{"id":7853,"date":"2019-02-15T17:00:07","date_gmt":"2019-02-15T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7853"},"modified":"2019-02-15T16:14:05","modified_gmt":"2019-02-15T16:14:05","slug":"4b-o-5-18-suessware","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7853","title":{"rendered":"4b O 5\/18 &#8211; S\u00fc\u00dfware"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2816<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. September 2018, Az.\u00a04b O 5\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1.<br \/>\nDas Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. M\u00e4rz 2018 wird aufrechterhalten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 220.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil vom 7. M\u00e4rz 2018 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheitsleistung geleistet ist.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die Bundes-republik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 463 XXX (nachfolgend: Klagepatent; Anlagen TW 2, TW 5) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Es wurde am 20. Dezember 2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-Schrift 27XXX vom 20. Dezember 2001 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf seine Erteilung wurde am 15. Dezember 2010 ver\u00f6ffentlicht. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents betrifft eine S\u00fc\u00dfware und lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eEine S\u00fc\u00dfware, umfassend<br \/>\nein Geh\u00e4use, umfassend eine Vorderseite und eine R\u00fcckseite, wobei das Geh\u00e4use eine obere Kammer und eine untere Kammer definiert,<br \/>\neinen S\u00fc\u00dfigkeitenhalter zum Unterst\u00fctzen eines St\u00fccks der S\u00fc\u00dfigkeit und umfassend einen Griff an seinem unteren Ende, w\u00e4hrend der S\u00fc\u00dfigkeitenhalter innerhalb der unteren Kammer aufnehmbar ist, um die Kammer zu schlie\u00dfen, und davon selektiv entfernbar ist,<br \/>\nein St\u00fcck der S\u00fc\u00dfigkeit das durch den S\u00fc\u00dfigkeitenhalter unterst\u00fctzt ist,<br \/>\neine komprimierbare Flasche innerhalb der oberen Kammer des Geh\u00e4uses, wobei die Flasche eine aromatisierte Fl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt, wobei mindestens zwei Seiten der Flasche zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend die Flasche innerhalb des Geh\u00e4uses gehalten ist, wodurch ein Nutzer Druck auf die Flasche anwenden kann, um die aromatisierte Fl\u00fcssigkeit auf die feste S\u00fc\u00dfigkeit abzugeben.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte stellte auf der S\u00fc\u00dfwarenmesse A in B im Januar 2018 die Produkte \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und \u201eD\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) aus.<\/li>\n<li>Eine leicht verkleinerte Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist der Klageschrift (Seite 10) entnommen. Sie zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit teilweise herausgezogenem S\u00fc\u00dfigkeitenhalter inklusive Griff und entfernter Kappe des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters. Bei den roten Pfeilen handelt es sich um Beschriftungen der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die nachfolgend leicht verkleinerte Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II stammt aus der Einspruchsschrift (Seite 10), wobei die dortige Beschriftung von der Beklagten herr\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent. Sie bestreitet daneben mit Nichtwissen, dass die Beklagte abgesehen von dem Messeauftritt keine weiteren Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 PatG begangen habe.<\/li>\n<li>Laut der Postzustellungsurkunde wurde die Klage auf der Messe A durch \u00dcbergabe an einen Besch\u00e4ftigten der Beklagten am 31. Januar 2018 zugestellt. Nachdem sich nach Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige niemand f\u00fcr die Beklagte bestellt und die Kl\u00e4gerin einen weiteren Antrag auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse zur\u00fcckgenommen hatte, hat die Kl\u00e4gerin den Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils beantragt, das die Kammer mit folgendem Tenor am 7. M\u00e4rz 2018 erlassen hat:<\/li>\n<li>\u201eI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine S\u00fc\u00dfware, umfassend<br \/>\nein Geh\u00e4use, umfassend eine Vorderseite und eine R\u00fcckseite, wobei das Geh\u00e4use eine obere Kammer und eine untere Kammer definiert,<br \/>\neinen S\u00fc\u00dfigkeitenhalter zum Unterst\u00fctzen eines St\u00fccks der S\u00fc\u00dfigkeit und umfassend einen Griff an seinem unteren Ende, w\u00e4hrend der S\u00fc\u00dfigkeitenhalter innerhalb der unteren Kammer aufnehmbar ist, um die Kammer zu schlie\u00dfen, und davon selektiv entfernbar ist,<br \/>\nein St\u00fcck der S\u00fc\u00dfigkeit das durch den S\u00fc\u00dfigkeitenhalter unterst\u00fctzt ist<br \/>\neine komprimierbare Flasche innerhalb der oberen Kammer des Geh\u00e4uses, wobei die Flasche eine aromatisierte Fl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt, wobei mindestens zwei Seiten der Flasche zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend die Flasche innerhalb des Geh\u00e4uses gehalten ist, wodurch ein Nutzer Druck auf die Flasche anwenden kann, um die aromatisierte Fl\u00fcssigkeit auf die feste S\u00fc\u00dfigkeit abzugeben,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 2011 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs-und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie, oder falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2011 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. Januar 2011 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass das angerufene Gericht auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patent EP 1 463 XXX B1 erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern im Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. Januar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li>Am 13. M\u00e4rz 2018 hat die Kammer einen Beschluss zur Berichtigung des Tatbestandes erlassen. Der Beklagten ist das Vers\u00e4umnisurteil am 12. April 2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 26. April 2018 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 4. Mai 2018 zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil vom 7. M\u00e4rz 2018 aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil aufzuheben.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klageschrift an eine bei ihr besch\u00e4ftigte Person auf der Messe B \u00fcbergeben worden sei.<\/li>\n<li>Sie behauptet, dass sie \u2013 bis auf das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe A im Januar 2018 \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland keine weiteren Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 PatG begangen habe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Messe seien nicht weiter vertrieben, sondern wieder aus der Bundesrepublik Deutschland ausgef\u00fchrt worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Vers\u00e4umnisurteil sei gesetzeswidrig ergangen. Ferner verletze keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent. Sie wiesen beide kein Geh\u00e4use auf, das eine obere und untere Kammer definiere. Der Klagepatentanspruch gebe durch die Ausrichtung des Griffs am unteren Ende des in die untere Kammer eingesetzten S\u00fc\u00dfigkeitenhalters zugleich die Orientierung des Geh\u00e4uses vor. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebe es bei ein-gesetztem S\u00fc\u00dfigkeitenhalter mit Griff am unteren Ende nur nebeneinander ange-ordnete Kammern. Umgekehrt befinde sich am unteren Ende des S\u00fc\u00dfigkeitenhalters kein Griff, wenn das Geh\u00e4use so orientiert sei, dass es eine untere Kammer gebe.<\/li>\n<li>Daneben verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht \u00fcber eine Kammer, die das Beh\u00e4ltnis mit der Fl\u00fcssigkeit halte, sondern lediglich \u00fcber zwei Haltearme auf einer Fu\u00dffl\u00e4che.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. August 2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Einspruch ist zwar zul\u00e4ssig (I.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist (II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Einspruch ist zul\u00e4ssig. Die Beklagte hat den Einspruch insbesondere fristgerecht am 26. April 2018 erhoben. Das Vers\u00e4umnisurteil ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 12. April 2018 zugestellt worden. Insofern ist die zweiw\u00f6chige Einspruchsfrist gewahrt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Einspruch verf\u00e4ngt jedoch in der Sache nicht, weil die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine S\u00fc\u00dfware. Aus dem Stand der Technik sind laut dem Klagepatent verschiedene Vorrichtungen bekannt, die eine S\u00fc\u00dfware mit einem Fl\u00fcssigkeitsspender kombinieren, wobei die S\u00fc\u00dfigkeit und die Fl\u00fcssigkeit gemeinsam konsumiert werden. Das Hinzugeben einer Fl\u00fcssigkeit gestattet es dem Konsumenten, den Geschmack der S\u00fc\u00dfigkeit seinem oder ihrem Geschmack durch die verschiedenen abgegebenen Mengen der Fl\u00fcssigkeit auf die S\u00fc\u00dfigkeit anzupassen. Nach dem Klagepatent offenbart das US-Patent Nr. 5,324,527 (Coleman) bereits eine Vorrichtung, die Fl\u00fcssigkeit aus einem Reservoir auf eine S\u00fc\u00dfware abgibt. Dies geschieht durch die Aus\u00fcbung von Druck auf das Fl\u00fcssigkeitsreservoir oder durch die Aus\u00fcbung einer Drehkraft auf einen Gewindeschaft, wodurch die Fl\u00fcssigkeit durch Kan\u00e4le in der S\u00fc\u00dfigkeit auf die S\u00fc\u00dfigkeit gedr\u00fcckt wird. Ferner nennt das Klagepatent eine vorbekannte Vorrichtung aus dem US-Patent Nr. 6,187,352 (Crosbie), die Fl\u00fcssigkeit aus einem Reservoir mit einem Spr\u00fch-Mechanismus abgibt. Die Fl\u00fcssigkeit wird direkt in den Mund des Konsumenten gespr\u00fcht, um nach dem Konsum einer scharf aromatisierten S\u00fc\u00dfigkeit einen k\u00fchlenden Effekt zur gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert keine explizite Aufgabe. Es m\u00f6chte angesichts des er\u00f6rterten Standes der Technik eine Vorrichtung zum Halten einer S\u00fc\u00dfigkeit und zum Abgeben eines Tr\u00f6pfchenstroms einer aromatisierten Fl\u00fcssigkeit auf die S\u00fc\u00dfigkeit bereitstellen, um ein zufriedenstellendes Geschmackserlebnis zu erzeugen.<\/li>\n<li>Eine solche Vorrichtung beschreibt das Klagepatent in Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine S\u00fc\u00dfware, die ein Geh\u00e4use umfasst.<br \/>\na)<br \/>\nDas Geh\u00e4use umfasst eine Vorderseite und eine R\u00fcckseite.<br \/>\nb)<br \/>\nDas Geh\u00e4use definiert eine obere Kammer und eine untere Kammer.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie S\u00fc\u00dfware umfasst einen S\u00fc\u00dfigkeitenhalter zum Unterst\u00fctzen eines St\u00fccks der S\u00fc\u00dfigkeit.<br \/>\na)<br \/>\nDer S\u00fc\u00dfigkeitenhalter umfasst einen Griff an seinem unteren Ende.<br \/>\nb)<br \/>\nDer S\u00fc\u00dfigkeitenhalter ist innerhalb der unteren Kammer aufnehmbar, um die Kammer zu schlie\u00dfen, und ist davon selektiv entfernbar.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie S\u00fc\u00dfware umfasst ein St\u00fcck der S\u00fc\u00dfigkeit, das durch den S\u00fc\u00dfigkeitenhalter unterst\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie S\u00fc\u00dfware umfasst eine komprimierbare Flasche innerhalb der oberen Kammer des Geh\u00e4uses.<br \/>\na)<br \/>\nDie Flasche enth\u00e4lt eine aromatisierte Fl\u00fcssigkeit.<br \/>\nb)<br \/>\nMindestens zwei Seiten der Flasche sind zug\u00e4nglich.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Flasche wird innerhalb des Geh\u00e4uses gehalten, wodurch ein Nutzer Druck auf die Flasche anwenden kann, um die aromatisierte Fl\u00fcssigkeit auf die feste S\u00fc\u00dfigkeit abzugeben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Auslegung der Begriffe der oberen und unteren Kammer im Sinne des Merkmals 1b und der Merkmalsgruppe 2 (dazu unter a)). Weiter sind auch die Anforderungen streitig, die das Klagepatent an die Ausgestaltung der oberen Kammer stellt (Merkmal 4; dazu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie obere und untere Kammer werden allein durch das Geh\u00e4use der Vorrichtung definiert.<\/li>\n<li>So ist nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs zwischen dem unteren Ende des S\u00fc\u00dfigkeitenhalters und der durch das Geh\u00e4use definierten unteren und oberen Kammer zu unterscheiden. Das untere Ende des S\u00fc\u00dfigkeitenhalters ist f\u00fcr die Ausrichtung des Geh\u00e4uses irrelevant. Die Orientierung beider Bauteile ist voneinander unabh\u00e4ngig. Das gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der S\u00fc\u00dfigkeitenhalter in das Geh\u00e4use eingesetzt ist. Die Ausrichtung des Griffs am S\u00fc\u00dfigkeitenhalter hat keine Auswirkungen auf die Ausrichtung des Geh\u00e4uses. Das abweichende Verst\u00e4ndnis der Beklagten mag seine Ursache darin haben, dass in der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs die Merkmale 2a) und 2b) durch ein \u201ew\u00e4hrend\u201c verkn\u00fcpft sind (\u201eumfassend einen Griff an seinem unteren Ende, w\u00e4hrend der S\u00fc\u00dfigkeitenhalter innerhalb der unteren Kammer aufnehmbar ist\u201c). Ma\u00dfgeblich ist aber der englische Originalwortlaut des Klagepatentanspruchs, in dem eine solche Verkn\u00fcpfung der Merkmale fehlt. Die Wendung \u201ea handle at its lower end, said candy holder being receivable within said lower chamber\u201c formuliert als einzige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderung, dass der S\u00fc\u00dfigkeitenhalter in die untere Kammer aufgenommen werden kann. Die r\u00e4umliche Ausrichtung von Griff und Kammer bleibt davon unber\u00fchrt. Eine Verkn\u00fcpfung der beiden Merkmale durch das Wort \u201ewobei\u201c entspricht diesen Zusammenh\u00e4ngen und ist von der englischen Fassung des Klagepatentanspruchs ohne weiteres umfasst. Die Anordnung des Griffs am unteren Ende des S\u00fc\u00dfigkeitenhalters dient funktional lediglich dazu, dass auf diese Weise eine selektive Entfernbarkeit aus dem Geh\u00e4use im Sinne des Merkmals 2b) unproblematisch erfolgen und der Konsument danach die S\u00fc\u00dfigkeit in einer Bewegung zum Mund f\u00fchren kann. Im \u00dcbrigen entspricht eine solche Anordnung der \u00fcblichen Haltung einer S\u00fc\u00dfigkeit. Der Anspruch verh\u00e4lt sich im Weiteren nicht dazu, in welcher Ausrichtung das Geh\u00e4use die obere und untere Kammer vorsieht. Vorgegeben wird nur, dass der S\u00fc\u00dfigkeitenhalter in der unteren Kammer aufnehmbar ist und die Flasche mit der aromatisierten Fl\u00fcssigkeit innerhalb der oberen Kammer gehalten wird. Das ergibt sich aus Merkmal 2b) und Merkmal 4. Funktional gew\u00e4hrleistet die Aufteilung in obere und untere Kammer lediglich eine kompakte Bauweise, die beide Komponenten \u2013 fester Lolli und fl\u00fcssiges Liquid \u2013 in einem Geh\u00e4use aufbewahrt. Dabei l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen, dass dar\u00fcber hinaus eine bestimmte Anordnung im Raum entscheidend ist. Es gen\u00fcgt, dass das Geh\u00e4use so orientiert werden kann, dass es eine obere Kammer mit Flasche und eine untere Kammer mit einem S\u00fc\u00dfigkeitenhalter gibt. Anders als die Beklagte meint, l\u00e4sst sich den Angaben \u201eoben und unten\u201c nicht mehr entnehmen, als eine bestimmte Reihenfolge der Kammern, nicht jedoch eine Ortsangabe im Raum.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents. Auch wenn in Absatz [0007] davon die Rede ist, dass in dem dortigen Ausf\u00fchrungsbeispiel der Boden der H\u00fclle 10 offen ist und es sich in diesem Fall um die untere Kammer handelt, beschr\u00e4nkt dies die weiter gefasste technische Lehre nicht. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine obere Kammer im Sinne des Klagepatents stellt einen Teil des Geh\u00e4uses dar, der die Fl\u00fcssigkeitsflasche dergestalt aufnimmt, dass die Flasche mindestens auf zwei Seiten zug\u00e4nglich ist, und erm\u00f6glicht, dass die Fl\u00fcssigkeit durch Dr\u00fccken der Flasche abgegeben wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Begriff der Kammer ist nicht auf eine allgemeine lexikalische Definition zur\u00fcckzugreifen, vielmehr stellt das Klagepatent sein eigenes Lexikon dar (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Bereits der Klagepatentanspruch verlangt, dass die obere Kammer des Geh\u00e4uses so gestaltet sein muss, dass mindestens zwei Seiten der Flasche zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend die Flasche innerhalb des Geh\u00e4uses gehalten ist, wodurch ein Nutzer Druck auf die Flasche anwenden kann, um die Fl\u00fcssigkeit abzugeben. Die Gestaltung dieser Zug\u00e4nglichkeit ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Der Klagepatentanspruch macht dazu keine Vorgaben.<\/li>\n<li>Aus der Beschreibung des Klagepatents ist zu entnehmen, dass die Vorder- und R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses \u00d6ffnungen umfassen, so dass der Benutzer auf die in dem Geh\u00e4use, sprich der oberen Kammer, aufgenommene Flasche Druck aus\u00fcben kann (Abs\u00e4tze [0013], [0014]). Nach der Lehre des Klagepatents muss die Kammer daher keinen umschlossenen Raum darstellen. Hinzu kommt, dass bei der gebotenen funktionalen Betrachtung die obere Kammer lediglich die Funktion hat, die Flasche zu halten und es zu erm\u00f6glichen, dass Druck auf die Flasche ausge\u00fcbt wird. Dies kann durch jede Art von Bauteilen erfolgen, die in gewisser Weise einen Raum zur Aufnahme der Flasche definieren, wobei Zwischenr\u00e4ume welcher Gr\u00f6\u00dfe auch immer zwischen den einzelnen Bauteilen vorhanden sind, um auf die Flasche dr\u00fccken zu k\u00f6nnen. Die Gr\u00f6\u00dfe der Zwischenr\u00e4ume gibt das Klagepatent nicht vor.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie \u00dcberreichung der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht versp\u00e4tet. Eine Verz\u00f6gerung ist bereits vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass beide Parteien ebenso wie die Kammer w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens mit dem englischen Originalwortlaut gearbeitet haben.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmalsgruppen 1 und 2 sowie das Merkmal 4 des geltend gemachten Klagepatentanspruchs, wobei die \u00fcbrigen Merkmale zu Recht zwischen den Parteien unstreitig sind.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach obiger Auslegung sind die Merkmalsgruppen 1 und 2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcgt \u00fcber eine untere Kammer, die den S\u00fc\u00dfigkeitenhalter aufnimmt, und eine obere Kammer, in der die Flasche mit der Fl\u00fcssigkeit gehalten wird. Hierbei ist die Drehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Raum irrelevant.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II gelten die Ausf\u00fchrungen zur Merkmalsgruppe 1 und 2 gleicherma\u00dfen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verf\u00fcgt \u00fcber eine untere Kammer, die den S\u00fc\u00dfigkeitenhalter aufnimmt, und eine obere Kammer, in der die Flasche mit der Fl\u00fcssigkeit gehalten wird. Die Orientierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II im Raum ist dabei unerheblich.<\/li>\n<li>Ferner verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II auch das Merkmal 4. Der Haltearm und die Fu\u00dffl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II bilden eine obere Kammer des Geh\u00e4uses.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die im Vers\u00e4umnisurteil tenorierten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte benutzte die Lehre des Klagepatentanspruchs, weil sie die angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe A angeboten hat. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte daher einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Zwecke der Auskunft mitgeteilt hat, sie habe abgesehen von dem Messeauftritt keine weiteren Benutzungshandlungen begangen, stellt dies keine vollst\u00e4ndige Erf\u00fcllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs dar. So hat die Beklagte zum Beispiel nicht konkret mitgeteilt, wie viele der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sie oder ein Dritter f\u00fcr sie hergestellt, angeboten und beworben hat oder welche und wie viele Werbetr\u00e4ger (z.B. Flyer oder Messeaufsteller, wie sie aus der Abbildung auf Seite 8 der Klageschrift ersichtlich sind, etc.) sie verwendet hat. Auf Teilleistungen muss sich die Kl\u00e4gerin indes nicht einlassen, so dass ihr die Anspr\u00fcche weiterhin zustehen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit den angegriffenenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 344 ZPO. Das Vers\u00e4umnisurteil ist auch in gesetzm\u00e4\u00dfiger Weise ergangen. Der Beklagten ist ein Bestreiten mit Nichtwissen bez\u00fcglich der Zustellung verwehrt. Sie hat in ihrem Verantwortungsbereich zu kl\u00e4ren, welcher Mitarbeiter von ihr auf der Messe vor Ort war und die Klage entgegen genommen hat. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 31. Januar 2018 hat die Person lediglich keinen Namen angegeben. Der Umstand, dass der Wachtmeister auf der Messe eine Person angetroffen hat, die bereit war, die Klage f\u00fcr die Beklagte entgegenzunehmen und dem Wachtmeister gegen\u00fcber als Besch\u00e4ftige aufgetreten ist, begr\u00fcndet ein Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass die Form des \u00a7 178 ZPO gewahrt wurde. Diese Wirkung kann die Beklagte als Adressatin nur durch eine plausible und schl\u00fcssige Darstellung von Tatsachen entkr\u00e4ften, aus denen folgt, dass es sich hierbei um keinen Besch\u00e4ftigten von ihr gehandelt hat (vgl. BGH, NJW 2004, 2386). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt nicht der pauschale Vortrag, dass ihrer Kenntnis nach eine Zustellung an eine bei ihr besch\u00e4ftigte Person nicht erfolgt sei.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 200.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2816 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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