{"id":7784,"date":"2019-01-18T17:00:12","date_gmt":"2019-01-18T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7784"},"modified":"2019-01-18T14:23:24","modified_gmt":"2019-01-18T14:23:24","slug":"4a-o-107-17-zusammensetzung-fuer-tintenstrahlaufzeichnung-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7784","title":{"rendered":"4a O 107\/17 &#8211; Zusammensetzung f\u00fcr Tintenstrahlaufzeichnung I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2805<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. September 2018, Az. 4a O 107\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt:<\/li>\n<li>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Zusammensetzungen f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst, (A) einen Polymerisationsinitiator, (B) ein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3 Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3 Dioxan-Ringger\u00fcst; (C) einen Farbstoff, (D) eine zus\u00e4tzliche polymerisierbare Verbindung, die eine andere als die Verbindung (B) ist und die aus der Gruppe bestehend aus 2-Hydroxyethylacrylat, Butoxyethylacrylat Carbitolacrylat, Cyclohexylacrylat, Tetrahydrofurfurylacrylat, Benzylacrylat, Bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propan mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, Polyethylenglykoldiacrylat mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, 2-Ethylhexyl-diglykolacrylat, 2-Hydroxy-3-phenoxypropylacrylat, 2-Hydroxybutylacrylat, Hydroxypivalins\u00e4ure-neopentylglykoldiacrylat, 2- Acryloyloxyethylphthals\u00e4ure, Methoxypolyethylenacrylat,Tetramethylolmethantriacrylat, 2-Acryloyloxyethyl-2-hydroxyethylphthals\u00e4ure, Dimethyloltricyclodecandiacrylat, 2-Acryloyloxyethylbernsteins\u00e4ure, Nonylphenol-EO-Addukt-Acrylat, modifiziertem Glycerintriacrylat, Bisphenol A-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, modifiziertem Bisphenol A-Diacrylat, Phenoxypolyethylenglykolacrylat, 2-Acryloyloxyethylhexahydrophthals\u00e4ure, Bisphenol A-PO-Addukt-Diacrylat, Bisphenol A-EO-Addukt-Diacrylat, Dipentaerythritolhexaacrylat, Pentaerythritoltriacrylat, Tolylendiisocyanaturethan- Prepolymer, Lacton-modifiziertem flexiblem Acrylat, Butoxyethylacrylat, Propylenglykol-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, 2- Hydroxyethylacrylat, Methoxydipropylenglykolacrylat, Ditrimethylolpropantetraacrylat, Pentaerythritoltriacrylat- Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Stearylacrylat, Isoamylacrylat, Isomyristylacrylat, Isostearylacrylat und Lacton-modifiziertem Acrylat ausgew\u00e4hlt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Gehalt der Komponente (B) in der Tintenzusammensetzung im Bereich von 3 \u2013 35 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung liegt;<\/li>\n<li>(Anspruch 1, EP 2 383 XXX);<\/li>\n<li>2. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Dezember 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>&#8211; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse seit dem 01. Dezember 2016 angeboten haben und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 01. Dezember 2016 durch das Anbieten der unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagten jeweils 25 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 800.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 700.000,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 65.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. IV. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. F\u00fcr die Beklagten ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die mit Wirkung vom 01.12.2016 als alleinige Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 2 383 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (vgl. Auszug vom 24.02.2017, Anlage K8) eingetragen ist, macht gegen die Beklagten auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und (nur gegen die Beklagte zu 3)) Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 28.12.2005 (JP 2005380XXX und JP 2005380XXX) am 28.12.2006 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 02.11.2011, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 26.12.2012.<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgebliche Klagepatentanspruch 1 hat nach der B1-Klagepatentschrift (Anlage K7; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K7-DE) den folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eAn inkjet recording composition comprising an ink composition, wherein the ink composion comprises:<\/li>\n<li>(A) A polymerization initiator;<br \/>\n(B) an ester or amide of (meth)acrylic acid having a 1,3-dioxolane ring skeleton or a 1,3-dioxane ring skeleton; and<br \/>\n(C) a colorant;<br \/>\nwherein the content of component (B) in the ink composition is in a range of 3 to 35% by mass on the basis of the total mass of the ink composition.\u201d<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung nach der B1-Schrift lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eZusammensetzung f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst:<\/li>\n<li>(A) ein Polymerisationsinitiator;<br \/>\n(B) ein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxalan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst; und<br \/>\n(C) ein Farbstoff;<\/li>\n<li>wobei der Gehalt der Komponente (B) in der Tintenzusammensetzung im Bereich von 3 bis 35 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung liegt.\u201c<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 30.01.2017 beantragte die Kl\u00e4gerin die Beschr\u00e4nkung des Klagepatents beim Europ\u00e4ischen Patent- und Markenamt (nachfolgend: EPA). Die der Beschr\u00e4nkung Rechnung tragende B3-Schrift des Klagepatents (Anlage K7a) wurde am 14.02.2018 ver\u00f6ffentlicht. Danach lautet der Klagepatentanspruch 1 in der englischen Verfahrenssprache nunmehr wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAn inkjet recording composition comprising an ink composition, wherein the ink composion comprises:<\/li>\n<li>(A) A polymerization initiator;<br \/>\n(B) an ester or amide of (meth)acrylic acid having a 1,3-dioxolane ring skeleton or a 1,3-dioxane ring skeleton; and<br \/>\n(C) a colorant,<br \/>\n(D) an additional polymerizable compound which is other than compound (B) an which is selected from the group consisting of 2-hydroxyethyl acrylate, butoxyethyl acrylate, carbitol acrylate, cyclohexyl acrylate, tetrahydrofurfuryl acrylate, benzyl acrylate, bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propane having a weight average molec\u00acular weight of more than 360, polyethylene glycol diacrylate having a weight average molecular weight of more than 360, 2-ethylhexyl-diglycol acrylate, 2-hydroxy-3-phenoxypropyl acrylate, 2-hydroxybutyl acrylate, hydroxypivalic acid neopentylglycol diacrylate, 2-acryloyloxyethyl phthalic acid, methoxy-polyethylene glycol acrylate, tetramethylolmethane triacrylate, 2-acryloyloxypthyl-2-hydroxyethyl phthalic acid dimethyloltricyclodecane di\u00acacrylate, 2-acryloyloxyethyl succinic acid, nonylphenol EO adduct acrylate, modified glycerin triacrylate, bisphenol A diglycidyl ether acrylic acid adduct, modified bisphenol A diacrylate, phenoxypolyethylene glycol acrylate, 2-acryloyloxyethylhexahydrophthalic acid, bisphenol A PO adduct diacrylate, bisphenol A EO adduct diacrylate, dipentaerythritol hexacrylate, pentaerythritol triacrylate, tolylene diisocyanate urethane prepolymer, lactonemodified flexible acrylate, butoxyethyl acrylate, propylene glycol diglycidyl ether acrylic acid adduct, pentaerythritol triacrylate hexamethylene diisocyanate urethane prepolymer, 2-hydroxyethyl acrylate, methoxydipropylene glycol acrylate, ditrimethylolpropane tetracrylate, pentaerythritol triacrylate hexamethylenediisocyanate urethane prepolymer, stearyl acrylate, isoamyl acrylate, isomyristyl acrylate, isostearyl acrylate, and lactone-modifled acrylate,<\/li>\n<li>wherein the content of component (B) in the ink composition is in a range of 3 to 35% by mass on the basis of the total mass of the ink composition.<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs 1 nach der B3-Schrift lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eZusammensetzung f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst:<\/li>\n<li>(A) ein Polymerisationsinitiator;<br \/>\n(B) ein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxalan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst; und<br \/>\n(C) ein Farbstoff,<br \/>\n(D) eine zus\u00e4tzliche polymerisierbare Verbindung, die eine andere als die Verbindung (B) ist und die aus der Gruppe bestehend aus 2-Hydroxyethylacrylat, Butoxyethylacrylat Carbitolacrylat, Cyclohexylacrylat, Tetrahydrofurfurylacrylat, Benzylacrylat, Bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propan mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, Polyethylenglykoldiacrylat mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, 2-Ethylhexyl-diglykolacrylat, 2-Hydroxy-3-phenoxypropylacrylat, 2-Hydroxybutylacrylat, Hydroxypivalins\u00e4ure-neopentylglykoldiacrylat, 2- Acryloyloxyethylphthals\u00e4ure, Methoxypolyethylenacrylat,Tetramethylolmethantriacrylat, 2-Acryloyloxyethyl-2-hydroxyethylphthals\u00e4ure, Dimethyloltricyclodecandiacrylat, 2-Acryloyloxyethylbernsteins\u00e4ure, Nonylphenol-EO-Addukt-Acrylat, modifiziertem Glycerintriacrylat, Bisphenol A-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, modifiziertem Bisphenol A-Diacrylat, Phenoxypolyethylenglykolacrylat, 2-Acryloyloxyethylhexahydrophthals\u00e4ure, Bisphenol A-PO-Addukt-Diacrylat, Bisphenol A-EO-Addukt-Diacrylat, Dipentaerythritolhexaacrylat, Pentaerythritoltriacrylat,Tolylendiisocyanaturethan- Prepolymer, Lacton-modifiziertem flexiblem Acrylat, Butoxyethylacrylat, Propylenglykol-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, 2- Hydroxyethylacrylat, Methoxydipropylenglykolacrylat, Ditrimethylolpropantetraacrylat, Pentaerythritoltriacrylat- Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Stearylacrylat, Isoamylacrylat, Isomyristylacrylat, Isostearylacrylat und Lacton-modifiziertem Acrylat ausgew\u00e4hlt ist,<\/li>\n<li>wobei der Gehalt der Komponente (B) in der Tintenzusammensetzung im Bereich von 3 bis 35 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung liegt.\u201c<\/li>\n<li>Die Beschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruchs 1 entspricht der im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens geltend gemachten Anspruchsfassung. Wegen der Fassung der weiteren Klagepatentanspr\u00fcche, die Gegenstand der Insbesondere-Antr\u00e4ge sind, wird auf die B3-Klagepatentschrift (Anlage K7a) verwiesen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 06.07.2017 (Anlagenkonvolut B&amp;B1) erhob die Beklagte zu 1) eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG). Eine Entscheidung in dem Rechtsbestandsverfahren steht noch aus. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein in den USA ans\u00e4ssiges Unternehmen, das unter anderem UV-h\u00e4rtende Tinte zur Verwendung in Drucksystemen verschiedener Hersteller darunter auch dasjenige der Unternehmensgruppe der Kl\u00e4gerin herstellt. Zu ihrem Produktangebot geh\u00f6ren insbesondere auch die UV-Tintenserien mit der Bezeichnung \u201eA XXX\u201c und \u201eA XXX\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Beklagte zu 1) verweist im Rahmen ihres Internetauftritts unter der Rubrik \u201eWhere to buy\u201c auf die Beklagte zu 3) (vgl. screenshot der Internetseite der Beklagten zu 1), Anlage K3).<\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Auf sie wird auf der Internetseite der Beklagten zu 1) unter der Rubrik \u201eContact us\u201c als weiterer Kontakt verwiesen (vgl. screenshots, Anlage K2). Die Beklagte zu 2) ist zudem auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen neben der Beklagten zu 1) namentlich benannt.<\/li>\n<li>Die in B ans\u00e4ssige Beklagte zu 3) steht au\u00dferhalb des Konzernverbunds der Beklagten zu 1) und ist rechtlich und wirtschaftlich von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) unabh\u00e4ngig. Sie betreibt unter der Adresse www.C-germany.de einen Internetauftritt, sowie einen Onlineshop unter der Adresse www.C-tintenshop.de\/ und bietet in diesem auch die angegriffenen Tintenserien an. Wegen des Inhalts des genauen Angebots wird auf screenshots der Internetseite der Beklagten zu 3) (Anlage K11, Anlagenkonvolut K12 und Anlage K12a) verwiesen.<\/li>\n<li>Jedenfalls die angegriffenen Produkte, die bis zum 19.04.2016 hergestellt worden sind (nachfolgend: alte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), enthalten (5-Ehyl-1,3-dioxan-5-yl-)methylacrylat (auch bekannt als: cyclic trimethylolpropane formal monoacrylate; abgek\u00fcrzt als \u201eCFTA\u201c). Dabei handelt es sich um ein Ester der Acryls\u00e4ure mit einem 1,3 Dioxan-Ringger\u00fcst. Des Weiteren sind in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Pigmente enthalten. Ob die nach dem 20.04.2016 produzierten angegriffenen Produkte CFTA aufweisen, ist zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich enthalten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehrere weitere polymerisierende Bestandteile in Form von monofunktionalen Monomeren, unter anderem Tetrahydrofurfurylacrylat (THFA), wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Menge. Bei THFA handelt es sich um eine andere polymerisierbare Verbindung als die in dem Klagepatentanspruch genannte Komponente (B), die sich einer der in dem Anspruchswortlaut als Komponente (D) genannten Gruppen zuordnen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei seit dem 01.10.2016 alleinige Inhaberin des Klagepatents, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten.<\/li>\n<li>Die Benennung der Beklagten zu 2) auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeige, dass auch diese die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbiete und vertreibe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange keine Mindestgesamtmenge der Komponenten (B) und (D) von 45% &#8211; 95 % Gew. Ausreichend sei, dass die Komponenten in einer zum Erreichen des erfindungswesentlichen Erfolgs ausreichenden Menge vorhanden seien.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei dies auf der Grundlage ihrer Testergebnisse der Fall, so sei THFA in den (f\u00fcnf) untersuchten Produkten mit folgenden Gewichts-% enthalten:<\/li>\n<li>Produktbezeichnung<br \/>\nGewichts-%<br \/>\nD<br \/>\n18,3 +\/- 0,0<br \/>\nE<br \/>\n18,1 +\/- 0,0<br \/>\nF<br \/>\n10,6 +\/- 0,0<br \/>\nG 17,5 +\/- 0,0<\/li>\n<li>H 10,2 +\/- 0,0<\/li>\n<li>F\u00fcr CFTA seien die folgenden Werte ermittelt worden:<\/li>\n<li>Produktbezeichnung<br \/>\nGewichts-%<br \/>\nD<br \/>\n19,7 +\/- 0,1<br \/>\nE<br \/>\n19,5 +\/- 0,1<br \/>\nF<br \/>\n09,9 +\/- 0,0<br \/>\nG 19,5 +\/- 0,1<\/li>\n<li>H 09,5 +\/- 0,0<\/li>\n<li>Wegen der Testergebnisse im \u00dcbrigen wird auf die als Anlage K16 vorgelegte tabellarische Aufstellung sowie den dazugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen verwiesen.<\/li>\n<li>Es sei \u2013 was zudem mit Nichtwissen bestritten wird \u2013 auch unerheblich, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrer chemischen Zusammensetzung ver\u00e4ndert worden w\u00e4ren. Jedenfalls seien in der unver\u00e4nderten werblichen Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Angebotshandlungen auch der vor dem 20.04.2016 hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu erblicken.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent auch rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge dahingehend erweitert, dass sie \u2013 in der Hauptsache \u2013 Schadensersatz, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf nicht erst ab dem 1. Dezember 2016, sondern bereits ab dem 02. Juni 2016 begehrt hat. Soweit dies die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunftserteilung und Rechnungslegung betroffen hat, hat die Kl\u00e4gerin die Leistung f\u00fcr den Zeitraum vom 02. Juni 2016 bis zum 30. November 2016 an sich und die I Corporation, 26-30, J 2-chome, K, L 106-8620, Japan, gemeinsam und ab dem 01.12.2016 an sich allein begehrt. Hilfsweise hat sie dar\u00fcber hinaus begehrt, dass f\u00fcr den Zeitraum vom 02. Juni 2016 bis zum 30.09.2016 an sie und die n\u00e4her bezeichnete I Corporation gemeinsam und ab dem 01. Oktober 2016 an sie allein geleistet wird. Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin diese Klageerweiterung einschlie\u00dflich der Hilfsantr\u00e4ge mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr wie urspr\u00fcnglich:<\/li>\n<li>Die Beklagten zu verurteilen:<\/li>\n<li>I. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Zusammensetzungen f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst, (A) einen Polymerisationsinitiator, (B) ein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3 Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3 Dioxan-Ringger\u00fcst; (C) einen Farbstoff, (D) eine zus\u00e4tzliche polymerisierbare Verbindung, die eine andere als die Verbindung (B) ist und die aus der Gruppe bestehend aus 2-Hydroxyethylacrylat, Butoxyethylacrylat Carbitolacrylat, Cyclohexylacrylat, Tetrahydrofurfurylacrylat, Benzylacrylat, Bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propan mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, Polyethylenglykoldiacrylat mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, 2-Ethylhexyl-diglykolacrylat, 2-Hydroxy-3-phenoxypropylacrylat, 2-Hydroxybutylacrylat, Hydroxypivalins\u00e4ure-neopentylglykoldiacrylat, 2- Acryloyloxyethylphthals\u00e4ure, Methoxypolyethylenacrylat,Tetramethylolmethantriacrylat, 2-Acryloyloxyethyl-2-hydroxyethylphthals\u00e4ure, Dimethyloltricyclodecandiacrylat, 2-Acryloyloxyethylbernsteins\u00e4ure, Nonylphenol-EO-Addukt-Acrylat, modifiziertem Glycerintriacrylat, Bisphenol A-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, modifiziertem Bisphenol A-Diacrylat, Phenoxypolyethylenglykolacrylat, 2-Acryloyloxyethylhexahydrophthals\u00e4ure, Bisphenol A-PO-Addukt-Diacrylat, Bisphenol A-EO-Addukt-Diacrylat, Dipentaerythritolhexaacrylat, Pentaerythritoltriacrylat, Tolylendiisocyanaturethan- Prepolymer, Lacton-modifiziertem flexiblem Acrylat, Butoxyethylacrylat, Propylenglykol-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, 2- Hydroxyethylacrylat, Methoxydipropylenglykolacrylat, Ditrimethylolpropantetraacrylat, Pentaerythritoltriacrylat- Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Stearylacrylat, Isoamylacrylat, Isomyristylacrylat, Isostearylacrylat und Lacton-modifiziertem Acrylat ausgew\u00e4hlt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Gehalt der Komponente (B) in der Tintenzusammensetzung im Bereich von 3 \u2013 35 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung liegt;<\/li>\n<li>(Anspruch 1, EP 2 383 XXX);<\/li>\n<li>II. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer. I. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Dezember 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>&#8211; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>III. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Dezember 2016 begangen haben und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<\/li>\n<li>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV. Nur die Beklagte zu 3): Die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01. Dezember 2016 in ihren Besitz und\/ oder ihr Eigentum gelangten Erzeugnisse auf eigene Kosten an einen von Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben oder selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>V. Die unter Ziffer I. bezeichneten seit dem 01. Dezember 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlichen (Urteil vom\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;VI. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01. Dezember 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Antr\u00e4gen wird auf die Klageschrift (Bl.7 -10 GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDen Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent am 06.\/07. Juli 2017 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise:<br \/>\nDen Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft einer noch zu benennenden deutschen Gro\u00dfbank erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine eigene Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, sie hafte in Ermangelung einer inl\u00e4ndischen Verletzungshandlung auf ihrer Seite nicht.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind weiter der Meinung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behaupten sie \u2013 was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet \u2013 dass sich die chemische Zusammensetzung der genannten Tintenserien bei solchen Produkten, die ab dem 20.04.2016 hergestellt worden sind (= Produkte mit einer Chargennummer beginnend mit \u201e6605\u201c oder gr\u00f6\u00dfer), ver\u00e4ndert habe (nachfolgend: neue angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Den neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es an einer chemischen Zusammensetzung mit einem Ester oder einem Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst (Komponente (B) der Lehre des Klagepatentanspruchs 1). Denn es werde dort \u00fcberhaupt kein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst mehr verwendet.<\/li>\n<li>Aber auch die chemische Zusammensetzung der bis zum 19.04.2016 (alten) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde eine Komponente (B) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht aufweisen. Insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Fachmann die beanspruchte technische Lehre derart verstehe, dass die chemischen Komponenten (B) und (D) als polymerisierbare Bestandteile zusammengenommen einen bestimmten Anteil an der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung erreichen m\u00fcssten. Nach der Beschreibung m\u00fcsse die Zusammensetzung einen Gesamtgehalt der polymerisierbaren Verbindungen (B) und (D) von 45 % bis 95 % Gew.-% aufweisen.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend k\u00f6nnten schon die Messungen der Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents durch die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht begr\u00fcnden, weil sich danach f\u00fcr die untersuchten Produkte jeweils die folgende Gesamtmenge polymerisierbarer Verbindungen ergibt:<\/li>\n<li>Produktbezeichnung<br \/>\nGesamtmenge polymerisierbarer Verbindungen in Gewichts-%<\/li>\n<li>D<br \/>\n35 %<br \/>\nE<br \/>\n38 %<br \/>\nF<br \/>\n20 %<br \/>\nG 37 %<\/li>\n<li>H 20 %<\/li>\n<li>Die erheblichen Mengenverh\u00e4ltnisse w\u00fcrden sich auch tats\u00e4chlich signifikant unterhalb der von dem Klagepatent vorgegebenen Schwelle von 45 % befinden.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen erweise sich die Messmethode der Kl\u00e4gerin auch als fehlerhaft. Basierend auf der von der Beklagten zu 1) verwendeten Rezeptur stelle sich der THFA Gehalt der von der Kl\u00e4gerin untersuchten Produkte wie folgt dar:<\/li>\n<li>Produktbezeichnung<br \/>\nGewichts-%<br \/>\nD<br \/>\n17,4<br \/>\nE<br \/>\n17,05<br \/>\nF<br \/>\n9,8<br \/>\nDes Weiteren werde sich das Klagepatent im Rahmen des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 26.07.2018 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage hat, in dem Umfang, in dem sie nach der teilweisen Klager\u00fccknahme noch zur Entscheidung stand, teilweise Erfolg.<\/li>\n<li>Da die bis zum 19.04.2016 hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (alte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (dazu unter Ziff. III.), stehen der Kl\u00e4gerin (dazu unter Ziff. I.) gegen die Beklagten Unterlassungsanspr\u00fcche in dem begehrten Umfang zu, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf Auskunftserteilung besteht \u2013 wie beantragt \u2013 gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG. Die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz bestehen hingegen lediglich insoweit, wie sie sich auf Angebotshandlungen beziehen, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Im \u00dcbrigen, mithin hinsichtlich anderer Benutzungsarten, bestehen Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche nicht. Auch Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung (Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1, 3 PatG) stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu (zu den Rechtsfolgen insgesamt unter Ziff. IV.).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht (dazu unter Ziff. V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist im Hinblick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Sachlegitimation ist die materielle Rechtslage, nicht die Eintragung im Patentregister ma\u00dfgeblich (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 54, 57 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Die Eintragung im Patentregister entfaltet jedoch eine Indizwirkung f\u00fcr die materielle Richtigkeit der eingetragenen Inhaberschaft (BGH, ebd., Rn. 58, 60 \u2013 Fr\u00e4sverfahren), mithin daf\u00fcr, dass der Eingetragene sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt Inhaber des Patents ist. Auch kann der Registerstand eine indizielle Bedeutung f\u00fcr die Richtigkeit des \u00dcbertragungszeitpunktes bringen, wenn und soweit die Eintragung eines neuen Inhabers in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zu der behaupteten \u00dcbertragung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents steht. In einem solchen Fall muss die Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche von dem Registerstand ab, konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (a.a.O.).<\/li>\n<li>Diese Indizwirkung des Rollenstandes f\u00fcr die Patentinhaberschaft greift vorliegend auch zu Gunsten der Kl\u00e4gerin, die seit dem 01.12.2016 im Patentregister eingetragen ist. Diese erstreckt sich \u2013 worauf es jedoch wegen der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Klageantr\u00e4ge auf diesen Zeitpunkt nicht (mehr) ankommt \u2013 aufgrund der zeitlichen N\u00e4he zwischen dem behaupteten \u00dcbertragungsakt vom 01.10.2016 und der Registereintragung auch auf die Richtigkeit des \u00dcbertragungszeitpunktes. Insofern war kein weiterer Vortrag zur Aktivlegitimation ab diesem Datum erforderlich: das einfache Bestreiten der Beklagten war nicht ausreichend, um die Indizwirkung zu ersch\u00fcttern.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nGegenstand der Erfindung ist eine Tintenzusammensetzung, die f\u00fcr Tintenstrahlaufzeichnungen geeignet ist, sowie ein Tintenstrahlaufzeichnungsverfahren, Druckmaterial erhalten durch Verwendung des Tintenstrahlaufzeichnungsverfahrens, eine Flachdruckplatte, erhalten durch die Verwendung der Tintenzusammensetzung, sowie ein Verfahren zum Herstellen einer Flachdruckplatte (Abs. [0001] der B3-Schrift; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der deutschen \u00dcbersetzung der B3-Schrift, Anlage K7a).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt einleitend auf unterschiedliche, im Stand der Technik bekannte Verfahren zum Erzeugen eines Bildes oder eines Bildaufzeichnungsmediums Bezug. F\u00fcr das elektrophotographische Verfahren sei ein Prozess zum Bilden eines elektrostatisch latenten Bildes auf einer Photorezeptortrommel durch Laden und Aussetzung in Licht notwendig, was das System kompliziert und kostenintensiv mache (Abs. [0002]). W\u00e4rmetransverfahren seien zwar in kosteng\u00fcnstigen Ger\u00e4ten anwendbar, jedoch erh\u00f6he die Verwendung von Tintenb\u00e4ndern die Betriebskosten und erzeuge Abfall (Abs. [0002]). Demgegen\u00fcber seien Tintenstrahlaufzeichnungsverfahren in kosteng\u00fcnstigen Ger\u00e4ten anwendbar und k\u00f6nnten Betriebskosten reduzieren, weil direkt ein Bild gebildet werde, indem Tinte nur auf Bildabschnitte auf dem Tr\u00e4ger bereitgestellt werde (Abs. [0003]). Dies verbessere die Effizienz des Tintenverbrauchs, erzeuge weniger L\u00e4rm und f\u00fchre zu einer hervorragenden Bildgebung (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Im Anschluss daran beschreibt das Klagepatent die Eigenschaften von Tintenzusammensetzungen, die durch Bestrahlung h\u00e4rtend sind (bspw. durch ultraviolette Strahlen), genauer. Strahlungsh\u00e4rtende Tintenstrahltinten m\u00fcssten eine gen\u00fcgend hohe Sensibilit\u00e4t und die F\u00e4higkeit zum Bilden von Hochqualit\u00e4tsbildern haben (Abs. [0004]). Bei Erh\u00f6hen der Sensibilit\u00e4t solcher Tinten, w\u00fcrden diese bei Anwendung von Bestrahlung effizient aush\u00e4rten (Abs. [0004]). Dies sei unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten vorteilhaft, so werde dadurch ein reduzierter Stromverbrauch, eine l\u00e4ngere Lebensdauer des Bestrahlungsgenerators und die Pr\u00e4vention der Erzeugung von gering molekularen Substanzen bereitgestellt (Abs. [0004]). Die Verwendung von Tintenzusammensetzungen zum Bilden der Bildbereich auf Flachdruckplatten f\u00fchre zu einer h\u00f6here Sensibilit\u00e4t und ferner zu einer Erh\u00f6hung auch der H\u00e4rtungsfestigkeit der Bildbereiche, wodurch eine h\u00f6here Druckbest\u00e4ndigkeit erzielt werden k\u00f6nne (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, umfassen konventionell erzeugte ultraviolett h\u00e4rtende Tintenzusammensetzungen ein Gemisch von mehreren Monomeren, die verschiedene Funktionalit\u00e4tsgrade aufweisen, wie beispielsweise in dem Japanischen Patentantrag (JP-A) Nr. 5-214280 offenbart (Abs. [0005]). Hierbei, so kritisiert das Klagepatent, m\u00fcsse f\u00fcr eine akzeptable H\u00e4rtungsgeschwindigkeit ein multifunktionales Monomer in einer gro\u00dfen Menge verwendet werden, was Probleme mit der Flexibilit\u00e4t eines Bildes nachdem eine Tinte darin geh\u00e4rtet ist, mit sich bringe (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Bildung eines Bildabschnitts einer Flachdruckplatte beschreibt das Klagepatent eine Tintenzusammensetzung als w\u00fcnschenswert, bei welcher die Tintentr\u00f6pfchen schnell h\u00e4rten, ohne dass eine Unsch\u00e4rfe bei der Bildgebung entsteht, das geh\u00e4rtete Bild gleichzeitig eine hervorragende Festigkeit und Haftung auf dem Tr\u00e4ger aufweise und der Tr\u00e4ger in einem Ausma\u00df flexibel sei, der das Biegen desselben bei Verwendung in einem Drucker erlaube (Abs. [0006], Abs. [0007]). Nachfolgend nennt das Klagepatent einzelne Druckschriften (EP 0 540 2XXX A1, DE 103 08 971, US 2004\/0152799 A1), ohne diese ausdr\u00fccklich zu kritisieren (Abs. [0008] \u2013 Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik erachtet es das Klagepatent unter anderem als seine Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren zur Gewinnung einer Tintenzusammensetzung mit verbesserter Flexibilit\u00e4t, erh\u00f6hter Aussto\u00dfbarkeit, erh\u00f6hter Partikelformhaltbarkeit und erh\u00f6hter Haftung an ein Aufzeichnungsmedium bereitzustellen (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Dies soll durch eine Tintenzusammensetzung nach Klagepatentanspruch 1 umgesetzt werden, der in seiner beschr\u00e4nkten Fassung wie folgt gegliedert werden kann:<\/li>\n<li>[1] Zusammensetzung f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst:<\/li>\n<li>[2] (A) einen Polymerisationsinitiator<\/li>\n<li>[3] (B) ein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst<\/li>\n<li>[3.1] wobei der Gehalt der Komponente (B) in der Tintenzusammensetzung im Bereich von 3 \u2013 35 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung liegt,<\/li>\n<li>[4] einen Farbstoff<\/li>\n<li>[5] eine zus\u00e4tzliche polymerisierbare Verbindung, die eine andere als die Verbindung (B) ist und die aus der Gruppe bestehend aus 2-Hydroxyethylacrylat, Butoxyethylacrylat Carbitolacrylat, Cyclohexylacrylat,<br \/>\nTetrahydrofurfurylacrylat, Benzylacrylat, Bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propan mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, Polyethylenglykoldiacrylat mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, 2-Ethylhexyl-diglykolacrylat, 2-Hydroxy-3-phenoxypropylacrylat, 2-Hydroxybutylacrylat, Hydroxypivalins\u00e4ure-neopentylglykoldiacrylat, 2- Acryloyloxyethylphthals\u00e4ure, Methoxypolyethylenacrylat,<br \/>\nTetramethylolmethantriacrylat, 2-Acryloyloxyethyl-2-hydroxyethylphthals\u00e4ure, Dimethyloltricyclodecandiacrylat, 2-Acryloyloxyethylbernsteins\u00e4ure,<br \/>\nNonylphenol-EO-Addukt-Acrylat, modifiziertem Glycerintriacrylat, Bisphenol A-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, modifiziertem Bisphenol A-Diacrylat, Phenoxypolyethylenglykolacrylat, 2-Acryloyloxyethylhexahydrophthals\u00e4ure, Bisphenol A-PO-Addukt-Diacrylat, Bisphenol A-EO-Addukt-Diacrylat, Dipentaerythritolhexaacrylat, Pentaerythritoltriacrylat,<br \/>\nTolylendiisocyanaturethan- Prepolymer, Lacton-modifiziertem flexiblem Acrylat, Butoxyethylacrylat, Propylenglykol-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt,<br \/>\nPentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, 2- Hydroxyethylacrylat, Methoxydipropylenglykolacrylat,<br \/>\nDitrimethylolpropantetraacrylat, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Stearylacrylat, Isoamylacrylat, Isomyristylacrylat, Isostearylacrylat und Lacton-modifiziertem Acrylat ausgew\u00e4hlt ist.\u201c<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie bis zum 19.04.2016 hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (alte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Im Hinblick auf die ab dem 20.04.2016 hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (neue angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) kann eine Verletzung des Klagepatents hingegen nicht festgestellt werden (zur Verletzung insgesamt siehe unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 3 sieht seinem Wortlaut nach als Teil der nach Anspruch 1 gesch\u00fctzten Zusammensetzung<\/li>\n<li>\u201e(B) ein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst\u201c<\/li>\n<li>vor. Dabei handelt es sich um einen Teil der polymerisierbaren Verbindung (Abs. [0008]), mit welcher die Lehre des Klagepatents das Erreichen des erfindungswesentlichen Erfolgs unmittelbar in einen technischen Zusammenhang bringt (Abs. [0007]). Die polymerisierbare Verbindung wird \u2013 nach der Beschr\u00e4nkung des Klagepatents \u2013 weiter durch den Bestandteil (D) nach Merkmal 5,<\/li>\n<li>\u201eeine zus\u00e4tzliche polymerisierbare Verbindung, die eine andere als die Verbindung (B) ist und die aus der Gruppe bestehend aus 2-Hydroxyethylacrylat, Butoxyethylacrylat Carbitolacrylat, Cyclohexylacrylat, Tetrahydrofurfurylacrylat, Benzylacrylat, Bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propan mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, Polyethylenglykoldiacrylat mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, 2-Ethylhexyl-diglykolacrylat, 2-Hydroxy-3-phenoxypropylacrylat, 2-Hydroxybutylacrylat, Hydroxypivalins\u00e4ure-neopentylglykoldiacrylat, 2- Acryloyloxyethylphthals\u00e4ure,Methoxypolyethylenacrylat,Tetramethylolmethantriacrylat, 2-Acryloyloxyethyl-2-hydroxyethylphthals\u00e4ure, Dimethyloltricyclodecandiacrylat, 2-Acryloyloxyethylbernsteins\u00e4ure, Nonylphenol-EO-Addukt-Acrylat, modifiziertem Glycerintriacrylat, Bisphenol A-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, modifiziertem Bisphenol A-Diacrylat, Phenoxypolyethylenglykolacrylat, 2-Acryloyloxyethylhexahydrophthals\u00e4ure, Bisphenol A-PO-Addukt-Diacrylat, Bisphenol A-EO-Addukt-Diacrylat, Dipentaerythritolhexaacrylat, Pentaerythritoltriacrylat,Tolylendiisocyanaturethan- Prepolymer, Lacton-modifiziertem flexiblem Acrylat, Butoxyethylacrylat, Propylenglykol-Diglycidylether-Acryls\u00e4ure-Addukt, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, 2- Hydroxyethylacrylat, Methoxydipropylenglykolacrylat, Ditrimethylolpropantetraacrylat, Pentaerythritoltriacrylat- Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Stearylacrylat, Isoamylacrylat, Isomyristylacrylat, Isostearylacrylat und Lacton-modifiziertem Acrylat ausgew\u00e4hlt ist.\u201c,<\/li>\n<li>gebildet.<\/li>\n<li>Wie sich aus einer Zusammenschau mit Merkmal 3.1 ergibt,<\/li>\n<li>\u201ewobei der Gehalt der Komponente (B) in der Tintenzusammensetzung im Bereich von 3 \u2013 35 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung liegt\u201c,<\/li>\n<li>gibt der Anspruchswortlaut f\u00fcr die Komponente (B) eine Mengenangabe vor. Dar\u00fcber hinaus verlangt die Lehre des Klagepatents weder eine Mindestmenge der Komponente (D) noch der Komponente (B) und (D) insgesamt. Diese m\u00fcssen abgesehen von der Vorgabe von Merkmal 3.1 lediglich in einer zum Erreichen des erfindungswesentlichen Erfolgs geeigneten Menge in der gesch\u00fctzten Zusammensetzung vorhanden sein.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGrundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/li>\n<li>Dass die Lehre des Klagepatents mit dem Bestandteil (B) den erfindungswesentlichen Erfolg unmittelbar verbindet, offenbart sich dem Fachmann anhand des Abschnitts [0013],<\/li>\n<li>\u201eWenn ein Ester oder Amid von (Meth)Acryls\u00e4ure (B) mit einem 1,3-Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst als eine polymerisierbare Verbindung in einer Tintenzusammensetzung verwendet wird, wird die H\u00e4rtungsgeschwindigkeit der Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Exposition verbessert.\u201c,<\/li>\n<li>wonach der erfindungswesentliche Erfolg, eine Tintenzusammensetzung mit verbesserter Flexibilit\u00e4t, erh\u00f6hter Aussto\u00dfbarkeit, erh\u00f6hter Partikelformhaltbarkeit und erh\u00f6hter Haftung an ein Aufzeichnungsmedium in einen Zusammenhang mit der polymerisierbaren Verbindung (B) gebracht wird. Dabei r\u00e4umt das Klagepatent ein, dass der genaue Mechanismus der Verbesserung der H\u00e4rtungsgeschwindigkeit nicht klar ist, jedenfalls aber auf die Interaktion zwischen zwei Sauerstoffatomen des 1,3-Dioxalan-Ringger\u00fcsts\/ des 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcsts, oder aber auf eine durch diese bewirkte reduzierte Einflussnahme von in der Luft enthaltenen Sauerstoffs r\u00fcckf\u00fchrbar ist (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Der Fachmann gewinnt auf der Grundlage der Klagepatentschrift weiter die Erkenntnis, dass die polymerisierbare Verbindung nach (B) mit der polymerisierbaren Verbindung nach (D) zur Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlichen Erfolgs zusammen wirkt.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift bezeichnet die polymerisierbare Verbindung nach (B) als \u201espezifische polymerisierende Verbindung\u201c (im englischen Originalwortlaut: \u201especific polymerizable compound\u201c) und die polymerisierbare Verbindung nach (D) \u2013 in Abgrenzung dazu \u2013 als \u201ezus\u00e4tzliche polymerisierbare Verbindung\u201c (im englischen Originalwortlaut: \u201eadditional polymerizable compound\u201c) (Abs. [0027]). Zu diesen Verbindungen hei\u00dft es in Abschnitt [0027] (Hervorhebung diesseits):<\/li>\n<li>\u201eSolche zus\u00e4tzlichen Verbindungen, die in Kombination mit der spezifischen polymerisierbaren Verbindung (B) verwendet werden, umfassen radikale polymerisierbare Verbindungen wie in Anspruch 1 definiert.\u201c<\/li>\n<li>Auch den zus\u00e4tzlichen polymerisierbaren Verbindungen (D) werden laut Klagepatentschrift \u2013 wie auch der spezifischen polymerisierenden Verbindung \u2013stabile Tintenaussto\u00dfeigenschaften mit einer relativ niedrigen Viskosit\u00e4t, eine gute Polymerisationssensibilit\u00e4t sowie eine gute Haftung auf einem Aufzeichnungsmedium beigemessen (Abs. [0032], [0033]).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend verbindet der Fachmann mit der ihm nach Merkmal 3.1 (und Abschnitt [0022]) vorgegebenen Menge der Komponente (B), dass eine Mindestmenge von 3 Masse-% auf Basis der Gesamtmasse der Tintenzusammensetzung jedenfalls geeignet ist, den erfindungswesentlichen Erfolg herbeizuf\u00fchren.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut legt keine konkrete Mengenangabe fest, mit welcher Bestandteil (D) f\u00fcr sich genommen bzw. die Bestandteile (B) und (D) als Gesamtheit der polymerisierbaren Verbindungen in der gesch\u00fctzten Zusammensetzung vorhanden sind. Eine solche l\u00e4sst sich \u2013 was zwischen den Parteien streitig ist \u2013 dem Klagepatent auch bei der gebotenen (funktionsorientierten) Betrachtung nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst spricht der Anspruchswortlaut, der eine Mengenangabe f\u00fcr die Komponente (B) enth\u00e4lt, dagegen, dass das Klagepatent im \u00dcbrigen eine Mindestmengenangabe verlangt, ohne diese \u2013 anders als bei der Komponenten (B) \u2013 in dem f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Wortlaut zu adressieren.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die aufgeworfene Auslegungsfrage ist Abschnitt [0028] beachtlich, in dem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eIn der Erfindung liegt ein Gesamtgehalt der polymerisierbaren Verbindungen, n\u00e4mlich ein Gesamtgehalt des Bestandteils (B) und ein Gesamtgehalt von der zus\u00e4tzlichen polymerisierbaren Verbindung (D), die gleichzeitig damit verwendet werden kann, in einem Bereich von 45 bis 95 Gew.-%, [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien streitig ist, ob der Fachmann, ein Diplom-Chemiker oder Bachelor mit mehreren Jahren Erfahrung in der Entwicklung von Zusammensetzungen f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnung zur UV-H\u00e4rtung, dem Abschnitt konkrete zwingende Mindestangaben im Hinblick auf die Gesamtmenge der Komponenten (B) und (D) entnimmt \u2013 was zu verneinen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDen Beklagten ist zun\u00e4chst zuzugestehen, dass der zitierte Abschnitt jedenfalls \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 sprachlich in keinem ausdr\u00fccklichen Zusammenhang mit einem konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiel steht, sondern sich als allgemeiner Beschreibungsteil einer gesch\u00fctzten Zusammensetzung darstellt, die \u2013 was nach dem beschr\u00e4nkten Anspruchswortlaut zwingend ist \u2013 die Komponenten (B) und (D) enth\u00e4lt. Dennoch ist zu ber\u00fccksichtigen, wie sich der Abschnitt aus der Sicht des durchschnittlichen Fachmannes im Gesamtkontext der technischen Lehre darstellt.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang nimmt der Fachmann zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass nach der Beschreibung, hier insbesondere Abschnitt [0022],<\/li>\n<li>\u201eEin Gehalt von der (B) spezifischen polymerisierbaren Verbindung in der Tintenzusammensetzung einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung ist in einem Bereich von 3 bis 35-Gew.-%, und noch bevorzugter in einem Bereich von 4 bis 25-Gew.-% auf der Basis des Gesamtgewichts der Tintenzusammensetzung, [\u2026].\u201c (Hervorhebungen diesseits),<\/li>\n<li>eine Wirkung im Sinne des von dem Klagepatent angestrebten Ziels jedenfalls bereits in einem Bereich einer Menge der Komponente (B) von 3 bis 35-Gew.-% im Verh\u00e4ltnis zu dem Gesamtgewicht erzielt wird. Diese Ausf\u00fchrungen stehen in einem Zusammenhang mit einem konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches dem Fachmann einen Hinweis zur Umsetzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gibt, auch wenn mit diesem keine Beschr\u00e4nkung des Klagepatents einhergeht (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). Die Beklagten legen nicht substantiiert dar, weshalb der Fachmann vor dem Hintergrund dieses Passus annehmen sollte, dass die Komponente (D) orientiert an dem soeben zitierten Passus und Abschnitt [0028] dann in einer Menge von mindestens 42-Gew.% auf Basis des Gesamtgewichts der Tintenzusammensetzung vorliegen m\u00fcsste, um einen technischen Effekt zu erzielen. Die Beklagten selbst behaupten auch nicht, dass ein technischer Effekt tats\u00e4chlich erst bei den von ihnen angenommenen Mindestmengen erzielt wird.<\/li>\n<li>Eine zwingende mengenm\u00e4\u00dfige Begrenzung ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Verwendung des Indikativs \u201eist in einem Bereich von 3 bis 35-Gew.-%\u201c in Abschnitt [0022] (im englischen Originalwortlaut: \u201eis in a range of 3 to 35%\u201c). Dem steht schon bei sprachlich-philologischem Verst\u00e4ndnis entgegen, dass der Inhalt des Abschnitts ausdr\u00fccklich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel \u201eeiner Ausf\u00fchrungsform der Erfindung\u201c (im englischen Originalwortlaut: \u201eof an embodiement of the invention\u201c) Bezug nimmt. Insoweit kann dem Klagepatent auch keine strikte Unterscheidung entnommen werden, wonach der Indikativ stets f\u00fcr zwingende und der Konjunktiv (\u201emay be\u201c) stets f\u00fcr optionale Vorgaben Verwendung findet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn dieses sich auf Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) ergebende Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt sich auch der weitere Beschreibungsteil ein, wonach die Lehre des Klagepatents ein variables Mischverh\u00e4ltnis der Komponenten (B) und (D) in der gesch\u00fctzten Zusammensetzung ausdr\u00fccklich fordert. So steht insbesondere die Verwendung der Komponente (D) in einem Zusammenhang mit den im konkreten Fall gew\u00fcnschten Eigenschaften sowie dem verwendeten Polymerisationsinitiator (A) (Abs. [0027], Abs. [0029]).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch die Tatsache, dass es \u2013 wie unter lit. a) ausgef\u00fchrt \u2013 einer zur Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlichen Erfolgs hinreichenden Menge der Komponenten (B) und (D) bedarf, l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss dahingehend zu, dass der Schutzbereich auf eine konkrete Mindestgesamtmenge dieser Komponenten (B) und (D) beschr\u00e4nkt ist. Insbesondere ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der Fachmann in dem Bewusstsein, dass nicht jede beliebige Menge der polymerisierbaren Verbindung zum Bewirken des angestrebten Erfolgs ausreichend ist, verbindliche Mengenangaben erwartet, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ist der Fachmann grunds\u00e4tzlich in der Lage, die ihm pr\u00e4sentierte technische Lehre auf der Grundlage seines Fachwissens unter Verwendung zus\u00e4tzlicher Informationen, die die Klagepatentschrift \u2013 wie unter lit. aa), lit. bb) aufgezeigt \u2013 auch enth\u00e4lt, zur Anwendung zu bringen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (unabh\u00e4ngig von ihrem Herstellungsdatum) von den Merkmalen 1, 2 und 4 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch machen. Insoweit unterbleiben weitere Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<li>Die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen weiter auch die Merkmale 3, 3.1 und 5 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (dazu unter lit. a)), w\u00e4hrend eine Verwirklichung des Merkmals 3 im Hinblick auf die abgewandelten, neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden kann (dazu unter lit. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nOrientiert an dem unter Ziff. 1. dargelegten weiten Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents ist f\u00fcr eine Verwirklichung der streitigen Merkmale ausreichend, dass die bis zum 19.04.2016 produzierten alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Substanz CFTA ein Ester der Acryls\u00e4ure mit einem 1,3 Dioxan-Ringger\u00fcst (Merkmal (3)) in einer im Sinne von Merkmal (3.1) hinreichenden Menge sowie mit der Substanz THFA eine zus\u00e4tzliche polymerisierbare Verbindung aus der in Merkmal (5) genannten Gruppe enthalten. Einer Mindestgesamtmenge der Komponenten (B) und (D) bedarf es dar\u00fcber hinaus nicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten sind der von der Kl\u00e4gerin unter R\u00fcckgriff auf von ihr durchgef\u00fchrte Messungen vorgetragenen Menge CFTA, die jeweils oberhalb der von Merkmal 3.1 angegebenen Mindestmenge von 3 Gewichts-% liegen, in den alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen,<\/li>\n<li>Produktbezeichnung<br \/>\nGewichts-%<br \/>\nD<br \/>\n19,7 +\/- 0,1<br \/>\nE<br \/>\n19,5 +\/- 0,1<br \/>\nF<br \/>\n09,9 +\/- 0,0<br \/>\nG 19,5 +\/- 0,1<\/li>\n<li>H 09,5 +\/- 0,0,<\/li>\n<li>nicht substantiiert entgegengetreten.<\/li>\n<li>Die darlegungs- und beweisbelastete Partei muss die einzelnen Tatsachen, aus denen sich die zu ihrem Beweis stehenden Tatbestandsmerkmale ergeben, schl\u00fcssig darlegen und, soweit sie bestritten werden, beweisen (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 116). Inwieweit sich die nicht beweisbelastete Partei auf einfaches Bestreiten beschr\u00e4nken kann, h\u00e4ngt auch vom Grad der Substantiierung des von der Gegenseite gehaltenen Sachvortrags ab (a.a.O.). Pauschaler Vortrag darf grunds\u00e4tzlich \u2013 vorbehaltlich einer etwaigen sekund\u00e4ren Darlegungslast \u2013 pauschal bestritten werden; qualifizierter Vortrag muss u. U. mit gleicher Substantiierung bestritten werden. Die R\u00fcge, die Behauptung der Patentverletzung sei unsubstantiiert, stellt kein beachtliches Bestreiten dar (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist dem Vorbringen der Beklagten vorliegend kein erheblicher Gegenvortrag zu entnehmen. Insbesondere tragen die Beklagten selbst keine Werte f\u00fcr die Menge des in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltenen CFTAs vor. Dies w\u00e4re \u2013 da es dabei um eine Eigenschaft der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geht \u2013 jedenfalls der Beklagten zu 1) als Herstellerin derselben ohne weiteres m\u00f6glich. Aber auch die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) haben jedenfalls die M\u00f6glichkeit, auf das Wissen der Beklagten zu 1) durch Nachfrage zuzugreifen, oder aber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ihrerseits zu untersuchen. Stattdessen beschr\u00e4nken sich die Beklagten darauf, lediglich das Messverfahren der Kl\u00e4gerin anzugreifen.<\/li>\n<li>Die Messungen der Kl\u00e4gerin sind \u2013 was f\u00fcr einen substantiierten Verletzungsvortrag zun\u00e4chst ausreichend ist \u2013 auch schl\u00fcssig dargetan.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin stellt ihren Messergebnissen in Anlage K16 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K16-DE) Informationen zu dem Messverfahren voran. Sofern die Beklagten r\u00fcgen, dass die Kl\u00e4gerin darin selbst Messungenauigkeiten in einem Bereich von +\/- 0,0 bis +\/- 0,3 zu erkennen gebe, vermag die Kammer aufgrund dieser Messungenauigkeiten, die entscheidungserhebliche Unterschiede nicht ergeben, nicht auf eine allgemeine Untauglichkeit der durchgef\u00fchrten Untersuchungen zu schlie\u00dfen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den von den Beklagten in Bezug genommenen GUM-Richtlinien, die sich mit der Ermittlung von Messungenauigkeiten befassen (Anlage B&amp;B8, S. 2, oben), nicht aber zu konkreten Messmethoden verhalten. Auch ergibt sich daraus nicht, dass die von der Kl\u00e4gerin angegebenen Messungenauigkeiten einen relevanten Differenzbereich erreichen.<\/li>\n<li>Weiter wenden die Beklagten ein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Messungen auch daraus ergebe, dass in dem Produkt D das Monomer EM2181 mit einem Anteil von 4 % an der Gesamtmischung nicht aufgefunden worden sei. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin jedoch \u2013 was zu Substantiierung ihres Vorbringens ausreichend ist \u2013 vorgetragen, dass es sich dabei um einen schwer detektierbaren Stoff handele, und des Weiteren eine Beschr\u00e4nkung des Analyseverfahrens auf die relevanten Stoffe stattgefunden habe.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass der Gesamtgehalt der Kombination der Substanzen \u201eCFTA\u201c und \u201eTHFA\u201c auf der Basis des Gewichts des Gesamtgehalts dabei unter einem Wert von 45 Gew.-% liegt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Denn einer solchen Mindestmenge der kombinierten Substanzen bedarf es danach nicht. Die Komponenten (B) und (D) m\u00fcssen lediglich in einer zur Herbeif\u00fchrung des angestrebten Erfolgs hinreichenden Gesamtmenge vorliegen. Dass dies bei den alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist, ist anzunehmen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAuch bei Annahme der Richtigkeit der von den Beklagten vorgetragenen Werte f\u00fcr die Menge von THFA in den alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist davon auszugehen, dass diese zusammen mit der enthaltenen Menge von CFTA eine technische Wirkung im Hinblick auf die Aush\u00e4rtung der Tinte erzielen, wobei hinsichtlich der Menge an CFTA auf die Angaben der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugreifen ist.<\/li>\n<li>Bei Hinzunahmen der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Substanz CFTA vorgetragenen Werte ergeben sich die folgenden Gesamtmengen f\u00fcr eine Kombination von THFA und CFTA (Soweit die Kl\u00e4gerin in der Tabelle nach Anlage K16 Messungenauigkeiten f\u00fcr die von ihr ermittelte CFTA-Menge angibt, wird hier zur Ermittlung des Gesamtgehalts der bei Ber\u00fccksichtigung der Messungenauigkeit niedrigste Wert angenommen):<\/li>\n<li>Produktbezeichnung<br \/>\nGewichts-% (THFA + CFTA)<br \/>\nD<br \/>\n37 (17,4 + 19,6)<br \/>\nE<br \/>\n36,45 (17,05 + 19,4)<br \/>\nF<br \/>\n19,7 (9,8 + 9,9)<br \/>\nIm Hinblick auf die weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (G und H) tragen die Beklagten schon keine konkrete Menge an THFA vor, so dass auch insoweit \u2013 nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) \u2013 der Vortrag der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen ist. Der Gesamtgehalt stellt sich danach wie folgt dar (Soweit die Kl\u00e4gerin in der Tabelle nach Anlage K16 Messungenauigkeiten f\u00fcr die von ihr ermittelte CFTA-Menge angibt, wird hier zur Ermittlung des Gesamtgehalts der bei Ber\u00fccksichtigung der Messungenauigkeit niedrigste Wert angenommen):<\/li>\n<li>Produktbezeichnung Gewichts-% (THFA + CFTA)<\/li>\n<li>G 36,9 (17,5 +19,4)<\/li>\n<li>H 19,7 (10,2 + 9,5)<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nBei diesen in den alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltenen Mengen der Komponenten (B) und (D) handelt es sich jedenfalls nicht um solch geringen Mengen, dass ihnen jedwede technische Wirkung bereits von vornherein abgesprochen werden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten auch jeweils Mengen einer polymerisierbaren Komponente (B), die die Menge, der das Klagepatent selbst eine Wirkung beimisst (Abs. [0022]: 3 Gew.-%), um mindestens das Dreifache \u00fcbersteigen. Auch die polymerisierbare Komponente (D) ist in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mindestens in einer der Komponente (B) vergleichbaren Menge vorhanden. Auch die Beklagten tragen nicht vor, dass diese Mengen ungeeignet sind, eine im Sinne der Lehre des Klagepatents angestrebte technische Wirkung zu entfalten. Sie tragen lediglich vor, der Fachmann verstehe die Klagepatentschrift derart, dass eine Wirkung erst ab 45 Gew.-% erzielt werde.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich legen auch Werbeaussagen, wonach die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr eine flexible Anwendung geeignet sind und besonders gegen Absplitterung von starren Materialien beim Einsatz von Messern oder Fr\u00e4sen eingesetzt werden k\u00f6nnen (Anlagenkonvolut K12), eine gewisse Flexibilit\u00e4t der Tintenzusammensetzung sowie eine erh\u00f6hte Haftung \u2013 wie vom Klagepatent angestrebt (Abs. [0007]) \u2013 nahe, wenngleich daraus kein konkreter Bezug auf klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebte Eigenschaften erkennbar ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents hingegen keinen Gebrauch. Es fehlt insbesondere an einer Verwirklichung des Merkmals 3.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten haben vorgetragen, dass die seit dem 20.04.2016 hergestellten angegriffenen Produkte (erkennbar anhand einer Chargennummer beginnend mit \u201e6605\u201c oder gr\u00f6\u00dfer) kein CFTA und auch im \u00dcbrigen kein Ester oder Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxolan-Ringger\u00fcst oder einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst enthalten. Dieser Vortrag ist bereits ausreichend, um dem Verletzungsvortrag der Kl\u00e4gerin in einem erheblichen Umfang entgegenzutreten. Eigener Messungen der Beklagten bedarf es insoweit nicht.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen haben die Beklagten ihr Vorbringen auch dadurch substantiiert, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Sicherheitsbl\u00e4tter vom 21.04.\/ 22.04.2016 (Anlagenkonvolut B&amp;B3; deutsche Teil\u00fcbersetzung vorgelegt mit Anlagenkonvolut B&amp;B6) vorgelegt haben, in welchen ein solcher Bestandteil im Rahmen der Informationen \u00fcber die Zusammensetzung (vgl. jeweils S. 2 der vorgelegten Datenbl\u00e4tter, unter \u201eSection 3: Composition\/ Information on ingredients\u201c) keine Erw\u00e4hnung findet.<\/li>\n<li>Die Kammer misst den vorgelegten Sicherheitsdatenbl\u00e4ttern auch eine Aussagekraft f\u00fcr die Frage des substantiierten Beklagtenvorbringens bei.<\/li>\n<li>Die Beklagten kommen mit den Sicherheitsdatenbl\u00e4ttern ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907\/2006 (kurz: REACH-VO) nach. Gem. Art. 31 Abs. 1 der REACH-VO stellt der Lieferant eines Stoffes dem Abnehmer des Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt zur Verf\u00fcgung, wobei dies nach den Vorgaben des Anhangs II der Verordnung geschieht.<\/li>\n<li>Gem. Art. 31 Abs. 6 REACH-VO i. V. m. Ziff. 3. Anhang II enthalten die Datenbl\u00e4tter auch Angaben zur \u201eZusammensetzung\/ Angaben zu Bestandteilen\u201c. Wie sich aus Ziff. 3.1 des Anhangs II der REACH-VO ergibt, ist es zwar nicht erforderlich, die vollst\u00e4ndige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentration kann jedoch hilfreich sein. Wie den vorgelegten Datenbl\u00e4ttern zu entnehmen ist, haben die Beklagten eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentration vorgenommen, so dass grunds\u00e4tzlich anhand der Angaben ein R\u00fcckschluss auf die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltenen Substanzen \u2013 bzw. den nicht darin enthaltenen Substanzen \u2013 m\u00f6glich ist. Selbst dann, wenn die Beklagten insoweit gegen die Vorgaben der REACH-VO versto\u00dfen haben, als sie \u2013 anders als von Art. 31 Abs. 8 REACH-VO vorgegeben \u2013 das Sicherheitsdatenblatt nicht auf Papier oder elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellt haben, schr\u00e4nkt dies den Aussagegehalt der vorgelegten Datenbl\u00e4tter nicht ein. Denn der von der Kl\u00e4gerin angemahnte Versto\u00df bewegt sich qualitativ auf einer anderen Ebene, und ist insbesondere mit einer bewussten Falschinformation nicht vergleichbar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDieses substantiierte Vorbringen kann die f\u00fcr eine patentrechtliche Verletzungshandlung darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nicht mit Nichtwissen bestreiten.<\/li>\n<li>Die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin sind ungeeignet, eine Aussage \u00fcber die Zusammensetzung der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu treffen. Die Kl\u00e4gerin hat unstreitig angegriffene Produkte untersucht, die einem Herstellungszeitraum vor dem 20.04.2016 entstammen. Wie die in der Tabelle nach Anlage K16 aufgef\u00fchrten Chargennummern (1. Zeile) erkennen lassen, sind die untersuchten Produkte mit Chargennummern gekennzeichnet, die mit \u201e6511\u201c oder mit \u201e6601\u201c beginnen, die Chargennummer der seit dem 20.04.2016 hergestellten Produkte beginnen hingegen mit den Ziffern \u201e6605\u201c oder einer h\u00f6heren Ziffer.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin, obwohl ihr dies m\u00f6glich ist, keine Untersuchungen der derzeit auf dem Markt erh\u00e4ltlichen angegriffenen Produkte vorgelegt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen rechtfertigt die aus dem Tenor erkennbare Verurteilung. In dem daraus erkennbaren Umfang liegen insbesondere auch Benutzungshandlungen der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor. Eine weitergehende Verurteilung musste hingegen unterbleiben, weil weitergehende Benutzungshandlungen der Beklagten in dem f\u00fcr eine Verurteilung ma\u00dfgeblichen Zeitraum nicht festgestellt werden konnten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin (Antrag Ziff. I.) gegen die Beklagten folgt aus Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Es sind insbesondere auch in Zukunft rechtswidrige Eingriffe in das Patent seitens der Beklagten zu besorgen (sog. \u201eWiederholungsgefahr\u201c). Insoweit gilt, dass eine einmal erfolgte Patentverletzung die auf Lebenserfahrung beruhende tats\u00e4chliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen rechtswidrigen Handlung begr\u00fcndet (BGH, GRUR 2003, 1031 (1033) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Diese Betrachtung ist auch in dem vorliegenden Fall angezeigt (dazu unter lit. a)). Auch haben die Beklagten die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor der Produktionsumstellung auf die neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben (dazu unter lit. b)). Die Beklagten haben die deshalb bestehende Wiederholungsgefahr auch nicht beseitigt (dazu unter lit. c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr den Unterlassungsanspruch ist \u2013 was zwischen den Parteien in Streit steht \u2013 unerheblich, ob sich patentrechtlich relevante Benutzungshandlungen in einem Zeitraum zugetragen haben, in dem die Kl\u00e4gerin bereits Patentinhaberin war.<\/li>\n<li>Die an eine einmal erfolgte Patentverletzung ankn\u00fcpfende Vermutung, dass es auch zuk\u00fcnftig zu einer Verletzung des Schutzrechts kommen kann, bleibt grunds\u00e4tzlich, jedenfalls ohne das Vorliegen weiterer Umst\u00e4nde, auch dann bestehen, wenn der Patentinhaber wechselt und die Verletzungshandlungen aus einer Zeit vor dem Patentinhaberwechsel stammen. Der Patentinhaberwechsel stellt jedenfalls f\u00fcr sich allein keine taugliche Z\u00e4sur dar, die die Annahme rechtfertigt, der Verletzer werde sich zuk\u00fcnftig im Hinblick auf das in Streit stehende Schutzrecht rechtstreu verhalten. Denn Anlass f\u00fcr die Verletzungshandlung ist zumeist das Bed\u00fcrfnis, die gesch\u00fctzte Lehre zu nutzen, unabh\u00e4ngig davon, wer Inhaber derselben ist. Eine andere Beurteilung mag sich ergeben, wenn weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, beispielsweise zu dem neuen Patentinhaber bereits lizenzvertragliche Beziehungen im Hinblick auf andere Schutzrechte bestehen oder der neue Patentinhaber zu dem Konzernverbund des Verletzers geh\u00f6rt. Solche Umst\u00e4nde sind hier jedoch weder dargetan noch erkennbar.<\/li>\n<li>Diese Auffassung f\u00fchrt auch nicht deshalb zu Problemen, weil der Schuldner dadurch gegen\u00fcber mehreren Personen (fr\u00fcherer und neuer Patentinhaber) zum Unterlassen verpflichtet ist. Zu einer solchen Aufspaltung der Gl\u00e4ubiger kommt es nicht. Vielmehr tritt der neue an die Stelle des fr\u00fcheren Patentinhabers. Hat der Schuldner gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Patentinhaber eine die Wiederholungsgefahr beseitigende strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, so ist die Wiederholungsgefahr dadurch insgesamt, mithin auch gegen\u00fcber einem etwaigen neuen Patentinhaber, entfallen. Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr auch gegen\u00fcber einem Dritten ist in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit mehreren Patentinhabern auch bereits best\u00e4tigt worden (m. w. Nachw. K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 281).<\/li>\n<li>Unbeschadet der hier er\u00f6rterten Rechtsfrage fallen Angebotshandlungen der Beklagten im Hinblick auf die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls auch noch in den Zeitraum, in dem die Kl\u00e4gerin Patentinhaberin war (vgl. dazu ausf\u00fchrlich unter Ziff. 2., lit. a, aa), Ziff. (1)), was grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Verurteilung zum Unterlassen auch im Hinblick auf die anderen im Klageantrag genannten Benutzungsarten ausreichend ist (vgl. dazu ausf\u00fchrlich ebenfalls unter Ziff. 2., lit. a), aa), Ziff. (1)).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs liegen jedenfalls auch Benutzungshandlungen der Beklagten im Hinblick auf die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis zum 19.04.2016 vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten und vertrieben.<\/li>\n<li>Das Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG ist nicht nur einem dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungs-, sondern vielmehr eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich selbst anspruchsbegr\u00fcndend ist (BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 14). Der Angebotsbegriff des \u00a7 9 Satz 2 PatG umfasst alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellen, oder das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen (BGH, Urt. v. 16.05.2006, Az.: X ZR 169\/04, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel, zitiert nach juris). Ein Inverkehrbringen setzt voraus, dass das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht (m. w. Nachw. Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 44).<\/li>\n<li>Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) in diesem Sinne liegen vor.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) verweist im Rahmen ihres Internetauftritts unter der Adresse www.A.com auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. screenshots Anlagenkonvolut K21). Die vorgelegten screenshots entstammen zwar einer Zeit nach der Produktionsumstellung (20.04.2016), jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in der aus den screenshots erkennbaren Art und Weise bereits auch vor diesem Zeitpunkt geworben worden ist. Das Angebot der Beklagten zu 1) richtet sich jedenfalls auch an Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) wirkt mit der Beklagten zu 3) zum Zwecke des Inverkehrbringens der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittt\u00e4terschaftlich zusammen. Insoweit verweist die Beklagte zu 1) im Rahmen ihres Internetauftritts unter der Rubrik \u201eWhere to buy\u201c f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch auf die Beklagte zu 3) (Anlage K3). Es wird von den Beklagten auch nicht vorgebracht, dass sich die Art der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Produktionsumstellung ge\u00e4ndert hat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch ist von inl\u00e4ndischen Benutzungshandlungen durch die Beklagte zu 2) auszugehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) wird \u2013 noch ohne Bezug zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 auf der Internetseite der Beklagte zu 1) allgemein als \u201eweiterer Ansprechpartner\u201c f\u00fcr den europ\u00e4ischen Bereich genannt (vgl. Anlagenkonvolut K21). Einen konkreten Bezug zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lassen sodann die diese betreffenden englischsprachigen technischen Datenbl\u00e4tter erkennen. In diesen ist die Beklagte zu 2) als einzige Ansprechpartnerin innerhalb Europas genannt (Anlagenkonvolut K22, jeweils S. 2 der Datenbl\u00e4tter). Die Datenbl\u00e4tter sind zwar in englischer Sprache verfasst, dennoch sind sie auch an einen Empf\u00e4ngerkreis innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Wie auch die \u00fcbrigen screenshots der Internetseite der Beklagten zu 1) erkennen lassen (Anlage K3, Anlagenkonvolut K21), handelt es sich bei der englischen Sprache um eine auf dem Produktmarkt g\u00e4ngige allgemeine Sprache, mit der eine Vielzahl von Kunden mit unterschiedlichen Muttersprachen erreicht werden soll.<\/li>\n<li>Die n\u00e4her beschriebenen Datenbl\u00e4tter sind auch \u00fcber die Internetseiten der Beklagten zu 1) und zu 3) abrufbar. Sie dienen insoweit zumindest auch als Informationsquelle f\u00fcr etwaige Kaufinteressenten. F\u00fcr diese stellt sich die Beklagte zu 2), die in den Datenbl\u00e4ttern als Alleinverantwortliche genannt ist, als potenzielle Ansprechpartnerin f\u00fcr den Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht in Abrede gestellt, dass sie inl\u00e4ndische Angebotshandlungen vornimmt, sondern qualifiziert den dahingehenden Vortrag der Kl\u00e4gerin lediglich als unzureichend.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen zu den technischen Datenbl\u00e4ttern (Anlagenkonvolut K22) gelten entsprechend im Hinblick auf die mit dem Anlagenkonvolut K20 vorgelegte Brosch\u00fcre \u201eTestimonial A XXX UV Ink\u201c, Marschall Signs\u201c, in dem die Beklagte zu 2) ebenfalls als alleinige Ansprechpartnerin f\u00fcr den europ\u00e4ischen Raum bezeichnet ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist die Beklagte zu 2) auch auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet (vgl. Lichtbilder, Anlagenkonvolut K14). Dies muss zwar nicht zwingend auf eine Mitwirkung der Beklagten zu 2) an Lieferungshandlungen in die Bundesrepublik Deutschland hindeuten. Vielmehr k\u00f6nnte die Beklagte zu 2) damit grunds\u00e4tzlich auch als Herstellerin in Bezug genommen sein. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) als Herstellerin fungiert. Die Beklagte zu 2) verh\u00e4lt sich zudem auch zu dem Grund, weshalb sie auf der Verpackung aufgef\u00fchrt ist, nicht, obwohl ihr dies \u2013 anders als der au\u00dferhalb des Konzerns der Beklagten zu 1) stehenden Kl\u00e4gerin \u2013 ohne weiteres m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich liegen auch eigene Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu 3) vor.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) pr\u00e4sentiert die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Rahmen ihres Internetauftritts (Anlage K11, Anlagenkonvolut K12 und Anlage K12a), worin Angebotshandlungen liegen, und r\u00e4umt dort Bestellm\u00f6glichkeiten ein. Dar\u00fcber hat ein von der Kl\u00e4gerin beauftragter Kunde auch bereits diejenigen alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erworben, anhand derer die Kl\u00e4gerin die Messungen durchgef\u00fchrt hat (vgl. auch Rechnungen Anlagenkonvolut K13).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten haben die nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. a) und b) bestehende Wiederholungsgefahr auch nicht beseitigt.<\/li>\n<li>Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist an strenge Anforderungen gekoppelt. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass besondere Umst\u00e4nde gegeben sind, welche zuverl\u00e4ssig erwarten lassen, dass jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wiederholung fehlt oder beseitigt ist (BGH, GRUR 2003, 1031 (1033) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dies erfordert grunds\u00e4tzlich eine bedingungslose, ernsthafte und unter \u00dcbernahme einer Vertragsstrafe erfolgende Unterlassungsverpflichtung (Grabinski\/ Z\u00fclch, ebd., \u00a7 139, Rn. 30).<\/li>\n<li>Auch vorliegend ist zur Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend, dass die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit dem 20.04.2016 nicht mehr hergestellt werden. Denn es verbleibt die M\u00f6glichkeit, dass die Beklagten den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der patentverletzenden chemischen Zusammensetzung wieder aufnehmen. Unterlassungserkl\u00e4rungen der Beklagten liegen insoweit auch nicht vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Antrag Ziff. VI.) lediglich im Zusammenhang mit Angebotshandlungen der Beklagten gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu. Im Hinblick auf weitergehende Benutzungsarten (Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einfuhr, Besitz) fehlt es an Handlungen in dem Zeitraum, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin Schadensersatz begehrt (01.12.2016).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAnders als bei dem Unterlassungsanspruch bedarf es f\u00fcr den zumindest auch in die Vergangenheit gewandten Schadensersatzanspruch einer Verletzungshandlung in dem Zeitraum, f\u00fcr den der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Eine solche ist Voraussetzung daf\u00fcr, dass \u00fcberhaupt ein zu ersetzender kausal ad\u00e4quater Schaden auf Seiten der Kl\u00e4gerin entstanden sein kann.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend liegen auf die allein patentverletzenden alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezogene Benutzungshandlungen ab dem 01.12.2016 lediglich in Form von Angebotshandlungen vor, die einen Schaden begr\u00fcnden k\u00f6nnen (dazu unter lit. aa)). Zu anderen Benutzungshandlungen ab diesem Zeitpunkt hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen (dazu unter lit. bb)). Ausnahmsweise kann vorliegend eine Verurteilung wegen anderer Benutzungsarten auch nicht deshalb erfolgen, weil sich Angebotshandlungen zu den alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt noch feststellen lassen (dazu unter lit. cc)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei den Angebotshandlungen der Beklagten, die die Kl\u00e4gerin anhand aktuellerer (das hei\u00dft nach dem 20.04.2016 datierenden) Internetauftritte der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) (Anlage K11, Anlagenkonvolut K12, Anlage K 12a, Anlagenkonvolut K21) sowie der technischen Datenbl\u00e4tter (Anlagenkonvolut K22) dargetan hat, sind als Angebotshandlungen in Bezug auf die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu werten (dazu unter Ziff. (1)). Im Hinblick auf diese handelten die Beklagten auch schuldhaft (dazu unter Ziff. (2)). Auch solche Angebotshandlungen k\u00f6nnen eine selbstst\u00e4ndige Schadensersatzpflicht ausl\u00f6sen (dazu unter Ziff. (3)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich auch das Bewerben einer \u2013 gegen\u00fcber einem patentverletzenden Produkt \u2013 abgewandelten Ausf\u00fchrungsform als Angebotshandlung der patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform darstellen kann, wenn die zur Bewerbung verwendete Abbildung in der Vergangenheit f\u00fcr ein ein Schutzrecht verletzendes Erzeugnis eingesetzt wurde, und der angesprochenen Kreis das beworbene Erzeugnis bei objektiver Betrachtung als schutzrechtsverletzend ansieht (BGH, GRUR 2005, 665 (667) \u2013 Radsch\u00fctzer). Bei der danach gebotenen Betrachtung stellt der aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert der Werbung einen wesentlichen Gesichtspunkt dar (a.a.O.). Darin ersch\u00f6pft sich jedoch die objektive Betrachtung des Angebots nicht. Vielmehr ist auch danach zu fragen, ob aufgrund weiterer Umst\u00e4nde des Einzelfalles aus der Sicht der Verkehrskreise ausgeschlossen ist, dass sich das Angebot auf den das Klagepatent verletzende Gegenstand bezog (a.a.O.). Erlauben die nach dem dargestellten Ma\u00dfstab objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden Angebots, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. den hierbei verwendeten Mitteln selbst offenbar wird (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; ders., GRUR 2005, 665 (666) \u2013 Radsch\u00fctzer; Rinken, in: Schulte, PatG mit EP\u00dc, 10. Auflage, 2017, \u00a7 9, Rn. 66).<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab ist vorliegend davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehrskreis die streitgegenst\u00e4ndlichen Werbema\u00dfnahmen auf die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass schon die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit derselben Bezeichnung und Artikelnummer wie die nunmehr vertriebenen neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beworben worden sind. Die Beklagten sind auch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in deren Schriftsatz vom 18.07.2018 (dort Rn. 45, Bl. 246 GA), wonach der Werbeauftritt von alter und neuer angegriffener Ausf\u00fchrungsform auch im \u00dcbrigen, insbesondere im Hinblick auf die bildlichen Darstellungen, identisch seien, nicht entgegengetreten. Der Verkehrskreis verbindet deshalb mit den angegriffenen Werbehandlungen die ihm bisher allein bekannten alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Dabei ist weiter auch davon auszugehen, dass der Verkehrskreis eine Vorstellung von der chemischen Zusammensetzung der (alten) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat, obwohl diese aus den Werbehandlungen nicht zu Tage tritt. Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Produkten handelt es sich um solche, die typischerweise nicht in Druckern in Privathaushalten, sondern in Druckern zur gewerblichen Nutzung zur Anwendung gelangen. Bereits dies spricht daf\u00fcr, dass der angesprochene Verkehrskreis mit einigem Fachwissen, welches auch die chemische Zusammensetzung erfasst, ausgestattet ist. Daf\u00fcr spricht weiter auch der in den Angebotshandlungen enthaltene Hinweis, dass die Tinten eine chemische Kompatibilit\u00e4t mit den Originalen aufweisen (Anlage K12a, S. 1 und Anlagenkonvolut K22, S. 1). Daraus mag \u2013 was die Beklagten vortragen \u2013 eine Entsprechung der chemischen Zusammensetzungen der beworbenen und der originalen Tinten-Sets nicht einhergehen, wohl aber unterstreicht die Aussage die Erheblichkeit der chemischen Zusammensetzung f\u00fcr eine etwaige Kaufentscheidung. Schlie\u00dflich haben die Beklagten selbst auch vorgetragen, dass sie die Sicherheitsdatenbl\u00e4tter bereithalten, aus denen sich die chemische Zusammensetzung der Produkte ergibt (und sie diese nach der Produktionsumstellung angepasst hat). Darin liegt ein zus\u00e4tzlicher Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der angesprochene Verkehrskreis die chemische Zusammensetzung der angegriffenen Produkte mit diesen in einen Zusammenhang bringt, mithin die streitgegenst\u00e4ndlichen Werbema\u00dfnahmen mit den alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbindet.<\/li>\n<li>Es kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehrskreis allein aufgrund der abgewandelten Sicherheitsdatenbl\u00e4tter (Anlagenkonvolut B&amp;B6), die eine patentverletzende Zusammensetzung nicht mehr dokumentieren, ausschlie\u00dft, dass sich die angegriffene Werbung auf die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht. Denn die Sicherheitsdatenbl\u00e4tter stehen mit dieser Werbung in keinem erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang. Der Adressatenkreis erh\u00e4lt mithin die Information \u00fcber die neue chemische Zusammensetzung im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angebotshandlungen gar nicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagten handelten auch schuldhaft.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es ihnen oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen Produkte das Schutzrecht eines Dritten verletzen. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00dfen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuch das blo\u00dfe Anbieten ohne sp\u00e4tere Lieferung f\u00fchrt zu einer Schadensersatzpflicht (BGH, GRUR 2007, 221 \u2013 Simvastatin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.04.2017 \u2013 I-2 U 17\/15 \u2013 Rn. 148, zitiert nach Juris). Der Schaden kann etwa darin liegen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten Angebotshandlungen gegen Verg\u00fctung gestatten k\u00f6nnte, was durch die unberechtigten Benutzungshandlungen untergraben wird (vgl. f\u00fcr die mittelbare Patentverletzung: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.10.2002 \u2013 I-2 U 65\/01 \u2013 Rn. 89 bei Juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die weitergehenden von dem Anspruchsbegehren umfassten Benutzungsarten zur Pr\u00fcfung stehen, ist von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach diese seit dem 20.04.2016 abgewandelte Ausf\u00fchrungsformen produzieren, die die Lehre des Klagepatents nicht verletzen (vgl. dazu unter Ziff. III., 2. lit. b)).<\/li>\n<li>Aus dem Vortrag, die Produktion umgestellt zu haben, folgt zwar nicht zwingend, dass ab diesem Zeitpunkt auch die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr durch die Beklagten auf den Markt gebracht worden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch nach Umstellung der Produktion die im Hinblick auf die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorr\u00e4tigen Lagerbest\u00e4nde noch vertrieben worden sind. Daf\u00fcr spricht insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin unstreitig noch am 03.05.2016 (ca. 2 Wochen nach der Produktionsumstellung) eine alte angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Beklagten zu 3) erworben hat. Auch die Beklagten gestehen insoweit zu, dass es auch nach dem 20.04.2016 noch zu Abverk\u00e4ufen gekommen ist.<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgebliche Zeitpunkt (01.12.2016) liegt jedoch von dem Datum der Produktionsumstellung (20.04.2016) knapp acht Monate entfernt. Bei einem derart langen Zeitraum vermag die Kammer auf einen fortdauernden Vertrieb der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ohne weiteres zu schlie\u00dfen. Auch der Verweis der insoweit darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin auf die allgemeine Lebenserfahrung ist insoweit unbehelflich. Denn er gibt zu bestimmten Lagerhaltungszeiten in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Sektor von Tintenpatronen, in dem die Kl\u00e4gerin selbst t\u00e4tig ist, nichts her.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Vorliegen von Angebotshandlungen in dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum (vgl. dazu unter lit. aa)) rechtfertigt in dem hier konkret zur Entscheidung stehenden Fall auch nicht die Annahme, dass auch andere Benutzungsarten von den Beklagten vorgenommen worden sind.<\/li>\n<li>Obwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gest\u00fctzten Schadensersatzanspruch um unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58\/16, Rn. 26 ff. \u2013 Curcuminoide, zitiert nach BeckRS 2017, 109832), gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 32). Dies gilt jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Streit \u2013 wie zumeist in Patentverletzungssachen \u2013 darum geht, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, zwischen den Parteien jedoch im \u00dcbrigen nicht streitig ist, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, und auch andere Benutzungsarten nach der Ausrichtung des Unternehmens in Betracht kommen (a.a.O.). Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung k\u00f6nnen dann auf alle in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten erstreckt werden, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/ oder Nachweis erbracht ist (BGH, GRUR 1960, 423 (424) \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 376). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Streit der Parteien gerade darum geht, ob das was der Beklagte in Bezug auf die (patentverletzende) angegriffene Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt (BGH, GRUR 1960, 423 (425) \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Ebenso ist der R\u00fcckschluss von einer auf andere Benutzungsarten nicht gerechtfertigt, wenn die Parteien dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Auch dann kommen eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Ein mit den zuletzt genannten Konstellationen vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor.<\/li>\n<li>Der Beklagtenvortrag, wonach es ab dem 20.04.2016 zu einer Produktionsumstellung gekommen ist, steht der Annahme, dass den patentverletzenden Angebotshandlungen auch weitere rechtswidrige Benutzungsarten, insbesondere ein Inverkehrbringen der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, folgen, gerade entgegen. Angebotshandlungen im Zusammenhang mit den alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegen hier nur deshalb vor, weil sich \u2013 wie unter lit. aa) ausgef\u00fchrt \u2013 der objektive Aussagegehalt der Werbung noch auf diese erstreckt. Die Werbung dient jedoch des Angebots der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die allein auf dem Markt vertrieben werden. Ein Vertrieb der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist demgegen\u00fcber in dem hier relevanten Zeitraum nicht mehr feststellbar.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung einer Schadensersatzpflicht in dem unter lit. a) dargestellten Umfang auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist insoweit hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. III. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer mit Antrag Ziff. III. geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, der der Durchsetzung des nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 2. bestehenden Schadensersatzanspruchs dient, steht der Kl\u00e4gerin auch nur in dem Umfang wie eben dieser Schadensersatzanspruch zu.<\/li>\n<li>Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist abh\u00e4ngig von dem Anspruch, der hiermit vorbereitet bzw. beziffert werden soll (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 558). Art und Umfang der Auskunftspflicht sind im Einzelfall nach den durch Treu und Glauben gebotenen Ma\u00dfst\u00e4ben abzugrenzen (f\u00fcr das Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 2006, 419, Rn. 14 \u2013 Noblesse). So unterscheiden sich die zu machenden Angaben je nachdem, ob es sich bei dem Verletzer um ein Herstellungs- oder ein reines Vertriebsunternehmen handelt (Grabinski\/ Z\u00fclch, ebd., \u00a7 139 Rn. 89).<\/li>\n<li>Da die Rechnungslegungsverpflichtung vorliegend lediglich zur Bezifferung eines wegen etwaiger Angebotshandlungen bestehenden Schadensersatzanspruchs dient, kann die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich Angaben zu Angebotshandlungen und Werbema\u00dfnahmen verlangen. Auf diese Angaben, \u00fcber die die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, ist sie zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs angewiesen. Die Beklagten sind durch die Auskunftserteilung nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Die Beklagten m\u00fcssen hingegen keine Angaben zu Lieferungen machen, da patentverletzende Lieferungen nicht ersichtlich sind (und hierf\u00fcr auch kein Schadensersatzanspruch festzustellen war). Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinen Gewinn und keine Gestehungskosten, \u00fcber die Auskunft erteilt werden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer mit dem Klageantrag Ziff. II. begehrte Auskunftsanspruch steht der Kl\u00e4gerin hingegen in vollem Umfang gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG zu.<\/li>\n<li>Die Auskunftspflicht \u00fcber die in \u00a7 140b Abs. 3 PatG n\u00e4her beschriebenen Tatsachen ist nach \u00a7 140b Abs. 1 PatG bereits dann ausgel\u00f6st, wenn eine rechtswidrige Benutzungshandlung nach \u00a7 9 PatG \u2013 unabh\u00e4ngig davon, um welche Benutzungsalternative es sich handelt (K\u00fchnen, ebd., Kap. D, Rn. 429) \u2013 festgestellt werden kann, was hier mit den unter Ziff. 2. lit. a), aa), Ziff. (1) er\u00f6rterten Angebotshandlungen der Fall ist.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen hingegen keine Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1, 3 PatG zu.<\/li>\n<li>Den Vortrag der Beklagten zur Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ber\u00fccksichtigend kann nicht festgestellt werden, dass \u2013 was f\u00fcr das Zusprechen eines Vernichtungsanspruchs erforderlich w\u00e4re \u2013 die Beklagte zu 3) im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung noch alte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen in ihrem Besitz und\/ oder Eigentum hatte.<\/li>\n<li>Auch vermag die Kammer nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass seit dem 01.12.2016 noch alte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten in den Verkehr gebracht worden sind \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr den beantragten R\u00fcckruf ist.<\/li>\n<li>Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 2., lit. a), bb) verwiesen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung vor dem Hintergrund des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht weiter geltend, dass im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu Gunsten einer Fortsetzung des Verfahrens weiter zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die Beklagte zu 2) trotz einer Abmahnung mit Schreiben vom 04.03.2016 eine Nichtigkeitsklage nicht erhoben hat, sondern die Beklagte zu 1) erst mit der Frist zur Klageerwiderung am 06.07.2017 Nichtigkeitsklage erhob.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDarauf, ob vorliegend ein solcher versch\u00e4rfter Aussetzungsma\u00dfstab anzuwenden ist, kommt es vorliegend schon nicht an, weil bereits auf der Grundlage des dargestellten herk\u00f6mmlichen Aussetzungsma\u00dfstabs keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents bestehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten haben es vers\u00e4umt, deutsche \u00dcbersetzungen der fremdsprachigen Entgegenhaltungen vorzulegen, was bereits deutlich gegen eine Aussetzung spricht (vgl. K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 661).<\/li>\n<li>Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Die blo\u00dfe Bezugnahme auf eine fremdsprachige Anlage erf\u00fcllt nicht die Anforderungen an einen ordnungsgem\u00e4\u00df in den Prozess eingef\u00fchrten Vortrag (OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2007 \u2013 3 U 39\/07 \u2013 Rn. 44 bei Juris). Den Parteien ist zus\u00e4tzlich in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 13.03.2017 aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Diese wurde von den Beklagten ignoriert. Wird auf eine solche Auflage hin von einer Partei keine \u00dcbersetzung eingereicht, muss das fremdsprachige Schriftst\u00fcck unbeachtet bleiben (L\u00fcckemann, in: Z\u00f6ller\/, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, \u00a7 184 GVG Rn. 4).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnbeschadet dessen ist aber auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens auch eine Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender Neuheit (dazu unter lit. aa)) oder wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit (dazu unter lit. bb)) nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOrientiert an dem unter Ziff. 1. dargelegten Ma\u00dfstab kommt eine Aussetzung der Verhandlung, weil das Klagepatent mangels Neuheit gem. \u00a7 81 Abs. 1, Satz 1, \u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3 PatG zu vernichten ist, nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend gilt f\u00fcr die einzelnen hier vorgelegten Entgegenhaltungen Folgendes:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Vortrag von Herrn N M im Rahmen des \u201eO\u201c am 27.07.2005 (Anlagenkonvolut B&amp;B1, Anlage K4; auch bezeichnet als: NK4) steht der Neuheit des Klagepatents nicht mit einer f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit entgegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt bereits der Behauptung der Beklagten entgegen, dass der Vortrag in neuheitssch\u00e4dlicher Zeit (am 27.05.2005) \u2013 das ma\u00dfgebliche Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents ist der 28.12.2005 \u2013 vor einem die \u00d6ffentlichkeit begr\u00fcndenden Publikum gehalten worden ist.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang sind weder der vorgelegte Werbeflyer (Anlage B&amp;B4) noch die eidesstattlichen Versicherungen des Vortragenden Herrn N M (Anlage K10 zum Anlagenkonvolut B&amp;B11, dort insbesondere S. 2, Pkt.) und des Herrn Q P (Pr\u00e4sident des veranstaltenden Unternehmens \u201eR\u201c; Anlage K11 zum Anlagenkonvolut B&amp;B11, S. 1, Ziff. 4. \u2013 7.) noch die Teilnehmerliste (Bestandteil von Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), geeignet hinreichend Nachweis f\u00fcr den dahingehenden Tatsachenvortrag der Beklagten zu erbringen. Vielmehr w\u00e4re insoweit die Vernehmung von Zeugen, insbesondere der Herren M und P, erforderlich, die jedoch dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 936).<\/li>\n<li>Die hier zur Pr\u00fcfung stehende Entgegenhaltung l\u00e4sst aber auch eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals 5 nicht erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagten st\u00fctzen sich im Hinblick auf eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung auf die Modell-Zubereitung #2 (untere Folie, S. 85, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), von der unstreitig ist, dass darin \u201eCFTA\u201c und \u201eDOGDA\u201c als Komponenten (B) im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 3) zum Einsatz gelangen. Weiter verweisen die Beklagten sodann darauf, dass die Pr\u00e4sentation \u201eTHFA\u201c (obere Folie, S. 49, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), \u201eEO NPA\u201c (untere Folie, S. 49, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), \u201eEO PEA\u201c (untere Folie, S. 49, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), \u201eEP BPADA\u201c (untere Folie, S. 52, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), Stearylacrylat (untere Folie, S. 50, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), \u201ePETA\u201c (obere Folie, S. 54, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), die allesamt der Komponente (D) des Klagepatents (Merkmal 5) zuzuordnen seien, nennt.<\/li>\n<li>Jedoch ist \u2013 was die Beklagten grunds\u00e4tzlich auch anerkennen \u2013 keiner der die Komponente (D) repr\u00e4sentierenden Stoffe im Zusammenhang mit der Modell-Zubereitung #2 genannt. Soweit die Beklagten vorbringen, dass sich aus Seite 49 (untere Folie) der Pr\u00e4sentation (Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1) ergebe, dass Phenoxyethylacrylat (PEA), welches f\u00fcr die Modellzubereitung benannt ist, mit EO PEA gleichzusetzen sei, vermag die Kammer diesen technischen Zusammenhang nicht zwingend anzunehmen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst trennt die Offenbarung selbst zwischen \u201ePEA\u201c und \u201eEO PEA\u201c (vgl. untere Folie, S. 49, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), was einer Gleichsetzung der beiden Substanzen entgegensteht. Auch unterscheidet sich die Bezeichnung, f\u00fcr die PEA steht (Phenoxyethylacrylat), von derjenigen, die das Klagepatent verwendet (Phenoxypolyethylenglykolacrylat). Des Weiteren legt die Kl\u00e4gerin auch einen chemischen Unterschied zwischen den beiden Substanzen dar, der \u2013 von den Beklagten unbestritten \u2013 darin besteht, dass es sich bei \u201ePEA\u201c um ein Monomer und bei \u201eEO PEA\u201c wegen der mehrfach vorhandenen zentralen Ethylenoxid-Einheit (\u201epoly\u201c) um ein Polymer handele. Daraus folgen beispielsweise unterschiedliche Glas\u00fcbergangstemperaturen (Tg) und Viskosit\u00e4ten.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch die Unterlagen zu dem Vortrag von Herrn Ian Hutchinson im Rahmen des \u201eR S\u201c am 07.\/08.11.2005 (Anlagenkonvolut B&amp;B1, Anlage K5; auch bezeichnet als NK5) sind nicht geeignet, die fehlende Neuheit des Klagepatents darzutun.<\/li>\n<li>Insoweit ergeben sich sowohl hinsichtlich der Vorver\u00f6ffentlichung als solcher als auch hinsichtlich der Vorwegnahme der Merkmale dieselben Probleme wie im Zusammenhang mit dem Vortrag des Herrn N M im Rahmen des \u201eO\u201c am 27.07.2005. Auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. (1) wird deshalb verwiesen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie am 01.04.2004 \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachte PCT-Offenlegungsschrift WO 2004\/028225 A1 (Anlage K6 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1; auch bezeichnet als NK6) begr\u00fcndet jedenfalls einer Aussetzung entgegenstehende Zweifel an einer Kombination der Substanzen entsprechend der Merkmale 3 und 5.<\/li>\n<li>Die Offenbarung verlangt ihrem allgemeinen Beschreibungsteil nach ein \u201efunktionelles Acrylatmonomer\u201c (Anlage K6 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1, S. 3, Z. 11 &#8211; 13), womit eine Substanz im Sinne des Merkmals 3 der Lehre des Klagepatents noch nicht zwingend verbunden ist. Insoweit verweisen die Beklagten vielmehr auf ein konkretes Beispiel der Entgegenhaltung, wonach ein funktionelles Acrylatmonomer auch ActilaneTM 411 sein kann (Anlage K6 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1, S. 4, Z. 19 &#8211; 33). Dabei handelt es sich \u2013 was unstreitig ist \u2013 um ein Ester von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst. Die \u00fcbrigen auf Seite 4, Zeilen 19, 20 der NK6 genannten Substanzen unterfallen der Komponente (B) des Klagepatents hingegen nicht.<\/li>\n<li>Die NK6 nennt auf Seite 4, Zeilen 27 bis 33 weiter auch Beispiele funktioneller Acrylatmonomere, die unstreitig Merkmal 5 des Klagepatents unterfallen (\u201e2-hydrohy ethyl acrylate\u201c, \u201epentaerythritol triacrylate\u201c und \u201etetrahydrofurfuryl acrylate\u201c). Die \u00fcbrigen in der Aufz\u00e4hlung genannten Substanzen unterfallen Merkmal 5 des Klagepatents hingegen unstreitig nicht.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Offenbarungsgehalts kann nicht angenommen werden, dass der Fachmann ohne n\u00e4heren Hinweis gerade solche Substanzen bewusst zur Kombination ausw\u00e4hlt, die eine spezifische Komponente im Sinne von Merkmal 3 und eine zus\u00e4tzliche Komponente im Sinne von Merkmal 5 enth\u00e4lt. Dass der Fachmann aus der NK6 gerade die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung individualisiert, tragen die Beklagten nicht vor, und kann die Kammer auch im \u00dcbrigen nicht erkennen. Dagegen steht, dass die NK6 eine Zusammensetzung gerade mit einem Ester oder einem Amid von (Meth)acryls\u00e4ure mit einem 1,3-Dioxan-Ringger\u00fcst nicht ausdr\u00fccklich beschreibt, geschweige denn die Kombination dieses Stoffes mit einer Substanz im Sinne der Komponente (D) des Klagepatents.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie am 06.09.2002 ver\u00f6ffentlichte Japanische Offenlegungsschrift 2002\/249681 A (Anlage K7 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1, auch bezeichnet als: NK7; englische Computer\u00fcbersetzung Anlage K7a zum Anlagenkonvolut B&amp;B1) liegt lediglich in einer computerbasierten englischen \u00dcbersetzung vor. Soweit danach eine Erfassung des Offenbarungsgehalts \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist, vermag die Kammer jedenfalls eine eindeutige und unmittelbare Vorwegnahme des Merkmals 5 nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>Anspruch 4 der NK7,<\/li>\n<li>\u201eThe curable coloring composition for ink jet recording according to claim 1, 2 or 3, further comprising a photocurable compound (D) and photopolymerization initiator E\u201c,<\/li>\n<li>sieht eine fotoh\u00e4rtbare Verbindung (D) vor, die nach Abschnitt [0057] NK7 auch Pentaerythritoltriacrylat sein kann \u2013 eine Komponente, die in Merkmal 5 des Klagepatents Erw\u00e4hnung findet. Die \u00fcbrigen der in dem genannten Abschnitt aufgef\u00fchrten Stoffe stellen keine Substanz nach Komponente (D) dar. Hinzukommt, dass auch die in Abschnitt [0057] genannten Beispiele nur eine der m\u00f6glichen Gruppe (\u201e(meth) acrylic compounds\u201c), die die fotoh\u00e4rtbare Verbindung (D) der NK7 bilden kann, repr\u00e4sentieren. Wie sich Abschnitt [0056] entnehmen l\u00e4sst, k\u00f6nnen auch andere Gruppen (\u201emaleimide compunds\u201c, \u201evinyl compunds\u201c usw.) die fotoh\u00e4rtbare Verbindung (D) darstellen.<\/li>\n<li>Insoweit bleibt \u2013 vergleichbar der Entgegenhaltung NK6 (vgl. unter Ziff. (3)) \u2013 auch vorliegend unklar, inwiefern der Fachmann aus der Druckschrift Informationen enth\u00e4lt, die ihm \u2013 ohne weitere Schlussfolgerung \u2013 die Individualisierung gerade der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung mit der Komponente (B) und (D) (Merkmal 3 und 5 des Klagepatents) erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nAuch hinsichtlich der am 09.07.2003 ver\u00f6ffentlichten japanischen Offenlegungsschrift 2003\/192947 A (Anlage K8 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1, auch bezeichnet als: NK8; englische Computer\u00fcbersetzung Anlage K8a zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), von der eine \u00dcbersetzung ebenfalls allein in Form einer computergenerierten englischen \u00dcbersetzung vorliegt, fehlt es an einer eindeutige und unmittelbaren Vorwegnahme des Merkmals 5.<\/li>\n<li>Insoweit stellen sich mit den im Zusammenhang mit der NK7 dargestellten Gesichtspunkten (vgl. dazu unter Ziff. (4)) vergleichbare Probleme.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Lehre des Klagepatents fehlt es ausgehend von dem Vorbringen der Beklagten auch nicht mit einer die Aussetzung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit an der erfinderischen T\u00e4tigkeit, \u00a7 81 Abs. 1, Satz 1, \u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 4 PatG.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/li>\n<li>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. (1) haben die Beklagten das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht hinreichend aufgezeigt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten geltend machen, der Fachmann w\u00e4re auf der Grundlage der mit der NK4\/ NK5 offenbarten #2 Modell-Zubereitung unter Hinzunahme seines Fachwissens dazu gelangt, PEA durch EO PEA auszutauschen, vermag die nicht mit Fachleuten des hier relevanten technischen Gebiets besetzte Kammer davon nicht auszugehen.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten die Aufgabe des Klagepatents lediglich dahingehend fassen, dass eine \u2013 im Vergleich zu vorbekannten Tintenzusammensetzungen \u2013 alternative Zusammensetzung bereitgestellt werden soll, kann dem nicht gefolgt werden. Das Klagepatent strebt gerade eine Verbesserung der Tintenzusammensetzung im Hinblick auf Flexibilit\u00e4t, Aussto\u00dfbarkeit, Partikelformbarkeit und Haftung an (Abs. [0007]), hierzu tr\u00e4gt \u2013 wie unter Ziff. III.,1., lit. a) ausgef\u00fchrt \u2013 auch die Komponente (D) bei.<\/li>\n<li>Die Beklagten bleiben zudem konkreten Vortrag zu dem Wissen, auf welches der Fachmann zur\u00fcckgreift, schuldig. Auch f\u00fchren sie keine Gr\u00fcnde an, weshalb der Fachmann zu einem Austausch in der beschriebenen Art und Weise zur Verbesserung der Aush\u00e4rtungs- und Anhaftungseigenschaften der Tintenzusammensetzung veranlasst gewesen ist. Gegen eine entsprechende Veranlassung spricht, dass zwischen den beiden Substanzen chemische\/ physikalische Unterschiede bestehen, die f\u00fcr die von dem Klagepatent angestrebten Vorteile nicht unwesentlich erscheinen (vgl. unter lit. aa), Ziff. (1)).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend vermag auch die Tatsache, dass die beiden Substanzen in den Entgegenhaltungen nebeneinander genannt werden, keine andere Wertung zu rechtfertigen. Denn diese werden dort zwar unter der Gruppe \u201eCyclic Monofunctional Monomers\u201c zusammengefasst (untere Folie, S. 40, Anlage K4 zum Anlagenkonvolut B&amp;B1), lassen aber im \u00dcbrigen eine Einordnung als \u201egleichwertig\u201c nicht erkennen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDen Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO und \u2013 soweit die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung betroffen ist \u2013 nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO. F\u00fcr die Beklagten hat die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt:<\/li>\n<li>vom 28.12.2017 bis zum 17.07.2017: auf EUR 1.000.000,-<br \/>\nvom 18.07.2017 bis zum 06.08.2018: auf EUR 1.100.000,-<br \/>\nab dem 07.08.2018: auf EUR 1.000.000,-.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2805 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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