{"id":777,"date":"2010-01-05T17:00:57","date_gmt":"2010-01-05T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=777"},"modified":"2016-04-20T12:49:46","modified_gmt":"2016-04-20T12:49:46","slug":"4b-o-19909-getraenkebeutel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=777","title":{"rendered":"4b O 199\/09 &#8211; Getr\u00e4nkebeutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1357<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Januar 2010, Az. 4b O 199\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4b O XXX\/09 vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 12. Oktober 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 750.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ein Unternehmen im Bereich der Getr\u00e4nkeindustrie, nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 600 XXX (Verf\u00fcgungspatent, Anlage Ast 2) auf Unterlassung in Anspruch. Die Verf\u00fcgungkl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 02.12.1992 am 02.12.1993 angemeldet und dessen Erteilung am 04.06.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Es bezieht sich auf einen Standbeutel mit einer Einstichs\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Getr\u00e4nkebeh\u00e4lter, insbesondere Getr\u00e4nkebeutel, aus Monomaterial oder mehrschichtigem Verbundmaterial, der mit einer Einstichs\u00f6ffnung zum Einstechen eines Trinkhalmes versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstichs\u00f6ffnung (2) durch alle Schichten (4, 5, 6) des Mono- oder Verbundmaterials (3) eingestanzt ist und an der Innenseite des Mono- oder Verbundmaterials (3) eine zus\u00e4tzliche Verschlussfolie (11) um die Einstichs\u00f6ffnung (2) angebracht ist, die durch die Einstichs\u00f6ffnung (2) nach au\u00dfen freigelegt ist, wobei die Verschlussfolie als \u201eFlicken\u201c (11) auf die Einstichs\u00f6ffnung (2) aufgeschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammen. Figur 4 zeigt schematisch die Verschlussfolie um das Einstichsloch an der Innenseite des Verbundmaterials nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 2 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch die vordere Beutelwand eines Getr\u00e4nkebeutels gem\u00e4\u00df der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet auf ihrer Internetseite A ein Getr\u00e4nk in Getr\u00e4nkebeuteln unter der Bezeichnung \u201eB\u201c an. Derselbe Getr\u00e4nkebeutel wird auch unter der Bezeichnung \u201eC\u201c angeboten. In der 41. Kalenderwoche erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hiervon Kenntnis und ein Muster des angegriffenen Getr\u00e4nkebeutels der Verf\u00fcgungsbeklagten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das sie als Anlage Ast 10 vorgelegt hat. Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Anlage Ast 9 vorgelegt worden. Das nachfolgend abgebildete Lichtbild 3 der Anlage Ast 9 zeigt den gesamten angegriffenen Getr\u00e4nkebeutel; das Lichtbild 2 der Anlage Ast 9 zeigt die auf der Vorderseite des Getr\u00e4nkebeutels vorhandene Einstichs\u00f6ffnung f\u00fcr den Trinkhalm, und zwar aus der Perspektive der Innenseite des Getr\u00e4nkebeutels.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe D in E aus, die vom 10.10. bis zum 14.10.2009 stattfand.<\/p>\n<p>Auf den am 12.10.2009 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat die Kammer mit Beschluss vom selben Tage antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, wonach der Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt worden ist,<br \/>\nGetr\u00e4nkebeutel aus mehrschichtigem Verbundmaterial, die mit einer Einstichs\u00f6ffnung zum Einstechen eines Trinkhalms versehen sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<br \/>\n&#8211; die Einstichs\u00f6ffnung durch alle Schichten des Verbundmaterials eingestanzt ist,<br \/>\n&#8211; an der Innenseite des Verbundmaterials eine zus\u00e4tzliche Verschlussfolie um die Einstichs\u00f6ffnung angebracht ist,<br \/>\n&#8211; die zus\u00e4tzliche Verschlussfolie durch die Einstichs\u00f6ffnung nach au\u00dfen freigelegt ist,<br \/>\n&#8211; die Verschlussfolie als \u201eFlicken\u201c auf die Einstichs\u00f6ffnung aufgeschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 15.10.2009, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt. Sie ist der Ansicht, Patentanspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, und deshalb fehle der Verf\u00fcgungsgrund. Die in Patentanspruch 2 beschriebene Lehre sei neuheitssch\u00e4dlich durch die GM 7518XXX (Anlage B 1) und DE 3422XXX (Anlage B 2) vorweg genommen. Unter anderem gest\u00fctzt auf diese Entgegenhaltungen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 03.12.2009 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent erhoben (Anlage B 3).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent sei rechtsbest\u00e4ndig und wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 12.10.2009 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDer Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 12.10.2009 ist statthaft nach \u00a7\u00a7 924 Abs. 1, 936 ZPO und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig. Auf den Widerspruch ist die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben, weil es an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Die Regelung ist nicht dringlich. Das vorl\u00e4ufige Verbot des Vertriebs (und der darauf abzielenden Vorbereitungshandlungen) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht notwendig (\u00a7\u00a7 935, 940 ZPO). Bei der hierzu vorzunehmenden Abw\u00e4gung der sich gegen\u00fcberstehenden Interessen hat das Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen zu k\u00f6nnen, Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat durchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung muss die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes hinl\u00e4nglich gesichert sein. Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes anerkannterma\u00dfen ausschlie\u00dfen; sie spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 04.08.2009, I-2U 87\/08; GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 \u2013 Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 1005 &#8211; Fr\u00fcchteschneidemesser).<\/p>\n<p>Auch wenn es keine festen Anforderungen an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gibt, kann sie (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Olanzapin) im Allgemeinen nur dann als ausreichend gesichert angesehen werden, wenn die Patentf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden ist, oder aber \u2013 unabh\u00e4ngig davon \u2013 der Bestand des Verf\u00fcgungspatents bereits jetzt so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten, zumindest aber unwahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz auszusetzen w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.05.2009 \u2013 I-2 U 140\/08). Zwar ist ein Verf\u00fcgungsgrund in aller Regel zu verneinen, wenn der in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik beim Verletzungsgericht so starke Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat aufkommen lassen, dass in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt werden m\u00fcsste, um die Entscheidung \u00fcber den gegen das Antragsschutzrecht eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Wenn der Schutzrechtsinhaber mittels Klage keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen kann, kann auch kein \u00fcberwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorl\u00e4ufigen sichernden Ausspruch gegeben sein. Da infolge des Eilcharakters eine Aussetzung des Verf\u00fcgungsverfahrens nicht in Betracht kommt, ist in dieser Situation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 147, 148 \u2013 Kleinleistungsschalter). Das bedeutet aber nicht, dass im Verf\u00fcgungsverfahren zu pr\u00fcfen ist, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz nach den dort geltenden Grunds\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen w\u00e4re. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob jetzt eine Situation gegeben ist, in der der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents derart gesichert ist, dass ein in der erforderlichen Rechtssicherheit ausgesprochenes, die Hauptsache praktisch vorwegnehmendes Vertriebsverbot ausgesprochen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.05.2009 \u2013 I-2 U 140\/08). Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das Verletzungsgericht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents und den entgegengehaltenen Stand der Technik im Hinblick auf Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents hinreichend sicher beurteilen kann, sei es, weil es sich um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfache, \u00fcberschaubare Technik handelt, sei es, weil das Gericht hierzu aufgrund entsprechender Erl\u00e4uterungen des Antragstellers, ggf. auch durch Vorlage von Privatgutachten, in die Lage versetzt wird. Dabei liegt die Darlegungslast f\u00fcr die Frage des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes beim jeweiligen Verf\u00fcgungskl\u00e4ger. Diese Grunds\u00e4tze finden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung.<\/p>\n<p>Nach dem hier ma\u00dfgeblichen Sach- und Streitstand am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht in der vorbeschriebenen Weise gesichert. Die Zweifel hinsichtlich der Rechtsbest\u00e4ndigkeit gr\u00fcnden sich darauf, dass die Entgegenhaltung B 1 s\u00e4mtliche Merkmale der technischen Lehre des Anspruchs 2 des Verf\u00fcgungspatents in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorwegnehmen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 2 einen Standbeutel mit einer Einstichs\u00f6ffnung. Bei derartigen Getr\u00e4nkebeh\u00e4ltern aus Monomaterial oder Verbundmaterial, die \u00fcber eine Einstichs\u00f6ffnung f\u00fcr Trinkhalme verf\u00fcgen, besteht \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 das vorrangigste Problem darin, eine leichte \u00d6ffnung des Beutels durch den Trinkhalm zu erm\u00f6glichen. Wenn die Beh\u00e4ltnisse hei\u00dfsteril abgef\u00fcllt werden, ergeben sich Probleme beim Einstechen des Trinkhalms, weil sich beim Abf\u00fcllen im Kopfraum des Beh\u00e4ltnisses Wasserdampf befindet, der beim Abk\u00fchlen kondensiert. Es besteht die Gefahr, dass diese im Kopfraum vorhandene Fl\u00fcssigkeit unkontrolliert austritt, wenn der Trinkhalm eingestochen wird. Ein weiteres Problem besteht darin, dass der Getr\u00e4nkebeutel sehr flexibel und flach ist, so dass die Gefahr besteht, dass bei unvorsichtigem Einstechen auch die R\u00fcckseite des Getr\u00e4nkebeh\u00e4lters durchstochen wird.<\/p>\n<p>Aus der AT 36 59 97 (Anlage Ast 5) ist bekannt, an einem Getr\u00e4nkebeh\u00e4ltnis aus mehrschichtigem Verbundmaterial eine Vorlochung vorzusehen, die bis zu der Innenschicht durchgeht. Diese lediglich noch durch die Innenschicht bedeckte Verlochung wird dann abgedeckt durch einen von au\u00dfen angebrachten, mehrschichtigen Verschlussstreifen, der im Bereich der Verlochung mit der Innenschicht des Beh\u00e4lters verschwei\u00dft ist. Wenn der Verschlussstreifen entfernt wird, rei\u00dft dadurch die Innenschicht mit auf, so dass der Trinkhalm einfach eingef\u00fchrt werden kann. Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert an diesem Stand der Technik jedoch, dass diese L\u00f6sung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes Schwierigkeiten mit sich bringt, weil die Verbraucher den Verschlussstreifen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df entsorgen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent w\u00fcrdigt dar\u00fcber hinaus die DE 10 99 445 (Anlage Ast 6). Dort ist ein tetraederf\u00f6rmiger Verpackungsbeh\u00e4lter offenbart mit einer \u00d6ffnung zum Durchsto\u00dfen mittels eines Strohhalms. Die Verpackung besteht aus einer \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerschicht und einer inneren Kunststoffschicht. Im Bereich der \u00d6ffnung weist die Tr\u00e4gerschicht eine Ausnehmung auf, so dass der Trinkhalm lediglich die Kunststoffschicht durchsto\u00dfen muss.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen Getr\u00e4nkebeh\u00e4lter zu schaffen, der ein leichtes Einstechen eines Trinkhalmes erm\u00f6glicht und gleichzeitig unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes vertretbar ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 2 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Getr\u00e4nkebeh\u00e4lter<br \/>\n1.1 insbesondere ein Getr\u00e4nkebeutel;<br \/>\n1.2 der Getr\u00e4nkebeutel besteht aus Monomaterial oder mehrschichtigem Verbundmaterial;<br \/>\n1.3 der Getr\u00e4nkebeutel ist mit einer Einstichs\u00f6ffnung zum Einstechen eines Trinkhalms versehen;<br \/>\n1.4 die Einstichs\u00f6ffnung ist durch alle Schichten des Mono- oder Verbundmaterials eingestanzt;<br \/>\n1.5 an der Innenseite des Verbundmaterials ist eine zus\u00e4tzliche Verschlussfolie um die Einstichs\u00f6ffnung angebracht;<br \/>\n1.5.1 die zus\u00e4tzliche Verschlussfolie ist durch die Einstichs\u00f6ffnung nach au\u00dfen freigelegt;<br \/>\n1.5.2 die Verschlussfolie ist als \u201eFlicken\u201c auf die Einstichs\u00f6ffnung aufgeschwei\u00dft.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAngesichts der Entgegenhaltung B 1 hat die Kammer Zweifel an der Neuheit der in Patentanspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents offenbarten Lehre. Diese Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sind vorliegend auch bei der Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien zu ber\u00fccksichtigen. Denn mit Schriftsatz vom 03.12.2009 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent erhoben (Anlage B 3). Die im terminsvorbereitenden Beschluss der Kammer vom 02.12.2009 angesprochene Frage, ob es der Verf\u00fcgungsbeklagten entsprechend den vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf entwickelten Grunds\u00e4tzen in der Entscheidung \u201eKleinleistungsschalter\u201c (a.a.O.) zumutbar war, bis zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung bereits Nichtigkeitsklage zu erheben, stellt sich daher nicht mehr.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie B 1 offenbart einen Beutel mit einer Entnahme\u00f6ffnung. Wie der in Figur 4 der B 1 gezeigte Querschnitt durch die vordere Beutelwand (Figur 4, linke Abbildung) zeigt, ist in die vordere Beutelwandung 1 eine durchgehende Entnahme\u00f6ffnung 3 eingestanzt.<\/p>\n<p>Von innen ist diese Entnahme\u00f6ffnung verschlossen durch den Abdeckstreifen 2, der, wenn die Fl\u00fcssigkeit entnommen werden soll, mit dem Trinkhalm durchstochen wird. Wie der Abdeckstreifen im Inneren der Beutelwandung angebracht ist, zeigt beispielhaft die Figur 1: er erstreckt sich in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel \u00fcber die gesamte Breite des Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Parteien streiten \u2013 zu Recht &#8211; nicht dar\u00fcber, dass in der B 1 die Merkmale 1 bis 1.5.1 offenbart sind. Nach Ansicht der Kammer spricht allerdings viel daf\u00fcr, dass auch das Merkmal 1.5.2 in der B 1 offenbart ist, so dass die Entgegenhaltung insgesamt neuheitssch\u00e4dlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 1.5.2 muss die Verschlussfolie als \u201eFlicken\u201c auf die Einstichs\u00f6ffnung aufgeschwei\u00dft sein.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass das Verf\u00fcgungspatent unter einem Flicken eine lediglich um die Einstichs\u00f6ffnung herum angeschwei\u00dfte, zus\u00e4tzliche Folie versteht, die diese Einstichs\u00f6ffnung abdichtet.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich aus einer Betrachtung des Wortsinns unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion dieses Merkmals. Vom Wortsinn her bezeichnet ein Flicken ein r\u00e4umlich begrenztes flaches St\u00fcck Material, das auf einer bestimmten Stelle eines Ausgangsmaterials aufgebracht werden kann.<\/p>\n<p>Zur Funktion der Verschlussfolie allgemein f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent zun\u00e4chst aus, dass diese die Einstichs\u00f6ffnung abdichten soll (Anlage Ast 2, Spalte 2, Zeilen 4 &#8211; 7 und Zeilen 15 &#8211; 17). Entscheidend ist \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent -, dass um die Einstichs\u00f6ffnung herum ein dichter Abschluss entsteht. In der Merkmalsgruppe 1.5 wird nun n\u00e4her angegeben, welche Ausma\u00dfe diese Verschlussfolie haben soll. Zun\u00e4chst wird durch das Merkmal 1.5, das eine \u201ezus\u00e4tzliche Verschlussfolie\u201c fordert, klargestellt, dass diese Schicht, die mit dem Trinkhalm durchstochen werden soll, nicht eine Schicht des als Verbundmaterial ausgestalteten Vorderwand sein soll, sondern dass im Bereich der Einstichs\u00f6ffnung eine zus\u00e4tzliche Schicht aufgebracht werden soll. Hierdurch grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent von der gew\u00fcrdigten DE-A-10 99 445 ab, bei der mit dem Trinkhalm die letzte Schicht des Laminats durchsto\u00dfen wird.<\/p>\n<p>Wenn das Merkmal 1.5.2 nun weiter vorgibt, dass die Verschlussfolie als Flicken ausgestaltet sein soll, dann wird der Fachmann dies im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 betrachten. Patentanspruch 2, der als unabh\u00e4ngiger Nebenanspruch ausgestaltet ist, unterscheidet sich n\u00e4mlich lediglich in der Vorgabe, wie die Verschlussfolie konkret aussehen soll, von Patentanspruch 1. W\u00e4hrend nach Patentanspruch 1 die Verschlussfolie an zwei Schwei\u00dfstellen befestigt werden soll, n\u00e4mlich zum einen um die Einstichs\u00f6ffnung herum und zum anderen an den Seitenn\u00e4hten des Beh\u00e4lters, soll die Verschlussfolie nach Patentanspruch 2 als Flicken ausgestaltet sein. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die als Flicken ausgestaltete Verschlussfolie kleiner sein soll als die in Patentanspruch 1 genannte: sie soll eben nur um die Einstichs\u00f6ffnung herum angeschwei\u00dft sein, also nur an einer Schwei\u00dfstelle, und nicht bis hin zu den Seitenn\u00e4hten reichen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine solche Ausgestaltung der Verschlussfolie offenbart nach Ansicht der Kammer auch die B 1. Zwar ist der Hinweis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend, dass der Abdeckstreifen 2 in s\u00e4mtlichen in den Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen als ein Streifen dargestellt ist, der sich \u00fcber die gesamte Breite des Getr\u00e4nkebeutels erstreckt. Allerdings l\u00e4sst sich dem Patentanspruch 1 der B 1 eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass der Abdeckstreifen bis hin zu den Seitenn\u00e4hten reichen muss, nicht entnehmen. Vielmehr hei\u00dft es hierzu im Anspruch 1 nur, dass es einen Streifen geben soll, der die Entnahme\u00f6ffnung abdecken soll, und der im Bereich der Entnahme\u00f6ffnung im Inneren der Beutelwandung aufgesiegelt angebracht sein soll. Diese Formulierung offenbart ohne weiteres auch eine Ausgestaltung, bei der der Abdeckstreifen lediglich um die \u00d6ffnung herum angeschwei\u00dft ist und auch nicht ma\u00dfgeblich dar\u00fcber hinaus zu den Seiten reicht. Denn eine Vorgabe dazu, an wie vielen Schwei\u00dfpunkten der Abdeckstreifen angeschwei\u00dft sein muss, macht Patentanspruch 1 nicht.<\/p>\n<p>Ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis in dem Sinne, dass nur eine Ausgestaltung wie in den Figuren wiedergegeben offenbart sein soll, l\u00e4sst sich \u2013 entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; auch nicht der Beschreibung der B 1 entnehmen. Die B 1 kritisiert aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik eine Ausgestaltung, bei der die Entnahme\u00f6ffnung durch s\u00e4mtliche Schichten des Verbundmaterial der Beutelwand eingestanzt ist und dann von au\u00dfen von einem Klebestreifen oder einem aufgesiegelten Streifen verschlossen wird (B 1, Seite 4, 2. Absatz). Das Problem an dieser Ausgestaltung besteht nach der B 1 darin, dass hier die abgef\u00fcllte Fl\u00fcssigkeit direkt mit der Stanzstelle in Ber\u00fchrung kommt. Dies kann zu einem Angriff auf das Laminat der Beutelwand f\u00fchren. Denn zum einen kann der Klebstoff angegriffen werden, der die verschiedenen Schichten des Verbundmaterials miteinander verbindet, und zum anderen k\u00f6nnen etwaige Metallschichten mit der Fl\u00fcssigkeit reagieren. Dadurch kann es zu einer Delaminierung, das hei\u00dft zu einer Zerst\u00f6rung des Laminats des Beutels, kommen. Dieses Problem umgeht die B 1 aber dadurch, dass sie die Einstanzung der Entnahme\u00f6ffnung durch den Abdeckstreifen von innen abdeckt. Auf diese Weise kann keine Fl\u00fcssigkeit an \u201eoffen liegende\u201c Stellen des Laminats gelangen. Anders als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, er\u00f6rtert die B 1 dagegen nicht das Problem, dass Klebstoff, der den Abdeckstreifen mit der inneren Beutelwandung verbindet, von der Fl\u00fcssigkeit angegriffen werden k\u00f6nnte (\u2013 was den Fachmann auf die Idee bringen k\u00f6nnte, m\u00f6glichst wenig \u201eAngriffsfl\u00e4che\u201c f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit zu bieten, indem er den Abdeckstreifen bis zur Seitennaht hinf\u00fchrt). Hiervon ist in der angegebenen Textstelle Seite 4 im zweiten Absatz nicht die Rede, abgesehen davon, dass auch ein gro\u00dffl\u00e4chiger Abdeckstreifen an seinen Klebekanten von Fl\u00fcssigkeit angegriffen werden kann. Dar\u00fcber hinaus kommt der Fachmann aber auch deshalb nicht auf den Gedanken, hierin ein Problem zu sehen, das durch spezielle Vorkehrungen verhindert werden m\u00fcsste, weil der Abdeckstreifen nach der B 1 gar nicht auf die Beutelinnenwand aufgeklebt ist, sondern vielmehr aufgesiegelt, was nach dem \u00fcbereinstimmenen Verst\u00e4ndnis der Parteien gleichbedeutend ist mit \u201eaufgeschwei\u00dft\u201c.<\/p>\n<p>Auch die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.12.2009 neu vorgetragene Argumentation gegen eine Offenbarung des Merkmals 1.5.2 in der B 1 hat die Kammer nicht \u00fcberzeugt. Die Verf\u00fcgungkl\u00e4gerin hat insoweit ausgef\u00fchrt, wenn im Anspruch 1 der B 1 von einem \u201eAbdeckstreifen\u201c die Rede sei, dann werde der Fachmann bereits aufgrund der Verwendung des Begriffs \u201eStreifen\u201c davon ausgehen, dass es sich um ein Materialst\u00fcck handelt, das bis zu den Seitenn\u00e4hten heranzuf\u00fchren ist. Hintergrund f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des Fachmanns sei, dass Getr\u00e4nkebeutel so hergestellt w\u00fcrden, dass die Vorder- und die R\u00fcckseite des Beutels zusammengef\u00fchrt und dann an den Seitenn\u00e4hten miteinander verschwei\u00dft w\u00fcrden. Sei nun ein Verschlussstreifen dazwischen vorgesehen, so werde der Fachmann diesen schlicht als ein drittes Band zwischen die Vorder- und die R\u00fcckseite setzen, welches dann zusammen mit den beiden W\u00e4nden an den Seiten verschwei\u00dft w\u00fcrde. Davon, dass ein solcher \u201eStreifen\u201c kleiner sein k\u00f6nne, also nicht bis zu den Seitenn\u00e4hten reichen w\u00fcrde, werde der Fachmann deshalb nicht ausgehen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass sich der Fachmann unter dem Begriff \u201eStreifen\u201c eine bestimmte geometrische Form, n\u00e4mlich ein l\u00e4ngliches Materialst\u00fcck vorstellen mag. Dass aber zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungspatents Streifen stets mit den Seitenn\u00e4hten des Getr\u00e4nkebeutels verschwei\u00dft wurden, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil: die im Verf\u00fcgungspatent gew\u00fcrdigte Entgegenhaltung AT 365 XXX (Anlage Ast 5) zeigt, dass ein Verschlussstreifen auch punktuell auf einem Laminat aufgeschwei\u00dft werden konnte. Dass allein dieses Herstellungsverfahren in Betracht kommt, ist auch weder im Verf\u00fcgungspatent noch in der Entgegenhaltung B 1 beschrieben. Daher spricht nichts dagegen, dass sich der Fachmann unter einem Streifen gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 der B 1 auch ein k\u00fcrzeres Materialst\u00fcck vorstellt, das nur im Bereich der Entnahme\u00f6ffnung angeschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuf den Inhalt der Entgegenhaltung B 2 kommt es nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht mehr an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1357 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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