{"id":7817,"date":"2019-01-25T17:00:36","date_gmt":"2019-01-25T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7817"},"modified":"2019-01-25T15:18:22","modified_gmt":"2019-01-25T15:18:22","slug":"i-15-u-28-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7817","title":{"rendered":"I-15 U 28\/17 &#8211; Paneele Befestigungssystem I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2814<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. I-15 U 28\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6932\">4a O 172\/15<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf erkl\u00e4rt sich f\u00fcr sachlich unzust\u00e4ndig und verweist den Rechtsstreit an den f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Berufung der Beklagten zust\u00e4ndigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf ist zur Entscheidung \u00fcber die Berufung der Beklagten und \u00fcber die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin sachlich nicht zust\u00e4ndig, weil es sich um ein in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit der Kartellgerichte fallendes Berufungsverfahren gem. \u00a7\u00a7 91, 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) handelt (nachstehend unter A.). Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist der gesamte Berufungsrechtsstreit in entsprechender Anwendung des \u00a7 281 ZPO an den zur Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel in der vorliegenden Kartellzivilsache zust\u00e4ndigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf zu verweisen (nachstehend unter B.).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 91 GWB entscheidet der Kartellsenat u.a. \u00fcber die Berufung gegen Endurteile in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten i.S.v. \u00a7 87 S. 1 GWB. Nach \u00a7 87 S. 2 GWB gilt \u00a7 87 S. 1 GWB u.a. dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Art. 101 oder des Art. 102 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) abh\u00e4ngt. Die Zust\u00e4ndigkeit der Kartellgerichte geht ihrem Sinn und Zweck nach s\u00e4mtlichen anderen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen vor, selbst wenn sie ihrerseits Sonderzust\u00e4ndigkeiten (wie z.B. \u00a7 143 Abs. 1 PatG) betreffen (BGHZ 114, 218, 220 ff; Dicks, in: Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. A., 2016, \u00a7 87 GWB Rn. 23).<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 91 S. 2, 87 S. 2 GWB sind erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen diverser Verst\u00f6\u00dfe gegen die Ziffer 2.3 des \u201eA\u201c (nachfolgend \u201eA\u201c, Anlage rop 2, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage rop 2a) auf Auskunft \/ Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine vor einem ordentlichen Gericht anh\u00e4ngige b\u00fcrgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit i.S.v. \u00a7 87 GWB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung des Rechtsstreits h\u00e4ngt &#8211; zumindest teilweise &#8211; von der zwingenden Kl\u00e4rung einer sog. kartellrechtlichen Vorfrage i.S.v. \u00a7 87 S. 2 GWB ab.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine geradezu \u201eklassische\u201c kartellrechtliche Vorfrage liegt in der &#8211; auch hier gegebenen &#8211; Konstellation vor, dass gegen\u00fcber einem vertraglichen (Sekund\u00e4r-)Anspruch eingewandt wird, der betreffende Vertrag sei wegen eines Versto\u00dfes gegen kartellrechtliche Bestimmungen (Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. \u00a7 134 BGB i.V.m. \u00a7 1 ff. GWB) nichtig (vgl. Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 17 m.w.N.).<\/li>\n<li>Wie sich aus dem Wortlaut des \u00a7 87 S. 2 GWB (\u201eabh\u00e4ngt\u201c) allerdings ergibt, muss die kartellrechtliche Vorfrage auch entscheidungserheblich in dem Sinne sein, dass der Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht entschieden werden kann (statt aller: Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 19). Dies bedeutet &#8211; negativ definiert -, dass der Kartellsenat dann nicht zust\u00e4ndig ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne die Kl\u00e4rung der kartellrechtlichen Vorfrage bereits entscheidungsreif ist (vgl. Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 19). Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 87 S. 2 GWB (\u201e\u2026oder teilweise\u2026 abh\u00e4ngt.\u201c) reicht es f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats schon aus, wenn der Mangel der Entscheidungsreife ohne Kl\u00e4rung der kartellrechtlichen Vorfrage zumindest einen Teil des Rechtsstreits betrifft (s. zur in \u00a7 88 GWB geregelten kumulativen Geltendmachung von kartellrechtlichen und nicht-kartellrechtlichen Streitgegenst\u00e4nden n\u00e4her unten).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anwendung vorstehender Grunds\u00e4tze auf den Einzelfall f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass bei der f\u00fcr die Beurteilung der Vorgreiflichkeit gebotenen Ausblendung des Kartellrechtseinwandes die Klage weder (insgesamt) unzul\u00e4ssig noch (insgesamt) unbegr\u00fcndet ist, so dass es dem Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage an der Entscheidungsreife mangelt. Jedenfalls die Entscheidung \u00fcber die Klageantr\u00e4ge I. und II. erfordert n\u00e4mlich zwingend eine rechtliche Beurteilung der Erheblichkeit des Kartellrechtseinwandes.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEiner ganzen Reihe der von den Beklagten jenseits der kartellrechtlichen Vorfrage vorgebrachten R\u00fcgen und Einwendungen fehlt es schon von vornherein an der erforderlichen Eignung, die Zul\u00e4ssigkeit und \/ oder Begr\u00fcndetheit der Klage in ihrer Gesamtheit in Zweifel zu ziehen.<\/li>\n<li>Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die R\u00fcge, die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterungen seien unzul\u00e4ssig. Denn davon bleibt die (unten n\u00e4her erl\u00e4uterte) zwingende Relevanz der kartellrechtlichen Vorfrage f\u00fcr die urspr\u00fcnglichen (vom Landgericht ganz \u00fcberwiegend zuerkannten) Klageantr\u00e4ge (jedenfalls f\u00fcr jene nach Ziffern I. und II.) unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt mit Blick auf die R\u00fcge, einzelnen (abgrenzbaren) Teilen der Klageantr\u00e4ge mangele es an der Bestimmtheit i.S.v. \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Zul\u00e4ssigkeit der \u00fcbrigen Klageantr\u00e4ge (insbesondere derjenigen zu Ziffern I. und II.) davon nicht tangiert wird.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten geltend machen, die streitigen Verst\u00f6\u00dfe der Beklagten gegen Ziffer 2.3 A f\u00fchrten jeweils zumindest nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten, weil jeweils nur ein Teil der Beklagten Vertragspartner der mit den Unternehmen B einerseits bzw. C andererseits geschlossenen Vertr\u00e4ge war, ist auch das nicht gesamterheblich. Denn der Kartellrechtseinwand bliebe &#8211; die Auffassung der Beklagten einmal als richtig unterstellt &#8211; jedenfalls in Bezug auf diejenige(n) Beklagte(n) von rechtlicher Relevanz, welche unstreitig jeweiliger Vertragspartner waren.<\/li>\n<li>Ebenso wenig vermag es die Begr\u00fcndetheit der Klage mit der erforderlichen gesamterheblichen Wirkung in Frage zu stellen, dass &#8211; so die Beklagten &#8211; die Kl\u00e4gerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht Gesamtgl\u00e4ubigerin der geltend gemachten Anspr\u00fcche sei. Denn die Kl\u00e4gerin macht (schon erstinstanzlich) hilfsweise eine Teilgl\u00e4ubigerschaft geltend (s. Klageschrift, S. 12, 1. Abs. unter Ziffer IV, Blatt 12 GA). Selbst wenn also eine Gesamtgl\u00e4ubigerschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und der D LLS zu verneinen sein sollte, bliebe der Kartellrechtseinwand zumindest f\u00fcr den der Kl\u00e4gerin als Teilgl\u00e4ubigerin geb\u00fchrenden Anteil am entstandenen Gesamtschaden rechtlich relevant.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten die Unwirksamkeit des A hilfsweise auf die K\u00fcndigung vom 20.02.2017 bzw. (weiter hilfsweise) auf die K\u00fcndigung vom 04.04.2017 st\u00fctzen, steht dies der zwingenden Vorgreiflichkeit des Kartellrechtseinwandes ebenfalls nicht entgegen. Denn die K\u00fcndigungen wirkten im Falle ihrer Berechtigung lediglich ex nunc und sie erfolgten jeweils zeitlich nach den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verst\u00f6\u00dfen der Beklagten gegen Ziffer 2.3 A.Die teilweise Abh\u00e4ngigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von der Erheblichkeit des Kartellrechtseinwandes kann schlie\u00dflich nicht damit negiert werden, dass &#8211; nach Auffassung der Beklagten &#8211; die vom Landgericht u.a. zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunft \/ Rechnungslegung dem Umfang nach partiell zu weit reichten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Voraussetzungen aller verbleibenden R\u00fcgen \/ Einwendungen, welche grunds\u00e4tzlich \u00fcber das erforderliche gesamterhebliche Potenzial verf\u00fcgen, lassen sich (zumindest derzeit) nicht tatrichterlich feststellen &#8211; jedenfalls nicht ohne eine Beweisaufnahme, deren Durchf\u00fchrung indes nicht dem 15. Zivilsenat, sondern dem Kartellzivilsenat obliegen w\u00fcrde (vgl. n\u00e4her unten).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEntgegen dem Berufungsvorbringen scheitert die Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht an einer vermeintlich mangelnden Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Beklagten verkennen, dass derjenige, der zumindest nach dem Klagevorbringen Berechtigter und Verpflichteter des streitigen Rechts ist, auch berechtigt ist, \u00fcber das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren, mithin prozessf\u00fchrungsbefugt ist (vgl. BGHZ 161, 161 (165) = NJW 2005, 1656).<\/li>\n<li>So verh\u00e4lt es sich hier: Nach dem Hauptvorbringen der Kl\u00e4gerin stehen ihr die im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Sch\u00e4den als Gesamtgl\u00e4ubigerin i.S.v. \u00a7 428 BGB zu. Sie macht also nach dem f\u00fcr die Frage der Prozessf\u00fchrungsbefugnis allein ma\u00dfgeblichen Kl\u00e4gervorbringen gerade kein fremdes, sondern ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend. Ob die dem zugrunde liegende und vom Landgericht geteilte materiell-rechtliche Auffassung der Beklagten tats\u00e4chlich zutrifft, ist auf der Ebene der Zul\u00e4ssigkeit der Klage rechtlich vollkommen belanglos. Erg\u00e4nzend ist wiederum zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin sich hilfsweise auf eine Teilgl\u00e4ubigerschaft beruft und sie daher zumindest in diesem Umfang ein eigenes Recht verfolgt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nOhne Erfolg stellt die Berufung die Wirksamkeit des A unter Hinweis auf das Schreiben des Herrn E vom 18.12.2009 (Anlage rop 2a, letzte Seite) in Frage.<\/li>\n<li>In dem genannten Schreiben, welches Herr E (als CEO der F AG) an die G KG richtete, hei\u00dft es:\u201e\u2026 neben gestriger Mail weisen wir mit dieser Nebenabrede darauf hin, dass der von uns unterschriebene Vertrag der Genehmigung aus der n\u00e4chsten Vorstandssitzung der H AG unterzeichnet wurde\u2026\u201c.<\/li>\n<li>Es bedarf f\u00fcr die vorliegende Entscheidung keiner abschlie\u00dfenden rechtlichen Einordnung der betreffenden \u201eNebenabrede\u201c. Nimmt man zugunsten der Beklagten an, dass das vorzitierte Schreiben der Gegenseite sp\u00e4testens zugleich mit dem A zuging (\u00a7 130 BGB), entf\u00e4llt nach keiner der denkbaren Auslegungsvarianten die Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtliche Vorfrage.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nErblickt man &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; in den betreffenden Ausf\u00fchrungen des Herrn E einen blo\u00dfen Widerrufsvorbehalt, w\u00e4re das A mangels eines hernach erfolgten Widerrufs durch die F-Gruppe wirksam.bbb)<br \/>\nLegt man die betreffenden Ausf\u00fchrungen des Herrn E als einen auf das A als solches (und nicht auf die Vertretungsmacht der einzelnen Unterzeichner) bezogenen Genehmigungsvorbehalt entsprechend \u00a7\u00a7 182, 184 BGB aus, so gilt Folgendes:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWenn die Wirksamkeit eines Vertrags von der Zustimmung eines Dritten (hier: der H AG, also der damaligen Muttergesellschaft der F-Gruppe) abh\u00e4ngt, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen (hier: I) als auch dem anderen Teil (hier: den am A beteiligten Unternehmen der F-Gruppe) gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden (\u00a7 182 Abs. 1 BGB). Der Zustimmungsberechtigte hat unter beiden m\u00f6glichen Empfangspartnern die Wahl, wobei die Zustimmung auch durch schl\u00fcssiges Verhalten gegen\u00fcber einem der m\u00f6glichen Erkl\u00e4rungsadressaten erfolgen kann (M\u00fcKo BGB\/Bayreuther, 7. A. 2015, \u00a7 182 Rn. 6 und Rn. 10). Es kann bereits gen\u00fcgen, dass der Zustimmungsberechtigte das betreffende Rechtsgesch\u00e4ft als g\u00fcltig behandelt (vgl. BGH, WM 1990, 1573; Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. A., 2018, \u00a7 182 Rn. 3). Sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des \u00a7 177 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen, ist die Genehmigung nicht fristgebunden, sondern kann auch noch \u201enach Jahr und Tag\u201c erkl\u00e4rt werden (vgl. Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 184 Rn. 2).<\/li>\n<li>Wird der Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts von der \u201eZustimmung\u201c eines Dritten abh\u00e4ngig gemacht, ist solches im Zweifel (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) als die Vereinbarung einer (aufschiebenden) Bedingung (\u00a7 158 Abs. 1 BGB) anzusehen (M\u00fcKo BGB\/Bayreuther, 7. A. 2015, vor \u00a7 182 Rn. 22). Auf ein solches rechtsgesch\u00e4ftlich begr\u00fcndetes Zustimmungserfordernis finden die \u00a7\u00a7 182, 184 BGB zumindest entsprechende Anwendung (BeckOK BGB\/Bub, 47. Ed., \u00a7 182 Rn. 4 m.w.N. zum Meinungsstand).(2)<br \/>\nVor diesem Hintergrund lassen nach Auffassung des Senats zumindest die Schreiben vom 13.12.2011 (Anlage rop 9) und vom 09.11.2011 (Anlage rop 43) jeweils f\u00fcr sich den R\u00fcckschluss zu, dass der Vorstand der H AG das A als g\u00fcltig behandelte. Mangels einer Aufforderung i.S.v. \u00a7 177 Abs. 2 S. 2 analog BGB war die Genehmigung insbesondere nicht fristgebunden.<\/li>\n<li>Aus den Ausf\u00fchrungen des Herrn E in Anlage rop 9 ergibt sich (mittelbar), dass der Vorstand der H AG u.a. mit der im A vorgenommenen Verteilung von Lizenzeinnahmen zwischen I und F einverstanden war und eine abweichende Regelung des Verteilungsschl\u00fcssels f\u00fcr einen beabsichtigten Vertragsschluss zwischen I und C ausdr\u00fccklich ablehnte.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df dem Inhalt des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage rop 43 erkl\u00e4rte das Vorstandsmitglied K im Namen (des Vorstandes) der H AG gegen\u00fcber der G KG, dass die im Bereich Fold-Down vereinbarte \u201e50\/50-Regelung\u201c f\u00fcr die Verteilung der Lizenzeinnahmen zwischen I und F weiter gelte. Auch daraus l\u00e4sst sich zweifelsohne folgern, dass der Vorstand der H AG das A gegen\u00fcber der I-Gruppe als g\u00fcltig behandelte.<\/li>\n<li>Selbst wenn man den vorstehenden Schlussfolgerungen nicht n\u00e4her treten wollte, w\u00e4re jedenfalls Folgendes zu beachten: Die (insoweit darlegungs- und beweisbelastete) Kl\u00e4gerin hat zum Beweis der Tatsache, dass der gesamte Vorstand der H AG dem A zustimmte, von der Wirksamkeit des A ausging, sogar auf dessen Verbindlichkeit hinwies und dass insbesondere das an I gerichtete Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage rop 43 im Namen des gesamten Vorstandes der H AG verfasst war, ordnungsgem\u00e4\u00df Beweis gem. \u00a7 373 ZPO durch Vernehmung des Zeugen K angetreten (Schriftsatz vom 18.09.2018, S. 7, Ziffer III., Blatt 609 GA i.V.m. Berufungserwiderung, S. 11, Blatt 410 unten GA). Soweit die Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertraten, dem Beweisantritt d\u00fcrfe mangels substantiierten Vortrages der Kl\u00e4gerin nicht nachgegangen werden, verkennen sie, dass st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH zufolge gilt (s. statt aller zuletzt BGH, Urteil vom 21.06.2018 &#8211; IX ZR 129\/17 = BeckRS 2018, 14931 m.w.N.): Ein Sachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs ist schl\u00fcssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese f\u00fcr die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erf\u00fcllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen.<\/li>\n<li>Nach den oben beschriebenen Anforderungen an eine Genehmigung i.S.v. \u00a7\u00a7 182, 184 BGB kommt es hier auf die Einzelheiten des Zeitpunktes sowie die Art und Weise der behaupteten Genehmigungserteilung nach dem materiellen Recht nicht an. Es ist f\u00fcr die Wirksamkeit der &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; gerade nicht fristgebundenen Genehmigung insbesondere nicht ma\u00dfgeblich, ob diese bereits in der n\u00e4chsten Vorstandssitzung der H AG erfolgte. V\u00f6llig \u00fcberspannte Anforderungen stellen die Beklagten mithin, soweit sie meinen, die Kl\u00e4gerin habe im Detail dartun m\u00fcssen, wann, wo und mit welchem Ergebnis (welcher Stimmenmehrheit) der Vorstand der H AG \u00fcber die Genehmigung abgestimmt habe, und ein entsprechendes Protokoll vorlegen m\u00fcssen.Der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisantritt der Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 ZPO auch zuzulassen, weil das Landgericht diesen Aspekt f\u00fcr unerheblich hielt. Das Erstgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass die \u201eNebenabrede\u201c erst nach Abschluss des A erfolgt und daher unerheblich sei. Im \u00dcbrigen hat es gemeint, die Vertragsparteien h\u00e4tten das A jedenfalls \u201egelebt\u201c.<\/li>\n<li>Die etwaig erforderliche Beweisaufnahme obl\u00e4ge entsprechend dem Sinn und Zweck der \u00a7\u00a7 91, 87 GWB einhelliger Auffassung nach dem Kartellsenat (vgl. Dicks, a.a.O., \u00a7 87 GWB Rn. 19 m.w.N.) und ist daher keineswegs vorab vom 15. Zivilsenat durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Kein anderes Ergebnis erg\u00e4be sich, wenn man vorliegend die \u00a7\u00a7 182 ff. BGB nicht (analog) heranziehen wollte. In diesem Falle w\u00e4re aus oben genannten Gr\u00fcnden anzunehmen, dass die aufschiebende Bedingung (\u00a7 158 Abs. 1 BGB) in Gestalt der Genehmigung des A durch die H AG eingetreten ist. Zumindest m\u00fcsste \u00fcber die behauptete Genehmigung (vom Kartellsenat) Beweis erhoben werden.ccc)<br \/>\nDas unter (2) Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend, wenn man die \u201eNebenabrede\u201c gem\u00e4\u00df Schreiben des Herrn E vom 18.12.2009 (Anlage rop 2a, letzte Seite) &#8211; wie nicht &#8211; so interpretieren wollte, dass die Vertretungsmacht des Herrn E und\/oder der weiteren f\u00fcr die F-Gruppe handelnden Unterzeichner (mit Wirkung auch im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis) beschr\u00e4nkt gewesen sei. In diesem Falle hinge die Wirksamkeit des A von einer Genehmigung i.S.v. \u00a7 177 BGB ab, die mangels Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung &#8211; auch insoweit &#8211; unbefristet erfolgen konnte (\u00a7 177 Abs. 2 S. 2 BGB). Wiederum w\u00e4re mithin zumindest im Wege einer (dem Kartellsenat obliegenden) Beweisaufnahme tatrichterlich zu kl\u00e4ren, ob die Genehmigung erteilt worden war. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin zudem ordnungsgem\u00e4\u00df Zeugenbeweis gem. \u00a7 373 ZPO angetreten f\u00fcr die Existenz der Vertretungsmacht aller f\u00fcr die F-Gruppe handelnden Unterzeichner des A (Berufungserwiderung, S. 11, Blatt 410 unten GA).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Berufung dringt auch nicht mit dem Argument durch, das A entbehre mit Blick auf Ziff. 4.1 A der rechtlichen Wirksamkeit, weil die am 17.12.2009 ausgesprochene K\u00fcndigung (Anlage B 27) des sog. \u201eAlten C-Vertrages\u201c aus dem Jahre 2008 ihrerseits nicht wirksam erfolgt und den Beklagten die Erf\u00fcllung der Pflichten aus dem A folglich unm\u00f6glich gewesen sei.<\/li>\n<li>Das gesamte erstmals unter Ziffer III. der Berufungsreplik (Blatt 474 ff. GA) erfolgte Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO). Es handelt sich um Vorg\u00e4nge im Verh\u00e4ltnis zwischen I und C, zu denen die Kl\u00e4gerin \u00fcber keine eigenen Wahrnehmungen verf\u00fcgt. Da die Beklagten entgegen Ziff. 5b) der richterlichen Verf\u00fcgung vom 01.08.2017 keinen Zulassungsgrund gem. \u00a7 531 Abs. 2 ZPO dargetan oder gar glaubhaft gemacht haben, ist dieses streitige neue Vorbringen nicht zu ber\u00fccksichtigen. Darauf sind die Beklagten auch zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2018 hingewiesen worden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas Landgericht hat im Zusammenhang mit den Klageantr\u00e4gen zu Ziff. I. und Ziff. II. zu Recht angenommen, dass der am 07.01.2011 erfolgte Abschluss des Vertrages zwischen der Beklagten zu 4) und D einen jedenfalls die Beklagte zu 4) dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtenden Versto\u00df gegen Ziff. 2.3 A darstellt (\u00a7 280 Abs. 1 BGB), was zugleich eine Auskunftsverpflichtung (zumindest der Beklagten zu 4)) gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nach sich zieht.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Berufung geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Beklagte zu 4) bereits am 03.06.2009 m\u00fcndlich einen wirksamen Lizenzvertrag mit EPI \u00fcber die Nutzung der ma\u00dfgeblichen I-Patente abgeschlossen habe.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht aus der Anlage B 14 abgeleitet hat, dass die besagte m\u00fcndliche Vereinbarung ohne Rechtsbindungswillen erfolgte. Unabh\u00e4ngig davon verbleiben jedenfalls folgende Ungereimtheiten, die einer Bewertung der Absprache vom 03.06.2009 als \u201eechter\u201c Lizenzvertrag entgegen stehen:<\/li>\n<li>Nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Parteivorbringen gestalteten I und EPI die im sp\u00e4teren Vertrag vom 07.01.2011 gew\u00e4hrten Lizenzen mit R\u00fcckwirkung aus. Dessen h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn zuvor schon ein \u201eechter\u201c Lizenzvertrag geschlossen worden w\u00e4re. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz in diametraler Abweichung von den ordnungsgem\u00e4\u00df getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen die Vereinbarung einer R\u00fcckwirkung in Abrede gestellt haben, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrundes gem. \u00a7 531 Abs. 2 ZPO. Darauf sind die Beklagten auch zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2018 hingewiesen worden.<\/li>\n<li>Zudem taucht der am 03.06.2009 geschlossene &#8211; angebliche &#8211; Lizenzvertrag unstreitig gerade nicht in der \u201eList of Pre-Existimg Agreements\u201c (Exhibit 2 zum A, Anlage rop 2, 2a) auf. Die Beklagten k\u00f6nnen sich schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen heraus nicht im Nachhinein mit Erfolg darauf berufen, man habe seinerzeit \u00fcbersehen, dass zu den in Ziffer 2.4 genannten \u201ebestehenden Vertr\u00e4gen\u201c zus\u00e4tzlich noch die Vereinbarung mit EPI vom 03.06.2009 geh\u00f6rt habe. Nach dem Sinn und Zweck der Ziff. 2.4 A sollte die Liste der bestehenden Vertr\u00e4ge, die vom A unber\u00fchrt bleiben, abschlie\u00dfender Natur sein. Jeder Partei oblag es jeweils, alle von ihr abgeschlossenen \u201ebestehenden Vertr\u00e4ge\u201c in die Liste eintragen zu lassen. Wollte man dies rechtlich anders bewerten, so w\u00e4re eine Beweisaufnahme zum streitigen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.02.2017 (dort Ziff. A. I.) erforderlich. Dort haben die Beklagten unter ordnungsgem\u00e4\u00dfem Zeugenbeweisantritt gem. \u00a7 373 ZPO insbesondere behauptet, dass der Kl\u00e4gerin bei Abschluss des A der Lizenzvertrag zwischen I und EPI vom 03.06.2009 seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gewesen sei (dort S. 11, Blatt 118 GA).<\/li>\n<li>Entsprechend dem oben Ausgef\u00fchrten obl\u00e4ge diese Beweisaufnahme erforderlichenfalls wiederum dem Kartellsenat.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nSoweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz die Entstehung eines Schadens der Kl\u00e4gerin durch den Versto\u00df gegen Ziff 2.3 A mit dem pauschalen Argument in Abrede stellen, dass das EPI-System \u201eL\u201c angeblich keinen Gebrauch von den vom A erfassten F-Patenten mache, ist auch dieses neue streitige Vorbringen mangels Darlegung \/ Glaubhaftmachung eines Zulassungsgrundes gem. \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Auch dieser Aspekt war Gegenstand des zu Protokoll vom 20.09.2018 erteilten richterlichen Hinweises.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift (S. 9, 3. Absatz, Blatt 9 GA) schl\u00fcssig dargetan, dass ihr im Falle der nach Ziff. 2.3 A von den Beklagten geschuldeten Unterlizensierung ihrer (F) Fold-Down-Patente im Vertrag zwischen der Beklagten zu 4) und EPI ein Anspruch auf anteilige Lizenzgeb\u00fchren entstanden w\u00e4re. Dem traten die Beklagten erstinstanzlich zu keiner Zeit mit dem Argument entgegen, dass das betreffende EPI-System die technische Lehre der einschl\u00e4gigen F-Patente nicht benutze.ccc)<br \/>\nDas Landgericht hat schlie\u00dflich rechtsfehlerfrei angenommen, dass die mit den Klageantr\u00e4gen zu I. und II. verfolgten Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem Versto\u00df gegen Ziff. 2.3. A in Gestalt des Vertrages zwischen der Beklagten zu 4) und EPI weder verj\u00e4hrt noch verwirkt sind.<\/li>\n<li>Entgegen der Berufung hat das Landgericht insbesondere zutreffend begr\u00fcndet, weshalb der f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung ma\u00dfgebliche Zeitpunkt nicht schon die erstmalige Kenntnisnahme bzw. M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme vom Vertragsschluss mit EPI war. Zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen auf S. 26 f. des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nAus der somit jedenfalls gegebenen Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats f\u00fcr die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu I. und II. folgt unisono die Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats f\u00fcr das Berufungsverfahren im \u00dcbrigen.<\/li>\n<li>Der Senat muss daher nicht im Einzelnen rechtlich kl\u00e4ren, ob die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; von einer kartellrechtlichen Vorfrage i.S.v. \u00a7 87 S. 2 GWB abh\u00e4ngt. Mit der Klage nach \u00a7 87 Abs. 1 GWB kann n\u00e4mlich die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach \u00a7 87 GWB zust\u00e4ndigen Gericht geltend zu machen ist (\u00a7 88 Hs. 1 GWB). Letzteres gilt auch dann, wenn f\u00fcr die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit (etwa gem. \u00a7 143 Abs. 1 PatG) gegeben ist (\u00a7 88 Hs. 2 GWB).<\/li>\n<li>Die Regelung des \u00a7 88 GWB gestattet es im Interesse einer Verfahrensvereinfachung, kartellrechtliche Klagen mit solchen zu verbinden, die keinen kartellrechtlichen Streitgegenstand haben, und trifft insoweit eine Sonderbestimmung zu \u00a7 260 ZPO (Dicks, a.a.O., \u00a7 88 GWB Rn. 1 f. m.w.N.). Abweichend von \u00a7 260 ZPO l\u00e4sst \u00a7 88 GWB eine Verbindung mehrerer prozessualer Anspr\u00fcche (Streitgegenst\u00e4nde) auch dann zu, wenn f\u00fcr beide an sich nicht dasselbe Prozessgericht zust\u00e4ndig ist (Dicks, a.a.O., \u00a7 88 Rn 2).<\/li>\n<li>An die Annahme eines \u201eunmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges\u201c i.S.v. \u00a7 88 S. 1 GWB sind mit R\u00fccksicht auf den oben erl\u00e4uterten Normzweck anerkannterma\u00dfen blo\u00df geringe Anforderungen zu stellen. Es gelten vergleichbare Kriterien wie f\u00fcr den von \u00a7 33 ZPO geforderten \u201eZusammenhang\u201c zwischen Klage und Widerklage, so dass es bereits ausreicht, wenn die verbundenen Anspr\u00fcche aus einem zusammengeh\u00f6renden Lebenssachverhalt erwachsen (Dicks, a.a.O., \u00a7 88 GWB Rn. 5).<\/li>\n<li>Selbst eine (nicht gebotene) Abtrennung der \u00fcbrigen Klageantr\u00e4ge nach \u00a7 145 ZPO lie\u00dfe die aus \u00a7 88 GWB folgende ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats auch f\u00fcr diese Streitgegenst\u00e4nde unber\u00fchrt (vgl. Dicks, a.a.O., \u00a7 88 GWB Rn. 6).<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDass die Klageantr\u00e4ge zu I. und II. einerseits und die Klageantr\u00e4ge zu III. und IV. andererseits einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen, steht au\u00dfer Zweifel. Die jeweiligen Streitgegenst\u00e4nde sind insofern \u00fcber das A miteinander verklammert, als die Kl\u00e4gerin den Beklagten auch im Zusammenhang mit dem (neuen) C-Vertrag einen Versto\u00df gegen die Verpflichtung der Unterlizensierung (auch) der F-Patente im Bereich \u201eFold-Down\u201c zur Last legt (Ziff. 2.3 A).<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nHinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu V. und VI., mit denen die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen Ziffer 2.3 im Zusammenhang mit dem \u201eVertrag Ulrich Windm\u00f6ller Consulting GmbH\u201c gegen die Beklagten geltend macht, gilt das zu den Klageantr\u00e4gen I. und II. Ausgef\u00fchrte entsprechend, so dass insoweit auch unabh\u00e4ngig von \u00a7 88 GWB die Anforderungen des \u00a7 87 S. 2 GWB erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nDas vorstehend zu bbb) Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend f\u00fcr den Klageantrag zu Ziffer VII. (weitere gegen Ziff. 2.3 versto\u00dfende Lizenzvertr\u00e4ge der Beklagten).<\/li>\n<li>ddd)<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziff. VIII. steht wiederum in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.v. \u00a7 88 GWB mit den Klageantr\u00e4gen zu I. und II. Mit diesem Antrag begehrt die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die ihr u.a. infolge der Nichterf\u00fcllung der erstinstanzlichen Verurteilung nach dem Klageantrag zu Ziff. I entstanden.<\/li>\n<li>eee)<br \/>\nF\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Widerklageantrag zu Ziff. 1a), mit dem die Beklagte zu 5) die Feststellung der von Anfang an gegebenen Unwirksamkeit des A begehrt, ist ebenfalls der Kartellsenat ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Aus oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden h\u00e4ngt die betreffende Wirksamkeit des A zwingend von der Berechtigung des Kartellrechtseinwandes ab.<\/li>\n<li>Die Widerklageantr\u00e4ge zu Ziff. 1b), 1c), 2., 3. und 4. stehen im Eventualverh\u00e4ltnis zum von einer kartellrechtlichen Vorfrage zwingend abh\u00e4ngenden Widerklageantrag nach Ziff. 1a). \u00dcber sie ist also nur dann (und zwar vom Kartellsenat) zu entscheiden, wenn der in die Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats fallende Widerklageantrag zu 1a) keinen Erfolg haben sollte und damit der Eventualfall gegeben w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Widerklageantr\u00e4ge zu Ziff. 5. und 6. stehen in einem (weit auszulegenden, s. oben) unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (\u00a7 88 S. 1 GWB) mit den Klageantr\u00e4gen zu Ziff. I. und Ziff. II. Die Regelung des \u00a7 88 GWB gilt anerkannterma\u00dfen auch f\u00fcr die Widerklage (OLG Koblenz, WuW\/E OLG 3263, 3269 &#8211; Landesapothekerverein; M, in: N, GWB, 2014, \u00a7 88 Rn. 7 m.w.N.). Die Widerklageantr\u00e4ge zu Ziff. 5. und 6. entspringen demselben Lebenssachverhalt wie die Klageantr\u00e4ge zu Ziffern I. und II. Soweit der Widerklageantrag zu Ziff. 6. davon abh\u00e4ngt, ob das A auch sog. LVT-Produkte erfasst, gilt \u00fcberdies: Wie der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren I-15 U 29\/17 im Einzelnen erl\u00e4utert hat, erfasst das A entgegen der Auffassung der Beklagten zweifelsohne auch LVT-Produkte. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li>\n<li>fff)<br \/>\nErg\u00e4nzend ist in Bezug auf alle mit der Anschlussberufung verfolgten (erstinstanzlich teilweise abgewiesenen bzw. neuen) Klageantr\u00e4ge zu beachten, dass eine Anschlussberufung streng akzessorisch mit dem Hauptrechtsmittel verkn\u00fcpft und eine abgesonderte Entscheidung durch Teilurteil \u00fcber die Anschlussberufung folglich nicht zul\u00e4ssig ist, solange nicht zumindest teilweise \u00fcber die Berufung entschieden ist (vgl. BGHZ 20, 311 (312) = NJW 1956, 1030 f.; M\u00fcKo ZPO\/Rimmelspacher, 5. A. 2016, \u00a7 524 Rn. 52).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nIst nach alledem kein Zivilsenat, sondern ein Kartellsenat des gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG i.V.m. \u00a7 10 Nr. 1 JustG NRW vom 26.1.2010 (GV. NRW: S. 30) f\u00fcr Berufungen gegen Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf allgemein zust\u00e4ndigen Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Entscheidung des gesamten vorliegenden Rechtsmittelverfahrenssachlich zust\u00e4ndig, ist der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Beklagten hin an den zust\u00e4ndigen Kartellzivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf nach \u00a7 281 analog ZPO zu verweisen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDies ist vorliegend gem. dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan (GVP) des OLG D\u00fcsseldorf (Buchstabe A. unter \u201eSonstige Senate\u201c, S. 53, Ziffer 2.) der 1. Kartellsenat (\u201eEmpfangsgericht\u201c):<\/li>\n<li>Es handelt sich &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; um eine Kartellzivilsache.<\/li>\n<li>Diese ist auch keinem anderen der in Ziff. 2. des Zust\u00e4ndigkeitskataloges des Empfangsgerichts genannten anderen Senate zugewiesen, insbesondere nicht dem 15. Zivilsenat. Der 15. Zivilsenat ist nur ausnahmsweise und exklusiv f\u00fcr die in Ziff. 2. der ihm zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten (S. 17 GVP) als Kartellsenat zust\u00e4ndig. Vorliegend geht es indes weder um die Frage des Bestehens einer kartellrechtlichen Pflicht (einschlie\u00dflich einer solchen aus einer FRAND-Erkl\u00e4rung) zur Lizenzierung eines Patents oder Gebrauchsmusters noch um die Bestimmung des Inhalts einer etwaig kartellrechtlich gebotenen Lizenz.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAus dem soeben unter I. Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass sich eine Zust\u00e4ndigkeit des 15. Zivilsenats auch nicht etwa aus Buchstabe B., Ziff. 4. GVP ergeben kann.<\/li>\n<li>Der 15. Zivilsenat ist gerade kein \u201eallgemeiner\u201c Kartellsenat. Letztere sind unter Buchstabe A. des GVP (\u201eSonstige Senate\u201c) enumerativ aufgef\u00fchrt. Daf\u00fcr spricht zudem, dass in der Ziffer 2. des Zust\u00e4ndigkeitskatalogs des Empfangsgerichts im Rahmen des Vorbehalts der Zust\u00e4ndigkeit anderer Senate strikt zwischen Zivil- und Kartellsenaten differenziert wird (scil.: einerseits \u201e2. Zivilsenat\u201c, \u201e15. Zivilsenat\u201c und andererseits \u201e2. Kartellsenat\u201c).<\/li>\n<li>Anerkannterma\u00dfen gilt, dass eine Bestimmung im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan, wonach ein (unzust\u00e4ndiger) Senat die Sache nach m\u00fcndlicher Verhandlung (oder aus sonstigen Gr\u00fcnden) nicht mehr abgeben kann, in Kartellsachen gerade nicht anzuwenden ist, da die gesetzlich begr\u00fcndete Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats f\u00fcr Kartellzivilsachen einer Regelung durch die Gesch\u00e4ftsverteilung entzogen ist (vgl. OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 07.01.2005 &#8211; 7 U 5728\/03; Dicks, a.a.O., \u00a7 91 GWB Rn. 2).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist anzumerken, dass gerade das Empfangsgericht zuletzt &#8211; zu Recht &#8211; mehrfach nachdr\u00fccklich betont hat, dass eine auf \u00a7\u00a7 91 S. 2, 87 S. 2 GWB zur\u00fcckzuf\u00fchrende Zust\u00e4ndigkeit des Kartellberufungsgerichts grunds\u00e4tzlich erst und nur dann in Betracht kommt, wenn das allgemein zust\u00e4ndige Nichtkartellgericht die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage auf der Grundlage einer umfassenden Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage in vertretbarer Weise bejaht und den Berufungsrechtsstreit hieraufhin an das Kartellberufungsgericht verwiesen hat (vgl. u.a. OLG D\u00fcsseldorf [1. Kartellsenat], GRUR 2018, 312 &#8211; Kfz-Ersatzteile m.w.N.). In Rechtsstreitigkeiten nach \u00a7 143 PatG ist es indes aufgrund ihrer regelm\u00e4\u00dfig gegebenen besonderen Komplexit\u00e4t nicht m\u00f6glich, \u201een passant\u201c zu kl\u00e4ren, ob es in diesem Sinne letztlich zwingend auf eine u.a. aufgeworfene kartellrechtliche Vorfrage ankommen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nWie das Empfangsgericht (Beschluss v. 27.06.2018 &#8211; VI-U (Kart) 23\/17) k\u00fcrzlich \u00fcberdies befunden hat, ist \u00a7 281 BGB analog anzuwenden, wenn bei einem Kartellzivilsenat eine Berufung eingeht, f\u00fcr die ein Zivilsenat desselben Hauses sachlich (und \u00f6rtlich) zust\u00e4ndig ist. Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat nach eigener Pr\u00fcfung mit der Ma\u00dfgabe an, dass auch in der hier zugrunde liegenden &#8211; spiegelbildlichen &#8211; Konstellation (beim Zivilsenat eingegangene Berufung in einer Kartellzivilsache i.S.v. \u00a7\u00a7 91, 87 GWB) die Regelung des \u00a7 281 ZPO analog heranzuziehen ist.<\/li>\n<li>Nach alledem war dem Hilfsantrag der Beklagten \/ Berufungskl\u00e4ger auf Verweisung an den zust\u00e4ndigen Kartellzivilsenat des OLG D\u00fcsseldorf stattzugeben und die Sache daher an das Empfangsgericht zu verweisen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2814 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 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