentamt anhand der vom Antragsteller eingereichten Dokumente formal auf Schl\u00fcssigkeit \u00fcberpr\u00fcft, da ohne einen solchen Nachweis eine Registereintragung nicht erfolgen w\u00fcrde. Es ist deshalb nach erfolgter Eintragung am Gegner, Gr\u00fcnde darzulegen, die f\u00fcr die Unwirksamkeit der Rechts\u00fcbertragung sprechen k\u00f6nnen (BGH, a.a.O., Rn. 60).<br \/>\nVorliegend ist das Klagepatent im Oktober 2017 aufgrund der Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als vormaligem Patentinhaber \u00fcbertragen geworden. Dies hat die Kl\u00e4gerin durch dessen ausf\u00fchrliche schriftliche Best\u00e4tigung, vorgelegt als Anlage HE-K 10, substantiiert dargelegt. Diesem kl\u00e4gerischen Vortrag ist die Beklagte schon gem\u00e4\u00df der allgemeinen prozessualen Regeln nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten; erst recht wird ihr Bestreiten der sich aus der Indizwirkung ergebenden Darlegungslast f\u00fcr die Umst\u00e4nde, die gegen den Rechtserwerb sprechen, nicht gerecht. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Rechts\u00fcbergang ist auch nicht inkonsistent. Denn die Kl\u00e4gerin hat klargestellt, dass das in der schriftlichen Best\u00e4tigung enthaltene Datum hinsichtlich der Patent\u00fcbertragung nur irrt\u00fcmlich mit dem 09.10.2017 bezeichnet wurde; tats\u00e4chlich war weiterhin der 10.10.2017 gemeint.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine modulare Stellwand. Aus dem Stand der Technik und den im Klagepatent u.a. in den Abs\u00e4tzen [0002], [0004], [0005] und [0006] angef\u00fchrten DE- und US-Schriften sind bereits Trennw\u00e4nde sowie Raumgliederungselemente bekannt, die aus verschiedenen Grundk\u00f6rpern zusammengesetzt werden und \u00fcber ein Verbindungsmittel verf\u00fcgen. Teilweise, wie aus den in den Abs\u00e4tzen [0009] und [0010] zitierten Druckschriften hervorgeht, waren bereits Stellwandelemente mit Schall isolierender Wirkung bekannt. Das Klagepatent kritisiert am bekannten Stand der Technik Unzul\u00e4nglichkeiten der Stellwandsysteme hinsichtlich ihrer Stabilit\u00e4t sowie der Schalld\u00e4mpfung. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die vorgenannten Nachteile zu beheben und ein Stellwandsystem zu schaffen, welches schnell aufbaubar und flexibel ist, um sich insbesondere an ver\u00e4nderte Schalld\u00e4mpfungsanforderungen anzupassen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Modulare Stellwand zum Aufstellen in R\u00e4umen, umfassend<br \/>\n2. eine Mehrzahl an im Wesentlichen quaderf\u00f6rmigen Stellwandelementen,<br \/>\n3. die Oberseite der Stellwandelemente ist dazu geeignet, um in der Unterseite stapelbarer, weiterer Stellwandelemente aufgenommen zu werden,<br \/>\n4. die Oberfl\u00e4che des Stellwandelementes weist zumindest abschnittsweise Schalld\u00e4mpfungseigenschaften auf,<br \/>\n5. die Stellwandelemente sind im Inneren im Wesentlichen hohl und\/oder in das Innere der Stellwandelemente ist ein D\u00e4mpfungselement, insbesondere eine D\u00e4mpfungsmatte, einbringbar,<br \/>\n6. die Stellwandelemente sind mit einem Verriegelungselement zum Sicherstellen der Verbindung zweier \u00fcbereinander angeordneter Stellwandelemente versehen,<br \/>\n7. das Verriegelungselement ist im Inneren zweier \u00fcbereinander angeordneter Stellwandelemente so angeordnet, dass ein oberer Abschnitt an dem oberen Stellwandelement befestigt ist und ein unterer Abschnitt an dem unteren Stellwandelement befestigt ist,<br \/>\n8. das Verriegelungselement ist ein Spannverschluss.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorstehende Anspruchsmerkmale wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar verwirklichen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat daher gegen die Beklagte aufgrund der rechtswidrigen Verletzungshandlung Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (i.V.m. Art. 64 EP\u00dc).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB auch die Erstattung der Abmahnkosten in der tenorierten H\u00f6he verlangen. Sowohl die au\u00dfergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als auch die Patentanwaltskosten sind erstattungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nAnerkannterma\u00dfen sind f\u00fcr die Erstattung der patentrechtlichen Abmahnkosten die Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag anzuwenden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. C, Rn. 42). Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung berechtigt war, also die geltend gemachten Anspr\u00fcche im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden. Dies schlie\u00dft ein, dass dem Abmahnenden das geltend gemachte Recht zustand.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist nur die Frage der Berechtigung der Kl\u00e4gerin zur Abmahnung umstritten. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Patentrechten die materielle Rechtslage entscheidend sei, wohingegen die Beklagte meint, dass es auf den Rollenstand ankomme. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist im Ergebnis zu folgen. Entscheidend f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Berechtigung zur Anspruchsgeltendmachung ist, wer nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften Patentinhaber (geworden) ist. Regelm\u00e4\u00dfig sind Patentinhaber zwar auch im Patentregister eingetragen; die Wirksamkeit der Berechtigung ist aber losgel\u00f6st davon zu beurteilen, weil die Registereintragung insoweit keinen rechtsbegr\u00fcndenden Charakter hat. Relevant ist die Eintragung im Register vielmehr nur f\u00fcr die Bestimmung der Prozessf\u00fchrungsbefugnis, also f\u00fcr die Berechtigung zur gerichtlichen Durchsetzung der Patentrechte, welche hier jedoch nicht in Streit steht. Da somit f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Rechtshandlungen die materielle Rechtsinhaberschaft entscheidend und auch ausreichend ist, k\u00f6nnen \u2013 vor\u00fcbergehend \u2013 Registerlage und materielle Rechtslage voneinander abweichen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 85 m.w.N. insbesondere BGH, GRUR 2013, 713 &#8211; Fr\u00e4sverfahren).<br \/>\nDie auf \u00a7 30 Abs. 1 PatG resultierende rechtsbegr\u00fcndende Wirkung der Eintragung im Hinblick auf die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist indes nicht dergestalt auf die materielle Rechtslage zu erstrecken, dass auch nur der Eingetragene anspruchsberechtigt ist. Dahingehende Anhaltspunkte k\u00f6nnen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der seitens der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entscheidung des BGH (Fr\u00e4sverfahren) entnommen werden. Gerade die Tatsache, dass der eingetragene Patentinhaber Antr\u00e4ge umstellen und ggf. Leistung an den Dritten, n\u00e4mlich den materiellen Berechtigten, verlangen muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54), zeigt, dass die materielle Rechtslage entscheidend und getrennt von Registereintragungen zu betrachten ist. W\u00e4re n\u00e4mlich blo\u00df auf die Registerlage abzustellen, bed\u00fcrfte es der Antrags\u00e4nderung nicht. Insoweit ergibt sich die seitens der Beklagten vertretene Ansicht, wonach die Eintragung auch f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Anspruchsgeltendmachung erforderlich sei, gerade nicht aus der zitierten Entscheidung. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es in Randziffer 53, dass die Eintragung im Patentregister keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat. Stichhaltige Argumente, weshalb dies hier anders zu beurteilen sein sollte, liefert die Beklagte keine.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer H\u00f6he nach bestehen keine Bedenken am geltend gemachten Anspruch. Der angesetzte Streitwert sowie die abgerechneten Geb\u00fchren, aus denen sich die erstattungsf\u00e4higen Geb\u00fchren errechnen, sind der H\u00f6he nach angemessen und au\u00dferdem unbestritten geblieben.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Anspruch auf Verzugszinsen besteht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288, 286 BGB, allerdings erst ab dem 31.10.2017. Denn die Beklagte befand sich erst ab diesem Datum in Verzug, da sie konkludent zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 30.10.2017 aufgefordert worden ist, \u00a7 286 Abs. 1 BGB. In der Versendung des anwaltlichen Schreibens vom 12.10.2017 selbst liegt dagegen keine Mahnung zur Zahlung der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, da die Beklagte darin nur hinsichtlich der Verletzungshandlungen zur Unterlassung aufgefordert wird. Die H\u00f6he der Verzugszinsen betr\u00e4gt lediglich 5 Prozentpunkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz, da keine Entgeltforderung gem. \u00a7 288 Abs. 2 BGB vorliegt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen, wenn also die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das bereits Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob es \u2013 wie grunds\u00e4tzlich bei Verletzungsverfahren mit geltend gemachtem Unterlassungsanspruch \u2013 auf eine \u00fcberwiegende bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit oder nur noch auf einen herabgesetzten Grad an Wahrscheinlichkeit ankommt, eben weil kein Unterlassungsanspruch mehr streitgegenst\u00e4ndlich ist. Denn selbst unter Zugrundelegung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsma\u00dfstabes vermag die Kammer einen Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsstreit war schon aus formellen Gr\u00fcnden nicht auszusetzen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Entgegenhaltungen B-K4, B-K5 und B-K7 st\u00fctzten, weil diese Anlagen trotz dahingehender eindeutiger Aufforderung in der prozessleitenden Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.11.2017 (Bl. 20 d.A.) nur in englischer Sprache und nicht auch in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAber auch in der Sache k\u00f6nnen die in Bezug genommenen Druckschriften weder in Alleinstellung noch in Kombination mit anderen Druckschriften dem Rechtsbestand des Klagepatents erfolgreich entgegenhalten werden.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDem Rechtsbestand des Klagepatents kann nicht mit Erfolg der Einwand fehlender Neuheit entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Offenbarungsschrift B-K4 nimmt die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Neuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li.Sp. \u2013 Kontaktfederblock). Zum anderen ist das zum vorbekannten Stand der Technik z\u00e4hlende Material (die sog. Entgegenhaltungen) jeweils einzeln mit dem Gegenstand der Erfindung zu vergleichen (BGHZ 76, 97, 104 \u2013 Terephtals\u00e4ure; 90, 318, 322 \u2013 Zinkenkreisel). Nur wenn eine einzige Entgegenhaltung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs offenbart, liegt eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme vor (BGH GRUR 2000, 296, 297 li.Sp. \u2013 Schmierfettzusammensetzung; BPatG GRUR 2003, 953, 954 re.Sp. \u2013 Priorit\u00e4tsdisclaimer). Eine mosaiksteinartige Betrachtung, n\u00e4mlich Zusammensetzung des Standes der Technik aus verschiedenen Entgegenhaltungen, findet nicht statt (Mes PatG \u00a7 3 Rn. 7-17, beck-online, Rn. 11). Ma\u00dfgeblich ist der Fachmann des interessierenden Fachgebiets in Form der Qualifikation des Durchschnittsfachmanns.<\/li>\n<li>Diese vorbenannten Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>i.)<br \/>\nDas Merkmal 3 wird von der B-K4 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Stellwandelemente, wie aus Figur 1 der Druckschrift ersichtlich, auch geeignet sind, nicht nur nebeneinander, sondern auch \u00fcbereinander angeordnet zu werden. Denn es sind keine Hinweise darauf vorhanden, dass die Oberseite der Elemente so ausgestaltet ist, dass sie die Unterseite eines anderen Elementes aufnehmen k\u00f6nnte. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Anspruchsmerkmal 3 um eine Funktionsangabe handelt, die lediglich die Geeignetheit der Oberseite der Stellwandelemente beschreibt. Denn selbst wenn dem so w\u00e4re, offenbart B-K4 eine solche generelle Eignung der Elemente nicht. Vielmehr h\u00e4ngt es von zus\u00e4tzlichen Elementen, n\u00e4mlich den Profilen (6) ab, ob deren Oberseite geeignet ist, gestapelt zu werden, da diese Profile an den Stellwandelementen, wie in der Druckschrift offenbart, an den seitlichen Enden befestigt werden. Demgegen\u00fcber ist den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Elementen ihre Eignung, \u00fcbereinander gestapelt zu werden, aufgrund der komplement\u00e4ren Ausnehmungen der oberen und unteren Elemente immanent.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen spricht auch die weitere Funktionsbeschreibung zum Element 10 (federnde Anschlagteile) in der Anlage B-K4 Sp. 4, Z. 8 ff. gegen eine \u00dcbertragung dieses Mechanismus, da sich jegliche Ausf\u00fchrungen auf die vertikale Ebene beziehen und darauf ausgerichtet sind, in diesem Verh\u00e4ltnis eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung und Sicherung der Stellwandelemente zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, dem Fachmann sei klar, dass die Anordnung der Stellwandelemente auch \u00fcbereinander erfolgen k\u00f6nne, ist dies f\u00fcr die Neuheitspr\u00fcfung ohne Relevanz. Denn darin liegt eine (erfinderische) Ver\u00e4nderung des in der Anlage B-K4 offenbarten Stellwandsystems. Es fehlt mithin an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Anspruchsmerkmals 3, weil es erst einer Transferleistung des Fachmannes bedarf, um eine Anordnung der Stellwandelemente im Sinne des Klagepatents zu erhalten.<br \/>\nii.)<br \/>\nJedenfalls fehlt es in der B-K4 an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Anspruchsmerkmals 4, welches vorsieht, dass die Oberfl\u00e4che des Stellwandelementes zumindest abschnittsweise Schalld\u00e4mpfungseigenschaften aufweist. Denn die B-K4 beinhaltet keine n\u00e4here Beschreibung hinsichtlich der Ausgestaltung der au\u00dfen anzubringenden Paneele. Sie werden nur als dekorative Paneele bezeichnet (vgl. B-K4, Sp. 3, Z. 42). Dar\u00fcber hinaus fehlen weitere Anhaltspunkte zu deren Beschaffenheit und insbesondere daf\u00fcr, dass die anzubringenden Paneele zumindest abschnittsweise schalld\u00e4mpfend sind.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich in seinem Anspruchsmerkmal 4 entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht blo\u00df auf die jedem stofflichen Gegenstand innewohnende physikalische F\u00e4higkeit zur Schalld\u00e4mpfung. Selbst wenn jeder k\u00f6rperliche Gegenstand physikalisch in der Lage ist, Schallwellen in Bewegung oder W\u00e4rme umzuwandeln, erfordert das Klagepatent eine dar\u00fcber hinausgehende Eigenschaft zur Schalld\u00e4mpfung. W\u00e4re nur die \u201enat\u00fcrliche\u201c Eigenschaft eines jeden Gegenstandes in Bezug genommen worden, h\u00e4tte es deren expliziter Erw\u00e4hnung nicht bedurft, das Merkmal w\u00e4re sinnentleert. Au\u00dferdem spricht das Merkmal 4 von einer \u201eabschnittsweisen\u201c Schalld\u00e4mpfung. Das bedeutet, dass die Stellwand Elemente aufweisen muss, die sich gerade dadurch von den \u00fcbrigen Elementen unterscheiden, dass sie \u2013 eine nat\u00fcrliche Schalld\u00e4mpfungseigenschaft eines jeden K\u00f6rpers unterstellt \u2013 jedenfalls eine besondere Eignung gegen\u00fcber den anderen Elementen zur Schalld\u00e4mpfung haben. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch den Absatz [0022] der Beschreibung des Klagepatents gest\u00e4rkt. Denn darin wird das Ziel, das mit schalld\u00e4mpfenden Elemente erreicht werden soll, n\u00e4mlich eine wesentliche Erh\u00f6hung des Schalld\u00e4mpfungsgrades bzw. des Schallabsorptionsgrades, dargestellt. Dass mit den dekorativen Elementen, wie sie in der B-K4 offenbart sind, auch ein solcher Zweck erreicht werden k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAuch die Offenbarungsschrift B-K5 nimmt die Anspruchsmerkmale des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nWie die Parteien selbst vortragen, wurde die B-K5 bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt. Wenngleich das EPA an der Neuheit der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung, gerade hinsichtlich der Merkmale 3, 4 und 5 Bedenken hatte, hat es nach der Neuformulierung keine dahingehenden Zweifel mehr ge\u00e4u\u00dfert. Auch hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, weshalb diese Entscheidung des EPA keinen Bestand haben, sondern offenbar unrichtig sein soll. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen d\u00fcrfte von einem nicht hinreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen sein.<br \/>\nDie Anlage B-K5 ist ungeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen aber schon deshalb nicht neuheitssch\u00e4dlich, weil auch sie nicht das Anspruchsmerkmal 4 offenbart. Hierzu wird auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist auch das Merkmal 8 von der B-K5 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden. Ein Spannverschluss im Sinne des Klagepatents meint einen Verriegelungsmechanismus, der aus zwei Abschnitten besteht, die jeweils an zwei \u00fcbereinander anzuordnenden Stellwandelementen angebracht sind. Der obere Abschnitt ist so ausgestaltet, dass sein vorderes Ende nach oben gebogen ist, wobei der untere Abschnitt ein damit korrespondierendes Element aufweist, das dort eingehakt und mittels eines Hebels festgezogen werden kann.<\/li>\n<li>Ein solches Verriegelungselement wird von der B-K5 nicht offenbart. Es kann schon dahingestellt bleiben, ob die Federlasche (30) im Rand des oberen Wandelements aufgrund Spannung bewirkt, dass das untere Element nicht abgenommen werden kann und ob durch diese Federlasche eine Druckspannung erzeugt wird. Denn dieser offenbarten Verriegelungsart liegt ein anderer technischer Mechanismus als dem Klagepatent zugrunde. Nicht jeder Verschluss, der mittels Spannkraft arbeitet, ist ein Spannverschluss gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents. So ist der in der B-K5 vorgesehene Verschluss vielmehr ein \u201eSteckverschluss\u201c, bei dem ein zweites Verbindungsst\u00fcck in den von der Seitenwand des einen Paneels verdeckten Verschluss eingef\u00fchrt wird, dort aufgrund einer Springfeder einrastet und gehalten wird. Es ist unmittelbar die Feder, die \u00fcber einen Spannmechanismus wirkt. Aufgrund dessen wird erreicht, dass das obere Element in seiner Position gehalten wird. Diese Verriegelung beruht somit allenfalls mittelbar auf der Spannkraft. Das im Klagepatent vorgesehene Verriegelungselement dagegen wird nicht nur aufgrund einer Springfeder gehalten, sondern dessen unteres Element wird in das obere Element eingehakt, bevor es dort mittels des Hebels am unteren Abschnitt festgespannt wird.<br \/>\nDas Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs ist insoweit auch keine \u00fcberfl\u00fcssige Beschreibung, wie die Verriegelungselemente anzuordnen sind. Denn nur die Benutzung des Begriffs \u201eVerriegelungselement\u201c legt f\u00fcr sich noch keine eindeutige Ausgestaltung fest, die selbstverst\u00e4ndlich als Verschluss bestehend aus zwei Elementen aufzufassen ist. Gleicherma\u00dfen ist n\u00e4mlich auch ein Verriegelungselement denkbar, bei dem nur ein Abschnitt am unteren Element befestigt ist und im \u00dcbrigen in einen Hinterschnitt an der R\u00fcckseite des oberen Elementes eingreift. Au\u00dferdem liegt das Verriegelungselement der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, unbeschadet der Tatsache, dass es an der Innenseite der Stellwandelemente angebracht ist, auf den Paneelen auf, wohingegen die in der B-K5 offenbarte Verriegelung von deren Seitenabgrenzungen vollst\u00e4ndig verdeckt gef\u00fchrt wird und damit in die Paneele bzw. deren Rahmen integriert ist.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nEbenso wenig kann dem Klagepatent aufgrund der angef\u00fchrten Dokumente der Einwand mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDas Klagepatent beruht, selbst dann auf einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit, wenn die Merkmale 1 \u2013 6 als durch die B-K4 nahegelegt angesehen w\u00fcrden.<br \/>\nEinem Patent muss eine erfinderische T\u00e4tigkeit zugrunde liegen. Es muss sich insoweit um eine Erfindung handeln, die dem Fachmann nicht ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 6).<br \/>\nDas ist vorliegend der Fall, weil das Merkmal 8 in der B-K4 nicht nahegelegt ist.<br \/>\nDie beiden im Klagepatent bzw. in der Druckschrift vorgesehenen Verschlussarten arbeiten zwar mit einem Spannmechanismus. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin substantiiert ausgef\u00fchrt, weshalb diese Verschlussarten im Detail dennoch anders funktionieren und nicht miteinander gleichzusetzen sind. Dem ist die Beklagte in der Duplik nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten.<br \/>\nbb.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf eine Kombination aus den Druckschriften B-K4 und B-K7 beruft, um aufzuzeigen, dass die Anordnung von Stellwandelementen \u00fcbereinander aus diversen Schriften bekannt sei, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Beklagte hat diese Kombination nicht f\u00f6rmlich als Entgegenhaltung in den Prozess eingef\u00fchrt. Es fehlt im \u00dcbrigen auch hinreichender Vortrag seitens der Beklagten, weshalb die offenbarten \u00fcbereinander angeordneten Elemente als Bestandteil des allgemeinen Fachwissens anzusehen sind.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nSoweit die Beklagte den mangelnden Rechtsbestand des Klagepatents auch mit fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit unter Bezugnahme auf die B-K5 begr\u00fcnden will, greift dies schon deshalb nicht durch, da konkreter schrifts\u00e4tzlicher Vortrag dazu fehlt. Der pauschale Verweis auf den entsprechenden Vortrag in der Nichtigkeitsklage gen\u00fcgt nicht.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDie seitens der Beklagten in der Duplik angef\u00fchrte Kombination der B-K5 mit dem als Anlage 7 angef\u00fchrten Dokument DE 1 751 XXX (im Folgenden: Anlage 7), um das Naheliegen des Anspruchsmerkmals 8 herzuleiten, vermag eine Aussetzung des Rechtsstreits mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht zu begr\u00fcnden. Auf diese Entgegenhaltung hat sich die Beklagte im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung schon nicht mehr berufen.<br \/>\nSelbst wenn alle Merkmale des Klagepatents mit Ausnahme des Merkmals 8 als in der B-K5 offenbart angesehen w\u00fcrden, l\u00e4ge davon ausgehend in Kombination mit der Anlage 7 aber jedenfalls das Merkmal 8 nicht nahe. Denn in der B-K5 ist ein in sich geschlossenes Stellwandsystem offenbart, das einen eigenen Verschlussmechanismus beinhaltet. Weshalb der Fachmann dennoch Anlass haben sollte, solchen Stellw\u00e4nden einen anderen bzw. weiteren Verschluss hinzuzuf\u00fcgen, legt die Beklagte nicht dar. Es ist im \u00dcbrigen nicht einmal ersichtlich, dass ein Fachmann \u00fcberhaupt veranlasst ist, die beiden vorgenannten Schriften miteinander zu kombinieren.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nSofern sich die Beklagte auf mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit beruft und dazu die Dokumente B-K7 mit Anlage 7 kombiniert, greifen die angef\u00fchrten Argumente nicht durch. Auch auf diese Dokumentenkombination hat sich die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr gest\u00fctzt.<br \/>\nDiese Entgegenhaltung dringt aber auch in der Sache nicht durch. Denn zum einen handelt es sich bei der B-K7 um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik. Zum anderen ist kein Anlass ersichtlich, aus dem der Fachmann die beiden Offenbarungsschriften miteinander kombinieren sollte. Denn die B-K7 sieht ein in sich geschlossenes Stellwandsystem vor, bestehend aus einzelnen Wandelementen sowie aus einer Vorrichtung, aufgrund derer die einzelnen Elemente durch ihre innere Ausgestaltung (liner, 24) aufeinander gesteckt werden k\u00f6nnen. Wenngleich es sich bei diesem Stecksystem nicht um ein Verriegelungselement im Sinne des Klagepatents handelt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb es eines weiteren, zus\u00e4tzlichen Verschlusses, wie in der Kombinationsschrift Anlage 7 offenbart, bedarf. Worin der konkrete Anlass zur Kombination der Dokumente liegen soll, tr\u00e4gt die Beklagte nicht, auch nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung, vor.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird in diesen Dokumenten auch keine schalld\u00e4mpfende Eigenschaft der Stellwandelemente, wie sie im Anspruchsmerkmal 4 vorgesehen ist, offenbart. Die B-K7 \u00e4u\u00dfert sich zur Ausgestaltung der Paneele lediglich dahingehend, dass ein Farbanstrich oder anderer Abschluss nach dem Belieben des Kunden m\u00f6glich ist; weitere Eigenschaften werden nicht beschrieben.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB.<br \/>\nDie Unbegr\u00fcndetheit der Widerklage ergibt sich spiegelbildlich aus der berechtigterweise erfolgten Abmahnung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin. Mangels Hauptanspruchs hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 50.214,29 \u20ac<br \/>\n(Auskunft\/Rechnungslegung: 30.000 \u20ac zzgl. Widerklage 20.214,29 \u20ac)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2839 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Oktober 2018, Az. 4c O 96\/17<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[90,2],"tags":[],"class_list":["post-7915","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-90","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7915","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7915"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7915\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7916,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7915\/revisions\/7916"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7915"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7915"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7915"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}