{"id":779,"date":"2010-06-22T17:00:54","date_gmt":"2010-06-22T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=779"},"modified":"2016-04-20T12:50:35","modified_gmt":"2016-04-20T12:50:35","slug":"4b-o-209-zweiwellen-zerkleinerer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=779","title":{"rendered":"4b O 2\/09 &#8211; Zweiwellen-Zerkleinerer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1418<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juni 2010, Az. 4b O 2\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Widerklage werden die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Kl\u00e4gerin an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtungen zur Bearbeitung von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere mit dahin enthaltenen Feststoffen, oder von flie\u00df- oder sch\u00fcttf\u00e4higen, zerkleinerbaren Feststoffen, mit einem je einem Einlass- und Auslass aufweisenden Geh\u00e4use mit zwei darin gelagerten und \u00fcber ein Getriebe gekoppelten gegensinnig drehantreibbaren Tr\u00e4gerwellen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung in einer ersten Ausf\u00fchrung als Drehkolbenpumpe ausgef\u00fchrt ist, bei der auf jeder Tr\u00e4gerwelle ein Drehkolben l\u00f6sbar befestigt ist, und wobei die Vorrichtung in einer zweiten Ausf\u00fchrung als Zerkleinerer ausgef\u00fchrt ist, bei dem in dem unver\u00e4nderten Geh\u00e4use auf jeder Tr\u00e4gerwelle eine Reihe von abwechselnd ineinandergreifenden, gezahnten Messerscheiben l\u00f6sbar befestigt ist;<\/p>\n<p>2. der Beklagten zu 1) in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen hinsichtlich der Angaben zu 2a) und c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen im Falle der Kl\u00e4gerin seit dem 28.06.2003 und im Falle der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) seit dem 19.9.2004 begangen hat \/ haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten und \u2013 preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu f) auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr die Zeit ab dem 19.9.2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4gerin und den Drittwiderbeklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten zu 1) einem von der Beklagten zu 1) zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Beklagten zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuf die Widerklage wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) f\u00fcr die in I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28.06.2003 bis zum 18.9.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 19.9.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt,<\/p>\n<p>1. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Kl\u00e4gerin oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 102 51 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Kl\u00e4gerin diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher);<br \/>\n3. an die Beklagte zu 1) EUR 1.415,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 21.7.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie weitergehende Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nVon den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Kl\u00e4gerin 3\/5 und die Drittwiderbeklagten jeweils 1\/5 zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Kl\u00e4gerin zu tragen. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar f\u00fcr die Beklagte zu 1) hinsichtlich Ziffer II., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung von EUR 250.000 sowie im \u00dcbrigen f\u00fcr beide Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Gesamtstreitwert wird auf EUR 500.000 festgesetzt, wobei auf die Klage und die Widerklage jeweils EUR 250.000 entfallen.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist alleinige, eingetragene Inhaberin des Deutschen Patents DE10251XXX4B4 (im Folgenden: &#8222;Klagepatent&#8220;, Anlage B 1). Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 28.5.2003 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19.8.2004. Das Klagepatent nimmt eine innere Priorit\u00e4t vom 8.11.2001 in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin reichte gegen das Klagepatent die aus Anlage K 17a ersichtliche Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Bearbeitung von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere mit dahin enthaltenen Feststoffen, oder von flie\u00df- oder sch\u00fcttf\u00e4higen, zerkleinerbaren Feststoffen, mit einem je einen Einlass und Auslass aufweisenden Geh\u00e4use mit zwei darin gelagerten und \u00fcber ein Getriebe gekoppelten gegensinnig drehantreibbaren Tr\u00e4gerwellen, wobei die Vorrichtung in einer ersten Ausf\u00fchrung als Drehkolbenpumpe ausgef\u00fchrt ist, bei der auf jeder Tr\u00e4gerwelle ein Drehkolben l\u00f6sbar befestigt ist, und wobei die Vorrichtung in einer zweiten Ausf\u00fchrung als Zerkleinerer ausgef\u00fchrt ist, bei dem in dem unver\u00e4nderten Geh\u00e4use auf jeder Tr\u00e4gerwelle eine Reihe von abwechselnd ineinandergreifenden, gezahnten Messerscheiben l\u00f6sbar befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden Ablichtungen der Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen entsprechend der Lehre des Klagepatents betreffen. Die Figur 1 zeigt eine Vorrichtung in einer Ausf\u00fchrung als Drehkolbenpumpe in Seitenansicht mit ge\u00f6ffnetem Geh\u00e4use. Die Figur 2 zeigt die Vorrichtung aus Figur 1, nun aber in einer Ausf\u00fchrung als Zerkleinerer, in gleicher Darstellung wie in Figur 1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Maschinenbauunternehmen, das auf Zerkleinerungs- und F\u00f6rdertechnik zur Biomassenaufbereitung spezialisiert ist (vgl. Anlage K 1). Die Beklagte zu 1) bietet Zweiwellenzerkleinerer f\u00fcr Feststoffe an (\u201eA\u201c, vgl. Anlage K 2). Der Beklagte zu 2) ist ein Au\u00dfendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet Zweiwellen-Zerkleinerer mit der Bezeichnung &#8222;B&#8220; (nachfolgend: &#8222;angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1&#8220;; vgl. Wartungs- und Betriebsvorschriften gem. Anlage B 2; vgl. Ausdrucke der Internetseite und die Brosch\u00fcre gem. Anlagenkonvolut B 3; vgl. CD gem. Anlage K 4) an. Diese dienen der Zerkleinerung von Feststoffen und bestehen aus einem Geh\u00e4use, welches im Wesentlichen in Form eines Ovals bzw. eines Rechtecks mit halbkreisf\u00f6rmig abgerundeten kurzen Seiten ausgebildet ist. An den langen Seiten des Rechtecks sind einander gegen\u00fcber liegend ein Einlass und ein Auslass angeordnet. Auf im Geh\u00e4use befindlichen Tr\u00e4gerwellen, die derart gekoppelt sind, dass sie mit unterschiedlicher Drehzahl drehen, weil das sie koppelnde Getriebe zwei miteinander k\u00e4mmende Zahnr\u00e4der ungleicher Z\u00e4hnezahl umfasst, sind axial versetzt Messerscheiben aufgesetzt. Die Messerscheiben sind l\u00f6sbar auf den Tr\u00e4gerwellen montiert. Die Kl\u00e4gerin bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 damit, dass diese aus denselben Komponenten wie die \u201ebew\u00e4hrte Vogelsang-Drehkolbenpumpe\u201c besteht (vgl. Auszug Anlagenkonvolut B 3 auf Seite 15 der Klageerwiderung).<br \/>\nAm 2.8.2005 informierte die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber, dass sie Inhaberin des Klagepatents sei und sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 als patentverletzend ansehe. Die Beklagte zu 1) forderte die Kl\u00e4gerin insoweit unter Fristsetzung zur Unterlassung auf (Anlage B 6).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellt ferner her und bietet an Drehkolbenpumpen vom Typ C, D, E, F, G sowie H (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, vgl. Internetausdrucke gem. Anlagenkonvolut B 7; Prospekt gem. Anlage B 8 betreffend Baureihen 100, 136 und 186). Die Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 sind identisch. Die Drehkolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind l\u00f6sbar auf den Tr\u00e4gerwellen aufgeschoben.<\/p>\n<p>Mitarbeiter der Beklagten zu 1) behaupteten in der Vergangenheit im Rahmen von Verkaufsgespr\u00e4chen mit Abnehmern und anl\u00e4sslich Verkaufsveranstaltungen sinngem\u00e4\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 versto\u00dfe gegen Patentrechte der Beklagten zu 1) und d\u00fcrfe daher nicht verkauft oder vertrieben werden (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Am 27.8.2008 fand eine Fachtagung in I statt, die von der Firma J durchgef\u00fchrt wurde. Anl\u00e4sslich dieser Tagung traten alte Unstimmigkeiten zwischen den Parteien erneut zutage. Diese Tagung wurde u.a. von Herrn K besucht, der gemeinsam mit seiner Frau eine Biogasanlage betreibt und Kunde der Kl\u00e4gerin ist. Der Beklagte zu 2) behauptete gegen\u00fcber Herrn K sinngem\u00e4\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 d\u00fcrfe nicht auf deren Biogasanlage eingesetzt werden, da dieser Zweiwellen-Zerkleinerer gegen Patentrechte der Beklagten zu 1) versto\u00dfe. Der Beklage zu 2) behauptete weiter, der \u201eB\u201c d\u00fcrfe von der Kl\u00e4gerin gar nicht verkauft werden und der auf der Biogasanlage der Kunden der Kl\u00e4gerin installierte \u201eB\u201c m\u00fcsse schnellstens abgebaut und durch den patentierten Zweiwellen-Zerkleinerer der Beklagten zu 1 ersetzt werden.<br \/>\nMit Schreiben vom 23.10.2008 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) auf, es zu unterlassen, solche Aussagen zum Zwecke des Wettbewerbs gegen\u00fcber Kunden der Kl\u00e4gerin zu t\u00e4tigen und eine entsprechende Unterlassungs- und Verzichtserkl\u00e4rung abzugeben. Dieses Schreiben der Kl\u00e4gerin blieb zun\u00e4chst ohne Reaktion. Auf eine E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 20.11.2008 hin antwortete die Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 25.11.2008 und wies hier insbesondere auf das Klagepatent hin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die streitgegenst\u00e4ndlichen Behauptungen des Beklagten zu 2) seien objektiv unwahr, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) das Klagepatent nicht verletze. Hierzu behaupten die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten, sie stellten diese weder her noch vertrieben sie diese so, dass diese in einer Ausgestaltung auch als Drehkolbenpumpe betrieben werde. Auch eine Umr\u00fcstm\u00f6glichkeit werde insoweit weder urspr\u00fcnglich noch nachtr\u00e4glich angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sei weder dazu gedacht noch geeignet, als Drehkolbenpumpe verwendet zu werden. F\u00fcr eine Drehkolbenpumpe sei es &#8211; insoweit unstreitig &#8211; notwendig, dass die Tr\u00e4gerwellen so miteinander gekoppelt seien, dass sie sich mit gleicher Drehzahl drehen; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 arbeite jedoch \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 mit unterschiedlicher Drehzahl. Entsprechendes gelte hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, so dass auch diese das Klagepatent nicht verletze. Das Klagepatent setze voraus, dass ein- und dieselbe Vorrichtung wahlweise &#8211; am eine Tag so, am anderen so \u2013 f\u00fcr unterschiedliche \u201e\u00fcber die F\u00f6rderung hinausgehende Zwecke\u201c einsetzbar sei. Insofern sei eine einheitliche Vorrichtung beansprucht, die bereits in sich zwei unterschiedliche Ausf\u00fchrungen beinhalte, w\u00e4hrend \u201egesondert\u201c vorliegende Ausf\u00fchrungsformen nicht gesch\u00fctzt seien. Das Klagepatent sch\u00fctze gerade keine \u201eBaureihe auf Plattform-Basis\u201c. Es sei auch kein Fall bekannt, in dem jemals ein Kunde versucht habe, einen solchen Umbau zu vollziehen. Ein entsprechender Umbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 w\u00fcrde den vollst\u00e4ndigen Ausbau des Getriebes und den Einbau eines vollst\u00e4ndig neuen Getriebes bedingen. Das sei ohne spezielle Hilfsmittel nicht zerst\u00f6rungsfrei m\u00f6glich, weil ab Werk eingepresste\/verpresste Bauteile demontiert werden m\u00fcssten. Ein solcher \u201eUmbau\u201c stelle im Ergebnis eine Neuherstellung dar. Aus entsprechenden Gr\u00fcnden sei auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht patentverletzend. In ihren Prospekten wolle sie nur gegen\u00fcber ihren Kunden herausstellen, dass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf dem gleichen bew\u00e4hrten Geh\u00e4use aufbauten und die gleichen Qualit\u00e4tsmerkmale h\u00e4tten; ein Umbau von der einen in die andere Ausf\u00fchrungsform sei dort aber nicht gezeigt. Sie b\u00f6ten \u2013 insoweit unstreitig &#8211; zwei unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen an, die entsprechend zwei Geh\u00e4use und jeweils zwei Tr\u00e4gerwellen umfassten. Ihre Ersatzteillisten d\u00fcrften nicht als \u201eUmbaulisten\u201c uminterpretiert werden.<br \/>\nHilfsweise berufen sich die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten hinsichtlich beider Ausf\u00fchrungsformen auf ein privates Vorbenutzungsrecht der Kl\u00e4gerin:<br \/>\nUnter Verweis auf Ersatzteillisten betreffend mehrere Drehkolbenpumpen (Anlagenkonvolut K 10), eine Ersatzteilliste f\u00fcr einen Einwellenzerkleinerer vom 18.10.1999 nebst Lieferschein vom 1.9.2000 (Anlagenkonvolut K 11) und einen Antrag vom 20.2.2001 auf Innovationsf\u00f6rderung nebst Vorhabenbeschreibung (Anlage K 12, Zeugenbeweis f\u00fcr Identit\u00e4t Blatt 147) behaupten sie, schon im Februar 2001 sei unter der Projektleitung des Herrn Dipl.-Ing. L bei der Kl\u00e4gerin das Konzept eines Zerkleinerers in Vorbereitung gewesen mit zwei Tr\u00e4gerwellen, auf denen jeweils gezahnte Messerscheiben l\u00f6sbar befestigt sind. Der betreffende Antrag auf Innovationsf\u00f6rderung sei mehr als eine \u201evage Idee\u201c gewesen. Zudem sei insoweit bereits damals dem Grundkonzept der in ihrem Hause ebenfalls hergestellten Druckkolbenpumpe Rechnung getragen worden: Zielgerichtet h\u00e4tten bereits vorhandene Bauteile f\u00fcr die Konstruktion eingesetzt werden sollen, wobei insbesondere Zerkleinerer mit zwei gegenl\u00e4ufigen Wellen eingesetzt werden sollten. Antragsgem\u00e4\u00df habe auch beim Zerkleinerer die sog. \u201eQuick Service Technik\u201c zur Anwendung kommen sollen. Die l\u00f6sbar befestigten Messer h\u00e4tten auf der gleichen Tr\u00e4gerwelle zum Einsatz kommen sollen. Nach Bewilligung des Antrages am 14.3.2001 seien ab Mai 2001 erste Konzeptskizzen angefertigt worden; die F\u00f6rdergelder seien abgerufen worden. Im Juli 2001 habe man mit der Konstruktion eines \u201eVorserienmodells\u201c begonnen. Ab August 2001 seien entsprechende Bauteile beschafft worden (vgl. Rechnung vom 1.8.2001, Anlage K 14). Bereits im August 2001 sei die Erkenntnis eines Synergieeffekts bei der Herstellung eines Zweiwellenzerkleinerers auf der Grundlage der Tr\u00e4gerwellen einer Drehkolbenpumpe des Typs M umgesetzt worden. Es sei zun\u00e4chst auch daran gedacht worden, das Getriebe der Drehkolbenpumpe zu verwenden. Es sei aber niemals ernsthaft ins Auge gefasst worden, dass die beiden unterschiedlichen Ger\u00e4te eines Tages tats\u00e4chlich ineinander umgebaut werden k\u00f6nnten, da rasch erkannt worden sei, dass f\u00fcr einen Zerkleinerer gleiche Drehzahlen der beiden Tr\u00e4gerwellen untunlich seien. Deshalb habe man sp\u00e4ter f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ein anderes Getriebe genommen. Ende 2003 sei das Entwicklungsprojekt mit der Serienreife der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 beendet worden; die Absicht zu dessen gewerblicher Nutzung sei bis dahin nie aufgegeben worden. Drehkolbenpumpen entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 stelle her und vertreibe die Kl\u00e4gerin bereits seit Mitte der 1990er Jahre.<br \/>\nJedenfalls seien die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt.<br \/>\nIhren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin damit, dass das Klagepatent mangels Neuheit oder zumindest aufgrund fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen\u00fcber Dritten, insbesondere gegen\u00fcber Abnehmern der Kl\u00e4gerin, w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten,<\/p>\n<p>a) der Zerkleinerer vom Typ B der Kl\u00e4gerin versto\u00dfe gegen Patentrechte der Beklagten<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) bereits installierte Zerkleinerer vom Typ B der Kl\u00e4gerin seien aufgrund eines Versto\u00dfes gegen Patentrechte der Kl\u00e4gerin wieder abzubauen und durch Produkte der Beklagten zu ersetzen;<\/p>\n<p>2a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr schriftlich Auskunft zu erteilen, in welcher Form, an welchem Ort und gegen\u00fcber welchen Personen sie Behauptungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1 get\u00e4tigt hat, und bei Behauptungen, die in schriftlichen Ver\u00f6ffentlichungen erfolgt sind, Name und Auflage sowie Verteilungsorte der Ver\u00f6ffentlichung anzugeben;<\/p>\n<p>2b) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr schriftlich Auskunft zu erteilen, ob an Personen, denen gegen\u00fcber Behauptungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1 get\u00e4tigt wurden, nach diesen Behauptungen Zerkleinerer verkauft wurden, wobei diese Verk\u00e4ufe nach Anzahl und Umsatz aufzuschl\u00fcsseln sind;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der durch Behauptungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1 entstanden ist.<\/p>\n<p>4. auszusprechen, dass die Kl\u00e4gerin befugt ist, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu 1) in bis zu drei aufeinander folgenden Ausgaben der Fachzeitschrift \u201eN\u201c der O \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wobei der Urteilstenor sowie die Grundz\u00fcge des Tatbestandes und der Entscheidungsgr\u00fcnde in Zitatform oder in freier Zusammenfassung im Rahmen einer Anzeige dargestellt werden d\u00fcrfen, die einen Umfang von bis zu einer Seite haben darf;<\/p>\n<p>5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 2.667,60 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie zus\u00e4tzlich einen Anspruch gem. \u00a7 140 e PatG geltend macht (Antrag zu Ziffer E. gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 14.7.2009, Seite 6).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, in der Vergangenheit h\u00e4tten sich auch Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin negativ \u00fcber die Beklagte zu 1) bzw. deren Produkte ge\u00e4u\u00dfert. Bei dem mit der Klage streitgegenst\u00e4ndlichen Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe es sich demnach nur um eine Reaktion auf das aggressive Verhalten der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin gehandelt. Auch gegenw\u00e4rtig lie\u00dfen entsprechende Angriffe der Kl\u00e4gerin nicht nach.<br \/>\nDie Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten jeweils in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Es sei unzutreffend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weder dazu gedacht noch dazu geeignet sei, in eine Drehkolbenpumpe umgebaut zu werden; das ergebe sich bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) selbst damit bewerbe, dass sie dieselben Komponenten wie die \u201ebew\u00e4hrte Vogelsang-Drehkolbenpumpe\u201c habe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 k\u00f6nne durch Ausbau der Schneidr\u00e4der und Einbau von Drehkolben in eine Ausf\u00fchrung als Drehkolbenpumpe umgebaut werden. Um die Drehzahl der Tr\u00e4gerwellen zu ver\u00e4ndern, sei daf\u00fcr lediglich der Austausch der Zahnr\u00e4der erforderlich. Entsprechend sei ein Umbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in einen Zerkleinerer m\u00f6glich, indem statt der Drehkolben dann Schneidmesser eingesetzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Widerklage ist der Kl\u00e4gerin und den Drittwiderbeklagten am 21.7.2009 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die zul\u00e4ssige Widerklage ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Bearbeitung von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere mit darin enthaltenen Feststoffen, oder von flie\u00df- oder sch\u00fcttf\u00e4higen, zerkleinerbaren Feststoffen.<br \/>\nAus der DD 55908 ist ein Mehrzweckpumpenaggregat bekannt, das im Wesentlichen f\u00fcr drei Zwecke verwendbar ist, n\u00e4mlich zur F\u00f6rderung reiner Medien niedriger Viskosit\u00e4t, zur F\u00f6rderung reiner Stoffsuspension bei hohen Stoffdichten hoher Konzentration und hoher Viskosit\u00e4t sowie Medien mit Luft- oder Gaseinschl\u00fcssen zur F\u00f6rderung von feststoffhaltigen, stark verunreinigten Medien oder Abw\u00e4ssern mit hoher Stoffdichte, hoher Viskosit\u00e4t oder f\u00fcr Mischaufgaben von zwei- oder mehrfaserigen Fl\u00fcssigkeitsgemischen. Wesentlich ist bei diesem Pumpenaggregat, dass es ein f\u00fcr mehrere Zwecke einheitliches Pumpengeh\u00e4use mit einem Str\u00f6mungsraum und verschiedenartige Laufr\u00e4der, die wahlweise einbaubar sind, aufweist. Au\u00dferdem sind verschiedene wahlweise in das Pumpengeh\u00e4use einsetzbare F\u00fcllk\u00f6rper zur zweckentsprechenden Gestaltung des Str\u00f6mungsraums im Pumpengeh\u00e4use vorgesehen.<\/p>\n<p>Hierzu bemerkt das Klagepatent, dass damit zwar der Vorteil erreicht werde, dass f\u00fcr die drei verschiedenen Pumpenarten ein und dasselbe Geh\u00e4use verwendbar sei, jedoch m\u00fcssten neben den verschiedenen Laufr\u00e4dern auch noch verschiedene F\u00fcllk\u00f6rper eingebaut werden. Au\u00dferdem gehe der Verwendungszweck dieses Pumpenaggregats in der Praxis nicht \u00fcber das F\u00f6rdern von Medien hinaus. Lediglich in einem geringen Umfang k\u00f6nnten auch Mischaufgaben erf\u00fcllt werden, wobei hier das Mischen aber immer nur in Verbindung mit einer F\u00f6rderung erfolgen k\u00f6nne und einen Nebeneffekt der F\u00f6rderung darstelle.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent eine seit Jahrzehnten bekannte Drehkolbenpumpe. Bei dieser besteht die Bearbeitung einer Fl\u00fcssigkeit ebenfalls allein in deren F\u00f6rderung. F\u00fcr diesen Einsatzzweck werden bevorzugt Drehkolbenpumpen eingesetzt, weil sie relativ unempfindlich gegen in der zu f\u00f6rdernden Fl\u00fcssigkeit befindliche Feststoffe sind. Weiter f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass in vielen Einsatzgebieten von derartigen Drehkolbenpumpen, aber auch in anderen Anwendungsgebieten unabh\u00e4ngig von Drehkolbenpumpen, eine Zerkleinerung von in einer Fl\u00fcssigkeit enthaltenen Feststoffen oder von flie\u00df- oder sch\u00fcttf\u00e4higen zerkleinerbaren Feststoffen erforderlich ist. F\u00fcr diesen Zweck wurden im Stand der Technik bisher spezielle Zerkleinerer eingesetzt, die im Verlauf einer die Fl\u00fcssigkeit mit den darin enthaltenen Feststoffen oder die flie\u00df- oder sch\u00fcttf\u00e4higen Feststoffe f\u00f6rdernden Leitungen angeordnet sind. Aus der Praxis bisher bekannte Zerkleinerer wiesen &#8211; so die Kritik des Klagepatents &#8211; vielteilige und kompliziert geformte Geh\u00e4use auf, die einen hohen Herstellungs- und Montageaufwand erforderten, wodurch diese Zerkleinerer entsprechend teuer waren.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die einen wahlweisen Einsatz f\u00fcr verschiedene, \u00fcber eine F\u00f6rderung hinausgehende Zwecke erlaubt und die dabei einfach und kosteng\u00fcnstig herzustellen ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor:<\/p>\n<p>1) Vorrichtung (1) zur Bearbeitung von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere mit dahin enthaltenen Feststoffen, oder von flie\u00df- oder sch\u00fcttf\u00e4higen, zerkleinerbaren Feststoffen,<\/p>\n<p>1.1 mit einem je einen Einlass (12) und Auslass (13) aufweisenden Geh\u00e4use (10),<br \/>\n1.1.1 mit zwei darin gelagerten,<br \/>\n1.1.2 und \u00fcber ein Getriebe gekoppelten,<br \/>\n1.1.3 gegenseitig drehantriebbaren Tr\u00e4geerwellen (2, 2`),<br \/>\n1.2 wobei die Vorrichtung in einer ersten Ausf\u00fchrung als Drehkolbenpumpe ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n1.2.1 bei der auf jeder Tr\u00e4gerwelle (2, 2`) ein Drehkolben (3, 3`) l\u00f6sbar befestigt ist, und<br \/>\n1.3 wobei die Vorrichtung in einer zweiten Ausf\u00fchrung als Zerkleinerer ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n1.3.1 bei dem in dem unver\u00e4nderten Geh\u00e4use (10) auf jeder Tr\u00e4gerwelle eine Reihe von abwechselnd ineinandergreifenden, gezahnten Messerscheiben (4, 4`) l\u00f6sbar befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorteile erw\u00e4hnt das Klagepatent: Das gleiche Geh\u00e4use k\u00f6nne zusammen mit den gleichen darin angeordneten Tr\u00e4gerwellen wahlweise f\u00fcr eine Drehkolbenpumpe oder f\u00fcr einen Zerkleinerer verwendet werden. Dadurch werde die Herstellung sowohl der Drehkolbenpumpe als auch des Zerkleinerers insgesamt preisg\u00fcnstiger, weil gleiche Geh\u00e4use und Tr\u00e4gerwellen nun in gr\u00f6\u00dferer St\u00fcckzahl hergestellt werden k\u00f6nnen, da sie f\u00fcr zwei Einsatzzwecke einsetzbar sind. Vorteilhaft sei dabei sogar noch eine sp\u00e4tere Umr\u00fcstung von der einen Ausf\u00fchrung in die andere Ausf\u00fchrung beim Kunden m\u00f6glich, so dass dieser je nach Bedarf flexibel reagieren k\u00f6nne. Auch die Ersatzteillagerung beim Hersteller und beim Kunden werde durch die Erfindung wesentlich vereinfacht, weil nur noch einheitliche Geh\u00e4use und Tr\u00e4gerwellen bevorratet werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent. Insofern stehen der Beklagten zu 1) gegen die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten die mit der Widerklage verfolgten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz, Vernichtung sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen zu (\u00a7\u00a7 33, 139 Abs. 1, Abs. 3, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB); lediglich der ferner geltend gemachte Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruch (\u00a7 140e PatG) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\na)<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass der Schutzanspruchs 1 nicht verlangt, dass eine einheitliche Vorrichtung gegeben ist, die zur selben Zeit sowohl als Drehkolbenpumpe als auch als Zerkleinerer ausgef\u00fchrt ist. Vielmehr unterf\u00e4llt auch eine solche Vorrichtung dessen Schutzbereich, die \u2013 unter Verwendung des gleichen Geh\u00e4uses und der gleichen Tr\u00e4gerwellen \u2013 entweder als Drehkolbenpumpe oder als Zerkleiner ausgef\u00fchrt ist und objektiv geeignet ist, in die jeweils andere Ausf\u00fchrung umgebaut zu werden.<br \/>\nDies gilt ungeachtet dessen, dass es im Anspruch hei\u00dft, dass \u201edie Vorrichtung in einer ersten Ausf\u00fchrung als Drehkolbenpumpe ausgef\u00fchrt ist, \u2026 und wobei die Vorrichtung in einer zweiten Ausf\u00fchrung als Zerkleinerer ausgef\u00fchrt ist\u2026\u201c. Zwar ist der Kl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass der Wortlaut \u201e\u2026 ausgef\u00fchrt ist \u2026 und \u2026 ausgef\u00fchrt ist\u201c jedenfalls auch die Auslegung zulie\u00dfe, dass ein \u2013 und dieselbe Vorrichtung zugleich in beiden Ausf\u00fchrungen vorliegt. Indes nimmt der Fachmann insoweit zur Kenntnis, dass der Anspruch von zwei Ausf\u00fchrungen spricht, und nicht etwa von \u201eBestandteilen\u201c, \u201eTeilen\u201c \u201eAbschnitten\u201c einer einzigen Vorrichtung. In diesem Sinne lassen sich verschiedene Ausf\u00fchrungen einer Vorrichtung auch als mehrere Vorrichtungen verstehen. Daf\u00fcr spricht auch, dass das Merkmal 1.3.1 von \u201edem unver\u00e4nderten Geh\u00e4use\u201c spricht: Einer solchen Klarstellung bed\u00fcrfte es nicht, wenn Schutzobjekt a priori nur eine einheitliche Vorrichtung sein sollte; denn eine Ver\u00e4nderung des Geh\u00e4uses kann nur dann im Raum stehen, wenn \u00fcberhaupt ein Umbau einer Vorrichtung in eine andere zur Debatte steht. Ein im Anspruchswortlaut selbst enthaltenes Indiz daf\u00fcr, dass auch eine blo\u00dfe Austauschbarkeit gen\u00fcgen kann, ergibt sich daraus, dass die Drehkolben einerseits und die Messerscheiben andererseits \u201el\u00f6sbar\u201c an den Tr\u00e4gerwellen befestigt sind. Soweit die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten darauf abstellen wollen, dass es in Merkmal 1.2.1. ebenso wie in Merkmal 1.3.1 \u201eauf jeder Tr\u00e4gerwelle\u201c hei\u00dft, ist nicht ersichtlich, wie sich daraus ein zwingendes Argument f\u00fcr die Annahme herleiten lassen sollte, dieselbe Vorrichtung m\u00fcsse zugleich als Zerkleinerer und als Drehkolbenpumpe ausgef\u00fchrt sein. Damit ist n\u00e4mlich nicht gesagt, dass es sich um dasselbe Bauteil handeln m\u00fcsse; insbesondere trifft es nicht zu, dass die Tr\u00e4gerwellen in den Merkmalen 1.2.1 und 1.3.1 mit einem bestimmten Artikel versehen seien. Zudem ist in Abschnitt [0008] insoweit von \u201egleichen\u201c, also nicht \u201edenselben\u201c Tr\u00e4gerwellen die Rede.<br \/>\nIn der vorgenannten Sichtweise wird der Fachmann best\u00e4rkt, wenn er im Sinne der gebotenen funktionsorientierten Auslegung auch die Beschreibung des Klagepatents in den Blick nimmt. Er erkennt anhand dessen auch, dass der bestimmte Artikel \u201edem\u201c, welcher in Merkmal 1.3.1 vor \u201eGeh\u00e4use\u201c steht, keineswegs zwingend vorgibt, dass in demselben Geh\u00e4use zugleich eine Drehkolbenpumpe und ein Zerkleinerer ausgef\u00fchrt sein m\u00fcsse. Zun\u00e4chst f\u00e4llt insoweit auf, dass das Klagepatent in den Abschnitten [0002] und [0003] Mehrzweckpumpenaggregate beschreibt, die ein f\u00fcr mehrere Zwecke einheitliches Pumpengeh\u00e4use mit einem Str\u00f6mungsraum und verschiedenen Laufr\u00e4dern, die wahlweise einbaubar sind, aufweisen. Insofern kritisiert das Klagepatent gerade nicht diese wahlweise Umbaum\u00f6glicheit, sondern erw\u00e4hnt es vielmehr als Vorteil, dass in ein- und demselben Geh\u00e4use verschiedene Pumpen verwendbar sind; als nachteilig beschreibt das Klagepatent hier allein, dass zu viele Teile auszutauschen seien. Soweit das Klagepatent allerdings in den Abschnitten [0004]und [0005] Pumpen und Zerkleinerer kritisiert, die \u201eallein der F\u00f6rderung dienen\u201c, ist daraus nicht abzuleiten, dass das Klagepatent anstrebe, dass beide Funktionen (F\u00f6rdern und Zerkleinern) zeitgleich in einer Vorrichtung m\u00f6glich sein sollten. So findet sich auch in der Aufgabe die Formulierung wieder, dass ein \u201ewahlweiser\u201c Einsatz f\u00fcr die verschiedenen Zwecke erlaubt sein soll. Ebenso hebt die allgemeine Beschreibung in Abschnitt [0008] hervor, dass das gleiche Geh\u00e4use mit den gleichen darin angeordneten Tr\u00e4gerwellen wahlweise f\u00fcr eine Drehkolbenpumpe oder f\u00fcr einen Zerkleinerer verwendet werden kann. Sodann zeigt die Vorteilsangabe im selben Abschnitt, wonach sogar noch eine sp\u00e4tere Umr\u00fcstung von der einen in die andere Ausf\u00fchrung beim Kunden m\u00f6glich ist, mit aller Deutlichkeit, dass es nicht auf die Gleichzeitigkeit der Ausf\u00fchrung als Drehkolbenpumpe und Zerkleinerer ankommt.<br \/>\nSodann best\u00e4tigen die im Klagepatent erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiele dieses Verst\u00e4ndnis. In Abschnitt [0009] wird beschrieben, dass der Antrieb der Vorrichtung beibehalten werden kann, unabh\u00e4ngig davon, ob die Vorrichtung nun als Drehkolbenpumpe oder als Zerkleinerer ausgef\u00fchrt ist. Der Abschnitt [0012] nimmt Bezug auf die M\u00f6glichkeit eines sp\u00e4teren Umbaus von der einen in die andere Ausf\u00fchrung. Ebenso zeigen die Figuren 1 und 2 jeweils eine Vorrichtung, die nur Drehkolbenpumpe oder Zerkleinerer ist; dieser Unterschied wird auch in Abschnitt [0032] klargestellt.<br \/>\nInsofern geht es anspruchsgem\u00e4\u00df jedenfalls nicht ausschlie\u00dflich um Vorrichtungen, die zugleich Drehkolbenpumpe als auch Zerkleinerer sind. Dieses Anspruchsverst\u00e4ndnis kommt vor allem auch einleitend in Abschnitt [0008] in den ersten beiden Vorteilsangaben zum Ausdruck: Das gleiche Geh\u00e4use mit den gleichen Tr\u00e4gerwellen kann wahlweise f\u00fcr die eine oder die andere Ausf\u00fchrung verwendet werden. Dadurch wird die Herstellung beider Ausf\u00fchrungen insgesamt preisg\u00fcnstiger, weil gleiche Geh\u00e4use und Tr\u00e4gerwellen nun in gr\u00f6\u00dferer St\u00fcckzahl hergestellt werden k\u00f6nnen, weil sie f\u00fcr zwei Einsatzzwecke verwendbar sind. Dieser Vorteil wird bereits durch die Herstellbarkeit von f\u00fcr beide Zwecke identisch verwendbaren Vorrichtungsteilen (Geh\u00e4use und Tr\u00e4gerwellen) erzielt.<\/p>\n<p>Daneben sieht das Klagepatent zwar \u2013 insofern ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen \u2013 einen weiteren zwingenden Vorteil in einer Umr\u00fcstbarkeit von der einen Ausf\u00fchrung in die andere Ausf\u00fchrung noch beim Kunden, so dass dieser je nach Bedarf flexibel regieren kann ([Abschnitt [0008] S. 3]. Allerdings findet sich insoweit kein Beleg f\u00fcr die Interpretation der Kl\u00e4gerin, dass der Umbau zwingend in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, gar von einem zum anderen Tag, und mit einfachen Mitteln durch den Kunden selbst m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Auch verh\u00e4lt sich das Klagepatent nicht dazu, wie oft ein Umbau m\u00f6glich sein soll. F\u00fcr eine Erleichterung des Umbaus von der einen in die andere Ausf\u00fchrung sehen erst die Unteranspr\u00fcche 5 und 8 besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung vor. Dass der breitere Hauptanspruch sogar eine vollst\u00e4ndige Demontage des Geh\u00e4uses in Kauf nimmt, ergibt sich aus einem Umkehrschluss der Beschreibung in Abschnitt [0012], wo als es als besonderer Vorteil eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels hervorgehoben wird, dass das Geh\u00e4use hier nicht komplett demontiert werden muss. Auch geht die Annahme der Kl\u00e4gerin, dem Kunden m\u00fcsse der Umbau in eine Drehkolbenpumpe selbst m\u00f6glich sein, fehl: Soweit es im Abschnitt [0008] \u201ebeim Kunden\u201c hei\u00dft, bedeutet dies nicht \u201edurch den Kunden\u201c. Insofern ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Umbau ggf. unter Verwendung von Spezialwerkzeugen durchgef\u00fchrt werden muss. Auch l\u00e4sst sich aus der Vorteilsbeschreibung, wonach der Kunde \u201eje nach Bedarf flexibel reagieren\u201c k\u00f6nne, keine abschlie\u00dfende wirtschaftliche Vorgabe an die Vollziehung des Umbaus ableiten. Einen Wirtschaftlichkeitsaspekt spricht das Klagepatent allein im Zusammenhang mit der Herstellung der Vorrichtung, nicht jedoch mit dem Umbau an (vgl. Abschnitt [0008]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis steht es der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst nicht entgegen, dass diese nicht als \u201egemeinschaftlich-einheitliche Vorrichtung\u201c hergestellt oder vertrieben wird.<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung des Anspruchs 1 gen\u00fcgt es bereits, dass das gleiche Geh\u00e4use und die gleichen Tr\u00e4gerwellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleicherma\u00dfen f\u00fcr eine Drehkolbenpumpe verwendet werden k\u00f6nnen, so dass dadurch die Herstellungskosten insgesamt preisg\u00fcnstiger werden. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 auf dem gleichen Geh\u00e4use einschlie\u00dflich der Tr\u00e4gerwellen aufbauen, haben die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt. Best\u00e4tigt wird dies auch dadurch, dass in den Ersatzteillisten der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage B 8) teilweise auf \u00fcbereinstimmende Geh\u00e4use und Tr\u00e4gerwellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwiesen wird.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten einwenden, ein (theoretischer) Umbau sei nur durch mehrere komplizierte Arbeitsschritte m\u00f6glich, wobei Spezialwerkezug zu verwenden sei, verf\u00e4ngt das nicht. Zum einen ist auf die Ausf\u00fchrungen unter a) zu verweisen, wonach das Klagepatent insofern keine abschlie\u00dfenden Vorgaben zum erforderlichen Aufwand macht. Zum anderen gilt: Entspricht eine Vorrichtung in s\u00e4mtlichen Merkmalen dem Wortsinn eines Patentanspruchs, so ist es unerheblich, ob mit ihm die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig eintreten (BGH GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Hier wird jedenfalls der Vorteil erzielt, dass eine Verringerung der Herstellungskosten eintritt. Auf die Frage, ob und inwieweit es dar\u00fcber hinaus dem Kunden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 m\u00f6glich ist, in \u201eflexibler\u201c Weise durch blo\u00dfen Austausch der Zahnr\u00e4der des Zerkleinerers die f\u00fcr eine Drehkolbenpumpe zwingend notwendige gleiche Drehzahl herbeizuf\u00fchren, kommt es dementsprechend nicht an.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) stellt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Insofern gelten die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform spiegelbildlich, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen wird. Lediglich ist anzumerken, dass die Umr\u00fcstung einer Drehkolbenpumpe in einen Zerkleiner weitaus weniger Schwierigkeiten bereitet, weil ein Zerkleinerer, wovon auch das Klagepatent ausgeht (Abschnitt [0011] a.E.), auch mit gleicher Drehzahl funktioniert.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nHinsichtlich keiner der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht gem. \u00a7 12 PatG berufen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nErfindungsbesitz erfordert die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens einer objektiv fertigen Erfindung, wobei die technische Lehre wiederholbar erkannt sein muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 11.1.2007, I-\u201e U 65\/05, zitiert bei Schulte\/K\u00fchnen \u00a7 12 Rn 9). Das verlangt nicht zwingend, dass der mit der Erfindung verbundene vorteilhafte Effekt erkannt sein muss. Dass die Kl\u00e4gerin Erfindungsbesitz hatte, indem sie auf der Grundlage des Geh\u00e4uses der Drehkolbenpumpe M und unter Verwendung von deren Bauteilen einen Zweiwellenzerkleinerer herstellte, kann hier unterstellt werden, weil es in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 jedenfalls an der erforderlichen Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes vor dem Priori\u00e4tszeitpunkt fehlte. Die Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes kann durch Inbenutzungnahme oder durch Treffen entsprechender Veranstaltungen erfolgen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Benutzung i.S.v. \u00a7 12 PatG kann u.a. durch Vornahme irgendeiner der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erfolgen (BGH GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise). Die Benutzungshandlung muss aber die Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. V. 11.1.2007, siehe oben), woran es beispielsweise bei der Anfertigung eines noch zu testenden Prototypen fehlt.<\/p>\n<p>Es kann unterstellt werden, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; ihren Vortrag als wahr unterstellt \u2013 im Jahre 2001 Erfindungsbesitz hatte, indem sie auf der Grundlage des Geh\u00e4uses der Drehkolbenpumpe M und unter Verwendung von deren Bauteilen einen Zweiwellenzerkleinerer herstellte. Jedenfalls fehlte es an einer Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes vor dem Priori\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents. Die Widerbeklagten tragen selbst vor, dass die M\u00f6glichkeit eines Umbaus von einer Drehkolbenpumpe in einen Zerkleinerer und umgekehrt \u201eniemals ernsthaft ins Auge gefasst worden\u201c sei\u2026\u201c und sich seinerzeit \u201ejegliche \u201eUmbau-Gedanken\u201c selbst ad absurdum f\u00fchren mussten\u201c (siehe jeweils Schriftsatz vom 16.2.2010, Seite 7 unten). Allein das zeigt, dass seitens der Kl\u00e4gerin niemals eine entsprechende gewerbliche Nutzung intendiert war, weil man (f\u00e4lschlich) glaubte, ein anderes Getriebe f\u00fcr den Zerkleinerer verwenden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVeranstaltungen sind solche Ma\u00dfnahmen, die bestimmungsgem\u00e4\u00df der Erfindung dienen und den ernstlichen Willen einer alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennen lassen (BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Der Entschluss zur gewerblichen Nutzung muss gefallen sein. Handlungen, die die M\u00f6glichkeit einer etwaigen sp\u00e4teren, noch ungewissen Benutzung der Erfindung vorbereiten oder erst Klarheit dar\u00fcber schaffen sollen, ob die Erfindung auch gewerblich benutzt werden kann und soll, gen\u00fcgen nicht (BGH GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise). Aus den oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden, aus denen eine Benutzung durch Herstellung ausscheidet, scheitert auch die Annahme einer Veranstaltung i.S.d. \u00a7 12 PatG, weil die ernsthafte Absicht einer gewerblichen Nutzung auf der Basis des Vortrages der Widerbeklagten gerade nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) ist nicht feststellbar, dass bereits seit Mitte der 1990er Jahre &#8211; ab diesem Zeitpunkt stellt die Kl\u00e4gerin her und vertreibt sie Drehkolbenpumpen entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor der Priorit\u00e4t des Klagepatents (8.11.2001) Erfindungsbesitz bestand. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt insoweit allein aus, ab wann die betreffenden Drehkolbenpumpen hergestellt und vertrieben wurden. Daraus l\u00e4sst sich allerdings nicht ableiten, dass sie auch die subjektive Erkenntnis einer objektiv fertigen Erfindung in dem Sinne hatte, dass das gleiche Geh\u00e4use und die gleichen Tr\u00e4gerwellen auch f\u00fcr einen Zerkleinerer verwendbar w\u00e4ren.<\/p>\n<p>4)<br \/>\na)<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin und die Drittwiderbeklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der Entsch\u00e4digungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>Die Drittwiderbeklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, das die Kl\u00e4gerin sich zurechnen lassen muss (\u00a7 31 BGB). Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Widerbeklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Entsch\u00e4digungs- \/Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Beklagte zu 1) n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Widerbeklagten hat, hat die Beklagte zu 1) ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs-\/Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Beklagte zu 1) in die Lage zu versetzen, den\/die ihr zustehenden(e) Entsch\u00e4digung\/Schadensersatz zu beziffern, sind die Widerbeklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger war ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Aufgrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG verpflichtet, die Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu vernichten oder auf eigene Kosten vernichten zu lassen, sowie diese Exemplare, sofern sie in die Vertriebswege gelangt sind, zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.<\/p>\n<p>Die genannten Anspr\u00fcche der Beklagten zu 1) sind auch nicht gem. \u00a7 242 BGB verwirkt. Die H\u00fcrden f\u00fcr eine Verwirkung patentrechtlicher Anspr\u00fcche sind anerkannterma\u00dfen hoch (siehe ausf\u00fchrlich BGH, GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter). Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist hier bereits deshalb nicht verwirkt, weil \u2013 wie bei der Verj\u00e4hrung \u2013 jede erneute Zuwiderhandlung eine neue Frist in Gang setzt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 235). Unstreitig kam es auch noch nach der ersten Abmahnung im Sommer 2005 zu weiteren Benutzungshandlungen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Vernichtung sowie auf R\u00fcckruf und Entfernung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verwirkung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche nebst der Auskunftsanspr\u00fcche fehlt es an jeglicher Darlegung der Widerbeklagten dazu, welche konkreten Dispositionen im Vertrauen darauf get\u00e4tigt wurden, die Beklagte zu 1) werde diese Anspr\u00fcche nicht mehr durchsetzen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten ergibt sich aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der von der Beklagten zu 1) aufgestellten Berechnung gem. Anlage B 9 auf der Basis eines Gesch\u00e4ftswertes von EUR 75.000 sind die Widerbeklagten zu Recht nicht entgegen getreten. Die insoweit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zuerkannten Zinsen schulden die Widerbeklagten aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 BGB.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEinen Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG hat die Beklagte zu 1) hingegen nicht. Sie hat nicht dargetan, ein berechtigtes Interesse daran zu haben, das Urteil auf Kosten der Widerbeklagten zu ver\u00f6ffentlichen. Auch wenn \u00a7 140e PatG den Zweck verfolgt, mittels der Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und eine Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen, ist die Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, sondern bedarf eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Ver\u00f6ffentlichung. Es geht nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung des Verletzers, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140e Rn. 9; K\u00fchnen \/ Geschke, a.a.O Rn. 628). Das berechtigte Interesse macht es erforderlich, dass die Bekanntmachung des Urteils zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der \u00d6ffentlichkeit notwendig ist. Hierzu hat die Beklagte zu 1) nichts vorgebracht. Weder hat sie dargetan, dass aufgrund der Verletzungshandlungen der Widerbeklagten ein St\u00f6rungszustand im Markt eingetreten ist, noch ist ersichtlich, dass ein etwaiger St\u00f6rungszustand durch eine Information der Marktteilnehmer beseitigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Auf Basis des unter II. gewonnenen Ergebnisses zur Widerklage waren die unstreitig erfolgten streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen des Beklagten zu 2) nicht objektiv unwahr (sondern erweislich wahr), weshalb die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 7 UWG; \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 8 UWG; \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG; \u00a7\u00a7 3, 5 Nr. 6 UWG; \u00a7\u00a7 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG; \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB jeweils nicht erf\u00fcllt sind. In allen F\u00e4llen hat die Kl\u00e4gerin selbst entscheidend darauf abgestellt, dass die vom Beklagten zu 2) behauptete Patentverletzung objektiv nicht berechtigt gewesen sei.<br \/>\nWeil keine rechtswidrigen Zuwiderhandlungen der Beklagten gegeben sind, bestehen auch die weiterhin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, Urteilsver\u00f6ffentlichung und auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten nicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst, weil nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEine Neuheitssch\u00e4dlichkeit der D 1 (DE 1 425 XXX), welche die Typnormung von Rotoren in der industriellen Produktion (im Sinne einer Fertigung von Rotoren in einem Baukastensystem) betrifft, ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar.<br \/>\nEs ist zumindest zweifelhaft, ob der Fachmann dieser die Offenbarung einer Drehkolbenpumpe gem. Merkmal 1.2 entnehmen konnte. Soweit die Kl\u00e4gerin hier auf die Figur 22 verweist, haben die Beklagten geltend gemacht, dass dort lediglich zwei Rotoren mit Werkzeugreihen zu erkennen seien, die &#8211; was aber eine Drehkolbenpumpte voraussetze (vgl. Anlage B 14) &#8211; sich nicht abdichtend ber\u00fchrten und nicht \u00fcbereinander abw\u00e4lzten. Soweit die Widerbeklagten darauf entgegneten, dass die aus D 14 ersichtliche Definition nicht notwendig mit dem allgemeinen Fachwissen im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcbereinstimmen m\u00fcsse, mag das zutreffen; es h\u00e4tte aber ihnen oblegen, darzutun, was denn der Fachmann abweichend davon im Priorit\u00e4tszeitpunkt unter einer \u201eDrehkolbenpumpe\u201c verstand. Dass in der Entgegenhaltung D 9 die Begriffe \u201eDrehkolbenpumpe\u201c und \u201eRotor\u201c synonym verwendet werden, bedeutet nicht zwingend, dass dies dem allgemeinen Fachwissen entsprach oder ein solches Verst\u00e4ndnis gerade auch der D 1 zugrunde liegt.<br \/>\n2)<br \/>\nEs mag richtig sein, dass der Stand der Technik gem. Entgegenhaltungen D2 bis D5 und D9 einerseits und derjenige gem. Entgegenhaltungen D6 bis D8 zeigt, dass dem Fachmann Drehkolbenpumpen mit einem Geh\u00e4use und zwei Tr\u00e4gerwellen sowie Zerkleiner mit eben solchen Bestandteilen bekannt waren. Ebenso mag dem Fachmann die jeweilige \u201etheoretische\u201c Umbaubarkeit bekannt gewesen sein.<br \/>\nEs reicht aber nicht, dass der Fachmann \u00fcber ein bestimmtes Fachwissen verf\u00fcgte, das er theoretisch mit druckschriftlichem Stand der Technik kombinieren konnte; es bedarf ferner eines Anlasses, dieses Fachwissen zur L\u00f6sung einer bestimmten technischen Aufgabe einzusetzen (BGH GRUR 2009, 743 \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sesteuereung, GRUR 2009, 747 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Auch hierzu fehlt es an entsprechenden Darlegungen der Widerbeklagten.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Alt. 1, 100 Abs. 3, Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie jeweiligen nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296 S. 2, 156 ZPO).<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1418 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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