{"id":7802,"date":"2019-01-25T17:00:50","date_gmt":"2019-01-25T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7802"},"modified":"2019-01-25T14:21:29","modified_gmt":"2019-01-25T14:21:29","slug":"4b-o-24-17-haltevorrichtung-fuer-navigationsgeraete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7802","title":{"rendered":"4b O 24\/17 &#8211; Haltevorrichtung f\u00fcr Navigationsger\u00e4te"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2808<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. September 2018, Az.\u00a04b O 24\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin ist ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, das aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2013 103 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) gegen die Beklagte vorgeht.<br \/>\nDie Beklagte ist ein in den Niederlanden ans\u00e4ssiges Unternehmen, das in Deutschland Halterungen f\u00fcr Kfz-Navigationsger\u00e4te vertreibt.<br \/>\nDie klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erfindung wurde im Betrieb der Kl\u00e4gerin durch Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin gemacht.<br \/>\nBereits am 27.04.2013 bewarb die Kl\u00e4gerin erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4te zur Befestigung von Navigationsger\u00e4ten in Fahrzeugen auf ihrer Internethomepage und bot sie ab dem 16.06.2013 dort zum Kauf an.<br \/>\nIm Laufe der Gebrauchsmusteranmeldung entscheid man sich, das Gebrauchsmuster auf die Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin, Frau A anzumelden.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster wurde von Frau A, am 18.07.2013 angemeldet und am 23.08.2013 eingetragen. Die Eintragung wurde am 17.10.2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<br \/>\nEs hat eine Haltevorrichtung f\u00fcr Navigationsger\u00e4te in Fahrzeugen zum Gegenstand.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht mit der Klage Schutzanspruch 1 in Kombination mit Unteranspruch 5 des Klagegebrauchsmusters geltend.<br \/>\nAnspruch 1 lautet:<br \/>\nHaltevorrichtung f\u00fcr Navigationsger\u00e4te in Fahrzeugen mit einem ersten Halteteil und mit einem zweiten Halteteil, die \u00fcber eine Kugelgelenkverbindung miteinander verbunden sind und \u00fcber eine Haltemutter in einer vorgegebenen Schwenklage fixiert sind, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Halteteil ein kugelkopff\u00f6rmiges Verbindungselement aufweist, das in einem kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselement des zweiten Halteteils gelagert ist, wobei zwischen dem kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselement und dem kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselement eine Gummierung vorgesehen ist.<br \/>\nUnteranspruch 5 lautet:<br \/>\nHaltevorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Halteteil auf einer dem kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselement abgewandten Seite eine Befestigungsfl\u00e4che zur Befestigung des ersten Halteteils an einer Innenraumfl\u00e4che des Fahrzeuges einerseits und einen Gewindering zur Schraubverbindung mit der Haltemutter andererseits aufweist, wobei ein Innendurchmesser der Haltemutter kleiner ist als ein Au\u00dfendurchmesser des kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselementes.<br \/>\nDas Klagepatent zeigt als Fig. 4 folgendes Ausf\u00fchrungsbeispiel:<\/li>\n<li>Die als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters eingetragene Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin A r\u00e4umte der Kl\u00e4gerin mit Vertrag vom 10.01.2017 eine Exklusivlizenz ein.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie als Anlage K 6 vorliegenden Vertrag Bezug genommen.<br \/>\nFrau A trat der Kl\u00e4gerin unter dem 10.01.2017 zudem s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Schadensersatz ab, die sich aus Verletzungen des Klagegebrauchsmusters ergeben.<br \/>\nWegen der Einzelheiten der Abtretungserkl\u00e4rung wird auf die in Kopie als Anlage K 7 vorliegende Abtretungsvereinbarung Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt in Deutschland Halterungen f\u00fcr Navigationsger\u00e4te (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die wie nachfolgend wiedergegeben aussehen (die Pfeile sind durch die Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt):<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Erfindung erf\u00fclle jedenfalls in der nunmehr geltend gemachten Kombination von Anspruch 1 mit Unteranspruch 5 die Schutzvoraussetzungen nach \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<br \/>\nDie Erfindung sei neu.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf die Druckschrift DE 20 2006 011 220 U1 (im Folgenden kurz B2) als n\u00e4chstliegender Stand der Technik beziehe, weise diese kein kugelpfannenf\u00f6rmiges Verbindungselement auf, wie das Klagegebrauchsmuster dies vorsehe. Vielmehr sehe die B2 als Gegenst\u00fcck zum Kugelkopf einen Hohlk\u00f6rper aus mehreren geschlitzten Halteplatten auf, der die Kugel umschlie\u00dfe. Dabei werde die Fixierung dadurch erreicht, dass die Befestigungsmutter die die Kugel umschlie\u00dfenden Halteplatten zusammendr\u00fccke.<br \/>\nDamit entspreche die in der B2 offenbarte Vorrichtung der in der DE 20 2006 018 347 U1 (im Folgenden kurz B3) offenbarten Halterung.<br \/>\n\u201eKugelpfannenf\u00f6rmig\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters verstehe der Fachmann hingegen so, dass die Kugelpfanne in Richtung der Kugel ge\u00f6ffnet ist.<br \/>\nEin \u201eGewindering\u201c im Sinne des Anspruchs 5 des Klagegebrauchsmusters sei durch die B2 oder die B3 nicht offenbart, sondern \u2013 in beiden Entgegenhaltungen \u2013 erfolge die Herstellung der Schraubverbindung mit der Haltemutter durch eine geschlitzte Schraubenh\u00fclse. Schlie\u00dflich sei die betreffende Schraubh\u00fclse entgegen Anspruch 5 nicht am Kugelkopfteil, sondern an dessen Gegenst\u00fcck angebracht.<br \/>\nDie DE 296 03 197 U1 (im Folgenden kurz: B6) zeige bereits kein kugelkopff\u00f6rmiges Verbbindungselement, sondern einen blo\u00dfen Hohlzylinder.<br \/>\nDie Kombination des Anspruchs 1 mit dem Unteranspruch 5 beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Die Merkmale des Anspruchs 5 seien nicht rein handwerklicher Natur.<br \/>\nEin Anlass f\u00fcr den Fachmann, statt der in der B2 und B3 gezeigten Konfiguration die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Kugelpfanne zu verwenden, sei nicht erkennbar und ergebe sich auch nicht aus Kombinationen mit den Druckschriften US 2007\/0018064 A1 (im Folgenden \u201eB4\u201c) und US 2013\/0 146 632 A I (im Folgenden kurz B5).<br \/>\nEs bestehe f\u00fcr den von der B6 ausgehenden Fachmann auch kein Anlass, die blo\u00dfe Fase mit einer Gummierung zu versehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, der Anspruch sei ausf\u00fchrbar offenbart, so verkenne die Beklagte, dass Unteranspruch 5 nicht verlange, dass der Durchmesser der Haltemutter kleiner ist, als der Au\u00dfendurchmesser der Kugelpfanne, sondern ein Durchmesser.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei Rechtsvorg\u00e4ngerin im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG und die Schonfrist damit anwendbar, so dass die Offenbarung der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4te im Internet vor dem Anmeldetag im Juli 2013 innerhalb der sechsmonatigen Frist unbeachtlich sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nHaltevorrichtungen f\u00fcr Navigationsger\u00e4te in Fahrzeugen mit einem ersten Halteteil und mit einem zweiten Halteteil, die \u00fcber eine Kugelgelenkverbindung miteinander verbunden sind und \u00fcber eine Haltemutter in einer vorgegebenen Schwenklage fixiert sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das erste Halteteil ein kugelkopff\u00f6rmiges Verbindungselement aufweist, das in einem kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselement des zweiten Halteteils gelagert ist, wobei zwischen dem kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselement und dem kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselements eine Gummierung vorgesehen ist (Schutzanspruch 1)<br \/>\nund<br \/>\ndas erste Halteteil auf einer dem kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselement abgewandten Seite eine Befestigungsfl\u00e4che zur Befestigung des ersten Halteteils an einer Innenraumfl\u00e4che des Fahrzeuges einerseits und einen Gewindering zur Schraubverbindung mit der Haltemutter andererseits aufweist, wobei ein Innendurchmesser der Haltemutter kleiner ist als ein Au\u00dfendurchmesser des kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselementes, (Schutzanspruch 5)<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Gummierung auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che des kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselementes aufgebracht ist, (Schutzanspruch 2)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Gewindering koaxial und in einem radialen Abstand zu einem Basisabschnitt des kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselements verl\u00e4uft; (Schutzanspruch 8);<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind mit der Ma\u00dfgabe, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen ist, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzutei\u00aclen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 17.11.2013 in Verkehr ge-brachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand des Erzeugnisses und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n5. an die Kl\u00e4gerin 2.948,90 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr sowie Frau A durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.11.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch die eingeschr\u00e4nkte Geltendmachung des Schutzanspruchs 1. des Klagegebrauchsmusters in Verbindung mit Unteranspruch 5. weder neu sei, noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe.<br \/>\nSie ist insoweit der Ansicht aus der B2 ergebe sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch eine \u201eKugelpfanne\u201c, insbesondere zeigten dies Abs. [0019] und Figur 4. Es werde ausgef\u00fchrt, dass die Halteplatten eine hohle Halbkugel bildeten, was nichts anderes als eine Kugelpfanne sei.<br \/>\nAuch weise die B2 am ersten Halteteil eine Befestigungsfl\u00e4che zur Befestigung des ersten Halteteils an einer Innenraumfl\u00e4che des Fahrzeugs auf.<br \/>\nWeiterhin sei ein Gewindering zur Verbindung mit der Schraubmutter vorgesehen, unterschiedlich sei allein, dass der Gewindering am gegen\u00fcber dem Klagegebrauchsmuster anderen Halteteil, also nicht dem, das den Kugelkopf tr\u00e4gt, angeordnet sei. Dies sei aber f\u00fcr den Fachmann naheliegend, weil er wisse, dass man den Kugelkopf wahlweise durch radiale oder axiale Kr\u00e4fte fixieren k\u00f6nne. F\u00fcr beide L\u00f6sungen gebe es in der B2 und der B4 Vorbilder.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster in seiner geltend gemachten Form beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt. So legten die Druckschriften B3 und B5 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmannes die beanspruchte Ausgestaltung nahe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich erg\u00e4ben sich aus der Entgegenhaltung B6 alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Kombination des Anspruch 1 mit Unteranspruch 5, bis auf die Gummierung, die der Fachmann aber problemlos der B2 entnehmen k\u00f6nne, so dass es am erfinderischen Schritt fehle.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Erfindung hinsichtlich der nun beanspruchten Kombination des Anspruchs 1 mit Unteranspruch 5 auch nicht ausf\u00fchrbar offenbart sei.<br \/>\nDenn vorgegeben sei ein Innendurchmesser \u201edm\u201c der Haltemutter, der kleiner sein m\u00fcsse, als der Au\u00dfendurchmesser der Kugelpfanne. Zugleich solle dieser Schraubring mit einem Innengewinde aber in den Gewindering am Kugelkopfteil greifen, so dass der Gewindering auch kleineren Durchmessers sein m\u00fcsse, als die Kugelpfanne. Hieraus k\u00f6nne der Fachmann keine sinnvolle Zusammensetzbarkeit mit der Kugelpfanne mehr folgern, die explizit gr\u00f6\u00dferen Durchmesser sein solle.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist gem. \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG nicht schutzf\u00e4hig, weil ihm der erfinderische Schritt nach \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG fehlt, so dass gem. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG jedermann einen L\u00f6schungsanspruch hat.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt in Abs. [0001] aus, die Erfindung betreffe eine Haltevorrichtung f\u00fcr Navigationsger\u00e4te in Fahrzeugen.<br \/>\nEs benennt als Stand der Technik in Abs. [0002] die Druckschrift DE 20 2006 018 347 U1 (B3). Diese offenbart eine Halterung f\u00fcr Navigationsger\u00e4te, bei der das Ger\u00e4t \u00fcber eine Kugelgelenkverbindung gehalten wird. Die Kugelgelenkverbindung umfasse dabei ein kugelkopff\u00f6rmiges Verbindungselement, das \u00fcber ein Halteteil an einer Oberfl\u00e4che im Fahrzeuginneren befestigbar sei. Das kugelkopff\u00f6rmige Verbindungselement sei in einer geschlitzten Schraubenh\u00fclse angeordnet, welche mit der Halterung des Navigationsger\u00e4tes verbunden sei. Durch das Aufschrauben der Haltemutter auf die geschlitzte Schraubh\u00fclse lasse sich das Gelenk festlegen. Nachteilig sei dabei, dass eine relativ hohe Bet\u00e4tigungskraft erforderlich sei, um das Gelenk langzeitstabil zu fixieren.<br \/>\nDas zu l\u00f6sende Problem bzw. die technische Aufgabe beschreibt das Klagegebrauchsmuster ausgehend von diesem Stand der Technik damit, dass die Kugelgelenkverbindung gattungsm\u00e4\u00dfig so weiterentwickelt werden soll, dass sie eine bessere, insbesondere besonders tragf\u00e4hige und langzeitstabile Verbindung erm\u00f6gliche, Abs. [0003].<br \/>\nDie Merkmale des Anspruchs in der geltend gemachten Fassung der Kombination des Anspruchs 1 mit Unteranspruch 5 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/li>\n<li>1. Haltevorrichtung f\u00fcr Navigationsger\u00e4te in Fahrzeugen;<br \/>\n2. mit einem ersten Halteteil und mit einem zweiten Halteteil,<br \/>\n2.1 die \u00fcber eine Kugelgelenkverbindung miteinander verbunden sind und<br \/>\n2.2 \u00fcber eine Haltemutter in einer vorgegebenen Schwenklage fixiert sind;<br \/>\n3. das erste Halteteil (1) weist ein kugelkopff\u00f6rmiges Verbindungselement (4) auf, das in einem kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselement (5) des zweiten Halteteils (2) gelagert ist;<br \/>\n4. zwischen dem kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselement (4) und dem kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselements (5) ist eine Gummierung (13) vorgesehen;<br \/>\n5. das erste Halteteil (1) weist auf:<br \/>\n5.1 auf einer dem kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselement (4) abgewandten Seite eine Befestigungsfl\u00e4che (8) zur Befestigung des ersten Halteteils (1) an einer Innenraumfl\u00e4che des Fahrzeuges einerseits und<br \/>\n5.2 einen Gewindering (10) zur Schraubverbindung mit der Haltemutter (3) andererseits,<br \/>\n5.2.1 wobei ein Innendurchmesser (dm) der Haltemutter (3) des Gewinderings (10) kleiner ist als ein Au\u00dfendurchmesser (dk) des kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselementes (5).<\/li>\n<li>Die Anordnung einer Gummierung zwischen den beiden Elementen des Kugelgelenks soll nach Abs. [0004] das technische Problem l\u00f6sen, woraus letztlich der Vorteil der Erfindung folge: Diese Gummierung reduziere die zur Fixierung des Gelenks erforderlichen Kr\u00e4fte und erlaube damit \u2013 bei gleicher Fixierungskraft \u2013 tragf\u00e4higere und langzeitstabilere Verbindungen, die zudem besser die Vibrationen des Fahrbetriebs kompensieren, Abs. [0005].<\/li>\n<li>2.<br \/>\na)<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt zun\u00e4chst Anlass zur Auslegung des Begriffs \u201ekugelpfannenf\u00f6rmig\u201c, wie er in Merkmal 3., 4. und 5.2.1. im Sinne des Klagegebrauchsmusters verwendet wird.<br \/>\nDas Klagepatent nutzt den Begriff in der Beschreibung an mehreren Stellen, ohne jedoch konkrete Vorgaben an die Ausgestaltung zu machen.<br \/>\nDer Begriff ist daher funktionsorientiert zu verstehen.<br \/>\nDie Funktion ergibt sich dabei aus der Beschreibung und dem Anspruch dahingehend, dass es sich um einen der beiden Bestandteile des Kugelgelenks handelt, das den zentralen Teil der Vorrichtung ausmacht, wie sich etwa aus Merkmal 2.1 ergibt.<br \/>\nWie sich aus Merkmal 3. ergibt, besteht dieses Kugelgelenk aus einem kugelkopff\u00f6rmigen Verbindungselement einerseits und einem kugelpfannenf\u00f6rmigen Verbindungselement als dessen Gegenst\u00fcck andererseits.<br \/>\nDie die Allgemeinheit nicht einschr\u00e4nkenden Zeichnungen von Ausf\u00fchrungsbeispielen im Klagegebrauchsmuster zeigen dabei, dass der ganze Begriff des \u201eKugelgelenks\u201c funktional und weit zu verstehen ist:<br \/>\nDie Zeichnungen zeigen die beiden Teile einer Kugelgelenkverbindung, die funktional die Aufgabe eines Kugelgelenks erf\u00fcllen, namentlich allein rotatorische Bewegungen zulassen: Dabei zeigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel des nach der Definition des Klagegebrauchsmusters \u201ekugelkopff\u00f6rmigen\u201c Teils, dass es sich in seiner r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Ausgestaltung sehr weit vom allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis einer Kugel entfernen darf, solange es die ihm zugedachte Funktion erf\u00fcllen kann.<br \/>\nGezeigt ist n\u00e4mlich eine Ausf\u00fchrung, die im Ausgangspunkt allenfalls noch Teile einer Halbkugel abbildet, wobei diese nur noch in einem einzelnen, ringf\u00f6rmig angeordneten Bereich (im Bild im Wesentlichen mit der Ziffer 13 bezeichnet) Teile der Au\u00dfenhaut der Kugel aufweist:<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber ist die \u201eKugel\u201c oberhalb dieses Bereichs abgeschnitten und offen und unterhalb dieses Bereichs befindet sich ein auch nicht kugelf\u00f6rmiger Sockel.<br \/>\nSomit ist nach dem Klagegebrauchsmuster lediglich zu fordern, dass der \u201ekugelkopff\u00f6rmige\u201c Teil des Kugelgelenks eine hinreichend ausgebildete Anlagefl\u00e4che f\u00fcr die Kugelpfanne aufweist, so dass sich insgesamt ein Kugelgelenk ergibt.<br \/>\nDer Fachmann versteht den Begriff des Kugelgelenks somit nach dem Klagegebrauchsmuster so, wie es auch dem allgemeinen technischen Begriffsverst\u00e4ndnis entspricht: Als ein Gelenk, das ausschlie\u00dflich rotatorische Bewegungen in drei Achsen in einem von der Ausgestaltung abh\u00e4ngigen Umfang zul\u00e4sst.<br \/>\nEntsprechendes gilt \u2013 mangels anderer Anhaltspunkte im Klagegebrauchsmuster &#8211; f\u00fcr die Kugelpfanne, die funktional als das Gegenst\u00fcck zum Kugelkopf-Teil beschrieben ist. Jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, die zusammen mit dem Kugelkopf-Teil ein funktionierendes Kugelgelenk ergibt, gen\u00fcgt dabei.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster zeigt dabei durch den Verweis auf den Stand der Technik in Abs. [0002], dass es selbst davon ausgeht, dass in der B2 ebenfalls ein \u201eKugelgelenk\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters gezeigt wird. Dieses besteht dabei auch aus einem kugelkopff\u00f6rmigen Teil, der auch in Abs. [0002] so benannt wird, w\u00e4hrend das Gegenst\u00fcck nicht n\u00e4her, also insbesondere nicht als \u201ekugelpfannenf\u00f6rmig\u201c bezeichnet wird. Aus der Verwendung des Begriffs \u201ekugelpfannenf\u00f6rmig\u201c ergibt sich mangels irgendwelcher Anhaltspunkte daf\u00fcr im Gebrauchsmuster jedoch keinerlei Beschr\u00e4nkung auf eine besondere, r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Ausgestaltung dahingehend, dass und wie die Kugelpfanne z.B. oben offen zu sein hat. So zeigt die Fig. 4 zwar eine entsprechende Ausgestaltung, bei der die \u201eKugel\u201c nicht umschlossen wird:<\/li>\n<li>Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, deren Ausgestaltung sich zudem gerade in dieser Hinsicht aus der Ausgestaltung des Gegenst\u00fccks ergibt (Nr. 1 in der obigen Zeichnung).<br \/>\nDas in der B2 gegebene Ausf\u00fchrungsbeispiel Fig. 4 zeigt dabei, dass ein \u201eKugelgelenk\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters auch anders aussehen kann:Bestrebungen, sich von diesem aus dem Stand der Technik bekannten Kugelgelenk gerade durch die Form des Gegenst\u00fccks der Kugel, die \u201eKugelpfanne\u201c, abzuheben, sind dem Klagegebrauchsmuster nicht zu entnehmen. Dessen technische Lehre bezieht sich vielmehr allein darauf, das Kugelgelenk durch eine Gummierung zu verbessern. Der Fachmann misst auch nach dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis dem Begriff der \u201eKugelpfanne\u201c keinen anderen Gehalt bei, als den, dass es sich um das funktionale Gegenst\u00fcck des Kugelkopfes bei einem Kugelgelenk handelt. Alle diese Gegenst\u00fccke werden unabh\u00e4ngig von ihrer Ausgestaltung im technischen Sprachgebrauch als Kugelpfanne bezeichnet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertritt, dass entgegen dem Wortlaut mit dem Merkmal 5.2.1. ein Innendurchmesser der Haltemutter gemeint sei (und nicht des Gewinderings), folgt die Kammer dem. Dies schlie\u00dft der Fachmann aus der funktionalen Anordnung, wonach die Haltemutter im Ausf\u00fchrungsbeispiel auf dem in Fig. 4 mit der Ziffer 10 bezeichneten Gewindering aufgeschraubt wird und dadurch das Gegenst\u00fcck mit der Kugelpfanne halten soll, was nur gelingen kann, wenn ein Innendurchmesser \u201edm\u201c der Mutter (Ziffer 3) im Bild kleiner als der Au\u00dfendurchmesser der Kugelpfanne ist. Dass die Mutter im Bild dabei offensichtlich nicht ma\u00dfstabsgerecht wiedergegeben wird und ihre Position undeutlich bleibt, schadet angesichts der ihr auch nach der Beschreibung klar zugedachten Funktion nicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich gibt der Streit der Parteien Anlass, den Begriff des \u201eGewinderings\u201c in Merkmal 5.2 auszulegen. Dem Gewindering ist im Anspruch ebenfalls zwar eine konkrete Funktion, jedoch keine konkrete, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung zugewiesen. Er dient nach Merkmal 5.2 der Herstellung der Schraubverbindung mit der Schraubmutter, die das Kugelgelenk fixieren soll und ist somit deren Gegenst\u00fcck.<br \/>\nMehr ist damit \u00fcber die Ausgestaltung nicht gesagt, so dass anspruchsgem\u00e4\u00df auch eine Kombination z.B. aus einem Gewindering mit einem Innengewinde und einer Schraubmutter mit Au\u00dfengewinde ist.<br \/>\nDas Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt einen Gewindering nicht im Detail, gibt jedoch seinen Ort so an, dass sich in Kombination mit der gezeigten Schraubmutter ein Au\u00dfengewinde ergibt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie in Merkmal 2.2, 5.2 und 5.2.1 bezeichnete Haltemutter versteht der Fachmann ebenfalls im Lichte der ihr zugedachten Funktion, die sich aus der Gesamtschau der genannten Merkmale ergibt:<br \/>\nSie dient der Fixierung der Kugelgelenksverbindung, wie sich aus Merkmal 2.2 ergibt.<br \/>\nMerkmal 5.2 und 5.2.1 zeigen dann, dass dies mittels einer Schraubverbindung geschehen soll, wie es auch dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eMutter\u201c in diesem Zusammenhang entspricht, der \u00fcblicherweise bei Schraubverbindungen das Bauteil mit dem Innengewinde bezeichnet. Jedenfalls bei der geltend gemachten Anspruchskombination handelt es sich ebenfalls um ein Bauteil mit Innengewinde.<br \/>\nAus der vorgegeben Anordnung des Gegengewindes, in das die Haltemutter eingreifen soll, auf dem Bauteil, das auch den Kugelkopf tr\u00e4gt, folgt dabei, dass die Haltemutter letztlich die Aufgabe hat, das Gelenk auf die Weise zu fixieren, dass sie die Kugelpfanne auf den Kugelkopf dr\u00fcckt. Der Fachmann wird dies auch der Anordnung in Merkmal 5.2.1 entnehmen und diese entsprechend verstehen, dass n\u00e4mlich ein Innendurchmesser der Haltemutter kleiner sein muss, als der Au\u00dfendurchmesser der Kugelpfanne, weil die Mutter diese sonst nicht halten kann. Er wird weiter verstehen, dass die Haltemutter ein Innengewinde aufweisen muss, das auf den Gewindering gem\u00e4\u00df der vorgegebenen Anordnung passt. Dass diese Durchmesser identisch sein m\u00fcssten, ist nicht vorgebeben. Letztlich ist jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung beansprucht, die die zugedachte Funktion der Haltemutter in der vorgegebenen Anordnung erf\u00fcllt, wobei aus der Anordnung unter Hinzuziehung des bildlich gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels jedenfalls auch beansprucht ist, dass die Haltemutter zwei verschiedene Durchmesser hat: Einen gr\u00f6\u00dferen f\u00fcr das zum Gewindering passende Gewinde und einen kleineren, der die (Schraub-) Kraft auf die Kugelpfanne aus\u00fcben bzw. weiterleiten kann, um diese auf den Kugelkopf zu dr\u00fccken.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Erfindung ist nicht schutzf\u00e4hig gem. \u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.<br \/>\nSie ist zwar ausf\u00fchrbar offenbart (dazu 1.) und auch neu im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG (dazu unten 2.), jedoch beruht sie nicht auch einem erfinderischen Schritt (dazu unten 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart. Bei richtiger Auslegung ist entgegen dem Wortlaut mit dem Merkmal 5.2.1. ein Innendurchmesser der Haltemutter gemeint (und nicht des Gewinderings). Der Fachmann erkennt aus der funktionalen Anordnung, wonach die Haltemutter im Ausf\u00fchrungsbeispiel auf dem in Fig. 4 mit der Ziffer 10 bezeichneten Gewindering aufgeschraubt wird und dadurch das Gegenst\u00fcck mit der Kugelpfanne halten soll, dass dies nur gelingen kann, wenn ein Innendurchmesser \u201edm\u201c des Ringes (Ziffer 3) im Bild kleiner als der Au\u00dfendurchmesser der Kugelpfanne ist. Der Fachmann erkennt angesichts dieser Vorgabe aber auch, dass die Haltemutter \u00fcber mindestens zwei verschiedene Innendurchmesser verf\u00fcgen muss, damit sie ihren Zweck erf\u00fcllen kann, n\u00e4mlich neben dem genannten \u201edm\u201c auch noch einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser f\u00fcr das Innengewinde, damit dieses eine Schraubverbindung mit dem Gewindering eingehen kann, was nur gelingt, wenn der Durchmesser dem des Gewinderinges entspricht. Damit ist der zweite Durchmesser bei der vorgegebenen Anordnung gr\u00f6\u00dfer als der von Kugelkopf und Kugelpfanne.<\/li>\n<li>2.<br \/>\na)<br \/>\nNeu im Sinne des \u00a7 3 GebrMG ist eine Erfindung dann nicht, wenn sie in ihrer G\u00e4nze, also in allen beanspruchten Merkmalen, im Stand der Technik offenbart war. Dabei kommt es darauf an, dass eine Entgegenhaltung alle in Rede stehenden Merkmale offenbart (vgl. BGH, GRUR 1980, 283, 284 \u2013 Terephthals\u00e4ure; GRUR 1989, 494, 495 \u2013 Schr\u00e4gliegeeinrichtung; Urteil vom 04.11.2008, X ZR 154\/05, BeckRS 2009, 02615).<br \/>\nVorweggenommen durch den Stand der Technik ist dabei grunds\u00e4tzlich nur, was die jeweilige Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart (vgl. BGH GRUR 2013, 1121, 1123, Rz. 34 \u2013 Halbleiterdotierung). Ma\u00dfgeblich ist dabei der Gesamtgehalt der Vorver\u00f6ffentlichung, wobei es nicht darauf ankommt, wie der Fachmann die technische Lehre mit Hilfe seines Fachwissens ausf\u00fchren kann, oder wie er sie abwandeln kann, (vgl. BGH GRR 2009, 382, 384 Rz. 25 \u2013 Olanzapin).<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben ist die Erfindung neu.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDenn zwar offenbart die B2 fast alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters, jedoch nicht die besondere Anordnung des Kugelgelenks, wie sie sich aus Merkmal 5.2 ergibt:<br \/>\nSo werden &#8211; zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit stehend \u2013 die Merkmale 1. und 2. gezeigt, es handelt sich um eine Vorrichtung zum Halten von elektronischen Ger\u00e4ten, zu denen auch Navigationsger\u00e4ten geh\u00f6ren, in Fahrzeugen, bestehend aus zwei mit einem Kugelgelenk verbundenen Halteteilen, wobei das Kugelgelenk mittels einer Mutter fixierbar ist.<br \/>\nAuch die Merkmale 3., 4. und 5.2.1. werden entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin durch die B2 offenbart, soweit dort von \u201ekugelpfannenf\u00f6rmig\u201c die Rede ist: Das von der B2 gezeigte Gegenst\u00fcck ist eine Kugelpfanne im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Bei richtiger Auslegung ist der Begriff der Kugelpfanne im Klagegebrauchsmuster funktionsorientiert zu verstehen. Eine besondere Ausgestaltung, wie sie etwa im Ausf\u00fchrungsbeispiel zum Ausdruck kommt, ist nicht gefordert und ergibt sich auch nicht aus dem Begriff Kugelpfanne, den der Fachmann schlicht als Gegenst\u00fcck des Kugelteils \u2013 unabh\u00e4ngig von der konkreten Ausgestaltung \u2013 versteht. Danach erf\u00fcllt auch das in der B2 gezeigte Gegenst\u00fcck zur Kugel die Funktion, Teil eines Kugelgelenks sowohl im Sinne der B2 selbst, als auch im Sinne des Klagegebrauchsmusters, zu sein.<br \/>\nAuch eine Merkmal 4. entsprechende Gummierung zwischen dem Kugelkopf, in der B2 als \u201eVerbindungselement\u201c bezeichnet, und der Kugelpfanne, in der B2 als \u201eumschlie\u00dfende Geh\u00e4useeinheit\u201c bezeichnet, ist in der B2 offenbart:<br \/>\nBereits in Abs. [0003] wird der zu \u00fcberwindende Nachteil in der B2 damit beschrieben, dass die Reibung zwischen den Gelenkteilen bei der Verwendung herk\u00f6mmlichen Hartplastikmaterials zu gering sein k\u00f6nne, um eine ausreichend starke Verbindung zu erreichen. Dieser Nachteil soll nach Abs. [0004] und Abs. [0028] durch die in B2 beanspruchte Erfindung \u00fcberwunden werden, wonach im Kugelgelenk zwei H\u00e4rtegrade verwendet werden, um bessere Reibungseigenschaften zu erreichen.<br \/>\nEntsprechendes ist Abs. [0023] zu entnehmen, der als Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 ohne Beschr\u00e4nkung der Allgemeinheit \u2013 explizit die Verwendung einer Gummierung des Kugelkopfteils vorsieht.<br \/>\nAuch soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass die B2 keinen Gewindering vorsehe, geht sie fehl, denn auch der Begriff des Gewinderings ist funktionsorientiert zu verstehen. Er dient als Gegenst\u00fcck zu der Haltemutter. Diese Funktion erf\u00fcllt auch ein au\u00dfen auf dem Gegenst\u00fcck zum Kugelkopf umlaufendes Gewinde, wie es die B2 als Ausf\u00fchrungsbeispiel aufzeigt.<br \/>\nAllerdings geht die Kl\u00e4gerin zu Recht davon aus, dass die B2 die in Merkmal 5.2 vorgegebene Anordnung des Gewinderinges auf dem den Kugelkopf tragenden Bauteil nicht offenbart sowie die (daraus folgende) Tatsache, dass ein Innendurchmesser der Schraubmutter kleiner als der Au\u00dfendurchmesser der Kugelpfanne ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie B3 offenbart ebenfalls nicht die besondere Anordnung des Merkmals 5.2. Sie offenbart ein Kugelgelenk, das dem der B2 entspricht und damit nicht Merkmal 5.2 des Klagegebrauchsmusters, wozu auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie B4 offenbart eine andersartige Ausf\u00fchrung eines Kugelgelenks, bei dem das Kugelgelenk in Abweichung vom Merkmal 3. schon aus drei Teilen besteht. Entgegen Merkmal 3 weist das erste Halteteil, mithin das nach Merkmal 5.1 im Fahrzeug anzubringende Teil, auch kein kugelkopff\u00f6rmiges Verbindungselement auf.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nAuch die B5 offenbart zwar ein Kugelgelenk, aber keines, das dem Merkmal 5.2 entspr\u00e4che. Zwar ist hier ein gesonderter Gewindering vorgesehen. Dessen Anordnung entspricht aber insoweit derjenigen der B2 und damit nicht dem Merkmal 5.2, als der Gewindering sich auf dem Teil der Vorrichtung, der die Kugelpfanne tr\u00e4gt, befindet.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie Entgegenhaltung B6 bezieht sich ebenfalls auf \u201eBildschirmhalter f\u00fcr Navigationssysteme in Kraftfahrzeugen\u201c (Merkmal 1 des Klagegebrauchsmusters) und zeigt &#8211; bis auf die Gummierung &#8211; nach Merkmal 4 s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung.<br \/>\nSo sieht die Entgegenhaltung B6 in Kombination von Anspruch 1 und Unteranspruch 2 und 3 vor, dass die Halterung aus zwei Teilen (Bildschirmhalter (10) und Befestigungssockel (28)) besteht, die durch ein Kugelgelenk miteinander verbunden werden und offenbart damit die Merkmale 2. und 2.1 des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\nWeiter ist in Unteranspruch 4. der B6 vorgesehen, dass das Gelenk eine l\u00f6sbare \u00dcberwurfmutter vorsieht, die nach der Beschreibung, dort erste Seite letzter Absatz, der \u201eArretierung der gew\u00fcnschten Bildschirmposition\u201c dient, womit auch Merkmal 2.2 des Klagegebrauchsmusters offenbart wird.<br \/>\nAuch ein Merkmal 3 des Klagegebrauchsmusters entsprechendes Kugelgelenk, bestehend aus Kugelpfanne und Kugelkopf, offenbart die B6:<br \/>\nBei richtiger Auslegung ist der Begriff des Kugelgelenks im Sinne des Klagegebrauchsmusters, wie bereits dargelegt, funktional zu verstehen. Danach offenbart auch die Entgegenhaltung B6 ein dem Klagegebrauchsmuster entsprechendes Kugelgelenk. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Kugelkopf im fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbespiel und nach Unteranspruch 3 aus kaum mehr als einer Fase auf einem Hohlk\u00f6rper besteht.<br \/>\nDie B6 macht bereits im letzten Absatz der ersten Seite der Beschreibung deutlich, dass es sich nach ihrem Verst\u00e4ndnis um ein Kugelgelenk handeln soll, indem dort angegeben wird, dass f\u00fcr die offenbarte Halterung f\u00fcr Navigationsger\u00e4te vorzugsweise Kugelgelenke Verwendung finden sollen. In Unteranspruch 3 verweist die Entgegenhaltung B6 ebenfalls darauf, dass es sich ausdr\u00fccklich um ein \u201eKugelgelenk\u201c handelt. Dieses besteht nach dem Unteranspruch 3 aus einer hohlen Halbkugel, die nach bereits dargelegter richtiger Auslegung die Kugelpfanne im Sinne des Merkmals 3 des Klagegebrauchsmusters ist.<br \/>\nWeiter ist vorgesehen, dass diese Kugelpfanne auf einem von einem Befestigungssockel aufragenden Hohlzylinder gleitet, um so nach Unteranspruch 3 explizit ein Kugelgelenk zu bilden. Der Hohlzylinder stellt damit den Kugelkopf dar, wodurch Merkmal 3 offenbart ist.<br \/>\nWeiter ist im Unteranspruch 5 der B6 auch die genaue Anordnung entsprechend dem Merkmal 5 (nebst Untermerkmalen) des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung offenbart, wonach das Kontergewinde f\u00fcr den Gewindering sich auf dem den Kugelkopf tragenden Teil befindet und der Gewindering die Kugelpfanne \u00fcbergreift und auf den Kugelkopf dr\u00fcckt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Erfindung ist auch nicht durch die Voroffenbarung auf der Website der Kl\u00e4gerin neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nDenn die Kl\u00e4gerin kann sich insoweit auf die Schonfrist nach \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG berufen, so dass die entsprechende Offenbarung f\u00fcr die Neuheit au\u00dfer Betracht bleibt.<br \/>\nDie Offenbarung liegt zun\u00e4chst im von \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG bestimmten Zeitraum von weniger als sechs Monaten:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bewarb vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters am 27.04.2013 und damit etwa zweieinhalb Monate vor der Anmeldung am 18.07.2013 klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen \u00fcber das Internet und bot sie zum Kauf an. Die Schonfrist des \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG kn\u00fcpft grunds\u00e4tzlich an die Person des Anmelders und seiner Rechtsvorg\u00e4nger an, von denen die privilegierte Vorbenutzung ausgehen muss.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist berechtigt, sich auf \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG zu berufen.<br \/>\nVorliegend ist die Anmelderin die Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin, w\u00e4hrend die Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin selbst erfolgte. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin nunmehr vorgetragen, selbst die Erfinderin zu sein. Somit kann die Voroffenbarung nicht auf dem Wissen des Anmelders beruhen, weil sie auf dem Wissen der Kl\u00e4gerin selbst beruht, die nicht Anmelderin ist.<br \/>\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es insoweit ma\u00dfgeblich auf die l\u00fcckenlose Wissensvermittlung zwischen dem Anmelder und dem Vorbenutzer ankomme, um zu bestimmen, ob die Vorbenutzung vom Erfinder selbst ausgeht, vgl. BPatG GRUR 1978, 637 \u2013 \u201eL\u00fcckenlose Kette\u201c. Ma\u00dfgeblich ist dabei nach dem Sinn und Zweck, dass die Voroffenbarung ihre Quelle beim Erfinder hat und dass dies mittels einer l\u00fcckenlosen Kette zu belegen ist. Ma\u00dfgeblich ist danach somit weder die formale Stellung des Vorbenutzers als Rechtsvorg\u00e4nger, noch die formale Stellung des Erfinders als sp\u00e4terem Anmelder, sondern die materielle W\u00fcrdigung, ob das in der zu untersuchenden Vorbenutzung zum Ausdruck kommende Wissen vom Erfinder selbst stammt. Dies ist vorliegend der Fall.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDem Klagegebrauchsmuster fehlt jedoch der erfinderische Schritt nach \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<br \/>\nEin erfinderischer Schritt fehlt, wenn der Stand der Technik die zu pr\u00fcfende, erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nahegelegt hat, was eine Rechtsfrage darstellt, bei deren Beurteilung im Einzelfall auf die zum Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 842, 843 ff. \u2013 Demonstrationsschrank).<br \/>\nDies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<br \/>\nDies ist vorliegend sowohl hinsichtlich der als Ausgangspunkt in Betracht kommenden B2, als auch der B6 der Fall.<br \/>\nEin beruflich mit der Schaffung solcher Vorrichtungen befasster Fachmann ist kraft seines allgemeinen Fachwissens zun\u00e4chst ohne weiteres im Stande, das in der B2 offenbarte Kugelgelenk kraft seines allgemeinen Fachwissens durch ein aus dem Stand der Technik ebenfalls f\u00fcr dieselbe Anwendung aus der B6 bekanntes Kugelgelenk, wie es der B6 entspricht, zu ersetzen.<br \/>\nEr ist kraft seines allgemeinen Fachwissens ebenfalls im Stande, ausgehend von der B6 eine verbesserte Ausf\u00fchrung eines solchen Kugelgelenks zu entwickeln, bei der die Reibungseigenschaften eines Kunststoffkugelgelenks durch die Aufbringung einer Gummierung im Gelenk verbessert werden. Dabei handelt es sich um eine vergleichsweise triviale Ma\u00dfnahme, deren Wirksamkeit sich auch ohne besonderen technischen Sachverstand erschlie\u00dft. Sie liegt zur L\u00f6sung der Aufgabe, ein Kugelgelenk hinsichtlich der Reibungseigenschaften zu verbessern, ohne weiteres in Reichweite eines mit Kunststoffverarbeitung und -fertigungstechniken vertrauten Fachmannes.<br \/>\nEs bedarf \u00fcber die blo\u00dfe Auffindbarkeit der L\u00f6sung aber auch in der Regel einer sich aus dem Stand der Technik ergebenden Anregung, um diese L\u00f6sung als naheliegend im vorgenannten Sinne anzusehen, wobei es eine Frage des Einzelfalles ist, in welchem Ma\u00dfe der Fachmann derartige Anregungen im Stand der Technik ben\u00f6tigt (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 &#8211; Installiereinrichtung II). Auch unterstellt, dass die entsprechende Ausgestaltung zum Fachwissen des Fachmannes geh\u00f6rte, gen\u00fcgt dies f\u00fcr die Annahme, dass die Benutzung vorliegend auch naheliegend war, noch nicht (vgl. BGH GRUR 2009, 743, 745 \u2013 Airbagausl\u00f6sevorrichtung).<br \/>\nEine solche Anregung ist, wie auch die Kl\u00e4gerin meint, f\u00fcr einen von der B2 ausgehenden Fachmann nicht ersichtlich. Das dort offenbarte Kugelgelenk ist, um zur klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen, erheblich umzukonstruieren. Es ist auch aus dem Stand der Technik nicht erkennbar, warum ein Fachmann sich dieser Aufgabe annehmen sollte, weil es z.B. an einem erkennbaren Hinweis fehlt, dass durch den Austausch des Gelenks im \u00dcbrigen weitere Vorteile gegen\u00fcber dem in der B2 offenbarten, ohnehin bereits gummierten Gelenk zu erzielen sind.<\/li>\n<li>Anderes gilt jedoch, wenn der Fachmann von der B6 ausgeht, die, wie gezeigt, alle Merkmale des Anspruchs in der geltend gemachten Fassung, bis auf die Gummierung offenbart. Das technische Problem stellt sich somit ausgehend von der B6 so dar, wie es auch im Klagegebrauchsmuster formuliert ist.<br \/>\nAusgehend von der B6 ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem Stand der Technik eine deutliche, auf den konkreten Anwendungsfall bezogene Anregung, das dort gezeigte Gelenk weiter zu verbessern, namentlich aus der B2:<br \/>\nDie B2 zeigt dem Fachmann explizit eine M\u00f6glichkeit, das in der B6 offenbarte Kugelgelenk zu verbessern, indem man die Reibung erh\u00f6ht, um die notwendigen Kr\u00e4fte beim Festlegen zu verringern. Zugleich wird die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende L\u00f6sung aus dem Stand der Technik aufgezeigt, namentlich eine Gummierung in das Kugelgelenk einzubringen. Die B2 beschreibt dies zudem auch f\u00fcr denselben Anwendungsfall eines Kugelgelenks wie die B6, n\u00e4mlich Halterungen f\u00fcr Navigationsger\u00e4te in Fahrzeugen. Diese Bewertung \u00e4ndert sich auch nicht dadurch, dass der kugelkopff\u00f6rmige Teil im Ausf\u00fchrungsbeispiel der B6 kaum mehr als eine Fase ist. Denn der Fachmann erkennt, dass es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt und dass der Anspruch auch gr\u00f6\u00dfere Auflagefl\u00e4chen umfasst und nicht auf diese Ausgestaltung beschr\u00e4nkt ist. Er kann aufgrund der sich aus der B2 ergebenden Anregung ohne Probleme das Gelenk innerhalb des Schutzanspruchs der B6 so auslegen, dass sich eine Gummierung sinnvoll aufbringen l\u00e4sst. Hinweise darauf, dass eine Gummierung mit dem Prinzip des Gelenks nach der B6 inkompatibel oder kontraproduktiv sind, ergeben sich f\u00fcr den Fachmann weder aus der B6 nicht, noch unter dem Gesichtspunkt der Andruckkr\u00e4fte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2808 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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