{"id":7800,"date":"2019-01-25T17:00:05","date_gmt":"2019-01-25T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7800"},"modified":"2019-01-25T14:12:13","modified_gmt":"2019-01-25T14:12:13","slug":"4b-o-9-18-rohrleitungssanierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7800","title":{"rendered":"4b O 9\/18 &#8211; Rohrleitungssanierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2807<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. September, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 9\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung wird im Kostenausspruch abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien bet\u00e4tigen sich auf dem Gebiet der Rohrleitungssanierung.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten \u00fcber etwaige Patentverletzungen durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten. In diesem Zusammenhang schrieb die Verf\u00fcgungsbeklagte im Januar 2018 Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an und machte diesen gegen\u00fcber bestimmte, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als wettbewerbswidrig beanstandete \u00c4u\u00dferungen dazu.<\/li>\n<li>Eine Abmahnung erfolgte zun\u00e4chst nicht.<\/li>\n<li>Es kam am 13.02.2018 zu Gespr\u00e4chen zwischen den Parteien, anl\u00e4sslich derer Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten aufforderten, die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen sofort zu unterlassen. Die Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten sicherten dabei zu, dass man das pr\u00fcfen werde, jedenfalls aber keine weiteren derartigen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Dritten t\u00e4tigen werde, solange zwischen den Parteien Verhandlungen gef\u00fchrt w\u00fcrden, die man zun\u00e4chst f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Wochen ins Auge fasste.<\/li>\n<li>Ebenfalls am 13.02.2018 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt, mit der der Verf\u00fcgungsbeklagten die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen untersagt werden sollten.<\/li>\n<li>Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.02.2018 eine einstweilige Verf\u00fcgung auf den (auf einen Hinweis der Kammer leicht anders gefassten) Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erlassen, mit der der Verf\u00fcgungsbeklagten die \u00c4u\u00dferungen untersagt worden sind.<\/li>\n<li>Die Kosten des Verfahrens sind zun\u00e4chst der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt worden.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.02.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Unter dem 21.02.2018 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte schriftlich wegen der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen schriftlich ab.<\/li>\n<li>Am 09.03.2018 erfolgte die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Kammer.<\/li>\n<li>Ein letztes Treffen der Parteien fand am 19.03.2018 statt.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 09.05.2018 gab die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Abschlusserkl\u00e4rung unter dem Vorbehalt des Kostenwiderspruchs ab.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Kosten des Verfahrens von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu tragen seien, weil es an einer dem gerichtlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vorausgehenden Mahnung fehle. Eine solche sei bereits mangels angemessener Frist nicht in der Aufforderung zum Unterlassen im Gespr\u00e4ch zu sehen, zumal man dort bereits zugesichert habe, zun\u00e4chst von weiteren \u00c4u\u00dferungen der beanstandeten Art abzusehen.<br \/>\nNach Verfahrenseinleitung erfolgte Abmahnungen seien f\u00fcr die Kostenfolge irrelevant.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat unter dem 14.05.2018 isolierten Kostenwiderspruch eingelegt und beantragt,<\/li>\n<li>die Kosten des Verfahrens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, den Widerspruch zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte ihren Widerspruch zul\u00e4ssigerweise auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat (vgl. Vollkommer in: Z\u00f6ller ZPO, 31. Aufl. \u00a7 924 Rn. 5), hat die Kammer allein hier\u00fcber durch Urteil zu entscheiden.<\/li>\n<li>Die Kosten des Verfahrens sind von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>Dies folgt nach der Wertung des \u00a7 93 ZPO daraus, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte mangels Abmahnung keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung gab und den Widerspruch von Anfang an auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkte.<\/li>\n<li>An der Veranlassung zur Klageerhebung fehlt es grunds\u00e4tzlich, wenn der Gegner vor der Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht abgemahnt wird, es sei denn es liegen ausnahmsweise Umst\u00e4nde vor, die die Abmahnung entbehrlich machen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl., Teil C Rn. 144 ff.; Grabinski\/Z\u00fclch in Benkhard, Patentgesetzt, 11. Aufl. \u00a7 139 Rn. 153f a.E.; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., B. v. 14.02.2018, 6 W 6\/18, BeckRS 2018, 9083).<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte wurde unstreitig vor dem Tag der Einreichung des Antrages nicht abgemahnt.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Aufforderung in den Gespr\u00e4chen am Tag der Antragstellung, dem 13.02.2018, ist keine Abmahnung zu sehen, es fehlt insoweit an einer Setzung einer angemessenen Frist.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bestand auch nach dem Inhalt der Gespr\u00e4che am Tag der Antragstellung selbst dann keine Veranlassung, das Verfahren einzuleiten, wenn sich die m\u00fcndliche Aufforderung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Abmahnung verstehen lie\u00dfe. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte erkl\u00e4rte anl\u00e4sslich der Gespr\u00e4che, dass man die Sache pr\u00fcfen werde und aber jedenfalls bis zum Abschluss der Gespr\u00e4che, deren Andauern f\u00fcr mindestens zwei Wochen vereinbart war, keine weiteren Mitteilungen der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beanstandeten Art mehr versenden werde. Vor diesem Hintergrund bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kein erkennbarer Anlass, den gerichtlichen Antrag noch am selben Tag zu stellen.<\/li>\n<li>Das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten nach der Einreichung des Antrags vermag nicht r\u00fcckwirkend eine Entbehrlichkeit einer Abmahnung bzw. einen Anlass zum sofortigen Vorgehen zu begr\u00fcnden. Ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit (vgl. zu Beispielen solcher Konstellationen K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 147 ff.; OLG Frankfurt a.M. a.a.O.) sind auch sonst nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Nebenentscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: bis zum 14. Mai 2018: 100.000 \u20ac,<br \/>\ndanach: Kosteninteresse aus 100.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2807 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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