{"id":7864,"date":"2019-02-18T17:00:05","date_gmt":"2019-02-18T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7864"},"modified":"2019-02-18T17:48:39","modified_gmt":"2019-02-18T17:48:39","slug":"4b-o-30-17-steinbohrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7864","title":{"rendered":"4b O 30\/17 &#8211; Steinbohrer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2817<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. September 2018, Az. 4b O 30\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 034 XXX B1 (Anlage K 8, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 03.03.2000 unter Inanspruchnahme einer inl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 05.03.1999 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 13.09.2000. Am 22.12.2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 500 08 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage K 9).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 05.10.2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Steinbohrer.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt den Verletzungsvorwurf auf eine Kombination der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2. Anspruch 1 in Kombination mit Anspruch 2 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Anspruch 1<br \/>\n\u201eSteinbohrer, mit einer Hartmetallplatte (10), die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte (10) einen H\u00fcllkegel (20) mit einem Spitzenwinkel von etwa 130\uf0b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze (12) aufweist, die die Hauptschneide (14) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Nebenschneide (16) seitlich der Hartmetallspitze (12) gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel insbesondere in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide (16) erstreckenden Konkavabschnitt (28) zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte (10) diesen wieder erreicht und da\u00df die Nebenschneide (16) einen kontinuierlichen Verlauf aufweist.\u201c<br \/>\nAnspruch 2<br \/>\n\u201eSteinbohrer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da\u00df eine Anfasung (24), insbesondere mit einem Spitzenwinkel von etwa 90\u00b0, zwischen dem Auftreffpunkt (20) H\u00fcllkegel\/Nebenschneidplatte und dem Ende der Hartmetallplatte (10) ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 4) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 die Seitenansicht einer Hartmetallplatte f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steinbohrer in einer Ausf\u00fchrungsform, Fig. 2 die Stirnansicht auf die Hartmetallplatte gem. Fig. 1, Fig. 3 eine perspektivische Ansicht der Hartmetallplatte gem. Fig. 1 und Fig. 4 eine Seitenansicht der Hartmetallplatte gem. Fig. 1, aber von der Schmalseite.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), die als \u201eA GmbH\u201c am 26.04.2012 gegr\u00fcndet und am 11.05.2012 ins Handelsregister eingetragen wurde, stellt her und bietet hartmetallbest\u00fcckte Hammerbohrer unter folgenden Produktbezeichnungen an: \u201eB\u201c und \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten zu 1) unter den Bezeichnungen \u201eD\u201c und \u201eE\u201c bzw. \u201eF\u201c an.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) wiederum vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten zu 1) unter den Bezeichnungen \u201eG\u201c bzw. \u201eH\u201c. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tragen das Pr\u00fcfzeichen der Pr\u00fcfgemeinschaft I e.V. Nummer 17 der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben. Es handelt sich um die o.g. Hammerbohrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Der im Klagepatent genannte Erfinder, Herr J, war Gr\u00fcnder der Kl\u00e4gerin und bis 2003 deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleingesellschafter. Die Kl\u00e4gerin wurde im Jahre 2003 mittels \u00dcbertragung aller Gesellschaftsanteile an die K GmbH ver\u00e4u\u00dfert, 2005 erfolgte eine \u00dcbertragung aller Gesellschaftsanteile an die L GmbH. Zusammen mit Herrn M, Herrn N und Frau O ist der Erfinder nunmehr Gesellschafter der P GmbH, der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten zu 1).<br \/>\nHerr M war bis zum 19.03.2012 Technischer Leiter und Prokurist bei der Kl\u00e4gerin und ist seit 2014 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Au\u00dferdem ist er mit Herrn N und Frau O Gesellschafter der Q GmbH, die alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) ist.<br \/>\nGesellschafter der Beklagten zu 3) sind die Q GmbH, Herr M, Frau O und Herr N.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise. Das Klagepatent schreibe keinen Spitzenwinkel von 130\u00b0 vor. Durch den Zusatz \u201eetwa\u201c werde ein gr\u00f6\u00dferer Winkelbereich beansprucht. Der Fachmann habe zum Priorit\u00e4tszeitraum gewusst, dass Hartmetallplatten zumeist einen Spitzenwinkel zwischen 110\u00b0 und 150\u00b0 aufwiesen. Die in der Mitte dieses \u00fcblichen Winkelbereichs liegende Winkelangabe von \u201eetwa 130\u00b0\u201c habe der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt als Mittelwert im Rahmen des ihm bekannten Spektrums von +\/- 20\u00b0, jedenfalls von +\/ 15\u00b0, verstanden. Der Fachmann habe gewusst, dass sich die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung in einem Winkelbereich f\u00fcr den H\u00fcllkegelspitzenwinkel von ungef\u00e4hr 110\u00b0 bis 150\u00b0 gleicherma\u00dfen erreichen lie\u00dfen.<br \/>\nDa gr\u00f6\u00dfere Abweichungen rund um diesen Mittelwert \u00fcblich gewesen seien, sei ausdr\u00fccklich kein pr\u00e4ziser Wert beansprucht worden. Dieser Bezug zum Stand der Technik zeige sich auch darin, dass der Spitzenwinkel von etwa 130\u00b0 im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannt werde und das Klagepatent sich in diesem Merkmal nicht vom Stand der Technik habe abgrenzen wollen.<br \/>\nDie in der Beschreibung des Klagepatents genannte Schrift EP 0 761 927 A1 setze durch die Angabe \u201e110\u00b0 bis 130\u00b0\u201c keine Obergrenze f\u00fcr einen H\u00fcllkegelspitzenwinkel. Die Schrift lege schon keine genauen Werte fest, denn in der Beschreibung werde auch ein Spitzenwinkel von \u201e100\u00b0 bis 130\u00b0\u201c angegeben (S. 3 Z. 35). Hierauf komme es aber gar nicht an, weil die Schrift gar nicht auf den Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels, sondern lediglich auf den Spitzenwinkel der beiden Nebenschneiden verweise.<br \/>\nDie Diskussion im Stand der Technik habe sich nicht um den H\u00fcllkegelspitzenwinkel, sondern immer nur um den Spitzenwinkel der Nebenschneiden gedreht. Der Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels sei im Stand der Technik nicht als ma\u00dfgeblicher Wert f\u00fcr Bohrfortschritt und Lebensdauer eines Bohrers angesehen worden. Der von den Beklagten angef\u00fchrte angebliche \u201eGoldstandard\u201c eines Spitzenwinkels von 130\uf0b0 beziehe sich erneut nicht auf den H\u00fcllkegelspitzenwinkel, sondern auf den Spitzenwinkel der Schneiden.<br \/>\nAu\u00dferdem sei dem Fachmann klar gewesen, dass es f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung nicht auf den H\u00fcllkegelspitzenwinkel, sondern auf das Zur\u00fcckspringen der Nebenschneide ankomme. Dies werde durch Messergebnisse der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt (Anlage K37). Die Tests der Beklagten seien hingegen nicht aussagekr\u00e4ftig (Anlage K 40). Der H\u00fcllkegel-Spitzenwinkel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege \u2013 unstreitig \u2013 bei 142,05\uf0b0 oder bei 142,83\uf0b0 (Anlage K 22). Bei diesen Winkeln sei jedenfalls eine \u00e4quivalente Verwirklichung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre zu bejahen.<br \/>\nUnter einer \u201eausgepr\u00e4gten\u201c und zentralen Hartmetallspitze verstehe das Klagepatent eine Spitze (Aufsetzpunkt), die sich deutlich vom Verlauf der Nebenschneiden absetze und einen fl\u00e4chigen Bereich in Form der Hauptschneide aufweise.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung schreibe au\u00dferdem vor, dass die Nebenschneiden einen kontinuierlichen Verlauf aufwiesen, also stufenfrei verliefen. Durch den stufenfreien Verlauf sei die Nebenschneide stabil und ohne Kantenbruchgefahr in der Hartmetallplatte abgest\u00fctzt. Die Kurvenf\u00fchrung solle daher \u201etreppenfrei\u201c, also ohne \u201epr\u00e4gnante Treppenstufen\u201c sein, da diese die Wirkung der Hauptschneide als Hauptschneidorgan beeintr\u00e4chtigten.<br \/>\nDie Stufenfreiheit sei nicht ausschlie\u00dflich Gegenstand von Unteranspruch 11, vielmehr konkretisiere dieser Unteranspruch den kontinuierlichen und damit stufenfreien Verlauf der Nebenschneide durch das Vorsehen von Spitzen mit Spitzenwinkeln von 170\uf0b0 bis 130\uf0b0 an den \u00dcberg\u00e4ngen von Hauptschneide zu Zentralabschnitt, Zentralabschnitt zu Konkavabschnitt sowie Schulterabschnitt zu Anfasung. Ein kontinuierlicher Verlauf der Nebenschneide bedeute mithin einen stufenfreien, erst recht aber einen unterbrechungsfreien Verlauf der Schneidkante. Ein kontinuierlicher Verlauf der Nebenschneide bedeute au\u00dferdem nicht eine nur monoton fallende Kurvenf\u00fchrung. Auch Richtungs\u00e4nderungen spr\u00e4chen nicht gegen einen kontinuierlichen Verlauf der Nebenschneide. Weder eine konkave noch eine konvexe Kurvenf\u00fchrung spr\u00e4chen gegen eine kontinuierliche (stufen und unterbrechungsfreie) Kurvenf\u00fchrung.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebe es einen steten Verlauf der Nebenschneide ohne Stufen und damit einen \u201ekontinuierlichen Verlauf\u201c im Sinne des Klagepatents. Ein wellenf\u00f6rmiger Verlauf der Nebenschneide, der von oben \u2013 unstreitig \u2013 erkennbar sei, sei f\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatents irrelevant, da sich der kontinuierliche Verlauf der Nebenschneide nur auf das seitliche Bohrerspitzenprofil beziehe. Die allein ma\u00dfgebliche Seitenansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lasse keine Wellenform der Nebenschneide erkennen. Ein gewisses Ansteigen der Nebenschneide sei unsch\u00e4dlich, genauso wie ein konkaver Abschnitt. Ein Materialauftrag an der R\u00fcckseite der Schneidkante habe keine Auswirkung auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidwirkung. Auch ein \u201eBrecherbereich\u201c w\u00fcrde eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schneidkante darstellen. Weder die Wellenform noch der Konkavabschnitt stellten eine Unterbrechung des kontinuierlichen Verlaufs der Schneidkante dar.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen zudem auf jeder Seite der Hartmetallplatte eine Anfasung mit einem Spitzenwinkel von etwa 90\u00b0 auf. Die Anfasung k\u00f6nne durchaus eine Abwinkelung (Kante) mit einer gewissen Schneidwirkung aufweisen.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Erhebung der Nichtigkeitsklage unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB unzul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Hauptantrag zwischenzeitlich mit Zustimmung der Beklagten zum Hilfsantrag erkl\u00e4rt und einen neuen Hauptantrag in beschr\u00e4nkter Fassung geltend gemacht hat,<\/li>\n<li>beantragt die Kl\u00e4gerin unter Einbeziehung von \u00c4quivalenzantr\u00e4gen nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000.00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von etwa 130\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist und bei dem eine Anfasung ausgebildet ist, mit einem Spitzenwinkel von 90\u00b0 zwischen dem Auftreffpunkt H\u00fcllkegel \/ Nebenschneidplatte und dem Ende der Hartmetallplatte,<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von 142\u00b0 bis 145\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist und bei dem eine Anfasung ausgebildet ist, mit einem Spitzenwinkel von 90\u00b0 zwischen dem Auftreffpunkt H\u00fcllkegel \/ Nebenschneidplatte und dem Ende der Hartmetallplatte,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen und \/ oder zu gebrauchen und \/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen<br \/>\n(Anspruch 1 von EP 1 034 XXX B1<br \/>\nunter Einbeziehung von Unteranspruch 2)<\/li>\n<li>2. hilfsweise, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von etwa 130\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel insbesondere in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist,<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von 142\u00b0 bis 145\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel insbesondere in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen und \/ oder zu gebrauchen und \/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen<br \/>\n(Anspruch 1 von EP 1 034 XXX B1 wie erteilt)<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<br \/>\neine Anfasung ausgebildet ist, insbesondere mit einem Spitzenwinkel von etwa 90\u00b0, zwischen dem Auftreffpunkt H\u00fcllkegel \/ Nebenschneidplatte und dem Ende der Hartmetallplatte;<br \/>\n(Unteranspruch 2 von EP 1 034 XXX B1 wie erteilt)<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu 2) und zu 3) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 2) und 3) zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von etwa 130\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist und bei dem eine Anfasung ausgebildet ist, mit einem Spitzenwinkel von 90\u00b0 zwischen dem Auftreffpunkt H\u00fcllkegel \/ Nebenschneidplatte und dem Ende der Hartmetallplatte,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von 142\u00b0 bis 145\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist und bei dem eine Anfasung ausgebildet ist, mit einem Spitzenwinkel von 90\u00b0,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und \/ oder zu gebrauchen und \/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen<br \/>\n(Anspruch 1 von EP 1 034 XXX B1<br \/>\nunter Einbeziehung von Unteranspruch 2)<\/li>\n<li>2. hilfsweise, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 2) und 3) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von etwa 130\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel insbesondere in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist,<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>Steinbohrer, mit einer Hartmetallplatte, die sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze erstreckt und dort verankert ist, wobei die Hartmetallplatte aufweist: einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von 142\u00b0 bis 145\u00b0 und eine ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze, die die Hauptschneide aufnimmt, bei dem die Nebenschneide seitlich der Hartmetallspitze gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel insbesondere in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide erstreckenden Konkavabschnitt zur\u00fcckspringt und erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte diesen wieder erreicht und bei dem die Nebenschneide einen kontinuierlichen Verlauf aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und \/ oder zu gebrauchen und \/ oder zu den genannten Zwecken zu besitzen<br \/>\n(Anspruch 1 von EP 1 034 XXX B1 wie erteilt)<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<br \/>\neine Anfasung ausgebildet ist, insbesondere mit einem Spitzenwinkel von etwa 90\u00b0, zwischen dem Auftreffpunkt H\u00fcllkegel \/ Nebenschneidplatte und dem Ende der Hartmetallplatte;<br \/>\n(Unteranspruch 2 von EP 1 034 XXX B1 wie erteilt)<\/li>\n<li>III. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffern I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 26. April 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffern I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 26. April 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen (nur Beklagte zu 1));<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>3. die unter Ziffern I. und II. bezeichneten, seit dem 26. April 2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>4. die sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und \/ oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen (einschlie\u00dflich der zur\u00fcckgerufenen) unter Ziffern I. und II. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten selbst zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I. und II. bezeichneten, seit dem 26. April 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil DE 500 08 XXX.X des Klagepatents EP 1 034 XXX B1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Der im Klagepatent ausdr\u00fccklich als gattungsbildend referenzierte Stand der Technik (EP 0 761 927 B1) offenbare einen Winkelbereich mit einer Obergrenze von 130\uf0b0. Das Klagepatent spezifiziere, anders als der Stand der Technik, demgegen\u00fcber keinen Winkelbereich. Dies spreche gegen die Auslegung der Kl\u00e4gerin, die Ma\u00dfangabe \u201eetwa 130\uf0b0\u201c als Bereichsangabe \u201e130\uf0b0 +\/- 20\uf0b0\u201c aufzufassen. Au\u00dferdem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent davon ausgehe, dass bei der o.g. Druckschrift der Spitzenwinkel der Nebenschneiden zugleich der H\u00fcllkegelspitzenwinkel im Sinne des Klagepatents sei.<br \/>\nDer Fachmann sehe bei der bestimmten Ma\u00dfangabe von \u201eetwa 130\uf0b0\u201c allenfalls Abweichungen innerhalb der normierten, ihm gel\u00e4ufigen maximalen Toleranz von +\/ 3\uf0b0 als mitumfasst an. Denn der Spitzenwinkel eines Bohrers sei ein kritischer Wert. Er bestimme die Bohrgeometrie und sei mitentscheidend f\u00fcr Wirk und Funktionsweise des Bohrers. Das Klagepatent spezifiziere gerade keinen Bereich f\u00fcr einen Spitzenwinkel und auch die Klagepatentbeschreibung gebe keine anderen Spitzenwinkel f\u00fcr den H\u00fcllkegel an.<br \/>\nSowohl Wortlaut als auch Systematik des Anspruchssatzes spr\u00e4chen f\u00fcr eine genaue Ma\u00dfangabe. Der Stand der Technik, die Patentbeschreibung und die Figuren sowie das Fachwissen, insbesondere die genormten Toleranzen, spr\u00e4chen gegen die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung. Dem Klagepatent liege eine Auswahlentscheidung zugrunde: ein (H\u00fcllkegel )Spitzenwinkel von 130\uf0b0 sei bei Steinbohrern zum Priorit\u00e4tstag \u201eGoldstandard\u201c gewesen (Hartmetallplatte \u201eR\u201c von S, heute T), au\u00dferdem seien die Werkzeugmaschinen der Patentanmelderin zur Herstellung der Steinbohrer auf eine Bohrgeometrie mit einem Spitzenwinkel von 130\uf0b0 ausgerichtet gewesen.<br \/>\nDie Testbohrungen der Kl\u00e4gerin seien sowohl im Hinblick auf die verwendeten Bohrer als auch im Hinblick auf die Durchf\u00fchrung der Bohrung nicht repr\u00e4sentativ und damit ungeeignet. Die aufgefundenen Ergebnisse seien nicht plausibel. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass es sich bei den von der Kl\u00e4gerin verwendeten Testbohrern um serientaugliche Hartmetallbohrer handele.<br \/>\nDie Fotografien deuteten nach Auffassung der Beklagten vielmehr darauf hin, dass die Hartmetallplatten der Testbohrer nach dem Sintern bearbeitet worden seien, um einen anderen H\u00fcllkegelspitzenwinkel zu simulieren. Au\u00dferdem seien die Testbohrungen auf eine Tiefe von gerade 20 mm pro Bohrer beschr\u00e4nkt gewesen. Aussagekr\u00e4ftige Testbohrungen m\u00fcssten stattdessen \u00fcber eine Tiefe von mindestens 50 mm ausgef\u00fchrt werden.<br \/>\nTests der Beklagten (Anlage B8) zeigten, dass der H\u00fcllkegelspitzenwinkel ein wesentlicher Parameter f\u00fcr die Wirk und Funktionsweise des Steinbohrers sei. F\u00fcr die Bohrgeschwindigkeit sei weniger das Zur\u00fcckspringen der Nebenschneide hinter den H\u00fcllkegelspitzenwinkel, als vielmehr das Ma\u00df des H\u00fcllkegelspitzenwinkels entscheidend.<br \/>\nJedenfalls seien H\u00fcllkegelspitzenwinkel von &gt; 142\uf0b0 nicht gleichwirkend zu einem H\u00fcllkegelspitzenwinkel von etwa 130\uf0b0. Au\u00dferdem sei ein H\u00fcllkegelspitzenwinkel von 142,05\uf0b0 oder 142,83\uf0b0 im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht nahegelegt gewesen. Im \u00dcbrigen fehle es an der Gleichwertigkeit. Ein an der Ma\u00dfangabe \u201eetwa 130\uf0b0\u201c orientierter Fachmann ziehe einen H\u00fcllkegelspitzenwinkel von 142,05\uf0b0 oder 142,83\uf0b0 nicht als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht.<br \/>\nDie Spezifizierung \u201ekontinuierlicher Verlauf\u201c im Klagepatentanspruch 1 sei so zu verstehen, dass die Nebenschneiden (16) einen stetigen Verlauf ohne pr\u00e4gnante Unterschiede in der Kurvenf\u00fchrung und erst recht ohne eine Umkehr der Kurvenf\u00fchrung aufweisen sollten. Das Klagepatent fordere eine monoton fallende Kurvenf\u00fchrung der Nebenschneide ohne pr\u00e4gnante Treppenstufen. Hierdurch werde erreicht, dass die Nebenschneiden trotz der ausgepr\u00e4gten Metallspitze und konkaven Verlaufs \u00fcber ihre gesamte Erstreckung hinweg eine durchgehende Schneidkante h\u00e4tten, die nach der Lehre des Klagepatents daf\u00fcr sorge, dass die verbesserte Zentrierung nicht wie im Stand der Technik den Bohrfortschritt verschlechtere, sondern sogar ein erh\u00f6hter Bohrfortschritt erzielt werde. Durch die monoton fallende Kurvenf\u00fchrung werde die Beeintr\u00e4chtigung der Wirkung der Hauptschneide als Hauptschneideorgan verhindert. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine stetige Kurvenf\u00fchrung, sondern pr\u00e4gnante Richtungs\u00e4nderungen, eine Umkehr der Kurvenf\u00fchrung auf. Es liege eine \u201eMulde\u201c und ein stufen oder treppenartiger \u201eH\u00f6cker\u201c der Nebenschneide vor. Wegen der Mulden seien die Nebenschneiden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen funktional unterbrochen.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung setze weiter voraus, dass die Nebenschneide erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte den H\u00fcllkegel wieder erreiche. Die Nebenschneiden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erreichten hingegen den H\u00fcllkegel weit \/ deutlich vor dem Ende der Hartmetallplatte, n\u00e4mlich schon nach etwa 2\/3 der Strecke des radial nach au\u00dfen laufenden H\u00fcllkegels, so dass noch 1\/3 bis zum Ende der Hartmetallplatte verblieben.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten zudem nicht \u00fcber eine Hartmetallspitze im Sinne der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auslegung, so dass die Klage insoweit unschl\u00fcssig sei. Vielmehr wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine abgerundete Spitze (Aufsetzpunkt) auf, die sich nicht \u2013 insbesondere nicht deutlich \u2013 von dem Verlauf der Nebenschneiden absetze, sondern \u00fcbergangslos in die Nebenschneide \u00fcbergehe und die auch keinen fl\u00e4chigen Bereich in Form der Hauptschneide aufweise.<br \/>\nDie Anfasung sei kein Teil der Nebenschneide, sondern ein Hartmetallvolumen, das als zus\u00e4tzlicher Schutz (Abst\u00fctzung) der Nebenschneide zwischen dem Ende der Nebenschneide und dem Ende der Hartmetallplatte angeordnet sei. Die Nebenschneide der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stehe jedoch bis zum Ende der Hartmetallplatte in voranschreitendem Materialkontakt. Die geringf\u00fcgige Abschr\u00e4gung im R\u00fccken der Nebenschneide sei keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anfasung. Sie reduziere vielmehr das Metallvolumen im R\u00fccken der Nebenschneide.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Nichtigkeitsklage sei zul\u00e4ssig. Eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung liege nicht vor. Eine Nichtangriffsabrede sei jedenfalls kartellrechtswidrig.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre werde durch die Entgegenhaltungen PCT\/EP99\/08195 (Anlagenkonvolut B 1, dort NK 8), DE 40 12 772 A1 (Anlage NK 9), DE 1 921 677 A (Anlage NK 10) und den \u201eU\u201c (Anlage NK 12) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents beruhe au\u00dferdem nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der Schrift DE 1 921 677 A (Anlage NK 10) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen und \/ oder der Schrift FR 2 629 514 (Anlage NK 15) \/ DE 39 08 674 A1 (Anlage NK 15a).<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Steinbohrer.<\/li>\n<li>Steinbohrer waren in unterschiedlichen Ausgestaltungen im Stand der Technik bekannt. Aus der Schrift EP 0 761 927 A1 war ein Steinbohrer mit einer Hartmetallplatte bekannt, die sich quer durch die Bohrspitze erstreckt und dort verankert ist (Anlage K 8, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Die Hartmetallplatte weist eine Hartmetallspitze auf, die gegen\u00fcber den schr\u00e4gen Schneidfl\u00e4chen der Hartmetallplatte vorspringt. Hiermit solle eine bessere Zentrierung des Hartmetallbohrers beim Bohransatz erreicht werden (Abs. [0002]). Dieser Vorteil ziehe aber den Nachteil mit sich, dass die Hartmetallplatte nicht nur schneller verschlei\u00dfe, sondern insbesondere auch leichter zum Brechen neige (Abs. [0003]).<br \/>\nDie Belastung sei bei Schlagbohrmaschinen, f\u00fcr die der Bohrer nach der EP 0 761 927 0 A1 bestimmt sei, noch beherrschbar. Werde ein solcher Bohrer aber f\u00fcr Hammerbohrmaschinen eingesetzt, dann sei der Verschlei\u00df erheblich gr\u00f6\u00dfer. Au\u00dferdem neige die Hartmetallspitze dazu, bereits nach kurzer Zeit abzusplittern, so dass der Vorteil der Zentrierung, der bei einem neuen Bohrer bestehe, rasch zunichte gemacht werde (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war ebenfalls bekannt, die Schneidkontur der Hartmetallplatte nicht gerade verlaufen zu lassen, sondern mehrere wellenf\u00f6rmige Abwinklungen vorzunehmen (Abs. [0005]). Ein derartiger Bohrer sei auch f\u00fcr Hammerbohrer geeignet, wenn ein zu starkes Vorsprungma\u00df vermieden werde. Bei einem derartigen Bohrer entstehe aber eine l\u00e4ngere Anliegelinie, so dass die Fl\u00e4chenpressung reduziert und der Bohrfortschritt vermindert werde. Daher habe sich ein solcher Bohrer nicht durchgesetzt.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird au\u00dferdem darauf hingewiesen, dass bei Renovierungsarbeiten sowie bei Neubauten h\u00e4ufig das Problem besteht, dass auch inhomogenes Material gebohrt werden muss (Abs. [0006]). Da die f\u00fcr Armierungen verwendeten Materialien eine h\u00f6here Festigkeit h\u00e4tten, werde die an sich gute Haltbarkeit der Bohrer durch Kantenbr\u00fcche stark reduziert, wenn eine Armierung getroffen werde. Grunds\u00e4tzlich bestehe die M\u00f6glichkeit, mit Metallsuchger\u00e4ten nach Armierungen zu suchen (Abs. [0007]). Solche Ger\u00e4te seien jedoch nicht immer zur Hand und die Suchgenauigkeit preisg\u00fcnstiger Ger\u00e4te lasse zu w\u00fcnschen \u00fcbrig. Erfahrene Monteure k\u00f6nnten den Vortrieb reduzieren, wenn eine Armierung angeschnitten werde, indem der Druck auf die Bohrmaschine reduziert werde, und so Kantenbr\u00fcche vermeiden (Abs. [0008]). Weniger erfahrene Monteure k\u00f6nnten aber h\u00e4ufig das unterschiedliche Bohrgef\u00fchl f\u00fcr reinen Beton und die Armierung nicht auseinanderhalten, wobei dies bei Bohrmaschinen mit zunehmender Leistung schwieriger werde. Dar\u00fcber hinaus halte das Durchschneiden der Armierungen mit reduziertem Vortrieb \u00fcberproportional auf, denn der Bohrfortschritt werde drastisch reduziert.<\/li>\n<li>Ebenfalls bekannt waren Bohrer, die mit einem eher geringen Schneidwinkel arbeiten und hierdurch die Hauptschneide, aber auch die Nebenschneide an ihren Ecken besser abst\u00fctzten (Abs. [0009]). Diese Bohrer h\u00e4tten aber einen reduzierten Bohrfortschritt, wobei vor allem durch die Reduktion des Vorschneidwinkels unter eine bestimmte Grenze die Schneidwirkung gerade auch der Nebenschneide deutlich reduziert werde. Offenbar werde bei jedem Bohrschlag das zu schneidende Material dann eher komprimiert als seitlich wegtransportiert, so dass der Bohrer dann gegen eine Art Kissen aus Bohrklein arbeiten m\u00fcsse und der Bohrfortschritt entsprechend reduziert werde.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, einen Bohrer zu schaffen, der im Wesentlichen bei Beibehaltung des Bohrfortschritts eine deutlich verbesserte Lebensdauer, gerade auch beim Bohren von inhomogenen Massen wie Hartsteineinschl\u00fcssen und Armierungen in Beton, erreicht (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 in Kombination mit Anspruch 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Steinbohrer mit einer Hartmetallplatte (10).<\/li>\n<li>2. Die Hartmetallplatte<br \/>\n2.1 erstreckt sich quer durch einen Schlitz in der Bohrerspitze und ist dort verankert,<br \/>\n2.2 weist auf:<br \/>\n2.2.1 einen H\u00fcllkegel (20) und<br \/>\n2.2.2 eine Hartmetallspitze (12).<\/li>\n<li>3. Der H\u00fcllkegel (20) hat einen Spitzenwinkel von etwa 130\uf0b0.<\/li>\n<li>4. Die ausgepr\u00e4gte und zentrale Hartmetallspitze nimmt die Hauptschneide (14) auf.<\/li>\n<li>5. Die Nebenschneide<br \/>\n5.1 ist seitlich der Hartmetallspitze (12),<br \/>\n5.2 springt gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel zur\u00fcck und<br \/>\n5.3 erreicht diesen erst etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte (10),<br \/>\n5.4 wobei die Nebenschneide in einem sich \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Nebenschneide (16) erstreckenden Konkavabschnitt (28) zur\u00fcckspringt,<br \/>\n5.5 weist einen kontinuierlichen Verlauf auf.<\/li>\n<li>6. Zwischen dem Auftreffpunkt (22) H\u00fcllkegel \/ Nebenschneidplatte und dem Ende der Hartmetallplatte (10) ist eine Anfasung (24) mit einem Spitzenwinkel von 90\u00b0 ausgebildet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Anspruch 1 des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung hat der H\u00fcllkegel (20) einen Spitzenwinkel von etwa 130\uf0b0 (Merkmal 3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 3 enth\u00e4lt eine Ma\u00dfangabe, da der Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels etwa 130\uf0b0 betr\u00e4gt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grunds\u00e4tze der Schutzbereichsbestimmung auch dann anzuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen oder Ma\u00dfangaben enth\u00e4lt (BGH, Urt. v. 12.03.2002, X ZR 43\/01, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; Urt. v. 12.03.2002, X ZR 135\/01, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12.03.2002, X ZR 73\/01, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Solche Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma\u00dfgeblicher Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs Teil. Die Aufnahme von Zahlen oder Ma\u00dfangaben in den Anspruch verdeutlicht, dass sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen.<br \/>\nWie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen und Ma\u00dfangaben grunds\u00e4tzlich der Auslegung f\u00e4hig. Wie auch sonst kommt es darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erl\u00e4uterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Zahlen und Ma\u00dfangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns pr\u00e4gen wird, nicht einheitlich sind, sondern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen k\u00f6nnen (BGH, Urt. v. 12.03.2002, X ZR 43\/01, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; Urt. v. 12.03.2002, X ZR 135\/01, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12.03.2002, X ZR 73\/01, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<br \/>\nSchon diese Umst\u00e4nde schlie\u00dfen es aus, dass der Fachmann Zahlen , Ma\u00df oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen h\u00f6heren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Elementen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Fall w\u00e4re. Denn Zahlen sind als solche eindeutig, w\u00e4hrend sprachlich formulierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeichneten Gegenstand bedeuten. Zudem m\u00fcssen solche Begriffe, wenn sie in einer Patentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht werden, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimisst; die Patentschrift kann insoweit ihr \u201eeigenes W\u00f6rterbuch\u201c bilden. Wie eine bestimmte Zahlen oder Ma\u00dfangabe im Patentanspruch zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen Beurteilung unterliegenden fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses im Einzelfall (BGH, Urt. v. 12.03.2002, X ZR 43\/01, GRUR 2002, 511, 512 f. \u2013 Kunststoffrohrteil; Urt. v. 12.03.2002, X ZR 135\/01, GRUR 2002, 519, 521 f. \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12.03.2002, X ZR 73\/01, GRUR 2002, 527, 529 f. \u2013 Custodiol II).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei dem Spitzenwinkel von etwa 130\uf0b0 handelt es sich um einen solchen des H\u00fcllkegels. Der H\u00fcllkegel bildet den Rahmen f\u00fcr den Kompromiss zwischen einer ausgepr\u00e4gten und zentralen Hartmetallspitze einerseits (zum Stand der Technik Abs. [0002] mit Verweis auf die Schrift EP 0 761 927 A1) und einer Nebenschneide mit einem Schulterbereich mit einem gro\u00dfen Spitzenwinkel andererseits (vgl. hierzu Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis ist unter einem H\u00fcllkegel ein Kreiskegel zu verstehen, der aus der Rotation zweier Geraden erzeugt wird, die an dem zu \u201eumh\u00fcllenden\u201c K\u00f6rper tangential anliegen; bei einem Bohrer schneiden sich diese Geraden auf der Rotationsachse des Bohrers. Von diesem Verst\u00e4ndnis geht auch das Klagepatent aus. Nach Merkmal 2.2.1 weist die Hartmetallplatte einen H\u00fcllkegel auf. Anhand des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Fig. 1 wird deutlich, dass der H\u00fcllkegel durch die Hartmetallplatte aufgespannt wird und von der Konfiguration der Hauptschneide und dem Ende der Nebenschneide bestimmt ist (Abs. [0019]).<br \/>\nDie Bezugnahme auf die Konfiguration der Hauptschneide deutet bereits darauf hin, dass die an der Hartmetallplatte ausgebildete Schneide nicht mit den Geraden des H\u00fcllkegels identisch ist. Dies folgt aus den Merkmalen 5.2 und 5.4. Denn diese Merkmale zeigen, dass die Schneide einen R\u00fccksprung gegen\u00fcber dem H\u00fcllkegel aufweist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent unterscheidet zwischen verschiedenen Abschnitten der Schneide. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents benennt insoweit die Hauptschneide (Merkmal 4), eine Nebenschneide mit einem Konkavabschnitt (Merkmalsgruppe 5) und eine Anfasung (Merkmal 6). Die Geraden des H\u00fcllkegels liegen an der Hauptschneide einerseits und etwas vor dem Ende der Hartmetallplatte an der Nebenschneide andererseits an.<br \/>\nW\u00e4hrend der R\u00fccksprung selbst auch der besseren Bohrmehlabfuhr dient (Abs. [0025] a.E.), werden durch den R\u00fccksprung Abschnitte mit unterschiedlichen Spitzenwinkeln gebildet (vgl. insgesamt Abs. [0022]). Vor allem der der Bohrachse zugewandte Abschnitt des Konkavabschnitts muss einen geringeren Spitzenwinkel als der H\u00fcllkegel aufweisen, damit \u00fcberhaupt ein R\u00fccksprung entsteht. Im weiteren Verlauf nach au\u00dfen muss der Spitzenwinkel hingegen h\u00f6her als der des H\u00fcllkegels sein, damit die Nebenschneide den H\u00fcllwinkel wieder erreicht.<\/li>\n<li>Diese Anordnung hat zur Folge, dass durch den geringeren Spitzenwinkel der Nebenschneide in Richtung Bohrachse im Zentrum der Hartmetallplatte eine Hartmetallspitze ausgepr\u00e4gt wird. Zugleich entsteht nach au\u00dfen hin ein (Schulter )Abschnitt der Nebenschneide mit einem hohen bzw. flachen Spitzenwinkel.<br \/>\nDas Klagepatent \u00e4u\u00dfert sich nicht dazu, welche Funktion mit einem flachen Spitzenwinkel verbunden ist, sieht aber einen flachen Spitzenwinkel von beispielsweise 150\u00b0 grunds\u00e4tzlich als vorteilhaft an, ohne den Nachteil zu verkennen, dass flache Spitzenwinkel dazu neigen, aus der gew\u00fcnschten Achsenzentrierung auszuweichen (Abs. [0016]). Dieser Nachteil wird nach der technischen Lehre des Klagepatents durch die Auspr\u00e4gung der zentralen Hartmetallspitze kompensiert. Denn der Zentralbereich mit dem geringeren Spitzenwinkel dient erfindungsgem\u00e4\u00df der Zentrierung auf die erw\u00fcnschte Bohrerachse (Abs. [0016]; vgl. auch Abs. [0015] und Abs. [0025]). Zugleich soll die Hartmetallspitze nicht \u2013 wie in dem aus der EP 0 761 927 A1 bekannten Stand der Technik \u2013 leicht zum Brechen neigen.<\/li>\n<li>Diese an sich gegenl\u00e4ufigen Ziele \u2013 die Ausbildung eines als grunds\u00e4tzlich vorteilhaft erachteten flachen Spitzenwinkels in den Schulterabschnitten einerseits und die Auspr\u00e4gung einer pr\u00e4gnanten Hartmetallspitze mit einem geringeren Spitzenwinkel andererseits \u2013 werden durch die technische Lehre in Einklang gebracht. Dies geschieht durch den Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels. Es ist unmittelbar einsichtig, dass bei einem sehr flachen H\u00fcllkegel zwar Nebenschneiden mit flachem Spitzenwinkel im Schulterabschnitt m\u00f6glich sind, aber die zentrale Hartmetallspitze zu Lasten der gew\u00fcnschten Zentrierung weniger ausgepr\u00e4gt ist. Umgekehrt w\u00e4ren bei einem H\u00fcllkegel mit sehr steilem Spitzenwinkel zwar Nebenschneiden mit flachem Spitzenwinkel m\u00f6glich, was aber zu einer st\u00e4rker ausgepr\u00e4gten zentralen Hartmetallspitze mit gegebenenfalls den aus dem Stand der Technik bekannten Nachteilen f\u00fchrt. Das Klagepatent hat f\u00fcr den Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels einen Wert \u201evon etwa 130\u00b0\u201c festgelegt. Er stellt insofern den Rahmen oder die Grenze dar, innerhalb derer durch den R\u00fccksprung sowohl eine ausgepr\u00e4gte, zentrale Hartmetallspitze als auch ein Schulterabschnitt mit einem flachen Spitzenwinkel ausgebildet werden.<\/li>\n<li>Nach alledem wird der Fachmann die Angabe eines Spitzenwinkels \u201evon etwa 130\u00b0\u201c f\u00fcr den H\u00fcllkegel bereits aufgrund des Wortlauts (\u201eetwa\u201c) nicht als kritischen Wert ansehen, sondern Abweichungen von dem Wert als zul\u00e4ssig erachten. Unter keinen Umst\u00e4nden wird der Fachmann jedoch so weit gehen und jede Abweichung von dem genannten Wert von 130\u00b0 innerhalb des im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblichen Bereichs von Spitzenwinkeln f\u00fcr Schneiden von Steinbohrern als zul\u00e4ssig erachten. Die Kl\u00e4gerin hat insofern vorgetragen, Hartmetallplatten h\u00e4tten im Priorit\u00e4tszeitraum zumeist einen Spitzenwinkel zwischen 110\u00b0 und 150\u00b0 aufgewiesen, einen Wert \u201evon etwa 130\u00b0\u201c werde der Fachmann daher als Mittelwert im Rahmen eines Spektrums von +\/- 20\u00b0 verstehen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Durch diese Auslegung macht die Kl\u00e4gerin die Angabe \u201evon etwa 130\u00b0\u201c zu einer Bereichsangabe. Bereits nach dem Wortlaut des geltend gemachten Klagepatentanspruchs handelt es sich dabei aber um einen punktuellen Wert, nicht um einen Wertebereich. Dabei kennt das Klagepatent durchaus Wertebereiche (vgl. die Unteranspr\u00fcche 8 bis 17), hat sich hinsichtlich des Spitzenwinkels des H\u00fcllkegels jedoch f\u00fcr einen Einzelwert von 130\u00b0 entschieden. Durch den Zusatz \u201eetwa\u201c sind zwar Abweichungen von diesem Wert m\u00f6glich. Der Wortlaut verbietet es aber, diese Abweichungen auf den gesamten im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblichen und ggf. technisch brauchbaren Bereich von Spitzenwinkeln auszudehnen. Insofern muss sich die Kl\u00e4gerin am Wortlaut des Klagepatentanspruchs festhalten lassen.<\/li>\n<li>Auch bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung l\u00e4sst die Angabe \u201evon etwa 130\u00b0\u201c f\u00fcr den Spitzenwinkel des H\u00fcllwinkels keine gr\u00f6\u00dferen Abweichungen zu. Wird der Wert n\u00e4mlich als Grenze f\u00fcr den Kompromiss zwischen einer ausgepr\u00e4gten zentralen Hartmetallspitze und ihrer Zentrierwirkung einerseits und dem als vorteilhaft erachteten flachen Spitzenwinkel der Schulterabschnitte der Nebenschneiden verstanden, wird man diese Grenze nicht schlechterdings auf einen Wertebereich ausdehnen k\u00f6nnen, der alle im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblichen Spitzenwinkel umfasst. Von dem Kompromiss bliebe dann nichts mehr \u00fcbrig.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwar theoretisch Geometrien mit Spitzenwinkeln der Schneiden zwischen 90\u00b0 und 180\u00b0 denkbar, in der Praxis aber nur Bereiche zwischen 110\u00b0 und 150\u00b0 \u00fcblich gewesen seien. Es ist also davon auszugehen, dass Spitzenwinkel f\u00fcr die Schneiden von \u00fcber 150\u00b0 im Priorit\u00e4tszeitpunkt un\u00fcblich waren und in der Praxis jedenfalls als nicht vorteilhaft f\u00fcr den Bohrfortschritt angesehen wurden. Der Fachmann wei\u00df zudem, dass mit einem Spitzenwinkel von 130\u00b0 der wirksamste Bohrfortschritt verbunden sein kann. Hierf\u00fcr spricht der als Anlage B 3 vorgelegte Auszug, wonach ausf\u00fchrliche technische Tests in einer europ\u00e4ischen Zusammenarbeit in den Jahren 1977\/1978 zwischen allen interessierten Hammerbohrerherstellern des Committ\u00e9e Europ\u00e9en d\u2019Outillage (CEO) ergeben haben, dass offensichtlich der wirksamste Bohrfortschritt mit den meist verbreiteten Bohrh\u00e4mmern gegeben sei, wenn u.a. der Spitzenwinkel der Hartmetallplatte 130\uf0b0 betrage (S. 64 der Anlage B 3).<\/li>\n<li>Es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die vorgenannten Winkelabgaben regelm\u00e4\u00dfig auf den Spitzenwinkel der Schneiden einer Bohrerspitze beziehen und nicht auf den Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels, der als solcher im Stand der Technik kein anerkanntes Ma\u00df im Zusammenhang mit der Bohrergeometrie ist. Die Winkelangaben geben gleichwohl Anhaltspunkte insbesondere f\u00fcr den Spitzenwinkel der Schulterabschnitte der Nebenschneiden. Denn das Klagepatent sieht einen flachen Spitzenwinkel der Nebenschneiden als vorteilhaft an (Abs. [0016]). Als Beispiel wird in der Beschreibung des Klagepatents ein Wert von 150\u00b0 genannt (Abs. [0016] und [0022]). Dem Fachmann ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 bekannt, dass dieser Winkel bereits am oberen Rand der im Stand der Technik \u00fcblichen Spitzenwinkel liegt und mit h\u00f6heren Winkeln kein besserer Bohrfortschritt zu erzielen ist. Welche Vorteile mit flacheren Spitzenwinkeln verbunden sein sollen, erf\u00e4hrt er auch nicht aus der Klagepatentschrift. Der Fachmann wird daher kaum Spitzenwinkel f\u00fcr die Nebenschneiden in Erw\u00e4gung ziehen, die flacher als 150\u00b0 sind.<\/li>\n<li>Wird davon ausgehend ber\u00fccksichtigt, dass der Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig kleiner als der Spitzenwinkel der Schulterabschnitte der Nebenschneiden ist, wird der Fachmann die Angabe \u201evon etwa 130\u00b0\u201c nicht als Mittelwert eines Bereichs von +\/- 20\u00b0 verstehen. Bei einem Spitzenwinkel der Neben-schneiden von 150\u00b0 wird der Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels vielmehr deutlich unterhalb von 150\u00b0 liegen, n\u00e4mlich bei 130\u00b0 (vgl. Abs. [0019]). Andernfalls lie\u00dfe sich keine zentrale Hartmetallspitze mit einer entsprechenden Zentrierwirkung auspr\u00e4gen. Gerade weil dem Fachmann bekannt ist, dass flachere Spitzenwinkel als 150\u00b0 f\u00fcr Schneiden einer Bohrspitze technisch nicht sinnvoll sind und er flachere Spitzenwinkel f\u00fcr die Nebenschneiden nicht in Erw\u00e4gung ziehen wird, wird der Fachmann die Angabe \u201evon etwa 130\u00b0\u201c f\u00fcr den Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels durchaus ernst nehmen und als festen Einzelwert verstehen, der nur bedingt Abweichungen nach oben und unten zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich nicht entnehmen, in welchem Umfang Abweichungen von dem Wert \u201evon etwa 130\u00b0\u201c noch von der Lehre des Klagepatents erfasst werden. Aufgrund dessen wird der Fachmann sich an den im Stand der Technik f\u00fcr die Herstellung von Steinbohrern und deren Hartmetallplatten geltenden Toleranzen orientieren. Grunds\u00e4tzlich findet insofern die DIN ISO 2768, Teil 1, Juni 1991, mit Festlegungen f\u00fcr die Allgemeintoleranzen von L\u00e4ngen- und Winkelma\u00dfen (vorgelegt als Anlage B 5) Anwendung. Dies haben die Beklagten unter anderem durch die Wiedergabe eines Hinweises auf diese DIN in einer Konstruktionszeichnung des Rechtsvorg\u00e4ngers von \u201eT\u201c, eines Herstellers von Hammerbohrer-Hartmetallplatten, belegt. Nach dieser DIN betragen die Toleranzen bei Formelementen, die durch Spanen oder Umformen von metallischen Halbzeugen gefertigt wurden, zwischen +\/- 1\u00b0 und +\/- 3\u00b0 f\u00fcr Winkelma\u00dfe. Zu ber\u00fccksichtigen ist allerdings, dass der H\u00fcllkegel als solches kein Formelement darstellt, sondern durch die an der Hartmetallspitze und an den \u00e4u\u00dferen Enden der Nebenschneiden anliegenden Geraden gebildet wird und die Bema\u00dfung und Herstellung daher gegebenenfalls an den einzelnen Abschnitten der verschiedenen Schneiden ansetzt. Insofern mag der Fachmann die Abweichungen von dem Wert \u201evon etwa 130\u00b0\u201c gro\u00dfz\u00fcgiger verstehen als die in der DIN angegebenen Toleranzen von maximal 3\u00b0. Bis zu welchem Umfang Abweichungen von 130\u00b0 noch als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen werden k\u00f6nnen, kann letztlich offen bleiben. Denn sie werden jedenfalls nicht den Bereich von +\/- 10\u00b0 \u00fcberschreiten.<\/li>\n<li>Abweichungen von +\/- 10\u00b0 liegen nicht nur deutlich \u00fcber den in der DIN vorgegebenen Toleranzen. Sie stehen auch im Widerspruch zum Ausf\u00fchrungsbeispiel und dem Unteranspruch 3 des Klagepatents. Diese sehen unter Zugrundelegung eines Spitzenwinkels f\u00fcr den H\u00fcllkegel (20) \u201evon etwa 130\u00b0\u201c f\u00fcr den Zentralabschnitt (26) einen kleineren Spitzenwinkel von beispielsweise 120\u00b0 vor (Abs. [0021]). Liegt aber der Spitzenwinkel des Zentralabschnitts gerade einmal 10\u00b0 unterhalb des H\u00fcllkegelspitzenwinkels, k\u00f6nnen von einem Wert \u201evon etwa 130\u00b0\u201c nicht auch Winkel von 120\u00b0 umfasst sein.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt hat, die Beklagte vernachl\u00e4ssige im Zusammenhang mit der Winkelangabe des Spitzenwinkel den Zusatz \u201eetwa\u201c, dieser finde sich bei anderen Ma\u00dfangaben in der Klagepatentschrift nicht, greift dieser Einwand nicht durch. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Verwendung von Angaben mit bzw. ohne den Zusatz \u201eetwa\u201c einem bestimmten Schema folgt und der Zusatz \u201eetwa\u201c \u00fcber gewisse Unsch\u00e4rfen hinaus einen bestimmten technischen Sinn im Unterschied zu Ma\u00dfangaben ohne diesen Zusatz hat (vgl. nur Abs. [0022]: \u201eSpitzenwinkel von 150\u00b0\u201c vs. \u201eSpitzenwinkel von ebenfalls etwa 150\u00b0\u201c).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Anspruchs 1, der in Kombination mit Anspruch 2 gemacht wird, nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen einen H\u00fcllkegel mit einem Spitzenwinkel von etwa 130\u00b0 nicht auf. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Spitzenwinkel der H\u00fcllkegel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 142\u00b0 \u00fcberschreitet (142,05\u00b0 und 142,83\u00b0, Anlage K 22).<br \/>\nDa der Fachmann nach zutreffender Auslegung f\u00fcr den Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels den Winkel von 130\u00b0 w\u00e4hlen wird und einen Toleranzbereich nicht \u00fcber +\/- 10\u00b0 heranziehen wird, geh\u00f6ren die Werte oberhalb von 142\u00b0 nicht mehr zum Gegenstand des Klagepatents.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss die Ausf\u00fchrung erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwirkende (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen. Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2010, X ZR 193\/03, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV; Urt. v. 13.01.2015, X ZR 81\/13, GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>Nach dem dritten Erfordernis patentrechtlicher \u00c4quivalenz ist es notwendig, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. \u201eOrientierung am Patentanspruch\u201c setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2002, X ZR 135\/01, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12.03.2002, X ZR 73\/01, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; siehe insgesamt ferner OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 40\/16, Juris-Rn. 129 f.).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Rechtsstreit nicht gegeben, denn die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, sind nicht am Sinngehalt der im Klagepatentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen.<br \/>\nWird der Fachmann \u00fcber den genauen Sinn des in den Anspruch aufgenommenen Zahlenwerts im Unklaren gelassen, dann ist ein abweichender Wert bei Orientierung der beanspruchten Erfindung nicht als gleichwertig auffindbar. Denn der Fachmann muss mangels anderer Anhaltspunkte zu der Einsicht gelangen, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen nur bei genauer Einhaltung des Zahlenwerts erreicht werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2002, X ZR 135\/01, GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; Schulte\/Rinken, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 14 Rn. 87). Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zur\u00fcck, beschr\u00e4nkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentanspr\u00fcche in Beziehung zu setzen ist (BGH, Urt. v. 12.03.2002, X ZR 135\/01, GRUR 2002, 519, 523 \u2013 Schneidmesser II; vgl. Urt. v. 12.03.2002, X ZR 43\/01, GRUR 2002, 511, 513 \u2013 Kunststoffrohrteil).<br \/>\nDas Klagepatent lehrt den Fachmann nicht, welchen technischen Sinn der Spitzenwinkel des H\u00fcllkegels f\u00fcr die Lehre des Klagepatentanspruchs hat. Daher ist eine vom Wortsinn abweichende L\u00f6sung nicht als gleichwertig anzusehen, selbst wenn sie gleichwirkend ist. Stattdessen erf\u00e4hrt der Fachmann, dass \u2013 wenn er die Zentrierwirkung des Bohrers oder den Spitzenwinkel des Schulterabschnitts \u00e4ndern m\u00f6chte \u2013 er dies \u00fcber das R\u00fccksprungma\u00df bewerkstelligen kann (vgl. Abs. [0025]). Das Winkelma\u00df des H\u00fcllkegels bleibt unver\u00e4ndert. Wird daher der H\u00fcllkegel als Grenze oder Rahmen aufgefasst, innerhalb derer sich der R\u00fccksprung bewegen kann, dann kann eine abweichende L\u00f6sung nicht als gleichwertig angesehen werden, weil sie sich gerade au\u00dferhalb dieses Rahmens bewegt. Dies gilt erst Recht, wenn der Fachmann mit einem Spitzenwinkel von 130\u00b0 der Hartmetallplatte den wirksamsten Bohrfortschritt verbindet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAus den vorerw\u00e4hnten Gr\u00fcnden sind auch die Hilfsantr\u00e4ge zu I. 2. sowie zu II. 2. nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDa die in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin nicht zu einer Verurteilung f\u00fchren und das als Anlage K 40 vorgelegte Gutachten der Kl\u00e4gerseite nicht entscheidungserheblich ist, war dem Antrag der Beklagten auf Schriftsatznachlass nicht nachzugehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt. In Ansehung der Hilfsantr\u00e4ge gilt \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2817 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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