{"id":7811,"date":"2019-01-25T17:00:03","date_gmt":"2019-01-25T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7811"},"modified":"2019-01-25T19:01:24","modified_gmt":"2019-01-25T19:01:24","slug":"i-15-u-23-18-schluessel-fuer-zylinderschlosschliessanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7811","title":{"rendered":"I-15 U 23\/18 &#8211; Schl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlosschlie\u00dfanlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2812<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Dezember 2018, Az.\u00a0I-15 U 23\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7440\">4a O 63\/16<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.12.2017, Az. 4a O 63\/16, abge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/li>\n<li>Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A. Die Kl\u00e4gerin verlangt von den Beklagten Unterlassung von Angaben im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, mit denen diese Patentschutz f\u00fcr ihr EPS-Schl\u00fcsselsystem und f\u00fcr einzelne Schl\u00fcssel dieses Systems behauptet. Ferner nimmt sie die Beklagten auf Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und \u2013 nur die Beklagte zu 1) \u2013 auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bietet an und vertreibt Maschinen, mit denen Nachschl\u00fcssel gefertigt werden k\u00f6nnen. Zu ihren Abnehmern geh\u00f6ren Schl\u00fcsseldienste.<\/li>\n<li>Die in A ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist Herstellerin von Schlie\u00dfsystemen und Schl\u00fcsseln; der Vertrieb in Deutschland erfolgt \u00fcber die Beklagte zu 2). Die Beklagten bieten an und vertreiben u. a. Schl\u00fcssel im Rahmen ihres \u201eEPS-Systems\u201c. Das EPS-System und EPS-Schl\u00fcssel bewerben sie in zwei auf der Internetseite der Beklagten zu 2) www.evva.de abrufbaren Prospekten mit Patentschutz, wobei wegen Einzelheiten auf die als Anlagen K 4 und 5 vorgelegten Prospektausz\u00fcge verwiesen wird. Ferner befindet sich auf den EPS-Schl\u00fcsseln die Angabe \u201epatented\u201c (Anlage K 6).<\/li>\n<li>Die Patentber\u00fchmung bezieht sich auf das europ\u00e4ische Patent EP 1 862 XXX (nachfolgend Streitpatent), deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Das Streitpatent wurde am 11.05.2007 unter Inanspruchnahme einer Aischen Priorit\u00e4t angemeldet und hat einen Schl\u00fcssel zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 11.07.2012 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Streitpatents ist in Kraft.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eSchl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlossschlie\u00dfanlage, wobei in den Schl\u00fcsselflachseiten (1) L\u00e4ngsnuten (2, 3) vorgesehen sind, deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schlie\u00dfvariationen variierbar sind und wobei wenigstens eine tiefe Variationsnut in der Form einer L\u00e4ngsnut (3) vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schl\u00fcsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken, oder wenigstens eine L\u00e4ngsnut vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein halbiertes Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schl\u00fcsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken und wobei eine der Seiten als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf die Mittell\u00e4ngsebene (12) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine weitere L\u00e4ngsnut als seichte Variationsnut dadurch gebildet ist, dass ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121,131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft, wobei die andere Nutenflanke (12, 13) entweder entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks oder entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen aus der Streitpatentschrift stellen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dar. Figur 1 ist die Seitenansicht eines Flachschl\u00fcssels; Figur 2 zeigt das Schema der Profilbildung im Querschnitt:<\/li>\n<li>Figur 3 veranschaulicht die verschiedenen Variationen f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Profilnuten:<br \/>\nSchlie\u00dflich zeigt Figur 7 ein Beispiel f\u00fcr ein Nutenschema:<br \/>\nDen von den Beklagten vertriebenen EPS-Schl\u00fcsseln liegt folgende, von ihr als Anlage rop 4 zur Akte gereichte Konstruktionszeichnung zugrunde:<\/li>\n<li>Bei diesen EPS-Schl\u00fcsseln befindet sich oben links unmittelbar am Schl\u00fcsselr\u00fccken eine L\u00e4ngsnut, die mit \u201e1d\u201c bezeichnet ist und bei der die Querschnittsform im Vergleich zu den anderen L\u00e4ngsnuten, deren Variationsm\u00f6glichkeiten mit den Ziffern 1 bis 5 gekennzeichnet sind, flacher und aus Stabilit\u00e4tsgr\u00fcnden gestaucht ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 (Anlage K 8) die Beklagte zu 1) und mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 (Anlage K 10) die Beklagte zu 2) wegen unberechtigter Patentber\u00fchmung ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die Angaben der Beklagten zum Patentschutz seien irref\u00fchrend, da die EPS-Schl\u00fcssel nicht die Lehre des Streitpatents verwirklichten.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben angef\u00fchrt, das EPS-Schl\u00fcsselsystem mache von der Lehre des Streitpatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 14.12.2017 i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss vom 09.01.2018 wie folgt stattgegeben:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten,<\/li>\n<li>zu unterlassen, gesch\u00e4ftlich handelnd<\/li>\n<li>bez\u00fcglich des EPS-Systems und\/ oder EPS-Schl\u00fcsseln einen Patentschutz zu behaupten, wenn dies wie folgt geschieht:<\/li>\n<li>\u201eDer Original EPS-Schl\u00fcssel wird exklusiv von EVVA produziert. [\u2026] Die unberechtigte Fertigung verhindert EVVA durch patentierte Merkmale am Schl\u00fcssel.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>\u201eEPS patentierte Technologie vielseitiger Einsatz.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>\u201eMit Patentlaufzeiten bis ins Jahr 2026.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>\u201eDie gewerbliche Herstellung eines EVVA-Schl\u00fcssels erfolgt ausschlie\u00dflich im Hause EVVA. Der Verkauf aller EVVA-Produkte wird nur \u00fcber berechtigte EVVA-Partner abgewickelt. Die unberechtigte Fertigung eines EPS-Schl\u00fcssels verhindert EVVA durch patentierte Merkmale am Schl\u00fcssel. Bei gewerblich unberechtigter Fertigung einer Schl\u00fcsselkopie kann EVVA rechtlich dagegen vorgehen. Die EPS-Patentlaufzeiten gehen bis ins Jahre 2026.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>die EPS-Schl\u00fcssel sind mit dem Hinweis \u201epatented\u201c versehen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2013 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Werbetr\u00e4ger, dessen Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,<br \/>\nb) \u2013 soweit es sich um Internet-Werbung handelt \u2013 der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\nc) \u2013 soweit es sich um Direktwerbung handelt \u2013 der Anzahl der versendeten Rundbriefe.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 2.274,50 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und Aufwendungsersatz zu, weil die Behauptungen der Beklagten zum Patentschutz irref\u00fchrend seien, indem die streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel der EPS-Serie nicht in den Schutzbereich des Streitpatents fielen.<\/li>\n<li>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung liege nicht vor. Das Basisdreieck f\u00fcr die tiefe Variationsnut und f\u00fcr die seichte Variationsnut sei patentgem\u00e4\u00df identisch. Lie\u00dfe man eine Abwandlung in Form eines gestauchten Basisdreiecks zu, die zwangsl\u00e4ufig zu einer Ver\u00e4nderung der \u00fcbrigen, anhand des Basisdreiecks bestimmten geometrischen Gr\u00f6\u00dfen f\u00fchre, so ver\u00e4ndere sich auch die Gr\u00f6\u00dfe der Querschnittsfl\u00e4chen der einzelnen Variationsnuten. Dies stehe jedoch dem patentgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg entgegen, erh\u00f6hte Variationsm\u00f6glichkeiten unter Vermeidung von Fehlsperrungen zu schaffen. Bei den EPS-Schl\u00fcsseln sei ein solches identisches Basisdreieck nicht vorhanden, weil die Querschnittsform der tiefen Nut nicht auf das Basisdreieck zur\u00fcckf\u00fchrbar sei, das zur Beschreibung der flacheren Nut herangezogen werde.<\/li>\n<li>Des Weiteren verlaufe nach der Lehre des Streitpatents eine Nutenflanke nur dann entlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks, wenn die Nuten nicht zu stark von den an das Basisdreieck angelehnten Vorgaben abwichen, weil das Basisdreieck andernfalls seine Funktion als Bezugspunkt zur Beschreibung sowohl der tiefen als auch der seichten Variationsnut verlieren w\u00fcrde. Bei den EPS-Schl\u00fcsseln sei die Flanke der Nut 1d indes mit 0,8 mm in einem aus dem Schutzbereich des Streitpatents herausf\u00fchrenden, erheblichen Umfang von der Seitenhalbierenden beabstandet. Zudem weiche dort das Winkelma\u00df zwischen der Nutenflanke und der Seitenhalbierenden mindestens 5\u00b0 und damit weit mehr als nach der DIN ISO 2768 betreffend Allgemeintoleranzen zul\u00e4ssig ab, weshalb \u2013 da die Vorgaben dieser DIN grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Schl\u00fcsseltechnik bedeutsam seien \u2013 eine \u00dcberschreitung vorliege. Doch selbst wenn man auf das Dreieck f\u00fcr die tiefe Nut abstelle, sei dieses Merkmal nicht erf\u00fcllt, da sich die Querschnittsform der flacheren Nut nicht an diesem Dreieck orientiere.<\/li>\n<li>Die EPS-Schl\u00fcssel machten ferner nicht dadurch in \u00e4quivalenter Weise von der Lehre des Streitpatents Gebrauch, dass eine Nutenflanke entstehe, die entlang der Seitenhalbierenden einer Seite eines gestauchten Basisdreiecks verlaufe. Bereits die Gleichwirkung des Austauschmittels sei zweifelhaft, weil bei der Ausrichtung an unterschiedlichen Basisdreiecken die Gefahr von Fehlsperrungen nicht mehr gleicherma\u00dfen gering erscheine. Jedenfalls fehle es an der Gleichwertigkeit, weil der Fachmann Abweichungen von den patentgem\u00e4\u00dfen geometrischen Vorgaben nur insoweit als vom Schutzbereich umfasst erachte, als dies aufgrund von Herstellung oder Verwendung erforderlich sei. Davon ausgehend ziehe er das abgewandelte Mittel nicht als mit der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertig in Betracht.<\/li>\n<li>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.<\/li>\n<li>Sie machen geltend: Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verf\u00fcgten die streitgegenst\u00e4ndlichen EPS-Schl\u00fcssel \u00fcber ein patentgem\u00e4\u00dfes Basisdreieck sowohl f\u00fcr die tiefe als auch f\u00fcr die seichte Variationsnut. Der Fachmann entnehme seinem allgemeinen Fachwissen und den Figuren des Streitpatents, dass die Basisdreiecke \u00fcber den Schl\u00fcsselschaft verteilt zwangsl\u00e4ufig unterschiedlich sein m\u00fcssen, wenn sich \u2013 was bei Schl\u00fcsseln regelm\u00e4\u00dfig der Fall sei \u2013 der Schl\u00fcsselschaft vom Schl\u00fcsselr\u00fccken zur Schl\u00fcsselbrust verj\u00fcnge, und dies notwendigerweise eine Verkleinerung der L\u00e4ngsnuten zur Folge habe. Soweit f\u00fcr die tiefe und f\u00fcr die seichte Variationsnut auf \u201eein\u201c Basisdreieck Bezug genommen werde, sei deshalb dasjenige Basisdreieck gemeint, das durch eine tiefe Variationsnut definiert w\u00fcrde, die sich an der betreffenden Stelle des Schl\u00fcsselschafts befinden w\u00fcrde. Die entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens ausgebildete L\u00e4ngsnut k\u00f6nne au\u00dferdem zur Wahrung der Stabilit\u00e4t des Schl\u00fcssels nur gestaucht ausgebildet sein. Wenn der Fachmann \u2013 was das Streitpatent nicht ausschlie\u00dfe \u2013 diese L\u00e4ngsnut als seichte Variationsnut ausgestalte, so m\u00fcsse er sich daher an einem gestauchten Basisdreieck orientieren, das gem\u00e4\u00df der obigen Auslegung durch die an dieser Stelle angeordnete tiefe L\u00e4ngsnut definiert sei. Nur eine solche Auslegung gew\u00e4hrleiste zudem die in der Streitpatentschrift ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte Kompatibilit\u00e4t mit den bestehenden Elementen bereits existierender Schlie\u00dfanlagen, insbesondere dem GPI-System, bei dem die entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens angeordnete L\u00e4ngsprofilnut ebenfalls gestaucht ausgebildet sei. Das Landgericht habe verkannt, dass das EPS-Schl\u00fcsselsystem an das vorbestehende GPI-System ankn\u00fcpfe und dieses unter Wahrung der Kompatibilit\u00e4t und Vermeidung von Fehlsperrungen erweitern wolle. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus Figur 7 der Streitpatentschrift, die \u2013 wie ein Vergleich mit der Konstruktionszeichnung f\u00fcr das GPI-System gem\u00e4\u00df Anlage rop 5 zeige \u2013 im Hinblick auf die tiefe Variationsnut mit diesem System \u00fcbereinstimme. Das GPI-System und seine Ausgestaltung seien \u00fcberdies dem Fachmann bekannt gewesen. Die praxisrelevanten Ausf\u00fchrungen der tiefen Variationsnut und der gestauchten L\u00e4ngsprofilnut entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens gingen zudem aus dem zugrunde gelegten Stand der Technik hervor, indem Figur 1 der in der Streitpatentschrift zitierten AT 385 XXB (Anlage rop 6) diese Ausgestaltungen zeigten. Ungeachtet dessen sei in der Praxis die entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens verlaufende L\u00e4ngsprofilnut immer gestaucht ausgebildet.<\/li>\n<li>Zudem verlaufe bei den EPS-Schl\u00fcsseln die eine Nutenflanke \u201eentlang\u201c der Seitenhalbierenden. Das Landgericht habe rechtsirrig eine DIN f\u00fcr Fertigungstoleranzen auf Abweichungen einer Konstruktion von einem schematischen Idealbild angewandt, die zwangsl\u00e4ufig wesentlich gr\u00f6\u00dfer seien als Toleranzen. Das Streitpatent verstehe die geometrischen Angaben nur im Sinne eines schematischen Variationsprinzips und nicht als exakte Vorgaben f\u00fcr die Ma\u00dfe oder Lage der Nuten, die tats\u00e4chlich einzuhalten w\u00e4ren. In Figur 7 sei klar zu erkennen, dass die Vorgabe, wonach eine der Nutenseiten \u201esenkrecht auf der Mittell\u00e4ngsebene liegt\u201c, weder exakt noch mit kleinen Abweichungen realisiert sei, sondern die Abweichungen vom mathematischen Ideal deutlich au\u00dferhalb der Vorgaben der DIN ISO 2768 f\u00fcr Fertigungstoleranzen liegen. Daraus entnehme der Fachmann, dass DIN-Fertigungstoleranzen f\u00fcr die Auslegung ohne Belang seien. Im Hinblick auf die seichte Variationsnut verstehe er die Lehre des Streitpatents gleicherma\u00dfen, weil der Anspruch ebenfalls \u2013 wie die Darstellung in Figur 7 best\u00e4tige \u2013 nur schemenhafte Vorgaben enthalte, so dass auch erhebliche Abweichungen der Nutenflanke von der Seitenhalbierenden vom Schutzbereich umfasst seien. Dies best\u00e4tige der Umstand, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Schl\u00fcsselsystem mit bestehenden Schlie\u00dfanlagen kompatibel sein solle, was aber eine Ber\u00fccksichtigung des dort konstruktiv realisierten Spiels voraussetze.<\/li>\n<li>Die so zu verstehende Lehre des Streitpatents setze ihr EPS-Schl\u00fcsselsystem in der Praxis um. Es mache von ihr wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Bereits bei Beachtung der im Anspruch genannten schemenhaften Vorgaben resultierten f\u00fcr ein bestimmtes Basisdreieck jeweils m\u00f6glichst gro\u00dfe Unterschiede und die Gefahr von Fehlsperrungen werde vermieden. Die patentgem\u00e4\u00df bereitgestellte Variationsvielfalt werde sogar um eine weitere M\u00f6glichkeit erweitert, da das EPS-System die Variation einer Nut vorsehe, deren Variation das Streitpatent nicht unmittelbar im Blick gehabt habe. Auf diese Weise werde der Zweck des patentgem\u00e4\u00dfen Schlie\u00dfsystems, bestehende Schlie\u00dfanlagen unter Wahrung der Kompatibilit\u00e4t auszubauen, besonders gut erreicht. Der Fachmann w\u00fcrde ferner bei Orientierung am Streitpatentanspruch in Anbetracht des vorbekannten GPI-Systems die gestauchte L\u00e4ngsnut entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens in derselben Weise wie im EPS-System variieren, weil exakt diese Ausgestaltung die vom Streitpatent angestrebte Kompatibilit\u00e4t gew\u00e4hrleiste.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.12.2017, Az. 4a O 63\/16 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor: Die Auslegung des Landgerichts zum identischen Basisdreieck und zum Begriff \u201eentlang\u201c der Seitenhalbierenden sei zutreffend. Die Ansicht der Beklagten, das Basisdreieck der seichten Nut d\u00fcrfe sich vom Basisdreieck der tiefen Nut unterscheiden, sei mit dem Anspruchswortlaut und dessen Wortsinn nicht vereinbar. Aus dem Streitpatentanspruch folge vielmehr unmittelbar, dass die tiefe und die seichte Variationsnut auf dem identischen Basisdreieck beruhen m\u00fcssen. Dies folge daraus, dass nach dem Wortlaut die tiefe Variationsnut ein Basisdreieck definiere und die seichte Variationsnut \u201eausgehend vom Basisdreieck\u201c gebildet werde. Dies sei ein R\u00fcckbezug auf \u201edas\u201c Basisdreieck der tiefen Variationsnut, weshalb dieses Basisdreieck gleichzeitig die Grundlage f\u00fcr die seichte Variationsnut darstelle. Dieser Auslegung stehen Absatz [0014] der Streitpatentschrift und die Figuren 4 bis 6 nicht entgegen, weil sie M\u00f6glichkeiten der Variation beschrieben und zeigten, bei denen das Basisdreieck nicht unterschiedlich sei. Unzutreffend sei ferner, dass ein Basisdreieck nicht immer gleich sein k\u00f6nne. Der Schaft verj\u00fcnge sich nicht bei allen Schl\u00fcsseln. Doch selbst bei einer konischen Ausgestaltung m\u00fcssten die Nuten nicht unterschiedlich ausgestaltet sein, sondern k\u00f6nnten im Schl\u00fcsselverlauf eine gleichbleibende Tiefe haben. Dies gelte zumindest f\u00fcr die mindestens zwei patentgem\u00e4\u00dfen Nuten. Ferner sei die in den Figuren 4 bis 6 gezeigte Nut 2 nicht variabel und entspreche gerade nicht dem patentgem\u00e4\u00dfen Schema von seichter und tiefer Variationsnut auf Basis eines Dreiecks. \u00dcberdies sei es technisch unrichtig, dass in der N\u00e4he des Schl\u00fcsselr\u00fcckens nur eine abgewandelte Form mit einem ge\u00e4nderten Basisdreieck m\u00f6glich sei. Die \u201eStauchung\u201c der L\u00e4ngsnut entlang dem Schl\u00fcsselr\u00fccken sei nicht technisch bedingt. Ohnehin sei unklar, in welchem Verh\u00e4ltnis das \u201egestauchte\u201c Basisdreieck zum Basisdreieck stehe. Es sei jedenfalls ein anderes Dreieck, was aus dem Schutzbereich des Streitpatents herausf\u00fchre. Auf eine Kompatibilit\u00e4t mit dem GPI-System komme es nicht an, da solches im Anspruch in keiner Weise zum Ausdruck komme und es mangels einer Darstellung der technischen Beschaffenheit des GPI-Systems in der Streitpatentschrift auch an einer hinreichenden Offenbarung fehlen w\u00fcrde. Zudem sei unklar, was mit \u201eKompatibilit\u00e4t\u201c gemeint sei. Es sei denklogisch ausgeschlossen, dass die neuen Schl\u00fcssel mit den alten Schlie\u00dfzylindern kompatibel seien, weil sie erstmals eine seichte Nut aufwiesen, die vorhandenen Schlie\u00dfzylinder an dieser Stelle aber \u00fcber eine weit herausragende Spitze verf\u00fcgten, die nur zu einer tiefen Nut passe. Die von den Beklagten durch Vorlage der Anlage rop 5 behauptete Ausgestaltung des GPI-Schl\u00fcsselsystems werde mit Nichtwissen bestritten. Das Gesamtsystem sei ihr nicht bekannt. Zudem gebe die Anlage rop 5 mit den wenigen aufgef\u00fchrten Varianten nicht das gesamte System wieder.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Teilmerkmal \u201eentlang der Seitenhalbierenden\u201c seien nur die mit dem notwendigen Spiel und mit nach der DIN ISO 2768 zul\u00e4ssigen Fertigungstoleranzen einhergehenden Abweichungen zu ber\u00fccksichtigen. Nichts anderes ergebe sich insbesondere aus der Figur 7, die zusammen mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung nur die Abweichungen kenntlich mache, die f\u00fcr den erforderlichen Gebrauch vorhanden sein m\u00fcssten. Weitergehende Abweichungen seien ausweislich der Beschreibung hingegen nicht erlaubt, insbesondere nicht solche in einem Umfang von +\/- 15\u00b0. Dies w\u00fcrde schlie\u00dflich mit einer Variationsbreite von 30\u00b0 im Wesentlichen alle denkbaren Profilvariationen erfassen, was keine Abgrenzung mehr vom Stand der Technik erm\u00f6gliche. Zudem sei es bei Toleranzen in diesem Ausma\u00df nicht mehr m\u00f6glich, entsprechend der Aufgabe der Erfindung einen hinreichenden Abstand zwischen den einzelnen Variationen vorzusehen. Abgesehen davon fehle es an einem Bezugspunkt f\u00fcr die Annahme, dass Abweichungen bis zu einem bestimmten Winkelma\u00df zul\u00e4ssig seien; ma\u00dfgeblich seien vielmehr das \u00fcblicherweise erforderliche Spiel und damit die \u00fcblichen Toleranzen.<\/li>\n<li>Bei zutreffender Auslegung fielen die EPS-Schl\u00fcssel nicht unter das Streitpatent. Es sei weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Benutzung gegeben. Es fehle an einer Gleichwirkung, da bei den vorhandenen erheblichen Abweichungen zwischen den Basisdreiecken f\u00fcr die tiefe und f\u00fcr die gestauchte, flachere L\u00e4ngsnut die Variationsvielfalt deutlich eingeschr\u00e4nkt sei und im Rahmen der gro\u00dfen Toleranzen kein anderes Schl\u00fcsselprofil ausgebildet werden k\u00f6nne. Dies stehe im Widerspruch zur Aufgabe der Erfindung, eine gro\u00dfe Vielzahl von Variationsm\u00f6glichkeiten unter Vermeidung von Fehlsperrungen zu schaffen. Zudem fehle es an der \u201eGleichwertigkeit\u201c, indem das patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltungsprinzip, anhand eines einheitlichen Basisdreiecks zahlreiche Variationsm\u00f6glichkeiten bereitzustellen, verlassen werde. Daher seien die verwendeten M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Fachmann auf Grundlage der Patentbeschreibung auch nicht erkennbar gewesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und Aufwendungsersatz aus \u00a7 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1, \u00a7 9 S. 1 UWG, \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Angaben der Beklagten zum Patentschutz der EPS-Schl\u00fcssel und des EPS-Schl\u00fcsselsystems sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 UWG irref\u00fchrend, weil die Schl\u00fcssel tats\u00e4chlich wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Streitpatent hat einen Schl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlossschlie\u00dfanlagen zum Gegenstand.<\/li>\n<li>Die Streitpatentschrift f\u00fchrt einleitend aus, dass im Stand der Technik bekannte L\u00e4ngsprofilierungen von Schl\u00fcsseln und zugeh\u00f6rigem Schl\u00fcsselkanal des Schlosses \u2013 wie etwa die AT 371 XXA und die AT 385 XXB \u2013 eine gro\u00dfe Vielzahl von Variationsm\u00f6glichkeiten schafften und eine missbr\u00e4uchliche Nachahmung erschweren sollen. Dabei sei es trotz m\u00f6glichst gro\u00dfer Variationsm\u00f6glichkeiten erstrebenswert, die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen m\u00f6glichst gro\u00df zu halten, um Fehlsperrungen durch Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten zu vermeiden (Absatz [0002] der Streitpatentschrift).<\/li>\n<li>Des Weiteren erw\u00e4hnt die Streitpatentschrift, unter der Markenbezeichnung \u201eGPI\u201c seien bereits Millionen Schl\u00f6sser und Schl\u00fcssel montiert oder vertrieben worden, wobei es w\u00fcnschenswert sein k\u00f6nne, bestehende Schlie\u00dfanlagen so auszubauen, dass die neu hinzukommenden Profilelemente mit den bestehenden Elementen kompatibel seien (Absatz [0003] der Streitpatentschrift).<\/li>\n<li>Davon ausgehend ist es die Aufgabe des Streitpatents, die Variationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Schl\u00fcssel zu erweitern und gleichzeitig die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen hinreichend gro\u00df zu halten, um Fehlsperrungen zu vermeiden (Abs\u00e4tze [0002] der Streitpatentschrift), wobei die patentgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcssel mit bestehenden Schlie\u00dfanlagen kompatibel sein sollen (Abs\u00e4tze [0003] und [0018] bis [0020] der Streitpatentschrift).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Anspruch 1 des Streitpatents einen Schl\u00fcssel mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Es handelt sich um einen Schl\u00fcssel f\u00fcr eine Zylinderschlossschlie\u00dfanlage.<br \/>\n2. In den Schl\u00fcsselflachseiten (1) sind L\u00e4ngsnuten (2, 3) vorgesehen,<br \/>\n2.1. Anordnung und Querschnitt der L\u00e4ngsnuten sind zur Erzeugung von Schlie\u00dfvariationen variierbar.<br \/>\n3. Wenigstens eine<br \/>\na) tiefe Variationsnut in der Form einer L\u00e4ngsnut (3) ist vorgesehen.<br \/>\n3..1. Die Querschnittsform der tiefen Variationsnut definiert ein Basisdreieck.<br \/>\n3..2. Die Basisseite (17) des Basisdreiecks liegt in der Schl\u00fcsselflachseite.<br \/>\n3..3. Von der Basisseite erstrecken sich die beiden anderen Seiten (8, 9) zu einer Kreuzungslinie (10).<br \/>\noder<br \/>\nb) L\u00e4ngsnut (3) ist vorgesehen,<br \/>\n3..1. Die Querschnittsform der L\u00e4ngsnut definiert ein halbiertes Basisdreieck.<br \/>\n3..2. Die Basisseite (17) des halbierten Basisdreiecks liegt in der Schl\u00fcsselflachseite.<br \/>\n3..3. Von der Basisseite erstrecken sich die beiden anderen Seiten (8, 9) zu einer Kreuzungslinie (10).<br \/>\n3..4. Eine der Seiten (8, 9) liegt als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf der Mittell\u00e4ngsebene (12).<br \/>\n4. Zumindest eine weitere L\u00e4ngsnut (3) ist als seichte Variationsnut vorgesehen. Die seichte Variationsnut ist dadurch gebildet, dass ausgehend vom Basisdreieck<br \/>\n4.1. mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121, 131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft, und<br \/>\n4.2. die andere Nutenflanke (12, 13) entweder<br \/>\na) entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks,<br \/>\noder<br \/>\nb) entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie EPS-Schl\u00fcssel der Beklagten machen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Streitpatents Gebrauch. Unstreitig erf\u00fcllen sie die Merkmale 1 und 2, 2.1. Dar\u00fcber hinaus sind entgegen der Ansicht des Landgerichts aber auch die Merkmalsgruppen 3 und 4 verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie EPS-Schl\u00fcssel besitzen wenigstens eine tiefe Variationsnut gem\u00e4\u00df mindestens einer der beiden Alternativen der Merkmalsgruppe 3 und eine seichte Variationsnut im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 b). Sowohl die tiefe als auch die seichte Variationsnut haben eine Querschnittsform, die ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eBasisdreieck\u201c definiert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAnspruch 1 erfordert nicht, dass das in der Merkmalsgruppe 3 die Querschnittsform der tiefen Variationsnut definierende Basisdreieck identisch ist mit dem Basisdreieck der seichten Variationsnut gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 4. Die Querschnittsform der seichten Variationsnut wird zwar ausgehend vom Basisdreieck der tiefen Variationsnut gebildet, so dass beide Nuten grunds\u00e4tzlich dasselbe Basisdreieck aufweisen m\u00fcssen. Erlaubt sind nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre jedoch auch Unterschiede zwischen dem Basisdreieck der Merkmalsgruppe 4 und dem Basisdreieck der Merkmalsgruppe 3 eines Schl\u00fcssels, die aus der konkreten Positionierung der seichten Variationsnut resultieren. Die technische Lehre des geltend gemachten Anspruchs lehrt n\u00e4mlich lediglich, jeweils das Basisdreieck zugrunde zu legen, welches durch eine tiefe Variationsnut definiert wird, die sich an der betreffenden Stelle des Schl\u00fcsselschafts befinden w\u00fcrde. Patentgem\u00e4\u00df ist deshalb auch eine Ausgestaltung einer seichten Variationsnut auf Grundlage eines \u201egestauchten\u201c, nicht gleichschenkligen Basisdreiecks.<\/li>\n<li>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc). Dabei ist f\u00fcr die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem m. w. N.). Eine Auslegung des Patentanspruchs hat dabei immer zu erfolgen und darf selbst dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I, BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente). Bei Widerspr\u00fcchen zwischen Anspruch und Beschreibung genie\u00dft zwar der Anspruch Vorrang, weil dieser und nicht die Beschreibung den gesch\u00fctzten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGHZ 189, 330 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Dieser Grundsatz schlie\u00dft es indes nicht aus, dass sich aus Beschreibung und Zeichnungen ein Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, welches der blo\u00dfe Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente). Die stets gebotene funktionsorientierte Auslegung darf allerdings nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiertes Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, weil anderenfalls die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st w\u00fcrde (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed). Davon ausgehend verl\u00e4sst eine funktionale Betrachtung, die mit eindeutigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben im Anspruchswortlaut nicht vereinbar ist, die Grenzen zul\u00e4ssiger Auslegung.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Anspruchs k\u00f6nnte der Fachmann zwar bei rein philologischer Betrachtung zun\u00e4chst zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, dass das Basisdreieck f\u00fcr die tiefe und die seichte Variationsnut identisch sein m\u00fcssten. Dies insbesondere deshalb, weil der Begriff stets im Singular genannt und in Merkmal 4 ein R\u00fcckbezug auf das in Merkmal 3.1 (\u201eausgehend vom Basisdreieck\u201c) genannte Basisdreieck vorhanden ist. In der Regel wird zudem ein und demselben Begriff in einem Anspruch derselbe Inhalt beigemessen.<\/li>\n<li>Der Fachmann nimmt jedoch zugleich zur Kenntnis, dass im Anspruch keineswegs ausdr\u00fccklich von einem \u201eidentischen\u201c, \u201edemselben\u201c o. \u00e4. Basisdreieck oder \u201evom Basisdreieck der tiefen Variationsnut\u201c oder gar von bestimmten Ma\u00dfen die Rede ist. Der Anspruchswortlaut ist vielmehr offen gehalten. Er l\u00e4sst ohne Weiteres Raum f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, dass mit dem Begriff Basisdreieck (nur) die erforderliche geometrische Grundform des Querschnitts der jeweiligen Nut benannt wird und die Bezugnahme in Merkmal 4 \u2013 zwecks Vermeidung von Wiederholungen \u2013 lediglich auf eben diese geometrische Grundform als Ausgangspunkt gerichtet ist. Auch bei der seichten Variationsnut muss folglich wegen der Bezugnahme das Basisdreieck als Grundform eine Basisseite in der Schl\u00fcsselfachseite und zwei andere Seiten, die sich zu einer Kreuzungslinie 10 erstrecken, aufweisen. Unterschiede zum Basisdreieck der an anderer Stelle angeordneten wenigsten einen tiefen Variationsnut sind damit jedoch nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nBei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung in Verbindung mit der Patentbeschreibung gelangt der Fachmann zu dem soeben dargestellten Verst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDer technische Zweck des Streitpatents besteht nach der ausdr\u00fccklichen Zweckangabe in Merkmal 2.1 darin, Schlie\u00dfvariationen dadurch zu erzeugen, dass Anordnung und Querschnitt der L\u00e4ngsnuten variierbar sind. Bereits daran erkennt der Fachmann, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Schl\u00fcssel f\u00fcr ein Schlie\u00dfsystem vorgesehen ist, welches aus weiteren patentgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcsseln besteht, deren L\u00e4ngsnuten jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Best\u00e4tigt wird dessen Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Schlie\u00dfsystem durch die Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0003] und [0018] bis [0020] der Streitpatentschrift, in denen die M\u00f6glichkeiten eines Ausbaus vorhandener Schlie\u00dfanlagen sowie einer Erweiterung von Gruppen- und Hauptschl\u00fcsselanlagen erl\u00e4utert werden. Wie sich unmittelbar aus Merkmalsgruppe 3 ergibt und in den Abs\u00e4tzen [0008] und [0009] der Streitpatentschrift mit der Figur 2 dargestellt ist, befasst sich das Streitpatent dabei konkret mit dem Querschnitt und erreicht insoweit variierbare L\u00e4ngsnuten, indem deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert, von dem ausgehend mehrere Profilvariationen gebildet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Diese grunds\u00e4tzlich im Stand der Technik bereits bekannte Ausgestaltung soll nach der Aufgabe des Streitpatents (siehe oben 1.) um zus\u00e4tzliche Variationsm\u00f6glichkeiten erweitert werden, die gleichzeitig die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen hinreichend gro\u00df halten, um Fehlsperrungen infolge von Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten sowie eine missbr\u00e4uchliche Nachahmung zu vermeiden. Der Streitpatentanspruch l\u00f6st dieses technische Problem, indem er zus\u00e4tzlich zu den drei im Stand der Technik bekannten Variationen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 mit der Merkmalsgruppe 4 neue Variationen f\u00fcr die L\u00e4ngsnuten des Schl\u00fcssels zur Verf\u00fcgung stellt, bei denen mindestens eine der Nutenflanken entlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks verl\u00e4uft. Der Merkmalsgruppe 4 kommt somit die technische Funktion zu, die \u2013 \u00fcber die bereits vorbekannten Variationen hinaus \u2013 zus\u00e4tzlichen Variationen zu schaffen. Diese werden konkret dadurch bereitgestellt, dass bezogen auf ein einziges Basisdreieck die drei Profilvariationen gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3, die dem Basisdreieck und halbierten Basisdreiecken entsprechen und in Figur 3 als Varianten \u201eab\u201c, \u201ea\u201c und \u201eb\u201c dargestellt sind, anhand der Seitenhalbierenden um drei weitere Profilvariationen erweitert werden, die das Streitpatent als \u201eseichte Variationsnut\u201c bezeichnet und in Figur 3 als Varianten \u201ec\u201c, \u201ed\u201c und \u201ecd\u201c dargestellt sind. Daraus ergeben sich \u2013 wie in Absatz [0011] der Streitpatentschrift beschrieben und mit den Figuren 2 und 3 veranschaulicht \u2013 f\u00fcr jede L\u00e4ngsnut ausgehend vom Basisdreieck sechs verschiedenen Profilvariationen, deren Querschnittsfl\u00e4chen hinreichend gro\u00dfe Unterschiede aufweisen, um die erforderliche Schlie\u00dfsicherheit zu gew\u00e4hrleisten. Gleichzeitig sind Schl\u00fcssel mit diesen zus\u00e4tzlichen Profilvariationen mit bereits vorhandenen Schl\u00fcsseln und Schlie\u00dfanlagen kompatibel \u2013 wobei gem\u00e4\u00df der Beschreibung in Absatz [0018] der Streitpatentschrift ein Austausch der Schlie\u00dfzylinder erforderlich werden kann \u2013, und l\u00f6sen damit auch die weitere Teilaufgabe des Streitpatents.<\/li>\n<li>Dass der beschriebene technische Zweck der zumindest einen seichten Variationsnut nur dann erreicht wird, wenn das Basisdreieck der tiefen und der seichten Variationsnut \u2013 unabh\u00e4ngig von der Stelle, an der sie jeweils angebracht sind \u2013 identisch ist, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. F\u00fcr die angestrebte m\u00f6glichst gro\u00dfe Variationsm\u00f6glichkeit ist es technisch unerheblich, ob die Querschnittsform der wenigstens einen tiefen und der zumindest einen seichten Variationsnut mittels eines identischen oder eines \u2013 im obigen Sinne genannten \u2013 unterschiedlichen Basisdreiecks definiert wird. Sie wird vielmehr bereits durch das Vorsehen der patentgem\u00e4\u00dfen seichten Variationsnut als solcher erzielt. Abgesehen davon erlaubt der Anspruch auch eine Ausgestaltung eines Schl\u00fcssels mit mehr als einer tiefen und\/oder einer seichten Variationsnut. Er kann zus\u00e4tzliche Variationsnuten mit jeweils sechs m\u00f6glichen Profilvariationen gem\u00e4\u00df den Merkmalsgruppen 3 und 4 aufweisen. F\u00fcr ein Schlie\u00dfsystem bedeutet dies, dass sich mit jeder weiteren optional vorgesehenen Variationsnut die Variationsm\u00f6glichkeiten erh\u00f6hen. Bei einer solchen Ausgestaltung wird der technische der Zweck des Streitpatents demzufolge sogar in besonderem Ma\u00dfe erreicht, wenn jeder Variationsnut unterschiedliche Basisdreiecke zugrunde liegen, weil dann innerhalb eines Schlie\u00dfsystems noch mehr variierbare Kombinationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die L\u00e4ngsnuten der Schl\u00fcssel er\u00f6ffnet sind.<\/li>\n<li>Soweit es dem Streitpatent darum geht, die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen hinreichend gro\u00df zu halten, um Fehlsperrungen sowie eine missbr\u00e4uchliche Nachahmung zu vermeiden, erschlie\u00dft sich ebenfalls nicht, warum es daf\u00fcr technisch zwingend notwendig sein soll, der tiefen und der seichten Variationsnut ein identisches Basisdreieck zugrunde zu legen. Die Schlie\u00dfsicherheit wird, wie insbesondere Absatz [0011] erl\u00e4utert, mittels Querschnittsfl\u00e4chen der einzelnen Variationselemente, die gro\u00df genug sind, gew\u00e4hrleistet. Welche Gr\u00f6\u00dfe dies jeweils ist, ist eine Frage des Einzelfalls und steht, soweit Fehlsperrungen vermieden werden, im Belieben des Fachmanns. Dass die notwendige Gr\u00f6\u00dfe der Querschnittsfl\u00e4che nur bei einem identischen Basisdreieck, f\u00fcr welches das Streitpatent im \u00dcbrigen keine Ma\u00dfe angibt, m\u00f6glich ist, ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, eine Abgrenzung zu bereits im Stand der Technik bekannten Schl\u00fcsseln mit tiefen und flachen L\u00e4ngsnuten sei andernfalls nicht m\u00f6glich, leuchtet nicht ein, warum nur ein identisches Basisdreieck von tiefer und seichter Variationsnut dazu in der Lage sein sollte, diese Abgrenzung herbeizuf\u00fchren. Ein Schl\u00fcssel ist auch patentgem\u00e4\u00df, wenn er nur \u00fcber jeweils eine tiefe und eine seichte Variationsnut verf\u00fcgt, w\u00e4hrend etwaige weitere L\u00e4ngsnuten beliebig, mithin auch nicht variabel ausgestaltet sein k\u00f6nnen. In einem solchen Fall beruhen somit lediglich zwei L\u00e4ngsnuten auf einem patentgem\u00e4\u00dfen Basisdreieck, wobei sie zudem eine jeweils unterschiedliche Tiefe aufweisen. Dass es zur Abgrenzung von vorbekannten Schl\u00fcsseln entscheidend darauf ankommen soll, diese beiden L\u00e4ngsnuten auf Basis desselben Basisdreiecks auszugestalten, ist nicht erkennbar. Ohnehin bezieht sich die im Streitpatent angesprochene Gefahr von Fehlsperrungen allein auf die Variationsm\u00f6glichkeiten des patentgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcssels und damit auf das Schlie\u00dfsystem, zu dem dieser geh\u00f6rt. \u00dcber die Abgrenzung zu anderen bereits existierenden Schl\u00fcsseln, die zu nicht kompatiblen Schlie\u00dfsystemen geh\u00f6ren, verh\u00e4lt sich das Streitpatent hingegen nicht. In der Patentschrift nicht erw\u00e4hnter Stand der Technik ist indes zur Auslegung nicht heranzuziehen, es sei denn, er geh\u00f6rt \u2013 was bei der konkreten Ausgestaltung bestimmter Schl\u00fcssel auszuschlie\u00dfen ist \u2013 zum allgemeinen Fachwissen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 90\/12).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuch die Patentbeschreibung zwingt nicht zu einer engen Auslegung des Begriffs \u201eBasisdreieck\u201c. Vielmehr stehen die Ausf\u00fchrungsbeispiele dem sogar entgegen, indem sie unterschiedliche Basisdreiecke f\u00fcr patentgem\u00e4\u00dfe Variationsnuten zeigen.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Beschreibung verh\u00e4lt sich an keiner Stelle ausdr\u00fccklich dazu, ob f\u00fcr die beiden patentgem\u00e4\u00dfen Variationsnuten ein gleich beschaffenes Basisdreieck zu definieren ist oder ob ihnen unterschiedliche Basisdreiecke zugrunde liegen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Soweit in Absatz [0011] der Streitpatentschrift \u201evon einem einzigen Basisdreieck\u201c die Rede ist und in den Figuren 2 und 3 sechs Profilvariationen f\u00fcr das gleiche Basisdreieck gezeigt werden, betrifft dies \u2013 wie in Absatz [0011] ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert wird \u2013 die m\u00f6glichen Variationen f\u00fcr eine einzige Basisnut. Es geht mithin insoweit lediglich darum aufzuzeigen, dass durch das Streitpatent die m\u00f6glichen Variationen f\u00fcr eine L\u00e4ngsnut auf sechs erh\u00f6ht werden. Eine Aussage dar\u00fcber, ob das Basisdreieck bei beiden patentgem\u00e4\u00dfen Variationsnuten gleich sein muss oder auch unterschiedlich beschaffen sein kann, wird dort hingegen nicht getroffen.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nWichtige Hinweise auf die m\u00f6gliche Beschaffenheit des Basisdreiecks der patentgem\u00e4\u00dfen Variationsnuten entnimmt der Fachmann allerdings den nachfolgend eingeblendeten Figuren 5 und 6, die Beispiele f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schl\u00fcsselprofile zeigen:<\/li>\n<li>Bei beiden Figuren ist zu erkennen, dass das Schl\u00fcsselprofil konisch verl\u00e4uft und die L\u00e4ngsnuten im Verlauf (von links nach rechts) kleiner werden. Sowohl Breite als auch Tiefe der L\u00e4ngsnuten verringern sich. Infolgedessen definieren ihre Querschnittsformen jedoch zwangsl\u00e4ufig auch Basisdreiecke mit von L\u00e4ngsnut zu L\u00e4ngsnut abweichenden Abmessungen. Mithin liegt jeder L\u00e4ngsnut ein unterschiedliches Basisdreieck zugrunde, keines der Basisdreiecke ist identisch mit einem anderen. Dies bedeutet aber, dass insbesondere auch die Basisdreiecke der mindestens zwei patentgem\u00e4\u00dfen Variationsnuten in diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen nicht identisch sind. Dasselbe gilt f\u00fcr das in Figur 4 dargestellte Querschnittschema eines Schl\u00fcssels mit allen Variationsm\u00f6glichkeiten.<\/li>\n<li>Entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ge\u00e4u\u00dferten Ansicht handelt es sich dabei nicht um minimale Abweichungen im Rahmen von Toleranzen, sondern um augenf\u00e4llige Unterschiede. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Schl\u00fcssel bereits vorliegt, wenn jeweils nur eine tiefe und eine seichte Variationsnut im Schl\u00fcsselverlauf miteinander kombiniert werden. Ein Schl\u00fcssel kann etwa nur die Variationsnuten cd) und a) unten rechts aus der Figur 6 aufweisen; insoweit unterscheiden sich die Basisdreiecke indes auf einen Blick erkennbar deutlich. Die Unterschiede werden zudem angesichts des konischen Verlaufs gezielt geschaffen und haben daher mit unbeabsichtigten, nur in Kauf genommenen Fertigungstoleranzen schon im Ansatz nichts zu tun.<\/li>\n<li>Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, k\u00e4me jedoch nur in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht. Werden in der Beschreibung mehrere Ausf\u00fchrungsbeispiele als erfindungsgem\u00e4\u00df vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe \u00fcberdies sogar im Zweifel so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind in den beiden einzigen Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df den Figuren 5 und 6, die Schl\u00fcsselprofile mit mehr als einer patentgem\u00e4\u00dfen Variationsnut zeigen, die diesen L\u00e4ngsnuten zugrunde liegenden Basisdreiecke nicht identisch. Dass es sich hierbei um Beispiele handelt, die nicht unter den Anspruch des Streitpatents fallen, kann anhand der dargestellten Grunds\u00e4tze nicht angenommen werden. Im Gegenteil, die Ausf\u00fchrungsbeispiele sind angesichts des Wortsinns des Anspruchs zwanglos von diesem umfasst.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDiese Auslegung wird ferner gest\u00fctzt durch Unteranspruch 4 des Streitpatents, demzufolge der Innenwinkel des Basisdreiecks stets der gleiche ist.<\/li>\n<li>Absatz [0014] der Streitpatentschrift und Figur 4 mit dem Bezugszeichen 14 verdeutlichen, dass sich dies auf den Winkel im Inneren der L\u00e4ngsnut bezieht und damit gemeint ist, dass dieser Innenwinkel bevorzugt bei jeder patentgem\u00e4\u00dfen Variationsnut des Schl\u00fcssels gleich ist. Figur 4 l\u00e4sst erkennen, dass das Winkelma\u00df bei allen L\u00e4ngsnuten 3 die gleiche Gr\u00f6\u00dfe hat und Absatz [0014] hebt hervor, in bevorzugter Weise sei der Innenwinkel jedes Basisdreiecks stets gleich. Unteranspr\u00fcche und Ausf\u00fchrungsbeispiele engen regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht ein, sondern zeigen lediglich (ggf. mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene) M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung auf (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungs-vorrichtung; BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher m. w. N.; Senat, Urteil vom 21.12.2017 \u2013 15 U 88\/16). Ob sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, bedarf der Auslegung im Einzelfall. Ma\u00dfgeblich ist die Frage, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Erg\u00e4nzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; Senat, Urteil vom 21.12.2017 \u2013 15 U 88\/16). Diese Auslegung ergibt im vorliegenden Fall, dass eine Ausgestaltung mit einem identischen Basisdreieck f\u00fcr die tiefe und die seichte Variationsnut eine besondere Ausf\u00fchrungsform der Erfindung darstellt, w\u00e4hrend sich nach der allgemeinen Lehre des Streitpatents die Basisdreiecke unterscheiden k\u00f6nnen. Denn aus der Qualifizierung eines \u201estets gleichen Innenwinkels jedes Basisdreiecks\u201c als bevorzugt ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Innenwinkel der Basisdreiecke patentgem\u00e4\u00df auch voneinander abweichende Ma\u00dfe haben k\u00f6nnen. Werden unterschiedlich gro\u00dfe Innenwinkel bei den Basisdreiecken der verschiedenen L\u00e4ngsnuten vorgesehen, so bedeutet dies indes wiederum zwangsl\u00e4ufig, dass die Basisdreiecke selbst ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet sind. Da Unteranspruch 4 auf den Hauptanspruch r\u00fcckbezogen ist und diesem zufolge bereits ein Schl\u00fcssel mit nur jeweils einer tiefen und einer seichten Variationsnut patentgem\u00e4\u00df ist, gilt vorstehendes auch f\u00fcr diese Konstellation. Der Unteranspruch ist somit ebenfalls nicht auf Schl\u00fcssel beschr\u00e4nkt, die \u00fcber mehr als zwei patentgem\u00e4\u00dfe Variationsnuten verf\u00fcgen. Es stellt mithin bereits eine bevorzugte Ausf\u00fchrung dar, wenn ein Schl\u00fcssel zwei Variationsnuten hat, die beide das gleiche Basisdreieck aufweisen. Infolgedessen ergibt sich aus Unteranspruch 4 und Absatz [0014] der Streitpatentschrift, dass die Basisdreiecke der Variationsnuten gem\u00e4\u00df den Merkmalsgruppen 3 und 4 nicht gleich sein m\u00fcssen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDas Basisdreieck der tiefen und\/oder der seichten Variationsnut muss ferner nicht zwingend gleichschenklig sein. Vielmehr ist eine Ausgestaltung auf Grundlage eines \u201egestauchten\u201c Basisdreiecks, d. h. mit verschiedenen Schenkeln, ebenfalls patentgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Weder gibt der Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich vor, dass nur ein gleichschenkliges Basisdreieck patentgem\u00e4\u00df sei, noch l\u00e4sst sich dies der Patentbeschreibung entnehmen.<\/li>\n<li>Insbesondere folgt aus den Figuren 4 bis 6 in Verbindung mit Absatz [0012] der Streitpatentschrift nicht, dass ein \u201egestauchtes\u201c Basisdreieck nicht vom Schutzbereich umfasst w\u00e4re. Diese Figuren zeigen zwar eine \u201egestauchte\u201c L\u00e4ngsnut 2, die \u2013 wie sich aus der Darstellung und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in Absatz [0012] ergibt \u2013 nicht variiert wird. Damit kommt aber lediglich im Einklang mit dem Anspruchswortlaut zum Ausdruck, dass nicht jede L\u00e4ngsnut des patentgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcssels eine Variationsnut im Sinne der Merkmalsgruppen 3 und 4 sein muss. Dementsprechend hei\u00dft es in Absatz [0012] auch lediglich, die entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens angeordnete L\u00e4ngsnut werde \u201ebevorzugt immer gleich tief ausgebildet\u201c. Das Streitpatent erachtet es somit aus einem nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Grund als besonders vorteilhaft, diese L\u00e4ngsnut nicht zu variieren. Daraus folgt indes im Umkehrschluss, die L\u00e4ngsnut entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens kann nach der allgemeinen Lehre durchaus aus als patentgem\u00e4\u00dfe Variationsnut ausgestaltet werden. Weder der ma\u00dfgebende Anspruchswortlaut noch die zur Auslegung heranzuziehende Patentbeschreibung schlie\u00dfen dies aus. Zumindest aufgrund des ausdr\u00fccklichen Hinweises in Absatz [0012], wonach die gezeigte Ausgestaltung der L\u00e4ngsnut entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens blo\u00df \u201ebevorzugt\u201c ist, versteht der Fachmann die \u00fcbereinstimmende Ausf\u00fchrung in s\u00e4mtlichen Beispielen und Figuren als nicht variable L\u00e4ngsnut ebenfalls nicht in dem Sinne, dass dort nicht auch eine patentgem\u00e4\u00dfe Variationsnut vorgesehen sein k\u00f6nnte, zumal der Schutzbereich des Patents nicht auf beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden darf, da sie die technische Lehre nur beispielhaft erl\u00e4utern (siehe oben).<\/li>\n<li>Die Beschreibung liefert auch im \u00dcbrigen keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die L\u00e4ngsnut 2 in den Figuren 4 bis 6 deswegen nicht patentgem\u00e4\u00df sei, weil sie \u201egestaucht\u201c ist, mithin nicht die Querschnittsform eines gleichschenkligen Basisdreiecks zugrunde liegt. Es hei\u00dft in Absatz [0012] der Streitpatentschrift lediglich, die L\u00e4ngsnut 2 werde aus \u201ePlatzgr\u00fcnden\u201c bevorzugt nicht variiert.<\/li>\n<li>Zuletzt gibt es auch keinen technischen Grund, warum die M\u00f6glichkeit ausgeschlossen sein sollte, eine L\u00e4ngsnut, deren Querschnittsform ein nicht gleichschenkliges Basisdreieck definiert, insbesondere eine \u201egestauchte\u201c L\u00e4ngsnut entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens, ebenfalls variabel auszugestalten. Vielmehr werden bei einer Ausf\u00fchrung als patentgem\u00e4\u00dfe Variationsnut die Kombinationsm\u00f6glichkeiten in einem Schl\u00fcsselsystem weiter erh\u00f6ht und damit der Zweck des Streitpatents sogar besonders gut erreicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung verf\u00fcgen die EPS-Schl\u00fcssel sowohl \u00fcber eine tiefe Variationsnut als auch \u00fcber eine seichte Variationsnut mit einer Querschnittsform, die ein patentgem\u00e4\u00dfes Basisdreieck definiert.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIm Hinblick auf die tiefe Variationsnut gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 folgt dies eindeutig aus den als Anlagen rop 3 und 4 vorgelegten Konstruktionszeichnungen der EPS-Schl\u00fcssel, die unten links eine variable Nut zeigen, deren Querschnittsform ein Basisdreieck mit den Merkmalen 3.1 bis 3.3 definiert. Soweit das Landgericht ausgef\u00fchrt hat, Merkmale 3 und 3.1 seien nicht verwirklicht, weil die Querschnittsform der tiefen Nut nicht patentgem\u00e4\u00df auf das Basisdreieck zur\u00fcckf\u00fchrbar sei, welches zur Beschreibung der (seichten) Nut 1d herangezogen werde, verf\u00e4ngt dies nicht. Einen R\u00fcckbezug des Basisdreiecks der tiefen Variationsnut auf das Basisdreieck der seichten Variationsnut fordert das Streitpatent nicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDes Weiteren verf\u00fcgen die EPS-Schl\u00fcssel \u00fcber eine seichte Variationsnut im Sinne von Merkmal 4.1.<\/li>\n<li>Anlagen rop 3 und 4 zeigen zwar oben links ein Basisdreieck, das sich von dem Basisdreieck f\u00fcr die tiefe Variationsnut unterscheidet. Dies f\u00fchrt aber nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen nicht aus dem Schutzbereich des Streitpatents heraus. \u00dcberdies handelt es sich um eine seichte Variationsnut, wie daran zu erkennen ist, dass die linke Nutenflanke nur etwa bis zur H\u00e4lfte der rechten, 2,066 mm langen Seite des Basisdreiecks reicht. Die Nut ist damit nur ungef\u00e4hr halb so tief wie es eine tiefe Variationsnut an dieser Stelle w\u00e4re. Ihr Basisdreieck wird daher durch eine tiefe Variationsnut definiert, die sich dort am Schl\u00fcsselr\u00fccken befinden w\u00fcrde. Dass die EPS-Schl\u00fcssel keine Variationsm\u00f6glichkeiten unter Gew\u00e4hrung der Schlie\u00dfsicherheit im Sinne des geltend gemachten Anspruchs haben, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verl\u00e4uft bei dieser seichten Variationsnut der EPS-Schl\u00fcssel auch mindestens eine der Nutenflanken \u201eentlang\u201c der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach der Lehre des Streitpatents verl\u00e4uft eine Nutenflanke bereits dann entlang der Seitenhalbierenden, wenn die Nutenflanke schematisch ungef\u00e4hr an ihr orientiert ist. Dazu muss sie weder exakt \u201eauf\u201c der Seitenhalbierenden noch in einer bestimmten mathematischen oder geometrischen Beziehung zu ihr verlaufen. Normen betreffend Fertigungstoleranzen sind nicht einschl\u00e4gig und bestimmen ebenfalls nicht die Grenzen zul\u00e4ssiger \u00dcberschreitungen bei den Abst\u00e4nden und\/oder Winkelma\u00dfen. Vielmehr sind s\u00e4mtliche Abweichungen der Nutenflanke von der Seitenhalbierenden patentgem\u00e4\u00df, die das bei Herstellung der L\u00e4ngsnuten oder im Gebrauch erforderliche \u201eSpiel\u201c zwischen den aneinandergleitenden Metallfl\u00e4chen von Schl\u00fcssel und Schl\u00fcsselkanal des Schlosses ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus sind auch solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich umfasst, die bei einer grunds\u00e4tzlich erkennbaren Ausrichtung der Nutenflanke an der Seitenhalbierenden eine Querschnittsfl\u00e4che bereitstellen, die gro\u00df genug ist und sich hinreichend von anderen Variationen unterscheidet, um die Gefahr von Fehlsperrungen zu vermeiden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBereits der Anspruchswortlaut l\u00e4sst Raum f\u00fcr diese weite Auslegung.<\/li>\n<li>Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Begriff \u201eSeitenhalbierende\u201c grunds\u00e4tzlich die Teilung einer Menge in zwei gleich gro\u00dfe Einheiten beschreibt. Der Streitpatentanspruch betrifft indes nicht unmittelbar die Seitenhalbierende selbst, sondern das Verh\u00e4ltnis der Nutenflanke zu ihr und lehrt, dass diese nicht exakt \u201eauf\u201c, sondern blo\u00df \u201eentlang\u201c der Seitenhalbierenden verl\u00e4uft. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet \u201eentlang\u201c allgemein \u201ean etwas in der ganzen L\u00e4nge hin\u201c (Duden). Dieses Adverb beschreibt damit eine r\u00e4umliche Orientierung mit einer gewissen N\u00e4he, definiert diese Beziehung jedoch im \u00dcbrigen nicht in einer konkreten mathematischen oder geometrischen Weise, weder im Sinne eines auch nur ungef\u00e4hr parallelen Verlaufs noch eines maximal zul\u00e4ssigen Winkelma\u00dfes. Vielmehr verl\u00e4uft ein Objekt auch dann \u201eentlang\u201c einem anderen, wenn sich Abstand und\/oder Winkel im Verlauf \u00e4ndern, solange es sich nur in der ganzen L\u00e4nge des anderen Objekts und insbesondere auch an dessen Anfangs- und Endpunkt in einer gewissen N\u00e4he dazu befindet.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie gebotene funktionsorientierte Auslegung best\u00e4tigt dem Fachmann unter Heranziehung der Patentbeschreibung, dass es nicht auf die Einhaltung von konkreten mathematischen oder geometrischen Vorgaben \u2013 und damit insbesondere auch nicht von Fertigungstoleranzen \u2013 ankommt. Vielmehr kann das bei Herstellung der L\u00e4ngsnuten oder im Gebrauch erforderliche \u201eSpiel\u201c zwischen den aneinandergleitenden Metallfl\u00e4chen von Schl\u00fcssel und Schl\u00fcsselkanal des Schlosses erhebliche Abweichungen von der geometrischen Idealform bedingen. \u00dcberdies erkennt er, dass es dem Streitpatent lediglich darum geht, schematisch neue Variationen von L\u00e4ngsnuten aufzuzeigen. Davon ausgehend gen\u00fcgt jedoch eine ungef\u00e4hre Orientierung der Nutenflanke an der Seitenhalbierenden, solange nur hinreichend gro\u00dfe Unterschiede zwischen den patentgem\u00e4\u00dfen Variationen m\u00f6glich bleiben, dass es nicht zu Fehlsperrungen kommt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nWie bereits dargelegt ist es Gegenstand des Streitpatents, gegen\u00fcber dem Stand der Technik weitere Variationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Schl\u00fcssel aufzuzeigen. Weil zu geringe Unterschiede in der Ausbildung der L\u00e4ngsnuten zu Fehlsperrungen f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift), m\u00fcssen die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen gro\u00df genug sein. Dies wird nach der Lehre des Streitpatents durch die in Merkmalsgruppen 3 und 4 gelehrten tiefen und seichten Variationsnuten erreicht, die den in Figur 3 gezeigten und in Absatz [0011] der Streitpatentschrift erl\u00e4uterten sechs Profilvariationen f\u00fcr ein einziges Basisdreieck entsprechen.<\/li>\n<li>Wesentlich ist nun im vorliegenden Zusammenhang, dass diese Variationen \u2013 insbesondere auch die neuen Variationen der Merkmalsgruppe 4 \u2013 blo\u00df schematisch dargestellt und beschrieben sind. Die gesamte Streitpatentschrift enth\u00e4lt keinen Hinweis auf konkrete mathematische oder geometrische Vorgaben, die bei diesen seichten Variationsnuten einzuhalten w\u00e4ren. Die Beschreibung verweist in den Abs\u00e4tzen [0002] und [0011] vielmehr einzig darauf, dass \u201edie Querschnittsfl\u00e4chen der einzelnen Variationselemente gro\u00df genug sind, um die n\u00f6tige Schlie\u00dfsicherheit zu bieten und \u201eum Fehlsperrungen infolge Materialabnutzung und Herstellungsungenauigkeiten zu vermeiden\u201c.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt daran, dass die Ausgestaltung der seichten Variationsnuten in seinem Belieben steht, solange sich die Nutenflanke nur im Sinne einer ungef\u00e4hren Orientierung auf der gesamten L\u00e4nge in einer gewissen N\u00e4he zur Seitenhalbierenden befindet und der geschilderte Zweck erreicht wird. Um eine Querschnittfl\u00e4che bereitzustellen, deren Gr\u00f6\u00dfe sich in diesem Sinne hinreichend von anderen Variationen unterscheidet, ist es technisch nicht erforderlich, die Nutenflanke exakt auf der Seitenhalbierenden oder im Wesentlichen parallel zu ihr in einem bestimmten H\u00f6chstabstand und mit einem konkreten maximalen Winkelma\u00df auszugestalten. Der Zweck des Streitpatents, eine erweiterte Anzahl von Variationsm\u00f6glichkeiten bei gleichzeitiger Vermeidung von Fehlsperrungen bereitzustellen, wird vielmehr auch bei einer blo\u00df ungef\u00e4hren r\u00e4umlichen Ausrichtung der Nutenflanken an der Seitenhalbierenden erreicht. Eine gleich gro\u00dfe Differenz zur Querschnittfl\u00e4che anderer Variationen oder zumindest ein hinreichender Unterschied l\u00e4sst sich tats\u00e4chlich ebenso bei einem Verlauf der Nutenflanke mit ver\u00e4nderlichen, teils gr\u00f6\u00dferen Abst\u00e4nden zur Seitenhalbierenden und Winkelma\u00dfen erzielen. Es gibt weder Hinweise in der Streitpatentschrift noch zwingende technische Gr\u00fcnde aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmannes, warum es bei einer solchen Ausgestaltung zu Fehlsperrungen kommen sollte; derartiges wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht konkret dargelegt.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung, dass die Herstellung der L\u00e4ngsnuten und der Gebrauch des Schl\u00fcssels ein \u201eSpiel\u201c erfordert, das nach dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel mit der Figur 7 zu erheblichen Abweichungen von der geometrischen Idealform und damit auch des Verlaufs der Nutenflanke von der Seitenhalbierenden f\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Nach Absatz [0016] der Streitpatentschrift sind die bei der Herstellung der L\u00e4ngsnuten und im Gebrauch erforderlichen Spiele zwischen den aneinandergleitenden Metallfl\u00e4chen von Schl\u00fcssel und zugeh\u00f6rigem Schl\u00fcsselkanal des Schlosses zu ber\u00fccksichtigen. Figur 7 zeigt dazu ausdr\u00fccklich eine in der Praxis bevorzugte Ausbildung des Nutenschemas, die auf den ersten Blick deutliche Abweichungen von den geometrischen Idealformen der Figuren 2 bis 6 sowie bogenf\u00f6rmige Verl\u00e4ufe erkennen lassen. Wie der Fachmann erkennt, gew\u00e4hrleisten die Abrundungen und B\u00f6gen, dass sich die Rippe des zugeh\u00f6rigen Schlossprofils nicht in der Nut verhakt und der Schl\u00fcssel nicht im Schl\u00fcsselkanal verklemmt. Dazu sind entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht blo\u00df die Spitzen des Basisdreiecks abgerundet, sondern dar\u00fcber hinaus weicht bei der L\u00e4ngsnut gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3b) die dargestellte bevorzugte Form deutlich von der exakten geometrischen Querschnittsform eines halbierten Basisdreiecks ab, obwohl diese Form gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 \u201edefiniert\u201c ist und nach dem weiteren Merkmal 3.4 eine der Seiten als Halbierende der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf der Mittell\u00e4ngsebene liegt, mithin nach dem Anspruchswortlaut sogar strengere Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung genannt werden als bei der seichten Variationsnut der Merkmalsgruppe 4. Die eine Seite gem\u00e4\u00df Merkmal 3.4 der L\u00e4ngsnut im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 7 liegt auf den ersten Blick erkennbar nicht senkrecht \u2013 mithin in einem Winkel von 90\u00b0 \u2013 auf der Mittell\u00e4ngsebene 12 (die hier parallel zur Schl\u00fcsselfachseite 1 verl\u00e4uft), sondern verl\u00e4uft unstreitig in einem Winkel von ca. 75\u00b0 bzw. 105\u00b0 dazu, weicht mithin um etwa 15\u00b0 davon ab. Figur 7 zeigt ferner einen Verlauf, bei dem sich der Abstand zwischen der einen Seite der L\u00e4ngsnut und der Halbierenden 11 zur Schl\u00fcsselflachseite hin st\u00e4ndig erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Diese in Absatz [0016] der Patentbeschreibung sogar als bevorzugt qualifizierte Ausgestaltung ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes vom Schutzbereich umfasst, da die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen und dies im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise anders zu beurteilen ist. Vielmehr ist der Streitpatentanspruch vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass Merkmalsgruppe 3 nur grobe geometrische Vorgaben macht, zumal die Beschreibung die Abweichungen in der gezeigten Figur 7 ausdr\u00fccklich als \u201eerforderliche Spiele\u201c qualifiziert. \u00dcberdies handelt es sich erkl\u00e4rterma\u00dfen um das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel, das eine praktische Ausbildung des Nutenschemas, mithin eine Ausf\u00fchrungsform aus der Praxis zeigt. Wenn aber diese \u201eSpiele\u201c sogar bei der L\u00e4ngsnut der Merkmalsgruppe 3b) trotz der bei rein philologischer Betrachtung exakteren geometrischen Vorgabe noch patentgem\u00e4\u00df sind, so muss dies erst recht f\u00fcr die Nutenflanken der seichten Variationsnut gelten. Dies folgt daraus, dass der Anspruchswortlaut f\u00fcr die seichte Variationsnut in Merkmalsgruppe 4 sogar geringere Anforderungen an die r\u00e4umliche Ausgestaltung der Nutenflanke im Verh\u00e4ltnis zur Seitenhalbierenden aufstellt als in Merkmal 3.4 f\u00fcr eine Seite der L\u00e4ngsnut im Verh\u00e4ltnis zur Mittell\u00e4ngsebene, indem er lediglich verlangt, dass die Nutenflanke \u201eentlang\u201c der Seitenhalbierenden verl\u00e4uft. Au\u00dferdem ist kein technischer Grund daf\u00fcr ersichtlich, warum bei der seichten Variationsnut nicht (f\u00fcr ein erforderliches Spiel) entsprechende Abweichungen von der geometrischen Idealform vorgesehen werden k\u00f6nnen. Daher ist nicht von Belang, dass Figur 7 entsprechende Abweichungen der Nutenflanken von der Seitenhalbierenden nicht ohne weiteres erkennen l\u00e4sst, zumal es sich lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, auf das die Lehre des Streitpatents nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Demnach sind zumindest solche Ausgestaltungen noch vom Schutzbereich umfasst, bei denen die Nutenflanke entlang der Seitenhalbierenden nicht parallel und nur am Ende abgerundet, sondern insgesamt \u201eschr\u00e4g\u201c dazu verl\u00e4uft, solange sie sich gleichwohl hinreichend von anderen patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glichen Variationen unterscheidet, um die Gefahr von Fehlsperrungen zu vermeiden.<\/li>\n<li>Dem h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin vergeblich entgegen, dass es bei einer \u201eVariationsbreite von 30\u00b0\u201c nicht mehr m\u00f6glich sei, einen ausreichenden Abstand zwischen den einzelnen Variationen vorzusehen. Diese Argumentation ber\u00fccksichtigt nicht, dass es dem Streitpatent lediglich darum geht, eine L\u00f6sung bereitzustellen, bei der schematisch die Unterschiede zwischen den m\u00f6glichen Variationen in einem einzigen Basisdreieck gro\u00df genug sind. Davon ausgehend leuchtet indes nicht ein, warum die maximal sechs Profilvariationen bei Abweichungen von der geometrischen Idealform keine ausreichenden Unterschiede mehr aufweisen sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Variationen ungef\u00e4hr gleich gro\u00dfe Abweichungen davon aufweisen, mithin beispielsweise jeweils in einem gleich gro\u00dfen Winkel zur Halbierenden bzw. zur jeweiligen Seitenhalbierenden 121, 131 ausgestaltet sind. Die Kl\u00e4gerin verwechselt das Nutenschema f\u00fcr ein einziges Basisdreieck mit der Konstruktion bestimmter patentgem\u00e4\u00df herzustellender Schl\u00fcssel. Zum Beispiel bedeutet eine Aussage, die Nutenflanke k\u00f6nne in einem Winkel von bis zu +\/- 15\u00b0 zur Seitenhalbierenden verlaufen, nicht, dass f\u00fcr die Fertigung solcher Schl\u00fcssel \u201eToleranzen\u201c von bis zu 30\u00b0 gelten. Vielmehr gelten bei der Herstellung bestimmte einzuhaltende Ma\u00dfe, die sich im Rahmen der allgemein zul\u00e4ssigen Fertigungstoleranzen bewegen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Nicht \u00fcberzeugend ist ferner die Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass aus technischer Sicht das Spiel im Verlauf der Nutenflanke stets gleich sein m\u00fcsste und daher keinen \u201eschr\u00e4gen\u201c Verlauf rechtfertigen w\u00fcrde. Tats\u00e4chlich liegt vielmehr nahe, an der Schl\u00fcsselflachseite ein gr\u00f6\u00dferes Spiel vorzusehen, damit der Schl\u00fcssel beim Einf\u00fchren in den Schl\u00fcsselkanal des Schlosses nicht klemmt, und dieses Spiel sodann zwecks einer genauen Passung mit der Rippe im Schl\u00fcsselkanal des Schlosses in der Tiefe der Nut kleiner auszugestalten. So wird es auch in Figur 7 gezeigt.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDieses \u201eSpiel\u201c ist nicht mit Fertigungstoleranzen gleichzusetzen, wie sie in der DIN ISO 2768 festgelegt sind.<\/li>\n<li>Normen \u00fcber Fertigungstoleranzen betreffen zul\u00e4ssige Abweichungen zwischen der theoretischen Konstruktion und der praktischen Fertigung eines Gegenstands. Sie regeln, mit welcher Genauigkeit ein konkretes Teil zu fertigen ist, mithin hier ein Schl\u00fcssel mit bestimmten vorgegebenen Ma\u00dfen. So sehen die als Anlagen rop 3 und 4 vorgelegten Konstruktionszeichnungen ein Schl\u00fcsselprofil mit bestimmten Abmessungen vorher, etwa f\u00fcr die L\u00e4ngsnut unten links ein Basisdreieck mit einer 2.011 mm langen Basisseite und 1.753 mm langen Schenkeln. Diese Ma\u00dfe sind bei der tats\u00e4chlichen Herstellung im Rahmen der g\u00fcltigen Fertigungstoleranzen einzuhalten.<\/li>\n<li>Darum geht es aber beim Streitpatent nicht, weshalb Fertigungstoleranzen bereits im Ansatz nicht einschl\u00e4gig und somit nicht zu ber\u00fccksichtigen sind. Dessen Aufgabe besteht nicht darin, gr\u00f6\u00dfere Abweichungen als Toleranzen zu vermeiden. Die Darstellung zum Stand der Technik befasst sich damit nicht. Demnach handelt es sich nicht um eine Lehre zur m\u00f6glichst exakten Herstellung von Schl\u00fcsseln, bei der im Rahmen der Bestimmung des Schutzbereichs festzulegen w\u00e4re, in welchem Ma\u00dfe Fertigungstoleranzen noch patentgem\u00e4\u00df sind. Gegenstand des Streitpatents ist vielmehr, im Vergleich zum Stand der Technik rein schematisch zus\u00e4tzliche Variationen f\u00fcr den Querschnitt der L\u00e4ngsnuten und damit erweiterte Variationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Schl\u00fcssel zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auch die in Absatz [0016] mit Figur 7 dargestellten erforderlichen Spiele sind dementsprechend rein schematisch zu verstehen. Die Beschreibung soll lediglich aufzeigen, dass diese Spiele Abweichungen von der geometrischen Idealform durch Abrundungen und \u201eschr\u00e4ge\u201c Verl\u00e4ufe notwendig machen. \u00dcber Fertigungsma\u00dfe \u2013 und auch \u00fcber das konkret im Einzelfall einzuhaltende Spiel \u2013 trifft das Streitpatent hingegen keine Aussage, nicht einmal in abstrakter Weise. Weder im Patentanspruch noch zu diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel oder in der \u00fcbrigen Patentbeschreibung wird die DIN erw\u00e4hnt oder findet sich ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass nur Abweichungen innerhalb von Fertigungstoleranzen patentgem\u00e4\u00df sein sollen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in der Anlage rop 3 auf die DIN ISO 2768 verweisen, ist dies kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass Fertigungstoleranzen bei der Auslegung des Streitpatents zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren. Es handelt sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bei der Anlage 3 um eine Konstruktionszeichnung mit bestimmten Ma\u00dfe f\u00fcr die Fertigung von Schl\u00fcsseln des EPS-Schl\u00fcsselsystems. (Nur) F\u00fcr die Genauigkeit ihrer tats\u00e4chlichen Herstellung sind die Normen betreffend Fertigungstoleranzen von Bedeutung; deshalb ist die einschl\u00e4gige DIN angegeben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung verwirklichen die EPS-Schl\u00fcssel der Beklagten Merkmal 4.1.<\/li>\n<li>Anlage rop 4 zeigt bei der L\u00e4ngsnut oben links eine Nutenflanke, die \u201eentlang\u201c der rot gestrichelt eingezeichneten Seitenhalbierenden der 2,066 mm langen (rechten) Dreiecksseite verl\u00e4uft, indem sie sich auf der ganzen L\u00e4nge der Seitenhalbierenden erstreckt. Der ermittelte maximale Abstand von 0,8 mm und ein Winkelma\u00df von mehr als 5\u00b0 f\u00fchren nicht aus dem Schutzbereich heraus, weil gleichwohl eine hinreichende N\u00e4he der Nutenflanke zur Seitenhalbierenden vorhanden ist und eine erkennbare Orientierung an der Seitenhalbierenden besteht. Ferner unterscheidet sich die Querschnittsfl\u00e4che der so gebildeten seichten Variationsnut hinreichend von m\u00f6glichen anderen Variationen gem\u00e4\u00df den Merkmalsgruppen 3 und 4, insbesondere von einer tiefen Variationsnut an derselben Stelle, um Fehlsperrungen zu vermeiden. Etwas anderes behauptet die Kl\u00e4gerin selbst nicht. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass die Abweichungen von der \u201eIdealform\u201c, welche die Beklagten ausweislich der Anlage rop 4 bei ihrem EPS-Schl\u00fcsselsystem vornehmen, keine hinreichend gro\u00dfen Unterschiede mehr bieten, um Fehlsperrungen zu vermeiden. Davon ausgehend wird mit der so beschaffenen Nutenflanke der seichten Variationsnut indes der Zweck des Streitpatents erreicht und ist die konkrete Ausgestaltung der EPS-Schl\u00fcssel somit von dessen Schutzbereich umfasst.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 27.11.2018 enth\u00e4lt keinen erheblichen neuen Tatsachenvortrag und gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Vielmehr hat der Senat bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die EPS-Schl\u00fcssel der Beklagten von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, die von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zur Auslegung von Patentanspr\u00fcchen auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2812 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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