{"id":7885,"date":"2019-02-18T17:43:29","date_gmt":"2019-02-18T17:43:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7885"},"modified":"2019-02-18T17:49:41","modified_gmt":"2019-02-18T17:49:41","slug":"4b-o-43-18-hydroxysubstituierte-azetidinonderivat-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7885","title":{"rendered":"4b O 43\/18 &#8211; Hydroxysubstituierte Azetidinonderivat VI"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2825<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. Oktober 2018, Az.\u00a04b O 43\/18<!--more--><br \/>\nI.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. Mai 2018 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats DE 12 2004 000 XXX.X (nachfolgend: Verf\u00fcgungszertifikat II) auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in englischer Sprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 720 XXX B1 (nachfolgend: Grundpatent, vgl. Anlagen HL 5, 5a), das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 21. September 1993 am 14. September 1994 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Grundpatents erfolgte am 19. Mai 1999. Am 14. September 2014 erlosch das Grundpatent durch Zeitablauf. Das Grundpatent betrifft das hydroxysubstituierte Azetidinonderivat A oder pharmazeutisch annehmbare Salze davon und die Kombination von A mit einem Cholesterin-Biosyntheseinhibitor.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 1 und 8 des Grundpatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>In den Anspr\u00fcchen 9 bis 16 wird die Kombination einer Verbindung von hydroxysubstituierten Azetidinonen wie A mit einem Inhibitor der Cholesterinbiosynthese gesch\u00fctzt. In Anspruch 17 werden spezifische Inhibitoren genannt.<\/li>\n<li>Anspruch 9 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\nPharmazeutische Zusammensetzung zur Behandlung oder Pr\u00e4vention von Atherosklerose oder zur Reduktion von Plasmacholesterinspiegeln, die eine wirksame Menge einer Verbindung gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8 allein oder in Kombination mit einem Cholesterin-Biosyntheseinhibitor in einem pharmazeutisch annehmbaren Tr\u00e4ger umfasst.<\/li>\n<li>Anspruch 17 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\nPharmazeutische Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Anspruch 16, wobei der Cholesterin-Biosyntheseinhibitor aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, die aus B, C, D, E, F, G, H, I und J besteht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist \u2013 nach einer Fusion mit der urspr\u00fcnglichen Inhaberin K Corp. \u2013 jedenfalls seit dem 18. Juni 2013 Inhaberin des auf das Grundpatent mit Wirkung f\u00fcr Deutschland erteilten Verf\u00fcgungszertifikats II. Das Verf\u00fcgungszertifikat II sch\u00fctzt das Erzeugnis &#8222;A oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz davon in Kombination mit E\u201c. Es wurde am 22. Juni 2004 angemeldet und am 4. April 2005 erteilt.<br \/>\nDie Zulassungen f\u00fcr die Medikamente L\u00ae, M\u00ae, N\u00ae und O\u00ae der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die als medizinisch wirksame Wirkstoffe A und E enthalten, dienten als Genehmigungen f\u00fcr das Inverkehrbringen zum 2. April 2004.<br \/>\nDie Erteilung des Verf\u00fcgungszertifikats II wurde am 29. Mai 2005 ver\u00f6ffentlicht. In der Bundesrepublik Deutschland steht das Verf\u00fcgungszertifikat II seit dem 15. September 2014 in Kraft und wird am 2. April 2019 voraussichtlich auslaufen (vgl. Anlage HL 1). Gegen das Verf\u00fcgungszertifikat II sind mehrere Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht rechtsh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war dar\u00fcber hinaus Inhaberin des (hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen) erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats DE 103 99 XXX.X f\u00fcr den Wirkstoff &#8222;A oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz davon\u201c (nachfolgend: Zertifikat I). Das Zertifikat I wurde ebenfalls auf Basis des Grundpatents angemeldet. Ihm lag die Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen des Wirkstoffs A (P\u00ae) zugrunde. Seine Laufzeit endete am 17. April 2018.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine der gr\u00f6\u00dften Generikaunternehmen auf dem deutschen Markt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte erhielt f\u00fcr ihr Pr\u00e4parat Q (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das ein Generikum des Pr\u00e4parats L\u00ae darstellt, bereits eine arzneimittelrechtliche Zulassung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform existiert in vier Zusammensetzungen mit 10 mg A und jeweils 10, 20, 40 oder 80 mg E (vgl. Anlage HL 9).<br \/>\nAuf die schriftliche Aufforderung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hin, von einem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Ablauf der Schutzdauer des Verf\u00fcgungszertifikats II Abstand zu nehmen (vgl. Anlage HL 12), reagierte die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungszertifikats als hinreichend gesichert zu qualifizieren sei. Insbesondere sei das Verf\u00fcgungszertifikat nicht nichtig, weil die Vorraussetzungen des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 469\/2009 (nachfolgend: SPC-VO) allesamt vorl\u00e4gen.<br \/>\nDas im Verf\u00fcgungszertifikat beanspruchte Erzeugnis, die Kombination aus A und E sowie beide Einzelwirkstoffe, seien in den Anspr\u00fcchen des Grundpatents genannt (Art. 3 a) SPC-VO). Bei der Kombination von A und E handele es sich um ein eigenst\u00e4ndiges Erzeugnis, f\u00fcr das noch kein SPC erteilt worden sei (Art. 3 c) SPC-VO): Vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt sei die Kombination von Statinen (wie E) mit anderen cholesterinsenkenden Wirkstoffen, wie den bis dato in diesem Zusammenhang nicht n\u00e4her erforschten hydroxysubstituierten Azetidinonen (wie A), aufgrund der auftretenen Nebenwirkungen gerade nicht \u00fcblich gewesen.<br \/>\nAm 11. Mai habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesicherte Kenntnis davon erlangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum 15. Mai 2018 in der Lauer-Taxe gelistet w\u00fcrde (vgl. Anlage HL 11). Vorher habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lediglich \u00fcber Vorabinformationen aus einer sonst nicht zug\u00e4nglichen Quelle verf\u00fcgt, die nicht mit der endg\u00fcltigen und offiziellen Bekanntgabe der neuen Listungen seitens der R GmbH gleichzusetzen sei. Wie sich aus dem Schreiben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 14. M\u00e4rz 2018 an die R GmbH (vgl. Anlage HL 16) mit der dazugeh\u00f6rigen Anlage D (vgl. Anlage HL 17) ergebe, handele es sich nicht um eine konkrete Information \u00fcber die Listungsabsicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Die Anlage D habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch nicht enthalten.<br \/>\nHinzu komme, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch im weiteren Verlauf seitens der R GmbH nicht \u00fcber die scheinbar am 11. April bei der R GmbH eingegangene Listungsmeldung zeitnah informiert worden sei.<\/li>\n<li>Die Kammer hat auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Beschluss vom 16. Mai 2018 eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, mit der der Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt wird, Arzneimittel, enthaltend A oder pharmazeutisch annehmbare Salze davon in Kombination mit E, insbesondere das Pr\u00e4parat Q, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die einstweilige Verf\u00fcgung wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten am 25. Mai 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte der einstweiligen Verf\u00fcgung widersprochen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 16. Mai 2018 zu best\u00e4tigen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nunter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 16. Mai 2018 (Az. 4b O 43\/18) den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14. Mai 2018 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, dass sich das Verf\u00fcgungszertifikat II nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Es sei f\u00fcr die Erteilungsf\u00e4higkeit eines SPCs f\u00fcr eine Wirkstoffkombination zwingend, dass dieser Kombination eine eigenst\u00e4ndige, \u00fcber den Erfindungsgegenstand des in der Regel gesch\u00fctzten Monowirkstoffes hinausgehende, zentrale erfinderische T\u00e4tigkeit (core inventive advance) zukomme (Art. 3 a) SPC-VO). Nur diesem Erzeugnis geb\u00fchre ein Ausgleich f\u00fcr den R\u00fcckstand der wirtschaftlichen Verwertung. Der wesentliche Kern der Erfindung liege allenfalls in der Bereitstellung der durch die in Formel I dargestellte hypocholester\u00e4mische Verbindung inklusive A und der Feststellung, dass sie f\u00fcr die Behandlung oder Pr\u00e4vention von Atherosklerose oder Reduktion von Plasmacholesterinspiegeln geeignet seien. F\u00fcr die Kombination von A mit E offenbare das Grundpatent weder Datenmaterial noch einen Vorteil gegen\u00fcber der Monotherapie. Im \u00dcbrigen sei die Kombination im Stand der Technik bekannt gewesen und f\u00fcr den Fachmann offensichtlich nicht erfinderisch.<br \/>\nFerner sei f\u00fcr die Kombination von A mit E bereits das Zertifikat I erteilt worden, da die Wirkstoffkombination keine \u00fcber die Verwendung des Mono-Wirkstoffs P\u00ae hinausgehende Erfindung darstelle (Art. 3 c) SPC-VO). Es komme auch im Rahmen von Art. 3 c) SPV-VO darauf an, dass die Kombination gegen\u00fcber der Bereitstellung des Monowirkstoffs auf einer eigenst\u00e4ndigen erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<br \/>\n\u00dcberdies habe bereits die fr\u00fchere erste Genehmigung f\u00fcr das Arzneimittel P\u00ae aus dem Jahre 2002 die Kombination von A und E ausdr\u00fccklich umfasst, so dass die Voraussetzung des Art. 3 d) SPC-VO nicht mehr gegeben seien.<br \/>\nIn der \u00fcberwiegenden Anzahl der Parallelverfahren im europ\u00e4ischen Ausland habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ebenfalls nicht obsiegt.<br \/>\nDie f\u00fcr den Erlass der Verf\u00fcgung notwendigen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde l\u00e4gen nicht vor, insbesondere sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deutlich leichter zu berechnen und der f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte eintretende Schaden teilweise nicht reversibel.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehle es an der Dringlichkeit. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00fcsse bereits deutlich fr\u00fcher als vor dem 11. Mai 2018 \u2013 sp\u00e4testens ab dem 11. April 2018 \u2013 \u00fcber Kenntnisse von der Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Lauer-Taxe verf\u00fcgt haben. Dies ergebe sich aus einer Email der R GmbH vom 11. April 2018 (vgl. Anlage TW 17). Die Dringlichkeitsfrist von einem Monat sei damit \u00fcberschritten.<br \/>\nFerner bestreite die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Nichtwissen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Lauer-Taxe auf der aus der Anlage HL 12 ersichtlichen Webseite erstmals am 11. Mai 2018 aufgerufen habe, dass die Quelle der Vorabinformation nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen sei und dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im gesamten April noch keine Kenntnis von konkreten Pl\u00e4nen oder Listungsmeldungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gehabt habe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. September 2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Auf den zul\u00e4ssigen Widerspruch ist die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist es im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gelungen, einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft zu machen, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. Art. 5 SPC-VO. Zwar hat die Kl\u00e4gerin einen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verf\u00fcgungszertifikats II (unter I). Jedoch wird sich nach Auffassung der Kammer das Verf\u00fcgungszertifikat nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass es an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt (unter II.). Ein \u00fcberwiegendes Interesse der Kl\u00e4gerin an der Aufrechterhaltung der Verf\u00fcgung kann daher nicht festgestellt werden (unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verf\u00fcgungszertifikats, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. Art. 5 SPC-VO.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas dem Verf\u00fcgungszertifikat II zugrunde liegende Grundpatent betrifft eine Erfindung, die sich auf pharmazeutisch aktive Substanzen bezieht, die zur Gruppe der Azetidinone geh\u00f6ren, sowie die Kombination eines hydroxysubstituierten Azetidinons und eines Inhibitors der Chlesterinbioysnthese zur Behandlung und Pr\u00e4vention der Atherosklerose. Die Azetidinone der Erfindung sind hypocholester\u00e4mische, d.h. cholesterinsenkende Mittel (vgl. Anlage HL 5a, Abs. [0001]. Hypercholesterin\u00e4mie f\u00fchrt zu atherosklerotischer Herzkranzgef\u00e4\u00df-Erkrankung. Atherosklerose ist der Hauptgrund f\u00fcr Erkrankungen des Herzkranzgef\u00e4\u00dfsystems und die h\u00e4ufigste Todesursache in der westlichen Welt (vgl. Anlage HL 5a, Absatz [0002]). Ziel der Forschung ist es daher, die Bildung von Cholesterylestern, der Hauptablagerungsform von Cholesterin in den Arterienwandzellen, zu verhindern und das Serum-Cholesterin zu reduzieren (vgl. Anlage HL5a, Absatz [0003]). Das f\u00fcr das Gleichgewicht und die Regulierung des Cholesterinspiegels haupts\u00e4chlich verantwortliche menschliche Organ ist die Leber. Diese ist u.a. verantwortlich f\u00fcr den Aufbau (Biosynthese) und den Abbau (Catabolismus) der Cholesterin-enthaltenden Plasma-Lipoproteine. In der Leber werden Lipoproteine sehr niedriger Dichte gebildet und ausgeschieden. Diese werden im Kreislauf zu Lipoproteinen niedriger Dichte verstoffwechselt (metabolisiert). Die Zunahme von Lipoproteinen niedriger Dichte im Plasma f\u00fchrt zu erh\u00f6hter Atherosklerose (Anlage HL5a Absatz [0006]). Wird die Aufnahme von Cholesterin durch den Verdauungstrakt (intestinale Absorption) durch eine hypocholester\u00e4mische Verbindung reduziert, wird der Leber weniger Cholesterin zugef\u00fchrt. Diese produziert dadurch weniger Lipoproteine sehr niedriger Dichte, so dass durch den Metabolismus entsprechend weniger Lipoproteine niedriger Dichte gebildet werden k\u00f6nnen. Gleichzeitig f\u00fchrt der unverminderte Abbau von Lipoproteinen niedriger Dichte in der Leber (Catabolismus) dazu, dass der Plasma-Cholesterinspiegel sinkt (vgl. Anlage HL5a, Absatz [0007]). Das Grundpatent sch\u00fctzt neue hypocholester\u00e4mische Verbindungen, sog. hydroxy-substituierte Azetidinonderivate, die die Cholesterinaufnahme durch den Verdauungstrakt (die intestinale Cholesterinabsorption) hemmen und die Bildung von Leber-Cholesterylestern auf signifikante Weise reduzieren (vgl. Anlage HL 5a, Absatz [0009] ff.), insbesondere den Wirkstoff A. Dar\u00fcber hinaus sch\u00fctzt das Grundpatent eine Kombination aus hypocholester\u00e4mischen Verbindungen, die die intestinale Cholesterinabsorption hemmen, und sog. Statinen, die die Cholesterinbiosynthese hemmen (vgl. Anlage HL 5a, Absatz [0027]).<br \/>\nAnspruch 1 des Grundpatents umfasst eine Gruppe von Substanzen, die den charakteristischen viergliedrigen Azetidinon-Ring aufweisen. Die allgemeine Formel in Anspruch 1 des Grundpatents umfasst A allgemein. Die abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 7 und 8 identifizieren A spezifisch. S wird durch die Strukturformel in Anspruch 8 abgebildet (s.o). Weiter beansprucht das Grundpatent die Kombination einer Verbindung nach den Anspr\u00fcchen 1 bis 8, also hydroxysubstituierten Azetidinonen wie A, mit einem Inhibitor der Cholesterinbiosynsthese (Statin), Anspr\u00fcche 9 und 12 bis 18. Anspruch 17 adressiert eine ausgew\u00e4hlte Gruppe von Cholesterin-Biosynthesinhibitoren, zu der unter anderem E z\u00e4hlt.<br \/>\nDas Zertifikat I wurde f\u00fcr das Erzeugnis A oder pharmazeutisch vertr\u00e4gliche Salze davon erteilt. Das streitgegenst\u00e4ndliche noch in Kraft befindliche Verf\u00fcgungszertifikat II ist f\u00fcr das Erzeugnis A oder pharmzeutisch annehmbare Salze davon in Kombination mit E erteilt worden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig um ein durch das Verf\u00fcgungszertifikat II gesch\u00fctztes Arzneimittel, dass die Wirkstoffe A und E kombiniert. Eine Verletzung des Verf\u00fcgungszertifikats liegt daher vor. Weiterhin besteht auch die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits i.S.v. \u00a7 9 PatG angeboten hat.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin indes nicht gelungen, einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft zu machen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat.<br \/>\nUm ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb grunds\u00e4tzlich einer positiven Rechtsbestandsentscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von einer solchen Entscheidung kann allerdings nach hiesiger st\u00e4ndiger Rechtsprechung in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden (vgl. hierzu statt aller OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 1291 \u2013 Rasierklingeneinheit). Ein Sonderfall wird beispielsweise dann angenommen, wenn (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 17\/17, Urt. v. 14.12.2017).<br \/>\nEin solcher Sachverhalt liegt regelm\u00e4\u00dfig bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen vor (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flurpirtin-Maleat). So erachtet das OLG D\u00fcsseldorf den von Generikaunternehmen angerichteten Schaden im Falle einer sp\u00e4teren Aufrechterhaltung des Patents als enorm und aufgrund des Preisverfalls nicht wiedergutzumachen, wohingegen eine unberechtigte Verf\u00fcgung lediglich die Folge eines nicht rechtm\u00e4\u00dfigen Markzutrittsverbots nach sich zieht, die vollst\u00e4ndig durch Schadensersatzanspr\u00fcche ausgeglichen werden kann, wobei erschwerend hinzutritt, dass der Generikaunternehmer f\u00fcr seine Marktpr\u00e4senz im allgemeinen keine wirtschaftlichen Risiken eingegangen ist, sondern sich die klinischen Tests und die Marktetablierung des kl\u00e4gerischen Pr\u00e4parats zunutze machen konnte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2016, 06353). Eine Verbotsverf\u00fcgung hat somit auch ohne eine vorangegangene Entscheidung in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits dann zu ergehen, wenn das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie m\u00f6glichen Einsch\u00e4tzung) f\u00fcr sich die \u00dcberzeugung im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung gewinnt, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist, weil sich die mangelnde Patentf\u00e4higkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird. Hierf\u00fcr m\u00fcssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen l\u00e4sst, oder es muss die Frage der Patentf\u00e4higkeit mit R\u00fccksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung mindestens ungekl\u00e4rt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des Bundespatentgerichts in der Sache selbst zu entscheiden h\u00e4tte, dessen Rechtsbestand bejahen m\u00fcsste (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2016, 06353).<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze sind auch auf die Situation eines im Rechtsbestand angegriffenen Verf\u00fcgungszertifikats zu \u00fcbertragen, da dieses seinem Normzweck nach die Verl\u00e4ngerung des Grundpatents zum Gegenstand hat, um die faktische Reduzierung der Laufzeit aufgrund langwieriger Arzneimittelzulassungsverfahren zu kompensieren und dem Zertifikatsinhaber so die M\u00f6glichkeit zu verschaffen, seine Forschungsinvestitionen zu amortisieren (vgl. Erw\u00e4gungsgrund (4) der SPC-VO). Die zuvor geschilderte Risikoverteilung trifft auf die Situation des Verf\u00fcgungszertifikats in gleicher Weise zu.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kammer die \u00dcberzeugung gewonnen, dass sich das Verf\u00fcgungszertifikat II nicht als hinreichend rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird. Es spricht mehr daf\u00fcr als dagegen, dass das Verf\u00fcgungszertifikat II f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, Art. 15 Abs. 1 a) SPC-VO. Zwar ist das streitgegenst\u00e4ndliche Erzeugnis A in Kombination mit E vom Grundpatent gesch\u00fctzt (Art. 3 a SPC-VO; dazu unter a), aber hierf\u00fcr ist bereits ein Zertifikat \u2013 das Zertifikat I \u2013 erteilt worden. Somit fehlt es an der Voraussetzung des Art. 3 c) SPC-VO. Die Rechtsprechung des EuGH stellt im Rahmen des Art. 3 c) SPC-VO die zertifikatsspezifische Anforderung des Erfindungskerns auf. Die Kombination A\/E stellt nicht den Erfindungskern des Grundpatents dar (dazu unter b).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Erzeugnis \u201eA oder pharmazeutisch annehmbare Salze davon in Kombination mit E\u201c ist durch das im Zeitpunkt der Anmeldung des Verf\u00fcgungszertifikats II in Kraft befindliche Grundpatent gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der streitgegenst\u00e4ndlichen Wirkstoffkombination von A und E handelt es sich um die Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels im Sinne von Art. 1 b) SPC-VO. Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden (\u00a7 4 Abs. 19 AMG). Sowohl A als auch E kommen in dem Pr\u00e4parat L\u00ae als arzneilich wirksame Bestandteile zur Anwendung. Insofern handelt es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Wirkstoffzusammensetzung um ein Erzeugnis im Sinne des Art. 1 b) SPC-VO.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDieses Erzeugnis muss durch ein im Zeitpunkt der Anmeldung des Verf\u00fcgungszertifikats in Kraft befindliches Grundpatent gesch\u00fctzt sein (Art. 3a SPC-VO). Dabei ist ein Grundpatent ein Patent, das ein Erzeugnis als solches sch\u00fctzt (Art. 1 c)).<br \/>\nIn den letzten Jahren war der EuGH in verschiedenen Vorlagefragen mit der Auslegung des Begriffs des als solches durch ein Grundpatent gesch\u00fctzten Erzeugnisses befasst. \u00dcber das Verst\u00e4ndnis des EuGH besteht unter den Nationalstaaten und den dort mit den jeweiligen Einzelf\u00e4llen befassten Beh\u00f6rden und Gerichten auch jetzt noch Streit, was nicht zuletzt dieses Verfahren zeigt.<br \/>\nBasierend auf der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kommt die Kammer im Hinblick auf den Art. 3 a) SPC-VO zu folgendem Verst\u00e4ndnis: Ein Erzeugnis im Sinne des Art. 3 a) SPC-VO ist durch ein in Kraft befindliches Grundpatent gesch\u00fctzt, sofern sich die Patentanspr\u00fcche notwendigerweise und spezifisch auf dieses Erzeugnis beziehen, auch wenn es in den Anspr\u00fcchen nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Ein aus mehreren Wirkstoffen mit kombinierter Wirkung bestehendes Erzeugnis ist im Sinne dieser Bestimmung durch ein in Kraft befindliches Grundpatent gesch\u00fctzt, wenn sich die Anspr\u00fcche des Grundpatents notwendigerweise und spezifisch auf die Kombination der Wirkstoffe, aus denen das Erzeugnis besteht, beziehen, auch wenn sie nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind. Dabei muss aus Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Priorit\u00e4tstag des Grundpatents die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent gesch\u00fctzten Erfindung erfasst sein und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 \u2013 C-121\/17, Teva\/Gilead). Die Pr\u00fcfung, ob die Kombination notwendigerweise von der durch das Patent gesch\u00fctzten Erfindung umfasst ist, ist nach Art. 69 EP\u00dc und dem Protokoll \u00fcber dessen Auslegung vorzunehmen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163 \u2013 Eli Lilly\/HGS). Insofern setzt der EuGH seine Rechtsprechung im Fall \u201eMedeva\u201c fort, wonach die Wirkstoffkombination in den Anspr\u00fcchen des Grundpatents genannt sein muss (vgl. EuGH, GRUR 2012, 157 \u2013 Medeva). Das Grundpatent resp. seine Anspr\u00fcche sind auszulegen und es ist zu ermitteln, inwiefern die Wirkstoffkombination als Gegenstand der Erfindung vom Grundpatent gesch\u00fctzt ist. Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse sch\u00fctzt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi, Rn. 29). Die Kammer entnimmt der Entscheidung Actavis\/Sanofi (EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi) keinen \u00fcbergeordneten Pr\u00fcfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 \u2013 Telmisartan). Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Erfindungsh\u00f6he die Patentf\u00e4higkeit betrifft, was ausschlie\u00dflich nach nationalem Recht bzw. europ\u00e4ischem Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Schlussantr\u00e4ge Wathelet vom 25. April 2018, Rechtssache C-121\/17, Teva\/Gilead).<br \/>\nJedenfalls was die Anforderungen an Art. 3 a) SPC-VO angeht, weicht die Kammer augenscheinlich nicht von der Auffassung des 4. Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts ab (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 4 Ni 20\/17, Anlage HL 13). So formuliert dieser Senat in einem anderen Fall betreffend eine Wirkstoffkombination, dass seiner Ansicht nach das als solches gesch\u00fctzte Erzeugnis bzw. der Wirkstoff\/die Wirkstoffzusammensetzung erkennbar den Erfindungsgegenstand bilden m\u00fcsse, was durch Auslegung zu ermitteln sei. Hierf\u00fcr wiederum sei die im Anspruch konkret verk\u00f6rperte technische Lehre ma\u00dfgeblich, so wie der Fachmann sie bei unbefangener Betrachtung der Patentschrift unter Einbeziehung seines Vorverst\u00e4ndnisses und der Gesamtoffenbarung versteht (Anlage HL 13, S. 18).<br \/>\nDer Senat unterscheidet im Hinblick auf die Voraussetzung des Art. 3a SPC-VO zwei Teilaspekte, die er f\u00fcr die Bestimmung, ob ein Kombinationswirkstoff ein Erzeugnis darstellt, das durch ein in Kraft befindliches Grundpatent gesch\u00fctzt ist, f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachtet: Zun\u00e4chst unter welchen arzneilichen Voraussetzungen (a) ein Erzeugnis durch Auslegung als Erfindungsgegenstand bestimmt werden kann und sodann, nach welchen patentrechtlichen Kriterien (b) die Konkretisierung des Wirkstoffes erfolgen solle (vgl. Anlage HL 13, S. 22). Er versteht unter den notwendigen arzneilichen Voraussetzungen, dass bei einer nur funktionellen Umschreibung des Wirkstoffes dieser nur dann vom Grundpatent als gesch\u00fctzt anzusehen ist, wenn der Wirkstoff objektiv unter den Oberbegriff f\u00e4llt, und zugleich ausgeschlossen ist, dass auch andere Wirkstoffe derartige Repr\u00e4sentanten des Oberbegriffs sein k\u00f6nnen, die die spezifischen arzneilichen Eigenschaften des bezeichneten Wirkstoffs aber nicht teilen (vgl. Anlage HL 3, S. 24). Mit zunehmender spezifischer arzneilicher Wirkung des bezeichneten Wirkstoffs nimmt nach Ansicht des Senats dabei die M\u00f6glichkeit ab, diesen durch einen weiten Oberbegriff als ausreichend funktionell umschrieben anzusehen. Im zweiten Schritt sei nach den herk\u00f6mmlichen Auslegungsgrunds\u00e4tzen zu ermitteln, ob der hinreichend konkretisierte Wirkstoff auch als gesch\u00fctzter Erfindungsgegenstand anzuerkennen ist. Zu untersuchen sei, ob die technische Lehre eine statische oder dynamische Aussage treffen m\u00f6chte (vgl. Anlage HL 13, S. 27). Letzteres sei der Fall, wenn der erfinderische Gehalt bereits in der generischen Lehre der Verwendung einer bestimmten Wirkstoffgruppe liege, wobei der Senat sich auf die Entscheidung Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren des BGH (BGH, GRUR 2013, 1210) st\u00fctzt.<br \/>\nIm vorliegenden Fall ist bereits an dieser Stelle zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2013 anders als in dem vom 4. Nichtigkeitssenat zu beurteilenden Fall \u2013 der Wirkstoff E nicht nur als vom Oberbegriff Cholesterin-Biosyntheseinhibitor in Anspruch 9 erfasst verstanden werden kann, sondern dar\u00fcber hinaus konkret in Anspruch 17 genannt wird.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas Grundpatent bezieht sich in seinen Anspr\u00fcche spezifisch auf die Kombination von A mit E. Anspruch 9 erfasst vom Wortlaut explizit eine pharmazeutische Zusammensetzung, die aus A (Anspruch 8) in Kombination mit einem Cholesterin-Biosyntheseinhibitor besteht. Der Cholesterin-Biosyntheseinhibitor wird in Anspruch 16 weiter konkretisiert auf einen Inhibitor, der aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, die u.a. aus HMG-CoA-Reduktase-Inhibitoren besteht. Anspruch 17 spezifiziert den Inhibitor weiter als E, der aus der Gruppe der HMG-CoA-Reduktase-Inhibitoren neben 9 anderen Statinen explizit genannt wird.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der allgemeinen Beschreibung (Absatz [0027], Anlage HL 5a (= Absatz [0016], Anlage HL 5)), dass sich die Erfindung auch auf ein Verfahren zur Reduktion der Plasma-Cholesterinspiegel und ein Verfahren zur Behandlung von Pr\u00e4vention von Atherosklerose bezieht. Das Verfahren umfasst die Verabreichung einer Kombination eines Cholesterinabsorbtionsinhibitors in Form eines hydroxysubstituierten Azetidinons der Formel I und eines Inhibitors der Cholesterinbiosynthese an einen S\u00e4uger, der einer solchen Behandlung bedarf. Im gleichen Absatz wird die \u201ekombinierte Verwendung\u201c des Cholesterinabsorbtionsinhibitors mit einem Cholesterinbiosynthese-Inhibitor nochmals hervorgehoben. Im nachfolgenden Absatz [0028] (= Absatz [0017]) nennt das Patent als zus\u00e4tzlichen Aspekt der Erfindung die pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend eine Menge eines Cholesterinabsorbtionsinhibitors in Form eines hydroxysubstituierten Azetidinons der Formel I, einen Inhibitor der Cholesterinbiosynthese und einen pharmazeutisch annehmbaren Tr\u00e4ger. Diese Kombination ist bis auf den pharmazeutischen Tr\u00e4ger bereits in Absatz [0001] angesprochen. In Absatz [0049] (= Absatz [0028]) erf\u00e4hrt der Fachmann, dass es sich bei einem HMG-CoA-Reduktase-Inhibitor insbesondere auch um den Wirkstoff E handelt, der sogar besonders bevorzugt wird. In Absatz [0093] (= Absatz [0066]) schl\u00e4gt das Grundpatent eine Dosierung f\u00fcr HMG-CoA-Reduktaseinhibitoren vor, die \u00fcblicherweise bei einmal bis zweimal pro Tag etwa 10 bis etwa 40 mg pro Dosis gesehen wird, was eine t\u00e4gliche Gesamtdosis von 10 bis 80 mg ergebe.<br \/>\nDas Grundpatent adressiert die spezifische Wirkstoffkombination also sowohl in den Anspr\u00fcchen als auch in der Beschreibung. Aus dem Stand der Technik, den das Grundpatent in Absatz [0008] w\u00fcrdigt, ist dem Fachmann bekannt, dass Statine \u2013 sprich HMG-CoA-Reduktase-Inhibitoren \u2013 einen wirksamen Weg zur Reduktion des Plasma-Cholesterins darstellen. Insofern ist dem Fachmann nach seinem allgemeinen Fachwissen klar, dass E als ein m\u00f6gliches Statin, kompetetiv ein Leberenzym (HMG-CoA-Reduktase) hemmt, das f\u00fcr die Geschwindigkeit der Cholesterinbiosynthese verantwortlich ist. Die Hemmung f\u00fchrt mittels Hochregulierung und verringertem Abbau der LDL-Rezeptoren in der Leber dazu, dass das LDL Cholesterin aus dem Kreislauf entfernt wird (vgl. Privatgutachen T vom 24. August 2015, Rn. 26, Anlage HL 6a; Privatgutachten T vom 22. Mai 2018, Rn. 26, Anlage HL 22a aus dem Parallelverfahren 4b O 37\/18). Der Fachmann war sich aufgrund seines allgemeinen Fachwissens aber auch der Risiken bewusst, die die Mono-Therapie mit Statinen birgt, n\u00e4mlich Nebenwirkungen wie Lebersch\u00e4digungen sowie die Zerst\u00f6rung von Muskelfasern (vgl. Privatgutachten T vom 24. August 2015, Rn. 30, Anlage HL 6a; Privatgutachten T vom 22. Mai 2018, Rn. 30, Anlage HL 22a aus dem Parallelverfahren 4b O 37\/18). Ihm ist aus dem Stand der Technik weiterhin bekannt, dass eine Reduktion der intestinalen Cholesterinabsorption dazu f\u00fchrt, dass der Leber weniger Cholesterin zugef\u00fchrt wird (Absatz [0007], Anlage HL 5a). Hier setzt der zu kombinierende Wirkstoff, das Azetidinon A (Anspruch 8) an. A inhibiert ein spezielles Protein, das haupts\u00e4chlich im Magen-Darm-Trakt angesiedelt ist, was zur verringerten intestinalen Aufnahme von Cholesterin f\u00fchrt (vgl. Privatgutachten T vom 24. August 2015, Rn. 35, Anlage HL 6a). Insofern erkennt der Fachmann, dass die Kombination der Wirkstoffe A und E beide zusammen eine additive Wirkung erzielen. A verringert die Aufnahme von LDL-Cholesterin im Magen-Darm-Trakt, E ist f\u00fcr den erh\u00f6hten Abbau des LDL-Cholesterins in der Leber verantwortlich. Die verringerte Menge, die der Leber zugef\u00fchrt wird, und der beschleunigte Abbau in der Leber f\u00fchren zu einer verst\u00e4rkten Reduktion von LDL-Cholesterin. Auch wenn dieser Vorteil nicht explizit im Grundpatent benannt oder experimentell belegt wird, so erkennt der Fachmann dennoch, dass die Kombination die verst\u00e4rkte Reduktion von LDL-Cholesterin leisten kann.<br \/>\nSomit stellt die streitgegenst\u00e4ndliche Kombination einen spezifischen Teil der technischen Lehre des Grundpatents dar und damit f\u00fcr sich genommen ein i.S.v. Art. 3 a) SPC-VO gesch\u00fctztes Erzeugnis. Die Kammer sieht derzeit nicht, dass das Bundespatentgericht in seiner zweistufigen Pr\u00fcfung zu einem anderen Ergebnis gelangen wird. Dies bereits deshalb nicht, weil die objektiv arzneilichen Anforderungen an eine ausreichende Spezifizierung durch die ausdr\u00fcckliche Nennung des Wirkstoffs E erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nJedoch fehlt es an der Voraussetzung des Art. 3 c) der SPC-VO. F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Wirkstoffkombination A mit E ist bereits das Zertifikat I erteilt worden, weil A den alleinigen Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung im zertifikatsspezifischen Sinne darstellt. Die Kombination aus den Wirkstoffen A und E stellt nicht den Kern der technischen Lehre des Grundpatents dar (dazu unter aa), der mit einem separaten Schutzzertifikat zu belohnen ist. (dazu unter bb). Dieser Beurteilung steht auch nicht das differenzierte Bild entgegen, das die Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten zeichnet (dazu unter dd).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Sinn und Zweck des Erg\u00e4nzenden Schutzzertifkats soll mit ihm die regul\u00e4re Laufzeit des seiner Erteilung zugrunde liegenden Grundpatents verl\u00e4ngert werden. Mit dem Erg\u00e4nzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zus\u00e4tzliche Ausschlie\u00dflichkeitsfrist einger\u00e4umt wird, die zumindest zum Teil den R\u00fcckstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen in der Europ\u00e4ischen Union eingetreten ist (vgl. f\u00fcr das Vorstehende OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21\/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 &#8211; Actavis\/Boehringer; GRUR 2015, 245 &#8211; Forsgren\/\u00d6sterr. Patentamt; GRUR 2014, 163 &#8211; Eli Lilly\/Human Genome; GRUR 2014, 157 &#8211; Actavis\/Sanofi). Kompensiert wird die Dauer des Zulassungsverfahrens, nicht jedoch dessen Aufwand.<br \/>\nDie Verl\u00e4ngerung soll nur einmal erfolgen, da f\u00fcr ein und dasselbe Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt worden sein darf (vgl. Art. 3 c) SPC-VO). Es soll also nur ein Erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat pro Erzeugnis erteilt werden, das im engeren Sinne als Wirkstoff (bzw. Wirkstoffzusammensetzung) verstanden wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 149 \u2013 Georgetown University\/Octrooicentrum Nederland). Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse sch\u00fctzt, k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auch mehrere erg\u00e4nzende Schutzzertifikate f\u00fcr jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO \u201eals solches\u201c gesch\u00fctzt wird (EuGH, GRUR 2015, 658 \u2013 Actavis\/Boehringer Ingelheim, Rn. 33; GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi, Rn. 29).<br \/>\nIn seinen Entscheidungen Actavis\/Sanofi (GRUR 2014, 157) und Actavis\/Boehringer Ingelheim (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenst\u00e4ndig, was er unter dem Schutz \u201eals solches\u201c versteht. Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem f\u00fcr einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn sch\u00fctzenden Patents und einer Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopr\u00e4parats bereits ein Erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber erm\u00f6glichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zul\u00e4ssig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer sp\u00e4teren Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht gesch\u00fctzten Wirkstoff enth\u00e4lt, ein zweites Erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat f\u00fcr diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi Rn. 43). Der EuGH stellt im Rahmen des Art. 3 c) SPC-VO zus\u00e4tzlich darauf ab, dass das Erzeugnis (der Wirkstoff\/die Wirkstoffzusammensetzung) \u201eals solches\u201c den zentralen Fortschritt der Erfindung, die durch das Grundpatent gesch\u00fctzt ist, darstellt. Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi, Rn. 30). Der Wirkstoff muss den alleinigen Gegenstand der von dem Patent gesch\u00fctzten Erfindung bilden (EuGH, GRUR 2015, 658 \u2013 Actavis\/Boeringer Ingelheim, Rn. 38 f.). Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff\/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO sch\u00fctzt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Erg\u00e4nzendes Schutzzertifikats w\u00fcrdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Priorit\u00e4tszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi).<br \/>\nHierf\u00fcr ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, dass dem Wirkstoff\/der Wirkstoffzusammensetzung isoliert eine eigenst\u00e4ndige Erfindungsh\u00f6he zukommt, mit der Folge, dass im Rahmen des Art. 3 c) SPC-VO die erfinderische T\u00e4tigkeit zu pr\u00fcfen w\u00e4re. Ein solches Verst\u00e4ndnis scheidet aufgrund des gleichen Arguments aus, das im Zusammenhang mit Art. 3 a) SPC-VO angef\u00fchrt wurde. Die erfinderische T\u00e4tigkeit steht unter dem Postulat des jeweiligen nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, das der Entscheidungskompetenz des EuGHs enthoben ist. Die Kammer vermeidet es daher auch, den Ausdruck \u201ecore inventive advance\u201c mit \u201ezentraler erfinderischer T\u00e4tigkeit\u201c zu \u00fcbersetzen, da dies allzu sehr eine Gleichsetzung mit der Erfindungsh\u00f6he nahelegt. Der seitens des EuGH verwendete Begriff ist im Kontext der SPC-VO zu sehen. Er ist autonom von einem rein patentrechtlichen Verst\u00e4ndnis zu begreifen. Mit dem Begriff tr\u00e4gt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der R\u00fcckstand der wirtschaftlichen Verwertung nur f\u00fcr den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen T\u00e4tigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi, Rn. 41). Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, R\u00fcckst\u00e4nde in vollem Umfang oder in Bezug auf alle m\u00f6glichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi, Rn. 31, 41).<br \/>\nMit einem Erg\u00e4nzenden Schutzzertifikat belohnt werden soll ein Ausschnitt des Grundpatents, der zugleich die eigentliche technische Leistung verk\u00f6rpern muss. Dabei handelt es sich um den Teil der Erfindung, der den Kern der technischen Lehre des Grundpatents bildet. Bei einer Kombination von mehreren Wirkstoffen muss gerade diese pharmazeutische Zusammensetzung die L\u00f6sung f\u00fcr ein konkretes Problem bei der Heilung, Verh\u00fctung oder Diagnose von Krankheiten sein. Dieses Problem, jedenfalls aber die technische L\u00f6sung des Problems, die eine andere als die mit dem Mono-Wirkstoff verbundene Wirkung darstellt, muss das Grundpatent bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt adressieren.<br \/>\nDas Erfordernis des Erfindungskerns stellt somit eine Wertung schutzzertifikatsrechtlicher Natur dar (so Meier-Beck, GRUR 2018, 657; \u00e4hnlich Br\u00fcckner\/v. Czettriz, Erg\u00e4nzende Schutzzertifikate, 2. Aufl. 2014, Art. 3 AM-VO Rn. 456: eine \u201esehr gesch\u00e4tzte H\u00fcrde [\u2026] gegen einen Missbrauch der Verordnung\u201c). Es dient als Korrektiv, um nicht Gefahr zu laufen, eine Vielzahl von Erg\u00e4nzenden Schutzzertifikaten f\u00fcr immer neue Ausschnitte der gesch\u00fctzten Erfindung erteilen zu m\u00fcssen, die aber nicht den zentralen Hauptbestandteil der langen und kostspieligen Forschungst\u00e4tigkeit bilden.<br \/>\nEine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, l\u00e4sst der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht gen\u00fcgen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi). Auch das Bundespatentgericht scheint die Unterscheidung zwischen additiven und synergistischen Effekten als ein taugliches Abgrenzungskriterium anzusehen \u2013 auch wenn es anders als die Kammer im Rahmen des Art. 3 c) SPC-VO nicht auf den Kern der Erfindung abstellt, sondern die Aspekte der Erfindungsqualit\u00e4t bei der Auslegung des Grundpatents im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO verortet. So l\u00e4sst das Bundespatentgericht in dem qualifizierten Hinweis vom 28.08.2017 (Anlage HL 13, S. 21) die Frage, wo die Abgrenzung schutzf\u00e4higer Wirkstoffzusammensetzungen und anzuerkennender eigenst\u00e4ndiger Erfindungsgegenst\u00e4nde im Einzelnen im Wege der Auslegung zu suchen sind, ausdr\u00fccklich mit dem Hinweis offen, dass jedenfalls in dem ihm vorliegenden Fall die Einzelwirkstoffe \u201esogar\u201c synergistische Wirkung gegen\u00fcber den Mono-Wirkstoffen erzeugen.<br \/>\nDie Kammer ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass neben der synergistischen Wirkung auch andere, weitere Wirkungsweisen einer Wirkstoffkombination denkbar sind, die den Kern der durch das Grundpatent gesch\u00fctzten Erfindung bilden k\u00f6nnen. Eine Wirkweise, die zu einer Reduktion von Nebenwirkungen f\u00fchrt oder eine sichere und leichtere Verabreichung erm\u00f6glicht, kann durchaus den Kern des Erfindungsgegenstands darstellen, wenn sie sich von der Wirkweise der Mono-Wirkstoffe unterscheidet bzw. davon abgrenzt. Daf\u00fcr m\u00fcssen jedoch verl\u00e4ssliche Anhaltspunkte zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im Grundpatent gegeben sein, die belegen, dass die Wirkstoffzusammensetzung diese Form der Wirkung erzielt. Nach Auffassung der Kammer ist es nach der oben dargelegten Vorgabe des EuGH gerade nicht ausreichend, wenn sich die Wirkungen erst im Laufe des Zulassungsverfahrens ergeben. Denn die Dauer des Zulassungsverfahrens wird durch ein Erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat nicht kompensiert, wenn bestimmte Wirkungen erst nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt durch klinische Studien entdeckt werden und zuvor f\u00fcr den Fachmann aus dem Grundpatent nicht ersichtlich sind. Dann handelt es sich aus Sicht der SPC-VO nicht mehr um ein Erzeugnis, das \u201eals solches\u201c \u2013 sprich mit diesen Wirkungen \u2013 vom Grundpatent gesch\u00fctzt ist. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen bestimmte Wirkungen schwerlich den alleinigen Erfindungsgegenstand des Grundpatents bilden, die der Fachmann nach seinem allgemeinen Fachwissen erwartet, weil sie regelm\u00e4\u00dfig eintreten, wie z.B. dass eine \u201efix dose\u201c in einer Einzeltabelle die Compliance beim Patienten verbessert und insofern Dosierungen vereinfacht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen stellt die Kombination aus A und E nicht ein Erzeugnis als solches dar, das den zentralen Fortschritt verk\u00f6rpert, der durch das Grundpatent gesch\u00fctzt ist. Den Kern der Erfindung bildet allein die Bereitstellung des neuen Wirkstoffs A. F\u00fcr dieses Erzeugnis ist aber bereits das Zertifikat I erteilt worden. Insofern fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 c SPC-VO f\u00fcr das Verf\u00fcgungszertifikat II.<br \/>\n(1)<br \/>\nDer vorliegende Fall stellt die bereits vom EuGH beurteilte Konstellation dar, in der die Kombination des ersten Wirkstoffs (A) und des zweiten Wirkstoffs (E) eine ausschlie\u00dflich additive Wirkung gegen\u00fcber den Einzelwirkstoffen aufweist.<br \/>\nDie therapeutische Wirkung von A besteht in der Hemmung der intestinalen Aufnahme von Cholesterin. Rein additiv f\u00fchrt die Kombination mit E dazu, dass die durch A bereits verringerte Menge, die in die Leber gelangt, beschleunigt abgebaut wird. Dies f\u00fchrt zu einer verst\u00e4rkten Reduktion von LDL-Cholesterin. Das wird auch durch die im Zulassungsverfahren von P\u00ae gezeigte Studie belegt. Eine Dosis von 10 mg E bewirkt danach eine Senkung des LDL-Cholesterin um 27%, w\u00e4hrend eine Dosis von 10 mg A eine Senkung um 19% erzielt. Der Effekt des Kombinationspr\u00e4parats mit jeweils 10 mg E und A ist mit 46% Senkung offensichtlich rein additiv.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben E noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall Actavis\/Sanofi die Gefahr, dass neben der Kombination von A mit E f\u00fcr acht weitere Kombinationspr\u00e4parate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen w\u00e4ren, was in Anbetracht der Abw\u00e4gung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar w\u00e4re (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 \u2013 Actavis\/Sanofi, Rn. 41). Es ist nicht ersichtlich, welchen erfinderischen Mehrwert E vor den anderen Statinen besitzt. Dies best\u00e4tigen auch die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters T (vgl. Privatgutachten T vom 24. August 2015, Rn 37, Anlage HL 6a; Privatgut-achten T vom 22. Mai 2018, Rn. 37, Anlage HL 22a aus dem Parallelverfahren 4b O 37\/18), wonach sich die Wirksamkeit von A zur weiteren Senkung des LDL-Cholesterinspiegels neben der Kombination mit E auch in der Kombination mit B, C und Atorvastatin zeigte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAber auch wenn man mit der Kammer statt rein synergistischer Effekte andere technische Leistungen und Wirkungen als Erfindungskern grunds\u00e4tzlich anerkennt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Reduzierung von Nebenwirkungen durch das Kombinationspr\u00e4parat den erfinderischen Kern des Grundpatents darstellt. Dass die Nebenwirkungen von E durch die Zugabe von A vermieden werden, weil die Menge an zu verabreichenden E um die Menge des zu verabreichenden As reduziert werden kann, adressiert das Grundpatent an keiner Stelle. Es ist auch nicht so, dass A unmittelbar gegen die Nebenwirkungen von E wirkt. Die Verringerung oder Vermeidung der Nebenwirkungen ergibt sich vielmehr durch die Verringerung der Dosis von E infolge der Kombination mit A, beruht also letztlich nur auf der additiven Wirkung. Dies l\u00e4sst sich auch nicht aus der allgemeinen Dosierungsangabe in Absatz [0093] (=Absatz [0066]) erahnen, die exakt der Dosierung von E als Monopr\u00e4parat entspricht.<br \/>\nDieser von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ins Feld gef\u00fchrte entscheidende Vorteil der Vermeidung von Nebenwirkungen, die zu Lebersch\u00e4den und Rhabdomylose f\u00fchren, findet sich im Grundpatent nicht. So f\u00fchrt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst aus, dass es sich hierbei um einen \u00fcberraschenden Effekt handelt. Dass dieser bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt so zu Tage getreten ist, dass er f\u00fcr den Fachmann als Kern der Erfindung erkennbar war, l\u00e4sst sich dem Grundpatent an keiner Stelle entnehmen. Vielmehr handelt es sich hier um zus\u00e4tzliche Erkenntnisse, die erst durch das Zulassungsverfahren gewonnen wurden. Die sweat-of-the-brow-protection des Erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats kommt dem Patentinhaber aber nur f\u00fcr den Ausschnitt seiner Erfindung zugute, die er zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits fest in den H\u00e4nden h\u00e4lt. Der mit dem Erg\u00e4nzenden Schutzzertifikat abgegoltene Schwei\u00df wird daf\u00fcr aufgewendet, die Erfindung so mit klinischen Daten zu belegen, dass sie auf dem Arzneimittelmarkt zugelassen wird. Nicht abgegolten werden zus\u00e4tzliche Erkenntnisse, die sich im Laufe dieses Verfahren erst einstellen. Im Priorit\u00e4tszeitpunkt war lediglich bekannt, dass A die Aufnahme von Cholesterin verhindert und zusammen mit dem beschleunigten Abbau durch E den Cholesterinspiegel senkt. Die effektive Vermeidung von ansonsten mit der Verabreichung von Statinen auftretenden Nebenwirkungen war nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bekannt. Vielmehr habe sie sich mit E das vielversprechendste Statin herausgegriffen, um dann eine Abstimmung mit A in der Zulassungsstudie zu erarbeiten. Dass das Statin nicht mehr in maximaler Dosis mit dem Risiko der Muskelsch\u00e4digung gegeben werden muss, um die gew\u00fcnschte Senkung von LDL-Cholesterin zu erreichen (vgl. Privatgutachten T vom 24. August 2015, Anlage HL 6a; Privatgutachten T vom 22. Mai 2018, Anlage HL 22a aus dem Parallelverfahren 4b O 37\/18), wurde erst durch sp\u00e4tere Studien der kombinierten Verabreichung von A mit E nachgewiesen. Diese Arbeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist aber bereits mit dem Zertifikat I abgegolten. Erschwerend tritt hinzu, dass die relevanten Studien bereits gr\u00f6\u00dftenteils auch schon bei der Zulassung f\u00fcr P\u00ae durchgef\u00fchrt worden sind. Die in der Fachinformation von P\u00ae beschriebenen Studien umfassen die Verabreichung von A in der Kombination mit vier Statinen, u.a. E (vgl. Privatgutachten Dr. U vom 22. Juni 2018, Seite 5, Anlage AG 7 aus dem Parallelverfahren 4b O 40\/18). Dabei geh\u00f6rte E zu den Wirkstoffen, die am h\u00e4ufigsten in Kombination einsetzt wurden (vgl. Privatgutachten Dr. U vom 22. Juni 2018, Seite 7, Anlage AG 7 aus dem Parallelverfahren 4b O 40\/18). Demgegen\u00fcber wurden zu den Studien f\u00fcr L\u00ae allenfalls marginal erweiterte Daten zur Wirksamkeit vorgelegt (vgl. Privatgutachten Dr. U vom 22. Juni 2018, Seite 9, Anlage AG 7 aus dem Parallelverfahren 4b O 40\/18), die keinen Erkenntnisgewinn gegen\u00fcber den Daten aus der P\u00ae-Studien umfassen (vgl. Privatgutachten Dr. U vom 22. Juni 2018, Seite 11, Anlage AG 7 aus dem Parallelverfahren 4b O 40\/18). F\u00fcr V\u00ae hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits zu Recht das Zertifikat I erhalten.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die Kombination in einer \u201efix dose\u201c verabreicht wird, l\u00e4sst sich dem Grundpatent zwar im Anspruch 9 und in der allgemeinen Dosierungsangabe in den Abs\u00e4tzen [0091], [0093] (=Abs\u00e4tze [0064], [0066]) entnehmen. Dass durch die Verabreichung in einem einheitlichen pharmazeutischen Tr\u00e4ger die Einnahme erleichtert wird und dies zur verbesserten Compliance beim Patienten beitr\u00e4gt, ist dem Fachmann nach seinem allgemeinen Fachwissen bekannt. So l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass die Herstellung der Kombination in einem pharmazeutischen Tr\u00e4ger dem Fachmann besondere Schwierigkeiten bereitet hat, die es durch das Grundpatent zu \u00fcberwinden galt. Ferner l\u00e4sst sich dem Patent auch nicht entnehmen, dass die verbesserte Compliance gerade ein v\u00f6llig neues therapeutisches Konzept darstellt oder ein besonders angestrebtes Ziel war.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Kammer sieht keinen Anlass aufgrund der \u2013 nur teilweise \u00fcbersetzten \u2013 ausl\u00e4ndischen Entscheidungen ihr Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist sie an ausl\u00e4ndische Entscheidungen, die andere Jurisdiktionen betreffen, nicht gebunden. Zum anderen l\u00e4sst sich den Entscheidungen gerade kein einheitliches Bild entnehmen. Die Begr\u00fcndungsans\u00e4tze sind v\u00f6llig unterschiedlich gew\u00e4hlt und es scheitert auch bei den zur\u00fcckweisenden Entscheidungen an unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen des Art. 3 SPC-VO. Ein einheitliches Verst\u00e4ndnis der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten, zu dem sich die Kammer in Widerspruch setzen w\u00fcrde, ist gerade nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nAuch die dar\u00fcber hinaus anzustellende Interessenabw\u00e4gung l\u00e4sst die Kammer zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Sofern das Verf\u00fcgungszertifikat zu Unrecht erteilt wurde, wof\u00fcr aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden mehr spricht, entsteht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein Schaden, sondern sie bedient sich einer ungerechtfertigten Monopolstellung, dies es aufzugeben gilt. Abgesehen davon ist in die Interessenabw\u00e4gung noch ein weiterer Gesichtspunkt einzustellen, der f\u00fcr die Aufhebung der Verf\u00fcgung streitet. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist komplex, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass diverse europ\u00e4ische Gerichte derzeit mit ihr befasst sind und wie bereits ausgef\u00fchrt zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Dies h\u00e4ngt zum einen mit dem Umstand zusammen, dass vermehrt Urteile des EuGH zu unterschiedlichen Fallkonstellationen in den letzten Jahren hierzu ergangen sind, die in der europ\u00e4ischen Rechtsprechung und Literatur durchweg anders verstanden werden. Zum anderen h\u00e4ngt es mit den Umst\u00e4nden des spezifischen Einzelfalls zusammen, die zu einer anderen Sachverhaltskonstellation als in den bislang entschiedenen F\u00e4llen f\u00fchren. Die Kumulation von einer in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht bis ins letzte gekl\u00e4rten Frage mit den spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls f\u00fchrt aber dazu, dass der Grundsatz \u2013 der auch die D\u00fcsseldorfer Sonderfall-Rechtsprechung pr\u00e4gt \u2013 nicht mehr bejaht werden kann, wonach eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung nur dann in Betracht kommt, wenn eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Bei dem vom OLG D\u00fcsseldorf etablierten Sonderfall des Generikaunternehmens auf Verletzerseite ist diese Anforderung erf\u00fcllt. Im vorliegenden Fall kann die Kammer aber gerade nicht ausschlie\u00dfen, dass eine etwaige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren nicht zu revidieren ist, z.B. weil eines der diversen befassten Gerichte den EuGH gegebenenfalls nochmals anzurufen gedenkt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 20. September 2018 gibt keinen Anlass zur Wieder\u00f6ffnung, \u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO. Dies schon deshalb nicht, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 3.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2825 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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