{"id":7900,"date":"2019-02-19T17:00:05","date_gmt":"2019-02-19T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7900"},"modified":"2019-02-19T07:59:30","modified_gmt":"2019-02-19T07:59:30","slug":"4c-o-28-18-prozesskostensicherheit-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7900","title":{"rendered":"4c O 28\/18 &#8211; Prozesskostensicherheit (5)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2832<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. September 2018, Az.\u00a04c O 28\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Sicherheit f\u00fcr die Prozesskosten durch die Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent EP 1 880 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>In dem hier zur Entscheidung stehenden Zwischenstreit ist nur \u00fcber die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7 110 ZPO zu befinden, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 einen entsprechenden Antrag gestellt haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein britisches Unternehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, auf Grund des Umstandes, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich zum 29. M\u00e4rz 2019 aus der Europ\u00e4ischen Union ausscheide, das Eintreten der Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO bereits jetzt klar bestimmbar sei, sei auch die Einrede bereits zum jetzigen Zeitpunkt begr\u00fcndet. Insbesondere sei ein v\u00f6lkerrechtlicher Anschlussvertrag im Sinne von \u00a7 110 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO nicht absehbar. Auf \u00a7 111 ZPO komme es daher nicht an.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin aufzugeben, ihnen innerhalb einer vom erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit in Form einer vom Gericht zu bestimmenden H\u00f6he zu leisten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag der Beklagten auf Leistung von Sicherheit f\u00fcr die Prozesskosten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des \u00a7 110 ZPO seien nicht erf\u00fcllt. Ob das Ausscheiden aus der Europ\u00e4ischen Union tats\u00e4chlich erfolge, sei rein spekulativ. Insbesondere sei nicht abzusehen, ob tats\u00e4chlich keine Anschlussregelung getroffen werde. Den Beklagten stehe es daher frei, bei einem tats\u00e4chlichen Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union einen Antrag auf Leistung von Prozesskostensicherheit zu stellen. Dies sehe \u00a7 111 ZPO ausdr\u00fccklich vor.<\/li>\n<li>Erg\u00e4nzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige, insbesondere rechtzeitige Antrag der Beklagten auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet, da die Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kl\u00e4ger, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten.<\/li>\n<li>Derzeit hat die Kl\u00e4gerin ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, so dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung einer Prozesskostensicherheit nicht vorliegen.<\/li>\n<li>Es besteht auch keine Veranlassung schon jetzt f\u00fcr den derzeit geplanten Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreiches aus der Europ\u00e4ischen Union zum Ablauf des 29. M\u00e4rz 2019 und den m\u00f6glicherweise dann erf\u00fcllten Voraussetzungen des \u00a7 110 ZPO Prozesskostensicherheit festzusetzen. Denn f\u00fcr die F\u00e4lle des sp\u00e4teren Eintritts der Voraussetzungen zur Leistung von Prozesskostensicherheit sieht \u00a7 111 ZPO ausdr\u00fccklich vor, dass der Beklagte auch dann Sicherheit verlangen kann, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. \u00a7 111 ZPO erweitert den Schutz des Beklagten vor dem Ausfall seiner kostenrechtlichen Erstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Fall, dass die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit erst nach dem Zeitpunkt erw\u00e4chst, zu dem der Beklagte sie grunds\u00e4tzlich erheben muss (\u00a7\u00a7 282 Abs. 3, 296 Abs. 3, 532, 565 ZPO). \u00a7 111 ZPO erfasst daher diejenigen F\u00e4lle, in denen die Pflicht zur Sicherheitsleistung nachtr\u00e4glich im Laufe des Verfahrens entsteht, z.B. bei Wegfall des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts in der EU oder im EWR oder bei Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen im Inland belegenden Grundst\u00fccks w\u00e4hrend des Rechtsstreits (M\u00fcnchner Kommentar\/Schulz, ZPO, 5. Aufl. \u00a7 111 ZPO Rn. 1 f.). Von \u00a7 111 ZPO wird daher gerade der vorliegende Sachverhalt erfasst. Denn nach der derzeitigen Sachlage entf\u00e4llt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin der gew\u00f6hnliche Aufenthalt in der EU Ende M\u00e4rz n\u00e4chsten Jahres.<\/li>\n<li>Auch die prozessuale Verpflichtung, wonach die Einrede bereits innerhalb der Klageerwiderung erhoben werden muss (\u00a7\u00a7 110, 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO), f\u00fchrt nicht zu einer anderweitigen Sichtweise. Denn die Einrede muss innerhalb der Klageerwiderung dann erhoben werden, wenn die Voraussetzungen einer Festsetzung von Prozesskostensicherheit mit der gebotenen Sicherheit vorliegen, nicht jedoch wenn sie m\u00f6glicherweise erst in der Zukunft erf\u00fcllt sind. Diese Konstellation regelt gerade \u00a7 111 ZPO.<\/li>\n<li>Insoweit bedarf es zum jetzigen Zeitpunkt auch keiner Entscheidung \u00fcber die zwischen den Parteien diskutierte Fragestellung, ob anderweitige v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge die Kl\u00e4gerin auch nach Austritt aus der EU von der Leistung von Prozesskostensicherheit befreien. Denn auch hier\u00fcber ist erst zu befinden, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 110 ZPO dem Grunde nach vorliegen und zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ob \u00a7 110 Abs. 2 ZPO Anwendung findet.<\/li>\n<li>Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, dass der Sicherungszweck nur bei Stellung einer Sicherheit bereits jetzt erreicht werden k\u00f6nne, da ein Gro\u00dfteil der relevanten Kosten zur Vorbereitung einer umfassenden Verteidigung bereits jetzt entstehe. Dies ist mit Blick auf \u00a7 111 ZPO hinzunehmen, da gerade die Einr\u00e4umung einer Sicherheit zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, n\u00e4mlich dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bedingt, dass relevante Kosten schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt entstanden sind.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2832 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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