{"id":7913,"date":"2019-02-19T17:00:02","date_gmt":"2019-02-19T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7913"},"modified":"2019-02-19T08:37:53","modified_gmt":"2019-02-19T08:37:53","slug":"4c-o-91-17-bodenhilfsstoffe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7913","title":{"rendered":"4c O 91\/17 &#8211; Bodenhilfsstoffe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2838<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Oktober 2018, Az.\u00a04c O 91\/17<!--more-->1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erkl\u00e4ren, dass die Eintragung des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT\/DE2016\/XXX, dahingehend zu korrigieren ist, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A, sondern ausschlie\u00dflich Herr B ist.<br \/>\n2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Berichtigung der Angabe des Erfinders im Patentregister dahingehend zuzustimmen, dass alleiniger Erfinder nicht Herr A, sondern ausschlie\u00dflich Herr B ist.<br \/>\n3. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\n4. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.<br \/>\n5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<br \/>\n6. Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger hinsichtlich Ziff. 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 500,00 Euro, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ol>\n<li style=\"text-align: left;\">Der Kl\u00e4ger ist Unternehmer und Landwirt und betreibt Auftragsforschung, welche sich auf verschiedene Bodenhilfsstoffe, Pflanzenst\u00e4rkungsmittel sowie weitere Verfahren und Mittel, die allesamt der W\u00fcstenbegr\u00fcnung dienen, bezieht.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. firmierte vor der aus dem Rubrum ersichtlichen Bezeichnung urspr\u00fcnglich unter \u201eAC\u201c. Im April 2017 ist die \u201eAD\u201c als deren Komplement\u00e4rin eingesetzt worden. Seinerseits ist der Beklagte zu 2. Unternehmer sowie Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagtenkomplement\u00e4rin.<br \/>\nZwischen dem wirtschaftlich schwach gestellten Kl\u00e4ger und dem Beklagten zu 2. entwickelte sich ab dem Jahr 2013 gesch\u00e4ftlicher Kontakt, um den Vertrieb der W\u00fcstenbegr\u00fcnungsmittel anzugehen. Der Aufbau einer Kooperation war bezweckt.<br \/>\nBevor schlie\u00dflich eine dahingehende schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, f\u00fchrten die Parteien intensive Gespr\u00e4che \u00fcber etwaige Vertragsinhalte. Beabsichtigt war, was auch erfolgt ist, dass auf Grundlage der Erfindungen des Kl\u00e4gers Patente angemeldet werden sollten, wobei die Beklagte zu 1. die Patentanmeldungen vornahm und als deren Inhaberin im Register eingetragen wurde. Der Beklagte zu 2. wurde als Erfinder eingetragen, wobei insofern streitig ist, ob der Kl\u00e4ger damit einverstanden war.<br \/>\nDie Patentanmeldung unter der Registernummer DE 11 2016 000 XXX und WO PCT\/DE2016\/XXX (Klageantrag Ziff. 1a) wurde am 19.01.2016 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 19.01.2015 eingereicht. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 28.07.2016 ver\u00f6ffentlicht. Sie betrifft Bodenhilfsstoffe sowie Verfahren zu deren Herstellung sowie deren Verwendung. Die Patentanmeldung unter der Registernummer DE 10 2015 XXX (Klageantrag Ziff. 1b) wurde am 19.01.2015 angemeldet. Am 21.07.2016 wurde der Hinweis auf diese Anmeldung ver\u00f6ffentlicht, welche die Herstellung eines fl\u00fcssigen Bodenhilfsstoffes auf der Basis von Humin- und Fulvos\u00e4uren f\u00fcr den Einsatz als Boden- und Wasserhilfsstoff zur positiven Beeinflussung des Boden-Wasser-Pflanzen-N\u00e4hrstoff-Haushaltes betrifft. Weiterhin wurde die Patentanmeldung unter der Registernummer DE 10 2015 XXX (Klageantrag Ziff. 1c) unter dem 19.01.2015 vorgenommen, wobei der Hinweis auf diese Anmeldung am 21.07.2016 ver\u00f6ffentlicht wurde. Diese Patentanmeldung betrifft die Herstellung eines rieself\u00e4higen Bodenhilfsstoffes auf der Basis von fl\u00fcssiger Humin- und Fulvos\u00e4uren, sowie fester anorganischer und organischer Substanz f\u00fcr den Einsatz als Boden- und Wasserhilfsstoff zur positiven Beeinflussung des Boden-Wasser-Pflanzen-N\u00e4hrstoff-Haushaltes.<br \/>\nHinsichtlich der mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. 1b und 1c beanspruchten Patente gelten die auf deren Eintragung gerichteten Anmeldungen als zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Parteien unterzeichneten sodann im Januar 2016 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage B3; im Folgenden auch Gesellschaftsvertrag), die auf den 21.01.2015, als das Datum der Patentanmeldungen, zur\u00fcckdatiert wurde. Ausweislich des Kopfes der Vereinbarung waren neben dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten zu 2. auch die Beklagte zu 1., unter ihrer alten Firmierung, sowie die \u201eE\u201c, Parteien der Vereinbarung. Durch diesen Vertrag wurde eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gegr\u00fcndet, wobei der Gesellschafszweck im Weiterentwickeln der gesch\u00fctzten Rechte sowie in der Aufnahme von Vertriebshandlungen betreffend die gesch\u00fctzte Technik bestand. Die Beklagte zu 1. war als Besitzgesellschaft und die E sowohl f\u00fcr das operative Gesch\u00e4ft als auch den Au\u00dfenauftritt vorgesehen. Sie wurde am 05.02.2015 gegr\u00fcndet (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K7).<br \/>\nAuszugsweise hei\u00dft es auf Seite 3 des Gesellschaftsvertrages unter Ziff. 1.:<br \/>\na) \u201edie bei der Durchf\u00fchrung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Herrn B geschaffenen patent- und\/oder gebrauchsmusterf\u00e4higen \u2013 Erfindungen, sonstigen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how (\u201eForeground\u201c);\u201c<br \/>\nc) \u201edie Pflicht zur Herausgabe des Foregrounds und aller Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen durch Herrn B sowie dessen Versicherung, [\u2026]\u201c<br \/>\nWegen des weiteren konkreten Inhalts der Vereinbarung wird vollumf\u00e4nglich auf die Anlage B3 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2017 (Anlage B15) k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger den schriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag gegen\u00fcber den anderen Vertragspartnern. Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass diese Vereinbarung nunmehr keine G\u00fcltigkeit mehr hat. Mit demselben Schreiben erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages. In der Folgezeit fand au\u00dfergerichtliche wechselseitige Korrespondenz zwischen den Parteien statt (vgl. Anlagen K2 ff.), welche neben der Aufforderung zur R\u00fcck\u00fcbertragung der Patentrechte insbesondere ein Auskunftsverlangen des Kl\u00e4gers \u00fcber s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge der GbR sowie Einsichtnahme in deren Gesch\u00e4ftsunterlagen betraf. Die Berichtigung der Erfinderstellung im Register wurde indes nicht thematisiert.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, dass er selbst als Erfinder der Schutzrechte im Patentregister habe eingetragen werden sollen. Die aus einem k\u00fcnftigen Verkauf der Produkte erzielten Erl\u00f6se sollten, nachdem dem Beklagten zu 2. seine \u201eAnschubfinanzierung\u201c in H\u00f6he von 50.000 \u20ac und dem Kl\u00e4ger anschlie\u00dfend ein Betrag in H\u00f6he von 500.000 \u20ac als Aufwendungsersatz f\u00fcr sein Know-how ausgeglichen worden w\u00e4ren, h\u00e4lftig zwischen den Parteien geteilt werden. Die unstreitig erfolgte Zurverf\u00fcgungstellung des Know-hows durch den Kl\u00e4ger in den Jahren 2015\/2016 habe im Vertrauen auf die sp\u00e4tere R\u00fcck\u00fcbertragung der (anzumeldenden) Patente stattgefunden.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass mit Aufk\u00fcndigung des Gesellschaftsvertrages der Rechtsgrund f\u00fcr die urspr\u00fcngliche \u00dcbertragung der Patentrechte auf die Beklagte zu 1. weggefallen sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei der Gesellschaftsvertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass alle beteiligten Gesellschafter ihre Unterschriften geleistet h\u00e4tten. Die Unterschrift des Beklagten zu 2. k\u00f6nne nicht ohne weitere Klarstellung im Dokument auch f\u00fcr die von ihm zu vertretenen Gesellschaften gelten. Au\u00dferdem l\u00e4gen Anfechtungsgr\u00fcnde in Form der Drohung sowie eines Inhaltsirrtums vor. Hierzu behauptet der Kl\u00e4ger, dass nur eine vor\u00fcbergehende Nutzungs\u00fcberlassung des Know-hows habe geregelt werden sollen. F\u00fcr eine dauerhafte \u00dcbertragung fehle es an einer Gegenleistung der Beklagten zu 1. Auch habe er nicht s\u00e4mtliches Know-how abgeben wollen. Der Inhaltsirrtum liege darin begr\u00fcndet, dass sich der Kl\u00e4ger \u00fcber die Begrifflichkeiten \u201eforeground\u201c und \u201ebackground\u201c falsche Vorstellungen gemacht habe. Der Kl\u00e4ger meint hierzu, die in der Vereinbarung benutzte Begrifflichkeit \u201eforeground\u201c beziehe sich auf mit dem Beklagten zu 2. k\u00fcnftig zu entwickelndes Wissen.<br \/>\nHinsichtlich des Drohungstatbestandes behauptet der Kl\u00e4ger, der Beklagte zu 2. habe die, unstreitig bestehende, wirtschaftliche Notlage des Kl\u00e4gers ausgenutzt, indem er gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger behauptet h\u00e4tte, dass umfangreiche Auftr\u00e4ge bevorst\u00fcnden, f\u00fcr die der Abschluss des Gesellschaftsvertrags erforderlich sein w\u00fcrde. Der Beklagte zu 2. habe ihm deshalb gedroht, den Steuerberatern T das Mandat zu entziehen, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreiben w\u00fcrde.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei der Gesellschaftsvertrag als sittenwidrig zu bewerten, da die Zurverf\u00fcgungstellung der Patente und des Know-hows gegen eine Zahlung von 500.000 \u20ac in einem krassen Missverh\u00e4ltnis zueinander st\u00fcnden, obwohl er, so behauptet der Kl\u00e4ger, ca. 3,5 bis 4 Millionen Euro in die Entwicklung der Erfindung investiert habe.<br \/>\nSeitens des Beklagten zu 2. \u00fcberreichte Rechnungslisten (Anlage B7) w\u00fcrden, so meint der Kl\u00e4ger, das Auskunftsverlangen nicht hinf\u00e4llig machen, da in diesem Dokument nicht differenziert worden sei, welche Ausgaben die GbR und welche den Beklagten zu 2. pers\u00f6nlich betr\u00e4fen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat den Klageantrag zu Ziff. 2a, mit dem der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich neben den noch weiterverfolgten Klageantr\u00e4gen beantragt hat, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erkl\u00e4ren, dass die Eintragungen des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT\/DE2016\/XXX, dahingehend zu korrigieren sind, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A, sondern ausschlie\u00dflich Herr B ist, anerkannt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger den jeweiligen Anspruch auf Erteilung des Patents abzutreten sowie der Umschreibung dieser Rechte auf den Kl\u00e4ger zuzustimmen und die dazu notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den Patent\u00e4mtern abzugeben, bez\u00fcglich<\/li>\n<li>a. des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT\/DE2016\/XXX,<br \/>\nb. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 XXX,<br \/>\nc. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 100 XXX;<br \/>\nund hilfsweise<br \/>\n2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erkl\u00e4ren, dass die Eintragungen<br \/>\nb. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015XXX,<br \/>\nc. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 100 XXX,<br \/>\ndahingehend zu korrigieren sind, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A, sondern ausschlie\u00dflich Herr B ist;<\/li>\n<li>3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen,<br \/>\na. das Patent, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT\/DE2016\/XXX,<br \/>\nb. die Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015XXX,<br \/>\nc. die Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 100 XXX,an den Kl\u00e4ger herauszugeben.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus beantragt der Kl\u00e4ger<\/li>\n<li>4. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche von ihm f\u00fcr die Z GbR abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen zu erteilen und ihm Einsicht in s\u00e4mtliche diesbez\u00fcgliche Unterlagen zu gew\u00e4hren;<\/li>\n<li>5. im Wege der Zwischenfeststellungklage festzustellen, dass die auf den 21.01.2015 datierte Vereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger, dem Beklagten zu 2., der E und der Beklagten zu 1. (Anlage B3) nicht wirksam zustande gekommen ist und dass die Beklagten daher aus dieser Vereinbarung keine Rechte gegen den Kl\u00e4ger herleiten k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>6. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, vor dem zust\u00e4ndigen Gericht an Eides statt zu versichern, dass er die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df dem Klageantrag zu Ziff. 4 vollst\u00e4ndig und richtig erteilt hat.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine dauerhafte \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung des Kl\u00e4gers und seines Know-hows habe geregelt werden sollen. Es habe keine Differenzierung des Know-hows in \u201ebackground\u201c und \u201eforeground\u201c gegeben. Die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages an der mangelnden Unterschriftsleistung aller Gesellschafter festzumachen, sei blo\u00dfe F\u00f6rmelei.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, andere Vereinbarungen \u00fcber die Zusammenarbeit seien \u00fcber den Gesellschaftsvertrag hinaus weder schriftlich noch m\u00fcndlich geschlossen worden. Es habe eine solche gesch\u00e4ftliche Regelung getroffen werden sollen, wonach ein etwaiges Insolvenzrisiko des Kl\u00e4gers nicht auf die Gesellschaften des Beklagten zu 2. \u00fcbergehen k\u00f6nne.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bei der gegr\u00fcndeten Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft ohne Beteiligung am Rechtsverkehr handele.<br \/>\nEbenso wenig bestehe gegen den Beklagten zu 2. ein Auskunftsanspruch. Dazu behaupten die Beklagten, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber alle relevanten gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungen der GbR Kenntnis habe. Ihm l\u00e4gen Kundenschutzvereinbarungen sowie eine Interessentenliste vor. Etwaige Kaufinteressenten seien namentlich benannt worden (vgl. Anlagen K5, K8). Au\u00dferdem sei der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber Rechnungslisten (Anlage B7) informiert worden.<br \/>\nWegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Sowohl die Zwischenfeststellungsklage als auch die Klage sind jeweils zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nA.<br \/>\nI.<br \/>\nDie erhobene Zwischenfeststellungsklage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nGem. \u00a7 256 Abs.2 ZPO kann der Kl\u00e4ger bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverh\u00e4ltnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abh\u00e4ngt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.<br \/>\nPr\u00e4judiziell (im strengen Sinne) ist ein Rechtsverh\u00e4ltnis, wenn es f\u00fcr den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss ein notwendiges Element ist (M\u00fcKoZPO\/Becker-Eberhard ZPO \u00a7 256 Rn. 85, beck-online).<br \/>\nBei der Fragestellung nach der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung vom 21.01.2015 (Gesellschaftsvertrag) handelt es sich um ein vorgreifliches, pr\u00e4judizielles Rechtsverh\u00e4ltnis. Denn f\u00fcr das Bestehen der in der Hauptsacheklage geltend gemachten Anspr\u00fcche kommt es auf die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages an, weil sie alle darin ihren Rechtsgrund haben k\u00f6nnten. Allerdings ergeht \u00fcber die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages als solche keine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung, da der Gesellschaftsvertrag lediglich inzident im Rahmen der einzelnen Anspruchspr\u00fcfungen behandelt wird.<br \/>\nII.<br \/>\nIn der Sache ist die Zwischenfeststellungsklage aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass der Gesellschaftsvertrag von Anfang an unwirksam war.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Gesellschaftsvertrag ist zwar nunmehr unwirksam, da er durch die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 25.07.2017 gek\u00fcndigt worden ist. Zwischen den Parteien steht dieser Hergang nicht in Streit. Dies vermag den Zwischenfeststellungsantrag nicht zu begr\u00fcnden, weil dort ausgehend von der Antragstellung, \u00a7 308 ZPO, auf die Wirksamkeit des urspr\u00fcnglichen Zustandekommens abzustellen ist.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Vertrag ist jedenfalls nicht deshalb von Anfang an unwirksam gewesen, weil nicht alle Vertragsparteien ihre Unterschrift, ggf. durch einen Vertreter, geleistet haben.<br \/>\nWenn ein Vertreter eine Erkl\u00e4rung im fremden Namen abgeben will, gilt grunds\u00e4tzlich das Offenkundigkeitsprinzip, wonach die Vertretung nach au\u00dfen, mithin f\u00fcr den Gesch\u00e4ftspartner, erkennbar werden muss. Es gelten die allgemeinen Anforderungen an die Stellvertretung gem. \u00a7 164 BGB.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerseite darauf beruft, es fehlten Unterschriften der benannten Gesellschaften und die vorhandene Unterschrift des Beklagten zu 2. k\u00f6nne ohne weiteren Hinweis nicht als Unterschrift f\u00fcr alle von ihm zu vertretenden Gesellschafter gelten, vermag dieser Vortrag keinen Versto\u00df gegen das Offenkundigkeitsprinzip zu begr\u00fcnden. Wenngleich jeweils nur die Unterschrift des Kl\u00e4gers und diejenige des Beklagten zu 2. aus dem Dokument ersichtlich sind, bedeutet dies unter Zugrundelegung des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts nicht zugleich, dass es an wirksamen Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die anderen Vertragsbeteiligten mangelt.<br \/>\nDie Parteien waren sich n\u00e4mlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar\u00fcber einig und im Klaren, wer durch die Vereinbarung berechtigt und verpflichtet werden sollte; n\u00e4mlich alle im Vertragskopf gelisteten (juristischen) Personen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten zu 2. um juristische Laien gehandelt hat, die den Vertrag entworfen und anschlie\u00dfend unterzeichnet haben. Sie wollten, jedenfalls fehlt entgegenstehender Vortrag, den Vertrag f\u00fcr und gegen alle aus der Einleitung des Dokuments ersichtlichen juristischen und nat\u00fcrlichen Personen schlie\u00dfen. Dieser Wille ist auch aus dem Abschluss des Dokuments abzuleiten. Denn dort sind vier m\u00f6gliche Unterschriftsfelder vorgesehen. Anstelle oberhalb ihrer beiden Namen haben der Kl\u00e4ger sowie der Beklagte zu 2. allerdings jeweils darunter gezeichnet. Dass die Unterschriftsleistungen aber nur nach dem Inhalt des Vertrages und f\u00fcr die aufgef\u00fchrten Parteien verstanden werden d\u00fcrfen, folgt auch aus der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger andernfalls nicht f\u00fcr sich selbst, sondern f\u00fcr die Beklagte zu 1. gezeichnet h\u00e4tte. Dass dies die Absicht der Parteien gewesen sein k\u00f6nnte, ist jedoch nicht ersichtlich.<br \/>\nDie Parteien und insbesondere auch der Kl\u00e4ger haben den Vertrag im \u00dcbrigen auch mit dem Inhalt, wie er sich aus der Anlage B3 gibt, tats\u00e4chlich gelebt. Die Parteien sind in ihren gesch\u00e4ftlichen Handlungen von demjenigen ausgegangen, was sie schriftlich festgehalten haben. Dies zeigt z.B. die als Anlage B38 vorgelegte E-Mail des Kl\u00e4gers, in welcher er am 23.01.2017, rund ein Jahr nach Vertragsunterzeichnung, offensichtlich von einer bestehenden Vereinbarung ausgeht.<br \/>\n3.<br \/>\nEbenso wenig sind andere Nichtigkeitsgr\u00fcnde, die zu einer ex tunc-Unwirksamkeit der vom Kl\u00e4ger abgegebenen Willenserkl\u00e4rung f\u00fchren w\u00fcrden, festzustellen.<br \/>\na.<br \/>\nDas Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach \u00a7 123 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich.<br \/>\nGem. 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung durch arglistige T\u00e4uschung oder Drohung bestimmt worden ist, die Erkl\u00e4rung anfechten.<br \/>\nHier beruft sich der Kl\u00e4ger darauf, dass ihm der Beklagte zu 2. mit der Entziehung des Mandates der gemeinsamen Steuerberater T gedroht habe, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht unterschreiben w\u00fcrde, obwohl Gro\u00dfauftr\u00e4ge im Umfang mehrerer Millionen Euro in Aussicht st\u00fcnden.<br \/>\nDrohen meint das Inaussichtstellen eines empfindlichen \u00dcbels auf das der T\u00e4ter Einfluss zu haben vorgibt. Indem der Beklagte zu 2. ank\u00fcndigte, andere Steuerberater beauftragen zu wollen, wenn der Kl\u00e4ger die Vereinbarung nicht unterschreibt, hat er diesem einen bevorstehenden Nachteil aufgezeigt. Denn ein (pers\u00f6nliches) Zerw\u00fcrfnis mit den beauftragten Steuerberatern ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein \u00dcbel, weil damit einhergeht, neue Steuerberater zu finden und zu diesen eine gesch\u00e4ftliche Beziehung aufzubauen.<br \/>\nDie Drohung muss widerrechtlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn das angedrohte Verhalten schon f\u00fcr sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Mittels), wenn der erstrebte Erfolg \u2013 die vom Bedrohten abzugebende Willenserkl\u00e4rung \u2013 schon f\u00fcr sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Zwecks) oder wenn Mittel und Zweck zwar f\u00fcr sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, aber ihre Verbindung \u2013 die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck \u2013 gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden verst\u00f6\u00dft (Inad\u00e4quanz der Mittel-Zweck-Relation; M\u00fcKoBGB\/Armbr\u00fcster BGB \u00a7 123 Rn. 103, beck-online).<br \/>\nEs ist nicht widerrechtlich, die Entziehung eines Mandates von Steuerberatern (Mittel) in Aussicht zu stellen. Die Auftraggeber sind bei der Wahl ihrer Steuerberater frei und es besteht grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, jederzeit einen Wechsel vorzunehmen, wenn es zwischen den Vertragsparteien etwa zu einem Vertrauensbruch gekommen ist.<br \/>\nDer Zweck, den Kl\u00e4ger zur Unterschrift des Vertrages zu bewegen (Erfolg), war ebenso wenig widerrechtlich. Denn die Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung als solche ist eine \u00fcbliche rechtsgesch\u00e4ftliche Handlung. Au\u00dferdem tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger eigens vor, dass ohne seine Unterschrift Vertriebshandlungen nicht h\u00e4tten aufgenommen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAllenfalls die Verbindung aus Mittel und Zweck k\u00f6nnten zu einer Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung f\u00fchren. Denn auch ein an sich rechtlich zul\u00e4ssiges Mittel und ein zul\u00e4ssiger Zweck k\u00f6nnen auf rechtswidrige Weise ausgenutzt werden. Dies w\u00e4re etwa dann der Fall, wenn bei Inaussichtstellen der Nutzung des Mittels derart gro\u00dfer Druck auf den Vertragspartner aufgebaut wird, dass das Gegen\u00fcber keine Handlungsalternative mehr sieht, als sich dem Willen des Vertragspartners zu beugen, und es somit zur Zweckerreichung kommt.<br \/>\nDie Frage, ob es widerrechtlich war, dem Kl\u00e4ger die Vertragsunterschrift unter Androhung der Entziehung des Steuerberatermandats abzuverlangen, bedarf hier aber keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn der kl\u00e4gerische Vortrag zu den Umst\u00e4nden der Drohung und der in Aussicht gestellten Mandatsentziehung ist unzureichend. Auch der Vortrag zu angeblichen Gro\u00dfauftr\u00e4gen, aufgrund derer eine zeitnahe Unterschriftsleistung notwendig gewesen sein soll, ist nach dem Bestreiten der Beklagtenseite nicht mehr hinreichend.<br \/>\nNachdem die Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2018 bzw. 27.07.2018 den Anfechtungstatbestand, namentlich das Vorliegen einer Drohung sowie von Gro\u00dfauftr\u00e4gen, bestritten hat, w\u00e4re es gem\u00e4\u00df den aus \u00a7 138 ZPO folgenden allgemeinen Prozessvorschriften an der Kl\u00e4gerseite gewesen, ihren Vortrag zu konkretisieren. Denn der Kl\u00e4ger ist f\u00fcr das Eingreifen eines Anfechtungsgrundes darlegungsbelastet. Es ist mithin weder ersichtlich, wie und unter welchen Umst\u00e4nden (Ort, Zeit) die behaupteten Drohungen ge\u00e4u\u00dfert worden sein sollen, noch, ob den bisher t\u00e4tigen Steuerberatern tats\u00e4chlich das Mandat entzogen wurde. Auch in dem unter dem 02.08.2018 eingereichten weiteren Schriftsatz nimmt die Kl\u00e4gerseite zu diesen Tatsachen keine Stellung mehr.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass nicht einmal die Umst\u00e4nde der Vertragsunterzeichnung vorgetragen worden sind und somit nicht bekannt ist, wann, wo und unter Anwesenheit welcher Personen der Vertrag unterzeichnet worden sein soll, ist im \u00dcbrigen auch der Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und der abgegebenen Willenserkl\u00e4rung nicht hinreichend ersichtlich. Dieser Kausalzusammenhang ist nur gegeben, wenn die Willenserkl\u00e4rung ohne die Drohung zu dieser Zeit nicht abgegeben worden w\u00e4re. Es muss eine Beeinflussung des Bedrohten vorliegen, welche subjektiv zu pr\u00fcfen ist (M\u00fcKoBGB\/Armbr\u00fcster BGB, \u00a7 123 Rn. 112, beck-online).<br \/>\nVorliegend hat der Kl\u00e4ger nach eigenem Vortrag mit seiner Unterschrift selbst einen eigenen, ganz anderen Zweck als die Realisierung der Gro\u00dfauftr\u00e4ge verfolgt. Er beabsichtigte n\u00e4mlich den Erwerb von Gesch\u00e4ftsanteilen an denjenigen Gesellschaften, die an der GbR beteiligt waren. Es kann somit mangels ausreichenden Parteivortrags nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die Drohung des Beklagten zu 2. urs\u00e4chlich f\u00fcr die Abgabe der Unterschrift war.<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht gegen die Wirksamkeit der Anfechtung, dass f\u00fcr den Eintritt dieser Rechtsfolge, n\u00e4mlich der Anfechtbarkeit einer Willenserkl\u00e4rung, erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserkl\u00e4rung, hier der 25.07.2017, die Interessen des Bedrohten nach wie vor beeintr\u00e4chtigt sind (Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., \u00a7 123, Rn. 25 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Es ist kl\u00e4gerseits nicht vorgetragen worden, dass den Steuerberatern T das Mandat wirklich entzogen wurde oder dass zumindest eine dahingehende Absicht fortbesteht. Erst recht gelten diese Bedenken f\u00fcr die im Schriftsatz vom 26.06.2018 wiederholt abgegebene Anfechtungserkl\u00e4rung unter Beif\u00fcgung der Vollmacht der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten.<br \/>\nb.<br \/>\nEine Anfechtung nach \u00a7 119 Abs. 1 BGB hat ebenso wenig Erfolg.<br \/>\nGem. \u00a7 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserkl\u00e4rung wegen Irrtums \u00fcber deren Inhalt angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erkl\u00e4rende die Erkl\u00e4rung bei Kenntnis der Sachlage und unter verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Falles nicht abgegeben h\u00e4tte. Inhaltsirrtum meint, dass der Erkl\u00e4rende wei\u00df, dass er etwas erkl\u00e4rt, aber nicht wei\u00df, was er erkl\u00e4rt (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 119, Rn. 11 f.).<br \/>\nF\u00fcr das Vorliegen des Anfechtungsgrundes ist au\u00dferdem erforderlich, dass der Irrtum im Zeitpunkt der Abgabe (Wortlaut: \u201ebei Abgabe\u201c) vorgelegen hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet f\u00fcr die Voraussetzungen der Anfechtung ist die Kl\u00e4gerseite.<br \/>\nDies kann derzeit nicht festgestellt werden.<br \/>\nBevor eine Willenserkl\u00e4rung aufgrund Irrtums angefochten werden kann, hat zun\u00e4chst eine Auslegung der Erkl\u00e4rungen gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zu erfolgen, um objektiv zu ermitteln, was die Parteien tats\u00e4chlich wollten und was sie stattdessen vereinbart haben.<br \/>\nHier kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Vorstellungen sich die Parteien \u00fcber die benutzte Begrifflichkeit \u201eforeground\u201c gemacht haben. Sie sind aber \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, dass dasjenige Wissen und die Kenntnisse von dem Gesellschaftsvertrag erfasst sein sollen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beim Kl\u00e4ger vorhanden waren. Die Begriffsverwendung \u201eforeground\u201c legt zwar nahe, dass es als Gegenteil auch einen \u201ebackground\u201c gibt und dass somit eine Unterteilung des Know-hows beabsichtigt sein kann. Indes fehlen hier tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Parteien so differenzieren wollten. Dementsprechend ist ebenso wenig ersichtlich, dass sich der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserkl\u00e4rung eine falsche Vorstellung von dem Inhalt seiner Erkl\u00e4rung gemacht hat.<br \/>\nZun\u00e4chst finden sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Parteien nur eine vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung des Know-hows des Kl\u00e4gers, ungeachtet dessen, ob \u201eforeground\u201c oder \u201ebackground\u201c, gewollt haben. Es ist vorliegend bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich um, wenngleich gesch\u00e4ftlich gewandte, so doch um juristische Laien handelt. Dennoch l\u00e4sst die entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Ziff. 1c nichts daf\u00fcr erkennen, dass eine nur vor\u00fcbergehende Rechts\u00fcbertragung gewollt ist. F\u00fcr eine nur vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung des Know-hows w\u00e4re es im \u00dcbrigen konsequent gewesen, wenn ein Zeitpunkt\/Zeitraum oder eine Bedingung bestimmt worden w\u00e4re, wann die \u00dcberlassung enden soll. Dahingehende Regelungen, die eine solche Intention ansatzweise zum Ausdruck bringen, fehlen aber.<br \/>\nDie seitens des Kl\u00e4gers angef\u00fchrte Differenzierung des Know-hows findet keinerlei Niederschlag im Vertrag; Umst\u00e4nde im Rahmen der Vertragsanbahnung, wann diese Begrifflichkeiten differenziert worden sein sollen und welche Ausdr\u00fccke benutzt wurden, werden nicht dargetan. Hinsichtlich der Vertragsanbahnung ist lediglich bekannt, dass es einen Abstimmungsprozess zwischen den Parteien gab und jedenfalls der Kl\u00e4ger einen Vertragsentwurf vom Beklagten zu 2. erhalten und \u201eabgehakt\u201c bzw. mit \u00c4nderungen versehen hat (vgl. Anlage B 50). Wer im Einzelnen die Begriffe gew\u00e4hlt hat, ist nicht bekannt, aber auch unerheblich, da sie jedenfalls vom Kl\u00e4ger gebilligt wurden und dementsprechend Eingang in den Vertrag gefunden haben. Vielmehr wurde explizit geregelt, dass es der Kl\u00e4ger ist, dem ein Nutzungsrecht am \u201eforeground\u201c einger\u00e4umt wird. Auch in diesem Kontext wird deutlich, dass bereits vorhandene Erkenntnisse gemeint waren, denn die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts dient gerade dazu, eine Basis f\u00fcr weitere Entwicklungsarbeiten und Forschungen bereitzustellen.<br \/>\nMit dem dauerhaft zu \u00fcbertragenden Wissen wurde auf bereits vorhandene Erkenntnisse Bezug genommen. Dies belegt die Wortwahl \u201egeschaffenen\u201c Wissens eindeutig. Gegen den Ansatz des Kl\u00e4gers, die Begrifflichkeit \u201eforeground\u201c als diejenigen (Er-)-Kenntnisse aufgefasst zu haben, die k\u00fcnftig zusammen mit dem Beklagten zu 2. entwickelt werden sollten, spricht weiter der eindeutige Wortlaut in Ziff. 1. Denn dort werden explizit die bei der Durchf\u00fchrung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten geschaffenen Erfindungen des Kl\u00e4gers benannt, in deren unmittelbarem Kontext das Know-how angef\u00fchrt wird. In diesem Sinnzusammenhang kann kein anderes Wissen als das gemeint sein, das sich auf die bis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Kl\u00e4ger entwickelten Erfindungen bezieht. Anderes Know-how bestand noch nicht. Das erkennt auch der Laie. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte hinsichtlich k\u00fcnftigen Wissens von vornherein eine zumindest anteilige Berechtigung des Beklagten zu 2. unmittelbar vorgelegen haben.<br \/>\nJedenfalls hat der Kl\u00e4ger seine Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht derart substantiiert dargetan, als dass ein anderer Schluss darauf m\u00f6glich w\u00e4re, von welchem Vertragsinhalt er tats\u00e4chlich ausging. Au\u00dferdem beinhaltet der kl\u00e4gerische Vortrag Widerspr\u00fcche, weshalb er gem. \u00a7 138 ZPO unbeachtlich ist. Einerseits sollte der Beklagten zu 1. insoweit Know-how in Gestalt des \u201ebackgrounds\u201c mitgeteilt werden, als es f\u00fcr die Patentanmeldung(en) erforderlich ist. Andererseits soll es aber gerade der \u201ebackground\u201c sein, der beim Kl\u00e4ger verbleibt und mit dem er die Beklagtenseite nach Bedarf im Verlauf der Unternehmung unterst\u00fctzen soll.<br \/>\nIm \u00dcbrigen fehlt Vortrag dazu, wann dem Kl\u00e4ger erstmals das auseinanderfallende Verst\u00e4ndnis der vertraglichen Regelung zum Know-how aufgefallen ist. Nur anhand dieses weiteren Vortrags h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen, ob die Anfechtungsfrist des \u00a7 121 BGB eingehalten worden ist. Denn danach ist die Anfechtung ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, also unverz\u00fcglich, auszusprechen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.<br \/>\n\u00dcberholt ist dagegen, dass die Beklagtenseite die fehlende Bevollm\u00e4chtigung der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten bei Ausspruch der Anfechtung ger\u00fcgt und dadurch die Anfechtungserkl\u00e4rung zur\u00fcckgewiesen hat. Denn die Kl\u00e4gerseite hat nunmehr eine Prozessvollmacht zur Akte gereicht und die Anfechtungserkl\u00e4rung nochmals abgegeben.<br \/>\nc.<br \/>\nDer Gesellschaftsvertrag ist auch nicht gem. \u00a7 138 Abs. 2 oder \u00a7 138 Abs. 1 BGB unwirksam.<br \/>\naa.<br \/>\nEs liegt kein Wuchergesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 138 Abs. 2 BGB vor.<br \/>\nAls Voraussetzungen bedarf es eines Austauschgesch\u00e4fts, das unter einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis, einer Schw\u00e4che des Vertragspartners sowie der Ausbeutung dieser Schw\u00e4che zustande kommt.<br \/>\nDiese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor. Dahingestellt bleiben kann hier, ob ein auff\u00e4lliges Leistungsmissverh\u00e4ltnis vorliegt, da jedenfalls keine Schw\u00e4che des Vertragspartners festzustellen ist.<br \/>\nDie Schw\u00e4che des Vertragspartners kann insbesondere in einer Zwangslage oder in einer erheblichen Willensschw\u00e4che liegen. Von einer erheblichen Willensschw\u00e4che ist auszugehen, wenn jemand zwar die Nachteile eines Gesch\u00e4fts erfasst, dem Abschluss aber wegen verminderter psychischer Widerstandsf\u00e4higkeit nicht entsagen kann (M\u00fcKoBGB\/Armbr\u00fcster BGB \u00a7 138 Rn. 152, beck-online). Eine Zwangslage besteht, wenn der Bewucherte sich in ernsthafter Bedr\u00e4ngnis befindet, so dass das Wuchergesch\u00e4ft ihm als das \u201ekleinere \u00dcbel\u201c erscheint (M\u00fcKoBGB\/Armbr\u00fcster BGB \u00a7 138 Rn. 149, beck-online).<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass sich der Kl\u00e4ger nicht ausdr\u00fccklich auf eine der Fallgruppen bezogen hat, ist jedenfalls deren Vorliegen auch nicht festzustellen.<br \/>\nUnstreitig war er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sowohl zur\u00fcckdatiert als auch tats\u00e4chlich, in einer wirtschaftlich schlecht gestellten Lage. Es sind aber keine Tatsachen daf\u00fcr vorgetragen worden, dass der Kl\u00e4ger sich bei Abschluss des Vertrages derart in ernsthafter Bedr\u00e4ngnis befunden hat, dass er keinen anderen Ausweg als die Vertragsunterzeichnung gesehen hat \u2013 wobei dahingestellt bleiben kann, von welcher Partei die Bestrebungen zu einer Zusammenarbeit urspr\u00fcnglich ausgingen. Ebenso wenig sind Gr\u00fcnde f\u00fcr eine verminderte psychische Widerstandsf\u00e4higkeit beim Kl\u00e4ger auszumachen.<br \/>\nbb.<br \/>\nEs liegt kein sittenwidriges Gesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 138 Abs. 1 BGB vor. Dabei kann dahinstehen, ob ein besonders grobes Missverh\u00e4ltnis zwischen den tats\u00e4chlichen und den fiktiv im Vertrag angesetzten Investitionskosten vorliegt. Denn jedenfalls ist nicht vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 2. mit verwerflicher Gesinnung gehandelt hat, als die vertragliche Vereinbarung konzipiert worden ist.<br \/>\nAnerkannte Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines sittenwidrigen Gesch\u00e4fts ist, dass neben einem objektiven Leistungsmissverh\u00e4ltnis auch ein subjektives Moment hinzukommen muss.<br \/>\nDies vermag das Gericht hier nicht festzustellen. Es ist unstreitig, dass die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Es fehlen indes Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagtenseite alle Vertragsbestandteile nach eigenen Vorstellungen und ohne R\u00fccksprache mit dem Kl\u00e4ger entworfen hat. Vielmehr zeigen gerade die einzelnen Vertragsbestimmungen inhaltlich, dass auf das finanzielle Schicksal des Kl\u00e4gers R\u00fccksicht genommen worden ist. Selbst wenn dieser die behaupteten Investitionskosten im mehrstelligen Millionenbereich hatte, haben sich offenbar schon im Erfindungsprozess Umsetzungsprobleme ergeben, da es andernfalls zu einem marktf\u00e4higen Produkt h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Dies wird in den nunmehr im Gesellschaftsvertrag angesetzten Geldbetr\u00e4gen somit ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der Vortrag des Kl\u00e4gers zum sittenwidrigen Gesch\u00e4ft angesichts seiner Ausf\u00fchrungen zum Streitwert widerspr\u00fcchlich und mithin gem. \u00a7 138 ZPO unbeachtlich. Denn im Kontext der Streitwertbestimmung geht er davon aus, dass der Wert der Entwicklungsarbeiten einvernehmlich mit 500.000 \u20ac angesetzt wurde. Sofern deren objektiver Wert aber tats\u00e4chlich bei den angegebenen 3,5 \u2013 4,0 Mio. Euro gelegen h\u00e4tte, m\u00fcsste dies auch konsequent f\u00fcr die Wertfestsetzung gelten. Indes konstatiert der Kl\u00e4ger aber sogar, dass es schwierig ist, einen K\u00e4ufer f\u00fcr die Schutzrechte zu finden, was den Schluss nahelegt, dass die hinsichtlich der Schutzrechte bisher erbrachten Leistungen tats\u00e4chlich nicht werthaltig waren. Jedenfalls ist es ohne plausible Begr\u00fcndung nicht zul\u00e4ssig, demselben Gegenstand an verschiedenen Stellen des Verfahrens einen unterschiedlichen Wert beizumessen.<br \/>\n4.<br \/>\nMangels wirksamer Anfechtung des Gesellschaftsvertrages schlagen diese Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgr\u00fcnde auch nicht auf das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft, das in demselben Vertragsdokument wie die Gesellschaftsgr\u00fcndung geregelt worden ist, durch.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich sind aufgrund des geltenden Abstraktionsprinzips das Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft getrennt voneinander zu betrachten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise Nichtigkeitsgr\u00fcnde vorliegen, die nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft betreffen (Stichwort: Fehleridentit\u00e4t) (vgl. Palandt, a.a.O., \u00dcberbl v \u00a7 104, Rn. 22 f.), oder wenn ohnehin eine Einheit dieser beiden Rechtsgesch\u00e4fte anzunehmen ist (Palandt, a.a.O., \u00a7 139, Rn. 7f.). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Verpflichtung und deren Erf\u00fcllung in einem Vertragsdokument geregelt sind.<br \/>\na.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich k\u00f6nnte derselbe Anfechtungsgrund (Drohung) auch bei der dinglichen Einigung vorgelegen haben. Daf\u00fcr k\u00f6nnte sprechen, dass die Vertr\u00e4ge gleichzeitig, da durch dieselbe Unterschrift, geschlossen worden sind. Allerdings bestehen die obigen Bedenken am Vorliegen des Anfechtungsgrundes auch hier.<br \/>\nb.<br \/>\nEs besteht keine Gesch\u00e4ftseinheit zwischen dem Verpflichtungs- und dem Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft.<br \/>\nOb eine solche Einheit anzunehmen ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich vom Parteiwillen ab, der dann gegen\u00fcber dem Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips vorrangig zu beachten ist. Anhaltspunkt f\u00fcr eine Einheit kann insbesondere die Zusammenfassung beider Gesch\u00e4fte in einer Urkunde sein. Dieses Indiz gen\u00fcgt aber nicht ohne weiteres f\u00fcr die Bejahung eines Gesamtgesch\u00e4fts. Es bedarf vielmehr dar\u00fcber hinausgehender besonderer Umst\u00e4nde (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 139, Rn. 8 m.w.N.). Aufgrund des Parteiwillens kann das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft so ausgestaltet werden, dass die Wirksamkeit des Kausalgesch\u00e4fts Bedingung f\u00fcr die Wirksamkeit des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts ist (Benkard, a.a.O., \u00a7 15, Rn. 15).<br \/>\nEin bedingtes Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft ist von der Kl\u00e4gerseite schon nicht vorgetragen worden. Aber au\u00dfer der \u00e4u\u00dferen Zusammenfassung der Rechtsgesch\u00e4fte im selben schriftlichen Dokument sind auch keine anderen Umst\u00e4nde vorgetragen worden (ggf. Hinweis) oder anderweitig zu erkennen, die f\u00fcr die einheitliche Betrachtung sprechen. Weitere tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde w\u00e4ren deshalb erforderlich, weil die vertragliche Regelung umfassend ausgestaltet ist und nicht nur die \u00dcbertragung der Rechte des Kl\u00e4gers auf die Beklagte zu 1. betrifft, sondern ein umf\u00e4ngliches Gesellschafts- und Gesch\u00e4ftsmodell aufzeigt und zu regeln beabsichtigt. Die \u00dcbertragung der Rechte stellt dabei nur einen Teilaspekt dar.<br \/>\nB.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen gegen die Beklagte zu 1.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch gem. \u00a7 8 PatG.<br \/>\nGem. \u00a7 8 PatG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.<br \/>\n\u00c4hnlich wie im Eigentumsrecht der Besitzer nach \u00a7 986 BGB die Herausgabe der Sache verweigern kann, wenn er ein Recht zum Besitz hat, so kann der als Nichtberechtigter in Anspruch genommene Patentinhaber einwenden, er sei aufgrund einer \u00dcbertragung nunmehr auch sachlich berechtigter Inhaber des Patents (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 1981 \u2013 X ZR 57\/80 \u2013, BGHZ 82, 13-21, Rn. 21).<br \/>\nSomit sieht dieser Tatbestand eine Patentvindikation vor, die dem Eigent\u00fcmer-Besitzer-Verh\u00e4ltnis des allgemeinen Zivilrechts entspricht. Der Kl\u00e4ger als Alleinerfinder ist daher solange sachlich Berechtigter im Sinne der (jetzt \u00a7\u00a7 6, 8) am herausverlangten Patent geblieben, sofern er nicht sein Erfinderrecht als Ganzes oder sein Recht auf das Patent oder das Recht am Patent auf einen Dritten \u00fcbertragen hat (vgl. BGH, a.a.O.).<br \/>\nDer Kl\u00e4ger war vorliegend jedenfalls urspr\u00fcnglich Berechtigter. Er st\u00fctzt sich auf seine Rechtsstellung als Erfinder und leitet daher die geltend gemachten Rechte ab.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass es der Kl\u00e4ger war, der die streitgegenst\u00e4ndlichen Bodenhilfsstoffe zur W\u00fcstenbegr\u00fcnung erfunden hat. Unerheblich ist, dass, wie es auch auf S. 1 a.E. des Gesellschaftsvertrages (Anlage B1) zum Ausdruck kommt, noch kein fertig entwickeltes marktf\u00e4higes Produkt vorlag. Zur Annahme des Vorliegens einer Erfindung, also einer geistigen Sch\u00f6pfung, ist nicht auch deren Marktf\u00e4higkeit ausschlaggebendes Kriterium.<br \/>\nZwischen der Erfindung des Berechtigten und dem Gegenstand der Anmeldung bzw. des Patents besteht hier auch Wesensgleichheit (vgl. Mes, PatG, \u00a7 8 Rn. 1-35, beck-online). Unstreitig betrifft die Anmeldung hier gerade die erfundenen Bodenhilfsstoffe.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. war indes berechtigt, die Erfindung anzumelden.<br \/>\nNach den oben aufgestellten Grunds\u00e4tzen ist Nichtberechtigter derjenige, der kein sachliches Recht an der Erfindung hat, also weder Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist (vgl. Mes, PatG, \u00a7 8 Rn. 1-35, beck-online; LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 5.10.1995 \u2013 4 O 79\/95, BeckRS 2012, 19518, beck-online). Es kommt zur Ermittlung der Berechtigung auf das Vorliegen eines dinglichen \u00dcbertragungsaktes an.<br \/>\nEin solcher kann sich, da ein \u2013 zu begr\u00fcndendes \u2013 Schutzrecht in Streit steht, aus einer Abtretung ergeben. Im Falle einer wirksamen Rechts\u00fcbertragung ist der urspr\u00fcngliche Erfinder nicht mehr berechtigt, der neue Rechtsinhaber dagegen im Hinblick auf aus der Erfindung resultierende Rechte zu deren Geltendmachung berechtigt.<br \/>\nDabei obliegt es dem Vindikationskl\u00e4ger, die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und n\u00f6tigenfalls zu beweisen. Hier muss also der Kl\u00e4ger nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung der Berechtigte bzw. der Anspruchsgegner in diesem Zeitpunkt der Nichtberechtigte ist (Mes, PatG, \u00a7 8 Rn. 1-35, beck-online). Ma\u00dfgeblich ist die dingliche Berechtigung.<br \/>\nDie Inanspruchnahme der Schutzrechte erfolgt dann nicht unberechtigt, wenn sie auf einem Rechtsgrund beruht (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 8, Rn. 19). Hier hat die Inanspruchnahme ihren Rechtsgrund in der Abtretung der Erfindung an die Beklagte zu 1. gem. \u00a7 398 BGB, welche die Parteien wirksam im Gesellschaftsvertrag geregelt haben.<br \/>\n2.<br \/>\nAuch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich ein solcher R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch der Patentanmeldungen zugunsten des Kl\u00e4gers nicht.<br \/>\na.<br \/>\nAufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags ist ein solcher Anspruch zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen.<br \/>\nDer als Gesellschaftsvertrag behandelten Vereinbarung (Anlage B3) ist kein ausdr\u00fccklicher Ausschluss einer etwaigen R\u00fcck\u00fcbertragung zu entnehmen, die einem entsprechenden Anspruch von vornherein entgegenstehen k\u00f6nnte. Zwar kommt in dem Vertrag zum Ausdruck, dass jegliches wirtschaftliches Risiko auf Herrn I \u00fcbergehen soll und der Kl\u00e4ger in dieser Hinsicht nicht mehr involviert sein soll (vgl. S.2, 2. Absatz). Es findet sich auch keine positive Regelung, wonach die Schutzrechte im Falle des Scheiterns der Gesch\u00e4ftsbem\u00fchungen auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcck\u00fcbertragen werden sollen. Das spricht f\u00fcr die Absicht der Parteien, dass die Schutzrechte grunds\u00e4tzlich dauerhaft bei Herrn I bzw. der Beklagten zu 1. verbleiben sollen. Allerdings fehlt jeglicher Parteivortrag, dass unter allen denkbaren Umst\u00e4nden eine R\u00fcck\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abbedungen werden sollte. Soweit der Kl\u00e4ger behauptet, dass er darauf vertraut habe, dass die Rechte nach der Sanierung an ihn zur\u00fcck\u00fcbertragen w\u00fcrden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht klar wird, an welchen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, der Kl\u00e4ger diese Aussicht festmacht; zumal jegliche schriftliche Regelung dazu fehlt.<br \/>\nBez\u00fcglich des weiteren Verbleibs der Schutzrechte wurden damit keinerlei andere Regelungen getroffen. Es ist zu weitgehend, ohne Anhaltspunkte im Parteivortrag anzunehmen, dass zumindest konkludent eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung beabsichtigt worden ist.<br \/>\nb.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte zu 1. auch aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Umschreibung der Inhaberschaft im Patentregister.<br \/>\naa.<br \/>\nGesellschaftsrechtliche Vorschriften sind auf das streitgegenst\u00e4ndliche Rechtsverh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich anwendbar. Deren Anwendbarkeit ergibt sich daraus, dass die Abtretung der Schutzrechte auf die Beklagte zu 1. in unmittelbarem inneren Zusammenhang zum Gesellschaftszweck der GbR steht und diese ohne die Rechts\u00fcbertragung nicht planm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig werden k\u00f6nnte. Denn jegliche in der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung benannten T\u00e4tigkeitsfelder der einzelnen Mitgesellschafter beziehen sich auf die Weiterentwicklung der Schutzrechte bzw. deren Vermarktung.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Anspruchsvoraussetzungen des \u00a7 732 BGB liegen nicht vor.<br \/>\nDanach sind Gegenst\u00e4nde, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung \u00fcberlassen hat, ihm zur\u00fcckzugeben.<br \/>\nBereits die erste Anspruchsvoraussetzung, dass der Anspruch gegen die Gesellschaft zu richten ist, ist nicht erf\u00fcllt. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich zwar um eine Gesellschaft; ma\u00dfgebliche Gesellschaft f\u00fcr einen etwaigen R\u00fcckgabeanspruch ist aber die W GbR, weil nur im Hinblick auf diese GbR Einlagen h\u00e4tten geleistet werden k\u00f6nnen. An dieser GbR ist die Beklagte zu 1. nur als Mitgesellschafterin beteiligt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen betrifft der Anspruch nur zur Benutzung \u00fcberlassene Gegenst\u00e4nde. Gemeint sind damit Einlagen, die nur zur vor\u00fcbergehenden Nutzung zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Daran fehlt es vorliegend, weil der Kl\u00e4ger allenfalls der Beklagten zu 1. die Schutzrechte nicht nur zur Verf\u00fcgung gestellt hat, sondern sie ihr abgetreten hat (s.o.), sodass sich die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an diesen Rechten ver\u00e4ndert haben. Der Z GbR wurden dagegen zu keiner Zeit Schutzrechte, auch nicht vor\u00fcbergehend, zur Verf\u00fcgung gestellt. Dies war so weder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, noch vom Kl\u00e4ger im hiesigen Rechtsstreit behauptet.<br \/>\ncc.<br \/>\nDer Anspruch besteht schlie\u00dflich auch nicht deshalb, weil es sich bei der \u00dcbertragung der Schutzrechte um einen als gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. als Drittgesch\u00e4ft zu qualifizierenden Rechtsakt gehandelt hat, der r\u00fcckabgewickelt wird.<br \/>\n(1)<br \/>\nDamit ein solcher Anspruch \u00fcberhaupt gegeben sein kann, muss ein Drittgesch\u00e4ft vorliegen. Bei der insoweit vorzunehmenden Abgrenzung zwischen einer Einlage und einem Drittgesch\u00e4ft ist zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr im Gesellschaftsvertrag enthaltene Leistungsverpflichtungen die Vermutung besteht, dass sie gesellschaftsrechtlichen Charakter haben und dementsprechend als Beitrag eines Gesellschafters zu behandeln sind.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nF\u00fcr die Betrachtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechts\u00fcbertragung als Einlage spricht, dass die Pflicht zu dieser \u00dcbertragung im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist. Dies gilt unbeschadet davon, dass sie im Verh\u00e4ltnis zu einem Mitgesellschafter und nicht zur GbR erfolgt ist. Denn es ist nichts dagegen einzuwenden, die Beitragspflicht eines Gesellschafters so auszugestalten, dass die Beitr\u00e4ge nicht unmittelbar an die Gesellschaft, sondern an einen Mitgesellschafter bewirkt werden, solange der Gesellschaftszweck dadurch dennoch gef\u00f6rdert wird (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 706, Rn. 4). Damit haben die Parteien hier zugleich eine von der gesetzlichen Zweifelsregelung des \u00a7 706 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach die Gesellschafter gemeinschaftlich Eigent\u00fcmer von in die Gesellschaft eingebrachten Sachen werden, abweichende Regel getroffen. Bedenken an der Zul\u00e4ssigkeit an einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelung bestehen nicht, da die gesellschaftsrechtlichen Normen grunds\u00e4tzlich abdingbar sind und ausweislich des Wortlauts des \u00a7 705 BGB die \u201evereinbarten\u201c Beitr\u00e4ge zu leisten sind. Dies muss die M\u00f6glichkeit eigens durch die Gesellschaft(er) bestimmter Beitr\u00e4ge einschlie\u00dfen.<br \/>\n(b)<br \/>\nEin Drittgesch\u00e4ft liegt vor, wenn zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter oder zwischen zwei Gesellschaftern ein Vertrag zustande kommt, wie er auch jeweils mit einem Dritten h\u00e4tte geschlossen werden k\u00f6nnen (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 705, Rn. 28). In diesen F\u00e4llen besteht lediglich aufgrund der Stellung der Vertragspartner als Gesellschafter Bezug zum Gesellschaftsvertrag, ohne dass dieser jedoch selbst Rechtsgrundlage f\u00fcr das Rechtsgesch\u00e4ft geworden w\u00e4re. Fraglich ist vorliegend, was f\u00fcr ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten zu 1. zustande gekommen ist, wobei die Parteien dazu nicht explizit Stellung nehmen und auch der Kl\u00e4ger nur oberfl\u00e4chlich von einem Kauf spricht. Seitens der Beklagten wird die Rechts\u00fcbertragung dagegen als Einlage aufgefasst. Den Parteien ist es zur Zeit des Vertragsschlusses darauf angekommen, die Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die dem Gesellschaftszweck dienen.<br \/>\nIn jedem Fall sind Drittgl\u00e4ubigerforderungen nicht isoliert von der Gesellschafterstellung des Berechtigten zu betrachten. Vielmehr pr\u00e4gt die Gesellschaftsbeziehung auch die au\u00dfergesellschaftsrechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnisse. So kann zwar grunds\u00e4tzlich auch au\u00dferhalb der Liquidation der Gesellschaft eine Drittgl\u00e4ubigerforderung unmittelbar gegen Mitgesellschafter verfolgt werden. Diese haften gegen\u00fcber dem (Gesellschafter-) Gl\u00e4ubiger wie gegen\u00fcber einem Dritten, ohne auf die vorrangige Inanspruchnahme der Gesellschaft verweisen zu k\u00f6nnen. Wohl aber muss er sich im Verh\u00e4ltnis zu den Mitgesellschaftern den im Innenverh\u00e4ltnis auf ihn entfallenden Verlustanteil anrechnen lassen; der Geltendmachung des vollen Anspruchs st\u00fcnde der Arglisteinwand entgegen (M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer BGB \u00a7 705 Rn. 202-203, beck-online).<br \/>\n(c)<br \/>\nIn der Sache ist die Rechts\u00fcbertragung auf die Beklagte zu 1. als Einlage zu qualifizieren, die gegen\u00fcber der Gesellschaft geleistet wurde und deshalb nur von dieser zur\u00fcckgefordert werden kann.<br \/>\nEiner unmittelbaren Geltendmachung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1. steht daher die Durchsetzungssperre entgegen. Au\u00dferdem m\u00fcssten zun\u00e4chst gemeinschaftliche Schulden berichtigt werden, bevor Einlagen \u2013 wegen \u00a7 733 Abs. 2 BGB in Form des Wertersatzes \u2013 erstattet werden k\u00f6nnten. Insoweit ist, auch bei der Annahme einer Innengesellschaft, nicht auszuschlie\u00dfen, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst eine vorrangig zu erf\u00fcllende Nachschusspflicht besteht.<br \/>\nDie Einordnung als Einlage ist auch sachgerecht. Denn in dem als Anlage B3 zur Akte gereichten Vertragsdokument steht die Gr\u00fcndung der Gesellschaft Z GbR im Vordergrund und alle weiteren geregelten rechtsgesch\u00e4ftlichen Handlungen sind unmittelbar damit verkn\u00fcpft und diesem Zweck untergeordnet. Deshalb ist nicht jedem einzelnen Vorgang, obwohl er sich nicht unmittelbar im Verh\u00e4ltnis zur (zu gr\u00fcndenden) GbR realisiert, sondern auch gegen\u00fcber Mitgesellschaftern, eine Gegenleistung zugeordnet.<br \/>\nWie eine Drittgl\u00e4ubigerforderung im Einzelnen durchgesetzt werden muss und ob etwa auch hier eine Durchsetzungssperre eingreift, bedarf mithin keiner Kl\u00e4rung mehr. Denn da die Rechts\u00fcbertragung als Einlage anzusehen ist, liegt darin nicht zugleich eine Drittgl\u00e4ubigerforderung.<br \/>\n(2)<br \/>\nVorstehende Erw\u00e4gungen gelten unabh\u00e4ngig davon, ob die Z GbR als Innen- oder Au\u00dfengesellschaft zu qualifizieren ist, wobei anhand des zur Akte gelangten Parteivortrags von einer Au\u00dfengesellschaft auszugehen ist.<br \/>\nDa sich die Beklagtenseite auf die Voraussetzungen der Innengesellschaft beruft, tr\u00e4gt sie die dahingehende Darlegungslast. Ihr dahingehender Vortrag ist jedoch widerspr\u00fcchlich. Einerseits wird vorgetragen, der GbR seien Darlehen gew\u00e4hrt worden, so z.B. explizit auch in der Anlage K2. Andererseits soll nur der E ein Darlehen zur Verf\u00fcgung gestellt worden sein, um weitere Kosten decken zu k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte aber gerade dann, wenn der Beklagte zu 2. als Dritter der GbR ein Darlehen zur Verf\u00fcgung gestellt hat, eine Bet\u00e4tigung nach au\u00dfen, also im Rechtsverkehr stattgefunden haben, sodass eine Au\u00dfengesellschaft vorliegt.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat den hilfsweisen Klageantrag zu Ziff. 2, \u00fcber den aufgrund der Unbegr\u00fcndetheit des Klageantrages zu Ziff. 1 zu entscheiden war, hinsichtlich lit. a) anerkannt.<br \/>\nBez\u00fcglich des Klageantrages zu Ziff. 2 b) und c) besteht gem. \u00a7 63 Abs. 2 PatG kein Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1., da die zugrunde liegenden Patentanmeldungen als zur\u00fcckgenommen gelten. Insoweit ist ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht zu erkennen (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., \u00a7 63, Rn. 42).<br \/>\nIII.<br \/>\nGegen den Beklagten zu 2. bestehen im Ergebnis keine R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten zu 2. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Herausgabe des Klagepatents i.S.d. Klageantrages Ziff. 3 a).<br \/>\nAuch hier scheiden Anspr\u00fcche bez\u00fcglich der im Klageantrag zu Ziff. 3 b) und c) erfassten Patentanmeldungen aus demselben Grund wie schon zuvor aus.<br \/>\na.<br \/>\nEin Anspruch folgt nicht aus \u00a7 8 PatG. Denn dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach richtet sich dieser Anspruch gegen den Anmelder einer Erfindung. Ausweislich des als Anlage B1 zur Akte gereichten Registerauszuges ist aber nicht der Beklagte zu 2. Anmelder der Erfindung gewesen, sondern die Beklagte zu 1.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ergibt sich ebenso wenig ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Herausgabe der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldung.<br \/>\naa.<br \/>\nAus \u00a7 732 Abs. 1 BGB ergibt sich ein solcher Anspruch aus denselben Gr\u00fcnden, wie bereits im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1. aufgezeigt, nicht. Denn auch der Beklagte zu 2. ist Mitgesellschafter der Z GbR und nicht selbst Gesellschaft. Insoweit ist auch f\u00fcr eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum, da es an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke fehlt. Es handelt sich um eine Vorschrift, die ausdr\u00fccklich einen Anspruch gegen die Gesellschaft begr\u00fcndet. Anspr\u00fcche zwischen Mitgesellschaftern untereinander sind eigens geregelt, sodass es keiner \u00dcbertragung bedarf.<br \/>\nbb.<br \/>\nAuch ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen des zwischen Mitgesellschaftern bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnisses Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers vom Beklagten zu 2. auszugleichen w\u00e4ren. Es fehlt im Hinblick auf die R\u00fcck\u00fcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte schon an kl\u00e4gerischem Vortrag, dass der Beklagte zu 2. \u00fcberhaupt etwas erlangt hat. Es ist ausschlie\u00dflich die Beklagte zu 1., an die Rechte abgetreten wurden. Inwieweit der Beklagte zu 2. an diesem Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft selbst, das hei\u00dft au\u00dfer als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerunternehmens der Beklagten zu 1. beteiligt sein soll, ist weder vom darlegungsbelasteten Kl\u00e4ger dargetan worden noch anderweitig ersichtlich.<br \/>\n2.<br \/>\nAllerdings hat der Kl\u00e4ger aus \u00a7 63 PatG einen Anspruch auf Zustimmung des eingetragenen Erfinders zur Berichtigung der Erfindernennung, darauf gerichtet, selbst als Erfinder des angemeldeten Patents eingetragen zu werden. Der Beklagte zu 2. ist zu Unrecht als Erfinder im Patentregister benannt worden. Denn unstreitig ist der Kl\u00e4ger der wahre Erfinder des angemeldeten Patents. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich damit einverstanden war, dass der Beklagte zu 2. als Erfinder eingetragen werden darf. Denn wenn der wahre Erfinder schon seine Erkl\u00e4rung, nicht benannt werden zu wollen, mit dem Ziel jederzeit widerrufen darf, selbst als Erfinder eingetragen zu werden, muss eine solche Eintragungsm\u00f6glichkeit erst recht bestehen, wenn ein falscher Erfinder eingetragen ist.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung.<br \/>\n1.<br \/>\nEin solcher Anspruch besteht nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Normen.<br \/>\nF\u00fcr die seitens des Kl\u00e4gers angef\u00fchrten \u00a7\u00a7 713 i.V.m. \u00a7 666 BGB ist schon der Anwendungsbereich nicht er\u00f6ffnet. Denn die Informationspflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus \u00a7 713 BGB bestehen gegen\u00fcber der Gesamthand, also gegen\u00fcber der GbR und nicht gegen\u00fcber einzelnen Mitgesellschaftern (vgl. M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, BGB, \u00a7 713 Rn. 8, beck-online).<br \/>\nAllenfalls \u00a7 716 BGB normiert zugunsten eines Gesellschafters ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht, sich durch Einsicht in die B\u00fccher und Papiere der Gesellschaft \u00fcber deren Angelegenheiten zu unterrichten. Jedoch ist auch der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht er\u00f6ffnet. Denn mit h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser Anspruch nur solange besteht, wie der ihn geltend machende Gesellschafter noch nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, BGB, \u00a7 716 Rn. 13-14, beck-online, m.w.N.). Vorliegend ist der Kl\u00e4ger mit seiner K\u00fcndigungserkl\u00e4rung jedenfalls nunmehr, im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung, nicht mehr als Gesellschafter an der GbR beteiligt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00e4re dieser Anspruch wegen Erf\u00fcllung gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Danach erlischt das Schuldverh\u00e4ltnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gl\u00e4ubiger bewirkt wird. Darlegungsbelastet ist f\u00fcr den Einwand der Erf\u00fcllung die Schuldnerseite, hier die Beklagtenseite, da sie sich auf f\u00fcr sie g\u00fcnstige Umst\u00e4nde beruft.<br \/>\nMehrfach haben die Beklagten hier vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger alle von der Z GbR geschlossenen Vertr\u00e4ge kennt. Im hiesigen Verfahren f\u00fchrt die Beklagtenseite Kaufinteressenten \u2013 wie schon au\u00dfergerichtlich (Anlagen K5, K8) \u2013 namentlich an. Im Hinblick auf diese Personen wurden (m\u00fcndlich) Kundenschutzvereinbarungen sowie die Zusicherung von Exklusivit\u00e4t vorgenommen.<br \/>\nSofern der Kl\u00e4ger nun einwendet, die Beklagtenseite h\u00e4tte Kaufinteressenten nicht identifiziert, verf\u00e4ngt diese Behauptung aufgrund der tats\u00e4chlich angef\u00fchrten und von der Kl\u00e4gerseite sogar wiederholten Namensnennungen nicht. Die Kl\u00e4gerseite hat nicht auf erhebliche Weise dargetan, worin insoweit M\u00e4ngel im Beklagtenvortrag liegen sollen. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerseite auch nicht bestritten, dass es Kundenschutzvereinbarungen gegeben hat. Es bestehen an den seitens der Beklagten dargelegten Vertriebsvereinbarungen auch nicht deshalb Bedenken, weil sie aus verschiedenen Branchen kommen oder Freunde des Beklagten zu 2. sind. Immerhin scheint der Kl\u00e4ger zu diesen Personen \u00fcber Informationen zu verf\u00fcgen. Auch ist unstreitig, dass der Kl\u00e4ger Rechnungslisten erhalten hat. Irrelevant ist, dass hier im Verfahren nicht differenziert wurde, auf welche juristische oder nat\u00fcrliche Person sich diese Betr\u00e4ge beziehen. Denn tats\u00e4chlich wurde diese Auskunft gegeben; dass die Rechnungsliste unvollst\u00e4ndig sein soll, behauptet der Kl\u00e4ger schon nicht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der kl\u00e4gerische Vortrag nicht hinreichend detailliert, um den Erf\u00fcllungseinwand zu ersch\u00fcttern. Wenngleich der Anspruchsinhaber gerade die Ausk\u00fcnfte begehrt, \u00fcber die er nicht verf\u00fcgt, ist es trotzdem zun\u00e4chst an ihm, Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich das Bestehen auskunftsrelevanter Informationen ergeben kann. Daran fehlt es hier f\u00fcr \u00fcber die vorgetragenen Vereinbarungen hinausgehende Willenserkl\u00e4rungen, die die GbR h\u00e4tte abgegeben haben k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, woraus sich weiteres rechtserhebliches Handeln der GbR ergeben k\u00f6nnte. Vielmehr konstatiert er selbst, dass er keine Anhaltspunkte f\u00fcr andere (schriftlich geschlossene) Vertr\u00e4ge hat. Dahingehender Vortrag w\u00e4re aber umso mehr erforderlich gewesen, weil \u00fcber \u00a7 716 BGB nur ausnahmsweise Auskunft verlangt werden kann, wenn n\u00e4mlich B\u00fccher und Gesch\u00e4ftspapiere nicht vorhanden sind oder diese wegen L\u00fcckenhaftigkeit, Widerspr\u00fcchlichkeit oder aus sonstigen Gr\u00fcnden keine geeignete Grundlage f\u00fcr die Beschaffung der Information bilden (M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, BGB, \u00a7 716 Rn. 12-12c, beck-online). Da ohnehin hinreichender Vortrag des Kl\u00e4gers fehlt, bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob die GbR Buch gef\u00fchrt hat oder ob sie schon nicht dazu verpflichtet war.<br \/>\n2.<br \/>\nEs besteht auch kein Auskunftsanspruch gem. \u00a7 810 BGB.<br \/>\nDanach kann der, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverh\u00e4ltnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen \u00fcber ein Rechtsgesch\u00e4ft enth\u00e4lt, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.<br \/>\nSchon die Anspruchsvoraussetzung, wonach der Anspruchsgegner Besitzer der m\u00f6glichen einzusehenden Urkunden ist, ist nicht gegeben. Denn der Beklagte zu 2. besitzt die einzusehenden Unterlagen nicht.<br \/>\nGem. \u00a7 854 Abs. 1 hat derjenige Besitz, der die tats\u00e4chliche Sachherrschaft aus\u00fcbt. Dies w\u00e4re hier die Gesellschaft selbst. Denn es handelt sich um Ausk\u00fcnfte zu Willenserkl\u00e4rungen, die, zwar durch den Beklagten zu 2., aber f\u00fcr die GbR abgegeben worden sein sollen. Wenngleich sich die Gesellschaft in Auseinandersetzung befindet, bedeutet dies nicht zugleich, dass die Gesellschaft nicht mehr existiert (unabh\u00e4ngig davon, dass es vorliegend keinen konkreten Vortrag zum Zustand der Gesellschaft gibt) und keinen Besitz mehr aus\u00fcben k\u00f6nnte. Vielmehr \u00e4ndert sich lediglich deren Zweck dahingehend, dass nunmehr die Abwicklung Zweck der Gesellschaft ist (M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer BGB \u00a7 730 Rn. 24, beck-online). Es ist in jedem Fall aber die Gesellschaft, die den unmittelbaren Besitz (Organbesitz), ausge\u00fcbt durch die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter, innehat.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist auch die weitere Anspruchsvoraussetzung, das rechtliche Interesse an der begehrten Auskunft nicht gegeben. Dieses liegt insbesondere vor, wenn Urkunden betroffen sind, die in seinem Interesse errichtet sind. Das ist nach gefestigter Praxis nur der Fall, wenn die Urkunde dazu bestimmt ist, dem Anspruchsteller als Beweismittel zu dienen, oder wenigstens seine rechtlichen Beziehungen f\u00f6rdern soll. Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung ist der Zweck, nicht der Inhalt der Urkunde. Gen\u00fcgend ist, dass die Urkunde jedenfalls auch dem Interesse des Anspruchstellers dient. Seine namentliche Nennung ist nicht erforderlich (M\u00fcKoBGB\/Habersack BGB \u00a7 810 Rn. 5, beck-online). Derzeit ist nicht ersichtlich, wozu der Kl\u00e4ger die Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft beabsichtigt. Insbesondere da er \u00e4u\u00dferte, alternativ nur beim Patentamt Ausk\u00fcnfte erlangen zu k\u00f6nnen, ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Ausk\u00fcnfte nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der (urspr\u00fcnglichen) Gesellschafterstellung des Kl\u00e4gers zusammenh\u00e4ngen.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. \u00a7 259 Abs. 1 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist abh\u00e4ngig vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs. Denn nur wenn ein solcher Anspruch besteht, kann die Pflicht zu einer darauf bezogenen eidesstattlichen Versicherung bestehen. Derzeit kann aber schon ein Auskunftsanspruch nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 93, 709 ZPO.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger waren die Kosten des Rechtsstreits, soweit dar\u00fcber entschieden wurde, insgesamt aufzuerlegen, da der Obsiegensanteil nur geringf\u00fcgig ist. Da die Hilfsantr\u00e4ge im Geb\u00fchrenstreitwert ber\u00fccksichtigt werden mussten, l\u00f6sen die zuerkannten Anspr\u00fcche f\u00fcr sich genommen auch keinen Geb\u00fchrensprung aus.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1. den Klageantrag zu Ziff. 2 a) anerkannt hat, sind die darauf entfallenden Kosten der Kl\u00e4gerseite aufzuerlegen. Denn es handelte sich um ein sofortiges Anerkenntnis und die Beklagte zu 1. hat insoweit keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Unstreitig hat der Kl\u00e4ger die Beklagte zu 1. vorgerichtlich zu keiner Zeit zur Zustimmung zur Berichtigung des im Patentregister aufgef\u00fchrten Erfinders aufgefordert. Au\u00dfergerichtliche anwaltliche Schreiben bezogen sich lediglich auf die Herausgabe\/R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte.<\/li>\n<li>Streitwert: 36.500 Euro<br \/>\nKlageantrag 1a): 25.000 Euro<br \/>\nKlageantr\u00e4ge 1b), c),<br \/>\n2 a), b), c) und 3a), b), c): jeweils 500,00 Euro<br \/>\nKlageantrag 4: 5.000 Euro<br \/>\nKlageantrag 6: 2.500 Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2838 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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