{"id":783,"date":"2010-12-21T17:00:39","date_gmt":"2010-12-21T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=783"},"modified":"2016-04-20T12:52:18","modified_gmt":"2016-04-20T12:52:18","slug":"4b-o-20109-eidesstattlichen-versicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=783","title":{"rendered":"4b O 201\/09 &#8211; Eidesstattlichen Versicherung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1531<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2010, Az. 4b O 201\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die in Erf\u00fcllung<br \/>\na) des Ausspruchs I. (Auskunft und Rechnungslegung) des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 4b O XXX\/07 (betr. deutsches Gebrauchsmuster 296 24 XXX, Berufung zur\u00fcckgewiesen durch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.11.2008 \u2013 I-2 U XXX\/07)<br \/>\nund<br \/>\nb) des Ausspruchs I. 2. (Auskunft und Rechnungslegung) des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 4b O XXX\/06 (betr. Europ\u00e4isches Patent 0 778 XXX, Berufung zur\u00fcckgewiesen durch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.11.2008 \u2013 I-2 U XXX\/07)<br \/>\nerteilten Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df<br \/>\n&#8211; ihren im Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, 4b O XXX\/06 (ZV), eingereichten Schrifts\u00e4tzen vom 13.01.2010 und 25.02.2010,<br \/>\n&#8211; der E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14.05.2010,<br \/>\n&#8211; der E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 25.05.2010,<br \/>\n&#8211; dem Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 21.07.2010<br \/>\n&#8211; ihren in dem hiesigen Verfahren (4b O XXX\/09) eingereichten Schrifts\u00e4tze vom 26.02.2010 und 29.07.2010 nebst Anlagen<br \/>\nso vollst\u00e4ndig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die vormals als A firmierte, ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 778 XXX (nachfolgend: Klagepatent) und des mittlerweile durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen deutschen Gebrauchsmusters 296 24 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster).<\/p>\n<p>Mit Urteil der Kammer vom 18.09.2007 (4b O XXX\/06) wurde die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents u.a. verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, seit dem 27.07.2001<br \/>\na)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder in den Verkehr gebracht und\/oder gebraucht und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und\/oder besessen hat, bei denen<\/p>\n<p>die feststehende Platte eine \u00d6ffnung aufweist, deren R\u00e4nder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die \u00d6ffnung verschlie\u00dfen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte gew\u00e4hrleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckt, und bei denen die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder der \u00d6ffnung aufgebracht wird, wobei die R\u00e4nder dieser \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte b\u00fcndig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und bei denen die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den R\u00e4ndern der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst, bei denen die feststehende Platte eine \u00d6ffnung aufweist, deren R\u00e4nder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die \u00d6ffnung verschlie\u00dfen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte gew\u00e4hrleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind,<\/p>\n<p>die geeignet sind,<\/p>\n<p>mit Funktionselementen versehen zu werden, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, wobei die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder der \u00d6ffnung aufgebracht wird, wobei die R\u00e4nder dieser \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte b\u00fcndig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und wobei die Enden von mindestens einem der besagen Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den R\u00e4ndern der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt sind,<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert hat, ohne ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 778 XXX B2 gem\u00e4\u00df vorstehender Eignung benutzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<br \/>\na)<br \/>\ndie Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belegen \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>Mit Urteil der Kammer vom 18.09.2007 (4b O XXX\/07) wurde die Beklagte wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters dazu verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, in der Zeit vom 15.06.2003 bis zum 30.11.2006<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein fest stehendes Paneel und ein gegen\u00fcber dem fest stehenden Paneel bewegliches Paneel umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>angeboten und \/ oder in den Verkehr gebracht und \/ oder gebraucht und \/ oder zu den genannten Zwecken besessen und \/ oder eingef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>bei denen das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschlie\u00dfbare geschlossene Aussparung, beabstandet vom Rand des feststehenden Paneels umfasst und die Funktionselemente an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind und sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstrecken, wobei die feststehende Platte mittels Klebung an den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung der Karosserie angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem fest stehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff steht,<\/p>\n<p>durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf jeweils mit rechtskr\u00e4ftigen Urteilen vom 14.11.2008 (I-2 U XXX\/07; I-2 U XXX\/07) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Nach Aufforderung der Kl\u00e4gerin zur Erf\u00fcllung der titulierten Auskunfts- und Rechnungsverpflichtungen lie\u00df die Beklagte das als Anlage GDM 2 vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 02.02.2009 \u00fcbersenden. In diesem Schreiben hie\u00df es sinngem\u00e4\u00df, die Beklagte sei mit der A AG und der B AG in Verhandlungen \u00fcber die Entwicklung von Gegenst\u00e4nden gem\u00e4\u00df den landgerichtlichen Urteilen eingetreten. Am Beginn der Zusammenarbeit habe jeweils ein sogenannter \u201eNomination Letter\u201c der genannten Firmen gestanden. Die Entwicklungsarbeit habe sich \u00fcber Jahre hin erstreckt. Am Ende der Entwicklung h\u00e4tten das Schiebefenster C f\u00fcr die B AG, das Schiebefenster D f\u00fcr die A AG und das Schiebefenster T5 f\u00fcr die A AG gestanden. Der B AG und der A AG seien allerdings keine Angebote unterbreitet worden; die Gegenst\u00e4nde seien von ihr nicht zum Kauf angeboten worden. Die von den Urteilen erfassten Gegenst\u00e4nde seien von der A AG und der B AG jeweils bei der in Tschechien ans\u00e4ssigen E bestellt, von diesem Unternehmen in Tschechien hergestellt und an die A AG und die F AG geliefert und fakturiert worden. Die Beklagte sei in die Abwicklung der einzelnen Bestellungen nicht einbezogen worden. Im \u00dcbrigen wurden Nullausk\u00fcnfte erteilt. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens vom 02.02.2009 wird auf die Anlage GDM 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31.03.2009 (Anlage GDM 5) \u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin Zweifel an der Darstellung im Schreiben vom 02.02.2009 und forderte die Beklagte zur Versicherung ihrer Angaben an Eides statt auf. Die Beklagte lie\u00df mit Schreiben vom 21.04.2009 (Anlage GDM 6) hierauf antworten, dass die erteilte Auskunft zutreffend sei.<\/p>\n<p>Nach Erhebung der vorliegenden Klage beantragte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zwecks Vollstreckung ihres Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df dem Urteil in dem Verfahren 4b O XXX\/06 die Verh\u00e4ngung von Zwangsmitteln. Dem Antrag gab die Kammer \u00fcberwiegend mit Beschluss vom 06.04.2010 (4b O XXX\/06 ZV) statt.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.11.2009 (Anlage GDM 15) mit, patentverletzende Produkte weder angeboten, hergestellt noch in Verkehr gebracht zu haben. Die erste Entwicklung des Schiebefensters T5, die sie, die Beklagte, aufgrund des \u201eNomination Letters\u201c begonnen habe, habe noch nicht den so genannten \u201eF\u00e4nger\u201c (Haltebleche und Clips) aufgewiesen. Mithin habe gerade das Funktionselement im Sinne des Klagepatents gefehlt. In der Entwicklung sei folglich keine Patentverletzung zu sehen. Nach Abschluss des \u201eNomination Letter\u201c sei die weitere Entwicklung des Schiebefenster T5 von einer rechtlich selbst\u00e4ndigen Gesellschaft, der G GmbH, fortgesetzt worden. Die Kaufvertr\u00e4ge und alle Bestellungen der A AG seien mit der E abgeschlossen bzw. abgegeben und ausgef\u00fchrt worden. Alle Zahlungen seien an diese Gesellschaft geflossen. Bei den sp\u00e4ter entwickelten Schiebefenstern D und C seien die Entwicklung und der Vertrieb \u00fcber die rechtlich selbst\u00e4ndige G GmbH gelaufen. Auch in Bezug auf diese Schiebefenster seien die Kaufvertr\u00e4ge und die Bestellungen mit der E. abgeschlossen, abgegeben und ausgef\u00fchrt worden. Die Beklagte habe lediglich f\u00fcr nicht patentverletzende Werkzeuge, die in Tschechien bei der Produktion eingesetzt worden seien, Bestellungen akzeptiert.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) gab die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren an, nach dem 27.01.2001 keine Angebote betreffend das Schiebefenster T5 gegen\u00fcber der A AG abgegeben zu haben. Der Verkauf und die Lieferung sei allein \u00fcber die E. erfolgt. Diese habe auch die Herstellung und alle Lieferungen des Schiebefensters D an die A AG und des Schiebefensters C an die B AG vorgenommen. Unter Bezugnahme auf den Hinweis der Kl\u00e4gerin, sie, die Beklagte, m\u00fcsse auch Auskunft \u00fcber die Handlungen der mittlerweile mit ihr verschmolzenen G GmbH erteilen, erg\u00e4nzte die Beklagte ihre Auskunft. Sie teilte ein Angebot der G GmbH f\u00fcr den D und ein Angebot f\u00fcr den C mit sowie ein mehrfach modifiziertes Angebot f\u00fcr einen Prototypenpreis. Die B AG habe den Prototypen letztlich bei der Beklagten bestellt. Aus der beigef\u00fcgten Bestellung (Anlage S8 zu GDM 22) ergab sich ein St\u00fcckpreis von 4.650,00 \u20ac und die Bestellung von f\u00fcnf St\u00fcck. Aus dem gleichfalls beigef\u00fcgten Letter of Intent bzw. der Zusatzvereinbarung H (Anlage S6 zu GDM 22) war zu erkennen, dass die G GmbH Gesamtentwicklungskosten in H\u00f6he von 610.000,00 \u20ac erwartete, die von der B AG beglichen werden sollten. Die tats\u00e4chliche Bestellung und Lieferung der Serienteile sei, so die Beklagte weiter, durch die E. eigenverantwortlich ausgef\u00fchrt und abgerechnet worden. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 13.01.2010 wird auf die Anlage GDM 22 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25.02.2010 (Anlage GDM 23) erkl\u00e4rte die Beklagte im Zwangsmittelverfahren, sie schulde keine Auskunft \u00fcber Einzellieferungen, die durch die E., welche zwischenzeitlich in I umfirmiert habe, vorgenommen worden seien. Mit der Abwicklung der Einzelbestellungen, die stets an die E gerichtet gewesen seien, habe sie nichts zu tun. Alle Fenster seien von den jeweiligen Kunden ab dem tschechischen Werk abgeholt worden. Die tschechische Gesellschaft habe das Herstellen, Verpacken, Bereitstellen und damit die gesamte Abwicklung der Bestellungen vorgenommen. Der Verkauf und die Rechnungslegung sei ausschlie\u00dflich im eigenen Namen der E geschehen. Die Handlungen der E h\u00e4tten sich stets in Handlungen ersch\u00f6pft, die im \u2013 patentfreien \u2013 Tschechien stattgefunden h\u00e4tten. Die Schiebefenster seien zur Abholung in Tschechien bereitgestellt worden, Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland habe die E nicht vorgenommen. Bez\u00fcglich der zuvor mit Schreiben vom 13.01.2010 genannten Entwicklungskosten teilte die Beklagte mit, sie habe der B AG tats\u00e4chlich nur einen Betrag in H\u00f6he von 467.138,96 \u20ac in Rechnung gestellt. Zudem erg\u00e4nzte sie ihren Vortrag zur Lieferung von Prototypen dahingehend, dass sie zus\u00e4tzlich zu den f\u00fcnf zuvor genannten Prototypen, weitere 167 Prototypen an die B AG zu einem St\u00fcckpreis von 690,00 \u20ac geliefert habe. Weiterhin erkl\u00e4rte die Beklagte, zur Rechnungslegung \u00fcber verkaufte Werkzeuge und verkaufte Ersatzteile nicht verpflichtet zu sein. Eine Rechnungslegung \u00fcber den J sei gleichfalls nicht erforderlich, da es keine separaten Bestellungen hierf\u00fcr gegeben habe. Die Serienfenster seien vielmehr von der B AG im Rahmen eines Joint Ventures f\u00fcr sich und die A AG bei der E bestellt worden, welche die Bestellungen abgewickelt und in Rechnung gestellt habe. Hinsichtlich der f\u00fcr das Schiebefenster D im Schreiben vom 13.01.2010 erteilten Auskunft legte die Beklage vier weitere Angebote vor, die sich aus Fortentwicklungen der Schiebefenster C, D und T5 ergeben hatten, wobei die Beklagte angab, diese technischen Neuerungen h\u00e4tten \u2013 bis auf eine \u2013 nicht das Klagepatent betroffen, sondern sich auf ganz allgemeine Elemente der Fenster bezogen. Soweit es dar\u00fcber hinaus zu weiteren Angeboten gekommen sei, seien diese s\u00e4mtlich nach dem 14.03.2005 erfolgt. Zu diesem Datum seien jedoch bei den A-Modellen die f\u00fcr die Patentverletzung wesentlichen Halteclipse entfallen. Im Zusammenhang mit sp\u00e4teren Entwicklungen des Schiebefensters C habe es noch zwei weitere Angebote gegeben. Gegenstand der technischen \u00c4nderungen, die in den Angeboten angesprochen wurden, h\u00e4tten jedoch nicht die Charakteristika der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre betroffen. Die Beklagte wies zudem erneut darauf hin, dass die Einzelbestellungen nicht von ihr abgewickelt worden seien. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens vom 25.02.2010 wird auf die Anlage GDM 23 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens 4b O XXX\/06 ZV \u00fcbersandte die Beklagte mit Email vom 14.05.2010 (Anlage GDM 24), 25.05.2010 (Anlagenkonvolut B 5) und 21.07.2010 (Anlage GDM 29) Ausk\u00fcnfte \u00fcber Handlungen der E.<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 02.06.2010 begehrte die Kl\u00e4gerin in dem das Klagegebrauchsmuster betreffenden Verfahren 4b O XXX\/07 (ZV) wegen Nichterteilung der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df dem Urteil der Kammer vom 18.09.2007 ein Zwangsmittel. Die Kammer gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13.08.2010 statt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Richtigkeit und die Vollst\u00e4ndigkeit der mit Schreiben vom 13.01.2010, mit Schreiben vom 25.01.2010, mit Email vom 14.05.2010, mit Email vom 25.05.2010, mit Schreiben vom 21.07.2010, im Klagerwiderungsschriftsatz vom 26.02.2010 sowie mit Schriftsatz vom 29.07.2010 nebst Anlagen erteilten Ausk\u00fcnfte an Eides statt zu versichern. Es best\u00fcnden erhebliche Zweifel daran, dass die erteilten Ausk\u00fcnfte richtig seien. Die Beklagte habe in den jeweiligen Erkenntnisverfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten, Lieferantin der streitgegenst\u00e4ndlichen Schiebefenster zu sein. Es sei mithin denkbar unwahrscheinlich, dass sich die Beklagte erst nach Abschluss der langj\u00e4hrigen Verfahren darauf besinne, eigentlich gar nicht Verletzer sein zu k\u00f6nnen. Zudem trete die E ihrer Kenntnis nach nicht nach au\u00dfen auf. Es sei vielmehr die Beklagte die ein \u201esales office\u201c betreibe und den Kunden gegen\u00fcber als Lieferanten in Erscheinung trete. Die weiteren Ausk\u00fcnfte im Zwangsmittelverfahren 4b O XXX\/06 ZV lie\u00dfen den Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht entfallen. Im Gegenteil, sie erh\u00e4rteten den Verdacht, dass die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nicht gen\u00fcgt habe. Die Angaben im Schreiben vom 20.11.2009 seien falsch, da die H GmbH weitaus intensiver in Verletzungshandlungen eingebunden gewesen sei als mitgeteilt. \u00dcberdies habe die Beklagte schlichtweg \u00fcbersehen gehabt, dass sie \u2013 unstreitig \u2013 bereits im Jahr 2005 mit dieser Entwicklungs- und Vertriebs GmbH verschmolzen sei. Die Angaben im Schreiben vom 13.01.2010 seien fehlerbehaftet gewesen und h\u00e4tten mit Schreiben vom 25.02.2010 korrigiert bzw. erg\u00e4nzt werden m\u00fcssen. Die Korrekturen und Erg\u00e4nzungen h\u00e4tten in sp\u00e4teren Schrifts\u00e4tzen auch noch fortgesetzt werden m\u00fcssen. Die (neuen) Angaben seien zum Teil nicht nachzuvollziehen, falsch oder widerspr\u00fcchlich. Freiwillig habe die Beklagte \u00fcberdies gar nichts gesagt, sondern erst auf entsprechenden Verfahrensdruck hin. Auf Sorgfaltsm\u00e4ngeln beruhe auch die nachhaltige Weigerung der Beklagten, Einzellieferungen ihrer tschechischen \u201eEnkelgesellschaft\u201c E. mit in die Rechnungslegung einzubeziehen. Die verschiedenen Schreiben der Beklagten enthielten au\u00dferdem Ungereimtheiten zu der Frage, ob die F die streitgegenst\u00e4ndlichen Schiebefenster nach Deutschland geliefert hat, oder ob die Fenster von den Kunden in Tschechien abgeholt worden sind. \u00dcberdies habe sich die Beklagte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu Lieferungen von Halteclips aus Kunststoff gem\u00e4\u00df Anlage GDM 26 ge\u00e4u\u00dfert. Es liege bislang auch kein \u201egeordnetes Verzeichnis\u201c im Sinne der landgerichtlichen Urteile vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie zun\u00e4chst lediglich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bez\u00fcglich des anwaltlichen Schreibens vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) begehrt hat, den Antrag zwischenzeitlich auf weitere Schreiben, u.a. die Schreiben vom 02.02.2009 und 20.11.2009 (Bl. 67 f. GA) erweiterte, nunmehr,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen abzuweisen. Offenbar betrachte die Kl\u00e4gerin, wie das von ihr j\u00fcngst initiierte Zwangsmittelverfahren 4b O XXX\/07 ZV zeige, die von der Beklagten bisher erteilten Ausk\u00fcnfte als unvollst\u00e4ndig. Dann best\u00fcnde jedoch gerade kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern (nur) ein Anspruch auf Vervollst\u00e4ndigung der Angaben, der im Rahmen des Zwangsmittelverfahrens weiter zu verfolgen sei. Dar\u00fcber hinaus seien die im Klageantrag genannten Schreiben vom 02.02.2009 und 29.11.2009 zwischenzeitlich erg\u00e4nzt und korrigiert worden, mithin \u00fcberholt.<br \/>\nDavon abgesehen h\u00e4tten von Anfang an auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Auskunft bestanden. Dass im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen worden ist, dass nicht die Beklagte, sondern die tschechische Gesellschaft die Fenster hergestellt und geliefert habe, sei irrelevant. Die Tatsache allein, dass ein erheblicher Umstand erstmals zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vorgetragen wird, k\u00f6nne keine begr\u00fcndeten Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrages hervorrufen. Zudem trete die E auch unmittelbar gegen\u00fcber Kunden auf. Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft best\u00fcnden jedenfalls mit der Erg\u00e4nzung ihrer Angaben in den Schreiben vom 13.01.2010 und 25.02.2010 nicht mehr. Bei ihrer Auskunft habe sie mit h\u00f6chster Sorgfalt gepr\u00fcft, welche Angaben zu machen seien. Auf den zutreffenden Hinweis der Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre Verschmelzung mit der fr\u00fcheren G GmbH habe sie reagiert und die Auskunft erg\u00e4nzt. Der urspr\u00fcngliche Mangel sie mithin im Zwangsmittelverfahren behoben worden. Soweit sie zun\u00e4chst keine Informationen \u00fcber Handlungen der E erteilt habe, liege der Grund daf\u00fcr ausschlie\u00dflich darin, dass sie die Rechtsansicht vertreten habe, derartige Ausk\u00fcnfte nicht zu schulden. Hierauf habe sie stets offen hingewiesen. Nachdem sie im Zwangsvollstreckungsverfahren 4b O XXX\/06 ZV zur Kenntnis genommen habe, dass die Kammer ihre Rechtsauffassung nicht teile, habe sie die entsprechenden Ausk\u00fcnfte erteilt. Die Angaben in den Schreiben vom 13.01.2010 und 25.02.2010 seien zutreffend. Gleiches gelte f\u00fcr die Ausk\u00fcnfte, die mit den Schrifts\u00e4tzen im hiesigen Verfahren erteilt worden seien. Soweit die Kl\u00e4gerin die im Verfahren 4b O XXX\/09 angegriffenen Kunststoffprofile als Verletzung des Klagepatents ansehe und hierf\u00fcr Auskunft gem\u00e4\u00df dem Urteil der Kammer vom 18.09.2007 (4b O XXX\/06) verlange, m\u00fcsse dies scheitern. Diese Kunststoffprofile seien nicht Streitgegenstand der hier in Rede stehenden Urteile gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat bez\u00fcglich der im Tenor im Einzelnen genannten Ausk\u00fcnfte einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1)<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB hat derjenige, der nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG i. V. m. \u00a7 242 BGB zur Vorbereitung des Schadenersatzanspruchs zur Auskunft verpflichtet ist, auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Auskunft bzw. Rechnungslegung so vollst\u00e4ndig abgegeben hat, als er dazu imstande ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, die in der erteilten Auskunft bzw. Rechnungslegung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden. Ausreichend ist insoweit der auf Tatsachen gegr\u00fcndete Verdacht der mangelnden Sorgfalt; weder die Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung noch die mangelnde Sorgfalt m\u00fcssen feststehen (BGH WM 1957, 31; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44\/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibr\u00fccken NJW-RR 1997, 1474; LG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2009, 195; Jauernig\/Jauernig-Berger-Mansel-Stadler-St\u00fcrner-Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Anmerkungen zu \u00a7 259 &#8211; \u00a7 261, Rn. 9; M\u00fcnchener Kommentar zum BGB\/Kr\u00fcger, 5. Aufl. 2007, \u00a7 259 Rn. 39). Demzufolge muss der auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klagende nicht die Unrichtigkeit und Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft beweisen, sondern lediglich den dahingehenden Verdacht st\u00fctzende Tatsachen (BGH NJW 1966, 1117; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44\/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibr\u00fccken, NJW-RR 1997, 1474).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr mangelnde Sorgfalt sind regelm\u00e4\u00dfig gegeben, wenn die Angaben mehrfach erg\u00e4nzt oder berichtigt worden sind (BGH GRUR 1960, 247 &#8211; Krankenwagen; OLG Hamburg, InstGE 5, 294 \u2013 Fu\u00dfbodenpanelle; OLG K\u00f6ln NJW-RR 1998, 126; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 108\/08, Beschluss vom 09.12.2008), nicht plausible Erkl\u00e4rungen daf\u00fcr gegeben werden, wieso weitergehende Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden k\u00f6nnen (OLG K\u00f6ln NJW-RR 1998, 126); die Auskunft fortlaufend unberechtigt verweigert wird und der Auskunftspflichtige darum bem\u00fcht ist, den wahren Sachverhalt nicht offen zu legen (BGH WM 1956, 31; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1993, 1483), im Rahmen der Auskunftserteilung widerspr\u00fcchliche Angaben gemacht werden (BGH GRUR 1994, 630 \u2013 Cartier \u2013 Armreif) und\/oder wiederholte Ausk\u00fcnfte erteilt werden, die allesamt mehr oder weniger unrichtig, unvollst\u00e4ndig oder ungenau sind (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 125 \u2013 Sorgf\u00e4ltige Auskunft). Unrichtigkeiten und\/oder Unvollst\u00e4ndigkeiten begr\u00fcnden allerdings dann keine fehlende Sorgfalt, wenn sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen; es sei denn, dieser w\u00e4re bei der geh\u00f6rigen Sorgfalt vermeidbar gewesen (BGH NJW 1984, 484; LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1997, 75 \u2013 Craft-Spulkopf; Bamberger-Roth\/Unberath, Beck\u00b4scher Online-Kommentar, Stand 01.02.2007, \u00a7 259 Rn. 26).<\/p>\n<p>Ist nach diesen Grunds\u00e4tzen ein entsprechender Verdacht begr\u00fcndet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit versichern l\u00e4sst, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollst\u00e4ndig (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.04.2005, I-2 U 44\/04, BeckRs 2008, 04704; OLG Zweibr\u00fccken, GRUR 1997, 131 \u2013 Schmuckanh\u00e4nger, LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 125 \u2013 Sorgf\u00e4ltige Auskunft) . Kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht allerdings f\u00fcr \u2013 fr\u00fchere \u2013 Ausk\u00fcnfte, deren Unrichtigkeit der Auskunftspflichtige inzwischen selbst erkannt hat und die er durch eine berichtigte Auskunft bzw. Rechnung ersetzt hat (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.04.2009, 4a O 294\/08; LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 125 \u2013 Sorgf\u00e4ltige Auskunft; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 1363). Dass die fr\u00fcheren Ausk\u00fcnfte zwischenzeitlich \u00fcberholt sind und nicht mehr gelten sollen, muss der Auskunftspflichtige aber ausdr\u00fccklich klarstellen. Er muss sich eindeutig von diesen distanzieren. Im \u00dcbrigen bedeutet dieses Recht auf Korrektur nicht, dass damit auch das Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit Blick auf die nunmehr als ma\u00dfgeblich bezeichnete Auskunft obsolet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ist eine erteilte Auskunft unstreitig oder offensichtlich unvollst\u00e4ndig, besteht grunds\u00e4tzlich kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern zun\u00e4chst nur ein Anspruch auf Erg\u00e4nzung der Auskunft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.08.2007, D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 810; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 \u2013 unvollst\u00e4ndige Auskunftserteilung; OLG K\u00f6ln, FamRZ 1990, 1128; Benkard\/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl., 2006, \u00a7 139 Rn. 91; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 1354 f.; Staudinger\/Bittner, BGB-Neubearbeitung 2009, \u00a7 260 Rn. 41). Erweist sich die Auskunft bzw. Rechnungslegung allerdings gleichzeitig als unvollst\u00e4ndig und unglaubhaft, steht dem Gl\u00e4ubiger neben dem Zwangsmittelverfahren nach \u00a7 888 ZPO die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 1355). Eine sachliche Rechtfertigung, den Gl\u00e4ubiger in dieser Situation auf das Zwangsmittelverfahren zu verweisen und ihm den Klageweg zu verweigern, ist nicht ersichtlich. Vor allem dann nicht, wenn der Schuldner selbst der Auffassung ist, bereits vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt zu haben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDies vorausgeschickt ergibt sich f\u00fcr den vorliegenden Fall folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch wenn die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die bislang erteilten Ausk\u00fcnfte seien unvollst\u00e4ndig und ihre titulierten Anspr\u00fcche auf Auskunft- und Rechnungslegung seien bislang nicht erf\u00fcllt, ist ihr im Klagewege verfolgtes Begehren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht von vornherein als unbegr\u00fcndet anzusehen. Die Kl\u00e4gerin ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht auf ein Zwangsmittelverfahren nach \u00a7 888 ZPO zu verweisen. Neben der Unvollst\u00e4ndigkeit macht sie n\u00e4mlich zugleich die Unrichtigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte geltend.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.08.2010 ausdr\u00fccklich klargestellt, dass sie ihre Schreiben vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) und vom 20.11.2009 (Anlage GDM 15) als \u00fcberholt ansieht. In diesen Schreiben hatte die Beklagte die \u2013 unzutreffende Rechtsansicht vertreten \u2013 sie m\u00fcsse \u00fcber Handlungen der E keine Auskunft erteilen. Diese Rechtsansicht hat sie, nachdem die Kammer in dem Verfahren 4b O XXX\/06 ZV mit Beschluss vom 06.04.2010 die gegenteilige Auffassung vertreten hat, aufgegeben und sodann Auskunft \u00fcber die Handlungen der tschechischen Gesellschaft erteilt. Die Beklagte hat mithin zwischenzeitlich die Unrichtigkeit bzw. Unvollst\u00e4ndigkeit ihrer bis dahin erteilten Auskunft- und Rechnungslegung anerkannt und erachtet selbst die Schreiben vom 02.02.2009 und 20.11.2009 nicht mehr als ma\u00dfgeblich. Da infolge dessen insoweit ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen ist, hat die Kl\u00e4gerin folgerichtig, bez\u00fcglich dieser Schreiben ihr Begehren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHinsichtlich der Ausk\u00fcnfte, die mit den Schreiben, Emails und Schrifts\u00e4tzen, welche im Tenor genannt sind, erteilt wurden, und an denen die Beklagte, wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, festh\u00e4lt, besteht der auf Tatsachen gegr\u00fcndete Verdacht der mangelnden Sorgfalt.<\/p>\n<p>Dieser Verdacht erw\u00e4chst allerdings weder aus einer etwaigen urspr\u00fcnglichen Weigerung der Beklagten, freiwillig Ausk\u00fcnfte zu erteilen, noch aus dem Umstand, dass die Beklagte bislang keine Auskunft \u00fcber Halteclips aus Kunststoff gem\u00e4\u00df Anlage GDM 26 erteilt haben. Eine etwaige Weigerung, von sich aus Auskunft zu erteilen ist, l\u00e4sst keinerlei sicheren Schluss darauf zu, ob die sp\u00e4ter erteilten Ausk\u00fcnfte sorgf\u00e4ltig oder nicht sorgf\u00e4ltig abgegeben werden. Der Halteclips aus Kunststoff gem\u00e4\u00df Anlage GDM 26 war nicht Gegenstand der Erkenntnisverfahren (4b O XXX\/06, 4b O 11\/07), die zur Verurteilung der Beklagten f\u00fchrten. Ob es sich bei dem genannten Halteclip um eine kerngleiche Verletzungshandlung des Klagepatents und\/oder des Klagegebrauchsmusters handelt, w\u00e4re deshalb gegebenenfalls vorab in einem Zwangsmittelverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der Verdacht gr\u00fcndet sich jedoch zun\u00e4chst auf die Ausk\u00fcnfte, die die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) und 20.11.2009 (Anlage GDM 15) erteilt hat. Dass die Kl\u00e4gerin insoweit nicht mehr die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt, hindert nicht, diese Schreiben bei der Pr\u00fcfung, ob Grund zu der Annahme mangelnder Sorgfalt besteht, heranzuziehen.<br \/>\nOb die in diesen Schreiben von der Beklagten \u2013 f\u00e4lschlicherweise, wie im Beschluss der Kammer vom 06.04.2010, 4b O XXX\/06 ZV dargetan \u2013 vertretene Rechtsansicht, nicht \u00fcber Handlungen der E Auskunft erteilen zu m\u00fcssen, auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum beruhte und deshalb von mangelnder Sorgfalt ausgegangen werden k\u00f6nnte, kann dahinstehen. Die mit Schreiben vom 02.02.2009 (Anlage GDM 2) und 20.11.2009 (Anlage GDM 15) erteilten Ausk\u00fcnfte waren jedenfalls in einem anderen Punkten unrichtig. Unstreitig war die Beklagte im Zeitpunkt dieser Auskunftserteilung mit der G GmbH bereits verschmolzen. Die Angabe in dem Schreiben vom 20.11.2009, die G GmbH sei ein rechtlich selbst\u00e4ndiges Unternehmen war mithin unzutreffend. Aufgrund der Verschmelzung war die Beklagten, wovon sie nunmehr selber zu Recht ausgeht, verpflichtet, auch \u00fcber Handlungen dieser GmbH Auskunft zu erteilen. Dies hat sie zun\u00e4chst unterlassen, was eine (erste) Korrektur \u2013 mit Schreiben vom 13.01.2009 \u2013 nach sich zog. Aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagte den in ihrer Sph\u00e4re liegenden Umstand der Verschmelzung bei der Auskunftserteilung am 02.02.2009 und 20.11.2009 au\u00dfer Acht lie\u00df und warum erst der Hinweis der Kl\u00e4gerin zu einer Ber\u00fccksichtigung f\u00fchrte, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht (nachvollziehbar) erl\u00e4utert worden. Dar\u00fcber hinaus steht die als Anlage GDM 16 \u00fcberreichte Bestellung der B AG vom 30.09.2004 im Widerspruch zu den Angaben im Schreiben der Beklagten vom 20.11.2009, soweit dort ausgef\u00fchrt wird, dass die Beklagte nach Abschluss des \u201eNomination Letter\u201c nicht mehr in die weitere Entwicklung, den Vertrieb und die Bestellung der genannten Schiebefenster involviert gewesen sei. Die Bestellung der B AG vom 30.09.2004 ist an die Beklagte selbst adressiert.<\/p>\n<p>Gleichfalls einen Anhaltspunkt f\u00fcr mangelnde Sorgfalt bieten die voneinander abweichenden Angaben der Beklagten in dem Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) und dem Schreiben vom 25.02.2010 (Anlage GDM 23) hinsichtlich der Anzahl der gelieferten Prototypen an die B AG, dem St\u00fcckpreis sowie den Entwicklungskosten. Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich weiter dazu vorgetragen hat, weshalb tats\u00e4chlich von den Angaben im Schreiben vom 25.02.2010 auszugehen sei und wieso sich die Entwicklungskosten und die St\u00fcckpreise im Vergleich zu den Angaben im Schreiben vom 13.01.2010 reduziert haben und die angegebene Anzahl der gelieferten Prototyen gestiegen ist, ist zun\u00e4chst zu konstatieren, dass die vorherigen Angaben \u2013 auch nach dem Vorbringen der Beklagten \u2013, korrigiert werden mussten. Es handelt sich bereits um die zweite notwendige Korrektur der Auskunftserteilung. Ferner fehlt ein Vortrag dazu, dass und weshalb die Erkenntnisse, die die Beklagte nun als Erkl\u00e4rung f\u00fcr die mitgeteilten Abweichungen vorbringen, nicht schon am 13.01.2010 bei ihr vorhanden waren und der Kl\u00e4gerin mitgeteilt worden sind. Die Verhandlungen mit der B AG waren zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 13.01.2010 bereits abgeschlossen.<br \/>\nDes Weiteren ist zu beachten, dass in dem Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) lediglich Angaben zu Prototypen gemacht wurden, die an die B AG geliefert wurden. Der Anlage S 1 zu diesem Schreiben ist jedoch auch ein \u201ePrototypenteilepreis 1250,- \u20ac\/St.\u201c f\u00fcr das Schiebefenster D (J) zu entnehmen.<br \/>\nHinzu tritt, dass die mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage GDM 22) erteilte Auskunft mit Schreiben vom 25.02.2010 (Anlage GDM 23) teilweise noch erg\u00e4nzt wurde. Zum einen wurde nun erstmals erkl\u00e4rt, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Fenster auch im J verbaut worden. Zum anderen teilte die Beklagte weitere Angebote mit, die sich aus einer Fortentwicklung der Fenster ergeben haben (Anlagen S 16 bis S 19 zum Schreiben vom 25.02.2010). Jedenfalls das Angebot gem\u00e4\u00df Anlage S 17 betraf die technische Lehre des Klagepatents, weshalb es bei der Auskunftserteilung zu ber\u00fccksichtigen war. Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Erg\u00e4nzungen, die nicht auf eine mangelnde Sorgfalt deuten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die mit Email vom 14.05.2010 (Anlagenkonvolut B 5) \u00fcbersandten \u00dcbersichten \u00fcber die Lieferungen und die Rechnungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Fenster von der E sind zum Teil nicht plausibel. Beispielhaft aufgezeigt sei dies anhand der Angaben zum T 5, auf der ersten Seite der \u00dcbersicht, die sich mit diesen Fenster befasst. In der vorletzten Zeile dieser Seite wird im Hinblick auf eine Lieferung vom 22.01.2004, die am 28.02.2006 in Rechnung gestellt wurde, angegeben, es sei ein Umsatz in H\u00f6he von 240 \u20ac erzielt worden. Der angegebene St\u00fcckpreis betr\u00e4gt jedoch 7995,00 \u20ac, die Liefermenge ist mit 0 angegeben. In der drittletzten Zeile wird f\u00fcr eine Lieferung vom 22.01.2004, die am 10.02.2004 in Rechnung gestellt wurde, ein Umsatz von \u2013 225 \u20ac aufgef\u00fchrt, obwohl auch hier die Liefermenge 0 ist. Es gibt weitere Positionen, bei denen ein Umsatz ausgewiesen wird, obwohl die Liefermenge mit 0 deklariert ist.<\/p>\n<p>Bereits diese Umst\u00e4nde f\u00fchren, jedenfalls in der Gesamtschau, die Kammer zu der Feststellung, dass der Verdacht besteht, dass die Beklagte die Ausk\u00fcnfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat. Auf die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Punkte kommt es deshalb nicht mehr, so dass eine weitere Auseinandersetzung mit ihnen entbehrlich ist<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1531 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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