{"id":787,"date":"2010-04-27T17:00:27","date_gmt":"2010-04-27T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=787"},"modified":"2016-06-03T10:43:21","modified_gmt":"2016-06-03T10:43:21","slug":"4b-o-2109-kleinkinder-trinkbecher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=787","title":{"rendered":"4b O 21\/09 &#8211; Kleinkinder-Trinkbecher"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1420<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. April 2010, Az. 4b O 21\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1939\">2 U 62\/10<\/a><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 30. Oktober 2007 eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 014 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 21. August 1997 (US 56XXX P) am 21. August 1998 angemeldet, und dessen Anmeldung am 5. Juli 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 15. August 2007 ver\u00f6ffentlicht. Eine deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 38 XXX (Anlage K 2) gef\u00fchrt. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher sowie einen solchen Becher. Das Klagepatent wurde vom fr\u00fcheren Patentinhaber A mit Wirkung zum 30. Oktober 2007 \u00fcbertragen. Ferner trat Herr A durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom 30. Oktober 2007 (Anlage K 28) s\u00e4mtliche ihm zustehende Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem Klagepatent an die Kl\u00e4gerin ab. Gegen das Klagepatent erhob die Muttergesellschaft der Beklagten, die Fa. B, Einspruch, welcher durch Schriftsatz vom 19. Mai 2008 (Anlage L 5) begr\u00fcndet wurde, und \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 32 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher, wobei der Becher eine Kappe mit einer Schnauze (14, 130, 140) aufweist, wobei die Vorrichtung ein Ventil (42) aufweist, wobei das Ventil (42) ein elastisches Material mit einer \u00d6ffnung (70) aufweist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung au\u00dferdem ein Blockierelement (52) aufweist, wobei das Blockierelement (52) einen Abschnitt (56) aufweist, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt (56) undurchl\u00e4ssig ist; das Ventil (42) eine Ruheposition aufweist, bei der das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements (52) aufliegt, um so die \u00d6ffnung (70) gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung (70) zu blockieren; wobei sich das elastische Material vom Abschnitt (56) weg abhebt und sich umzukehren beginnt, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material durch Saugen an der Schnauze anwendet, um aus dem Becher zu trinken, so dass die Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung (70) gelangt.<\/p>\n<p>32. Auslaufgesch\u00fctzter Trinkbecheraufsatz, der einen Trinkbecher (7), eine Kappe (11) mit einer Schnauze (14, 130, 140) und eine Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehende Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen die technische Lehre des Klagepatents anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Die Figuren 1(a) und 1(b) zeigen eine Becheranordnung gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents in einer Vorderansicht und in einer perspektivischen Darstellung. Figur 3 ist eine perspektivische Ansicht der Ventilanordnung. Figur 8(a) zeigt eine Draufsicht des Ventilhalters und der Ventilanordnung und Figur 8(d) eine Schnittdarstellung des Ventilhalters mit dem Ventil in einem entspannten Zustand, bei dem der Fl\u00fcssigkeitsstrom abgedichtet ist, w\u00e4hrend in Figur 8(e) das Ventil im umgekehrten Zustand gezeigt ist, in dem ein Fl\u00fcssigkeitsstrom durch das Ventil hindurchtreten kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland Trinkbecher f\u00fcr Kleinkinder und entsprechendes Zubeh\u00f6r unter der Marke \u201eC\u201c. Zu dem vertriebenen Sortiment der Beklagten geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; der \u201eD\u201c, angeboten unter den Artikelnummern XXX und XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Becher 1, Muster als Anlage K 9, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 8),<\/p>\n<p>&#8211; der \u201eE\u201c, angeboten unter den Artikelnummern XXX und XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Becher 2, Muster als Anlage K 11, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 10) sowie<\/p>\n<p>&#8211; der \u201eF\u201c, angeboten unter den Artikelnummern XXX und XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Becher 3, Muster als Anlage K 13, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 12).<\/p>\n<p>Zu dem von der Beklagten unter der Marke \u201eC\u201c vertriebenen Zubeh\u00f6r f\u00fcr Trinkbecher geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; ein weicher Trinkschnabel, angeboten unter der Artikelnummer XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schnabel 1, Muster als Anlage K 15, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 14),<\/p>\n<p>&#8211; der G, angeboten unter der Artikelnummer XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schnabel 2, Muster als Anlage K 17, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 16) sowie<\/p>\n<p>&#8211; der H, angeboten unter der Artikelnummer XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schnabel 3, Muster als Anlage K 19, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 18).<\/p>\n<p>Diese Zubeh\u00f6rteile werden als Verschl\u00fcsse bzw. Abschl\u00fcsse auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 bestimmungsgem\u00e4\u00df aufgesetzt.<\/p>\n<p>Nachstehende Lichtbilder zeigen das Ventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 schr\u00e4g von unten sowie in der Seitenansicht; die Pfeile und Beschriftungen sind durch die Parteien hinzugef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 machten jeweils von der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 von der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Anspruch 32 des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere weise das Ventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 jeweils einen Abschnitt aus einem elastischen Material auf, welcher sich beim \u00d6ffnen des Ventils gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents umzukehren beginne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) eine Vorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher, wobei der Becher eine Kappe mit einer Schnauze aufweist, wobei die Vorrichtung ein Ventil aufweist, wobei das Ventil ein elastisches Material mit einer \u00d6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 014 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder einzuf\u00fchren und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung au\u00dferdem ein Blockierelement aufweist, wobei das Blockierelement einen Abschnitt aufweist, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt undurchl\u00e4ssig ist; das Ventil eine Ruheposition aufweist, bei der das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements aufliegt, um so die \u00d6ffnung gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung zu blockieren, wobei sich das elastische Material vom Abschnitt weg abhebt und sich umzukehren beginnt, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material durch Saugen an der Schnauze anwendet, um aus dem Becher zu trinken, so dass die Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung gelangt;<\/p>\n<p>b) einen auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecheraufsatz, der einen Trinkbecher, eine Kappe mit einer Schnauze und eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df vorstehender lit. a) aufweist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 014 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder einzuf\u00fchren und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2007 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das folgendes beinhaltet:<\/p>\n<p>a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die bezahlten Preise;<\/p>\n<p>b) die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) die nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/p>\n<p>1. Herrn A vom 15. September 2007 bis 29. Oktober 2007 begangenen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 30. Oktober 2007 begangenen unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen<\/p>\n<p>entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent EP 1 014 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es jeweils an einem Ventil, das \u00fcber ein elastisches Material verf\u00fcge, welches gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents sich umzukehren beginne, sobald durch Saugen an der Schnauze ein Unterdruck auf das elastische Material angewendet wird.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde im Einspruchsverfahren widerrufen werden. Seine technische Lehre sei nicht neu, sondern werde vielmehr durch zwei Entgegenhaltungen FR 1,191,XXX (im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D1 eingef\u00fchrt, nebst deutscher \u00dcbersetzung in Anlagenkonvolut L 3 zur Gerichtsakte gereicht) und IT 594XXX (im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D2 eingef\u00fchrt, nebst deutscher \u00dcbersetzung in Anlagenkonvolut L 3 zur Gerichtsakte gereicht) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Es l\u00e4sst sich jeweils nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und eine auslaufgesch\u00fctzte Becheranordnung mit einem verbesserten Ventilmechanismus.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind auslaufgesch\u00fctzte Becheranordnungen bekannt, welche in der Vergangenheit in einer Vielzahl entwickelt und auf den Markt gebracht wurden. Ziel eines auslaufgesch\u00fctzten Bechers ist eine Konstruktion, aufgrund derer es minimiert oder verhindert wird, dass Fl\u00fcssigkeit aus dem Becher austritt, wenn ein Fl\u00fcssigkeitsstrom nicht gew\u00fcnscht ist. An den vorbekannten gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass sie im Allgemeinen nicht einen ausreichend sicheren Schutz gegen ein unerw\u00fcnschtes Auslaufen oder Austreten bewirken. Wenn die vorbekannten Becher umgewendet oder gar heftig gesch\u00fcttelt werden, tritt oftmals Fl\u00fcssigkeit aus, ein Problem, das besonders bei der Verwendung solcher Becher f\u00fcr kleine Kinder besteht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine verbesserte auslaufgesch\u00fctzte Bechervorrichtung bereitzustellen. Weitere Ziele des Klagepatents bestehen darin, eine Bechervorrichtung bereit zu stellen, bei der keine Fl\u00fcssigkeit aus dem Becher herausflie\u00dft, wenn der Benutzer nicht trinkt, die ferner einen zuf\u00e4lligen oder unerw\u00fcnschten F\u00fcssigkeitsstrom oder ein Auslaufen aus dem Becher minimiert und\/oder eliminiert, die die F\u00e4higkeit mit sich bringt, die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit der Fl\u00fcssigkeit aus dem Becher heraus zu regulieren, und die von kleinen Kindern benutzt werden kann, um ein zuf\u00e4lliges Auslaufen der Fl\u00fcssigkeit zu verhindern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe und Erreichung dieser Ziele schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 1 und 32 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.1. Vorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher (1), der eine Kappe (11) mit einer Schnauze (14, 130, 140) aufweist.<\/p>\n<p>1.2. Die Vorrichtung weist ein Ventil (42) auf, das ein elastisches Material mit einer \u00d6ffnung (70) aufweist.<\/p>\n<p>1.3. Die Vorrichtung weist ein Blockierelement (52) auf, das einen Abschnitt (56) aufweist, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt (56) undurchl\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>1.4. Das Ventil (42) weist eine Ruheposition auf, bei der das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements (52) aufliegt, um so die \u00d6ffnung (70) gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung (70) zu blockieren.<\/p>\n<p>1.5 Das elastische Material hebt sich vom Abschnitt (56) weg und beginnt sich umzukehren, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material durch Saugen an der Schnauze (14, 130, 140) anwendet, um aus dem Becher zu trinken, so dass die Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung (70) gelangt.<\/p>\n<p>32.0. Auslaufgesch\u00fctzter Trinkbecher, der<\/p>\n<p>32.1. einen Trinkbecher (1),<\/p>\n<p>32.2. eine Kappe (11) mit einer Schnauze (14, 130, 140) und<\/p>\n<p>32.3. eine Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche aufweist.<\/p>\n<p>Die sichere Abdichtung des auslaufgesch\u00fctzten Trinkbechers wird dadurch erzielt, dass das Ventil (42) ge\u00f6ffnet wird, wenn ein Ansaugen an der Schnauze (14, 130, 140) ein Unterdruck oder ein Teilvakuum an dem Ventil erzeugt. Dadurch wird veranlasst, dass sich das Ventil umkehrt oder das Innere nach au\u00dfen gedreht und hierdurch eine \u00d6ffnung freigegeben wird. Diese \u00d6ffnung ist hingegen abgedichtet, wenn das Ventil in einer geschlossenen Ruheposition sitzt und in dieser gegen die mittlere Abdichtung gepresst wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 verwirklichen jeweils Merkmal 1.4. des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dieses Merkmal, gem\u00e4\u00df dem das Ventil (42) eine Ruheposition aufweist, bei der das elastische Material am Abschnitt (56) des Blockierelements (52) aufliegt, um so die \u00d6ffnung (70) gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung (70) zu blockieren, ist aus Sicht des Fachmanns in der Weise auszulegen, dass das elastische Material in der Ruheposition des Ventils eine gekr\u00fcmmte, n\u00e4mlich konvexe oder konkave Form aufweist und diese Formgebung wenigstens dazu beitr\u00e4gt, die \u00d6ffnung (70) abzudichten.<\/p>\n<p>Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann dadurch, dass er f\u00fcr die Bestimmung des technisch zutreffenden Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.4. zugleich das Merkmal 1.5. beachtet. Der Fachmann nimmt bei der bei Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13). Daher sind im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend erkennt der Fachmann, dass zwischen den beiden genannten Merkmalen ein enger technischer Zusammenhang besteht: W\u00e4hrend in Merkmal 1.4. die Ruheposition beschrieben wird, in welcher die \u00d6ffnung (70) im elastischen Material abgedichtet, das Ventil also geschlossen ist, beschreibt Merkmal 1.5. den Vorgang, durch den erm\u00f6glicht wird, dass Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung (70) hindurch gelangt, das Ventil also ge\u00f6ffnet wird. Insoweit lehrt Merkmal 1.5., dass, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material anwendet, um aus dem Becher zu trinken, sich das elastische Material \u2013 zum einen \u2013 vom Abschnitt (56) weg hebt und \u2013 zum anderen \u2013 umzukehren beginnt. Die Merkmale 1.4. und 1.5. beschreiben demnach die beiden entgegengesetzten Zust\u00e4nde des Ventils in geschlossener (Merkmal 1.4.) und in ge\u00f6ffneter (Merkmal 1.5.) Position. Form und Position des elastischen Materials gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4. m\u00fcssen sich mithin in einer f\u00fcr die \u00d6ffnung des Ventils entscheidenden Weise von Form und Position des elastischen Materials gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5. unterscheiden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.5. bringen die Parteien \u00fcbereinstimmend vor, dass das insoweit gelehrte \u201esich Umkehren\u201c des elastischen Materials einen Ver\u00e4nderung der Form dieses Materials voraussetzt, dass n\u00e4mlich die Form sich von einer konvexen in eine konkave \u2013 oder, je nach Sichtweise, umgekehrt \u2013 ver\u00e4ndert. Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.5. ist auch nach Auffassung der Kammer zutreffend: Bereits aus dem Anspruchswortlaut gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5. ergibt sich, dass beim Vorgang der Ventil\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents neben eine Bewegungskomponente (\u201ehebt sich vom Abschnitt (56) weg\u201c) eine Verformungskomponente tritt (\u201eund beginnt sich umzukehren\u201c). W\u00e4hrend das Abheben auch ohne Verformung geschehen kann und daher eine blo\u00dfe Bewegungskomponente lehrt, wird das \u201esich Umkehren\u201c im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Anlage K 2, Abschnitt [0012]) in der Weise offenbart, dass der Unterdruck an dem in der Becherschnauze positionierten Ventil bewirkt, dass sich das Ventil entweder teilweise oder vollst\u00e4ndig umkehrt wobei das Innere nach au\u00dfen gedreht wird, und dass hierdurch die \u00d6ffnung im elastischen Material freigegeben wird. Indem die Form von konvex in konkav (oder umgekehrt) \u00fcbergeht, werden die Innen- und die Au\u00dfenseite der W\u00f6lbung des elastischen Materials miteinander \u201evertauscht\u201c.<\/p>\n<p>F\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des in der beschriebenen Weise mit Merkmal 1.5. zusammenh\u00e4ngenden Merkmals 1.4. folgt daraus, dass die insoweit gelehrte Ruheposition nur gegeben ist, wenn das elastische Material eine konkave (oder konvexe) Form aufweist. Die Ruheposition ist das Gegenteil zur ge\u00f6ffneten Position gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5. Wenn also der \u00d6ffnungsvorgang den Wechsel von einer konkaven in eine konvexe Form (oder umgekehrt) voraussetzt, so erfordert die Ruheposition ihrerseits die konkave (oder konvexe) Form des elastischen Materials. Mit dieser Formgebung wird ein bestimmter technischer Zweck verfolgt, wie bereits der im Merkmal 1.4. enthaltenen Zweckangabe zu entnehmen ist: In der Ruheposition liegt das elastische Material auf, um die \u00d6ffnung (70) abzudichten. Eine solche der Zweckbestimmung nimmt der Fachmann immer mindestens in der Weise ernst, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestalten soll, damit sie f\u00fcr die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Daher ist eine Zweckangabe wenigstes f\u00fcr die Bestimmung des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses einzelner Anspruchsmerkmale, unter Umst\u00e4nden sogar f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung von Zweckangaben im Allgemeinen BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; Urteil der Kammer vom 11.08.2009, Az. 4b O 38\/09). F\u00fcr den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die konkave (oder konvexe) Form des elastischen Materials in der Ruheposition einen kausalen Beitrag zur Funktion des Abdichtens der \u00d6ffnung leistet in der Weise, dass gerade (auch) diese Formgebung die Abdichtung der \u00d6ffnung durch Aufliegen des elastischen Materials am abdichtenden Abschnitt bewirkt.<\/p>\n<p>Auch die funktionsorientierte Auslegung, also die Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter), f\u00fchrt den Fachmann zu dem dargelegten Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.4. Als technischen Sinn und Zweck des insoweit gelehrten Aufliegens des elastischen Materials in der Ruheposition erkennt der Fachmann die Vorspannung dieses elastischen Materials. Die im Klagepatent formulierte Aufgabe, mithilfe des Ventils zu verhindern, dass Fl\u00fcssigkeit herausflie\u00dft, wenn der Benutzer nicht trinkt, sowie \u2013 weitergehend \u2013 einen zuf\u00e4lligen oder unerw\u00fcnschten Fl\u00fcssigkeitsstrom zu minimieren oder zu eliminieren (und zwar auch dann, wenn die Bechervorrichtung von kleinen Kindern benutzt wird), wird dadurch erreicht, dass die Kraft, die f\u00fcr eine \u00d6ffnung des Ventils aufgewandt werden muss, eher gr\u00f6\u00dfer gew\u00e4hlt wird. Das Klagepatent setzt sich dabei hinsichtlich der Qualit\u00e4t der Abdichtung das Ziel, durch den Aufbau des Ventils einen besonders sicheren Verschluss des Bechers zu gew\u00e4hrleisten: Nicht nur wird die Aufgabe formuliert (Anlage K 2, Abschnitt [0006]), dass die Bechervorrichtung ein unbeabsichtigtes Herausflie\u00dfen verhindert; das Klagepatent nimmt f\u00fcr seine technische Lehre auch in Anspruch (Anlage K 2, Abschnitt [0012], Seite 2, re. Sp., Zeilen 19 bis 25), dass Becherkonstruktion und Ventilvorrichtung eine extrem sichere Abdichtung gegen einen zuf\u00e4lligen Fl\u00fcssigkeitsstrom bieten. Um dies zu erreichen, ist eine besonders hohe Stabilit\u00e4t des elastischen Materials in der geschlossenen Ventilkonfiguration erforderlich. Genau dies wird, wie der Fachmann erkennt, durch das Erfordernis einer gew\u00f6lbten Form des elastischen Materials in der Ruheposition (Merkmal 1.4.) und sodann durch den Wechsel der Form von konkav in konvex (oder umgekehrt, Merkmal 1.5.) erreicht: Dadurch, dass die W\u00f6lbung des Materialquerschnitts umgekehrt werden muss, muss zun\u00e4chst Kraft aufgewandt werden, um die W\u00f6lbung in der geschlossenen Ventilkonfiguration zu egalisieren, also einen im Wesentlichen geraden Materialquerschnitt zu erreichen; zus\u00e4tzlich ist eine weitere Kraft notwendig, um das Material in eine umgekehrte W\u00f6lbung umzuformen. Der Weg, den das Material bei der Verformung durchlaufen muss, wird dadurch vergr\u00f6\u00dfert, dass das Material nicht aus einer ebenen Form in eine gew\u00f6lbte verformt wird, sondern aus einer W\u00f6lbung in eine entgegengesetzte W\u00f6lbung.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 Merkmal 1.4. verwirklicht. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die oben eingeblendeten Seitenansichten jeweils das Ventil dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen. Demnach ist unstreitig, dass bei diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die aus elastischem Material geformte und mit einer \u00d6ffnung versehene Ventilmembran in der Ruheposition, also in der geschlossenen Ventilkonfiguration, im Wesentlichen waagerecht verl\u00e4uft und nur im mittleren Bereich rund um die \u00d6ffnung um ein Weniges gew\u00f6lbt ist. Aus dieser waagerechten Form wird die Membran, was ebenfalls au\u00dfer Streit steht, in Richtung der Schnauze aufgew\u00f6lbt, sobald der Benutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 an der Schnauze saugt und damit die Membran mit einem Unterdruck (im Verh\u00e4ltnis zum Inneren des Bechers) beaufschlagt. Da die Membran indes aus einer waagerechten Form aufgew\u00f6lbt wird, fehlt es an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ruheposition der Membran: Vor ihrer Beaufschlagung mit Unterdruck hat die Membran \u00fcberhaupt keine (konkave oder konvexe) W\u00f6lbung, der Querschnitt ist im Wesentlichen eben. Aus diesem ebenen Querschnitt wird die Membran durch den beaufschlagten Unterdruck lediglich in eine W\u00f6lbung aufgebogen, ohne jedoch eine schon zuvor vorhandene entgegengesetzte W\u00f6lbung umzukehren.<\/p>\n<p>Mit ihrem Argument, vor Einbau in das Ventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 weise die verwendete Ventilmembran der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine gew\u00f6lbte, n\u00e4mlich \u201ekonvexe\u201c Form auf, kann die Kl\u00e4gerin aus Rechtsgr\u00fcnden nicht durchdringen. Unstreitig ist zwar, dass diese Membran als loses Bauteil in der Tat eine W\u00f6lbung aufweist, wie dies auf dem nachstehend wiedergegebenen Lichtbild ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Auf die Formgebung von losen Bauteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kommt es indes nicht an, sondern allein auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der jeweiligen vollst\u00e4ndigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Insofern bringt die Kl\u00e4gerin selber vor, dass die im noch nicht montierten, losen Zustand gew\u00f6lbte Membran nach dem Einbau in der geschlossenen Ruheposition des Ventils unter Spannung gehalten und dadurch waagerecht geformt ist. Es fehlt somit an einer Ruheposition, aus der heraus die Membran als elastisches Material im Sinne des Klagepatents umgekehrt wird, sobald das Ventil durch Beaufschlagung mit Unterdruck ge\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>Ebenso wenig greift das kl\u00e4gerische Vorbringen durch, aufgrund der Verformung einer vor dem Einbau konvexen Membran in eine im Wesentlichen waagerechte Form nach dem Einbau, werde die nach dem Klagepatent erforderliche Vorspannung erzielt. Zum einen setzt das Klagepatent gem\u00e4\u00df dem oben ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis eine andere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Membran voraus (n\u00e4mlich: eine auch im eingebauten Zustand gew\u00f6lbte), welche die technische Funktion einer hinreichenden Vorspannung aus\u00fcbt. Zum anderen hat die Beklagte insoweit vorgebracht, dass die Membran einen Totpunkt erreicht, sobald sie in eine waagerechte Form gebogen wurde, dass also die erforderliche Kraft bis zum Erreichen der waagerechten Form gr\u00f6\u00dfer ist als diejenige Kraft, die zum weiteren Verformen aus der Waagerechten in eine (umgekehrte) W\u00f6lbung aufgewendet werden muss. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 1.4. folgt zugleich, dass sich auch eine Verwirklichung des Merkmals 1.5. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 nicht feststellen l\u00e4sst. Der insoweit erforderliche Wechsel der Membranform von konkav in konvex (oder umgekehrt) bei der \u00d6ffnung des Ventils, also das beginnende \u201esich Umkehren\u201c des elastischen Materials, fehlt, da die Membran dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Ruheposition keine W\u00f6lbung aufweist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Ebenso ergibt sich aus den Darlegungen oben unter 1. zur fehlenden Verwirklichung der Merkmale 1.4. und 1.5. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 von der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Anspruch 32 des Klagepatents jeweils keinen Gebrauch machen. In diese werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 oder 3 eingesetzt, die indes, wie oben ausgef\u00fchrt, nicht von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Damit verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 jeweils Merkmals 32.3. nicht, da sie, versehen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 keine Vorrichtung nach Anspruch 1 (und den hiervon abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 2 bis 31) des Klagepatents aufweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen dazu, ob ein Widerruf des Klagepatents im Einspruchsverfahren mit so hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1420 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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