{"id":7905,"date":"2019-02-19T17:00:24","date_gmt":"2019-02-19T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7905"},"modified":"2019-02-19T08:07:16","modified_gmt":"2019-02-19T08:07:16","slug":"4c-o-71-17-packmaterialumwandlungsmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7905","title":{"rendered":"4c O 71\/17 &#8211; Packmaterialumwandlungsmaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2834<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Oktober 2018,\u00a0 Az. 4c O 71\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>A. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nPackmaterialumwandlungsmaschinen zur Umwandlung eines bahnf\u00f6rmigen Ausgangsmaterials in ein relativ dazu dickeres und weniger dichtes Packmaterialprodukt,<br \/>\naufweisend: eine Umwandlungsbaugruppe, welche ein Paar rotierender Elemente umfasst, welche befestigt sind f\u00fcr eine Rotation um entsprechende Achsen, um das Ausgangsmaterial entlang eines Pfades zwischen den rotierenden Elementen zuzuf\u00fchren, und weiterhin einen Schacht umfasst, welcher den Pfad begrenzt, wobei ein Teil des Schachts und eines der rotierenden Elemente Teil einer Unterbaugruppe sind, welche von der Umwandlungsbaugruppe als eine Einheit entfernt werden kann, welche von einem anderen Teil des Schachtes und dem anderen rotierenden Element unabh\u00e4ngig ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie seit dem 02. Juli 2014<\/li>\n<li>1. die zu Ziff. A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>2. Verbrauchsmaterialien \u2013 insbesondere CP-Papier \u2013<br \/>\nzur Verwendung in Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art sowie an die unter Ziff. A.II.1. lit. b) genannten gewerblichen Abnehmer geliefert hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\n3. Wartungsvertr\u00e4ge zu Vorrichtungen der unter Ziff. A.l. bezeichneten Art mit den unter Ziff. A.II.1 lit. b) genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat;<\/li>\n<li>4. Leasingvertr\u00e4ge zu Vorrichtungen der unter Ziff. A.I.1 bezeichneten Art mit den unter Ziff. A.II.1 lit. b) genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat,<br \/>\n&#8211; wobei bez\u00fcglich der Angaben zu Ziff. A.II.1 danach zu differenzieren ist, ob die Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art jeweils separat oder als Teil einer Gesamtvorrichtung \u2013 insbesondere des \u201eTransfersystem PB\u201c \u2013 angeboten bzw. in den Verkehr gebracht wurden;<br \/>\n&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.1 und Ziff. A.II.2 jeweils die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.3 die entsprechenden Wartungsvertr\u00e4ge und zum Nachweis der Angaben zu Ziff. A.II.4 die entsprechenden Leasingvertr\u00e4ge vorzulegen sind,<br \/>\n&#8211; wobei jeweils geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nIII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 02. August 2014<\/li>\n<li>1. die zu Ziff. A.I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>2. Verbrauchsmaterialien \u2013 insbesondere \u201eCP-Papier\u201c \u2013 zur Verwendung in bzw. mit Vorrichtungen der unter Ziff. A.I. bezeichneten Art an die unter Ziff. A.III.1. lit. b) genannten Abnehmer geliefert hat und zwar unter jeweiliger Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\n&#8211; wobei bez\u00fcglich der Angaben zu Ziff. A.III.1 danach zu differenzieren ist, ob die Vorrichtungen der unter Ziff.A.1. bezeichneten Art jeweils separat oder als Teil einer Gesamtvorrichtung \u2013 insbesondere des \u201eTransfersystem PB\u201c \u2013 angeboten bzw. in den Verkehr gebracht wurden;<br \/>\n&#8211; wobei es der Beklagten bez\u00fcglich der Angaben zu Ziff. A.III.1 und A.III.2 jeweils Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<br \/>\nIV. die vorstehend unter Ziff. A.I. bezeichneten, seit dem 02. August 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, oder diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>V. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. A.I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. A.I. bezeichneten, seit dem 02. August 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>C. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>D. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. A.I., A.IV., A.V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000 Euro, hinsichtlich Ziff. A.II., A.III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung in Form einer Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft zu erbringen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr die Entwicklung und Herstellung von Verpackungssystemen und -maschinen. Die Beklagte ist zudem Lieferantin f\u00fcr auf Bedarf erzeugte Verpackungsmaterialien aus Papier.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K1), welches die Priorit\u00e4t der US-Anmeldung 115XXX P vom 17.11.2008 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung des in Kraft stehenden Klagepatents wurde am 29.05.2013 und die Erteilung am 02.07.2014 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin geht vorliegend aus dem deutschen Teil gegen die Beklagte vor.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt kompakte Maschinen zur Umwandlung von Packmaterial f\u00fcr die Auspolsterung von Verpackungen zum Schutz vor Besch\u00e4digungen w\u00e4hrend des Transports. Patentanspruch 1, auf den sich die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt, lautet:<br \/>\nEine Packmaterialumwandlungsmaschine (20) zur Umwandlung eines bahnf\u00f6rmigen Ausgangsmaterials in ein relativ dazu dickeres und weniger dichtes Packmaterialprodukt, aufweisend: eine Umwandlungsbaugruppe (32), welche ein Paar rotierender Elemente (60) umfasst, welche befestigt sind f\u00fcr eine Rotation um entsprechende Achsen, um das Ausgangsmaterial entlang eines Pfades zwischen den rotierenden Elementen (60) zuzuf\u00fchren, und weiterhin einen Schacht (52) umfasst, welcher den Pfad begrenzt, wobei ein Teil des Schachts (52) und eines der rotierenden Elemente (60) Teil einer Unterbaugruppe sind, welche von der Umwandlungsbaugruppe (32) als eine Einheit entfernt werden kann, und welche von einem anderen Teil des Schachts (52) und dem anderen rotierenden Element unabh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen. Figur 12 ist eine perspektivische Ansicht eines nachgelagerten Teils der Umwandlungsgruppe. Figur 14 ist eine perspektivische Ansicht eines Teils der Umwandlungsbaugruppe aus Fig. 12, die veranschaulicht, wie ein Teil der Umwandlungsbaugruppe als Einheit entfernt werden kann.<br \/>\nDie Beklagte stellt, wie sich aus dem als Anlage K8 zur Akte gereichten Flyer ergibt, her und bietet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber ihre deutschsprachige Homepage mit der Domain \u201eA\u201c (vgl. Anlage K7) die Maschinenmodelle \u201eB\u201c und \u201eC\u201c an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche dem Umformen von Papier dienen. Mit dieser Funktion wird der B ausdr\u00fccklich auf der Website unter der Rubrik \u201eAnwendungen und Produkte\u201c beworben (Anlage K7). Unter derselben Rubrik wird das Modell C beworben, f\u00fcr das zus\u00e4tzlich ein Werbeflyer abrufbar ist (Anlagen K11, K12). Zudem bietet die Beklagte auf ihrer Homepage f\u00fcr beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Verbrauchsmaterial an, mittels dessen die Maschinen betrieben werden k\u00f6nnen. Erg\u00e4nzend zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist das Transfersystem PB einsetzbar, welches der Bereitstellung des Ausgangsmaterials dient.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 22.12.2017 erhob die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Anlagenkonvolut TW 11), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden vom Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Der im Klagepatentanspruch 1 enthaltene Begriff \u201eentfernen\u201c sei so zu verstehen, dass die Unterbaugruppe \u00fcberhaupt so von der Umwandlungsbaugruppe wegbewegt werden k\u00f6nne, dass ein freier Zugang zur Umwandlungsbaugruppe erm\u00f6glicht werde. Auf eine vollst\u00e4ndige Losl\u00f6sung der Unterbaugruppe von der restlichen Maschine komme es hingegen nicht an.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Sie ist der Ansicht, der Rechtsbestand des Klagepatents sei hinreichend gesichert. Die Beklagte habe insbesondere eine offenkundige Vorbenutzung schon nicht hinreichend durch liquide Beweismittel nachgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nSie ist der Ansicht, der Begriff des Entfernens sei nur im Sinne einer v\u00f6lligen Losl\u00f6sung zu verstehen. Dies ergebe sich aus einer Auswertung der gesamten Klagepatentschrift und insbesondere der in Absatz 15 benutzten Begrifflichkeiten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbestandes des Klagepatents auszusetzen. Diesem k\u00f6nne offenkundige Vorbenutzung sowie mangelnde Neuheit entgegengehalten werden. Die Beklagte behauptet dazu, die Fa. D habe Polsterumformungsmaschinen, die der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung entspr\u00e4chen, bereits vor Patenterteilung entwickelt, auf den Markt gebracht und vertrieben. Dies ergebe sich aus der als Anlage TW 13 zur Akte gereichten Brosch\u00fcre. Die Beklagte habe drei Modelle \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c aus den Jahren 1997, 2002 und 2005 untersucht und die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 festgestellt. Die Maschinen seien im Zeitraum von 1997 bis 2005 technisch identisch hergestellt worden. Die untersuchten Maschinen seien insbesondere aufgrund der Typenschilder auf D zur\u00fcckzuf\u00fchren.<br \/>\nSchlie\u00dflich meint die Beklagte, dass die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als Dokumente D2 und D3 (Anlagen TW 14a,b und TW16a,b) eingereichten Druckschriften der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre neuheitssch\u00e4dlich entgegenzuhalten seien, da bereits ein verschwenkbarer bzw. unabh\u00e4ngiger Bauteil einer Papierumwandlungsmaschine offenbart w\u00fcrde.<br \/>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 145 PatG kann, wer eine Klage nach \u00a7 139 erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Sofern die Beklagtenseite die prozesshindernde Einrede des \u00a7 145 PatG geltend macht und dessen Voraussetzungen vorliegen, ist die sp\u00e4tere Klage unzul\u00e4ssig (Mes PatG, \u00a7 145 Rn. 1, beck-online).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nUnstreitig f\u00fchrten die Parteien einen diesem Rechtsstreit vorausgehenden anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 169\/15), der das Patent EP 1896250 B1 der Kl\u00e4gerin betraf.<br \/>\nDie jeweils geltend gemachten Verletzungshandlungen sind aber weder dieselben, was auch hier keine Partei behauptet, noch gleichartig. Gleichartige Handlungen sind solche, die im Vergleich zu der im Erstprozess angegriffene Verletzungsform zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, die es geboten erscheinen lassen, wegen eines engen technischen Zusammenhangs gemeinsam in einer Klage auf Grund mehrerer Patente behandelt zu werden (BGH GRUR 1989, 187, 189 li.Sp. \u2013 Kreiselegge II). Eine \u00dcbereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente reicht dazu nicht aus (BGH GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II \u2013 entgegen BGH GRUR 1957, 208 \u2013 Grubenstempel) (Mes PatG \u00a7 145 Rn. 8, beck-online).<br \/>\nStreitgegenst\u00e4ndlich ist eine Vorrichtung zum Umformen von Papier in Packmaterial. Das Patent des anderen Rechtsstreits betrifft selektiv zerrei\u00dfbares Rohmaterial f\u00fcr eine Polstermaschine und Verfahren. Insoweit bezog sich dort auch ein Teil des zweiten Klageantrages auf Polsterumformungsmaschinen, wie sie streitgegenst\u00e4ndlich ist. Allerdings bestehen dar\u00fcber hinaus keine Gemeinsamkeiten zwischen den Klagen. \u201ePolsterumformungsmaschine\u201c ist lediglich eine Begrifflichkeit, die in beiden Rechtsstreitigkeiten vorkommt. In der Sache betreffen die Gerichtsverfahren aber andere Vorrichtungen. Vorliegend betrifft dies die Unterbaugruppe der Umwandlungsbaugruppe, wohingegen im anderen Verfahren die Ausgestaltung von Rei\u00dflinien zur Separation des Materials betroffen war. Es besteht zwischen diesen Elementen der Vorrichtung kein enger technischer Zusammenhang, da sie in anderen Produktionsschritten eingesetzt werden und nicht aufeinander aufbauen. Damit einhergehend lag der Schwerpunkt im vorherigen Verfahren auf der Beschaffenheit des Ausgangsmaterials.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt eine kompakte Maschine zur Umwandlung von Packmaterial. Im Stand der Technik waren bereits Maschinen bekannt, die einen Umwandlungsmechanismus enthalten, der bahnf\u00f6rmiges Packmaterial in relativ dazu dickeres und weniger dichtes Material umformt. Das Ausgangsmaterial bewegt sich durch den Umwandlungsmechanismus hindurch von einem vorgelagerten Ende zu einem Auslass an einem nachgelagerten Ende. Konkret nimmt Absatz [0002] des Klagepatents Bezug auf die US-Schriften US 4 717 613, US 5 123 XXX und US 5 803 XXX, die solche Maschinen beispielhaft offenbaren.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert am bekannten Stand der Technik, dass es w\u00e4hrend der Produktion zu Papierstau bzw. Verstopfungen des Ausgangsmaterials kommen kann, dass die Wartung aufgrund der Konstruktion der Vorrichtung schwierig ist sowie dass keine einheitliche Zugkraft bei mehrlagigem bahnf\u00f6rmigem Papier gegeben ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung der aus diesen Nachteilen resultierenden Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Packmaterialumwandlungsmaschine (20) zur Umwandlung eines bahnf\u00f6rmigen Ausgangsmaterials in ein relativ dazu dickeres und weniger dichtes Packmaterialprodukt, aufweisend:<br \/>\n1.1 eine Umwandlungsbaugruppe (32), welche ein Paar rotierender Elemente (60) umfasst, welche befestigt sind f\u00fcr eine Rotation um entsprechende Achsen, um das Ausgangsmaterial entlang eines Pfades zwischen den rotierenden Elementen (60) zuzuf\u00fchren,<br \/>\n1.2 und weiterhin einen Schacht (52) umfasst, welcher den Pfad begrenzt,<br \/>\n1.3 wobei ein Teil des Schachts (52) und eines der rotierenden Elemente (60) Teil einer Unterbaugruppe sind, welche von der Umwandlungsbaugruppe (32) als eine Einheit entfernt werden kann, und welche von einem anderen Teil des Schachts (52) und dem anderen rotierenden Element unabh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien ist im Hinblick auf die Merkmale des Anspruchs 1 lediglich die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.3 und dort insbesondere die Bedeutung des Verbs \u201eentfernt werden kann\u201c umstritten.<br \/>\na.<br \/>\nDer Streit zwischen den Parteien betrifft die Frage, wie der Fachmann das Merkmal \u201eentfernen\u201c versteht.<br \/>\nNach \u00a7 14 S. 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, \u00a7 14 S. 2 PatG. Eine Auslegung des Patentanspruchs hat immer zu erfolgen und darf selbst dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I, BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente). Sie ist schon deshalb geboten, weil Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Deswegen kann sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs ergeben, das von demjenigen abweicht, welches der blo\u00dfe Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente; BGH, Urteil vom 02.06.2015, X ZR 103\/13 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 64\/13 \u2013 Bitratenreduktion). Selbst dann, wenn der Anspruchswortlaut (vermeintlich) eindeutig erscheint, muss unter Heranziehung der Beschreibung ausgelegt werden. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass die Beschreibung die Funktion hat, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als ein sinnvolles Ganzes verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A., Rn. 11; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 20 m. w. N.).<br \/>\nIn der Klagepatentschrift findet der Fachmann an keiner Stelle eine Definition des Wortes \u201eentfernen\u201c. So sprechen die Abs\u00e4tze [0023] und [0025] der deutschen Fassung, welche insbesondere die Umwandlungsbaugruppe beschreiben, auch nur von einer Einheit, die mit dem Ziel entfernt werden kann, den Raum um die rotierenden Elemente zu \u00f6ffnen und \u00dcberpr\u00fcfungen sowie Wartungen vornehmen zu k\u00f6nnen. Es wird durchg\u00e4ngig das Verb \u201eentfernen\u201c benutzt. Aus diesem Kontext ergibt sich indes noch kein eindeutiges Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eentfernen\u201c, da eine solche \u00d6ffnung auch zu erreichen ist, wenn die Einheit beweglich und somit lediglich wegklappbar ist, ohne g\u00e4nzlich von der Vorrichtung abtrennbar zu sein. Ein solches Verst\u00e4ndnis wird von der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegt, wohingegen die Beklagte ein Entfernen erst dann annehmen will, wenn eine vollst\u00e4ndige Abtrennung m\u00f6glich ist.<br \/>\nIm Ergebnis gelangt der Fachmann unter Zuhilfenahme der Auslegungsmaterialien zu einem weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffs. Der Fachmann erkennt, dass \u201eEntfernen\u201c nicht im Sinne von vollst\u00e4ndiger Abtrennung der Einheit (Unterbaugruppe) von der Umwandlungsbaugruppe zu begreifen ist. In der Klagepatentschrift finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die f\u00fcr eine v\u00f6llige Losl\u00f6sung sprechen.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis folgt schon nicht aus Absatz [0015] der allgemeinen Beschreibung. In dieser Passage stellt das Klagepatent den Begriff \u201eentfernen\u201c bzw. \u201eremove\u201c anderen Positionierungsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber n\u00e4mlich einerseits \u201esecured out of the way\u201c (auf Deutsch: \u201eweggeklappt\u201c) und andererseits \u201eomitted altogether\u201c (auf Deutsch: \u201eganz weggelassen werden kann\u201c). Der Fachmann erkennt, dass das Patent an dieser Stelle grunds\u00e4tzlich drei denkbare Ausgestaltungen beschreibt. Entweder kann die Bremse beiseite bewegt werden (secured\u2026), g\u00e4nzlich abgetrennt oder von vornherein komplett weggelassen werden. Der Unterschied zwischen den beiden letzten Ausdr\u00fccken liegt gerade darin, dass nur das entfernt werden kann, was bereits einmal angebracht war. Dass remove\/entfernen an dieser Stelle nicht nur eine Beweglichkeit gemeint ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit secured. Diese Variante bringt n\u00e4mlich schon zum Ausdruck, dass die Bremse montiert bleibt, aber au\u00dfer Funktion genommen wird, indem sie aus der Vorrichtung wegbewegt wird. F\u00fcr die Variante \u201esecured out of the way\u201c verbleibt kein eigener Bedeutungsgehalt, wenn bereits \u201eremove\u201c in diesem Kontext als verschwenkbar verstanden wird. Dennoch ergibt sich aus diesem Absatz der Beschreibung kein R\u00fcckschluss f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspruch 1. Denn wenngleich grunds\u00e4tzlich in einer Patentschrift gew\u00e4hlte Begriffe dieselbe Bedeutung haben sollen, bezieht sich die in Absatz [0015] enthaltene Begriffsbenutzung auf einen funktionell anderen Bauteil. Die Positionsver\u00e4nderungen beziehen sich dort auf eine federvorgespannte Bremse, nicht dagegen auf eine Unterbaugruppe als Teil der Umwandlungsgruppe. Es handelt sich um verschiedene Stellen im Produktionsprozess, an denen die beiden Bauteile zum Einsatz kommen. Dies rechtfertigt auch ein unterschiedliches Begriffsverst\u00e4ndnis. Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Positionierungsm\u00f6glichkeiten der Bremse unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb der Vorrichtung haben, wohingegen das Entfernen der Unterbaugruppe eine Ma\u00dfnahme bezogen auf den stillstehenden Produktionsprozess darstellt.<br \/>\nDer Fachmann versteht das Entfernen auch nicht deshalb als komplette Losl\u00f6sung, weil in Abs. [0023] neben einem Entfernen der Unterbaugruppe zugleich von einem Entfernen der Bolzen die Rede ist. Im Kontext mit den Bolzen, die die Unterbaugruppe mit dem Rahmen der Maschine verbinden, ist zwangsl\u00e4ufig ein g\u00e4nzliches Herausnehmen gemeint, weil andernfalls die Unterbaugruppe nicht herausgenommen werden kann. Zum einen bezieht sich der Begriff entfernen an dieser Beschreibungsstelle auf einen anderen technischen Zusammenhang, zum anderen gilt, wie bereits oben angef\u00fchrt, dass von einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, n\u00e4mlich Figur 14, nicht auf den Anspruchsinhalt geschlossen werden darf.<br \/>\nZwar lassen auch die Passagen der Beschreibung, die sich auf die Figur 14 beziehen, erkennen, dass das vollst\u00e4ndige Entfernen der Unterbaugruppe von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gerade beabsichtigt ist. So hei\u00dft es in Absatz [0022], dass durch ein Entfernen des Bolzens die Entfernung der Unterbaugruppe erm\u00f6glicht wird. Absatz [0023] beschreibt, dass die Figur 14 eine offengelegte Vorrichtung nach Entfernen der Unterbaugruppe zeigt. Dies steht dem oben aufgezeigten Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201eentfernen\u201c als verschwenkbar jedoch nicht entgegen. Denn das Verst\u00e4ndnis als vollst\u00e4ndiges Losl\u00f6sen w\u00fcrde den Anspruchswortlaut auf Grundlage eines Ausf\u00fchrungsbeispiels einschr\u00e4nken. Ein solcher einengender R\u00fcckschluss ist aber nicht zul\u00e4ssig (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 24 m.w.N.).<br \/>\nInsoweit ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Merkmal 1.3 und der Formulierung \u201eunabh\u00e4ngig ist\u201c kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis dahin, dass der Fachmann \u201eEntfernen\u201c als vollst\u00e4ndiges Losl\u00f6sen und nicht blo\u00df als \u00d6ffnungs-\/Wegklappm\u00f6glichkeit versteht. Denn Unabh\u00e4ngigkeit eines Bauteils ist gegeben, sobald Beweglichkeit gew\u00e4hrt wird, die es erm\u00f6glicht, einen Bauteil vom anderen wegzubewegen. Eine komplette k\u00f6rperliche Trennung ist dazu nicht erforderlich. Die englische Originalfassung steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Dort hei\u00dft es \u201eseperate from\u201c, was w\u00f6rtlich \u00fcbersetzt \u201egetrennt von\u201c bedeutet und somit eine st\u00e4rkere Losl\u00f6sung suggerieren k\u00f6nnte als die deutsche Fassung. Allerdings steht auch diese Begriffswahl nicht dem Verst\u00e4ndnis entgegen, dass es sich um eine solche Konstruktion handelt, die mehrere miteinander verbundene Elemente aufweist, welche aber trotzdem getrennt voneinander bewegt werden k\u00f6nnen; wie im Klagepatentanspruch 1 die Unterbaugruppe und der restliche Schacht. Denn diese Unabh\u00e4ngigkeit ist bereits bei blo\u00df eigenst\u00e4ndiger Beweglichkeit der Einheit, ohne komplette Losl\u00f6sungsm\u00f6glichkeit gegeben sein.<br \/>\nDem Auslegungsergebnis stehen die von Duden vorgeschlagenen Synonyme nicht entgegen, wenngleich s\u00e4mtliche Vorschl\u00e4ge einer Umschreibung das Verst\u00e4ndnis einer kompletten Losl\u00f6sung nahelegen. Dies ist aber unsch\u00e4dlich, da bei der Patentauslegung nicht allein auf den philologischen Wortsinn abzustellen ist. Vielmehr ist stets eine funktionelle Betrachtung des Anspruchsmerkmals anzustellen, wobei der rein philologischen Bedeutung allenfalls Indizwirkung zukommt.<br \/>\nUnerheblich ist schlie\u00dflich, bis zu welchem Grad die Unterbaugruppe entfernt werden kann (vgl. Abs. [0021] ff., weil im Anspruchswortlaut eine dahingehende Konkretisierung vollst\u00e4ndig fehlt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nUnter Zugrundelegung der oben gefundenen Definition verletzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmalsgruppe 1.3 des Anspruchs 1 aus dem Klagepatent. Denn unbestritten sind die Unterbaugruppen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zumindest verschwenkbar, da sie sowohl im Modell \u201eB\u201c als auch im Modell \u201eC\u201c \u00fcber eine unl\u00f6sbare, verschwei\u00dfte Scharnierl\u00f6sung mit dem Maschinengeh\u00e4use verbunden sind.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAufgrund rechtswidriger Benutzungshandlung ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen. Die Beklagte hat es gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu unterlassen, die im Tenor aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf die begehrten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Erfasst vom Auskunftsanspruch sind auch Verbrauchsmaterialien, welche die Beklagte gerade aufgrund des Verkaufs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ver\u00e4u\u00dfert hat. Erforderlich f\u00fcr die Einbeziehung dieser Verbrauchsmaterialien in den Auskunftsanspruch ist, dass deren Vertrieb kausal auf der patentverletzenden Handlung beruht. Das ist vorliegend der Fall, weil die Beklagte zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen passendes Ausgangsmaterial anbietet und den Bezug dieses Materials auch insbesondere als verpflichtend in die \u201eGer\u00e4tenutzungsvereinbarung\u201c (vgl. Anlage K15) aufgenommen hat. Die Beklagte hat insoweit den Abschluss solcher Vereinbarungen sowie deren Branchen\u00fcblichkeit nicht bestritten. Dagegen verf\u00e4ngt der Ansatz der Beklagten, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre und dem Vertrieb der Verbrauchsmaterialien sehen will, nicht. Entscheidend ist n\u00e4mlich nicht, ob die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade aufgrund des technischen Vorteils verletzt, sondern dass die Beklagte die Vorrichtungen \u00fcberhaupt ver\u00e4u\u00dfert. Der Kausalzusammenhang ist demnach ausgehend von dem Verkauf patentverletzender Vorrichtungen zu untersuchen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.11.2008, I-2 U 82\/02, juris, Rn. 143 ff.).<br \/>\nDer gleiche Ansatz gilt in Bezug auf seitens der Beklagten geschlossene Wartungsvertr\u00e4ge f\u00fcr patentverletzende Vorrichtungen. Auch hier ist nicht auf den Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als Ausgang der Kausalit\u00e4t abzustellen. Im \u00dcbrigen ist anerkannt, dass sich der Schadensersatzanspruch auf Gewinne aus einem Wartungsvertrag beziehen kann (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 406). Dies setzt aber zwangsl\u00e4ufig voraus, dass entsprechende Ausk\u00fcnfte zu erteilen sind, da diese Informationen gerade der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs der H\u00f6he nach dienen. Schlie\u00dflich w\u00e4re es im Wege der sekund\u00e4ren Darlegungslast an der Beklagten gewesen, sich hinsichtlich solcher Vertr\u00e4ge zu entlasten. Dies ist indes nicht geschehen; ihre Ausf\u00fchrungen sind nur pauschal gehalten und der Abschluss von Wartungsvertr\u00e4gen auch bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurde nicht in Abrede gestellt.<br \/>\nDieselben Erw\u00e4gungen gelten bez\u00fcglich abgeschlossener Leasingvertr\u00e4ge hinsichtlich derer ebenfalls Auskunft begehrt wird.<br \/>\nSchlie\u00dflich werden vom Auskunftsanspruch auch solche Ums\u00e4tze erfasst, die mittels des \u201eTransfersystem PB\u201c generiert wurden. Hier sind die Voraussetzungen einer Gesamtvorrichtung einschl\u00e4gig. Denn unstreitig handelt es sich bei dieser Vorrichtung um ein System, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erg\u00e4nzt und bei der Materialverarbeitung unterst\u00fctzt (vgl. Anlage K8). Die Darstellungen des als Anlage K 10 zur Akte gereichten Flyers \u00e4ndert an der Beurteilung als Gesamtvorrichtung auch dann nichts, wenn das Transfersystem einzeln verkauft werden kann. Denn jedenfalls ist ein Zusammenschluss mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehen.<br \/>\nDer Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung folgt aus \u00a7 140a PatG i.Vm. Art. 64 EP\u00dc.<br \/>\nDer Anspruch auf Schadensersatzfeststellung folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Das gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Kl\u00e4gerin ohne die begehrten Informationen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Beklagte als gewerblich handelndes Unternehmen hat sich dagegen zumindest dem Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf gem. \u00a7 276 Abs. 2 BGB ausgesetzt. Denn vor Aufnahme von Vertriebshandlungen hat sich eine Fachfirma grunds\u00e4tzlich \u00fcber etwaige entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu informieren. H\u00e4tte die Beklagte dies mit der erforderlichen Sorgfalt getan, w\u00e4re sie auf die Rechte der Kl\u00e4gerin aufmerksam geworden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer vorliegende Rechtsstreit war nicht auszusetzen.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-)Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 &#8211; Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 &#8211; Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.) (LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 15.11.2016 \u2013 4a O 135\/15, BeckRS 2016, 121099, beck-online).<br \/>\nDiese hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst. Blo\u00dfe Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Au\u00dferdem muss der dem Verletzungsgericht vorgelegte Stand der Technik dem Klagepatent n\u00e4her stehen, als der im Patenterteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigte Stand der Technik (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007 \u2013 I-2 U 135\/07 \u2013, Rn. 68, juris).<br \/>\nEine entsprechende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage konnte das Gericht nicht feststellen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte kann dem Klagepatent nicht erfolgreich eine offenkundige Vorbenutzung der gesch\u00fctzten Vorrichtung entgegenhalten.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung liegt dann vor, wenn der \u00d6ffentlichkeit die technische Lehre des Klagepatents (im Priorit\u00e4tszeitpunkt) bereits zug\u00e4nglich gemacht war (Mes PatG \u00a7 3 Rn. 51-61, beck-online). Unter \u00d6ffentlichkeit ist dabei ein unbegrenzter Personenkreis gemeint, der die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hat(te). Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit ist dagegen nicht erforderlich (Schulte, a.a.O., \u00a7 3, Rn. 23).<br \/>\nErforderlich f\u00fcr den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung ist, dass sie l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt ist. Wenn der Angriff auch auf noch nicht erhobenen Zeugenbeweis gest\u00fctzt wird, besteht schon deshalb keine Erfolgsaussicht (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 658 m.w.N.). Denn eine Einvernahme der Zeugen im Verletzungsprozess scheidet aus; allenfalls im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens kann die Beweisaufnahme durchgef\u00fchrt werden mit der Folge, dass f\u00fcr das Verletzungsverfahren deren Ergebnis noch nicht absehbar ist.<br \/>\nVorliegend vermag die Kammer blo\u00df anhand des Beklagtenvortrags und der zur Akte gelangten Beweismittel nicht positiv \u00fcber die offenkundige Vorbenutzung zu befinden. Es k\u00e4me auf die Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme an.<br \/>\nWenngleich zur E\u201c ein Kaufvertrag (Anlage TW 27) zur Akte gereicht worden ist, gen\u00fcgt dieser auch in Zusammenschau mit dem weiteren schrifts\u00e4tzlichen Vortrag nicht zum Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung. Selbst wenn die aus dem Typenschild ersichtlichen Daten mit der im Vertragsdokument enthaltenen Fabriknummer in Einklang zu bringen sind, ergeben sich daraus nicht alle f\u00fcr eine offenkundige Vorbenutzung relevanten Tatsachen. So mangelt es vor allem an der Angabe eines Datums der \u00dcbergabe der Maschine. Die insoweit im Vertrag enthaltenen Angaben gen\u00fcgen nicht und widersprechen sich zudem. Denn einerseits ist als Anlieferdatum der 11. September 1997 vorgesehen gewesen; andererseits wurde der Vertrag erst am 13. bzw. 16. Oktober 1997 unterzeichnet. Diesen Widerspruch vermochte die Beklagte nicht schl\u00fcssig aufzukl\u00e4ren. Insbesondere der pauschal gehaltene Erg\u00e4nzungsvortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, wonach die Fa. D ihren Kunden die Maschinen \u00fcblicherweise zun\u00e4chst f\u00fcr einige Zeit zu Testzwecken \u00fcberlassen hat, bevor ein Kaufvertrag geschlossen wurde, vermag \u2013 selbst bei unterstellter Richtigkeit \u2013 an dieser Bewertung nichts zu \u00e4ndern. Denn ohne die Vorlage liquider Beweismittel, wie etwa eines Auslieferungsbelegs, ist das Gericht nicht in der Lage, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die f\u00fcr den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage sprechen k\u00f6nnte, festzustellen.<br \/>\nHinsichtlich der anderen beiden Maschinenmodelle F und L-Maschine D ist ebenso wenig eine offenkundige Vorbenutzung feststellbar; insbesondere nicht anhand seitens der Beklagten vorgelegter liquider Beweismittel. Der Verweis auf die als Anlage TW23 zur Akte gereichte Brosch\u00fcre, welche Lichtbilder einer Papierumwandlungsmaschine der Fa. D zeigt, gen\u00fcgt nach dem Bestreiten der Kl\u00e4gerseite ohne erg\u00e4nzenden Vortrag nicht, um offenkundige Vorbenutzung auf relevante Weise darzulegen. Auch die Abbildung der Typenschilder stellt allenfalls ein Indiz f\u00fcr das Produktionsdatum der Maschinen dar, ersetzt aber keinen substantiierten Vortrag der Beklagten. Es fehlen Angaben zum Kauf und zur \u00dcbergabe der Maschinen. Insbesondere ist es, wie bez\u00fcglich des Modells F, nicht ausreichend, eine nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt liegende Untersuchung und Feststellung der Identit\u00e4t als von der Fa. D stammend zu behaupten. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte gerade hinsichtlich des Modells L-Maschine D keine liquiden Beweismittel zur Verf\u00fcgung gestellt. Aufgrund des Bestreitens der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen zu den ma\u00dfgeblichen Produktions- und Lieferdaten. Insbesondere fehlt es an der Vorlage von Dokumenten wie Kauf-\/Mietvertr\u00e4gen, Rechnungen, Lieferbelegen etc. Dieser Vortrag wird auch nicht durch eine Subsumtion der Lichtbilder von den drei Maschinenmodellen unter den Klagepatentanspruch ersetzt. Denn es handelt es sich unstreitig um Lichtbilder, die aus einer Zeit nach dem ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitraum stammen und die zudem (\u00fcberwiegend) in R\u00e4umlichkeiten der Beklagten gefertigt wurden.<br \/>\nDer Beklagten war auch nicht \u2013 wie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt \u2013 Schriftsatznachlass hinsichtlich der Diskrepanz des aus dem Kaufvertrag (Anlage TW 27) ersichtlichen K\u00e4ufers und der schrifts\u00e4tzlich vorgetragenen Angaben zum K\u00e4ufer zu gew\u00e4hren. Denn selbst wenn eine Klarstellung bez\u00fcglich Firmierung und Anschrift des Unternehmens erfolgt w\u00e4re, wobei aus der als Anlage TW 28 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung erkennbar ist, dass es sich um \u2013 wenn nicht dasselbe so zumindest um ein Vorg\u00e4nger- und Nachfolgerunternehmen handelt \u2013 fehlt es im \u00dcbrigen an Darlegungen zur offenkundigen Vorbenutzung. Auf vorstehende Ausf\u00fchrungen wird verwiesen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeder die Druckschrift D2 (Anlage TW 14a, deutsche \u00dcbersetzung TW 14b) noch die Druckschrift D3 (Anlage TW 16a, deutsche \u00dcbersetzung TW 16b) begr\u00fcnden hinreichende Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents.<br \/>\na.<br \/>\nDie Offenbarungsschrift D2 steht dem Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li.Sp. \u2013 Kontaktfederblock). Zum anderen ist das zum vorbekannten Stand der Technik z\u00e4hlende Material (die sog. Entgegenhaltungen) jeweils einzeln mit dem Gegenstand der Erfindung zu vergleichen (BGHZ 76, 97, 104 \u2013 Terephtals\u00e4ure; 90, 318, 322 \u2013 Zinkenkreisel). Nur wenn eine einzige Entgegenhaltung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs offenbart, liegt eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme vor (BGH GRUR 2000, 296, 297 li.Sp. \u2013 Schmierfettzusammensetzung; BPatG GRUR 2003, 953, 954 re.Sp. \u2013 Priorit\u00e4tsdisclaimer). Eine mosaiksteinartige Betrachtung, n\u00e4mlich Zusammensetzung des Standes der Technik aus verschiedenen Entgegenhaltungen, findet nicht statt (Mes PatG \u00a7 3 Rn. 7-17, beck-online, Rn. 11). Ma\u00dfgeblich ist der Fachmann des interessierenden Fachgebiets in Form der Qualifikation des Durchschnittsfachmanns.<br \/>\nUnstreitig bezieht sich die D2 auf eine Polsterumformungsmaschine mit zwei rotierenden Zuf\u00fchrgliedern, wobei das untere dieser Elemente federvorgespannt ist. Das obere Element (160) ist L-f\u00f6rmig und schwenkbar gelagert. Zwischen den Parteien steht diesbez\u00fcglich in Streit, ob dieses Element einen Teil des Schachts im Sinne des Klagepatents (Merkmals 1.2 und 1.2.1) oder nur eine Halterung der rotierenden Elemente darstellt. Au\u00dfer Streit steht, dass das Element (160) verschwenkbar ist, was f\u00fcr ein Entfernen i.S.d. Klagepatentanspruchs ausreichend w\u00e4re. Allerdings handelt es sich bei diesem Element nicht um einen Teil des Schachtes, da es keine Begrenzung des Pfades darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn jede Begrenzung als Teil des Schachtes aufgefasst w\u00fcrde.<br \/>\nAufgrund der nur d\u00fcnnen Ausgestaltung des Elementes (160) (vgl. Figur 7 der D2) ist au\u00dferdem zweifelhaft, inwiefern sich die untere Kante dieses Elementes zur Begrenzung des Pfades nach oben hin eignet. Im Hinblick darauf, woraus sich diese Funktion ergeben soll, hat die Beklagte keine weiteren Ausf\u00fchrungen gemacht. Diese w\u00e4ren aber erforderlich gewesen, da die Kl\u00e4gerseite unter Bezugnahme auf Fig. 7 der D2 erl\u00e4utert hat, dass das Element (160) schon deshalb kein Teil des Schachtes und somit keine Begrenzung des Pfades sein kann, da das Ausgangsmaterial mit diesem Element aufgrund dessen konstruktiver Anordnung nicht planm\u00e4\u00dfig in Ber\u00fchrung kommt. Dem Absatz [0009] der D2 ist insoweit kein eindeutiger Hinweis auf die Funktion als Pfadbegrenzung zu entnehmen. Mehr als die parallele Ausgestaltung der Feder (170) und der entsprechenden Befestigungsanordnung (180) im Verh\u00e4ltnis zum Bewegungspfad wird darin n\u00e4mlich nicht offenbart; insbesondere ist wird nicht unmittelbar und eindeutig die Konstruktion des Schachtes beschrieben. Im \u00dcbrigen erfolgt keine Bezugnahme auf das L-f\u00f6rmige Schwenkelement und ob die parallele Anordnung einem funktionalen Zweck dient.<br \/>\nb.<br \/>\nDie Offenbarungsschrift D3 steht dem Klagepatent ebenso wenig neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<br \/>\nAuch im Hinblick auf die Offenbarungsschrift D3 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass das dortige Patent eine Polsterumformungsmaschine, die zwei rotierende Zuf\u00fchrglieder zur Bef\u00f6rderung des Ausgangsmaterials aufweist, sch\u00fctzt. Gleicherma\u00dfen ist auch hier nur die Offenbarung der Merkmale 1.2 und 1.2.1 streitig.<br \/>\nDie durch die D3 gesch\u00fctzte Vorrichtung zum Herstellen von F\u00fcllmaterial durch Zerknittern von Papier offenbart die vorgenannten Merkmale aber nicht. Aus keiner Stelle der Schrift geht hervor, dass die Vorrichtung \u00fcber eine Unterbaugruppe verf\u00fcgt, die gegen\u00fcber dem Rest der Vorrichtung, insbesondere eines anderen Teils des Schachts und eines anderen rotierenden Elementes abtrennbar ist.<br \/>\nDies ergibt sich insbesondere nicht aus der seitens der Beklagten angef\u00fchrten Figur 5. Insoweit folgt aus der Beschreibung (deutsch S. 11, englisch: Spalte 5, 3. Abs.) nur, dass diesem unteren Bauteil gegen\u00fcber den oberen R\u00e4derpaar eine andere technische Funktion, n\u00e4mlich nur eine abst\u00fctzende und nicht auch eine das Material bef\u00f6rdernde Wirkung. Weder der Figur noch der Beschreibung ist dar\u00fcber hinausgehend zu entnehmen, dass diese Untergruppe auch k\u00f6rperlich l\u00f6sbar ist. Es finden sich nicht einmal Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Bauteil verschwenkbar ist. Ohne weitere Hinweise darauf gen\u00fcgt jedenfalls die nur optisch wahrnehmbare fehlende Strukturfortsetzung nicht aus, damit der Fachmann eine Abtrennbarkeit annehmen kann. Vielmehr sprechen diese Figur sowie die Beschreibung daf\u00fcr, dass dieser Bauteil gerade nicht separierbar ist. Denn die Beschreibung f\u00fcr Figur 5 besagt, dass es sich lediglich um eine partielle Ansicht des Bauteils handelt. Die oberen R\u00e4der wurden lediglich zu Darstellungszwecken weggelassen. Au\u00dferdem hei\u00dft es dort weiter, dass \u201edie mechanische Gesamtheit\u201c von unten sichtbar wird. Der Begriff Gesamtheit zeigt, dass es sich um eine zusammenh\u00e4ngende Vorrichtung handelt, die nicht in einzelne Einheiten untergliedert\/-teilt werden kann. Dies wird auch an anderer Stelle der Beschreibung deutlich, da durchg\u00e4ngig das Wort \u201eGesamtheit\u201c benutzt wird (z.B. S. 67. Zeile) und nicht, wie es das Klagepatent tut, \u201eEinheit\u201c.<br \/>\nc.<br \/>\nAuf weitere Offenbarungsschriften (D1 und D4) war dagegen nicht gesondert einzugehen, da die Beklagte diese ausdr\u00fccklich nicht als f\u00f6rmliche Entgegenhaltungen im Rechtsstreit geltend gemacht hat.<br \/>\nIV.<br \/>\nSchlie\u00dflich war auch dem als Anregung zu betrachtenden \u201eAntrag\u201c der Beklagtenseite auf \u00dcberlassung der Dokumente aus dem Verfahren vor dem LG Mannheim nicht nachzugehen (\u00a7 142 Abs. 1 ZPO).<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt keinen Bezug auf Schrifts\u00e4tze, deren Offenlegung begehrt wird, genommen hat, ist jedenfalls auch der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht er\u00f6ffnet.<br \/>\nBei \u00a7 142 Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Instrument richterlicher Beweisinitiative, \u00fcber das das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, wobei in einer anschlie\u00dfenden Entscheidung diese \u00dcberlegungen darzustellen sind. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin schon nicht im Sinne der Norm auf Urkunden Bezug genommen. Zwar sind Entscheidungen des OLG D\u00fcsseldorf sowie des LG Mannheim angef\u00fchrt worden. Dies geschah aber nicht im Rahmen des Tatsachenvortrags, sondern um ihre Rechtsansicht zu begr\u00fcnden. Die Entscheidungen wurden lediglich beispielhaft angef\u00fchrt, um zu zeigen, dass es bereits gerichtliche Entscheidungen gibt, in denen ein Antrag auf Vorlage weiterer Ausk\u00fcnfte als begr\u00fcndet erachtet wurde. Dagegen wurde nicht dergestalt auf die Entscheidungen abgestellt, dass es um Tatsachenvortrag und Beweisbed\u00fcrftigkeit bzw. Bereitstellung von Beweismitteln geht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten mittlerweile eine anonymisierte Fassung der Entscheidung des LG Mannheim \u00fcbermittelt (Anlage K17), sodass eine Entscheidung gem. \u00a7 142 ZPO hinf\u00e4llig geworden sein d\u00fcrfte. Entsprechendes gilt f\u00fcr die angef\u00fchrte Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf, da diese Entscheidung ver\u00f6ffentlicht worden und somit der Beklagten, zumindest \u00fcber ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten, zug\u00e4nglich ist.<br \/>\nC.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2834 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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