{"id":7764,"date":"2019-01-18T17:00:56","date_gmt":"2019-01-18T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7764"},"modified":"2019-01-18T14:10:44","modified_gmt":"2019-01-18T14:10:44","slug":"4a-o-6-17-schwerlastroboterentwicklungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7764","title":{"rendered":"4a O 6\/17 &#8211; Schwerlastroboterentwicklungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2801<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. September 2018, Az. 4a O 6\/17<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 91.180,88 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin eine Abrechnung \u00fcber die im 1. Kalenderhalbjahr 2016 und \u00fcber die im 2. Kalenderhalbjahr 2016 angefallene Erfinderverg\u00fctung zu erteilen, wobei jeweils die Zahl der verkauften Roboter und f\u00fcr jeden Roboter der Nettoverkaufspreis (ohne Transport und Inbetriebnahme) anzugeben sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte einen vertraglichen Zahlungs- und Abrechnungsanspruch geltend.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Ingenieur-B\u00fcro, welches unter anderem auf dem Gebiet der Kinematik f\u00fcr Lasthebevorrichtungen t\u00e4tig ist, die in E ans\u00e4ssige Beklagte ist \u00fcberwiegend mit dem Bau von Spezialmaschinen f\u00fcr die metallurgische Industrie befasst.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beriet die Beklagte im Hinblick auf die Entwicklung eines neuen Schwerlastroboters.<\/li>\n<li>Nach dieser ersten Beratung schlossen die Parteien am 18.06.\/ 20.06.2012 den als Anlage rop1 vorgelegten Kooperationsvertrag, ausweislich dessen Pr\u00e4ambel die Parteien beabsichtigten,<\/li>\n<li>\u201ebei der Entwicklung eines neuen Schwerlastroboters f\u00fcr das Handling von Schmiedeteilen (C) zusammenzuarbeiten\u201c.<\/li>\n<li>Die Vereinbarung zwischen den Parteien sieht in \u00a7 1 Ziff. 1. (\u00a7\u00a7 ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche der Vereinbarung vom 18.06.\/ 20.06.2012),<\/li>\n<li>\u201eA ber\u00e4t B bei der Ideenphase, Entwicklung, Konstruktion und beim Bau eines neuen Schwerlastroboters f\u00fcr das Handling von Schmiedeteilen (nachfolgend \u201eEntwicklungsprojekt C\u201c genannt).\u201c,<\/li>\n<li>Beratungsleistungen der Kl\u00e4gerin, insbesondere ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Herrn D, gegen\u00fcber der Beklagten vor, wobei \u00a7 1 Ziff. 3. wegen des genauen Inhalts der Kooperation auf eine Anlage 1, auf die Bezug genommen wird, verweist.<\/li>\n<li>\u00a7 1 Ziff. 2 enth\u00e4lt die folgende Regelung:<\/li>\n<li>\u201eBeauftragung der im Anhang 1 dargestellten Phasen 2-4 f\u00fcr pauschal 35.000 \u20ac netto wobei Phase 2 = 15 k\u20ac. F\u00fcr Phase 3+4 sind jeweils 10 k\u20ac vorgesehen, dies entsprich jeweils 80h Unterst\u00fctzungsleistungen seitens A. Sollten mehr als die 2x80h = 160 h f\u00fcr Phase 3+4 notwendig sein, wird A B dar\u00fcber informieren und die zus\u00e4tzlichen Stunden werden nach Aufwand zu einem Stundensatz von \u20ac 125. abgerechnet.\u201c<\/li>\n<li>Ausweislich \u00a7 2 Ziff. 1.,<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr die durch Herrn D von der A get\u00e4tigte Erfindung betreffend eine neue Kinematik f\u00fcr Lasthebevorrichtungen werden zwei Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Es wird je eine Anmeldung f\u00fcr B und A eingereicht.\u201c,<\/li>\n<li>sollte die Entwicklungsarbeit in die Anmeldung zweier Patente m\u00fcnden.<\/li>\n<li>Unter \u00a7 4 \u201eErfinderverg\u00fctung\u201c ist unter anderem folgender Passus enthalten:<\/li>\n<li>\u201e1. F\u00fcr die Erfindung erh\u00e4lt A von B eine weltweit g\u00fcltige Erfinderverg\u00fctung. Als Schutzrechtsgegenstand gilt jedes Produkt, das bzw. dessen Herstellung unter mindestens einen Patentanspruch f\u00e4llt. Diese bemisst sich wie folgt:<\/li>\n<li>a. B zahlt A f\u00fcr jeden von B verkauften Schutzgegenstand eine Grundverg\u00fctung in H\u00f6he von 2,5 % des vom Endkunden bezahlten speziellen Nettoverkaufspreises (ohne Transport und Inbetriebnahme) f\u00fcr einen kompletten funktionsf\u00e4higen Roboter\/ Manipulator, wobei der spezielle Nettoverkaufspreis sich aus 80% des erzielten Netto-Verkaufspreises berechnet. Effektive Grundverg\u00fctung = Grundverg\u00fctung 2,5% * 85 % Anteil = 2,125 %.<\/li>\n<li>b. Es wurde eine Sonderverg\u00fctung vereinbart siehe Anlage 2. Diese ggf. erzielte prozentuale Sonderverg\u00fctung addiert sich zur effektiven Grundverg\u00fctung zu einer Gesamtverg\u00fctung.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>5. B \u00fcbersendet auf Verlangen von A innerhalb von vier Wochen nach Gesch\u00e4ftshalbjahresende eine vorl\u00e4ufige Abrechnung des vergangenen Halbjahres \u00fcber die in dem Halbjahr angefallene Erfinderverg\u00fctung. Die \u00dcberweisung des f\u00e4lligen Betrages hat innerhalb weiterer zwei Wochen zu erfolgen. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>In \u00a7 6 Ziff. 1 hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eErf\u00fcllungsort ist E. F\u00fcr alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag in seiner Wirksamkeit wird die Zust\u00e4ndigkeit des f\u00fcr den Firmensitz von B zust\u00e4ndigen Gerichts vereinbart.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 18.06.\/ 20.06.2012 (Anlage rop1) wird auf diese verwiesen.<\/li>\n<li>Im Jahr 2014 verkaufte die Beklagte einen Roboter, wof\u00fcr sie der Kl\u00e4gerin eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von EUR 7.573,24 zahlte. Des Weiteren zahlte die Beklagte auch den in \u00a7 1 Ziff. 2. genannten Pauschalbetrag in H\u00f6he von EUR 35.000,00.<\/li>\n<li>Auf eine Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin (DE 10 2012 212 XXX; nachfolgend auch DE\u2018XXX) vom 13.07.2012 wurde am 01.10.2015 ein Patent mit der Bezeichnung \u201eManipulator oder dergleichen\u201c (Patentschrift vorgelegt als Anlage rop2), auf eine Anmeldung der Beklagten (DE 10 2012 212 XXY; nachfolgend auch DE\u2018XXY) am 25.06.2015 ein Patent mit derselben Bezeichnung (Patentschrift vorgelegt als Anlage rop3) erteilt.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des DE\u2018XXX lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung wie Kran, Lasthebevorrichtung, Manipulator, Arbeitsplattform, Roboter, Bagger od. dgl., ausgenommen zur Verwendung einer metallurigischen Industrie beim Freiformschmieden, beim Gesenkschmieden, in Ringwalzanlagen, in W\u00e4rmebehandlungsanlagen, bei Abschlackungsvorg\u00e4ngen in Stahlwerken und bei Reduktions\u00f6fen, mit einer, gegebenenfalls verfahrbaren und\/ oder um eine Hochachse drehbaren, Basis (2) und mit zumindest zwei Armen, wobei der erste Arm (4) um eine horizontale Basisachse (3) der Basis (2) verschwenkbar gelagert ist und der zweite Arm (6) um eine am freien Ende des ersten Arm (4) parallel zur Basisachse (3) verlaufenden Armachse (5) verschwenkbar gelagert ist, wobei die Winkellage zwischen den Armen (4, 6) durch ein Getriebe mit der Winkellage des ersten Arms (4) bez\u00fcglich der Basis (2) gekoppelt ist, wodurch die Bewegung des freien Endes des zweiten Arms (6) im Wesentlichen horizontal erfolgt, wobei die beiden Arme (4, 6) eine Durchschwenkkinematik bilden, bei der bei fluchtenden Armen das freie Ende des zweiten Arms (6) der Basis (2) n\u00e4her liegt als das freie Ende des ersten Arms (4), und wobei, fest oder beweglich, ein weiterer Arm, oder eine Hand, oder eine Lasthebevorrichtung, oder eine Werkzeugtr\u00e4ger, oder ein Tool Center-Point, od. dgl. am freien Ende des zweiten Arms (6) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplung der Winkellagen der Arme (4, 6) untereinander durch einen an der Basis (2) um eine Achse (3\u2018) gelenkig gelagerten ersten Steuerstab (14) erfolgt, der auf das Getriebe wirkt.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 1 des DE\u2018XXY ist wie folgt abgefasst:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung wie Lasthebevorrichtung, Manipulator, Roboter, die zur Verwendung in der matallurgischen Industrie beim Freiformschmieden, beim Gesenkschmiden, in Ringwalzanlagen, in W\u00e4rmebehandlungsanlagen, bei Abschlackungsvorg\u00e4ngen in Stahlwerken und bei Reduktions\u00f6fen und dergleichen bestimmt ist, mit einer gegebenenfalls verfahrbaren und\/ oder um eine Hochachse drehbaren, Basis (2) und mit zumindest zwei Armen, wobei der erste Arm (4) um eine horizontale Basisachse (3) der Basis (2) verschwenkbar gelagert ist und der zweite Arm (6) um eine am freien Ende des ersten Arm (4) parallel zur Basisachse (3) verlaufenden Armachse (5) verschwenkbar gelagert ist, wobei die Winkellage zwischen den Armen (4, 6) durch ein Getriebe zwangsl\u00e4ufig mit einer Winkellage des ersten Arms bez\u00fcglich der Basis (2) gekoppelt ist, wodurch die Bewegung des freien Endes des zweiten Arms im Wesentlichen horizontal erfolgt, derart, dass die beiden Arme eine Durchschwenkkinematik bilden, bei der bei fluchtenden Armen das freie Ende des zweiten Arms (6) der Basis (2) n\u00e4her liegt als das freie Ende des ersten Arms (4), wobei am freien Endes des zweiten Arms (6) ein Hebel (18) um eine zur Basisachse (3) parallele Handachse (7) schwenkbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass am zweiten Arm (6), um die Handachse (7) drehbar, ein weiterer Hebel (8) gelagert ist, dessen Drehung durch einen am Hebel (18) angreifenden Antrieb (19) erfolgt und an dessen freiem Ende ein Lasttr\u00e4ger (9) ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Gegen das DE\u2018XXY ist eine durch die F B.V. mit Schriftsatz vom 13.04.2017 (Anlage B5) eingereichte Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, Az.: 3 Ni 22\/17, anh\u00e4ngig. Die F B.V. macht hier insbesondere geltend, sie habe die gesch\u00fctzte Erfindung bereits seit dem Jahre 2007\/ 2008 entwickelt, weshalb es der Lehre des DE\u2018XXY wegen offenkundiger Vorbenutzung an der Neuheit fehle. Eine Entscheidung in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren steht noch aus.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 (Anlage B4) erkl\u00e4rte die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Anfechtung des Kooperationsvertrags wegen arglistiger T\u00e4uschung sowie \u2013 vorsorglich \u2013 die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung aus wichtigem Grund.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe ihre nach dem Kooperationsvertrag geschuldeten Leistungen erbracht, indem sie die Beratung der Beklagten durchgef\u00fchrt habe sowie die Entwicklung des Schwerlastroboters bis zur Anmeldung der Patente DE\u2018XXX und DE\u2018XXY gebracht habe. F\u00fcr die patentrechtliche Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung m\u00fcsse sie, die Kl\u00e4gerin, nach der vertraglichen Konzeption nicht einstehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, die Beklagte habe die sechs Roboter im Jahre 2015 zu einem Gesamtnettoverkaufspreis in H\u00f6he von EUR 3.605.769,10 ver\u00e4u\u00dfert.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits vor dem Hintergrund der gegen das DE\u2018XXY anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der Vorgreiflichkeit der Frage des Rechtsbestandes des DE\u2018XXY f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit fehle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt zum einen Zahlung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2015, welche sie auf der Grundlage des Gesamtnettoverkaufspreises f\u00fcr die in diesem Jahr ver\u00e4u\u00dferten Roboter in H\u00f6he von EUR 3.605.769,10 unter Bezugnahme auf \u00a7 4 Ziff. 1.a mit EUR 91.180,88 (2,125 % * 3.605.769,10 = EUR 76.622,59 zzgl. Mehrwertsteuer (19%) in H\u00f6he von EUR 14.558,29) bemisst. Zum anderen begehrt sie von der Beklagten die Erteilung von Abrechnungen f\u00fcr das Jahr 2016 (1.\/ 2. Halbjahr).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>1. An sie EUR 91.180,88 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen;<\/li>\n<li>2. Ihr eine Abrechnung \u00fcber die im 1. Kalenderhalbjahr 2016 und \u00fcber die im 2. Kalenderhalbjahr 2016 angefallene Erfinderverg\u00fctung zu erteilen, wobei jeweils die Zahl der verkauften Roboter und f\u00fcr jeden Robote der Nettoverkaufspreis (ohne Transport und Inbetriebnahme) anzugeben ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage der F B.V. gegen das Deutsche Patent Nr. 10 2012 212 XXY auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, die F B.V. setze eine Technik, die unter den Schutzbereich des DE\u2018XYX falle, bereits seit dem Jahre 2008 ein, so dass eine patentrechtlich schutzf\u00e4hige Erfindung der Kl\u00e4gerin nicht vorliege. Die Kl\u00e4gerin habe eine solche jedoch nach dem Kooperationsvertrag gerade geschuldet, dies sei Gegenstand der Verhandlungen zu dem Kooperationsvertrag gewesen. Da die Kl\u00e4gerin die geschuldete Leistung nicht erbracht habe, habe sie, die Beklagte, auch die vertraglich vorgesehene Erfinderverg\u00fctung nicht zu erbringen.<\/li>\n<li>Weiter behauptet die Beklagte, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe die Erfindung, die Gegenstand des EP\u2018XYX ist, nicht selbst get\u00e4tigt, sondern diese bereits vor Abschluss des Kooperationsvertrags im Juni 2012 von der F B.V. \u00fcbernommen, als er diese besucht habe. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herr D, habe hingegen bei der Beklagten bei Abschluss des Kooperationsvertrags die Vorstellung hervorgerufen, dass er eine neue Kinematik f\u00fcr Lasthebevorrichtungen entwickelt und eine schutzf\u00e4hige Erfindung hervorgebracht habe.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass sie, die Beklagte, zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung schon dem Grunde nach nicht verpflichtet sei, sei diese auch von der Kl\u00e4gerin falsch berechnet worden, da diese den Nettoverkaufspreis, und nicht den speziellen Nettoverkaufspreis zugrunde gelegt habe.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kl\u00e4gerin stehe auf der Grundlage des Kooperationsvertrags auch kein Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung, sondern lediglich ein Auskunftsanspruch zu.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage gegen das DE\u2018XXY auszusetzen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 28.08.2018 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung (dazu unter Ziff. I., III.) und Erteilung von Abrechnungen (dazu unter Ziff. II.) aufgrund der zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kooperationsvereinbarung zu.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht (dazu unter Ziff. IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2015 in H\u00f6he des eingeklagten Betrages von EUR 91.180,88 gem. \u00a7 311 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 4 Ziff. 1. Satz 1 der Vereinbarung zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAusweislich \u00a7 4 Ziff. 1 Satz 1 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Kl\u00e4gerin \u201ef\u00fcr die Erfindung\u201c eine \u201eErfinderverg\u00fctung\u201c erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung der Erfinderverg\u00fctung als von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Gegenleistung lediglich die Entwicklung einer Erfindung \u2013 verstanden als technische Lehre, die, wie sich aus einer Gesamtschau mit \u00a7 2 Ziff. 1. ergibt, dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine Kinematik f\u00fcr Lasthebevorrichtungen bereitstellt und die \u2013 wie \u00a7 1 Ziff. 1., 2. i. V. m. mit Anlage 1 erhellt \u2013 die Errichtung eines Schwerlastroboters f\u00fcr das Handling von Schmiedeteilen erm\u00f6glicht \u2013 oder aber \u2013 was die Beklagte meint \u2013 die Schaffung einer patentrechtlich schutzf\u00e4higen technischen Lehre voraussetzt.<\/li>\n<li>Grundlegend f\u00fcr den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ist gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB das von den vertragsschlie\u00dfenden Parteien Gewollte (BGH, NJW-RR 2000, 1002, (1003). Dies ist neben dem Wortsinn des Vereinbarten auch anhand au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegender Begleitumst\u00e4nden zu ermitteln, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, \u00a7 133, Rn. 15). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen insbesondere auch fr\u00fchere Gesch\u00e4fte und Vorverhandlungen der Vertragsparteien Anhaltspunkte f\u00fcr ihren tats\u00e4chlichen Willen geben (ebd., \u00a7 133, Rn. 16). Obwohl der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Zeitpunkt derjenige des Vertragsschlusses ist, kann auch das nachtr\u00e4gliche Verhalten der Parteien eine Indizwirkung f\u00fcr einen bestimmten Erkl\u00e4rungsgehalt entfalten (ebd., \u00a7 133, Rn. 6b, 17). Zu ber\u00fccksichtigen ist weiter auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgesch\u00e4ft verfolgte Zweck (ebd., \u00a7 133, Rn. 18). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vern\u00fcnftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (a.a.O.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOrientiert an der Vertragssystematik ist die Hauptleistungspflicht der Kl\u00e4gerin in Form der Beratungsleistung in \u00a7 1 Ziff. 1. festgelegt, die in die Entwicklung eines Schwerlastroboters m\u00fcnden und f\u00fcr welche die Kl\u00e4gerin den in \u00a7 1 Ziff. 2 genannten Pauschalbetrag als Gegenleistung erhalten soll. Die nachfolgenden vertraglichen Regelungen befassen sich mit der Benutzung dieser technischen Lehre und der Nutzungsberechtigung, wie insbesondere durch \u00a7 2 Ziff. 1., der die Anmeldung der technischen Lehre zum Patent vorsieht, sowie durch \u00a7 4, der die Erfinderverg\u00fctung regelt, deutlich wird. Der zuletzt genannte Passus l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin, auf deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Erfindung zur\u00fcckgeht (vgl. auch \u00a7 2 Ziff. 3. und \u00a7 4 Ziff. 1. d.), an der Nutzung der Lehre wirtschaftlich partizipieren. Ein dahingehender Parteiwille findet insbesondere darin einen Ausdruck, dass sich die Erfinderverg\u00fctung gem. \u00a7 4 Ziff. 1 Satz 2 a. nach dem Verkaufspreis der Gegenst\u00e4nde bemisst, die von der Erfindung Gebrauch machen. Dem Kooperationsvertrag liegt \u2013 wie sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen, aber auch aus dem Vertrag selbst (\u00a7 2 Ziff. 5, \u00a7 2 Ziff. 6, 2. Abs.) ergibt \u2013 die Annahme zugrunde, dass die Beklagte aufgrund ihres gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeitsfeldes unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwendung der Erfindung zieht, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin als Ingenieurb\u00fcro an dieser nur durch Lizenzzahlungen beteiligt werden kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin nach der vertraglichen Konzeption auch die Patenterteilung auf die entwickelte Lehre schuldet und dar\u00fcber hinaus weiter auch die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents, ist weder dem Vertrag noch den von den Parteien vorgetragenen Umst\u00e4nden des Vertragsschlusses zu entnehmen.<\/li>\n<li>Der Parteiwille zur Partizipation der Kl\u00e4gerin an dem wirtschaftlichen Erfolg der Erfindung kommt auch in einem Fall zum Tragen, in dem ein Patent erteilt, jedoch im Ergebnis nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Denn jedenfalls solange, wie das Patent nach seiner Erteilung in Kraft steht, gew\u00e4hrleistet es dem Patentinhaber typischerweise eine Ausschlie\u00dflichkeitsstellung.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte meint, bereits aus dem Begriff \u201eErfindung\u201c folge, dass eine patentrechtsf\u00e4hige technische Lehre vorliegen m\u00fcsse, l\u00e4sst sich aus der blo\u00dfen Begriffsverwendung f\u00fcr das hier zur Diskussion stehende Auslegungsproblem nichts herleiten. Selbst dann, wenn die Parteien den Begriff in seinem juristischen Sinngehalt h\u00e4tten verwenden wollen, dient dieser gerade zur Beschreibung einer technischen Lehre, ohne dass f\u00fcr diese bereits zwingend ein Patent erteilt worden ist, was beispielsweise in der Verwendung des Begriffs in \u00a7 2 Abs. 1 PatG, \u00a7 6 PatG oder \u00a7 8 PatG deutlich wird.<\/li>\n<li>Soweit \u00a7 4 Ziff. 1. Satz 2 auf einen \u201ePatentanspruch\u201c Bezug nimmt, gelangt auch in dieser Formulierung kein Parteiwille zum Ausdruck, wonach die Kl\u00e4gerin die Erteilung eines rechtsbest\u00e4ndigen Patents schuldet. Die Statuierung einer derartigen Pflicht unter der \u00dcberschrift der Erfinderverg\u00fctung erscheint fremd, denn der Vereinbarungsabschnitt dient seiner Formulierung nach im \u00dcbrigen dazu, Rechte der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden. Dies ber\u00fccksichtigend dient die Ankn\u00fcpfung an den Patentanspruch lediglich dazu, den Schutzgegenstand, in dem die zu verg\u00fctende Erfindung verk\u00f6rpert ist, konkretisierend zu beschreiben, nicht aber die Verpflichtung zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung an die Patenterteilung zu kn\u00fcpfen.<\/li>\n<li>Gegen das von der Beklagten angef\u00fchrte Verst\u00e4ndnis spricht weiter, dass die Parteien nach \u00a7 2 Ziff. 1. zwar die Anmeldung der Lehre zum Patent vertraglich geregelt haben, sich zu der Erteilung der Patente, die weitestgehend au\u00dferhalb des Einflussbereichs der Parteien liegt, jedoch nicht verhalten haben. \u00a7 4 Ziff. 1. c) kn\u00fcpft die Entstehung des Verg\u00fctungsanspruchs auch an die Vertragsunterzeichnung im Juni 2012 und damit an einen Zeitpunkt an, zu dem eine Patenterteilung noch unklar war \u2013 die Anmeldung der Patente erfolgte erst knapp einen Monat nach Vertragsunterzeichnung am 13.07.2012.<\/li>\n<li>Auch die vertragliche Konstruktion des \u201eKooperationsvertrages\u201c, der eine Zusammenarbeit beider Parteien zum Gegenstand hat (vgl. auch die Pr\u00e4ambel), spricht dagegen, dass eine Partei die alleinige Gew\u00e4hr f\u00fcr den Erfolg dieser Zusammenarbeit tr\u00e4gt. Dies gilt umso mehr, wenn der Erfolg zumindest auch von Handlungen Dritter, hier insbesondere des Patentamts, abh\u00e4ngt, auf den der Vertragspartner keinen Einfluss hat.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte unter Beweisantritt vortr\u00e4gt, die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Schaffung einer patentrechtsf\u00e4higen Erfindung sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, l\u00e4sst dieses pauschale Vorbringen Umst\u00e4nde, die zur Vertragsauslegung herangezogen werden k\u00f6nnten, nicht erkennen. Zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen das Verbot der Erhebung eines sog. Ausforschungsbeweises war deshalb auch von der Vernehmung des von der Beklagten angebotenen Zeugen Mende abzusehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZwischen den Parteien ist \u2013 was als Voraussetzung f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Erfindungsverg\u00fctungsanspruchs ausreichend ist \u2013 unstreitig, dass die Beklagte im Jahr 2015 Schwerlastroboter vertrieben hat, die von der von Herrn D entwickelten technischen Lehre Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Darauf, ob das erteilte Patent DE\u2018XXY rechtsbest\u00e4ndig ist, kommt es nach den Ausf\u00fchrungen unter lit. a) nicht an. Unbeschadet dessen hat aber auch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass es dem streitbefangenen Patent an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit fehlt. Sie verweist allein auf das Vorbringen der F B.V. in dem vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren. Insbesondere die Funktionsweise der bei F B.V. betriebenen Anlage bleibt v\u00f6llig unklar (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Regelung nach \u00a7 4 Ziff. 1, die eine Verg\u00fctungspflicht der Beklagten grunds\u00e4tzlich statuiert, ist auch wirksam.<\/li>\n<li>Insbesondere ist der Vertrag nicht gem. \u00a7 142 Abs. 1 BGB nichtig.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zwar gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 15.07.2016 (Anlage B4) die Anfechtung erkl\u00e4rt. Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund.<\/li>\n<li>Als einen solchen f\u00fchrt die Beklagte an, die Kl\u00e4gerin habe sie bei Vertragsschluss wissentlich dar\u00fcber get\u00e4uscht, dass die von ihr bereitgestellte technische Lehre zur Kinematik f\u00fcr Lasthebevorrichtungen nicht schutzf\u00e4hig gewesen sei. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin davon Kenntnis gehabt, dass diese bei der F B.V. bereits zur Anwendung gelange.<\/li>\n<li>Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch eine arglistige T\u00e4uschung der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB nicht. Es fehlt bereits an einer T\u00e4uschungshandlung, jedenfalls aber auch an einem arglistigen Handeln auf Seiten der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine T\u00e4uschungshandlung der Kl\u00e4gerin ist nicht feststellbar.<\/li>\n<li>Eine T\u00e4uschung kann durch positives Tun oder Unterlassen erfolgen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, \u00a7 123, Rn. 2). Eine T\u00e4uschung durch positives Tun erfolgt dabei durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, sie kann auch konkludent erfolgen (Ellenberger, ebd., \u00a7 123, Rn. 4). Der Gegenstand der Erkl\u00e4rung muss sich auf objektiv nachpr\u00fcfbare Umst\u00e4nde \u00fcber wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstandes beziehen (Ellenberger, ebd., \u00a7 123, Rn. 3).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend liegt in der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (in Gestalt ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers) zur Bereitstellung einer technischen Lehre f\u00fcr das Handling von Schmiedeteilen zumindest konkludent die Behauptung, dass diese Lehre bisher von keinem anderen genutzt wird. Daf\u00fcr, dass es sich dabei um einen wertbildenden Faktor handelt, spricht, dass der Zweck der beabsichtigten Kooperation andernfalls, wenn bereits eine befriedigende L\u00f6sung zum Handling von Schmiedeteilen existent w\u00e4re, entfallen w\u00fcrde. Der vorgelegte Kooperationsvertrag l\u00e4sst erkennen, dass die Vertragsparteien von der Vorstellung geleitet sind, eine \u201eneue\u201c Methode zu \u201eschaffen\u201c.<\/li>\n<li>Die T\u00e4uschungshandlung setzt jedoch weiter voraus, dass durch sie bei dem potenziellen Vertragspartner ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird (Ellenberger, ebd., \u00a7 123, Rn. 2), mithin eine Vorstellung, die mit den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden nicht \u00fcbereinstimmt.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens bleibt jedoch unklar, inwiefern sich die in dem Angebot der F B.V. vom 12.06.2008 an einen brasilianischen Kunden zum Ausdruck kommende Technik mit der von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellten Erfindung deckt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch bietet der Vortrag der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin arglistig handelte, mithin zumindest f\u00fcr m\u00f6glich hielt, dass ihre Ideen bereits zur Umsetzung gelangt waren.<\/li>\n<li>Selbst dann, wenn \u2013 was bisher nicht hinreichend dargelegt ist \u2013 die Erfindung der Kl\u00e4gerin mit der bei der F B.V. angewendeten Technik \u00fcbereinstimmt, ist jedenfalls auch m\u00f6glich, dass Herr D parallel und unabh\u00e4ngig von der F B.V. zu der Lehre gelangt ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchrt im Zusammenhang mit der Arglist der Kl\u00e4gerin an, dass Herr D die F B.V. besucht habe und die Hebevorrichtung angesehen habe. Darin mag grunds\u00e4tzlich ein gewisses Indiz f\u00fcr die Richtigkeit des von ihr behaupteten Tatsachenvortrags liegen. Das Vorbringen bleibt jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Gespr\u00e4chs sowie den Gespr\u00e4chspartner auf Seiten der F B.V. vage. Auch ist unklar, inwiefern die Erfindung des Herrn D bei blo\u00dfer Betrachtung der Hebevorrichtung an den Anlagen der F B.V. offenbar werden konnte. Der Vortrag der Beklagten, \u201esie gehe davon aus\u201c, dass Herrn D die bei der F B.V. angewandte Technik bei Abschluss des Kooperationsvertrags bekannt gewesen sei, spricht vielmehr f\u00fcr eine blo\u00dfe Vermutung der Beklagten ins Blaue hinein, die den sich aus \u00a7 138 Abs. 2 ZPO ergebenden Anforderungen an einen hinreichenden Parteivortrag nicht gerecht wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich entf\u00e4llt die Zahlungspflicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil sie mit Schreiben vom 15.07.2016 (Anlage B4) die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung erkl\u00e4rte, \u00a7 5 Satz 2 der Vereinbarung i. V. m. \u00a7 314 BGB.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Beklagten nicht hinreichend dargetan worden ist (vgl. dazu zum Anfechtungsgrund unter Ziff. 2.), ist die im Jahre 2016 erkl\u00e4rte K\u00fcndigung auch nicht geeignet, einen f\u00fcr das Jahr 2015 entstandenen Verg\u00fctungsanspruch zu beseitigen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Anspruch auf die Erfinderverg\u00fctung besteht auch in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten H\u00f6he.<\/li>\n<li>\u00a7 4 Ziff. 1. Satz 2 a. legt die Berechnungsparameter f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung fest, wonach diese in H\u00f6he von 2,5 % des von dem Endkunden bezahlten speziellen Nettoverkaufspreis f\u00fcr einen kompletten funktionsf\u00e4higen Roboter besteht. Die Regelung gibt zugleich eine Berechnung dieses speziellen Nettoverkaufspreises vor, indem dieser 85 % des erzielten Netto-Verkaufspreises ausmacht.<\/li>\n<li>Die Beklagte selbst gibt in der als Anlage rop4 vorgelegten Tabelle die Nettoverkaufspreise der im Jahr 2015 ver\u00e4u\u00dferten Roboter an. Diese ergeben in der Summe den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Betrag von EUR 3.605.769,40. Sofern die Beklagten einfach bestreitet, dass sie diesen Nettoverkaufspreis erzielt hat, ist dies gem. \u00a7 138 Abs. 2 ZPO einerseits deshalb prozessual unbeachtlich, weil dieser Betrag sich aus von der Beklagten selbst erstellten Unterlagen ergibt, und andererseits weil die Beklagte nicht vorbringt, welche Nettoverkaufspreise sie im Jahr 2015 denn dann tats\u00e4chlich erzielt hat.<\/li>\n<li>Entsprechend der vertraglichen Vorgabe in \u00a7 4 Ziff. 1 Satz 2 a. l\u00e4sst sich anhand des ausgewiesenen Nettoverkaufspreises der spezielle Nettoverkaufspreis errechnen, weil dieser 85 % des Nettoverkaufspreises entspricht, vorliegend mithin einem Gesamtbetrag in H\u00f6he von EUR 3.064.903,99. Die Erfinderverg\u00fctung wiederum betr\u00e4gt nach dem angef\u00fchrten Vertragspassus 2,5 % von dem speziellen Nettoverkaufspreis, mithin vorliegend EUR 76.622,60 (gerundet). Hinzukommt, was die Beklagte auch nicht gesondert in Abrede stellt, ein Mehrwertsteuerbetrag in H\u00f6he von 19 %, mithin EUR 14.558,29 (gerundet), so dass sich insgesamt ein Betrag von EUR 91.180,89 (gerundet), mithin jedenfalls der von der Kl\u00e4gerin eingeklagte Betrag in H\u00f6he von EUR 91.180,88, ergibt.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte weiter einwendet, Bezugspunkt der Erfinderverg\u00fctung k\u00f6nnten nur diejenigen Teile sein, die unter das Patent fallen, widerspricht dies der vertraglichen Vereinbarung aus \u00a7 4 Ziff. 1. Satz 2 a., wonach gerade der f\u00fcr den kompletten Roboter entrichtete Verkaufspreis ma\u00dfgeblich ist. Soweit die Beklagte weiter meint, gelieferte Werkzeuge m\u00fcssten bei der Berechnung unber\u00fccksichtigt bleiben, legt sie nicht offen, inwiefern Verkaufspreise f\u00fcr diese in die Abrechnung nach Anlage rop4, insbesondere in die dort ausgewiesenen Nettoverkaufspreise, \u00fcberhaupt eingeflossen sind.<\/li>\n<li>Auch die weiteren Einw\u00e4nde der Beklagten vermag die Kammer der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Berechnung nicht entgegenzuhalten. Insoweit ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass der f\u00fcr das Jahr 2014 unstreitig in H\u00f6he von EUR 7.573,24 gezahlte Betrag genau dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn man den in Anlage rop4 f\u00fcr das Jahr 2014 ausgewiesenen Nettoverkaufspreis des Roboters (EUR 299.485,55) entsprechend der Vorgaben des \u00a7 4 Ziff. 1. Satz 2 a. mit dem Faktor 2,125 % multipliziert (= EUR 6.364,07) und den darauf in H\u00f6he von 19% anfallenden Mehrwertsteuerbetrag (= EUR 1.209,17) hinzu addiert.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erteilung von Abrechnungen f\u00fcr das erste und das zweite Halbjahr im Jahre 2016 besteht gem. \u00a7 311 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 4 Ziff. 5. der Kooperationsvereinbarung.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte dem Begehren der Kl\u00e4gerin entgegenh\u00e4lt, nach dem Vertrag stehe dieser lediglich ein Auskunftsanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Vornahme der Abrechnung zu, so steht diesem Einwand die Regelung des \u00a7 4 Ziff. 5 entgegen.<\/li>\n<li>Diese sieht vor, dass die Beklagte binnen einer Frist von vier Wochen nach Gesch\u00e4ftshalbjahresende eine Abrechnung des vergangenen Halbjahres \u00fcber die in dem Halbjahr angefallene Erfinderverg\u00fctung zu erteilen hat. Dabei verdeutlicht die \u201eAbrechnung\u201c als Vorlagegegenstand, dass auch die Schritte zur Berechnung der Erfinderverg\u00fctung offenzulegen sind. Berechnungsfaktoren sind dabei gem. \u00a7 4 Ziff. 1 Satz 2 a. insbesondere auch \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin verlangt \u2013 die St\u00fcckzahl der ver\u00e4u\u00dferten Roboter, die dem Schutzbereich des DE\u2018XXY und\/ oder des DE\u2018XXX unterfallen, sowie der Nettoverkaufspreis.<\/li>\n<li>Soweit sich der Regelung entnehmen l\u00e4sst, dass die Kl\u00e4gerin die Abrechnung \u201einnerhalb von vier Wochen nach Gesch\u00e4ftshalbjahresende\u201c verlangen kann, ergibt sich daraus keine Ausschlussfrist hinsichtlich einer sp\u00e4teren Geltendmachung des Anspruchs \u2013 was die Beklagte auch nicht geltend macht \u2013 , vielmehr legt der Passus eine die Beklagte sch\u00fctzende Mindestfrist f\u00fcr die Erstellung der Abrechnung fest. Der Anspruch auf Erteilung von Abrechnung ist danach erst vier Wochen nach Ende des Gesch\u00e4ftshalbjahres f\u00e4llig.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Vorlage der Abrechnungen f\u00fcr das 2. Halbjahr 2016 entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2017 (Anlage B4) die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Vertrags erkl\u00e4rte. Denn insoweit fehlt es an einem K\u00fcndigungsgrund (vgl. unter Ziff. I., 3.).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auf den nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. I. bestehenden Zahlungsanspruch auch ein Zinsanspruch zu. Dieser besteht unter Verzugsgesichtspunkten seit dem 01.03.2016 in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Der nach \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Mahnung bedurfte es vorliegend gem. \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht. Denn die Parteien haben in \u00a7 4 Ziff. 5 Satz 2 vereinbart, dass der f\u00e4llige Betrag zwei Wochen nach Zugang der vorl\u00e4ufigen Abrechnung der Erfinderverg\u00fctung, welche die Beklagte mit Anlage rop4 erteilt hat, zu zahlen ist. Ausgehend davon, dass die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung zur Erteilung der Abrechnung binnen der vorgegebenen vier Wochen nach Ablauf des zweiten Halbjahres 2015 erf\u00fcllt hat, befand sie sich zum 01.03.2016 jedenfalls mit der Zahlung der Erfinderverg\u00fctung in Verzug.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des unter Ziff. I. 1. vertretenen Auslegungsergebnisses, wonach die vertragliche Pflicht zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung nicht von dem Rechtsbestand eines Patents (hier: des DE\u2018XXY) abh\u00e4ngt, fehlt es bereits an einer Vorgreiflichkeit der das n\u00e4her bezeichnete Patent betreffenden Nichtigkeitsklage f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 120.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2801 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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