{"id":7807,"date":"2019-01-25T17:00:01","date_gmt":"2019-01-25T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7807"},"modified":"2019-01-25T14:31:46","modified_gmt":"2019-01-25T14:31:46","slug":"4b-o-141-17-elektrische-schaltanlagen-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7807","title":{"rendered":"4b O 141\/17 &#8211; Elektrische Schaltanlagen I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2810<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. September 2018, Az. 4b O 141\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Der Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 22.11.2017 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li>\n<li>Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Beklagte ist als Inhaberin des Patents DE 10 2007 004 XXX B4 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Das Patent, das sich auf elektrische Schaltanlagen bezieht, wurde am 26.01.2007 eingetragen, die Offenlegung erfolgte am 13.09.2007 und die Erteilung wurde am 17.07.2008 ver\u00f6ffentlicht. Es steht in Kraft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Patents wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Patentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 01.06.2016 stellte die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Marken- und Patentamt einen Antrag auf Umschreibung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents auf sie. Diesem widersprach die Beklagte.<\/li>\n<li>Die Beklagte unterhielt jedenfalls bis Mitte September 2017 eine Niederlassung in einem B\u00fcrogeb\u00e4ude in der A in B. Die Eigent\u00fcmerin der Immobilie ist die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu der Umschreibung des bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Nummer DE 10 2007 004 XXX B4 zu Aktenzeichen 10 2007 004 XXX.X eingetragenen Patents, angemeldet am 26.01.2007, Offenlegungstag 13.09.2007, Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung 10.07.2008, gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die Kammer hat unter dem 02.11.2017 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Zustellung der Klage und der prozessleitenden Verf\u00fcgung an die Adresse \u201eC GmbH, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D, A, B\u201c veranlasst. Dort wurden die zuzustellenden Schriftst\u00fccke ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 06.11.2017 in den Briefkasten zu den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zustellungsurkunde Bl. 9 d.A. Bezug genommen.<br \/>\nEine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.<br \/>\nDie Kammer hat unter dem 22.11.2017 ein Vers\u00e4umnisurteil (Bl. 10 f. d.A.) wie beantragt erlassen.<br \/>\nDas Vers\u00e4umnisurteil ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28.11.2017 wiederum unter der Adresse \u201eC GmbH, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D, A, B\u201c in den Briefkasten zum Gesch\u00e4ftsraum zum Zweck der Zustellung eingeworfen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Postzustellungsurkunde Bl. 13 d.A. Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat sich der Beklagtenvertreter f\u00fcr die Beklagte bestellt und Akteneinsicht beantragt. Nach gew\u00e4hrter Akteneinsicht hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2018, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil eingelegt.<\/li>\n<li>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten haben in der Auseinandersetzung vor dem Bundespatentgericht s\u00e4mtliche Korrespondenz mit der Beklagten an die Adresse in E gerichtet, so auch ein Schreiben vom 21.02.2018, welches als Anlage K4 vorgelegt wurde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Beklagten in E seien bis einschlie\u00dflich Ende 2017 besetzt gewesen. Es seien dort Post f\u00fcr die Beklagte und auch Telefonanrufe entgegengenommen worden. Die dort eingegangene Post sei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten auch weitergeleitet worden.<br \/>\nDer Briefkasten der Beklagten habe jedenfalls bis Ende 2017 am Geb\u00e4ude gehangen.<br \/>\nZwar h\u00e4tten (andere) Teile des Geb\u00e4udes bereits seit Januar 2017 zur Vermietung angestanden, dies habe aber nicht die R\u00e4ume der Beklagten betroffen. Nach dem Auszug der Beklagten sei in der Tat ein Hinweis angebracht worden, dass die Post nunmehr in den Briefkasten der \u201eF GmbH\u201c (im Folgenden kurz \u201eF\u201c) einzulegen sei, dies sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten geschehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 22.11.2017 als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. das Vers\u00e4umnisurteil vom 22.11.2017 aufzuheben,<br \/>\n2. die Klage abzuweisen,<br \/>\n3. hilfsweise der Beklagten wegen der Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle an einer wirksamen Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, sie habe zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs an der betreffenden, oben genannten Adresse in E keinen Gesch\u00e4ftssitz mehr unterhalten. Sie habe das Gesch\u00e4ft im September\/Oktober 2017 aufgegeben, seither habe es keine gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten an der genannten Adresse mehr gegeben. Ab Mitte September 2017 sei die ehemalige Niederlassung nicht mehr besetzt gewesen: Die Prokura des letzten Prokuristen, des Zeugen G, sei bereits im Juni 2017 erloschen. Zudem habe die Stadt E im September 2017 mit einer Gewerbeuntersagung gedroht. Am 21.03.2018 sei das Geb\u00e4ude verlassen vorgefunden worden. Ein Tochterunternehmen der Kl\u00e4gerin, die F, betreibe die Vermietung. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei bereits seit Januar 2017 Ansprechpartner f\u00fcr eine Vermietung gewesen. Man habe den auf einem Aushang als Hausmeister angegebenen Herrn H am 21. und 22.03.2018 angerufen, dieser habe angegeben, dass die Beklagte ihre Post urspr\u00fcnglich durch Personal am Empfang entgegengenommen habe. Erst nach dem Auszug der Beklagte sei dann ein Briefkasten der F angebracht worden. Ebenfalls erst nach Auszug der Beklagten sei ein Hinweis auf Veranlassung der F angebracht worden, dass die Post f\u00fcr die Beklagte in diesen Briefkasten einzulegen sei.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen habe die Beklagte erstmals \u00fcber ihre Patentanw\u00e4lte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Umschreibung vor dem DPMA Kenntnis von dem Vers\u00e4umnisurteil erlangt, nachdem dieses in Kopie einem Schreiben des Bundespatentgerichts (im folgenden kurz BPatG), das am 09.03.2018 bei den Patentanw\u00e4lten der Beklagten eingegangen sei, angelegen habe. Dieses sei der Beklagten am 14.03.2018 weitergeleitet worden. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass f\u00fcr den Fall, dass die Mitteilung des BPatG eine Heilung etwaiger Zustellungsm\u00e4ngel bewirkt habe, die Frist durch Einlegung des Einspruchs am 23.03.2018 gewahrt sei, ihr hilfsweise aber auch Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gew\u00e4hren sei, weil sie erst am 14.03.2018 pers\u00f6nlich Kenntnis erlangt habe.<\/li>\n<li>Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2018 (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze und der zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Einspruch der Beklagten vom 20.03.2018 war als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, \u00a7 341 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEr ist zwar statthaft (\u00a7 338 ZPO) und auch formgerecht eingelegt worden (\u00a7 340 Abs. 1 und 2 ZPO), jedoch nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung am 28.11.2017, \u00a7 339 ZPO.<\/li>\n<li>Es steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass das Vers\u00e4umnisurteil vom 22.11.2017 der Beklagten wirksam am 28.11.2018 zugestellt worden ist. Damit ist der am 23.03.2018 eingegangene Einspruch der Beklagten verfristet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nStreitig war insoweit allein die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geh\u00f6renden Briefkasten gem\u00e4\u00df der Zustellungsurkunde vom 28.11.2017, nachdem die Beklagte behauptet hat, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt ein Gesch\u00e4ftssitz der Beklagten an der Zustellanschrift nicht mehr bestand.<br \/>\nDie wirksame Ersatzzustellung setzt dabei im Grundsatz voraus, dass ein Gesch\u00e4ftssitz am fraglichen Ort tats\u00e4chlich bestand (vgl. BGH DGVZ 2011, 167 (168)).<br \/>\nEin Gesch\u00e4ftslokal ist dabei ein Raum, der \u2013 und sei er auch nur zeitweilig besetzt \u2013 gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeit dient und bei dem der Empf\u00e4nger dort erreichbar ist, was dann nicht mehr der Fall ist, wenn der vormalige Inhaber die R\u00e4umlichkeiten nicht mehr f\u00fcr Gesch\u00e4ftszwecke nutzt und Aufgabewille und Aufgabeakt erkennbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 489 (490)).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAn der Wirksamkeit der Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils bestehen zur \u00dcberzeugung der Kammer nach diesen Ma\u00dfgaben und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel.<br \/>\nDie Parteien haben f\u00fcr die Tatsache, dass der Gesch\u00e4ftssitz der Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung noch bestand bzw. nicht mehr bestand, jeweils den Zeugen G benannt, welchen die Kammer vernommen hat.<\/li>\n<li>Der Zeuge G hat glaubhaft ausgesagt, dass der Gesch\u00e4ftssitz der Beklagten in E, an dem die Zustellung erfolgte, bis Ende 2017 &#8211; jedenfalls bis kurz vor Weihnachten &#8211; noch mit (insgesamt drei) Angestellten der Beklagten zu den \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten besetzt war. Diese h\u00e4tten sich, nachdem Zusagen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten \u00fcber weitere Finanzierungen nicht eingel\u00f6st worden seien und dieser f\u00fcr die Mitarbeiter unerreichbar gewesen sei, gem\u00e4\u00df einer Absprache mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Juni 2017 im Wesentlichen damit besch\u00e4ftigt, die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zum Jahresende hin vorzubereiten und etwa das Inventar und die Fertigungsanlagen zu ver\u00e4u\u00dfern und abzubauen \u2013 auch um die R\u00e4umlichkeiten anschlie\u00dfend besenrein \u00fcbergeben zu k\u00f6nnen. Er hat weiter glaubhaft bekundet, dass dort auch bis zum Verlassen des Sitzes durch die Mitarbeiter die Post f\u00fcr die Beklagte von ihm und den weiteren Mitarbeitern entgegengenommen worden sei.<br \/>\nDer Zeuge hat dabei detailreich und sicher ausgesagt, war in der Lage zeitlichen Spr\u00fcngen in der umfangreichen Vernehmung problemlos zu folgen und hat auch unter Einschluss von Randgeschehen die Ereignisse insgesamt schl\u00fcssig geschildert. Zun\u00e4chst habe sich der Briefkasten der Beklagten im Eingangsbereich rechts neben der T\u00fcr befunden, sp\u00e4ter sei er dann vorne an das Tor geh\u00e4ngt worden. Er hat auch angegeben, dass etwa zur gleichen Zeit wegen der Einstellung des operativen Gesch\u00e4fts durch die Beklagte sowie infolge der Ummeldungen des Geb\u00e4udes &#8211; z.B. bei den Stadtwerken \u2013 die Situation eingetreten sei, dass zunehmend mehr Post f\u00fcr die F einging und immer weniger f\u00fcr die Beklagte, so dass man den zuvor auf die Beklagte lautenden Briefkasten mit F beschriftet habe und zudem in Abstimmung mit dem Hausmeister des Objekts den Hinweis angebracht habe, dass die Post f\u00fcr die Beklagte dort ebenfalls einzulegen sei. Die Post habe dann immer der entnommen, der dort gerade vorbeigekommen sei, entweder die Mitarbeiter der Beklagten oder der Hausmeister, der diese dann in den B\u00fcror\u00e4umen der Beklagten abgelegt habe.<br \/>\nDie Kammer sieht auch keinen Widerspruch in der Aussage des Zeugen, er habe die eingehende Post nicht mit Vertretern der F besprochen, zu den erstmals in der Sitzung zu Protokoll gereichten Abschriften eines E-Mailverkehrs aus dem Jahr 2018.<br \/>\nDen Ausdrucken zufolge handelte es sich um E-Mailverkehr zwischen dem Zeugen und der Kanzlei des Beklagtenvertreters, bei dem der Zeuge den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der F bei einer an die Beklagtenvertreterkanzlei gerichteten Mail in \u201ecc\u201c gesetzt hatte.<br \/>\nDer Zeuge hat jedoch in seiner gesamten Aussage diesbez\u00fcglich ausschlie\u00dflich Angaben zum Jahr 2017 gemacht. Er hat ausdr\u00fccklich angegeben, dass man Ende 2017 den Gesch\u00e4ftsbetrieb dann eingestellt hat. Dem Zeugen sind auch die Mails, ausweislich derer es im Jahr 2018 zu Kommunikation zwischen der Kanzlei des Beklagtenvertreters einerseits und dem Zeugen gekommen war, nicht vorgehalten worden, noch ist er hierzu oder den zugrundeliegenden Vorg\u00e4ngen befragt worden.<br \/>\nVielmehr ist dessen Vernehmung nach der Erkl\u00e4rung der Parteien, es best\u00fcnden keine weiteren Fragen, beendet worden, woraufhin der Beklagtenvertreter zun\u00e4chst einen Antrag auf Vereidigung stellte, welchen die Kammer zur\u00fcckgewiesen und den Zeugen entlassen hat. Erst im Anschluss wollte der Beklagtenvertreter dem Zeugen den dann als Anlage B10 zum Protokoll gereichten E-Mailverkehr vorhalten, um ihn dazu zu befragen, ob er seine Aussage noch einmal \u00e4ndern wolle.<br \/>\nEin Anlass, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vernehmung zu wiederholen \u00a7 398 Abs. 1 ZPO (vgl. Damrau in M\u00fcKo ZPO, 5. Aufl. \u00a7 398 Rn. 4 zu Beispielen), um dem Zeugen diese Frage(n) zu stellen, bestand nach dem Ermessen der Kammer nicht, da die vermeintlichen Widerspr\u00fcche nach der W\u00fcrdigung der Kammer keine solchen sind:<br \/>\nDenn die Bekundungen des Zeugen, dass man die Post an den nicht reagierenden und nicht erreichbaren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten erst per Mail, und dann per Brief weitergeleitet habe, bezogen sich ersichtlich auf den Zeitraum vor dem Jahreswechsel 2017\/2018.<\/li>\n<li>Es besteht auch kein Anlass, weiteren Beweis durch die Vernehmung des Zeugen Pommerin zu erheben. Dieser ist lediglich als Zeuge vom H\u00f6rensagen im Jahr 2018 f\u00fcr Geschehnisse nach der Aufgabe des Gesch\u00e4ftsbetriebes benannt worden, nicht jedoch f\u00fcr die entscheidungserhebliche Tatsache, wann der Gesch\u00e4ftssitz aufgegeben wurde. Was nach der Aufgabe Ende 2017 mit dem Briefkasten geschehen ist, ist irrelevant.<\/li>\n<li>Damit steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung einen Gesch\u00e4ftssitz an der Zustellungsanschrift unterhielt.<br \/>\nEs kommt zum einen von vornherein nicht darauf an, ob und wie die Post dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten von deren Mitarbeitern weitergeleitet wurde (oder werden konnte). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Wirksamkeit der Zustellung ist allein, ob sie in den Einflussbereich der Beklagten gelangt ist, woran keine Zweifel bestehen, weil an der Adresse ein Gesch\u00e4ftssitz der Beklagten unterhalten wurde und ein Briefkasten der Beklagten vorhanden war.<br \/>\nEntgegen der im Termin vertretenen Ansicht des Beklagtenvertreters kommt es f\u00fcr die Frage, ob ein Gesch\u00e4ftssitz bestand, auch nicht darauf an, wo sich die Mitarbeiter der Beklagten im Einzelnen in dem Objekt aufgehalten haben und mit was sie sich dort besch\u00e4ftigt haben. Denn auch die vom Zeugen geschilderten Vorbereitungen einer Aufl\u00f6sung des Gesch\u00e4ftssitzes geh\u00f6ren unzweideutig zu gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Solange sie in den R\u00e4umlichkeiten der Gesellschaft durch deren Mitarbeiter durchgef\u00fchrt werden, liegt darin keine Aufgabe des Gesch\u00e4ftssitzes.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2018 hat bei der Urteilsfindung ebensowenig Ber\u00fccksichtigung gefunden, wie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 30.08.2018. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nach \u00a7 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Unkenntnis der Beklagten unverschuldet ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 708 Nr. 3 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2810 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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