{"id":7820,"date":"2019-01-25T17:00:52","date_gmt":"2019-01-25T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7820"},"modified":"2019-01-25T15:18:10","modified_gmt":"2019-01-25T15:18:10","slug":"i-15-u-29-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7820","title":{"rendered":"I-15 U 29\/17 &#8211; Paneele Befestigungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2813<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Oktober, Az. I-15 U 29\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6924\">4a O 171\/15<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf erkl\u00e4rt sich f\u00fcr sachlich unzust\u00e4ndig und verweist den Rechtsstreit an den f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf ist zur Entscheidung \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin sachlich nicht zust\u00e4ndig, weil es sich um ein in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit der Kartellgerichte fallendes Berufungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91, 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) handelt (nachstehend unter A.). Auf den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin ist der gesamte Berufungsrechtsstreit in entsprechender Anwendung des \u00a7 281 ZPO an den zur Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel in der vorliegenden Kartellzivilsache zust\u00e4ndigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf zu verweisen (nachstehend unter B.).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 91 GWB entscheidet der Kartellsenat u.a. \u00fcber die Berufung gegen Endurteile in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten i.S.v. \u00a7 87 S. 1 GWB. Nach \u00a7 87 S. 2 GWB gilt \u00a7 87 S. 1 GWB u.a. dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Art. 101 oder des Art. 102 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) abh\u00e4ngt. Die Zust\u00e4ndigkeit der Kartellgerichte geht ihrem Sinn und Zweck nach s\u00e4mtlichen anderen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen vor, selbst wenn sie ihrerseits Sonderzust\u00e4ndigkeiten (wie z.B. \u00a7 143 Abs. 1 PatG) betreffen (BGHZ 114, 218, 220 ff; Dicks, in: Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. A., 2016, \u00a7 87 GWB Rn. 23).<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 91 S. 2, 87 S. 2 GWB sind erf\u00fcllt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine vor einem ordentlichen Gericht anh\u00e4ngige b\u00fcrgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit i.S.v. \u00a7 87 GWB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung des Rechtsstreits h\u00e4ngt \u2013 zumindest teilweise \u2013 von der zwingenden Kl\u00e4rung einer sog. kartellrechtlichen Vorfrage i.S.v. \u00a7 87 S. 2 GWB ab.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Parteien streiten u.a. um die kartellrechtliche Wirksamkeit des \u201eX\u201c zwischen der W-Gruppe, zu der die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, und der Y-Gruppe (nachfolgend \u201eX\u201c, Anlage rop 2, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage rop 2a), auf den die Beklagte gegen\u00fcber dem mit der Klage erhobenen Vorwurf der Patentverletzung als Abnehmerin der Unterlizenznehmerin A., Ltd. (nachfolgend A.) von Y ein Nutzungsrecht und daraus folgend den Einwand der Ersch\u00f6pfung st\u00fctzt. Die Kl\u00e4gerin macht u.a. geltend, das X sei wegen eines Versto\u00dfes gegen kartellrechtliche Bestimmungen (Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. \u00a7 134 BGB i.V.m. \u00a7 1 ff. GWB) nichtig. Dies betrifft eine geradezu \u201eklassische\u201c kartellrechtliche Vorfrage (vgl. Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 17 m.w.N.).<\/li>\n<li>Wie sich aus dem Wortlaut des \u00a7 87 S. 2 GWB (\u201eabh\u00e4ngt\u201c) allerdings ergibt, muss die kartellrechtliche Vorfrage auch entscheidungserheblich in dem Sinne sein, dass der Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht entschieden werden kann (statt aller: Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 19). Dies bedeutet \u2013 negativ definiert \u2013, dass der Kartellsenat dann nicht zust\u00e4ndig ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne die Kl\u00e4rung der kartellrechtlichen Vorfrage bereits entscheidungsreif ist (vgl. Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 19). Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 87 S. 2 GWB (\u201e\u2026oder teilweise\u2026 abh\u00e4ngt.\u201c) reicht es f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats schon aus, wenn der Mangel der Entscheidungsreife ohne Kl\u00e4rung der kartellrechtlichen Vorfrage zumindest einen Teil des Rechtsstreits betrifft (s. zur in \u00a7 88 GWB geregelten kumulativen Geltendmachung von kartellrechtlichen und nicht-kartellrechtlichen Streitgegenst\u00e4nden n\u00e4her unten).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anwendung vorstehender Grunds\u00e4tze auf den Einzelfall f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage abh\u00e4ngt. Bei der f\u00fcr die Beurteilung der Vorgreiflichkeit gebotenen Ausblendung des Kartellrechtseinwandes l\u00e4sst sich (zumindest derzeit) nicht tatrichterlich feststellen \u2013 jedenfalls nicht ohne eine Beweisaufnahme, deren Durchf\u00fchrung indes nicht dem 15. Zivilsenat, sondern dem Kartellzivilsenat obliegen w\u00fcrde (vgl. n\u00e4her unten) \u2013, dass der Ersch\u00f6pfungseinwand der Beklagten keinen Erfolg hat und die Patentverletzungsklage daher begr\u00fcndet ist. Ist das X wegen Versto\u00dfes gegen Kartellrecht insgesamt nichtig, kann sich die Beklagte hingegen nicht auf Ersch\u00f6pfung berufen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAllein auf die Ersch\u00f6pfung kommt es f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit der Klage an, weil &#8211; unstreitig &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, die Beklagte durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland Benutzungshandlungen vorgenommen hat und es sich um den einzigen von der Beklagten erhobenen Einwand gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Klageanspr\u00fcchen (siehe oben) handelt.<\/li>\n<li>Ein Patent gew\u00e4hrt seinem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, weshalb grunds\u00e4tzlich allein dem Patentinhaber die Befugnis zusteht, die in dem Patent gesch\u00fctzte Erfindung zu benutzen und zu verwerten. \u00dcbt der Patentinhaber sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus, indem er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter Exemplare des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses in Deutschland, in der EU oder in einem dem EWR angeh\u00f6rigen Staat in den Verkehr gebracht hat, ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht hinsichtlich dieser Exemplare ersch\u00f6pft. Durch das erstmalige Inverkehrbringen des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gew\u00e4hrte Recht \u201everbraucht\u201c und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zu verbieten. Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist fortan befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Infolgedessen stellt der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch eines solchen Exemplars \u2013 auch durch nachfolgende Erwerber \u2013 keine Patentverletzung dar (BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH, GRUR 2018, 170 \u2013 Trommeleinheit, jeweils m.w.N.). Die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung sind nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH, GRUR 2000, 299 \u2013 Karate m.w.N.).<\/li>\n<li>Verbraucht ist das Patentrecht auch im Hinblick auf solche Erzeugnisse, die Dritte mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gebracht haben. Dies ist zu bejahen, wenn beide wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Eine solche Verbundenheit besteht bei einem Lizenzvertrag, mithin wenn der Patentinhaber dem Dritten eine Lizenz am Klagepatent erteilt hat und der Lizenznehmer im Rahmen der erteilten Lizenz handelt (BGH, GRUR 1967, 676; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.01.2010 \u2013 2 U 131\/08 \u2013 interframe dropping). \u00dcberschreitet der Lizenznehmer hingegen die Grenzen des durch den Lizenzvertrag \u00fcbertragenen Benutzungsrechts am Patent, tritt keine Ersch\u00f6pfung ein, sondern es liegt eine Patentverletzung vor (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, Patentgesetz, 11. A., 2015, \u00a7 15 PatG Rn. 74). Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verbundenheit, was auch der Fall ist, wenn der Lizenzvertrag nicht wirksam zustande gekommen, nichtig oder beendet ist, so ist ma\u00dfgeblich, ob der Patentinhaber tats\u00e4chlich mit den Benutzungshandlungen des Dritten einverstanden ist. Diese Zustimmung muss nicht ausdr\u00fccklich erfolgt sein. Erforderlich ist jedoch ein Verhalten, welches den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass der Patentinhaber mit dem Inverkehrbringen einverstanden ist. Eine blo\u00dfe Duldung patentverletzender Handlungen gen\u00fcgt nicht (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 23 m. w. N.).<\/li>\n<li>Im vorliegenden Fall fehlt es an einer tats\u00e4chlichen Zustimmung der Kl\u00e4gerin, weil sie ausweislich ihres Schreibens vom 16.11.2015 (Anlage K 9) unmittelbar nach Beginn des Vertriebs im Oktober 2015 die Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beanstandete. F\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung kommt es somit entscheidend darauf an, ob das X wirksam ist und dieser Lizenzvertrag der Beklagten in der \u201eLizenzkette\u201c ein Nutzungsrecht vermittelt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Frage l\u00e4sst sich ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage nicht abschlie\u00dfend kl\u00e4ren, weil im \u00dcbrigen nicht feststellbar ist, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin nicht ersch\u00f6pft ist. Somit steht (zumindest derzeit) der Einwand der Ersch\u00f6pfung einem Erfolg der Patentverletzungsklage entgegen, es sei denn, Ziff. 2.3 X ist kartellrechtswidrig und die Regelung \u00fcber die Vergabe von Unterlizenzen insgesamt nichtig, da letzteres auch die Unwirksamkeit des Unterlizenzvertrages zwischen der Hauptlizenznehmerin Y und A. vom 01.07.2015 (nachfolgend \u201eSAA\u201c, Anlage rop 5, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage rop 5a) betreffend die W Fold-Down-Patente, zu denen das Klagepatent geh\u00f6rt, nach sich z\u00f6ge und die Beklagte infolgedessen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin anbieten und in Verkehr bringen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOhne Erfolg stellt die Kl\u00e4gerin die Wirksamkeit des X unter Hinweis auf das Schreiben des Herrn B vom 18.12.2009 (Anlage rop 2a, letzte Seite) in Frage.<\/li>\n<li>In dem genannten Schreiben, welches Herr B (als CEO der Y AG) an die W. W GmbH &amp; Co. KG richtete, hei\u00dft es:\u201e\u2026 neben gestriger Mail weisen wir mit dieser Nebenabrede darauf hin, dass der von uns unterschriebene Vertrag der Genehmigung aus der n\u00e4chsten Vorstandssitzung der V AG unterzeichnet wurde\u2026\u201c.<\/li>\n<li>Es bedarf f\u00fcr die vorliegende Entscheidung keiner abschlie\u00dfenden rechtlichen Einordnung der betreffenden \u201eNebenabrede\u201c. Nimmt man zugunsten der Kl\u00e4gerin an, dass das vorzitierte Schreiben der Gegenseite sp\u00e4testens zugleich mit dem X zuging (\u00a7 130 BGB), entf\u00e4llt nach keiner der denkbaren Auslegungsvarianten die Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtliche Vorfrage.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nErblickt man &#8211; wie die Beklagte &#8211; in den betreffenden Ausf\u00fchrungen des Herrn B einen blo\u00dfen Widerrufsvorbehalt, w\u00e4re das X mangels eines hernach erfolgten Widerrufs durch die Y-Gruppe wirksam.bbb)<br \/>\nLegt man die betreffenden Ausf\u00fchrungen des Herrn B als einen auf das X als solches (und nicht auf die Vertretungsmacht der einzelnen Unterzeichner) bezogenen Genehmigungsvorbehalt entsprechend \u00a7\u00a7 182, 184 BGB aus, so gilt Folgendes:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWenn die Wirksamkeit eines Vertrags von der Zustimmung eines Dritten (hier: der V AG, also der damaligen Muttergesellschaft der Y-Gruppe) abh\u00e4ngt, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen (hier: W) als auch dem anderen Teil (hier: den am X beteiligten Unternehmen der Y-Gruppe) gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden (\u00a7 182 Abs. 1 BGB). Der Zustimmungsberechtigte hat unter beiden m\u00f6glichen Empfangspartnern die Wahl, wobei die Zustimmung auch durch schl\u00fcssiges Verhalten gegen\u00fcber einem der m\u00f6glichen Erkl\u00e4rungsadressaten erfolgen kann (M\u00fcKo BGB\/Bayreuther, 7. A. 2015, \u00a7 182 Rn. 6 und Rn. 10). Es kann bereits gen\u00fcgen, dass der Zustimmungsberechtigte das betreffende Rechtsgesch\u00e4ft als g\u00fcltig behandelt (vgl. BGH, WM 1990, 1573; Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. A., 2018, \u00a7 182 Rn. 3). Sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des \u00a7 177 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen, ist die Genehmigung nicht fristgebunden, sondern kann auch noch \u201enach Jahr und Tag\u201c erkl\u00e4rt werden (vgl. Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 184 Rn. 2).<\/li>\n<li>Wird der Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts von der \u201eZustimmung\u201c eines Dritten abh\u00e4ngig gemacht, ist solches im Zweifel (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) als die Vereinbarung einer (aufschiebenden) Bedingung (\u00a7 158 Abs. 1 BGB) anzusehen (M\u00fcKo BGB\/Bayreuther, 7. A. 2015, vor \u00a7 182 Rn. 22). Auf ein solches rechtsgesch\u00e4ftlich begr\u00fcndetes Zustimmungserfordernis finden die \u00a7\u00a7 182, 184 BGB zumindest entsprechende Anwendung (BeckOK BGB\/Bub, 47. Ed. \u00a7 182 Rn. 4 m.w.N. zum Meinungsstand).(2)<br \/>\nVor diesem Hintergrund lassen nach Auffassung des Senats zumindest die Schreiben vom 13.12.2011 (Anlage rop 9 des beigezogenen Parallelverfahrens vor dem Senat I-15 U 28\/17) und vom 09.11.2011 (Anlage rop 29) jeweils f\u00fcr sich den R\u00fcckschluss zu, dass der Vorstand der V AG das X als g\u00fcltig behandelte. Mangels einer Aufforderung i.S.v. \u00a7 177 Abs. 2 S. 2 analog BGB war die Genehmigung insbesondere nicht fristgebunden.<\/li>\n<li>Aus den Ausf\u00fchrungen des Herrn B in Anlage rop 9 ergibt sich (mittelbar), dass der Vorstand der V AG u.a. mit der im X vorgenommenen Verteilung von Lizenzeinnahmen zwischen W und Y einverstanden war und eine abweichende Regelung des Verteilungsschl\u00fcssels f\u00fcr einen beabsichtigten Vertragsschluss zwischen W und U ausdr\u00fccklich ablehnte.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df dem Inhalt des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage rop 29 erkl\u00e4rte das Vorstandsmitglied T im Namen (des Vorstandes) der V AG gegen\u00fcber der W. W GmbH &amp; Co. KG, dass die im Bereich Fold-Down vereinbarte \u201e50\/50-Regelung\u201c f\u00fcr die Verteilung der Lizenzeinnahmen zwischen W und Y weiter gelte. Auch daraus l\u00e4sst sich zweifelsohne folgern, dass der Vorstand der V AG das X gegen\u00fcber der W-Gruppe als g\u00fcltig behandelte.<\/li>\n<li>Selbst wenn man den vorstehenden Schlussfolgerungen nicht n\u00e4her treten wollte, w\u00e4re jedenfalls Folgendes zu beachten: Die (f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung darlegungs- und beweisbelastete, s. o.) Beklagte hat zum Beweis der Tatsache, dass der gesamte Vorstand der V AG dem X zustimmte, von der Wirksamkeit des X ausging, sogar auf dessen Verbindlichkeit hinwies und dass insbesondere das an W gerichtete Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage rop 29 im Namen des gesamten Vorstandes der V AG verfasst war, ordnungsgem\u00e4\u00df Beweis gem. \u00a7 373 ZPO durch Vernehmung des Zeugen T angetreten (Schriftsatz vom 18.09.2018, S. 6, Ziffer III., Blatt 398 GA i.V.m. Berufungserwiderung, S. 10, Blatt 268 unten GA). Soweit die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertrat, dem Beweisantritt d\u00fcrfe mangels substantiierten Vortrages der Beklagten nicht nachgegangen werden, verkennt sie, dass st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH zufolge gilt (s. statt aller zuletzt BGH, Urteil vom 21.06.2018 &#8211; IX ZR 129\/17 = BeckRS 2018, 14931 m.w.N.): Ein Sachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs ist schl\u00fcssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese f\u00fcr die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erf\u00fcllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen.<\/li>\n<li>Nach den oben beschriebenen Anforderungen an eine Genehmigung i.S.v. \u00a7\u00a7 182, 184 BGB kommt es hier auf die Einzelheiten des Zeitpunktes sowie die Art und Weise der behaupteten Genehmigungserteilung nach dem materiellen Recht nicht an. Es ist f\u00fcr die Wirksamkeit der &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; gerade nicht fristgebundenen Genehmigung insbesondere nicht ma\u00dfgeblich, ob diese bereits in der n\u00e4chsten Vorstandssitzung der V AG erfolgte. V\u00f6llig \u00fcberspannte Anforderungen stellt die Kl\u00e4gerin mithin, soweit sie meint, die Beklagte habe im Detail dartun m\u00fcssen, wann, wo und mit welchem Ergebnis (welcher Stimmenmehrheit) der Vorstand der V AG \u00fcber die Genehmigung abgestimmt habe, und ein entsprechendes Protokoll vorlegen m\u00fcssen.Der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisantritt der Beklagten ist nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 ZPO auch zuzulassen, weil das Landgericht diesen Aspekt f\u00fcr unerheblich hielt. Das Erstgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass die \u201eNebenabrede\u201c erst nach Abschluss des X erfolgt und daher unerheblich sei. Im \u00dcbrigen hat es gemeint, die Vertragsparteien h\u00e4tten das X jedenfalls \u201egelebt\u201c.<\/li>\n<li>Die etwaig erforderliche Beweisaufnahme obl\u00e4ge entsprechend dem Sinn und Zweck der \u00a7\u00a7 91, 87 GWB einhelliger Auffassung nach dem Kartellsenat (vgl. Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 19 m.w.N.) und ist daher keineswegs vorab vom 15. Zivilsenat durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Kein anderes Ergebnis erg\u00e4be sich, wenn man vorliegend die \u00a7\u00a7 182 ff. BGB nicht (analog) heranziehen wollte. In diesem Falle w\u00e4re aus oben genannten Gr\u00fcnden anzunehmen, dass die aufschiebende Bedingung (\u00a7 158 Abs. 1 BGB) in Gestalt der Genehmigung des X durch die V AG eingetreten ist. Zumindest m\u00fcsste \u00fcber die behauptete Genehmigung (vom Kartellsenat) Beweis erhoben werden.ccc)<br \/>\nDas unter (2) Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend, wenn man die \u201eNebenabrede\u201c gem\u00e4\u00df Schreiben des Herrn B vom 18.12.2009 (Anlage rop 2a, letzte Seite) &#8211; wie nicht &#8211; so interpretieren wollte, dass die Vertretungsmacht des Herrn B und\/oder der weiteren f\u00fcr die Y-Gruppe handelnden Unterzeichner (mit Wirkung auch im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis) beschr\u00e4nkt gewesen sei. In diesem Falle hinge die Wirksamkeit des X von einer Genehmigung i.S.v. \u00a7 177 BGB ab, die mangels Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung &#8211; auch insoweit &#8211; unbefristet erfolgen konnte (\u00a7 177 Abs. 2 S. 2 BGB). Wiederum w\u00e4re mithin zumindest im Wege einer (dem Kartellsenat obliegenden) Beweisaufnahme tatrichterlich zu kl\u00e4ren, ob die Genehmigung erteilt worden war. Abgesehen davon hat die Beklagte zudem ordnungsgem\u00e4\u00df Zeugenbeweis gem. \u00a7 373 ZPO angetreten f\u00fcr die Existenz der Vertretungsmacht aller f\u00fcr die Y-Gruppe handelnden Unterzeichner des X (Berufungserwiderung, S. 9, Blatt 267 unten GA).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWie der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren I-15 U 28\/17 erl\u00e4utert hat, dringt die Kl\u00e4gerin auch nicht mit dem \u2013 im vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nur durch Bezugnahme auf das Parallelverfahren angef\u00fchrte \u2013 Argument durch, das X entbehre mit Blick auf Ziff. 4.1 X der rechtlichen Wirksamkeit, weil die am 17.12.2009 ausgesprochene K\u00fcndigung (Anlage B 27 des Parallelverfahrens) des sog. \u201eAlten U-Vertrages\u201c aus dem Jahre 2008 ihrerseits nicht wirksam erfolgt und der Kl\u00e4gerin sowie den weiteren unterzeichnenden Unternehmen der W-Gruppe die Erf\u00fcllung der Pflichten aus dem X folglich unm\u00f6glich gewesen sei. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDes Weiteren macht die Kl\u00e4gerin vergeblich geltend, dass das X Y nicht das Recht gew\u00e4hre, Unterlizenzen an W Fold-Down-Patenten f\u00fcr LVT (Luxury Vinyl Tile)-Produkte zu gew\u00e4hren und deswegen keine Ersch\u00f6pfung eingetreten sei. Die gebotene Auslegung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 133, 157 BGB (zu den Auslegungskriterien Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 133 Rn. 1, 14-18 m.w.N.; diese finden auch bei Lizenzvertr\u00e4gen Anwendung, vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 116 m.w.N.), f\u00fchrt vielmehr zu dem Ergebnis, dass LVT-Produkte vom X umfasst sind.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDas X nimmt an keiner Stelle LVT-Produkte vom Recht zur Vergabe von Unterlizenzen aus noch beschr\u00e4nkt es dieses Recht auf bestimmte Produktgruppen. Stattdessen ergibt der systematische Zusammenhang mit dem Hauptvertrag, dem Cross License Agreement between Y and the W Group (nachfolgend \u201eCLA\u201c, Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage rop 1a), dass die Vertragsparteien berechtigt sind, Unterlizenzen auch f\u00fcr LVT-Produkte zu vergeben.<\/li>\n<li>Nach den Definitionen in Ziff. 2 CLA sind alle \u201eProdukte\u201c, die in den Bereich von zumindest einem Anspruch von zumindest einem der \u201ePatente\u201c gem\u00e4\u00df den Anh\u00e4ngen zum CLA fallen, vom Lizenzvertrag zwischen W und Y umfasst. Nach Anhang B des CLA geh\u00f6ren dazu unstreitig auch Patente, die ausschlie\u00dflich LVT-Produkte betreffen, es handelt sich somit bei LVT um \u201eProdukte\u201c im Sinne des CLA.<\/li>\n<li>Das X erkl\u00e4rt nun in Ziff. 1.1 alle Definitionen des CLA zwingend auch im Hinblick auf die Vergabe von Unterlizenzen f\u00fcr anwendbar, sofern dies im X nicht anderweitig geregelt ist. Eine solche abweichende Regelung existiert aber bezogen auf die erfassten Produkte oder Patente nicht. Vielmehr gew\u00e4hren sich die Parteien in Abschnitt 2, der die Gew\u00e4hrung von Unterlizenzen regelt, wechselseitig ein Recht zur Unterlizenzierung, ohne dieses Recht auf bestimmte Produktgruppen zu begrenzen. Auch die Regelung in Ziff. 3.2 X schr\u00e4nkt den Inhalt oder die sachliche Reichweite dieses Rechts nicht ein. Sie betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein die H\u00f6he der Gegenleistung f\u00fcr das Recht zur Gew\u00e4hrung der (Unter-) Lizenzen, wobei sie eine 50\/50-Teilung der Lizenzzahlungen zwischen den Vertragsparteien anordnet und f\u00fcr bestimmte Bodenarten Mindestlizenzgeb\u00fchren festlegt. Die genannten Regelungen legen daher insgesamt nahe, dass sich das Recht zur Unterlizenzierung auf s\u00e4mtliche im CLA genannten Produkte erstrecken sollte und damit auch auf LVT-Produkte.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird durch den Zweck des X best\u00e4tigt, der nicht nur im X selbst, insbesondere in Ziff. 2.3 X zum Ausdruck gekommen ist, sondern sich auch dem Inhalt der Vertragsverhandlungen entnehmen l\u00e4sst und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weiterhin ma\u00dfgeblich war, wie sich aus sp\u00e4teren Erkl\u00e4rungen von Vertretern beider Vertragsparteien ergibt.<\/li>\n<li>Dieser Zweck des X besteht nicht allein darin, die Vergabe von Unterlizenzen zu vereinfachen. Ausweislich des Gespr\u00e4chsprotokolls vom 15.09.2009 (Anlage rop 9), das unstreitig den Inhalt eines gemeinsamen Gespr\u00e4chs vom Vortag zutreffend wiedergibt, beabsichtigten die Vertragsparteien vielmehr insbesondere, ihre jeweilige Fold-Down-Technologie zu b\u00fcndeln, um sie auf dem Markt durchzusetzen und zu etablieren. Im X umgesetzt worden ist dieses Ziel durch Ziff. 2.3 X mit der wechselseitigen Verpflichtung der Vertragsparteien, bei jeder Gew\u00e4hrung einer Lizenz an einem Fold-Down-Patent zwingend auch eine Unterlizenz an den Fold-Down-Patenten der jeweils anderen Vertragspartei zu vergeben. Da regelm\u00e4\u00dfig die eigenen Fold-Down-Patente in ihrer Gesamtheit als Portfolio lizensiert werden, bewirkt diese Bestimmung eine B\u00fcndelung der Fold-Down-Patente beider Vertragsparteien. Ziel der gemeinsamen Vermarktung ist es nach Erkl\u00e4rungen von beiden Seiten, die in nach Abschluss des X ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilungen von W wiedergegeben sind, die Fold-Down-Technologie zum Verlegestandard zu machen (vgl. Anlagen rop 10, 32). Von wesentlicher Bedeutung f\u00fcr die Frage, ob LVT-Produkte davon umfasst sind, ist nun, dass sowohl in den Vertragsverhandlungen als auch in den Erkl\u00e4rungen nach Vertragsschluss stets die Vermarktung der \u201eFold-Down-Technologie\u201c hervorgehoben wird. Hingegen ist an keiner Stelle davon die Rede, dass sich das X auf bestimmte Produktgruppen beschr\u00e4nken oder LVT davon ausgenommen sein soll. Zudem bezeichnet \u201eFold-Down-Technologie\u201c allgemein eine Verlegetechnik, die nicht an eine bestimmte Bodenart gekoppelt, sondern bei verschiedenen Bodenarten einsetzbar ist. Daher wird das Ziel, die Fold-Down-Technologie auf dem Markt zu etablieren und sogar zum Verlegestandard zu machen, am besten erreicht, wenn das X s\u00e4mtliche geeignete Bodenarten umfasst. Das gilt besonders f\u00fcr sich zuk\u00fcnftig entwickelnde M\u00e4rkte. Ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u2013 wie von ihr vorgetragen \u2013 bei Vertragsschluss bereits absehbar gewesen, dass LVT ein lukrativer Zukunftsmarkt ist, so war dies kein Grund, die entsprechenden Produkte von dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen auszunehmen, sondern eine B\u00fcndelung und gemeinsame Vermarktung der Fold-Down-Technologie auch f\u00fcr diese neue Produktgruppe sinnvoll, um sich von Anfang an gemeinsam mit Y einen Vorsprung gegen\u00fcber Wettbewerbern zu verschaffen. Die Kl\u00e4gerin wendet ohne Erfolg ein, dass sie bei LVT eine Vorreiterrolle gespielt habe und deswegen Y nicht habe ein Recht zur Unterlizenzvergabe an diesen Produkten einr\u00e4umen wollen. Sollte dies tats\u00e4chlich so gewesen sein, h\u00e4tte aus ihrer Sicht nichts n\u00e4her gelegen, als f\u00fcr LVT-Produkte in Abschnitt 2 des X eine Ausnahme vorzusehen. Dies ist nicht geschehen und sie hat auch sonst einen solchen Willen nicht deutlich gemacht, weshalb er f\u00fcr Y auch nicht erkennbar war und bei der Auslegung nicht zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht vergeblich geltend, zwischen den beiden Parteien habe Einigkeit dar\u00fcber bestanden, dem jeweiligen Vertragspartner das Recht zur Unterlizensierung ausschlie\u00dflich f\u00fcr die in Ziff. 3.2 S. 2 X genannten Bodenarten einzur\u00e4umen. Es habe ihrem gemeinsamen Willen entsprochen, dass bei Vergabe einer Unterlizenz stets eine Mindestlizenzgeb\u00fchr greife und 50 % davon an den Patentinhaber abzuf\u00fchren seien. Daher bestehe ein Recht zur Unterlizensierung nur f\u00fcr diejenigen Bodenarten, f\u00fcr die eine Mindestlizenzgeb\u00fchr festgelegt sei. Erstrecke man dieses Recht auch auf andere Bodenarten und wende man bei ihnen schlicht die in Satz 1 geregelte 50\/50-Aufteilung an, bestehe die Gefahr, dass der die Unterlizenz gew\u00e4hrende Vertragspartner im Rahmen eines gr\u00f6\u00dferen Patentportfolios eine willk\u00fcrliche Aufteilung zu Lasten der Fold-Down-Patente vornehme und der Patentinhaber praktisch leer ausgehe.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob dieser Argumentation bereits entgegensteht, dass LVT-Produkte nach dem allein ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis der Vertragsparteien bei Abschluss des X zur Bodenart \u201eLaminat\u201c geh\u00f6rten und somit f\u00fcr sie eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 0,14 Euro pro qm gilt.<\/li>\n<li>Daf\u00fcr spricht indes, dass die Kl\u00e4gerin nur wenige Monate zuvor im Second Amendment zu einem Lizenzvertrag mit dem Unternehmen Flooring Industries Ltd. (Anlage rop 14, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage rop 14a) LVT-Produkte unter Laminatprodukte gefasst hat. Soweit sich aus von ihr angef\u00fchrten Tatsachen und Unterlagen (Anlagen K 21, K 37-38) ergibt, dass auf dem Markt strikt zwischen LVT und Laminat als verschiedenen Bodenarten differenziert wird, stammen sie aus der Zeit (deutlich) nach dem Zustandekommen des X und treffen daher keine belastbare Aussage \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Auch der weitere Einwand der Kl\u00e4gerin, die festgelegte Mindestlizenzgeb\u00fchr von 0,14 Euro pro qm sei f\u00fcr LVT-Produkte deutlich zu niedrig, verf\u00e4ngt nicht. Sie hat selbst vorgetragen, es habe sich im Jahr 2009 bei LVT um einen Zukunftsmarkt gehandelt, so dass demzufolge seinerzeit noch nicht konkret absehbar war, wie erfolgreich LVT-Produkte auf dem Markt sein und wie sich daher die Lizenzgeb\u00fchren entwickeln w\u00fcrden. Au\u00dferdem sieht der Unterlizenzvertrag, den W mit HDM-Dammers kurz nach Abschluss des X im Jahr 2010 schloss (Anlage rop 11), u.a. f\u00fcr LVT-Produkte eine Lizenzgeb\u00fchr vor, die mit 0,20 Euro pro qm nicht erheblich \u00fcber 0,14 Euro liegt. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob dieser Unterlizenzvertrag \u2013 wof\u00fcr dessen Regelung in Ziff. 8.1 A spricht \u2013 auf Grundlage des X abgeschlossen worden ist, ist die geringe H\u00f6he der Lizenz ein Indiz daf\u00fcr, dass aus damaliger Sicht eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 0,14 Euro auch f\u00fcr LVT-Produkte nicht unangemessen war.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSelbst wenn LVT-Produkte von den in Ziff. 3.2 S. 2 X festgelegten Mindestlizenzgeb\u00fchren nicht erfasst sein sollten, so erstreckt sich das im X vereinbarte Recht zur Vergabe von Unterlizenzen gleichwohl auf diese Produktgruppe.<\/li>\n<li>Die Vertragsparteien hatten zwar den gemeinsamen Willen, f\u00fcr s\u00e4mtliche von der Unterlizenzvergabe betroffene Produkte Mindestlizenzgeb\u00fchren festzulegen. Dies ergibt sich aus den erstmals in der Endfassung des X zus\u00e4tzlich aufgenommenen Furnier-Oberfl\u00e4chenprodukten und insbesondere aus der Email von W vom 08.12.2009 (Anlage K 17), in der es ausdr\u00fccklich hei\u00dft, mit der von ihr gew\u00fcnschten Festlegung von Mindestlizenzgeb\u00fchren solle verhindert werden, dass eine Vertragspartei mit einem Dritten einen zu g\u00fcnstigen Lizenzsatz vereinbare. Davon ausgehend ist die in Ziff. 3.2 S. 1 X bestimmte h\u00e4lftige Aufteilung der Lizenzgeb\u00fchren nach dem f\u00fcr Y erkennbaren Willen von W keine geeignete Auffangregelung f\u00fcr Produktgruppen, f\u00fcr die keine Mindestlizenzgeb\u00fchr bestimmt worden ist, weil sie allein der Vereinbarung eines sehr niedrigen Lizenzsatzes f\u00fcr die Fold-Down-Patente gegen\u00fcber einem Dritten im Rahmen eines gr\u00f6\u00dferen Patentportfolios nicht entgegenwirken kann.<\/li>\n<li>Sollten LVT-Produkte nicht zu den Laminatprodukten geh\u00f6ren (siehe oben), liegt daher eine Regelungsl\u00fccke vor, die gem\u00e4\u00df Ziff. 17.1 CLA i.V.m. Ziff. 1.1 S. 3 X durch erg\u00e4nzende Vertragsauslegung zu schlie\u00dfen ist. Grundlage f\u00fcr die Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille. Es ist darauf abzustellen, was redliche und verst\u00e4ndige Parteien in Kenntnis der Regelungsl\u00fccke nach dem Vertragszweck und bei sachgem\u00e4\u00dfer Abw\u00e4gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart h\u00e4tten (BGH, NJW-RR 2008, 562 m.w.N.). Dabei ist zun\u00e4chst an den Vertrag selbst anzukn\u00fcpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragserg\u00e4nzung (BGH, NJW-RR 2005, 1421 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, sieht die in Ziff. 2 X getroffene Regelung in Verbindung mit dem Hauptvertrag vor, dass die Vertragsparteien f\u00fcr alle Produkte, die in den Bereich eines der in den Anh\u00e4ngen des CLA aufgef\u00fchrten Fold-Down-Patente fallen, das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen erhalten, ohne insoweit einer vorherigen Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners zu bed\u00fcrfen. Ferner ist in Ziff. 3.1 X bestimmt, dass f\u00fcr die Vergabe von Unterlizenzen Lizenzgeb\u00fchren an die andere Vertragspartei zu zahlen sind. Auf diese Weise regelt das X, dass jede Vertragspartei gegen Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren Unterlizenzen auch f\u00fcr LVT-Produkte gew\u00e4hren darf. Eine Regelungsl\u00fccke besteht somit nur bezogen auf die H\u00f6he der f\u00fcr die Unterlizensierung zu zahlenden Mindestlizenzgeb\u00fchren, mithin im Hinblick auf die H\u00f6he der Gegenleistung. Infolgedessen h\u00e4tten die Parteien den Vertrag dadurch erg\u00e4nzt, dass sie entweder eine bestimmte Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr LVT-Produkte festgelegt oder Regelungen getroffen h\u00e4tten, mit deren Hilfe eine Mindestlizenzgeb\u00fchr bestimmt werden kann (z. B. \u00a7\u00a7 315 ff. BGB). Da die Regelungsl\u00fccke allein die H\u00f6he der Gegenleistung betrifft, h\u00e4tten sie hingegen nicht vereinbart, dass f\u00fcr LVT-Produkte nur das CLA gilt, mithin eine Unterlizensierung nur im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei (an der es hier fehlt) zul\u00e4ssig ist. Denn letzteres entsprach dem status quo des Hauptvertrages (vgl. Ziffer 13.4 CLA), der indes mit dem X und insbesondere den Regelungen in Ziff. 2.1 und 2.3 X hin zu einem allgemeinen Recht zur Vergabe von Unterlizenzen ge\u00e4ndert werden sollte, und zwar f\u00fcr s\u00e4mtliche \u201eProdukte\u201c (siehe oben). Zudem w\u00fcrde bei einer erforderlichen Einwilligung im jeweiligen Einzelfall der Zweck des X nicht erreicht, die Fold-Down-Technologie auf dem Markt zu etablieren und als Verlegestandard durchzusetzen, weil dann eine Vertragspartei die Vergabe von Unterlizenzen f\u00fcr ganze Produktgruppen blockieren k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Im vorliegenden Rechtsstreit nicht gekl\u00e4rt zu werden braucht die H\u00f6he der Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr LVT. Entscheidend ist allein, dass eine etwaige Regelungsl\u00fccke bei den Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr LVT-Produkte keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des X und damit auf das Recht von Y zur Vergabe von Unterlizenzen h\u00e4tte. Sie st\u00fcnde damit einer Ersch\u00f6pfung nicht entgegen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verst\u00f6\u00dfe gegen Regelungen des X ber\u00fchren die Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage nicht. Soweit sie das Recht zur Unterlizenzvergabe betreffen, sind sie \u2013 zumindest nach dem substantiierten, unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten \u2013 eingehalten worden. Im \u00dcbrigen stehen sie dem Einwand der Ersch\u00f6pfung bereits im Ansatz nicht entgegen, weil eine etwaige Vertragsverletzung die Wirksamkeit des Lizenzvertrages und damit der Unterlizenzvergabe nicht ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nEs ist nicht festzustellen, dass die Y AB der A. mit dem SAA vom 08.12.2015 nicht wirksam eine Unterlizenz u. a. am Klagepatent erteilt hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie A. ist nach dem substantiierten Vorbringen der Beklagten, f\u00fcr den sie zudem Beweis angetreten hat, Herstellerin von Fu\u00dfbodenpaneelen im Sinne von Ziff. 2.1 X. Die Beklagte hat einen entsprechenden Internetausdruck vorgelegt (Anlage rop 12) und Zeugenbeweis f\u00fcr die Herstellereigenschaft angetreten (Duplik, S. 18, Blatt 95 GA; Berufungserwiderung, S. 2, Blatt 260 GA). Eine etwaige Beweisaufnahme obl\u00e4ge erforderlichenfalls wiederum dem Kartellsenat.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWie das Landgericht bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die Erteilung der Unterlizenz an die A. durch die Y AB erfolgt und diese \u2013 vorbehaltlich der Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage \u2013 wirksam. Dies greift die Kl\u00e4gerin mit der Berufung zu Recht nicht gesondert an, weshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDahinstehen kann, ob Y die Kl\u00e4gerin nicht rechtzeitig \u00fcber die Vergabe der Unterlizenz an A. informiert und damit gegen Ziffer 2.5 X versto\u00dfen hat.<\/li>\n<li>Bei einem Versto\u00df gegen Abreden aus einem Lizenzvertrag ist stets danach zu differenzieren, ob der Lizenznehmer die Grenzen des durch den Lizenzvertrag \u00fcbertragenen Benutzungsrechts am Patent \u00fcberschritten hat \u2013 dann liegt eine Patentverletzung vor \u2013 oder ob die \u00fcbernommenen Pflichten des Lizenznehmers neben den patentrechtlichen Befugnissen stehen und ihre Nichterf\u00fcllung diese Grenzen unber\u00fchrt l\u00e4sst. Dann ist eine blo\u00dfe Vertragsverletzung gegeben, die eventuell Anspr\u00fcche des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer auf Erf\u00fcllung oder auf Schadenersatz ausl\u00f6st, aber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des vom Lizenznehmer bewirkten Inverkehrbringens der gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde unber\u00fchrt l\u00e4sst. Welchen Charakter der Versto\u00df besitzt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 74).<\/li>\n<li>Davon ausgehend f\u00fchrt ein etwaiger Versto\u00df gegen das Vetorecht nicht zur Unwirksamkeit des Unterlizenzvertrages und damit nicht zu einer Patentverletzung. Ein Vetorecht besteht gem\u00e4\u00df Ziff. 2.5 X nur, wenn sich die Partei in einem Rechtsstreit mit einem Drittpartei-Hersteller befindet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, eine fehlende Vorabinformation \u00fcber eine Unterlizenz kann nur dann der Wirksamkeit des Unterlizenzvertrages entgegenstehen, sofern dies zu bejahen ist. Bestehen hingegen bei Vereinbarung der Unterlizenz keine Rechtsstreitigkeiten mit dem Drittpartei-Hersteller, werden die Interessen der Partei durch den Versto\u00df nicht beeintr\u00e4chtigt, weil sie ohnehin nicht berechtigt gewesen w\u00e4re, ein Veto einzulegen und den Abschluss des Unterlizenzvertrages zu verhindern. So ist es hier, da es bei Vergabe der Unterlizenz keinen Rechtsstreit zwischen der Kl\u00e4gerin bzw. der W-Gruppe und A. gab.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nZiffer 7.2 X f\u00fchrt aus den zutreffenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils, gegen die sich die Berufung nicht gesondert wendet und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Unterlizenzvertrages von Y mit A. Die Vertragsparteien waren nach ihrem \u00fcbereinstimmenden Willen zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt, obwohl sie entgegen Ziff. 7.2 X keine weiteren Bestimmungen zur Unterlizensierung vereinbart haben.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Unwirksamkeit des X hilfsweise auf die K\u00fcndigung vom 20.02.2017 bzw. (weiter hilfsweise) auf die K\u00fcndigung vom 04.04.2017 st\u00fctzt, steht dies der zwingenden Vorgreiflichkeit des Kartellrechtseinwandes ebenfalls nicht entgegen. Eine berechtigte K\u00fcndigung wirkt lediglich ex nunc, w\u00e4hrend ein Versto\u00df gegen Kartellrecht zur Nichtigkeit ex tunc f\u00fchrt. Dies bedeutet, dass sich die Beklagte selbst im Falle einer wirksamen K\u00fcndigung zumindest im Hinblick auf die bis dahin vorgenommenen Benutzungshandlungen gegen\u00fcber den geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz weiterhin auf Ersch\u00f6pfung berufen k\u00f6nnte und es jedenfalls insoweit noch auf die kartellrechtliche Vorfrage ankommt.<\/li>\n<li>Abgesehen davon stehen K\u00fcndigungen des Hauptlizenzvertrages (CLA\/X) insgesamt einer Ersch\u00f6pfung nicht entgegen, wenn sie sich von vornherein nicht auf den Bestand des Unterlizenzvertrages zwischen Y und der A. auswirken. In diesem Sinne f\u00fchrt nach Ansicht des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs das Erl\u00f6schen der Hauptlizenz regelm\u00e4\u00dfig nicht zum Erl\u00f6schen der Unterlizenz (zum Urheberrecht BGH, GRUR 2009, 946 \u2013 Reifen Progressiv; BGH, GRUR 2012, 914 \u2013 Take Five; BGH, GRUR 2012, 916 \u2013 M2Trade). Insbesondere bleibt demnach die Unterlizenz auch bestehen, wenn der Hauptlizenzvertrag aufgrund von Vertragsverst\u00f6\u00dfen gek\u00fcndigt wird (BGH, GRUR 2012, 916 \u2013 M2Trade). Der f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndige 10. Zivilsenat hat gegen diese Beurteilung keine Bedenken ge\u00e4u\u00dfert (vgl. BGH, GRUR 2012, 916 \u2013 M2Trade Rn. 23 a. E.).<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nZuletzt ist die Vereinbarkeit von Ziff. 2.3 X mit Kartellrecht deswegen entscheidungserheblich, weil eine Nichtigkeit dieser Klausel zur Gesamtnichtigkeit des X f\u00fchrt.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDie Nichtigkeitsfolge bei einem Versto\u00df gegen Kartellrecht beschr\u00e4nkt sich zwar grunds\u00e4tzlich auf die wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Klausel. F\u00fchrt die Auslegung des Lizenzvertrages zum Ergebnis, dass die Parteien diesen auch ohne die verbotene Regelung geschlossen h\u00e4tten, so l\u00e4sst gem\u00e4\u00df \u00a7 139 BGB deren Unwirksamkeit den Bestand des Lizenzvertrages im \u00dcbrigen unber\u00fchrt (BGH, NJW 1986, 58 \u2013 Preisabstandsklausel; BGH, GRUR 2006, 223 \u2013 autohomologe Immuntherapie m.w.N.). Ma\u00dfstab hierf\u00fcr ist, ob nach Entfernung des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt \u00fcbrig bleibt, der noch eine sinnvolle und ausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen enth\u00e4lt, und deswegen anzunehmen ist, er solle nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen beider Beteiligten auch ohne die nichtige Bestimmung wirksam sein. Vereinbaren die Parteien eine salvatorische Erhaltensklausel, nach der ein nichtiges Rechtsgesch\u00e4ft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll \u2013 ggfs. in Verbindung mit einer Ersetzungsklausel \u2013, so entbindet dies allerdings nicht von der nach \u00a7 139 BGB vorzunehmenden Pr\u00fcfung, ob die Parteien das teilnichtige Gesch\u00e4ft als Ganzes verworfen h\u00e4tten oder aber den Rest h\u00e4tten gelten lassen, sondern f\u00fchrt lediglich zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten desjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will (BGH, GRUR 2004, 353 \u2013 Tennishallenpacht).<\/li>\n<li>Demnach tr\u00e4gt im Streitfall die Kl\u00e4gerin die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Gesamtnichtigkeit, weil in Ziff. 17.1 CLA vereinbart ist, dass die Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung grunds\u00e4tzlich \u201ekeinen Einfluss auf den Vertrag\u201c hat, mithin nicht zur Gesamtnichtigkeit f\u00fchrt. Diese Regelung ist gem\u00e4\u00df Ziff. 1.1 S. 3 X auch auf das X anzuwenden, bei dem es sich allerdings im Rahmen des \u00a7 139 BGB um ein vom CLA rechtlich zu trennendes Rechtsgesch\u00e4ft handelt, weil er nach dem eindeutigen, in Ziff. 5.3 CLA und Ziff. 1.4 X deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien eine \u201eseparate\u201c Vereinbarung \u00fcber das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen darstellt. Sie wollten dieses Recht erkennbar unabh\u00e4ngig von der wechselseitigen Lizenzgew\u00e4hrung im CLA regeln, so dass das rechtliche Schicksal des CLA nicht an die Wirksamkeit des X gebunden ist.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDies zugrunde gelegt, f\u00fchrt die Auslegung im Streitfall zum Ergebnis, dass eine \u2013 f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage unterstellte \u2013 Unwirksamkeit von Ziff. 2.3 X die Nichtigkeit des gesamten X zur Folge hat. Das ergibt sich aus dem \u00fcbrigen Inhalt des X, seinem Zweck sowie den bereits erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen, insbesondere \u00fcber den Verlauf der Vertragsverhandlungen, die dem Abschluss des X vorausgingen. Die R\u00fcge der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe erstinstanzlich dazu nicht hinreichend vorgetragen und ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz sei pr\u00e4kludiert (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO) verf\u00e4ngt aus diesem Grunde nicht.<\/li>\n<li>Ziff. 2.3 X, der die Vertragsparteien dazu verpflichtet, bei jeder zuk\u00fcnftigen Gew\u00e4hrung einer Lizenz an eigenen Fold-Down-Patenten eine Lizenz an s\u00e4mtlichen Fold-Down-Patenten der jeweils anderen Vertragspartei zu vergeben, ist die zentrale Bestimmung des X, mit der nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien die im X erstmals vereinbarte wechselseitige Einr\u00e4umung von Unterlizenzen \u201esteht und f\u00e4llt\u201c. Es handelt sich um diejenige Klausel, mit der im Wesentlichen der bereits geschilderte Zweck des X realisiert werden sollte, die Fold-Down-Technologie auf dem Markt zu etablieren und zum neuen Verlegestandard zu machen. Dies erforderte aus Sicht der Vertragsparteien, dass Lizenznehmer Nutzungsrechte an den Fold-Down-Patenten beider Seiten besitzen und auf diese Weise die geb\u00fcndelte Fold-Down-Technologie nutzen k\u00f6nnen. Wie sich nicht zuletzt der als Anlage rop 10 vorgelegten Pressemitteilung und den darin wiedergegebenen Erkl\u00e4rungen beider Seiten entnehmen l\u00e4sst, erh\u00f6ht diese B\u00fcndelung der Schutzrechte nach der \u00fcbereinstimmenden Einsch\u00e4tzung der Vertragsparteien in entscheidendem Ma\u00dfe die Attraktivit\u00e4t dieser Technologie f\u00fcr den Markt. Zur Realisierung dieses Ziels gen\u00fcgte es somit nach ihrem gemeinsamen Verst\u00e4ndnis nicht, dem Vertragspartner schlicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen einzur\u00e4umen. Vielmehr gingen sie erkennbar davon aus, dass eine beiderseitige vertragliche Verpflichtung, stets gleichzeitig die Fold-Down-Patente beider Vertragsparteien zu lizensieren, notwendig ist, um den angestrebten Durchbruch auf dem Markt zu erreichen. Der Zwang zur Unterlizensierung der Schutzrechte des Vertragspartners sollte daf\u00fcr sorgen, dass dauerhaft eine B\u00fcndelung der Schutzrechte stattfindet, und zwar auch, falls es Herstellern und potentiellen Lizenznehmern zuk\u00fcnftig m\u00f6glich sein w\u00fcrde, Fold-Down-Produkte mit den Patenten nur einer Vertragspartei zu produzieren. In diesem Sinne sollte Ziff. 2.3 X eine dauerhafte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fold-Down-Technologie garantieren, die unabh\u00e4ngig von der St\u00e4rke der Patente und dem konkreten Marktumfeld im Zeitpunkt der jeweiligen Lizenzvergabe ist. Ist diese Bestimmung wegen Versto\u00dfes gegen Kartellrecht unwirksam, kann das X seinen Zweck somit insgesamt nicht mehr erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Wie sich aus weiteren Regelungen des CLA und des X ergibt, wollten die Vertragsparteien sich zudem nicht \u201eohne weiteres\u201c wechselseitig ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen einr\u00e4umen, sondern dieses Recht sollte mit einem Zwang zur Mitlizensierung der Fold-Down-Patente der jeweils anderen Vertragspartei verkn\u00fcpft sein. In Abschnitt 5 CLA haben sie zun\u00e4chst das Recht zur Unterlizensierung grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen und einer separaten Vereinbarung vorbehalten. Sodann haben sie sich in Ziff. 2.1 X dieses Recht ausdr\u00fccklich nur nach Ma\u00dfgabe der weiteren Bestimmungen einger\u00e4umt, wobei der wechselseitige Zwang zur Mitlizensierung der Patente des Vertragspartners in Ziff. 2.3 X die einzige (weitere) Regelung ist, die den Inhalt des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen festlegt und gleichzeitig den Zweck des X realisieren soll. F\u00e4llt sie fort, ist daher nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien das X auch ohne sie abgeschlossen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Untermauert wird dieses Ergebnis durch die weiteren, ebenfalls zentralen Bestimmungen zur Aufteilung und H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren in Ziff. 3.2 X, die in engem Zusammenhang mit Ziff. 2.3 X stehen und inhaltlich auf diese Regelung abgestimmt sind. So beruht die h\u00e4lftige Aufteilung der Lizenzgeb\u00fchren darauf, dass gem\u00e4\u00df Ziff. 2.3 X stets die Fold-Down-Patente beider Vertragsparteien (unter-) lizensiert werden. Dies ist auch Grundlage f\u00fcr die H\u00f6he der festgelegten Mindestlizenzgeb\u00fchren, welche die Vertragsparteien zwingend vom Dritt-Partei-Lizenznehmer verlangen m\u00fcssen. Beide Regelungen passen nicht, wenn die Vertragsparteien nicht verpflichtet w\u00e4ren, die Fold-Down-Patente beider Seiten zu lizensieren, da sie in diesem Fall auch die M\u00f6glichkeiten h\u00e4tten, nur die eigenen Patente zu lizensieren oder nur eine Unterlizenz an den Patenten des Vertragspartners zu vergeben. Dabei geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht darum, dass diese Regelungen jeweils f\u00fcr sich betrachtet durch eine andere ersetzt werden k\u00f6nnten. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass wenn sowohl Ziff. 2.3 X unwirksam ist als auch Ziff. 3.2 X nicht mehr passt, das X praktisch vollst\u00e4ndig seines \u201eHerzst\u00fccks\u201c beraubt ist.<\/li>\n<li>Demnach f\u00fchrt ein Versto\u00df von Ziff. 2.3 gegen Kartellrecht zur Gesamtnichtigkeit des X. Anders als bei einem nachtr\u00e4glichen Erl\u00f6schen der Hauptlizenz wirkte sich dies unmittelbar und insgesamt auf die Wirksamkeit der Unterlizenz aus, weil der Vergabe von Unterlizenzen durch die anf\u00e4ngliche Gesamtnichtigkeit des Hauptlizenzvertrages von vornherein die Grundlage entzogen w\u00e4re. Infolgedessen w\u00e4re insgesamt keine Ersch\u00f6pfung eingetreten, stellte die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte von Beginn an eine Patentverletzung dar und w\u00e4ren die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche in vollem Umfang gegeben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus der somit jedenfalls gegebenen Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats f\u00fcr die Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung folgt unisono die Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats im Hinblick auf die Widerklage.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Senat muss daher nicht im Einzelnen rechtlich kl\u00e4ren, ob die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; von einer kartellrechtlichen Vorfrage i.S.v. \u00a7 87 S. 2 GWB abh\u00e4ngt. Mit der Klage nach \u00a7 87 Abs. 1 GWB kann n\u00e4mlich die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach \u00a7 87 GWB zust\u00e4ndigen Gericht geltend zu machen ist (\u00a7 88 Hs. 1 GWB). Letzteres ist auch dann der Fall, wenn f\u00fcr die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit (etwa gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG) gegeben ist (\u00a7 88 Hs. 2 GWB). Die Regelung des \u00a7 88 GWB gilt anerkannterma\u00dfen auch f\u00fcr die Widerklage (OLG Koblenz, WuW\/E OLG 3263, 3269 &#8211; Landesapothekerverein; Schmidt, in: Immenga\/Mestm\u00e4cker, GWB, 2014, \u00a7 88 Rn. 7 m.w.N.).<\/li>\n<li>An die Annahme eines \u201eunmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges\u201c i.S.v. \u00a7 88 S. 1 GWB sind mit R\u00fccksicht auf den Normzweck einer Verfahrensvereinfachung anerkannterma\u00dfen blo\u00df geringe Anforderungen zu stellen. Es gelten vergleichbare Kriterien wie f\u00fcr den von \u00a7 33 ZPO geforderten \u201eZusammenhang\u201c zwischen Klage und Widerklage, so dass es bereits ausreicht, wenn die verbundenen Anspr\u00fcche aus einem zusammengeh\u00f6renden Lebenssachverhalt erwachsen (Dicks, a.a.O., \u00a7 88 GWB Rn. 1, 5).<\/li>\n<li>Das ist hier ohne Zweifel zu bejahen, indem sowohl die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung als auch der Gegenstand der Widerklage \u2013 Aufwendungsersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung wegen dieser Inanspruchnahme \u2013 jeweils auf der Nutzung des Klagepatents durch die Beklagte beruhen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nFalls eine K\u00fcndigung des X zum Erl\u00f6schen der Unterlizenz f\u00fchren und die kartellrechtliche Vorfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 87 S. 2 GWB daher nur f\u00fcr die bis dahin entstandenen Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz entscheidungserheblich sein sollte (siehe oben b) ee)), so ist gleichwohl wegen \u00a7 88 S. 1 GWB der Kartellsenat insgesamt f\u00fcr die Klage ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, da die Kl\u00e4gerin mit s\u00e4mtlichen Klageanspr\u00fcchen die Verletzung desselben Patents geltend macht und somit zwischen ihnen ein rechtlicher und ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nIst nach alledem kein Zivilsenat, sondern ein Kartellsenat des gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG i.V.m. \u00a7 10 Nr. 1 JustG NRW vom 26.1.2010 (GV. NRW: S. 30) f\u00fcr Berufungen gegen Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf allgemein zust\u00e4ndigen Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Entscheidung des gesamten vorliegenden Rechtsmittelverfahrenssachlich zust\u00e4ndig, ist der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin hin an den zust\u00e4ndigen Kartellzivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf nach \u00a7 281 analog ZPO zu verweisen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDies ist vorliegend gem. dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan (GVP) des OLG D\u00fcsseldorf (Buchstabe A. unter \u201eSonstige Senate\u201c, S. 53, Ziffer 2.) der 1. Kartellsenat (\u201eEmpfangsgericht\u201c):<\/li>\n<li>Es handelt sich &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; um eine Kartellzivilsache. Diese ist auch keinem anderen der in Ziff. 2 des Zust\u00e4ndigkeitskataloges des Empfangsgerichts genannten anderen Senate zugewiesen, insbesondere nicht dem 15. Zivilsenat. Der 15. Zivilsenat ist nur ausnahmsweise und exklusiv f\u00fcr die in Ziff. 2. der ihm zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten (S. 17 GVP) als Kartellsenat zust\u00e4ndig. Vorliegend geht es indes weder um die Frage des Bestehens einer kartellrechtlichen Pflicht (einschlie\u00dflich einer solchen aus einer FRAND-Erkl\u00e4rung) zur Lizenzierung eines Patents oder Gebrauchsmusters noch um die Bestimmung des Inhalts einer kartellrechtlich gebotenen Lizenz.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAus dem soeben unter I. Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass sich eine Zust\u00e4ndigkeit des 15. Zivilsenats auch nicht etwa aus Buchstabe B., Ziff. 4. GVP ergeben kann.<\/li>\n<li>Der 15. Zivilsenat ist gerade kein \u201eallgemeiner\u201c Kartellsenat. Letztere sind unter Buchstabe A. des GVP (\u201eSonstige Senate\u201c) enumerativ aufgef\u00fchrt. Daf\u00fcr spricht zudem, dass in der Ziffer 2. des Zust\u00e4ndigkeitskatalogs des Empfangsgerichts im Rahmen des Vorbehalts der Zust\u00e4ndigkeit anderer Senate strikt zwischen Zivil- und Kartellsenaten differenziert wird (scil.: einerseits \u201e2. Zivilsenat\u201c, \u201e15. Zivilsenat\u201c und andererseits \u201e2. Kartellsenat\u201c).<\/li>\n<li>Anerkannterma\u00dfen gilt, dass eine Bestimmung im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan, wonach ein (unzust\u00e4ndiger) Senat die Sache nach m\u00fcndlicher Verhandlung (oder aus sonstigen Gr\u00fcnden) nicht mehr abgeben kann, in Kartellsachen gerade nicht anzuwenden ist, da die gesetzlich begr\u00fcndete Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats f\u00fcr Kartellzivilsachen einer Regelung durch die Gesch\u00e4ftsverteilung entzogen ist (vgl. OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 07.01.2005 &#8211; 7 U 5728\/03; Dicks, a.a.O., \u00a7 91 GWB Rn. 2).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist anzumerken, dass gerade das Empfangsgericht zuletzt &#8211; zu Recht &#8211; mehrfach nachdr\u00fccklich betont hat, dass eine auf \u00a7\u00a7 91 S. 2, 87 S. 2 GWB zur\u00fcckzuf\u00fchrende Zust\u00e4ndigkeit des Kartellberufungsgerichts grunds\u00e4tzlich erst und nur dann in Betracht kommt, wenn das allgemein zust\u00e4ndige Nichtkartellgericht die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage auf der Grundlage einer umfassenden Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage in vertretbarer Weise bejaht und den Berufungsrechtsstreit hieraufhin an das Kartellberufungsgericht verwiesen hat (vgl. u.a. OLG D\u00fcsseldorf [1. Kartellsenat], GRUR 2018, 312 &#8211; Kfz-Ersatzteile m.w.N.). In Rechtsstreitigkeiten nach \u00a7 143 PatG ist es indes aufgrund ihrer regelm\u00e4\u00dfig gegebenen besonderen Komplexit\u00e4t nicht m\u00f6glich, \u201een passant\u201c zu kl\u00e4ren, ob es in diesem Sinne letztlich zwingend auf eine u.a. aufgeworfene kartellrechtliche Vorfrage ankommen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nWie das Empfangsgericht (Beschluss v. 27.06.2018 &#8211; VI-U (Kart) 23\/17) k\u00fcrzlich \u00fcberdies befunden hat, ist \u00a7 281 BGB analog anzuwenden, wenn bei einem Kartellzivilsenat eine Berufung eingeht, f\u00fcr die ein Zivilsenat desselben Hauses sachlich (und \u00f6rtlich) zust\u00e4ndig ist. Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat nach eigener Pr\u00fcfung mit der Ma\u00dfgabe an, dass auch in der hier zugrunde liegenden &#8211; spiegelbildlichen &#8211; Konstellation (beim Zivilsenat eingegangene Berufung in einer Kartellzivilsache i.S.v. \u00a7\u00a7 91, 87 GWB) die Regelung des \u00a7 281 ZPO analog heranzuziehen ist.<\/li>\n<li>Nach alledem war dem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin auf Verweisung an den zust\u00e4ndigen Kartellzivilsenat des OLG D\u00fcsseldorf stattzugeben und die Sache daher an das Empfangsgericht zu verweisen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2813 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Oktober, Az. 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