{"id":7892,"date":"2019-02-18T18:06:09","date_gmt":"2019-02-18T18:06:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7892"},"modified":"2019-02-18T18:06:09","modified_gmt":"2019-02-18T18:06:09","slug":"4b-o-145-17-durchflussmesser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7892","title":{"rendered":"4b O 145\/17 &#8211; Durchflussmesser"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2828<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. September 2018, Az. 4b O 145\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, folgende Behauptungen aufzustellen und \/ oder zu verbreiten:<\/li>\n<li>1. Die Firma A GmbH &amp; Co. KG h\u00e4tte in betr\u00fcgerischer Weise best\u00e4tigt, dass die Erfindung des Herrn Dr. B von der A GmbH &amp; Co. KG in 2016 noch nicht benutzt wurde, wenn dies wie folgt geschieht:<\/li>\n<li>\u201cI refer herewith to your letter of May 22, 2017 where C fraudulently \u201econfirmed&#8220; that my invention (allegedly) \u2018&#8230; has not been used by A GmbH &amp; Co. KG in 2016.\u2019\u201d<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>2. die Firma A GmbH &amp; Co. KG h\u00e4tte gelogen, wenn dies wie folgt geschieht:<\/li>\n<li>\u201cBecause you lied, I will contact in written form directly customers and prospective customers of C in Germany and elsewhere in order to get by them (i.e. by your customers and prospective customers) accurate information of the usage of my invention in years 2012, 2013, 2014, 2015 and 2016 by C.&#8220;<\/li>\n<li>wie aus Anlage LT 12 ersichtlich:<\/li>\n<li>II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000 EUR.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist einer der f\u00fchrenden Hersteller von Durchflussmessern in Deutsch-land. Der Beklagte war vom 18.04.2011 bis zum 31.10.2011 bei der Kl\u00e4gerin als Entwicklungsingenieur angestellt. Hinsichtlich des Anstellungsvertrages wird auf Anlage LT 1 Bezug genommen. Unter dem 20.09.2011 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 31.10.2011.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, am 01.09.2011, \u00fcbersandte der Beklagte mehreren Kollegen, u.a. dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, eine Pr\u00e4sentation (Anlage LT 2b), wof\u00fcr sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 02.09.2011 bedankte. Wegen des weiteren Inhalts der Nachricht wird auf Anlage LT 2b Bezug genommen.<br \/>\nMit Schreiben vom 11.01.2012 teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, er habe am 01.09.2011 eine Erfindung gem. \u00a7 5 ArbEG gemeldet, und forderte die Kl\u00e4gerin auf, ihm Abschriften s\u00e4mtlicher Anmeldungen (national und international) zukommen zu lassen (Anlage LT 2a). Die Kl\u00e4gerin wertete das Schreiben als Erfindungsmeldung und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2012 mit, eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) vorzubereiten (Anlage LT 3). Sie forderte den Beklagen auf, die Kl\u00e4gerin bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung zu unterst\u00fctzen.<br \/>\nAm 05.06.2012 reichte die Kl\u00e4gerin die Patentanmeldung Nr. 102012011XXX betreffend ein Coriolis-Massendurchflussmessger\u00e4t beim DPMA ein und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2012 inklusive Patentanmeldung mit (Anlage LT 19). Mit Schreiben vom 25.06.2012 mahnte der Beklagte bei der Kl\u00e4gerin mehrere Merkmale seiner Erfindung als in der Patentanmeldung fehlend an und warf ihr vor, seine Erfindungsmeldung arglistig zu manipulieren. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage LT 4 Bezug genommen.<br \/>\nUnter dem 17.07.2012 setzte der Beklagte der Kl\u00e4gerin eine Frist von vier Wochen zur Einreichung einer neuen Patentanmeldung (Anlage LT 20). Die Kl\u00e4gerin \u00fcberarbeitete die Anmeldung und informierte den Beklagten mit Schreiben vom 20.07.2012 \u00fcber die beabsichtigte Einreichung beim DPMA und r\u00e4umte dem Beklagten die M\u00f6glichkeit zu Anmerkungen betreffend Erg\u00e4nzungen oder \u00c4nderungen ein (Anlage LT 21). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 06.08.2012, in dem er darauf hinwies, dass die Kl\u00e4gerin seine Erfindung freigegeben habe und er die nationalen und internationalen Patentanmeldungen selbst vornehmen werde (Anlage LT 23). Die Kl\u00e4gerin reichte sodann unter dem 21.08.2012 eine neue Patentanmeldung beim DPMA ein (Nr. 102012016XXX). Die fr\u00fchere Patentanmeldung gilt als zur\u00fcckgenommen. Das deutsche Patent wurde bislang nicht erteilt. Mit Schreiben vom 07.03.2013 wies der Beklagte die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass die Patentanmeldungen beim DPMA gesetzwidrig eingereicht worden seien (Anlage LT 24).<br \/>\nUnter dem 16.04.2013 informierte die Kl\u00e4gerin den Beklagten dar\u00fcber, das Patent in den USA anzumelden. Der Beklagte antwortete, die Kl\u00e4gerin sei zur Anmeldung nicht berechtigt (Anlage LT 25). Am 24.05.2013 reichte die Kl\u00e4gerin die Patentanmeldung betreffend das Coriolis-Massendurchflussmessger\u00e4t beim US-amerikanischen Patent und Markenamt (United States Patent and Trademark Office, USPTO) ein. Die Kl\u00e4gerin informierte den Beklagten hier\u00fcber mit Schreiben vom 24.06.2013 (Anlage LT 26). Nach \u00c4nderungen bez\u00fcglich des Erfordernisses der Einst\u00fcckigkeit wurde das US-Patent am 24.11.2015 erteilt (Anlagen LT 6a und LT 6b).<br \/>\nZuvor, unter dem 03.04.2015, schrieb der Beklagte den Pr\u00e4sidenten und CEO der japanischen Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin an und teilte mit, dass die Anmeldungen der Kl\u00e4gerin nicht die Erfindungen des Beklagten zutreffend wiedergeben w\u00fcrden (Anlage KNS 6). Mit Schreiben vom 19.06.2016 forderte der Beklagte die Kl\u00e4gerin auf, mitzuteilen, wie viele Coriolis-Massendurchflussmessger\u00e4te sie in den Jahren 2012 bis 2015 hergestellt habe, welche Erl\u00f6se sie erzielt und welche Firmen sie angeschrieben habe (Anlage LT 7). Unter dem 05.07.2016 teilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten mit, dass bislang keine Durchflussmesser unter Nutzung seiner Erfindung hergestellt und auch nicht vertrieben oder Erl\u00f6se erzielt worden seien (Anlage LT 8). Der Beklagte schrieb der Kl\u00e4gerin unter dem 31.07.2016, sie habe seine Erfindung in den Jahren 2012 bis 2015 als Sperrpatent benutzt (Anlage LT 9).<br \/>\nEnde 2016 wurde auf der D in N\u00fcrnberg ein Vortrag zu Coriolis-Durchflussmessern von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin gehalten. Wegen des Inhalts der Pr\u00e4sentation wird auf die Anlagen LT 13 und KNS 7 Bezug genommen (im Folgenden: D-Pr\u00e4sentation).<br \/>\nMit Schreiben vom 06.05.2017 forderte der Beklagte die Kl\u00e4gerin auf, mitzuteilen, wie oft sie seine Erfindung im Jahr 2016 benutzt habe (Anlage LT 10). Unter dem 22.05.2017 antwortete die Kl\u00e4gerin, dass die Erfindung im Jahr 2016 nicht benutzt worden sei und setzte die Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr dieses Jahr auf 0 EUR (Anlage LT 11).<br \/>\nUnter dem 09.07.2017 \u00fcbermittelte der Beklagte der Kl\u00e4gerin sowie ihrer Muttergesellschaft, der C E Corporation, ein Schreiben mit den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage LT 12 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2017 fruchtlos u.a. zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf sowie zur Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Kosten f\u00fcr die Abmahnung (Anlage LT 14). Das Schreiben wurde per Einschreiben versandt. Da der Beklagte nicht zu Hause anzutreffen war, wurde das Einschreiben bei der Post zur Abholung hinterlegt. Das Schreiben ging mit dem Vermerk \u201eNicht abgeholt\u201c an die Kl\u00e4gervertreter zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Mit Beschluss vom 02.08.2017, Az. 4b O 93\/17, dem Beklagten am 09.08.2017 im Parteibetrieb zugestellt, untersagte die Kammer dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, die streitgegenst\u00e4ndlichen Behauptungen aufzustellen und \/ oder zu verbreiten.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 31.08.2017 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 28.09.2017 zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung sowie zur Zahlung der durch das Abschlussschreiben entstandenen Kosten auf (Anlage LT 15). Die durch die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung entstandenen Anwaltskosten macht die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von insgesamt 1.570,17 EUR geltend.<\/li>\n<li>Unter dem 26.09.2017 lie\u00df die Kl\u00e4gerin dem Beklagten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 20.07.2017 samt Anlagen, u.a. der Abmahnung vom 13.07.2017, zustellen (Anlage LT 35).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 25.06.2012 als fehlend angemahnten Merkmale h\u00e4tten sich nicht aus seiner Pr\u00e4sentation vom 01.09.2011 ergeben. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Patentanmeldung entgegen der Aufforderung der Kl\u00e4gerin nicht nachgekommen. Die gemeldete Erfindung sei so angemeldet worden, wie sie vom Beklagten gemeldet worden sei. Der Grund, die zweite Querstrebe in Anspruch 1 der Patentanmeldung DE 10 2012 016 XXX A1 aufzunehmen, liege in dem Schreiben des Beklagten vom 25.06.2012 (Anlage LT 4). Die Pr\u00e4sentation vom 01.09.2011 (Anlage LT 2b) stelle noch keine Erfindungsmeldung dar. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte \u00fcber keine Unterlagen zu der von ihm gemeldeten Erfindung bis auf die D-Pr\u00e4sentation verf\u00fcge.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, sie habe die Erfindung des Beklagten bislang nicht genutzt, insbesondere nicht im Jahr 2016, dies ergebe sich auch nicht aus der D-Pr\u00e4sentation. Grund hierf\u00fcr sei, dass sich die Geometrie aus dem erteilten Patent Nr. US 9,194,XXX nur mit 3D-Druck oder eventuell per Guss erzeugen lasse. Beide Verfahren wende die Kl\u00e4gerin nicht an. Dar\u00fcber hinaus verursache die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geometrie eine messtechnisch ung\u00fcnstige Kopplung zwischen dem Str\u00f6mungsteiler und dem Schwinger. Auf S. 18 der Pr\u00e4sentation sei lediglich ein frei erfundenes, fiktives Ger\u00e4t gezeigt worden, um das Prinzip der Rechenmethode darzustellen.<br \/>\nZudem fehle auf der Abbildung in der Anlage des Schreibens vom 09.07.2017 (Anlage LT 12 bzw. LT 13) die zweite Querstrebe (\u201esecond cross brace\u201c) zum Koppeln der beiden Messrohre im Rohrbereich zwischen den Ein und Ausl\u00e4ssen, wie sie im Patentanspruch 1 des US-Patents vorgesehen sei (Anlage LT 6b, Anspruch 1, Z. 32 f.). Auch eine einst\u00fcckige Konstruktion sei nicht ersichtlich. Die Abbildung auf der dritten Seite der Anlage KNS 2 stelle ebenfalls keine Benutzung der Erfindung laut Pr\u00e4sentation vom 01.09.2011 dar, weil die Abbildung den Stand der Technik zeige.<br \/>\nDie von dem Beklagten angek\u00fcndigte Vorgehensweise, Kunden der Kl\u00e4gerin anzuschreiben, um genaue Informationen \u00fcber die Nutzung der Erfindung zu erhalten, sei nicht geeignet, dem Beklagten diese Informationen tats\u00e4chlich zu verschaffen. Es sei dem Kunden ohne Zerst\u00f6rung des Ger\u00e4ts gar nicht m\u00f6glich, festzustellen, ob die fragliche Erfindung im Ger\u00e4t verwirklicht sei oder nicht.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen griffen in den Schutzbereich ihres allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts ein; jedenfalls sei sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen. Denn durch die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen seien ihre unternehmensbezogenen Interessen betroffen. Diese seien nicht nur durch ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht gesch\u00fctzt, sondern auch durch ihr Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Der Vorwurf, die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde wahrheitswidrig behaupten, die Erfindung des Beklagten nicht zu benutzen, um die Erfinderverg\u00fctung zu sparen, sei geeignet, das unternehmerische Ansehen der Kl\u00e4gerin in der \u00d6ffentlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzuf\u00fcgen.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen seien unter Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen. Es seien keine schutzw\u00fcrdigen Belange des Beklagten ersichtlich, die die Schutzinteressen der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegen w\u00fcrden. Insbesondere seien Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt w\u00fcrden, nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG umfasst. Sollte eine Meinungs\u00e4u\u00dferung angenommen werden, so handele es sich um eine solche auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern mit der Folge, dass die \u00c4u\u00dferung unzul\u00e4ssig sei.<br \/>\nEine Wiederholungsgefahr liege vor, denn die Rechtsverletzung habe schon stattgefunden. Die Beklagte habe die unwahren Tatsachen gegen\u00fcber ihrer Mutterfirma und damit gegen\u00fcber einem Dritten get\u00e4tigt. Au\u00dferdem habe die Beklagte durch die Ank\u00fcndigung, die Kunden der Kl\u00e4gerin anzuschreiben, zumindest eine Erstbegehungsgefahr daf\u00fcr gesetzt, die in seinem Schreiben vom 09.07.2017 get\u00e4tigten, unwahren Tatsachen auch gegen\u00fcber den Kunden der Kl\u00e4gerin zu wiederholen.<br \/>\nDie Abmahnung sei dem Beklagten zus\u00e4tzlich per E-Mail zugegangen, denn die Zu-stellung sei abgeschlossen worden (Anlage LT 34).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. dem Beklagten zu verbieten, es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, folgende Behauptungen aufzustellen und \/ oder zu verbreiten:<\/li>\n<li>1. Die Firma A GmbH &amp; Co. KG h\u00e4tte in betr\u00fcgerischer Weise best\u00e4tigt, dass die Erfindung des Herrn Dr. B von der A GmbH &amp; Co. KG in 2016 noch nicht benutzt wurde, wenn dies wie folgt geschieht:<\/li>\n<li>\u201cI refer herewith to your letter of May 22, 2017 where C fraudulently \u201econfirmed&#8220; that my invention (allegedly) \u2018&#8230; has not been used by A GmbH &amp; Co. KG in 2016.\u2019\u201d<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>2. die Firma A GmbH &amp; Co. KG h\u00e4tte gelogen, wenn dies wie folgt geschieht:<\/li>\n<li>\u201cBecause you lied, I will contact in written form directly customers and prospective customers of C in Germany and elsewhere in order to get by them (i.e. by your customers and prospective customers) accurate information of the usage of my invention in years 2012, 2013, 2014, 2015 and 2016 by C.&#8220;<\/li>\n<li>wie aus Anlage LT 12 ersichtlich.<\/li>\n<li>II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.570,17 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte ist der Auffassung, die urspr\u00fcnglichen Patentanmeldungen der Kl\u00e4gerin in Deutschland und den USA wiesen zus\u00e4tzliche einschr\u00e4nkende Merkmale auf, die seiner Erfindungsmeldung nicht entnommen werden k\u00f6nnten und zum Teil sogar zu dieser in klarem Widerspruch st\u00fcnden. Zur Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass sie die Erfindung des Beklagten nicht benutze, berufe sich die Kl\u00e4gerin auf eben solche einschr\u00e4nkenden Merkmale, die sich nicht aus der Erfindungsmeldung ergeben w\u00fcrden. Die in der Patentanmeldung aufgenommene enge Definition von \u201eeinst\u00fcckig\u201c, n\u00e4mlich dass die Herstellung der Teile des Coriolis Massendurchflussmessger\u00e4ts in einem Verfahrensschritt durch ein Urformverfahren erfolgen m\u00fcsse, stehe eindeutig in Widerspruch zur Erfindungsmeldung des Beklagten. Aus der Erfindungsmeldung ergebe sich nicht, dass f\u00fcr den ersten unabh\u00e4ngigen Teil der Erfindung zus\u00e4tzlich zur stoffschl\u00fcssigen Verbindung zwischen den \u00e4u\u00dferen Rohrabschnitten und dem Geh\u00e4use auch eine zus\u00e4tzliche Querstrebe vorausgesetzt sei, die nur die beiden Querstreben miteinander verbinde. Der zweite unabh\u00e4ngige Teil der Erfindung des Beklagten, die Konstruktion einer Querstrebe in Form eines Vierkant-Rohrprofils, finde sich nicht in der Patentanmeldung.<br \/>\nBereits die E-Mail vom 01.09.2011 (Anlage LT 2b) sei als Erfindungsmeldung anzusehen und nicht erst das Schreiben vom 11.01.2012 zusammen mit der am 01.09.2011 \u00fcbersandten Pr\u00e4sentation. Die Meldung galt daher am 02.11.2011 als ordnungsgem\u00e4\u00df. Eine Verpflichtung des Beklagten, auf die Aufforderung der Kl\u00e4gerin vom 28.02.2012 hin seine Angaben aus der Erfindungsmeldung zu erg\u00e4nzen, habe daher nicht bestanden. Abgesehen von der Pr\u00e4sentation in Anlage LT 2b verf\u00fcge der Beklagte \u00fcber keinerlei Unterlagen zu seiner Erfindung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe im Rahmen des D-Vortrags die Konstruktion eines Coriolis-Durchflussmessger\u00e4ts gem\u00e4\u00df der Erfindung des Beklagten vorgestellt (Anlage KNS 2).<br \/>\nDas Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 13.07.2017 sei dem Beklagten nicht zugegangen, weder per E-Mail noch per Post. Er habe die Annahme auch nicht verweigert, weil er sich vom 17.07. bis 30.07.2017 im Urlaub aufgehalten habe. Hinsichtlich der Kostenerstattung f\u00fcr das Abschlussschreiben habe eine Anrechnung zu erfolgen. Eine nachtr\u00e4gliche Kostenerh\u00f6hung scheide aus. F\u00fcr F\u00e4lle einer tats\u00e4chlichen Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin allenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltsgeb\u00fchren ohne Umsatzsteuer zu. Eine 0,8-Geb\u00fchr sei ausreichend.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und zum weit \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen den Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen und Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in H\u00f6he von 1.171,67 EUR nebst Zinsen gem. \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB und \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht hingegen nicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gem. \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Rechtstr\u00e4gerin des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Juristische Personen des Privatrechts sind Tr\u00e4ger des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts in einem Umfang, der durch ihr Wesen als Zwecksch\u00f6pfung des Rechts, ihre satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktionen und ihre soziale Wertgeltung beschr\u00e4nkt wird (Palandt\/Sprau, BGB, 77. A., 2018, \u00a7 823 Rn. 91). Durch die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen sind die unternehmensbezogenen Interessen der Kl\u00e4gerin als Herstellerin von Durchflussmessger\u00e4ten betroffen. Diese Interessen geh\u00f6ren zur Sozialsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin. Insoweit ist sie Tr\u00e4gerin des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen des Beklagten zu Ziff. I. 1. und 2. greifen in rechtswidriger Weise in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin ein.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffenen \u00c4u\u00dferungen stellen Meinungs\u00e4u\u00dferungen dar. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen \u00c4u\u00dferung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen\u00fcber werden Werturteile und Meinungs\u00e4u\u00dferungen durch die subjektive Beziehung des sich \u00c4u\u00dfernden zum Inhalt seiner Aussage gepr\u00e4gt. Wesentlich f\u00fcr die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine \u00c4u\u00dferung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf\u00fcrhaltens oder Meinens gepr\u00e4gt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tats\u00e4chlichen Gehalte den Sinn der \u00c4u\u00dferung aufh\u00f6be oder verf\u00e4lschte. W\u00fcrde in einem solchen Fall das tats\u00e4chliche Element als ausschlaggebend angesehen, so k\u00f6nnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verk\u00fcrzt werden. Die zutreffende Einstufung einer \u00c4u\u00dferung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die \u00c4u\u00dferung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht in dem sie betreffenden Kontext herausgel\u00f6st einer rein isolierten Betrachtung zugef\u00fchrt werden (zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urt. v. 16.12.2014, VI ZR 39\/14, NJW 2015, 773 f.).<\/li>\n<li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen beruhen auf der Annahme des Beklagten, dass die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2012 bis insbesondere 2016 seine Erfindung benutzt habe. Die Annahme veranlasste den Beklagten zu der Einsch\u00e4tzung, die Kl\u00e4gerin verhalte sich betr\u00fcgerisch (\u201efraudulently\u201c) bzw. sie habe gelogen (\u201eBecause you lied\u201c).<br \/>\nDer Vorhalt der Benutzung der Erfindung beruht auf einem Tatsachengehalt, kann jedoch nicht von wertenden Elementen getrennt und gesondert gew\u00fcrdigt werden. Ausgangspunkt der Betrachtung ist n\u00e4mlich die D-Pr\u00e4sentation aus 2016 (Anlagen LT 13, KNS 7). Hiervon ausgehend ist die Frage zu beurteilen, ob die Pr\u00e4sentation eine Benutzung der Erfindung des Beklagten darstellt, und zwar vor dem Hintergrund seiner Pr\u00e4sentation aus August 2011 (Anlage LT 2b) sowie der darauf basierenden Patentanmeldungen. Sowohl die Auslegung eines Patents bzw. einer Patentanmeldung und auch die Pr\u00fcfung der Erfindungsmeldung sowie ihrer Reichweite stellen Rechtsfragen dar, deren Beantwortung zu Rechtsansichten f\u00fchren, die von einem Daf\u00fcrhalten oder Meinen gepr\u00e4gt sind. Dem Vorwurf der Benutzung der Erfindung liegt damit ein Werturteil zugrunde, der den Kern der Behauptung darstellt. Dar\u00fcber hinaus treten die dem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen in dem Anschreiben vom 09.07.2017 (Anlage LT 12) nicht zum Vorschein.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen greifen in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin ein, da die Sozialsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigt wird. Der Eingriff in die Sozialsph\u00e4re \u00e4u\u00dfert sich in der Beeintr\u00e4chtigung des sozialen Geltungsanspruchs.<br \/>\nDie Bejahung einer Beeintr\u00e4chtigung setzt voraus, dass die Verletzungshandlung die betroffene Sph\u00e4re ber\u00fchrt und eine gewisse Erheblichkeit erreicht (Palandt\/Sprau, BGB, 77. A., 2018, \u00a7 823 Rn. 93). Au\u00dferdem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass wegen der Eigenart des Pers\u00f6nlichkeitsrechts als eines Rahmensrechts seine Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch\u00fctzten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew\u00e4hrleistungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention, EMRK) interpretationsleitend zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw\u00fcrdigen Belange der anderen Seite \u00fcberwiegt (BGH, Urt. v. 08.05.2012, VI ZR 217\/08, NJW 2012, 2197, 2199, Rn. 35). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte, bei der der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelm\u00e4\u00dfig indiziert (BGH, Urt. v. 08.05.2012, VI ZR 217\/08, NJW 2012, 2197, 2199, Rn. 35).<\/li>\n<li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen sind geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der Kl\u00e4gerin in Form ihres unternehmerischen Ansehens in der \u00d6ffentlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen. Denn es handelt sich um Vorw\u00fcrfe der L\u00fcge und des betr\u00fcgerischen Verhaltens, ohne dass der Beklagte aufzeigen konnte, dass die \u00c4u\u00dferung auf einem wahren Tatsachenkern beruht, der diese Vorw\u00fcrfe rechtfertigen k\u00f6nnte.<br \/>\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob es ma\u00dfgeblich auf die Erfindungsmeldung oder die deutsche Patentanmeldung bzw. das US-Patent ankommt (das Schreiben vom 09.07.2017, insbesondere die Betreffzeile, sind insoweit offen formuliert: \u201eMy invention\u201c; \u201eetc.\u201c und Nennung des US-Patents; im Text ist von der Erfindung die Rede). In allen drei F\u00e4llen ist eine Benutzung der Erfindung zu verneinen. Ebenfalls unerheblich ist, ob bereits die E-Mail des Beklagten vom 01.09.2011 oder erst sein Schreiben vom 11.02.2012 die Meldung einer Diensterfindung darstellen. Denn beide haben die Pr\u00e4sentation des Beklagten aus August 2011 zum Gegenstand.<br \/>\nDer Beklagte st\u00fctzt sich im Zusammenhang mit der Frage der Benutzung seiner Erfindung auf die D-Pr\u00e4sentation aus dem Jahr 2016 (Anlage KNS 7). Diese stellt jedoch keine Benutzung der Erfindung des Beklagten dar und eine solche ist auch sonst weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Herstellen oder Inverkehrbringen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus dem D-Vortrag. Die D-Pr\u00e4sentation zeigt auf S. 16 ff. lediglich ein \u201eCoriolis Mass Flowmeter Design\u201c und entsprechende Analysen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ein solches Erzeugnis von der Kl\u00e4gerin hergestellt wird. Auf S. 13 f. wird lediglich ein Simulationskonzept vorgestellt. Soweit auf S. 10 experimentell bestimmte Ergebnisse genannt werden, so ergibt sich hieraus nicht, dass das Erzeugnis auf S. 16 ff. damit gemeint ist. Denn unterhalb der Tabelle auf S. 10 wird Bezug genommen auf die Berechnung der Designparameter eines Coriolis-Masse-Durchflussmessers mit dem Berechnungs-Tool, also gerade nicht experimentell. Ein Inverkehrbringen wird weder vorgetragen noch ist dieses sonst ersichtlich.<br \/>\nEin Angebot ist ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere nicht in der D-Pr\u00e4sentation. Die relevanten Abbildungen befinden sich auf S. 16 ff. der Anlage KNS 7. Weder dort noch an anderer Stelle sind Hinweise darauf ersichtlich, dass das auf S. 16 ff. gezeigte Design der Nachfrage zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist ein Gebrauchen im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verneinen. Denn die erforderliche bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung wurde weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der Bezugnahme auf experimentell bestimmte Ergebnisse in der Tabelle auf S. 10 der D-Pr\u00e4sentation. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Herstellung verwiesen.<br \/>\nAu\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin eine Benutzung des in dem D-Vortrag dargestellten Durchflussmessers substantiiert verneint. Andere Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie etwaige Coriolis-Durchflussmesser der Kl\u00e4gerin aussehen, die von der Erfindung des Beklagten Gebrauch machen k\u00f6nnten, bestehen nicht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Eingriff war au\u00dferdem rechtswidrig. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abw\u00e4gung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abw\u00e4gung sind die betroffenen Grundrechte und Gew\u00e4hrleistungen der EMRK interpretationsleitend zu ber\u00fccksichtigen. Der Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzw\u00fcrdigen Belange der anderen Seite \u00fcberwiegt (BGH, Urt. v. 16.12.2014, VI ZR 39\/14, NJW 2015, 773, 774 Rn. 16).<br \/>\nIm Falle von herabsetzenden \u00c4u\u00dferungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schm\u00e4hung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelm\u00e4\u00dfig hinter den Ehrenschutz zur\u00fcck. Der Begriff Schm\u00e4hkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng auszulegen. Selbst eine \u00fcberzogene oder gar ausf\u00e4llige Kritik ist erst dann eine Schm\u00e4hung, wenn bei der \u00c4u\u00dferung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die pers\u00f6nliche Diffamierung der Person im Vordergrund steht (insgesamt: BGH, Urt. v. 31.03.2016, I ZR 160\/14, GRUR 2016, 710, 715 Rn. 46, 48 \u2013 Im Immobiliensumpf). Danach stellen die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen keine Schm\u00e4hkritik dar. Denn im Vordergrund steht nicht die Herabsetzung der Kl\u00e4gerin und ihrer Leistung als Gewerbetreibende, sondern die Auseinandersetzung in der Sache betreffend die Arbeitnehmererfindung des Beklagten.<\/li>\n<li>Ist eine Schm\u00e4hkritik zu verneinen, so kann sich die Rechtswidrigkeit einer \u00c4u\u00dferung aufgrund einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung ergeben. Erforderlich ist eine Gesamtw\u00fcrdigung, bei der alle relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BGH, 31.03.2016, I ZR 160\/14, GRUR 2016, 710, 715 Rn. 51).<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen sind nicht mehr von der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. F\u00fcr den Beklagten spricht zun\u00e4chst, dass er sich in seinem Schreiben nicht direkt an Kunden oder beliebige Dritte wendet, sondern an die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin als Dritte. Allerdings verfolgt er rein private Interessen, mit denen die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin bzw. die Kunden der Kl\u00e4gerin nichts zu tun haben. Der Beklagte m\u00f6chte n\u00e4mlich einen etwaigen Nutzungsumfang in Erfahrung bringen. Durch \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin versuchte er, Druck auszu\u00fcben, um eine Auskunft zu erhalten. Hierbei handelt es sich um ein sachfremdes Mittel, weil die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin mit den Interessen der Kl\u00e4gerin nicht direkt im Zusammenhang steht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte in irgendeiner Weise im Interesse weiterer Personen handeln w\u00fcrde, die schlechte Erfahrungen mit der Kl\u00e4gerin gemacht h\u00e4tten. Es geht lediglich um eine Nullauskunft, mit der der Beklagte nicht einverstanden ist. Hinzu kommt, dass \u2013 wenn der Vorwurf der L\u00fcge als Vorwurf verstanden wird, Tatsachen bewusst nicht oder gar falsch wiederzugeben \u2013 sich die vom Beklagten angenommene Tatsachengrundlage nicht feststellen l\u00e4sst: Es ist, wie oben dargelegt, nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die Erfindung benutzen w\u00fcrde. Es besteht noch nicht einmal der Verdacht einer Nutzung, weil der D-Vortrag alleiniger \u2013 nicht zielf\u00fchrender (siehe oben) \u2013 Anhaltspunkt f\u00fcr eine Nutzung ist, f\u00fcr den aber in Abrede gestellt ist, dass ihm tats\u00e4chlich existierende Durchflussmesser zugrunde liegen.<br \/>\nZugunsten der Kl\u00e4gerin spricht im \u00dcbrigen, dass der Beklagte einen massiven, gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Vorwurf gegen sie erhebt. Aufgrund des Schreibens des Beklagten ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Rechtfertigungsdruck gegen\u00fcber ihrer Muttergesellschaft entstanden. Au\u00dferdem stellt der Beklagte \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Kunden und potentiellen Kunden in Aussicht. Abnehmer k\u00f6nnten aufgrund der Vorw\u00fcrfe Gesch\u00e4fte \u00fcberdenken, weil die Kl\u00e4gerin nicht als verl\u00e4sslicher Gesch\u00e4ftspartner dargestellt wird.<br \/>\nInsgesamt betrachtet erhebt der Beklagte schwere Vorw\u00fcrfe, weil er mit der Nullauskunft der Kl\u00e4gerin nicht einverstanden ist, ohne dass Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen w\u00fcrden, dass diese Auskunft falsch ist. Daher hat das Meinungs\u00e4u\u00dferungsinteresse des Beklagten zur\u00fcckzutreten und eine Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin ist zu bejahen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (BGH, Urt. v. 29.11.2016, VI ZR 382\/15, GRUR 2017, 304, 307 Rn. 17 m. w. N.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht entkr\u00e4ftet. Au\u00dferdem besteht eine Erstbegehungsgefahr daf\u00fcr, die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Kunden zu wiederholen, wie dies in dem angegriffenen Schreiben vom Beklagten angedeutet wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in H\u00f6he von 1.171,67 EUR gem. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu (hierzu BGH, Urt. v. 04.02.2010, I ZR 30\/08, GRUR 2010, 1038, 1039 Rn. 26 \u2013 Kosten f\u00fcr Abschlussschreiben). Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht hingegen nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Abmahnschreiben entfaltet keine Wirkung, weil die Kl\u00e4gerin den Zugang der E-Mail gem. \u00a7 130 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nachgewiesen hat.<br \/>\nWillenserkl\u00e4rungen an einen Empf\u00e4nger, der im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt, gehen zu, wenn sie in seiner Mailbox oder der seines Providers abrufbar gespeichert sind (Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. A., 2018, \u00a7 130 Rn. 7a). Der Beklagte hat sein elektronisches Postfach als Empfangsvorrichtung auf dem Schreiben vom 09.07.2017 durch Nennung seiner E-Mail-Adresse angegeben (Anlage LT 12). Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass die Abmahnung auf seiner Mailbox bzw. die seines Providers gespeichert wurde. Anlage LT 34 best\u00e4tigt lediglich, dass die E-Mail die Sph\u00e4re der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig verlassen hat. Da vom Zielserver keine Zustellungsbenachrichtigung versendet wurde, kann ein Zugang nicht angenommen werden. Dem Beweisangebot der Kl\u00e4gerin auf Vernehmung der Zeugin F ist nicht nachzugehen, weil diese lediglich die Versendungsmodalit\u00e4ten best\u00e4tigen kann, nicht aber den Zugang der E-Mail. Die Aufstellung des Beklagten in der Anlage KNS 10 weist die Abmahnung vom 13.07.2017 nicht aus.<\/li>\n<li>Auch der Zugang der Abmahnung in Schriftform ist von der Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen worden. Das Einschreiben mit R\u00fcckschein entfaltet keine Vermutungswirkung, da der Beklagte das Einschreiben unstreitig nicht bei der Post abgeholt hat. Eine Zugangsfiktion ist nicht anzunehmen. Wer aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der Zusendung rechtserheblicher Erkl\u00e4rungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen daf\u00fcr treffen, dass ihn derartige Erkl\u00e4rungen auch erreichen (BGH, Urt. v. 11.07.2007, XII ZR 164\/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568, Rn. 20 \u2013 Unterschriften mitwirkender Richter). Die Obliegenheitsverletzung wiegt allerdings nur dann so schwer, dass diese nach Treu und Glauben so zu behandeln ist, als sei die Erkl\u00e4rung rechtzeitig zugegangen, wenn auch die Gegenseite das ihr Zumutbare getan hat, damit ihre Erkl\u00e4rung den Adressaten rechtzeitig erreicht. Grunds\u00e4tzlich muss der Erkl\u00e4rende nach Kenntnis des gescheiterten Zugangs unverz\u00fcglich einen neuen Versuch unternehmen, die Erkl\u00e4rung derart in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers zu bringen, dass diesem ohne Weiteres eine Kenntnisnahme des Inhalts m\u00f6glich ist. Denn zulasten des Empf\u00e4ngers ist der Zugang als solcher nur bei schwerwiegenden Treuverst\u00f6\u00dfen wie grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung zu fingieren. Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers werden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert, und auch dies grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn der Erkl\u00e4rende seinerseits den nachtr\u00e4glichen Zugang seiner Erkl\u00e4rung unverz\u00fcglich bewirkt (zum Vorstehenden: BGH, Urt. v. 11.07.2007, XII ZR 164\/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568, Rn. 21 f. \u2013 Unterschriften mitwirkender Richter).<br \/>\nNach Versendung seines Schreibens vom 09.07.2017 ist der Beklagte laut seinem Vortrag zwischen dem 17.07. und dem 30.07.2017 urlaubsbedingt abwesend gewesen. Gegen einen schwerwiegenden Treueversto\u00df spricht, dass die etwaige Abreise nicht unmittelbar nach Versendung des Schreibens erfolgt ist. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, dass sie einen zweiten Zustellversuch unternommen h\u00e4tte. Hinzu kommt, dass die Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht unter dem 24.07.2017 und damit sehr zeitnah erfolgt ist.<\/li>\n<li>Die Zustellung des Antrags samt Abmahnung durch den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Beschlusses der Kammer gen\u00fcgt nicht, denn die Abmahnung soll ein gerichtliches Verfahren vermeiden. Dieser Zweck konnte nach Erlass des Beschlusses nicht mehr erreicht werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie erstattungsf\u00e4higen Kosten des Abschlussschreibens belaufen sich auf 1.171,67 EUR.<br \/>\nEs ist ein Gegenstandswert von 20.000 EUR heranzuziehen: Der Streitwert des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens belief sich auf 20.000 EUR f\u00fcr drei \u00c4u\u00dferungen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Abschlags f\u00fcr den Streitwert im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ist im hiesigen Hauptsacheverfahren f\u00fcr zwei \u00c4u\u00dferungen ein Gegenstandswert von 20.000 EUR anzusetzen.<\/li>\n<li>Eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,3 ist angemessen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2015, I ZR 59\/14, NJW 2015, 3244, 3246, Rn. 34). Eine Herabsetzung kommt bereits deswegen nicht in Betracht, da es sich hier um eine Angelegenheit mit Bez\u00fcgen zum Patentrecht handelt. Eine Anrechnung findet derzeit nicht statt, ein Ausnahmefall nach \u00a7 15a Abs. 2 RVG ist nicht ersichtlich.<br \/>\nDie Umsatzsteuer ist anzusetzen, denn mit dem Abschlussschreiben hat die Kl\u00e4gerin dem Beklagten einen Weg gewiesen, sie als Gl\u00e4ubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft hat, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrte (vgl. BFH, Urt. v. 21.12.2016, XI R 27\/14, Juris-Rn. 27). Die zitierte BFH-Rechtsprechung ist ihrem Grundsatz nach nicht nur auf UWG-Anspr\u00fcche begrenzt.<br \/>\nInsgesamt belaufen sich die Kosten des Abschlussschreibens bei Ansatz eines Gegenstandswerts von 20.000 EUR sowie der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,3 zzgl. der Auslagenpauschale auf 1.171,67 EUR.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2828 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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