{"id":7911,"date":"2019-02-19T17:00:51","date_gmt":"2019-02-19T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7911"},"modified":"2019-02-19T08:18:55","modified_gmt":"2019-02-19T08:18:55","slug":"4c-o-81-17-mehrtraeger-modulationssystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7911","title":{"rendered":"4c O 81\/17 &#8211; Mehrtr\u00e4ger-Modulationssystem II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2837<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Juli 2018, Az.\u00a04c O 81\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Klage wird als derzeit unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>4. Der Streitwert wird auf EUR 4.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 1rem;\">Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP A(Anlage K 1, in nicht-amtlicher deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 2 vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme dreier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 12. M\u00e4rz 1999 (US B), 22. Oktober 1999 (US C) und 19. Januar 2000 (US D) am 10. M\u00e4rz 2000 angemeldet und dessen Anmeldung am 23. August 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Mai 2008 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Von der Klage ausgenommen sind Komponenten der Unternehmen E und F, G, H, I, J, K, L, M oder N.<\/span><\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Mehrtr\u00e4ger-Modulationssystem und ein entsprechendes Verfahren. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 (Anlagenkonvolut HL 7) hat die Beklagte zusammen mit ihrer Streithelferin O und der von der Kl\u00e4gerin in einem Parallelverfahren ebenfalls in Anspruch genommenen P das Klagepatent angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage (XXX), \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Auch \u00fcber eine weitere gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Q(XXX) ist noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 1, 7, 13 und 19 des Klagepatents lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zum XXX.<\/li>\n<li>7. Verfahren zum XXX.<\/li>\n<li>13. Mehrtr\u00e4ger-Sender, XXX.<\/li>\n<li>19. Mehrtr\u00e4ger-Empf\u00e4nger, XXX.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand schematischer Diagramme zur Funktionsweise von Ausf\u00fchrungsbeispielen:<\/li>\n<li>X<\/li>\n<li>Die Figuren 4 und 5 betreffen eine \u00dcbertragungsbitraten\u00e4nderung des normalen, nahtlosen und ratenadaptiven Typs (englisch \u201enormal, seamless and rate adaptive\u201c, abgek\u00fcrzt NSRA), wobei Figur 4 das Flussdiagramm der \u00dcbertragungsbitraten\u00e4nderung durch einen Empf\u00e4nger und Figur 5 das zugeh\u00f6rige Flussdiagramm der \u00dcbertragungsbitraten\u00e4nderung durch einen Sender ist. Hingegen betreffen die Figuren 6 und 7 eine \u00dcbertragungsbitraten\u00e4nderung des schnellen, nahtlosen und ratenadaptiven Typs (englisch \u201efast, seamless and rate adaptive\u201c, kurz FSRA) und Figur 6 ist das Flussdiagramm dieser \u00dcbertragungsbitraten\u00e4nderung durch den Empf\u00e4nger und Figur 7 das zugeh\u00f6rige Flussdiagramm dieser \u00dcbertragungsbitraten\u00e4nderung durch den Sender.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Qmunikationsdienstleistungen im Bereich des Festnetzes an. Dazu geh\u00f6rt der von der Beklagten unterhaltene Betrieb von DSL-Anschl\u00fcssen nach den Standards ADSL2+ und VDSL2 (im Folgenden: angegriffene Verfahren), im Zuge dessen als teilnehmerseitige Transceiver DSL-Modems zum Einsatz kommen, die nach den Standards ADSL2+ und VDSL2 betrieben und von der Beklagten angeboten werden (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). So bietet die Beklagte auf ihrer Webseite unter anderem die \u201eR\u201c an, die zur Verwendung mit ADSL2+ und VDSL2-Anschl\u00fcssen geeignet ist. Die Streithelferin O beliefert die Beklagte mit DSL-Transceivern und DSL-Boards, solchen Vorrichtungen, die im jeweiligen Netz eingesetzt werden, um einen Dienst nach den vorliegend relevanten Standards ADSL2+ und VDSL im Netz zu unterhalten.<\/li>\n<li>Die fr\u00fchere Inhaberin des Klagepatents, die Firma R., hat gegen\u00fcber der Standardorganisation der Internationalen Fernmeldeunion ITU, der ITU-T, eine Erkl\u00e4rung des Inhalts abgegeben, dass sie sich verpflichtet, Lizenzen am Klagepatent zu fairen, vern\u00fcnftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (\u201eFRAND\u201c) gegen\u00fcber Lizenzwilligen zu erteilen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte wegen der Verletzung des Klagepatents bereits in einem vor dem hiesigen Gericht gef\u00fchrten Verfahren (Az. XXX) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Daneben hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie auch im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche \u2013 zeitgleich die Q(nachfolgend: Q; Az. XXX) sowie die P(nachfolgend: P; Az. XXX) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Den parallel zu den vorgenannten Hauptsacheverfahren gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Beklagte gerichtet auf Unterlassung hat die Kammer mit Urteil vom 8. Mai 2017 (Az. XXX) abgewiesen. Die gegen dieses Urteil seitens der Kl\u00e4gerin eingelegte Berufung ist zur\u00fcckgenommen worden, nachdem das OLG D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 18. Juli 2017 (Az. XXX) den Erlass eines Beschlusses nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Berufung angek\u00fcndigt hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im parallelen Schadensersatzverfahren (Az. XXX) die Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen behauptet und am XXX, insoweit zwei Monate nach Erhebung der Schadensersatzklage, ein erstes Lizenzangebot unterbreitet (vgl. Anlagekonvolut K 46; nachfolgend: erstes Lizenzangebot). Die Beklagte nahm dieses erste Lizenzangebot nicht an und legte der Kl\u00e4gerin stattdessen XXX ein Gegenangebot (vgl. Anlagen K 57\/K 57a; nachfolgend: Gegenangebot) nebst Begleitschreiben (vgl. Anlagen K 58\/K 58a) vor und leistete Sicherheit (vgl. Anlage HL (kart) 35). Im Zuge des Schadensersatzverfahrens unterbreitete die Kl\u00e4gerin XXX ein modifiziertes Lizenzangebot (vgl. Anlagenkonvolut K 46; nachfolgend: zweites Lizenzangebot), wobei dieses Angebot anders als das urspr\u00fcngliche Lizenzangebot die &#8222;T&#8220; (nachfolgend: T) als Lizenzgeberin vorsah. Mit Schreiben vom XXX (vgl. Anlage HL (kart) 25) teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zudem mit, dass durch das zweite Lizenzangebot das erste Lizenzangebot erloschen sei. Schlie\u00dflich \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin mit der Replik XXX ein drittes Lizenzangebot (vgl. Anlagenkonvolut K (Kart)1\/K (Kart)1a; nachfolgend: drittes Lizenzangebot). In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass sie sich im Hinblick auf ihre FRAND-Obliegenheiten nur noch auf das dritte Lizenzangebot st\u00fctze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lizenzangebote wird auf die vorgenannten Anlagenkonvolute Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit (Feststellungs-)Klage vom 10. Juni 2016 \u2013 mithin nach Rechtsh\u00e4ngigkeit des auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung abzielenden Hauptsacheverfahrens (Az. XXX) \u2013 hat die Beklagte vor dem irischen High Court in Dublin Klage gegen die hiesige Kl\u00e4gerin und die in XXX U (nachfolgend: U) eingereicht, mit der sie die Feststellung begehrt, dass das Angebot der U vom XXX nicht FRAND-gem\u00e4\u00df sei, und dass das Gegenangebot der Beklagten vom XXX den FRAND-Bedingungen entspreche. F\u00fcr den Fall, dass keines der Angebote FRAND sei, begehrt sie hilfsweise die Festlegung von FRAND-Konditionen f\u00fcr eine Lizenz am XXX der Kl\u00e4gerin durch das irische Gericht. Mit Entscheidung vom 14. Juni 2016 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage HL 1) hat der High Court festgestellt, dass er f\u00fcr eine Entscheidung in der bei ihm anh\u00e4ngigen Sache zust\u00e4ndig ist, und insoweit die Zustellung der Feststellungsklage an die in XXX sitzende hiesige Kl\u00e4gerin zugelassen. Mit Blick auf das Verfahren XXX \u2013 und das die Verletzung des ebenfalls standardessentiellen Patentes EP V betreffenden Parallelverfahrens XXX \u2013 hat der High Court sein Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO ausgesetzt, da er die M\u00f6glichkeit widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 EuGVVO nicht ausschlie\u00dfen konnte, da es auch in diesen Verfahren auf die Beurteilung der Angebote der Parteien auf Abschluss eines Lizenzvertrages nach FRAND-Gesichtspunkten ankommen solle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angerufene Kammer habe sich nicht wegen der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit der in Irland eingereichten Feststellungsklage nach Art. 29 EuGVVO f\u00fcr unzust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren, da es sich nicht um den gleichen Streitgegenstand handele. Daneben sei auch eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach Art. 30 EuGVVO nicht angezeigt, da die Gefahr widerstreitender Entscheidungen im Hinblick auf die Parallelverfahren mit der Q und P drohe, es zu einer durch die \u201eKettenaussetzung\u201c bedingten langfristigen Verfahrensverz\u00f6gerung komme und der Torpedo im \u00dcbrigen auch rechtsmissbr\u00e4uchlich sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Verfahren verwirklichten die technische Lehre nach den Anspr\u00fcchen 1 und 7 des Klagepatentes unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nach den Anspr\u00fcchen 13 und 19 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df und diejenige nach den Anspr\u00fcchen 1 und 7 mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und Verfahren \u2013 unstreitig \u2013 den technischen Standards der Nachrichtentechnik ADSL2+ und VDSL2 gen\u00fcgten, sowie andererseits aus der technischen W\u00fcrdigung der Spezifikationen zu diesen Standards, n\u00e4mlich den Standard-Dokumentationen der ITU G.992.5 (Anlage K 5 \/ K 5a) in Verbindung mit dem Dokument G.992.3 (Anlage K 6 \/ K 6a) zum Standard ADSL2+ und dem zugrundeliegenden Standard ADSL sowie der Standard-Dokumentation G.993.2 (Anlage K 7 \/ K 7a) zum Standard VDSL2. Insbesondere werde im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und Verfahren ein \u00dcbertragungsparameter im Sinne des Klagepatents ge\u00e4ndert, n\u00e4mlich die Bitanzahl pro Subtr\u00e4ger, und es werde die Phase des nicht datentragenden DMT-Symbols verschoben, n\u00e4mlich durch eine Invertierung des DMT-Symbols.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, der Kartellrechtseinwand finde keine Anwendung, da es an einer marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin fehle. Insoweit seien andere Technologien wie beispielsweise das Kabelnetz oder LTE vorhanden, die sowohl aus Sicht der Beklagten wie auch aus Sicht der Verbraucher mit DSL austauschbar seien. Entsprechendes stelle die Beklagte auch in ihrer Werbung heraus. Selbst wenn man eine marktbeherrschende Stellung annehme, habe sich die Kl\u00e4gerin FRAND verhalten. Jedenfalls das mit der Replik vorgelegte Lizenzangebot XXX entspreche den Anforderungen an ein FRAND-Angebot. Demgegen\u00fcber habe sich die Beklagte nicht wie ein williger Lizenznehmer und damit nicht FRAND verhalten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklagen sei nicht geboten, da sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>der Beklagten es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu verbieten,<\/li>\n<li>1. ein XXX,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder anzubieten,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren ein Signalisieren einer \u00c4nderung von \u00dcbertragungsparametern mit einer \u00c4nderung der Phase des nicht datentragenden DMT-Symbols umfasst;<\/li>\n<li>2. einen Mehrtr\u00e4ger-Sender, XXX.<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/li>\n<li>3. ein Verfahren XXX,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder anzubieten,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren ein Detektieren einer \u00c4nderung der Phase des nicht datentragenden DMT-Symbols umfasst;<\/li>\n<li>4. einen Mehrtr\u00e4ger-Empf\u00e4nger, XXX,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/li>\n<li>5. einen Mehrtr\u00e4ger-Sender, XXX,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu dem genannten Zweck einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>XXX;<\/li>\n<li>6. einen Mehrtr\u00e4ger-Empf\u00e4nger, XXX,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu dem genannten Zweck einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen<\/li>\n<li>wenn die Mittel ein Detektieren einer \u00c4nderung der Phase des nicht datentragenden DMT-Symbols umfassen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>1. dass sich das erkennende Gericht zugunsten des High Court in Dublin gem\u00e4\u00df Art. 29 Abs. 3 EuGVVO f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und die Klage abweist;<\/li>\n<li>2. f\u00fcr den Fall, dass sich das erkennende Gericht doch f\u00fcr zust\u00e4ndig erachtet: den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df Art. 30 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen;<\/li>\n<li>3. die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in den anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren der Beklagten, O GmbH, der P(Az. XXX) sowie der Q (Az. XXX) \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils (DE XXXXXXXXXXX) des Europ\u00e4ischen Patents EP A auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, das hiesige Gericht habe sich nach Art. 29 Abs. 3 EuGVVO f\u00fcr unzust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren und die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen, da sich der irische High Court bereits f\u00fcr den selben Anspruch f\u00fcr zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt habe. Insoweit sei der in der EuGVVO verwendete Begriff \u201ederselbe Anspruch\u201c weit auszulegen, wobei Anspruchsidentit\u00e4t bereits dann bestehe, wenn sich potentiell konkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskr\u00e4ftigen Aussage widersprechen k\u00f6nnten. Vorliegend seien sowohl in den deutschen wie auch in dem irischen Verfahren die gleichen Fragen im Hinblick auf FRAND zu kl\u00e4ren. Das irische Verfahren sei auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, da die U ihren Sitz in XXX habe und eine Klage am Sitz der dortigen Beklagten naheliegend sei. Jedenfalls sei das Verfahren aber nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen, da ein Sachzusammenhang bestehe. Eine Aussetzung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Prozess\u00f6konomie zweckm\u00e4\u00dfig, da sich die Beklagte verpflichtet habe, etwaige durch den High Court festgelegte FRAND-Konditionen zu akzeptieren mit der Folge, dass eine entsprechende Entscheidung im hiesigen Verfahren entfallen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und -verfahren machten von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Die \u2013 urspr\u00fcnglich angemeldete \u2013 klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei allein auf eine unterbrechungsfreie Anpassung der Daten\u00fcbertragungsrate gerichtet gewesen, so dass der Fachmann den in den Anspr\u00fcchen verwendeten Begriff der \u201e\u00dcbertragungs- bzw. Empfangsparameter\u201c allein auf die Datenratenanpassung bezogen verstehe. Im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und -verfahren w\u00fcrden keine \u00dcbertragungsparameter ver\u00e4ndert, sondern lediglich die Zuordnung von Bits auf Subkan\u00e4le der \u00dcbertragung. Auch fehle es an einer patentgem\u00e4\u00dfen Phasenverschiebung, die DMT-Symbole w\u00fcrden n\u00e4mlich invertiert, was nicht mit einer Phasenverschiebung einhergehe.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass der von ihr erhobene Kartellrechtseinwand die Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung ihres Anspruchs hindere. Der Einwand finde Anwendung, da die Kl\u00e4gerin eine marktbeherrschende Stellung inne habe. Die von der Kl\u00e4gerin als Alternative zur DSL-Technik angef\u00fchrten Techniken wie das Kabelnetz, LTE, Richtfunk, Satellit usw. w\u00fcrden kein Substitut darstellen und das Verhalten der Kl\u00e4gerin und die vorgelegten Lizenzangebote seien nicht FRAND. Die Kl\u00e4gerin habe bereits deswegen den Anforderungen des EuGH an ein FRAND-konformes Verhalten nicht gen\u00fcgt, da sie die Beklagte nicht vor Erhebung der Klage auf eine Verletzung hingewiesen und ein entsprechendes Lizenzangebot vorgelegt habe. Insoweit sei nicht auf die Erhebung der hiesigen Unterlassungsklage, sondern auf die Erhebung der Schadensersatzklage im Januar 2016 abzustellen. Das erste Lizenzangebot sei jedoch erst XXX, mithin zwei Monate nach Klageerhebung vorgelegt worden. In den Lizenzangeboten fehle es an ausreichenden und nicht diskriminierenden Regelungen zur Anpassung an eine Ver\u00e4nderung des Lizenzgegenstandes sowie zu ersch\u00f6pften Komponenten. Die Kl\u00e4gerin setze ihre Rechte zudem nur selektiv und damit diskriminierend durch. Die seitens der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Bezugsgr\u00f6\u00dfen, n\u00e4mlich XXX, seien industrieun\u00fcblich und insoweit ebenfalls diskriminierend. Schlie\u00dflich sei nicht nachzuvollziehen, wieso die Lizenzangebote das Whole-Sale-Gesch\u00e4ft der Beklagten ausn\u00e4hmen. Die seitens der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Berechnungsgrundlage vorgelegten Vergleichslizenzvertr\u00e4ge seien ungeeignet, den geforderten Lizenzsatz und die konkrete Berechnungsgrundlage zu erl\u00e4utern, XXX.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ferner der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere beruhe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre \u2013 soweit der von der Kl\u00e4gerin vertretenen weiten Auslegung der Anspr\u00fcche gefolgt werde \u2013 auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Die urspr\u00fcngliche Anmeldung sei nur auf eine \u00c4nderung der Datenrate gerichtet gewesen, wohingegen die erteilten Anspr\u00fcche von \u00dcbertragungsparametern sprechen. Sollten unter den Begriff \u00dcbertragungsparameter auch andere Parameter als die Datenrate zu fassen sein, sei dies in der Ursprungsanmeldung nicht offenbart. Dar\u00fcber hinaus sei die vom Klagepatent beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Das Klagepatent habe die Priorit\u00e4t der US B aus formalen wie materiellen Gr\u00fcnden nicht wirksam in Anspruch genommen, da die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht Inhaberin des Priorit\u00e4tsrechts gewesen und der Erfindungsgegenstand des Klagepatents nicht von der Priorit\u00e4tsanmeldung offenbart sei. Schlie\u00dflich stehe auch die Stammanmeldung dem Klagepatent entgegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu der Akte gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, derzeit jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das erkennende Gericht hat sich weder nach Art. 29 Abs. 3 EuGVVO f\u00fcr unzust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren, noch das Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 1 S.1 EuGVVO sind die Regelungen der EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215\/2012) auf alle ZU- und Handelssachen anzuwenden, die nicht vom Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 EuGVVO umfasst sind. Die Regelung des Art. 29 EuGVVO findet dementsprechend Anwendung, wenn es sich \u2013 wie vorliegend \u2013 um ein Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO handelt und die betroffenen Verfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten anh\u00e4ngig sind bzw. gemacht werden. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anh\u00e4ngig gemacht, so setzt das sp\u00e4ter angerufene Gericht unbeschadet des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, vgl. Art. 29 Abs. 1 EuGVVO. Gem\u00e4\u00df Art 29 Abs. 3 EuGVVO erkl\u00e4rt sich das sp\u00e4ter angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts f\u00fcr unzust\u00e4ndig, sobald die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen der Art. 29 EuGVVO sind vorliegend nicht erf\u00fcllt. Im Hinblick auf das irische Verfahren vor dem High Court in Dublin, der sich in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2016 f\u00fcr die Feststellungsklage der hiesigen Beklagten f\u00fcr zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hat, fehlt es jedenfalls an einer Identit\u00e4t des Anspruchs mit dem im hiesigen Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruch.<\/li>\n<li>Die in Art. 29 EuGVVO zur Umschreibung der Rechtsh\u00e4ngigkeit verwendeten Begriffe sind grunds\u00e4tzlich autonom auszulegen, wobei eine Gleichsetzung mit dem (engeren) Streitgegenstandsbegriff der ZPO ausscheidet (vgl. Gottwald in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, Art. 29 EuGVVO, Rz. 9; Stadler in Musielak\/Voit Kommentar zur ZPO, 14. Auflage 2017, Art. 29 EuGVVO, Rz. 6; jeweils m.w.N.). Um einander sachlich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, hat der EuGH den Begriff \u201edesselben Anspruchs\u201c weit ausgelegt (vgl. Gottwald, M\u00fcKo ZPO, a.a.O., Rz. 10). Nach dem EuGH ist eine Identit\u00e4t des Streitgegenstands bzw. \u201eAnspruchs\u201c dann zu bejahen, wenn sich potentiell konkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskraftf\u00e4higen Aussagen widersprechen k\u00f6nnten (vgl. Gottwald, M\u00fcKo ZPO, a.a.O., Rz. 10). Nach der vom EuGH angewandten sog. Kernpunkttheorie ist \u201ederselbe Anspruch\u201c gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht (vgl. EuGH NJW 1989, 665, 666). F\u00fcr die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anh\u00e4ngig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, sind jedoch nur die Klageanspr\u00fcche des jeweiligen Kl\u00e4gers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen (materiellen) Einwendungen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. Mai 2003, Rs. C-111\/01, Gantner .\/. Basch, NJW 2003, 2596f., Rz. 26; Stadler in Musielak\/Voit, a.a.O., Art. 29 EuGVVO, Rz. 6).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich beim Streitgegenstand des irischen Verfahrens um einen anderen Streitgegenstand als in der hiesigen Klage. Die Kl\u00e4gerin begehrt vorliegend von der Beklagten Unterlassung wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents. Im irischen Verfahren begehrt die Beklagte (nur) Feststellung, dass das Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin bzw. der U nicht FRAND ist und ihr eigenes Angebot hingegen den FRAND-Bedingungen entspricht. Hilfsweise begehrt sie Festlegung von FRAND-Konditionen durch den High Court. Unabh\u00e4ngig davon, dass es sich bei der Unterlassung wegen einer Patentverletzung und der (Nicht-)Feststellung bestimmter Eigenschaften der Lizenzangebote (FRAND) bereits um g\u00e4nzlich verschiedene (Klage-)Anspr\u00fcche handelt, die nicht identisch sind, scheitert eine Anspruchsidentit\u00e4t im Sinne der Art. 29 EuGVVO jedenfalls bereits daran, dass es sich bei der im hiesigen Prozess zu kl\u00e4renden Frage, ob die Angebote der Kl\u00e4gerin bzw. der Beklagten FRAND sind, dogmatisch um einen Einwand der Beklagten handelt (sog. Kartellrechtseinwand), der nach der Rechtsprechung des EuGH eine Anspruchsidentit\u00e4t nicht begr\u00fcnden kann (so auch K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. E, Rn. 227).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch eine Aussetzung nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO war nicht angezeigt.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Art. 30 Abs. 1 EuGVVO kann das sp\u00e4ter angerufene Gericht sein Verfahren aussetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anh\u00e4ngig gemacht werden. Verfahren stehen im Sinne dieser Norm im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen k\u00f6nnten, Art 30 Abs. 3 EuGVVO. Die Aussetzungsentscheidung steht im Ermessen des Gerichts, wobei unter anderem auch \u00dcberlegungen zur Prozess\u00f6konomie und der Sach- und Beweisn\u00e4he in die Entscheidung miteinflie\u00dfen k\u00f6nnen. Umstritten ist, ob das sp\u00e4ter angerufene Gericht, wenn es sein Verfahren aussetzen will, eine Anerkennungsprognose vornehmen muss. Jedenfalls eine negative Anerkennungsprognose d\u00fcrfte im Rahmen des Ermessens mit einzubeziehen sein, w\u00e4hrend die abstrakte lange Verfahrensdauer in anderen Mitgliedstaaten dagegen nicht ber\u00fccksichtigt werden darf (Stadler in Musielak\/Voit, a.a.O., Art. 30 EuGVVO, Rz. 3). Eine Aussetzungspflicht entsprechend Art. 31 Abs. 2 EuGVVO gibt es f\u00fcr lediglich konnexe Klagen nicht (Gottwald, M\u00fcKo ZPO, a.a.O., Art. 30 EuGVVO, Rz. 10).<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend war eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen nicht geboten. Es besteht bereits auf Grund des Umstandes, dass das im hiesigen Verfahren entscheidungserhebliche dritte Lizenzangebot nicht Gegenstand des irischen Verfahrens ist, keine Gefahr, dass widersprechende Entscheidungen ergehen k\u00f6nnten. Gegenstand des irischen Verfahrens ist (allein) das zweite Lizenzangebot, das die Kl\u00e4gerin \u2013 nach expliziter Erkl\u00e4rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 im hiesigen Verfahren nicht mehr gegen sich gelten lassen will.<\/li>\n<li>Zudem hat die Beklagte weder vorgebracht, noch ist f\u00fcr die Kammer ersichtlich, dass eine Entscheidung des irischen High Courts \u00fcber die dort aufgeworfenen FRAND-Fragen \u00fcberhaupt eine Bindungswirkung f\u00fcr das hiesige Gericht im Verletzungsverfahren begr\u00fcnden k\u00f6nnte, mithin in irgendeiner Art und Weise vorgreiflich sein k\u00f6nnte. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte im irischen Verfahren erkl\u00e4rt hat, die dort ggf. festzulegenden FRAND-Konditionen als verbindlich anzuerkennen, da nicht ersichtlich ist, dass eine solche Erkl\u00e4rung auch Bindungswirkung im hiesigen Prozess entfalten kann.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG kommt es f\u00fcr die Frage, wer grunds\u00e4tzlich zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen einer Patentverletzung prozessf\u00fchrungsbefugt ist, auf den Registerstand an. Danach bleibt \u2013 solange die \u00dcbertragung eines Patentes nicht im Register vermerkt wurde \u2013 allein der (zuvor) eingetragene Patentinhaber berechtigt, Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich geltend zu machen. Diese Wirkung tritt nicht nur in Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht sowie gerichtlichen Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung patentamtlicher Entscheidungen ein, sondern auch in einem Rechtsstreit wegen der Verletzung des Patents (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 83).<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister hat jedoch keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage (Sch\u00e4fers in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG, Rn. 16; Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 139, Rn. 7). Sie wirkt weder rechtsbegr\u00fcndend noch rechtsvernichtend mit der Folge, dass ihre Legitimationswirkung auf die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 19\/09, BeckRS 2013, 17381; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. September 2013, I-2 U 100\/07, BeckRS 2013, 18737). Soweit \u2013 wie im Streitfall \u2013 nur in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die beklagte Partei nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Ohly, GRUR 2016, 1120ff.; Pitz, GRUR 2010, 688, 689; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 86).<\/li>\n<li>Unter Heranziehung der vorgenannten Grunds\u00e4tze ist die Kl\u00e4gerin aktivlegitimiert. Denn die Kl\u00e4gerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im \u2013 ma\u00dfgeblichen \u2013 deutschen Patentregister eingetragen (vgl. Anlage K 3).<\/li>\n<li>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Kommunikationssysteme und Verfahren, die eine Mehrtr\u00e4germodulation verwenden und insbesondere ein Kommunikations-Mehrtr\u00e4gersystem und Verfahren mit ratenadaptiver Mehrtr\u00e4germodulation.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt (Absatz [0002]) ist die Mehrtr\u00e4germodulation ein f\u00fcr die Kommunikation \u00fcber schwierige Medien geeignetes Verfahren, bei dem das \u00dcbertragungsfrequenzband in mehrere Tr\u00e4ger, sogenannte Subkan\u00e4le, unterteilt wird und jeder Tr\u00e4ger f\u00fcr sich ein einzelnes oder eine bestimmte Anzahl Bits moduliert. Dementsprechend moduliert der Sender bei der Mehrtr\u00e4germodulation den Eingangsdatenstrom mit einem oder mehreren Tr\u00e4gern, w\u00e4hrend der Empf\u00e4nger alle Tr\u00e4ger demoduliert, um die \u00fcbertragene Information als Ausgangsdatenstrom wiederherzustellen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erkennt an (Absatz [0003]), dass die Mehrtr\u00e4germodulation (englisch: Discrete Multitone Modulation, kurz DMT) gegen\u00fcber der Einzeltr\u00e4germodulation vorteilhaft ist im Hinblick auf eine gr\u00f6\u00dfere Immunit\u00e4t gegen\u00fcber Impulsrauschen und gegen\u00fcber Schmalbandst\u00f6rungen, niedrigere Anforderungen an die Komplexit\u00e4tsentzerrung bei der Verwendung mehrfacher \u00dcbertragungswege und eine h\u00f6here Flexibilit\u00e4t bei den Datenraten und der Bandbreite. Aus diesen Gr\u00fcnden kommt die Mehrtr\u00e4germodulation zum Einsatz in Systemen f\u00fcr ADSL (Asymmetric Digital Subscriber Line mit unterschiedlich Upload- und Downloadraten), f\u00fcr drahtlose LANs (local area F) und Systeme der Kommunikation \u00fcber Stromleitungen. In diesem Zusammenhang nimmt das Klagepatent Bezug auf die Standards G.992.1 und G.992.2 der ITU (International Telecommunication Union) und den Standard T1.413 des ANSI (American National Standard Institute), die jeweils Standardimplementierungen der Mehrtr\u00e4germodulation f\u00fcr ADSL-Sender und -Empf\u00e4nger spezifizieren.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent weiter in Absatz [0005] zum technischen Hintergrund ausf\u00fchrt, wird bei der Mehrtr\u00e4germodulation eine inverse diskrete Fouriertransformation (englisch: Inverse Discrete Fourier Transform, kurz IDFT) des zu \u00fcbertragenden Signals verwendet, um eine bestimmte Anzahl von Bits in jeden der Subkan\u00e4le zu modulieren. Die Anzahl der Bits auf jedem Subkanal h\u00e4ngt vom Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnis (englisch: Signal to Noise Ration, kurz SNR) und den Anforderungen an die Bitfeh-lerrate (englisch: Bit Error Rate, kurz BER) auf der \u00dcbertragungsstrecke ab. Wie viele Bits eines sog. DMT-Symbols, also einer im Wege der Mehrtr\u00e4germodulation zu \u00fcbertragenden Information, auf welchen Subkanal moduliert werden, wird dabei in sogenannten Bit-Zuteilungstabellen (englisch: Bit Allocation Table, kurz BAT) festgelegt, wie sie beispielhaft in Tabelle 1 des Klagepatents (Absatz [0006]) f\u00fcr ein Mehrtr\u00e4gersystem mit 16 Subkan\u00e4len gezeigt ist. Ferner erl\u00e4utert das Klagepatent (Absatz [0007]), dass sich die \u00dcbertragungsbedingungen wie beispielsweise die SNR \u00e4ndern und sich dabei auf bestimmte Subkan\u00e4le beschr\u00e4nken k\u00f6nnen. Das kann es erforderlich machen, die Modulation auf die Subkan\u00e4le, also die jeweils verwendete BAT zu \u00e4ndern, um eine sinnvolle Codierung und \u00dcbertragung zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Die vorbekannten Standards G.992.1 und T1.413 sehen einen Mechanismus zur on-line Anpassung der Datenrate vor, also der Anpassung der Datenrate w\u00e4hrend der \u00dcbertragung, und zwar die sogenannte dynamische Ratenanpassung (englisch: Dynamic Rate Adaption, kurz DRA). Dabei wird aber in diesen Standards ausdr\u00fccklich herausgestellt, dass der Wechsel der Datenrate nicht nahtlos geschehen kann. Ferner nutzen die derzeitigen ADSL Modems zur Mehrtr\u00e4germodulation im Allgemeinen Bit Swapping und DRA als Verfahren zur online Anpassung an Kanal\u00e4nderungen. Nach den Standards der ITU und des ANSI ist Bit Swapping als ein Verfahren spezifiziert, durch welches die Anzahl der einem bestimmten Subkanal zugewiesenen Bits ver\u00e4ndert wird. Dabei ist Bit Swapping nahtlos, f\u00fchrt also nicht zu einer Unterbrechung der \u00dcbertragung oder des Empfangs von Daten. Allerdings gestattet Bit Swapping keine Ver\u00e4nderung der Datenrate, sondern ist auf die Ver\u00e4nderung der Zuweisung von Bits zu den einzelnen Tr\u00e4gern (Subkan\u00e4len) bei gleichbleibender Datenrate beschr\u00e4nkt. DRA hingegen erlaubt zwar eine Ver\u00e4nderung der Datenrate, funktioniert aber nicht nahtlos und ist au\u00dferdem sehr langsam, weil es eine Entscheidung des Modems im sogenannten Central Office (CO) \u00fcber die abschlie\u00dfende Konfiguration der Datenrate voraussetzt. Sowohl Bit Swapping als auch DRA folgen einem spezifischen Protokoll, das in den Standards G.992.1 und G.992.2 sowie T1.413 festgelegt ist. Dieses Protokoll ist empfindlich gegen\u00fcber Impulsrauschen und Rauschpegeln. Denn bei einer fehlerhaften \u00dcbertragung k\u00f6nnen Sender und Empf\u00e4nger in einen Zustand geraten, in dem sie unterschiedliche \u00dcbertragungsparameter nutzen, so dass die weiteren Daten fehlerhaft empfangen werden und die Modems drastische Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen wie beispielsweise die vollst\u00e4ndige erneute Initialisierung, was bis zu 10 Sekunden dauern kann, w\u00e4hrend derer die \u00dcbertragung v\u00f6llig unterbrochen ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erachtet es daher als Notwendigkeit (Absatz [0023]), ein verbessertes \u00dcbertragungssystem mit Mehrtr\u00e4germodulation zu schaffen und bezeichnet es insoweit als technische Aufgabe, die genannten technischen Probleme mit den vorbekannten \u00dcbertragungssystemen zu \u00fcberwinden.<\/li>\n<li>Als Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent in diesem Zusammenhang die US W, die ein Kommunikationssystem unter Nutzung der Mehrtr\u00e4germodulation offenbart, bei dem eine prim\u00e4re \u00dcbertragungsstelle in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von sekund\u00e4ren \u00dcbertragungsstellen die Aktualisierung einer Bit-Belastungs-Information anfordert. Sobald die prim\u00e4re Empfangsstelle die aktualisierte Bit-Belastungs-Information empfangen hat, bestimmt sie eine aktualisierte Rufbit-Belastungstabelle f\u00fcr jede aktive Verbindung.<\/li>\n<li>Ferner w\u00fcrdigt das Klagepatent die WO X als vorbekannt, die eine adaptive Bit-Zuweisung bei ver\u00e4nderlicher Bandbreite in einer Mehrtr\u00e4gerkommunikation offenbart. Bei der Verteilung von Daten auf die Kan\u00e4le eines ADSL-Kommunikationssystems misst ein adaptiver Algorithmus von Zeit zu Zeit das Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnis der einzelnen Kan\u00e4le und bestimmt einen Bereich f\u00fcr jeden Kanal in Abh\u00e4ngigkeit der zu erreichenden Bit-Fehlerrate und der gew\u00fcnschten Daten\u00fcbertragungsrate.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0026] als Aufgabe (technisches Problem), eine verbesserte \u00dcbertragung mit Mehrtr\u00e4germodulation bereitzustellen, bei der die \u00dcbertragungsparameter auf sowohl einfache als auch verl\u00e4ssliche Weise ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1 Verfahren zum XXX<\/li>\n<li>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 7 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>7 Verfahren zum XXX<\/li>\n<li>Au\u00dferdem lehrt das Klagepatent in Anspruch 13 einen Mehrtr\u00e4ger-Sender mit folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>13 Mehrtr\u00e4ger-Sender, XXX<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 19 einen Mehrtr\u00e4ger-Empf\u00e4nger mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>19 Mehrtr\u00e4ger-Empf\u00e4nger, XXX<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 alleine um die Verwirklichung der Merkmale 1 \/ 7 \/ 13.b und 19.b einerseits sowie um die Verwirklichung der Merkmale 1.c \/ 7.c \/ 13.c und 19.c andererseits. Es l\u00e4sst sich indes feststellen, dass auch diese streitigen Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und -verfahren verwirklicht werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie untereinander parallelen Merkmale 1, 7, 13.b und 19.b, die eine Ver\u00e4nderung von \u00dcbertragungsparametern in einer Mehrtr\u00e4ger-Kommunikation lehren und voraussetzen, sind verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie \u00c4nderung von \u00dcbertragungsparametern in einer Mehrtr\u00e4ger-Kommunikation setzt voraus, dass einer oder mehrere der ma\u00dfgeblichen technischen Gegebenheiten, die Art und Geschwindigkeit der digitalen Kommunikation innerhalb eines Mehrtr\u00e4ger-Systems bestimmen, w\u00e4hrend der laufenden Kommunikation ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Zu diesen ma\u00dfgeblichen Parametern geh\u00f6rt auch die Daten\u00fcbertragungsrate. Es kommt aber nicht alleine die \u00c4nderung dieses Parameters in Betracht, sondern auch die \u00c4nderung anderer Parameter, die die Kommunikation kennzeichnen, beispielsweise die Verteilung der \u00fcbertragenen Bits auf einen anderen Sub-Kanal (Bit Swapping).<\/li>\n<li>Dies folgt aus dem f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgeblichen Wortlaut der jeweiligen Anspr\u00fcche in ihrem Gesamtzusammenhang. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc). Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrunde zu legen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt mit Blick auf die zueinander parallelen Merkmale 1, 7, 13.b und 19.b, dass die technische Funktion der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der \u00c4nderung von \u00dcbertragungsparametern innerhalb einer laufenden Mehrtr\u00e4ger-Kommunikation liegt, wobei die Anspr\u00fcche 1 und 13 den Blickwinkel des Senders und die Anspr\u00fcche 7 und 19 denjenigen des Empf\u00e4ngers betreffen. Dem Fachmann ist dabei \u2013 zumal aus dem vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik \u2013 bekannt, dass eine Mehrtr\u00e4ger-Kommunikation in der \u00dcbertragung von DMT-Symbolen besteht. Die \u00dcbertragungsparameter sollen klagepatentgem\u00e4\u00df w\u00e4hrend der laufenden Kommunikation ge\u00e4ndert werden, Merkmale 1.b, 7.b, 13.a bzw. 19.a, in welchen das Klagepatent die \u00dcbertragung eines nicht datentragenden DMT-Symbols in bestimmten Abst\u00e4nden innerhalb der laufenden Kommunikation vorschreibt, n\u00e4mlich nach einer bestimmten Anzahl N datentragender DMT-Symbole. Diesem Zusammenhang entnimmt der Fachmann, dass die \u00c4nderung der \u00dcbertragungsparameter erstens nur in diesen Intervallen, n\u00e4mlich nach \u00dcbertragen von N datentragenden DMT-Symbolen m\u00f6glich ist, und zweitens nicht jedes Mal nach Ablauf dieses Intervalls geschieht, sondern nur dann, wenn die Phase des nicht datentragenden Symbols ge\u00e4ndert wird.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Fachmann dem Anspruchswortlaut hingegen keine Beschr\u00e4nkung in der Weise entnehmen, dass der einzige zu \u00e4ndernde \u00dcbertragungsparameter die Daten\u00fcbertragungsrate w\u00e4re. Im Gegenteil ist ihm bekannt \u2013 und dieser Stand der Technik ist in Absatz [0006] des Klagepatents im Einzelnen gew\u00fcrdigt \u2013, dass ein wichtiger Parameter der Mehrtr\u00e4ger-Kommunikation die Zuordnung von einzelnen Bits zu bestimmten Subkan\u00e4len ist. Dies ist, wie der Fachmann wei\u00df, deshalb von Bedeutung, weil sich die Qualit\u00e4t der drahtlosen \u00dcbertragung auf den einzelnen Subkan\u00e4len ver\u00e4ndern und sich deshalb die Notwendigkeit ergeben kann, die Zuweisung der Bits auf die Subkan\u00e4le und damit die der Kommunikation zugrunde liegende Bitzuweisungstabelle (BAT) zu ver\u00e4ndern.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird diese Sichtweise durch die allgemeine Beschreibung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Dort f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0021] aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>XXX<\/li>\n<li>Dem entnimmt der Fachmann, dass es \u2013 mit Blick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre \u2013 verschiedene \u00dcbertragungsparameter gibt und das Klagepatent insoweit unter dem im Anspruchswortlaut verwendeten Begriff \u201e\u00dcbertragungsparameter\u201c nicht nur die Datenrate, sondern vielmehr auch andere f\u00fcr die \u00dcbertragung relevante Parameter versteht, die ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Dem Fachmann ist insoweit auf Grund seines Fachwissens auch bewusst, dass s\u00e4mtliche der vorgenannten Parameter ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen und zwar unabh\u00e4ngig voneinander.<\/li>\n<li>Das gegen dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes erhobene Argument der Beklagten, die Stammanmeldung zum Klagepatent WO Y(vorgelegt als Anlage N 4 zur als Anlage HL 7 vorgelegten parallelen Nichtigkeitsklage), habe lediglich die \u00c4nderung der Datenrate, nicht aber die \u00c4nderung anderer \u00dcbertragungsparameter offenbart und beansprucht, vermag bereits aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht durchzugreifen: Die Stammanmeldung kann, ebenso wie andere Dokumente aus dem Erteilungsverfahren, nicht als Auslegungsmaterial herangezogen werden, sondern allenfalls als Indiz f\u00fcr ein etwaiges Verst\u00e4ndnis des Anmelders dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 73ff. m.w.N.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass im Zuge der angegriffenen Verfahren und im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls die Bitzuweisung auf die Subkan\u00e4le laufend \u00fcberpr\u00fcft und wenn notwendig ver\u00e4ndert wird (Bit Swapping). Damit findet eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u00c4nderung von \u00dcbertragungsparametern statt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die zueinander parallelen Merkmale 1.c, 7.c, 13.c und 19.c, gem\u00e4\u00df denen die Phase des nicht datentragenden DMT-Symbols ge\u00e4ndert werden muss, werden durch die angegriffenen Verfahren und Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent setzt insoweit voraus, dass dasjenige nicht-datentragende DMT-Symbol, welches eine \u00c4nderung der \u00dcbertragungsparameter signalisiert, aus dem zuvor \u00fcbertragenen nicht-datentragenden DMT-Symbol durch eine Phasen\u00e4nderung des f\u00fcr das nicht-datentragende DMT-Symbol \u00fcbertragenen Signals gewonnen wird, wobei ein DMT-Symbol eine Abfolge von Bits ist, die im Wege der Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) in ein Signal umgewandelt wird. Eine durch die Phasen\u00e4nderung bewirkte \u00c4nderung der Bitfolge eines zweiten gegen\u00fcber einem ersten nicht-datentragen DMT-Symbol kann im Einzelfall auch zu einer Invertierung der Bitfolge f\u00fchren, also der stellenweisen Vertauschung der Ziffern 1 und 0 gegeneinander. Dies ist jedoch nicht zwingend, so dass eine Invertierung der Bitfolge nicht vorausgesetzt wird.<\/li>\n<li>Auch diese Schutzbereichsbestimmung ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Anspr\u00fcche in ihrem Gesamtzusammenhang. Wie oben unter Ziff. III.2.a) ausgef\u00fchrt, erkennt der Fachmann, dass klagepatentgem\u00e4\u00df die \u00c4nderung von \u00dcbertragungsparametern innerhalb einer laufenden Mehrtr\u00e4ger-Kommunikation geschieht. Zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns geh\u00f6rt au\u00dferdem, dass die Modulation innerhalb einer Mehrtr\u00e4ger-Kommunikation durch eine Quadratur-Amplituden-modulation (englisch: Quadrature Amplitude Modulation, kurz QAM) geschieht, was sich beispielsweise aus dem in Absatz [0005] des Klagepatents gew\u00fcrdigten Stand der Technik ergibt. Auch erkennt der Fachmann, dass die Phasen\u00e4nderung des nicht-datentragenden DMT-Symbols bezogen sein muss auf das zuvor gesendete nicht-datentragende DMT-Symbol, die Phase der beiden \u2013 im Abstand von N datentragenden DMT-Symbolen \u2013 aufeinander folgenden DMT-Symbole muss also zueinander verschoben sein, damit die \u00dcbertragungsparameter klagepatentgem\u00e4\u00df ge\u00e4ndert werden.<\/li>\n<li>Weil dem Fachmann die Funktionsweise der QAM bekannt ist (siehe dazu die von den Beklagten vorgelegte Darstellung Anlage HL 3), w\u00fcrdigt er den vom Klagepatent verwendeten Begriff der Phasen\u00e4nderung in der Weise, dass es um die \u00c4nderung der Phase des \u00fcbertragenen Signals geht, und zwar vor dem Hintergrund, dass das Signal aus der Addition zweier Basisbandsignale, jeweils multipliziert mit gegeneinander phasenverschobenen Kreisfrequenzen, besteht und sich das Ergebnis als komplexer Wert in einem Koordinatensystem darstellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Eine nach der Lehre des Klagepatents erforderliche Phasen\u00e4nderung um einen bestimmten Winkel setzt \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 nicht etwa die Drehung um einen bestimmten Winkel innerhalb der Darstellung der quantisierten QAM im Koordinatensystem voraus, sondern es gen\u00fcgt die Verschiebung des Signals um eine Phase, also die Verschiebung um einen bestimmten Wert auf der Abszisse des Koordinatensystems. Eine solche Verschiebung (Phasen\u00e4nderung) f\u00fchrt zu einem anderen Punkt in der Darstellung der quantisierten QAM im Koordinatensystem, aber nicht notwendiger Weise zu demjenigen Punkt, der um den betreffenden Winkel versetzt liegt und der insoweit der invertierten Bitfolge entspricht. Anders ausgedr\u00fcckt kann eine Phasen\u00e4nderung des QAM-Signals auch zu einer bitweisen Invertierung der kodierten Bitfolge f\u00fchren, muss es aber nicht zwingend.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird insbesondere auch durch die abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche gest\u00fctzt. So ist nach dem auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 2 des Klagepatents beispielsweise eine Phasen\u00e4nderung von 180 Grad gelehrt, nach dem weiteren, auf Anspruch 2 und Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 5 ein invertiertes Sync-Symbol. Dem entnimmt der Fachmann, dass auch eine Phasen\u00e4nderung um einen anderen Winkel als 180 Grad klagepatentgem\u00e4\u00df ist, dass aber ein (bitweise) invertiertes Symbol ein um 180 Grad phasenver\u00e4ndertes Signal sein kann, aber nicht sein muss.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird ferner durch die Beschreibung belegt, die \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung der Anspr\u00fcche heranzuziehen ist. In Absatz [0079] wird als Ausf\u00fchrungsbeispiel der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre die normale nahtlose Ratenanpassung (englisch: normal seamless rate adaption, kurz NSRA) dargestellt und dabei ein invertiertes Sync-Symbol als das f\u00fcr die Datenraten\u00e4nderung ma\u00dfgebliche DMT-Symbol vorgestellt und zugleich als um die Phase 180 Grad verschobenes Symbol definiert. Zugleich wird es als M\u00f6glichkeit genannt, eine andere Phasenverschiebung als 180 Grad zu verwenden. Ferner wird in Absatz [0094] des Klagepatents der \u00dcbergang in den Low-Power-Modus als weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel erl\u00e4utert. Auch dort wird wiederum das invertierte Sync-Symbol als um 180 Grad phasenverschobenes Signal definiert und zugleich die M\u00f6glichkeit einer anderen Phasenverschiebung genannt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich bei den angegriffenen Verfahren und Ausf\u00fchrungsformen eine Verwirklichung der Merkmale 1.c, 7.c, 13.c bzw. 19.c feststellen: Die Beklagte behauptet lediglich, die \u00c4nderung der \u00dcbertragungsparameter im ADSL2+ und VDSL2-Standard werde durch ein invertiertes Symbol signalisiert. Das steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die Invertierung des Symbols auf einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Phasenverschiebung beruht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas allein auf eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung gerichtete Klagebegehren hat jedoch keinen Erfolg, weil insoweit derzeit der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten durchgreift (Art. 102 AEUV), welcher vorliegend Anwendung findet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn 65 f. &#8211; United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn 38 f. &#8211; Hoffmann-La Roche). Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tats\u00e4chliche wirtschaftliche Lage verweist (vgl. EuGH Az. C 170\/13, Urt. v. 16. Juli 2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015; GRUR 2015, 764 Rn. 45 \u2013 O Technologies\/ZTE, nachfolgend kurz: \u201eEuGH-Urteil a.a.O.\u201c; de Bronett, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, \u00a7 22, Rn. 11 m.w.N.).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. n\u00e4her dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23, Rn. 11 ff m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis, vgl. Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH, Slg. 1983, 3461, Rn. 103 \u2013 Michelin\/Komm).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 206): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine &#8211; aus der Sicht der Nachfrager &#8211; gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht. Anerkannterma\u00dfen ist mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt f\u00fcr (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca).<\/li>\n<li>Selbst ein standardessentielles Patent (\u201eSEP\u201c) als solches begr\u00fcndet nach zutreffender Auffassung noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf; Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16\/16, BeckRS 2017, 129534; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 220; de Bronett, a.a.O., \u00a7 22, Rn. 27; M\u00fcller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussantr\u00e4ge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170\/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offen gelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Einem zwingenden Schluss von der Standardessentialit\u00e4t auf eine marktbeherrschende Stellung steht bereits entgegen, dass ein Standard regelm\u00e4\u00dfig eine hohe Anzahl an Patenten als standardessentiell deklariert, ohne dass all diese Schutzrechte tats\u00e4chlich die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Waren\/Dienstleistungen auf dem nachgeordneten Produktmarkt (entscheidend) beeinflussen. Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 209 bis Rn. 212): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t\/Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re. Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). An einer marktbeherrschenden Stellung fehlt es jedoch, wenn das SEP eine Technik bereitstellt, die f\u00fcr die Mehrzahl der Nachfrager am betreffenden Produktmarkt allenfalls eine untergeordnete Bedeutung hat.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf Rechte am geistigen Eigentum ist kartellrechtlich relevant, dass die Benutzung des Patents f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Lizenzsuchers auf einem gegen\u00fcber dem Patent nachgelagerten Markt unerl\u00e4sslich sein muss (vgl.: EuGH GRUR Int. 1995, 490, Rn 47 \u2013 Magill: EuGH, Slg. 1998, I-7791 \u2013 Bronner; EuGH, Slg. 2004, I-5039 \u2013 IMS Health; BGH NJW-RR 2010, 392ff. \u2013 Reisestellenkarte). Unerl\u00e4sslichkeit liegt vor, wenn ein tats\u00e4chlicher oder potentieller Ersatz standardisierter Technik unm\u00f6glich oder unzumutbar ist und zwar auch bei geh\u00f6riger Anstrengung des Nachfragers. Dieser nachgelagerte Produktmarkt als sachlich relevanter Markt ist im Hinblick auf die vom Patent gesch\u00fctzte technische Lehre genauer zu qualifizieren. Bezogen auf ein standardessentielles Patent ist der relevante Markt im Grundsatz der Markt, auf dem diejenigen Produkte angeboten werden, die den Standard mit der SEP-gesch\u00fctzten Technik verwirklichen. Dabei erfolgt die Marktabgrenzung nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Hiernach werden alle Leistungen einem Markt zugeordnet, die aus Sicht der Marktgegenseite funktionell austauschbar sind (BGH WuW\/E DE-R 1355-1360 \u2013 Staubsaugerbeutelmarkt m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. M\u00e4rz 2008, Az.: VI-U (Kart) 29\/06, zitiert nach juris). Ziel der Marktabgrenzung ist es stets, die den Wahlm\u00f6glichkeiten der Marktgegenseite entsprechende Realit\u00e4t des Wettbewerbs zu erfassen (Langen\/Bunte\/Nothdurft\/Ruppelt, Kommentar zum deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrecht, Band 1, 13. Auflage 2018, \u00a7 19, Rn. 20 m.w.N.). Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer marktbeherrschenden Position ist, dass ohne den Zugang zur Nutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot nicht m\u00f6glich ist, d.h. allein mit Produkten ohne die patentierte Funktion kein wirksamer Wettbewerb zu den \u00fcbrigen Anbietern stattfindet.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich bestimmt sich die relevante Marktgegenseite nach den Parteien der (potentiellen) Austauschbeziehung. Es entscheidet die Sicht der Nachfrager auf der betroffenen Stufe (BGH WuW\/E DE-R 3033 Rn. 12 \u2013 MAN-Vertragswerkstatt). Die Sicht von Nachfragern und deren Bedarf auf einer nachgelagerten Marktstufe kann sich jedoch auf das Verhalten der Nachfrager auf der vorgelagerten Marktstufe auswirken (F\u00fcller, M\u00fcnchner Kommentar zum KartellR, 2. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 1055). Stehen unterschiedliche Systeme zur Bedarfsdeckung zur Verf\u00fcgung, so ist eine Austauschbarkeit zu verneinen, wenn nach den Verbrauchsgewohnheiten der Abnehmer nicht davon auszugehen ist, dass diese von einem System zum anderen wechseln. Bei Konsumg\u00fctern erfolgt die Feststellung der Sicht der Abnehmer auf Grund der eigenen Lebenserfahrung und Sachkunde der Rechtsanwender, mithin der Mitglieder der Kammer, sofern diese dem betroffenen Abnehmerkreis angeh\u00f6ren (BGH WuW\/E 2433, 2437 \u2013 Gruner + Jahr \/ Zeit II; vgl. zum deutschen Recht: Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23, Rn. 17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 214 f.).<\/li>\n<li>Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Voraussetzungen der Marktbeherrschung ist der Lizenzsucher: Dieser hat konkrete Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer sich eine Beherrschung des sachlich und r\u00e4umlich relevanten Marktes feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend geschilderten Grunds\u00e4tze ist in einem ersten Schritt der sachlich relevante Markt abzugrenzen. Der sachlich relevante Markt umfasst s\u00e4mtliche Erzeugnisse und\/oder Dienstleistungen, die von den Abnehmern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Schwerpunkt der Substituierbarkeitsbetrachtung ist die Nachfragerseite. Dabei kommt es vor allem auf die spezifischen Charaktereigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung und auf die Verwendbarkeit aus Sicht des Abnehmers an. Neben der Nachfragesubstitution ist die Angebotssubstituierbarkeit zu betrachten, d.h. ob Anbieter verwandter Produkte ihre Produktion kurzfristig auf die relevanten Erzeugnisse umstellen und auf die Weise die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse auf dem relevanten Markt verst\u00e4rken k\u00f6nnen (vgl. EuG, Urt. v. 17. September 2007, Slg. 2007, II-3601. Rn. 494 \u2013 K).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes standardessentielle Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine &#8211; aus der Sicht der Nachfrager &#8211; gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht. Dies vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst umfasst der ma\u00dfgebliche Lizenzvergabemarkt unstreitig Lizenzen an allen technischen Schutzrechten, die f\u00fcr die Nutzung der technischen Standards ADSL2, ADSL2+ und VDSL2 relevant sind, die also bei Nutzung dieser Standards zwingend genutzt werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihr Vorbringen zur Nutzung der in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 7, 13 und 19 beanspruchten Lehre vollst\u00e4ndig durch Bezugnahmen auf die in den f\u00fcr diese Standards ma\u00dfgeblichen Spezifikationen, n\u00e4mlich auf die Dokumente ITU-T G.992.3 und ITU-T G.992.5 f\u00fcr die Standards ADSL2 und ADSL2+ sowie auf das Dokument ITU-T G.993.2 f\u00fcr den Standard VDSL2. Die Kl\u00e4gerin hat nichts daf\u00fcr dargelegt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen oder die angegriffenen Verfahren konkret untersucht und anhand dieser eine Verwirklichung des Klagepatents ermittelt zu haben. Sie hat sich vielmehr darauf beschr\u00e4nkt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und Verfahren als solche zu kennzeichnen, die die Standards ADSL2 und ADSL2+ sowie VDSL2 und das implementierte Bit-Swapping nutzen, und sodann darzulegen, warum eine Nutzung dieser Standards eine Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre bedingt. Demnach bedingt schon nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen jede Nutzung dieser Standards zwingend die Nutzung des Klagepatents. Damit ist eine Lizenz am Klagepatent zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Nutzung der genannten Standards.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZum relevanten Markt geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich jedoch nicht nur die Vertragsprodukte (also lizenzierte Produkte), sondern auch Produkte, die auf Grund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als mit den Vertragsprodukten substituierbar angesehen werden k\u00f6nnen (Leitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28. M\u00e4rz 2014, Abl. C. 89\/3, Rn. 21 ff.). Der nachgelagerte Produktmarkt kann mithin durch die Einbeziehung der Substitute aus Nachfragersicht gr\u00f6\u00dfer sein als der Markt der Vertragsprodukte.<\/li>\n<li>Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der dem ma\u00dfgeblichen Lizenzvergabemarkt nachgelagerte Produktmarkt ist vielmehr zu bestimmen als der Markt f\u00fcr Waren und Dienstleistungen, die einen Internetzugang mittels drahtgebundener oder drahtloser Anbindung der genutzten Endger\u00e4te in einem drahtgebundenen oder drahtlosen lokalen Netzwerk (LAN, local area network, oder WLAN, wireless local area network) durch die Technologie der Digital Subscriber Line (DSL), also der Anbindung mittels eines digitalen Protokolls, erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Aus Sicht der Nachfrager k\u00f6nnen die von der Kl\u00e4gerin aufgezeigten technischen Alternativen keine Substitute im Hinblick auf ihre Eigenschaften, ihren Preis, ihre Verf\u00fcgbarkeit und ihren Verwendungszweck zu DSL darstellen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin als Alternative zu xDSL genannte \u00dcbertragungsmethode des (Fernseh-)Kabelanschlusses (Hybrid-Fiber-Coax (HFC)-Netz) stellt kein kartellrechtlich relevantes Substitut dar. Dabei mag die Schnelligkeit der Datenraten\u00fcbertragung im Kabelnetz 47-mal schneller als bei einer DSL-Verbindung sein, wie sich aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 21 vorgelegten Pr\u00e4sentation mit dem Titel \u201eBreitbandausbau im Gigabit Zeitalter\u201c ergibt. Auch wird von der Beklagten ein Kabel-Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von 500 Mbit\/s angeboten (Anlage K 22 und K 23), w\u00e4hrend der schnellste DSL-Internetanschluss nur 100 Mbit\/s erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Diese \u00dcbertragungsmethode setzt jedoch das Vorhandensein eines entsprechenden Kabelnetzanschlusses voraus. Das entsprechende Kabelnetz ist, wie sich aus den von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, bezogen auf die Kabelnetze der \u00fcber 50 Anbieter f\u00fcr insgesamt ca. 74 % der Bev\u00f6lkerung (Anlage K(Kart)25) und damit in geringerem Umfang \u00f6rtlich verf\u00fcgbar als das \u00f6ffentliche Telefonnetz, an welches die DSL-Technologie angebunden ist. Insbesondere in den ostdeutschen Bundesl\u00e4ndern ist eine deutlich geringere Abdeckung des Kabelnetzes vorhanden, beispielsweise betr\u00e4gt die Verf\u00fcgbarkeit in Th\u00fcringen lediglich 40,6 % und in Sachsen-Anhalt 36,5 % (Anlage K 26 Seite 18).<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass nicht abschlie\u00dfend festgestellt werden kann, ob \u00fcber die insgesamt bestehenden Kabelnetze das derzeit \u00fcber DSL abgewickelte Datenaufkommen aufgefangen werden k\u00f6nnte. Die Verf\u00fcgbarkeit von DSL liegt in Deutschland bei nahezu 100 %. So gab es im Jahr 2016 ca. 24 Millionen DSL-Anschl\u00fcsse (Anlage HL (kart) 12 Seite 51) und 8 Millionen sonstige Anschl\u00fcsse wie das Kabelnetz. Damit nehmen die DSL-Anschl\u00fcsse einen Anteil von 75 % ein bei insgesamt 32 Millionen Breitbandanschl\u00fcssen. Entsprechend wurde nahezu 75 % des Datenaufkommens \u00fcber DSL abgewickelt. Da es sich bei der Kabelnetzstruktur um ein \u201eShared Medium\u201c handelt, ist fraglich, ob dieses ohne durchgreifende technische Erweiterung den Datentransfer im DSL-Netz ersetzen kann.<\/li>\n<li>Letztlich bedeutet die Teilnahme am Kabelnetz aus Sicht des Endverbrauchers jedoch auch die Entscheidung, ein zus\u00e4tzliches (ggfs. zu installierendes) \u00dcbertragungsmedium zu w\u00e4hlen, w\u00e4hrend ein Telefonanschluss in der Regel ohnehin vorhanden sein wird. Es ist daher mehr als fraglich, ob das Kabelnetz aus Sicht des Endverbrauchers eine alternative L\u00f6sung beinhalten kann.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nAuch das Mobilfunknetz der j\u00fcngsten Generation (\u201elong term evolution\u201c, LTE) stellt keine kartellrechtlich relevante Ausweichm\u00f6glichkeit dar. Denn dieses bietet gegen-\u00fcber der Nutzung von DSL im \u00f6ffentlichen Telefon(fest)netz wenigstens zwei erhebliche Nachteile: Die Daten\u00fcbertragungsraten sind zwingend niedriger als bei der Nutzung von DSL im Telefonnetz und der h\u00f6here technische Aufwand der Netzbetreiber f\u00fchrt bei allen Anbietern, so auch bei der Beklagten, zur Begrenzung des nutzbaren Datenvolumens und h\u00f6heren Kosten. Beide Nachteile sind auch dem Endverbraucher bekannt, so dass er eine Anbindung ans Internet \u00fcber Mobilfunk als Erg\u00e4nzung, nicht aber als gleichwertigen Ersatz f\u00fcr die Anbindung ans Internet \u00fcber das \u00f6ffentliche Telefonnetz unter Nutzung von DSL betrachten wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geht bei ihrer Bezugnahme auf Datenraten durchweg nur von dem theoretischen Maximum aus, also von einer Situation, in welcher sich nur ein Nutzer innerhalb einer Funkzelle befindet. Da es sich jedoch bei LTE um ein sog. \u201eShared Medium\u201c handelt, reduziert sich die Datenrate mit jedem zus\u00e4tzlichen Nutzer. Alle aktiven Nutzer in einer Funkzelle m\u00fcssen sich die Gesamtkapazit\u00e4t der Funkzelle und die damit zur Verf\u00fcgung stehende maximale Datenrate teilen. Bei hoher Zellauslastung sinken dementsprechend die m\u00f6glichen Datenraten im Up- und Downlink f\u00fcr den einzelnen Nutzer, teilweise sp\u00fcrbar. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4ngt die tats\u00e4chlich erzielbare Datenrate von der vom Netzbetreiber f\u00fcr LTE eingesetzten Frequenz ab. LTE kann mit verschiedenen Kanalbandbreiten zwischen 1,4 MHz und 20 MHz betrieben werden. Die maximal erzielbare Datenrate h\u00e4ngt dabei direkt von der Kanalbandbreite ab. Weiterhin steht die erzielbare Datenrate im Zusammenhang mit der Signalst\u00e4rke, die wiederum von der Entfernung des Nutzers zur Basisstation abh\u00e4ngt. Auch physikalische Einflussfaktoren wie Funkhindernisse, schlechte Wetterbedingungen oder Abschattungen schw\u00e4chen die Verbindung. Entsprechend nennen die LTE-Angebote der Beklagten auch nur Datenraten bis zu 100 Mbit\/s (Anlage K 27 und K 28) und verdeutlichen auch das Auftreten geringerer Datenraten in der Werbung (siehe Anlage HL (kart) 7). Da die f\u00fcr LTE zur Verf\u00fcgung stehenden Funkressourcen daher nur sehr begrenzt zur Verf\u00fcgung stehen, ist die Nutzung von LTE im Gegensatz zu DSL auf ein bestimmtes Datenvolumen beschr\u00e4nkt. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf den Umstand, dass LTE als Erg\u00e4nzung f\u00fcr langsamere DSL-Anschl\u00fcsse angeboten und vermarktet, f\u00fchrt dabei nicht weiter. Vielmehr best\u00e4tigen die insoweit \u00fcberreichten Anlagen, dass ein Abfangen des derzeitigen DSL-Datenverkehrs durch LTE nicht m\u00f6glich ist. So geht aus den Folien der Anlage K 30 (Folien 8 und 9) hervor, dass LTE im Einzelfall als Zusatz zu einem weiterhin bestehenden DSL-Anschluss genutzt wird.<\/li>\n<li>Um das \u00fcber DSL-Verbindungen abgewickelte Datenaufkommen \u00fcber LTE kompensieren zu k\u00f6nnen, w\u00e4re die Errichtung weiterer Basisstationen bzw. weiterer Mobilfunkzellen erforderlich. Dem sind aus technischen Gr\u00fcnden Grenzen gesetzt, da sich Funk\u00fcbertragungen im gleichen Frequenzbereich gegenseitig st\u00f6ren k\u00f6nnen. In praktischer Hinsicht bedarf es der Erf\u00fcllung diverser Voraussetzungen, um weitere Stationen einzurichten, was erhebliche finanzielle Aufwendungen zur Folge hat. Es ist auch fraglich, ob ein Datenaufkommen von 16,8 Milliarden GB (75 % von 22,5 Milliarden GB Gesamtvolumen \u00fcber Festnetz) im Jahr 2016, wie es \u00fcber DSL erfolgt (Anlage HL (kart) 16 Seite 53), tats\u00e4chlich \u00fcber die LTE-Technologie kompensiert werden kann, welche 2016 918 Millionen GB (Anlage HL (kart) 16 Seite 58) \u00fcbertragen hat, wobei die zu \u00fcbertragenden Datenmengen wegen des Nutzerverhaltens stetig zunehmen d\u00fcrften. Angesichts dieser Zweifel an den tats\u00e4chlich \u00fcbertragbaren Datenraten sieht der Endkunde, zu welchen auch die Mitglieder der Kammer z\u00e4hlen, LTE nicht als Substitut im Vergleich zum herk\u00f6mmlichen DSL-Anschluss an. F\u00fcr den Endverbraucher mag LTE daher allenfalls eine Erg\u00e4nzung zu DSL bedeuten.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entscheidungen, die die Europ\u00e4ische Kommission als europ\u00e4ische Kartellbeh\u00f6rde zur Fusionskontrolle erlassen hat, erlauben keine andere Feststellung zur Umgrenzung des relevanten Markts. Zwar macht die Kl\u00e4gerin zu Recht geltend, dass die Marktabgrenzung auch im Rahmen der Fusionskontrolle auf denselben Betrachtungen beruht wie bei der Pr\u00fcfung einer marktbeherrschenden Stellung. Ein erheblicher Unterschied besteht aber darin, dass bei der Fusionskontrolle m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige Entwicklungen derjenigen M\u00e4rkte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar noch nicht \u00fcbereinstimmen, aber zuk\u00fcnftig konvergieren und deswegen von einer Unternehmensfusion betroffen sein k\u00f6nnen. Dies kommt in den beiden von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entscheidungen deutlich zum Ausdruck. W\u00e4hrend die fr\u00fchere, aus dem Jahr 2014 stammende Entscheidung in der Fusionsanmeldung \u201eZ \/ AA\u201c (Anlage K14\/14a) noch zum Ergebnis gelangt, dass mobile Breitbandanmeldungen \u201ederzeit\u201c, das hei\u00dft vom zeitlichen Standpunkt der damaligen Entscheidung aus betrachtet, kein Ersatz f\u00fcr Festnetz-Dienstleistungen sind und deshalb nicht zum selben Markt geh\u00f6ren, geht die Europ\u00e4ische Kommission in der sp\u00e4teren Entscheidung in der Fusionsanmeldung \u201eZ \/ BB \/ CC\u201c (Anlage K15\/15a) davon aus, dass die M\u00e4rkte f\u00fcr Festnetz- und mobilen Breitbandzugang konvergieren, sich also aufeinander zu bewegen und innerhalb eines f\u00fcr die Fusion relevanten Zeitrahmens ineinander aufgehen k\u00f6nnen. Trotzdem gelangt die Kommission auch in dieser sp\u00e4teren Entscheidung noch zu dem Ergebnis, dass der relevante Markt zu bestimmen ist als derjenige f\u00fcr leitungsgebundene Dienstleistungen, so dass auch hiernach LTE nicht zum selben Markt geh\u00f6rt und damit keine Ausweichtechnologie zu DSL auf demselben Markt ist.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nAuch eine Kombination des Kabelnetzes mit LTE kann die derzeit bestehenden DSL-Anschl\u00fcsse nicht ersetzen. Denn selbst bei einer solchen Kombination erg\u00e4be sich keine ausreichende Netzabdeckung. Dass die technischen Gegebenheiten der LTE-Infrastruktur ausreichend sind, die verbleibende L\u00fccke bei den DSL-Kunden zu schlie\u00dfen, ist anhand der vorstehend beschriebenen technischen Restriktionen nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>ddd)<br \/>\nDie Varianten HDSL, SHDSL, ADSL, SDSL und VDSL stellen auch keine gleichwertige Alternative dar. Es ist von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt worden, dass der Beklagten und ihren Wettbewerbern eine entsprechende Infrastruktur f\u00fcr einen vollst\u00e4ndigen R\u00fcckgriff auf die anderen (\u00e4lteren) Standards zur Verf\u00fcgung steht. Die Beklagte hat im Ergebnis unwidersprochen vorgetragen, dass die gesamte Systemarchitektur auf die Nutzung des derzeit geltenden ADSL2+ und VDSL2 Standards ausgelegt ist. Der ADSL-Standard mag zwar wegen der Abw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t von allen deutschen DSL-Komponenten unterst\u00fctzt werden. Dennoch k\u00f6nnte eine Umstellung auf die \u00e4lteren Standards nicht ohne weiteres erfolgen. Vielmehr w\u00fcrde die Entwicklung und Implementierung eines Alternativstandards einige Zeit in Anspruch nehmen und hohe Kosten nach sich ziehen.<\/li>\n<li>\u00dcberdies ist fraglich, ob aus Sicht des Endkunden eine entsprechende Akzeptanz bestehen w\u00fcrde. Zum einen sind die Datenraten dieser symmetrischen DSL-Varianten (mit also gleich schnellem Downstream und Upstream) auf etwa 1,5 bzw. etwa 2 MBit\/s begrenzt, w\u00e4hrend die asymmetrischen \u2013 vom Klageangriff erfassten \u2013 Varianten Datenraten von 12 MBit\/s bis zu 100 MBit\/s erm\u00f6glichen. Die Kl\u00e4gerin geht selbst davon aus, dass Datenraten oberhalb von etwa 6 MBit\/s eine entscheidende praktische Bedeutung auch f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer eines DSL-Anschlusses haben. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, dass der ADSL-Standard in der Praxis viel h\u00e4ufiger die tats\u00e4chlich versprochene Leistung als die Verbindungen mit ADSL2 oder ADSL2+ liefert, wurden entsprechende Tatsachen zur Begr\u00fcndung nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>eee)<br \/>\nDie Varianten Glasfaser- und G.fast-Anschl\u00fcsse stellen auch keine gleichwertige Alternative dar. Beide Anschlussarten werden zwar u.a. von der Beklagten angeboten. Es ist aber nicht zu erkennen und von der Kl\u00e4gerin auch nicht dargelegt worden, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt die f\u00fcr einen entsprechenden Wettbewerb vorhandene Infrastruktur aufweist, insbesondere ist nicht zu erkennen, dass mit dieser Technik auch der Endverbraucher vollfl\u00e4chig versorgt werden k\u00f6nnte. Es ist der Kl\u00e4gerin zwar zuzugestehen, dass es sich bei der Glasfaser um eine sehr schnell wachsende und mittlerweile auch in Ballungszentren zuk\u00fcnftig breitfl\u00e4chig vorhandene Anschlussvariante handelt. Dennoch ist der Glasfaserausbau nach dem Vorbringen der Beklagten noch weit von einer breitfl\u00e4chigen Verf\u00fcgbarkeit entfernt. Die Verf\u00fcgbarkeitsquote der Anschlussvariante FTTC (Glasfaser von der Vermittlungsstelle (HVt) bis zum Verteilerkasten (KVZ)), bei der die Strecke zwischen Verteilerkasten und Vermittlungsstelle aus einer Glasfaserleitung besteht, liegt in Deutschland bei 45 % (Anlage HL (kart) 16). Bei dieser Variante ist G.fast nur beschr\u00e4nkt einsetzbar, weil die letzte Meile in Gestalt einer Kupferleitung die maximale L\u00e4nge von 250 Metern in der Regel \u00fcberschreitet. Die Anschlussvariante FTTB bzw. FTTH (Glasfaser von der Vermittlungsstelle bis zum Anschlusspunkt (AP) bzw. bis zur Teilnehmerdose (TAE)) wies im Jahr 2016 lediglich eine Verf\u00fcgbarkeit von 1,87 % auf (Anlage HL (kart) 16, Seite 12). \u00c4hnliche Werte zeigt auch der T\u00dcV-Bericht nach Anlage K 26. Die Tabelle 32 macht deutlich, dass die durchschnittliche Verf\u00fcgbarkeit von Glasfaser in H\u00f6he von 4,59 % besteht. Damit wird deutlich, dass es sich zwar um eine zukunftstr\u00e4chtige Technologie handeln mag, deren Umsetzung jedoch noch weit von einer generellen Versorgung mit Internetanschl\u00fcssen entfernt ist. Die von der Kl\u00e4gerin zuletzt als Anlage K(Kart) 29 vorgelegte Heise-Meldung gibt insoweit auch nur wieder, dass die Beklagte 100.000 Unternehmen mit Glasfaser-Anschl\u00fcssen versorgen will. Von einer fl\u00e4chendeckenden Versorgungsm\u00f6glichkeit kann derzeit daher nicht die Rede sein.<\/li>\n<li>fff)<br \/>\nDer Richtfunk stellt keine gleichwertige Alternative zur DSL-Technologie dar. Zwar betreibt die Beklagte ein deutschlandweites Richtfunknetz, das insbesondere au\u00dferhalb von Ballungsgebieten liegenden Unternehmen Datenraten von bis zu 300 Mbit\/s erm\u00f6glicht (Anlage K 35). Es handelt sich dennoch aus Sicht der Beklagten nicht um eine gleichwertige und damit austauschbare Alternative. Es ist von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt worden, dass es in Deutschland zahlreiche Gebiete gibt, die nicht von der 10km-Reichweite eines WLL-Standorts erfasst sind (vgl. Seite 13 und 14 der Anlage K 35), eine Voraussetzung f\u00fcr die Versorgung von Geb\u00e4uden mit Internet. Die Beklagte kann demnach also keine fl\u00e4chendeckende Verf\u00fcgbarkeit der Richtfunk-Technologie vorweisen. Der pauschale Verweis der Kl\u00e4gerin auf eine \u201ebundesweite Abdeckung\u201c ber\u00fccksichtigt dieses Vorbringen nicht. \u00dcberdies muss der Kunde eine Richtfunkantenne sowie weitere Komponenten wie eine \u201eOutdoor Unit\u201c und eine \u201eIndoor Unit\u201c anschaffen. Das Aufstellen der Antenne ist von der Genehmigung durch den Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer abh\u00e4ngig und mit weiteren baulichen Ma\u00dfnahmen verbunden. Die Kosten f\u00fcr die Errichtung eines solchen Systems betragen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten etwa 4.400,00 EUR. Ausweislich der Anlage HRM 27 des Parallelverfahrens 4c O 72\/17 bietet der Anbieter DD einen Richtfunkanschluss f\u00fcr die niedrigste verf\u00fcgbare Datenrate von 2 Mbit\/s f\u00fcr 279,00 \u20ac monatlich an, f\u00fcr eine 100 Mbit\/s Anbindung ist grunds\u00e4tzlich mit monatlichen Kosten von ca. 900 bis 1.400 \u20ac zu rechnen. Angesichts dieser immens h\u00f6heren Kosten sieht der Endkunde, zu welchen auch die Mitglieder der Kammer z\u00e4hlen, den Richtfunk nicht als Substitut im Vergleich zum herk\u00f6mmlichen DSL-Anschluss an, so dass es f\u00fcr die Beklagte als austauschbare Alternative ausscheiden muss.<\/li>\n<li>ggg)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Bereitstellung von Internetdiensten via Satellit. So ist bereits fraglich, ob eine fl\u00e4chendeckende Versorgung mittels Satellit technisch m\u00f6glich ist. Internet \u00fcber Satellit unterliegt dabei den gleichen technischen Beschr\u00e4nkungen wie der Einsatz von Mobilfunk (vgl. Anlage K 37 Seite 2). Die Bandbreitenbeschr\u00e4nkung hat wie auch bei LTE eine tarifliche Beschr\u00e4nkung des Datenvolumens sowie, bei Erreichen des Datenvolumens, eine Drosselung der \u00dcbertragungsgeschwindigkeit auf wenige kbit\/s zur Folge. XXX. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber nicht aufgezeigt, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft.<br \/>\nHinzukommt, dass auch hier eine Au\u00dfeneinheit, n\u00e4mlich eine Satellitensch\u00fcssel, am Geb\u00e4ude anzubringen ist, was f\u00fcr einen Gro\u00dfteil der zur Miete wohnenden Endkunden (etwa die H\u00e4lfte der Bev\u00f6lkerung) problematisch sein k\u00f6nnte und gegen eine entsprechende Austauschbarkeit spricht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm zweiten Pr\u00fcfungsschritt ist zu entscheiden, ob die Beklagte auf dem unter Ziff. 1.b) definierten relevanten Markt auch ohne die Benutzung des Klagepatents ein wettbewerbsf\u00e4higes Produkt bzw. eine wettbewerbsf\u00e4hige Dienstleistung anbieten k\u00f6nnte. Dies ist zu verneinen. Angesichts dessen, dass sich der relevante Markt \u2013 wie oben dargestellt \u2013 auf DSL-Produkte beschr\u00e4nkt, f\u00fcr deren Technik das Klagepatent essentiell ist, ist es der Beklagten jedenfalls zum gegenw\u00e4rtigen, ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht m\u00f6glich, eine wettbewerbsf\u00e4hige Konkurrenz zu bilden.<\/li>\n<li>Selbst wenn man LTE in den relevanten Markt miteinbeziehen w\u00fcrde, k\u00e4me man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sein, die \u00dcbertragungsressourcen f\u00fcr LTE derart auszubauen, dass der gesamte Datenverkehr, der derzeit \u00fcber DSL abgewickelt wird, mit stabilen Datenraten \u00fcber LTE abgedeckt wird. Ein solcher Aufbau von Ressourcen ist aber, und auch das ist zwischen den Parteien unstreitig, mit sehr hohen Kosten verbunden, die die Beklagte jedenfalls nicht aus dem Stand aufbringen k\u00f6nnte, um auf LTE als Technologie anstelle der genannten DSL-Standards auszuweichen. Aus kartellrechtlicher Sicht ist das entscheidend, weil die Beklagte in diesem Sinne auf die Nutzung der fraglichen DSL-Standards angewiesen ist, um ihren Kunden ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot machen zu k\u00f6nnen. M\u00fcsste sie abrupt auf LTE als alternativer Internet-Technologie vollst\u00e4ndig umsteigen, k\u00f6nnte sie ihr Produkt\/ihre Dienstleistung nicht zu wettbewerbsf\u00e4higen Preisen und Konditionen anbieten.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr Technologie \u00fcber Glasfaser. Zwar w\u00e4re es durchaus vorstellbar, s\u00e4mtliche Haushalte in Deutschland mit einem Glasfaserkabel bis in das Haus auszustatten. Aber auch hier k\u00f6nnten die Beklagte und ihre Wettbewerber auf Grund der immensen Kosten (70 bis 80 Milliarden Euro, Anlage HL (kart) 23) kurzfristig kein wettbewerbsf\u00e4higes Alternativprodukt anbieten.<\/li>\n<li>Auch die Einbeziehung des Kabelnetzes f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte aktuell mit ihrem Kabelnetz die mit DSL-Anschl\u00fcssen verbundenen Haushalte versorgen kann. XXX. Insoweit ist sie daher an einem Wettbewerb auf diesen Gebieten gehindert. Die Beklagte k\u00f6nnte daher XXX per se nicht mit einem Kabelnetz versorgen. Soweit \u2013 wie zwischen den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung er\u00f6rtert \u2013 m\u00f6glicherweise XXX, kommt es hierauf f\u00fcr die derzeitige Betrachtung nicht an. Denn der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Frage der Marktbeherrschung ist der Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit. Zu diesem Zeitpunkt ist XXX.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGH aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten bislang nicht ausreichend nachgekommen mit der Folge, dass sie ihren dem Grunde nach bestehenden Unterlassungsanspruch derzeit nicht durchsetzen kann.<\/li>\n<li>Der EuGH hat in der Sache O \/EE (s. EuGH-Urteil) Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des R\u00fcckrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessentiellen Patent (nachfolgend: &#8222;SEP&#8220;), dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von FRAND-Lizenzen an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.<\/li>\n<li>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: &#8222;Verletzer&#8220;) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEPs angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016 &#8211; 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).<\/li>\n<li>Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erf\u00fcllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegen\u00fcber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch au\u00dfergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 254 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grunds\u00e4tzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erf\u00fcllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber f\u00fcr die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer f\u00fcr die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 352f.).<\/li>\n<li>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre Obliegenheiten ausreichend erf\u00fcllt hat. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer nach der EuGH-Rechtsprechung zun\u00e4chst erforderliche Verletzungshinweis der klagenden SEP-Inhaberin gegen\u00fcber der verklagten Patentbenutzerin liegt vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem EuGH-Urteil und dem darin aufgestellten Verfahrensprocedere obliegt es zun\u00e4chst dem Patentinhaber vor der gerichtlichen Geltendmachung den vermeintlichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hinzuweisen und dabei das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben, auf welche Weise es verletzt worden sein soll. Der Patentinhaber und sp\u00e4tere Kl\u00e4ger muss insofern die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (und ggf. des R\u00fcckrufanspruchs) ank\u00fcndigen und den Verletzer zuvor anh\u00f6ren (Rn. 60 EuGH-Urteil). Der EuGH verlangt also vom SEP-Inhaber als Voraussetzung f\u00fcr die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs eine sog. Verletzungsanzeige gegen\u00fcber dem Verletzer.<\/li>\n<li>Da bei der Verletzungsanzeige das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil), ist zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von \u00a7\u00a7 9f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. M\u00e4rz 2017, Az. I-15 U 66\/15 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 328). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bem\u00fchung sachverst\u00e4ndiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Entgegen der Ansicht des LG Mannheim bedarf die Verletzungsanzeige daher auch (noch) keines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t des geltend gemachten Patents und\/oder der Vorlage von Claim-Charts (LG Mannheim, Urt. v. 29. Januar 2016, Az.7 O 66\/15 zitiert nach juris). Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige d\u00fcrfen nicht derart \u00fcberspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begr\u00fcnden, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und seine Anspr\u00fcche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist zun\u00e4chst Sache des Verletzers (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328).<\/li>\n<li>Es spielt f\u00fcr die Erf\u00fcllung der FRAND-Obliegenheiten auf Seiten des SEP-Inhabers keine Rolle, ob Verletzungsanzeige und\/oder FRAND-Angebot von dem Patentinhaber selbst oder von einer verbundenen Konzerngesellschaft kommt, insbesondere, wenn es sich hierbei um die Muttergesellschaft handelt. Gerade bei kartellrechtlichen Fragestellungen ist es sinnvoll und anerkannt, Konzerne als eine Einheit anzusehen. Daraus folgt auch, dass der Adressat der Verletzungsanzeige nicht zwingend die sp\u00e4ter verklagte Gesellschaft sein muss; insofern reicht es im Allgemeinen aus, sich an die Konzernmuttergesellschaft zu wenden (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. M\u00e4rz 2017, Az. I-15 U 66\/15 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 04. November 2015, Az. 4a O 93\/14 zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 329).<\/li>\n<li>Der EuGH verlangt einen Verletzungshinweis vor der gerichtlichen Geltendmachung (Rn. 61 EuGH-Urteil). Dabei kann die Verletzungsanzeige auch zeitgleich mit dem FRAND-Angebot des SEP-Inhabers \u00fcbermittelt werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Bei einem solchen Vorgehen wird die eigentlich zwischen Verletzungsanzeige und FRAND-Angebot vorgesehene Lizenzierungsbitte \u00fcbersprungen. Zwar sieht der EuGH wechselseitig zu erf\u00fcllende Obliegenheiten vor, die in einer bestimmten Reihenfolge abgearbeitet werden m\u00fcssen. Gleichwohl erscheint es zul\u00e4ssig, wenn Verletzungsanzeige und FRAND-Angebot von dem SEP-Inhaber zeitgleich an den Patentbenutzer \u00fcbermittelt werden. Damit bringt der SEP-Inhaber zum Ausdruck, dass er von einer Lizenzierungsbereitschaft ausgeht, jedenfalls aber deren Erkl\u00e4rung nicht abwarten m\u00f6chte. Dies ist aber f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner kartellrechtlichen Obliegenheiten unsch\u00e4dlich. Ist der Patentbenutzer tats\u00e4chlich lizenzwillig, so spart ein solches Vorgehen nur Zeit ein, wobei dem Patentbenutzer eine l\u00e4ngere Reaktionsfrist auf das Angebot einger\u00e4umt werden muss, da er Zeit f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verletzungsanzeige und des (FRAND-)Angebots ben\u00f6tigt. Ist der Patentbenutzer tats\u00e4chlich nicht lizenzwillig, so geht es nur zu Lasten des SEP-Inhabers, wenn dieser ein tats\u00e4chlich gar nicht geschuldetes Lizenzvertragsangebot abgibt.<\/li>\n<li>Der Zugang einer den Anforderungen des EuGH gen\u00fcgenden Verletzungsanzeige beim Verletzer muss vom SEP-Inhaber dargelegt und ggf. bewiesen werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 334).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin ihre Obliegenheiten in Bezug auf die Verletzungsanzeige erf\u00fcllt. Sp\u00e4testens mit Erhebung der parallelen Schadensersatzklage XXX und damit lange vor Erhebung der einen anderen Streitgegenstand betreffenden Unterlassungsklage hat sie die Beklagte vollumf\u00e4nglich \u00fcber den Verletzungsvorwurf in Kenntnis gesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum sie das Klagepatent als verletzt ansieht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hingegen nicht darauf an, dass eine entsprechende Anzeige vor Erhebung jeglicher Klagen erfolgt sein muss, sondern allein darauf, dass sie vor Erhebung der Unterlassungsklage ergeht. Das vom EuGH aufgestellte Verfahrensprocedere soll die (ersten) Lizenzverhandlungen gerade von dem Druck befreien, der von der gerichtlichen Geltendmachung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch und einer etwaigen und ggf. mit schwerwiegenden (wirtschaftlichen und unternehmerischen) Folgen behafteten Verurteilung auf der beklagten Seite lastet. In dem Schadensersatzverfahren geht es auf Grund der k\u00fcrzeren Restlaufzeit des Klagepatents in erster Linie um Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit. Zudem w\u00fcrde \u2013 wenn man mit der Beklagten auf den Zeitpunkt der Erhebung der Schadensersatzklage abstellen w\u00fcrde \u2013 der im deutschen Prozessrecht geltende Grundsatz der Unabh\u00e4ngigkeit der einzelnen Verfahren und die jeweilige Folge der zeitlich sich unterscheidenden An- und Rechtsh\u00e4ngigkeit mehrerer Klagen unterlaufen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie auf der n\u00e4chsten (zweiten) Stufe des Lizenzierungsprocedere erforderliche Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung der Beklagten liegt ebenfalls vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers hin muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie\u00dfen zu wollen (EuGH a.a.O. Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verz\u00f6gerungstaktik hinauszuschieben, muss er \u2013 dem Gedanken des willigen und redlichen Lizenznehmers folgend \u2013 binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Die ma\u00dfgebliche Frist ist nicht starr zu bestimmen (a.A. wohl Cordes\/Gelhausen, Mitt. 2015, 426, 432: generelle Frist von einem Monat). Entscheidend sind vielmehr die Umst\u00e4nde des Einzelfalles, wobei die Reaktionsfrist namentlich vom Grad der Detailierung des Verletzungshinweises abh\u00e4ngen kann: Ein Hinweis, der \u2013 \u00fcberobligatorisch \u2013 umfangreiche Ausf\u00fchrungen und Erl\u00e4uterungen zu den Einzelheiten des mutma\u00dflichen Verletzungstatbestandes aufweist, kann unter Umst\u00e4nden dem Adressaten bzw. seinen Konzerngesellschaften eine schnellere Reaktion abverlangen, weil der eigene Pr\u00fcfungsaufwand dann gegebenenfalls geringer ausfallen kann (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040). Auch im Falle, dass sich der SEP-Inhaber im Rahmen seines Hinweises auf die Angabe des absolut Notwendigen beschr\u00e4nkt, ist \u2013 jedenfalls in aller Regel \u2013 ein Zeitablauf von mehr als drei Monaten (vgl. LG Mannheim WuW 2016, 86) oder gar von f\u00fcnf Monaten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040) nicht mehr angemessen, so dass dem Patentinhaber kein l\u00e4ngeres Zuwarten mehr zumutbar ist und er folglich in einer solchen Situation unmittelbar Klage erheben kann, ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, dass die Klageerhebung als solche als missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 102 AEUV bewertet werden wird.<\/li>\n<li>Inhaltlich sind an die Lizenzierungsbitte keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. auch (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040): Es gen\u00fcgt eine formlose und pauschale Erkl\u00e4rung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt; selbst schl\u00fcssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalles ausreichen. In diesem Stadium des Lizenzierungsprocedere muss der Lizenzsucher insbesondere (noch) keine Ausf\u00fchrungen zum Inhalt der von ihm gew\u00fcnschten Lizenz machen, eine einfache Lizenzierungsbitte gen\u00fcgt, da der SEP-Inhaber ein entsprechendes Angebot vorlegen muss.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Anwendung vorstehender Grunds\u00e4tze auf den Einzelfall ergibt, dass die Beklagte ihre Lizenzwilligkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung lag eine (konkludent erkl\u00e4rte) Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung vor.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte mit Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom XXX erstmals \u00fcber insgesamt sieben konkrete Patente \u2013 ohne dass das Klagepatent enthalten war \u2013 informiert und zugleich aufgefordert wurde, entsprechend dem EuGH-Procedere zu erkl\u00e4ren, ob sie zu FRAND-Lizenzverhandlungen bereit sei, erkl\u00e4rte die Beklagte XXX ihre Bereitschaft, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen. Zugleich forderte sie die Kl\u00e4gerin auf ggf. weitere Patente zu benennen, hinsichtlich derer sie eine Lizenznahme f\u00fcr erforderlich halte. Mit Klageschrift vom 27. Januar 2016 im Schadensersatzverfahren (XXX) wurde die Beklagte auf das vorliegend streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatent hingewiesen. Mit Schreiben der U (U) vom XXX, das auch an die Z gerichtet war, \u00fcbermittelte diese der Beklagten das erste Lizenzangebot vom gleichen Tage betreffend das Klagepatent. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagte das Lizenzangebot nicht annehmen sollte, wurde ihr eine Frist zur Unterbreitung eines Gegenangebots XXX. Mit Schreiben XXX (vgl. Anlage K 58 \/ K 58a) unterbreitete die Beklagte der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich ein Gegenangebot (vgl. Anlage K 57 \/ K 57a) und leistete Sicherheit.<\/li>\n<li>Danach bestehen keine Zweifel an der Einhaltung der (zeitlichen) Anforderungen an die Lizenzwilligkeit der Beklagten, auch wenn explizit keine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rungen f\u00fcr das Klagepatent abgegeben wurde. Indem die Beklagte bereits ihre generelle Lizenzbereitschaft (im Hinblick auf andere Patente) erkl\u00e4rt hatte und zudem das von der Kl\u00e4gerin geforderte Gegenlizenzangebot abgegeben und Sicherheit geleistet hat, hat sie ausreichend zu erkennen gegeben, dass an dem Abschluss einer Lizenz auch an dem Klagepatent Interesse besteht. Entsprechendes zieht die Kl\u00e4gerin auch nicht in Zweifel.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin traten in der Folgezeit auch keine Umst\u00e4nde zutage, die Anlass zu der Annahme g\u00e4ben, die Lizenzwilligkeit der Beklagten sei zwischenzeitlich wieder weggefallen. Sie hat durchgehend ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>So hat die Beklagte die Ernsthaftigkeit ihrer Lizenzbereitschaft bereits dadurch bekr\u00e4ftigt, dass sie der Kl\u00e4gerin XXX unterbreitet und Sicherheit geleistet hat. Ob das Gegenangebot der Beklagten ihrerseits FRAND ist, kann dahinstehen, da die Kl\u00e4gerin insoweit vorleistungspflichtig ist. Abweichungen der Beklagten von den FRAND-Grunds\u00e4tzen w\u00e4ren allenfalls dann beachtlich, wenn sich daraus die ernsthafte und endg\u00fcltige Weigerung, eine Lizenzvereinbarung zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen, ableiten lie\u00dfe (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2017, Az. I-15 U 66\/15; auch K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 315), was vorliegend nicht der Fall ist.<\/li>\n<li>Das Infragestellen der Berechtigung der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen f\u00fcr die Vergangenheit in dem Parallelverfahren XXX l\u00e4sst die Lizenzbereitschaft nicht entfallen, da das Bestreiten der Aktivlegitimation ein zul\u00e4ssiges prozessuales und rechtliches Mittel darstellt, wenn sich f\u00fcr die Beklagte die Berechtigung der Kl\u00e4gerin nicht unweigerlich aus ihren Darlegungen folgern l\u00e4sst (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 18. Juli 2017, I-2 U 23\/17).<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin vor dem irischen High Court in Dublin Klage eingereicht hat, mit der sie Feststellung begehrt, dass das Angebot XXX kein FRAND-Angebot war und dass das Gegenangebot der Beklagten XXX den FRAND-Bedingungen entsprach. Unabh\u00e4ngig davon, dass dem irischen Verfahren bereits aus dem Umstand, dass es das aktuelle (dritte) Lizenzangebot nicht zum Verfahrensgegenstand hat, f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit keine Bedeutung zukommt, zeigt die Einleitung des irischen Verfahrens aber gerade, dass die Beklagte Interesse an einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen hat.<\/li>\n<li>Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in einer Weise gegen ihre Mitwirkungsobliegenheiten versto\u00dfen hat, die es erlaubt, sie als lizenzunwillig anzusehen bzw. ihre Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung als nicht wirksam zu betrachten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das bzw. die Lizenzangebot(e) der Kl\u00e4gerin den Anforderungen, die an ein FRAND-konformes Lizenzangebot zu stellen sind, gen\u00fcgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nLiegt \u2013 wie vorliegend \u2013 ein Verletzungshinweis der Patentinhaberin und eine Lizenzierungsbitte (Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung) des Verletzers vor, so steht es sodann nach den vom EuGH aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben im Pflichtenkreis des SEP-Inhabers, &#8222;ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten und insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung anzugeben&#8220; (Rn. 63 EuGH-Urteil). Damit legt der EuGH neben den inhaltlichen und formellen Anforderungen an ein FRAND-konformes Lizenzangebot vor allem auch den Zeitpunkt fest, an dem der SEP-Inhaber dem Patentverletzer sein Lizenzvertragsangebot unterbreiten muss. Dem SEP-Inhaber obliegt es, dem Patentbenutzer ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Lizenzvertragsangebot bereits vor Erhebung der Klage zu unterbreiten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer EuGH verlangt von dem SEP-Inhaber &#8222;vor Erhebung der Klage&#8220; (bzw. &#8222;vor der gerichtlichen Geltendmachung des SEP&#8220;) nicht nur einen Hinweis gegen\u00fcber dem Verletzer auf die Verletzung des SEPs, sondern (bei Lizenzwilligkeit des Verletzers) auch die Unterbreitung eines FRAND-konformen Angebots und die Angabe der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchr. Dies ergibt sich bereits aus dem 1. Leitsatz, 1. Spiegelstrich des EuGH-Urteils. Hiernach ist Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, dass der SEP-Inhaber &#8222;vor Erhebung der Klage zum einen den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat ( &#8230; ), und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen, dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet ( &#8230; )&#8220;. Entsprechendes findet sich auch in den Urteilsgr\u00fcnden wieder: Die Worte &#8222;vor der gerichtlichen Geltendmachung&#8220; in Rn. 61 des EuGH-Urteils beziehen sich auch auf die Verpflichtung zur Angebotsunterbreitung und Begr\u00fcndung. Diese zeitliche Vorgabe ist mittels der Worte &#8222;zum einen&#8220; auf den Verletzungshinweis bezogen; sie beziehen sich \u00fcber die einleitenden Worte &#8222;zum anderen&#8220; in Rn. 63 des EuGH-Urteils aber auch auf die Verpflichtung zur Abgabe eines FRAND-Angebots.<\/li>\n<li>Der insoweit relevante Zeitpunkt der &#8222;gerichtlichen Geltendmachung&#8220; stellt im deutschen Patentverletzungsprozess die Einreichung der Klage nebst Einzahlung des Kostenvorschusses dar, selbst wenn die Zustellung noch nicht erfolgt ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154\/15 zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 336). Denn mit der Einzahlung des Kostenvorschusses ist die Klage unweigerlich auf den Weg gebracht und der Kl\u00e4ger hat keinen Einfluss mehr auf den zeitlichen Ablauf.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der SEP-Inhaber der ihm obliegenden Pflicht zur Unterbreitung eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzangebots auch noch w\u00e4hrend eines laufenden gerichtlichen Verfahrens nachholen kann.<\/li>\n<li>Zu Recht unstreitig ist, dass eine Nachholbarkeit jedenfalls insofern gegeben ist, als der SEP-Inhaber die erhobene Klage zur\u00fccknehmen und erneut einreichen kann, wenn er zwischenzeitlich seine kartellrechtlichen Obliegenheiten erf\u00fcllt hat. Allgemein f\u00fchrt ein erfolgreich erhobener kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand n\u00e4mlich nicht zu einem dauerhaften materiellen Rechtsverlust des SEP-Inhabers. Die Klage ist vielmehr, soweit der Einwand durchgreift, als &#8222;derzeit unbegr\u00fcndet&#8220; abzuweisen (Weber\/Dahm, GRUR-Prax 2017, 67). Dann tritt bei einer versp\u00e4teten, weil eben nicht vor der gerichtlichen Geltendmachung erfolgten Erf\u00fcllung der Pflichten erst recht kein materieller Rechtsverlust ein (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 357). Eine grunds\u00e4tzliche, au\u00dferprozessuale Nachholbarkeit ist also gegeben.<\/li>\n<li>Das LG Mannheim (Urt. v. 1. Juli 2016, Az. 7 O 209\/15 zitiert nach juris) lehnt die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit einer Nachholung bzw. Nachbesserung eines Lizenzangebots im laufenden Prozess mit der Begr\u00fcndung ab, dass entsprechende Nachholungshandlungen des Patentinhabers nicht geeignet seien, die \u201eIntention [des EUGH] zu erf\u00fcllen, die Verhandlungen unbelastet von der Erhebung einer auf Unterlassung, R\u00fcckruf, Entfernung und Vernichtung gerichteten Klage f\u00fchren zu k\u00f6nnen\u201c. Demgegen\u00fcber ist in der D\u00fcsseldorfer (Instanz-)Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass eine Nachholung auch mit Wirkung f\u00fcr den bereits laufenden Prozess \u2013 jedenfalls im Einzelfall \u2013 noch m\u00f6glich sein soll (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154\/15 zitiert nach juris). Das OLG D\u00fcsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erkl\u00e4rungen deshalb nachgeholt werden d\u00fcrfen, weil ein entsprechendes Vers\u00e4umnis grunds\u00e4tzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Pr\u00e4klusion f\u00fchren d\u00fcrfe (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66\/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35\/16; f\u00fcr eine Nachholbarkeit jedenfalls in \u00dcbergangsf\u00e4llen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55\/16 jeweils zitiert nach juris). K\u00fchnen l\u00e4sst eine Nachholung w\u00e4hrend des Prozesses ebenfalls zu, verweist jedoch darauf, dass aufgrund der prozessualen Versp\u00e4tungsregeln ein verz\u00f6gertes Angebot ggf. unber\u00fccksichtigt bleiben kann oder sogar muss (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 354ff.). Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine etwaige Nichtber\u00fccksichtigung bildet der vom SEP-Inhaber ggf. begangene Versto\u00df gegen seine Prozessf\u00f6rderungspflicht.<\/li>\n<li>Die Frage der Nachholbarkeit des Verletzungshinweises und des FRAND-Angebots nach der gerichtlichen Geltendmachung wird im EuGH-Urteil zwar nicht ausdr\u00fccklich behandelt. Jedoch w\u00fcrden Sinn und Zweck des vom EuGH ersonnenen Systems ausgehebelt, wenn man eine Nachholung unbegrenzt zulassen w\u00fcrde. Die EuGH-Vorgabe des Angebots &#8222;vor der gerichtlichen Geltendmachung&#8220; w\u00fcrde g\u00e4nzlich untergraben, wenn man eine Nachholung uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4sst, insbesondere noch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verletzungsgericht. Denn w\u00fcrde man uneingeschr\u00e4nkt zulassen, dass der SEP-Inhaber seine vorprozessual nicht erf\u00fcllten Obliegenheiten im Verlauf des Verfahrens sanktionslos nachholt, so w\u00fcrde der Leitgedanke der Entscheidung des EuGH, Verhandlungen unbelastet von einem anh\u00e4ngigen Verfahren f\u00fchren zu k\u00f6nnen und w\u00e4hrend des Verfahrens \u00fcber alle Informationen zu verf\u00fcgen, die eine Beurteilung zulassen, ob das unterbreitete Lizenzvertragsangebot FRAND-konform ist oder nicht, verfehlt (so LG Mannheim, Urt. v. 1. Juli 2016, Az. &#8211; 7 O 209\/15 zitiert nach juris). Das austarierte System des EuGH soll es den Parteien erm\u00f6glichen, ohne den Druck eines Unterlassungsklageverfahrens und damit gleichsam auf Augenh\u00f6he zu verhandeln. Wenngleich der Verletzer auch w\u00e4hrend des Verfahrens ein nicht FRAND-konformes Lizenzvertragsangebot ablehnen und sich mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand wehren kann, so wirkt sich ein laufendes Unterlassungsklageverfahren trotzdem negativ auf seine Verhandlungsposition aus. Aufgrund der Ungewissheit, ob der Einwand durchgreifen wird \u2013 insbesondere, welche Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he vom Verletzungsgericht als (noch gerade) FRAND angesehen wird \u2013, muss auch ein an sich lizenzwilliger Verletzer f\u00fcrchten, am Ende zur Unterlassung verurteilt zu werden, wenn er grenzwertigen Lizenzgeb\u00fchrenforderungen nicht nachgibt. Dies k\u00f6nnte ihn dazu verleiten, w\u00e4hrend eines laufenden Verletzungsverfahrens h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren zu akzeptieren als im Stadium vor der gerichtlichen Geltendmachung. Hinzu kommt, dass der Patentbenutzer bei den Verhandlungen zeitlich unter Druck gesetzt ist, um die (Zwischen-)Ergebnisse der Verhandlungen rechtzeitig in den Prozess einf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dies geht regelm\u00e4\u00dfig zu Lasten des Patentverletzers: Wenn der SEP-Inhaber seine Pflichten erf\u00fcllt hat, so muss der Patentverletzer unter dem Zeitdruck eines drohenden Unterlassungstitels das Lizenzvertragsangebot des SEP-Inhabers pr\u00fcfen, ein Gegenangebot machen und die Abrechnung und Sicherheitsleistung vorbereiten, falls er das Angebot nicht annehmen will (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154\/15 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der M\u00f6glichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbeh\u00f6rden droht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35\/16 zitiert nach juris), \u00e4ndert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschr\u00e4nkt zulie\u00dfe. Dass auf einer anderen Ebene Sanktionen drohen, erlaubt es dem Verletzungsgericht zumindest nicht ohne weiteres, das vom EuGH vorgegebene System aufzuweichen. W\u00e4re der Druck durch die Kartellbeh\u00f6rden ausreichend, so h\u00e4tte es wohl gar nicht des vom EuGH ersonnenen Systems bedurft (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154\/15 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Gegen eine uneingeschr\u00e4nkte Nachholbarkeit mag zudem indiziell sprechen, dass der EuGH im Berichtigungsbeschluss vom 15. Dezember 2015 klargestellt hat, dass sich die Worte &#8222;vor Erhebung der Klage&#8220; sowohl auf die Verletzungsanzeige als auch auf das FRAND-Angebot und die Erl\u00e4uterung der geforderten Lizenzgeb\u00fchr beziehen, und so die Bedeutung dieser zeitlichen Vorgabe unterstrichen hat.<\/li>\n<li>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden folgt indes nach Ansicht der Kammer nicht, dem klagenden Patentinhaber absolut, d.h. ohne Ausnahme, eine Nachbesserungsm\u00f6glichkeit zu versagen. Vielmehr ist ihm eine \u2013 die Grenzen der prozessualen Versp\u00e4tungsvorschriften beachtende \u2013 Nachholbarkeit im Einzelfall zuzugestehen, da es dem SEP-Inhaber m\u00f6glich sein muss, auf \u2013 berechtigte \u2013 Einw\u00e4nde des Verletzers einzugehen und sein Angebot ggf. zu modifizieren. Sofern dies rechtzeitig im Laufe eines Verfahrens geschieht, verbleibt der Gegenseite ausreichend Zeit zu reagieren. Zudem w\u00fcrde eine absolute Versagung der Nachbesserungsm\u00f6glichkeit der Prozess\u00f6konomie zuwiderlaufen, da der Patentinhaber immer gezwungen w\u00e4re, die Klage zur\u00fcckzunehmen und nach Unterbreitung eines modifizierten Angebots neu zu klagen. Dieses Vorgehen ist jedoch weder im Interesse des Kl\u00e4gers noch des Beklagten.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze erscheint es fraglich, ob das dritte Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin XXX im Rahmen der FRAND-Pr\u00fcfung \u00fcberhaupt zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li>\n<li>Ihr drittes und \u2013 nach ausdr\u00fccklicher Klarstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 \u2013 allein g\u00fcltiges Lizenzangebot hat die Kl\u00e4gerin erst mit der Replik und somit 5 Monate nach Erhebung der Unterlassungsklagen \u00fcberreicht. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das zweite, im Rahmen der Schadensersatzklage \u00fcberreichte Lizenzgebot aus XXX datiert und dieses Lizenzangebot seitdem auch zwischen den Parteien umfassend diskutiert wurde. Vor dem Hintergrund, dass die hier zu entscheidende Unterlassungsklage \u201aerst\u2018 im September 2017, mithin 6 Monate nach Unterbreitung des zweiten Lizenzangebots, erhoben wurde, ist kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, wieso die Kl\u00e4gerin der Beklagten nicht vor Erhebung der Unterlassungsklage bereits ein modifiziertes (drittes) Lizenzangebot vorgelegt hat. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. Insoweit spricht vieles daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4gerin ein Versto\u00df gegen die ihr obliegende Pflicht zur Prozessf\u00f6rderung zur Last zu legen ist mit der Folge, dass das dritte Lizenzangebot der FRAND-Pr\u00fcfung nicht zu Grunde zu legen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Im Ergebnis kann aber dahinstehen, ob das dritte Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin (noch) rechtzeitig erfolgte, da auch dieses Angebot ebenso wie das vorherige zweite Lizenzangebot \u2013 wie nachfolgend noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 nicht den Anforderungen an ein FRAND-konformes Angebot gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNeben den vorstehend er\u00f6rterten Anforderungen in zeitlicher Hinsicht muss das Angebot insbesondere inhaltlich FRAND-Bedingungen enthalten (FRAND = fair, reasonable and non-discriminatory, d.h. faire, nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Bedingungen).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle pr\u00fcfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 \u2013 6 U 55\/16 \u2013 Rn. 30 zitiert nach juris \u2013 Dekodiervorrichtung). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 \u2013 6 U 55\/16 \u2013 Rn. 32 zitiert nach juris \u2013 Dekodiervorrichtung). Denn es gibt beispielsweise nicht eine bestimmte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Geb\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Letztlich kann die erforderliche Pr\u00fcfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn hier liegt ein FRAND-Angebot schon deshalb nicht vor, weil es nicht fair und diskriminierungsfrei ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nInhaltlich soll das Angebot des SEP-Inhabers fair, angemessen und nicht-diskriminierend (= FRAND) sein (Rn. 63 EuGH-Urteil). Dies umfasst Vorgaben einerseits zur absoluten H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren, die fair und angemessen sein muss (hierzu unter aaa)), andererseits zur relativen H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren verglichen mit anderen Lizenznehmern, wo ein Diskriminierungsverbot besteht (hierzu unter bbb)). Gleiches gilt neben der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren auch zu den anderen Inhalten des Angebots (hierzu unter ccc)).<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDas Angebot darf nicht ausbeuterisch sein, sondern muss \u201efair, reasonable\u201c sein. Es liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor, wenn der Patentinhaber Vertragsbedingungen anbietet, die so auch ohne seine marktbeherrschende Stellung zustande gekommen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nNeben der Vorgabe \u201efair, reasonable\u201c, die sich auf die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren per se bezieht, muss das Lizenzvertragsangebot auch diskriminierungsfrei (non-discriminatory) sein. Ein marktbeherrschendes Unternehmen muss gem\u00e4\u00df dem Diskriminierungsverbot Handelspartnern, die sich in der gleichen Lage befinden, dieselben Preise und sonstigen Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen. Allerdings gilt dies nur f\u00fcr vergleichbare Sachverhalte \u2013 eine Pflicht zur schematischen Gleichbehandlung besteht also nicht. Eine Ungleichbehandlung ist zul\u00e4ssig, soweit diese sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) tr\u00e4gt der Verletzer, wobei den SEP-Inhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft. Diese umfasst Angaben zu den anderen Lizenznehmern und den mit diesen vereinbarten Bedingungen, die der SEP-Inhaber vortragen muss. Sofern eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist der SEP-Inhaber f\u00fcr deren Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtig.<br \/>\nccc)<br \/>\nDas Angebot muss auch in Bezug auf die anderen Vertragsbedingungen FRAND sein, also etwa hinsichtlich des Umfangs der lizenzierten Schutzrechte und der territorialen Reichweite. Bei der Frage, ob eine \u2013 ggf. weltweite \u2013 Portfolio-Lizenz FRAND-Vorgaben entspricht, ist insbesondere auch die Branchen\u00fcblichkeit relevant. Werden auf dem relevanten Markt \u00fcblicherweise weltweite Konzernlizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr ganze Schutzrechtsportfolios geschlossen, verst\u00f6\u00dft ein entsprechendes Vertragsangebot nicht gegen FRAND, es sei denn die Umst\u00e4nde des Einzelfalls lassen eine Abweichung erforderlich erscheinen, etwa wenn der Verletzer nur auf einem geographischen Markt t\u00e4tig ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 220).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich stellt das EuGH-Urteil an das vom SEP-Inhaber zu unterbreitende Angebot \u2013 neben den vorstehend er\u00f6rterten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben \u2013 auch (eher) formelle Anforderungen: Das Angebot muss zum einen konkret und schriftlich erfolgen. Zum anderen muss die Art und Weise der Berechnung der verlangten Lizenzgeb\u00fchr angegeben werden (1. Leitsatz, 1. Spiegelsprich und Rn. 63 EuGH-Urteil), wobei letzteres auch in einem Begleitschreiben o.\u00c4. erfolgen kann, sofern es gleichzeitig mit dem Angebot \u00fcbermittelt wird (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 252; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17. November 2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 12, zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 308 \/ Fn. 458).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nAls \u201eArt und Weise ihrer Berechnung\u201c verlangt der EuGH nicht nur die Angabe der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr und ihrer Berechnung. Vielmehr muss der SEP-Inhaber dem Verletzer konkret und f\u00fcr diesen nachvollziehbar erl\u00e4utern, warum die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 \u2013 I 15 U 66\/15 = BeckRS 2016, 21067 Rn.19; LG Mannheim, Urt. v. 08. Januar 2016 \u2013 7 O 96\/14 \u2013 Rn. 76 zitiert nach juris; LG Mannheim, Urt. v. 17. November 2016 \u2013 7 O 19\/16 = BeckRS 2016, 108197 Rn. 58; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 309).<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDie vom SEP-Inhaber zur \u201eArt und Weise ihrer Berechnung\u201c im Rahmen des Angebots zu machenden Angaben entsprechen inhaltlich dem, was er als Kl\u00e4ger in einem Verletzungsverfahren vortragen muss, um die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit seines Angebots gegen\u00fcber dem Gericht ausreichend darzulegen. Hierbei ist Vortrag insbesondere zu bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen und zu relevanten Gerichtsentscheidungen erforderlich.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDie Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung erfordert nicht zwingend eine streng mathematische Herleitung. Sofern dies im konkreten Fall m\u00f6glich ist, ist es erforderlich und regelm\u00e4\u00dfig hinreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 253). Hat der SEP-Inhaber bereits Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber das Klageschutzrecht oder ein Portfolio, welches dieses beinhaltet, abgeschlossen, so muss er zu diesen Vertr\u00e4gen konkret vortragen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 310). Zum einen kann der Verletzer nur so feststellen, ob das Angebot tats\u00e4chlich diskriminierungsfrei (non-discriminatory) ist. Denn der Verletzer hat ansonsten \u00fcblicherweise keine M\u00f6glichkeit, Kenntnis von von anderen Unternehmen gezahlten Lizenzgeb\u00fchren zu erlangen. Zum anderen kann \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge oftmals die Akzeptanz der verlangten Lizenzgeb\u00fchren auf dem Markt belegt werden und damit, dass diese fair und angemessen (Fair \/ Reasonable) sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 219 m.w.N.). Ob die Vorlage von anderen Lizenzvertr\u00e4gen alleine ausreicht, um die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren zu belegen, h\u00e4ngt vom Einzelfall und insbesondere von der Zahl der abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge ab. Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weitere Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein.<\/li>\n<li>Die Darlegung der Art und Weise der FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchren \u00fcber bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ist vorranging. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgter, tats\u00e4chlicher Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag der einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnten oder sollten, und welche der Verletzer und das Gericht jeweils erst zu einer Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he \u201ezusammensetzen\u201c m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Um die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigen zu k\u00f6nnen, muss der SEP-Inhaber grunds\u00e4tzlich zu allen wesentlichen Lizenzvertr\u00e4gen vortragen \u2013 andernfalls besteht stets die Gefahr, dass selektiv nur solche Vertr\u00e4ge vorgelegt werden, die die geforderte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he st\u00fctzen. Auch eine Diskriminierungsfreiheit l\u00e4sst sich nur nachpr\u00fcfen, wenn zu allen Lizenzvertr\u00e4gen Angaben gemacht werden.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nNeben den bereits geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren zudem etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen befassen. Denn gerichtliche Entscheidungen oder Hinweise zur Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzbedingungen sind jedenfalls als neu-trale und sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen zu ber\u00fccksichtigen. Der Verletzer hat ein legitimes Interesse an solchen Entscheidungen, w\u00e4hrend es dem SEP-Inhaber obliegt, solche relevanten Aspekte transparent zu machen.<\/li>\n<li>Zumindest wenn keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen worden ist, muss der SEP-Inhaber auch sonstige Entscheidungen zur Verletzung und zum Rechtsbestand des oder der zu lizenzierenden Schutzrechte vorlegen.<\/li>\n<li>Ob neben den vorzutragenden, bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen und ggf. Gerichtsentscheidungen zus\u00e4tzlich noch weitere Angaben zwingend erforderlich sind, h\u00e4ngt davon ab, ob mit den vorgelegten Vertr\u00e4gen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit schon nachgewiesen werden kann, was vorranging von der Anzahl und ggf. Reichweite der abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>Ist dies nicht der Fall, muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der angemessenen Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he etwa zu ihm bekannten vergleichbaren Lizenzvertr\u00e4gen (m\u00f6glichst im selben oder einen vergleichbaren technischen Gebiet) vortragen. Auch sind n\u00e4here Erl\u00e4uterungen des Portfolios und dessen Auswirkungen auf die Geb\u00fchrenh\u00f6he erforderlich, wenn das Klagepatent nicht einzeln lizenziert wird. Was konkret vorzutragen ist, ist eine Frage des Einzelfalls \u2013 letztlich muss der SEP-Inhaber darlegen, wie er die Lizenzgeb\u00fchren festgelegt hat und warum die festgelegte H\u00f6he angemessen ist.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie oben erl\u00e4uterten zeitlichen Vorgaben f\u00fcr die Abgabe des Angebots gelten auch f\u00fcr die Darlegung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren (so ausdr\u00fccklich: LG Mannheim, Urt. v. 01. Juli 2016 \u2013 7 O 209\/15 \u2013 Rn. 119 zitiert nach juris = BeckRS 2016, 18389). Erst wenn der Verletzer diese Angaben erhalten hat, liegt ein Angebot vor, dessen FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit er hinreichend \u00fcberpr\u00fcfen und auf das er nach den Vorgaben des EuGH reagieren muss.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Lizenzangebote der Kl\u00e4gerin sind, wobei dahingestellt bleiben kann, ob auf das zweite oder dritte Angebot konkret abzustellen ist, nicht FRAND.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte wird bereits ohne sachliche Rechtfertigung diskriminiert:<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nEine tatbestandlich eine Diskriminierung im kartellrechtlichen Sinne begr\u00fcndende Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die marktbeherrschende Patentinhaberin einzelnen Lizenznehmern vertragliche Sonder- bzw. Vorzugskonditionen einr\u00e4umt, die sie anderen Lizenznehmern verweigert, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn sie ihre Verbietungsrechte aus dem SEP selektiv durchsetzt. Eine solche selektive Durchsetzung ist anzunehmen, wenn die Patentinhaberin gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in einen Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung ihres Schutzrechts frei gew\u00e4hren l\u00e4sst. In ihrer faktischen Folge bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber eine Freilizenz gew\u00e4hrt wird, w\u00e4hrend der andere Teil ein Lizenzentgelt zahlen muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn 243).<\/li>\n<li>Nicht jede selektive Durchsetzung der Rechte durch Erhebung einer bzw. \u00fcber einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassenen Verletzungsklage begr\u00fcndet jedoch einen kartellrechtwidrigen Missbrauch der Stellung als SEP-Inhaber. Ein solcher Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen der Schutzrechtsinhaberin bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Markbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen der Patentinhaber nach den gesamten Umst\u00e4nden \u2013 zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten im Verfolgungsland z\u00e4hlen \u2013 zuzumuten ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 243). Im Interesse der kartellrechtlich gebotenen Gleichbehandlung ist die Zumutbarkeitsschwelle freilich nicht allzu hoch anzusetzen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. November 2006, Az. 4b O 508\/05 \u2013 zitiert nach juris). Zu ber\u00fccksichtigen ist allerdings, dass der Patentinhaber gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschr\u00e4nkt und deswegen auch bei gutem Willen au\u00dferstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Hier kann es durchaus sinnvoll und gerechtfertigt sein, seine Kr\u00e4fte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zun\u00e4chst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, nicht zuletzt auch in der Erwartung, dass nach erfolgter gerichtlicher Kl\u00e4rung kleinere Verletzer au\u00dfergerichtlich einlenken werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 243).<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDas Verhalten der Kl\u00e4gerin ist deswegen nicht FRAND-konform, da sie die Beklagte durch ihre (Prozess-)Strategie in Form der selektiven Rechtdurchsetzung gegen\u00fcber anderen Unternehmen diskriminiert. Das Verhalten der Kl\u00e4gerin, die Erhebung von Verletzungsklagen gegen die Beklagte und ihre beiden Hauptkonkurrenten sowie die Nichterhebung von Verletzungsklagen gegen die \u00fcbrigen Wettbewerber bzw. Lieferanten, stellt eine Diskriminierung dar.<\/li>\n<li>Zwar d\u00fcrfte der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nur Verletzungsklagen gegen XXX erhoben hat, f\u00fcr sich genommen zun\u00e4chst nicht zu beanstanden sein, da es der Kl\u00e4gerin aus finanziellen und personellen Gr\u00fcnden nicht zuzumuten sein d\u00fcrfte, gleichzeitig eine Vielzahl von gro\u00dfen (Wirtschafts-)Unternehmen zu verklagen. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, zun\u00e4chst die XXX zu verklagen. Jedoch entbindet die gew\u00e4hlte Prozessstrategie die Kl\u00e4gerin unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht davon, gegen die zun\u00e4chst verschonten Unternehmen \u2013 ggf. nach Abschluss der hiesigen Verfahren \u2013 vorzugehen und sie jedenfalls bereits zum jetzigen Zeitpunkt um den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ersuchen. Ein solches Vorgehen w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auch zuzumuten, da weder Umst\u00e4nde ersichtlich, noch solche vorgetragen sind, die ein Vorgehen allein gegen die aktuell verklagten Unternehmen rechtfertigen k\u00f6nnte. Hierbei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Klagepatent eine nur noch begrenzte Restlaufzeit zukommt und ein Vorgehen nach Abschluss des hiesigen Verfahrens schon wegen des Auslaufs des Patentschutzes evident ausscheidet. Insoweit w\u00e4re von der Kl\u00e4gerin zum jetzigen Zeitpunkt zu fordern, das FRAND-Procedere gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Wettbewerbern der Beklagten mittels \u00dcbermittlung eines Verletzungshinweises zu starten. Dass die Kl\u00e4gerin die bislang noch nicht in Anspruch genommenen Unternehmen derart \u00fcber eine Verletzung informiert hat, hat sie nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Nichtdiskriminierung auf den Umstand beruft, dass es sich bei den ausgenommenen Unternehmen um Investoren der Kl\u00e4gerin bzw. Mandaten ihrer hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten handelt, verm\u00f6gen diese Konstellationen eine Verschonung der Unternehmen nicht zu rechtfertigen. Denn soweit sich die Kl\u00e4gerin auf die Investoreneigenschaft einiger ausgenommener Unternehmen beruft, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Unternehmen mit welchen Betr\u00e4gen an der Kl\u00e4gerin beteiligt sein sollen und welche Gegenleistung sie f\u00fcr die Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre entrichten. Ein solcher Vortrag oblag jedoch der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin, da die Beklagte die Investoreneigenschaft in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO bestritten hat und insoweit nicht festzustellen ist, ob die ausgenommenen Unternehmen \u00fcberhaupt eine finanzielle Gegenleistung f\u00fcr die faktische Einr\u00e4umung einer Freilizenz zahlen.<\/li>\n<li>Von vornherein abwegig ist die Argumentation der Kl\u00e4gerin, eine Inanspruchnahme der ausgenommenen Unternehmen scheitere an dem Umstand, dass es sich bei diesen Unternehmen um Mandanten ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten handele. Auch hier bel\u00e4sst es die Kl\u00e4gerin bei der blo\u00df pauschalen Behauptung, ohne n\u00e4her darzulegen, welche Unternehmen denn Mandaten der Prozessvertreter sein sollen. Selbst wenn diese pauschale Behauptung zutreffend w\u00e4re, w\u00fcrde die Mandanteneigenschaft ein Vorgehen gegen diese Unternehmen nicht ausschlie\u00dfen. So w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin ohne weiteres m\u00f6glich, die entsprechenden Unternehmen unter Beauftragung anderer Prozessbevollm\u00e4chtigter in Anspruch zu nehmen, so dass die hiesigen Prozessvertreter keine standesrechtlichen Probleme bekommen. Dass dies beabsichtigt ist, wurde auch trotz Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung, nicht behauptet.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nSchlie\u00dflich stellt das (prozess-)strategische Verhalten der Kl\u00e4gerin auch insoweit eine Diskriminierung dar, als die Kl\u00e4gerin der Streithelferin O trotz unstreitig erfolgter Lizenzierungsbitte kein Lizenzangebot gemacht hat und stattdessen selektiv Klage gegen die hiesige Beklagte erhoben hat. Die Streithelferin O beliefert die in Deutschland t\u00e4tigen XXX und demnach auch die Beklagte mit DSL-Transceivern und DSL-Boards, mithin Vorrichtungen, die im jeweiligen Netz eingesetzt werden, um einen Dienst nach den vorliegend relevanten Standards ADSL2+ und VDSL im Netz zu unterhalten. Nicht nachzuvollziehen ist, wieso die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Lizenz gew\u00e4hren will, ihrer Zulieferin aber nicht. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Verhaltensweise hat die Kl\u00e4gerin nicht gegeben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Lizenzangebote der Kl\u00e4gerin sind auch deswegen nicht FRAND, da sie nicht fair und reasonable sind.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDer Gesichtspunkt der Ersch\u00f6pfung wird nicht auf angemessene Weise behandelt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nErsch\u00f6pfung im patentrechtlichen Sinne bedeutet, dass die Ausschlie\u00dfungsrechte der Patentinhaberin verbraucht sind. Das hei\u00dft, dass der Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung von jedem Dritten in Verkehr gebracht, angeboten und benutzt werden kann. Alle diese Tathandlungen unterliegen nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent. Anders als in anderen Rechtsgebieten findet der Ersch\u00f6pfungseinwand im Patentrecht aus allgemeinen Rechtsgedanken Ber\u00fccksichtigung, da eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung fehlt. Der Einwand des Verbrauchs (der Ersch\u00f6pfung) ist begr\u00fcndet, wenn die Patentinhaberin selbst oder ein mit ihrer Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr gebracht hat (Mes in Kommentar zum PatG, 4. Auflage 2015, \u00a7 9, Rn. 78 m.w.N.).<\/li>\n<li>Folge des grunds\u00e4tzlich anerkannten Ersch\u00f6pfungsgedankens ist, dass Lizenzangebote einem m\u00f6glichen Ersch\u00f6pfungseinwand grunds\u00e4tzlich Rechnung tragen m\u00fcssen, um FRAND zu sein. Denn ein solches Angebot ist nur dann \u201efair und angemessen\u201c, wenn die Patentinhaberin dem potentiellen Lizenznehmer keine Bedingungen unterbreitet, die im Ergebnis auf die Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung hinauslaufen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. 15 U 66\/15 \u2013 zitiert nach juris). Die Einbeziehung der Ersch\u00f6pfungs- und damit zugleich Wertsch\u00f6pfungsproblematik ist insbesondere in den F\u00e4llen erforderlich, wo \u2013 wie vorliegend \u2013 mehrstufiger Vertrieb und Leistungsketten \u00fcblich sind.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiesen Anforderungen wird die Klausel 5.5(e) nicht gerecht. Sie lautet wie folgt (deutsche \u00dcbersetzung, Anlage K(kart)1a):<\/li>\n<li>XXX.<\/li>\n<li>Diese Klausel ist schon deshalb nicht fair, weil sie unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Ankn\u00fcpfungstatsachen beinhaltet sowie dem Lizenznehmer die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine angemessene Verringerung der Lizenzgeb\u00fchr aufb\u00fcrdet. Dadurch wird der Lizenznehmer im Falle einer \u2013 gerichtlichen \u2013 Auseinandersetzung von vornherein einem unangemessenen Verlustrisiko ausgesetzt. Der Lizenznehmer muss das Vorliegen der Ersch\u00f6pfung als solcher darlegen und n\u00f6tigenfalls beweisen, um eine Reduzierung des Lizenzsatzes zu erreichen. Auf den ersten Blick entspricht diese Regelung zwar der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den als Einwand ausgestalteten Grundsatz der Ersch\u00f6pfung. Praktisch wird dem Lizenznehmer dieser Nachweis aber h\u00e4ufig nur schwer gelingen. Denn bei den zur Ersch\u00f6pfung f\u00fchrenden Tatsachen handelt es sich um interne, auf das Unternehmen der Lizenzgeberin bezogene Daten. Nur sie hat Kenntnis davon, \u00fcber welche Produkte und mit welchen Unternehmen Lizenzvertr\u00e4ge geschlossen worden sind. F\u00fcr den Lizenznehmer ist es faktisch unm\u00f6glich, derart fundierte Kenntnisse zu erlangen, so dass hinreichend substantiierter schrifts\u00e4tzlicher Vortrag im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung gelingen k\u00f6nnte. An diesem Ergebnis \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn der Lizenzgeberin eine sekund\u00e4re Darlegungslast auferlegt w\u00fcrde. Denn Voraussetzung daf\u00fcr, dass sie dieser nachkommen muss, ist (zumindest), dass die Lizenznehmerin \u00fcberhaupt von weiteren abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen Kenntnis erlangt, die sie in einem gerichtlichen Verfahren pauschal vortragen k\u00f6nnte. Erst dieser Vortrag w\u00fcrde die sekund\u00e4re Darlegungslast der Lizenzgeberin ausl\u00f6sen. Dabei d\u00fcrfte aber schon diese blo\u00dfe Kenntniserlangung \u00fcberwiegend vom Zufall abh\u00e4ngen, wenn nicht gar g\u00e4nzlich ausgeschlossen sein, da es in dem Bereich standardessenzieller Lizenzen \u00fcblich sein d\u00fcrfte, in solchen Lizenzvertr\u00e4gen eine Geheimhaltungsklausel zu vereinbaren, wodurch den Vertragspartnern die Mitteilung \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages untersagt ist.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der H\u00f6he der anzusetzenden Reduzierung besteht f\u00fcr den Lizenznehmer das weitere Risiko, ohne gerichtliche Auseinandersetzung eine solche \u00fcberhaupt nicht durchsetzen zu k\u00f6nnen. Bei dem insoweit in der Regelung des Lizenzangebotes verwendeten Begriff \u201eangemessen\u201c handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Zwar ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, dass ein Gericht unter Ber\u00fccksichtigung des Einzelfalls diesen unbestimmten Rechtsbegriff ausf\u00fcllt, namentlich hier die \u201eAngemessenheit\u201c beziffert. Allerdings besteht f\u00fcr den Lizenznehmer mit dieser Regelung die Gefahr, dass die Lizenzgeberin eine au\u00dfergerichtlich vorgeschlagene Reduzierung nicht f\u00fcr angemessen erachtet und den Lizenznehmer somit in ein gerichtliches Verfahren dr\u00e4ngen kann, welches zugleich mit einem erheblichen Kostenrisiko einhergeht. Diese Gefahr besteht umso mehr, weil weder die oben zitierte Klausel noch andere Passagen des Lizenzangebotes Anhaltspunkte oder Kriterien vorgeben, an denen sich das Ma\u00df der Reduzierung orientieren k\u00f6nnte. Dass gegen eine komplikationslose au\u00dfergerichtliche Einigung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, ergibt sich nicht zuletzt aus dem vorliegenden Rechtsstreit, in welchem n\u00e4mlich die verschiedenen Ansichten der Parteien bez\u00fcglich der \u201erichtigen\u201c Bemessung dargelegt werden. Die Bestimmung der Angemessenheit dem Gericht zu \u00fcberlassen, ist f\u00fcr den Lizenznehmer im \u00dcbrigen auch deshalb nicht angemessen, weil ihm w\u00e4hrend der Dauer eines Gerichtsverfahrens praktisch keine andere Wahl bleiben d\u00fcrfte, als den bisherigen Lizenzsatz, ggf. unter Vorbehalt, weiterhin zu zahlen, weil f\u00fcr eine verringerte Lizenzzahlung keine hinreichende Rechtssicherheit besteht.<\/li>\n<li>Vorstehende Ausf\u00fchrungen bedingen, dass das Problem der Doppellizensierung nur unangemessen ber\u00fccksichtigt wird. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re n\u00e4mlich aufgrund der oben dargestellten Klausel in der Lage, Lizenzen von den jeweiligen Herstellern f\u00fcr die Netzwerkkomponenten zu verlangen und au\u00dferdem noch Lizenzen von den Netzbetreibern f\u00fcr den Verkauf entsprechender Komponenten zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Sie w\u00fcrde damit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Vorrichtungen mehrfach erhalten und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob mit der Ersch\u00f6pfung der Vorrichtung auch eine Ersch\u00f6pfung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erfolgt. Genau dies widerspricht jedoch den Grunds\u00e4tzen der patentrechtlichen Ersch\u00f6pfungslehre (s.o.).<\/li>\n<li>Dabei ist der Kl\u00e4gerin das nicht nur theoretische Problem der Doppellizensierung aber auch bekannt. Denn die Kl\u00e4gerin wei\u00df um die Tatsache, dass die Beklagte f\u00fcr die Bereitstellung der DSL-Leistungen Komponenten anderer Hersteller benutzt (z.B. XXX), die ihrerseits m\u00f6glicherweise aus dem Lager der Kl\u00e4gerin schon lizensiert worden sind. Dieses Bewusstsein der Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfert sich in den streitgegenst\u00e4ndlichen Klageantr\u00e4gen. Aus dem Unterlassungsanspruch wurden n\u00e4mlich gezielt Verfahren bzw. Vorrichtungen, die mit Komponenten von u.a. M durchgef\u00fchrt werden, ausgenommen, um eine Beweisaufnahme, wie sie im parallelen Schadensersatzfeststellungsverfahren von der Kammer als notwendig erachtet wird, zu umgehen.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung vorstehender Ausf\u00fchrungen ist das Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin vom XXX (zweites Lizenzangebot) erst recht nicht FRAND, da dieses keinerlei Regelungen zur Ersch\u00f6pfungsproblematik beinhaltet.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDas Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt auch deswegen nicht den Anforderungen an ein FRAND-konformes Angebot, da es eine Klausel (\u201eRelease Royalty\u201c) aufweist, die eine abschlie\u00dfende Abgeltung f\u00fcr (Zahlungs-)Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit seit dem XXX beinhaltet ohne die M\u00f6glichkeit einer Ausnahme und\/oder R\u00fcckverg\u00fctung zu bieten.<\/li>\n<li>Die Klausel 5.3 des Lizenzvertragsangebots (Anlagen K (Kart) 1 \/ K (Kart) 1a) lautet:<\/li>\n<li>XXX.<\/li>\n<li>Eine solche Klausel ist im vorliegenden Fall aus Sicht verst\u00e4ndiger Lizenzvertragsparteien nicht fair und daher auch nicht nachvollziehbar. Die Parteien streiten im parallelen Schadensersatzverfahren XXX insbesondere auch \u00fcber die Frage, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr solche Anspr\u00fcche in der Vergangenheit aktivlegitimiert ist, die vor ihrer Eintragung in das Register entstanden sind. In diesem Zusammenhang ist im Parallelverfahren eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich, da die Beklagte unter anderem die \u00dcbertragung des Klagepatents und die Abtretung der Schadenersatzanspr\u00fcche auf den jeweiligen Zessionar bestritten hat. Bei Abschluss des vorgelegten Lizenzangebots m\u00fcsste die Beklagte jedoch unabh\u00e4ngig davon, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche ab XXX berechtigt ist, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr diesen Zeitraum zahlen.<\/li>\n<li>Dieser Umstand ist bereits deswegen nicht nachvollziehbar, da die Beklagte dem Risiko ausgesetzt ist, dass die Anspr\u00fcche nicht wirksam an die Kl\u00e4gerin abgetreten wurden und einer Zahlung dementsprechend dann auch kein schuldbefreiender Charakter zuerkannt werden kann. Dies bedeutet, dass die Beklagte dem tats\u00e4chlichen Berechtigten weiterhin Verg\u00fctung f\u00fcr die Vergangenheit schulden und zugleich das Risiko tragen w\u00fcrde, die gezahlte Summe von der Kl\u00e4gerin nicht zur\u00fcckzuerlangen bzw. zun\u00e4chst einen Rechtsstreit \u00fcber die R\u00fcckerstattung f\u00fchren zu m\u00fcssen. Vern\u00fcnftige Vertragsparteien w\u00fcrden f\u00fcr diesen Fall auf eine entsprechende Klausel verzichten oder jedenfalls einen Mechanismus vorsehen, der einen Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Vergangenheit f\u00fcr den Fall entfallen l\u00e4sst, das die Kammer bzw. die Berufungsinstanz im Parallelverfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Anspr\u00fcche nicht aktivlegitimiert ist.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin pauschal vorbringt, im Lizenzangebot sei eine Garantieerkl\u00e4rung enthalten, ist schon nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Erkl\u00e4rung haben sollte. Ein Verweis auf eine konkrete Klausel und deren Erl\u00e4uterung fehlt.<\/li>\n<li>Auch der Abschluss von Vergleichslizenzvertr\u00e4gen vermag die derzeit berechtigte Unsicherheit \u00fcber die Anspruchsinhaberschaft der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen f\u00fcr die Vergangenheit nicht zu beseitigen. Denn wie den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, stand die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zwischen den Parteien der Vergleichslizenzvertr\u00e4ge zu keinem Zeitpunkt in Streit mit der Folge, dass der Abschluss der Vertr\u00e4ge keinen Anhaltpunkt f\u00fcr die Berechtigung darstellen kann. Gleiches gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr die Behauptung, die Unsicherheiten bei der Aktivlegitimation seien bei der Festlegung des Lizenzsatzes ber\u00fccksichtigt worden. Die Kl\u00e4gerin hat weder konkret dargelegt, wie sie die Unsicherheit betragsm\u00e4\u00dfig bestimmt hat, noch welche Faktoren sie dabei mit einbezogen hat. Der SEP-Inhaber ist jedoch nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet daf\u00fcr, dass sein Angebot FRAND-konform ist. Was die Attribute fair &amp; reasonable angeht, hat die Kl\u00e4gerin deswegen entweder darzutun, dass die herangezogenen Vergleichslizenzen missbrauchsfrei sind (und deshalb direkt \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen) oder aber zwar unter Machtmissbrauch zustande gekommen sind, im Lizenzangebot allerdings hinreichende Abschl\u00e4ge zugunsten des Verletzers ber\u00fccksichtigt sind, die die angebotene Lizenz ausbeutungsfrei machen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 352).<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nDadurch, dass in dem Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin das Gro\u00dfhandelsgesch\u00e4ft der Beklagten (sogenanntes \u201eWhole-Sale-Gesch\u00e4ft\u201c) von der Lizenzierung ausgenommen wird, wird die Beklagte unangemessen benachteiligt.<\/li>\n<li>In Klausel 2.1(a) des Lizenzangebots hei\u00dft es \u2013 wie schon \u00e4hnlich in den vorherigen Angeboten \u2013 zum Umfang der angebotenen Lizenz unter anderem:<\/li>\n<li>XXX.<\/li>\n<li>Damit ist derjenige Gesch\u00e4ftsbereich der Beklagten von der Lizenzierung ausgeschlossen, der die Bereitstellung von DSL-Vorleistungen an Gro\u00dfabnehmer betrifft. Die Beklagte erm\u00f6glicht es hierbei Gro\u00dfabnehmern, auf die von der Beklagten genutzte DSL-Infrastruktur und die DSL-Netzwerkkomponenten zuzugreifen. Hierdurch wird es den Gro\u00dfabnehmern erm\u00f6glicht, ebenfalls DSL-Leistungen gegen\u00fcber potentiellen Endkunden anzubieten.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin hinsichtlich dieser Gestaltung des Lizenzangebots nur damit verteidigt, dass es ihr unbenommen sei, auf welcher Vertriebsstufe Lizenzvertr\u00e4ge in welchem Umfang geschlossen werden, f\u00fchrt dieses Argument nicht dazu, dass das Angebot als FRAND-konform zu bewerten ist.<\/li>\n<li>Zwar ist es einem Patentinhaber zuzugestehen, die Vertriebsstufe frei ausw\u00e4hlen zu d\u00fcrfen, auf der er Lizenzvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen beabsichtigt. Denn auch f\u00fcr den Patentinhaber gilt der Grundsatz der vertraglichen Privatautonomie, wonach er seinen Vertragspartner ausw\u00e4hlen kann. Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Kl\u00e4gerin als Inhaberin eines standardessentiellen Patents, die sich zudem auch zur Erteilung von Lizenzen verpflichtet hat, hat der Beklagten den Marktzutritt zu fairen Bedingungen zu gew\u00e4hren. Zu diesem Markt geh\u00f6rt f\u00fcr die Beklagte als Netzbetreiberin aber nicht nur der Markt der Endkunden. Vielmehr beruht nach dem Vorbringen der Beklagten ein erheblicher Teil ihres Umsatzes als Netzbetreiberin auf Gesch\u00e4ften mit Drittanbietern von Qmunikationsdienstleistungen, also gerade mit Gro\u00dfabnehmern, welchen sie ihre Netzinfrastruktur zur Verf\u00fcgung stellt. Dieses Gesch\u00e4ftsfeld als Teil des DSL-Gesch\u00e4fts muss deshalb in die Betrachtung, ob der Marktzutritt fair ist, einflie\u00dfen und darf der Beklagten nicht durch Verweigerung eines Lizenzangebots faktisch abgeschnitten werden. Dar\u00fcber hinaus ist hier erschwerend zu ber\u00fccksichtigen, dass das Whole-Sale-Gesch\u00e4ft der Beklagten nicht vom Streitgegenstand der Unterlassungsklage ausgenommen worden ist, so dass die Beklagte sich dem Risiko des Verlusts eines Teils ihres Gesch\u00e4ftsfelds ausgesetzt sieht ohne \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit zu haben, diese Gefahr durch Abschluss eines Lizenzvertrags abzuwenden. Ohne die Einbeziehung des Whole-Sale-Gesch\u00e4fts in einen Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin besteht f\u00fcr die Beklagte zudem die erhebliche Gefahr, gegen\u00fcber ihren Gro\u00dfabnehmern schadensersatzpflichtig zu werden. Denn ab Vertragsschluss d\u00fcrfte die Beklagte ihren Abnehmern keine DSL-Leistungen mehr zur Verf\u00fcgung stellen, da dies dann rechtswidrig w\u00e4re. Gleichzeitig l\u00e4ge darin aber ein Versto\u00df gegen vertragliche Pflichten im Verh\u00e4ltnis zu den Abnehmern, da diesen gegen\u00fcber Erf\u00fcllung, also Bereitstellung von DSL-Leistungen, geschuldet ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer erfolgreich erhobene Zwangslizenzeinwand f\u00fchrt zur (vorl\u00e4ufigen) Abweisung der auf Unterlassung gerichteten Klage. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist damit als derzeit unbegr\u00fcndet abzuweisen. Wie dargelegt, hat die Beklagte erfolgreich den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erhoben. Die Kl\u00e4gerin hat die aus dem EuGH-Urteil folgenden Vorgaben nicht erf\u00fcllt. Solange dies nicht der Fall ist, ist der Anspruch auf Unterlassung nicht durchsetzbar (Rn. 52 und 73 des EuGH-Urteils). Erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin aber ihre Obliegenheiten, w\u00e4hrend die Beklagte sich nicht FRAND-gem\u00e4\u00df verh\u00e4lt, sind diese Anspr\u00fcche wieder durchsetzbar (OLG Karlsruhe, Mitt. 2016, 321 \u2013 Informationsaufzeichnungsmedium; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 300).<\/li>\n<li>Da das Lizenzangebot auf Grund der zuvor dargelegten Punkte als nicht FRAND-konform anzusehen ist und insoweit ein kartellrechtlich missbr\u00e4uchliches Verhalten festgestellt werden kann, ist nicht mehr abschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren, ob die Kl\u00e4gerin in ihrem Lizenzangebot eine FRAND-gem\u00e4\u00dfe Bezugsgr\u00f6\u00dfe (XXX) gew\u00e4hlt hat und die Berechnungsgrundlage f\u00fcr die geforderte Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt hat. Aus dem gleichen Grund muss keine Entscheidung \u00fcber die \u00fcber diese genannten Diskussionspunkte hinausgehenden von den Parteien aufgeworfenen Fragen erfolgen.<\/li>\n<li>Ebenso bedarf es daher auch keiner Entscheidung mehr dar\u00fcber, ob das Gegenangebot der Beklagten FRAND-konform ist und ob sich die Beklagte durch Rechnungslegung und Hinterlegung von Lizenzgeb\u00fchren ihrerseits wie ein williger Lizenznehmer verhalten hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. M\u00e4rz 2017, Az. I-15 U 66\/15 \u2013 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 2. Juli 2018 ist versp\u00e4tet und bietet keinen Anlass f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2837 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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