{"id":7896,"date":"2019-02-19T17:00:41","date_gmt":"2019-02-19T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7896"},"modified":"2019-02-19T07:49:17","modified_gmt":"2019-02-19T07:49:17","slug":"4c-o-7-18-waermetauscher-reinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7896","title":{"rendered":"4c O 7\/18 &#8211; W\u00e4rmetauscher-Reinigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2830<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. September 2018, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4c O 7\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung anzubieten<\/li>\n<li>wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgel\u00f6st wird, und das Rohr bei der Sprengung zerst\u00f6rt wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der zur Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Ziffer 1. bestimmten Vorrichtungen,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen entsprechend Ziffer 1., insbesondere der Anzahl get\u00e4tigter Sprengreinigungen und der aufgrund der Sprengreinigungen von Dritten erhaltenen Betr\u00e4ge,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens entsprechend Ziffer 1.,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, insbesondere der Betriebskosten des Verfahrens und ggfs. an Dritte gezahlte Lizenzgeb\u00fchren und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von der Beklagten zu 1) die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. M\u00e4rz 2014 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in des Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 18. M\u00e4rz 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, die zugunsten der A B.V. entstanden sind, zu zahlen;<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, vom 19. M\u00e4rz 2014 bis zum 29. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist;<br \/>\nc) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der B B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>&#8211; wobei von seiten der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen ein Rohr umfassen, welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 zu machen sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer und durchsuchbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von den Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. M\u00e4rz 2014 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) bis 4) die Angaben insgesamt nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in des Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 18. M\u00e4rz 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, die zugunsten der A B.V. entstanden sind, zu zahlen;<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, vom 19. M\u00e4rz 2014 bis zum 29. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist;<br \/>\nc) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der B B.V. durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>&#8211; wobei seitens der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht;<\/li>\n<li>5. Die Beklagte zu 1) und 2) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>6. Die Beklagten werden verurteilt, die unter 1. bezeichneten, seit dem 19. M\u00e4rz 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18. September 2018) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>wobei seitens der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht;<\/li>\n<li>7. Die Beklagten werden verurteilt, die unter 1. bezeichneten, seit dem 19. M\u00e4rz 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind:<\/li>\n<li>a) die Beklagten haben alle m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;<br \/>\nb) soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen die rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;<br \/>\nc) soweit die Beklagten weder rechtliche noch tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen sie alle rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Personen, die Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verf\u00fcgungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche veranlassen und\/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>&#8211; wobei seitens der Beklagten zu 2) bis 4) eine Verpflichtung nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. August 2017 besteht.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten zu 90 %, im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., II.1., 5., 6., 7. in H\u00f6he von 350.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. und 3. sowie II.2., 3. in H\u00f6he von insgesamt 100.000,- \u20ac und hinsichtlich der Kosten (Tenor zu IV.) in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Parteien sind der Kammer aus dem parallelen Rechtsstreit 4c O 41\/18 gleichen Rubrums bekannt, in welchem die Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 2) bis 4) im Eilverfahren wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 2 383 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage VP 1) auf Untersagung und Auskunftserteilung in Anspruch nimmt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt mit der vorliegenden Hauptsache die Beklagten insgesamt wegen der Verletzung des Klagepatentes in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 20. Dezember 2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 103 607 05 vom 19. Dezember 2003 von der A B.V. angemeldet. Die Anmeldung wurde am 2. November 2011 offengelegt und die Patenterteilung am 19. Februar 2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde von der A B.V. mit Vertrag vom 30. Oktober 2015 an die B B.V. \u00fcbertragen und s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche an diese abgetreten (vgl. Best\u00e4tigung vom 20. Januar 2017, Anlage VP 3). Die Abtretung wurde im Register am 4. Mai 2017 vermerkt (Anlage VP 4). Die B B.V. erteilte der Kl\u00e4gerin mit Lizenzvertrag vom 1. August 2015 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Verf\u00fcgungspatent (vgl. Anlage VP 5). Ferner wurden der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche der A B.V. und der B B.V. abgetreten (Anlage VP 6).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern, wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgel\u00f6st wird, und das Rohr bei der Sprengung zerst\u00f6rt wird.\u201c (Anspruch 1)<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Rohr umfasst, welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann.\u201c (Anspruch 4)<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 4 der Klagepatentschrift, welche eine beispielhafte Ausbildung der Erfindung zeigt.<\/li>\n<li>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde am 18. November 2014 Einspruch eingelegt. Mit Entscheidung vom 15. September 2016 wurde der Einspruch vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckgewiesen (Anlage VP 7). Die Beklagte zu 1) ist dem Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2018 (Anlage S &amp; B 7) beigetreten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur niederl\u00e4ndischen C-Gruppe, die sich auf die Reinigung von Industrieanlagen spezialisiert hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unternehmen, das sich auf die Bereiche Industriereinigung und Ger\u00fcstbau spezialisiert hat. Sie geh\u00f6rt zur D-Gruppe und hat ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb Ende 2017 eingestellt. Die Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 3) und 4) sind, ist ebenfalls eine Gesellschaft der D-Gruppe und wurde am 21. August 2017 am Sitz der Beklagten zu 1) gegr\u00fcndet. Gegenstand des Unternehmens sind Industriereinigungsleistungen. Seit Dezember 2017 verf\u00fcgt die Beklagte zu 2) \u00fcber eine Sprengerlaubnis f\u00fcr Industrieservice. Sie f\u00fchrt die T\u00e4tigkeiten der Beklagten zu 1) fort.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Reinigen von Industrieanlagen. Ebenfalls wendet sie ein Verfahren zur Sprengreinigung an bzw. bietet diese an. Auf der Internetseite der Beklagten zu 2) (Anlage VP 15) bewirbt sie Sprengreinigungen und stellt dabei heraus, dass die Sprengreinigungen bei laufenden Produktionsprozessen und bei Temperaturen von bis zu 1.600\u00b0C durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr E, beobachtete am 11. Februar 2016 eine Sprengreinigung der Beklagten zu 1) bei der M\u00fcllverbrennungsanlage der F GmbH &amp; Co. KG im laufenden Betrieb. Dabei verwendeten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) d\u00fcnne, l\u00e4ngliche Rohre, durch welche eine Sprengschnur gef\u00fchrt wurde. Das Rohr hielt einer Sprengung der Sprengschnur nicht stand und wurde v\u00f6llig zerst\u00f6rt. \u00dcber diesen Vorgang wurden Videoaufnahmen gefertigt im Einverst\u00e4ndnis des Hausherrn.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df durch die Beklagten Gebrauch gemacht werde. Dies w\u00fcrden die von den Arbeiten der Beklagten zu 1) in G gefertigten Photos deutlich machen. Da die Beklagte zu 2) den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) unstreitig \u00fcbernommen habe und die Sprengarbeiten fortf\u00fchre, mache auch diese von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht bestehe nicht, da bereits ein \u00dcbergang eines etwaigen Vorbenutzungsrechtes von der H D GmbH &amp; Co. KG auf die Beklagte zu 1) und hiervon auf die Beklagte zu 2) nicht dargetan sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>sinngem\u00e4\u00df zu erkennen wie geschehen, allerdings ohne eine monatsweise Rechnungslegung und unter abweichender zeitlicher Beschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 4).<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin nur einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent laufende Einspruchsverfahren von Amts wegen, notfalls mit Zustimmung der Kl\u00e4gerseite, auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Verletzung des Klagepatentes nicht vorliege. Anhand der vorgelegten Bilder sei die Benutzung der Lehre nach dem Klagepatent nicht zu erkennen. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, welches bei der H D GmbH &amp; Co. KG entstanden sei. Zun\u00e4chst habe die Beklagte zu 1) das operative Gesch\u00e4ft der H D GmbH &amp; Co. KG weitergef\u00fchrt. Es habe zwischen den beiden Unternehmen ein Betriebspachtvertrag bestanden. Dieser Betriebspachtvertrag habe die Kunden und Kundenbeziehungen sowie s\u00e4mtliche Assets wie Ger\u00e4te, Einrichtungen und Geb\u00e4ude und Know-how umfasst. Im Zuge der \u00dcbernahme durch I seien s\u00e4mtliche Assets der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2), die den kompletten Bereich der Sprengreinigung \u00fcbernommen habe, \u00fcbergegangen. Diese habe die Sprengerlaubnis Ende 2017 erhalten; ab Januar 2018 habe sie das operative Gesch\u00e4ft der Beklagten zu 1) \u00fcbernommen. Am 21. Juli 2003 habe die H D GmbH Co. KG im Kraftwerk J der K an einer Kesselanlage eine Sprengreinigung durchgef\u00fchrt, bei der eine weiterentwickelte Sprenglanze mit schwenkbarem Sprengkopf zum Einsatz gekommen sei. Hier\u00fcber habe Herr L, Ingenieur beim K Kraftwerk J, eine Aktennotiz gefertigt (Anlage S &amp; B 3). Bereits zuvor habe die H D GmbH &amp; Co. KG Sprengungen in gek\u00fchlten Rohren und mit Hilfe einer Vorrichtung mit einem flexiblen Winkelst\u00fcck durchgef\u00fchrt. Bereits seit 2002 habe die H D GmbH &amp; Co. KG gek\u00fchlte Sprengrohre in der TRV-Anlage zur Reinigung der Z\u00fcge bei hohen Temperaturen verwandt. Es seien die Sprengschn\u00fcre des Typs T 190, Supercord 20, 40 und 100 eingesetzt worden (Anlage S &amp; B 6).<br \/>\nMit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde das Klagepatent auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren widerrufen werden. Die neu vorgelegten Beweismittel im Beschwerdeverfahren begr\u00fcndeten einen Widerruf des Klagepatentes. Entsprechend dem Vorbringen zum privaten Vorbenutzungsrecht seien seit Januar 2002 Sprengreinigungen in hei\u00dfen Massen mit Sprengschn\u00fcren durchgef\u00fchrt worden; insoweit liege eine offenkundige Vorbenutzung vor. Im \u00dcbrigen habe eine solche auch in Italien und zwar am 8. Mai 2003 stattgefunden, wie ein undatierter Zeitungsartikels aus der italienischen Tageszeitung M sowie ein Photo zeigend Herrn N bei der Vorbereitung der Sprengrohre (Anlage S &amp; B E 5 sowie Anlage VP 17 E 15) zeigen w\u00fcrden. Aus der \u00dcbersetzung des Zeitungsartikels vom 8. Mai 2003 ergebe sich, dass damals schon das \u201egeheime\u201c Verfahren nicht nur anhand von Photos, sondern auch in Details sehr genau beschrieben werde. Das Photo zeige Herrn O, der sich \u00fcber einen Monitor beuge. Er sei ma\u00dfgeblich an den Arbeiten beteiligt gewesen und habe in seinem Protokoll die Sprengungen vom 7. Mai bis 10. Mai 2003 festgehalten. Herr O habe au\u00dferdem das Photo von Herrn N am 8. Mai 2003 aufgenommen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die A B.V., welche die Erfindung nach dem Klagepatent angemeldet hat, dieses nach Erteilung mit Vertrag vom 30. Oktober 2015 an die B B.V. \u00fcbertragen und s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche an diese abgetreten hat (vgl. Best\u00e4tigung vom 20. Januar 2017, Anlage VP 7). Die Abtretung wurde im Register am 4. Mai 2017 vermerkt (Anlage VP 8). Die B B.V. erteilte der Kl\u00e4gerin mit Lizenzvertrag vom 1. August 2015 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Verf\u00fcgungspatent (vgl. Anlage VP 9). Ferner wurden der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche der A B.V. und der B B.V. abgetreten. Nachdem die Kl\u00e4gerin auf Hinweis der Beklagten dargelegt hat, welche Personen f\u00fcr die einzelnen Gesellschaften gehandelt haben und deren Vertretungsbefugnis erl\u00e4utert hat, haben die Beklagten keine Einwendungen mehr erhoben. Es steht daher zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt und in der Vergangenheit entstandene Anspr\u00fcche abgetreten wurden.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik in Abs. [0002] aus, dass W\u00e4rmetauscher, Abhitzekessel oder Brennkammern, also R\u00e4ume, in denen eine Verbrennung stattfindet und die mit entsprechenden Leitungen versehen sind, durch die ein zu erw\u00e4rmendes Medium str\u00f6mt, in gewissen Zeitabst\u00e4nden gereinigt werden m\u00fcssen. Der Grund f\u00fcr diese Reinigung besteht darin, dass die Leitungen, die von dem zu erw\u00e4rmenden Medium durchstr\u00f6mt werden, an ihrer Au\u00dfenseite durch den Brennvorgang innerhalb des Brennraumes versotten bzw. von einer Schicht von Brennr\u00fcckst\u00e4nden bedeckt sind, die den W\u00e4rme\u00fcbergang erschweren bzw. verhindern, was letztlich den Wirkungsgrad der Anlage vermindert.<\/li>\n<li>Weiterhin ist bekannt, so das Klagepatent, dass zur Reinigung solcher R\u00e4ume und Leitungen sog. Explosionsreinigungen durchgef\u00fchrt werden. Hierzu wird beispielsweise ein Textilsack au\u00dferhalb des zu reinigenden Raums mit einem Gasgemisch gef\u00fcllt und in den Raum, der gereinigt werden soll, eingebracht und dort zur Explosion gebracht. Bei einem solchen Verfahren entsteht eine kugelf\u00f6rmige Abreinigung, da die gesamte Sprengwirkung vom Textilsack, der idealerweise als Kugel angenommen werden kann, ausgeht.<\/li>\n<li>Als problematisch schildert es das Klagepatent hieran, dass zwar Verschmutzungen, die au\u00dfenseitig auf den Leitungen bzw. Rauminnenw\u00e4nden aufgebracht sind und die direkt von der Sprengwirkung erreicht werden k\u00f6nnen, m\u00f6glicherweise beseitigt werden k\u00f6nnen. Da jedoch die Leitungen, die das zu erw\u00e4rmende Medium aufnehmen, oftmals sehr eng zueinander liegen, kann die Sprengwirkung nur einen kleinen Teil der Verunreinigungen abl\u00f6sen, h\u00e4ufig jedoch nicht Verunreinigungen, die zwischen den Rohren oder von der Sprengung aus gesehen hinter den Rohren liegen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Abs\u00e4tze [0004] des Klagepatents), die bisherigen Nachteile zu vermeiden und dar\u00fcber hinaus auch eine Reinigung zu erlauben, wenn die Temperatur innerhalb des zu reinigenden Raumes noch nicht auf Raumtemperatur oder eine Temperatur unterhalb von 100\u00b0C abgesunken ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern.<\/li>\n<li>2. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>2.1 Ein Rohr wird innenseitig mit einer Sprengschnur versehen.<br \/>\n2.2 Das Rohr wird von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt.<br \/>\n2.3 Das Rohr wird zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht.<br \/>\n2.4 Es wird eine Sprengung ausgel\u00f6st, die das Rohr zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li>3. Die Verschmutzungen werden durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st.<\/li>\n<li>Patentanspruch 4 sieht eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern.<\/li>\n<li>2. Die Vorrichtung umfasst ein Rohr,<\/li>\n<li>2.1 welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt,<\/li>\n<li>2.1.1 so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt,<\/li>\n<li>2.1.2 um Verunreinigungen von den Leitungen zu l\u00f6sen, die zwischen den Leitungen liegen,<\/li>\n<li>2.2 welches einen Kanal umfasst, der<\/li>\n<li>2.2.1 innerhalb des Rohres ausgebildet ist,<\/li>\n<li>2.2.2 eine Sprengschnur zur linearen Sprengung umfasst, und<\/li>\n<li>2.2.3 von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt wird,<\/li>\n<li>2.3 und welches nach der Sprengung zerst\u00f6rt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\na)<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig f\u00fchrt die Beklagte zu 2) die vormals von der Beklagten zu 1) durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten fort. Die Kl\u00e4gerin hat durch Vorlage von Photographien und entsprechendem Vortrag deutlich gemacht, dass am 11. Februar 2016 eine Sprengreinigung der Beklagten zu 1) bei der M\u00fcllverbrennungsanlage der F GmbH &amp; Co. KG im laufenden Betrieb erfolgt ist. Dabei verwendeten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) d\u00fcnne, l\u00e4ngliche Rohre, durch welche eine Sprengschnur gef\u00fchrt wurde. Die Rohre wurden gek\u00fchlt. Das Rohr hielt einer Sprengung der Sprengschnur nicht stand und wurde v\u00f6llig zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li>Durch diese Vorg\u00e4nge werden die Merkmale des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 4 im Ergebnis unstreitig verwirklicht. Die Beklagten haben lediglich eingewandt, dass die Bildqualit\u00e4t nicht ausreichend sei und auch Sprengungen mit einer patronierten Ladung durchgef\u00fchrt worden seien. Dies stellt indes kein hinreichendes Bestreiten der schl\u00fcssig vorgetragenen Benutzung der Lehre nach dem Klagepatent dar. Denn eine Benutzung der Lehre nach dem Klagepatent wird hierdurch nicht in Abrede gestellt. Insoweit h\u00e4tte es eines durch Tatsachen unterlegten Vortrages bedurft, welche Merkmale bei dem von den Beklagten durchgef\u00fchrten Verfahren\/Vorrichtung nicht verwirklicht werden.<br \/>\nSoweit sie weiter vortragen, dass die entdeckten und gefilmten Rohre Bohrungen aufweisen w\u00fcrden, welche von der Kl\u00e4gerin benutzt worden seien, die \u2013 unstreitig von M\u00e4rz 2016 bis Ende 2017 Sprengreinigungen bei der F GmbH &amp; Co. KG durchgef\u00fchrt hat \u2013 ist dies nicht nachvollziehbar. Denn auf Grund der unstreitigen Datenlage hat die Kl\u00e4gerin Sprengreinigungen erst ab M\u00e4rz 2016, also nach dem 11. Februar 2016 durchgef\u00fchrt, so dass die Rohre auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht von der Kl\u00e4gerin stammen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 12 PatG berufen.<\/li>\n<li>\u00a7 12 PatG bestimmt, dass die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht eintritt, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser Vorbenutzer ist befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen. Die Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat dabei derjenige, der sich darauf beruft (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 12 PatG Rn. 27; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 30 jew. mwN), mithin hier die Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt zun\u00e4chst \u2013 \u00fcber den Wortlaut des PatG hinaus \u2013 voraus, dass der Handelnde selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat. Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 1964, 673 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; BGHZ 182, 231; BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren (BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin). Der Vorbenutzer muss daher subjektiv den Gedanken der objektiv vorliegenden Erfindung erkannt haben. Es kommt hingegen f\u00fcr die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht darauf an, ob er um die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung wei\u00df (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 17). Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Vorbenutzer selbst den Erfindungsgedanken entwickelt hat. Vielmehr kann ihm das Wissen um die Erfindung auch zugetragen sein, weshalb die Ausf\u00fchrung einer von einem beliebigen Dritten entwickelten Erfindung gen\u00fcgt. Dabei ist nur ma\u00dfgeblich, dass er den Erfindungsbesitz redlich, d.h. in einer Weise erworben hat, dass er sich f\u00fcr befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (BGHZ 182, 231; BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff).<\/li>\n<li>Des Weiteren muss der Handelnde seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits bet\u00e4tigt haben. Dies kann durch Benutzungshandlungen im Sinne der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG erfolgen. Eine Benutzung im Sinne von \u00a7 12 PatG umfasst alle Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG. Da diese untereinander gleichwertig sind, gen\u00fcgt die Vornahme einer Benutzungsart (BGH, GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise).<\/li>\n<li>Ungeachtet der vorliegend umstrittenen Frage, ob zum Priorit\u00e4tszeitpunkt Erfindungsbesitz bestand, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass ein etwaig vorhandener Erfindungsbesitz zugunsten der Beklagten besteht.<\/li>\n<li>Das Vorbenutzungsrecht ist streng betriebsbezogen, d.h. es haftet akzessorisch an dem Betrieb, in dem es durch Benutzung oder Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung entstanden ist. Es kann nicht isoliert, d.h. ohne den Betrieb, ver\u00e4u\u00dfert werden. Allerdings reicht eine \u00dcbertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils aus, wobei es unsch\u00e4dlich ist, dass der \u00fcbernommene Betriebsteil allein nicht die komplette Herstellung des vorbenutzten Gegenstandes erlaubt, sondern einzelne Fertigungsschritte in fremden Werkst\u00e4tten vorgenommen werden m\u00fcssen (BGH, GRUR 2012, 1010 \u2013 Nabenschaltung III). \u00c4ndert sich die rechtliche Zugeh\u00f6rigkeit des Betriebes, kann das Vorbenutzungsrecht hierdurch nicht vervielf\u00e4ltigt werden. Das Vorbenutzungsrecht ist unteilbar, weswegen bei einer Teilung des zugeh\u00f6rigen Betriebes gekl\u00e4rt werden muss, bei welchem Betriebsteil nach den getroffenen vertraglichen Absprachen das Vorbenutzungsrecht verblieben ist. Wechselt der Betriebsinhaber, indem die Gesch\u00e4ftsanteile von dritter Seite erworben werden oder gewinnt ein Drittunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb, so berechtigt dies den Dritten nicht dazu, das Vorbenutzungsrecht au\u00dferhalb des Entstehungsbetriebes in seinem eigenen Unternehmen auszu\u00fcben (BGH, GRUR 2005, 567 \u2013 Schwei\u00dfbrennerreinigung; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. Kap. E Rn. 490).<\/li>\n<li>Die Kammer vermag mangels ausreichender Darlegungen nicht festzustellen, dass ein m\u00f6glicher, bei der H D GmbH &amp; Co. KG entstandener Erfindungsbesitz auf die Beklagte zu 1) und im Anschluss hieran auf die Beklagte zu 2) \u00fcbergegangen ist. Dazu h\u00e4tte es n\u00e4herer, insbesondere gesellschaftsrechtlicher Darlegungen zu den \u00dcberg\u00e4ngen des Betriebs\/Betriebsteils bedurft. So soll nach dem Vorbringen der Beklagten die Beklagte zu 1) das operative Gesch\u00e4ft der H D GmbH &amp; Co. KG weitergef\u00fchrt haben. Es habe zun\u00e4chst ein Betriebspachtvertrag bestanden. Dieser habe die Kunden und Kundebeziehungen sowie s\u00e4mtliche Assets wie Ger\u00e4te, Einrichtungen, Geb\u00e4ude und Know-how umfasst. Im Zuge der \u00dcbernahme der Beklagten zu 1) durch I seien s\u00e4mtliche Assets der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen worden, die den kompletten Betrieb der Sprengreinigung \u00fcbernommen habe. Diesen vagen Ausf\u00fchrungen kann nicht entnommen werden, dass der Betriebsteil oder der gesamte Betrieb der H D GmbH &amp; Co. KG, bei welcher m\u00f6glicherweise Erfindungsbesitz entstanden ist, auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen wurde. Insbesondere wird nicht deutlich, wie der weitere \u00dcbergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt sein soll. Da das Vorbenutzungsrecht jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 streng betriebsbezogen ist, h\u00e4tte es konkreter Darlegungen zum jeweiligen \u00dcbergang des Betriebs\/Betriebsteils der H D GmbH &amp; Co. KG, bei welcher ein etwaiges Vorbenutzungsrecht entstanden sein soll, schlussendlich auf die Beklagte zu 2) erfolgen m\u00fcssen, zumal die H D GmbH &amp; Co. KG weiterhin im Handelsregister eingetragen ist.<\/li>\n<li>Die Kammer hat auf diesen Umstand in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. August 2018 ausdr\u00fccklich hingewiesen. Die Einr\u00e4umung eines Schriftsatznachlasses zum Vortrag entsprechender Tatsachen wurde nicht beantragt. Ungeachtet dessen hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 bereits darauf verwiesen, dass ein etwaiges Vorbenutzungsrecht nur bei der H D GmbH &amp; Co. KG entstanden sein k\u00f6nne. Insoweit hatten die Beklagten im Rahmen der einger\u00e4umten Duplikfrist Zeit zu den entsprechenden Umst\u00e4nden vorzutragen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagten zu 1) und 2) als Fachunternehmen und die Beklagten zu 3) und 4) als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 2) h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG in der tenorierten Ausgestaltung. Ferner schulden die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, wobei im Tenor klarzustellen war, dass es sich um einen der A B.V. entstanden Anspruch handelt, da diese unstreitig das Klagepatent angemeldet und die Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat. Dabei war der Anspruch gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 4) zeitlich zu beschr\u00e4nken, da die Beklagte zu 2) erst am 21. August 2017 gegr\u00fcndet wurde.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Dabei war der Anspruch gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 4) zeitlich zu beschr\u00e4nken, da die Beklagte zu 2) erst am 21. August 2017 gegr\u00fcndet wurde.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Dabei war der Anspruch gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 4) zeitlich zu beschr\u00e4nken, da die Beklagte zu 2) erst am 21. August 2017 gegr\u00fcndet wurde. Nicht begr\u00fcndet ist eine monatliche Auskunftserteilung, da eine entsprechende rechtliche Verpflichtung nicht zu erkennen ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind die Beklagten zu 1) und 2) nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Ein Anspruch auf Vernichtung gegen\u00fcber den Beklagten zu 3) und 4) scheidet aus, da bei juristischen Personen grunds\u00e4tzlich nicht der gesetzliche Vertreter Besitzer ist, sondern kraft Zurechnung nur die Gesellschaft (K\u00fchnen, a.a.O. Kap. D Rn. 591). Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) auch Vernichtung bzw. Herausgabe der verletzenden Produkte an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung verlangen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG kann derjenige, der entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Weiterhin sind die Beklagten nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise zum R\u00fcckruf und zur Entfernung der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhobene Nichtigkeitsklage.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/li>\n<li>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat mit Entscheidung vom 15. September 2016 den Rechtsbestand des Klagepatentes best\u00e4tigt. Dass diese Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, tragen auch die Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nEs erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.<\/li>\n<li>Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (vgl. M\u00fcnch in Fitzner, Lutz, Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Auflage 2012, Art. 54 EP\u00dc, Rn. 18 i.V.m. \u00a7 3, Rn. 60ff.). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 3, Rn. 21 m.w.N.). Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (M\u00fcnch, a.a.O., Rn 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gest\u00fctzt, muss diese l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 65). Ist die Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss ihr Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden \/ Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 65).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen zugrundelegend vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Vernichtung des Klagepatentes f\u00fchren. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten im Einspruchsbeschwerdeverfahren das hier behauptete private Vorbenutzungsrecht als offenkundige Vorbenutzung geltend machen, ist nach dem derzeitigen Vorbringen der Beklagten nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht dieses Nichtigkeitseinwandes auszugehen. Insoweit kommt es zwar nicht darauf an, dass die Beklagten zu 1) bzw. 2) sich auf ein entsprechendes vorbenutztes Recht berufen k\u00f6nnen. Denn es w\u00fcrde gen\u00fcgen, dass festgestellt werden kann, dass die H D GmbH &amp; Co. KG den Gegenstand der Erfindung vorbenutzt hat. Dies vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Denn die Vorbenutzung muss l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel vorgetragen werden muss. Eidesstattliche Versicherungen reichen insoweit nicht aus.<\/li>\n<li>Dies ist indes nicht der Fall. Denn das Vorbringen der Beklagten beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Herrn Stefan Engels (S &amp; B E1), Herrn D (S &amp; B E 4) und Herrn O (S &amp; B E 3), welche aufzeigen sollen, dass die H D GmbH &amp; Co. KG bereits in den Jahren 2002\/2003 erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sprengreinigungen durchgef\u00fchrt haben soll. Dies mag m\u00f6glicherweise der Fall sein, ist indes nicht durch liquide Beweismittel nachgewiesen. Entsprechend bilden auch die Prinzipskizze (Anlage S &amp; B 1) sowie die \u00dcbersicht \u00fcber Sprengarbeiten (S &amp; B 2), die technische Zeichnung vom 9. Januar 2004 (Anlage S &amp; B 4) und die Ausz\u00fcge aus dem Sprengbuch und Sprengungen in der TRV-Anlage (Anlagen S &amp; B 5 und 6) ohne weitere Nachweise (au\u00dferhalb von eidesstattlichen Versicherungen) keinen Nachweis durch liquide Beweismittel f\u00fcr eine offenkundige Vorbenutzung.<\/li>\n<li>Einzig die Aktennotiz des Dipl.-Ing. L (Anlage S &amp; B 3), Mitarbeiter K Kraftwerk J, welche ein Kesselreinigungsverfahren durchgef\u00fchrt von der H D GmbH &amp; Co. KG beschreibt, beinhaltet einen Handlungsnachweis au\u00dferhalb eidesstattlicher Versicherungen. Dieser Aktennotiz kann jedoch nicht eindeutig entnommen werden, dass die H D GmbH &amp; Co. KG das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bzw. die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung am 21. Juli 2003 benutzt hat. Zwischen den Parteien unstreitig handelte es sich bei dem durchgef\u00fchrten Verfahren um einen Test, die technische Brauchbarkeit und Ausf\u00fchrbarkeit zu erforschen. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob es sich dabei um einen Test eines Drehgelenks oder des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gehandelt haben soll.<\/li>\n<li>Auch die Kammer kann der Aktennotiz nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass nicht nur das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren, sondern tats\u00e4chlich ein Drehgelenk unter Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens getestet wurde. Der Angabe \u201eTest einer weiter entwickelten Sprenglanze mit schwenkbarem Sprengkopf\u201c l\u00e4sst sich dies ebenso wenig entnehmen wie der Aufgabenstellung \u201eTest einer Vorrichtung, die es erm\u00f6glicht Sprengmittel innerhalb von Heizpaketen zu positionieren\u201c. In der Verfahrensbeschreibung ist davon die Rede, dass im Unterschied zu den in vorangegangenen Tests verwendeten starren Sprenglanzen mit einem Sprengkopf zur Aufnahme des Sprengstoffes, nunmehr Sprengschnur verwendet wird. Dies k\u00f6nnte darauf hindeuten, dass erstmals eine Sprengschnur verwendet wurde und daher erstmals das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bzw. die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung benutzt wurde. W\u00e4re dies der Fall, h\u00e4tte es sich lediglich um einen Test auf Brauchbarkeit und Ausf\u00fchrbarkeit gehandelt, was nicht ausreichend ist, um Erfindungsbesitz zu begr\u00fcnden, da das Handeln nicht von einer Erkenntnis getragen war, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre wiederholbar auszuf\u00fchren (BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin).<\/li>\n<li>Auch der weitere behauptete Tatbestand einer offenkundigen Vorbenutzung, eine Sprengung im Mai 2003 in Italien, ist nicht durch liquide Beweismittel nachgewiesen. Die Beklagten behaupten insoweit, dass im Mai 2003 laut einem undatierten Zeitungsartikel (Anlage VP 17, S &amp; B 7 E 15 im Verfahren 4c O 41\/18) bei einer Sprengung in Italien das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bzw. die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung benutzt worden sein soll. Ungeachtet dessen, dass sich dem \u00fcbersetzten Zeitungsartikel (Anlage S &amp; B E 9) nicht unmittelbar und eindeutig die Benutzung s\u00e4mtlicher Merkmale der Erfindung entnehmen l\u00e4sst, ist die behauptete Ver\u00f6ffentlichung vom 8. Mai 2003 ausschlie\u00dflich durch eidesstattliche Versicherung belegt, was jedoch wie ausgef\u00fchrt nicht ausreichend ist. Gleiches gilt f\u00fcr die eidesstattliche Versicherung betreffend die in dem Zeitungsartikel gezeigten Photographien. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang ferner auf die Ablichtung eines Sprengprotokolls des Herrn O (S &amp; B E 11) verweisen, der auf Seite 2 des Zeitungsartikels in der Photographie zu sehen sein soll, und die Sprengung durchgef\u00fchrt haben soll, ist insoweit der Umstand zweifelhaft, dass Herr O nach eigener Aussage bis 19. Februar 2002 Sprengmeister bei der H D GmbH &amp; Co. KG war, aber am 8. Mai 2003 das in der eidesstattlichen Versicherung gezeigte Foto aufgenommen haben will.<\/li>\n<li>Letztlich vermag die Kammer anhand der vorgelegten Dokumente nicht festzustellen, dass die Beklagten mit dem Einwand der offenkundigen Vorbenutzung im Beschwerdeverfahren beim Europ\u00e4ischen Patentamt hinreichende Aussicht auf Erfolg haben werden.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 14.9.2018 ist versp\u00e4tet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2830 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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