{"id":7767,"date":"2019-01-18T17:00:53","date_gmt":"2019-01-18T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7767"},"modified":"2019-01-18T14:10:06","modified_gmt":"2019-01-18T14:10:06","slug":"4a-o-8-18-besenheide-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7767","title":{"rendered":"4a O 8\/18 &#8211; Besenheide (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2802<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. September 2018, Az. 4a O 8\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.02.2018 wird im Kostenpunkt (Ziff. III.) aufgehoben.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/li>\n<li>Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien sind Z\u00fcchter verschiedener Pflanzensorten, unter anderem auch sog. Besenheide (bot. Calluna vulgaris (L.) Hull).<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 27.11.2017 (Anlage Ast8) teilte der Verf\u00fcgungsbeklagte Herrn A, einem Lizenznehmer des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, mit, dass es sich bei zwei von Herrn A kultivierten Sorten aus dem B-Sortiment des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers um Ableitungen von der f\u00fcr den Verf\u00fcgungsbeklagten gesch\u00fctzten Sorte \u201eAmethyst\u201c handele. Daraus folge, so hei\u00dft es in dem Schreiben des Verf\u00fcgungsbeklagten weiter, dass Herr A die Sorten ohne einen Vertrag mit ihm, dem Verf\u00fcgungsbeklagten, nicht kultivieren d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger behauptet, er habe das als Anlage Ast21 vorgelegte Abmahnschreiben vom 20.12.2017 an den Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcbersandt, und ihn aufgefordert im Hinblick auf die unberechtigte Verwarnung des Herrn A eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Dieser habe jedoch trotz Zugang des Schreibens nicht reagiert und so Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegeben.<\/li>\n<li>Auf einen Antrag vom 12.02.2018 hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger am 19.02.2018 eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verf\u00fcgung gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten mit folgendem Inhalt erwirkt:<\/li>\n<li>I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/li>\n<li>1)<br \/>\nan Lizenznehmer des Antragstellers mit der Aussage heranzutreten, es bestehe eine \u201ebestechende \u00c4hnlichkeit der [\u2026] roten Sorten der B mit den [Besenheidesorten] \u201eAphrodite\u201c und \u201eAthene\u201c, dabei zugleich darauf hinzuweisen, dass die letztgenannten Sorten \u201ezus\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndig gesch\u00fctzt\u201c seien und in diesem Zusammenhang zu \u00e4u\u00dfern, dass es ohne einen entsprechenden Vertrag mit dem Antragsgegner nicht gestattet sei, die roten B-Sorten zu kultivieren, und dass man sich nicht mehr auf einen Vertrag mit dem Antragsteller st\u00fctzen k\u00f6nne;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>2)<br \/>\nan Lizenznehmer des Antragssteller mit der Aussage heranzutreten, es sei aufgrund von einer Untersuchung in einem Fachinstitut \u201esicher festgestellt\u201c, dass es sich bei den roten Sorten der Serie B \u201eum Ableitungen (=Mutanten) der [zugunsten des Antragsgegners] gesch\u00fctzten Sorte \u201eAmethyst\u201c\u201c handele, und in diesem Zusammenhang zu \u00e4u\u00dfern, dass es ohne einen entsprechenden Vertrag mit dem Antragsgegner nicht gestattet sei, die roten B-Sorten zu kultivieren, und dass man sich nicht mehr auf einen Vertrag mit dem Antragsteller st\u00fctzen k\u00f6nne;<\/li>\n<li>und zwar wenn diese \u00c4u\u00dferungen wie nachfolgend wiedergegeben gemacht werden:<\/li>\n<li>II. Dem Antragsgegner wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Antragsgegner.<\/li>\n<li>IV. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beigef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 20.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/li>\n<li>Gegen die ihm am 02.03.2018 im Parteiweg zugestellte einstweilige Verf\u00fcgung hat der Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz einen auf den Kostenausspruch beschr\u00e4nkten Widerspruch eingelegt, und die einstweilige Verf\u00fcgung mit Schreiben vom 12.03.2018 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.03.2018) im \u00dcbrigen anerkannt.<\/li>\n<li>Die Parteien haben keine ausdr\u00fccklichen Antr\u00e4ge gestellt.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, sie habe ein Abmahnschreiben des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht erhalten.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Parteien haben keine ausdr\u00fccklichen Antr\u00e4ge gestellt. Gem. \u00a7 308 Abs. 2 ZPO hat das Gericht jedoch auch ohne Antrag \u00fcber die Verpflichtung, wer die Prozesskosten zu tragen hat, zu entscheiden. Des weiteren l\u00e4sst sich dem Parteivorbringen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB analog) entnehmen, dass die Parteien die wechselseitige Kostentragung begehren.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige, auf die Kosten beschr\u00e4nkte Widerspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten hat in der Sache Erfolg. Bei Ber\u00fccksichtigung des Widerspruchsvorbringens trifft die Kostentragungspflicht den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die unterliegende Partei, hier mithin der Verf\u00fcgungsbeklagte, die Kosten des Rechtsstreits. Vorliegend ist jedoch gem. \u00a7 93 ZPO ausnahmsweise die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verpflichtet, die Kosten zu tragen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 93 ZPO fallen dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Prozess- bzw. Verfahrenskosten in Abweichung zu dem Grundsatz nach \u00a7 91 ZPO dann zur Last, wenn der Verf\u00fcgungsbeklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verf\u00fcgungsantrags Veranlassung gegeben hat (vgl. LG Hamburg, NJOZ 2009, 4786 (4787)).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin \u2013 gesetzlich nicht geregelter, aber anerkannter \u2013 Kostenwiderspruch gibt dem Antragsgegner die M\u00f6glichkeit, nur gegen die im Beschluss des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vorgesehene Kostenentscheidung vorzugehen. Der Kostenwiderspruch wirkt vor diesem Hintergrund wie ein f\u00f6rmliches Anerkenntnis in der Sache, weil die Beschlussverf\u00fcgung durch diesen zu einer endg\u00fcltigen Regelung in der Hauptsache erstarkt (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.12.2014, Az.: 12 O 321\/14, Seite 6). Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)). In Anbetracht der gleichen Wirkungen eines Kostenwiderspruchs ist es gleichwohl folgerichtig, wie beim Anerkenntnisurteil f\u00fcr die Kostentragung von dem in \u00a7 91 ZPO geregelten Grundsatz auszugehen, es sei denn die Ausnahmeregelung des \u00a7 93 ZPO greift ein (Sp\u00e4tgens, in: Gloy\/ Loschelder\/ Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2012, \u00a7 105, Rn. 11).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte hat keinen Anlass gegeben, einen auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichteten Antrag gerichtlich anh\u00e4ngig zu machen.<\/li>\n<li>Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Verf\u00fcgungskl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage bzw. Antragstellung nicht zu seinem Recht kommen (Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 163). Dabei kommt es auf das Verhalten des Verf\u00fcgungsbeklagten vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041)). Orientiert an diesem Ma\u00dfstab entgeht der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger der Kostentragungspflicht nach \u00a7 93 ZPO grunds\u00e4tzlich nur dann und veranlasst der Verf\u00fcgungsbeklagte die Antragstellung regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn er dem Begehren des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, 2018, Kap. G., Rn. 175). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Dies ist dann der Fall, wenn eine vorherige Abmahnung aus der Sicht des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10\/02, Rn. 3 \u2013 Turbolader II, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Verf\u00fcgungsbeklagten eine Abmahnung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, insbesondere das Schreiben vom 20.12.2017, nicht zugegangen ist. Daraus folgt, dass in der ausgebliebenen Reaktion des Verf\u00fcgungsbeklagten auf das Abmahnschreiben eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht gesehen werden kann.<\/li>\n<li>Die Beweislast f\u00fcr die fehlende Klageveranlassung trifft nach allgemeinen Beweislastregeln den Verf\u00fcgungsbeklagten, der sich auf den ihn beg\u00fcnstigenden Ausnahmetatbestand des \u00a7 93 ZPO beruft (BGH, GRUR 2007, 629 (630) \u2013 Zugang des Abmahnschreibens, R\u00fcting, in: Cepl\/ Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, 2018, \u00a7 93 ZPO, Rn. 23; Herget, in: Z\u00f6ller, ZPO, kommentar, 32. Auflage, 2018, \u00a7 93, Rn. 6, Stichwort \u201eBeweislast\u201c). Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem von dem Verf\u00fcgungsbeklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handelt. Der Verf\u00fcgungsbeklagte kann sich deshalb zun\u00e4chst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache, das Abmahnschreiben sei ihm nicht zugegangen, beschr\u00e4nken. Den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger trifft dann eine sekund\u00e4re Darlegungslast, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag zu begegnen (BGH, a.a.O.). Auf den Zugang der Abmahnung bezogen bedeutet dies, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger gehalten ist, die genauen Umst\u00e4nde der Absendung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen (BGH, a.a.O.). Steht fest, dass die Abmahnung als Brief abgesandt worden ist, obliegt es wiederum dem Verf\u00fcgungsbeklagten die Tatsache, dass ihm das Abmahnschreiben nicht zugegangen ist \u2013 etwa durch Zeugen in Gestalt von B\u00fcromitarbeitern \u2013 zu beweisen (BGH, a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe vermag die Kammer vorliegend auf der Grundlage des Vorbringens des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht davon auszugehen, dass das Abmahnschreiben vom 20.12.2017 an den Verf\u00fcgungsbeklagten versendet worden ist.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger tr\u00e4gt lediglich pauschal vor, das Abmahnschreiben sei von seinem fr\u00fcheren anwaltlichen Berater unterzeichnet und in den Postlauf gegeben worden. Ob und wann das Schreiben die Kanzleir\u00e4ume tats\u00e4chlich verlassen hat, l\u00e4sst sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Unbeschadet dessen fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung der Absendung, zu der der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nach dessen eigenem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 11.04.2018 auch nicht in der Lage ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind auch keine Umst\u00e4nde erkennbar oder vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass eine Abmahnung des Verf\u00fcgungsbeklagten ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beinhaltet insbesondere auch eine Entscheidung \u00fcber die weiteren, durch den Widerspruch angefallenen Kosten.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 708 Nr. 6, 2. Alt., \u00a7 711 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2802 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. September 2018, Az. 4a O 8\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[90,2],"tags":[],"class_list":["post-7767","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-90","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7767","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7767"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7767\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7781,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7767\/revisions\/7781"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7767"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7767"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7767"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}