{"id":7850,"date":"2019-02-15T17:00:43","date_gmt":"2019-02-15T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7850"},"modified":"2019-02-15T16:12:38","modified_gmt":"2019-02-15T16:12:38","slug":"4a-o-73-18-koerperaufnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7850","title":{"rendered":"4a O 73\/18 &#8211; K\u00f6rperaufnahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2815<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. Oktober 2018, Az.\u00a04a O 73\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1.1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die ehemals unter der Bezeichnung \u201eA\u201c firmierende Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 102 42 XXX C5 (Verf\u00fcgungspatent), das am 10.09.2002 angemeldet und dessen Erteilung am 13.04.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Mit Urteil vom 22.04.2009 hielt das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent mit einer ge\u00e4nderten Anspruchsfassung aufrecht. Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.12.2010 zur\u00fcck. Die Ver\u00f6ffentlichung des ge\u00e4nderten Patents erfolgte am 30.06.2011.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell. Patentanspruch 1 des (ge\u00e4nderten) Verf\u00fcgungspatents hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eK\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell eines Fahrradanh\u00e4ngers, die mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt werden kann, zum Transport von Babys in einer Liegesitzposition, gekennzeichnet durch eine flexible Matte (21), seitlich an der Matte (21), in insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs, angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen eines K\u00f6rpers entgegenwirken, und Gurte als seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte (21) verlaufende Spannelemente, die an der Oberkante der Wandungen verlaufen, sowie mindestens einen an der R\u00fcckseite der Matte (21) im Ges\u00e4\u00dfbereich befestigten Gurte (31, 32), wobei die Matte (21) mit den seitlichen Gurten (22, 23) in L\u00e4ngsrichtung der Matte und dem mindestens einen an der R\u00fcckseite der Matte (21) befestigten Gurt (31, 32) nach hinten in die Transportform verspannt werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift) veranschaulicht den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte betrieb auf der in der Zeit vom 08.-10.07.2018 in Friedrichshafen stattfindenden Messe \u201eXXX\u201c, einer \u2013 weltweit gesehen \u2013 f\u00fchrenden Leitmesse der Fahrradbranche, einen Messestand. Dort pr\u00e4sentierte sie einen Babysitz, der sich in einem Rahmengestell eines Fahrradanh\u00e4ngers anbringen l\u00e4sst (angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX). Neben dem Anh\u00e4nger mit Babysitz befand sich ein Aufsteller (Lichtbild Anlage Ast 8), auf dem f\u00fcr einen \u201eEinsitzer (viel Zubeh\u00f6r inklusive)\u201c eine unverbindliche Preisempfehlung in H\u00f6he von 1.199,&#8211; EUR abgegeben wurde.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat als Anlagen Ast 7 und 8 bis 13 Lichtbildabbildungen des ausgestellten Babysitzes zur Akte gereicht. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung des angegriffenen Gegenstandes Lichtbilder aus den Anlagen Ast 9, 11 und 12 wiedergegeben.<\/li>\n<li>Wie aus den obigen Lichtbildern ersichtlich ist, befindet sich an den Seiten im Ges\u00e4\u00dfbereich des K\u00f6rpers jeweils ein Stoffdreieck, oberhalb dessen eine umlaufende Polsterung verl\u00e4uft. Auf der vom K\u00f6rper abgewandten Seite der Polsterung ist l\u00e4ngsseitig jeweils ein Gurtband auf die Polsterung so aufgen\u00e4ht, dass es direkt oberhalb des Stoffdreiecks verl\u00e4uft. Die Gurte sind jeweils mit einigen Zentimetern Abstand zum Kopf- und Fu\u00dfende an dem Stoff angebracht (vgl. auch die Abbildung Ast 10).<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte hat auf der Messe noch eine andere Variante eines Babysitzes ausgestellt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXY), dessen Ausgestaltung der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Anlage Ast 14) entnommen werden kann, wobei das obere Bild den Sitz von oben und die untere Abbildung den Sitz von unten zeigt.<\/li>\n<li>Bei der Variante XXY sind an der schlauchartigen Polsterung lediglich Reisverschl\u00fcsse eingen\u00e4ht, die \u00fcber beide L\u00e4ngsseiten und Stirnseiten verlaufen. Gurte, die zum Verspannen der Matte in L\u00e4ngsrichtung dienen, sind an den Polsterungen selbst angen\u00e4ht.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung jeweils ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen XXX und XXY zur Gerichtsakte gereicht, auf die Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Mit ihrem Verf\u00fcgungsantrag nimmt sie den Verf\u00fcgungsbeklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht geltend: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX bildeten die seitlichen, im Ges\u00e4\u00dfbereich angeordneten Stoffdreiecke die seitlichen Wandungen. Diese w\u00fcrden die erforderliche seitliche St\u00fctzfunktion auch ohne die oberhalb angeordneten Polster erf\u00fcllen. Auf das Vorhandensein dieser Polster k\u00f6nne es daher f\u00fcr die Verletzungsfrage nicht ankommen. Bei dieser Betrachtung verliefen die L\u00e4ngsgurte auch an der Oberkante der durch die Stoffdreiecke gebildeten Wandungen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXY stelle der Reisverschluss, der in der schlauchartigen, umlaufenden und an der Oberkante wie auch im Fu\u00dfbereich der Matte verlaufenden Polsterungen untergebracht sei, ein zweiteiliges festes Gurtband dar, das f\u00fcr eine Verspannung der Matte in L\u00e4ngsrichtung sorge. Der den Gurt bildende Reisverschluss m\u00fcsse auch nicht unmittelbar mit einem Befestigungselement versehen sein.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>den Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/li>\n<li>K\u00f6peraufnahmen, die in einem Rahmengestell eines Fahrradanh\u00e4ngers angebracht und dort mit mindestens einem Befestigungselement befestigt werden k\u00f6nnen und die sich zum Transport von Babys in einer Liegesitzposition eignen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die K\u00f6rperaufnahmen aus einer flexiblen Matte bestehen und Wandungen aufweisen, die seitlich an der Matte, insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordnet sind und einem seitlichen Herausrutschen eines K\u00f6rpers entgegenwirken, und die Matte in ihre Transportform durch Gurte verspannt werden kann, von denen die seitlich in L\u00e4ngsrichtung der Matte verlaufenden Gurte als Spannelemente an der Oberkante der Wandungen verlaufen und die Matte in L\u00e4ngsrichtung verspannen k\u00f6nnen und mindestens ein an ihrer R\u00fcckseite im Ges\u00e4\u00dfbereich befestigter Gurt die Matte nach hinten verspannen kann.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Er r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der angerufenen Kammer. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien auf der au\u00dferhalb des Zust\u00e4ndigkeitsbereichs der Kammer stattfindenden Messe XXX nicht f\u00fcr einen weltweiten Vertrieb angeboten worden. Bei den ausgestellten Ausf\u00fchrungsformen habe es sich um Prototypen zuk\u00fcnftiger Produkte gehandelt, deren Serienherstellung nicht festgestanden und f\u00fcr die es keine Preisempfehlung gegeben habe. Ein interessierter Messegast h\u00e4tte weder den Endpreis, den Lieferzeitpunkt noch die Ausf\u00fchrungsform eines zu erwerbenden Produkts in Erfahrung bringen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund sei mangels Angebot kein Verf\u00fcgungsanspruch gegeben und kein Verf\u00fcgungsgrund erkennbar. Der Aufsteller mit der Preisempfehlung habe sich nicht auf die K\u00f6rperaufnahme bezogen. Der nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 formulierte Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent sei gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 (1) IntPat\u00dcG unwirksam, da die Kl\u00e4gerin auch Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 075 185 B1 sei, dessen Patentanspruch 1 einen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys zum Gegenstand hat. Das Verf\u00fcgungspatent k\u00f6nne daher nur noch gegen\u00fcber solchen Verletzungsformen geltend gemacht werden, die nicht in den Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents fielen.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Bei ihnen k\u00f6nne die Matte nicht in L\u00e4ngsrichtung in ihre Transportform durch Gurte in der Weise verspannt werden, dass seitlich in L\u00e4ngsrichtung angeordnete Gurte als Spannelemente an der Oberkante der Wandungen verliefen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Polster als Teil der Wandung anzusehen. Die Oberseite der Polster bilde die Oberkante der Wandungen. Dort verlaufen keine Gurte. Da die jeweiligen Enden der l\u00e4ngsseitigen Gurte mit einem Abstand von einigen Zentimetern zum Kopf- und Fu\u00dfende der Matte angebracht sind, k\u00f6nne die Matte auch nicht in patentgem\u00e4\u00dfer Weise komplett verspannt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXY stelle der Reisverschluss keinen als Spannelement dienenden Gurt dar.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, in der Sache jedoch unbegr\u00fcndet, da sich eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsantrag ist zul\u00e4ssig.1.<br \/>\nDie \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich aus \u00a7 143 PatG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 30.08.2011 und \u00a7 32 ZPO, weil es sich um eine Patentstreitsache handelt und eine Angebotshandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegt, die bundesweiten Bezug hat.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind vom Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Messe XXX im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Bei der Messe XXX handelt es sich um keine reine Leistungsschau, sondern um eine Verkaufsmesse. Das Ausstellen auf einer solchen Messe stellt grunds\u00e4tzlich ein Anbieten im vorgenannten Sinne dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2014, 1607 \u2013 Sterilcontainer; K\u00fchnen, HdB Patentverletzung, 10. Aufl., Kap A Rdn. 250 m.w.N. auch zur Gegenauffassung).<\/li>\n<li>Dass ein Angebot vorliegt, steht im \u00dcbrigen auch deshalb au\u00dfer Zweifel, weil der Verf\u00fcgungsbeklagte neben dem ausgestellten Einsitzer mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Verkaufsplakat mit einer unverbindlichen Preisempfehlung f\u00fcr den Einsitzer inklusive \u201eviel Zubehh\u00f6r\u201c (vgl. Anlage Ast 8) aufgestellt hat, der die ausgestellten Gegenst\u00e4nde eindeutig als Verkaufsgegenst\u00e4nde ausweist, ohne dass die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00f6rperaufnahmen hiervon erkennbar ausgeschlossen sind.<\/li>\n<li>Da es f\u00fcr ein Anbieten auf eine tats\u00e4chliche Herstellungs- und Lieferbereitschaft nicht ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te), kann der Verf\u00fcgungsbeklagte hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich um Prototypen handle.<\/li>\n<li>Die Angebotshandlung hat bundesweiten und damit auch f\u00fcr den vorliegenden \u00f6rtlichen Gerichtsstand erforderlichen Bezug. Denn bei der Messe XXX handelt es sich um eine weltweite Leitmesse, so dass dortige Angebote auch in das ganze Bundesgebiet wirken.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Verf\u00fcgungsbeklagten ist der Verf\u00fcgungsantrag auch hinreichend bestimmt. Denn bei einer wortsinngem\u00e4\u00df geltend gemachten Patentverletzung ist der Anspruchswortlaut grunds\u00e4tzlich geeignet, den Verletzungsgegenstand hinreichend zu bestimmen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. V. 29.03.2012, 4a O 236\/10; K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, a.a.O., Kap D Rdn. 301). Dies bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Aufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von Babys oder Kleinkindern.<\/li>\n<li>Der Patentbeschreibung zufolge ist der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanh\u00e4ngern nicht ohne weiteres m\u00f6glich, da die Sitze der Fahrradanh\u00e4nger hierf\u00fcr nicht ausgelegt sind. Mangels geeigneter L\u00f6sungen f\u00fcr dieses Problem w\u00fcrden h\u00e4ufig f\u00fcr Autos konzipierte Babyschalen in Fahrradanh\u00e4nger eingesetzt und darin mit Gurten befestigt. Wesentlicher Nachteil hierbei sei aber, dass Babyschalen sehr klobig und in der Regel breiter als die f\u00fcr ein Kind vorgesehene Sitzfl\u00e4che seien. Dies sei insbesondere bei zweisitzigen Fahrradanh\u00e4ngern ein Problem, da bei Einsetzen der Babyschale in den Anh\u00e4nger neben der Schale kaum noch Platz f\u00fcr ein zweites Kind, geschweige denn f\u00fcr eine zweite Babyschale verbleibe. Im Stand der Technik sei zwar bereits eine harte Babyschale aus Polystrol bekannt, die auf die Breite eines Kindersitzes in einem Fahrradanh\u00e4nger zugeschnitten ist und eine konkav ausgebildete Sitzfl\u00e4che aufweist. Diese Transportschale sei allerdings sperrig, wodurch ihre Befestigung in einem Fahrradanh\u00e4nger erschwert werde und eine platzsparende Lagerung nicht m\u00f6glich sei. Starre Babyschalen k\u00f6nnten sich au\u00dferdem nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes anpassen und seien nicht atmungsaktiv. Die Verf\u00fcgungspatentschrift schildert weiter am Beispiel verschiedener Druckschriften Fahrradanh\u00e4nger f\u00fcr Kinder als bekannt, die einen in vertikaler Richtung zusammenklappbaren Rohrrahmen und Sitze aus Textil- bzw. aus flexiblem Material aufweisen. Solche Anh\u00e4nger seien f\u00fcr den Transport von Babys oder Kleinkindern entweder aufgrund der durch den Rohrrahmen vorgegebenen Form oder aufgrund einer unzureichenden Formfestigkeit der Sitze, die nicht gen\u00fcgend Halt g\u00e4ben, nicht hinreichend geeignet.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe (technisches Problem), eine Alternative zu der bekannten Babyschale zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanh\u00e4nger erm\u00f6glicht wird und bei der die zuvor beschriebenen Nachteile nicht bestehen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in der im Nichtigkeitsverfahren ge\u00e4nderten Fassung eine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>2. Die K\u00f6rperaufnahme l\u00e4sst sich in einem fahrbaren Rahmengestell eines Fahrradanh\u00e4ngers anbringen,<br \/>\n2.1 in dem sie mit mindestens einem Befestigungselement befestigt werden kann.<br \/>\n3. Die K\u00f6rperaufnahme eignet sich zum Transport von Babys in einer Liegesitzposition.<br \/>\n4. Die K\u00f6rperaufnahme<br \/>\n4.1 besteht aus einer flexiblen Matte und<br \/>\n4.2 weist Wandungen auf,<br \/>\n4.2.1 die seitlich an der Matte, insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordnet sind und<br \/>\n4.2.2 einem seitlichen Herausrutschen eines K\u00f6rpers entgegenwirken.<br \/>\n5. Die Matte kann in ihrer Transportform durch Gurte verspannt werden, von denen<br \/>\n5.1 die seitlich in L\u00e4ngsrichtung der Matte angeordneten Gurte als Spannelemente an der Oberkante der Wandungen verlaufen und die Matte in L\u00e4ngsrichtung verspannen k\u00f6nnen und<br \/>\n5.2 mindestens ein an ihrer R\u00fcckseite im Ges\u00e4\u00dfbereich befestigter Gurt die Matte nach hinten verspannen kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Merkmal 4.1 des Patentanspruchs 1 keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nGrundidee der Lehre des Verf\u00fcgungspatents ist es, in Abkehr von herk\u00f6mmlichen harten Babyschalen die K\u00f6rperaufnahme aus einer flexiblen Matte zu bilden (Merkmal 3.1; Abs. 0011). Dies hat Vorteile wie insbesondere eine hohe Flexibilit\u00e4t und kompakte Verstaubarkeit (Abs. 0012). Um ein Baby sicher f\u00fcr den Transport aufzunehmen, muss die flexible Matte so verspannt werden, dass sie in die f\u00fcr den Transport des K\u00f6rpers ben\u00f6tigte Form gebracht wird (Abs. 0011). Das Verspannen erfolgt durch Gurte (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Ein wesentlicher Sicherheitsaspekt, der sich auf die Formgebung auswirkt, ist, dass der K\u00f6rper nicht seitlich aus der K\u00f6rperaufnahme herausrutschen darf. Hierzu weist die K\u00f6rperaufnahme gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 Wandungen auf, die seitlich an der Matte angeordnet sind, insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs (Merkmal 3.2.1). Diese Wandungen dienen also als seitliche Begrenzung der Matte und m\u00fcssen demgem\u00e4\u00df seitlichen Kr\u00e4ften des K\u00f6rpers, die insbesondere im Ges\u00e4\u00dfbereich auftreten k\u00f6nnen, in hinreichendem Ma\u00dfe widerstehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe 4 befasst sich mit dem Verspannen der Matte in ihre Transportform. Hierzu werden Gurte verwendet. Sie eignen sich in besonderer Weise, da sie stark auf Zug belastet werden k\u00f6nnen (vgl. Abs. 0015). Merkmal 4.1 macht Vorgaben zur seitlichen Verspannung in L\u00e4ngsrichtung der Matte. Dazu sind Gurte seitlich in L\u00e4ngsrichtung der Matte angeordnet, die die Matte in L\u00e4ngsrichtung verspannen k\u00f6nnen. Dabei bleibt Merkmal 4.1 jedoch nicht stehen, sondern es macht weitere konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angaben zur Anordnung der Gurte. Sie m\u00fcssen als Spannelemente an der Oberkante der Wandungen verlaufen. Technischer Zweck dieser Ma\u00dfnahme ist es, zur Stabilisierung der Seiten der K\u00f6rperaufnahme beizutragen (vgl. Abs. 0015; BGH, Urt. V. 07.12.2010, X ZR 97\/09, Tz. 12). Wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist, gew\u00e4hrleistet der Verlauf der Spanngurte an der Oberkante der Wandungen, dass die Wandungen \u00fcber ihre gesamte H\u00f6he, also unterhalb ihrer Oberkante stabil von den Gurten gehalten und verspannt werden, so dass sie eine hinreichend ausgepr\u00e4gte und gegen ein seitliches Herausrutschen widerstandsf\u00e4hige seitliche Sicherung bzw. Barriere bilden.<\/li>\n<li>Soweit es in der Patentbeschreibung als bevorzugt beschrieben wird, die in L\u00e4ngsrichtung angeordneten Gurte in schlauchartigen H\u00fclsen verlaufen zu lassen (Abs. 0016), wird in der weiteren Beschreibung ausdr\u00fccklich klargestellt, dass sie als Bestandteile der seitlichen Wandungen betrachtet werden k\u00f6nnen (Abs. 0032). Wandungen und H\u00fclsen stellen bei der gebotenen technischen Betrachtung nicht zwingend ein Gegensatzpaar dar. Entsprechendes gilt f\u00fcr Polsterungen. Denn gem\u00e4\u00df Abs. 0014 k\u00f6nnen die Wandungen zur Erh\u00f6hung des Komforts der Matte Polsterungen aufweisen. Diese k\u00f6nnen also ebenfalls als Bestandteil der Wandungen begriffen werden. Damit ist allerdings noch nicht zwingend gesagt, dass H\u00fclsen oder Polsterungen nicht auch unabh\u00e4ngig von der Gestaltung der Wandungen ausgef\u00fchrt sein k\u00f6nnen. Entscheidend ist insoweit, ob sie in technisch erheblicher Weise auch die Funktion von Wandungen \u00fcbernehmen, also neben der sonstigen Wandung dazu beitragen, einem seitlichen Herausrutschen des K\u00f6rpers entgegenzuwirken. Ist dies der Fall, geh\u00f6ren sie zu den Wandungen. Zu verneinen kann dies sein, wenn die Polsterung bzw. die H\u00fclsen sich in Bezug auf das seitliche Halten des K\u00f6rpers quasi nur als \u201eMaterial\u00fcberschuss\u201c darstellen, der bei der gebotenen technischen Betrachtung f\u00fcr das Halten ohne Belang ist.<\/li>\n<li>Diese Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz Rechnung, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs zwar regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte), jedoch die gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren darf, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. V. 21.03.2013, I-2 U 73\/09; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907). Dem w\u00fcrde es widersprechen, den Verlauf der Oberkante der Wandungen allein in funktionaler Weise dahingehend zu bestimmen, ob sich unterhalb der L\u00e4ngsgurte bereits seitliche Wandungsteile befinden, die als Sicherung gegen ein seitliches Herausrutschen ausreichen k\u00f6nnen, und oberhalb der Gurte liegende Wandungsabschnitte unber\u00fccksichtigt zu lassen, obwohl sie auch zur seitlichen Sicherung beitragen. R\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Bezugspunkt f\u00fcr die Bestimmung der Oberkanten sind nicht die L\u00e4ngsgurte, sondern die in der Merkmalsgruppe 3.2 genannten Wandungen. Soweit sie seitlich an der Matte (insbesondere im Ges\u00e4\u00dfbereich) angeordnet sind und einem seitlichen Herausrutschen des K\u00f6rpers entgegenwirken, handelt es sich um diejenigen Wandungen, welche zur Ermittlung der Oberkanten heranzuziehen sind. Allein auf die f\u00fcr einen Sicherungseffekt ausreichend hohe Platzierung der L\u00e4ngsgurte an den seitlichen Wandungen abzustellen, w\u00fcrde diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe aufl\u00f6sen. Best\u00e4tigung findet dies darin, dass an die Annahme eines hinreichenden seitlichen Sicherungseffekts durch eine ausreichend hohe Platzierung der L\u00e4ngsgurte an den seitlichen Wandungen unterschiedlich strenge Anforderungen gestellt werden k\u00f6nnen. Auch dies widerspricht dem Sinn einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe, die \u2013 wie vorliegend \u2013 eine bestimmte geometrische Vorgabe zu der Lage von Bauteilen (hier Gurte und Wandungen) macht, um einen erw\u00fcnschten technischen Effekt zu erreichen.<\/li>\n<li>Dass die Matte zwingend \u00fcber ihre absolut gesamte L\u00e4nge von den Gurten verspannt k\u00f6nnen werden muss, ist der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht zu entnehmen. Eine entsprechende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe enth\u00e4lt Patentanspruch 1 nicht. Technisch-funktional kommt es nur darauf an, dass die Verspannung \u00fcber eine L\u00e4nge stattfindet, die ein Verspannen in die Transportform erlaubt, also zu der sicheren und stabilen Bildung der K\u00f6rperaufnahme mit den st\u00fctzenden seitlichen Wandungen f\u00fchrt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nVon der so verstandenen technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX sind die in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Gurte auf der Unterseite einer Polsterung aufgen\u00e4ht, die sich mit dem entsprechenden Gurtabschnitt \u2013 wie insbesondere aus den Abbildungen gem\u00e4\u00df den Anlagen Ast 11 und 12 ersichtlich ist \u2013 oberhalb der Kante eines Stoffdreiecks erstreckt.<\/li>\n<li>Betrachtet man die Polsterung \u2013 wie es nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist \u2013 als Teil der seitlichen Wandung, die sie dann gemeinsam mit dem Stoffdreieck bildet, l\u00e4sst sich eine Verwirklichung von Merkmal 4.1 nicht feststellen. Denn die Gurte verlaufen bei dieser Sichtweise deutlich unterhalb der Oberkante der das Wandungsende bildenden Polsterung. Entsprechendes gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXY, soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den dort in der Polsterung vorhandenen Reisverschluss als zweiteiliges Gurtband betrachtet.<\/li>\n<li>Von einer Verwirklichung von Merkmal 4.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX k\u00f6nnte nur dann ausgegangen werden, wenn man die Polsterung, auf der die Gurte aufgen\u00e4ht sind, nicht als zu den seitlichen Wandungen zugeh\u00f6rig betrachtet und als solche nur das Stoffdreieck ansieht. Nur dann lie\u00dfe sich im Wortsinn des Patentanspruchs 1 davon sprechen, dass die Gurte an der Oberkante der Wandungen (Oberseite des Stoffdreiecks) verlaufen und die Matte in L\u00e4ngsrichtung spannen. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re, dass allein schon das Stoffdreieck gen\u00fcgt, um in ausreichendem Ma\u00dfe einem seitlichen Herausrutschen des K\u00f6rpers entgegenzuwirken (vgl. Merkmal 3.2.2), und die Polsterung im Grundsatz nichts Zus\u00e4tzliches zum seitlichen Halten des K\u00f6rpers beitragen kann. Derartiges vermag die Kammer nach Inaugenscheinnahme des vorgelegten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX nicht festzustellen. Die Polsterung weist eine H\u00f6he und Eigensteifigkeit auf, die dazu f\u00fchrt, dass der K\u00f6rper in beachtlicher Weise (zus\u00e4tzlich) seitlich eingefasst und ein nicht nur v\u00f6llig unbeachtlicher (zus\u00e4tzlicher) seitlicher Widerstand gegen ein seitliches Herausrutschen des K\u00f6rpers geschaffen wird. Gem\u00e4\u00df der obigen Auslegung ist die Polsterung somit als Teil der Wandungen anzusehen mit der Konsequenz, dass die L\u00e4ngsgurte nicht an der Oberkante dieser Wandungen verlaufen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXY gilt entsprechendes. Betrachtet man mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Reisverschluss als zweiteiligen Gurt kommt noch hinzu, dass dieser von der Oberkante des seitlichen Stoffdreiecks deutlich beabstandet ist. Eine Verbindung besteht nur \u00fcber den Stoff der Polsterung. Betrachtet man diesen aber nicht als Teil der Wandungen, l\u00e4sst sich auch der Reisverschluss nicht in funktional sinnvoller Weise dem Stoffdreieck und deren Oberkante zuordnen. Ordnet man den Stoff der Polsterung den Wandungen zu, befindet sich der Reisverschluss nicht an der Oberkante.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber auch schon in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht nicht darin gefolgt werden, den Reisverschluss im Sinne von Merkmal 4 und 4.1 als (zweiteiligen) Gurt zu definieren. Selbst wenn man bei technisch-funktionaler Betrachtung f\u00fcr das Vorliegen eines Gurtes nur verlangen sollte, dass dieser entlang der L\u00e4ngsrichtung der Matte Zugkr\u00e4fte \u00fcbertragen kann, muss patentgem\u00e4\u00df hinzukommen, dass der Gurt die Matte in L\u00e4ngsrichtung verspannen kann. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Reisverschluss als entsprechendes Spannelement dient. Die zum Spannen dienenden Gurtb\u00e4nder greifen \u2013 wie eine Inaugenscheinnahme des vorgelegten Musters belegt \u2013 nicht am Reisverschluss, sondern am Stoff der Polsterung an. Das bedeutet, dass allenfalls die gesamte Polsterung samt Reisverschluss als Spannelement dienen kann. Die Polsterung stellt in Entsprechung zu den obigen Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX einen Teil der Wandungen dar und kann damit nicht zugleich L\u00e4ngsgurt sein. Unabh\u00e4ngig davon kann die Polsterung nicht als Gurt im Sinne von Merkmal 4.1 angesehen werden, weil der Stoff der Polsterung die hierf\u00fcr erforderlichen Eigenschaften nicht aufweist. Wie Abschnitt 0015 der Patentbeschreibung zu entnehmen ist, werden nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gurte deshalb eingesetzt, weil sie stark auf Zug belastet werden k\u00f6nnen und sich deshalb besonders gut f\u00fcr die Stabilisierung der K\u00f6rperaufnahme eignen. Auf den Stoff der Polsterung trifft dies \u2013 wie eine Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXY belegt \u2013 ersichtlich nicht zu. Eine st\u00e4rkere Zugbeanspruchung birgt erkennbar die Gefahr, dass die im Kopf- und Fu\u00dfbereich am Stoff angen\u00e4hten Befestigungsgurte aus dem Stoff herausgerissen werden, weil der Stoff gr\u00f6\u00dfere Zugbeanspruchungen nicht \u00fcbertragen kann.<\/li>\n<li>Das Vorhandensein eines Gurtes, der den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals 4.1 entspricht, l\u00e4sst sich nach alledem nicht feststellen. Vielmehr unternimmt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine unzul\u00e4ssige zergliedernde Betrachtung der Einzelbestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXY, die der technischen Funktion und dem Zusammenspiel der Einzelelemente nicht gerecht wird.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 300.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2815 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. 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