{"id":7795,"date":"2019-01-25T17:00:27","date_gmt":"2019-01-25T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7795"},"modified":"2019-01-25T10:36:53","modified_gmt":"2019-01-25T10:36:53","slug":"4a-o-16-17-bewegungsvektordekodierverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7795","title":{"rendered":"4a O 16\/17 &#8211; Bewegungsvektordekodierverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2806<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. November 2018, Az. 4a O 16\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>eine Zuweisungseinheit<\/li>\n<li>zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<\/li>\n<li>gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen,<\/li>\n<li>wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<\/li>\n<li>die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen;<\/li>\n<li>eine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen, die geeignet sind zur Aus\u00fcbung eines Bewegungsvektordekodierverfahrens zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>wobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:<\/li>\n<li>Zuweisen,<\/li>\n<li>wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<\/li>\n<li>die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen,<\/li>\n<li>einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<\/li>\n<li>gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, und<\/li>\n<li>Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnun\u00acgen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 11.02.2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11.02.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 2,5 Mio. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1, I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.875.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2., I.3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 375.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teil des in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP A (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung DE B als Anlage K2, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin seit dem 11.02.2015 ist, wurde am 10.04.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der JP C vom 23.04.2002 und der JP D vom 14.06.2002 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 19.01.2005 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.04.2008 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents geltend.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/li>\n<li>\u201eA motion vector decoding method for generating a predicted motion vector for a current block to be decoded and for decoding a coded motion vector of the current block using the predicted motion vector, the motion vector decoding method comprising:<br \/>\nassigning, when at least one block among a plurality of decoded blocks in the neighborhood of the current block has two motion vectors which refer to reference pictures in the same direction in display order, an identifier to respective motion vector of the plurality of decoded blocks on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream; and<br \/>\nderiving the predicted motion vector for each motion vector of the current block by using the motion vectors having the same identifier as assigned to the each motion vector of the current block among the motion vectors for the plurality of decoded blocks.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors, wobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:<br \/>\nZuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, und<br \/>\nAbleiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 2 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/li>\n<li>\u201eA motion vector decoding apparatus (711) for generating a predicted motion vector for a current block to be decoded and for decoding a coded motion vector of the current block using the predicted motion vector, the motion vector<br \/>\ndecoding apparatus comprising:<br \/>\nan assigning unit for, when at least one block among a plurality of decoded blocks in the neighborhood of the current block has two motion vectors which refer to reference pictures in the same direction in display order, assigning an identifier to respective motion vector of the plurality of decoded blocks on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream; and<br \/>\na deriving unit for deriving the predicted motion vector for each motion vector of the current block by using the motion vectors having the same identifier as assigned to the each motion vector of the current block among the motion vectors for the plurality of decoded blocks.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 2 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBewegungsvektordekodiervorrichtung (711) zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors, wobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:<br \/>\neine Zuweisungseinheit zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, und<br \/>\neine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.\u201c<\/li>\n<li>Der MPEG-4 Teil 10 (Part 10)-Standard mit der Nummer E, der auch als F oder G bezeichnet wird (nachfolgend kurz: \u201eder Standard\u201c oder \u201eH-Standard\u201c), ist ein Standard f\u00fcr die Kompression von Videodaten. Ausz\u00fcge des Standards sind in Anlage K5 (\u00dcbersetzung: Anlage K5a) zur Akte gereicht worden. F\u00fcr die hier relevanten Abschnitte haben sich seit der ersten Fassung des Standards vom 01.12.2003 keine relevanten \u00c4nderungen gegen\u00fcber der 8. Ausgabe vom 01.09.2014 ergeben, die in Anlage K5 vorgelegt ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen im chinesischen I-Konzern. Sie vertreibt in Deutschland etwa die Mobiltelefone \u201eL\u201c, \u201eM\u201c, \u201eN\u201c, \u201eO\u201c und \u201eP\u201c, die in der Lage sind, den H-Standard anzuwenden (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Das Klagepatent, f\u00fcr welches eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, ist Teil eines im Jahre 2004 aufgelegten Patentpools, in dem f\u00fcr die Benutzung des H-Standards wesentliche Patente eingebracht worden sind (nachfolgend auch: H-Patentpool). In dem H-Patentpool befinden sich knapp \u00fcber 5.000 Patente. Nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern auch andere Patentinhaber brachten ihre Patente in den Patentpool ein. Eine Liste der Poolpatentinhaber nebst zugeh\u00f6rigen Poolpatenten liegt als Anlage K10 \u2013 Exhibit E (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit E \u2013 a) vor. Hiernach bel\u00e4uft sich die Anzahl der Poolpatentinhaber auf knapp 40. Als Pooladministrator fungiert die F, LLC (nachfolgend: F).<\/li>\n<li>Auch die Muttergesellschaft der Beklagten, die I (nachfolgend auch: Muttergesellschaft), ist durch Erwerb von Poolpatenten von J zum 26.09.2012 selbst vor\u00fcbergehend Poolpatentinhaberin geworden. Der I-Konzern agiert weltweit, wobei die Muttergesellschaft die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den gesamten Konzern herstellt.<\/li>\n<li>Auf der Internetseite des H-Patentpools mit der Adresse K wird der als Anlage K10 \u2013 Exhibit P (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit P \u2013 a) vorgelegte Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend auch kurz: Standardlizenzvertrag oder H-Standardlizenzvertrag) bereitgehalten. Es existieren ca. 1.400 Lizenznehmer (vgl. Liste der Lizenznehmer, Stand Mai 2017, abrufbar unter der Internetseite der F, Anlage K10 \u2013 Exhibit H; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit H \u2013 a). \u00dcber die Internetseite sind au\u00dferdem eine Konkordanzliste\/ Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte, denen die Poolpatente zugeordnet sind (Anlage K10 \u2013 Exhibit G), sowie eine Liste der Lizenzgeber (vgl. screenshot Anlage K10 \u2013 Exhibit D; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit D \u2013 a) abrufbar.<\/li>\n<li>Eine Lizenznehmerin dieses F-Lizenzprogramms ist das Unternehmen L. (nachfolgend kurz: L). L vertreibt den Browser L Chrome, der von der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft von L erworben wird und auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorinstalliert ist. Auf der Nutzung dieser Software basiert der Verletzungsvorwurf der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Am 08.09.2011 lie\u00df die F der Muttergesellschaft eine E-Mail (Anlage K10 \u2013 Exhibit B; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit B \u2013 a) zu kommen. Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>Soweit im Rahmen der E-Mail auf weitere Standards (\u201eMPEG-4-Visual\u201c und \u201e VC-1\u201c) Bezug genommen wird, sind diese vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit B \u2013 a) meldete sich daraufhin der \u201eIPR Manager\u201c der Muttergesellschaft und bat um \u00dcbersetzung der Vertragsunterlagen an ihn.<\/li>\n<li>Die F sandte der Muttergesellschaft mehrfach den Standardlizenzvertrag (Anlage K10 \u2013 Exhibit P; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit P \u2013 a)), unter anderem auch postalisch im Zusammenhang mit der E-Mail vom 08.09.2011, zu. Das aufgrund der E-Mail vom 08.09.2011 versandte Vertragsdokument erreichte die Muttergesellschaft Ende September 2011.<\/li>\n<li>In Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags, der gem\u00e4\u00df dessen Ziffer 8.16 dem Recht des Staates New York unterliegt, hei\u00dft es zum Umfang der Lizenz:<\/li>\n<li>\u201eAVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>wobei ein \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder einen Rechtstr\u00e4ger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft.<\/li>\n<li>Weitere Regelungen zum Umfang der gew\u00e4hrten Lizenz sind in Ziffer 2.2 \u2013 Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eVorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Abs\u00e4tzen 2.1 \u2013 2.7 dieser Vereinbarung gew\u00e4hrten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gew\u00e4hren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gew\u00e4hren.\u201c<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird wegen des genauen Inhalts des Vertragsdokuments auf dieses Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen der Muttergesellschaft und der F kam es in er Folgezeit nicht.<\/li>\n<li>Nach Einleitung des hiesigen Klageverfahrens wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage B2; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B2a) an die Kl\u00e4gerin und teilte dieser mit, dass sie bereit sei, eine Lizenz f\u00fcr das Klagepatent sowie f\u00fcr die weiteren H-standardessentiellen Patente der Kl\u00e4gerin zu nehmen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin in dem hiesigen Verfahren die bisher abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge vorgelegt hat, lie\u00df die Beklagte der F mit Schreiben vom 13.09.2018 (Anlagenkonvolut B10) zwei von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 unterzeichnete Standardlizenzvertr\u00e4ge zukommen. Die F verweigerte die Annahme des von der Beklagten unterzeichneten Standardlizenzvertrags, weil sie eine Lizenznahme durch den gesamten I-Konzern anstrebt.<\/li>\n<li>Des Weiteren fertigte die Beklagte eine Lizenzabrechnung \u00fcber die in der gesamten Vergangenheit get\u00e4tigten, weltweiten lizenzpflichtigen Verk\u00e4ufe entsprechend der Vorgaben des Standardlizenzvertrags an und \u00fcbermittelte diese zusammen mit einer Bankb\u00fcrgschaft ebenfalls an die F. Die Beklagte erweiterte die B\u00fcrgschaft sp\u00e4ter.<\/li>\n<li>Die Beklagte wird vor dem angerufenen Gericht von weiteren Poolpatentinhabern in Anspruch genommen, so von K (Az.: XXX), der G (Az.: 4a XXX), der H (Az.: XXX), von I (Az.: XXX) und von J (Az.: XXX).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Klagepatent sei standardwesentlich f\u00fcr die Benutzung des H-Standards. Durch den Vertrieb der standardkompatiblen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze die Beklagte den Klagepatentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) mittelbar und den Klagepatentanspruch 2 (Vorrichtungsanspruch) unmittelbar. Insbesondere die Merkmalsgruppe 2 der noch folgenden Merkmalsgliederungen der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 (nachfolgend genannte Merkmale ohne weitere Zuordnung sind solche des Klagepatentanspruchs 1) w\u00fcrden durch den Standard verwirklicht.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents reiche es aus, wenn bei Vorliegen der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation eine Zuweisung von Kennungen erfolge. Ein gesonderter Verfahrensschritt des Erfassens dieser Situation sei dagegen nicht vorgesehen. Ebenso wenig verlange das Klagepatent hinsichtlich der Merkmale 2.3 und 2.4 einen separaten Erfassungsschritt. Die Zuordnung der Kennungen m\u00fcsse gem\u00e4\u00df der Reihenfolge erfolgen, in der die Bewegungsvektoren im Bitstrom erscheinen. Ob hierzu zun\u00e4chst eine Reihenfolge erfasst oder dies auf andere Weise sichergestellt werde, sei f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung dagegen nicht von Belang.<\/li>\n<li>Merkmal 2.4 verlange nicht, dass im Bitstrom der gesamte Bewegungsvektor erscheine. Vielmehr gehe das Klagepatent davon aus, dass im Bitstrom ein differenzieller Bewegungsvektor enthalten sei und die Dekodierung des Bewegungsvektors dadurch erfolge, dass der im Bitstrom gespeicherte differenzielle Bewegungsvektor und der pr\u00e4dizierte Bewegungsvektor addiert w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Bei dieser Auslegung des Klagepatents verwirkliche der H-Standard die Merkmalsgruppe 2 der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2. Insbesondere im Fall des Bildreihenfolgez\u00e4hlers Typ 2 erfolge im Standard eine Zuweisung von Kennungen, n\u00e4mlich des Bezeichners X = 0,1, wenn wenigstens ein Block aus der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen. Ob eine Zuweisung von Kennungen auch in dem Fall erfolge, dass die Bewegungsvektoren auf Referenzbilder in verschiedenen Richtungen in Anzeigereihenfolge verweisen, sei f\u00fcr die Verwirklichung der Klagepatentanspr\u00fcche ohne Belang. Der Bezeichner X = 0,1 werde schlie\u00dflich auch im Sinne des Merkmals 2.4 in der Reihenfolge zugewiesen, in der die Bewegungsvektoren, hier die differenziellen Bewegungsvektorinformationen mvd_lX, im Bitstrom erscheinen.<\/li>\n<li>Die Patentrechte aus dem Klagepatent seien nicht in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersch\u00f6pft. Die Lizenzierung von L nach Art. 2.1 AVC PPL gelte nicht f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, da diese im Sinne von Art. 1.38 AVC PPL keine \u201ePersonal Computer\u201c, sondern \u201eMobiltelefone\u201c seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem der Auffassung, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu. Die Beklagte k\u00f6nne sich insbesondere nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe sich im Einklang mit den von der Rechtsprechung in der Rechtssache XYZ, Az.: XXX, in dem Urteil vom 16.07.2015 (nachfolgend: das EUGH-Urteil) aufgestellten Grunds\u00e4tzen verhalten, ohne dass die Beklagte ihrerseits ein diesen Grunds\u00e4tzen entsprechendes Gegenangebot unterbreitet habe.<\/li>\n<li>In der E-Mail der F vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a)) liege ein hinreichender Verletzungshinweis.<\/li>\n<li>Insoweit m\u00fcsse sich die hiesige Beklagte die Vorkorrespondenz der F mit ihrer Muttergesellschaft entgegenhalten lassen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die F das Mandat und die einfache Lizenz erhalten habe, namens der Patentinhaber Lizenzen an dem AVC\/FPatentpool zu vergeben.<\/li>\n<li>Die F sei auch in der Vergangenheit mit den \u00fcbrigen H-Lizenznehmern so verfahren, dass sie entweder mit der Muttergesellschaft oder mit jeder Konzerngesellschaft separat verhandelt habe, um im Ergebnis zu gew\u00e4hrleisten, dass s\u00e4mtliche einer Konzerngruppe zugeh\u00f6rige Gesellschaften, die patentverletzende Produkte vertreiben, von der Lizenznahme erfasst seien.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen stelle sich der Verletzungshinweis in der hier vorliegenden Konstellation aber auch als blo\u00dfe F\u00f6rmelei dar.<\/li>\n<li>Die Muttergesellschaft habe auch auf die Verletzungsanzeige der F keine Bereitschaft bekundet, einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die F habe der Beklagten durch \u00dcbersendung des Standardlizenzvertrags Ende September 2011 ein FRAND-Grunds\u00e4tzen entsprechendes Angebot unterbreitet.<\/li>\n<li>Da der Standardlizenzvertrag von nahezu 1.400 Lizenznehmern unterzeichnet worden sei, bed\u00fcrfe es einer Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung nicht.<\/li>\n<li>Eine Unterzeichnung des Standardlizenzvertrags allein durch die Beklagte sei nicht ausreichend, vielmehr sei erforderlich, dass eine s\u00e4mtliche Konzerngesellschaften erfassende Lizenzierung stattfinde. Eine solche habe sich als branchen\u00fcblich auf dem Markt durchgesetzt. Der Standardlizenzvertrag erfasse auch das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten, die \u2013 wie der als Anlage K6 vorgelegte screenshot zeige \u2013 jedenfalls auch Angebotshandlungen gegen\u00fcber Endnutzern vornehme.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei auch eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt,<br \/>\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten<br \/>\ngegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, sie mache mit dem Vertrieb der standardkompatiblen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Der H-Standard verwirkliche die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2, insbesondere deren Merkmalsgruppe 2, nicht.<\/li>\n<li>Der Verfahrensschritt des Zuweisens gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 erfordere ein Erfassen der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation. Wenn bei Durchf\u00fchrung eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gar nicht erst festgestellt werden m\u00fcsste, ob die in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebene Situation vorliegt, w\u00e4ren diese Merkmale bedeutungslos.<\/li>\n<li>Merkmal 2.4 fordere nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Bewegungsvektoren selbst im Bitstrom erscheinen. Ferner setze Merkmal 2.4 voraus, dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zun\u00e4chst erfasst werde. Ansonsten k\u00f6nne keine \u201eZuweisung\u201c einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c erfolgen.<\/li>\n<li>Diese Auslegung zugrunde gelegt, fehle es im H-Standard an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2. Die vom Klagepatent geforderte Erfassung der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation erfolge im Standard nicht. Es sei vielmehr schlicht jeder im Bitstrom befindliche Bewegungsvektor identifizierbar mit dem Bezeichner X = 0,1 versehen. Die Bewegungsvektoren erschienen zudem nicht, wie von Merkmal 2.4 gefordert, in vollst\u00e4ndiger Form im Bitstrom.<\/li>\n<li>Der Bezeichner X = 0,1 werde im Standard nicht im Rahmen der Dekodierung, sondern bereits bei der Kodierung zugeordnet (Merkmale 2, 2.3 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. 2, 2.1 des Klagepatentanspruchs 2). Der in dem Bitstrom \u00fcbertragene differenzielle Bewegungsvektor mvd_l0 oder mvd_l1 werde von dem Dekodierer lediglich ausgelesen und an einem hierf\u00fcr vorgesehenen Speicherort abgelegt. Schlie\u00dflich werde die Anordnungsreihenfolge der Bewegungsvektordifferenzen im Bitstrom bei der Zuordnung des Bezeichners X = 0,1 im Standard weder in Betracht gezogen noch \u00fcberhaupt erfasst, so dass die Zuweisung einer Kennung nicht \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, erfolge (Merkmal 2.4).<\/li>\n<li>In Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft. Der Verkauf des Browsers \u201eL Chrome\u201c von L an sie, die Beklagte, bzw. ihre Muttergesellschaft sei nach Art. 2.1 i.V.m. Art. 1.18 des Standardlizenzvertrags durch die Lizenz abgedeckt. Der Begriff \u201ePersonal Computer\u201c in Art. 1.38 des Vertrags umfasse auch Smartphones wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) und ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich nicht entsprechend der Vorgaben des EuGH-Urteils verhalten.<\/li>\n<li>Eine im Sinne der EUGH Entscheidung XYZ hinreichende Verteidigungsanzeige liege schon nicht vor. Sie, die Beklagte, habe vielmehr erst mit Erhebung der hiesigen Klage Kenntnis von dem Vorwurf der Verletzung des Klagepatents Kenntnis erhalten.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass eine Kontaktaufnahme durch die Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, sei bereits fraglich, inwiefern die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die F \u00fcbertragen und die F diese Pflichten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Selbst dann wenn das Verhalten der F f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Wirkung entfalten k\u00f6nnte, benennt das von der Kl\u00e4gerin als Verletzungshinweis verstandene Schreiben vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a)) der F unstreitig weder das vermeintlich verletzte Patent (mit Ver\u00f6ffentlichungsnummer) noch die Benutzungshandlungen konkret. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Website K verweist, gen\u00fcge dies nicht.<\/li>\n<li>Der Hinweis sei auch nicht als blo\u00dfe F\u00f6rmelei entbehrlich gewesen. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Marktteilnehmer eine Lizenz an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Pool genommen haben, k\u00f6nne noch nicht auf eine Verletzung des Klagepatents auch durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geschlossen werden.<\/li>\n<li>Die Muttergesellschaft habe demgegen\u00fcber stets ihre Lizenzwilligkeit erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Es fehle auch an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang sei nicht ausreichend, dass die F der Muttergesellschaft den Standardlizenzvertrag zugesandt hat.<\/li>\n<li>Dies deshalb, weil der Standardlizenzvertrag eine \u201eMitlizenzierung\u201c von Konzernunternehmen ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfe, und auch im \u00dcbrigen nicht vorsehe, dass die Konzernunternehmen in irgendeiner Weise von der Lizenz an die Muttergesellschaft profitieren.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag sei auch ungeeignet, ihr Gesch\u00e4ftsmodell \u2013 Vertriebshandlungen gegen\u00fcber Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndlern \u2013 abzudecken.<\/li>\n<li>Die F bzw. die Kl\u00e4gerin sei auch gehalten, eine Lizenzierung der Beklagten unabh\u00e4ngig von weiteren Konzerngesellschaften, insbesondere der Muttergesellschaft, vorzunehmen.<\/li>\n<li>Des Weiteren habe auch die F die Art und Weise der Berechnung der mit dem Standardlizenzvertrag beanspruchten Lizenzgeb\u00fchr nicht hinreichend erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>Mit der Unterzeichnung des Standardlizenzvertrags durch sie, die Beklagte, liege jedenfalls ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Annahme des Vertrags nicht deshalb verweigern, weil die Muttergesellschaft nicht bereit ist, ihrerseits eine Lizenz zu nehmen. Denn dies w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass der Beklagten ein Berufen auf den FRAND-Einwand verwehrt w\u00e4re, nur weil die Muttergesellschaft, auf die sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keinen Einfluss hat, zu einer konzernweiten Lizenznahme nicht bereit sei.<\/li>\n<li>Die Unterzeichnung der Vertr\u00e4ge sei auch nicht versp\u00e4tet erfolgt. Denn bis zur Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge und entsprechender Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin dazu, sei sie \u2013 die Beklagte \u2013 nicht dazu in der Lage gewesen, die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots zu erkennen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert. Zudem fehle es ihm gegen\u00fcber dem Stand der Technik an der Neuheit.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.05.2017 und vom 02.10.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden der Klagepatentanspruch 1 mittelbar und der Klagepatentanspruch 2 unmittelbar verletzt. Die Rechte aus dem Klagepatent sind in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersch\u00f6pft. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) der Beklagten greift nicht durch. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bewegungsvektorkodierung und -dekodierung.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents wird beim Kodieren von Bewegtbildern im Allgemeinen der Informationsbetrag durch Unterdr\u00fcckung der r\u00e4umlichen und zeitlichen Redundanzen komprimiert, die innerhalb von Bewegtbildern vorhanden sind. Als ein Verfahren zur Unterdr\u00fcckung der zeitlichen Redundanzen wird die Inter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung verwendet. Dabei werden zum Kodieren eines aktuellen Bildes die Bilder, die dem aktuellen Bild zeitlich vorhergehen oder nachfolgen, als Referenzbilder genutzt. Die Bewegung des aktuellen Bildes aus den Referenzbildern wird detektiert und die Differenz zwischen dem durch Bewegungskompensation erhaltenen Bild und dem aktuellen Bild berechnet. Dann werden aus dieser Differenz die r\u00e4umlichen Redundanzen eliminiert, um den Informationsbetrag der Bewegtbilder zu komprimieren ([Abs. 0002] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Weiter f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es beim herk\u00f6mmlichen Bewegtbildkodierverfahren nach dem MPEG-4-Standard drei Typen von Bildern gibt, n\u00e4mlich I-Bilder (intrakodierte Bilder), P-Bilder (pr\u00e4dizierte Bilder) und B-Bilder (bidirektional pr\u00e4dizierte Bilder). I-Bilder sind intrakodiert, es wird jedoch keine Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung genutzt. P-Bilder werden mittels Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild kodiert. B-Bilder werden mittels Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild (I-Bild oder B-Bild) und ein nachfolgendes (I-Bild oder P-Bild) kodiert.<\/li>\n<li>Dies erl\u00e4utert das Klagepatent anhand der nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendeten Fig. 15:<\/li>\n<li>Fig. 15 zeigt vorhersagbare Beziehungen zwischen entsprechenden Bildern im oben genannten Bewegtbildkodierverfahren. In Fig. 15 stellen vertikale Linien Bilder dar. An der unteren rechten Seite der jeweiligen Bilder sind Bildtypen (I, P und B) angegeben. Die Bilder an den Pfeilspitzen werden durch Inter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung mit Bezug auf die Bilder an den anderen Enden der Pfeile kodiert. Zum Beispiel wird das zweite B-Bild kodiert, indem das erste I-Bild und das vierte P-Bild als Referenzbilder verwendet werden ([Abs. 0003] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Nach dem MPEG-4-Standard wird zum Kodieren von Bewegungsvektoren eine Differenz zwischen einem Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks und einem aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die benachbarten Blocks erhaltenen pr\u00e4dizierten Vektor kodiert. Weil die Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks normalerweise eine \u00e4hnliche Gr\u00f6\u00dfe und Richtung der Bewegung auf der r\u00e4umlichen Koordinate zu den Bewegungsvektoren f\u00fcr den aktuellen Block aufweisen, kann der Kodierungsbetrag der Bewegungsvektoren durch Berechnen der Differenz aus dem pr\u00e4dizierten Vektor, der aus den Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks erhalten wird, reduziert werden.<\/li>\n<li>Die Kodierung von Bewegungsvektoren nach MPEG-4 erl\u00e4utert das Klagepatent unter Bezugnahme auf die Fig. 16A bis 16D, die nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendet werden:<\/li>\n<li>In diesen Abbildungen sind halbfett angegebene Blocks Makroblocks von 16&#215;16 Pixel, wobei in jedem Makroblock vier Blocks von 8&#215;8 Pixel vorhanden sind. In Fig. 16A bis 16D ist der Bewegungsvektor (MV) jedes Blocks auf der Basis der Differenz aus dem pr\u00e4dizierten Vektor, der aus den Bewegungsvektoren (MV1, MV2 und MV3) der drei benachbarten Blocks erhalten wird, kodiert. So wie dieser pr\u00e4dizierte Vektor werden Mittelwerte genutzt, die jeweils aus den horizontalen und vertikalen Komponenten dieser drei Bewegungsvektoren MV1, MV2 und MV3 berechnet sind. Jedoch hat ein benachbarter Block manchmal keinen Bewegungsvektor, wenn er zum Beispiel intrakodiert ist oder als ein B-Bild im direkten Modus kodiert ist. Wenn einer der benachbarten Blocks ein Block dieses Typs ist, wird der Bewegungsvektor f\u00fcr den Block als gleich Null betrachtet. Wenn zwei der benachbarten Blocks Blocks dieses Typs sind, wird der Bewegungsvektor des \u00fcbrig bleibenden einen Blocks als ein pr\u00e4dizierter Vektor genutzt. Wenn alle der benachbarten Blocks keinen Bewegungsvektor besitzen, dann wird der Bewegungsvektor des aktuellen Blocks in der Annahme kodiert, dass der pr\u00e4dizierte Vektor Null ist ([Abs. 0005] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Inzwischen wird im Verfahren H.26L, das zur Standardisierung entwickelt wurde, ein neues Kodierverfahren von B-Bildern vorgeschlagen. B-Bilder werden \u00fcblicherweise kodiert, indem ein vorher kodiertes vorhergehendes Bild und ein vorher kodiertes nachfolgendes Bild als Referenzbilder genutzt werden, wobei aber bei dem neuen Kodierverfahren B-Bilder kodiert werden, indem zwei vorher kodierte vorhergehende Bilder, zwei vorher kodierte nachfolgende Bilder oder ein vorher kodiertes vorhergehendes Bild und ein vorher kodiertes nachfolgendes Bild verwendet werden (Abs. [0005] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Auch wenn die benachbarten Blocks in einem B-Bild jeweils zwei Bewegungsvektoren in Richtung der vorhergehenden Referenzbilder oder zwei Bewegungsvektoren in Richtung der folgenden Referenzbilder aufweisen, gibt es, so das Klagepatent, bei dem herk\u00f6mmlichen Bewegungsvektorkodierverfahren keine bestimmte und vereinheitlichte Methode zur Bestimmung, welcher dieser zwei Vektoren als ein pr\u00e4dizierter Vektor verwendet werden soll, womit es kein effizientes Kodierverfahren des bestimmten Bewegungsvektors gibt (Abs. [0006] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik wird ein Bewegungskompensationsverfahren mit blockunterteilender Pr\u00e4diktion und Nutzung zweier zeitlich differenzieller Referenzbilder offenbart. Der Pr\u00e4diktionsbewegungsvektor basiert hierbei entweder auf einem Bewegungsvektor eines kurzzeitigen Vollbildes oder eines langzeitigen Vollbildes oder auf einer Kombination von zwei Bewegungsvektoren der Vollbilder ([Abs. 0007] der Anlage K2). Dar\u00fcber hinaus wird im Stand der Technik die selektive Verwendung von Bewegungsvektoren des benachbarten Blocks in den Berechnungen des pr\u00e4dizierten Vektors gelehrt ([Abs. 0008] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, ein Bewegungsvektorkodierverfahren und ein Bewegungsvektordekodierverfahren bereitzustellen, die das Verfahren zum Bestimmen eines pr\u00e4dizierten Vektors zum Kodieren eines Bewegungsvektors vereinheitlichen und die Vorausberechenbarkeit verbessern k\u00f6nnen ([Abs. 0009] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 2 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Bewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<br \/>\nwobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:<br \/>\n2. Zuweisen,<br \/>\n2.1 wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<br \/>\n2.2 die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen,<br \/>\n2.3 einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<br \/>\n2.4 gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen; und<br \/>\n3. Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.<\/li>\n<li>Anspruch 2:<\/li>\n<li>1. Bewegungsvektordekodiervorrichtung zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<br \/>\nwobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:<br \/>\n2. eine Zuweisungseinheit<br \/>\n2.1 zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<br \/>\n2.2 gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen,<br \/>\n2.3 wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<br \/>\n2.4 die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen;<br \/>\n3. eine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bed\u00fcrfen zun\u00e4chst die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWenn die in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebene Situation vorliegt, wird nach dem Klagepatent eine Kennung zugewiesen. Dass in anderen F\u00e4llen eine Kennung nicht zugewiesen werden darf, gibt der Patentanspruch dagegen nicht vor.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beschreibung der Situation, in der die Kennung zugewiesen wird (Merkmale 2.1, 2.2), der n\u00e4heren Beschreibung des Zuweisens selbst (Merkmale 2.3, 2.4) unter Verwendung der Begrifflichkeit \u201ewenn wenigstens\u201c sprachlich vorangestellt ist. Durch die Konjunktion \u201ewenn\u201c (\u201ewhen\u201c) wird vorgegeben, dass eine Kennung dann zugewiesen wird, wenn die Situation vorliegt. Der Begriff \u201ewenigstens\u201c (\u201eat least\u201c) bezieht sich auf den Begriff \u201eein Block\u201c. Er dr\u00fcckt aus, dass mindestens ein n\u00e4her beschriebener Block zwei Bewegungsvektoren aufweisen muss, diese Vorgabe aber auch auf mehrere solcher Blocks zutreffen kann.<br \/>\nEine Bedeutung, wonach nur bei Vorliegen der Merkmale 2.1 und 2.2 eine Kennung zugewiesen werden darf, l\u00e4sst sich der Formulierung dagegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Ein \u201eErfassen\u201c der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation als einen gesonderten Verfahrensschritt gibt der Patentanspruch ebenfalls nicht vor. Wie sichergestellt wird, dass bei Vorliegen der beschriebenen Situation eine Kennung zugewiesen wird, l\u00e4sst das Klagepatent vielmehr offen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal 2.2 verweisen die in Merkmal 2.1 beschriebenen zwei Bewegungsvektoren auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigenreihenfolge.<\/li>\n<li>Was das Klagepatent unter dem \u201eVerweisen\u201c (\u201erefer to\u201c) von Bewegungsvektoren auf Referenzbilder versteht, definiert es nicht ausdr\u00fccklich. Allerdings l\u00e4sst sich die Bedeutung des Begriffs aus der Funktion von Bewegungsvektoren nach der Lehre des Klagepatents, insbesondere im Verh\u00e4ltnis zu den Referenzbildern, ableiten.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents wird eine Bewegung zwischen dem aktuellen Bild und dem Referenzbild kompensiert, indem die Pixelwerte entsprechend einem Bewegungsvektor verschoben werden. Der Bewegungsvektor gibt die Verschiebung der Pixel dabei sowohl in horizontaler (X-) als auch in vertikaler (Y-)-Richtung an (vgl. Abs\u00e4tze [0004], [0050], [0084] der Anlage K2). Das Referenzbild eines Bewegungsvektors ist das Bild, aus dem die Pixelwerte eines Blocks unter Verwendung des Bewegungsvektors verschoben werden, um ein pr\u00e4diktives Bild f\u00fcr einen aktuellen Block zu erzeugen. Der Bewegungsvektor ist somit der Verschiebevektor f\u00fcr die an diesem Referenzbild vorzunehmende Bewegungskompensation.<\/li>\n<li>Dagegen kommt dem Bewegungsvektor nach der Lehre des Klagepatents nicht die Funktion zu, in die Richtung des Referenzbildes zu zeigen und dadurch das in Bezug genommene Referenzbild zu kennzeichnen. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Komponente des Bewegungsvektors werden vielmehr f\u00fcr die Darstellung der Pixelverschiebung ben\u00f6tigt. Vor diesem Hintergrund kann das \u201eVerweisen\u201c im Sinne des Merkmals 2.2 nur so verstanden werden, dass die Bewegungsvektoren sich auf bestimmte Referenzbilder \u2013 n\u00e4mlich solche in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge \u2013 beziehen.<\/li>\n<li>Diese Auslegung steht sowohl in Einklang mit dem Wortlaut der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache als auch mit der vorgenommenen \u00dcbersetzung. Auf die Frage, ob das ma\u00dfgebliche englische Verb \u201erefer to\u201c statt, wie geschehen, mit \u201everweisen\u201c auch mit \u201esich beziehen auf\u201c h\u00e4tte \u00fcbersetzt werden k\u00f6nnen, kommt es daher nicht an.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Fig. 4 und 5 des Klagepatents. So gibt es in der Fig. 4 keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es sich bei den in Klammerzus\u00e4tzen genannten Referenzbildern nicht um die im Sinne der vorgenommenen Auslegung in Bezug genommenen Referenzbilder handeln sollte. Die Pfeile in der Fig. 5 stellen lediglich schematisch die Richtung der Referenzbilder dar. Abgesehen davon h\u00e4tte ein etwaiger Bedeutungsgehalt der Art, dass die Bewegungsvektoren selbst die Richtung der Referenzbilder anzeigen, keinen Niederschlag in dem zu beurteilenden Patentanspruch gefunden, so dass sie diesen nicht zu beschr\u00e4nken verm\u00f6gen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1999 \u2013 X ZR 23\/97, Extrusionskopf).<\/li>\n<li>Bewegungsvektoren verweisen im Sinne des Merkmals 2.2 auf Referenzbilder \u201ein der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge\u201c, wenn beide Bewegungsvektoren in Anzeigereihenfolge entweder vorw\u00e4rts- oder r\u00fcckw\u00e4rtsgerichtet sind (vgl. Fig. 4A, 4B, 4C). Dies ist der Fall, wenn die in Bezug genommenen Referenzbilder beide jeweils vorhergehende oder nachfolgende Bilder in Anzeigereihenfolge sind (vgl. Abs\u00e4tze [0006], [0042] der Anlage K2).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 2.3 bestimmt, dass eine \u201eKennung\u201c zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis zugewiesen wird.<\/li>\n<li>Die Funktion der Kennung ergibt sich aus dem Patentanspruch selbst. Sie dient dazu, im Verfahrensschritt des Ableitens eines vorausberechneten Bewegungsvektors (Merkmal 3) Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung von Bewegungsvektoren mit anderer Kennung unterscheiden zu k\u00f6nnen. Da sich der Patentanspruch mit dem Auftreten zweier Bewegungsvektoren befasst (vgl. Merkmal 2.1), geht es namentlich um die Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Bewegungsvektor. Diese Funktion der Kennung best\u00e4tigt Absatz [0104] der Anlage K2 (Absatz [0080] der Anlage K1), wonach die Kennungscodes anzeigen, ob es sich um die ersten oder zweiten Bewegungsvektoren handelt. Eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 muss demnach dazu geeignet sein, einen ersten und einen zweiten Bewegungsvektor voneinander zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Wie die Kennung im \u00dcbrigen ausgestaltet ist, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Der Wortlaut \u201eKennung\u201c (\u201eidentifier\u201c) gibt keine besondere Form vor. Es ist daher jede beliebige Ausgestaltung patentgem\u00e4\u00df, solange sie zur Erf\u00fcllung der genannten Funktion geeignet ist. Soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen Kennungscodes beispielhaft als Variablen (\u201e0 und 1, 1 und 2, MV1 und MV2 oder dergleichen\u201c, Absatz [0068] der Anlage K2) beschrieben werden, vermag dies den Patentanspruch, in dem eine solche Ausgestaltung keinen Niederschlag gefunden hat, nicht zu beschr\u00e4nken. \u00dcberdies ist zu beachten, dass der Wortlaut des Patentanspruchs mit dem Begriff \u201eKennung\u201c weiter ist als der in den Ausf\u00fchrungsbeispielen durchgehend verwendete Begriff \u201eKennungscode\u201c. Auch in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache wird nur im Patentanspruch der Begriff \u201eidentifier\u201c verwendet, w\u00e4hrend in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Begriff \u201eID\u201c gew\u00e4hlt wurde. Selbst wenn man den Begriff \u201eKennungscode\u201c (\u201eID\u201c) einschr\u00e4nkend dahingehend verstehen wollte, dass es sich um eine selbstst\u00e4ndige Information handeln muss, trifft dies daher auf den im Klagepatentanspruch verwendeten Wortlaut nicht zu.<\/li>\n<li>Eine Einschr\u00e4nkung auf gemeinsam mit dem Bewegungsvektor gespeicherte Kennungen l\u00e4sst sich auch nicht aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0104] der Anlage K2 (Absatz [0080] der Anlage K1) entnehmen. In Absatz [0104] werden zwei Verfahren zum Speichern und Verwalten von Bewegungsvektoren beschrieben, die die ersten und zweiten Bewegungsvektoren auf verschiedene Weise voneinander unterscheiden. Nach dem ersten Verfahren (Absatz 1) wird diese Unterscheidung dadurch sichergestellt, dass gemeinsam mit den Bewegungsvektoren deren Reihenfolge in Form von Kennungscodes gespeichert wird. Nach dem zweiten Verfahren (Absatz 2) werden die Speicherorte des ersten und des zweiten Bewegungsvektors vorherbestimmt, so dass diese durch Zugriff auf die Speicherstellen erfasst \u2013 und damit voneinander unterschieden \u2013 werden k\u00f6nnen. Es l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, dass nur das zuerst beschriebene Verfahren patentgem\u00e4\u00df ist. Auch bei der im zweiten Verfahren genannten Speicheradresse kann es sich um eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 handeln. Funktional macht es keinen Unterschied, ob man dem Bewegungsvektor eine Information hinzuf\u00fcgt oder diesen Bewegungsvektor an einer hierf\u00fcr vorgesehenen Adresse abspeichert. Eine Beschr\u00e4nkung von Kennungen auf selbstst\u00e4ndige Informationen, die mit den Bewegungsvektoren gespeichert werden, ist f\u00fcr das Erreichen der patentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile nicht erforderlich.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDurch das \u201eZuweisen\u201c (Merkmal 2) wird der Bewegungsvektor eines Blocks mit der so definierten Kennung verkn\u00fcpft. Die Verkn\u00fcpfung gew\u00e4hrleistet, dass Bewegungsvektor und Kennung so miteinander verbunden sind, dass die im Bitstrom erscheinenden ersten und zweiten Bewegungsvektoren voneinander unterschieden werden k\u00f6nnen. Auf welche Weise diese Verkn\u00fcpfung erfolgt, stellt das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns. So kann auch das Ablegen von Bewegungsvektoren an bestimmten Speicherorten, das den soeben erl\u00e4uterten Zugriff auf bestimmte Speicherstellen erm\u00f6glicht, ein Zuweisen im Sinne des Merkmals 2 sein. Ein \u201eZuweisen\u201c setzt zudem nicht voraus, dass ein Bewegungsvektor erstmalig mit der ihn als ersten oder zweiten Bewegungsvektor ausweisenden Information verkn\u00fcpft wird.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nNach Merkmal 2.4 hat das Zuweisen einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c zu erfolgen, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen.<\/li>\n<li>Das Zuweisen einer Kennung dient, wie bereits er\u00f6rtert, dazu, erste und zweite Bewegungsvektoren voneinander unterscheidbar zu machen. Nach Merkmal 2.4 kommt es hierf\u00fcr, also f\u00fcr die Einordnung als erste oder zweite Bewegungsvektoren, auf die Abfolge ihres Erscheinens im Bitstrom an. Das Zuweisen einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c setzt somit voraus, dass der im Bitstrom zuerst \u00fcbertragene Bewegungsvektor durch das Zuweisen einer Kennung von dem im Bitstrom danach \u00fcbertragenen Bewegungsvektor unterscheidbar ist. Dagegen fordert der Patentanspruch nicht, dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zun\u00e4chst in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird und ausgehend von diesem Ergebnis eine Kennung zugewiesen wird. Wie sichergestellt wird, dass dem im Bitstrom zuerst \u00fcbertragenen Bewegungsvektor eine ihn von dem im Bitstrom danach \u00fcbertragenen Bewegungsvektor unterscheidbare Kennung zugewiesen wird, l\u00e4sst der Patentanspruch vielmehr offen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nWie die \u201eBewegungsvektoren\u201c ausgestaltet sein m\u00fcssen, gem\u00e4\u00df deren Reihenfolge im Bitstrom Kennungen zugewiesen werden, gibt das Klagepatent ebenfalls nicht vor. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Funktion der Bewegungsvektoren im Rahmen des Merkmals 2.4 l\u00e4sst sich insbesondere ableiten, dass es sich um unkodierte Bewegungsvektoren handeln muss. Um auf die Abfolge ihres Erscheinens im Bitstrom abstellen zu k\u00f6nnen, kann es sich ebenso um kodierte Bewegungsvektoren handeln. Tats\u00e4chlich geht das Klagepatent selbst davon aus, dass die Bewegungsvektoren im Bitstrom in kodierter Form, n\u00e4mlich in Form von Bewegungsvektordifferenzen, erscheinen. Bei der Bewegungsvektordifferenz handelt es sich nach der Lehre des Klagepatents um die Differenz zwischen dem tats\u00e4chlichen und dem pr\u00e4dizierten Bewegungsvektor.<\/li>\n<li>Dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom kodierte Bewegungsvektoren erscheinen, ergibt sich beispielsweise aus Absatz [0054] der Anlage K2, wonach die Bitstrom-Erzeugungseinheit nach Empfang der kodierten Daten unter anderem die von der Bewegungsvektorkodiereinheit eingegebenen kodierten Bewegungsvektoren addiert, um einen Bitstrom zur Ausgabe zu entwickeln. Aber auch an diversen anderen Stellen der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird deutlich, dass im Bitstrom kodierte Daten enthalten sind (vgl. Abs\u00e4tze [0045], [0051], [0066], [0082], [0085] der Anlage K2). Die Kodierung der Bewegungsvektoren erfolgt nach der Lehre des Klagepatents durch Bildung der Bewegungsvektordifferenz. Dies wird beispielsweise aus Absatz [0048] der Anlage K2 deutlich, wonach die Kodierung des zu kodierenden Bewegungsvektors f\u00fcr den aktuellen Block auf der Basis der Differenz von dem aus den Bewegungsvektoren der drei benachbarten kodierten Blocks erhaltenen pr\u00e4dizierten Vektor erfolgt. In Absatz [0136] wird als Anwendungsfall der Erfindung das Kodieren der Differenz zwischen dem Bewegungsvektor und dem pr\u00e4dizierten Vektor und das Unterbringen der kodierten Differenz in einem ein Bewegtbild darstellenden Bitstrom genannt. Da Kodierung und Dekodierung regelm\u00e4\u00dfig invers zueinander verlaufen, erkennt der Fachmann, dass in dem in Merkmal 2.4 beschriebenen Bitstrom die Bewegungsvektordifferenzen erscheinen.<\/li>\n<li>Auch Merkmal 1 best\u00e4tigt, dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom Bewegungsvektordifferenzen erscheinen. Das Merkmal unterscheidet zwischen dem Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen zu dekodierenden aktuellen Block und dem Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eben dieses vorausberechneten Bewegungsvektors. Der Verwendung eines solchen vorausberechneten (pr\u00e4dizierten) Bewegungsvektors bedarf es gerade deshalb, weil der zu dekodierende Bewegungsvektor im Bitstrom kodiert, n\u00e4mlich als Bewegungsvektordifferenz, vorliegt. Der Bewegungsvektor f\u00fcr den aktuellen Block wird durch Addition des pr\u00e4dizierten Vektors und des kodierten Bewegungsvektors (der Bewegungsvektordifferenz) berechnet (vgl. Absatz [0082] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatents stellt auch keinen Widerspruch zu dem in der einleitenden Beschreibung er\u00f6rterten Stand der Technik dar. Dort wird, wie unter I. er\u00f6rtert, ausgef\u00fchrt, dass im MPEG-4-Standard zum Kodieren von Bewegungsvektoren eine Differenz zwischen einem Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks und einem aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die benachbarten Blocks erhaltenen pr\u00e4dizierten Vektor kodiert (Absatz [0004] der Anlage K2). Das Klagepatent macht sich diesen Stand der Technik zu eigen, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14). Das Klagepatent geht ersichtlich von der Kodierung des MPEG-4-Standards aus und m\u00f6chte bei bestimmten B-Bildern das Verfahren zum Bestimmen eines pr\u00e4dizierten Vektors verbessern. Den hier in Streit stehenden Aspekt der Kodierung und \u00dcbertragung\/Speicherung nur der Differenz l\u00e4sst das Klagepatent dagegen unver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Es f\u00fchrt nicht zu einer anderen Betrachtung, dass in Fig. 8 des Klagepatents, die die einem Bild in dem Bitstrom entsprechenden Bilddaten zeigt (Absatz [0066] der Anlage K2), die Bewegungsvektoren eines Blocks B als \u201eMV1\u201c, \u201eMV2\u201c (\u201eMV\u201c f\u00fcr \u201emotion vector\u201c) bezeichnet sind. Daraus l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass es sich um unkodierte oder \u201evollst\u00e4ndige\u201c Bewegungsvektoren handeln muss. Es wird mit dieser Auslegung auch nicht gleichen Begriffen im Patentanspruch eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen, ohne dass sich aus dem Patentanspruch in seiner Gesamtheit ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett). Der im Patentanspruch verwendete Begriff des Bewegungsvektors erfasst sowohl dessen unkodierte als auch dessen kodierte Form, ohne dass es sich um ein unterschiedliches Verst\u00e4ndnis des gleichen Begriffs handelt. Der Patentanspruch befasst sich gerade mit beiden Formen des Bewegungsvektors.<\/li>\n<li>Dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom Bewegungsvektordifferenzen \u00fcbertragen werden, gilt schlie\u00dflich unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um den zu dekodierenden aktuellen Block (vgl. Merkmal 1) oder um die Nachbarblocks (vgl. Merkmal 2.1) handelt. Die Bewegungsvektoren der bereits dekodierten Nachbarblocks sind nach der Lehre des Klagepatents dadurch dekodiert worden, dass die im Bitstrom erscheinende Bewegungsvektordifferenz zu einem jeweiligen vorausberechneten (pr\u00e4dizierten) Bewegungsvektor addiert wurde. Ein davon abweichendes Dekodierverfahren f\u00fcr die Nachbarblocks stellt das Klagepatent nicht zur Verf\u00fcgung. Ob es sich bei einem bestimmten Block um einen aktuellen Block oder um einen Nachbarblock handelt, h\u00e4ngt zudem nur davon ab, welche Dekodierung gerade betrachtet wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatentanspruchs 2 (Vorrichtungsanspruch) kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 ist so ausgestaltet, dass sie das Verfahren nach Anspruch 1 ausf\u00fchren kann. Hierf\u00fcr m\u00fcssen nach Anspruch 2 entsprechende Einheiten vorhanden sein, deren Ausgestaltung das Klagepatent aber dem Fachmann \u00fcberl\u00e4sst. Besondere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen stellt das Klagepatent in dieser Hinsicht nicht auf.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind objektiv geeignet, ein Verfahren gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 1 durchzuf\u00fchren. Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltene AVC-Decoder arbeitet unstreitig nach dem H-Standard. Die Anwendung des Standards verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und insbesondere diejenigen der Merkmalsgruppe 2. Die objektive Eignung zur Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer H-Standard ist objektiv geeignet, das Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 zu verwirklichen, n\u00e4mlich im Fall der Dekodierungsprozesse f\u00fcr den Bildreihenfolgez\u00e4hler Typ 2 (Abschnitt 8.2.1.3 des H-Standards, Seite 119 der Anlage K5a). Nach der \u201eANMERKUNG 3\u201c des Abschnitts 8.2.1.3 ergibt der Bildreihenfolgez\u00e4hler Typ 2 eine Ausgabereihenfolge, die der Dekodierungsreihenfolge entspricht. Sind Ausgabe- und Dekodierungsreihenfolge identisch, k\u00f6nnen nur Referenzbilder verwendet werden, die vergangene Bilder in der Ausgabereihenfolge sind. Zuk\u00fcnftige Bilder k\u00f6nnen nicht dekodiert werden. In F\u00e4llen, in denen es zwei Bewegungsvektoren mvL0 und mvL1 gibt, sind demnach beide r\u00fcckw\u00e4rtsgerichtet und verweisen im Sinne obiger Auslegung auf Referenzbilder \u201ein der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge\u201c.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der \u201eANMERKUNG 3\u201c des Abschnitts 8.2.1.3 nicht um einen integralen Bestandteil des Standards handelt (vgl. Abschnitt 0.7 des H-Standards, Seite xx der Anlage K5a). Dass die darin enthaltene, soeben dargestellte Information nicht zutreffend ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>Dem ersten und zweiten Bewegungsvektor sind im Standard Referenzbilder zugeordnet. Der Verweis auf die zugeordneten Referenzbilder (refidxL0 bzw. refidxL1) wird im Bitstrom \u00fcbertragen. Dass die Bewegungsvektoren durch ihre Richtung nicht selbst den Verweis auf die Referenzbilder darstellen, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs wird bei Anwendung des H-Standards auch eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 zugewiesen, n\u00e4mlich in Form des Bezeichners X = 0,1.<\/li>\n<li>Der im Bitstrom \u00fcbertragenen Bewegungsvektordifferenz wird nach dem H-Standard der Bezeichner X = 0,1 zugewiesen, so dass die Differenzen die Bezeichnungen mvd_l0 bzw. mvd_l1 erhalten. Diese Zuweisung ist geeignet, den ersten (mvd_l0) von dem zweiten (mvd_l1) Bewegungsvektor zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Die Zuweisung des Bezeichners ergibt sich aus Abschnitt 8.4.1.3.1 des H-Standards, der die mediane Luma-Bewegungsvektor-Pr\u00e4diktion beschreibt. Danach sind Eingaben f\u00fcr den Ableitungsprozess neben weiteren die Bewegungsvektoren mvLXN (wobei N durch A, B oder C ersetzt wird; A, B und C identifizieren einen von drei benachbarten Bl\u00f6cken) der benachbarten Partitionen. Ist X gleich 0 oder 1 (X = 0,1) haben die benachbarten Partitionen zwei Bewegungsvektoren. Ausgabe dieses Prozesses ist die Bewegungsvektor-Pr\u00e4diktion mvpLX. Bei Vorliegen zweier Bewegungsvektoren wird damit der Bezeichner X = 0,1 zugewiesen.<\/li>\n<li>Der Bezeichner X = 0,1 wird nach dem H-Standard bei Vorliegen von zwei Bewegungsvektoren immer vergeben und damit auch unter den weiteren Voraussetzungen der Merkmale 2.1 und 2.2. Nach obiger Auslegung f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, dass der Bezeichner X = 0,1 somit auch in anderen Situationen als der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen zugewiesen wird. Dass das Vorliegen einer Situation gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2.1 und 2.2 nicht in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenfalls nicht von Belang.<\/li>\n<li>Ob und in welcher Form der Bezeichner bei der \u00dcbersetzung des in dem H-Standard festgelegten Programmcodes in die Maschinensprache (Kompilierung) erhalten bleibt, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.3 unerheblich. Die Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass die Kompilierung zu einem Maschinencode f\u00fchrt, der den urspr\u00fcnglichen Programmcode repr\u00e4sentiert, so dass der semantische Inhalt des Programmcodes im Maschinencode \u2013 wenn auch in eine andere Sprache \u00fcbersetzt \u2013 weiterhin enthalten ist. Eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 ist damit bei Implementierung des Standards bereits deshalb weiterhin vorhanden, weil der im Standard verwendete Bezeichner, wenn auch in kompilierter Form, im Maschinencode weiterhin existent ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Zuweisung der Kennung erfolgt auch im Sinne des Merkmals 2.4 \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c, in der die Bewegungsvektoren in einem Bitstrom erscheinen. Im Standard wird mvd_l0 im Bitstrom vor mvd_l1 \u00fcbermittelt bzw. \u2013 umgekehrt \u2013 der im Bitstrom zuerst \u00fcbertragene Bewegungsvektor tr\u00e4gt den Bezeichner 0 und der danach \u00fcbertragene Bewegungsvektor tr\u00e4gt den Bezeichner 1. Dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zun\u00e4chst in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird, ist nach obiger Auslegung nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Dass nach dem H-Standard unstreitig nicht der Bewegungsvektor mvLX, sondern die Differenz mvd_lX zwischen dem tats\u00e4chlichen Bewegungsvektor mvLX und der Bewegungsvektorpr\u00e4diktion mvpLX im Bitstrom \u00fcbertragen wird, f\u00fchrt nach obigen Ausf\u00fchrungen nicht aus der Verletzung heraus. Auch bei der Bewegungsvektordifferenz mvd_lX handelt es sich um einen Bewegungsvektor im Sinne des Merkmals 2.4.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEs findet schlie\u00dflich ein \u201eZuweisen\u201c einer Kennung im Sinne des Merkmals 2 statt. Daf\u00fcr ist es nach obiger Auslegung unerheblich, dass die Bewegungsvektordifferenzen erstmalig bei Erzeugung des Bitstroms mit der Information verkn\u00fcpft werden, ob es sich um den ersten oder zweiten Bewegungsvektor handelt, somit im Rahmen der Kodierung. Auch im Rahmen der Dekodierung findet eine entsprechende Verkn\u00fcpfung statt, wenn der Bitstrom ausgelesen und die an entsprechender Stelle \u00fcbertragene Bewegungsvektordifferenz an einem hierf\u00fcr vorgesehenen Speicherort abgelegt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem darin enthaltenen AVC-Decoder in der Lage sind, die im Klagepatentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte auszuf\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch in Deutschland zur Benutzung in Deutschland vertrieben. Die Abnehmer der Beklagten sind mangels Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin auch nicht berechtigt, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs ist aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Offensichtlichkeit folgt zwar nicht bereits daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden k\u00f6nnen (vgl. dazu BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Allerdings dr\u00e4ngt sich die patentverletzende Nutzung durch die Abnehmer auf, weil der AVC-Decoder fest installierter Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist und, etwa beim Abspielen von Videos, zur Anwendung gelangt, ohne dass die Nutzer hiervon Kenntnis nehmen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen ferner von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 2 (Vorrichtungsanspruch) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen mit dem AVC-Decoder \u00fcber eine Bewegungsvektordekodiervorrichtung im Sinne des Merkmals 1, die eine Zuweisungseinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 2 und eine Ableitungseinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 3 umfasst. Im \u00dcbrigen kann auf die Ausf\u00fchrungen unter IV. Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersch\u00f6pft sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Patent ist ersch\u00f6pft, wenn der Patentinhaber oder ein mit dessen Zustimmung Handelnder das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU oder des EWR in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH, GRUR 2012, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung; BGH, GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 16). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). St\u00fctzt sich der Ersch\u00f6pfungseinwand auf die Behauptung einer Lizenzvereinbarung mit dem Schutzrechtsinhaber, so muss der Beklagte nicht nur die Benutzungsgestattung als solche, sondern auch den f\u00fcr Umfang und die Bedingungen relevanten Inhalt der Lizenzvereinbarung darlegen und ggf. beweisen (Mes, in: Mes, Patentgesetz, 4. Auflage 2015, \u00a7 9 Rn. 78).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Ersch\u00f6pfung des Klagepatentrechts hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht eingetreten.<\/li>\n<li>Eine solche Ersch\u00f6pfung folgt insbesondere nicht daraus, dass L den Webbrowser \u201eL Chrome\u201c, der einen AVC-Decoder umfasste, an die Muttergesellschaft der Beklagten verkaufte. L handelte dabei nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin, was aber Voraussetzung f\u00fcr eine Ersch\u00f6pfung w\u00e4re. Insbesondere umfasst der zwischen L und der F geschlossene AVC Patent Portfolio-Lizenz\u201c (nachfolgend: AVC PPL, als Muster vorgelegt als Anlage K10 \u2013 Exhibit P) nicht die Ver\u00e4u\u00dferung des Browsers einschlie\u00dflich des AVC-Decoders zur Integration in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Auslegung des AVC PPL hat aufgrund der Rechtswahlbestimmung in Art. 8.16 AVC PPL nach dem Recht des US-Bundesstaates New York zu erfolgen. Diese Rechtswahlklausel ist nach Art. 3 Rom-I-VO zul\u00e4ssig (die Rom-I-VO ist auch f\u00fcr Drittstaatensachverhalte anwendbar, vgl. Martiny, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, Art. 2 Rom-I-VO Rn. 3).<\/li>\n<li>Nach dem Recht des Bundesstaats New York ist f\u00fcr die Auslegung eines Vertrags die aus dem Vertrag selbst abgeleitete Absicht der Parteien ma\u00dfgeblich. Bei Bestimmung dieser Absicht sind die volle Bedeutung des Wortlauts und die angemessenen Erwartungen der Parteien zu ber\u00fccksichtigen (siehe W.W.W. Assoc. v. Giancontieri, 77 N.Y.2d 157, 162, 565 N.Y.S.2d 440, 566 N.E.2d 639; Belle Harbor Wash. Hotel, Inc. v. Jefferson Omega Corp., 17 A.D.3d 612, 795 N.Y.S.2d 597). Ein Vertrag wird als klar und eindeutig angesehen, wenn der Wortlaut eine bestimmte und genaue Bedeutung hat, ohne dass die Gefahr von Missverst\u00e4ndnissen \u00fcber die Bedeutung der Vereinbarung selbst besteht und wenn es diesbez\u00fcglich keine angemessene Grundlage f\u00fcr einen Meinungsunterschied gibt (Breed v. Insurance Co. of N. Am., 46 N.Y.2d 351, 355, 413 N.Y.S.2d 352, 385 N.E.2d 1280).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf Grundlage dieser Vertragsauslegungsgrunds\u00e4tze sind die Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersch\u00f6pft, da L den Browser \u201eL Chrome\u201c nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft ver\u00e4u\u00dfert. Die L erteilte Unterlizenz an \u2013 unter anderem \u2013 dem Klagepatent nach Art. 2.1 AVC PPL umfasst nicht die Ver\u00e4u\u00dferung zur Integration in Smartphones (dazu unter aa)). Eine Unterlizenz nach Art. 2.6 AVC PPL ist L dagegen bereits nicht feststellbar erteilt worden (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nArt. 2.1 AVC PPL gew\u00e4hrt \u201eeinem Codec-Lizenznehmer\u201c eine Lizenz, ein AVC-Produkt zu verkaufen und einem Konsumenten die Lizenz \u201edieses AVC Produkt (\u2026) zu verwenden.\u201c \u201eAVC-Produkte\u201c sind nach Art. 1.10 AVC PPL \u201ejedes Produkt oder jede Sache, in welcher Form auch immer, welche mindestens einen voll funktionsf\u00e4higen AVC Decoder (\u2026) enthalten oder bilden.\u201c Hierzu z\u00e4hlt auch das Programm L Chrome.<\/li>\n<li>Allerdings handelt es sich bei L in Bezug auf die Verk\u00e4ufe von L Chrome an die Beklagte nicht um einen solchen, lizenzierten \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c. Den Begriff des \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c (als Lizenznehmer nach Art. 2.1) definiert Art. 1.17 AVC PPL des Vertrages u.a. als einen Rechtstr\u00e4ger, der ein AVC Produkt an einen \u201eCodec-Lizenznehmerkunden\u201c oder an einen Endkunden verkauft.<\/li>\n<li>L verkauft zwar mit L Chrome AVC-Produkte an die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft. Diese sind aber weder Endkunden noch Codec-Lizenznehmerkunden. Bei einem \u201eCodec-Lizenznehmerkunden\u201c handelt es sich nach Art. 1.18 AVC PPL um eine Partei, an welche der Lizenznehmer ein AVC-Produkt verkauft, welches nicht in ein Computer-Betriebssystem integriert ist, (i) sofern der Codec-Lizenznehmerkunde dieses AVC-Produkt unter dem Markennamen des Lizenznehmers in einen PC integriert und (ii) der Lizenznehmer unter seinem eigenen Markennamen mehr als eine geringf\u00fcgige Menge derselben AVC-Produkte, die an den Codec-Lizenznehmerkunden verkauft werden, f\u00fcr einen Einsatz in PCs direkt an Endnutzer verkauft.<\/li>\n<li>Diese Anforderungen, die kumulativ vorliegen m\u00fcssen, sind nicht gegeben. Es fehlt hinsichtlich der Beklagten und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls an der Voraussetzung (i). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, in die die Muttergesellschaft der Beklagten den Browser einschlie\u00dflich AVC-Decoder integriert, sind kein \u201ePC\u201c im Sinne von Art. 1.18 AVC PPL.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201ePC\u201c wird von Art. 1.38 AVC PPL in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt definiert:<\/li>\n<li>\u201ePC \u2013 bezeichnet ein Ger\u00e4t, das an einen Endnutzer verkauft wird und mindestens eine Verarbeitungseinheit und Peripherieger\u00e4te enth\u00e4lt, die von einem Computer-Betriebssystem gesteuert werde oder mit jenem kommunizieren, das in der Lage ist, mehrere Funktionen auszuf\u00fchren, und zwar mindestens Folgende: Internetzugang, Textverarbeitung, Versendung und Empfangen von E-Mails, Tabellenkalkulationen, Datenbankmanagement, sowie Datenspeicherung und Datenabruf. Ein PC kann auch dazu in der Lage sein, AVC Videos zu codieren oder zu decodieren, wobei es sich im alleinigen Ermessen des Lizenzverwalters dabei nicht um die Hauptfunktion eines Ger\u00e4tes handeln darf, damit es sich dabei um einen PC handelt. Unter einem PC sind keine Hardwareprodukte zu verstehen, deren Hauptzweck in einer oder mehrere begrenzten Funktion(en) liegt, wie zum Beispiel bei einem Personal Digital Assistant (\u201ePDA\u201c), einem Mobiltelefon, einer Set-Top Box, einer Spielkonsole oder einem DVD-Player.\u201c<\/li>\n<li>Danach sind Smartphones wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine PCs im Sinne des AVC PPL. Die Negativdefinition in Art. 1.38 S. 3 AVC PPL nennt Mobiltelefone ausdr\u00fccklich als Beispiel solcher Hardwareprodukte, deren Hauptzweck in einer oder mehreren begrenzten Funktion(en) liegt und die nicht als PC im Sinne des AVC PPL anzusehen sind. Es entspricht der nach den dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tzen ermittelten Absicht der Parteien, auch Smartphones als Mobiltelefone in diesem Sinne anzusehen. Der Begriff Mobiltelefon (mobile phone) bezeichnet ein tragbares Telefon. Ein Smartphone verf\u00fcgt zwar neben dem Telefonieren und dem Versenden von Textnachrichten \u00fcber weitere Funktionalit\u00e4ten, es ist aber auch im US-amerikanischen Sprachgebrauch weiterhin ein Mobiltelefon (mobile phone). Eine angemessene Grundlage f\u00fcr einen diesbez\u00fcglichen Meinungsunterschied besteht angesichts dessen nicht. Zwar mag es sein, dass sich die Parteien des AVC PPL bei Vertragsschluss keine Gedanken dar\u00fcber gemacht haben, welche Funktionen Mobiltelefone im Laufe der Zeit w\u00fcrden erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Daraus l\u00e4sst sich indes nicht die Absicht ableiten, ab einem bestimmten Stand der Funktionalit\u00e4t Mobiltelefone von der Negativdefinition in Art. 1.38 S. 3 AVC PPL auszunehmen. Im Gegenteil sollten nach Art. 1.38 S. 3 AVC PPL Mobiltelefone gerade unabh\u00e4ngig davon von dem Begriff des \u201ePC\u201c abgegrenzt werden, ob sie in der Lage sind, die in Art. 1.38 S. 1 AVC PPL genannten Funktionen auszuf\u00fchren. Ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unabh\u00e4ngig davon die (positive) Definition nach Artikel 1.38 S. 1 AVC PPL im \u00dcbrigen erf\u00fcllen, ist deshalb auch unerheblich.<\/li>\n<li>Mit der ausdr\u00fccklichen Benennung des Mobiltelefons stellt Art. 1.38 S. 3 AVC PPL selbst klar, dass Mobiltelefone im Sinne des AVC PPL als Hardwareprodukte mit begrenzter Funktionalit\u00e4t angesehen werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob diese Sichtweise auf moderne Smartphones wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch zutrifft. Selbst wenn man dies jedoch f\u00fcr erheblich hielte, w\u00e4ren Smartphones nicht aus der Negativdefinition des Art. 1.38 S. 3 AVC PPL auszunehmen. S. 3 stellt nicht darauf ab, ob ein Hardwareprodukt generell nur begrenzte Funktion(en) ausf\u00fchren kann, sondern darauf, ob der Hauptzweck in solchen begrenzten Funktionen liegt. Hauptzweck auch eines modernen Smartphones sind mehrere begrenzte Funktionen \u2013 namentlich die Kommunikation und die Nutzung des Internets.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass L eine \u201eOEM-Lizenz\u201c nach Art. 2.6 AVC PPL einger\u00e4umt wurde, ist nicht feststellbar. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, es lasse sich nicht best\u00e4tigen, dass L nur eine Lizenz nach Art. 2.1 AVC PPL innehabe, da der Vertrag eine entsprechende Beschr\u00e4nkung nicht enthalte.<\/li>\n<li>Eine \u201eOEM-Lizenz\u201c wird indes nicht durch das Fehlen einer entsprechenden Beschr\u00e4nkung im Vertrag gew\u00e4hrt. Art. 2.6 AVC PPL verweist hinsichtlich der Gew\u00e4hrung einer \u201eOEM-Lizenz\u201c auf die Bestimmungen von Artikel 3.1.6. Art. 3.1.6.1, ein Unterabsatz von Artikel 3.1.6, regelt, dass keine Lizenz nach Art. 2.6 AVC PPL gew\u00e4hrt wird, es sei denn, der Lizenznehmer teilt dies in bestimmter Form und binnen bestimmter Frist unter Nennung der einzelnen betroffenen OEM-Produkte mit. Ohne eine solche Mitteilung, zu der die Beklagte nicht vorgetragen hat, kann demnach keine OEM-Lizenz erteilt worden sein.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen.<\/li>\n<li>Es ist nicht feststellbar, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (vgl. dazu unter Ziff. 1.) in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 148 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 149; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH, GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen.<\/li>\n<li>Nicht jedes standardessentielle Patent begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 150; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 220). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen SEP als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 221), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt \u00fcberhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 151; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 225). Der Beklagte ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Basis vorstehender Grunds\u00e4tze bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung zukommt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorgebracht, dass auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr den H-Standard keine wirtschaftlich sinnvoll umsetzbare (\u201erealistische\u201c) Alternative zu dem H-Patentpool besteht. Diesen Vortrag hat die Beklagte unter Verweis auf einen Artikel von M P Sharabayko und N G Markov, der f\u00fcr die \u201eInternational Conference on Information Technologies in Business and Industriy 2016\u201c unter dem Titel \u201eH.264\/AVC Video Compression on Smartphones\u201c (Anlage B1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage 1a) verfasst wurde, weiter substantiiert, und vorgebracht, dass nahezu s\u00e4mtliche der weltweit verf\u00fcgbaren Smartphones von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Standard Gebrauch machen, um Videoinhalte abzuspielen. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>Auch sei \u2013 was die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht in Abrede stellt \u2013 eine Austauschbarkeit des H-Standards mit anderen g\u00e4ngigen Standards zur Videocodierung nicht gegeben.<\/li>\n<li>Das Ausgef\u00fchrte trifft insbesondere auch auf die technische Funktion zu, die das Klagepatent bereitstellt. Die Kl\u00e4gerin selbst beruft sich im Rahmen ihrer Klageschrift darauf, dass das Klagepatent wesentlich f\u00fcr die Nutzung des H-Standards ist (vgl. unter Ziff. III.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Anforderungen an den Inhaber eines SEP, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, nicht nachgekommen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents (nachfolgend kurz: \u201eSEP\u201c), der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (\u201eFRAND\u201c = \u201efair, reasonable and non-discriminatory\u201c) zu gew\u00e4hren, in der Rechtssache XYZ, Az.: XXX, mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die \u2013 sofern sie von diesem eingehalten werden \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder R\u00fcckruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55) (dazu unter lit. aa)). Nach dieser Ma\u00dfgabe ist auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zu beurteilen (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten\/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber \u2013 um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen \u2013 ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem m\u00fcssen insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder R\u00fcckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67).<\/li>\n<li>Die vom EuGH f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie dargestellte EuGH-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, wonach \u2013 was noch zu zeigen ist \u2013 bereits eine routinierte Lizenzpraxis existiert, stehe einer Anwendung der in dem zitierten EuGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tze entgegen, es habe vielmehr ein R\u00fcckgriff auf die sog. \u201eOrange-Book-Standard\u201c-Rechtsprechung, die dem Patentbenutzer das Erfordernis eines Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrags auferlegt (BGH, GRUR 2009, 694, Rn. 29), zu erfolgen, schlie\u00dft sich die Kammer dem nicht an.<\/li>\n<li>Der EuGH hat \u2013 wie den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils zu entnehmen ist \u2013 den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dadurch charakterisiert gesehen, dass \u201ezum einen\u201c das Klagepatent f\u00fcr einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 48) und \u201ezum anderen\u201c eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen (EuGH, ebd., Rn. 51). Gerade mit diesen Aspekten verkn\u00fcpft der EuGH den besonderen, f\u00fcr den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog:<\/li>\n<li>\u201eIn einer solchen Konstellation muss der Inhaber eines SEP, damit eine Klage auf Unterlassung oder R\u00fcckruf nicht als missbr\u00e4uchlich angesehen werden kann, Bedingungen erf\u00fcllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll.\u201c (EuGH, ebd., Rn. 55; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Die (weitergehende) Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu F\u00e4llen, in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis existiert, ist dem EuGH-Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Zwar hei\u00dft es in Randnummer 64 des EuGH-Urteils:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026]. Au\u00dferdem ist der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht sind, in einer besseren Lage, um zu pr\u00fcfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahrt, als der angebliche Verletzer.\u201c (Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>damit hat der EuGH jedoch nicht erkennbar ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollen. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort \u201eau\u00dferdem\u201c, die lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschluss eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung des Passus im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den zuvor (in den Randnummern 48 und 51) beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium pr\u00e4sentiert werden soll. Letztlich spricht gegen eine Abkehr von dem aufgestellten Pflichtenprogramm im Falle einer bestehenden Lizenzierungspraxis auch, dass auch in einem solchen Fall, die von dem Patentinhaber geweckte Erwartungshaltung, er sei zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit, bestehen bleibt (EuGH, ebd., Rn. 54). Diese wird durch die bereits \u201egelebte\u201c Lizenzpraxis sogar noch besonders gesch\u00fcrt. Gleicherma\u00dfen verbleibt es auch in diesen F\u00e4llen bei der M\u00f6glichkeit eines Informationsdefizits hinsichtlich der Benutzung der Lehre eines standardessentiellen Patents auf Seiten des vermeintlichen Verletzers \u2013 ein Umstand, der den EuGH gerade zur Statuierung der Pflicht zum Erstangebot auf Seiten des Patentinhabers bewogen hat (EuGH, ebd., Rn. 62). Aus dem blo\u00dfen Umstand, dass ein Standardlizenzvertrag ver\u00f6ffentlicht ist, ist nicht der zwingende Schluss ableitbar, dass der Patentbenutzer von der Benutzung des standardessentiellen Patents\/ standardessentieller Patente auch Kenntnis hat. Die Recherche nach einem entsprechenden Standardlizenzvertrag d\u00fcrfte eine solche Kenntnis regelm\u00e4\u00dfig vielmehr voraussetzen.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EUGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tzen hinausf\u00fchrt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen f\u00fchrt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dfen hingegen nicht aus, einer etwaigen bestehende Lizenzierungspraxis des Patentinhabers im Rahmen der Pr\u00fcfung des von ihm zu erbringenden Pflichtenprogramms eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen, etwa indem ihr eine Indizwirkung f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Vertragskonditionen beigemessen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 203 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 226, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMit der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B) liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige vor.<\/li>\n<li>Da bei der Verletzungsanzeige \u201edas fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll\u201c (EuGH, ebd., Rn. 61), ist zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 172 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen \u2013 der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden \u2013 ggf. mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe \u2013 den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 328; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 Rn. 57). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgl\u00e4ubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (K\u00fchnen, a.a.O.). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose F\u00f6rmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat und sein Berufen darauf, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 33). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe erweist sich das Schreiben der F vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist zun\u00e4chst, dass das in Rede stehende Schreiben zwischen der F und der Muttergesellschaft ausgetauscht worden ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSofern \u2013 auf Seiten des Patentbenutzers \u2013 sichergestellt ist, dass eine der Muttergesellschaft \u00fcbersandte Verletzungsanzeige konzernintern an die jeweils betroffenen Tochtergesellschaften weitergeleitet wird, bedarf es keiner formalen Benachrichtigung an s\u00e4mtliche Tochtergesellschaften (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 175; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 329). Bereits die Konzernzugeh\u00f6rigkeit begr\u00fcndet in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte die berechtigte Annahme, dass die betroffenen Tochtergesellschaften informiert werden (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen rechtfertigt vorliegend aber auch die Vorkorrespondenz der Parteien das Vertrauen darauf, dass Lizenzierungsfragen betreffende Informationen innerhalb des Konzerns der Beklagten weitergeleitet werden.<\/li>\n<li>So schrieb die F in der E-Mail vom 08.09.2011 zun\u00e4chst an Mr. M<br \/>\n\u201eU hat mir empfohlen, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, da Sie bei I f\u00fcr Patentlizenzierungsfragen zust\u00e4ndig sind.\u201c<\/li>\n<li>Auf diese Anfrage der F, die offensichtlich nach der bei dem I Konzern f\u00fcr IP-Angelegenheiten zust\u00e4ndigen Kontakt suchte, hie\u00df es in der Antwortmail des Mutterkonzerns vom 15.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit B \u2013 a) von Herrn N:<\/li>\n<li>Der Mutterkonzern sch\u00fcrte danach das Vertrauen darauf, dass die F mit dem f\u00fcr die Verhandlung einer Konzernlizenz richtigen Ansprechpartner in Kontakt stand.<\/li>\n<li>Des Weiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die F auch bereits in den Jahren 2006 \u2013 2009 mit der zentralen Rechtsabteilung des I-Konzerns in Kontakt stand.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch kann das von der F verfasste Schreiben als Verletzungshinweis der Kl\u00e4gerin gewertet werden.<\/li>\n<li>Es ist davon auszugehen, dass die F Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem H-Patentpool vornehmen kann.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage K10 \u2013 Exhibit P \u2013 a) kommt nach dem Eingangspassus,<\/li>\n<li>\u201eDieser Vertrag wurde am XXX 20XXX zwischen F, LLC, einer Limited Liability Company nach dem Recht des Staates L, USA (nachstehend \u201eLizenzverwalter\u201c genannt), und XXX (nachstehende \u201eLizenznehmer\u201c genannt) geschlossen.\u201c,<\/li>\n<li>zwischen der F und dem jeweils Lizenzwilligen zustande. Zu diesem Zweck werden der F von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/ oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6gliche, weltweite nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patent gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrags zu gew\u00e4hren.\u201c (Standardlizenzvertrag, Anlage K10 \u2013 Exhibit P \u2013 a, S. 2, letzter Abs.).<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a; Hervorhebung diesseits) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:\u201c<\/li>\n<li>Dieser Vertragsinhalt regelt zwar das Vertragsverh\u00e4ltnis der F und den jeweiligen Poolpatentinhabern nicht unmittelbar \u2013 Regelungsgegenstand ist vielmehr das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der F und dem jeweiligen Lizenznehmer \u2013 , er gibt jedoch einen Hinweis auf die Handlungsm\u00f6glichkeiten der F im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat nach Vorlage der Standardlizenzvertr\u00e4ge auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass die F diese abgeschlossen hat, mithin das in dem Standardlizenzvertrag in Bezug genommene Modell gelebt wird.<\/li>\n<li>Weiter ist das Prozessverhalten der Beklagten, wonach diese es \u201ef\u00fcr fraglich h\u00e4lt\u201c, dass die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die F \u00fcbertragen und die F diese Pflichten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmen kann, (prozessual) auch deshalb unbeachtlich, weil ihr Mutterkonzern selbst im September 2012 Poolpatentinhaberin wurde, mithin um die Handlungsm\u00f6glichkeiten der F im Rahmen der Lizenzierung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standards, insbesondere um die Einr\u00e4umung eines Rechts zur Unterlizenzvergabe an die F durch die Poolpatentinhaber, wei\u00df.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Schreiben der F vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a) lediglich pauschale Angaben zum Verletzungsprodukt \u2013 dort bezeichnet mit \u201emobile Handapparat- und Tablet-Produkte\u201c \u2013 und zu den\/ dem verletzten Schutzrecht(en) \u2013 in Form des Hinweises auf \u201edas AVC-Patentportfolio\u201c mit \u201emehr als 1000 essentiellen AVC-Patenten von 25 Patentinhabern\u201c \u2013 enth\u00e4lt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente aus dem umfangreichen Pool werden darin ebenso wenig genannt wie die konkrete Bezeichnung vermeintlicher Verletzungsprodukte.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der F sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Muttergesellschaft Kenntnis von den Poolpatenten sowie davon hatte, dass der Standardlizenzvertrag bereits mit einer Vielzahl von Marktteilnehmern abgeschlossen worden war. Dies ist auch deshalb naheliegend, weil auf der Internetseite der F Informationen sowohl zu der Poolzusammensetzung (insbesondere in Form der Liste der Patentinhaber nebst zugeh\u00f6riger Patente, Anlage K10 \u2013 Exhibit E\/ Exhibit E \u2013 a, und in Form des Cross Reference Charts, Anlage K10 \u2013 Exhibit G) als auch zu den Lizenznehmern (Anlage K10 \u2013 Exhibit H\/ Exhibit H \u2013 a) vorgehalten werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht geltend, dass die Muttergesellschaft dennoch nicht darauf habe schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Mobiltelefone und Tablets von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen w\u00fcrden. F\u00fcr die gegenteilige Annahme spricht jedoch, dass zwischen der Rechtsabteilung des I-Konzerns und der F bereits seit dem Jahr 2006 Kontakt im Hinblick auf den Standardlizenzvertrag bestand, in dessen Verlauf derselbe dem Konzern auch mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde. Eine entsprechende Kenntnis auf Seiten der Muttergesellschaft wird weiter auch dadurch nahegelegt, dass diese ca. ein Jahr nach der hier in Rede stehenden E-Mail vom 08.09.2011 ihrerseits in den Pool eingelagerte Patente erwarb, was eine gewisse Marktbeobachtung auch bereits im Vorfeld dieser Kaufentscheidung voraussetzt. Ein weiterer Anhaltspunkt ergibt sich schlie\u00dflich daraus, dass die Muttergesellschaft auch im Rahmen der sich in den Jahren 2013 \u2013 2017 anschlie\u00dfenden Lizenzvertragsverhandlungen nicht erkennbar weitergehende Informationen zur Ermittlung der Verletzungsfrage mehr anforderte.<\/li>\n<li>Die angef\u00fchrten Umst\u00e4nde lassen bei einer Gesamtschau die Annahme zu, dass die Muttergesellschaft in Kenntnis des H-Patentpools als solchem war und um die Notwendigkeit einer Lizenznahme f\u00fcr Mobilfunk- und Tabletbetreiber hinsichtlich AVC-f\u00e4higer Produkte wusste.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Muttergesellschaft hat ihre Lizenzwilligkeit auch hinreichend angezeigt.<\/li>\n<li>Der Mutterkonzern der Beklagten antwortete mit E-Mail vom 15.09.2011 in Person des Herrn N (Anlage K10 \u2013 Exhibit B\/Exhibit B \u2013 a) auf die Nachricht der F vom 08.09.2011, indem dieser eine Zusendung der Vertragsunterlagen an sich \u2013 als zust\u00e4ndige Person \u2013 erbat.<\/li>\n<li>Darin m\u00f6gen konkrete Bezugnahmen auf einen etwaigen Vertrag nicht zum Ausdruck kommen, wohl aber l\u00e4sst die Mitteilung \u2013 was ausreichend ist \u2013 den Willen des Mutterkonzern zur Auseinandersetzung mit den im Hinblick auf den H-Standard bestehenden Lizenzierungsfragen erkennen.<\/li>\n<li>Dass auch die F die Reaktion in dem dargelegten Sinne verstand, wird in der dann folgenden Korrespondenz deutlich, in der die Verhandlungsparteien \u2013 nach Erhalt der Vertragsunterlagen \u2013 bem\u00fcht waren, einen Termin f\u00fcr ein Treffen zu finden (vgl. E-Mail des Herrn N v. 26.09.2011 und E-Mail des Herrn F v. 17.09.2011, jeweils Anlage K10 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a).<\/li>\n<li>Der Parteivortrag l\u00e4sst zwar nicht erkennen, ob und wie die Verhandlungen im Jahr 2012 weitergingen. Auf eine Abstandnahme von der grunds\u00e4tzlichen Lizenzbereitschaft der Muttergesellschaft ist daraus aber nicht zu schlie\u00dfen. Denn es liegt unter anderem Kommunikation zwischen dem Mutterkonzern und der F aus den Jahren 2013 und 2016 vor (insbesondere Schreiben d. F v. 07.01.2013, Anlage K10 \u2013 Exhibit C; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit C \u2013 a; E-Mail Verkehr, Anlagenkonvolut B8; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B8a), in der die Lizenzverhandlungen \u2013 nun unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Muttergesellschaft selbst Mitglied des Pools geworden war \u2013 fortgesetzt wurden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDurch die Zusendung des Standardlizenzvertrags im Februar 2012 an die Muttergesellschaft liegt ein der Kl\u00e4gerin zurechenbares FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot vor, welches sowohl den vom EuGH aufgestellten (eher) \u201eformellen\u201c Anforderungen entspricht (dazu unter lit. aa)), und sich auch im Hinblick auf den Inhalt als fair, angemessen und nicht diskriminierend erweist (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Angebot der F in Form der Zusendung des Standardlizenzvertrags Ende September 2011 wird den (eher) \u201eformellen\u201c Anforderungen, die der EuGH an das Angebot des Patentinhabers stellt, gerecht.<\/li>\n<li>Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss dar\u00fcber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 203 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 325). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Diese Kriterien sind mit der Zusendung des Standardlizenzvertrag-Dokuments erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Zusendung des Standardlizenzvertrags ist ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert nach eine hinreichend konkrete Angebotshandlung. Der daraus erkennbare Vertragsinhalt ist insbesondere auch geeignet, die Benutzungshandlungen des I-Konzerns zu legitimieren.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Muttergesellschaft konnte durch die Zusendung des Standardlizenzvertrags sowie die in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a) enthaltenen Informationen erkennen, dass die F ihr den Abschluss einer Lizenz (zu den Konditionen des Standardlizenzvertrags) andiente.<\/li>\n<li>Insoweit hei\u00dft es in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B \u2013 a):<\/li>\n<li>\u201eZur Durchsicht \u00fcbersende ich Ihnen heute Kopien unserer MPEG-4 Visual-Lizenz, AVC-Lizenz und VC-1-Lizenz. [\u2026] Anbei \u00fcbersende ich Ihnen zur einfacheren Durchsicht auch eine .pdf-Version aller Lizenzen. Beachten Sie bitte, dass die elektronischen Kopien lediglich zu Informationszwecken dienen und nicht als Unterzeichnungsexemplare genutzt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Aus dem allein auf die digitale Vertragsversion beschr\u00e4nkten Hinweis, dass die so zugegangen Unterlagen nicht als ma\u00dfgebliches Vertragsdokument fungieren k\u00f6nnen, folgt im Umkehrschluss, dass die postalisch zugesandten Schriftst\u00fccke diese Funktion sehr wohl erf\u00fcllen konnten. In der Zusendung derselben trat deshalb die Absicht der F zum Vertragsschluss offen zu tage.<\/li>\n<li>An dem Angebotscharakter der Zusendung des Standardlizenzvertrags fehlt es auch nicht deshalb, weil die F bereits zuvor Vertragsunterlagen f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard an die Muttergesellschaft versandte. Da der Zusendung der Vertragsdokumente im September 2011 die E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a) vorausgegangen war, konnte die Muttergesellschaft \u2013 wie unter lit. b) dargelegt \u2013 erkennen, dass der F an der Einleitung konkreter Vertragsverhandlungen \u00fcber den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard gelegen war.<\/li>\n<li>Der Standardvertrag l\u00e4sst schlie\u00dflich auch die f\u00fcr die Lizenzberechnung erforderlichen Parameter erkennen, wobei sich insbesondere aus Ziff. 3.1.1 die Berechnungsfaktoren f\u00fcr die St\u00fccklizenz ergeben.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs ist auch unsch\u00e4dlich, dass der Standardlizenzvertrag nicht an die Beklagte, sondern an die in dem Konzern der Beklagten mit den Lizenzverhandlungen betraute Person (\u201eN\u201c) gerichtet worden ist. Denn es stand der Abschluss einer Konzernlizenz in Rede (vgl. dazu allgemein K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 320) und Herr N bat mit E-Mail vom 15.09.2011 ausdr\u00fccklich um Zusendung der Unterlagen an seine Person.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht es der Annahme einer auch die Beklagte erfassenden Angebotshandlung in Form der Zusendung des Standardlizenzvertrags an die Muttergesellschaft auch weder entgegen, dass damit eine Lizenzierung der Tochtergesellschaften noch nicht unmittelbar verbunden war, noch dass nach Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags eine Lizenzierung von Vertriebshandlungen gegen\u00fcber Endkunden, nicht aber gegen\u00fcber Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndlern \u2013 wie von der Beklagten praktiziert \u2013 erfolgt.<\/li>\n<li>Wie bereits ausgef\u00fchrt, entspricht es grunds\u00e4tzlich \u2013 so auch vorliegend \u2013 einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Vorgehen, dass der Patentinhaber etwaige Lizenzverhandlungen vorbereitet, in dem er der Muttergesellschaft eines Konzernverbundes eine Verletzungsanzeige zukommen l\u00e4sst (vgl. dazu unter lit. b), aa), (1)) und die sich hieran anschlie\u00dfende Vertragsverhandlungen mit dieser f\u00fchrt (vgl. dazu lit. (b)). Daraus folgt, dass grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines sp\u00e4teren kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes auf diese Kommunikation zwischen Patentinhaber und Muttergesellschaft abzustellen ist.<\/li>\n<li>Etwas anderes mag dann gelten, wenn \u2013 was hier nicht zu entscheiden ist \u2013 entweder in den die Vertragsverhandlung vorbereitenden Handlungen bzw. im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst bereits zum Ausdruck kommt, dass konzernverbundene Tochtergesellschaften von dem der Muttergesellschaft unterbreiteten Vertragsangebot von vornherein nicht erfasst sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier indes nicht.<\/li>\n<li>Das der Muttergesellschaft vorgelegte Vertragsangebot schlie\u00dft eine Lizenzierung auch der Tochterunternehmen gerade nicht von vornherein aus. Die F hat \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 vielmehr das Bed\u00fcrfnis der Lizenzierung s\u00e4mtlicher Konzernunternehmen zum Ausdruck gebracht, wenngleich die konkrete Ausgestaltung einer alle Konzerngesellschaften erfassenden Lizenz erst im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu kl\u00e4ren gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Lizenzierung auch der Tochtergesellschaften findet bereits in dem der Muttergesellschaft zugesandten Standarddokument, in dessen Ziffer 2.9 die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft zum Abschluss von Lizenzen auch der Tochtergesellschaften erkl\u00e4rt wird, einen Ausdruck. In der Praxis erf\u00e4hrt die Lizenzierung konzernverbundener Unternehmen dabei durch verschiedene Varianten eine Umsetzung. Zun\u00e4chst besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Konzernspitze zusichert, dass die Muttergesellschaft eine den gesamten Konzernverbund erfassende Lizenz nimmt \u2013 so etwa im Falle des O-Konzerns. Sofern andere Konzernunternehmen lediglich als Vertriebsgesellschaften der Muttergesellschaft (\u201eVertriebskette\u201c) fungieren, ist eine Lizenznahme allein der Muttergesellschaft ausreichend, um den Vertrieb der T\u00f6chtergesellschaften sodann \u00fcber den Ersch\u00f6pfungsgrundsatz zu legitimieren. Weiter k\u00f6nnen im Wege eines gesonderten \u201eAffiliate Agreements\u201c Lizenzen an alle T\u00f6chtergesellschaften vergeben werden, oder aber jede Gesellschaft schlie\u00dft einen eigenen Lizenzvertrag ab \u2013 so geschehen etwa bei dem \u201eR-Konzern\u201c. Dass sich der Gang der Vertragsverhandlungen \u2013 Angebot an die Muttergesellschaft mit anschlie\u00dfender Verhandlung \u00fcber weitere Vertragsdetails \u2013 in der beschriebenen Art und Weise vollzog, findet beispielsweise in der E-Mail des P (F) vom 29.04.2016 (Anlagenkonvolut B8\/ Anlagenkonvolut B8a) einen Ausdruck, worin es unter anderem hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eWie besprochen, decken unserer Lizenzen die juristischen Person ab, die die Endprodukte auf dem Markt anbietet. Daher w\u00fcrde I die Lizenzen abschlie\u00dfen, um alle Produkte von I, die die anwendbaren Technologien enthalten, abzudecken.\u201c<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des soeben Ausgef\u00fchrten ergibt sich zugleich, dass die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag Vertriebshandlungen an Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndler \u2013 wie von der Beklagten vorgenommen \u2013 nicht erfasst, einer tauglichen Angebotshandlung nicht entgegensteht.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass die Beklagte \u2013 wie der als Anlage K6 vorgelegte screenshot zeigt \u2013 jedenfalls auch Angebotshandlungen gegen\u00fcber Endkunden vornimmt, ist zwischen den Parteien nach Vorlage der bereits abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge nunmehr unstreitig, dass auch Vertriebshandlungen gegen\u00fcber Gro\u00df- und Einzelhandelskunden zumindest \u00fcber den Ersch\u00f6pfungsgrundsatz legitimiert sind. Dass dies f\u00fcr die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Angebotshandlung nicht erkennbar war, ist unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Auch in diesem Zusammenhang ist ma\u00dfgeblich, dass der branchen\u00fcbliche Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen vorliegend die Kommunikation mit der Muttergesellschaft, deren Benutzungshandlungen unstreitig von dem Standardlizenzvertrag abgedeckt werden, ist. Die Frage der Einbeziehung der Benutzungshandlungen der T\u00f6chtergesellschaften ist dann Gegenstand der Vertragsverhandlungen, die sich an das an die Muttergesellschaft gerichtete Angebot anschlie\u00dfen. In diesem Rahmen w\u00e4re dann auch die Frage der Lizenzierung von Vertriebshandlungen gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern mit dem hier bereits dargestellten Ergebnis zu er\u00f6rtern gewesen. Vorliegend brachte die Muttergesellschaft diesen Gesichtspunkt jedoch nicht in die Vertragsverhandlungen ein, was zu erwarten gewesen w\u00e4re, wenn sie in diesem einen Hinderungsgrund f\u00fcr den Abschluss des Lizenzvertrags ausgemacht h\u00e4tte. Das gilt umso mehr, als nur sie \u2013 anders als die verantwortliche F \u2013 die f\u00fcr den Abschluss des Lizenzvertrags beachtlichen Konzernstrukturen im Detail kannte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt, obwohl sich weder das Vertragsdokument noch im Zusammenhang mit diesem \u00fcbersandte Unterlagen ausdr\u00fccklich dazu verhalten.<\/li>\n<li>Als Angaben zur \u201eArt und Weise der Berechnung\u201c verlangt der EuGH nicht nur Informationen zur H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr und zu ihrer Berechnung. Vielmehr muss der SEP-Inhaber dem Verletzer konkret und f\u00fcr diesen nachvollziehbar erl\u00e4utern, warum die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 309). Die Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung erfordert keine streng mathematische Herleitung. Sofern dies im konkreten Fall m\u00f6glich ist, ist es ausreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Der Patentinhaber hat dann jedoch (je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles mehr oder weniger substantiiert) insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 310; K\u00fchnen, ebd., Rn. 326). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weitere Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 311). Der SEP-Inhaber muss jedoch grunds\u00e4tzlich zu allen wesentlichen Lizenzvertr\u00e4gen vortragen \u2013 andernfalls besteht die Gefahr, dass selektiv nur solche Vertr\u00e4ge vorgelegt werden, die die geforderte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he st\u00fctzen (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 313).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist die Art und Weise der Berechnung im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Angebotshandlung hinreichend dargelegt worden.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag, der der Muttergesellschaft im September 2011 zuging, enth\u00e4lt selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen zur Art und Weise der Berechnung in dem dargelegten Sinn. Insoweit kann jedoch auf das Wissen des Mutterkonzerns darum, dass es sich bei dem Vertragsdokument um einen Standardlizenzvertrag handelt, welcher bereits durch eine Vielzahl von Lizenznehmern abgeschossen worden ist, abgestellt werden.<\/li>\n<li>Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen unter lit. b), bb) Bezug genommen werden. Daneben befindet sich aber auch in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit B \u2013 a) selbst ein Hinweis darauf, dass der Abschluss des Standardlizenzvertrags \u00fcblich ist, wenn es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eNormalerweise m\u00fcsste I mit jedem einzelnen Patentinhaber direct \u00fcber individuelle Lizenzen verhandeln, doch unsere Patentportfolio-Lizenzen erm\u00f6glichen Lizenzschutz durch eine einzige Transaktion.\u201c<\/li>\n<li>Die Vorlage der einzelnen abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst ist hingegen im Rahmen des Vertragsangebots nicht zu verlangen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies branchen\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>Unbeschadet der vorherigen Ausf\u00fchrungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft sp\u00e4testens im September 2012, als sie selbst die Stellung eines Poolpatentinhabers erhielt, hinreichend Wissen \u00fcber die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren hatte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas hier zur Pr\u00fcfung stehende Angebot entspricht auch inhaltlich FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/ L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/ Meessen\/ Riesenkampff\/ Kerstin\/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 246). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 425). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 208 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 209). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt \u2013 wie hier \u2013 erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212) bzw. das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 247, Rn. 308). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 311). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nOrientiert an dem unter Ziffer (1) dargelegten Ma\u00dfstab greifen die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit gerichteten Einw\u00e4nde der Beklagten nicht durch.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDass die F nach dem Standardlizenzvertrag eine Lizenzierung s\u00e4mtlicher Konzerngesellschaften anstrebt, erweist sich weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch bei Ber\u00fccksichtigung des Diskriminierungsverbots als missbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>Im Elektronik- und Mobilfunkbereich sind konzernweite Lizenzvertr\u00e4ge gebr\u00e4uchlich (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 411). Insoweit entfaltet vorliegend auch die Vielzahl der bereits abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge, gegen die die Beklagte nach deren Vorlage nichts erinnert hat, eine erhebliche Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit einer konzernweiten Lizenz.<\/li>\n<li>Vorliegend ist auch unstreitig, dass die Muttergesellschaft die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herstellt und diese durch Tochtergesellschaften weltweit vertrieben werden, so dass die Poolpatentinhaber auch vor diesem Hintergrund ein besonderes Interesse an der Vergabe einer konzernweiten Lizenz haben. Denn nur so kann eine Vermischung von lizenzierten und nicht lizenzierten Produkten innerhalb eines Konzerns vermieden werden, die ansonsten dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass eine effektive Rechtsdurchsetzung in Ermangelung einer Trennbarkeit der berechtigt vertriebenen von patentverletzenden Produkte nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li>\n<li>Weitere Umst\u00e4nde, aus denen auf ein ausbeuterisches oder diskriminierendes Verhalten der Kl\u00e4gerin\/ der F geschlossen werden k\u00f6nnte, hat die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuch steht der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag eine Poollizenz vorsieht, nicht entgegen.<\/li>\n<li>Aufgrund der Referenzliste (Anlage K10 \u2013 Exhibit G) ist eine Benutzung der Poolpatente auch hinreichend dargelegt (vgl. dazu im Hinblick auf Portfoliolizenzen: OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 26 f.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 420).<\/li>\n<li>Das Anbieten einer Lizenz in einem Patentpool begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein den Vorwurf einer missbr\u00e4uchlichen Unangemessenheit noch nicht. Regelm\u00e4\u00dfig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz f\u00fcr dessen Patente nachsuchen zu m\u00fcssen (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 508\/05, Rn. 119 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Insoweit geben auch die \u201eLeitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (Amtsbl. C 89\/3) (nachfolgend kurz: \u201edie Leitlinien\u201c) eine Orientierungshilfe (vgl. hierzu allgemein K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 299). Sie sehen zur Handhabung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV in Randnummer 245 Folgendes vor:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Technologiepools k\u00f6nnen wettbewerbsf\u00f6rdernde Wirkung haben, zumal sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie erm\u00f6glichen eine zentrale Lizenzvergabe f\u00fcr die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und es f\u00fcr die Marktpr\u00e4senz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Von einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Wirkung ist erst dann auszugehen, wenn weitergehende Umst\u00e4nde hervortreten, was auch in Randnummer 246 der Leitlinien zum Ausdruck gelangt:<\/li>\n<li>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen den Wettbewerb auch beschr\u00e4nken, denn ihre Gr\u00fcndung impliziert zwangsl\u00e4ufig den gemeinsamen Absatz der zusammengef\u00fchrten Technologien, was bei Pools, die ausschlie\u00dflich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere wenn sie einen Industriestandard unterst\u00fctzen oder de facto begr\u00fcnden, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool k\u00f6nnen den Marktzugang f\u00fcr neue und verbesserte Technologien erschweren.\u201c<\/li>\n<li>Besondere Umst\u00e4nde, die das Angebot der Poollizenz in dem dargestellten Sinne als wettbewerbsbeschr\u00e4nkend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr hat sie sich nach Vorlage der bereits abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge nicht mehr dagegen gewandt, dass in der Vergabe von Lizenzen an dem gesamten Pool \u2013 und gerade nicht beschr\u00e4nkt auf das Portfolio einzelner Poolpatentinhaber \u2013 eine angemessene, branchen\u00fcbliche Behandlung liegt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEin FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot der Beklagten liegt nicht vor.<\/li>\n<li>Der von der Beklagten im Sommer 2018 unterzeichnete Standardlizenzvertrag ist zwar als Gegenangebot zu w\u00fcrdigen (dazu unter lit. aa)). Dieses widerspricht jedoch FRAND-Grunds\u00e4tzen (dazu unter lit. bb)), weshalb es auch auf die Frage, ob dieses noch rechtzeitig abgegeben worden ist, nicht ankommt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.2018 an die F \u00fcbermittelten, von der Beklagten unterzeichneten Standardlizenzvertr\u00e4ge sind als Gegenangebot zu werten. Nicht hingegen kann darin die Annahme eines von der F unterbreiteten Angebots auf Abschluss des Standardlizenzvertrags erblickt werden. Die blo\u00dfe Abrufbarkeit des Standardlizenzvertrags \u00fcber die Internetseite der F stellt noch keine Angebotshandlung dar. Das Bereithalten des Vertragsdokuments zur Einsichtnahme durch Lizenzinteressierte dient vielmehr der Information \u00fcber die Lizenzbedingungen. Eine Zusendung des Standardlizenzvertrags, die als Angebotshandlung verstanden werden kann, ist allein an die Muttergesellschaft der Beklagten erfolgt (vgl. dazu unter lit. d), aa), (1)).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) vorliegende Gegenangebot der Beklagten erweist sich als nicht FRAND-gem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Einer FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots steht entgegen, dass der Standardlizenzvertrag allein zwischen der F und der Beklagten, nicht hingegen auch mit deren Muttergesellschaft bzw. mit den \u00fcbrigen konzernverbundenen Unternehmen, zustande kommt.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist es \u2013 vor dem Hintergrund, dass eine konzernbezogene Lizenz branchen\u00fcblich ist (vgl. dazu lit. d), bb), (2), (a)) \u2013 hinzunehmen, dass die Poolpatentinhaber nur bereit sind, eine Lizenz zu vergeben, die sich auf den gesamten Konzern erstreckt. Das gilt gerade auch bei Beachtung des Diskriminierungsverbots, denn der Abschluss einer H-Poollizenz entspricht dem mit den bisherigen Lizenznehmern praktizierten Lizenzmodell.<\/li>\n<li>Vorliegend gilt auch unter Angemessenheitsgesichtspunkten nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte \u2013 im Unterschied zu ihrer Muttergesellschaft \u2013 zur Lizenznahme bereit ist, und sie auf die Muttergesellschaft keinen Einfluss dahingehend nehmen kann, dass diese den Standardlizenzvertrag abschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Zwar ist der Einwand der Beklagten, dass sie n\u00e4mlich nicht mehr tun k\u00f6nne, um sich ihrerseits FRAND-gem\u00e4\u00df zu verhalten und sich den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zu erhalten, grunds\u00e4tzlich erheblich. Denn auch bei konzernverbundenen Unternehmen handelt es sich um juristisch eigenst\u00e4ndige Personen, so dass eine Zurechnung des Verhaltens der einen zu der anderen Person nicht ohne das Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde m\u00f6glich ist. Die hier zur Entscheidung stehende Konstellation ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte eine 100prozentige Tochter der Muttergesellschaft ist. Letztere bestimmt mithin das Verhalten der Beklagten. Dadurch kann diese f\u00fcr einen Gleichlauf der Lizenzen im Sinne der Branchen\u00fcbung sorgen, indem sie sich ihrerseits zur Lizenznahme bereiterkl\u00e4rt. Dass die Beklagte \u2013 vor dem Hintergrund der Verweigerung der Muttergesellschaft, das FRAND-gem\u00e4\u00dfe Angebot der F anzunehmen \u2013 unangemessen behandelt wird, l\u00e4sst sich somit nicht feststellen. Vielmehr steht im Raum, dass die Muttergesellschaft ihrerseits eine auf einzelne Unternehmen bezogene Lizenzierung durchsetzt, indem sie \u2013 vermittelt \u00fcber die beklagte Tochtergesellschaft \u2013 lediglich der Lizenznahme einzelner Tochterunternehmen zustimmt. Der hiesige Sachverhalt ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Muttergesellschaft als vor\u00fcbergehendes Poolmitglied in besonderer Weise zur Lizenznahme Anlass hatte, um sich nicht selbst treuwidrig gegen\u00fcber dem Pool zu verhalten.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass es bereits an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Gegenangebot der Beklagten fehlt, kommt es darauf, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet worden ist, vorliegend nicht an.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei \u2013 wie gesehen \u2013 keine Einschr\u00e4nkungen aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden vorzunehmen sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat wegen der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 2 und der mittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Es ist auch hinsichtlich der nur mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Schlechthinverbot zu verh\u00e4ngen. Ein Schlechthinverbot ist regelm\u00e4\u00dfig zu erlassen, wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Bei einem Mittel, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet kann, bestimmen sich dagegen die vom Anbieter oder Lieferant des Mittels zu treffenden Vorsorgema\u00dfnahmen nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat m. w. N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder \u2013 subsidi\u00e4r, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht \u2013 der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorrangig zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Zwar k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch jenseits der Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden. Gleichwohl war ein Schlechthinverbot zu verh\u00e4ngen. Mildere Mittel als ein Schlechthinverbot sind hier nicht geeignet, eine patentverletzende Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verhindern; insbesondere erscheinen ein Warnhinweis oder die Verpflichtung, strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen mit den Kunden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abschlie\u00dfen zu m\u00fcssen, als ungeeignet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden regelm\u00e4\u00dfig von Endverbrauchern f\u00fcr private Zwecke verwendet. Diesen Kunden w\u00e4re die Nutzung des Klagepatents nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken nicht zu verbieten. Weiterhin l\u00e4sst sich bei Mobiltelefonen wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen praktisch nicht kontrollieren, ob die gesch\u00fctzte Lehre verwendet wird.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen kann bei einer patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit ein Schlechthinverbot insbesondere auch dann begr\u00fcndet sein, wenn der angegriffene Gegenstand ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber gleichwohl nicht einb\u00fc\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 Az. I-2 U 137\/10; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung). In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patents nicht; derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, kann an ihr deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Abwandelbarkeit nicht erheblich entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche technischen Schwierigkeiten dabei bestehen k\u00f6nnten, die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu unterbinden. Soweit die Abwandelbarkeit hier allerdings dadurch erschwert wird, dass wegen der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents eine Nutzung des gesamten MPEG-4-Standards unm\u00f6glich gemacht wird, steht dies einem Schlechthinverbot nicht entgegen. Die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen f\u00fcr den Patentverletzer werden durch die kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen des Unterlassungsanspruchs aus dem standardessentiellen Patent kompensiert. Sofern der FRAND-Einwand \u2013 wie hier \u2013 nicht durchgreift, kann sich ein Patentverletzer nicht darauf berufen, eine patentfreie Ab\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei deswegen nicht m\u00f6glich oder unangemessen, weil hierdurch zugleich die Nutzung des Standards vereitelt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs ist auf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung reicht f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bereits aus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten wurden (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im begehrten Umfang (unmittelbare Verletzung) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG und auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>IX.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsstreits dar. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf den Einwand einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch den Standardentwurf JVT-G050 (Anlage NK26 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B6\/26, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B6\/26 (\u00dcbers.); nachfolgend: B6\/26) geboten. Dabei kann offen bleiben, ob das Klagepatent seine Priorit\u00e4ten wirksam in Anspruch nimmt. Auch wenn man auf den Anmeldetag des Klagepatents am 10.04.2003 abstellt, ist nach dem im vorliegenden Verletzungsverfahren anzuwendenden Ma\u00dfstab eine vorherige Ver\u00f6ffentlichung der B6\/26 nicht zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>Die allein in Betracht kommende vorherige Onlinever\u00f6ffentlichung der B6\/26, eines sogenannten Ausgabedokuments des 7. Standardisierungstreffens, das zwischen dem 7. und 14. M\u00e4rz 2003 in Pattaya, Thailand, stattfand, l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwar kann das Internet selbstverst\u00e4ndlich Quelle von Informationen \u00fcber den Stand der Technik sein. Jedoch obliegt es dem Zitierenden, \u00fcberzeugend darzulegen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt dort zu finden war und dies durch weitere Angaben zu st\u00fctzen (BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 \u2013 17 W (pat) 318\/05). Die Frage des Zeitrangs der Internet-Fundstelle unterliegt dann der freien Beweisw\u00fcrdigung im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, a. a. O.; BPatG, Beschluss vom 11.05.2010 \u2013 17 W (pat) 70\/09 \u2013 Netbook). Allein die Notwendigkeit einer Beweisw\u00fcrdigung f\u00fchrt zu Schwierigkeiten, die f\u00fcr eine Aussetzung notwendige, hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts festzustellen. Denn es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens durch das Nichtigkeitsgericht vorzunehmende Beweisaufnahme und -w\u00fcrdigung zu antizipieren (Urteil der Kammer vom 03.09.2013 \u2013 4a O 56\/12, Lichtemittierende Diode), weshalb etwa bei einer offenkundigen Vorbenutzung keine Aussetzung erfolgt, wenn der Nachweis der Vorbenutzung von Zeugenaussagen abh\u00e4ngig ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018, Abschnitt E Rn. 658). Insofern ist eine Aussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffende Entgegenhaltung offensichtlich zum Stand der Technik des Klageschutzrechts geh\u00f6rt, was von der Beklagten mit liquiden Beweismitteln nachzuweisen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesem Ma\u00dfstab ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die B6\/26 vor dem Anmeldetag des Klagepatents \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde.<\/li>\n<li>Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich zwar, dass grunds\u00e4tzlich ein Dokument wie die B6\/26 allen Teilnehmern vor dem Meeting elektronisch zug\u00e4nglich gemacht werden soll (vgl. Anlage B6\/17, Seite 3, Abschnitt 8). Es ergibt sich daraus aber nicht, dass dies im Falle der B6\/26 tats\u00e4chlich geschehen ist. Einen konkreten Beleg f\u00fcr das Ver\u00f6ffentlichungsdatum der B6\/26 konnte die Beklagte nicht beibringen.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem zu dem Meeting in Pattaya erstellten Meeting-Report (auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung als Anlage B6\/28 (\u00dcbers.)) die B6\/26 auf Seite 19 unter der \u00dcberschrift \u201eThemen von Ergebnisberichten\u201c gelistet ist. Selbst wenn man darin einen Beleg daf\u00fcr sieht, dass die B6\/26 auf dem Meeting in Pattaya diskutiert worden ist, folgt daraus nicht, dass das Dokument den Teilnehmern auch tats\u00e4chlich elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist. Auch aus der Erw\u00e4hnung der B6\/26 unter der \u00dcberschrift \u201eDie Organisation Joint Video Team (JVT) empfiehlt die Genehmigung folgender Dokumente\u201c auf Seite 20 der B6\/28 l\u00e4sst sich die Ver\u00f6ffentlichung des Dokuments nicht ableiten. Dort ist lediglich angegeben, die Ver\u00f6ffentlichung sei in Vorbereitung. Ob die Ver\u00f6ffentlichung tats\u00e4chlich stattgefunden hat, l\u00e4sst sich daraus nicht ersehen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich aus der Erw\u00e4hnung als Quellenangabe auf Seite 3 des Dokuments JVT-G048 (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B6\/29 (\u00dcbers.)) nicht, dass die Ver\u00f6ffentlichung der B6\/26 tats\u00e4chlich erfolgt ist. Schon im Hinblick darauf, dass zwei der als Verfasser bzw. Ansprechpartner in der B6\/29 angegebenen Personen ebenfalls als Autor\/Kontakt der B6\/26 benannt sind, ist dieser Schluss nicht zwingend.<\/li>\n<li>Selbst wenn man die von der Beklagten aufgezeigten Indizien in ihrer Gesamtheit betrachtet, l\u00e4sst sich eine Vorver\u00f6ffentlichung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Die hierf\u00fcr notwendige Antizipation der freien Beweisw\u00fcrdigung im Nichtigkeitsverfahren ist der Kammer, wie ausgef\u00fchrt, verwehrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die US 5,991,447 (Anlage B6\/16, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B6\/16 (\u00dcbers.), nachfolgend: B6\/16) ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie B6\/16 betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Kodierung eines digitalen Videobilds wie etwa eines Makroblocks, insbesondere in einer bidirektional pr\u00e4dizierten Videoobjektebene (Seite 7 Zeilen 21 ff. der B6\/16 (\u00dcbers.)). Nach der Lehre der B6\/16 wird bei der bidirektionalen Pr\u00e4diktion eines B-VOP-Makroblocks der aktuelle Makroblock mit einem Suchbereich von Makrobl\u00f6cken in sowohl einem zeitlich vorher liegenden Referenzbild (\u201eAnkerbild\u201c) als auch einem zeitlich nachfolgenden Ankerbild verglichen, um die Makrobl\u00f6cke mit der gr\u00f6\u00dften \u00dcbereinstimmung zu bestimmen. Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsbewegungsvektoren beschreiben die Verschiebung des aktuellen Makroblocks relativ zu den Makrobl\u00f6cken mit der gr\u00f6\u00dften \u00dcbereinstimmung (Seite 11, Zeilen 14 ff. der B6\/16 (\u00dcbers.)). Ein Bild wird nach der Lehre der B6\/16 in ein oberes Feld und ein unteres Feld aufgeteilt. Jedes der Felder kann einen Bewegungsvektor aufweisen, der auf ein Referenzbild in Vorw\u00e4rtsrichtung verweist (Vorw\u00e4rts-Bewegungsvektor) sowie einen Bewegungsvektor, der auf ein Referenzbild in R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung verweist (R\u00fcckw\u00e4rts-Bewegungsvektor).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 wird in der B6\/16 nicht offenbart. Es weist nicht \u201eein Block\u201c aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks \u201ezwei Bewegungsvektoren\u201c auf, \u201edie auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen\u201c. Vielmehr weisen die Bewegungsvektoren eines Blocks nach der Lehre der B6\/16 auf Referenzbilder in unterschiedliche Richtungen. \u201eEin Block\u201c im Sinne des Klagepatents entspricht einem Feld (oberes Feld oder unteres Feld) im Sinne der Lehre der B6\/16.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert den Begriff des (einzelnen) \u201eBlocks\u201c nicht ausdr\u00fccklich. Allerdings ergibt sich unmittelbar aus dem Patentanspruch, dass es sich um die einzelne zu dekodierende (aktueller Block) bzw. dekodierte Einheit handelt, die einem zu pr\u00e4dizierenden Bildbereich entspricht. Die Bewegungsvektoren eines Blocks dienen demnach zur Pr\u00e4diktion desselben Bildbereichs.<\/li>\n<li>Jedes der Felder der B6\/16 entspricht einem Block im Sinne dieser Auslegung des Klagepatents. Der Vorw\u00e4rts- und der R\u00fcckw\u00e4rtsbewegungsvektor eines Feldes dienen der Pr\u00e4diktion eines Bildbereichs. Die Pr\u00e4diktion erfolgt also durch Bewegungsvektoren, die auf Referenzbilder in verschiedener Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen.<\/li>\n<li>Eine gemeinsame Betrachtung der Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rts-Bewegungsvektoren beider Felder kommt nicht in Betracht. Die in die gleiche Richtung gerichteten, entweder Vorw\u00e4rts- oder R\u00fcckw\u00e4rts- Bewegungsvektoren zweier Felder dienen nicht zum Erzeugen eines pr\u00e4dizierten Bildes. Sie verweisen auf dasselbe Referenzbild und sind jeweils nur in Verbindung mit dem zugeh\u00f6rigen in die andere Richtung weisenden Bewegungsvektor zur Pr\u00e4diktion eines Bildbereichs geeignet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine Aussetzung ist ferner nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch den Artikel \u201eVery Low Bit-Rate Video Coding with Block Partitioning and Adaptive Selection of Two Time-Differential Frame Memories\u201d von V (Anlage NK10 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B6\/10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B6\/10 (\u00dcbers.); nachfolgend: B6\/10) veranlasst.<\/li>\n<li>Bei der B6\/10 handelt es sich um im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik. In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018, Abschnitt E Rn. 655). Die Beurteilung der Pr\u00fcfungsabteilung des EPA, die die B6\/10 als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen hat, erscheint der Kammer als nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Jedenfalls das Merkmal 2.4 des Klagepatentanspruchs 1 wird in der B6\/10 nicht offenbart. Das Zuweisen einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen\u201c, ist nicht Gegenstand der Offenbarung der B6\/10.<\/li>\n<li>Das Merkmal wird insbesondere nicht anhand der Fig. 5 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung der B6\/10 unmittelbar und eindeutig offenbart. Aus der Fig. 5 ergibt sich lediglich, dass das kodierte Signal in dem dort gezeigten Dekodierer in Form eines Bitstroms eingeht. Dass f\u00fcr jeden zu kodierenden Block zun\u00e4chst die Partition 1 und deren Bewegungsvektor kodiert und in den Bitstrom eingef\u00fcgt wird und im Anschluss daran die Partition 2 und deren Bewegungsvektor, so dass die Bewegungsvektoren in dieser Reihenfolge im Bitstrom auftauchen, ergibt sich daraus dagegen nicht. Erst recht offenbart die B6\/10 nicht eindeutig und unmittelbar, dass beim Dekodieren der zuerst im Bitstrom auftauchenden Partition 1 bzw. deren Bewegungsvektor eine erste Kennung und der danach im Bitstrom auftauchenden Partition 2 bzw. deren Bewegungsvektor eine zweite Kennung zugewiesen wird.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf den Einwand einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung WO XXX (japanisches Original und englische \u00dcbersetzung als Anlage NK2 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B6\/2, auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 6\/2 (\u00dcbers.); nachfolgend: B6\/2) geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn infolge einer \u00c4nderung der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht, Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc. Gegenstand der Anmeldung ist das, was ein Fachmann dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Zeichnungen) unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag unmittelbar und eindeutig entnimmt (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 38 PatG\/Art. 123 EP\u00dc Rn. 18). Das Verbot einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung schlie\u00dft es nicht aus, Merkmale, die in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung enthalten sind, nachtr\u00e4glich in einen Patentanspruch zu \u00fcbernehmen (Dobrucki, in: Benkard, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 123 Rn. 105). Es k\u00f6nnen insbesondere Merkmale aus einem Ausf\u00fchrungsbeispiel zur Beschr\u00e4nkung in den Anspruch aufgenommen werden, solange der hiermit beanspruchte Gegenstand als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart und kein Aliud ist (BPatG, Beschluss vom 28.06.2016 \u2013 10 W (pat) 140\/14).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht vor. Der Gegenstand des Klagepatents geht \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung B6\/2 nicht hinaus. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Merkmale 2.4 (dazu unter aa)) und 3 (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Zuweisen einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen\u201c (Merkmal 2.4), ist in dem dritten Absatz auf Seite 4 der B6\/2 f\u00fcr das Kodierverfahren unmittelbar und eindeutig offenbart. Darin hei\u00dft es in deutscher \u00dcbersetzung, dass in dem Zuweisungsschritt die IDs den zwei Bewegungsvektoren f\u00fcr jede der Mehrzahl an kodierten Bl\u00f6cken auch gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge im Bitstrom zugewiesen werden k\u00f6nnen, in den jeder der Bewegungsvektoren als kodierte Differenz angeordnet wird. Der Fachmann erkennt, dass diese Offenbarung der B6\/2 auch f\u00fcr das Dekodierverfahren Geltung beansprucht. Dies folgt aus dem ausdr\u00fccklichen Verweis auf Seite 6, Zeilen 20\u201322 der B6\/2, aus dem sich die entsprechende Anwendung der Beschreibung des Kodierverfahrens auf das Dekodierverfahren ergibt. Abgesehen davon verlaufen Kodierung und Dekodierung regelm\u00e4\u00dfig invers zueinander, so dass auch aus diesem Grund f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, dass hinsichtlich des Dekodierverfahrens auf die Offenbarung in dem dritten Absatz auf Seite 4 der B6\/2 zur\u00fcckgegriffen werden kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Merkmal 3 wird in der B6\/2 ebenfalls offenbart. Das in dem Br\u00fcckenabsatz von Seite 25 auf Seite 26 der B6\/2 erl\u00e4uterte Bewegungsvektordekodierverfahren weist einen Zuweisungsschritt zum Zuweisen von Kennungscodes und einen Erzeugungsschritt zum Erzeugen des pr\u00e4dizierten Vektors auf. Der pr\u00e4dizierte Vektor wird danach f\u00fcr jeden der Bewegungsvektoren f\u00fcr den aktuellen Block basierend auf den Bewegungsvektoren mit dem gleichen Kennungscode aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl dekodierter Blocks erzeugt. Damit ist die Ableitung des vorausberechneten (pr\u00e4dizierten) Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist (Merkmal 3), offenbart.<\/li>\n<li>X.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung gesch\u00fctzt ist (vgl. G\u00f6tz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, \u00a7 712 Rn. 3). In Patentverletzungssachen ist aufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Regel zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 \u2013 I-2 U 22\/06, Fahrbare Betonpumpe; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu beachten, dass es normale Konsequenz eines Unterlassungstitels ist, die untersagten Benutzungshandlungen nicht mehr vornehmen zu d\u00fcrfen. Ist einem Patentverletzer untersagt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzubieten und in Verkehr zu bringen, folgt daraus typischerweise, dass (auch) bereits eingegangene Lieferverpflichtungen nicht mehr erf\u00fcllt und mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Marktanteile (mehr) gewonnen werden k\u00f6nnen. Daraus resultierende vertragliche Zahlungsverpflichtungen, finanzielle Nachteile und (Markt-) Verluste sind mithin die regelm\u00e4\u00dfige Folge der Titulierung des Unterlassungsanspruchs, nicht hingegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Sch\u00e4den aufgrund der Vollstreckung des Urteils (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 \u2013 I-15 U 66\/15).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen war der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Mit der drohenden Gef\u00e4hrdung oder gar Zerst\u00f6rung von Kundenbeziehungen zeigt die Beklagte keinen Nachteil auf, der \u00fcber die mit der Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Folgen hinausgeht. Dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr sie existenzbedrohende Folgen hat, hat die Beklagte ebenfalls nicht aufgezeigt. Hierf\u00fcr fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung von Gesch\u00e4ftsergebnissen, Ums\u00e4tzen usw., anhand derer eine Gef\u00e4hrdung der Existenz der Beklagten zu beurteilen gewesen w\u00e4re. Das Vorbringen, dass die Kundenbeziehungen der Beklagten infolge des von der US-Regierung im April 2018 gegen den XXX-Konzern verh\u00e4ngten Exportembargos gegen (erneute) Lieferunterbrechungen besonders empfindlich seien, reicht hierf\u00fcr ebenfalls nicht aus.<\/li>\n<li>Diese Erw\u00e4gungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr den R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch. Auch insoweit l\u00e4sst sich ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche scheidet die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsanspruch besitzt keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors ist die Beklagte durch die zu leistende Sicherheit ausreichend gesch\u00fctzt. Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>XI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 2,5 Mio. festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2806 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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