{"id":789,"date":"2010-02-02T17:00:20","date_gmt":"2010-02-02T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=789"},"modified":"2016-04-20T12:55:00","modified_gmt":"2016-04-20T12:55:00","slug":"4b-o-21009-kamerawagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=789","title":{"rendered":"4b O 210\/09 &#8211; Kamerawagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1358<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Februar 2010, Az. 4b O 210\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise \u2013 Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kamerawagen mit einem Fahrgestell und einer Hubs\u00e4ule, an deren oberem Ende eine Kamera und\/oder ein Sitz f\u00fcr einen Kameramann anbringbar ist, wobei oberhalb des Fahrgestells zumindest eine demontierbare Trittplatte angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die zumindest eine demontierbare Trittplatte mit einer Vielzahl von Bohrungen, insbesondere auch Gewindebohrungen, gleicher und\/oder ggf. unterschiedlicher Durchmesser oder Abmessungen zum Anschluss von Peripherieger\u00e4t(en), wie beispielsweise von Halte- und Trageinrichtung(en) aufweist, und wobei die zumindest eine Trittplatte und\/oder die Trittplatten an dem Kamerawagen oder an einer weiteren Trittplatte \u00fcber geradlinige, winklige Z- und\/oder S-f\u00f6rmige Distanzelemente mittels Steck- und\/oder Schraubeinrichtungen so anbringbar sind, dass die jeweiligen Trittplatten in einem vorbestimmten horizontalen und\/oder vertikalen Abstand zueinander fixierbar sind, wobei<\/p>\n<p>die zumindest eine Trittplatte unter Ausbildung einer die Hubs\u00e4ule zumindest teilumf\u00e4nglich umgebenden Trittleiste mit weiteren, vorzugsweise zwei oder drei Trittplatten kombinierbar ist, wobei<\/p>\n<p>die Trittleiste zumindest teilweise demontierbar ist, wobei<\/p>\n<p>die Bohrungen insbesondere mit Bolzen zusammenwirken, wobei<\/p>\n<p>die Trittplatte(n) eine im Wesentlichen geradlinige Erstreckung aufweist\/aufweisen, wobei<\/p>\n<p>die Trittplatten an dem Kamerawagen leiter-, treppen-, tablett oder tischartig anordnenbar sind;<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. beschriebenen Erzeugnisse zu geben, und zwar Angaben zu machen \u00fcber<\/p>\n<p>1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und<\/p>\n<p>2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen gezahlt wurden.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR erbringt.<\/p>\n<p>V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX (in Anlagenkonvolut K 4, im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster), das am 19. September 2008 angemeldet und am 24. September 2009 eingetragen wurde. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Anlage K 6) reichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin neue Gebrauchsmusteranspr\u00fcche beim Deutschen Patent- und Markenamt ein mit der Erkl\u00e4rung, dass die neuen Anspr\u00fcche die in der Anmeldung enthaltenen Anspr\u00fcche ersetzen sollen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2009 (Anlage AG 1) beantragte die Verf\u00fcgungsbeklagte die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Anspr\u00fcche 1 bis 5, 7 und 8 sowie der neu eingereichten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4, 6 und 7. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Kamerawagen.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 sowie die Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 sowie 6 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lauten in der mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Anlage K 6) formulierten Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. Kamerawagen (10) mit einem Fahrgestell (15) und einer Hubs\u00e4ule (20), an deren oberem Ende eine Kamera und\/oder ein Sitz (25) f\u00fcr einen Kameramann anbringbar ist, wobei oberhalb des Fahrgestells (15) zumindest eine demontierbare Trittplatte (30) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie zumindest eine Trittplatte (30) eine Vielzahl von Bohrungen (35), insbesondere auch Gewindebohrungen, und\/oder Schlitze und\/oder ggf. unterschiedlicher Durchmesser oder Abmessungen, zum Anschluss von Peripherieger\u00e4t(en), wie beispielsweise von Halte- und Trageinrichtung(en) aufweist, und dass zumindest eine Trittplatte (30) und\/oder die Trittplatten (30) an dem Kamerawagen (10) oder an einer weiteren Trittplatte (30) \u00fcber geradlinige, winklige Z- und\/oder S-f\u00f6rmige Distanzelemente (45) mittels Steck-, Schraub- und\/oder Klemmeinrichtungen so anbringbar sind, dass die jeweiligen Trittplatten (30) in einem vorbestimmten horizontalten und\/oder vertikalen Abstand zueinander fixierbar sind.<\/p>\n<p>2. Kamerawagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie zumindest eine Trittplatte (30) unter Ausbildung einer die Hubs\u00e4ule (20) zumindest teilumf\u00e4nglich umgebenden Trittleiste (40) mit weiteren, vorzugsweise zwei oder drei, Trittplatten (30) kombinierbar ist.<\/p>\n<p>3. Kamerawagen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Trittleiste (40) zumindest teilweise demontierbar ist.<\/p>\n<p>4. Kamerawagen nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Bohrungen (35) und\/oder Schlitze mit Steck-, Schraub- und\/oder Klemmeinrichtungen, insbesondere mit Bolzen (50) Schrauben (55) oder Konussen zusammenwirken.<\/p>\n<p>6. Kamerawagen nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Trittplatte(n) (30) eine im Wesentlichen geradlinige oder kreissegmentartige Erstreckung aufweist\/aufweisen.<\/p>\n<p>7. Kamerawagen nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Trittplatten (30) an dem Kamerawagen (10) leiter-, treppen-, tablett- oder tischartig anordnenbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster entnommen und erl\u00e4utert die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Zeichnung zeigt einen Detailausschnitt eines Kamerawagens gem\u00e4\u00df dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt her und bietet an ein Kamerawagen-System mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, an welches eine Trittplatte mit der Bezeichnung \u201eB\u201c montiert werden kann. Gegen beide Bestandteile eines entsprechenden Kamerawagens (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), gebildet aus dem System \u201eA\u201c und einer Trittplatte vom Typ \u201eB\u201c wendet sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Ein von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereichtes, nachstehend verkleinert wiedergegebenes Lichtbild (Anlage K 16) zeigt ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet die &#8222;B&#8220; der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem Preis an, der um etwa ein F\u00fcnftel unter dem Preis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr ein vergleichbares Produkt liegt. Die Kamerawagen-Systeme der Parteien sind untereinander nicht kompatibel. Ein Kamerawagen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann also nicht mit Zubeh\u00f6r der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgestattet werden oder umgekehrt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei \u2013 wenigstens im Umfang der geltend gemachten neuen Schutzanspr\u00fcche \u2013 schutzf\u00e4hig und werde auch nicht gel\u00f6scht werden. Ferner macht sie geltend, dass die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit bestehe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die urspr\u00fcnglich geltend gemachte Kombination des Hauptanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4, 6 und 7 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 konkretisiert hat, sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>wie aus der Urteilsformel ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens 150.000,00 EUR abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt zwar nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters unter der Voraussetzung verwirklicht, dass es hierf\u00fcr auf eine M\u00f6glichkeit zur Kombination ihrer Elemente, insbesondere der zu ihr geh\u00f6renden Trittplatten ankommt. Sie macht jedoch hilfsweise geltend, keine Verletzungshandlungen begangen zu haben, bei denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in konkreten Kombinationen angeboten worden sei.<\/p>\n<p>Ferner ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, da es nicht neu sei, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe und \u2013 im Umfang der geltend gemachten neuen Anspr\u00fcche \u2013 gegen\u00fcber der Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert sei. Insbesondere ihr Produktkatalog \u201eC\u201c (Anlage AG 1 \u2013 D1), der unstreitig aus dem Jahr 2007 stammt und im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D1 eingef\u00fchrt wurde, offenbare s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination in neuheitssch\u00e4dlicher Weise. Jedenfalls w\u00fcrden s\u00e4mtliche Merkmale durch eine Kombination der Entgegenhaltung D1 mit der im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D8 eingef\u00fchrten DE 201 08 XXX U1 (Anlage AG 1 \u2013 D8) nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 1, 24b Abs. 7 GebrMG. Die Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche ist dringlich.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Kamerawagen.<\/p>\n<p>In der Filmindustrie sind Kamerawagen seit langem bekannt und werden dort zur F\u00fchrung einer darauf montierten Kamera verwendet, wobei der Kameramann in der Regel auf dem Kamerawagen sitzt.<\/p>\n<p>Die DE 38 15 852 (Anlage K 7) offenbart einen Kamerawagen, der im Wesentlichen aus einer Rahmenkonstruktion mit Fahrgestell und einer Hubs\u00e4ule besteht, an deren oberen Ende eine Kamera und ein Sitz f\u00fcr dem Kameramann anbringbar ist. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass es f\u00fcr den Kamermann schwierig ist, auf den Sitz auf- und von ihm wieder abzusteigen. Er muss hierf\u00fcr auf Rahmenteile des Kamerawagens steigen oder andere, zus\u00e4tzliche Aufstiegshilfen benutzen. Auch kritisiert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster an dieser Offenbarung, dass der Rahmen keine M\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Anbringen oder Ablegen von Gegenst\u00e4nden wie beispielsweise Beleuchtungsmitteln bietet, so dass hier weitere Vorrichtungen oder gar Hilfspersonen notwendig sind.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe, gattungsgem\u00e4\u00dfe Kamerawagen so weiterzubilden, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile behoben werden, dass es also dem Kameramann erleichtert wird, sich auf den Sitz des Kamerawagens zu begeben bzw. von diesem abzusteigen, und dass M\u00f6glichkeiten zur Anbringung bzw. Halterung von Zubeh\u00f6r und Peripherieger\u00e4t(en) zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der geltend gemachten Kombination seines Hauptanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4, 6 und 7 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Kamerawagen (10) mit einem Fahrgestell (15) und einer Hubs\u00e4ule (20) und zumindest einer oberhalb des Fahrgestells angeordneten Trittplatte (30).<\/p>\n<p>(2) An dem oberen Ende der Hubs\u00e4ule ist eine Kamera und\/oder ein Sitz (25) f\u00fcr einen Kameramann anbringbar.<\/p>\n<p>(3) Die zumindest eine Trittplatte<\/p>\n<p>(a) ist demontierbar,<\/p>\n<p>(b) weist eine Vielzahl von Bohrungen (35), insbesondere auch Gewindebohrungen, gleicher und\/oder ggf. unterschiedlicher Durchmesser oder Abmessungen, zum Anschluss von Peripherieger\u00e4t(en), wie beispielsweise von Halte und Trageeinrichtung(en) auf, wobei<\/p>\n<p>(aa) die Bohrungen (35) insbesondere mit Bolzen (50) zusammenwirken;<\/p>\n<p>(c) ist an dem Kamerawagen (10) oder an einer weiteren Trittplatte (30) \u00fcber geradlinige, winklige Z- und\/oder S-f\u00f6rmige Distanzelemente (45) mittels Steck-, und\/oder Schraubeinrichtungen so anbringbar, dass die jeweiligen Trittplatten (30) in einem vorbestimmten horizontalen und\/oder vertikalen Abstand zueinander fixierbar sind,<\/p>\n<p>(d) ist unter Ausbildung einer die Hubs\u00e4ule (20) zumindest teilumf\u00e4nglich umgebenden Trittleiste (40) mit weiteren, vorzugsweise zwei oder drei Trittplatten (30) kombinierbar,<\/p>\n<p>(e) weist eine im Wesentlichen geradlinige Erstreckung auf,<\/p>\n<p>(f) ist an dem Kamerawagen (10) leiter-, treppen-, tablett- oder tischartig anordnenbar.<\/p>\n<p>(4) Die Trittleiste (40) ist zumindest teilweise demontierbar.<\/p>\n<p>Die technische Aufgabe wird dadurch gel\u00f6st, dass am Kamerawagen wenigstens eine Trittplatte oberhalb des Fahrgestells angeordnet ist, die zum einen als Aufstiegshilfe verwendet werden kann, und die zum anderen eine Vielzahl von Bohrungen und\/oder Schlitzen aufweist, welche wiederum als Anschlusspunkte bzw. Anschlusselemente f\u00fcr Peripherieger\u00e4te und f\u00fcr weiteres Zubeh\u00f6r dienen k\u00f6nnen. Ferner k\u00f6nnen mehrere Trittplatten so miteinander kombiniert werden, dass sie eine die Hubs\u00e4ule zumindest teilweise umlaufende Trittleiste und\/oder eine Treppe bilden. Da die zumindest eine Trittplatte wenigstens teilweise demontierbar ist, kann der Kamerawagen jeweils so ausgestattet werden, wie das am jeweiligen Drehort erforderlich ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es besteht ein Verf\u00fcgungsanspruch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters insofern verwirklicht, als es auf die M\u00f6glichkeit der Bildung von Kombinationen der zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6renden Elemente ankommt. Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich entnehmen, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht auf die Bereitstellung einer bestimmten Kombination ankommt, sondern auf die eines Systems von Elementen, die in bestimmter Weise kombiniert werden k\u00f6nnen: Am oberen Ende der Hubs\u00e4ule muss (gem\u00e4\u00df Merkmal (2)) eine Kamera und\/oder ein Sitz f\u00fcr einen Kameramann lediglich angebracht werden k\u00f6nnen, um die technische Lehre zu verwirklichen; die zumindest eine Trittplatte muss demontiert werden k\u00f6nnen (\u201edemontierbar\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal (2)(a)); in der in ihr enthaltenen Vielzahl von Bohrungen m\u00fcssen Peripherieger\u00e4te angeschlossen werden k\u00f6nnen (gem\u00e4\u00df Merkmal (2)(b)); es muss \u2013 nur \u2013 die M\u00f6glichkeit bestehen, an der zumindest einen Trittplatte weitere Trittplatten \u00fcber Distanzelemente anzubringen (Merkmal (2)(d)); es muss (gem\u00e4\u00df Merkmal (2)(d)) die M\u00f6glichkeit bestehen, mehrere Trittplatten zu einer Trittleiste zu kombinieren, und\/oder (gem\u00e4\u00df (Merkmal (2)(f)) die Trittplatten nach Art einer Leiter, einer Treppe, eines Tabletts oder eines Tisches am Kamerawagen anzubringen; schlie\u00dflich muss \u2013 nur \u2013 die M\u00f6glichkeit bestehen (gem\u00e4\u00df Merkmal (4)), die aus mehreren Trittplatten kombinierte Trittleiste zumindest teilweise zu demontieren. Dass es lediglich auf die in den Gebrauchsmustermerkmalen \u2013 kumulativ \u2013 aufgez\u00e4hlten M\u00f6glichkeiten von Kombinationen ankommt, folgt auch aus der Beschreibung (Anlage K 4, Seite 3, Zeilen 20 bis 26): Gem\u00e4\u00df der technischen Lehre wird die M\u00f6glichkeit geschaffen, den Kamerawagen in seiner Funktionalit\u00e4t auf die am jeweiligen Drehort bestehenden Erfordernisse abzustimmen, n\u00e4mlich notwendige Elemente anzubringen und nicht notwendige Elemente zu demontieren.<\/p>\n<p>Hiernach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmalen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen, zumal da die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so anbietet, wie es aus der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Beleg einer Verletzungshandlung vorgelegten Internet-Werbung hervorgeht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig, \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG. Die in ihm offenbarte technische Lehre ist neu und nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. In der Einreichung neuer Schutzanspr\u00fcche liegt eine zul\u00e4ssige Neufassung und teilweise Einschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche und damit des Schutzbereichs des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Dies ist unabh\u00e4ngig von der zeitlichen Beschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 GebrMG m\u00f6glich (B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 4 Rn. 144). Durch die neuen Gebrauchsmusteranspr\u00fcche ist der Schutzbereich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht unzul\u00e4ssig erweitert worden.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster entgegengehaltenen Publikationen nehmen die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Der Katalog der Verf\u00fcgungsbeklagten \u201eC\u201c aus dem Jahr 2007 (im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D1 eingef\u00fchrt) offenbart nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Jedenfalls wird durch diese Entgegenhaltung nicht Merkmal (3)(b)(aa) neuheitssch\u00e4dlich offenbart, gem\u00e4\u00df dem die Bohrungen (35) in der zumindest einen Trittplatte mit Bolzen (50) zusammenwirken.<\/p>\n<p>Eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung setzt voraus, dass die Offenbarung aus der Entgegenhaltung selber, hier einer Druckschrift, vollst\u00e4ndig hervorgeht. Aus Rechtsgr\u00fcnden unbeachtlich ist eine Offenbarung in Kombination mit anderen Offenbarungsquellen oder denkbare und ausf\u00fchrbare Verwendungen von Elementen, die in der Druckschrift offenbart sind. Denn eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme eines Gebrauchsmusters ist nur m\u00f6glich durch die Offenbarung aller Merkmale in einer einzigen Beschreibung oder Benutzung; die Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale darf nicht in einer mosaikhaften Betrachtung aus mehreren Entgegenhaltungen zusammengetragen werden (B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 3, Rn. 40 und 55).<\/p>\n<p>Gemessen an diesem Ma\u00dfstab l\u00e4sst sich der D1 nicht entnehmen, dass die Bohrungen zum Anschluss von Peripherieger\u00e4ten dienen und dabei mit Bolzen zusammenwirken. Auch das von der Verf\u00fcgungsbeklagten hierf\u00fcr in Bezug genommene, nachstehend verkleinert wiedergegebene Lichtbild auf Seite 10 der D1 l\u00e4sst dies nicht erkennen:<\/p>\n<p>Hierzu hat die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgebracht, dieses Lichtbild auf Seite 10 der offenbare, dass an einer Trittplatte (n\u00e4mlich an der bereits erw\u00e4hnten \u201eE\u201c, Bestellnummer XXX gem\u00e4\u00df der D1) mithilfe von Bolzen Peripherieger\u00e4te angebracht seien, n\u00e4mlich an einer von insgesamt vier Trittplatten ein Akkumulator und an einer anderen ein Ausleger. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dies in qualifizierter Weise bestritten, indem sie vorbringt, in Wahrheit seien die Peripherieger\u00e4te in der aus der Entgegenhaltung D1 offenbarten Konstellation nicht \u00fcber Bolzen an den Trittplatten, sondern \u00fcber Aufnahmeh\u00fclsen und Verbindungszapfen, die durch die Ausnehmungen der Trittplatten hindurch ragen, am Kamerawagen selber angebracht. Trotz dieses erheblichen Bestreitens hat die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr Vorbringen zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D1 insoweit nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen der Herren F (Anlage eV1, Bl. 66ff. GA), G (Anlage eV2, Bl. 70ff. GA) und H (Anlage eV3, Bl. 74ff. GA) enthalten keine Angaben zu der entsprechenden Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>Ferner zeigt die D1 auf Seite 28 unter der Rubrik \u201eI\u201c zwar Bolzen, die mit der Artikelnummer XXX bezeichnet werden. Die Rubrikenbezeichnung \u201eGeneral\u201c k\u00f6nnte zwar darauf hindeuten, dass die dort gezeigten Zubeh\u00f6rteile (Accessories) mit allen anderen Ger\u00e4ten und Elemente, die in dem Prospekt im \u00dcbrigen gezeigt werden, kombinierbar sind. Ein entsprechender ausdr\u00fccklicher Hinweis hierauf findet sich jedoch nicht. Vielmehr wird gerade eine Verwendung des Bolzens an anderen Stellen gezeigt. Insbesondere die Darstellungen des Kamerawagens \u201eA\u201c auf den Seiten 4 bis 11 der D1 enthalten keinen Hinweis darauf, dass Bolzen (Artikelnummer XXX) in die Bohrungen der Trittplatte eingesetzt werden bzw. mit diesen zusammenwirken k\u00f6nnen. Stattdessen ist dieser Bolzen (Artikelnummer XXX) auf Seite 8 der D1 in der rechten Spalte als \u201eVerbindungsbolzen\u201c aufgef\u00fchrt, mit dem Varianten von Sitzarmen \u201ekombiniert\u201c oder \u201esenkrecht montiert werden k\u00f6nnen.\u201c Das zeigt gerade eine andere Verwendung dieses Bolzens als im Zusammenwirken mit Bohrungen der Trittplatte.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Darstellungen des Bolzens in der Entgegenhaltung D1 zeigen ihn in einer anderen Verwendung: Auf Seite 5 der D1 ist der Bolzen erkennbar in der Verwendung an der elektromechanischen Hubs\u00e4ule des Kamerawagens. Auch auf Seite 7, rechte Spalte, ist ein Element zu sehen, das dem Bolzen zumindest \u00e4hnelt, und das mit einer \u201eTiefplattform\u201c (Artikelnummer XXX) \u00fcber ein anderes Element, n\u00e4mlich einer Lenkauslegung, verbunden ist.<\/p>\n<p>Aus Rechtsgr\u00fcnden unbeachtlich ist das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten, mit den in der D1 aufgef\u00fchrten Elementen k\u00f6nnten Kombinationen nachgebaut werden, welche die Merkmale des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erf\u00fcllen. Insbesondere k\u00f6nne auch der Bolzen (Artikelnummer XXX) mit den Bohrungen der Trittplattform zusammenwirkend verwendet werden. Indem die Verf\u00fcgungsbeklagte heute Konstruktionen mit Bauteilen erstellt, die in der Entgegenhaltung D1 (oder auch D2) gezeigt sind, vermag sie keine f\u00fcr die Frage der Neuheit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters relevanten Umst\u00e4nde darzulegen. Wie ausgef\u00fchrt enth\u00e4lt die D1 keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, den Bolzen gem\u00e4\u00df Merkmal (3)(b)(aa) zu verwenden, so dass es an der neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarung dieses Merkmals fehlt. Indem die Verf\u00fcgungsbeklagte diese Offenbarungsl\u00fccke durch eine weitere Offenbarungsquelle zu schlie\u00dfen versucht, n\u00e4mlich durch \u201eNachkonstruktion\u201c bestimmter Kombinationen aus Bauteilen gem\u00e4\u00df der Anlage D1, stellt sie eine unstatthaft mosaikartige Betrachtungsweise durch gemeinsame Betrachtung mehrerer Entgegenhaltungen an. Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme folgt daraus nicht.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Auch Merkmal (3)(c), gem\u00e4\u00df dem die wenigstens eine Trittplatte \u00fcber geradlinige, winklige Z- und\/oder S-f\u00f6rmige Distanzelemente am Kamerawagen oder an einer weiteren Trittplatte angebracht werden kann, offenbart die Entgegenhaltung D1 unter Beachtung der oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Neuheitspr\u00fcfung nicht. Geradlinige und winklige Distanz- und Verbindungselemente, wie sie die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr ihre \u201eNachkonstruktionen\u201c verwendet hat (vgl. dazu Lichtbild Bl. 42 GA), sind in der D1 auf Seite 28 \u2013 wiederum unter der Rubrik \u201eGeneral Accessories\u201c \u2013 als Zubeh\u00f6rteile mit den Artikelnummern XXX und XXX gezeigt. Diese Zubeh\u00f6rteile werden dort jeweils als \u201eSitzarm\u201c bezeichnet, deuten also gerade nicht auf die Verwendung zur Verbindung einer Trittplatte im Zusammenwirken mit deren Bohrungen hin, sondern zur Ausbildung eines Sitzes auf dem Kamerawagen. Dazu passt, dass auf derselben Seite der D1 ein Sitz (Artikelnummer XXX) und ein Bezug f\u00fcr den Sitz (Artikelnummer XXX) gezeigt werden. Ferner passt dazu eine Darstellung auf Seite 4 der D1, in der ein Kamerawagen gezeigt ist, an dem \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 Elemente gem\u00e4\u00df der Artikelnummer XXX angebracht sind, diese Elemente aber jedenfalls ersichtlich dazu dienen, Sitze mit der elektromechanischen Hubs\u00e4ule des Kamerawagens zu verbinden. Gleiches gilt f\u00fcr die Darstellung auf Seite 6 der D1, bei der ein Sitz an einem Kamerawagen gegen\u00fcber einer auf dem Kamerawagen stehenden Person zu erkennen ist. Schlie\u00dflich zeigt die D1 auf Seite 7 noch eine andere Verwendung eines Elements, das dem Zubeh\u00f6rteil mit der Artikelnummer XXX \u00e4hnelt, das dort allerdings dazu dient, ein als \u201eMitfahrplatte\u201c bezeichnetes Zubeh\u00f6rteil (Artikelnummer XXX, vgl. Seite 7 der D1 links unten) mit dem Kamerawagen zu verbinden. Mithin ist in der D1 nirgends ein Anhalt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit gezeigt, ein Distanzelement zur Anbringung einer weiteren Trittplatte zu verwenden.<\/p>\n<p>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte auch insofern geltend gemacht, aus Nachbauten mit den in der D1 gezeigten Bauteilen lie\u00dfe sich eine solche Verwendung belegen, ist dies aus den genannten rechtlichen Gr\u00fcnden unbeachtlich: Es kommt allein auf den Offenbarungsgehalt der D1 an, eine weitere Offenbarungsquelle kann nicht erg\u00e4nzend geschaffen werden.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbart die Entgegenhaltung D1 Merkmal (3)(b) des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht, gem\u00e4\u00df dem die zumindest eine Trittplatte eine Vielzahl von Bohrungen zum Anschluss von Peripherieger\u00e4t(en) aufweist. Der Begriff der \u201eVielzahl\u201c deutet aus Sicht des Fachmanns bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch \u2013 von dem abzuweichen die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters keinen Anlass bietet \u2013 auf eine Anzahl, die \u00fcber \u201emindestens zwei\u201c als blo\u00dfe \u201eMehrzahl\u201c erheblich hinausgeht. Nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis ist bei der geltend gemachten Kombination des Hauptanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4, 6 und 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eine Vielzahl von Bohrungen in der Weise zu verstehen, dass die wenigstens eine Trittplatte so viele Bohrungen aufweisen muss, dass an ihr mehrere, n\u00e4mlich mindestens zwei weitere Elemente hinreichend stabil angebracht werden k\u00f6nnen und zugleich die konkrete Position der Anbringung flexibel gew\u00e4hlt werden kann.<\/p>\n<p>Dies folgt aus der Zusammenschau des Merkmals (3)(b) mit den Merkmalen (3)(c) und (3)(f) unter Anwendung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Gebrauchsmusteranspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter): Gem\u00e4\u00df Merkmal (3)(b) muss die M\u00f6glichkeit bestehen, an der zumindest einen Trittplatte mindestens ein Peripherieger\u00e4t anzubringen. Die Merkmale (3)(c) und (3)(f) lehren dar\u00fcber hinaus, dass die M\u00f6glichkeit bestehen muss, an der wenigstens einen Trittplatte eine weitere Trittplatte \u00fcber geradlinige und\/oder winklige (Z- und\/oder S-f\u00f6rmige) Distanzelemente nach Art einer Leiter, einer Treppe, eines Tabletts oder eines Tisches anzuordnen, mithin, wenigstes eine weitere Trittplatte auf einer vertikal anderen Ebene anzubringen. Bei der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche muss die M\u00f6glichkeit der Anbringung von wenigstens einem Peripherieger\u00e4t sowie die M\u00f6glichkeit zur Anbringung einer weiteren Trittplatte auf einem anderen H\u00f6henniveau kumulativ gegeben sein. Das bedeutet, dass wenigstens so viele Bohrungen in der zumindest einen Trittplatte vorhanden sein m\u00fcssen, dass die entsprechenden hinreichend stabilen Verbindungen der Trittplatte mit den wenigstens drei weiteren Elementen gleichzeitig hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass es auf die kumulative und zugleich in der Auswahl flexible M\u00f6glichkeit zur Verbindung der zumindest einen Trittplatte mit weiteren Elementen ankommt. Die Anbringung von wenigstens einem Peripherieger\u00e4t und wenigstens einer weiteren Trittplatte auf einer anderen Ebene ist jeweils als Beschreibung der entsprechenden Unteranspr\u00fcche aufgenommen: Die Vielzahl von Bohrungen schafft die M\u00f6glichkeit des Anschlusses wenigstens eines Peripherieger\u00e4ts (Anlage K 4, Seite 2, Zeile 16f.); auch muss eine weitere Trittplatte \u00fcber ein Distanzelement nicht nur in derselben, sondern in einer anderen Ebene zur Ausbildung einer leiter-, treppen-, tablett- oder tischartigen Formgebung angebracht werden k\u00f6nnen (Anlage K 4, Seite 3, Zeilen 28 bis 35). Durch die Geltendmachung der genannten Kombination des Hauptanspruchs mit den Unteranspr\u00fcchen sind die aufgef\u00fchrten Passagen der Beschreibung nicht als Darstellung von blo\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen zu verstehen, sondern als allgemeine Darstellung der Erfindung. \u00dcberdies bewirkt die Anspruchskombination, dass die Anschluss- und Anbringungsm\u00f6glichkeiten kumulativ gegeben sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der technische Sinn und Zweck dieser zahlreichen, durch die \u201eVielzahl\u201c von Bohrungen erm\u00f6glichten kumulativen Kombinationsm\u00f6glichkeiten wird in der Weise erl\u00e4utert (Anlage K 4, Seite 3, Zeilen 20 bis 22), dass der Kamerawagen nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in seiner Funktionalit\u00e4t als Tr\u00e4gervehikel f\u00fcr Kamera, Kameramann, weitere Hilfspersonen (vgl. Anlage K 4, Seite 3, Zeile 24f.) und Peripherieger\u00e4te exakt auf die konkreten filmtechnischen Erfordernisse am jeweiligen Drehort abgestimmt werden kann. Durch die Kombinationsm\u00f6glichkeiten soll allein die M\u00f6glichkeit der Anbringung weiterer Elemente an die zumindest eine Trittplatte geschaffen werden, ohne dass es erforderlich w\u00e4re, diese Elemente dauerhaft am Kamerawagen anzubringen und dadurch auch in Situationen bereit zu halten, in denen sie gar nicht erforderlich sind. Hieraus folgt ein Weiteres: mit Blick auf den technischen Sinn und Zweck gen\u00fcgt es nicht, wenn gerade so viele Bohrungen an der zumindest einen Trittplatte zur Verf\u00fcgung stehen, dass genau eine Kombination mit den genannten wenigstens zwei weiteren Elemente m\u00f6glich ist. Die funktionsorientierte Auslegung gebietet vielmehr eine so gro\u00dfe Anzahl von Bohrungen, dass mehrere Kombinationen ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zugleich m\u00fcssen die Bohrungen einem weiteren im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschriebenen Zweck gen\u00fcgen. Sie m\u00fcssen eine so stabile Verbindung der Trittplatten in beispielsweise treppenartiger Anordnung gew\u00e4hrleisten, dass die Trittplatten als Aufstiegshilfe genutzt, also von einer Person sicher betreten werden k\u00f6nnen. Dies steigert die Anforderungen an die Festigkeit der durch die Bohrungen zu bewirkenden Verbindungen.<\/p>\n<p>Hiernach offenbart die Entgegenhaltung D1 keine Vielzahl von Bohrungen in der zumindest einen Trittplatte. Die \u201eE\u201c (Bestellnummer XXX gem\u00e4\u00df Seite 6 der Anlage AG 1 \u2013 D1) weist zwei Ausnehmungen sowie zwei senkrechte Bohrungen mit zwei \u2013 den senkrechten Bohrungen jeweils zugeordneten \u2013 waagerechten Bohrungen auf. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und auch auf dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Gerichtsakte gereichten (Bl. 37 GA), unstreitig diese \u201eE\u201c darstellenden Lichtbild erkennbar, das nachstehend verkleinert wiedergegeben und mit durch die Verf\u00fcgungsbeklagte hinzugef\u00fcgten beiden unteren Pfeilen versehen ist:<\/p>\n<p>Die beiden mit den oberen Pfeilen gekennzeichneten Ausnehmungen an dieser Platte sind jeweils halbkreisf\u00f6rmig, wie nachstehend wiedergegebene, der Entgegenhaltung D1 (dort Seite 6) entnommene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/p>\n<p>Sie sind deshalb nicht als Bohrungen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu beurteilen, da sie entgegen Merkmal (3)(b)(aa) nicht geeignet sind, mit Steck- Schraub- und\/oder Klemmeinrichtungen zusammenzuwirken. Aufgrund ihrer Halbkreisform kann eine Haltewirkung in ihnen nicht erzielt werden, da sie nach einer Seite, n\u00e4mlich der nicht umschlossenen H\u00e4lfte des Kreisbogens, offen sind.<\/p>\n<p>Die beiden vorhandenen senkrechten Bohrungen reichen nicht aus, um in der beschriebenen Weise eine Mehrzahl von Kombinationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Anbringung von wenigstens zwei weiteren Elementen zu schaffen. Dies wird auch nicht durch die beiden waagerechten Bohrungen erm\u00f6glicht, da diese jeweils auf der H\u00f6he einer der beiden senkrechten Bohrungen ausgef\u00fchrt sind und dadurch verdeckt werden k\u00f6nnen, wenn die senkrechten Bohrungen benutzt werden. Daher fehlt es bei der D1 an der Offenbarung einer Vielzahl von Bohrungen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Fachmann die Notwendigkeit erkennt, bei der Anbringung einer weiteren Trittplatte nicht nur eine Verbindung \u00fcber ein Distanzelement zu schaffen, sondern zwei Verbindungen \u00fcber zwei Distanzelemente herzustellen. Dem Fachmann offenbart die D1 eine symmetrische Ausf\u00fchrung von zwei Paar Bohrungen an der Trittplatte, n\u00e4mlich links und rechts. Dem entnimmt er, dass zur Schaffung einer hinreichend stabilen Verbindung einer weiteren Trittplatte mit der wenigstens einen Trittplatte diese Symmetrie genutzt werden muss, also beide Bohrungspaare der zumindest einen Trittplatte bereits \u201ebelegt\u201c bzw. verdeckt werden m\u00fcssen und keine Bohrung mehr f\u00fcr die Anbringung von Peripherieger\u00e4ten zur Verf\u00fcgung steht. Dies belegen im \u00dcbrigen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgef\u00fchrten \u201eNachbauten\u201c unter Verwendung von in der D1 gezeigten Bauteilen: Bei diesen Nachbauten sind die Trittplatten in treppen- oder leiterf\u00f6rmiger Anordnung \u00fcber jeweils zwei Distanzelemente, also unter Ausf\u00fchrung von zwei Verbindungspunkten miteinander verbunden.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Auch der weitere Katalog der Verf\u00fcgungsbeklagten \u201eK\u201c aus dem Jahre 1999 (Anlage AG 1 \u2013 D2a, im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D2 eingef\u00fchrt) offenbart nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatents. Zwar ist dort (Seite 11) mit der Artikelnummer \u201eXXX\u201c ein als Mitfahrplattform bezeichnetes Bauteil gezeigt, das allein als Trittplatte im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in Frage kommt. Indes offenbart die D2 an diesem Bauteil keine einzige Bohrung; ebenso wenig ist offenbart, dass an diesem Bauteil weitere Elemente wie Trittplatten oder Peripherieger\u00e4te angebracht werden k\u00f6nnen, so dass es insgesamt an einer Offenbarung des Merkmals (3)(b) fehlt.<\/p>\n<p>Auch Merkmal (3)(c), gem\u00e4\u00df dem die wenigstens eine Trittplatte am Kamerawagen \u00fcber geradlinige und\/oder winklige Z- und\/oder S-f\u00f6rmige Distanzelemente am Kamerawagen anbringbar ist, wird durch die D2 nicht offenbart. Der dort (Seite 11) gezeigte Haltearm (Artikelnummer \u201eXXX\u201c) ist weder geradlinig noch winklig in Form eines Z oder S. Dass die S- bzw. Z-f\u00f6rmigen Elemente \u201eSitzarm senkrecht\u201c (Anlage AG 1 \u2013 D2a, Seite 23) zur Verbindung der Mitfahrplattform mit dem Kamerawagen verwendet werden k\u00f6nnten, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehlt es auch an einer Offenbarung des Merkmals (3)(f), da der D2 nicht zu entnehmen ist, dass die Mitfahrplattform am Kamerawagen leiter-, treppen, tablett- oder tischartig angeordnet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Der Katalog \u201eL\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem Jahre 1995 (Anlage AG 1 \u2013 D3, im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D3 eingef\u00fchrt), offenbart ebenso wenig s\u00e4mtliche Merkmale der vorliegend geltend gemachten Anspruchskombination. Zwar zeigt der Katalog einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Kamerawagen mit zumindest einer demontierbaren Trittplatte. Diese weist jedoch keine Vielzahl von Bohrungen gem\u00e4\u00df Merkmal (3)(b) auf. Das nachstehend verkleinert wiedergegebene Lichtbild ist der Anlage AG 1 \u2013 D3 entnommen (dort Seite 4) und zeigt, dass die im Katalog offenbarten Trittplatten \u00fcber zwei Paare von Bohrungen verf\u00fcgen, n\u00e4mlich jeweils eine kleinere und eine gr\u00f6\u00dfere Bohrung an jedem seitlichen Ende einer Trittplatte:<\/p>\n<p>Wie oben unter aa) ausgef\u00fchrt setzt eine Vielzahl von Bohrungen gem\u00e4\u00df Merkmal (3)(b) voraus, dass die Trittplatte \u00fcber so viele Bohrungen verf\u00fcgt, dass an der Trittplatte wenigstens zwei weitere Elemente in beliebigen Kombinationen angebracht werden k\u00f6nnen, was durch die Ausf\u00fchrung von zwei Paar von Bohrungen nicht erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Ferner l\u00e4sst sich dem Katalog gem\u00e4\u00df D3 nicht entnehmen, ob diese Bohrungen gem\u00e4\u00df Merkmal (3)(b)(aa) mit Steck-, Schraub- und\/oder Klemmeinrichtungen zusammenwirken, da im Katalog keine Angaben dazu enthalten sind, wie die an der Trittplatte anzubringenden Elemente in den Bohrungen befestigt werden.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht offenbart ist, ob gem\u00e4\u00df Merkmal (3)(c) eine weitere Trittplatte an der wenigstens einen Trittplatte oder am Kamerawagen selber \u00fcber ein geradliniges oder winkliges Distanzelement angebracht werden kann. Zu Unrecht verweist die Verf\u00fcgungsbeklagte insofern auf das \u2013 nachstehend verkleinert wiedergegebene \u2013 Lichtbild auf der letzten Seite der D3:<\/p>\n<p>Dieses Lichtbild l\u00e4sst zwar ein winkliges Bauelement erkennen; nicht offenbart ist in der D3 jedoch, ob dieses Element als Distanzelement zur Befestigung einer Trittplatte verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist durch die D3 auch nicht offenbart, dass die zumindest eine Trittplatte gem\u00e4\u00df Merkmal (3)(f) am Kamerawagen nach Art einer Leiter, einer Treppe, eines Tabletts oder eines Tisches angeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Das hierzu gehaltene Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten, die neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der Merkmale (3)(c) und (3)(f) ergebe sich aus der Kombination von Bauteilen, die im Katalog gem\u00e4\u00df D3 enthalten seien, ist wiederum \u2013 wie ob unter aa) ausgef\u00fchrt \u2013 aus Rechtsgr\u00fcnden unbeachtlich. Auch insofern zieht die Verf\u00fcgungsbeklagte neben dem Katalog selber eine weitere Offenbarungsquelle heran \u2013 n\u00e4mlich Versuche mit Bauteilen, die im Katalog abgebildet sind \u2013 und kombiniert diese weitere Offenbarungsquelle mit dem Katalog gem\u00e4\u00df D3 in mosaikhafter Betrachtungsweise. Dies ist f\u00fcr den Nachweis einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme indes nicht statthaft.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Das oben unter ee) Ausgef\u00fchrte gilt f\u00fcr den Katalog \u201eM\u201c der Fa. N aus dem Jahre 1993 (Anlage AG 1 \u2013 D3, im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D4 eingef\u00fchrt) in entsprechender Weise. Das dort offenbarte Kamerawagensystem \u201eO\u201c entspricht dem im Katalog D3 offenbarten Kamerawagensystem \u201eP\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten. Der Katalog D4 offenbart keine weiteren, \u00fcber den Offenbarungsgehalt der D3 hinausgehenden technischen Einzelheiten.<\/p>\n<p>ee)<\/p>\n<p>Die Zeitschrift \u201eQ\u201c vom 20. Mai 1996 (Anlage AG 1 \u2013 D 5, im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D5 eingef\u00fchrt) zeigt zwar (dort Seite 177) die Abbildung eines Kamerawagens mit Fahrgestell, Hubs\u00e4ule und einer Trittplatte, jedoch sind die f\u00fcr das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster relevanten technischen Einzelheiten nicht offenbart: Es ist nicht ersichtlich, ob die Trittplatte demontierbar ist (Merkmal (3)(a)), ob und wie viele Bohrungen sie aufweist (Merkmal (3)(b)), ob etwaige Bohrungen mit Steck- Schraub und\/oder Klemmeinrichtungen zusammenwirken (Merkmal (3)(b)(aa)), ob sie am Kamerawagen \u00fcber Distanzelemente anbringbar ist (Merkmal (3)(c)) und ob sie mit weiteren Trittplatten nach Art einer die Hubs\u00e4ule wenigstens teilweise umlaufenden Trittleiste kombiniert werden kann (Merkmal (3)(d)). Auch ist nicht erkennbar, ob eine solche Trittleiste wenigstens teilweise demontierbar w\u00e4re (Merkmal (4)).<\/p>\n<p>ff)<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen unter e) gelten in entsprechender Weise f\u00fcr die Zeitschrift \u201eQ vom 20. April 1999 (Anlage AG 1 \u2013 D 6, im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D6 eingef\u00fchrt). Dort ist zwar ein Kamerawagen mit Hubs\u00e4ule und Sitz f\u00fcr den Kameramann abgebildet (Seite 28 der Anlage AG 1 \u2013 D 6), wobei eine aus Trittplatten aufgebaute Trittleiste rund um die Hubs\u00e4ule erkennbar ist. Nicht erkennbar ist hingegen, ob die Trittplatte demontierbar ist (Merkmal (3)(a) sowie Merkmal (4)), ob sie im dargelegten Sinne eine Vielzahl von Bohrungen aufweist (Merkmal (3)(b)), ob die Bohrungen mit Steck- Schraub- und\/oder Klemmeinrichtungen zusammenwirken (Merkmal (3)(b)(aa)), ob sie \u00fcber Distanzelemente mit dem Kamerawagen verbunden werden k\u00f6nnen (Merkmal (3)(c)) und ob sie leiter-, treppen, tablett- oder tischartig angeordnet werden k\u00f6nnen (Merkmal (3)(f)).<\/p>\n<p>gg)<\/p>\n<p>Die Zeitschrift \u201eQ vom 20. Dezember 2006 schlie\u00dflich (Anlage AG 1 \u2013 D7, im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D7 eingef\u00fchrt) l\u00e4sst in der bildlichen Darstellung eines Kamerawagens (Anlage AG 1 \u2013 D7, Seite 4) wiederum keine technischen Einzelheiten erkennen: Zwar ist eine Trittplatte an dem dort abgebildeten Kamerawagen erkennbar, es ist jedoch weder offenbart, ob diese Trittplatte demontierbar ist (Merkmal (3)(a)), noch ob sie \u00fcber Bohrungen verf\u00fcgt, die einerseits zum Anschluss von Peripherieger\u00e4ten geeignet sind und die andererseits mit Steck-, Schraub und\/oder Klemmeinrichtungen zusammenwirken (Merkmalsgruppe (3)(b)). Ebenfalls ist nicht erkennbar, ob an der Trittplatte weitere Trittplatten mithilfe von Distanzelemente weitere Trittplatten nach Art einer Leiter, einer Treppe, eines Tabletts oder eines Tisches angeordnet werden k\u00f6nnen (Merkmale (3)(c) und (3)(f)).<\/p>\n<p>hh)<\/p>\n<p>Dass die DE 201 08 XXX (Anlage AG 1 \u2013 D8, im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D8 eingef\u00fchrt) alle in der vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Kombination enthaltenen Merkmale neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, macht die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 zu Recht \u2013 selber nicht geltend; die DE \u2018XXX offenbart bereits keinen gattungsgem\u00e4\u00dfe Kamerawagen mit einem Fahrgestell, einer Hubs\u00e4ule und zumindest einer Trittplatte gem\u00e4\u00df Merkmal (1).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wird \u2013 entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht durch eine Kombination der DE 201 08 XXX (Anlage AG 1 \u2013 D8; im L\u00f6schungsverfahren als Entgegenhaltung D8 eingef\u00fchrt) mit der Entgegenhaltung D1 nahegelegt. In Betracht kommt dies selbst nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nur im Hinblick darauf, ob durch die Entgegenhaltung D8 das von der Entgegenhaltung D1 nicht offenbarte Merkmal (3)(b) nahegelegt wird, ob n\u00e4mlich der Fachmann durch eine Kombination beider Entgegenhaltungen veranlasst wird, bei einem in der Entgegenhaltung D1 offenbarten Kamerawagen eine Vielzahl von Bohrungen in der zumindest einen Trittplatte auszuf\u00fchren. Da f\u00fcr die Beurteilung des Naheliegens der technischen Lehre eines Gebrauchsmusters auf die f\u00fcr das Patentrecht entwickelten entsprechenden Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden kann (BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank) w\u00fcrde dies voraussetzen, dass der Fachmann in der Lage gewesen w\u00e4re, die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters aufgrund seines allgemeinen Wissens und K\u00f6nnens und durch etwaige Routineversuche aufzufinden; dabei ist \u2013 unter anderem \u2013 zu pr\u00fcfen, ob der Fachmann Veranlassung hatte, \u00dcberlegungen in der entsprechende Richtung anzustellen (vgl. f\u00fcr das Patentrecht Benkard \/ Asendorf \/ Schmidt, PatG, 10. Aufl., \u00a7 4 Rn. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend zu verneinen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D8 offenbart zwar einen Kamerawagen, der \u00fcber eine Platte verf\u00fcgt, in der eine Vielzahl von L\u00f6chern angebracht ist. Indes offenbart die Entgegenhaltung D8 nicht die Ausf\u00fchrung einer Vielzahl von L\u00f6chern in einer Platte, die erstens als Trittplatte zum Hinaufsteigen benutzt werden kann und die zweitens mit weiteren Trittplatten stabil kombinierbar ist. Vielmehr ist gem\u00e4\u00df der Offenbarung der D8 die Platte, welche eine Vielzahl von L\u00f6chern aufweist, bereits Teil des Kamerawagens selbst, so dass weitere Elemente hiernach nicht an eine Trittplatte als Zwischenelement zwischen Kamerawagen und weiterem Element angebracht werden. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann im Rahmen routinem\u00e4\u00dfiger \u00dcberlegungen zu der Erkenntnis gelangt, er k\u00f6nne die Verbindung zu den weiteren Elementen auch \u00fcber eine Trittplatte als Zwischenelement in diesem Sinne herstellen, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht dargetan und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht ersichtlich, wieso der Fachmann zu dieser von der Verf\u00fcgungsbeklagten geltend gemachten Kombination der D8 mit der D1 Veranlassung haben sollte. Bei der dort offenbarten Grundplatte (5) handelt es sich f\u00fcr den Fachmann ersichtlich um ein Bauteil, das ein die Stabilit\u00e4t gew\u00e4hrleistendes Bestandteil des Kamerawagens selber ist und kein beliebig an- und abmontierbares Zubeh\u00f6rteil. Diese Grundplatte wird in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Anlage AG 1 \u2013 D8, Seite 5, Zeile 12f.) als \u201eGer\u00fcst des Wagens\u201c bezeichnet, auf dem alle anderen Teile angebracht werden k\u00f6nnen. Insbesondere ersieht der Fachmann aus diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel der D8 (Anlage AG 1 \u2013 D8, Seite 5, Zeilen 1 bis ), dass die Grundplatte (vorzugsweise) mit einem Gewicht von etwa 10 Kilogramm sowie einer Breite von 775 bis 800 Millimetern, einer L\u00e4nge von 500 bis 550 Millimetern und einer Dicke von 10 bis 12 Millimetern deutlich gr\u00f6\u00dfer dimensioniert ist als eine mehrfach kombinierbare Trittplatte, die ein blo\u00dfes Zubeh\u00f6rteil f\u00fcr den ohnehin in Gr\u00f6\u00dfe und Gewicht begrenzten Kamerawagen in Betracht kommen muss. So sind die in der D1 offenbarten Trittplatten unstreitig nur etwa halb so dick, n\u00e4mlich 5,5 Millimeter.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass das in der D1 als Trittplatte in Frage kommende Bauteil, also die \u201eE\u201c bereits anhand ihrer Produktbezeichnung als Bauteil aus Aluminium erkennbar ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat vorgebracht und durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn R vom 4. Dezember 2009 (Bl. 95f. GA) glaubhaft gemacht, dass bei einem Aluminiumbauteil eine Bohrung, die zur Anbringung weiterer Elemente dienen soll, durch das Einschwei\u00dfen eines Blechteils, n\u00e4mlich einer H\u00fclse ausgef\u00fchrt wird, und dass hierbei grunds\u00e4tzlich die Gefahr besteht, dass sich das Aluminiumbauteil selber oder die eingeschwei\u00dfte H\u00fclse verziehen. Dem ist die Verf\u00fcgungsbeklagte entgegengetreten mit dem durch eidesstattliche Versicherung des Herrn H vom 7. Januar 2010 (Anlage eV 5, Bl. 132) glaubhaft gemachten Vorbringen, das f\u00fcr die \u201eE\u201c verwendete Material sei so beschaffen, dass ein Verzug durch die Einarbeitung von H\u00fclsen nicht entsteht, wenn die Plattform nach dem Schwei\u00dfvorgang gerichtet und die H\u00fclsen mit einer Fr\u00e4smaschine auf das richtige Ma\u00df bearbeitet werden. Mithin steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass grunds\u00e4tzlich die Gefahr eines auftretenden Verzugs beim Einschwei\u00dfen von Blech-H\u00fclsen in eine Aluminiumplatte besteht. Diese Gefahr wird den Fachmann von der genannten Kombination der D8 mit der D1 abhalten. Dass aufgrund der Materialbeschaffenheit der \u201eE\u201c und unter Anwendung geeigneter Verarbeitungsschritte dieser Gefahr begegnet werden kann, ist dem Offenbarungsgehalt D1 nicht zu entnehmen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anhand eines konkreten Exemplars der \u201eE\u201c deren Materialbeschaffenheit und deren Eignung f\u00fcr die Einbringung (beliebig) vieler Blechh\u00fclsen h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht auch nicht der L\u00f6schungsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG entgegen. Zu Unrecht wendet die Verf\u00fcgungsbeklagte ein, dieser L\u00f6schungsgrund sei durch die Aufnahme von Merkmal (3)(c) entstanden. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG liegt vor, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Inhalt der gesamten Anmeldeunterlagen insoweit hinausgeht, als der Fachmann anhand dieser Unterlagen nicht erkennen konnte, dass der (nunmehr) beanspruchte Gegenstand bereits durch diese Unterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rig beschrieben wurde; Vergleichsma\u00dfstab ist dabei der Offenbarungsgehalt der gesamten urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen (B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 26; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 15 GebrMG Rn. 13). Zum Offenbarungsgehalt der gesamten urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen tragen allerdings im Allgemeinen nicht solche Merkmale bei, die nur aus Zeichnungen in der Anmeldung ersichtlich sind, und die nicht in der Beschreibung als zur Erfindung geh\u00f6rig erl\u00e4utert werden (BGH GRUR 1982, 406, 409 \u2013 Verteilergeh\u00e4use). Gemessen hieran l\u00e4sst sich eine unzul\u00e4ssige Erweiterung durch Aufnahme des Merkmals (3)(c) in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrung von geradlinigen oder winkligen Z- und\/oder S-f\u00f6rmigen Distanzelementen, die mittels Schraub- und\/oder Klemmeinrichtungen so anbringbar sind, dass die jeweiligen Trittplatten in einem vorbestimmten horizontalen und\/oder vertikalen Abstand zueinander fixierbar sind, ist in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung durch den urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 4, durch den Beschreibungstext sowie durch die Zeichnungen offenbart. Der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 4 offenbart die Ausf\u00fchrung wenigstens eines Distanzelements (45), \u00fcber welches eine oder mehrere Trittplatten (30) am Kamerawagen (10) oder an einer weiteren Trittplatte mittels Steck-, Schraub- und\/oder Klemmeinrichtungen anbringbar sind. In der Beschreibung wird die Verwendung von Distanzelementen als zur technischen Lehre der Anmeldung geh\u00f6rig n\u00e4her erl\u00e4utert: Durch die Verwendung des Distanzelements ist es m\u00f6glich, mehrere Trittplatten nicht nur horizontal, auf einer Ebene liegend, einander zuzuordnen, sondern auch in mehreren Ebenen zu kombinieren (Anlage K 4, Seite 3, Zeilen 30 bis 35). Ferner wird erl\u00e4utert (Anlage K 4, Seite 6, Zeilen 23 bis 37). Mithilfe eines winkligen Distanzelements ist eine Anordnung von Trittplatten nach Art einer Treppe m\u00f6glich und mithilfe einer senkrechten stehenden geradlinigen Trittplatte die Anordnung von zwei Trittplatten \u00fcbereinander.<\/p>\n<p>Die Formgebung dieses wenigstens einen Distanzelements ist im urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 4 zwar nicht offenbart, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aber aus mehreren der in der bereits in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung enthaltenen und durch die erl\u00e4uternden Beschreibungspassagen (Anlage K 4, Seite 6, Zeilen 21 bis 35) in Bezug genommenen Zeichnungen: Die oben wiedergegebene Figur 5 zeigt das mit dem Bezugszeichen 45 versehene und eine Trittplatte verbindende Distanzelement jeweils in der Form eines \u201eS\u201c bzw. eines \u201eZ\u201c. Gleiches ergibt sich aus den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Darstellungen in den Figuren 6, 7, 8, 11 und 12:<\/p>\n<p>Somit konnte der Fachmann bereits der urspr\u00fcnglichen Anmeldung die nunmehr im Hauptanspruch 1 als Merkmal (3)(c) beanspruchte technische Lehre als zur Erfindung geh\u00f6rig entnehmen.<\/p>\n<p>Der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, winklige Z- oder S-f\u00f6rmige Distanzelemente seien ausschlie\u00dflich in den Zeichnungen der Anmeldung enthalten und k\u00f6nnten daher nicht zum Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung beitragen, greift demgem\u00e4\u00df nicht durch. Zum einen ist die Ausf\u00fchrung von winkligen Distanzelementen auch im urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 4 sowie in den genannten zugeh\u00f6rigen Beschreibungspassagen offenbart und durch die in Bezug genommenen Zeichnungen als entweder gerade oder winklig in Form eines S und\/oder eines Z erl\u00e4uternd dargestellt. Zum anderen wird durch die Konkretisierung der jedenfalls in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbarten winkligen Form als S- und\/oder Z-f\u00f6rmig der Schutzbereich nicht erweitert, sondern eingeschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich auf die S- und\/oder Z-Form begrenzt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greift aus den dargelegten Gr\u00fcnden auch der von der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 erhobene Einwand nicht durch, in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung sei jedenfalls nicht als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart, dass die Distanzelemente nicht nur unmittelbar am Kamerawagen, sondern auch an einer bereits am Kamerawagen angebrachten Trittplatte angebracht werden k\u00f6nnen: Genau dies ist der Offenbarungsgehalt des bereits angef\u00fchrten urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 4, gem\u00e4\u00df dem die zumindest eine Trittplatte am Kamerawagen oder an einer weiteren Trittplatte, gegebenenfalls \u00fcber wenigstens ein Distanzelement angebracht werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch ein Verf\u00fcgungsgrund ist gegeben. Nach Durchf\u00fchrung der gebotenen Interessensabw\u00e4gung erscheint die Durchsetzung der Anspr\u00fcche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster dringlich: Der Verletzungstatbestand ist zwischen den Parteien unstreitig, die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erscheint auf Grundlage der oben unter II.2. angestellten Erw\u00e4gungen gesichert. Die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ist dadurch belegt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin etwa einen Monat nach Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, n\u00e4mlich am 20. Oktober 2009, die Verf\u00fcgungsbeklagte abgemahnt hat (vgl. Anwaltsschreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 18) und nach erfolglosem Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist bereits am 29. Oktober 2009 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt hat. Hinzu kommt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte hinsichtlich eines Zubeh\u00f6rteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der Trittplattform vom Typ \u201eB\u201c die Preise der Verf\u00fcgungsbeklagten in nicht unerheblicher Weise \u2013 etwa um ein F\u00fcnftel \u2013 unterbietet. Zudem sind die Kamerawagen-Systeme der Parteien untereinander nicht kompatibel, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann daher Abnehmer, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen haben, nicht mit eigenen Zubeh\u00f6rteilen beliefern.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungsbeklagte das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Ferner hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus \u00a7 24b Abs. 7 GebrMG den geltend gemachten Auskunftsanspruch gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen offenkundiger, im vorliegenden Fall unstreitiger Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung einer Sicherheitsleistung war im Hinblick darauf geboten, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein erst vor kurzem eingetragenes Gebrauchsmuster ist und der Verf\u00fcgungsbeklagten im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung ein erheblicher Schaden durch Gewinnausf\u00e4lle droht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 unwidersprochen vorgebracht, die Gewinnmarge pro Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die unstreitig zu einem Preis von etwa 60.000,00 EUR verkauft wird, liege bei etwa 50 Prozent, da die Entwicklungskosten fast vollst\u00e4ndig amortisiert seien.<\/p>\n<p>Der Streitwert, welcher auf Grundlage des Angriffsinteresses der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bestimmen ist, war \u00fcber die Angabe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinaus auf ebenfalls 500.000,00 EUR festzusetzen. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht am Anfang seiner Laufzeit. Unstreitig verkauft die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eigene Produkte, die im Wettbewerb zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stehen und die von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Gebrauch machen, zu einem Preis von jeweils mehreren zehntausend EUR. Es ist daher zu erwarten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gesch\u00fctzten Produkten einen Millionenumsatz erzielen wird. Hinzu kommt, dass das Angriffsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der H\u00f6he auch durch den Umsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beeinflusst wird. Wie dargelegt, erzielt die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen j\u00e4hrlichen Umsatz von etwa 3 Mio. EUR bei einer Gewinnmarge von etwa 50 Prozent. Demnach ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gegen\u00fcber dem Hauptsacheverfahren ein deutlicher Abschlag bei der Streitwertfestsetzung vorzunehmen ist, der Streitwert auf 500.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1358 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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