{"id":7866,"date":"2019-02-18T17:00:55","date_gmt":"2019-02-18T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7866"},"modified":"2019-02-18T17:48:58","modified_gmt":"2019-02-18T17:48:58","slug":"4b-o-38-17-komprimierungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7866","title":{"rendered":"4b O 38\/17 &#8211; Komprimierungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2818<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. Oktober 2018, Az. 4b O 38\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents EP 2 249 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzflicht dem Grunde nach sowie R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 11.07.2014 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Das Klagepatent wurde durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin am 08.01.2003 angemeldet, die Anmeldung wurde am 10.11.2010 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung wurde am 20.03.2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Unter dem 02.10.2017 hat die Beklagte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent in vollem Umfang f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde bislang noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Aspekt von Komprimierungsverfahren f\u00fcr digitale Videos.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 5 des in englischer Verfahrenssprache erteilten Klagepatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>Einen Nachbarblockspezifizierungsschritt des Spezifizierens eines Nachbarblocks, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und bereits dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einen Beurteilungsschritt des Beurteilens, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einen Pr\u00e4diktionsschritt des Ableitens eines pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einen Differenzbewegungsvektordekodierschritt des Dekodierens des kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks zum Erhalten eines dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und<\/li>\n<li>einen R\u00fcckgewinnungsschritt des Zur\u00fcckgewinnens des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bewegungsvektordekodiervorrichtung zum Dekodieren eines Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,<\/li>\n<li>mit:<\/li>\n<li>Einer Nachbarblockspezifizierungseinheit, die ausgestaltet ist, einen Nachbarblock zu spezifizieren, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und der bereits dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einer Beurteilungseinheit, die ausgestaltet ist, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einer Pr\u00e4diktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen pr\u00e4diktiven Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors abzuleiten, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet wurde als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn die Beurteilungseinheit beurteilt, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einer Dekodiereinheit, die ausgestaltet ist, den kodierten Bewegungsvektor des aktuellen Blocks zu dekodieren, um einen dekodierten Differenzbewegungsvektor des aktuellen Blocks zu erhalten, und<\/li>\n<li>einer R\u00fcckgewinnungseinheit, die ausgestaltet ist, den Bewegungsvektor des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors zur\u00fcckzugewinnen;<\/li>\n<li>Das Klagepatent zeigt in Fig. 8 folgendes Ablaufdiagramm einer <u>Kodierung<\/u> eines Bildes:<\/li>\n<li>Die <u>Dekodierung<\/u> wird Klagepatent beispielhaft mit dem Ablaufdiagramm Fig. 13 wie folgt dargestellt:<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone (Smartphones) und sogenannte Tablets ihres Mutterkonzerns. Die Mobiltelefone der Beklagten sind in der Lage, den Standard MPEG-4\/AVC Standard anzuwenden. Sie sind dazu eingerichtet, Inhalte abzuspielen, also auch solche Bewegtbilder. die gem\u00e4\u00df diesem Standard komprimiert wurden.<\/li>\n<li>MPEG-4\/AVC ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO\/IEC-Nr. 14496-10. Dieser Standard wurde gemeinsam von den Standardisierungsgruppen MPEG-Visual und ITU entwickelt und im Jahr 2003 verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung f\u00fcr den Standard lautet H.264. Nachfolgend wird der Standard kurz MPEG-4-Standard genannt, auch wenn nur der 10. Teil des Standards gemeint ist.<\/li>\n<li>Bei dem MPEG-4-Standard handelt es sich im weiteren Sinne um einen Standard, der sich mit Video- und Audiodatenkompression befasst. F\u00fcr das vorliegende Verfahren relevant ist dabei der Teil 10 des Standards, der sich mit den Aspekten der Video- bzw. Bewegtbildkodierung befasst.<\/li>\n<li>Der MPEG-4 Standard erfuhr in der Fassung von 2014 gegen\u00fcber der Fassung aus dem Jahr 2003 im hier relevanten Bereich keine \u00c4nderungen. In der aktuellen Fassung sieht er vor, dass das Bild in Bl\u00f6cke (u.a. Makrobl\u00f6cke und Submakrobl\u00f6cke) unterteilt wird. Auf diese Bl\u00f6cke wird unter anderem Bewegungskompensation zwecks Reduktion der f\u00fcr die Bild\u00fcbertragung notwendigen Datenmengen angewendet. Bewegungskompensation fu\u00dft im MPEG-4 Standard dabei auf den allgemeinen und vorbekannten Prinzipien, dass f\u00fcr die \u00dcbertragung von Videosequenzen, die aus vielen aufeinander folgenden Einzelbildern bestehen, zeitliche Redundanzen ausgenutzt werden k\u00f6nnen: Bei \u00fcber die Bildfolgen hinweg gleich oder \u00e4hnlich bleibenden Bildteilen, die sich lediglich in ihrer Position \u00e4ndern (z.B. wegen eines Kameraschwenks) sollen diese nicht mehr so abgespeichert werden, dass der betreffende Bildteil f\u00fcr jedes Bild als einzelne Kopie mit allen Informationen f\u00fcr alle Bildpunkte abgespeichert wird, sondern dass nurmehr gespeichert wird, wohin sich der bereits bekannte Bildteil bewegt. Dies geschieht mittels eines Bewegungsvektors.<\/li>\n<li>Der MPEG-4 Standard sieht insoweit auch ein Verfahren vor, mit dem zur weiteren Reduktion der erforderlichen Datenmenge der Bewegungsvektor auch nicht mehr f\u00fcr den einzelnen Block jeweils abgespeichert wird, sondern dass der Bewegungsvektor letztlich aus den Vektoren von benachbarten Bl\u00f6cken gewonnen wird. Dabei sieht der MPEG-4 Standard vor, dass im Bitstrom nur eine Korrekturinformation (\u201emvd_IX\u201c) eingespeichert wird, aus der sich ergibt, wie der tats\u00e4chliche Bewegungsvektor von einem solchen abweicht, der sowohl bei der Kodierung des Bildes, wie bei seiner Dekodierung auf dieselbe Art aus denselben Informationen abgeleitet \u2013 oder pr\u00e4diziert &#8211; wird (\u201emvPLX\u201c). Dies bedingt, dass der abgeleitete Vektor nicht abgespeichert werden muss, aber bei der Kodierung des Signals und seiner Dekodierung trotzdem identisch ist, so dass die zuverl\u00e4ssige und zutreffende Rekonstruktion des Bildes gelingen kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde \u2013 gemeinsam mit weiteren Patenten der Kl\u00e4gerin und weiterer Beteiligter \u2013 in den AVC\/H.264-Patentpool eingebracht, an dem die Lizenzvergabegesellschaften A LLC interessierten Nutzern weltweit Poollizenzen anbietet. Der Lizenzpool hat dabei insgesamt die Verwendung des MPEG-4-Standards zum Gegenstand.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die beiden von ihr geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 5, soweit dort im Zusammenhang mit der Beurteilungseinheit (Anspruch 5) bzw. dem Beurteilungsschritt (Anspruch 1) davon die Rede ist, dass beurteilt werde, ob ein Nachbarblock unter Verwendung eines anderen Blocks <u>de<\/u>kodiert wurde, dahin auszulegen sei, dass es statt <u>de<\/u>kodiert richtig kodiert hei\u00dfen m\u00fcsse. Die falsche Wortwahl beruhe auf der Einf\u00fcgung der Silbe \u201ede-\u201c durch den Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (EPA), der dabei einer Fehlvorstellung \u00fcber die Funktionsweise unterlegen sei. Dies m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr &#8211; wie stets &#8211; die Auslegung. Diese ergebe, dass \u201edekodiert\u201c als \u201ekodiert\u201c gelesen werden m\u00fcsse, weil allein diese Auslegung der Beschreibung des Patents Rechnung trage, die hinsichtlich dieser Beurteilung der Nachbarbl\u00f6cke praktisch ausnahmslos von \u201ekodiert\u201c spreche. Weiter zeige die Beschreibung, dass, wenn man den Anspruch w\u00f6rtlich verstehe, kein einziges Ausf\u00fchrungsbeispiel mehr verwirklicht sei, weil in allen Ausf\u00fchrungsbeispielen ebenfalls von \u201ekodiert\u201c die Rede sei. Eine Auslegung, die dazu f\u00fchre, dass kein Ausf\u00fchrungsbeispiel mehr getroffen werde, komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es gewichtige Anzeichen daf\u00fcr gebe, dass es tats\u00e4chlich gerade gewollt war, etwas anderes zu beanspruchen, als beschrieben wurde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.<\/li>\n<li>Infolge dieser Auslegung sei eine Reihenfolge der Schritte im Verfahren nicht vorgesehen. Erforderlich sei nur, dass eine den Klagepatentanspr\u00fcchen entsprechende Beurteilung stattfinde. Dies m\u00fcsse nicht etwa nach dem vorgesehenen Nachbarblock-Spezifizierungsschritt w\u00e4hrend der Dekodierung des aktuellen Blocks erfolgen. Es reiche aus, wenn bei der Dekodierung der Nachbarbl\u00f6cke selbst der entsprechende Schritt zum Dekodieren eingesetzt werde, was notwendigerweise geschehen m\u00fcsse, um erfolgreich dekodieren zu k\u00f6nnen. Auch wenn das Ergebnis dieser Dekodierung des Nachbarblocks ohne eine gesonderte Beurteilung w\u00e4hrend der Dekodierung des aktuellen Blocks einfach weiterverwendet werde, bleibe es somit dabei, dass die geforderte Beurteilung stattgefunden habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen zum Dekodieren eines Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit:<\/li>\n<li>einer Nachbarblockspezifizierungseinheit, die ausgestaltet ist, einen Nachbarblock zu spezifizieren, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und der bereits dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einer Beurteilungseinheit, die ausgestaltet ist, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einer Pr\u00e4diktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen pr\u00e4diktiven Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors abzuleiten, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet wurde als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn die Beurteilungseinheit beurteilt, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einer Dekodiereinheit, die ausgestaltet ist, den kodierten Bewegungsvektor des aktuellen Blocks zu dekodieren, um einen dekodierten Differenzbewegungsvektor des aktuellen Blocks zu erhalten, und<\/li>\n<li>einer R\u00fcckgewinnungseinheit, die ausgestaltet ist, den Bewegungsvektor des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors zur\u00fcckzugewinnen;<\/li>\n<li>(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 5)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Bewegungsvektordekodierungsvorrichtungen, die zur Aus\u00fcbung eines Bewegungsvektordekodierverfahrens zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild geeignet sind,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>Einen Nachbarblockspezifizierungsschritt des Spezifizierens eines Nachbarblocks, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und bereits dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einen Beurteilungsschritt des Beurteilens, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einen Pr\u00e4diktionsschritt des Ableitens eines pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>einen Differenzbewegungsvektordekodierschritt des Dekodierens des kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks zum Erhalten eines dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks, und<\/li>\n<li>einen R\u00fcckgewinnungsschritt des Zur\u00fcckgewinnens des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors;<\/li>\n<li>(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2011zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2011zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li><\/li>\n<li>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>festzustellen,<\/li>\n<li>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/li>\n<li>hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, der MPEG-4 Standard setze die Benutzung der Lehre des Klagepatents nicht voraus. So sehe der Standard &#8211; auch nach Ansicht der Kl\u00e4gerin &#8211; folgendes vor:<\/li>\n<li>\u201eEine mit dem AVC-Standard konform gehende Dekodierungsmethode muss beurteilen k\u00f6nnen, ob ein Makroblock ein ausgelassener Makroblock ist oder nicht. Ein entsprechender Schritt einer derartigen Dekodierungsmethode wird als \u201eBeurteilungsschritt\u201c bezeichnet.\u201c<\/li>\n<li>Hieraus ergebe sich bereits, dass vom Klagepatent kein Gebrauch gemacht werde. Denn dieses verlange in beiden Anspr\u00fcchen die Beurteilung, ob ein Nachbarblock des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde. Der Standard verlange hingegen lediglich, zu beurteilen, ob der aktuelle Block im Auslassungsmodus kodiert sei.<\/li>\n<li>Es sei auch folgerichtig, dass der Standard H.264\/AVC keinen dem Wortlaut des Klagepatents entsprechenden Beurteilungsschritt vorsehe, denn es spiele f\u00fcr die Dekodierung des aktuellen Blocks keine Rolle, auf welche Weise der Vektor der Nachbarbl\u00f6cke dekodiert wurde, die bereits ermittelten Vektoren der Nachbarbl\u00f6cke w\u00fcrden n\u00e4mlich v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der jeweils angewendeten Dekodiermethode zur Dekodierung des aktuellen Blocks herangezogen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde aber auch in der ma\u00dfgeblichen Ziffer 8.4.1.3.2 gerade nicht untersucht, ob Nachbarbl\u00f6cke unter Heranziehung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks kodiert wurden. Vielmehr w\u00fcrden einfach die Bewegungsvektoren, die bei der Dekodierung Verwendung gefunden h\u00e4tten, angewendet. Ein Beurteilungsschritt wie im Klagepatent vorgesehen finde gerade nicht statt.<\/li>\n<li>Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass \u201edekodiert\u201c im Wege der Auslegung als \u201ekodiert\u201c zu lesen sei, sei nicht beizutreten. Es fehle an den Voraussetzungen f\u00fcr eine entsprechende Auslegung. So seien die Anspr\u00fcche 1 und 5 insoweit in sich schl\u00fcssig und abschlie\u00dfend formuliert, die Verwendung des Begriffes \u201edekodiert\u201c mache auch ohne weiteres Sinn: Denn in beiden Klagepatentanspr\u00fcchen werde zun\u00e4chst ein bereits dekodierter Block spezifiziert. Auf diesen spezifizierten Block beziehe sich dann die geforderte Beurteilung, wie sich auch aus der Verwendung des bestimmten Artikels ergebe. Es sei auch nicht so, dass das technisch sinnlos sei. Das beanspruchte Verfahren mache auch dann noch Sinn, wenn man den Anspruch w\u00f6rtlich nehme.<\/li>\n<li>Weiter ist die Beklagte der Ansicht, es greife zu ihren Gunsten der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ein und das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art.\u00a064 Abs.\u00a01 und 3\u00a0EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7\u00a09 S.\u00a02 Nr.\u00a01, 10 Abs.\u00a01, 139\u00a0Abs.\u00a01 und 2 S.\u00a01, 140a Abs.\u00a01 Abs.\u00a03, 140b\u00a0PatG, \u00a7\u00a7\u00a0242, 259\u00a0BGB zu.<\/li>\n<li>Denn eine Verletzung des Klagepatents ist nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/li>\n<li>Zwar machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 also die von der Beklagten hergestellten Smartphones und Tablets &#8211; unstreitig vom MPEG-4 Standard Gebrauch.<\/li>\n<li>Es ist jedoch nicht schl\u00fcssig dargetan, dass der MPEG-4 Standard mit seinem ma\u00dfgeblichen Teil 10 die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents voraussetzt. Denn der MPEG-4 Standard sieht das Merkmal 2.2 nicht vor, d.h. der Standard sieht keinen Beurteilungsschritt vor, verm\u00f6ge dessen w\u00e4hrend der Entschl\u00fcsselung eines aktuellen Blocks beurteilt wird, wie ein bereits dekodierter Nachbarblock dekodiert (oder auch kodiert wurde), den das Klagepatent jedoch bei richtiger Auslegung erfordert.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Klagepatent befasst sich mit einem Detail von Videokompressionsverfahren aus dem Bereich der Bewegungskompensation (\u201eMotion Compensation\u201c bzw. \u201eMotion Prediction\u201c) und zwar mit der Vektorabsch\u00e4tzung, also dem Vorgang, bei dem die Bewegungsvektoren f\u00fcr den jeweiligen Block nicht mehr gespeichert, sondern berechnet werden.<\/li>\n<li>Videokompressionsverfahren sind im Bereich der Digitaltechnik vor allem bei der \u00dcbertragung und Speicherung bedeutsam.<\/li>\n<li>Ein erster Schritt der Kompression von Bilddaten beruht darauf, sich Redundanzen innerhalb eines Bildes zunutze zu machen, um die zu \u00fcbertragende oder zu speichernde Datenmenge zu reduzieren. In weiteren Schritten wurden dann f\u00fcr die Kompression von Bewegtbildern Kompressionsverfahren eingef\u00fchrt, die sich auch zeitliche Redundanzen zunutze machen, also Redundanzen, die von Bild zu Bild entstehen, weil sich sehr \u00e4hnliche oder gleich aussehende Bildbereiche von Bild zu Bild widerholen und ggf. lediglich ihre Position im Bild wechseln. Diese Verfahren werden \u201eInter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung\u201c genannt.<\/li>\n<li>Im Grundsatz wird das Ziel der Ausnutzung zeitlicher Redundanzen zwecks Reduzierung der Datenmenge dadurch erreicht, dass nicht mehr alle Bildinformationen, also Position und Farbe, Helligkeit etc. jedes einzelnen Bildpunktes als kleinster Einheit des Bildes gespeichert werden.<\/li>\n<li>Stattdessen werden einerseits Bildteile, deren Position sich nicht ver\u00e4ndert, einfach aus dem vorhergehenden Bild \u00fcbernommen, so dass das Vorhalten einer eigenen Kopie dieses Bildteils durch den Verweis auf den zu kopierenden Bereich des Referenzbildes ersetzt werden kann.<\/li>\n<li>Andererseits wird bei sich von Bild zu Bild bewegenden, aber gleich oder \u00e4hnlich aussehenden Bereichen (einfachstes Beispiel w\u00e4re ein Kameraschwenk \u00fcber eine unbewegte Szenerie) \u201eMotion Compensation\u201c bzw. \u201eMotion Prediction\u201c eingesetzt. Dabei werden die von Bild zu Bild \u00e4hnlichen Bildteile, die sich lediglich in ihrer Position ver\u00e4ndern, als Redundanz behandelt. Es wird ebenfalls keine Kopie der Bilddaten dieser Bereiche angelegt, sondern \u2013 da infolge der Bewegung auch eine blo\u00dfe Kopie nicht reicht \u2013 die Kopie der Bilddaten durch den Verweis auf den gleich oder \u00e4hnlich aussehenden Bereich des Referenzbildes nebst Angabe der Bewegungsvektoren ersetzt, die angeben, wohin der jeweilige Bildteil sich \u00fcber zwei oder mehrere Bilder hinweg bewegt.<\/li>\n<li>In einem weiteren Schritt wird dann auch der Vektor f\u00fcr den jeweiligen Bildteil nicht mehr gespeichert, sondern berechnet. Als \u201eBildinformation\u201c werden dann nur noch Korrekturdaten im Datenstrom gespeichert. Das hei\u00dft, f\u00fcr den jeweiligen Block wird nur noch gespeichert, wie er von einem angenommenen im Sinne von \u201erechnerisch vorhergesagten\u201c Vektor abweicht. Die \u201eVorhersage\u201c bzw. Berechnung des angenommenen Vektors beruht dabei auf im Standard niedergelegten Prinzipien, die gew\u00e4hrleisten, dass die Dekodierung als Spiegelbild der Kodierung zur Wiederherstellung nicht beliebiger, sondern der Bildinformation f\u00fchrt, die der Kodierung zugrunde lagen (ggf. unter Inkaufnahme von kompressionsbedingten Qualit\u00e4tsverlusten).<\/li>\n<li>Dadurch steigen einerseits die Anforderungen an die Rechenleistung an, auf der anderen Seite sinkt daf\u00fcr aber die f\u00fcr die Video\u00fcbertragung erforderliche Bandbreite erheblich, weil nicht mehr alle Bildpunkte als Daten \u00fcbermittelt werden m\u00fcssen, sondern ganz erhebliche Teile der Bilder erst beim Empf\u00e4nger durch Berechnung auf Grundlage wesentlich geringerer Datenmengen erstellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Bereits im Stand der Technik \u2013 etwa im MPEG-2 Standard &#8211; wurde dabei zwischen sogenannten I-Bildern, P-Bildern und B-Bildern unterschieden. Bei I-Bildern kommen Bewegungskompensationstechniken, die auf andere Bilder verweisen, nicht zum Einsatz. Sie dienen als allgemeine Referenzbilder zur Wahrung der Qualit\u00e4t und sind in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden als Ankerbilder notwendig, um an bestimmte Stellen des Videos springen zu k\u00f6nnen, ohne dass vorher ganze Bilderfolgen entschl\u00fcsselt werden m\u00fcssen. Beim Sprung durch das Videomaterial landet man somit auf einem I-Bild. P-Bilder werden regelm\u00e4\u00dfig alle paar Bilder verwendet, sie referenzieren nur auf zur\u00fcckliegende Bilder und sind weniger stark komprimiert. B-Bilder referenzieren sowohl auf zur\u00fcckliegende, als auch auf zuk\u00fcnftige P- oder I-Bilder und sind am st\u00e4rksten komprimiert. Die Dekodierungsreihenfolge entspricht somit insgesamt nicht der zeitlichen Abfolge der Bilder im Film. Die Einzelbilder werden zwecks ihrer Verarbeitung in Bl\u00f6cke gerastert.<\/li>\n<li>Das Klagepatent kn\u00fcpft an die Pr\u00e4diktion von Bewegungsvektoren zu (de)kodierender Bl\u00f6cke an. Es nimmt als Stand der Technik in Abs. 0008 \u201eMPEG-1, MPEG-2, MPEG-4, H.263, H.26L or the like\u201c in Bezug; wobei das Dokument \u201eH.26L Test Model Long Term Number 6 (TML-6) draft 0 (Telecommunications Standardization Sector of ITU, Geneva, CH, VCEG-L45d0.doc, 3 March 2001)\u201c als letzter Stand der Technik in Abs. 0007 beschrieben wird.<\/li>\n<li>Nach dem so beschriebenen Stand der Technik k\u00f6nne aufgrund der Tatsache, dass die Vektoren benachbarter Bl\u00f6cke oft \u00e4hnlich verlaufen, die Kodierung effizienter gestaltet werden, indem man die Vektoren, statt sie zu speichern, aus den Vektoren von Nachbarbl\u00f6cken ableitet und dann nur mehr Korrekturdaten abspeichert. Das hei\u00dft, f\u00fcr den jeweiligen Block wird nur noch gespeichert, wie er von dem angenommenen im Sinne von \u201erechnerisch vorhergesagten\u201c Vektor abweicht, vgl. Abs. 0015.<\/li>\n<li>Dabei k\u00e4men im Grundsatz zwei Verfahren zum Einsatz:<\/li>\n<li>Nach Abs. 0012 sei eine Kodierung im \u201edirect mode\u201c vorgesehen, wobei der Bewegungsvektor eines aktuell zu dekodierenden Blocks sowohl anhand eines im Video zur\u00fcckliegenden (P1), als auch eines nachfolgenden Bildes (R\u00fcckw\u00e4rtsreferenzbild P4) abgesch\u00e4tzt wird. Dabei wird ein im (zeitlich nachfolgenden) R\u00fcckw\u00e4rts-Referenzbild P4 benachbarter Block X herangezogen, und dessen Vektor, der auf das Vorw\u00e4rtsreferenzbild P1 verweist, wird herangezogen, um den Vektor sowohl nach vorne, als auch nach hinten abzusch\u00e4tzen.<\/li>\n<li>In Abs. 0016 ff. f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass im MPEG-4 Standard die Pr\u00e4diktion auch so erfolge, dass der Median der benachbarten Bl\u00f6cke als Sch\u00e4tzvektor diene. H.26L sehe demgegen\u00fcber vor, dass die Blockgr\u00f6\u00dfen variabel sein d\u00fcrfen, Abs. 0024 f. Dieses Verfahren, bei dem der zu kodierende bzw. zu dekodierende Block ebenfalls keinen eigenen Vektor erh\u00e4lt, wird im Klagepatent an anderer Stelle als \u201eskip mode\u201c bezeichnet, vgl. etwa Abs. 0056.<\/li>\n<li>Grundlage dieser Vorhersagen sind damit in beiden genannten F\u00e4llen Bewegungsvektoren von Nachbarbl\u00f6cken, wie das Klagepatent in Abs. 0029 ausf\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setzt an der Heranziehung der Vektoren von Nachbarbl\u00f6cken an und will die Pr\u00e4diktion, also die Vorhersage der Bewegungsvektoren verbessern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt den Stand der Technik dabei in Abs. 0032 als insoweit problematisch, als die Nachbarbl\u00f6cke oftmals auch selbst \u00fcber keine im Datenstrom kodierten Vektoren verf\u00fcgen. Dies k\u00f6nne beispielsweise daran liegen, dass die Bl\u00f6cke nur mit innerhalb des Bildes wirkenden Verfahren kodiert worden seien (also unter Ausnutzung von Redundanzen innerhalb des Bildes). Auch sei m\u00f6glich, dass die Vektoren der Nachbarbl\u00f6cke nicht im Datenstrom kodiert seien, weil sie ihrerseits aus Annahmen auf Grundlage wieder anderer Bl\u00f6cke gewonnen wurden. In solchen F\u00e4llen werde im Stand der Technik als Bewegungsvektor \u201e0\u201c angenommen. Da aber \u2013 so das Klagepatent in Abs. 0034 &#8211; im \u201edirect mode\u201c oder \u201eskip mode\u201c die Bewegungskompensation im \u00dcbrigen genauso durchgef\u00fchrt werde, wie sonst auch, f\u00fchre dies dazu, dass die Vektoren von Nachbarbl\u00f6cken, die im direct- oder skip-mode kodiert worden seien, nicht als Kandidaten f\u00fcr die Pr\u00e4diktion verwendet w\u00fcrden. Dadurch leide die Qualit\u00e4t der Pr\u00e4diktion des zu dekodierenden Blocks und die Effizienz der Kodierung werde beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent strebt die Verbesserung der Pr\u00e4diktion an, indem nicht kodierte Vektoren von Nachbarbl\u00f6cken (die also ebenfalls nur rechnerisch abgeleitet wurden), gleichwohl als Kandidaten f\u00fcr die Pr\u00e4diktion angesehen werden und nicht auf 0 gesetzt, Abs. 0037.<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr sind u.a. die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche 1 und 5 vorgesehen, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Anspruch 1<\/li>\n<li>(1) Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,<\/li>\n<li>(2) wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>(2.1) einen Nachbarblockspezifizierungsschritt (S200, S400) des Spezifizierens eines Nachbarblocks, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und bereits dekodiert wurde,<\/li>\n<li>(2.2) einen Beurteilungsschritt (S202, S402) des Beurteilens, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>(2.3) einen Pr\u00e4diktionsschritt (S206, S410) des Ableitens eines pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist, als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>(2.4) einen Differenzbewegungsvektordekodierschritt des Dekodierens des kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks zum Erhalten eines Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks, und<\/li>\n<li>(2.5) einen R\u00fcckgewinnungsschritt (S210, S416) des Zur\u00fcckgewinnens des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors.<\/li>\n<li>Anspruch 5<\/li>\n<li>(1) Bewegungsvektordekodiervorrichtung (100) zum Dekodieren eines Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,<\/li>\n<li>(2) mit:<\/li>\n<li>(2.1) einer Nachbarblockspezifizierungseinheit (711), die ausgestaltet ist, einen Nachbarblock zu spezifizieren, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und der bereits dekodiert wurde,<\/li>\n<li>{2.2) einer Beurteilungseinheit (711), die ausgestaltet ist, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>(2.3) einer Pr\u00e4diktionseinheit (711), die ausgestaltet ist, einen pr\u00e4diktiven Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist, als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks abzuleiten, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,<\/li>\n<li>(2.4) einer Dekodiereinheit (711), die ausgestaltet, den kodierten Bewegungsvektor des aktuellen Blocks zu dekodieren, um einen Differenzbewegungsvektor des aktuellen Blocks zu erhalten, und<\/li>\n<li>(2.5) einer R\u00fcckgewinnungseinheit (711), die ausgestaltet ist, den Bewegungsvektor des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des pr\u00e4diktiven Bewegungsvektors zur\u00fcckzugewinnen.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents betrifft ausweislich seines Merkmals 1 ein Verfahren, das sich dem Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild widmet.<\/li>\n<li>Ohne Beschr\u00e4nkung der Allgemeinheit verweist Merkmal 1 damit bereits auf eine serielle, blockweise Dekodierung des Bewegtbildes, wie sie im Stand der Technik bei digital \u00fcbertragenen Bewegtbildern allgemein \u00fcblich ist, wobei offen bleibt, wie die Bl\u00f6cke bemessen sind. Die Benennung eines \u201eaktuellen Blocks\u201c setzt voraus, dass mindestens ein weiterer Block vorher oder nachher zu dekodieren ist.<\/li>\n<li>Weiter ergibt sich aus Anspruch 1, dass ein Bewegungsvektor des aktuellen Blocks dekodiert werden soll, der kodiert ist. Eine Aussage, in welcher Form der Vektor kodiert ist, ist damit nicht getroffen.<\/li>\n<li>Die Merkmale 2.1 bis 2.5 verweisen auf die vorgesehenen Verfahrensschritte, mittels derer der Vektor dekodiert werden soll.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 2.1 sind dabei zun\u00e4chst ein Nachbarblock zu spezifizieren, der bereits dekodiert wurde, was die Auslegung des Merkmals 1 best\u00e4tigt, wonach eine serielle Dekodierung von Bl\u00f6cken vorausgesetzt ist. Aus Merkmal 2.1 ergibt sich dabei, dass das Verfahren des Klagepatentanspruchs 1 an einem Punkt ansetzt, an dem bereits mindestens ein Nachbarbock zuvor dekodiert wurde, es kann damit nicht sinnvoll auf den ersten Block des Bewegtbildes Anwendung finden.<\/li>\n<li>Merkmal 2.2 sieht einen Beurteilungsschritt vor, dessen Ergebnis die Feststellung sein soll, ob der im Schritt nach Merkmal 2.1 spezifizierte, bereits dekodierte Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde. Mit Blick auf die Funktion der technischen Lehre und ihren Zweck ist das Merkmal so auszulegen, dass die Beurteilung letztlich mindestens zwei Ergebnisse kennt:<\/li>\n<li>Entweder wurde der Nachbarblock gar nicht mittels eines Fremdvektors dekodiert, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn er mit seinem eigenen, in den Daten enthaltenen Vektor kodiert wurde, oder wenn er ganz ohne Bewegungskompensation kodiert wurde, also ohne jeden Vektor.<\/li>\n<li>Oder der Nachbarblock verweist auf das Verfahren, das einen Fremdbewegungsvektor heranzieht. Dabei macht das Merkmal keine Angaben oder Einschr\u00e4nkungen dahingehend, wie der Bewegungsvektor im Einzelnen herangezogen worden ist, ob also etwa ein Vektor eines anderen Blocks \u00fcbernommen wurde oder ob eine Berechnung des kodierten Vektors aus mehreren Vektoren von Nachbarbl\u00f6cken stattfand. Letztlich ist das Merkmal so auszulegen, dass beurteilt wird, ob der Vektor des Nachbarblocks unter Verwendung \u201emindestens\u201c eines Bewegungsvektors \u201emindestens\u201c eines anderen Blocks dekodiert wurde.<\/li>\n<li>Der Klagepatentanspruch ist in seinem Merkmal 2.2 dahingehend auszulegen, dass der Beurteilungsschritt dem Nachbarblockspezifizierungsschritt nachfolgt und beide Schritte erst nach der Dekodierung des Nachbarblocks erfolgen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Merkmale 2.1 und 2.3.<\/li>\n<li>Die Vorgabe von Merkmal 2.2, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks <u>dekodiert<\/u> wurde, setzt denklogisch voraus, dass der Nachbarblock bereits dekodiert wurde. Mit dem Wortlaut ist eine Auslegung, die f\u00fcr die Beurteilung auf einen Zeitpunkt vor oder w\u00e4hrend der Dekodierung des Nachbarblocks abstellt, ist mit dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht vereinbar.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass sich der Beurteilungsschritt nicht auf einen beliebigen Nachbarblock bezieht. Dies wird aus der Verwendung des bestimmten Artikels (\u201eder Nachbarblock\u201c) deutlich. Es handelt sich dabei um genau den Nachbarblock, der zuvor im Nachbarblockspezifizierungsschritt spezifiziert wurde. Auch dieser Verfahrensschritt setzt w\u00f6rtlich voraus, dass der Nachbarblock bereits dekodiert wurde.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann der Begriff \u201edekodiert\u201c im Merkmal 2.2 und korrespondierend dazu im Merkmal 2.3 nicht als \u201ekodiert\u201c gelesen werden.<\/li>\n<li>Dabei ist unstreitig, dass die Patentanmeldung noch von \u201ekodiert\u201c sprach, wie es ebenfalls in der gesamten Beschreibung des Klagepatents nach wie vor der Fall ist, insbesondere auch hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsbeispiele. Entsprechend verwendet das Klagepatent den Begriff \u201ecoded\u201c, also \u201ekodiert\u201c im Absatz 0038, in dem die Erfindung im \u00dcbrigen praktisch wortgleich zu den Merkmalen beschrieben wird (Hervorhebung durch die Kammer):<\/li>\n<li>\u201cAlso, the motion vector decoding method according to the present invention is a motion vector decoding method for decoding a coded motion vector of a current block in a moving picture, comprising: a neighboring block specification step of specifying a neighboring block which is located in the neighborhood of the current block and has already been decoded, a judgment step of judging whether or not the neighboring block has been <u>coded<\/u> using a motion vector of another block; a prediction step of deriving a predictive motion vector of the current block using a motion vector calculated from the motion vector of said another block as a motion vector of the neighboring block, when it is judged in the judgment step that the neighboring block has been <u>coded<\/u> using the motion vector of said another block; and a decoding step of decoding the coded motion vector of the current block using the predictive motion vector.\u201d<\/li>\n<li>Die Wortwahl der urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcche der Patentanmeldung kann aber nicht zu einer abweichenden Auslegung des anders gefassten Klagepatentanspruchs f\u00fchren. Insofern muss sich die Kl\u00e4gerin am Wortlaut des Anspruchs festhalten lassen. Auch die Beschreibung und Zeichungen des Klagepatents geben keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung. Insbesondere f\u00fchrt die hier vertretene Auslegung nicht dazu, dass keines der in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele mehr vom Klagepatentanspruch umfasst ware.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt zwar eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte).<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt der Austausch des Wortes \u201ekodiert\u201c durch \u201edekodiert\u201c in den Klagepatentanspr\u00fcchen im vorliegenden Fall aber gerade nicht dazu, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele verfehlt w\u00fcrden:<\/li>\n<li>Dabei kann die blo\u00dfe \u2013 wiewohl richtige &#8211; Darlegung, dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen stets nur von \u201ekodiert\u201c die Rede ist, diesen Schluss nicht st\u00fctzen. Denn es liegt im Wesen der regelm\u00e4\u00dfig nur eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung zeigenden Ausf\u00fchrungsbeispiele, dass deren Beschreibung dem Wortlaut des Anspruchs nicht in G\u00e4nze entspricht und den gesamten Gehalt des Patentanspruchs auch nicht ausf\u00fcllt, sondern umgekehrt von diesem umfasst sein muss, wobei der Anspruchswortlaut regelm\u00e4\u00dfig weiter geht und das Ausf\u00fchrungsbespiel nur einen Ausschnitt hieraus darstellt.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist somit, ob bei zutreffender Auslegung des Gehalts des Patentanspruchs das Ausf\u00fchrungsbeispiel getroffen wird.<\/li>\n<li>Dies ist vorliegend der Fall, wobei zwischen zwei Faktoren zu differenzieren ist: Einmal gibt der Streit der Parteien Anlass zu der Frage, ob \u201edekodiert\u201c und \u201ekodiert\u201c eine so andere Bedeutung haben, dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel schon wegen der Wortbedeutung vom Anspruch nicht mehr umfasst wird. Zum anderen stellt sich vorliegend die Frage, ob wegen der mittelbaren, zeitlichen Auswirkungen die Ausf\u00fchrungsbeispiele verfehlt werden.<\/li>\n<li>Beides ist vorliegend nicht der Fall:<\/li>\n<li>Denn ein Patentanspruch, der die Beurteilung verlangt, ob ein bestimmter, bereits dekodierter Nachbarblock auf eine bestimmte Art <em>dekodiert<\/em> wurde, umfasst ein Ausf\u00fchrungsbeispiel widerspruchsfrei, in dem w\u00e4hrend der Dekodierung eines aktuellen Blocks die Beurteilung verlangt wird, ob ein bestimmter bereits dekodierter Nachbarblock mit n\u00e4mlichen Verfahren <em>kodiert<\/em> wurde. Letzteres ist in ersterem enthalten.<\/li>\n<li>Die Beurteilung, ob ein Block mittels eines speziellen Verfahrens <em>dekodiert<\/em> wurde, beinhaltet n\u00e4mlich zwingend die Beurteilung, ob er entsprechend <em>kodiert<\/em> wurde &#8211; und umgekehrt. Dies ergibt sich daraus, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren des Anspruchs 1 auf Bewegungskompensationstechniken verweist, deren allgemeine Funktionsweise schon im vom Patent zitierten Stand der Technik darauf beruht, den Vektor nicht in den zu dem jeweiligen Block geh\u00f6renden Daten zu kodieren (also ihn dort in irgendeiner Form abzuspeichern), um die f\u00fcr den Block erforderliche Datenmenge zu verringern. Bezieht man den Begriff des \u201eKodierens\u201c wie Merkmal 2.2 auf den jeweiligen Block, so ist damit nicht gemeint, dass ein Bewegungsvektor in die zum Block geh\u00f6renden Daten einkodiert wird. Denn dies soll gerade zwecks Reduktion der Daten erspart werden. Gemeint ist aus Sicht des Fachmanns somit, dass in einer geeigneten Form darauf verwiesen wird, dass bez\u00fcglich des betreffenden Blocks ein bestimmtes Verfahren zur Anwendung gelangen soll, verm\u00f6ge dessen der Vektor aus den Vektoren anderer Bl\u00f6cke gewonnen bzw. abgeleitet werden soll. Bei der Dekodierung muss dann erkannt (beurteilt) werden, welches Verfahren wie genau zur Anwendung gelangt ist, um es praktisch r\u00fcckabzuwickeln und so das Bild aus den reduzierten Daten korrekt wiederherzustellen. Dies zeigt auch Abs. 0174, der angibt, dass die Pr\u00e4diktion sowohl am Kodierer, als auch am Dekodierer identisch stattfindet.<\/li>\n<li>Somit bedingen \u201ekodiert\u201c und \u201edekodiert\u201c einander. Denn hinter beidem steht die programmseitige Erkenntnis, dass und wie ein bestimmtes Verfahren zur Anwendung zu gelangen hat. Bei der Kodierung der Bilder erkennt das Programm, dass der Block sich f\u00fcr die verfahrensm\u00e4\u00dfig festgelegte Vektorberechnung aus Fremdvektoren eignet und unterl\u00e4sst es aufgrund dessen, den Vektor abzuspeichern, sondern berechnet den Vektor und speichert die Korrekturinformation. Dies ist f\u00fcr die anschlie\u00dfende Dekodierung kenntlich zu machen, damit bei der Dekodierung der Vektor mit demselben Ergebnis berechnet werden kann und gemeinsam mit der gespeicherten Korrekturinformation der betreffende Block wiederhergestellt werden kann.<\/li>\n<li>Einen Block kann das Programm also nur dann sinnvoll und erfolgreich dekodieren und damit die \u201erichtigen\u201c Bildinformationen wiederherstellen, wenn es wei\u00df (also beurteilt hat), welche Rechenschritte erforderlich sind, und daher wei\u00df, dass der Block entsprechend kodiert wurde. Wenn im Ergebnis kraft des Beurteilungsschrittes feststeht, dass der zu beurteilende Block unter Heranziehung (mindestens) eines Vektors (mindestens) eines anderen Blocks dekodiert \u2013 also als Bildinformation wiederhergestellt \u2013 wurde, bedeutet dies zugleich zwingend, dass der Block unter Heranziehung gerade dieses Verfahrens kodiert wurde.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungsbeispiele k\u00f6nnen jedenfalls nicht deswegen verfehlt werden, weil die Wortbedeutungen einander widersprechen, da die vom Anspruch vorausgesetzte Beurteilung die im Ausf\u00fchrungsbeispiel benannte Beurteilung inhaltlich umfasst.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den mittelbaren Auswirkungen dieser Wortwahl auf die zeitliche Reihenfolge:<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass die Wortwahl dekodiert oder kodiert insoweit einen Unterschied machen kann:<\/li>\n<li>Soll beurteilt werden, ob der nach Merkmal 2.1 bereits dekodierte Nachbarblock auf eine bestimmte Art dekodiert wurde, kann dies \u2013 wie bereits gezeigt \u2013 nur in der R\u00fcckschau nach der erfolgten Dekodierung stattfinden. Der Schritt nach Merkmal 2.2 muss sich somit nach der abgeschlossenen Dekodierung mittels dieses Verfahrens vollziehen.<\/li>\n<li>Soll hingegen beurteilt werden, ob das Verfahren zur Kodierung eingesetzt wurde, dann kann dies, wie sich aus den voranstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, bereits w\u00e4hrend der Dekodierung des betreffenden Nachbarblocks geschehen. Die Dekodierung kann nur dann erfolgreich zur Wiederherstellung des komprimierten Bildes f\u00fchren, wenn das Programm erkennt, welche Verfahren es hierzu anwenden muss, also beurteilt, wie der Block kodiert wurde, um die Bilddaten dann durch die Anwendung der entsprechenden Dekodierung zur\u00fcckzugewinnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin folgert gerade aus ihrer Ansicht, dass es \u201ekodiert\u201c hei\u00dfen m\u00fcsse, dass im Ergebnis das Klagepatent eine zeitliche Reihenfolge der Schritte nicht vorsehe, es also f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.2 gen\u00fcge, wenn die Beurteilung in anderem Zusammenhang w\u00e4hrend der Dekodierung des Nachbarblockes stattgefunden hat.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine solche Auslegung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darauf an, ob der Anspruch, liest man ihn wortlautgetreu, die Ausf\u00fchrungsbeispiele deswegen verfehlt, weil die durch die Verwendung von \u201edekodiert\u201c vorgegebene <em>zeitliche Reihenfolge<\/em> nicht mehr zur Beschreibung und den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents passt (vgl. BGH GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte (161, Rz. 26)). Dabei ist \u2013 zumindest hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 1 &#8211; weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass bei Verfahrensanspr\u00fcchen grunds\u00e4tzlich dahin auszulegen sind, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind \u2013 wovon nur dann eine Ausnahme angezeigt ist, wenn sich aus dem f\u00fcr die Auslegung heranzuziehenden Inhalt anderes ergibt (vgl. BGH GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte (161, Rz. 33)).<\/li>\n<li>Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die sich aus dem Wortlaut des von \u201edekodiert\u201c sprechenden Anspruchs ergebende, zeitliche Reihenfolge nicht beansprucht werden sollte. Denn die Ausf\u00fchrungsbeispiele werden auch insoweit gerade nicht verfehlt:<\/li>\n<li>Dies zeigen die Formulierungen in Abs. 0121 und 0122, welche die erste Ausf\u00fchrungsform und das Ablaufdiagramm Fig. 13 beschreiben. Bereits die Bezeichnung als Ablaufdiagramm verweist dabei auf eine Schilderung einer Reihenfolge von Programmschritten in einer zeitlichen Abfolge. Dem entspricht Fig. 13, indem &#8211; durch Pfeile gekennzeichnet \u2013 ausgehend von einem mit \u201eStart\u201c bezeichneten Feld hin zu einem mit \u201eEnde\u201c bezeichneten Feld die Programmschritte sukzessive aufgerufen werden, wobei der Beurteilungsschritt (Merkmal 2.2, S302 im Diagramm Fig. 13) auf den Spezifizierungsschritt (Merkmal 2.1, S300 im Diagramm Fig. 13) folgt.<\/li>\n<li>Die Beschreibung zur Fig. 13 ab Abs. 0120 zeigt dies ebenfalls: Abs. 0121 leitet mit \u201eFirst\u201c ein, was die Kl\u00e4gerin inhaltlich treffend mit \u201eZun\u00e4chst\u201c \u00fcbersetzt und was somit bereits auf eine zeitliche Reihenfolge hinweist, die mit dem in Abs. 0121 beschriebenen, dem Merkmal 2.1 entsprechenden Schritt der Spezifizierung eines Nachbarblocks ihren Ausgang nimmt. Folgerichtig schlie\u00dft sich mit dem ersten Wort des Abs. 0122 ein \u201eThen\u201c an, was die Kl\u00e4gerin zutreffend mit \u201eDann\u201c \u00fcbersetzt. Es folgt in Abs. 0122 die Beschreibung des in Merkmal 2.2 beanspruchten Beurteilungsschrittes. N\u00e4mlich verweist auch die Einleitung von Abs. 0124 mit den Worten \u201eNext\u201c &#8211; bzw. auf deutsch \u201eAls N\u00e4chstes\u201c &#8211; auf die stringent fortlaufende zeitliche Reihenfolge der Schritte.<\/li>\n<li>N\u00e4mliches gilt f\u00fcr die auch von der Kl\u00e4gerin herangezogene Fig. 15, welche zur zweiten Ausf\u00fchrungsform ebenso das Ablaufdiagramm (vgl. Abs. 0137) darstellt. Wieder wird eine zeitliche Abfolge der Schritte gezeigt, bei der &#8211; durch Pfeile gekennzeichnet \u2013 ausgehend von einem mit \u201eStart\u201c bezeichneten Feld hin zu einem mit \u201eEnde\u201c bezeichneten Feld die Programmschritte sukzessive aufgerufen werden sollen, wobei der Beurteilungsschritt (Merkmal 2.2) auf den Spezifizierungsschritt (Merkmal 2.1) folgt. Auch die Abs\u00e4tze der Beschreibung greifen dies \u2013 mit der gleichen Wortwahl von \u201eFirst\u201c (Abs. 0138) und \u201eThen\u201c (Abs. 0139) auf.<\/li>\n<li>N\u00e4mliches gilt auch f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin herangezogene Fig. 17 und die zugeh\u00f6rigen Abs. 0184 und 0185.<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche dieser Ausf\u00fchrungsbeispiele werden bei der Verwendung des Wortes \u201edekodiert\u201c ebenso getroffen, wie bei der Verwendung des Wortes \u201ekodiert\u201c, denn die Beurteilung findet nach der jeweils identisch vorgegebenen Reihenfolge in allen F\u00e4llen erst zu einem Zeitpunkt statt, da die Dekodierung des Nachbarblocks abgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Eine Beurteilung in einem anderen Programmschritt, etwa w\u00e4hrend der Dekodierung des Nachbarblocks, die mit dem Wortlaut des Anspruchs inkompatibel w\u00e4re, wird in keinem Beispiel gezeigt.<\/li>\n<li>Auch die zusammenfassenden Darstellungen der \u201elist of further embodiements\u201c f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch den Anspruch in seinem niedergelegten Wortlaut nicht getroffen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung f\u00fchrt die hier vertreten Auslegung auch nicht dazu, dass die Aufgabe des Klagepatents verfehlt w\u00fcrde. Grunds\u00e4tzlich ist im Wege der Auslegung des Klagepatentanspruchs objektiv zu bestimmen, welches technische Problem die Lehre des Klagepatents zu l\u00f6sen imstande ist. Diese L\u00f6sung kann hinter der subjektiven Aufgabenstellung des Klagepatents zur\u00fcckbleiben, aber auch \u00fcber diese hinausgehen. Nach diesen Ma\u00dfgaben besteht die selbstgesetzte Aufgabe des Klagepatents darin, das dem Stand der Technik zugeschriebene technische Problem zu l\u00f6sen, dass Bewegungsvektoren von Nachbarbl\u00f6cken nicht als Kandidaten f\u00fcr die Pr\u00e4diktion des Vektors des aktuellen Blocks Verwendung finden, wenn sie selbst aus Vektoren Dritter Bl\u00f6cke abgeleitet wurden. F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Aufgabe soll nach den Anspr\u00fcchen bestimmt werden, wie genau der Nachbarblock kodiert\/dekodiert wurde, wobei die Unterscheidung zwischen dekodiert und kodiert f\u00fcr die Erf\u00fcllung der so gefassten Aufgabe gerade irrelevant ist, wie gezeigt wurde.<\/li>\n<li>Auch der Einwand, es sei \u00fcberhaupt nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise nach der Dekodierung des Nachbarblocks beurteilt werden k\u00f6nnen soll, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert werden soll, greift nicht durch. Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich n\u00e4mlich \u00fcberhaupt nicht mit der Frage, wie der Beurteilungsschritt hard- oder softwaretechnisch implementiert werden k\u00f6nnte. Weder f\u00fcr eine Beurteilung, wie der Nachbarblock kodiert wurde, noch wie er dekodiert wurde, macht das Klagepatent Vorgaben zur Umsetzung. Da die Ausf\u00fchrungsbeispiele jedoch vorsehen, dass erst nach der Spezifizierung des bereits dekodierten Nachbarblocks f\u00fcr diesen beurteilt werden soll, ob er unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde, ist gezeigt, dass das Klagepatent ein solches Vorgehen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr technisch machbar h\u00e4lt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs 5 des Klagepatents gelten die Ausf\u00fchrungen zu Anspruch 1 entsprechend; lediglich die zitierte Rechtsprechung zur Reihenfolge von Verfahrensschritten ist auf den Vorrichtungsanspruch nicht anwendbar.<\/li>\n<li>Auch bei Anspruch 5 ist jedoch aus den genannten Gr\u00fcnden nicht ersichtlich, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele durch die Aufnahme von \u201edekodiert\u201c statt \u201ekodiert\u201c in die Merkmale betreffend die Beurteilungseinheit in Merkmal 2.2 und 2.3 verfehlt w\u00fcrden. Insoweit sieht Anspruch 5 eine Vorrichtung vor, die kraft einer Beurteilungseinheit beurteilen soll, wie die Dekodierung eines bereits dekodierten Nachbarblocks erfolgt ist. Auch hier gilt, dass eine Auslegung, die aus dem Wortlaut \u201edekodiert\u201c wieder ein \u201ekodiert\u201c macht, also die Wortbedeutung praktisch in ihr Gegenteil verwandelt, nach der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest voraussetzt, dass die wortlautgetreue Auslegung in Frage zu stellen ist, weil sie dazu f\u00fchrt, dass Beschreibung und s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele dann verfehlt werden. Dies ist aus den oben bereits ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden auch hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs gerade nicht der Fall. Auch bei dem Vorrichtungsanspruch 5 soll die dort vorgesehene Beurteilungseinheit beurteilen, wie der Vektor des Nachbarblocks <em>dekodiert wurde<\/em>, was wiederum eine R\u00fcckschau nach abgeschlossener Dekodierung darstellt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><strong>III. <\/strong><\/li>\n<li>Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hierzu vor, dass ihrer Ansicht nach der MPEG-4-Standard die Benutzung der Lehre des Klagepatents zwingend voraussetze und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Standard Gebrauch mache. Letzteres ist dabei zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>Die Auslegung f\u00fchrt jedoch dazu, dass die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan hat, dass der MPEG-4-Standard die Benutzung des Klagepatents voraussetzt.<\/li>\n<li>Denn der MPEG-4 Standard sieht in seinem ma\u00dfgeblichen Teil einen Beurteilungsschritt, wie ihn Merkmal 2.2 sowohl in der Fassung des Verfahrensanspruchs 1 als auch des Vorrichtungsanspruchs 5 nach richtiger Auslegung vorsieht, nicht vor: Dieser auf den Nachbarblock und den dritten Block bezogene Beurteilungsschritt muss \u00a0w\u00e4hrend der Dekodierung des aktuellen Blocks erfolgen und beurteilt r\u00fcckblickend die zu dieser Zeit bereits abgeschlossene Dekodierung des Nachbarblocks. Es gen\u00fcgt gerade nicht, wenn die Beurteilung irgendwann, etwa bei der Dekodierung des Nachbarblocks selbst, erfolgt.<\/li>\n<li><strong>IV.<\/strong><\/li>\n<li>Die Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7 91 Abs 1. S. 1, 709 ZPO. Dem von der Beklagten geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>Streitwert: 5.000.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2818 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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