{"id":7778,"date":"2019-01-18T17:00:57","date_gmt":"2019-01-18T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7778"},"modified":"2019-01-18T14:22:08","modified_gmt":"2019-01-18T14:22:08","slug":"4a-o-30-17-glasflaschenpruefsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7778","title":{"rendered":"4a O 30\/17 &#8211; Glasflaschenpr\u00fcfsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2804<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. September 2018, Az.\u00a04a O 30\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der aus einem Angebot von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 18, 3 und 1 des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 in der Bundesrepublik Deutschland entsteht und seit dem 14. Juli 2006 entstanden ist, indem sie in der Bundesrepublik Deutschland Dritte, insbesondere potentielle Abnehmer, auf m\u00f6gliche Hersteller oder Vertriebsstellen f\u00fcr Vorrichtungen<\/li>\n<li>zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine \u00d6ffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung erm\u00f6glicht, f\u00fcr ein Ger\u00e4t, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden der Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst,<\/li>\n<li>hinweist oder Werbematerial f\u00fcr entsprechende Vorrichtungen verbreitet, sofern<\/li>\n<li>bei dem Verfahren mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb\u00fcndel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, wobei die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt; mittels mehrerer Bildaufnahmek\u00f6pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen werden; bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen;<\/li>\n<li>wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr bestrahlte Teile mit Engstelle oder H\u00fcls zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes, der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens eine Reihe von mindestens 4 matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen<br \/>\n(Anspruch 1);<\/li>\n<li>die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder B\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren<br \/>\n(Anspruch 3);<\/li>\n<li>\u00a0wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe oder eines Teils derselben in Relativbewegung; einen Sensor f\u00fcr von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse; ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;\u00a0\u00a0wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR- oder UV;<\/li>\n<li>mehr als f\u00fcnf Aufnahmek\u00f6pfe ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe mehrere lineare oder im wesentlichen lineare matrixf\u00f6rmige oder im wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;<\/li>\n<li>ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek\u00f6pfen \u00fcber die Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten; deren jedes bei der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek\u00f6pfen Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<\/li>\n<li>\u00a0ein Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen<br \/>\n(Anspruch 18).<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber Lieferungen Auskunft zu erteilen, die aus seit dem 14. Juli 2006 abgegebenen Angeboten gem\u00e4\u00df Ziff. I. resultieren, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I, die in Angeboten gem\u00e4\u00df Ziff. I enthalten waren sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 begangen hat und Angebote gem\u00e4\u00df Ziff. II. erfolgten, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen, wobei insbesondere der in den Angeboten enthaltene Preis f\u00fcr die Vorbereitung der Gesamtpr\u00fcfanlage zur Installation sowie s\u00e4mtliche seitens der Beklagten zur Lieferung angebotenen Vorrichtungsbestandteile (Inspektionsvorrichtung und Basismaschine), aufzunehmen sind, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>2. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Von den Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 40 % und die Beklagte 60 %.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00; f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Dem Rechtsstreit liegt das Verfahren Az. 4a O 139\/13 vor der Kammer zugrunde. Hierin nahm die Kl\u00e4gerin (noch unter ihrer damaligen Firma \u201eZ S. A. S.\u201c) die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K2; die als DE 600 28 XXX T2 ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents ist als Anlage K3 eingereicht worden) in Anspruch. Streitgegenst\u00e4ndlich waren Herstellung und Vertrieb von Systemen zur Pr\u00fcfung von Glasflaschen mit der Bezeichnung \u201eA B\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird teilweise als B I bezeichnet \u2013 zur Abgrenzung von einem Nachfolgemodell namens B II. Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 4a O 139\/13, vorgelegt als Anlage K1) verurteilte die Kammer die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df wegen Verletzung des Klagepatents. Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent in beschr\u00e4nkter Fassung aufrecht (vgl. das in Anlage K5 vorgelegte Urteil). Die gegen das Urteil der Kammer eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. I-15 U 136\/14; vorgelegt als Anlage K1a) unter Anpassung des Tenors aufgrund des ge\u00e4nderten Anspruchswortlauts des Klagepatents zur\u00fcck.<\/li>\n<li>In Folge des Urteils der Kammer verlagerte die Beklagte (jedenfalls teilweise) ihr Gesch\u00e4ft mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ihre in Polen ans\u00e4ssige (100-prozentige) Tochtergesellschaft \u201eC, Sp. Z. o. o.\u201c (im Folgenden kurz: C; vgl. Anlagen K4 und K5). Die Beklagte stellt weiterhin eine Pr\u00fcfmaschine zur Pr\u00fcfung von Hohlglasbeh\u00e4ltern auf m\u00f6gliche Produktionsfehler mit der Bezeichnung \u201eD\u201c her und vertreibt diese (nachfolgend: Basismaschine). Die Basismaschine kann mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestattet werden. Die Vorbereitung der Basismaschine auf die Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten vorgenommen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (B I) kann ausschlie\u00dflich mit von der Beklagten im Inland hergestellten Basismaschinen eingesetzt werden. Die Basismaschine selbst ben\u00f6tigt demgegen\u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, um eingesetzt zu werden \u2013 auch eine andere, patentfreie Risspr\u00fcfung kann auf der Basismaschine installiert werden. Die Software, die auf den von der C gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgespielt ist, stammt urspr\u00fcnglich von der Beklagten.<\/li>\n<li>\u00dcber die Internetpr\u00e4senz der Beklagten www.E.com war ein Prospekt in Form einer PDF-Datei abrufbar, der sich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besch\u00e4ftigte (vgl. Anlage K6). Diese PDF-Datei war jedenfalls bis zum 27.08.2014 \u00fcber die vorgenannte Internetseite zug\u00e4nglich, anschlie\u00dfend jedenfalls unmittelbar \u00fcber den zur Datei f\u00fchrenden Pfad. Im Impressum des Prospekts wird die C genannt; die Beklagte selbst wird nicht erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Die Beklagte verbreitete an ihre \u201eSales Partner\u201c eine von ihr verfasste \u201eSales Partner Information\u201c (vgl. Anlagen K8\/K8a). Hierin wird u.a. darauf hingewiesen, dass das Klagepatent bzw. seine Parallelschutzrechte in Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und Spanien gelten; f\u00fcr alle anderen L\u00e4nder k\u00f6nne aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der C angeboten werden. In der \u201eSales Partner Information\u201c k\u00fcndigte die Beklagte zudem ein \u201esales training\u201c vor der F an, in dem sie \u201enew information concerning this issue\u201c pr\u00e4sentieren wollte. Bei der F handelt es sich um die in G stattfindende Weltleitmesse f\u00fcr Produkte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Auf der Messe F 2016 in G verteilten Mitarbeiter der Beklagten an deren Messestand USB-Sticks. Hierauf befanden sich u.a. Informationen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, aber auch zu dessen Nachfolgemodell B II. Auf die hierauf hin erfolgte Abmahnung der Kl\u00e4gerin (Anlage K9) gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab (vgl. Anlage K10).<\/li>\n<li>Ein Mitarbeiter der Beklagten sandte unter dem 26.06.2016 aus Deutschland per E-Mail an einen potenziellen Kunden im Iran eine Tabelle, inder ein B-Produkt der Beklagten mit einem Konkurrenzprodukt der Kl\u00e4gerin (\u201eH\u201c genannt) verglichen wird (vgl. Anlage K21).<\/li>\n<li>Die Beklagte schulte in Deutschland Mitarbeiter eines s\u00fcdkoreanischen Unternehmens, das eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der C und eine Basismaschine von der Beklagten erhalten hatte. \u00dcber die Lieferung in S\u00fcdkorea berichtete die Beklagte in dem in Anlage K14\/K14a vorliegenden \u201eNewsletter\u201c.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, der Klageantrag sei zul\u00e4ssig und ausreichend klar; er beziehe sich auf das Anbieten patentverletzender Vorrichtungen aus Deutschland heraus; die hierin genannten Handlungen dienten der Definition des Streitgegenstands.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, durch inl\u00e4ndische Angebote der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der Beklagten komme es zu einer Nachfrage nach Basismaschinen der Beklagten, die f\u00fcr die Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergerichtet sind. Ein Angebot einer f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hergerichteten Basismaschine sei als Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzusehen. Durch die Herrichtung der Basismaschinen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform partizipiere die Beklagte wirtschaftlich an den von ihr initiierten Verk\u00e4ufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die C. Diese Einnahmen seien unmittelbare Folgen der patentverletzenden Handlung. Die Angebotshandlungen der Beklagten f\u00fchrten zur Schadensersatzpflicht f\u00fcr alle darauf beruhenden Verkaufsvorg\u00e4nge der C, auch f\u00fcr Handlungen im Ausland. Die Beklagte habe ferner auch f\u00fcr die Basismaschine und die Inbetriebnahme-Dienstleistungen im Ausland Schadensersatz zu leisten.<\/li>\n<li>Die Handlungen der Beklagten (Prospekt auf der Internetseite; Sales Partner Information und USB-Stick-Verteilung auf der F) seien, da die Beklagte unstreitig im Inland sitzt, inl\u00e4ndische Angebotshandlungen und verletzten das Klagepatent. Die Beklagte vertiefe durch ihr Angebot bestehende, aus der Zeit der patentverletzenden eigenen Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehende Kontakte und nutze deren Vertrauen in das patentverletzende Produkt der Beklagten aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die in Anlage K6 vorgelegte Brosch\u00fcre sei vor dem 31.08.2016 auf der Webseite der Beklagten abrufbar gewesen und jedenfalls \u00fcber eine Google-Suche auffindbar gewesen.<\/li>\n<li>Bereits der Hinweis an einen potenziellen Kunden, er k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Ausland erwerben, k\u00f6nne ein Anbieten darstellen. Es reiche f\u00fcr das Vorliegen einer Patentverletzung aus, wenn die Beklagte in Bezug auf die Basismaschinen deren Komptabilit\u00e4t zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herausstellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, das Informationsblatt in Anlage K8 werde von der Beklagten auch an Kunden gegeben, wodurch die Beklagte den Kauf im Ausland f\u00f6rdere. Die am Ende der \u201eSales Partner Information\u201c angesprochenen \u201eneuen Information\u201c bez\u00f6gen sich auf die gerichtlich untersagte Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c (d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Allgemein steuere die Beklagte das Marketing der C von Deutschland aus. Die C selbst hat \u2013 unstreitig \u2013 nie auf einer Messe ausgestellt und besitzt kein Vertriebsteam \u2013 den Vertrieb \u00fcbernehme vollst\u00e4ndig die Beklagte. Eine Kunde werde zudem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht kaufen, wenn beim gleichzeitigen Erwerb die Beklagte nicht garantiere, dass das System zusammen mit der Basismaschine funktioniere. Auch solche von der Beklagten in Deutschland abgegebenen Garantieerkl\u00e4rungen stellten patentverletzende Angebote dar.<\/li>\n<li>Es stelle einen patentverletzenden Vertrieb angegriffener Ausf\u00fchrungsformen dar, wenn die Beklagte aus Deutschland Techniker (die im Inland instruiert worden sind) entsendet, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Ausland zu installieren.<\/li>\n<li>In Angeboten f\u00fcr die Basismaschine (vgl. Anlage K20 S. 9 Z. 3.1) verweist die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 auf ein Angebot von C f\u00fcr die Risserkennung-Technologie. Hierin liege ein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der Beklagten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der aus einem Angebot von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcche 18, 3 und 1 des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 in der Bundesrepublik Deutschland entsteht und seit dem 14. Juli 2006 entstanden ist, indem sie in der Bundesrepublik Deutschland Dritte, insbesondere potentielle Abnehmer, auf m\u00f6gliche Hersteller oder Vertriebsstellen f\u00fcr Vorrichtungen<\/li>\n<li>zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine \u00d6ffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung erm\u00f6glicht, f\u00fcr ein Ger\u00e4t, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden der Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst,<\/li>\n<li>hinweist, Schulungen f\u00fcr entsprechende Ger\u00e4te anbietet oder Werbematerial f\u00fcr entsprechende Vorrichtungen verbreitet, oder die Montage und\/oder Inbetriebnahme solcher Vorrichtungen anbietet, sofern<\/li>\n<li>&#8211; bei dem Verfahren mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb\u00fcndel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, wobei die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt; mittels mehrerer Bildaufnahmek\u00f6pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen werden; bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen;<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr bestrahlte Teile mit Engstelle oder H\u00fcls zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes, der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens eine Reihe von mindestens 4 matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen<br \/>\n(Anspruch 1);<\/li>\n<li>die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder B\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren<br \/>\n(Anspruch 3);<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe oder eines Teils derselben in Relativbewegung; einen Sensor f\u00fcr von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse; ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR- oder UV;<\/li>\n<li>&#8211; mehr als f\u00fcnf Aufnahmek\u00f6pfe ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe mehrere lineare oder im wesentlichen lineare matrixf\u00f6rmige oder im wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek\u00f6pfen \u00fcber die Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten; deren jedes bei der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek\u00f6pfen Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen<br \/>\n(Anspruch 18).<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber Lieferungen Auskunft zu erteilen, die aus seit dem 14. Juli 2006 abgegebenen Angeboten gem\u00e4\u00df Ziff. I. resultieren, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse einschlie\u00dflich von Vorrichtungsbestandteilen, einschlie\u00dflich der, aber nicht beschr\u00e4nkt auf die Inspektionsvorrichtung gem\u00e4\u00df Ziff. I (\u201eB\u201c) sowie die Bestandteile der Rahmen und Mittel zum Ausbildung der Relativbewegung bereitstellenden Basismaschine (\u201eD\u201c), welche zum Betrieb mit einer solchen Inspektionsvorrichtung eingerichtet ist, die in Angeboten gem\u00e4\u00df Ziff. I enthalten waren sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bzw. Vorrichtungsbestandteile bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 begangen hat und Angebote und Lieferungen gem\u00e4\u00df Ziff. II. erfolgten, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der auf die Angebote folgenden Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen, wobei insbesondere der in den Angeboten enthaltene Preis f\u00fcr die Vorbereitung der Gesamtpr\u00fcfanlage zur Installation sowie s\u00e4mtliche seitens der Beklagten zur Lieferung angebotenen Vorrichtungsbestandteile (Inspektionsvorrichtung und Basismaschine), aufzunehmen sind, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie die auf die Lieferungen gem\u00e4\u00df Ziff. 2 erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie meint, der Kl\u00e4gerin st\u00e4nden die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Abstrakte Hinweise auf die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit eines Dritten im patentfreien Ausland (hier der C in Polen) seien keine Handlung im Sinne der \u00a7\u00a7 9 ff. PatG. Da kein Patentschutz in Polen besteht, scheide eine Mitwirkung an einer fremden Patentverletzung ebenfalls aus. Auch eine mittelbare Patentverletzung liege mangels unmittelbarer Patentverletzung im Inland (doppelter Inlandsbezug) nicht vor. Mangels einer Patentverletzung als Haupttat hafte die Beklagte auch nicht f\u00fcr Beihilfehandlungen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageantr\u00e4ge seien unklar. Die von der Kl\u00e4gerin bezeichneten Handlungen (in Ziff. I. nach dem Wort \u201einsbesondere\u201c) stellten keine patentverletzenden Angebote dar.<\/li>\n<li>Die Ma\u00dfst\u00e4be des \u00a7 10 PatG d\u00fcrften nicht ausgehebelt werden \u2013 hiernach w\u00e4re der Beklagten nicht zu untersagen, wesentliche Elemente f\u00fcr die Lehre des Klagepatents zu liefern, selbst wenn diese dazu bestimmt sind, im patentfreien Ausland zur patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zusammengesetzt zu werden.<\/li>\n<li>Ein Hinweis auf eine Bezugsm\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Produkte im Ausland d\u00fcrfe nicht mit einer Angebotshandlung im Inland gleichgesetzt werden. Wenn darauf hingewiesen werden m\u00fcsse, dass patentgem\u00e4\u00dfe Produkte im Inland nicht vertrieben werden d\u00fcrfen, erlaube dies spiegelbildlich auf T\u00e4tigkeiten im patentfreien Ausland hinzuweisen.<\/li>\n<li>Kunden k\u00f6nnen \u2013 unstreitig \u2013 bei der Beklagten derzeit nur die Basismaschine erwerben, nicht aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Beklagte initiiere weder Verk\u00e4ufe der C in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch vertreibe sie diese. Im Ausland erfolge der Vertrieb der Basismaschine nur \u00fcber unabh\u00e4ngige Handelsvertreter (\u201eSales Partner\u201c), die im Ausland t\u00e4tig sind.<\/li>\n<li>Die Entscheidung eines Kunden f\u00fcr eine bestimmte Risspr\u00fcfung sei der Entscheidung f\u00fcr eine bestimmte Basismaschine nachgelagert. Die Anpassung der Basismaschine f\u00fcr die Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle nicht einmal eine mittelbare Patentverletzung dar. Das Angebot von Serviceleistungen oder Schulungen im Ausland werde ebenfalls von den \u00a7\u00a7 9 f. PatG nicht erfasst.<\/li>\n<li>Der im Internet ver\u00f6ffentlichte Katalog (vgl. Anlage K6) sei kein patentverletzendes Angebot, da er nur in englischer Sprache gehalten war und nur die C im Impressum genannt wird.<\/li>\n<li>Auf den auf der Messe F in G verteilten USB-Sticks seien nur versehentlich Informationen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespeichert gewesen. Kunden h\u00e4tten nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Beklagte Werbung f\u00fcr die veraltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform machen wolle. Eine Kausalit\u00e4t zu Verk\u00e4ufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht bestehen, so dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht gegeben sei. Nach der Messe sei keine einzige Basismaschine mehr f\u00fcr einen C-B vorbereitet worden.<\/li>\n<li>Die \u201eSales Partner Information\u201c (Anlage K8) sei nicht an Kunden, sondern nur an im Ausland ans\u00e4ssige unabh\u00e4ngige Handelsvertreter gegangen. Die erw\u00e4hnte Schulung habe sich auf den neuen B, nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen. Die Handelsvertreter f\u00fchrten auch nicht zu einen Inlandsbezug.<\/li>\n<li>Die Schulungen in Bezug auf die Anlage in S\u00fcdkorea seien dem Verkauf nachgelagert gewesen und damit nicht als Angebot zu werten; Schulungen stellten ohnehin keine Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.07.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet. Streitgegenst\u00e4ndlich sind Handlungen, die nicht schon Gegenstand des vorherigen Urteils zwischen den Parteien waren, sondern nach der Auslagerung des Gesch\u00e4fts mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die C erfolgt sind. Diese lassen sich teilweise als Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG qualifizieren, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB teilweise zustehen. Der Schadensersatzanspruch besteht dabei nicht f\u00fcr Lieferungen der C im patentfreien Ausland.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte hat entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG patentgem\u00e4\u00dfe angegriffene Ausf\u00fchrungsformen im Inland angeboten. Es ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (B I) von den im Anspruch genannten Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents Gebrauch macht, so dass auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen werden braucht. Allerdings sind nicht alle von der Kl\u00e4gerin monierten Handlungen als eine Verletzung des Klagepatents anzusehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nJedenfalls im vorliegenden Einzelfall kann ein patentverletzendes Angebot unter gewissen Voraussetzungen auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem im Ausland ans\u00e4ssigen Lieferanten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen, selbst wenn Lieferungen nur im patentfreien Ausland erfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht lediglich eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastatin; BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 10. Aufl. 2017, \u00a7 9 Rn. 64). Es kommt f\u00fcr eine Patentverletzung durch ein Anbieten nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Selbst das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft ist jedenfalls grunds\u00e4tzlich keine Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 98 bei Juris). F\u00fcr ein Anbieten reicht etwa das Verteilen eines Werbeprospekts aus, da dies bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem gelisteten Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2006, 927 Rn. [12] \u2013 Kleiderb\u00fcgel).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAufgrund der territorial begrenzten Reichweite eines Patents k\u00f6nnen nur inl\u00e4ndische Angebote eine Verletzungshandlung nach \u00a7 9 PatG darstellen. Eine inl\u00e4ndische Angebotshandlung liegt dabei vor, wenn entweder der Absender oder der Empfangsort des Angebots im Inland liegt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A. Rn. 257). Da das Anbieten \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 eine selbstst\u00e4ndige Verletzungshandlung darstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Adressat des Angebots im Inland ans\u00e4ssig ist oder wo sich der Erwerbsvorgang vollziehen soll (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2010 \u2013 6 W 79\/09 \u2013 Rn. 18 bei Juris; Busse, PatG, 8. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 129). Das Angebot patentverletzender Gegenst\u00e4nde im Inland ist daher auch dann verboten, wenn der Erwerbsvorgang vollst\u00e4ndig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen wird (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rz. 40; vgl. auch BGH, GRUR 2007, 221 \u2013 Simvastatin \u2013 wonach ein patentverletzendes Angebot auch dann vorliegt, wenn es auf einen Abschluss erst nach Ablauf der Schutzdauer des Patents abzielt). Ein Angebot zur Lieferung vom Inland ins Ausland ist auch dann patentverletzend, wenn im Inland die Lieferung einer in nicht patentverletzender Form herzustellenden Maschine ins Ausland mit der Ma\u00dfgabe angeboten wird, sie im Ausland patentgem\u00e4\u00df umzubauen oder die Vorrichtung durch einfachsten Austausch durch ein mitgeliefertes Teil patentverletzend werden kann, jedenfalls wenn zum Austausch angeleitet wird (BGH, GRUR 1960, 423 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard PatG\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 11; Busse, PatG, 8. Aufl. 2016, \u00a7 9 Rn. 130 m.w.N.). Denn auch hier wird eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung vom Inland aus angeboten.<\/li>\n<li>Als Patentverletzung wurde unter Umst\u00e4nden auch der Verweis auf ausl\u00e4ndische Bezugsm\u00f6glichkeiten angesehen (Kammer, Urteil vom 02.09.2008 \u2013 4a O 185\/08; Busse, PatG, 8. Aufl. 2016, \u00a7 9 Rn. 130):<\/li>\n<li>\u201eEs kann dahinstehen, ob der blo\u00dfe Hinweis an einen (potentiellen) Erwerber, er k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einem Unternehmen im Ausland erwerben, bereits den Tatbestand des Anbietens verwirklicht. Jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn der in Deutschland Sitzende, die Erwerbsm\u00f6glichkeit Offenbarende bereits zuvor mit dem Patentinhaber in einer Gesch\u00e4ftsbeziehung stand und entsprechende Bestellungen eines bisherigen Abnehmers nach Beendigung der Gesch\u00e4ftsbeziehung mit dem Patentinhaber nunmehr an ein anderes Unternehmen mit Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Patents verweist. In diesem Fall hat der die Erwerbsm\u00f6glichkeit Offenbarende von Deutschland aus einen wesentlichen Beitrag zum Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geleistet, indem er die Vertragspartner zusammengebracht und den Abschluss des Kaufvertrages erm\u00f6glicht hat. Zumindest dann, wenn zuvor eine gesch\u00e4ftliche Beziehung des die Erwerbsm\u00f6glichkeit Offenbarenden mit dem Patentinhaber im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestand, welche nunmehr vor Mitteilung der Erwerbsm\u00f6glichkeit beendet wurde, stellt die \u00dcbermittlung der Informationen \u00fcber eine entsprechende Erwerbsm\u00f6glichkeit eine wirtschaftliche Gef\u00e4hrdung des Patentinhabers dar, die ohne Weiteres mit den durch die Rechtsprechung entschiedenen F\u00e4llen, in denen die T\u00e4tigkeit des Anbietenden \u00fcber eine blo\u00dfe Maklert\u00e4tigkeit nicht hinausgeht, vergleichbar ist. (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.09.2008 \u2013 4a O 185\/08 \u2013 Rn. 65 bei Juris).<\/li>\n<li>Andererseits ist die Unterst\u00fctzung im Ausland vorgenommener patentfreier Handlungen vom Inland aus nicht verboten, solange sie nicht selbst einen \u00a7 9 S. 2 PatG geregelten Tatbest\u00e4nde im Inland erf\u00fcllt (Busse, PatG, 8. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 125; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 10). Nicht patentverletzend ist das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen einer erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftigen Vorrichtung unter Hinweis darauf, dass die zu erg\u00e4nzenden Teile im Ausland vom Patentinhaber bezogen werden k\u00f6nnten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1964, 203, 204; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 12). Je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kann eine Benutzung eines deutschen Schutzrechts ausscheiden, wenn eine Listung ausdr\u00fccklich und eindeutig auf Lieferungen der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Benutzung im Ausland beschr\u00e4nkt ist (BGH, GRUR 2006, 927 Rn. [12] \u2013 Kleiderb\u00fcgel).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nOb eine inl\u00e4ndische Handlung in Bezug auf eine ausl\u00e4ndische Lieferung einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ein patentverletzendes Anbieten impliziert, entscheidet sich \u2013 wie gesehen \u2013 nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. So mag die Lieferung eines wesentlichen Bestandteils eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands aus dem Inland f\u00fcr das Ausland ohne das Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde selbst dann kein Angebot sein, wenn die Lieferung gezielt darauf ausgerichtet ist, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre im Ausland zu verwirklichen. Notwendig ist vielmehr, dass ein objektiver Dritter die Handlung im Inland als Angebot der gesamten patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung aus dem Inland heraus begreift. Dies ist bereits dann nicht der Fall, wenn die Handlungen im Ausland unabh\u00e4ngig von dem Beklagten und dessen Verhalten im Inland sind.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAufgrund der besonderen Umst\u00e4nde der vorliegenden Fallkonstellation ist ein patentverletzendes Anbieten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der in Polen ans\u00e4ssigen C hergestellt und geliefert wird und Lieferungen nur ins patentfreie Ausland erfolgen (bzw. jedenfalls keine Lieferung ins Inland feststellbar ist).<\/li>\n<li>Der vorliegende Fall ist dadurch gepr\u00e4gt, dass die Beklagte zun\u00e4chst neben der Basismaschine auch den B (die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) hergestellt, angeboten und vertrieben hat. F\u00fcr den objektiven Betrachter erscheint die jetzige Auslagerung der Herstellung und Lieferung des Bs auf die C (samt der Beschr\u00e4nkung des Liefergebiets auf das patentfreie Ausland) als Weiterf\u00fchrung ihrer fr\u00fcheren, patentverletzenden Handlungen. Gegen\u00fcber den Endkunden werden weiterhin dieselben Handelsvertreter (\u201eSales Partner\u201c) t\u00e4tig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde nicht abge\u00e4ndert, auch deren Name blieb gleich. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die nur ein Modul f\u00fcr die gr\u00f6\u00dfere Basismaschine ist, wird lediglich nunmehr von einem anderen Unternehmen geliefert \u2013 wobei es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten handelt. Dies tr\u00e4gt dazu bei, dass das Verhalten der Beklagten teilweise als Angebot auch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Inland heraus anzusehen ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr (potenziellen) Kunden stellt sich das Angebot der Basismaschine, die f\u00fcr die Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehen ist, als Gesamtpaket einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar. Ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Basismaschine installiert, wird diese Kombination als einheitliches Produkt wahrgenommen. Dies begr\u00fcndet sich insbesondere in der Anpassung der Basismaschine auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Gerade diese Vorbereitung der Basismaschine wird von der Beklagten vorgenommen und angeboten.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass die C kaum eigene Vertriebsbem\u00fchungen unter ihrem Namen durchf\u00fchrt. Sie bedient sich insofern der Sales Partner, die auch f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig sind. Auch dies tr\u00e4gt dazu bei, Angebote der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten zurechnen zu k\u00f6nnen. Die Sales Partner f\u00fchren zu einem gedanklichen Zusammenf\u00fcgen der Basismaschine mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, was von der Beklagten gerade beabsichtigt ist. Die Sales Partner informieren potenzielle Kunden \u00fcber die M\u00f6glichkeit, eine Basismaschine mit angegriffener Ausf\u00fchrungsform zu beziehen, wobei die Beklagte hierzu beitr\u00e4gt, indem sie die Basismaschine entsprechend f\u00fcr den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorbereitet. Statt wie fr\u00fcher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform direkt von der Beklagte mitliefern zu lassen, stammt diese nun von ihrer in Polen ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft. Aus Sicht eines Kunden, der eine solche vorbereitete Basismaschine von der Beklagten \u00fcber einen Sales Partner angeboten bekommt, erscheint dies als Angebot auch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Der vorliegende Fall ist damit zu unterscheiden von Fallgestaltungen, in denen ein Dritter (etwa ein Sales Partner) zwei zu kombinierende Gegenst\u00e4nde (wie Basismaschine und angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anbietet, die von voneinander unabh\u00e4ngigen Unternehmen stammen. Auch ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass die Beklagte vor der Auslagerung auf die C das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt hat; gerade vor dem Hintergrund dieser Patentverletzung kann ein Angebot bei einem nun arbeitsteiligen Vorgehen eher angenommen werden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEs steht der Einordnung als patentverletzendes Angebot der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen der Beklagten nicht entgegen, dass es nach \u00a7 10 PatG nicht verboten ist, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, anzubieten und zu liefern, wenn die geplante patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung nur im Ausland erfolgen soll. Dass eine Handlung nicht von \u00a7 10 PatG erfasst wird, f\u00fchrt nicht zwingend zur Zul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 9 PatG. \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist keine Ausnahme vom Patentschutz; vielmehr verbietet diese Norm unter bestimmen Voraussetzungen das Anbieten und Liefern von wesentlichen Mitteln, um dem Patentinhaber die M\u00f6glichkeit zu geben, schon im Vorfeld einer Patentverletzung eingreifen zu k\u00f6nnen. Entsprechend mag es erlaubt sein, ein Mittel im Inland f\u00fcr die Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Ausland anzubieten; die (gesamte) patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung anzubieten, ist im Inland aber nach der oben zitierten Rechtsprechung auch dann nach \u00a7 9 S. 2 PatG dem Patentinhaber vorbehalten, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll.<\/li>\n<li>Da es sich beim Anbieten um eine eigenst\u00e4ndige Benutzungshandlung handelt, ist es unerheblich, ob es in der Folge des Angebots zu einer patentverletzenden Lieferung im Inland kommt. Damit kann es auch keinen Unterschied machen, wenn zwar eine Lieferung stattfindet, diese aber mangels Inlandsber\u00fchrung nicht patentverletzend ist. Daher ist danach zu differenzieren, ob ein inl\u00e4ndisches Unternehmen f\u00fcr das Ausland in Kenntnis der dort erfolgenden Nutzung der Erfindung nur einen Teil einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre anbietet (dann weder ein Fall von \u00a7 9 noch von \u00a7 10) oder im Inland den gesamten patentierten Gegenstand f\u00fcr das Ausland anbietet (dann m\u00f6glicherweise Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHiernach sind einige der von der Kl\u00e4gerin monierten Handlungen der Beklagten als Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG anzusehen (hierzu unter a)), w\u00e4hrend sich dies f\u00fcr andere Handlungen nicht feststellen l\u00e4sst (hierzu unter b)).<\/li>\n<li>Mangels rechtswidriger Haupttat haftet die Beklagte nicht als Gehilfe, Anstifter oder Mitt\u00e4ter der C. Es ist nicht ersichtlich, dass die C im Inland patentverletzende Handlungen vorgenommen hat. Eine Haftung kann nur f\u00fcr Handlungen der Beklagten selbst in Betracht kommen; konkret betrifft dies nur die Benutzungsform des Anbietens (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch die unberechtigte Benutzungshandlung des Anbietens (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) durch verschiedene Handlungen:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin Angebot im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG liegt darin, dass die in Anlage K6 vorgelegte Brosch\u00fcre zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls auf dem Fileserver der Beklagten lag und \u00fcber das Internet abgerufen werden konnte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEin m\u00f6gliche Angebotshandlung ist etwa das blo\u00dfe Bewerben eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Ein Internetangebot stellt dabei nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil die betreffende Internetseite im Inland aufgerufen werden kann. Notwendig ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (Kammer, Urteil vom 05.02.2002 \u2013 4a O 33\/01 = InstGE 3, 54; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 250; Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 11). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 Az. 6 U 54\/06 \u2013 Rn. 99 bei Juris \u2013 SMD-Widerstand). Auch Internetseiten in einer fremden Sprache k\u00f6nnen an inl\u00e4ndische Abnehmer gerichtet sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dies dennoch von inl\u00e4ndischen Interessenten verstanden wird (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 250).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt in dem Abrufbarhalten des in Anlage K6 vorgelegten Katalogs auf den Internetseiten der Beklagten eine Patentverletzung.<\/li>\n<li>In dem Katalog wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werbend in englischer Sprache beschrieben. Die notwendige Inlandsankn\u00fcpfung ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte im Inland sitzt und der Internetpfad auf diese verweist. Ein Ausschluss der Lieferungen nach Deutschland ist nicht ersichtlich. Auch die Verwendung der englischen Sprache in der Brosch\u00fcre steht einem Inlandsbezug nicht entgegen; bei Spezialmaschinen wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 f\u00fcr die es nur zwei Hersteller gibt \u2013 verstehen die potenziellen Kunden im Regelfall Englisch und beziehen englisch-sprachige Angebote auch auf das Inland.<\/li>\n<li>Es steht einem Angebot auch nicht entgegen, dass der Katalog (Anlage K6) die C als Urheberin erkennen l\u00e4sst. Auch die Steigerung der Nachfrage nach von einem Dritten hergestellten, patentverletzenden Vorrichtungen wird vom Angebots-Begriff erfasst, zumal es sich bei C um eine Tochtergesellschaft der Beklagten handelt.<\/li>\n<li>Ferner kann dahingestellt bleiben, ob der Katalog \u00fcber die Internetseite der Beklagten oder nur \u00fcber den direkten Pfad erreicht werden konnte. Denn letzteres steht einem Angebot nicht entgegen. Es reicht aus, wenn der Katalog \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber eine Suchmaschine gefunden werden konnte. Um einen Versto\u00df gegen ein Anbieten zu verhindern, muss nicht nur die eigene Internetpr\u00e4senz abge\u00e4ndert werden; die untersagten Inhalte d\u00fcrfen auch nicht mehr \u00fcber Suchmaschinen abrufbar sein. Insoweit muss der Patentverletzer sogar die L\u00f6schung der Suchmaschinen-Caches beantragen und dies auch \u00fcberwachen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 \u2013 I-15 W 9\/18 \u2013 Rn. 38 bei Juris m.w.N.; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. H. Rn. 109).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin Angebot der Beklagten stellt auch das Verteilen von USB-Sticks auf der Messe F 2016 in G dar, auf denen der in Anlage K6 vorgelegte Katalog gespeichert war. Dieser Katalog stellt \u2013 wie oben gesehen \u2013 ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG dar. Der Inlandsbezug ergibt sich insbesondere aus dem Verteilen auf einer Messe in Deutschland (zudem durch ein inl\u00e4ndisches Unternehmen), ohne dass eine Beschr\u00e4nkung des Angebots auf das patentfreie Ausland hinreichend ersichtlich ist.<\/li>\n<li>Einem Angebot steht nicht entgegen, dass auf den USB-Sticks prim\u00e4r Informationen zum B II gespeichert waren. Dass gleichzeitig f\u00fcr ein anderes Produkt geworben wird, versteht ein Empf\u00e4nger des USB-Sticks nicht als Widerspruch zu einem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Vielmehr ist es naheliegend, dass gleichzeitig zwei \u00e4hnliche Produkte des gleichen Herstellers beworben werden.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten abgegebene, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K10) steht Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht entgegen, da die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung nur auf Unterlassung und Zahlung von Rechtsanwaltskosten gerichtet ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich geht der Einwand der Beklagten ins Leere, die Verteilung der USB-Sticks habe zu keinen Verk\u00e4ufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt. Ein Erfolg des Angebots ist \u2013 wie oben dargestellt wurde \u2013 keine Voraussetzung f\u00fcr eine Patentverletzung nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie \u201eSales Partner Information\u201c der Beklagten vom 20.06.2016 (Anlage K8) stellt ebenfalls ein inl\u00e4ndisches Angebot eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands dar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn dem Schreiben (Anlage K8) wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben, indem sie als \u00fcberlegen gegen\u00fcber dem Produkt der Kl\u00e4gerin dargestellt wird. Im vierten Absatz des Schreibens hei\u00dft es in Bezug auf die von C lieferbare angegriffene Ausf\u00fchrungsform (deutsche \u00dcbersetzung nach Anlage K8a):<\/li>\n<li>\u201eI ist \u00fcberzeugt, dass diese von C angebotene L\u00f6sung der \u201eH\u201c-L\u00f6sung von J \u00fcberlegen ist. Die R\u00fcckmeldungen der Kunden sind extrem positiv.\u201c<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der \u201eSales Partner Information\u201c Kunden von der C angeboten werden kann. Auch die Steigerung f\u00fcr die Nachfrage f\u00fcr ein Produkt eines Dritten stellt ein Anbieten dar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer notwendige Inlandsbezug ergibt sich schon daraus, dass das Schreiben von der in Deutschland ans\u00e4ssigen Beklagten stammt (vgl. bereits die \u00dcberschrift \u201eK, Germany, June 20, 2016\u201c) und sie f\u00fcr \u201eWeitere Information\u201c auf ihren \u201eProduct Manger L\u201c unter einer inl\u00e4ndischen Adresse verweist.<\/li>\n<li>Es steht einem Angebot nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG hier nicht entgegen, dass im Schreiben ausdr\u00fccklich klargestellt wird, dass der B I von der C nur f\u00fcr L\u00e4nder ohne Patentschutz angeboten werden kann, wobei auf die oben er\u00f6rterten Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation verwiesen werden kann. Zum einen umfasst der Patentschutz auch im Inland abgegebene Angebote, selbst wenn die Lieferung im Ausland erfolgen soll. Zum anderen richtet sich das Schreiben an Sales Partner, die Kenntnis von der Basismaschine der Beklagten haben und deshalb von einem einheitlichen Angebot einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgehen. Durch die Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht sich die Beklagte gerade die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Eigen, selbst wenn die Lieferung formal von ihrer Tochtergesellschaft C kommt. Dies wird durch den Verweis auf den Patentschutz im Inland noch verst\u00e4rkt: Der Leser des Schreibens entnimmt dem, dass nur aufgrund des Patentschutzes die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der C und nicht von der Beklagten selbst kommt. Aus Sicht des Adressaten bietet aber wirtschaftlich die Beklagte beides an.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEs steht einem Anbieten nicht entgegen, wenn die Adressaten Handelsvertreter (Sales Partner) sind, insbesondere da es sich hierbei um unabh\u00e4ngige Dritte handelt, die auch ein wirtschaftliches Interesse an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben. Es handelt sich bei der Sales Partner Information gerade nicht um eine nur betriebsinterne Information.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird ein Angebot nicht dadurch ausgeschlossen, dass es nicht vom Patentverletzer selbst gegen\u00fcber einem Kunden ausgesprochen wird, sondern er sich eines Dritten bedient. Dem Vorliegen eines Angebots steht demnach nicht entgegen, dass die Adressaten der \u201eSales Partner Information\u201c (Anlage K8) Handelsvertreter (\u201eSales Partner\u201c) sind. Denn diese vermitteln die eigentlichen Erwerbsvertr\u00e4ge \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Gerade durch eine Information \/ Bewerbung gegen\u00fcber den Sales Partnern wird die Nachfrage nach angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gesteigert, da diese die Informationen zu den Basismaschinen und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einheitlich an potenzielle Endkunden kommunizieren (sollen).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nIn der vorliegenden Konstellation stellt der Verweis auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der C im Rahmen von Angeboten der Basismaschine \u2013 etwa wie im Angebot nach Anlage K20\/K20a \u2013 ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Hierin hei\u00dft es auf S. 9 unter Ziff. 3.1 (nach der deutschen \u00dcbersetzung in Anlage K20a, Fettdruck im Original):<\/li>\n<li>\u201eRisserkennung:<br \/>\nI kann dies nicht bieten. F\u00fcr das Ger\u00e4t wird ein unabh\u00e4ngiges Angebot durch C gemacht und bereitgestellt.<br \/>\nDas Ger\u00e4t wird vollst\u00e4ndig mit D I kompatibel sein.\u201c<\/li>\n<li>Auch wenn von einem \u201eunabh\u00e4ngigen Angebot\u201c die Rede ist, versteht dies ein objektiver Angebotsempf\u00e4nger als einheitliches Angebot. Dem steht nicht entgegen, dass die Herstellung und Lieferung nicht von der Beklagten selbst stammen soll. Dies zeigt schon die Formulierung, dass ein Angebot \u201egemacht wird\u201c, die auf einen Automatismus hindeutet. Best\u00e4tigt wird dies durch die Zusage, dass das Ger\u00e4t (d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) mit der Basismaschine \u201ekompatibel sein wird\u201c.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, derartige Angebote seien das Ergebnis der Verhandlungen der potenziellen Kunden mit den Sales Partnern, steht dies einer Patentverletzung nicht entgegen. Ein Anbieten kann auch dann vorliegen, wenn dessen Inhalt von Dritten vorbereitet wurde und von dem Patentverletzer nur \u00fcbernommen und gegen\u00fcber einem Kunden wiederholt wird. Im \u00dcbrigen zeigt dies erneut, dass die Beklagte \u00fcber die Sales Partner ein Gesamtpaket von Basismaschine und angegriffener Ausf\u00fchrungsform anbietet. Denn ein Sales Partner w\u00fcrde ein entsprechendes Paket einem potenziellen Kunden nicht vorschlagen, wenn er nicht sicher w\u00e4re, dass dieses von den Herstellern auch so angeboten und geliefert werden kann.<\/li>\n<li>Der Inlandsbezug ergibt sich aus der Absendung aus Deutschland (vgl. S. 11 Anlage K20a: \u201eK, den 15. Dezember 2015\u201c).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nEine weitere patentverletzende Handlung liegt im Herausgeben der in Anlage K14 vorgelegten Presseerkl\u00e4rung (\u201eI Newsletter\u201c) zu einer Kundin in S\u00fcdkorea. Hier wurde eine Basismaschine zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (geliefert von der C) installiert. In der Pressemeldung wird die installierte Maschine \u2013 und damit auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 werbend dargestellt. Zwar wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst nicht namentlich erw\u00e4hnt, jedoch reicht es insoweit aus, dass eine Pr\u00e4zisionsrisspr\u00fcfung genannt wird. Eine solche Darstellung ist geeignet, bei anderen Unternehmen in dieser Branche ebenfalls die Nachfrage nach einer solchen Anlage \u2013 einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zu steigern. Der Empf\u00e4nger versteht dies als Angebot der inl\u00e4ndischen Beklagten, insbesondere da sich in der Pressemeldung kein Verweis auf die C findet und damit nur die inl\u00e4ndische Beklagte als Lieferantin genannt wird.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nAuch die Versendung der in Anlage K21 vorgelegten E-Mail stellt eine Angebotshandlung dar. Nach den oben genannten Ma\u00dfst\u00e4ben stellt die Versendung einer Vergleichstabelle mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Konkurrenzprodukt der Kl\u00e4gerin (\u201eH\u201c) an einen potenziellen Abnehmer im Ausland eine Patentverletzung dar, wenn dies \u2013 wie hier \u2013 aus Deutschland heraus erfolgt. Zwar hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.07.2018 vorgetragen, diese E-Mail sei vor dem Hintergrund einer Neuentwicklung erfolgt. Dies schlie\u00dft aber nicht aus, dass zugleich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben wird. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Spalte \u201eB\u201c in der Tabelle auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehen m\u00fcsse, da dort 20 \u201eImage guides\/cameras\u201c angegeben sind, wohingegen der neue B II hiervon nur f\u00fcnf besitzt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm Hinblick auf weitere von der Kl\u00e4gerin monierte Handlungen der Beklagten kann eine Patentverletzung dagegen nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die im Klageantrag zu Ziff. I genannten Handlungen des Anbietens von \u201eSchulungen f\u00fcr entsprechende Ger\u00e4te\u201c und der \u201eMontage und\/oder Inbetriebnahme solcher Vorrichtungen\u201c.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Klage ist abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin das Anbieten von Schulungen f\u00fcr patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen als schadensersatzpflichtige Handlungen feststellen lassen m\u00f6chte.<\/li>\n<li>Es ist nicht ausreichend ersichtlich, dass die Beklagte Schulungen durchgef\u00fchrt hat, die als patentrechtliches Angebot zu qualifizieren sind. Dies gilt sowohl f\u00fcr die von der Beklagten im Rahmen des Auftrags in S\u00fcdkorea durchgef\u00fchrten Schulungen, als auch f\u00fcr die Schulungen im Zusammenhang mit der F 2016.<\/li>\n<li>Zwar kann das Anbieten von Schulungen die Nachfrage nach einem gesch\u00fctzten Gegenstand (indirekt) steigern, da eine Schulung die praktische Benutzung einer Vorrichtung erleichtern oder erst erm\u00f6glichen kann und dadurch aus Sicht eines potenziellen Abnehmers ein wichtiges Argument f\u00fcr den Erwerb dieser Vorrichtung darstellen mag. Ob hierin zugleich auch ein patentrechtliches Angebot dieser Vorrichtung vorliegt, braucht hier nicht entschieden werden. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat den Inhalt der Schulung bzw. deren Anbieten nicht ausreichend konkret dargestellt, um ein Angebot feststellen zu k\u00f6nnen. Ein Anbieten scheidet von vornherein aus, wenn der Inlandsbezug fehlt, was hier problematisch erscheint und ohne weitere Informationen nicht festzustellen ist. Weiterhin m\u00fcsste sich die Schulung auf die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung beziehen und nicht nur auf patentfreie Komponenten der Basismaschine.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Klage ist ferner abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr das Anbieten der \u201eMontage und\/oder Inbetriebnahme\u201c der gesch\u00fctzten Vorrichtung anstrebt. Hier gilt entsprechendes wie f\u00fcr das Anbieten von Schulungen: Eine Steigerung der Nachfrage durch derartige Angebote erscheint zwar m\u00f6glich; jedoch sind entsprechende Handlungen nicht konkret dargelegt, um ein patentverletzendes Angebot feststellen zu k\u00f6nnen. Die Installation und\/oder Inbetriebnahme einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung im Ausland stellt f\u00fcr sich genommen mangels Inlandsbezug keine Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin allgemein moniert, die Beklagte steuere aus dem Inland heraus das Marketing der C, kann insofern ebenfalls keine Patentverletzung festgestellt werden. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist zu pauschal; es l\u00e4sst sich keine konkrete Handlung ersehen, welche den Tatbestand des Anbietens gerade der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Mangels rechtswidriger Haupttat der C ist zudem eine Haftung als Anstifter oder mittelbarer T\u00e4ter ausgeschlossen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEbenfalls zu pauschal ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin, Kunden w\u00fcrden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur erwerben, wenn die Beklagte eine Garantieerkl\u00e4rung abgibt, dass diese mit der Basismaschine als Gesamtvorrichtung funktioniert. Weder die Abgabe, noch der Inhalt von Garantieerkl\u00e4rungen wurde von der Kl\u00e4gerin hinreichend konkret dargelegt (sofern nicht die oben diskutierten Handlungen betroffen sind).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAus den festgestellten Verletzungshandlungen ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im tenorierten Umfang, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Die Beklagte hat durch verschiedene Angebotshandlungen nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG das Klagepatent verletzt. Allerdings waren die Benutzungsalternativen \u201eSchulungen f\u00fcr entsprechende Ger\u00e4te anbietet\u201c sowie \u201eoder die Montage und\/oder Inbetriebnahme solcher Vorrichtungen anbietet\u201c nicht in den Tenor aufzunehmen, da entsprechende, patentverletzende Handlungen der Beklagten nicht hinreichend feststellbar sind.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Das Klagepatent war der Beklagten sp\u00e4testens durch das Verfahren 4a O 139\/13 positiv bekannt.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAllerdings sind die Herstellung und Lieferung einer patentgem\u00e4\u00dfen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im patentfreien Ausland durch die C nicht schadensersatzpflichtig, selbst wenn die betreffende Lieferung durch patentverletzende Angebotshandlungen im Inland verursacht wurde.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich umfasst die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Benutzungsform des Anbietens auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber in Folge von schutzrechtsverletzenden Lieferungen Dritter entsteht, wenn der Schaden durch die schutzrechtsverletzende Angebotshandlung ad\u00e4quat und zurechenbar verursacht worden ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel).<\/li>\n<li>Dies gilt aber nur f\u00fcr die Verletzung des Schutzrechts im Inland (vgl. BGH, GRUR 2006, 927 Rn. [19], [20] \u2013 Kunststoffb\u00fcgel: In diesem Urteil wird die Schadensersatzpflicht in Folge des Angebots auf von einem Dritten nach Deutschland gelieferte Produkte begrenzt). Zwar kann durchaus eine Kausalit\u00e4t zwischen dem Angebot im Inland und der Herstellung und Lieferung im patentfreien Ausland bestehen. Allerdings w\u00fcrde es gegen das Territorialit\u00e4tsprinzip versto\u00dfen, wenn die Beklagte so letztlich f\u00fcr patentfreie Handlungen Schadensersatz leisten m\u00fcsste. Allgemein f\u00fchrt typischerweise bei einem Anbieten erst die Lieferung zu einem Schaden des Patentinhabers (Kra\u00dfer\/Ann, PatR, 7. Aufl. 2016, \u00a7 35 Rn. 40; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 393). Erfolgt diese Lieferung aber rechtm\u00e4\u00dfig im Ausland, w\u00fcrde es den Patentschutz in unzul\u00e4ssiger Weise auf patentfreie Handlungen ausweiten, wenn hierf\u00fcr Schadensersatz geleistet werden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Auch bei der mittelbaren Patentverletzung entsteht nach h.M. ein zu ersetzender Schaden erst, wenn es zu einer unmittelbaren Patentverletzung im Inland gekommen ist (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 10. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 40a m.w.N., str.). Bleibt es trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG bei einer Nutzung der Erfindung nur im Ausland, besteht nach h.M. kein Schadensersatzanspruch. Soweit teilweise angenommen wird, ein Schaden k\u00f6nne auch ohne inl\u00e4ndische unmittelbare Benutzungshandlungen bei der mittelbaren Patentverletzung darin liegen, dass der Patentinhaber einem Dritten die nach \u00a7 10 PatG verbotene Handlungen gestatten und sich diese Gestattung verg\u00fcten lassen kann (so OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.10.2002 \u2013 I-2 U 65\/01 \u2013 Rn. 89 bei Juris), steht dies dem Grundsatz nicht entgegen, dass nur inl\u00e4ndische Handlungen schadensersatzpflichtig sein k\u00f6nnen. Denn diese Verg\u00fctung w\u00e4re f\u00fcr (ansonsten zu untersagende) inl\u00e4ndische Handlungen zu zahlen.<\/li>\n<li>Demgem\u00e4\u00df haftet die Beklagte auch nicht f\u00fcr die Lieferung von Basismaschinen ins patentfreie Ausland, da dies nicht gegen das Ausschlie\u00dfungsrecht der Kl\u00e4gerin verst\u00f6\u00dft. Letztlich schuldet die Beklagte Schadensersatz nur f\u00fcr das reine Anbieten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Schadensersatzpflicht steht es aber nicht entgegen, dass hier nur die Benutzungshandlung des Anbietens im Inland festgestellt wurde. Auch das blo\u00dfe Anbieten ohne sp\u00e4tere Lieferung f\u00fchrt zu einer Schadensersatzpflicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.04.2017 \u2013 I-2 U 17\/15 \u2013 Rn. 148 bei Juris; vgl. auch BGH, GRUR 2007, 221 \u2013 Simvastatin). Der Schaden kann etwa darin liegen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten Angebotshandlungen gegen Verg\u00fctung gestatten k\u00f6nnte, was durch die unberechtigten Benutzungshandlungen untergraben wird (vgl. f\u00fcr die mittelbare Patentverletzung: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.10.2002 \u2013 I-2 U 65\/01 \u2013 Rn. 89 bei Juris). Daher l\u00e4uft der Schadensanspruch auch nicht leer, wenn man ausl\u00e4ndische Lieferungen hiervon ausnimmt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt Auskunft nach \u00a7 140b PatG, soweit Angebotshandlungen in Lieferungen resultierten. F\u00fcr die Verurteilung zu Auskunft nach \u00a7 140b Abs.1, Abs. 3 PatG reicht eine Benutzungshandlung des \u00a7 9 PatG aus (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. Rn. 429), so dass der gew\u00e4hrte Anspruch nicht auf bestimmte Angaben zu beschr\u00e4nken war.<\/li>\n<li>Es steht der Gew\u00e4hrung des Anspruchs nach \u00a7 140b PatG auch nicht entgegen, dass Angebotshandlungen unter keiner der in \u00a7 140b Abs. 3 PatG genannten, auskunftspflichtigen Daten fallen. In diesem Fall muss der Verletzer ggf. eine Nullauskunft abgeben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., wonach auch der blo\u00dfe Besitzer nach \u00a7 140b PatG haftet und ggf. eine Nullauskunft abgeben muss).<\/li>\n<li>Eine solche Nullauskunft d\u00fcrfte sich hinsichtlich der Herstellungsmengen und \u2013zeiten ergeben. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen der Beklagten lassen sich nicht als Herstellen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG qualifizieren. \u201eHerstellen\u201c in diesem Sinne ist der gesamte Schaffungsprozess des gesch\u00fctzten Erzeugnisses. Aufgrund des Territorialgrundsatzes muss aber eine alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs erf\u00fcllende Vorrichtung im Inland vorliegen; es reicht daher nicht aus, wenn im Inland ein Vorprodukt gefertigt, exportiert und erst im Ausland zu einem patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand zusammengesetzt wird (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A. Rn. 233 m.w.N.). Auch die Weitergabe der Software f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt keine Herstellung in diesem Sinne dar, denn mit ihr liegt (noch) kein patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand vor. Selbst die ingenieurm\u00e4\u00dfige Planung einer patentverletzenden Vorrichtung im Inland, deren Einzelteile von Dritten im Ausland gefertigt und zusammengebaut werden, stellt keine Verletzungshandlung nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland dar, denn sie erf\u00fcllt weder die Handlungsalternative des Herstellens noch diejenige des Herstellenlassens (Kammer, Urteil vom 06.04.2006 \u2013 4a O 144\/05 = InstGE 6, 130). Selbst wenn man die Software als wesentliches Mittel f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre ansehen w\u00fcrde, l\u00e4gen auch die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG mangels doppelten Inlandsbezuges nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ins Inland geliefert werden sollte. Auch die Lieferung der Basismaschine aus Deutschland heraus stellt keine Herstellung einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung im Inland dar.<\/li>\n<li>Soweit die Auskunft antragsgem\u00e4\u00df auf Angaben zu Lieferungen etc. beschr\u00e4nkt ist, die in Folge der Angebote nach Ziff. I erfolgt sind, ist dies zul\u00e4ssig. Es tr\u00e4gt aber dazu bei, dass eine Nullauskunft zu erwarten sein d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Klage war hingegen abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin im Antrag zu Ziff. II.c) Auskunft zu Vorrichtungsbestandteilen begehrt. Diese sind nicht patentverletzend; derartige Teile z\u00e4hlen nicht zu den auskunftspflichtigen Angaben wie sie von \u00a7 140b Abs. 3 PatG aufgez\u00e4hlt werden. Auch der Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB begr\u00fcndet keine Auskunftspflicht hinsichtlich der Vorrichtungsbestandteile.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie in Ziff. III. begehrte Auskunft und Rechnungslegung kann auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gest\u00fctzt werden. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. D. Rn. 552; BeckOK PatR\/Pitz, 8. Ed. 16.04.2018, \u00a7 139 Rn. 229 m.w.N.).<\/li>\n<li>Allerdings hat die Kl\u00e4gerin nicht Anspruch auf alle von ihr begehrten Angaben.<\/li>\n<li>Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist abh\u00e4ngig von dem Anspruch, der hiermit vorbereitet bzw. beziffert werden soll (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 558). Art und Umfang der Auskunftspflicht sind im Einzelfall nach den durch Treu und Glauben gebotenen Ma\u00dfst\u00e4ben abzugrenzen (f\u00fcr das Kennzeichenrecht: BGH, GRUR 2006, 419, 420 Rn. 14 \u2013 Noblesse). So unterscheiden sich die zu machenden Angaben je nachdem, ob es sich bei dem Verletzer um ein Herstellungs- oder ein reines Vertriebsunternehmen handelt (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 89). Der Umfang der Verpflichtung ist allgemein auf die Angaben beschr\u00e4nkt, die der Patentinhaber ben\u00f6tigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden ausw\u00e4hlen und auf dieser Grundlage die Schadensh\u00f6he beziffern zu k\u00f6nnen (BeckOK PatR\/Pitz, 8. Ed. 16.04.2018, \u00a7 139 Rn. 236 m.w.N).<\/li>\n<li>Die Beklagte muss hiernach keine Angaben zu Lieferungen machen, da patentverletzende Lieferungen durch die Beklagte nicht ersichtlich sind (und hierf\u00fcr auch kein Schadensersatzanspruch festzustellen war). Die Lieferung der Basismaschine stellt f\u00fcr sich genommen keine Patentverletzung dar; andere Lieferhandlungen mit Inlandsbezug sind nicht ersichtlich. Wenn ein Beklagter eine Benutzungsalternative des \u00a7 9 PatG plausibel in Abrede stellt, kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 &#8211; Rn. 184 bei Juris).<\/li>\n<li>Angaben zu den Lieferungen sind zudem nicht erforderlich, um einen Schadensersatzanspruch zu berechnen, der auf Sch\u00e4den durch blo\u00dfes Anbieten ausgerichtet ist. Entsprechend sind auch keine Angaben zu machen zu den \u201eauf die Angebote folgenden Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nge;\u201c. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinen Gewinn und keine Gestehungskosten des Angebots, \u00fcber die Auskunft erteilt werden m\u00fcsste. Denn insoweit darf der Gewinn durch Handlungen der C im patentfreien Ausland nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Die \u00fcbrigen Angaben \u2013 auch zu den Vorrichtungsteilen \u2013 sind dagegen erforderlich, um den Schadensersatzanspruch zu berechnen. Die H\u00f6he des Angebots und der Anteil der Angebotssumme, die f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst bezahlt werden muss, k\u00f6nnen f\u00fcr die H\u00f6he des Schadensersatzanspruches relevant sein.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2804 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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