{"id":7903,"date":"2019-02-19T17:00:59","date_gmt":"2019-02-19T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7903"},"modified":"2019-02-19T08:03:35","modified_gmt":"2019-02-19T08:03:35","slug":"4c-o-53-18-ersatzklappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7903","title":{"rendered":"4c O 53\/18 &#8211; Ersatzklappe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2833<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Oktober 2018, Az.\u00a04c O 53\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Ersatzklappen f\u00fcr die Verwendung in einem menschlichen K\u00f6rper<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche die folgenden Merkmale umfassen:<\/li>\n<li>eine Klappenkomponente, die eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che umfasst, von der mindestens ein Teil mit Gewebe bedeckt ist, wobei die Klappenkomponente wenigstens eine Naht entlang eines freien Randes der Klappenkomponente und wenigstens eine Naht entlang eines freien Einflussrandes der Klappenkomponente beinhaltet, und<br \/>\neine Stentkomponente zum Aufnehmen der Klappenkomponente, wobei die Stentkomponente und die Klappenkomponente mindestens eine kollabierte Konfiguration f\u00fcr die Zuf\u00fchrung und eine expandierte Konfiguration nach der Implantation einnehmen k\u00f6nnen, wobei das Gewebe eine Sch\u00fcrze umfasst, wobei zumindest ein Teil der Fasern des Gewebes +\/- 45 Grad in Bezug auf eine L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente orientiert ist, und wobei das Gewebe sich unterhalb der Klappenkomponente erstreckt, und wobei die Sch\u00fcrze einen freien Rand aufweist, der \u00fcber einen unteren Abschnitt der Stentkomponente gefaltet ist und an die Stentkomponente gen\u00e4ht ist.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 10.000.000,00 (zehn Millionen Euro).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ein 2001 gegr\u00fcndetes schweizerisches Unternehmen, welches 2017 von der A Corp. mehrheitlich \u00fcbernommen wurde, ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage 12a uns 12b) eingetragene, derzeitige Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 949 XXX B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den deutschen Titel \u201eErsatzklappe\u201c. Das Verf\u00fcgungspatent ist als Anlage Ast 9 und eine deutsche \u00dcbersetzung hiervon als Anlage Ast 9a und 9b zur Akte gereicht worden. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes erfolgte am 21. August 2008 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer US-Schrift vom 21. August 2007. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 4. Mai 2016 den Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Gegen dessen Erteilung haben die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sowie ein weiteres Unternehmen beim Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch erhoben. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5.\/6. Juli 2018 wurde der Patentanspruch 1 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Auf die Begr\u00fcndung wird Bezug genommen (Anlage Ast 42).<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201cA replacement valve for use within a human body comprising<\/li>\n<li>a valve component comprising an outer surface, at least a portion thereof being covered with fabric, wherein the valve component includes at least one suture along a free edge of the valve component and at least one suture along an inflow free edge of the valve component and<\/li>\n<li>a stent component for housing the valve component;<\/li>\n<li>wherein the stent component and valve component are capable of at least a collapsed configuration for delivery, and an expanded configuration after implantation, the fabric comprising a skirt (902, 1002),<\/li>\n<li>characterized in that<\/li>\n<li>at least a portion of the fibers of the fabric are oriented +\/- 45 degrees with respect to a longitudinal axis of the valve component and wherein the skirt extends below the valve component, and wherein the skirt comprises a free edge which is folded over a bottom portion of the stent component and sutured to the stent component.\u201d<\/li>\n<li>In der deutschen Fassung lautet der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201cEine Ersatzklappe f\u00fcr die Verwendung in einem menschlichen K\u00f6rper, umfassend<br \/>\neine Klappenkomponente, die eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che umfasst, von der mindestens ein Teil mit Gewebe bedeckt ist, wobei die Klappenkomponente wenigstens eine Naht entlang einem freien Rand der Klappenkomponente und wenigstens eine Naht entlang eines freien Einflussrandes der Klappenkomponente aufweist, und eine Stentkomponente zum Aufnehmen der Klappenkomponente; wobei die Stentkomponente und die Klappenkomponente mindestens eine kollabierte Konfiguration f\u00fcr die Zuf\u00fchrung und eine expandierte Konfiguration nach der Implantation einnehmen k\u00f6nnen, wobei das Gewebe eine Sch\u00fcrze (902, 1002) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nzumindest ein Teil der Fasern des Gewebes +\/- 45 Grad in Bezug auf eine L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente orientiert ist, und wobei die Sch\u00fcrze sich unterhalb der Klappenkomponente erstreckt, und wobei die Sch\u00fcrze einen freien Rand aufweist, der \u00fcber einen unteren Abschnitt der Stentkomponente gefaltet ist und an die Stentkomponente gen\u00e4ht ist.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgend die Fig. 9 und 10 des Verf\u00fcgungspatentes verkleinert eingeblendet, welche Ausf\u00fchrungsformen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zeigen.<\/li>\n<li>Die Fig. 9 zeigt nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents (dort Abs. [0017]) eine Gewebeverst\u00e4rkung f\u00fcr eine Klappenkomponente, die die gesamte oder im Wesentlichen die gesamte \u00e4u\u00dfere Klappenoberfl\u00e4che abdeckt und eine Sch\u00fcrze bildet. Fig. 10 zeigt Einzelheiten in Bezug auf das Vern\u00e4hen der Klappenkomponente und des Gewebes der Fig. 9 an einen Stent.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist im Bereich struktureller Herzerkrankungen etabliert und hat sich auf die Herstellung von Systemen zur minimal-invasiven Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) spezialisiert. Ihr Portfolio umfasst das Produkt mit der Bezeichnung \u201eB\u201c, ein System zur transfemoralen Transkatheter-Aortenklappenimplantation.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das ebenfalls Herzklappenimplantate herstellt, u.a. eine solche mit der Bezeichnung \u201eC\u201c, welche Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf war. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist ein deutsches Tochterunternehmen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), das deren Herzklappenimplantate in Deutschland bewirbt und vertreibt. Angegriffen mit dem vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wird von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Herzklappenimplantat mit der Bezeichnung \u201eC D\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform befindet sich derzeit im O-Zulassungsverfahren.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung ihrer Ausgestaltung wird nachfolgend ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Anlage Ast 15 gezeigt. Hierbei handelt es sich um eine Pr\u00e4sentation aus dem Jahr 2017 mit der Bezeichnung \u201eC technology review (including C D) and clinical program updates\u201c.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst einen Stent (das auf den obigen Fotos erkennbare Drahtgebilde) und eine darin gehaltene Ersatzherzklappe aus Rinder-Perikard. Ferner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine innere und eine \u00e4u\u00dfere Einfassung auf. Die innere Einfassung, welche aus einem gewebten Material besteht, befindet sich auf der Innenseite des Stents und ist \u00fcber eine gr\u00fcne, U-f\u00f6rmig verlaufende Nahtlinie mit der Ersatzklappe verbunden. Die \u00e4u\u00dfere Einfassung, aus gestricktem Material, ist am unteren (distalen) Ende des Stents mit der inneren Einfassung und dem Stent und auf der Au\u00dfenseite des Stents vern\u00e4ht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen verf\u00fcgbar.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten wurden von der Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, der A Corp., bereits im Jahr 2017 wegen Verletzung des EP 2 749 XXX und des EP 2 926 XXX durch eine Herzklappe mit der Bezeichnung \u201eC\u201c vor der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Anspruch genommen (vgl. Anlagen Ast 1a und 1b). Die Herzklappe mit der Bezeichnung \u201eC\u201c und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sind ferner Gegenstand von Patentverletzungsverfahren zwischen der A Corp. und den Verf\u00fcgungsbeklagten im Vereinigten K\u00f6nigreich vor dem Patents Court des High Courts in E, in denen die A Corp. aus den dortigen nationalen Parallelschutzrechten der EP 2 749 XXX und EP 2 926 XXX vorgeht, welche Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten 4a O 137\/15 und 4a O 28\/16 waren.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine Herzklappe mit der Bezeichnung \u201eC\u201c im Hinblick auf die Ausrichtung der Fasern der inneren Sch\u00fcrze untersucht. Auf die als Anlage Ast 22a (deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 22b) vorgelegten Messergebnisse wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) f\u00fchrte in den USA Messungen an der inneren Gewebeabdeckung des Stents der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch. Auf die Messungen, vorgelegt als Anlage AG 44, wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass ein Verf\u00fcgungsanspruch vorliege. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Eine Ersatzklappe im Sinne der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent werde auch durch Klappensegel gebildet, da das Verf\u00fcgungspatent nicht auf tubul\u00e4re Ersatzklappen, die tierischen oder menschlichen Ursprungs seien, beschr\u00e4nkt sei. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis folge nicht aus dem Vorhandensein einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che, da auch eine aus Klappensegeln bestehende Ersatzklappe eine solche aufweise, welche zum Teil mit Gewebe bedeckt werden m\u00fcsse, um vor Abnutzungen gesch\u00fctzt zu werden. Eine Naht entlang eines freien Randes der Klappenkomponente bedeute nach technisch-funktionalem Verst\u00e4ndnis \u201everf\u00fcgbar zum Vern\u00e4hen\u201c und grenze sich insoweit von solchen R\u00e4ndern ab, die zur Wahrnehmung ihrer technischen Funktion frei bleiben m\u00fcssten. Entsprechende N\u00e4hte entlang freier R\u00e4nder weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Zum einen seien die Klappensegel \u00fcber freie N\u00e4hte an der Stentkomponente angen\u00e4ht. Zum anderen bef\u00e4nde sich eine weitere Naht entlang eines freien Einstromrandes. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber eine Sch\u00fcrze. Dass diese mehrteilig ausgebildet sei, schlie\u00dfe die Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht aus, da das Verf\u00fcgungspatent eine Mehrteiligkeit in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gerade vorsehe. Ein Teil der Fasern sei auch +\/- 45 Grad in Bezug auf eine L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente orientiert, was sowohl Untersuchungen an der Herzklappe \u201eC\u201c, welche nach eigenen Bekundungen der Verf\u00fcgungsbeklagten in den britischen Rechtstreitigkeiten bis auf die H\u00f6he der Sch\u00fcrze identisch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei, ergeben h\u00e4tten als auch erg\u00e4nzende Untersuchungen der von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Messungen zeigen w\u00fcrden. Die Sch\u00fcrze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise auch einen freien Rand auf, der \u00fcber einen unteren Abschnitt der Stentkomponente gefaltet und an die Stentkomponente gen\u00e4ht sei. Freier Rand meine auch hier eine Verf\u00fcgbarkeit zum Vern\u00e4hen.<br \/>\nIm Hinblick auf die \u00f6ffentlichen Bekundungen der Verf\u00fcgungsbeklagten liege jedenfalls auch eine Erstbegehungsgefahr vor. Denn diese machten deutlich, dass beabsichtigt sei unmittelbar nach Erhalt der O-Zulassung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland zu benutzen.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund bestehe, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes von der Einspruchsabteilung in eingeschr\u00e4nktem Umfang best\u00e4tigt worden sei. Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde werde ohne Erfolg bleiben.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, das Verf\u00fcgungspatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt, da die Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent auf tubul\u00e4re Ersatzklappen mit einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che beschr\u00e4nkt sei, was sich gerade aufgrund des Vorhandenseins einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che und von N\u00e4hten entlang eines freien Randes\/Einflussrandes ergebe. Eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che und entsprechende freie R\u00e4nder w\u00fcrden tubul\u00e4re Ersatzklappen aufweisen. \u00dcberdies best\u00fcnde auch lediglich bei tubul\u00e4ren Ersatzklappen die Notwendigkeit deren \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che mit einer Gewebebedeckung zu versehen. Der Begriff der freien R\u00e4nder k\u00f6nne nicht als \u201efrei zum Vern\u00e4hen\u201c verstanden werden, da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handele und ein Rand nach dem Vern\u00e4hen nicht mehr frei sei. Die N\u00e4hte w\u00fcrden vielmehr zur Befestigung der Gewebeverst\u00e4rkung dienen, was auch in Figur 9 des Verf\u00fcgungspatentes gezeigt werde. Bei den freien R\u00e4ndern handele es sich um solche R\u00e4nder der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Klappenkomponente, die nicht am Stent befestigt seien und die im Bereich des Einlasses und des Auslasses der Klappenkomponente einer Ersatzklappe vorliegen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sch\u00fcrze umfasse keine sonstigen Gewebeteile, die von au\u00dfen an der Stentkomponente befestigt seien und die sich nicht unterhalb der Klappenkomponente erstrecken. Von diesem Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatentes ausgehend, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Dies folge desweiteren aus dem Umstand, dass kein Teil der Fasern des Gewebes die erforderliche +\/- 45 Grad-Ausrichtung aufweise. Insoweit sei eine exakte 45 Grad Orientierung erforderlich. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen seien f\u00fcr einen Nachweis untauglich. Eigene Untersuchungen der Verf\u00fcgungsbeklagten, welche als Anlage AG 44 vorgelegt worden sind, h\u00e4tten eine entsprechende Orientierung der Fasern nicht ergeben.<br \/>\nEs sei auch nicht zu erkennen, dass eine Benutzung der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes unmittelbar bevorstehe. Es k\u00f6nne derzeit nicht abgesehen werden, zu welchem Zeitpunkt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die O-Zertifizierung erhalte.<br \/>\n\u00dcberdies sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes nicht hinreichend gesichert. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei offensichtlich unrichtig, auch gebe es neue Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes, so dass sich das Verf\u00fcgungspatent im Beschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. So werde die Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent durch neuen Stand der Technik, n\u00e4mlich durch die vorbekannte \u201eQ\u201c Herzklappe neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Diese Herzklappe geh\u00f6re jedenfalls seit dem Jahr 2006 zum Stand der Technik und wird in einem Fachartikel der Zeitschrift \u201eF\u201c aus dem Jahr 2006 beschrieben (vgl. Anlage AG 50). Jedenfalls beinhalte die Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent keine erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber den bereits diskutieren Entgegenhaltungen WO 2007\/071436 A2 (Anlage AG 13) und WO 01\/70298 (Anlage AG 59). Die Einspruchsabteilung habe diese unzutreffend gew\u00fcrdigt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\na)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (nachfolgend nach Abs. und teilweise erg\u00e4nzend auch nach Seiten und Zeilen der deutschen \u00dcbersetzung nach Anlage Ast 9b zitiert) betrifft eine Ersatzklappe f\u00fcr die Verwendung im menschlichen K\u00f6rper.<\/li>\n<li>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus (Abs. [0001]), dass herk\u00f6mmliche Ans\u00e4tze f\u00fcr den Austausch einer Herzklappe das Schneiden einer relativ gro\u00dfen \u00d6ffnung in das Brustbein oder die Brusth\u00f6hle des Patienten erfordern, um es dem Chirurgen zu erm\u00f6glichen Zugang zum Herzen des Patienten zu erlangen. Au\u00dferdem erfordern diese Ans\u00e4tze das Anhalten des Herzens des Patienten.<\/li>\n<li>Es wurden synthetische Klappen und biologische Klappen mit variablen Ergebnissen f\u00fcr einen Herzklappenersatz verwendet. Synthetische Klappen versagen selten, bergen jedoch den Nachteil einer lebenslangen Antikoagulansbehandlung zur Verhinderung der Gerinnung des Blutes (Thrombose) in der und um die Ersatzklappe, was eine Einschr\u00e4nkung der Aktivit\u00e4ten des Patienten zur Folge hat. Biologische Klappen erfordern keine solche Antikoagulansbehandlung, sie versagen aber in der Regel innerhalb von 10-15 Jahren. Um die Notwendigkeit und die Risiken in Zusammenhang mit einer Reoperation an ausgefallenen biologischen Klappen zu beschr\u00e4nken, erhalten somit herk\u00f6mmlicherweise nur Patienten mit einer Lebenserwartung von weniger als 10-15 Jahren einen biologischen Klappenersatz. Patienten mit h\u00f6heren Lebenserwartungen erhalten synthetische Klappen und Antikoagulansbehandlung.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent schildert weiter (Abs. [0003]), dass Versuche unternommen wurden, weniger invasive chirurgische Verfahren f\u00fcr einen Herzklappenersatz zu entwickeln. Diese chirurgischen Verfahren, die man als perkutane Herzklappenersatztherapien (percutaneous heart valve replacement therapies, PHVT) bezeichnet, verwenden einen Katheter, um eine Ersatzklappe unter Verwendung des Gef\u00e4\u00dfsystems des Patienten zu einer Implantationsstelle zu f\u00fchren. Diese PHVT-Versuche haben verschiedene Nachteile, einschlie\u00dflich ihrer Unf\u00e4higkeit, die richtige Positionierung und Stabilit\u00e4t der Ersatzklappe im K\u00f6rper des Patienten zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der dargestellten Nachteile im Stand der Technik bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0004] als w\u00fcnschenswert, Verfahren, Systeme und Vorrichtungen f\u00fcr einen Herzklappenersatz bereitzustellen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen:<\/li>\n<li>Ersatzklappe f\u00fcr die Verwendung in einem menschlichen K\u00f6rper, umfassend<\/li>\n<li>1. Eine Klappenkomponente, umfassend<\/li>\n<li>a) eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che, von der mindestens ein Teil mit Gewebe bedeckt ist,<\/li>\n<li>b) mindestens eine Naht entlang eines freien Randes der Klappenkomponente, und<\/li>\n<li>c) mindestens eine Naht entlang eines freien Einstromrandes der Klappenkomponente,<\/li>\n<li>2. Eine Stentkomponente zum Aufnehmen der Klappenkomponente, wobei die Stentkomponente und die Klappenkomponente mindestens<\/li>\n<li>a) eine kollabierte Konfiguration f\u00fcr die Zuf\u00fchrung und<\/li>\n<li>b) eine expandierte Konfiguration nach der Implantation einnehmen k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>3. Das Gewebe umfasst eine Sch\u00fcrze;<\/li>\n<li>4. Zumindest ein Teil der Fasern des Gewebes ist +\/- 45 Grad in Bezug auf eine L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente orientiert;<\/li>\n<li>5. Die Sch\u00fcrze erstreckt sich unterhalb der Klappenkomponente;<\/li>\n<li>6. Die Sch\u00fcrze umfasst einen freien Rand, der \u00fcber einen unteren Abschnitt der Stentkomponente gefaltet ist und an die Stentkomponente gen\u00e4ht ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2018 vorgetragen haben, der Anspruch sei hier eng auszulegen, da die Erfindung im Ausf\u00fchrungsbeispiel stecke, kann dem so nicht gefolgt werden. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Anspruchswortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/li>\n<li>Die gesch\u00fctzte Ersatzklappe f\u00fcr die Verwendung in einem menschlichen K\u00f6rper beschreibt in der Merkmalsgruppe 1 die Klappenkomponente, in der Merkmalsgruppe 2 die Stentkomponente und in den weiteren Merkmalen 3 bis 6 das Gewebe, welches nach Merkmal 1.a) die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Klappenkomponente zum Teil bedeckt. Die Stentkomponente, welche die Klappenkomponente aufnimmt, kann mit der Klappenkomponente eine kollabierte Konfiguration f\u00fcr die Zuf\u00fchrung und eine expandierte Konfiguration nach der Implantation einnehmen. Dies tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass beim Einsetzen der Ersatzklappe eine m\u00f6glichst geringe Gr\u00f6\u00dfe der Vorrichtung vorteilhaft ist, w\u00e4hrend im eingesetzten Zustand die Gr\u00f6\u00dfe zu den k\u00f6rperlichen Eigenheiten des Patienten passen muss, um einen guten Sitz der Klappe erzielen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Kennzeichnend f\u00fcr die geltend gemachte Anspruchskombination ist, dass die Ersatzklappe N\u00e4hte entlang freier R\u00e4nder der Klappenkomponente aufweist, und zwar sowohl entlang einem freien Rand wie auch einem freien Einflussrand. Dar\u00fcber hinaus umfasst die Ersatzklappe eine Sch\u00fcrze aus Gewebe, welche sich unterhalb der Klappenkomponente erstreckt und deren freier Rand \u00fcber einen unteren Abschnitt der Stentkomponente gefaltet ist und an die Stentkomponente gen\u00e4ht ist.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2, welche den Stent betrifft, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen mehr erforderlich sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kammer vermag entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten indes auch eine Verwirklichung der weiteren Merkmale festzustellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 1, umfassend<\/li>\n<li>1. Eine Klappenkomponente, umfassend<\/li>\n<li>a) eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che, von der mindestens ein Teil mit Gewebe bedeckt ist\u201c,<\/li>\n<li>durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (\u201eC D\u201c) kann von der Kammer festgestellt werden.<\/li>\n<li>Merkmal 1.a) sieht eine Klappenkomponente einer Ersatzklappe f\u00fcr die Verwendung im menschlichen K\u00f6rper vor, deren \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che mindestens teilweise mit Gewebe bedeckt ist. N\u00e4here Erl\u00e4uterungen zur Art und zum Ursprung der Klappenkomponente und zwar dahingehend, ob diese organischen Ursprungs durch Gewinnung aus einem Menschen oder einem Tier oder synthetischer Herkunft oder auch lediglich aus Klappensegeln bestehen, k\u00f6nnen dem Anspruch nicht entnommen werden. Alle diese Klappen waren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt dem Fachmann bekannt und werden von der Formulierung \u201eKlappenkomponente\u201c im Anspruch umfasst.<\/li>\n<li>In diesem weiten Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die allgemeine Beschreibung der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent mit Blick auf Abs. [0005] des Verf\u00fcgungspatentes best\u00e4rkt. Dort wird beschrieben, dass die Verfahren, Systeme und Vorrichtungen auf das gesamte Spektrum der Herzklappentherapien anwendbar sind. Dem Fachmann ist insoweit bekannt, dass zu diesen auch der Ersatz ausgefallener Klappen mittels Klappensegeln geh\u00f6rt. Weiter wird in Abs. [0005] beschrieben, dass die Klappenkomponente eine biologische oder synthetische (z.B. mechanische) Klappe und\/oder jedes andere geeignete Material bzw. alle anderen geeigneten Materialien beinhalten kann. Von dieser Beschreibung sind ohne Weiteres auch Klappenkomponenten gebildet aus Klappensegeln bestehend aus Perikard-Gewebe umfasst. Gerade der Verweis auf biologische Klappen macht deutlich, dass hierunter auch Ersatzklappen aus Klappensegeln zu verstehen sind.<\/li>\n<li>F\u00fcr ein solches fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt spricht zudem, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass Prof. G, welcher erstmals im Jahr 2002 in Frankreich eine katheterbasierte Herzklappenprothese im Menschen implantiert hat, die aus Klappensegeln bestehende Ersatzklappe \u201eC\u201c als biologische Herzklappe bezeichnet (vgl. Anlage Ast 41). Dem steht nicht das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten entgegen, dass zwar in der Verf\u00fcgungspatentschrift in Abs. [0003] eine ausschlie\u00dflich aus Klappensegeln bestehende Klappe im Zusammenhang mit der Darstellung von katheterisierbaren Klappenprothesen angesprochen werde, in diesem Zusammenhang jedoch Nachteile beschrieben w\u00fcrden. Gleiches gelte f\u00fcr die Bezugnahme der Verf\u00fcgungspatentschrift auf die WO 01\/49213 (Anlage AG 48). Hierbei verkennen die Verf\u00fcgungsbeklagten, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift nicht die Ausgestaltung der Ersatzklappen mit Klappensegeln als nachteilig beschreibt, sondern lediglich die Durchf\u00fchrung des Austausches einer Herzklappe, n\u00e4mlich am ge\u00f6ffneten Brustbein oder der Brusth\u00f6hle. Die Ausgestaltung der Ersatzklappe steht mit dieser Operationsform jedoch in keinem Zusammenhang. Dementsprechend bestehen keine Anhaltspunkte, dass in Abs. [0005], wie die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, nur das Material der Herzklappe angesprochen wird, nicht jedoch die Struktur der Klappenkomponente. Abs. [0005] und eben auch der geltend gemachte Anspruch lassen dies offen.<\/li>\n<li>Auch in funktionaler Hinsicht gibt es keine Veranlassung, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klappenkomponente auf tubul\u00e4re Ersatzklappen aus Menschen oder Tieren zu beschr\u00e4nken. Die Klappenkomponente dient, ebenso wie eine nat\u00fcrliche Herzklappe, dazu, den R\u00fcckfluss in der Phase des Erschlaffens und der F\u00fcllung des Herzmuskels mit Blut (Diastole) zu verhindern. Dazu muss sie so gestaltet sein, dass sie hinsichtlich des Querschnitts des von der Ersatzklappe gebildeten Flie\u00dfkanals in der Diastole \u00e4hnlich einem Ventil fungieren kann. Um diese Ventilwirkung zu erzielen, ist eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Ummantelung der Klappenkomponente nicht erforderlich. Die r\u00f6hrenf\u00f6rmige Ummantelung ist vielmehr dem Umstand der Verwendung einer zurechtgeschnittenen explantierten Aortenklappe geschuldet, hat jedoch mit der Ventilwirkung der Klappenkomponente w\u00e4hrend der Diastole nichts zu tun.<\/li>\n<li>Gegen ein solch weites Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Klappenkomponente spricht auch nicht, dass in Merkmal 1.a) von einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Klappenkomponente die Rede ist, von der mindestens ein Teil mit Gewebe bedeckt ist sowie, dar\u00fcber hinaus, einen freien Rand\/freien Einstromrand (Merkmale 1.b) und c)) aufweist. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang meinen, dass auf Grund der weiteren strukturellen Anforderungen der Klappenkomponente der Fachmann eine lediglich aus Klappensegeln bestehende Klappe, bei der die Klappensegel einzeln aneinander gef\u00fcgt werden m\u00fcssen, als vom Anspruch nicht umfasst ansehen w\u00fcrde, da eine solche Konstruktion gerade kein die Klappenkomponente umgebendes St\u00fctzgewebe aufweise, welches den Klappensegeln Stabilit\u00e4t verleihe und daher \u00fcber keine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che verf\u00fcge, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Zwar weisen explantierte Herzklappen notwendigerweise eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Gewebestruktur auf, die die Klappensegel vollst\u00e4ndig umgibt, wie dies auch in Fig. 9 der Verf\u00fcgungspatentschrift gezeigt ist und was die Verf\u00fcgungsbeklagten auf der mit \u201eBoard 1\u201c bezeichneten \u00dcbersicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung veranschaulicht haben.<\/li>\n<li>Auch eine lediglich aus Klappensegeln bestehende Klappenkomponente verf\u00fcgt jedoch \u00fcber eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che, die mindestens teilweise einer Bedeckung mit Gewebe bedarf. Diese dient, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, dem Schutz der Klappenkomponente vor Abrieb und Verschlei\u00df durch Kontakt mit dem Stent. Dabei m\u00f6gen eine explantierte organische Herzklappe und eine Herzklappe, die eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che und eine tubul\u00e4re Struktur aufweist, einer besonderen Verst\u00e4rkung bed\u00fcrfen. Denn beim Zuschneiden einer nat\u00fcrlichen Klappenkomponente muss ein Teil des umlaufenden Gewebes der Aorta entfernt und das verbleibende nat\u00fcrliche Gewebe verst\u00e4rkt werden. Eine entsprechende Gewebeverst\u00e4rkung beschreibt auch Abs. [0023], der sich mit der einzigen, die Klappenkomponente betreffenden Ausf\u00fchrungsform der Erfindung befasst. Einer solchen Gewebeverst\u00e4rkung bedarf es indes bei einer ausschlie\u00dflich aus Klappensegeln bestehenden Klappenkomponente nicht, da diese \u00fcber keine st\u00fctzende r\u00f6hrenf\u00f6rmige oder sonstige Struktur verf\u00fcgt, die verst\u00e4rkt und\/oder gest\u00fctzt werden m\u00fcsste. Bei einer aus Klappensegeln bestehenden Ersatzklappe werden die Segel ohne weitere Struktur direkt mit dem Stent vern\u00e4ht.<\/li>\n<li>Eine solche Klappenkomponente bedarf indes auch des Schutzes vor Verschlei\u00df auf Grund von Kontakt mit dem Stent. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klappensegel in der Weise am Stent angebracht seien, dass eine Ber\u00fchrung mit der Stentstruktur nicht erfolge. Gerade die feste Anbringung der Klappensegel am Stent beinhaltet jedoch einen unmittelbaren Kontakt zwischen Stent- und Klappenmaterial, welche dann im eingesetzten Zustand zu einem Verschlei\u00df der Klappensegel f\u00fchren kann. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde es gen\u00fcgen, wenn die teilweise Abdeckung der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Klappenkomponente ein sicheres und nachhaltigeres Vern\u00e4hen und damit einen Schutz der Klappenkomponente vor Verschlei\u00df an den vern\u00e4hten Punkten erzielt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die vorstehende Auslegung findet ferner Best\u00e4tigung durch die Einspruchsabteilung des EPA in ihrer schriftlichen Entscheidung vom 31. August 2018 (Anlage Ast 42, teilweise \u00dcbersetzung Anlage Ast 42b), welche die Kammer als fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen hat (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken). Die Parteien diskutierten im Einspruchsverfahren eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der Anspr\u00fcche, da im Gegensatz zum urspr\u00fcnglichen Anspruch 8, der eine zurechtgeschnittene Aortenklappe betraf, nun weitere Klappentypen beansprucht wurden. Die Einspruchsabteilung stellte dazu fest, dass die Verallgemeinerung der Klappenkomponente auf die Abs. [0005] und [0009] gest\u00fctzt werden kann und urspr\u00fcnglich offenbart ist (vgl. Ast 42\/42b Seite 13 4. Absatz).<\/li>\n<li>Letztlich teilen auch die Verf\u00fcgungsbeklagten das weite Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Klappenkomponente (jedenfalls im Einspruchsverfahren), wenn sie sich auf die US 6 540 XXX B1 (Anlage Ast 43, auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 43a, BB34 im Einspruchsverfahren) als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik berufen. Insoweit wurde vorgetragen, dass die US 6 540 XXX B1 eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klappenkomponente offenbart. Bei der in der US 6 540 XXX B1 offenbarten Klappenkomponente handelt es sich indes um eine synthetische Klappenkomponente, die keine \u00c4hnlichkeit mit einer explantierten Klappe aufweist, wie den Fig. 2 und 3 der Anlage Ast 43 entnommen werden kann.<\/li>\n<li>Weiterhin geben auch die Merkmale 1.b) und c), welche N\u00e4hte entlang eines freien Randes der Klappenkomponente und eines freien Einstromrandes vorsehen, dem Fachmann keinen Anlass die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent auf explantierte organische Herzklappen oder Herzklappen, die eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che und eine tubul\u00e4re Struktur aufweisen, zu beschr\u00e4nken. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben dies mit Verweis auf die Fig. 9 und 10 der Verf\u00fcgungspatentschrift behauptet. Aus welchem Grund entsprechende N\u00e4hte entlang freier R\u00e4nder ausschlie\u00dflich bei explantierten Herzklappen einen technischen Zweck erf\u00fcllen, ist nicht zu erkennen. Entsprechende N\u00e4hte m\u00f6gen zwar der Befestigung des Gewebes und der Stabilit\u00e4t dienen. Dass dies ausschlie\u00dflich bei explantierten organischen Herzklappen oder Herzklappen, die eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che und eine tubul\u00e4re Struktur aufweisen, gew\u00e4hrleistet sein muss, ist weder zu erkennen noch vorgetragen.<\/li>\n<li>Zusammengefasst kann daher festgestellt werden, dass das Verf\u00fcgungspatent keine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Herkunft der Klappenkomponente vorsieht.<\/li>\n<li>Von diesem Verst\u00e4ndnis ausgehend, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Merkmalsgruppe 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Bei den Klappensegeln aus Perikardgewebe handelt es sich um eine Klappenkomponente, die eine \u00e4u\u00dfere, d.h. dem Stent zugewandte Oberfl\u00e4che aufweist, von der mindestens ein Teil mit Gewebe (Polyethylenterephthalat (PET)-Fasern) bedeckt ist, wie der Photographie nach Anlage AG 9 entnommen werden kann. Die Gewebesch\u00fcrze erstreckt sich vom unteren (distalen) Ende bis zur dritten Zellenreihe der Stentkomponente. Unsch\u00e4dlich ist hierbei, wie die Verf\u00fcgungsbeklagten noch in der Schutzschrift vorgetragen haben, dass das Gewebe nicht unmittelbar an der Klappenkomponente befestigt sein soll, sondern an der Innenseite des Stents. Gleichwohl wird dadurch die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Klappensegel mit Gewebe bedeckt, was f\u00fcr die Erzielung der Schutzfunktion ausreichend ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ebenfalls Merkmal 1.b) und c),<\/li>\n<li>\u201eb) mindestens eine Naht entlang eines freien Randes der Klappenkomponente, und<\/li>\n<li>c) mindestens eine Naht entlang eines freien Einstromrandes der Klappenkomponente.\u201c<\/li>\n<li>Die beiden Merkmale setzen einen freien Rand bzw. freien Einflussrand voraus, welcher mit einer Naht versehen ist. Der Fachmann erkennt, dass es sich bei der Bezugnahme auf einen freien Rand\/freien Einflussrand allein um eine Angabe handelt, die eine Verf\u00fcgbarkeit zum Anbringen einer Naht zum Gegenstand hat. Der Begriff frei ist daher als frei zum Vern\u00e4hen zu verstehen und dient zur Abgrenzung von solchen R\u00e4ndern der Klappenkomponente, die frei beweglich sind und zur Wahrnehmung ihrer Funktion auch frei bleiben m\u00fcssen. Die Naht dient daher aus Sicht des Fachmanns dazu verschiedene Bestandteile der Ersatzklappe miteinander zu verbinden, sei es zur Befestigung des Gewebes an der Klappenkomponente oder zur Befestigung der Klappenkomponente an der Stentkomponente. Eine ausschlie\u00dfliche Funktion der Befestigung des Gewebes an der Klappenkomponente kann den Merkmalen 1.b) und c) nicht entnommen werden, da die genannten Merkmale keinen Anhalt daf\u00fcr geben, dass mittels der Naht gerade das Gewebe befestigt werden soll. Das Gewebe wird in den Merkmalen 1.b) und c) nicht genannt.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis, wonach die N\u00e4hte zur Befestigung dienen, wird der Fachmann best\u00e4rkt, wenn er Abs. [0023], welcher die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform beinhaltet, in den Blick nimmt. In Abs. [0023] wird beschrieben,<\/li>\n<li>\u201eEine fortlaufende Naht 904 entlang des getrimmten Aortensinus kann bereitgestellt werden, die eine feste Fixierung der Klappe an den Kommissurpfosten des Stents erm\u00f6glichen kann.\u201c<\/li>\n<li>Dementsprechend kann mittels der Naht an einem freien Rand der Klappenkomponente eine Befestigung am Stent erfolgen.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten die Ansicht vertreten, dass bei dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis die Grenzen zwischen einem Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch verwischt w\u00fcrden, da die Naht entlang eines freien Randes nach dem Vern\u00e4hen nicht mehr frei sei, so dass frei nicht den technischen Sinngehalt eines \u201efrei zum Vern\u00e4hen\u201c beinhalten k\u00f6nne, wird \u00fcbersehen, dass die Merkmale 1.b) und c) nicht voraussetzen, dass die Naht sich vollst\u00e4ndig \u00fcber einen freien Rand erstrecken muss. Entlang eines freien Randes\/freien Einflussrandes meint vielmehr eine Richtungsangabe, die jedoch nicht beinhaltet, dass entlang der gesamten Richtung \u2013 freier Rand \u2013 eine Naht vorhanden sein muss. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass eine der Befestigung dienende Naht sich \u00fcber einen Teilbereich des freien Randes erstrecken kann, mit der Folge, dass der \u201eRest\u201c des freien Randes frei bleibt.<\/li>\n<li>Entsprechende N\u00e4hte weist auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Wie der Abbildung nach Anlage Ast 25 ohne weiteres entnommen werden kann und was durch die Abbildung auf Blatt 222 d.A., welche nachfolgend wiedergegeben wird, durch die roten Kreise verdeutlicht wird, werden die Klappensegel an freien R\u00e4ndern mit dem Stent vern\u00e4ht.<\/li>\n<li>Eine entsprechende Naht entlang freier R\u00e4nder der Klappensegel zeigt auch die von den Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcberreichte Photographie in Anlage AG 41, von welcher ein Ausschnitt nachfolgend zur Veranschaulichung wiedergegeben wird.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch eine Naht entlang eines freien Einflussrandes der Klappenkomponente auf. Die Klappenkomponente ist am Einflussrand \u00fcber eine gr\u00fcne Naht mit einer inneren Gewebesch\u00fcrze vern\u00e4ht, wobei die gr\u00fcne Naht f\u00fcr je ein Klappensegel einen in etwa U-f\u00f6rmigen Verlauf hat. Die entsprechende Ausgestaltung kann Bild 10 der Anlage Ast 21 entnommen werden, welche auch auf Blatt 31 d.A. wiedergegeben ist. Zwar gibt die Photographie den \u201eC\u201c wieder. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben indes nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der C-Ersatzklappe insoweit nicht entspricht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ebenfalls das Merkmal 4, wonach<\/li>\n<li>\u201e4. Zumindest ein Teil der Fasern des Gewebes +\/- 45 Grad in Bezug auf eine L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente orientiert ist.\u201c<\/li>\n<li>Ein Teil der Gewebefasern soll damit um +45 Grad gegen\u00fcber einer L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente verlaufen und ein anderer Teil soll um -45 Grad gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse orientiert sein. Damit wird erreicht, dass sich der Durchmesser des Gewebes von selbst an den Durchmesser des Stents in dessen proximalem genuteten\/aufgeweiteten Abschnitt anpasst, indem er sich in der Faserrichtung ein wenig neu ausrichtet (kleinerer Winkel innerhalb der Nut, gr\u00f6\u00dferer Winkel im aufgeweiteten Zustand), wie in Abs. [0023] der Verf\u00fcgungspatentschrift deutlich gemacht wird. Denn wenn die Stentkomponente im implantierten Zustand auf einer bestimmten H\u00f6he einen nicht kreisf\u00f6rmigen Querschnitt oder einen anderen Durchmesser als den beabsichtigten Durchmesser einnimmt, k\u00f6nnen die Gewebefasern aufgrund der +\/- 45-Grad-Ausrichtung ihre Orientierung \u00e4ndern, so dass das Gewebe in diesem Bereich sich der Form bzw. dem Durchmesser der Stentkomponente anpassen kann.<\/li>\n<li>Die Orientierung der Fasern muss im unbehindert expandierten Zustand vorliegen und nicht nach Einsetzen in den menschlichen K\u00f6rper. Denn die Funktion der Orientierung der Fasern bedingt gerade, dass die Fasern bei einem anderen als dem unbehindert expandierten Durchmesser ihre Ausrichtung \u00e4ndern k\u00f6nnen sollen. Eine Herzklappe wird im expandierten Zustand ausgeliefert und erf\u00fcllt die ihr zugedachte Funktion im Patienten auch in diesem Zustand. Die kollabierte Form dient allein dem Transport der Klappe mittels eines Katheters zu ihrem Zielort.<\/li>\n<li>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis spricht, dass der unbehindert expandierte Zustand im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 9 gezeigt ist, und in diesem Zustand exemplarisch die Ausrichtung der Fasern des Gewebes verdeutlicht wird. Entsprechend hei\u00dft es in Bezug auf die +\/- 45 Grad-Ausrichtung zu der Fig. 9 in Abs. [0023] wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt wurde, dass sich der Durchmesser der Sch\u00fcrze von selbst an den Durchmesser des Stents in dessen proximalem genuteten\/aufgeweiteten Abschnitt anpasst, indem er sich in der Faserrichtung ein wenig neu ausrichtet.<\/li>\n<li>Ausweislich des Merkmals 4 gen\u00fcgt es, wenn zumindest ein Teil der Fasern des Gewebes die entsprechende Orientierung aufweist, n\u00e4mlich das Gewebe, das einen Teil der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Klappenkomponente bedeckt, mithin der Teil des Gewebes, welches sich auf der Innenseite des Stents befindet. N\u00e4her quantifiziert wird der Umfang der Orientierung nicht. Es gen\u00fcgt daher ein Ausma\u00df, welches bedingt, dass die Fasern so beweglich sind, dass sie sich unter Ver\u00e4nderung des +\/- 45 Grad-Winkels an die Gegebenheiten des Stents anpassen k\u00f6nnen. Insofern wird dem Fachmann klar, dass keine absolute Pr\u00e4zision erforderlich ist, wie insbesondere auch die Fig. 9 deutlich macht, die beispielhaft eine +\/- 45 Grad-Orientierung ohne exakte Messlinien wiedergibt.<\/li>\n<li>Eine Verwirklichung des Merkmals vermag die Kammer aufgrund der von den Parteien vorgelegten Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform festzustellen. Dabei sind f\u00fcr die Feststellung derzeit nicht ma\u00dfgeblich die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgenommen Messungen an der Ersatzklappe \u201eC\u201c, welche als Anlage Ast 22a vorgelegt wurden. Hinreichende Aussagekraft haben vielmehr die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgenommenen Messungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche Bestandteil der Anlage AG 44 sind. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hat insoweit in den USA Messungen an der inneren Gewebeabdeckung eines Stents der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt, welcher nach ihren Bekundungen zwar nicht f\u00fcr den Vertrieb nach Deutschland vorgesehen ist. Dass sich die innere Gewebeabdeckung des vermessenen Stents von derjenigen unterscheidet, welche derzeit Gegenstand des O-Zulassungsverfahrens und mit dem vorliegenden Verfahren angegriffen ist, wurde nicht behauptet.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hat insgesamt zehn Samples untersucht. Die Ausrichtung des Garns wurde mithilfe der l\u00e4ngsten innerhalb einer Stentzelle verf\u00fcgbaren Messlinie bestimmt, die bis zum \u00e4u\u00dferen Pfosten der Stentzelle reicht. Entlang dieser Linie, in der Anlage AG 44 rot eingezeichnet, ermittelte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) jeweils einen Winkel der Garnausrichtung im Rahmen einer Bandbreite von 38,6 Grad bis 54,6 Grad bei insgesamt 10 durchgef\u00fchrten Messungen.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber zeigen jedoch Messungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den gleichen Photographien der Anlage AG 44, welche mit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn H vom 28. September 2018 vorgelegt wurden, dass in den untersuchten Samples 1 bis 3 jeweils sechs Kreuzungspunkte der Fasern des Gewebes der Innensch\u00fcrze eine Ausrichtung von +\/- 45 Grad in Bezug auf die L\u00e4ngsachse der Klappe aufweisen. Die Messungen wurden parallel zu der von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Farbe rot gekennzeichneten Apex-to-Apex-Linie, mithin der longitudinalen Linie zwischen den Scheitelb\u00f6gen der Stentzelle, welche mit einer longitudinalen Achse der Klappenkomponente zusammenf\u00e4llt, durchgef\u00fchrt. Dass die parallele Verschiebung dieser longitudinalen Messachse im Verh\u00e4ltnis zur Apex-to-Apex-Linie nicht mehr der L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente entspricht, ist nicht zu erkennen. Denn die parallele Verschiebung der Achse bedeutet nur, dass andere Kreuzungspunkte als diejenigen der exakten Apex-to-Apex-Linie vermessen werden. Bei einer L\u00e4ngsachse handelt es sich jedoch nach geometrischem Verst\u00e4ndnis um eine fiktive Achse, die nicht an nur einer Stelle lokalisiert ist, sondern sich an einer Vielzahl von Positionen befindet. Letztlich wurden von Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die Messmethodik auch keine Einwendungen erhoben. Geltend gemacht wurde, dass eine Entscheidung nicht ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe getroffen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Entsprechendes erachtet die Kammer indes als nicht erforderlich. Denn den von beiden Parteien durchgef\u00fchrten Messungen anhand der Samples nach Anlage AG 44 kann entnommen werden, dass m\u00f6glicherweise nicht alle Fasern des Gewebes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die nach Merkmal 4 vorgesehene Orientierung aufweisen. Entsprechendes sieht Merkmal 4 jedoch auch nicht vor, da nur \u201ezumindest ein Teil der Fasern des Gewebes\u201c eine entsprechende Ausrichtung aufweisen muss. Dass dies der Fall ist, vermochte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuzeigen und durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn H glaubhaft zu machen.<\/li>\n<li>Ferner sprechen f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 4 auch die Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten in den Patentstreitigkeiten zwischen der A I, Inc. und dem Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten im Vereinigten K\u00f6nigreich, deren Gegenstand die Herzklappe mit der Bezeichnung \u201eC\u201c und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die Patente sind, \u00fcber welche eine Parallelkammer des angerufenen Gerichts im Jahre 2017 befunden hat (vgl. Anlage 1a und 1b). In der RE-AMENDED PRODUCT AND PROCESS DESCRIPTION vom 22. Dezember 2016 von Herrn J (Anlage Ast 18) wird unter Ziffer 8 ausgef\u00fchrt, dass die innere Sch\u00fcrze (des C) aus PET besteht, dessen Fasern diagonal orientiert sind, beispielsweise im rechten Winkel zueinander und mit einem Winkel von 45 Grad in Bezug auf die untere Kante des Materials. Auf Herrn J nimmt Herr K am 14. Mai 2018 in seinem \u201eNinth Witness Statement\u201c (Anlage Ast 17a, 17b) unter Ziffer 34 Bezug, indem er die relevanten Details gest\u00fctzt auf Informationen von Herrn J zusammenfasst und erkl\u00e4rt, dass die C D-Ersatzklappe sich von der C-Klappe nur in Bezug auf die \u00e4u\u00dfere Sch\u00fcrze unterscheidet. Wenn allerdings die Orientierung der Fasern der inneren Sch\u00fcrze der C Ersatzklappe +\/- 45 Grad betr\u00e4gt, gilt gleiches f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die sich nur im Hinblick auf die \u00e4u\u00dfere Sch\u00fcrze von dem C unterscheiden soll.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nLetztlich vermag die Kammer auch festzustellen, dass die Merkmale 3, 5 und 6, welche besagen:<\/li>\n<li>\u201e3. Das Gewebe umfasst eine Sch\u00fcrze;<\/li>\n<li>5. Die Sch\u00fcrze erstreckt sich unterhalb der Klappenkomponente.<\/li>\n<li>6. Die Sch\u00fcrze umfasst einen freien Rand, der \u00fcber einen unteren Abschnitt der Stentkomponente gefaltet ist und an die Stentkomponente gen\u00e4ht ist.\u201c<\/li>\n<li>durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden.<\/li>\n<li>Die Merkmale 5 und 6 betreffen die Erstreckung und Anordnung des eine Sch\u00fcrze umfassenden Gewebes. Danach erstreckt sich das Gewebe als Sch\u00fcrze \u201evon innen\u201c, d.h. von innerhalb der Stentkomponente, \u00fcber einen unteren Abschnitt der Stentkomponente, ist dort gefaltet und nimmt daher an einer Richtungs\u00e4nderung teil, und ist an die Stentkomponente gen\u00e4ht. Zur konkreten Ausgestaltung des Sch\u00fcrzenmaterials macht das Verf\u00fcgungspatent keine Angaben. Abs. [0023] macht jedoch deutlich, dass das Gewebe entweder einst\u00fcckig mit der Sch\u00fcrze ausgebildet sein darf oder auch mehrteilig.<\/li>\n<li>Die Sch\u00fcrze, welche nach Merkmal 6 einen freien Rand umfasst, soll gefaltet und an die Stentkomponente gen\u00e4ht sein. Dabei erkennt der Fachmann, dass insoweit nicht erforderlich ist, dass der freie Rand auch nach dem N\u00e4hvorgang noch zwingend vorhanden sein muss. Denn der Fachmann, der die Merkmale 1.b) und c) in den Blick nimmt, die auch \u201efreie R\u00e4nder\u201c zum Gegenstand haben, wird diesen einen einheitlichen Begriffsinhalt beif\u00fcgen.<\/li>\n<li>Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen unterschiedliche Bedeutungen zukommen k\u00f6nnen. Das ist aber nur dann anzunehmen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber\u00fccksichtigung auch der Beschreibung und der Kennzeichnungen ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt. Dabei ist es f\u00fcr die Auslegung ohne Bedeutung, ob die gleichen Begriffe im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs verwendet werden, da der \u00e4u\u00dfere Aufbau des Patentanspruchs als solcher f\u00fcr die Ermittlung des Gegenstands des Patents au\u00dfer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, GRUR 1994, 357 \u2013 Muffelofen; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 PatG Rn. 13). Entscheidend sind vielmehr der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern (BGHZ 194, 107 Rn. 27 = GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum), wobei im Zweifel gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs auch die gleiche Bedeutung zuzumessen ist (BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett).<\/li>\n<li>Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Formulierung \u201efreier Rand\/freier Einflussrand\u201c ein unterschiedlicher Begriffsinhalt beigemessen werden kann. Danach ist als freier Rand der Sch\u00fcrze ein solcher gemeint, der f\u00fcr eine Befestigung mittels N\u00e4hens zur Verf\u00fcgung steht.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten auch hier meinen, dass ein freier Rand auch nach dem N\u00e4hvorgang noch vorhanden sein m\u00fcsse, stehen einem solchen Verst\u00e4ndnis die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 des Verf\u00fcgungspatentes entgegen, welche kurz zusammengefasst vorsehen, dass der freie Rand der Sch\u00fcrze mindestens einen Einschnitt umfasst bzw. der mindestens eine Einschnitt entlang eines frei beweglichen Randes der Sch\u00fcrze zwischen N\u00e4hten des freien Randes der Sch\u00fcrze vorgenommen wird. Die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 machen damit deutlich, dass in einer besonderen Ausgestaltung der Erfindung der freie Rand der Sch\u00fcrze \u00fcber das Ann\u00e4hen hinaus noch mindestens einen Einschnitt aufweisen soll, der an einem beweglichen Rand angeordnet ist. Beweglich ist ein Rand jedoch, wenn er nicht befestigt ist.<\/li>\n<li>Da Unteranspr\u00fcche, wie auch Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich bevorzugte Erfindungsvarianten beschreiben und damit blo\u00df eine m\u00f6gliche Teilmenge der vom Anspruchswortlaut des Hauptanspruchs erfassten Konstruktionen umrei\u00dfen, lassen sie prinzipiell nur den Schluss zu, dass dasjenige, was im Unteranspruch (Ausf\u00fchrungsbeispiel) beschrieben ist, unter den Hauptanspruch f\u00e4llt; ihnen kommt jedoch keine die technische Lehre des Hauptanspruchs einengende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Gerade da sie auch zeigen, wie die technische Lehre nach dem Hauptanspruch umgesetzt werden kann, darf der Schutzbereich eines Patentes grunds\u00e4tzlich nicht auf diejenige konstruktive Gestaltung beschr\u00e4nkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart ist (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 5 und 6. Die innere Sch\u00fcrze aus gewebtem PET und die \u00e4u\u00dfere Sch\u00fcrze aus gestrickten PET-Fasern sind am unteren distalen Ende der Stentkomponente miteinander vern\u00e4ht und am Stent angen\u00e4ht und die \u00e4u\u00dfere Sch\u00fcrze erstreckt sich von dort aus von unten nach oben wie die Photographien nach den Anlagen AG 42 und 43 entnommen werden kann. Die so gebildete zweiteilige Sch\u00fcrze ist sodann mittels ihres freien Randes an die Stentkomponente gen\u00e4ht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch Tatsachen glaubhaft zu machen vermocht, auf Grund derer eine Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland droht und damit ein Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu bejahen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 Satz 1 PatG besteht ein Unterlassungsanspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Damit stellt das Gesetz klar, dass selbst dann, wenn es bislang an einer objektiv eingetretenen Patentverletzung fehlt \u2013 mithin keine Wiederholungsgefahr besteht \u2013, unter den Voraussetzungen einer so genannten \u201eErstbegehungsgefahr\u201c mit Erfolg Unterlassung verlangt werden kann. Eine derartige Erstbegehungsgefahr muss ebenso wie eine Wiederholungsgefahr objektiv vorliegen. W\u00e4hrend eine Wiederholungsgefahr auf Grund einer bereits begangenen Verletzung vermutet wird, muss der Kl\u00e4ger die nachfolgend wiedergegebenen tats\u00e4chlichen Anforderungen an die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr im Einzelnen darlegen und beweisen, worin eine besondere Schwierigkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger liegt (vgl. K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., \u00a7 8 Rn. 1.17). Die Beurteilung einer Erstbegehungsgefahr h\u00e4ngt insoweit von einer umfassenden W\u00fcrdigung der jeweiligen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls ab (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Aufl., 10. Kap., S. 115, Rdnr. 8 m.\u2009w. Nachw.).<\/li>\n<li>Eine Erstbegehungsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus, aus denen sich greifbar ergibt, dass ein Eingriff in das Klageschutzrecht drohend bevorsteht (BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; GRUR 2001, 1174 \u2013 Ber\u00fchmungsaufgabe). Neben einer objektiv m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Patentverletzung m\u00fcssen also konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Verletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (BGH, GRUR 1991, 470\u2013 Telefonwerbung IV; GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf). Unter anderem aus Vorbereitungshandlungen kann sich die Gefahr einer Benutzung ergeben (BGHZ 3, 270 = GRUR 1952, 410 \u2013 Constanze I; BGH, GRUR 1987, 125 \u2013 Ber\u00fchmung; GRUR 1995, 595 \u2013 Kinderarbeit; GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola). Ausreichend ist das Vorliegen von Umst\u00e4nden, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass der Entschluss zur Verletzung bereits gefasst ist und es nur noch vom potenziellen Verletzer abh\u00e4ngt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht (BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola). Nicht ausreichend f\u00fcr die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr ist die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass sich die Gefahr eines Patenteingriffs ergeben k\u00f6nnte, selbst wenn die \u00dcbernahme einer f\u00f6rmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wird (BGH, GRUR 1957, 348 &#8211; Klasen-M\u00f6bel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola) oder bei auslaufendem Patentschutz ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer durch einstweilige Verf\u00fcgung nicht mehr abzuwendenden Patentverletzung besteht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013. 241 \u2013HIV-Medikament; Mitt 2006, 426 = BeckRS 2006, 05129 \u2013 Terbinafin).<\/li>\n<li>Entsprechende konkrete Anhaltspunkte, dass ein Eingriff in das Verf\u00fcgungspatent drohend bevorsteht, vermag die Kammer vorliegend festzustellen. Nach der \u00dcberzeugung der Kammer werden die Verf\u00fcgungsbeklagten unmittelbar mit Erlangung der O-Zertifizierung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben.<\/li>\n<li>So haben die Verf\u00fcgungsbeklagten in verschiedenen \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen deutlich gemacht, dass mit dem Erhalt der O-Zertifizierung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt vertrieben wird. Mit der O-Zertifizierung wird von Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten noch in 2018 gerechnet. Bereits am 13. M\u00e4rz 2018 machte der Chief Financial Officer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) deutlich, dass Deutschland typischerweise ein \u201eearly adopter\u201c ist, d.h. ein Land, in welchem ein fr\u00fcher Markteintritt erfolgt. Ferner machte der CEO und Pr\u00e4sident der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in einem \u201eEarnings Call\u201c gegen\u00fcber Investoren am 24. April 2018 (Anlage Ast 27) deutlich, dass erwartet wird, dass die Zulassung in Form der O-Zertifizierung in der zweiten H\u00e4lfte 2018 erhalten wird. Gleicherma\u00dfen wird herausgestellt, dass \u00fcberraschend im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens eine klinische Studie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgen muss. Im Rahmen der Patentauseinandersetzung im Vereinigten K\u00f6nigreich erkl\u00e4rte Herr L K am 14. Mai 2018 (Anlage Ast 17a), dass die erforderliche Anzahl der Patienten schon gewonnen sei, und Ende Mai\/Anfang Juni mit der klinischen Studie begonnen werde und davon auszugehen sei, dass die erforderliche Fallzahl im Juli 2018 abgeschlossen sei. Auf der Webseite M.gov der U.S. National Library of Medicine wird die entsprechende Studie genannt und als Datum des Abschlusses der Studie Ende Juli 2018 angegeben. Der CEO und Pr\u00e4sident der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wiederholte am 26. Juli 2018 in einem \u201eEarnings Call\u201c die Prognose noch dieses Jahr mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Markt zu kommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben daher in \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen deutlich gemacht, dass mit Erlangung der O-Zertifizierung ein Markteintritt in Deutschland als \u201eearly adopter\u201c erfolgen wird. Der Entschluss zur Verletzung ist daher bereits gefasst und es h\u00e4ngt nach Erhalt der O-Zertifizierung nur noch von den Verf\u00fcgungsbeklagten ab, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht, d.h. ob Patienten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versorgt werden. Im \u00dcbrigen lassen sich den \u00c4u\u00dferungen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass der Entschluss nur bedingt oder unter einem Vorbehalt gefasst wurde.<\/li>\n<li>Die Erstbegehungsgefahr kann nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass die Markteinf\u00fchrung zum jetzigen Zeitpunkt terminlich nicht feststeht und eine Patentverletzung zur Begr\u00fcndung der Erstbegehungsgefahr unmittelbar bevorstehen m\u00fcsse, jedenfalls aber in naher Zukunft zu erwarten sei. Inwiefern ein auf eine Erstbegehungsgefahr gest\u00fctzter Unterlassungsanspruch tats\u00e4chlich eine zeitliche N\u00e4he der drohenden Zuwiderhandlung erfordert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 241, 243 \u2013 HIV-Medikament m.w.N.), bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Auch wenn das Erfordernis zeitlicher N\u00e4he zu bejahen sein sollte, gibt es keine starren Fristen, innerhalb derer mit einer Zuwiderhandlung gerechnet werden muss, um eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Letztlich h\u00e4ngt es von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, ob der Eintritt einer Patentverletzung noch in naher Zukunft zu erwarten ist oder nicht. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass einem auf eine Erstbegehungsgefahr gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch der Gedanke zugrunde liegt, dass der Patentinhaber den tats\u00e4chlichen Eintritt einer Rechtsverletzung nicht abwarten und auch nicht hinnehmen muss, sondern berechtigt ist, einer solchen Rechtsverletzung im Wege effektiven Rechtsschutzes bereits im Vorfeld zu begegnen, wenn die Zuwiderhandlung mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der vermeintliche Verletzer wird dadurch nicht unzumutbar belastet, weil es in seiner Hand liegt, durch einen einfachen \u201eactus contrarius\u201c eine etwaige Erstbegehungsgefahr gegebenenfalls auf eine Abmahnung hin auszur\u00e4umen (vgl. K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 8 Rn 1.26 ff).<\/li>\n<li>Dass nicht abzusehen ist, zu welchem Zeitpunkt das O-Zertifizierungsverfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgeschlossen ist, steht mithin der Annahme einer Erstbegehungsgefahr nicht entgegen. Im \u00dcbrigen spricht viel daf\u00fcr, dass das Zertifizierungsprozedere in absehbarer Zeit seinen Abschluss findet. Die Zulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde im April 2017 beantragt und nach den unwidersprochenen Angaben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstrecken sich \u00fcbliche Zulassungsverfahren auf bis zu ein Jahr. Dieser Zeitraum ist zwar vorliegend schon \u00fcberschritten. Dies d\u00fcrfte jedoch dem Umstand geschuldet sein, dass eine klinische Studie angestrengt werden musste. Nach den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wiedergegebenen Angaben des CEO der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) bzw. der Angaben auf der Webseite M.gov der U.S. National Library of Medicine, wonach als Datum des Abschlusses der Studie Ende Juli 2018 genannt wird, spricht jedoch viel daf\u00fcr, dass die Studie abgeschlossen ist und alsbald mit einem Abschluss des Zertifizierungsverfahrens zu rechnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung von den Verf\u00fcgungsbeklagten angegeben wurde, dass noch im September 2018 eine erneute Nachfrage der N als Zertifizierungsbeh\u00f6rde erfolgt ist. Dass diese Beanstandungen erhoben hat, die einer baldigen Zertifizierung entgegenstehen, wurde nicht behauptet. Dabei sieht die Kammer, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten vor dem Hintergrund der Anwesenheit eines Wettbewerbers keine Preisgabe von vertraulichen Angaben m\u00f6glich ist. Eine pauschale Angabe, dass es sich bei dem Gegenstand der Nachfrage um mehr als b\u00fcrokratische Angelegenheit handelte, w\u00e4re jedoch m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben die von ihnen begr\u00fcndete Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auch nicht wieder ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Ausr\u00e4umung der Erstbegehungsgefahr gelten nicht die strengen Regeln, die an die Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr gestellt werden. Im Falle der Erstbegehungsgefahr liegt dem Beklagten keine Verletzungshandlung zur Last, die bei der Wiederholungsgefahr die Grundlage f\u00fcr die strenge Vermutung bildet, die in der Regel nicht widerlegt, sondern nur durch eine strafbewehrte Unterwerfung ausger\u00e4umt werden kann. F\u00fcr die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr ist daher im Allgemeinen keine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung erforderlich, sie kann vielmehr in der Regel durch ein entgegengesetztes Verhalten (actus contrarius) beseitigt werden (BGH GRUR 2008, 912 Rn 30 \u2013 Metrosex; GRUR 2009, 841, 23 \u2013 Cybersky; Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 71\/12, Rn 33 \u2013 REAL-Chips). Eine Ber\u00fchmung endet mit der Aufgabe der Ber\u00fchmung (BGH GRUR 1987, 125, 126 \u2013 Ber\u00fchmung; GRUR 1989, 432 \u2013 Kachelofenbauer I; GRUR 1992, 116, 117 \u2013 Topfgucker-Scheck; GRUR 1993, 53, 55 \u2013 Ausl\u00e4ndischer Inserent). Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschr\u00e4nkten und eindeutigen Erkl\u00e4rung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (BGH GRUR 2001, 1174, 1176 \u2013 Ber\u00fchmungsaufgabe).<\/li>\n<li>An einer entsprechenden Erkl\u00e4rung fehlt es vorliegend. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten von einer Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Erhalt der O-Zertifizierung Abstand genommen haben. Entsprechend wurde auch kein entgegengesetztes Verhalten an den Tag gelegt, dass den Schluss zul\u00e4sst, die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorzunehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZudem hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nInsbesondere ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents unter Ber\u00fccksichtigung der nunmehr im Einspruchsverfahren ergangenen, das Verf\u00fcgungspatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Entscheidung in dem f\u00fcr den Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf kommt eine einstweilige Verf\u00fcgung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 \u2013 Gleitsattel-Scheibenbremse; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2012, 413 [LS] \u2013 Kreiss\u00e4geblatt; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2012, 415 \u2013 Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 = InstGE 11, 143). Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, OLG D\u00fcsseldorf, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15 und I-2 U 36\/15, BeckRS 2016, 06208 und BeckRS 2016, 06343; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 \u2013 Ausr\u00fcstungssatz). Um ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.<\/li>\n<li>Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344). Das Verletzungsgericht hat \u2013 ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 122 &#8211; Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829) \u2013 grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344). Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744). Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene, technisch (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I\u20132 U 60\/14, BeckRS 2015, 01829). Solches verbietet sich ganz besonders dann, wenn es sich um eine technisch komplexe Materie (z.B. aus dem Bereich der Chemie oder Elektronik) handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsm\u00f6glichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vornherein limitiert sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand vorliegend, nachdem die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent am 5.\/6. Juli 2018 in dem hier geltend gemachten Umfang eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat, hinreichend gesichert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs kann von der Kammer nicht festgestellt werden, dass die Technische Beschwerdekammer das Verf\u00fcgungspatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung (Einspruchsgrund nach Art. 100 (c) EP\u00dc) gem\u00e4\u00df Art. 101 Abs. 2 EP\u00dc widerrufen wird. Bei der Aussetzung auf Basis einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist eine gewisse Zur\u00fcckhaltung angezeigt, da es sich um einen Aspekt handelt, der bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens war. Die Einspruchsabteilung hat sich mit den in diesem Zusammenhang erfolgten Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten befasst und kommt mit nachvollziehbarer, zumindest aber vertretbarer Begr\u00fcndung dazu, dass die meisten Einw\u00e4nde der Einsprechenden (Verf\u00fcgungsbeklagten) in Bezug auf die behauptete unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht durchgreifen (vgl. Anlage AG 57\/Ast 42b).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent beruht auf einer Teilanmeldung aus der als Anlage Ast 11 vorgelegten Stammanmeldung WO 2009\/024XXX A2 (nachfolgend kurz: WO\u2018XXX). Die Beschreibung und Figuren der Anmeldung zum Verf\u00fcgungspatent entsprechen denen der WO\u2018XXX.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen insoweit vor, dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Merkmals 4 vorliege, da Anspruch 9 der WO\u2018XXX vorsehe, dass \u201esubstantially all\u201c, d.h. im Wesentlichen alle Fasern die beanspruchte Faserausrichtung von +\/- 45 Grad aufweisen m\u00fcssten. Dies habe jedoch keinen Eingang in die ge\u00e4nderte Fassung von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes gefunden.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, dass sich die Einspruchsabteilung mit dieser Frage bereits befasst hat (vgl. Seite 13 der Anlage AG 57\/Ast 42b) \u00fcbersehen die Verf\u00fcgungsbeklagten bei dieser Argumentation, dass in Abs. [0009] Zeile 18 der WO\u2018XXX, welcher als Grundlage f\u00fcr die ge\u00e4nderte Anspruchsfassung herangezogen wurde, von \u201esubstantially all or at least a portion\u201c die Rede ist, mithin das Ausma\u00df der Ausrichtung des Gewebes sowohl f\u00fcr im wesentlichen alle Fasern als auch f\u00fcr zumindest einen Teil der Fasern, wie es nunmehr in Merkmal 4 vorgesehen ist, offenbart wird. Auf die eingeschr\u00e4nkte Formulierung in Anspruch 9 kommt es insoweit daher nicht an.<\/li>\n<li>Auch der weitere Einwand, dass der Anspruch kein Merkmal in Bezug auf die Form der Stentkomponente vorsehe, begr\u00fcndet nicht mit der gebotenen Sicherheit, dass die Technische Beschwerdekammer das Verf\u00fcgungspatent im Beschwerdeverfahren widerrufen wird.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen insoweit, dass die Stentkomponente, die von der WO\u2018XXX offenbart werde, Verstrebungen und Verriegelungselemente umfasse, die die sichere Verankerung der Ersatzklappe im K\u00f6rper des Patienten gew\u00e4hrleisten sollen (vgl. WO\u2018XXX, Seite 7 Zeilen 1 \u2013 7 und 11 \u2013 14). S\u00e4mtliche Abbildungen und Ausf\u00fchrungsbeispiele einer Ersatzklappe nach der WO\u2018XXX w\u00fcrden solche Elemente einer solchen Stentkomponente zeigen, so dass der Fachmann der WO\u2018XXX entnehme, dass die offenbarten Verstrebungen und Verriegelungselemente wesentlich seien, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung der sicheren Verankerung zu erzielen.<\/li>\n<li>Auch dieser Einwand wurde bereits von der Einspruchsabteilung ohne Erfolg gew\u00fcrdigt (vgl. Seite 13 der Anlage AG 57\/Ast42b). Die Einspruchsabteilung hat insoweit dezidiert ausgef\u00fchrt, dass in den Anspr\u00fcchen 8 und 9 der WO\u2018XXX keine Stentmerkmale enthalten seien. Auch Abs. [0009] nehme auf die Stentmerkmale nur \u201ealternatively or additionally\u201c Bezug, was dagegen spreche, dass die Stentmerkmale wesentlich f\u00fcr eine sichere Verankerung sind. Dass diese Ansicht offensichtlich unzutreffend ist, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass das Verf\u00fcgungspatent von der Technischen Beschwerdekammer wegen fehlender Neuheit widerrufen wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagten machen insoweit geltend, dass die Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent durch neuen Stand der Technik, n\u00e4mlich durch die vorbekannte \u201eQ\u201c Herzklappe neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Diese Herzklappe geh\u00f6re jedenfalls seit dem Jahr 2006 zum Stand der Technik und wird in einem Fachartikel der Zeitschrift \u201eP\u201c aus dem Jahr 2006 beschrieben (vgl. Anlage AG 50). In diesem Artikel befinden sich nachfolgende Abbildungen der \u201eQ\u201c Herzklappe.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, ob durch die vorbekannte Herzklappe \u201eQ\u201c die sonstigen Merkmale der obigen Merkmalsgliederung offenbart werden, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das Merkmal 4, wonach zumindest ein Teil der Fasern des Gewebes +\/- 45 Grad in Bezug auf eine L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente orientiert ist, offenbart ist. Der von den Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage AG 56 vorgelegten vergr\u00f6\u00dferten Detailansicht der Klappenkomponente der \u201eQ\u201c kann dies keinesfalls entnommen werden, da bereits nicht zu erkennen ist, entlang welchen Bereichs sich die L\u00e4ngsachse der Klappenkomponente erstreckt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nF\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass der geltend gemachte Anspruch gegen\u00fcber dem Stand der Technik nahegelegt war.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten argumentieren insoweit, dem Verf\u00fcgungspatent liege zumindest keine erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber den bereits diskutieren Entgegenhaltungen WO 2007\/071436 A2 (Anlage AG 13, nachfolgend WO\u2018436) und WO 01\/70298 (Anlage AG 59, nachfolgend WO\u2018298) zugrunde.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien sowie der Einspruchsabteilung unstreitig offenbaren die WO\u2018436 und die WO\u2018298 in der Zusammenschau alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. Die WO\u2018436 zeigt eine Herzklappe mit einer Gewebesch\u00fcrze (\u201ecloth\u201c), aber ohne Hinweis auf die Faserausrichtung. Die WO\u2018298 beschreibt einen Stent mit einem biologischen Gewebe (\u201ecovering using biological tissue\u201c), dessen Fasern in einem 45-Grad-Winkel zur L\u00e4ngsachse ausgerichtet sind.<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Einspruchsabteilung w\u00fcrde ein Fachmann die Dokumente nicht miteinander kombinieren, da es an einem konkreten Hinweis f\u00fcr eine Kombination fehle. Dies wird damit begr\u00fcndet, dass es sich bei dem Gewebe der Sch\u00fcrze um Stoff (\u201ecloth\u201c) handele, wohingegen das Gewebe in der WO\u2018298 biologisches Material (\u201ebiological material\u201c) sei. Der Fachmann habe aus diesem Grund keinen Anlass gehabt, anstelle von Stoff biologisches Material zu verwenden (vgl. Seite 19 der AG 57\/Ast 42b).<\/li>\n<li>Dass diese Auffassung offensichtlich unzutreffend ist, vermag die Kammer nicht festzustellen. Zwar wird in Abs. [0083] auf Seite 21 Zeilen 18 f. der WO\u2018436 darauf verwiesen, dass:<\/li>\n<li>\u201eAlternatively, pericardium or other suitable material can be used to cover the stent component.\u201c<\/li>\n<li>Wie die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend bekundet haben, war diese Textstelle der Einspruchsabteilung bekannt und ist auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 5.\/.6. Juli 2018 diskutiert worden. Ungeachtet dessen gelangte die Einspruchsabteilung zu der Ansicht, dass ein Anlass f\u00fcr eine Kombination nicht offenbart werde. Dass diese Auffassung nicht vertretbar ist, ist nicht festzustellen. Denn das gefundene Ergebnis mag damit begr\u00fcndet werden, dass auf Seite 21 der WO\u2018436 zwei verschiedene Gewebe (\u201ecloth\u201c) genannt werden, n\u00e4mlich \u201emesh\u201c und \u201epericard\u201c, so dass f\u00fcr die Einspruchsabteilung kein Anlass bestanden haben mag, \u201epericard\u201c f\u00fcr das gesamte \u201ecloth\u201c zu verwenden. Jedenfalls ist die getroffene Entscheidung vertretbar, was gegen eine offensichtliche Unrichtigkeit spricht.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten darauf verweisen, dass das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) best\u00e4tigt habe, dass die Faserausrichtung in einem 45-Grad-Winkel die erfinderische T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden k\u00f6nne und damit eine Anmeldung mit dem Gegenstand der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent, der als US-Patent unter der Nummer US 13\/861,XXX von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angemeldet worden sei, zur\u00fcckgewiesen habe (vgl. Anlage AG 46), ist dies f\u00fcr die Kammer nicht von Relevanz. Dies gr\u00fcndet sich darauf, dass es sich hier \u2013 anders als in den F\u00e4llen des BGH (GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine) und der Parallelkammer (LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 121430) \u2013 nicht um eine Entscheidung einer Instanz der Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens handelt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 8354).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die Dringlichkeit im engeren Sinne ist gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat alles getan, um ihre Rechte hinsichtlich eines unmittelbar bevorstehenden Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform z\u00fcgig durchzusetzen. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in der Entscheidung Flupertin-Maleat (PharmaR 2013, 237) die entsprechenden Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Dringlichkeit dargetan. Danach muss ein Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ein Gericht anrufen, wenn er 1. verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er 2. die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass das Obsiegen sicher absehbar ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf sich dabei auf jegliche m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er, wie auch immer sich der Verf\u00fcgungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag, darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungsmittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht darauf verwiesen werden, Nachermittlungen erforderlichenfalls erst w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens anzustellen und Glaubhaftmachungsmittel n\u00f6tigenfalls nachtr\u00e4glich zu beschaffen. Jede Ma\u00dfnahme, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zur Aufkl\u00e4rung und\/oder zur Glaubhaftmachung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unternimmt, hat dabei die tats\u00e4chliche Vermutung ihrer Sinnhaftigkeit f\u00fcr sich, weswegen sie eine mangelnde Dringlichkeit grunds\u00e4tzlich nicht begr\u00fcnden kann, selbst wenn sie sich im Nachhinein angesichts der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger noch nicht vorhersehbaren Einlassung des Verf\u00fcgungsbeklagten im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als nicht erforderlich erweisen sollte. Anders zu behandeln sind allenfalls solche Ma\u00dfnahmen, die ex ante betrachtet selbst aus Gr\u00fcnden prozessualer Vorsicht schlechterdings keinen Sinn ergeben, sondern ausschlie\u00dflich unn\u00fctze Zeit bei der Rechtsverfolgung kosten. Sobald der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den mutma\u00dflichen Verletzungssachverhalt kennt, muss er dem nachgehen, die notwendigen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen und f\u00fcr deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Dabei ist in der Rechtsprechung desweiteren anerkannt, dass eine Entscheidung im Rechtsbestandverfahren abgewartet werden kann, was unweigerlich aus der vorstehend genannten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren folgt.<\/li>\n<li>Auf Grundlage dieser Ma\u00dfst\u00e4be hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin alles getan. Am 5.\/6. Juli 2018 wurde das Verf\u00fcgungspatent in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagten am 10. Juli 2018 ab unter Einr\u00e4umung einer Antwortfrist bis zum 20. Juli 2018. Am 3. August 2018 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei dem angerufenen Gericht ein. Insofern bestehen keine Zweifel, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Rechte hinsichtlich eines unmittelbar bevorstehenden Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform z\u00fcgig durchgesetzt hat.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Auswirkungen am Markt ist entscheidend, dass die Marktaussichten f\u00fcr die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebenen Erzeugnisse g\u00fcnstiger sind, wenn das Verletzungsprodukt am Markteintritt gehindert ist. Bei der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um eine Wettbewerberin der Verf\u00fcgungsbeklagten und das Interesse, einen Wettbewerber an dem Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu hindern, ist durchaus schutzw\u00fcrdig. Letztlich bleibt auch dem Einwand, dass die Schutzdauer des Verf\u00fcgungspatentes erst im Jahr 2028 abl\u00e4uft, der Erfolg versagt. Denn auch Verf\u00fcgungspatenten mit einer Laufzeit, welche die Durchf\u00fchrung eines Hauptsacheverfahrens grunds\u00e4tzlich zulassen, kann nicht auf Grund der Laufzeit Rechtsschutz im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren versagt werden. Im \u00dcbrigen kann ein Schaden nicht ausgeschlossen werden, indem die Verf\u00fcgungsbeklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Marktanteile f\u00fcr sich einnehmen, welche ohne die Wettbewerbssituation grunds\u00e4tzlich zumindest auch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zugutek\u00e4men.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Kammer hat die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach den \u00a7\u00a7 925, 936 ZPO davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die sich aus \u00a7 945 ZPO ergebende Schadenersatzanspr\u00fcche der Verf\u00fcgungsbeklagten absichert. Da wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten nach \u00a7 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils.<\/li>\n<li>Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 945 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl\/Vo\u00df\/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, \u00a7 709 Rn. 4). Grunds\u00e4tzlich wird sich die Sicherheitsleistung am Streitwert orientieren, wobei die Beklagtenseite die M\u00f6glichkeit hat, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr ein h\u00f6herer Schaden droht, der dann f\u00fcr die Sicherheitsleistung ma\u00dfgeblich ist (Cepl\/Vo\u00df\/Lunze, a.a.O., \u00a7 709 Rn. 6 f.; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. H.12).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Absch\u00e4tzung des drohenden Schadens ist von einer Dauer des Berufungsverfahrens von maximal einem Jahr auszugehen, in dem ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland nicht m\u00f6glich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451). Zum ersatzf\u00e4higen Schaden k\u00f6nnen allerdings auch Aufwendungen geh\u00f6ren, die die Schuldner zwar zeitlich nach dem Berufungsurteil, aber zu dem Zweck machen, die entsprechend dem ergangenen Verbot vor\u00fcbergehend unterlassenen Vertriebshandlungen wieder aufnehmen zu k\u00f6nnen, also die vor\u00fcbergehend nicht vertriebenen Gegenst\u00e4nde wieder in den Verkehr zu bringen und einen etwa verlorenen Kundenkreis zur\u00fcckzugewinnen. Es kommt also bei dem drohenden Schaden nicht darauf an, wann sich der Schaden entwickelt und der Schuldner die konkrete Verm\u00f6genseinbu\u00dfe erlitten hat, sondern, wann die Ursache f\u00fcr den Schaden gesetzt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454).<\/li>\n<li>Auf Basis dieser Grunds\u00e4tze ist hier eine Sicherheitsleistung von EUR 10 Mio. angemessen.<\/li>\n<li>Der Schaden wird im Wesentlichen durch die Vollstreckung des Unterlassungstenors verursacht \u2013 also einem erzwungenen Vertriebsstopp im Inland.<\/li>\n<li>Umsatzzahlen im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegen mangels Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr einen Vertrieb derzeit naturgem\u00e4\u00df nicht vor. Der Umsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten mit dem Vorg\u00e4ngermodell \u201eC\u201c in Deutschland betr\u00e4gt etwa EUR 150 Mio. pro Jahr mit einer steigenden Tendenz (vgl. Anlage Ast 1a). Bei der Absch\u00e4tzung des Schadens ist allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten etwaige Umsatzverluste mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch erh\u00f6hte Ums\u00e4tze mit der Vorg\u00e4ngerversion C teilweise kompensieren k\u00f6nnen. Denn es kann nicht abgesehen werden, inwieweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt zu einem akzeptablen Ersatz des C-Modells f\u00fchrt. Dies mindert die Sicherheitsleistung. Ein Teil der Ums\u00e4tze mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird m\u00f6glicherweise auch zu anderen Wettbewerbern abflie\u00dfen.<\/li>\n<li>Bei der Abw\u00e4gung dieser Faktoren erscheint eine Sicherheitsleistung von EUR 10.000.000,00 angemessen.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf EUR 3.000.000,00 (drei Millionen Euro) festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2833 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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