{"id":7899,"date":"2019-02-19T17:00:22","date_gmt":"2019-02-19T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7899"},"modified":"2019-02-19T07:55:49","modified_gmt":"2019-02-19T07:55:49","slug":"4c-o-14-16-baumstamm-rueck-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7899","title":{"rendered":"4c O 14\/16 &#8211; Baumstamm-R\u00fcck-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2831<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 4c O 14\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum manuellen R\u00fccken von Baumst\u00e4mmen mit einem Werkzeugschaft und einem an einem Schaftende des Werkzeugschaftes gehaltenen Werkzeugkopf, der in L\u00e4ngsrichtung des Werkzeugschaftes zwei nebeneinander angeordnete Schleppzinken mit je einer krallenartig ausgeformten Zinkenspitze, die eine auf ihrer Konkavseite ausgebildete Zahnung aufweisen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\n2. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in H\u00f6he bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf.<br \/>\n3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung der Belege n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 1. Februar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Name und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfern mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen in Ziff. 1. beschriebenen Vorrichtungen an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>5. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 1. Februar 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\n6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 9.679 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05. M\u00e4rz 2016 zu zahlen.<br \/>\n7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 1. Februar 2015 bereits entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\n8. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\n9. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.<br \/>\n10. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1, 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 360.000 Euro, hinsichtlich Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120.000 Euro und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 666 XXX (Klagepatent), vorgelegt als Anlage K1) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 17. Mai 2013 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 27. November 2013 und diejenige der Erteilung am 31. Dezember 2015. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum manuellen R\u00fccken von Baumst\u00e4mmen.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum manuellen R\u00fccken von Baumst\u00e4mmen, mit einem Werkzeugschaft und wenigstens einem an einem der Schaftenden des Werkzeugschaftes gehaltenen Werkzeugkopf, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkzeugkopf (4) wenigstens zwei, in L\u00e4ngsrichtung des Werkzeugschaftes (1) nebeneinander angeordnete Schleppzinken (5) aufweist, und dass jede Schleppzinke (5) eine krallenartig ausgeformte Zinkenspitze (6) mit wenigstens einer auf ihrer Konkavseite (7) ausgebildeten Zahnung (8) aufweist.\u201cDie nachfolgend verkleinert wiedergegebene einzige Figur des Klagepatents zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung im Mittenschnitt:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt unter anderem \u00fcber einen Unternehmenszweig, der den Handel mit Aktionsware f\u00fcr gro\u00dfe deutsche Einzelhandelsketten betrifft. In ihrem Vorstand sitzt Herr A. Ehemaliges Vorstandsmitglied war sein Vater, Herr B. Weiteres Vorstandsmitglied war Herr C (vgl. Anlage B2; im Folgenden: Zeuge J).<br \/>\nDie Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, hat bundesweit einen sogenannten \u201eT\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), also ein Baumr\u00fcckger\u00e4t, angeboten und vertrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2016 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Beklagte verweigerte dies und verwies darauf, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der \u201eD\u201c erworben zu haben. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herr E (im Folgenden: Zeuge E), war bis zum 10. Juli 2015 als Prokurist der Kl\u00e4gerin in das Handelsregister eingetragen und berechtigt, in Form einer Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen rechtsgesch\u00e4ftlich zu handeln.<br \/>\nDie \u201eD\u201c erwarb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrerseits von dem in China ans\u00e4ssigen Unternehmen F (im Folgenden: F Kunde).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bezieht ihre Aktionsware, soweit diese in China hergestellt wird, von der H (im Folgenden: H), wobei eigentlicher Hersteller der Ware die F Kunde ist. Im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsreise im Jahr 2014 vereinbarte der Zeuge E im Namen der Kl\u00e4gerin mit den beiden vorgenannten Unternehmen Lizenzvertr\u00e4ge; streitig ist insoweit zwischen den Parteien, ob dies im Einvernehmen mit der Kl\u00e4gerin geschah.<\/li>\n<li>Die Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin strengte gegen die \u201eD\u201c und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Zeugen E, einen Rechtsstreit wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Braunschweig an. Das Landgericht Braunschweig vernahm in diesem Rechtsstreit mehrere Zeugen und gab der Klage anschlie\u00dfend mit dem zur hiesigen Akte gereichten Urteil vom 2. August 2017 statt. Wegen des Inhaltes der Vernehmung wird auf das als Anlage K 15 vorgelegte Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Juni 2016 vor dem Landgericht Braunschweig Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat der \u201eD\u201c mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 den Streit verk\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der von der Beklagten vorgebrachte Einwand der Ersch\u00f6pfung nicht durchgreife. Dazu behauptet sie, ihre Vorstandsmitglieder, insbesondere der Zeuge J als ehemaliges Vorstandsmitglied, h\u00e4tten von den als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegten Schriftst\u00fccken erst im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht Braunschweig Kenntnis erlangt. Sie habe niemandem die Erlaubnis erteilt, die Nutzung und Verwertung des Klagepatents im Wege einer Lizenz zu gestatten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt, mit Ausnahme des Antrages zu Ziff. 6, in dem Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz sowie als Zinsbeginn der 08. Februar 2016 vorgesehen waren.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass etwaige Rechte der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Ersch\u00f6pfung erloschen seien. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die chinesischen Zollbeh\u00f6rden in der Vergangenheit die Ausfuhr von Waren, die f\u00fcr Kunden der Kl\u00e4gerin bestimmt gewesen seien, mit Blick auf eine m\u00f6gliche Verletzung von Schutzrechten Dritter zur\u00fcckgehalten h\u00e4tten. Aus diesem Grund h\u00e4tten es die Zeugen E und J f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig gehalten, der Firma H und auch der Firma F Kunde Tools namens der Kl\u00e4gerin Lizenzen zu erteilen, um eine erneute Anhaltung der Waren durch den Zoll zu vermeiden. Der Zeuge E habe, was unstreitig ist, daraufhin die als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegten Lizenzvereinbarungen w\u00e4hrend seines China-Aufenthalts verfasst und unterschrieben.<br \/>\nVor seiner Abreise habe er dies mit dem Zeugen J besprochen, der mit dem Abschluss der Lizenzvereinbarungen einverstanden gewesen sei. Nach seiner R\u00fcckkehr habe er dem Zeugen J von den Verhandlungen berichtet. Dieser habe erneut sein Einverst\u00e4ndnis mit dem Abschluss der Vereinbarungen erkl\u00e4rt. Der Zeuge E habe die entsprechenden Vereinbarungen sowohl in dem so genannten \u201ePatentordner\u201c der Kl\u00e4gerin als auch in deren \u201eAblage\u201c unter dem Stichwort \u201eVereinbarungen\u201c abgelegt. Bei der genannten Vorbesprechung seien auch die weiteren Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin K und L (im Folgenden: Zeuge K und Zeuge L) zugegen gewesen. Auf der Gesch\u00e4ftsreise im Jahr 2014 nach China sei der Zeuge K anwesend gewesen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Einvernahme der Zeugen wird vollumf\u00e4nglich auf die Protokolle der Sitzungen vom 29.05.2018 und vom 11.09.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum manuellen R\u00fccken von Baumst\u00e4mmen.<br \/>\nAls Stand der Technik nimmt das Klagepatent in seinem Abs. [0001] insbesondere Bezug auf die Schriften CH648XXX, BE391XXX und CN2012482XXX, aus denen bereits Vorrichtungen zum h\u00e4ndischen R\u00fccken von Baumst\u00e4mmen, auch Sappie oder Grie\u00dfbeil genannt, bekannt sind. Diese Werkzeuge weisen einen Werkzeugschaft auf, an dem an wenigstens einem Ende ein Werkzeugkopf gehalten wird. Sie fungieren als handhabbares Mehrzweckger\u00e4t, insbesondere zum R\u00fccken geernteten Holzes.<br \/>\nIm Zuge der zunehmenden Industrialisierung in der Holzernte ver\u00e4nderten sich sowohl das Anforderungsprofil als auch das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Sappies. Er wurde begleitend und unterst\u00fctzend zu maschinellen Arbeiten eingesetzt. Der Werkzeugschaft neuerer Vorrichtungen besteht nunmehr aus legierten Aluminiumprofilen, wohingegen fr\u00fchere Ausf\u00fchrungen einen h\u00f6lzernen Werkzeugschaft aufwiesen, der mittels eines Keils im Auge des geschmiedeten Werkzeugkopfes verspannt war.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass die Sappies dem ver\u00e4nderten Anforderungsprofil noch nicht in ausreichendem Ma\u00dfe Rechnung tragen.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Vorrichtung zum manuellen R\u00fccken von Baumst\u00e4mmen<br \/>\n2. mit einem Werkzeugschaft<br \/>\n3. mit wenigstens einem an einem der Schaftenden des Werkzeugschaftes gehaltenen Werkzeugkopf<br \/>\n4. der Werkzeugkopf weist wenigstens zwei, in L\u00e4ngsrichtung des Werkzeugschaftes nebeneinander angeordnete, Schleppzinken auf und<br \/>\n5. jede Schleppzinke hat eine krallenartig ausgeformte Zinkenspitze, die<br \/>\n6. jeweils wenigstens eine auf ihrer Konkavseite ausgebildete Zahnung aufweist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nEs bedarf keiner Ausf\u00fchrungen dazu, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, weil die Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist.<br \/>\n2.<br \/>\nStreitpunkt der Parteien ist lediglich, ob die Rechte am Klagepatent im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten ersch\u00f6pft sind, sodass in der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine rechtswidrige Verletzungshandlung l\u00e4ge. Dies ist im Ergebnis zu verneinen; hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konnte keine Ersch\u00f6pfung festgestellt werden.<\/li>\n<li>Ersch\u00f6pfung im patentrechtlichen Sinne bedeutet, dass die Ausschlie\u00dfungsrechte der Patentinhaberin verbraucht sind. Das hei\u00dft, dass der Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung von jedem Dritten in Verkehr gebracht, angeboten und benutzt werden kann. Alle diese Tathandlungen unterliegen nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent. Anders als in anderen Rechtsgebieten findet der Ersch\u00f6pfungseinwand im Patentrecht aus allgemeinen Rechtsgedanken Ber\u00fccksichtigung, da eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung fehlt. Der Einwand des Verbrauchs (der Ersch\u00f6pfung) ist begr\u00fcndet, wenn die Patentinhaberin selbst oder ein mit ihrer Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr gebracht hat (Mes in Kommentar zum PatG, 4. Auflage 2015, \u00a7 9, Rn. 78 m.w.N.). Diese Konstellation w\u00e4re hier dann gegeben, wenn ein Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den deutschen Markt gebracht hat.<br \/>\nDarlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung ist gem\u00e4\u00df der allgemeinen prozessrechtlichen Grunds\u00e4tze diejenige Partei, die sich auf diese f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Tatsachen berufen will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap E, Rn. 562); mithin hier die Beklagtenseite.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier \u00dcberzeugung zu entscheiden, ob eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder nicht wahr zu erachten sei.<br \/>\nNach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme steht f\u00fcr die Kammer nicht fest, dass an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugunsten der Beklagten Ersch\u00f6pfung eingetreten ist. Denn die Kammer vermochte sich nicht positiv davon zu \u00fcberzeugen, dass der von den Zeugen geschilderte Sachverhalt auch der Realit\u00e4t entspricht. Die Kammer hat zwar keine unmittelbaren Anzeichen, die gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen oder gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Sie hat jedoch auch keine Anhaltspunkte, die f\u00fcr die objektive Richtigkeit dieser Schilderungen sprechen.<\/li>\n<li>Unter Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs folgt die Kammer im Ergebnis keiner der Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen E, L und K.<br \/>\nEs konnte weder festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin, vertreten durch den Zeugen J, der Lizenzerteilung bereits vor der Chinareise im Jahr 2014 zugestimmt hat, noch, dass sie diese Vertr\u00e4ge im Nachhinein, zumindest konkludent, gegen\u00fcber dem Zeugen E genehmigt hat.<br \/>\nZwar hat der Zeuge E bekundet, von dem Zeugen J beauftragt worden zu sein, mit den chinesischen bzw. in China ans\u00e4ssigen Unternehmen H und F Kunde Lizenzvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen. Grund daf\u00fcr seien Ausfuhrprobleme gewesen, die es zu beheben galt, um den Absatz des Sappies nicht zu gef\u00e4hrden. Dies sei vor der betreffenden Gesch\u00e4ftsreise nach China in den R\u00e4umlichkeiten der Kl\u00e4gerin so besprochen und auch im Nachgang gebilligt worden. Allerdings vermochte der Zeuge E keine Angaben dazu zu machen, welche Vorgaben ihm bez\u00fcglich der Lizensierung im Einzelnen gemacht wurden, obwohl er gleichwohl bekundet hat, dass es sich bei den in den Vertr\u00e4gen enthaltenen Regelungen um vorbesprochenen Inhalt handele. Auch die Schilderung, es habe alles so wie immer geregelt werden sollen, ist ohne weitere Erl\u00e4uterungen nicht verifizierbar, da es an der Benennung konkreter anderweitiger Lizenzen fehlt, bez\u00fcglich derer h\u00e4tte schon \u00e4hnlich verfahren worden sein k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Vor- und Nachbesprechung hat der Zeuge E letztlich ebenso wenig Detailwissen offenbart, da er nur die allgemeinen Abl\u00e4ufe geschildert hat, die im Unternehmen der Kl\u00e4gerin \u00fcblicherweise im Zusammenhang einer Gesch\u00e4ftsreise unternommen worden sind.<br \/>\nDie Zeugen L und K haben die vom Zeugen E geschilderten Vorg\u00e4nge im Wesentlichen best\u00e4tigt, wobei nur der Zeuge K selbst bei der Reise dabei war. Der Zeuge L hat insoweit nur Angaben zu vor- und nachgelagerten Besprechungen mit dem Zeugen J machen k\u00f6nnen.<br \/>\nTrotzdem gen\u00fcgen auch die Angaben dieser Zeugen nicht, die Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen E zu \u00fcberzeugen. Denn kein Zeuge vermag \u00fcber die grundlegenden Abl\u00e4ufe im Unternehmen der Kl\u00e4gerin hinaus Geschehnisse und Umst\u00e4nde zu bekunden, die besonderes Detailwissen offenbaren, welches der Nachvollziehbarkeit und Verifizierbarkeit der jeweiligen Aussage dienen k\u00f6nnte. Insbesondere erinnert sich der Zeuge L zwar noch gut daran, dass es \u00fcberhaupt ein Feedback-Gespr\u00e4ch nach der Chinareise 2014 gegeben hat; an den Gespr\u00e4chsinhalt hat er sich dagegen nicht mehr erinnern k\u00f6nnen. Auch hat er aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden k\u00f6nnen, dass der Zeuge J die als Anlagen B3 und B4 zur Akte gereichten Lizenzvertr\u00e4ge tats\u00e4chlich gesehen und gelesen hat. Ebenso wenig hat er schildern k\u00f6nnen, woran er das zustimmende Verhalten des Zeugen J im Tats\u00e4chlichen festgemacht hat. Genauso hat der Zeuge K dem Zeugen E lediglich einen Ordner ausgeh\u00e4ndigt, in dem die Lizenzvertr\u00e4ge abgeheftet gewesen sein sollen. Der Zeuge E habe diese Schriftst\u00fccke sodann nach Wahrnehmung des Zeugen K auch gelesen. Allerdings fehlen jegliche Schilderungen des Zeugen K dazu, auf welche Weise er das Lesen wahrgenommen haben will.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werden die zuvor aufgezeigten Zweifel an den Aussagen der Zeugen durch den gegenbeweislich benannten Zeugen J best\u00e4rkt. Denn dieser hat, unbeschadet der Tatsache, dass auch er nur die groben Abl\u00e4ufe hat schildern k\u00f6nnen, jedenfalls mehrfach und explizit bekundet, dass zu dem streitgegenst\u00e4ndlichen Produkt nie Lizenzvertr\u00e4ge geschlossen wurden und auch nicht die Absicht bestand, dies zu tun. Die insoweit als Anlagen B3 und B4 zur Akte gereichten Vertr\u00e4ge sind ihm erst im Laufe gerichtlicher Auseinandersetzungen bekannt geworden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat somit gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG. Ebenso stehen der Kl\u00e4gerin als weitere Rechtsfolgen Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung zu.<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abmahnkosten gem. \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB in der tenorierten H\u00f6he.<br \/>\nAbmahnkosten sind nach den Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag dann erstattungsf\u00e4hig, wenn der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt war und der geltend gemachte Anspruch bestand (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. C, Rn. 42, 44).<br \/>\nWie oben gezeigt, bestand der geltend gemachte Anspruch wegen Patentverletzung, mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2016 zurecht abgemahnt hat.<br \/>\nDie H\u00f6he der zul\u00e4ssigerweise anzusetzenden au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestimmt sich anhand des Gegenstandswertes, der hier unstreitig mit 500.000 \u20ac anzusetzen ist, und der Geb\u00fchrenh\u00f6he gem. VV-Nr. 2300, Anlage zum RVG zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 Euro gem. VV-Nr. 7001, 7002.<br \/>\nAnerkannt ist f\u00fcr Patent- und Gebrauchsmusterverletzungssachen, dass regelm\u00e4\u00dfig eine oberhalb der Mittelgeb\u00fchr von 1,3 liegende Geb\u00fchr angemessen ist, da diesen Sachverhalten in der Regel eine besondere Schwierigkeit innewohnt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C., Rn. 51 m.w.N.).<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin hier eine 1,5-fache Geb\u00fchr abgerechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Ansatz der Beklagten, der Angelegenheit lediglich einen zivilrechtlichen Charakter zuzuordnen, verf\u00e4ngt nicht. Wenngleich die Fragestellung betreffend die Lizenzvertr\u00e4ge vorwiegend Vertragsrecht ist, so ist der Fall insgesamt im Patentrecht anzusiedeln. Denn der Einwand der Ersch\u00f6pfung ist gerade eine spezifische Problematik des Patentrechts. Insbesondere im Zeitpunkt der Abmahnung, auf den ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit abzustellen ist, auch die Einbeziehung eines Patentanwalts erforderlich, da nicht absehbar war, wie sich die Beklagte zur behaupteten Patentverletzung positionieren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt ab dem 05. M\u00e4rz 2016 aus \u00a7\u00a7 288, 286 BGB. Denn die Kl\u00e4gerseite hat der Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 15. Februar 2016 eine bis zum 04. M\u00e4rz 2016 laufende Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt; die Fristen bis zum 17. Februar 2016 bezogen sich nur auf Unterlassung und Auskunft. Wenn die Kl\u00e4gerin als Gl\u00e4ubigerin der Schuldnerin aber schon Zeit einr\u00e4umt, die geschuldete Leistung zu erbringen, dann befindet sich die Schuldnerseite nicht bereits vor deren Ablauf in Verzug. Insbesondere ist die Fristsetzung vorliegend auch nicht mit der Folge des sofortigen Verzugseintritts als eine solche i.S.d. \u00a7 281 BGB zu verstehen, da gerade bei den au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in jedem Fall eine Geldschuld besteht (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl., \u00a7 286, Rn. 17).<br \/>\nDer H\u00f6he nach besteht nur Anspruch auf Zinsen von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz. \u00a7 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da eine Entgeltforderung nur dann vorliegt, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f\u00fcr eine vom Gl\u00e4ubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von G\u00fctern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (M\u00fcKoBGB\/Ernst BGB \u00a7 286 Rn. 76-78, beck-online). An einer solchen Gegenleistung der Beklagten fehlt es vorliegend. Denn die begangene Patentverletzung war Grund daf\u00fcr, dass au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten angefallen sind und nicht ein gegenseitiger Vertrag zwischen den Parteien.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000 Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2831 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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