{"id":781,"date":"2010-11-23T17:00:43","date_gmt":"2010-11-23T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=781"},"modified":"2016-04-20T12:51:25","modified_gmt":"2016-04-20T12:51:25","slug":"4b-o-2010-stahlbetontunnel-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=781","title":{"rendered":"4b O 20\/10 &#8211; Stahlbetontunnel (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1509<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. November 2010, Az. 4b O 20\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4819\">2 U 139\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 77.156,66 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 27.2.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger 3\/4 und die Beklagte 1\/4.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 300.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein gelernter Stahlbetonbauer und Bauingenieur, trat im Jahre 1964 als Mitarbeiter in das Unternehmen der A VORM. B, sp\u00e4ter: A, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, ein. Ab 1992 war er Leiter der Abteilung Ingenieurtiefbau. Aufgrund eines Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrages vom 11.4.2001 der A und der Beklagten und entsprechenden Beschl\u00fcssen der jeweiligen Hauptversammlungen vom 30.5.2001 wurden die Gesch\u00e4ftsbereiche \u201eBuilding\u201c und \u201cCivil\u201c sowie zugeordnete Verm\u00f6genswerte als Gesamtheit auf die Beklagte ausgegliedert, so dass der Kl\u00e4ger fortan Mitarbeiter der Beklagten war. Bis zum Jahre 2005 leitete der Kl\u00e4ger den Fachbereich Forschung und Entwicklung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat einen Miterfinderanteil von 40 % mit einem Anteilsfaktor von 11,5 % an der Diensterfindung betreffend das Europ\u00e4ische Patent EP 0 841 XXX (Anlage K 1, \u201eKlagepatent\u201c), die er der Beklagten am 23.8.1996 meldete. Die Beklagte nahm die Diensterfindung mit Schreiben vom 9.9.1996 in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 196 45 XXX.5 vom 6.11.1996 am 23.11.1996 angemeldet. Am 18.3.1998 stellte die Beklagte Pr\u00fcfungsantrag beim EPA. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents nebst Recherchenbericht erfolgte am 13.5.1998. Der zur Offenlegungsschrift geh\u00f6rende Europ\u00e4ische Recherchenbericht enthielt zehn vorver\u00f6ffentlichte Druckschriften aus der Kategorie A. Mit Pr\u00fcfungsbescheid vom 12.7.2002 (Anlage B 4) stellte das EPA die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents im Hinblick auf die erforderliche erfinderische T\u00e4tigkeit in Frage. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2002 hin wurde das Klagepatent jedoch erteilt. Am 31.3.2004 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eStahlbetontunnel aus Stahlbetont\u00fcbbings mit Einrichtung zur Brandschutzsicherung und den Merkmalen<\/p>\n<p>1.1) die Stahlbetont\u00fcbbings bestehen aus einem Fest-Beton mit einer Endfestigkeit von 45N\/mm2 und h\u00f6her,<\/p>\n<p>1.2) der Fest-Beton weist eine Bewehrung aus Stahlfasern mit einem Gehalt von 30 kg bis 80 kg pro Kubikmeter Frischbeton auf,<\/p>\n<p>1.3) der Fest-Beton weist einen Zusatz von 10 bis 3000 g Kunststofffasern und\/oder Kunststoffkugeln pro Kubikmeter Frischbeton auf,<\/p>\n<p>wobei der Fest-Beton der Stahlbetont\u00fcbbings Zuschlagstoffe mit einer K\u00f6rnung von gr\u00f6\u00dfer 0 bis 32 mm aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Um die Jahrtausendwende wurde in Gro\u00dfbritannien mit dem Bau einer Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsstrecke (Channel Tunnel Rail Link (CTRL)) zwischen dem Kanaltunnel in Folkestone und der Londoner Innenstadt begonnen. Im Mai 2000 erfolgte die Ausschreibung f\u00fcr den zweiten Bauabschnitt. Der zweite Bauabschnitt bestand unter anderem aus den Baulosen C 320, C 250, C 240 und C 220 (nachfolgend \u201e320\u201c pp.; vgl. das Bild 4 der Anlage K 2 auf S. 30 und die Tabelle auf Seite 32). Der Auftrag f\u00fcr das Baulos 320 wurde im Januar 2001 an die C vergeben, welche zu 25 % aus der Beklagten, zu 25 % aus der D und zu 50 % aus dem britischen Unternehmen E bestand. Der Beauftragung lag ein sog. \u201eCost and Fee\u201c-Vertrag zugrunde, bei dem die Arbeitsgemeinschaft selbst keine eigenen Ger\u00e4te oder Materialien besitzt, sondern mit einem Team von Construction Managern das Bauwerk komplett \u00fcber NU-Leistungen und Lieferungen erstellt und der Bauherr die dabei entstehenden Kosten entsprechend den vorher vereinbarten Preisen einschlie\u00dflich Fees begleicht. Die Baulose 250, 240 und 220 wurden im Februar 2001 an andere Arbeitsgemeinschaften, an denen die Beklagte keinen Anteil hatte, vergeben. Die Tunnelarbeiten zum zweiten Bauabschnitt mit einer L\u00e4nge von 38,5 km wurden im Zeitraum Mitte 2002 bis etwa Ende 2003 durchgef\u00fchrt. Die Beklagte ging insgesamt mit einem Verlust in H\u00f6he von ca. EUR 3.000.000 aus dem Projekt hervor (vgl. Anlage B 3).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 9.9.2004 machte der Kl\u00e4ger die Beklagte auf eine m\u00f6gliche Benutzung des Klagepatents durch die an den Baulosen 250, 240 und 220 beteiligten Unternehmen aufmerksam. Daraufhin richtete Herr F, ein leitender Angestellter der Beklagten, an Herrn Dr. G, bei der Beklagten f\u00fcr Patentangelegenheiten zust\u00e4ndig, die aus der Anlage K 13 ersichtliche Notiz vom 10.9.2004.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit zum Streit dar\u00fcber, ob und in welcher H\u00f6he dem Kl\u00e4ger Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr \u2013 teils streitige \u2013 Benutzungen der Diensterfindung im Rahmen der genannten Baulose zustehen. Am 6.3.2008 unterbreitete die vom Kl\u00e4ger schlie\u00dflich angerufene Schiedsstelle nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen beim DPMA den aus der Anlage K 3 ersichtlichen Einigungsvorschlag, welchem die Beklagte widersprach. Die Beklagte setzte mit Schreiben vom 25.9.2008 eine Arbeitnehmerverg\u00fctung in H\u00f6he von EUR 7.500,00 brutto fest; dieser Festsetzung widersprach wiederum der Kl\u00e4ger mit patentanwaltlichem Schreiben vom 1.10.2008. Die Beklagte \u00fcberwies dem Kl\u00e4ger aus dem festgesetzten Betrag von EUR 7.500,00 einen Teilbetrag in H\u00f6he von EUR 6.211,88.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 4 vom 8.7.2008 wandte sich der Kl\u00e4ger erneut an die Beklagte und forderte zu weiteren Angaben in Bezug auf das Baulos 320 sowie zu einem akzeptablen Vorschlag hinsichtlich einer Verg\u00fctung f\u00fcr die Baulose 250, 240 und 220 auf. Mit Schreiben vom 21.11.2008 \u00fcbersandte die Beklagte dem Kl\u00e4ger Unterlagen zur Berechnung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung seiner Dienstverg\u00fctung, darunter einen F-Auszug (Anlage B 9).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, bei der Berechnung seiner Dienstverg\u00fctung sei als ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe des Erfindungswertes der Gesamtumsatz im Zusammenhang mit den erstellten Tunneln anzusehen. Im Hinblick auf das Baulos 320 sei damit ein Umsatz von umgerechnet ca. EUR 85.000.000 anzusetzen, wobei keine Abstaffelung vorzunehmen sei. Der angemessene Lizenzsatz betrage 0,9 %. Die streitgegenst\u00e4ndliche Diensterfindung habe eine ganz erhebliche (sicherheits-)technische und wirtschaftliche Bedeutung, was sich unter anderem aus den als Anlagen K 7, K 8 und B 2 vorgelegten Ver\u00f6ffentlichungen ergebe. Er behauptet, auch anl\u00e4sslich der Arbeiten betreffend die Baulose 250, 240 und 220 sei von der Diensterfindung Gebrauch gemacht worden, wie der gesamten Fachwelt als auch der Beklagten bekannt gewesen sei; hierzu nimmt der Kl\u00e4ger auf Aufs\u00e4tze in Fachzeitschriften (Anlagen K 2, 10, 11, 12), ein Schreiben der Beklagten vom 30.11.2005 (Anlage K 5) sowie die bereits erw\u00e4hnte interne Notiz der Beklagten vom 10.9.2004 (Anlage K 13) Bezug. Die Beklagte habe im Fr\u00fchjahr 2000 in Verbindung mit der erfolgten Ausschreibung f\u00fcr die Baulose 320, 250, 240 und 220 Kenntnis davon erlangt, dass die Baulose 250, 240 und 220 in Bezug auf den Brandschutz in gleicher Weise wie das Baulos 320 ausgef\u00fchrt werden sollten. Eine entsprechende Kenntnisnahme bereits lange vor dem 9.9.2004 ergebe sich auch aus der als Anlage K 16 vorgelegten Notiz \u00fcber ein \u2013 unstreitig stattgefundenes \u2013 Gespr\u00e4ch vom 12.2.2001. Im Hinblick auf diese Kenntnis habe die Kl\u00e4gerin auch Veranlassung gehabt, in Gro\u00dfbritannien \u00dcbersetzungen der offen gelegten Patentanspr\u00fcche einzureichen. Das diesbez\u00fcgliche \u2013 unstreitige &#8211; Unterlassen der Kl\u00e4gerin, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Inanspruchnahme dieser Unternehmen nach Art. 67 EP\u00dc zu schaffen, sei fahrl\u00e4ssig gewesen. Es habe nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben geh\u00f6rt, Schutzrechtsanmeldungen zu betreuen und m\u00f6gliche Verletzungen durch Dritte zu verfolgen. Die Beklagte schulde ihm Verg\u00fctung wegen Nichtverwertung der Diensterfindung; jedenfalls sei die Beklagte ihm schadensersatzpflichtig, weil sie zum einen das Erteilungsverfahren zum Klagepatent nicht beschleunigt betrieben habe und zum anderen weil sie schuldhaft nicht die Voraussetzungen f\u00fcr einen einstweiligen Patentschutz nach Artt. 64, 67 EP\u00dc geschaffen habe, indem sie es pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig eine \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche im Vereinigten K\u00f6nigreich einzureichen. Insoweit sei ein Gesamtumsatz von EUR 588.000.000,00 als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zugrunde zu legen. Ihm &#8211; so der Kl\u00e4ger &#8211; w\u00e4re es im Falle der Abtretung von Anspr\u00fcchen durch die Kl\u00e4gerin gelungen, im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung von den betreffenden Unternehmen einen Betrag von EUR 300.000 zu erhalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Arbeitnehmerverg\u00fctung zu zahlen zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 10.7.2008.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Klage sei unzul\u00e4ssig, weil es an einem bestimmten Klageantrag fehle. Jedenfalls sei die Klage unbegr\u00fcndet: Unter anderem im Hinblick auf den seinerzeit fraglichen Rechtsbestand des Klagepatents sei aus unternehmerischer Sicht eine Einreichung von \u00dcbersetzungen des Klagepatents in Gro\u00dfbritannien nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung nicht angezeigt gewesen. Die ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung des Wertes der Diensterfindung sei der auf die T\u00fcbbingproduktion zur\u00fcckgehende Umsatz. Selbst wenn man die vom Kl\u00e4ger vorgesehene Bezugsgr\u00f6\u00dfe zugrunde lege, betrage der Gesamtumsatz nicht EUR 85.000.000, sondern EUR 77.976.069,00. Der angemessene Lizenzsatz betrage im Falle des Abstellens auf den Gesamtumsatz mit dem kompletten Bohrtunnel allenfalls 0,5 %, unter anderem deshalb, weil das Klagepatent leicht zu umgehen sei. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die an den Baulosen 250, 240 und 220 beteiligten Unternehmen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Eine etwaige Benutzung des Klagepatents im Rahmen auch dieser Lose sei ihr erstmals am 9.9.2004 durch die Mitteilung des Kl\u00e4gers bekannt geworden. Die Gespr\u00e4chsnotiz vom 12.2.2001 (Anlage K 16) beziehe sich allein auf das Projekt \u201eThemse-Tunnel\u201c, was nur ein Teilabschnitt des Gesamtprojekts \u201eCTRL\u201c sei. Selbst wenn gleichwohl insoweit eine Benutzung des Klagepatents erfolgt sein sollte, schulde sie dem Kl\u00e4ger daf\u00fcr keine Verg\u00fctung, weil sie mit R\u00fccksicht auf das erhebliche Prozessrisiko \u2013 unter anderem im Hinblick auf die fragliche Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents &#8211; aus anerkennenswerten unternehmerischen Gr\u00fcnden von einer Inanspruchnahme dieser Unternehmen abgesehen habe. Selbst blo\u00dfe au\u00dfergerichtliche Verhandlungen mit diesen Unternehmen seien ihr nicht zumutbar gewesen, um den Bestand des Klagepatents nicht zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 26.2.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insbesondere steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage keine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 38 ArbEG kann \u2013 in Konkretisierung zu \u00a7 253 ZPO &#8211; bei Streit \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden. Diese Voraussetzung ist auch hinsichtlich des in Bezug auf die Baulose 250, 240 und 220 gestellten Zahlungsantrages erf\u00fcllt, weil der Kl\u00e4ger auch insoweit einen Verg\u00fctungsanspruch geltend macht, n\u00e4mlich wegen (teilweise) nicht erfolgter Verwertung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V.m. RL Nr. 26 Abs. 2 S. 1 i.V.m. RL Nr. 24. Dass der Kl\u00e4ger seinen vermeintlichen Zahlungsanspruch rechtlich auch auf die Hilfserw\u00e4gung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten st\u00fctzt, \u00e4ndert nichts an der grunds\u00e4tzlichen Rechtnatur des geltend gemachten Anspruchs.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch nur teilweise begr\u00fcndet, weil dem Kl\u00e4ger lediglich ein Verg\u00fctungsanspruch im Hinblick auf eine Benutzung des Klagepatents im Rahmen der Arbeiten zum Baulos 320 zusteht. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Baulose ist ein Gebrauchmachen von der technischen Lehre des Klagepatents nicht feststellbar.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Stahlbetontunnel aus Stahlbetont\u00fcbbings mit einer Einrichtung zur Brandschutzsicherung. Stahlbetontunnel sind im Verkehrstunnelbau gegen Brandbelastungen bis zu 120 Minuten und einem Temperaturmaximum von 1.350 Grad Celsius zu sichern.<\/p>\n<p>Bei vorbekannten Stahlbetontunneln waren die Einrichtungen zur Brandschutzsicherung Zusatzeinrichtungen, und zwar zus\u00e4tzliche Tunnelauskleidungen in Form von Brandschutzplatten. Daran kritisiert das Klagepatent, dass die Befestigung dieser Tunnelauskleidungen im gekr\u00fcmmten Tunnelquerschnitt erhebliche technische Aufwendungen erfordere und kostenintensiv sei. Zudem ergebe sich folgendes Problem: Der Fugenanteil der Stahlbetontunnel, welcher bei der Verwendung von T\u00fcbbingsegmenten besonders gro\u00df sei, bed\u00fcrfe aus Sicherheitsgr\u00fcnden der Beobachtung und ggf. Wartung. Insoweit st\u00f6rten die zus\u00e4tzlichen zur Brandschutzsicherung angebrachten Brandschutzplatten. Bei mangelnder Dichtheit der Fugen k\u00f6nne austretende Feuchtigkeit die Dauerhaftigkeit der Brandschutzauskleidungen beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent sodann die DE 37 31 124 A. Das dort gelehrte Brandschutzsystem weist eine an der Tunnelwandung angeordnete w\u00e4rmed\u00e4mmende und feuerbest\u00e4ndige Bekleidung aus Isolierstoffen auf. Zum Tunnelinneren hin ist die Bekleidung durch eine selbsttragende Schale begrenzt. Diese Ma\u00dfnahmen kritisiert das Klagepatent einerseits als zu aufwendig und andererseits dahingehend, dass sie im Hinblick auf die Brandschutzsicherheit zu w\u00fcnschen \u00fcbrig lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht das Klagepatent auf die DE 40 06 972 A1 ein, die der Gefahr, dass im Brandfall Abplatzungen an der Betonschale des Tunnels entstehen k\u00f6nnen, die Personen gef\u00e4hrden k\u00f6nnen, damit begegnet, dass eine Fangschicht vorgesehen ist. Daran bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass diese Ma\u00dfnahmen wenig effektiv seien und keine ausreichende Brandschutzsicherheit br\u00e4chten.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Stahlbetontunnel mit hoher Brandschutzsicherheit zu schaffen, der von Brandschutzauskleidungen frei ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 einen Stahlbetontunnel mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Stahlbetontunnel aus Stahlbetont\u00fcbbings mit Einrichtung zur Brandschutzsicherung.<\/p>\n<p>2. Die Stahlbetont\u00fcbbings bestehen aus einem Fest-Beton mit einer Endfestigkeit von 45N\/mm2 und h\u00f6her.<\/p>\n<p>3. Der Fest-Beton weist eine Bewehrung aus Stahlfasern mit einem Gehalt von 30 kg bis 80 kg pro Kubikmeter Frischbeton auf.<\/p>\n<p>4. Der Fest-Beton weist einen Zusatz von 10 bis 3000 g Kunststofffasern und\/oder Kunststoffkugeln pro Kubikmeter Frischbeton auf.<\/p>\n<p>5. Der Fest-Beton der Stahlbetont\u00fcbbings weist Zuschlagstoffe mit einer K\u00f6rnung von gr\u00f6\u00dfer 0 bis 32 mm auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1a)<br \/>\nDass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unstreitige Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents im Rahmen der Arbeiten zum Baulos 320 dem Grunde nach ein Verg\u00fctungsanspruch gegen die Beklagte aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG zusteht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Der H\u00f6he nach schuldet die Beklagte dem Kl\u00e4ger als Hauptsumme noch den Betrag von EUR 20.689,86.<\/p>\n<p>Die Diensterfindungsverg\u00fctung (V) berechnet sich anerkannterma\u00dfen wie folgt:<\/p>\n<p>V = Erfindungswert * Anteilsfaktor * Miterfinderanteil.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Parteien stimmen zu Recht darin \u00fcberein, dass der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers 40 % und der Anteilsfaktor 11,5 % betragen, so dass diesbez\u00fcglich weitergehende Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der Bestimmung des Erfindungswertes geht es um die Ermittlung, welchen Preis der Arbeitgeber &#8211; losgel\u00f6st von der Art des Zustandekommens als Diensterfindung &#8211; bei einer entsprechenden freien Erfindung auf dem Markt zahlen w\u00fcrde (BGH GRUR 1998, 689, 691 \u2013 Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 &#8211; Spulkopf). In diesem Rahmen ist zu w\u00fcrdigen, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige (Lizenz-) Vertragsparteien angesichts von Art und Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und mit Blick auf die sonstigen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles vereinbart h\u00e4tten (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH Mitt. 2003, 466, 468 \u2013 Abwasserbehandlung). Allerdings bed\u00fcrfen diese marktbezogenen Werte einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung, d.h. die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers sind betriebsbezogen zu ermitteln (BGH GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; BGH GRUR 1998, 691 f. \u2013 Copolyester II). Die tats\u00e4chlich vom Arbeitgeber erzielten Vorteile spiegeln in aller Regel den objektiven wirtschaftlichen Vorteil wieder (BGH GRUR 2002, 801 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe). Bei der Berechnung des Erfindungswertes kommt vorrangig die Methode der Lizenzanalogie in Betracht (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe). Bei ihr wird der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes mit einem \u00fcblichen Lizenzsatz ermittelt.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist in Anwendung der Nr. 8 der Amtlichen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen (RL) bei der Ermittlung des Erfindungswertes in Einklang mit dem Vorschlag der Schiedsstelle vorliegend auf den Umsatz mit dem Bohrtunnel als Gesamtvorrichtung und nicht lediglich auf den die T\u00fcbbingproduktion betreffenden Umsatz abzustellen.<\/p>\n<p>Bei der Frage nach der richtigen technisch-wirtschaftlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe kommt es vorrangig darauf an, welche Teile des Produkts\/der Vorrichtung durch die Erfindung beeinflusst werden, d.h. welche Teile durch die gesch\u00fctzte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge erhalten (BGH, GRUR 1962, 401, 402 f. \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 147 ff. &#8211; T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 8 Rn 21). F\u00fcr die betreffende Feststellung ist regelm\u00e4\u00dfig von der betreffenden Patentanmeldung bzw. \u2013schrift auszugehen und zu fragen, was durch die Erfindung erreicht werden soll und was effektiv erreicht wird (Bartenbach\/Volz, a.a.O., RL Nr. 8 Rn 22). Umfassen das technische Problem und dessen L\u00f6sung die Gesamtvorrichtung, wird regelm\u00e4\u00dfig diese als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu w\u00e4hlen sein. F\u00fcr die Wahl der Gesamtanlage spricht es, wenn eine Anlage \u201eneuen Typs\u201c entsteht, also grundlegende Eigenschaften oder Funktionen der gesamten Anlage verbessert werden.<\/p>\n<p>Wendet man dieses Kriterium auf die Diensterfindung an, so ergibt sich, dass das zugrunde liegende technische Problem und dessen L\u00f6sung hier die Gesamtvorrichtung, also den Stahlbetontunnel, betreffen. Insbesondere stellt die Klagepatentschrift nicht nur die erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcbbings, sondern gerade deren Zuordnung zur Gesamtvorrichtung unter Schutz. Zu Recht ging die Schiedsstelle davon aus, dass die Erfindung zu einem \u201eTunnel einer neuen Art\u201c f\u00fchrt. Die Eigenart liegt n\u00e4mlich darin begr\u00fcndet, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tunnel keiner zus\u00e4tzlichen Brandschutzauskleidung bedarf, sondern die zum Brandschutz verwendeten Materialien (Bewehrung aus Stahlfasern, Zusatz von Kunststofffasern, Zuschlagstoffe) gleichsam in den Tunnelk\u00f6rper als solchen integriert werden, w\u00e4hrend der Festbeton des Tunnels im \u00dcbrigen nach den Regeln der Baukunst aufgebaut ist. Insofern steht der hier vertretenen Festlegung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nicht entgegen, dass ma\u00dfgebliche Positionen des Gesamtumsatzes (z.B. Kosten f\u00fcr die Vortriebsmaschine und die Vortriebsmannschaft sowie des Erdausbruchs) durch die Diensterfindung nicht beeinflusst werden. Denn der Tunnel in seiner Gesamtheit stellt die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit dar, die durch die streitgegenst\u00e4ndliche Diensterfindung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Allerdings ist insoweit nicht ein Umsatz von EUR 85.000.000,00, sondern von lediglich EUR 77.976.069,00 in Ansatz zu bringen. Wie die Beklagte n\u00e4mlich unwidersprochen auf Seite 14 der Klageerwiderung (Blatt 35 GA) vorgebracht hat, setzt sich der ma\u00dfgebliche Gesamtumsatz aus den work items B8 \u201eDown Line Runnel Drive\u201c und B9 \u201eUp Line Tunnel Drive\u201c mit einem Gesamtvolumen von \u00a3 35.534.684,00 zusammen, so dass sich unter Ber\u00fccksichtigung der anteiligen \u201egeneral items\u201c und der \u201econtractors fee\u201c umgerechnet der Betrag von EUR 77.976.069,00 ergibt.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nAls Lizenzsatz erachtet die Kammer vorliegend einen solchen von 0,75 % als angemessen, wobei diesem Ergebnis die nachfolgenden rechtlichen \u00dcberlegungen zugrunde liegen.<\/p>\n<p>Da die Beklagte unstreitig als Bauunternehmen keine Lizenzeinnahmen generiert, scheidet hier eine konkrete Lizenzanalogie aus und es ist auf eine abstrakte Lizenzanalogie abzustellen, mithin auf die \u00dcblichkeit f\u00fcr eine entsprechende ausschlie\u00dfliche Lizenz am freien Markt (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., RL Nr. 6 Rn 30).<\/p>\n<p>Insoweit hat die Schiedsstelle (vgl. S. 6 unten ihres Vorschlages gem\u00e4\u00df Anlage K 3) ohne Widerspruch der Parteien ausgef\u00fchrt, dass im Berg- und Tiefbau wegen der gro\u00dfen bewegten Massen mit sehr niedrigen Lizenzs\u00e4tzen gearbeitet wird und insofern Lizenzs\u00e4tze von 0,6 % \u00fcblich sind. Ausgehend von diesem \u201eBasiszinssatz\u201c erscheint der Kammer im Ergebnis aufgrund folgender Parameter eine moderate Erh\u00f6hung auf 0,75 % angezeigt:<\/p>\n<p>Lizenzerh\u00f6hend wirkt es sich aus, dass es beim Tunnelbau weniger um ein Massengesch\u00e4ft geht als beim gew\u00f6hnlichen Berg- und Tiefbau.<\/p>\n<p>Zu Recht kam bereits die fachkundig besetzte Schiedsstelle zu dem Ergebnis, dass sich die Erfindung in bedeutender Weise vom Stand der Technik abhebt. Dem steht zun\u00e4chst nicht entgegen, dass im ersten Pr\u00fcfungsbescheid (Anlage B 4) die erfinderische T\u00e4tigkeit verneint wurde; schlie\u00dflich hat das EPA diesen Einwand auf den n\u00e4chsten Schriftsatz der Beklagten hin nicht aufrecht erhalten, sondern das Klagepatent erteilt. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass im Stand der Technik einerseits Tunnel aus Stahlfasert\u00fcbbings anstatt solcher mit einer Stahlbewehrung bekannt waren und andererseits auch bereits die Zugabe von PP-Fasern zwecks Erh\u00f6hung der Brandresistenz Stand der Technik war. Der \u201eClou\u201c der Diensterfindung liegt indes darin begr\u00fcndet, dass diese beiden Komponenten zusammengef\u00fchrt wurden. Dass es sich dabei keineswegs um eine auf der Hand liegende Kombination handelte, wird bereits dadurch indiziert, dass dem Recherchenbericht zur Europ\u00e4ischen Patentanmeldung lediglich solche Druckschriften zu entnehmen sind, die der Kategorie A zugeordnet wurden. Sodann weist der Kl\u00e4ger zu Recht darauf hin, dass der Stand der Technik eben nur hergab, dem Beton entweder Stahlfasern oder Kunststoffasern hinzuzuf\u00fcgen, w\u00e4hrend die kumulative Zugabe nicht bekannt war. Die Beklagte selbst, welcher das aus Anlage B 12 ersichtliche Patent DE 42 20 XXX, das die Zugabe von Kunststoffasern zur Vermeidung von Abplatzungen lehrt, bekannt war, und die selbst bereits Inhaberin des Patents DE 42 18 XXX (Anlage B 15 \u2013 Anlage zum Herstellen von T\u00fcbbingen aus Stahlfaserbeton) war, gelangte im Zuge ihrer noch im Jahre 1994 durchgef\u00fchrten umfangreichen Brandversuche bei hochfestem Beton nicht zur L\u00f6sung des Klagepatents. Insoweit ist nochmals zu betonen, dass die Diensterfindung zu einem \u201eTunnel neuer Art\u201c f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Nicht uneingeschr\u00e4nkt zuzustimmen ist allerdings der Prognose der Schiedsstelle, dass zuk\u00fcnftig Tunnel zwingend von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen m\u00fcssen. Vielmehr ist das Klagepatent relativ leicht dadurch zu umgehen, dass ein Kunststoffgehalt von mehr als 3 kg\/m3 verwendet wird. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob solches f\u00fcr eine signifikante Reduzierung der Gefahr von Betonabplatzungen im Brandfalle sogar notwendig w\u00e4re, wie die Beklagte unter Verweis auf die Gespr\u00e4chsnotiz gem\u00e4\u00df Anlage K 16, Seite 2 unten, geltend macht.<\/p>\n<p>Lizenzmindernd wirkt es sich nach Auffassung der Kammer aus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem CTRL-Projekt Verluste in H\u00f6he von ca. EUR 3 Millionen machte. Da anerkannterma\u00dfen gilt, dass der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung einer Diensterfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Lizenzsatzes gibt (BGH GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe), weil der Lizenzsatz n\u00e4mlich letztlich auch die Gewinnerwartung und damit einen Anteil am Gewinn des Unternehmens ausdr\u00fcckt, sind umgekehrt auch Verluste bei der Lizenzsatzbestimmung angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Verluste auf einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Handeln des Arbeitgebers beruhen.<\/p>\n<p>Zu Recht hat die Schiedsstelle bei der Ermittlung des Lizenzsatzes mindernd ber\u00fccksichtigt, dass von einer umfassenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe ausgegangen wurde. Insoweit besteht n\u00e4mlich eine Wechselwirkung in der Weise, dass im Falle des Abstellens auf den Wert der Gesamtvorrichtung ein entsprechend niedrigerer Lizenzsatz zu veranschlagen ist bzw. umgekehrt (vgl. nur Bartenbach\/Volz, a.a.O., RL Nr. 8 Rn 71 ff.).<\/p>\n<p>Entgegen dem Vorschlag der Schiedsstelle ist vorliegend auch eine Abstaffelung geboten, was allerdings zun\u00e4chst lizenzerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen ist (Bartenbach\/Volz, a.a.O., RL Nr. 8 Rn 81 ff.) Wann eine Abstaffelung entsprechend RL Nr. 11 vorzunehmen ist, ist sehr umstritten. Die Schiedsstelle stellt regelm\u00e4\u00dfig darauf ab, ob die Urs\u00e4chlichkeit der Erfindung f\u00fcr die hohen Ums\u00e4tze gegen\u00fcber anderen Faktoren aus dem Einflussbereich des Arbeitgebers zur\u00fccktritt (sog. Kausalit\u00e4tsverschiebung). Teile der Rechtsprechung stellen indes auf den Nachweis der \u00dcblichkeit einer Abstaffelung in der betreffenden Branche ab (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1992, 852, 854 \u2013 Simulation von Radioaktivit\u00e4t). Zutreffend erscheint es indes, bei besonders hohen Ums\u00e4tzen generell einen linearen Abschlag von dem markt\u00fcblichen Lizenzsatz vorzunehmen, da dies den Aspekt der Verhaltensweise vern\u00fcnftiger Lizenzvertragsparteien ber\u00fccksichtigt (z.B. 1\/3 Abschlag bei einem Umsatz ab 300 Mio. EUR: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 165, 181 f. \u2013 Spulkopf II; 20 % bei einem Gesamtumsatz von rund 100. Mio EUR: LG D\u00fcsseldorf 4 O 329\/95, Urteil vom 10.3.1998 \u2013 nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>Auf den vorliegenden Fall (Umsatz: EUR 78 Mio.) \u00fcbertragen, erscheint daher eine Abstaffelung im Bereich von 15 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes angebracht, so dass ausgehend von einem \u2013 vor Abstaffelung &#8211; an sich gebotenen Lizenzsatz von 0,9 % insgesamt ein Lizenzsatz von 0,75 % zu veranschlagen ist.<\/p>\n<p>Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcbbings nicht f\u00fcr weiche B\u00f6den geeignet sind, wirkst sich nicht entscheidend auf die H\u00f6he des Lizenzsatzes aus, da jedenfalls eine Verwendung in B\u00f6den anderer Art in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Multiplikatoren<\/p>\n<p>&#8211; Umsatz: EUR 77.976.069,00,<br \/>\n&#8211; Lizenzsatz: 0,75 %,<br \/>\n&#8211; Anteilsfaktor: 11,5 %,<br \/>\n&#8211; Miterfinderanteil: 40 %<\/p>\n<p>ergibt sich hinsichtlich des Bauloses 320 eine Verg\u00fctung von EUR 26.901,74.<\/p>\n<p>Weil die Beklagte unstreitig am 14.11.2008 bereits EUR 6.211,88 an den Kl\u00e4ger zahlte, trat insoweit Teilerf\u00fcllung gem. \u00a7 362 BGB ein, so dass hinsichtlich der Hauptsumme noch ein Anspruch von EUR 20.689,86 besteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAls Bestandteil einer angemessenen Lizenzverg\u00fctung ist auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Verg\u00fctung zum 1. Februar des Folgejahres in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz anzusehen (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 159, 182 f. \u2013 Spulkopf II). Unter Ber\u00fccksichtigung der oben erw\u00e4hnten Teilzahlung ergibt sich insoweit ein Betrag f\u00fcr die Zeit vom 1.2.2004 bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung am 7.10.2010 von EUR 56.466,80, welchen die Beklagte dem Kl\u00e4ger schuldet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nInsgesamt errechnet sich damit als Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung der Diensterfindung im Rahmen des Bauloses 320 der im Tenor zu Ziffer I. ausgewiesene Betrag von EUR 77.156,66.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB steht dem Kl\u00e4ger erst f\u00fcr die Zeit nach Zustellung der Klageschrift am 26.2.2010 zu. F\u00fcr den davor liegenden Zeitraum ist ein Verzugseintritt nicht feststellbar. Insbesondere gen\u00fcgt das aus Anlage K 4 ersichtliche Schreiben nicht den Anforderungen an eine Mahnung, unter der man die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gl\u00e4ubigers versteht, die geschuldete Leistung zu erbringen, wobei zwar keine Folgen angedroht werden m\u00fcssen und auch keine Fristsetzung erforderlich ist, jedoch eine eindeutige Leistungsaufforderung erfolgen muss (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 68. Auflage, \u00a7 286 Rn 17). Demgegen\u00fcber hei\u00dft es auf Seite 3 des betreffenden Schreibens lediglich, dass \u201eein au\u00dfergerichtlicher Abschluss der Angelegenheit sp\u00e4testens bis zum 30.8.2008 erwartet werde\u201c. Das Schreiben endet mit der Bitte, in Bezug auf die Baulose 250, 240 und 220 einen akzeptablen Vorschlag zu machen und in Bezug auf das Baulos 320 noch weitere Angaben zu machen. Insoweit lie\u00df dieses Schreiben keine eindeutige Zahlungsaufforderung erkennen, vielmehr befanden sich die Parteien offensichtlich noch mitten in au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen. Damit kann offen bleiben, ob &#8211; in Anbetracht der fehlenden Bezifferung &#8211; \u00fcberhaupt dem Bestimmtheitserfordernis gen\u00fcgt w\u00e4re, wenn das Schreiben gleichwohl als Mahnung zu qualifizieren w\u00e4re.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nBez\u00fcglich der Baulose 250, 240, 220 steht dem Kl\u00e4ger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Es besteht weder ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG noch aus Schadensersatzrecht, weil nicht festgestellt werden kann, dass auch im Rahmen der Arbeiten zu diesen Baulosen von den betreffenden Unternehmen die Erfindung des Klagepatents benutzt wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr diese anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache nicht hinreichend nachgekommen. Eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz f\u00fcr die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer sekund\u00e4ren Darlegungslast der Beklagten geboten. Vielmehr bestreitet die Beklagte die insoweit ma\u00dfgeblichen Tatsachen zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Diese geh\u00f6ren n\u00e4mlich nicht zum eigenen Gesch\u00e4fts- oder Verantwortungsbereich der Beklagten, die unstreitig selbst nicht an der Durchf\u00fchrung der Arbeiten zu den Baulosen 250, 240 und 220 beteiligt war. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers auch nicht aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens der Beklagten vom 30.11.2005 (Anlage K 5): Zwar stellt die Beklagte in den dortigen Ausf\u00fchrungen nicht ausdr\u00fccklich in Abrede, dass Dritte insoweit das Klagepatent benutzten, jedoch l\u00e4sst sich dies deshalb ohne Weiteres mit dem im Prozess erfolgten Bestreiten mit Nichtwissen in Einklang bringen, weil ausgef\u00fchrt wird, ein Vorgehen gegen die betreffenden Unternehmen sei nicht erfolgversprechend, da die Patentanspr\u00fcche vor dem Erteilungsdatum nicht in englischer Sprache ver\u00f6ffentlicht waren; zur Frage der Benutzung der technischen Lehre verh\u00e4lt sich das Schreiben also gar nicht explizit. Erst recht kann sich der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg auf die Gespr\u00e4chsnotiz vom 10.9.2004 (Anlage K 13) berufen: Denn die dortigen Ausf\u00fchrungen auf Seite 2 lassen erkennen, dass allenfalls der Verdacht einer Patentbenutzung bestand, wobei noch genauere Angaben \u00fcber die Betonzusammensetzung der eingebauten T\u00fcbbings, etwa anhand Daten einer G\u00fcte\u00fcberwachung, als notwendig erachtet wurden. Von einer positiven Kenntnis der Beklagten kann daher keine Rede sein. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu beachten, dass es im \u201eTechnical Report\u201c (Anlage B 2, S. 4 unten) hei\u00dft: \u201eEach contract should include further testing to optimise the concrete mix.\u201c Insofern steht gerade nicht fest, dass die Vorgaben der Ausschreibung zum zweiten Bauabschnitt des CTRL tats\u00e4chlich zwingend eingehalten wurden, vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Baulose 250, 240 und 220 die Anforderungen des Klagepatents bspw. an den Zusatz von Kunststoffen im Interesse einer noch h\u00f6heren Brandresistenz \u201e\u00fcberboten\u201c wurden. Schlie\u00dflich vermag der Inhalt der Gespr\u00e4chsnotiz gem\u00e4\u00df Anlage K 16 die Ansicht des Kl\u00e4gers a priori nicht zu st\u00fctzen, da die von ihm insoweit hervorgehobenen Passagen den \u201eThemsetunnel\u201c betreffen, er aber nicht dem von der Beklagten erfolgten Hinweis, wonach der \u201eThemsetunnel\u201c allein das Baulos 320 meine (vgl. auch Anlage K 9), entgegen getreten ist.<\/p>\n<p>Die Kammer hat den Kl\u00e4ger im Haupttermin ausweislich des Terminsprotokolls (Blatt 79 GA) darauf hingewiesen, es lasse sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass im Zuge der Arbeiten zu den Baulosen 250, 240 und 220 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wurde und dass er die Benutzung \u201eMerkmal f\u00fcr Merkmal\u201c darzutun habe. Weder die daraufhin erfolgten m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen im Haupttermin noch die betreffende \u201eZusammenfassung\u201c im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.10.2010 geben Anlass zu einer anderweitigen rechtlichen W\u00fcrdigung. Die von ihm in Bezug genommenen Anlagen sind weder je f\u00fcr sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit geeignet, eine \u00dcberzeugung der Kammer im Sinne von \u00a7 286 ZPO von der Richtigkeit seiner Behauptung herbeizuf\u00fchren:<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst hinsichtlich der Angaben auf Seite 32, linke Spalte des als Anlage K 2 vorgelegten Aufsatzes des Dipl.-Ing. G. Die Ausf\u00fchrungen beruhen offensichtlich allenfalls auf Angaben vom \u201eH\u00f6ren-Sagen\u201c. So f\u00fchrt der Autor \u2013 ein freier Fachjournalist &#8211; aus, dass der \u201eT\u00fcbbingbeton 40 Mpa (B55) Festigkeit im Alter von 28 Tagen besitzen soll\u201c (Hervorhebung durch die Kammer). Die Quelle f\u00fcr diese Information wird nicht genannt. Sollte es sich insoweit um den Inhalt der Ausschreibung handeln, kann \u2013 siehe oben \u2013 nicht ausgeschlossen werden, dass davon auf au\u00dferhalb des Klagepatents liegende Bereiche abgewichen wurde.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger die Anlagen K 5, K 13 und K 16 f\u00fcr seine Darlegungen bem\u00fcht, gilt jeweils das oben zu diesen Anlagen bereits Ausgef\u00fchrte entsprechend.<\/p>\n<p>Der Aufsatz gem\u00e4\u00df Anlage K 11 ist aus den gleichen Gr\u00fcnden wie der \u2013 sogar noch sp\u00e4ter erschienene &#8211; Aufsatz desselben Autors gem\u00e4\u00df Anlage K 2 nicht geeignet, eine \u00dcberzeugung der Kammer von der Benutzung des Klagepatents im Rahmen der Baulose 250, 240 und 220 herbeizuf\u00fchren. Auch insoweit ist die Informationsquelle nicht klar; wiederum hei\u00dft es beispielsweise, dass \u201eder T\u00fcbbingbeton 30 kg\/m3 Stahlfasern enthalten soll\u201c (Hervorhebung durch die Kammer). Erst recht gilt all dies f\u00fcr den noch \u00e4lteren Aufsatz desselben Autors gem\u00e4\u00df Anlage K 10, der im M\u00e4rz 2002 und damit weit vor Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts erschien.<\/p>\n<p>Der von anderen Autoren stammende Aufsatz gem\u00e4\u00df Anlage K 12 betrifft allein den Themsetunnel, mithin das Baulos 320. Zudem hei\u00dft es dort auf Seite 15 lediglich, dass der Entwurf des Auftraggebers 30kg\/m3 in Kombination mit 1kg\/m3 Polypropylenfasern f\u00fcr alle T\u00fcbbinge vorsehe.<\/p>\n<p>Weitergehende Beweise hat der Kl\u00e4ger nicht angetreten, so dass er f\u00fcr seine diesbez\u00fcgliche Behauptung insgesamt beweisf\u00e4llig geblieben ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1. ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 21.10.2010 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2010 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Dass der festgesetzte Streitwert von EUR 300.000 deutlich unter demjenigen Betrag liegt, den der Kl\u00e4ger sich als Gesamtverg\u00fctung f\u00fcr alle streitgegenst\u00e4ndlichen Baulose vorstellte, beruht auf der \u201esozialpolitischen\u201c Funktion des \u00a7 38 ArbEG (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1984, 653; vgl. Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 38 Rn 3): Die Vorschrift des \u00a7 38 ArbEG will f\u00fcr den Arbeitnehmer, der keine genaue Vorstellung von der angemessenen Verg\u00fctung hat, das Kostenrisiko minimieren. Betragsm\u00e4\u00dfige Angaben, die der Kl\u00e4ger schrifts\u00e4tzlich zum Ausdruck brachte, d\u00fcrfen des-halb nicht 1:1 bei der Streitwertbemessung zugrunde gelegt werden, um diesen Normzweck nicht ins Leere laufen zu lassen. Insofern erscheint der Kammer im Ergebnis der vom Kl\u00e4ger bei Einleitung des Rechtsstreits vorl\u00e4ufig angegebene Streit wert als angemessen.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1509 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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