{"id":7894,"date":"2019-02-18T18:14:48","date_gmt":"2019-02-18T18:14:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7894"},"modified":"2019-02-18T18:14:48","modified_gmt":"2019-02-18T18:14:48","slug":"4b-o-76-18-feststellung-der-nichtverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7894","title":{"rendered":"4b O 76\/18 &#8211; Feststellung der Nichtverletzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2829<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Oktober 2018, Az.\u00a04b O 76\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Patent DE 10 2007 013 XXX B4 keine Anspr\u00fcche zustehen, wenn die Kl\u00e4gerin im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Expansions-Fingergreifer oder Vorrichtungen mit solchen Expansions-Fingergreifern herstellt, anbietet, vertreibt oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt, bei denen mit der Zufuhr von Druckluft \u00fcber einen Druckluftanschluss ein Steuerkolben aus einem Geh\u00e4use herausgefahren und entlang einer Stange in Richtung eines Drucktellers verfahren wird, wobei hierbei ein Zwischenst\u00fcck und eine Unterlegscheibe mitbewegt werden und wobei der Steuerkolben \u2013 \u00fcber das Zwischenst\u00fcck und die Unterlegscheibe \u2013 gegen eine zum Steuerkolben hin gerichteten Seite eines elastischen Halteelements dr\u00fcckt und dieses in Richtung eines feststehenden Drucktellers bewegt, wodurch das elastische Halteelement in eine kontrahierte Stellung gebracht wird,<\/li>\n<li>insbesondere wenn solche Expansions-Fingergreifer technisch gem\u00e4\u00df den von der Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eA\u201c f\u00fcr die Vorrichtung B (2400 \u2013 5000 kN) angebotenen Expansions-Fingergreifer gem\u00e4\u00df der nachfolgenden Abbildung ausgestaltet sind:<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Nichtverletzung des deutschen Patents DE 10 2007 013 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Beklagte mahnte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 07.08.2018 wegen Verletzung des Klagepatents ab. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Anlage DTS 3 Bezug genommen.<br \/>\nMit Schreiben vom 22.08.2018 teilten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin der Beklagtenseite u.a. Folgendes mit: \u201eDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht offensichtlich und auch f\u00fcr Ihre Mandantin leicht erkennbar eine Mehrzahl von technischen Merkmalen des Patents nicht. Wir haben die Abmahnung demgem\u00e4\u00df zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt. (\u2026) Gerne stehen auch wir f\u00fcr einen weiteren Austausch zur Verf\u00fcgung.\u201c Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage AR 2 Bezug genommen.<br \/>\nZwischen dem Mutterkonzern der Kl\u00e4gerin und der Beklagten fand zuvor, unter dem 13.04.2018, ein Austausch \u00fcber zwei Patentfamilien statt. Hierzu wird im Einzelnen auf Anlage AR 2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beklagte hat sich nach Anberaumung eines fr\u00fchen ersten Termins mit Verf\u00fcgung vom 07.09.2018 ihre Prozessbevollm\u00e4chtigte bestellt. Diese hat im Schriftsatz vom 22.10.2018 den angek\u00fcndigten Klageantrag anerkannt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDa die Beklagte den Anspruch anerkannt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Paragraph 307 der Zivilprozessordnung dem Anerkenntnis gem\u00e4\u00df zu verurteilen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus Paragraph 91 Zivilprozessordnung, Paragraph 93 Zivilprozessordnung gelangt nicht zur Anwendung.<\/li>\n<li>Im Falle eines Anerkenntnisses richtet sich die Kostentragung nach den Paragraphen 91 oder 93 der Zivilprozessordnung. Dem Kl\u00e4ger sind gem\u00e4\u00df Paragraph 93 Zivilprozessordnung die Kosten des Verfahrens dann aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.<\/li>\n<li>Im hiesigen Rechtsstreit kommt Paragraph 93 Zivilprozessordnung nicht zur Anwendung, denn die Beklagte hat Anlass zur Erhebung der Klage gegeben, indem sie die Kl\u00e4gerin abgemahnt hat. Die Abmahnung der Beklagten enthielt eine Fristsetzung bis zum 22.08.2018, 12:00. An diesem Tag \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten ihr Schreiben, in dem sie auf die fehlende Patentverletzung hinwies (Anlage AR 1). Gleichzeitig erhob sie negative Feststellungsklage mit Klageschrift vom 22.08.2018.<br \/>\nZu einem weiteren Zuwarten war die Kl\u00e4gerin angesichts der angek\u00fcndigten Konsequenzen in der Abmahnung nicht verpflichtet. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin trotz Erhebung der negativen Feststellungsklage weitere Gespr\u00e4chsbereitschaft erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin war auch nicht verpflichtet, gegen\u00fcber der Beklagten eine Gegenabmahnung zu erheben. Notwendig ist eine solche Gegenabmahnung vor einer negativen Feststellungsklage in der Regel nicht (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, zehnte Auflage, 2018, Kapitel C Randnummer 113; vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2005, I ZB 37\/05, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2006, 168, 169 \u2013 Unberechtigte Abmahnung). Sie kann veranlasst sein, wenn die unberechtigte Abmahnung in tats\u00e4chlicher und \/ oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2004, I ZR 233\/01, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2004, 790, 792 \u2013 Gegenabmahnung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, zehnte Auflage, 2018, Kapitel C Randnummer 113). Diese F\u00e4lle liegen hier nicht vor.<br \/>\nDer zuletzt genannte Fall ist bereits deswegen zu verneinen, weil Abmahnung und negative Feststellungsklage zeitlich in den gleichen Monat August 2018 fielen.<br \/>\nWelcher Irrtum auf Seiten der Beklagten genau vorgelegen haben soll, legt diese selbst nicht dar. Sie tr\u00e4gt lediglich vor, die Kl\u00e4gerin habe sie auf ihre offensichtliche irrt\u00fcmliche Bewertung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewusst nicht hingewiesen. Dabei steht zwischen den Parteien nicht in Streit und dies ergibt sich zudem aus dem Abmahnschreiben selbst, dass die Beklagtenseite \u00fcber ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgte, sie also ihrerseits eine entsprechende Verletzungspr\u00fcfung durchf\u00fchren konnte, was sie ausweislich des Abmahnschreibens sogar mit anwaltlicher Hilfe getan hatte. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst pneumatische Fingergreifer herstellt und alternative L\u00f6sungen zu denjenigen der Kl\u00e4gerseite zum Patent angemeldet hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte technisch versiert ist und Konkurrenten erst nach eingehender Pr\u00fcfung verwarnt.<br \/>\nWelcher Anlass bestanden haben soll, das Klagepatent im Rahmen des Austauschs im April 2018 zu er\u00f6rtern, legt die Beklagte ebenfalls nicht dar. Das Klagepatent wird in dem Schreiben vom 13.04.2018 (Anlage AR 2) jedenfalls nicht explizit genannt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus Paragraph 708 Nummer 1 Zivilprozessordnung.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2829 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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