{"id":7809,"date":"2019-01-25T17:00:12","date_gmt":"2019-01-25T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7809"},"modified":"2019-01-25T14:45:31","modified_gmt":"2019-01-25T14:45:31","slug":"4c-o-38-18-vitamin-d-analogon-corticosteriod-zusammensetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7809","title":{"rendered":"4c O 38\/18 &#8211; Vitamin-D-Analogon-Corticosteriod-Zusammensetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2811<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. September 2018, Az. 4c O 38\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufgegeben, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<br \/>\nnichtw\u00e4ssrige pharmazeutische Zusammensetzungen in Form einer Salbe zur dermalen Anwendung zur Behandlung von Psoriasis bei Menschen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie folgende Bestandteile umfassen:<br \/>\neine erste pharmakologisch wirksame Komponente A, die aus Calcipotriol besteht, und eine zweite pharmakologisch wirksame Komponente B, die aus Betamethason (als 17,21-Dipropionat) besteht, und mindestens ein pharmazeutisch unbedenkliches L\u00f6sungsmittel,<br \/>\nwobei die Zusammensetzung einmal t\u00e4glich in einer medizinisch ausreichenden Dosierung angewendet wird, n\u00e4mlich Calcipotriol comp A 50 Mikrogramm\/g + 0,5 mg\/g Salbe (Zulassungs-\/Reg.-Nr. (AMG76): 94600.00.00).<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/li>\n<li>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in H\u00f6he von EUR 3.000.000 leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ein forschendes Pharmaunternehmen mit besonderer Spezialisierung auf dermatologische Pharmazeutika, ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 450 XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent, Anlagen rop1, rop1a), welches am 27.01.2000 unter Inanspruchnahme der d\u00e4nischen Priorit\u00e4t vom 23.04.1999 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17.08.2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine pharmazeutische Zusammensetzung, bestehend aus einem Vitamin-D-Analogon, z.B. Calcipotriol, und einem Corticosteroid, z.B. Betamethason, zur Behandlung der Hauterkrankung Psoriasis, also Schuppenflechte.<br \/>\nDie deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 lautet:<br \/>\nNichtw\u00e4ssrige pharmazeutische Zusammensetzung in Form einer Salbe, einer Cr\u00e8me, einer Lotion, eines Liniments oder einer anderen spreitbaren fl\u00fcssigen oder halbfl\u00fcssigen Zubereitung zur dermalen Anwendung zur Behandlung von Psoriasis bei Menschen und anderen S\u00e4ugetieren, wobei die Zusammensetzung eine erste pharmakologisch wirksame Komponente A, die aus Calcipotriol oder dessen Hydrat besteht, und eine zweite pharmakologisch wirksame Komponente B, die aus Betamethason oder einem Ester davon besteht, und mindestens einen pharmazeutisch unbedenklichen Tr\u00e4ger, ein pharmazeutisch unbedenkliches L\u00f6sungsmittel oder ein pharmazeutisch unbedenkliches Verd\u00fcnnungsmittel umfasst, wobei die Zusammensetzung einmal t\u00e4glich in einer medizinisch ausreichenden Dosierung angewendet wird.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte legte beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) gegen das Verf\u00fcgungspatent Einspruch ein. Unter dem 12.02.2018 erging eine vorl\u00e4ufige rechtliche Stellungnahme des EPA (Anlage rop 8, deutsche \u00dcbersetzung rop 8a). Die m\u00fcndliche Verhandlung ist f\u00fcr den 25.10.2018 anberaumt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt das der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprechende Produkt B gegen Psoriasis (Schuppenflechte), welches die beiden Wirkstoffe Calcipotriol und Betamethason kombiniert, sog. Fixkombination.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein bekanntes, ebenfalls auf dem Pharmamarkt t\u00e4tiges Unternehmen. Sie erhielt am 07.03.2016 vom Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte eine Zulassung f\u00fcr das Generikum \u201eCalcipotriol comp A 50 Mikrogramm\/g + 0,5 mg\/g Salbe\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zur Behandlung von Psoriasis. Als unbedenkliches L\u00f6sungsmittel f\u00fcr Calcipotriol wird Oleyalkohol, ein Fettalkohol, verwendet. Vorbenanntes Produkt sollte bereits im April 2016 in der Lauer-Taxe gelistet werden. Dagegen beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf das europ\u00e4ische Patent EP 2 455 XXX (Anlage TW 4; im Folgenden: EP\u00b4XXX bzw. Parallelpatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ebenfalls war, vor dem LG M\u00fcnchen I den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Diese erging am 11.04.2016 mit dem Inhalt, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten der Marktzutritt mit dem Generikum sowie dessen beabsichtigte Eintragung in die Lauer-Taxe verwehrt waren. Auf den Einspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten wurde dieses Patent aber schlie\u00dflich am 23.05.2018 von der Beschwerdekammer mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit widerrufen (Anlagen TW 13 (a), TW 28 (a)), woraufhin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung am 24.05.2018 zur\u00fccknahm. Zum 15.06.2018 erfolgte nunmehr die Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Lauer-Taxe.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, dass ein Verf\u00fcgungsgrund vorliege, da das Verf\u00fcgungspatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Das widerrufene Parallelpatent unterscheide sich in zwei wesentlichen Merkmalen vom Verf\u00fcgungspatent, so dass eine \u00e4hnliche Entscheidung der technischen Beschwerdekammer f\u00fcr den hiesigen Fall nicht zu erwarten sei. Dazu behauptet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik erh\u00f6hte technische Wirksamkeit aufweise.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<br \/>\nhilfsweise die Beibringung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he des festgesetzten Streitwerts zur Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung anzuordnen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass es an einem Verf\u00fcgungsgrund fehle, da die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents nicht sicher festgestellt werden k\u00f6nne. Die seitens des EPA zum Parallelpatent (EP\u00b4XXX) vertretene Rechtsansicht sei aufgrund der Vergleichbarkeit der beiden Patente auf den hiesigen Fall zu \u00fcbertragen, weshalb auch der Widerruf des Verf\u00fcgungspatents mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit zu erwarten sei. Dazu behauptet die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 was unstreitig geblieben ist -, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer \u00fcber eine etwaige gesteigerte Wirksamkeit der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung diskutiert worden sei.<br \/>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A. Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsanspruchs sowie eines Verf\u00fcgungsgrunds hinreichend glaubhaft gemacht, \u00a7\u00a7 935, 940, 936, 916 ff. ZPO.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung betrifft eine pharmazeutische Zusammensetzung zur Anwendung auf der Haut zur Behandlung von Psoriasis enthaltend Calcipotriol und Betamethason. Die pharmazeutische Zusammensetzung bezieht sich insbesondere auf solche pharmakologischen Verbindungen, die allenfalls in geringem Ma\u00dfe so kompatible pH-Werte aufweisen, bei denen sie eine optimale Stabilit\u00e4t erreichen.<br \/>\nZum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass bei vielen Hautkrankheiten eine Behandlung in Betracht kommt, bei der im Wege einer Kombinationstherapie zumindest zwei pharmazeutische Wirkstoffe verabreicht werden (vgl. Anlage rop 1, Absatz [0002]). Dies gilt auch f\u00fcr die Behandlung von Psoriasis und vergleichbare Erkrankungen. Die \u00fcblicherweise eingesetzten Wirkstoffe beinhalten eine Steroidverbindung, z.B. Corticosteroide (Betamethason), und ein Vitamin-D-Analogon, z.B. Calcipotriol. Im Stand der Technik sind nach den Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungspatents dagegen keine topischen pharmazeutischen Zusammensetzungen bekannt, die eine Kombination eines Vitamin-D-Analogons, wie Calcipotriol, und eines topischen Steroids, wie Betamethason, umfassen. Das liegt darin begr\u00fcndet, dass die einzusetzenden Wirkstoffe ihre optimale Stabilit\u00e4t bei sehr unterschiedlichen pH-Werten aufweisen. So liegt der optimale pH-Wert bei Calcipotriol \u00fcber 8, wohingegen Betamethason f\u00fcr optimale Stabilit\u00e4t pH-Werte im Bereich zwischen 4 &#8211; 6 erfordert (vgl. Anlage rop 1, Absatz [0004]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent formuliert es vor diesem technischen Hintergrund in Absatz [0006] der allgemeinen Beschreibung als Aufgabe, dass Hautkrankheiten nicht mehr mittels einer Kombinationstherapie behandelt werden, bei welcher zwei Wirkstoffe getrennt zum Einsatz kommen und die Patienten von ihren \u00c4rzten konkrete Anweisungen zur Anwendung und Dosierung der zwei Cr\u00e8mes\/Salben erhalten. Es soll eine pharmazeutische Zusammensetzung bereitgestellt werden, wodurch die Unannehmlichkeiten einer Zwei- oder Mehr-Komponententherapie gemindert und die Anwendungssicherheit (Patientencompliance) erh\u00f6ht werden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 eine pharmazeutische Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\nPharmazeutische Zusammensetzung, die<br \/>\n1. nichtw\u00e4ssrig ist,<br \/>\n2. in Form einer Salbe vorliegt und<br \/>\n3. zur dermalen Anwendung zur Behandlung von Psoriasis bei Menschen bestimmt ist.<br \/>\n4. Die Zusammensetzung umfasst<br \/>\n4.1 eine erste pharmakologisch wirksame Komponente A, die aus Calcipotriol oder dessen Hydrat besteht,<br \/>\n4.2 eine zweite pharmakologisch wirksame Komponente B, die aus Betamethason oder einem Ester davon besteht, und<br \/>\n4.3 mindestens ein pharmazeutisch unbedenkliches L\u00f6sungsmittel.<br \/>\n5. Die Zusammensetzung wird einmal t\u00e4glich in einer medizinisch ausreichenden Dosierung angewendet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsanspruch besteht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG zur Unterlassung, wie seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, verpflichtet. Sie hat nicht bestritten, wortsinngem\u00e4\u00df vom geltend gemachten Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 Gebrauch zu machen.<br \/>\n2.<br \/>\nAuch der erforderliche Verf\u00fcgungsgrund liegt vor. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die ihn begr\u00fcndenden Tatsachen glaubhaft gemacht.<br \/>\na.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; insbesondere auf Unterlassung &#8211; kommt im Patentrecht prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 &#8211; Olanzapin; InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 &#8211; Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] &#8211; Kreiss\u00e4geblatt; Mitt 2012, 415 &#8211; Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; Urteil vom 06.12.2012 &#8211; I-2 U 46\/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 &#8211; VA-LVD-Fernseher).<br \/>\nDanach ist in Patentverletzungsstreitigkeiten das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner bzw. Verf\u00fcgungsbeklagten. W\u00e4hrend dem Antragsteller bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 \u2013 4c O 62\/15 \u2013, juris, Rn. 47).<br \/>\nAus Vorstehendem folgt andererseits nicht, dass der Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt. Voraussetzung f\u00fcr eine Unterlassungsanordnung ist vielmehr, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes trotz der Einwendungen des Anspruchsgegners hinreichend gesichert ist.<br \/>\nVon einem hinreichenden Rechtsbestand ist grunds\u00e4tzlich nur auszugehen, wenn das Verf\u00fcgungsschutzrecht bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. Um ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. G, Rn. 51; InstGE 12, 114, 121 &#8211; Harnkatheterset). Eine solche Entscheidung ist vom laienhaft besetzten Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Verletzungsgericht Zweifel an der Entscheidung des technischen Gremiums hat und die Entscheidung im Ergebnis f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn mit erfolgsversprechenden Gr\u00fcnden eingelegte Rechtsbehelfe anh\u00e4ngig sind.<br \/>\nVon dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in bestimmten von der Rechtsprechung anerkannten Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Dazu z\u00e4hlen insbesondere (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens vor Beantragung einer vorl\u00e4ufigen Entscheidung abzuwarten (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 53 ff.).<br \/>\nNach gefestigter Rechtsprechung liegen solche au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn Verletzungshandlungen durch Generikaunternehmen in Rede stehen. W\u00e4hrend n\u00e4mlich der von ihnen angerichtete Schaden im Falle einer sp\u00e4teren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und (mit R\u00fccksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbetr\u00e4gen verursachten Preisverfall) nicht wiedergutzumachen ist, hat eine (wegen sp\u00e4terer Vernichtung des Patents) unberechtigte Verf\u00fcgung lediglich zur Folge, dass das Generikaunternehmen vor\u00fcbergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten wird, was durch entsprechende Schadenersatzanspr\u00fcche gegen den Patentinhaber vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden kann. Ber\u00fccksichtigt man au\u00dferdem, dass das Generikaunternehmen f\u00fcr seine Marktpr\u00e4senz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht (weil das Pr\u00e4parat dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist), hat eine Verbotsverf\u00fcgung zu ergehen, auch wenn f\u00fcr das Verletzungsgericht wegen des Fehlens eines fachkundigen Votums zum Rechtsbestand keine endg\u00fcltige Sicherheit \u00fcber den Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts gewonnen werden kann. Erforderlich ist aber, dass das Verletzungsgericht die \u00dcberzeugung von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechts gewonnen hat. Ausreichend, aber auch notwendig ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr und eine darauf gegr\u00fcndete subjektive \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts davon, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht einen Angriff auf seinen Rechtsbestand unbeschadet \u00fcberstehen wird. Das ist dann anzunehmen, wenn das Verletzungsgericht die Patentf\u00e4higkeit positiv bejahen kann oder wenn diese Frage ungekl\u00e4rt bleibt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 59; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 7.11.2013 \u2013 I-2 U 94\/12, BeckRS 2014, 04902, Desogestrel, beck-online).<br \/>\nb.<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze ist die Kammer hier vom Vorliegen eines hinreichend gesicherten Rechtsbestandes \u00fcberzeugt.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent beruht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, welche deshalb als einziger Einwand zu pr\u00fcfen ist, da sich die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrer Argumentation gegen den Rechtsbestand nur darauf st\u00fctzt.<br \/>\naa.<br \/>\nDie Voraussetzungen des Art. 56 EP\u00dc sind gegeben.<br \/>\nGem. Art. 56 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<br \/>\nDie Beantwortung der Frage, ob erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung, des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns und der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung st\u00fctzt sich auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des ma\u00dfgeblichen Fachmanns und seines Wissens und K\u00f6nnens. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich \u00fcber die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten bei herk\u00f6mmlicher Arbeitsweise erreichen kann, weshalb der Bereich der routinem\u00e4\u00dfigen Weiterentwicklung von Schutzrechten freigehalten werden soll. Ausschlie\u00dflich Flei\u00df und technischer sowie finanzieller Aufwand sind nicht patentbegr\u00fcndend (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07. November 2013 \u2013 I-2 U 94\/12 \u2013, juris, Rn. 25).<br \/>\n(1)<br \/>\nDen n\u00e4chstliegenden Stand der Technik bildet \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit der Ansicht der Parteien \u2013 jedenfalls die Druckschrift Ortonne, Nouv Dermatol 1994; 13(10): 746-751 (Anlage rop 12, 12a), wovon auch die Einspruchsabteilung in ihrer vorl\u00e4ufigen Stellungnahme ausgeht. Der Fachmann nimmt dieses Dokument in den Blick, um sich in Verbindung mit seinem Fachwissen einer L\u00f6sung der Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents anzun\u00e4hern.<br \/>\nDas vorbenannte Dokument offenbart eine multizentrische randomisierte Doppelblindstudie, in der 188 an Psoriasis erkrankte Patienten mit verschiedenen Wirkstoffen behandelt wurden. Die Patienten wurden in zwei Gruppen eingeteilt. Die eine Patientengruppe erhielt eine Behandlung mit Calcipotriol morgens und Betamethasondipropionat abends (sog. unfixe Kombinationstherapie), eine andere Patientengruppe wurde mit Calcipotriol morgens behandelt. Die Behandlungsdauer erstreckte sich \u00fcber mehrere Wochen, wobei regelm\u00e4\u00dfige Kontrollen schon vor Beginn und auch nach Abschluss der eigentlichen Behandlungsma\u00dfnahme erfolgten.<br \/>\nDas Dokument lehrt, dass die gleichzeitige Behandlung mit dermalen Corticosteroiden und Calcipotriol wirksamer war als die alleinige Anwendung von Calcipotriol. Die unfixe Kombinationstherapie war geeignet, den PASI (= Psoriasis Area and Severity Index), als den relevanten Index f\u00fcr Psoriasis, kontinuierlich zu senken.<br \/>\nIm Stand der Technik noch nicht bekannt war, mit Ausnahme des pharmazeutisch unbedenklichen L\u00f6sungsmittels, die Merkmalsgruppe 4 des Verf\u00fcgungspatents, wonach es eine Zusammensetzung aus einem ersten und einem zweiten pharmakologischen Wirkstoff gibt, die nichtw\u00e4ssrig ist. Dieses Verst\u00e4ndnis legt auch die Einspruchsabteilung in ihrer vorl\u00e4ufigen Stellungnahme zugrunde.<br \/>\n(2)<br \/>\nHinsichtlich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Verf\u00fcgungspatents lag es aus dem Stand der Technik jedenfalls nicht nahe, dass mit der entwickelten pharmazeutischen Zusammensetzung eine gesteigerte Wirksamkeit einhergehen w\u00fcrde.<br \/>\nZur Beurteilung des &#8222;Nichtnaheliegens&#8220; kommt es darauf an, ob der Fachmann, ber\u00fccksichtigt er alles das, was an Teill\u00f6sungen und Einzelbeitr\u00e4gen den Stand der Technik ausmacht, schon mit geringer geistiger, also routinem\u00e4\u00dfiger Anstrengung auf die L\u00f6sung des Streitpatents kommen kann oder ob es dazu eines zus\u00e4tzlichen sch\u00f6pferischen Aufwandes bedarf. Eine neue L\u00f6sung ist nicht bereits dann patentf\u00e4hig, wenn sie f\u00fcr einen Fachmann &#8222;nicht offensichtlich ist&#8220; oder &#8222;nicht klar auf der Hand liegt&#8220;; vielmehr beruht sie nur dann auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, wenn der Fachmann sie auf Grund seines Fachwissens und routinem\u00e4\u00dfiger Experimente im entsprechenden Forschungsbereich nicht zu finden vermag. Ma\u00dfgeblicher Stichtag f\u00fcr die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist der Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag. Das Patent darf andererseits nicht in Kenntnis der Erfindung aus dem Stand der Technik rekonstruiert werden (&#8222;Verbot r\u00fcckschauender Betrachtungsweise&#8220;). Die Aufgabe und die damit zusammenh\u00e4ngende Wirkung, die sich aus der Verwendung der beanspruchten Erfindung ergibt, stellen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA einen wesentlichen Aspekt f\u00fcr die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit dar. Es kommt darauf an, was der in den Patentanspr\u00fcchen festgelegte Gegenstand der Erfindung objektiv zum Stand der Technik beitr\u00e4gt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07. November 2013 \u2013 I-2 U 94\/12 \u2013, Rn. 26 ff., juris)<br \/>\n(3)<br \/>\nIn der gesteigerten Wirksamkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen pharmazeutischen Zusammensetzung liegt gegen\u00fcber dem Stand der Technik die erfinderische T\u00e4tigkeit.<br \/>\nNeben dem Vorliegen einer sch\u00f6pferischen Leistung \u00fcberhaupt, ist ein feststellbarer technischer Fortschritt ein geeignetes Hilfskriterium, das im Rahmen der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit herangezogen werden kann (Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 4, Rn. 116). Anerkannt ist dabei, dass es vor allen bei der Entwicklung von Wirkstoffkombinationen nicht ausgeschlossen ist, dass es im Rahmen der Erfindung zu einem \u00fcberraschenden synergetischen Effekt kommt, welcher \u00fcber die blo\u00dfe Summenwirkung zweier Substanzen hinausgeht. Ma\u00dfgeblich ist, ob es im Stand der Technik Anregungen zur Erreichung eines synergetischen Effekts gab. (Benkard, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 119; 135 m.w.N.)<br \/>\nEin solcher synergetischer Effekt ist hier aufgetreten, ohne dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. den Erfindern des Verf\u00fcgungspatents zum Zeitpunkt der Erfindung bekannt war, dass sich aus der Zusammensetzung der im Stand der Technik zur sequentiellen Behandlung von Psoriasis herangezogenen, bekannten Wirkstoffe Calcipotriol und Betamethason eine gesteigerte Wirksamkeit ergeben w\u00fcrde. Der Antrieb zur Erfindung lag auch nicht auf der Herbeif\u00fchrung einer gesteigerten Effektivit\u00e4t, sondern darauf, die Anwendungssicherheit zu erh\u00f6hen sowie die Nebenwirkungen einer sequentiellen Therapie zu lindern \u2013 was ebenfalls gelang.<br \/>\nDie Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents ist auf nachvollziehbare Weise gel\u00f6st worden. Denn der seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptete technische Fortschritt ist f\u00fcr den Fachmann hinreichend wissenschaftlich feststellbar.<br \/>\nDer Fachmann kann aus der Verf\u00fcgungspatentschrift die verbesserte Effektivit\u00e4t der erfindungsgem\u00e4\u00dfen pharmazeutischen Zusammensetzung erkennen. Dies ist n\u00e4mlich immer dann der Fall, wenn ein Datensatz derart in der Patentschrift angelegt ist, dass aufgrund fachkundiger Berechnungen der technische Fortschritt ermittelt werden kann. Dieser Fall ist von einem Sachverhalt abzugrenzen, in dem jeglicher Wirksamkeitsnachweis erst nach Patentanmeldung erfolgt und auch erst dann die gesteigerte Effektivit\u00e4t als solche nachgewiesen ist. Dabei handelt es sich n\u00e4mlich um reinen nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik, welcher nicht herangezogen werden darf, um eine Erfindung nachtr\u00e4glich schl\u00fcssig zu machen (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 1, Rn. 69).<br \/>\nHier zeigt die Verf\u00fcgungspatentschrift in Absatz [11] der allgemeinen Beschreibung unter Bezugnahme auf die Figuren 1 \u2013 4 ver\u00e4nderte PASI-Werte auf, die aufgrund des Einsatzes der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erreicht w\u00fcrden. Diese Figuren geben Studienergebnisse wieder, die sich zum einen auf Behandlungen mit einer Monotherapie durch die Gabe von entweder Calcipotriol oder Betamethason beziehen und zum anderen auf Behandlungen mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen fixen Kombinationstherapie. Nicht unmittelbar aufgezeigt wird, welche Wirkung die fixe Kombinationstherapie im Vergleich zur unfixen Kombinationstherapie hat.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat insoweit aber unbestritten vorgetragen, dass es dem Fachmann aufgrund der angegebenen Daten m\u00f6glich ist, rechnerisch die verbesserte Effektivit\u00e4t der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung im Vergleich zu ebenjener unfixen Kombinationstherapie festzustellen. Durch Vorlage des Gutachtens des Prof. C (Anlage rop 15, 15a) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht, dass tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit besteht, die gesteigerte Wirksamkeit rechnerisch zu ermitteln. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat weder an der F\u00e4higkeit des Fachmanns zu diesen Berechnungen noch an der zugrunde gelegten Rechnungsmethode \u00fcberhaupt Zweifel ge\u00e4u\u00dfert. Ebenso wenig hat die Verf\u00fcgungsbeklagte diejenigen Daten der Metastudie (Anlage D13) einschlie\u00dflich deren Ermittlung, die als Gutachtengrundlage herangezogen worden sind, bestritten.<br \/>\nDaraus ergibt sich, dass das in der Patentschrift enthaltene Datenmaterial eine ausreichende Grundlage zum Nachweis der gesteigerten Wirksamkeit ist. Unsch\u00e4dlich ist deshalb, dass das Gutachten selbst nachver\u00f6ffentlicht wurde und erst vom 18.07.2017 stammt.<br \/>\nAuch der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass es sich bei der errechneten Wirksamkeit lediglich um einen angeblichen und nicht um den tats\u00e4chlichen additiven Effekt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen pharmazeutischen Zusammensetzung handelt, verf\u00e4ngt im Ergebnis nicht. Denn wenn schon keine Zweifel an der komplexen, und auch vom EPA als nicht zu diskutierend angesehenen Rechenmethode bestehen, ist hinzunehmen, dass es sich nicht um tats\u00e4chliche Werte handelt, da die ermittelten Werte hinreichend verl\u00e4sslich sind.<br \/>\nZweifel an der gesteigerten Wirksamkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung bestehen auch nicht deshalb, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Kammer die Geeignetheit des PASI-Indexes als Indikator der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode bestritten hat, weil er nicht den (reinen) pharmakologischen Effekt eines Wirkstoffes belege. Denn Einigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des PASI-Wertes jedenfalls insoweit, als dass es der einzige Score ist, anhand dessen Angaben zur Schwere der Psoriasis-Erkrankung gemacht werden. Dieser Wert ist auf diesem Fachgebiet herk\u00f6mmlich und wird in allen klinischen Studien und Untersuchungen benutzt, um die Wirkweise und Wirksamkeit eingesetzter Wirkstoffe gegen Psoriasis zu beschreiben. So wird unbestritten schon im Stand der Technik (Ortonne) die Ver\u00e4nderung des PASI-Scores als Hauptwirksamkeitskriterium bezeichnet und mithilfe dessen die Aussage getroffen, dass die unfixe Kombinationstherapie wirksamer als die Gabe einzelner Wirkstoffe ist. Unerheblich ist, dass die Ableitung der pharmakologischen Wirksamkeit aus dem PASI-Score unter Umst\u00e4nden lediglich auf einem R\u00fcckschluss aus den Einzelkriterien wie R\u00f6te, Dicke, Schuppung, Ausma\u00df und Schwere der Psoriasis beruht (vgl. Anlage rop1, Abs. [10]). Denn jedenfalls legt die Medizinwissenschaft einheitlich diesen Wert zugrunde und orientiert sich bei der Wirkstoffgabe an ihm. Dies zeigen die auch von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlagen zur Akte gereichten Fachstudien und Fachtexte (D2 Kragballe; D4 Textbook of Psoriasis, S. 140; D8 Ruzicka; D10 Kragballe u.a.; D18 Dr. Luzar-Stiffler, D24 Kragballe u.a.). Im \u00dcbrigen ist selbst die arzneimittelrechtliche Zulassung des Produktes der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbestritten auf Grundlage des PASI-Wertes erfolgt, was zus\u00e4tzlich f\u00fcr die Anerkennung dieses Wertes spricht.<br \/>\nDa die erfindungsgem\u00e4\u00dfe pharmazeutische Zusammensetzung jedenfalls hinsichtlich der gesteigerten Wirksamkeit aus dem Stand der Technik nicht nahegelegen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie auch hinsichtlich der weiteren Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 nahegelegen hat.<br \/>\nbb.<br \/>\nF\u00fcr die Annahme eines hinreichend gesicherten Rechtsbestandes spricht schlie\u00dflich auch die vorl\u00e4ufige rechtliche Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung vom 12.02.2018 (Anlage rop8, 8a), in der das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bejaht wird. Wenngleich es sich bei diesem Vorbescheid nicht um eine kontradiktorische erstinstanzliche Entscheidung handelt, kommt ihr dennoch Indizwirkung zu. Sofern n\u00e4mlich f\u00fcr kontradiktorische Entscheidungen eines technisch besetzten Gremiums gilt, dass das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die getroffene Entscheidung hinzunehmen hat und nur dann, wenn es die Entscheidung \u2013 ausnahmsweise \u2013 f\u00fcr unvertretbar h\u00e4lt oder bei im Rechtsbehelfsverfahren erfolgversprechenden neuen Argumenten davon abweichen darf, kann f\u00fcr vorl\u00e4ufige Beschl\u00fcsse nichts grundlegend anderes gelten. Denn auch diese Einsch\u00e4tzungen r\u00fchren von einem technisch besetzten Gremium her, das \u00fcber ausreichend Fachkunde und Erfahrung verf\u00fcgt, um technische Sachverhalte richtig einzusch\u00e4tzen.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung setzt sich umfassend mit den Argumenten der beiden Parteien auseinander und untersucht detailliert die seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgebrachten Dokumente, mithilfe derer diese beabsichtigt, die Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die erfinderische T\u00e4tigkeit auszur\u00e4umen. So finden sich unter Ziff. 3.2.3.2 des Dokuments ausf\u00fchrliche Erw\u00e4gungen dazu, wie der Nachweis der gesteigerten Wirksamkeit in der Verf\u00fcgungspatentschrift gef\u00fchrt worden ist. Wie auch die Verf\u00fcgungsbeklagte hier nicht bestritten hat, geht die Einspruchsabteilung von der Verl\u00e4sslichkeit und fachlichen Bekanntheit der Rechenformel aus. Die Einspruchsabteilung sieht es weiterhin als ausreichend an, wenn das technische Problem des jeweiligen Patents im Priorit\u00e4tszeitpunkt auf nachvollziehbare Weise gel\u00f6st (\u201eplausibly solved\u201c) ist. Dies meint jedoch nicht, dass davon nur auszugehen ist, wenn auch aktuelle Forschungsergebnisse vorliegen, die mit dem Stand der Technik verglichen werden m\u00fcssten.<br \/>\nDa die Bedenken an der Geeignetheit des PASI-Scores als Beleg der pharmakologischen Wirksamkeit bisher nicht im Einspruchsverfahren vorgebracht wurden, ist derzeit nicht absehbar, ob dieser Vortrag zu einer anderen rechtlichen Bewertung durch die Einspruchsabteilung f\u00fchren wirdAufgrund der oben aufgezeigten Zweifel an der Stichhaltigkeit dieses Einwands verbleibt es f\u00fcr dieses Verf\u00fcgungsverfahren jedenfalls bei einem als hinreichend gesichert anzusehenden Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, zumal die Verf\u00fcgungsbeklagte keine anderen Anhaltspunkte vorgetragen hat, weshalb die vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung haltlos sein soll.<br \/>\nc.<br \/>\nGegen die vorstehend genannte Ansicht kann nicht mit Erfolg die rechtskr\u00e4ftige Entscheidung zum parallelen Patent EP`XXX, mit welcher dieses widerrufen worden ist (vgl. Anlagen rop 13, 13a; TW 28, 28a), angef\u00fchrt werden.<br \/>\nZwar gilt regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn zu einem Parallelpatent bereits eine Entscheidung eines technisch sachkundigen gleichrangigen oder sogar h\u00f6herrangigen Gremiums vorliegt, dass diese bei der eigenen Pr\u00fcfung des Rechtsbestandes durch das Verletzungsgericht zu ber\u00fccksichtigen ist. F\u00fcr den Fall gegens\u00e4tzlicher Entscheidungen hat dies die Konsequenz, dass das Verletzungsgericht nicht von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand ausgehen darf, es sei denn, es h\u00e4lt die Fachentscheidung f\u00fcr unvertretbar. Grunds\u00e4tzlich ist es jedenfalls nicht am Verletzungsgericht, einen Widerspruch zwischen Fachstellen aufzul\u00f6sen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 28, juris; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17, juris, Rn. 107).<br \/>\naa.<br \/>\nSchon unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze vermag die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer nicht, Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDie technische Beschwerdekammer hat sowohl in ihrer den Termin vorbereitenden rechtlichen Einsch\u00e4tzung als auch im Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass Gr\u00fcnde f\u00fcr den Widerruf des Parallelpatents vorliegen. Im Rahmen der vorl\u00e4ufigen W\u00fcrdigung wird insbesondere Bezug auf die Problematik der auch hier ma\u00dfgeblichen Erfindungsh\u00f6he genommen. Jedoch sind die eigenen Ausf\u00fchrungen der technischen Beschwerdekammer dazu gerade im Verh\u00e4ltnis zu denjenigen der Einspruchsabteilung zum Verf\u00fcgungspatent sehr kurz und oberfl\u00e4chlich gehalten. Die Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nken sich darauf, dass das Patent keine Versuchsdaten enthalte, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung mit denjenigen wie in Ortonne (Anlage 12, 12a) offenbart, vergleichen. Es ist dar\u00fcber hinaus jedoch nicht zu erkennen, inwieweit eine Auseinandersetzung mit den in der Verf\u00fcgungspatentschrift enthaltenen Daten vor allem in Verbindung mit dem Gutachten des Prof. C stattgefunden hat. Darauf kommt es aber entscheidend an, weil sich die Einspruchsabteilung ausf\u00fchrlich mit diesen Dokumenten und Wirksamkeitsnachweisen befasst hat und dann keine konkreten eigenst\u00e4ndigen Versuchsdaten mehr erforderlich sind, wenn zumindest aufgrund vorhandener empirischer Daten weitergehende belastbare Berechnungen angestellt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAu\u00dferdem sind die von der technischen Beschwerdekammer als ma\u00dfgeblich angesehenen Entscheidungskriterien f\u00fcr den Widerruf deshalb nicht abschlie\u00dfend und eindeutig festzustellen, da die Entscheidungsbegr\u00fcndung bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung des hiesigen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht vorgelegen hat.<br \/>\nbb.<br \/>\nIm \u00dcbrigen kommt es auf die Parallelentscheidung aber auch aus formalen Gr\u00fcnden nicht an. Denn gegens\u00e4tzliche Entscheidungen zu einem Parallelpatent k\u00f6nnen im Rahmen der Rechtsbestandspr\u00fcfung dann nicht herangezogen werden, wenn es sich um einen Sachverhalt mit Beteiligung eines Generikaunternehmens handelt. Dies hat das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 14.12.2017 ausdr\u00fccklich klargestellt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.12.2017, Az. I-U 18\/17, GRUR-RS 2017, 142305, Rn. 17 \u2013 Kombinationszusammensetzung). Das OLG D\u00fcsseldorf f\u00fchrt darin aus, dass der Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung zwar dann nicht in Betracht kommt, wenn zwei sich widersprechende Entscheidungen von technisch besetzten Gremien vorhanden sind. Dies habe im Gegensatz zu F\u00e4llen der allgemeinen Mechanik, auf die sich die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf vom 31.08.2017 bezog und in welcher die \u00dcbertragbarkeit einer Parallelentscheidung bejaht wurde, aufgrund der anderen Interessenlage aber keine Geltung bei der Beteiligung eines Generikaunternehmens.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Dringlichkeit kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. In zeitlicher Hinsicht ist das ohnehin nicht m\u00f6glich, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unmittelbar nach Kenntnis der Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Lauer-Taxe den Verf\u00fcgungsantrag bei Gericht anh\u00e4ngig gemacht hat.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Auswirkungen am Markt ist entscheidend, dass die Marktaussichten f\u00fcr die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebenen Erzeugnisse g\u00fcnstiger sind, wenn das Verletzungsprodukt vom Markt genommen werden muss. Bei der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich um eine Wettbewerberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und das Interesse, einen Wettbewerber an dem Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu hindern, ist durchaus schutzw\u00fcrdig. Letztlich bleibt auch dem Einwand, dass die Schutzdauer des Verf\u00fcgungspatentes erst im Jahr 2020 abl\u00e4uft, der Erfolg versagt. Denn auch Verf\u00fcgungspatenten mit einer Laufzeit, welche die Durchf\u00fchrung eines Hauptsacheverfahrens grunds\u00e4tzlich zulassen, kann nicht auf Grund der Laufzeit Rechtsschutz im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren versagt werden. Im \u00dcbrigen kann ein Schaden nicht ausgeschlossen werden, indem die Verf\u00fcgungsbeklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Marktanteile f\u00fcr sich einnehmen, welche ohne die Wettbewerbssituation grunds\u00e4tzlich zumindest auch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zugutek\u00e4men.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Kammer hat die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach den \u00a7\u00a7 925, 936 ZPO davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die sich aus \u00a7 945 ZPO ergebende Schadenersatzanspr\u00fcche der Verf\u00fcgungsbeklagten absichert. Da wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten nach \u00a7 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils. In Bezug auf die H\u00f6he der Sicherheitsleistung hat sich die Kammer an dem auf das Unterlassungsbegehren entfallenden Streitwert orientiert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-Prax 2016, 240; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. G, Rn. 76).<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 31.08.2018 war f\u00fcr die Entscheidung nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Streitwert: EUR 3.000.000<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2811 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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