{"id":785,"date":"2010-11-11T17:00:30","date_gmt":"2010-11-11T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=785"},"modified":"2016-04-20T12:53:13","modified_gmt":"2016-04-20T12:53:13","slug":"4b-o-20710-braunuele","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=785","title":{"rendered":"4b O 207\/10 &#8211; Braun\u00fcle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1506<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. November 2010, Az. 4b O 207\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Schutzvorrichtungen f\u00fcr eine Infusionsnadel umfassend einen Nadelhalter am proximalen Ende der Nadel, auf deren Schaft ein Schutzelement f\u00fcr die Nadelspitze in Form eines Federclips verschiebbar ist, das durch eine Eingriffseinrichtung zwischen Nadel und Schutzelement daran gehindert ist, \u00fcber die Nadelspitze hinaus verschoben zu werden, wobei das Schutzelement von einem Schutzschlauch umgeben ist, der mit radialer Spannung am Schutzelement anliegt<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den benannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein weltweit t\u00e4tiges Medizintechnik-Unternehmen insbesondere im Bereich intraven\u00f6ser Katheter, IV-Katheter (sog. \u201eBraun\u00fclen\u201c). Sie bietet Sicherheits-IV-Katheter unter der Bezeichnung \u201eA\u201c in Deutschland seit dem Jahr 2004 an. Diese Produkte sind sehr erfolgreich und machen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Marktf\u00fchrerin in dieser Produktgruppe. Bei den sog. IV-Kathetern handelt es sich um eine Vorrichtung mit einer Nadel, die mit einem Kunststoffschlauch (sog. Katheter) \u00fcberzogen ist. Dieser wird vermittels der Nadel in eine Vene des Patienten eingef\u00fchrt; sodann wird die Nadel zur\u00fcckgezogen, so dass der Katheter in der Vene verbleibt. Bei den Sicherheits-IV-Kathetern wird die Nadelspitze nach Entnahme aus dem Katheteransatz unmittelbar von einem Nadelschutz aufgenommen, um eine Verletzung der behandelnden Person zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 203 15 XXX (Anlage Ast 5, nachfolgend: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Die Anmeldung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erfolgte am 15. Oktober 2003, die Eintragung am 12. Februar 2004. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt datiert vom 18. M\u00e4rz 2004. Gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beantragte ein drittes Unternehmen, ein deutscher Vertriebspartner der Verf\u00fcgungsbeklagten, beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung. Mit Beschluss vom 14. Juli 2009 wurde das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster teilgel\u00f6scht. Auf die Beschwerde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hob das Bundespatentgericht den genannten Beschluss auf und best\u00e4tigte am 8. September 2010 die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in eingeschr\u00e4nktem Umfang. Die schriftlichen Gr\u00fcnde des Beschlusses des Bundespatentgerichtes gingen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 8. Oktober 2010 zu.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Schutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektionsnadel. Der f\u00fcr das zugrundeliegende einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSchutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel (2), umfassend einen Nadelhalter (1) am proximalen Ende der Nadel, auf deren Schaft ein Schutzelement (3) f\u00fcr die Nadelspitze in Form eines Federclips verschiebbar ist, das durch eine Eingriffseinrichtung (2a, 3b) zwischen Nadel (2) und Schutzelement (3) daran gehindert ist, \u00fcber die Nadelspitze hinaus verschoben zu werden, dadurch gekennzeichnet, dass das Schutzelement (3) von einer Schutzfolie oder einem Schutzschlauch (5) umgeben ist, die oder der mit radialer Spannung am Schutzelement (3) anliegt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1, welche der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift entnommen wurde und eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung darstellt. Die Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Nadelhalters mit aufgesetzter Schutzkappe im Schnitt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein in Indien ans\u00e4ssiges Unternehmen und im Bereich der Medizintechnologie t\u00e4tig. Sie hat sich neben der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten darauf spezialisiert, f\u00fcr andere Unternehmen in Indien kosteng\u00fcnstig zu produzieren. So stellt sie insbesondere Sicherheits-IV-Katheter unter der Bezeichnung \u201eB\u201c her und l\u00e4sst sie in Deutschland durch ihre Vertriebspartnerunternehmen C, D und E vertreiben. Als Anlage Ast 12 \u00fcberreichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Muster der unter anderem angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F. Die Ausgestaltung der weiteren angegriffenen Sicherheits-IV-Katheter G bis H entspricht derjenigen Ausgestaltung des IV-Katheters F. Diese unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe des Kan\u00fclendurchmessers. Entsprechende Exemplare stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte auch auf der Messe I aus. Nachfolgend wiedergegeben ist eine Detailansicht des Schutzelementes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Abbildungen des Anlagenkonvolutes Ast 11 \u00fcberreichte.<\/p>\n<p>Mit einem am 4. Oktober 2010 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, durch den Vertrieb der angegriffenen IV-Katheter mache die Verf\u00fcgungsbeklagte von dem Gegenstand der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch. Die Schutzvorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien daf\u00fcr geeignet f\u00fcr Injektions- bzw. Infusionsnadel verwendet zu werden. Auch w\u00fcrden sie einen Schutzschlauch im Sinne der Erfindung aufweisen. Hierf\u00fcr sei eine durchg\u00e4ngige Ausgestaltung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen sowie hilfsweise<\/p>\n<p>Schutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel, umfassend einen Nadelhalter am proximalen Ende der Nadel, auf deren Schaft ein Schutzelement f\u00fcr die Nadelspitze in Form eines Federclips verschiebbar ist, das durch eine Eingriffseinrichtung zwischen Nadel und Schutzelement daran gehindert ist, \u00fcber die Nadelspitze hinaus verschoben zu werden, dadurch gekennzeichnet, dass das Schutzelement von einer Schutzfolie oder einem zweiteiligen Schutzschlauch umgeben ist, die oder der mit radialer Spannung am Schutzelement anliegt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den benannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>sowie weiter hilfsweise<\/p>\n<p>Schutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel, umfassend einen Nadelhalter am proximalen Ende der Nadel, auf deren Schaft ein Schutzelement f\u00fcr die Nadelspitze in Form eines Federclips verschiebbar ist, das durch eine Eingriffseinrichtung zwischen Nadel und Schutzelement daran gehindert ist, \u00fcber die Nadelspitze hinaus verschoben zu werden, dadurch gekennzeichnet, dass das Schutzelement von einer Schutzfolie oder einem zweiteiligen Schutzschlauch, der circa 2\/5tel des Schutzelementes abdeckt, umgeben ist, die oder der mit radialer Spannung am Schutzelement anliegt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den benannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Schutzelemente der angegriffenen IV-Katheter seien nicht geeignet, um f\u00fcr Injektions- bzw. Infusionsnadel verwendet zu werden, so dass sich auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Problem des H\u00e4ngenbleibens von Fasern eines Wattebausches am Federclip bei Benutzung nicht stelle. Denn wenn die Nadel aus dem Katheter zur\u00fcckgezogen werde, befinde sie sich schon in einem so gro\u00dfem Abstand zu einem etwaigen Wattebausch, dass ein Kontakt ausgeschlossen sei. Auch k\u00f6nne das Schutzelement wegen der Ausbeulung auf der Nadel nicht einfach abgezogen und auf eine Infusions- oder Injektionsnadel aufgezogen werden. Auch w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Schutzschlauch aufweisen, da die Gummib\u00e4nder lediglich 40 % des Federclips \u00fcberdecken w\u00fcrden. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sehe eine vollst\u00e4ndige Abdeckung des Schutzelementes durch den Schutzschlauch vor. Im \u00dcbrigen habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ihr vorprozessual z\u00f6gerliches Verhalten deutlich gemacht, dass ihr an einer Entscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht gelegen sei. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters habe sie Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt, so dass ihr die Fertigung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung unmittelbar m\u00f6glich gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem. \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zum Unterlassen im beantragten Umfang verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Schutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift aus, dass eine Schutzvorrichtung dieser Art aus der DE 201 03 363 (Anlage AG 10) bekannt ist. Bei dieser ist ein Griffteil zwischen dem auf der Nadel verschiebbaren Schutzelement und dem Nadelhalter vorgesehen, mittels dem das Schutzelement von Hand in die Schutzposition verschoben werden kann. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 des genannten Standes der Technik, welche das vorbekannte Schutzelement nebst Griffteil, Nadelhalter und Nadel zeigt.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nimmt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Bezug auf die US 6 623 458 (Anlage AG 11). Bei dieser wird das Schutzelement durch eine Feder im Nadelhalter in die Schutzstellung an der Nadelspitze verschoben, sobald die im Nadelhalter vorgespannte Feder durch ein Bet\u00e4tigungselement, beispielsweise einen Bet\u00e4tigungsstift am Kolben der Spritze, ausgel\u00f6st wird. Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1a bis 1c der US 6 623 458.<\/p>\n<p>Bei beiden Ausf\u00fchrungen besteht das Schutzelement aus einem Federclip mit sich kreuzenden Federarmen, deren abgewinkelte freie Enden unter Vorspannung auf dem Umfang des Nadelschutzes anliegen und in der Schutzposition die Nadelspitze \u00fcbergreifen und abdecken.<\/p>\n<p>An beiden Ausf\u00fchrungen sieht es das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als nachteilig an, dass die Ausf\u00fchrungen einen gewissen Fertigungsaufwand durch das von Hand verschiebbare Griffteil einerseits und durch die im Nadelhalter unter Vorspannung eingesetzte Feder andererseits erfordern. Wenn mit einer solchen Infusionsnadel eine Injektion ausgef\u00fchrt und dann die Nadel aus der Einstichstelle zur\u00fcckgezogen wird, wird \u00fcblicherweise ein Wattebausch benutzt, der vor dem Zur\u00fcckziehen der Nadel an der Einstichstelle leicht angedr\u00fcckt wird. Beim Zur\u00fcckziehen der Nadel und Vorschieben des Federclips zur Nadelspitze kommt der Federclip in den Bereich des Wattebausches, wodurch Fasern des Wattebausches am Federclip h\u00e4ngen bleiben k\u00f6nnen, was nicht erw\u00fcnscht ist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik formuliert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die Aufgabe, eine Schutzvorrichtung der genannten Art so auszubilden, dass sie einerseits sehr kosteng\u00fcnstig hergestellt werden kann und andererseits die Benutzung nicht durch Fasern eines Wattebausches beeintr\u00e4chtigt wird. Hierzu schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel (2),<\/p>\n<p>2. umfassend einen Nadelhalter (1) am proximalen Ende der Nadel,<\/p>\n<p>3. auf dem Nadelschaft ist ein Schutzelement (3) f\u00fcr die Nadelspitze in Form eines Federclips verschiebbar,<\/p>\n<p>4. das Schutzelement ist durch eine Eingriffseinrichtung (2a, 3b) zwischen Nadel (2) und Schutzelement (3) daran gehindert \u00fcber die Nadelspitze hinaus verschoben zu werden,<\/p>\n<p>5. wobei das Schutzelement (3) von einer Schutzfolie oder einem Schutzschlauch (5) umgeben ist, die oder der mit radialer Spannung am Schutzelement (3) anliegt.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in Absatz [0005] hervorhebt, kann dadurch, dass das Schutzelement insbesondere in der Form eines Federclips von einem Schutzschlauch umgeben ist, der unter einer gewissen radialen Spannung das Schutzelement umschlie\u00dft, das Einh\u00e4ngen von Fasern eines Wattebausches an Ecken und Kanten verhindert werden. Zugleich ist die Anbringung eines solchen Schutzschlauches, insbesondere eines Schrumpfschlauches, in der Herstellung kosteng\u00fcnstig. Weiterhin ergibt sich der Vorteil, dass bei einer Ber\u00fchrung des Schutzelementes bzw. des Federclips von Hand der Schutzschlauch die Handhabung angenehmer gestaltet, weil durch den Schutzschlauch Ecken und Kanten des Federclips abgedeckt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Merkmale weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die IV-Katheter F bis G, in vollem Umfang auf.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Merkmale 2. bis 4. ist dies &#8211; zu Recht &#8211; unstreitig. Im Rahmen der vorgelegten Schutzschrift hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zwar auch das Vorliegen des Merkmals 3 \u2013 Federclip \u2013 in Abrede gestellt; das Bestreiten des Merkmals wurde jedoch im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren richtigerweise nicht mehr aufgegriffen.<\/p>\n<p>Aber auch Merkmal 1, welches eine Schutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel betrifft, ist erf\u00fcllt. Entgegen der von den Parteien schrifts\u00e4tzlich gef\u00fchrten Diskussion kommt es nicht darauf an, ob die angegriffenen Sicherheitsverweilkathetervorrichtung objektiv geeignet sind als Injektions- oder Infusionsnadel verwendet zu werden. Denn das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster stellt lediglich eine Schutzvorrichtung f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel unter Schutz. Diese Schutzvorrichtung umfasst nach dem Schutzanspruch einen Nadelhalter am proximalen Ende der Nadel, ein Schutzelement in Form eines Federclips, ein Eingriffselement zwischen Nadel und Schutzelement sowie eine Schutzfolie\/Schutzschlauch, nicht hingegen die Nadel als solche. Diese ist vielmehr das Objekt, welches durch die unter Schutz gestellte Vorrichtung gesch\u00fctzt werden soll. Entsprechend muss die Schutzvorrichtung der angegriffenen IV-Katheter F bis G objektiv geeignet sein f\u00fcr eine Injektions- bzw. Infusionsnadel verwendet zu werden. Denn, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, bei der Angabe im Merkmal 1 \u2013 f\u00fcr Injektions- bzw. Infusionsnadel \u2013 handelt es sich um eine Zweckbestimmung. Bez\u00fcglich der Bedeutung einer Zweckbestimmung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 2009 \u201eBauschalungsst\u00fctze\u201c (GRUR 2009, 837; BGH, Beschluss vom 31. August 2010, X ZB 9\/09 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation) ausgef\u00fchrt, dass Zweckangaben in einem Sachanspruch als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht beschr\u00e4nken. Die Zweckangabe ist damit aber nicht etwa bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Anspruch ausdr\u00fccklich genannten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist. Dabei gen\u00fcgt jedoch die objektive Verwendbarkeit. Ist diese gegeben, ist es unerheblich, ob die Vorrichtung normalerweise auf andere Weise bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt.<\/p>\n<p>Die Schutzvorrichtung muss daher die vom Bundesgerichtshof f\u00fcr Zweckangaben aufgestellten zweckbedingten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen, so dass sie f\u00fcr die Verwendung bei Infusions- bzw. Injektionsnadeln geeignet sein muss. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat hiergegen keine durchgreifenden Einw\u00e4nde erhoben. Sie hat lediglich vorgetragen, dass eine bereits auf die IV-Katheternadel montierte Schutzvorrichtung nicht ohne weiteres von den IV-Kathetern abgezogen werden k\u00f6nne, da das Eingriffselement (Ausbeulung) an der Nadel dies verhindere. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist die objektive Eignung f\u00fcr die Verwendung des Schutzelementes bei einer Infusions- bzw. Injektionsnadel. Diese hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht in Abrede gestellt. Sie hat nicht vorgetragen, dass die angegriffene Schutzvorrichtung als solche nicht auch zum Schutz einer Infusions- bzw. Injektionsnadel verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist auch das Merkmal 5 verwirklicht. Das Merkmal sieht vor, dass das Schutzelement in Form eines Federclips von einem Schutzschlauch umgeben ist, der mit radialer Spannung am Schutzelement anliegt. Eine vollst\u00e4ndige Ummantelung des Schutzelementes in Form eines Federclips sieht das Merkmal nicht zwingend vor. Die Verwendung des Begriffs \u201eumgeben\u201c im Anspruchswortlaut l\u00e4sst dies offen. Der Anspruch enth\u00e4lt keine Zus\u00e4tze dahingehend, dass der Schutzschlauch \u201emindestens\u201c, \u201emindestens teilweise\u201c oder \u201evollst\u00e4ndig&#8220; das Schutzelement umgeben soll. Entscheidend kommt es daher auf die technische Funktion des Schutzschlauches an (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung); Grunds\u00e4tze: Die Ermittlung des technischen Problems ist Teil der Auslegung des Schutzrechtsanspruchs. Das technische Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet (BGH, GRUR 2005, 141, 142 \u2013 Anbieten interaktiver Hilfe; GRUR 2003, 693, 695 \u2013 Hochdruckreiniger, jew. m.w. Nachw.). Dies ist durch Auslegung des Schutzrechtsanspruchs zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Schutzrechtsanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten. F\u00fcr die Angaben der Beschreibung zur Aufgabe der Erfindung gilt jedoch wie auch sonst f\u00fcr die Beschreibung der Vorrang des Schutzrechtsanspruchs gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Inhalt der Patentschrift. Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Schutzrechtsanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGHZ 172, 88, 97 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Der Fachmann, ein mit Injektions-\/Infusionseinrichtungen befasster, berufserfahrener Konstrukteur mit Fachhochschulausbildung, der medizinische Belange betreffend im Erfahrungsaustausch mit \u00c4rzten steht, wie das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 8. September 2010 (Seite 9 oben) zutreffend festgestellt hat, erkennt, dass Merkmal 5, als einziges kennzeichnendes Merkmal, einen Schutzschlauch fordert. Der Wortbestandteil \u201eSchutz\u201c gibt dabei den technischen Sinn des Bauteiles wieder: der Schlauch soll sch\u00fctzen und zwar das Schutzelement in Form eines Federclips. Wie die Kritik am Stand der Technik (Absatz [0003]) erkennen l\u00e4sst, sieht es das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als unerw\u00fcnscht an, dass das \u201eHandling\u201c der vorbekannten Schutzvorrichtungen umst\u00e4ndlich ist sowie, dass Fasern eines Wattebausches am Federclip h\u00e4ngen bleiben k\u00f6nnen. Infolge dessen beschreibt die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift es auch als eine Aufgabe der Erfindung, eine Schutzvorrichtung der eingangs genannten Art (Nadelschutz) so auszubilden, dass die Benutzung nicht durch Fasern eines Wattebausches beeintr\u00e4chtigt wird (Absatz [0004]). Die L\u00f6sung dieser Aufgabe durch die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters liegt darin, den Federclip mit einem Schutzschlauch zu umgeben, so dass die Ecken und Kanten abgedeckt werden, wodurch ein Einh\u00e4ngen von Fasern eines Wattebausches verhindert wird (vgl. Absatz [0005]). Durch den Schutzschlauch werden die Ecken und Kanten der Federclips sozusagen der Umgebung entzogen. Diese technische Funktion des Merkmals wird durch die Beschreibung des einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiels best\u00e4tigt (Absatz [0015]).<\/p>\n<p>Die weitere Aufgabe der Erfindung ist es, die aus dem Stand der Technik bekannte Schutzvorrichtung so auszubilden, dass sie sehr kosteng\u00fcnstig ausgebildet werden kann. Die im Stand der Technik bekannten Schutzvorrichtungen waren aufwendig gestaltet. Bei der aus der DE 201 03 363 bekannten Schutzvorrichtung, deren Figur 1 wiedergegeben wurde, war zwischen dem auf der Nadel verschiebbaren Schutzelement und dem Nadelhalter ein Griffteil vorgesehen, mit welchem das Schutzelement von Hand verschoben werden konnte. Ein solches Griffteil in Verbindung mit den weiteren Elementen ist in der Herstellung nicht kosteng\u00fcnstig. Die aus der US 6 623 458 bekannte Schutzvorrichtung, deren Figuren 1a bis 1c wiedergegeben wurden, wiesen hingegen ein Federelement auf, welches das Schutzelement an die Nadelspitze verschiebt, sobald die Feder durch beispielsweise einen Bet\u00e4tigungsstift am Kolben ausgel\u00f6st wird. Auch diese Ausgestaltung mittels eines Federelements kann nicht als kosteng\u00fcnstig angesehen werden. Die L\u00f6sung dieser Aufgabe durch die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wird auch durch den Schutzschlauch gel\u00f6st. Dieser ist in der Herstellung extrem preisg\u00fcnstig (vgl. Absatz [0005]). Auch wird, als weiterer erfindungsgem\u00e4\u00dfer Vorteil, die Handhabung des Schutzelementes in Form des Federclips bei Benutzung angenehmer gestaltet, weil dadurch die Ecken und Kanten abgedeckt werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage der axialen Erstreckung bzw. L\u00e4nge des Schutzschlauches erkennt der Fachmann, dass die technische Funktion, Schutz vor dem Einh\u00e4ngen von Fasern, vollst\u00e4ndig erreicht wird, wenn das Schutzelement vollst\u00e4ndig bedeckt wird. Damit werden die Aufgaben des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in G\u00e4nze erf\u00fcllt. Eine solche Ausgestaltung zeigt auch das fig\u00fcrlich dargestellte einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel, welche einen Schutzschlauch zeigt, der das gesamte Element umgibt und sogar sich \u00fcber dieses hinaus erstreckt. Der Fachmann kann der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift allerdings ebenso entnehmen, dass auch eine Ausf\u00fchrungsform erfindungsgem\u00e4\u00df ist, bei welcher sich der Schutzschlauch am distalen Ende wenigstens teilweise \u00fcber die abgewinkelten Enden der Federarme erstreckt (vgl. Absatz [0014]). Auch sieht der Unteranspruch 3 vor, dass der Schutzschlauch zumindest den distalen Bereich des Schutzelementes abdecken soll, was f\u00fcr den Hauptanspruch 1 bedeutet, dass dieser gar nicht abgedeckt sein muss. Jedenfalls eine lediglich distale Abdeckung des Schutzelementes durch den Schutzschlauch wird vom Fachmann entsprechend als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sieht zudem vor, dass der Schutzschlauch k\u00fcrzer ausgestaltet werde kann, so dass vor allem der proximale oder auch der distale Bereich des Federclips abgedeckt wird (vgl. Absatz [0016]), d.h. es kann auch nur ein Ende des Schutzelementes abgedeckt sein, ohne eine Pr\u00e4ferenz f\u00fcr einen bestimmten Teil. Es kann hiernach also entweder das proximale oder das distale Ende nicht abgedeckt sein.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht, dass auch durch eine solche nur teilweise Abdeckung die Aufgaben zumindest teilweise erf\u00fcllt werden. Durch eine eingeschr\u00e4nkte Abdeckung wird das Ziel einer kosteng\u00fcnstigen Herstellung erreicht. Es wird jedoch auch die Aufgabe der mangelnden Beeintr\u00e4chtigung der Benutzung durch Anhaften von Fasern an dem Wattebausch erreicht. Nat\u00fcrlich wird hierdurch nicht jedwedes Anheften von Fasern verhindert. Eine vollst\u00e4ndige Verhinderung hat sich die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster jedoch nicht zur Aufgabe gemacht; lediglich Beeintr\u00e4chtigungen sollen behindert werden. Dies ist dann der Fall, wenn jedenfalls die prominenten Ecken und Kanten des Federclips von dem Schutzschlauch umgeben werden. Eine kosteng\u00fcnstige Herstellung einer Schutzvorrichtung wird hierdurch gleichfalls erreicht. Dabei gen\u00fcgt nat\u00fcrlich nicht jede kleinste Abdeckung des Schutzelementes durch den Schutzschlauch, denn hierdurch w\u00fcrde das technische Problem der Verhinderung von Beeintr\u00e4chtigungen durch Fasern eines Wattebausches in keiner Weise gel\u00f6st. Ein Schutzschlauch beinhaltet bereits dem Wortlaut nach eine gewisse radiale Erstreckung, die \u00fcber die radiale Erstreckung eines einfachen O-Rings hinausgeht. Entsprechend hat auch das Bundepatentgericht in seinem Beschluss vom 8. September 2010 (Anlage Ast 14 a) in Bezug auf die US 6 203 XXX auf Seite 10 (E8) sachkundig festgestellt, dass es sich bei dem mit der Bezugsziffer 8 bezeichneten Ring nicht um einen Schutzschlauch im Sinne der Erfindung handelt, da ein solcher Ring die Schutzwirkung f\u00fcr den Schutzschlauch nicht entfalten kann. Entsprechendes stellte das Gericht auch f\u00fcr den von der Verf\u00fcgungsbeklagten in der als Anlage AG 4 \u00fcberreichten Zeichnung gezeichneten Ring fest. Auch bei diesem handele es sich nicht um einen Schutzschlauch, da er die entsprechende Funktion nicht erf\u00fcllen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Einen solchen einfachen Gummiring weisen die angegriffenen Schutzvorrichtungen der IV-Katheter F bis H hingegen nicht auf. Bei der Schutzvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der Schutzschlauch zweiteilig ausgestaltet, was f\u00fcr die Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung ohne Relevanz ist, da der Schutzanspruch nicht auf das Vorliegen eines Schutzschlauches im Sinne eines Zahlwortes begrenzt wird. Der Begriff \u201eein\u201c Schutzschlauch ist vielmehr als unbestimmter Artikel zu verstehen, so dass auch ein mehrteiliger Schutzschlauch vorliegen kann. Denn die Beschreibung der Erfindung sowie die technische Funktion des Schutzschlauches gebieten es nicht, wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt, den Schutzschlauch einteilig auszugestalten. Bei der angegriffenen Schutzvorrichtung wird im proximalen Bereich der \u00dcbergang des Federclips auf den Nadelhalter durch einen Schutzschlauch umgeben, so dass die Ecken und Kanten dieses Bereiches gegen\u00fcber dem restlichen Federclip hervorgehobenen Bereich abgedeckt sind. Eine weitere Abdeckung befindet an dem Federclip kurz vor dem \u00dcbergang zum distalen Bereich der gebogenen Spitze des Federclips, welche die Nadelspitze bei Gebrauch umgeben soll. Auch hier werden, wie der Abbildung 2 der Anlage Ast 11, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde, zu entnehmen ist, Ecken und Kanten durch den Schutzschlauch bedeckt. Zwar kann durch diese Ausgestaltung des Schutzschlauches kein vollst\u00e4ndiger Schutz vor dem Anhaften von Fasern eines Wattebausches erzielt werden. Da jedoch hervorstehende Bereiche des Federclips mit Ecken und Kanten abgedeckt werden, wird eine ma\u00dfgebliche Beeintr\u00e4chtigung verhindert, was neben der Aufgabe einer kosteng\u00fcnstigen Herstellung, welche durch den zweiteiligen Schutzschlauch ohne weiteres erzielt wird, der Aufgabe des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entspricht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erscheint hinreichend gesichert. Das Bundepatentgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2010 \u00fcber die Einwendungen des deutschen Vertriebsunternehmens der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entschieden. Neue Einwendungen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht erhoben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt es auch nicht an der erforderlichen Dringlichkeit. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung schl\u00fcssig vorgetragen, dass vor der Fertigung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgungen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. September 2010 vor dem Bundespatentgericht zun\u00e4chst diskutiert wurde, ob der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u00fcberhaupt beantragt werden soll. Auch musste gekl\u00e4rt werden, welche konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt vertrieben wird, da die Verf\u00fcgungsbeklagte unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen in unterschiedlichen L\u00e4ndern vertreibt. Des Weiteren wurde \u00fcberlegt, ob vor Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Entscheidungsgr\u00fcnde des Bundespatentgerichtes abgewartet werden sollen. Hierbei handelt es sich um sachgerechte \u00dcberlegungen, die sowohl eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen als auch ein z\u00f6gerliches Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht erkennen lassen, so dass der Zeitraum vom 8. September 2010 (m\u00fcndlichen Verhandlung am Bundespatentgericht) bis zum 4. Oktober 2010 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung) nicht als ungeb\u00fchrlich lang angesehen werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1506 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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