{"id":7761,"date":"2019-01-18T17:00:07","date_gmt":"2019-01-18T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7761"},"modified":"2019-01-18T16:08:06","modified_gmt":"2019-01-18T16:08:06","slug":"4a-o-15-17-dekodierungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7761","title":{"rendered":"4a O 15\/17 &#8211; Dekodierungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2800<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. November 2018, Az. 4a O 15\/17<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 -ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Vorrichtungen zur Dekodierung einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung und einer sich hieran anschlie\u00dfenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null f\u00fcr Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthaltende Bl\u00f6cke von (Video-)Bildern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Signifikanz-Abbildung die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan- Reihenfolge spezifiziert, und<\/li>\n<li>die Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge &#8211; beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null &#8211; aufweist, mit folgender Einrichtung:<\/li>\n<li>einer Einrichtung zum Dekodieren der Signifikanzabbildung, und<\/li>\n<li>einer Einrichtung zum Dekodieren der kodierten Werte von Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge;<br \/>\n(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 15)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Dekodierungsvorrichtungen, die geeignet sind f\u00fcr ein Verfahren zur Dekodierung einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung und einer sich hieran anschlie\u00dfenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null f\u00fcr Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthaltende Bl\u00f6cke von (Video-)Bildern,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>wobei die Signifikanz-Abbildung die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan- Reihenfolge spezifiziert, und<\/li>\n<li>die Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge &#8211; beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null &#8211; aufweist, mit folgendem Schritt:<\/li>\n<li>Dekodieren der Signifikanzabbildung; und<\/li>\n<li>Dekodieren der kodierten Werte von Transformations- Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge;<br \/>\n(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 14)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 18. November 2006 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 18. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.875.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 375.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Registerauszug in Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP A(nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 02.05.2003 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 02.05.2002 der DE B angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 18.10.2006 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob am 19.10.2017 Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage B6) gegen das Klagepatent. In dem vor dem Bundespatentgericht unter dem Az. XXX gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren ist bislang noch keine Entscheidung ergangen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 14 und 15 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e14. Verfahren zur Dekodierung einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung und einer sich hieran anschlie\u00dfenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null f\u00fcr Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthaltende Bl\u00f6cke von (Video-) Bildern,<\/li>\n<li>wobei die Signifikanz-Abbildung die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan-Reihenfolge spezifiziert,<\/li>\n<li>und die Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge &#8211; beginnend mit dem letz[t]en Transformations-Koeffizienten ungleich Null &#8211; aufweist, mit folgendem Schritt:<\/li>\n<li>Dekodieren der Signifikanzabbildung; und<\/li>\n<li>Dekodieren der kodierten Werte von Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge.\u201c<\/li>\n<li>\u201e15. Vorrichtung zur Dekodierung einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung und einer sich hieran anschlie\u00dfenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null f\u00fcr Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthaltende Bl\u00f6cke von (Video-) Bildern,<\/li>\n<li>wobei die Signifikanz-Abbildung die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan-Reihenfolge spezifiziert,<\/li>\n<li>und die Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge &#8211; beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null &#8211; aufweist, mit folgender Einrichtung<\/li>\n<li>einer Einrichtung zum Dekodieren der Signifikanzabbildung; und<\/li>\n<li>einer Einrichtung zum Dekodieren der kodierten Werte von Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge.\u201c<\/li>\n<li>Der MPEG-4 Teil 10 (Part 10) Standard mit der Nummer ISO\/IEC14496-10, der auch als H.264 oder MPEG-4 AVC bezeichnet wird (nachfolgend kurz: \u201eder Standard\u201c oder \u201eAVC\/H.264-Standard\u201c), ist ein Standard f\u00fcr die Kompression von Videodaten. Ausz\u00fcge des Standards sind mit \u00dcbersetzung in den Anlage K4 und K4a zur Akte gereicht worden. F\u00fcr die hier relevanten Abschnitte haben sich seit der 1. Ausgabe des Standards vom 01.12.2003 keine relevanten \u00c4nderungen gegen\u00fcber der 8. Ausgabe vom 01.09.2014 ergeben, die in Anlage K4 vorgelegt worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen im chinesischen C-Konzern. Sie vertreibt in Deutschland etwa die Mobiltelefone \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c, die in der Lage sind, Videodateien gem\u00e4\u00df dem AVC\/H.264-Standard abzuspielen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil eines im Jahre 2004 aufgelegten Patentpools, in dem f\u00fcr die Benutzung des AVC\/H.264-Standards wesentliche Patente eingebracht worden sind (nachfolgend auch: AVC\/H.264-Patentpool). In dem AVC\/H.264-Patentpool befinden sich knapp \u00fcber 5.000 Patente. Nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern auch andere Patentinhaber brachten ihre Patente in den Patentpool ein. Eine Liste der Poolpatentinhaber nebst zugeh\u00f6rigen Poolpatenten liegt als Anlage K9 \u2013 Exhibit E (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit E \u2013 a) vor. Hiernach bel\u00e4uft sich die Anzahl der Poolpatentinhaber auf knapp 40. Auch die Muttergesellschaft der Beklagten, die C Corporation (nachfolgend auch: Muttergesellschaft), ist durch Erwerb von Poolpatenten von D zum 26.09.2012 selbst vor\u00fcbergehend Poolpatentinhaberin geworden. Als Pooladministrator fungiert die F, LLC (nachfolgend: F).<\/li>\n<li>Auf der Internetseite des AVC\/H.264-Patentpools mit der Adresse XXX.com wird der als Anlage K9 \u2013 Exhibit P (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit P \u2013 a) vorgelegte Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend auch kurz: Standardlizenzvertrag oder AVC\/H.264-Standardlizenzvertrag) bereitgehalten. Es existieren ca. 1.400 Lizenznehmer (vgl. Liste der Lizenznehmer, Stand Mai 2017, abrufbar unter der Internetseite der F, Anlage K9 \u2013 Exhibit H; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit H \u2013 a). \u00dcber die Internetseite sind au\u00dferdem eine Konkordanzliste\/ Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte, denen die Poolpatente zugeordnet sind (Anlage K9 \u2013 Exhibit G), sowie eine Liste der Lizenzgeber (vgl. screenshot Anlage K9 \u2013 Exhibit D; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit D \u2013 a) abrufbar.<\/li>\n<li>Eine Lizenznehmerin dieses F-Lizenzprogramms ist das Unternehmen E. (nachfolgend kurz: E). E vertreibt den E Browser, der von der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft von E erworben wird und der auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorinstalliert ist. Auf der Nutzung dieser Software basiert der Verletzungsvorwurf der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Am 08.09.2011 lie\u00df die F der Muttergesellschaft eine E-Mail (Anlage K9 \u2013 Exhibit B; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit B \u2013 a) zukommen. Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>Soweit im Rahmen der E-Mail auf weitere Standards (\u201eMPEG-4-Visual\u201c und \u201e VC-1\u201c) Bezug genommen wird, sind diese vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit B \u2013 a) meldete sich daraufhin der \u201eIPR Manager\u201c der Muttergesellschaft und bat um \u00dcbersetzung der Vertragsunterlagen an ihn.<\/li>\n<li>Die F sandte der Muttergesellschaft mehrfach den Standardlizenzvertrag (Anlage K9 \u2013 Exhibit P; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit P \u2013 a)), unter anderem auch postalisch im Zusammenhang mit der E-Mail vom 08.09.2011, zu. Das aufgrund der E-Mail vom 08.09.2011 versandte Vertragsdokument erreichte die Muttergesellschaft Ende September 2011.<\/li>\n<li>In Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags, der gem\u00e4\u00df dessen Ziffer 8.16 dem Recht des Staates New York unterliegt, hei\u00dft es zum Umfang der Lizenz:<\/li>\n<li>\u201eAVC Produkte(e). Vorbehaltung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>wobei ein \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder einen Rechtstr\u00e4ger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft.<\/li>\n<li>Weitere Regelungen zum Umfang der gew\u00e4hrten Lizenz sind in Ziffer 2.2 \u2013 Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eVorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Abs\u00e4tzen 2.1 \u2013 2.7 dieser Vereinbarung gew\u00e4hrten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gew\u00e4hren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gew\u00e4hren.\u201c<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird wegen des genauen Inhalts des Vertragsdokuments auf dieses Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen der Muttergesellschaft und der F kam es in er Folgezeit nicht.<\/li>\n<li>Nach Einleitung des hiesigen Klageverfahrens wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage B2; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B2a) an die Kl\u00e4gerin und teilte dieser mit, dass sie bereit sei, eine Lizenz f\u00fcr das Klagepatent sowie f\u00fcr die weiteren AVC\/H.264-standardessentiellen Patente der Kl\u00e4gerin zu nehmen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin in dem hiesigen Verfahren die bisher abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge vorgelegt hat, lie\u00df die Beklagte der F mit Schreiben vom 13.09.2018 (Anlagenkonvolut B11) zwei von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 unterzeichnete Standardlizenzvertr\u00e4ge zukommen. Die F verweigerte die Annahme des von der Beklagten unterzeichneten Standardlizenzvertrags, weil sie eine Lizenznahme durch den gesamten C-Konzern anstrebt.<\/li>\n<li>Des Weiteren fertigte die Beklagte eine Lizenzabrechnung \u00fcber die in der gesamten Vergangenheit get\u00e4tigten, weltweiten lizenzpflichtigen Verk\u00e4ufe entsprechend der Vorgaben des Standardlizenzvertrags an und \u00fcbermittelte diese zusammen mit einer Bankb\u00fcrgschaft ebenfalls an die F. Die Beklagte erweiterte die B\u00fcrgschaft sp\u00e4ter.<\/li>\n<li>Die Beklagte wird vor dem angerufenen Gericht von weiteren Poolpatentinhabern in Anspruch genommen, so von der F (Az.: XXX), der G (Az.: 4a XXX), der H (Az.: XXX), von I (Az.: XXX) und von J (Az.: XXX).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Klagepatent sei standardwesentlich f\u00fcr die Benutzung des AVC\/H.264-Standards. Da die Anspr\u00fcche 14 und 15 reziprok zu Anspruch 1 seien, k\u00f6nne ein Verletzungsnachweis auch anhand von Anspruch 1 erfolgen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreite das Vorhandensein eine Signifikanz-Abbildung im Standard nicht. Hierin sei auch die Kodierung der Signifikanz-Abbildung vom Standard vorgesehen. Die Signifikanz-Abbildung solle patentgem\u00e4\u00df Werte liefern, die einem Kodierungsverfahren unterzogen werden.<\/li>\n<li>Die Patentrechte aus dem Klagepatent seien nicht in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersch\u00f6pft. E besitze nur eine Endkundenproduktlizenz nach Art. 2.1 des Standardlizenzvertrags, nicht aber eine OEM-Lizenz gem\u00e4\u00df Art. 2.6. Die Lizenzierung von E nach Art. 2.1 des Standardlizenzvertrags gelte nicht f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, da diese im Sinne von Art. 1.38 des Vertrags keine \u201ePersonal Computer\u201c, sondern \u201eMobiltelefone\u201c seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem der Auffassung, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu. Die Beklagte k\u00f6nne sich insbesondere nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe sich im Einklang mit den von der Rechtsprechung in der Rechtssache K.\/ C, Az.: C-170\/13, in dem Urteil vom 16.07.2015 (nachfolgend: das EUGH-Urteil) aufgestellten Grunds\u00e4tzen verhalten, ohne dass die Beklagte ihrerseits ein diesen Grunds\u00e4tzen entsprechendes Gegenangebot unterbreitet habe.<\/li>\n<li>In der E-Mail der F vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a)) liege ein hinreichender Verletzungshinweis.<\/li>\n<li>Insoweit m\u00fcsse sich die hiesige Beklagte die Vorkorrespondenz der F mit ihrer Muttergesellschaft entgegenhalten lassen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die F das Mandat und die einfache Lizenz erhalten habe, namens der Patentinhaber Lizenzen an dem AVC\/H.264 Patentpool zu vergeben.<\/li>\n<li>Die F sei auch in der Vergangenheit mit den \u00fcbrigen AVC\/H.264-Lizenznehmern so verfahren, dass sie entweder mit der Muttergesellschaft oder mit jeder Konzerngesellschaft separat verhandelt habe, um im Ergebnis zu gew\u00e4hrleisten, dass s\u00e4mtliche einer Konzerngruppe zugeh\u00f6rige Gesellschaften, die patentverletzende Produkte vertreiben, von der Lizenznahme erfasst seien.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen stelle sich der Verletzungshinweis in der hier vorliegenden Konstellation aber auch als blo\u00dfe F\u00f6rmelei dar.<\/li>\n<li>Die Muttergesellschaft habe auch auf die Verletzungsanzeige der F keine Bereitschaft bekundet, einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die F habe der Beklagten durch \u00dcbersendung des Standardlizenzvertrags Ende September 2011 ein FRAND-Grunds\u00e4tzen entsprechendes Angebot unterbreitet.<\/li>\n<li>Da der Standardlizenzvertrag von nahezu 1.400 Lizenznehmern unterzeichnet worden sei, bed\u00fcrfe es einer Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung nicht.<\/li>\n<li>Eine Unterzeichnung des Standardlizenzvertrags allein durch die Beklagte sei nicht ausreichend, vielmehr sei erforderlich, dass eine s\u00e4mtliche Konzerngesellschaften erfassende Lizenzierung stattfinde. Eine solche habe sich als branchen\u00fcblich auf dem Markt durchgesetzt. Der Standardlizenzvertrag erfasse auch das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten, die \u2013 wie der als Anlage K6 vorgelegte screenshot zeige \u2013 jedenfalls auch Angebotshandlungen gegen\u00fcber Endnutzern vornehme.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei weiter auch rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren nicht in Bezug auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei. Kodieren verstehe der Fachmann als Oberbegriff f\u00fcr En- und Dekodieren. Eine \u00dcbersetzung der Voranmeldung sei fristgerecht eingereicht worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>wie zuerkannt;<\/li>\n<li>hilfsweise:es der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>Den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP A eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<\/li>\n<li>Der Beklagten nachzulassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin lasse ihren Verletzungsvorwurf unbegr\u00fcndet, da sie weder eine Verwirklichung der geltend gemachten Anspr\u00fcche 14 und 15, noch von Anspruch 1 dargetan habe. Die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, dass eine angebliche Signifikanz-Abbildung gem\u00e4\u00df dem Standard kodiert wird und im Anschluss hieran die Kodierung der Werte der Transformations-Koeffizienten erfolgt.<\/li>\n<li>In Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft. Der Verkauf des E Browsers von E an die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft sei nach Art. 2.1 i.V.m. Art. 1.18 des Standardlizenzvertrags durch die Lizenz abgedeckt. Der Begriff \u201ePersonal Computer\u201c in Art. 1.38 des Vertrags umfasse auch Smartphones wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) und ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich nicht entsprechend der Vorgaben des EuGH-Urteils verhalten.<\/li>\n<li>Eine im Sinne der EUGH Entscheidung K\/ C hinreichende Verteidigungsanzeige liege schon nicht vor. Sie, die Beklagte, habe vielmehr erst mit Erhebung der hiesigen Klage Kenntnis von dem Vorwurf der Verletzung des Klagepatents Kenntnis erhalten.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass eine Kontaktaufnahme durch die Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, sei bereits fraglich, inwiefern die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die F \u00fcbertragen und die F diese Pflichten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Selbst dann wenn das Verhalten der F f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Wirkung entfalten k\u00f6nnte, benennt das von der Kl\u00e4gerin als Verletzungshinweis verstandene Schreiben vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a)) der F unstreitig weder das vermeintlich verletzte Patent (mit Ver\u00f6ffentlichungsnummer) noch die Benutzungshandlungen konkret. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der website XXX.com verweist, gen\u00fcge dies nicht.<\/li>\n<li>Der Hinweis sei auch nicht als blo\u00dfe F\u00f6rmelei entbehrlich gewesen. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Marktteilnehmer eine Lizenz an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Pool genommen haben, k\u00f6nne noch nicht auf eine Verletzung des Klagepatents auch durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geschlossen werden.<\/li>\n<li>Die Muttergesellschaft habe demgegen\u00fcber stets ihre Lizenzwilligkeit erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Es fehle auch an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang sei nicht ausreichend, dass die F der Muttergesellschaft den Standardlizenzvertrag zugesandt hat.<\/li>\n<li>Dies deshalb, weil der Standardlizenzvertrag eine \u201eMitlizenzierung\u201c von Konzernunternehmen ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfe, und auch im \u00dcbrigen nicht vorsehe, dass die Konzernunternehmen in irgendeiner Weise von der Lizenz an die Muttergesellschaft profitieren.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag sei auch ungeeignet, ihr Gesch\u00e4ftsmodell \u2013 Vertriebshandlungen gegen\u00fcber Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndlern \u2013 abzudecken.<\/li>\n<li>Die F bzw. die Kl\u00e4gerin sei auch gehalten, eine Lizenzierung der Beklagten unabh\u00e4ngig von weiteren Konzerngesellschaften, insbesondere der Muttergesellschaft, vorzunehmen.<\/li>\n<li>Des Weiteren habe auch die F die Art und Weise der Berechnung der mit dem Standardlizenzvertrag beanspruchten Lizenzgeb\u00fchr nicht hinreichend erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>Mit der Unterzeichnung des Standardlizenzvertrags durch sie, die Beklagte, liege jedenfalls ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Annahme des Vertrags nicht deshalb verweigern, weil die Muttergesellschaft nicht bereit ist, ihrerseits eine Lizenz zu nehmen. Denn dies w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass der Beklagten ein Berufen auf den FRAND-Einwand verwehrt w\u00e4re, nur weil die Muttergesellschaft, auf die sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keinen Einfluss hat, zu einer konzernweiten Lizenznahme nicht bereit sei.<\/li>\n<li>Die Unterzeichnung der Vertr\u00e4ge sei auch nicht versp\u00e4tet erfolgt. Denn bis zur Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge und entsprechender Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin dazu, sei sie \u2013 die Beklagte \u2013 nicht dazu in der Lage gewesen, die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots zu erkennen.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei der vorliegende Rechtsstreit jedenfalls im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Der in den Anspr\u00fcchen 14 und 15 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand sei unzul\u00e4ssig erweitert, da in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anlage B6\/2a) bzw. in der europ\u00e4ischen Stammanmeldung (Anlage B6\/2b) ein solches Dekodierverfahren bzw. eine entsprechende Dekodiereinrichtung nicht offenbart seien.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nehme zudem das angegebene Priorit\u00e4tsdatum (02.05.2002) nicht wirksam in Anspruch. Die Voranmeldung DEB (Anlage B6\/3) sei keine vorschriftm\u00e4\u00dfige nationale Anmeldung (Art. 87 EP\u00dc), da hiervon keine \u00dcbersetzung innerhalb der Frist eingereicht worden sei. Die Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums sei zudem auch deshalb unwirksam, da in der Voranmeldung nicht offenbart sei, dass sich das Verfahren nur auf Bl\u00f6cke mit Transformations-Koeffizienten ungleich Null bezieht. Gehe man daher von dem Anmeldetag des Klagepatents als dessen Zeitrang aus, werde dessen Lehre von einem Entwurf einer fr\u00fcheren Fassung des Standards AVC\/H.264 (Anlage B6\/16) sowie einem Vorschlag an das Joint Video Team der ISO\/IEC MPEG &amp; ITU-T VCEG (Anlage B6\/11) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig vom Zeitrang des Klagepatents werde Anspruch 1 jedenfalls neuheitssch\u00e4dlich von der nachver\u00f6ffentlichten Entgegenhaltung EP L(NK12, Anlage B6\/12) vorweggenommen. Diese k\u00f6nne sich jedenfalls hinsichtlich der relevanten Passagen auf den Zeitrang der angegebenen japanischen Priorit\u00e4tsdokumente wirksam berufen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.10.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (hierzu unter I.). Die Rechte aus dem Klagepatent sind in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersch\u00f6pft (hierzu unter II.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) der Beklagten greift nicht durch (hierzu unter III.), so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte zustehen (hierzu unter IV.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementieren unstreitig den AVC\/H.264-Standard. Dessen Nutzung bedingt wiederum eine Verwirklichung der Klagepatentanspr\u00fcche.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft die Kodierung und Dekodierung von Transformations-Koeffizienten in Bild- oder Videokodierern. Nach Abs. [0001] kann die Lehre des Klagepatents dabei insbesondere als ein neues effizientes Verfahren zur bin\u00e4ren arithmetischen Kodierung von Transformations-Koeffizienten im Bereich der<br \/>\nVideokodierung (CABAC in AVC\/H.264) eingesetzt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent, dass in den gegenw\u00e4rtigen hybriden block-basierten Standards zur Videokodierung wie beispielsweise MPEG-2, H.263 und MPEG-4 die Bl\u00f6cke von quantisierten Transformations-Koeffizienten (Levels) durch einen definierten Scan-Vorgang auf einen Vektor abgebildet werden, welcher durch die Verwendung einer Laufl\u00e4ngen-Kodierung und einer anschlie\u00dfenden Abbildung auf Kodeworte variabler L\u00e4nge kodiert wird (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagepatent geht zun\u00e4chst auf die vorbekannte Kodierung nach den Standards MPEG-2, H.263 und MPEG-4 ein:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn dem MPEG-2-Standard werden die Kodeworte variabler L\u00e4nge 2-dimensionalen Ereignissen (RUN, LEVEL) zugewiesen. \u201eLEVEL\u201c repr\u00e4sentiert den quantisierten Wert eines nicht zu Null quantisierten (signifikanten) Transformations-Koeffizienten. Die Laufl\u00e4nge \u201eRUN\u201c gibt demgegen\u00fcber die Anzahl der aufeinander folgenden, zu Null quantisierten (nicht-signifikanten) Transformations-Koeffizienten an, welche in dem Vektor von Transformations-Koeffizienten unmittelbar vor dem gegenw\u00e4rtigen signifikanten (d.h. ungleich null) Transformations-Koeffizienten liegen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzlich werden Kodeworte variabler L\u00e4nge f\u00fcr die zwei spezielle Ereignisse EOB und ESCAPE definiert. Das EOB-Ereignis gibt an, dass keine weiteren signifikanten Transformations-Koeffizienten in dem Block vorhanden sind. Demgegen\u00fcber signalisiert das ESCAPE-Ereignis, dass das vorhandene Ereignis (RUN, LEVEL) nicht durch das definierte Alphabet von Kodeworten variabler L\u00e4nge repr\u00e4sentiert werden kann. In diesem Fall werden die Symbole RUN und LEVEL durch Kodeworte fester L\u00e4nge kodiert (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn den neueren Kodier-Standards H.263 und MPEG-4 erfolgt nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents die Zuordnung von Kodeworten variabler L\u00e4nge auf der Basis von 3-dimensionalen Ereignissen (LAST, RUN, LEVEL). Dabei gibt das bin\u00e4re Symbol \u201eLAST\u201c an, ob der gegenw\u00e4rtige signifikante Transformations-Koeffizient der letzte signifikante Koeffizient innerhalb des Blockes ist oder ob noch weitere signifikante Transformations-Koeffizienten folgen. Durch die Verwendung dieser 3-dimenionalen Ereignisse wird kein zus\u00e4tzliches EOB-Ereignis ben\u00f6tigt; ein ESCAPE-Ereignis wird analog zu MPEG-2 verwendet, wobei zus\u00e4tzlich zu RUN und LEVEL noch das bin\u00e4re Symbol LAST kodiert wird (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAus Sicht des Klagepatents weist die vorstehend beschriebene Kodierung der Transformations-Koeffizienten, wie sie in MPEG-2, H.263 und MPEG-4 realisiert ist, folgende Nachteile auf:<\/li>\n<li>\u2022 Jedem Kodier-Ereignis kann nur ein Kodewort ganzzahliger L\u00e4nge zugeordnet werden, eine effiziente Codierung von Ereignissen mit Wahrscheinlichkeiten gr\u00f6\u00dfer 0.5 ist nicht gegeben.<\/li>\n<li>\u2022 Die Verwendung einer festen Tabelle f\u00fcr die Abbildung der Kodier-Ereignisse auf die Kodeworte variabler L\u00e4nge f\u00fcr alle Transformations-Koeffizienten innerhalb eines Blockes ber\u00fccksichtigt nicht die positions- bzw. frequenz-abh\u00e4ngigen Symbol-Statistiken.<\/li>\n<li>\u2022 Es ist keine Adaption an die tats\u00e4chlich vorhandenen Symbol-Statistiken m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\u2022 Es erfolgt keine Ausnutzung der vorhandenen Inter-Symbol-Redundanzen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt sodann die im Annex E des H.263-Standards als Option spezifizierte nicht-adaptive arithmetische Kodierung. Bei dieser Kodierungsmethode werden verschiedene, fest vorgegebene Modell-Wahrscheinlichkeitsverteilungen verwendet:<\/li>\n<li>\u2022 eine jeweils f\u00fcr das erste, zweite und dritte Ereignis (LAST,RUN,LEVEL)\/ESCAPE<\/li>\n<li>\u2022 eine weitere f\u00fcr alle folgenden Ereignisse (LAST,RUN,LEVEL)\/ESCAPE eines Blocks von Transformations-Koeffizienten, sowie\u2022 jeweils eine weitere f\u00fcr die Symbole LAST, RUN und LEVEL, welche nach einem ESCAPE-Ereignis kodiert werden (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent aber, dass durch diese optionale arithmetische Kodierung keine nennenswerte Steigerung der Kodier-Effizienz m\u00f6glich sei (Abs. [0007]). Als Gr\u00fcnde hiervon z\u00e4hlt das Klagepatent auf:<\/li>\n<li>\u2022 Der Vorteil der arithmetischen Kodierung, dass einem Kodier-Ereignis ein Kodewort nicht-ganzzahliger L\u00e4nge zugewiesen werden kann, hat durch die Verwendung kombinierter Ereignisse der Form (LAST, RUN, LEVEL) kaum Auswirkungen auf die Kodier-Effizienz.<\/li>\n<li>\u2022 Der Vorteil der Verwendung verschiedener Wahrscheinlichkeits-Verteilungen wird dadurch aufgehoben, dass keine Adaption an die tats\u00e4chlich vorhandenen Symbol-Statistiken m\u00f6glich ist (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass ein Verfahren zur Kodierung von Transformations-Koeffizienten durch eine adaptive bin\u00e4re arithmetische Kodierung in einem hybriden Videokodierer bekannt ist, das die Adaption der Wahrscheinlichkeiten an die vorhandenen Symbol-Statistiken gew\u00e4hrleistet (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nIn dem AVC\/H.264-Standard (in dem die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nach Abs. [0001] insbesondere eingesetzt werden soll) wird als Standard-Methode zur Entropie-Kodierung ein kontext-adaptives Verfahren auf der Basis von Kodeworten variabler L\u00e4nge f\u00fcr die Codierung von Transformations-Koeffizienten spezifiziert (Abs. [0009]). Hierbei wird die Codierung eines Blockes von Transformations-Koeffizienten durch folgende Merkmale bestimmt:<\/li>\n<li>\u2022 Durch ein Symbol COEFF_TOKEN wird sowohl die Anzahl der signifikanten Koeffizienten innerhalb eines Blocks als auch die Anzahl der aufeinander folgenden zu Eins quantisierten Koeffizienten am Ende des Vektors von Transformations-Koeffizienten bestimmt.<\/li>\n<li>\u2022 In Abh\u00e4ngigkeit vom Block-Typ sowie von bereits kodierten\/dekodierten Symbolen COEFF_TOKEN f\u00fcr benachbarte Bl\u00f6cke wird f\u00fcr die Kodierung eine von f\u00fcnf definierten Kodewort-Tabellen ausgew\u00e4hlt.<\/li>\n<li>\u2022 W\u00e4hrend f\u00fcr die zu Eins quantisierten Transformations-Koeffizienten am Ende des Koeffizienten-Vektors nur ein einzelnes Bit zur Spezifikation des Vorzeichens \u00fcbertragen wird, erfolgt die Kodierung der Werte (Levels) der restlichen signifikanten Transformations-Koeffizienten in umgekehrter Scan-Reihenfolge mittels eines kombinierten Prefix-Suffix-Kodewortes.<\/li>\n<li>\u2022 Ist die Anzahl der signifikanten Transformations-Koeffizienten kleiner als die Anzahl der Transformations-Koeffizienten f\u00fcr den entsprechenden Block, wird ein Symbol TOTAL_ZEROS kodiert, welches die Anzahl der zu Null quantisierten Transformations-Koeffizienten, die im Koeffizienten-Vektor vor dem letzten signifikanten Koeffizienten liegen, angibt. Hierf\u00fcr wurden achtzehn Kodewort-Tabellen spezifiziert, die in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzahl der signifikanten Koeffizienten und des Block-Typs geschaltet werden.<\/li>\n<li>\u2022 Die Laufl\u00e4nge der zu Null quantisierten (nicht-signifikanten) Koeffizienten (RUN) vor einem signifikanten Koeffizienten wird f\u00fcr jeden signifikanten Transformations-Koeffizienten in umgekehrter Scan-Reihenfolge kodiert, solange die Summe der bereits kodierten RUN&#8217;s kleiner ist als TOTAL_ZEROS.<\/li>\n<li>\u2022 In Abh\u00e4ngigkeit von TOTAL_ZEROS und der bereits kodierten\/dekodierten RUN&#8217;s wird hierbei zwischen sieben Kodewort-Tabellen geschaltet (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert (Abs. [0010]), dass dieses sogenannte CAVLC-Verfahren (CAVLC: Context-Adaptive Variable Length Coding) durch die kontext-basierte Schaltung der Kodewort-Tabellen eine deutlich effizientere Kodierung der Transformations-Koeffizienten erlaubt als die in MPEG-2, H.263 und MPEG-4 spezifizierten Methoden. Gleichwohl weist es aus Sicht des Klagepatents im Wesentlichen die folgenden Nachteile auf:<\/li>\n<li>\u2022 Es wird zwar eine Schaltung zwischen verschiedenen Kodewort-Tabellen in Abh\u00e4ngigkeit von bereits kodierten\/dekodierten Symbolen vorgenommen, die Kodewort-Tabellen k\u00f6nnen jedoch nicht an die tats\u00e4chlichen Symbol-Statistiken angepasst werden.<\/li>\n<li>\u2022 Durch die Verwendung von Kodeworten variabler L\u00e4nge lassen sich Ereignisse mit Symbol-Wahrscheinlichkeiten gr\u00f6\u00dfer 0.5 nicht effizient kodieren. Diese Beschr\u00e4nkung verhindert insbesondere die Kodierung von Symbolen mit einem kleineren Wertebereich, wodurch unter Umst\u00e4nden eine Konstruktion geeigneterer Kontexte f\u00fcr die Schaltung zwischen verschiedenen Modell-Wahrscheinlichkeitsverteilungen m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li>\n<li>Eine M\u00f6glichkeit zur Vermeidung der dargestellten Nachteile der bekannten Verfahren (zur Kodierung von Transformations-Koeffizienten in block-basierten Bild- und Videokodierern) stellt eine Kombination aus einer adaptiven arithmetischen Kodierung und einer geeigneten Kontext-Bildung zur Ausnutzung der Inter-Symbol-Redundanzen dar. Diese arithmetische Kodierung hat aber den Nachteil eines erh\u00f6hten Rechenaufwands im Vergleich zur Kodierung mittels Kodeworten variabler L\u00e4nge. Insofern muss insbesondere die M\u00f6glichkeit einer effizienten Hardware- und Software-Implementierung R\u00fccksicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nIn den Abs. [0012] f. verweist das Klagepatent auf zwei Dokumente aus dem Stand der Technik, ohne hieran Kritik zu \u00fcben.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nVor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0014] als seine Aufgabe, u.a. ein Verfahren und eine Anordnung zur Kodierung von Transformations-Koeffizienten in Bild- und\/oder Videokodierern und -dekodierern bereitzustellen, welche die vorstehend genannten M\u00e4ngel beheben und insbesondere den zur Kodierung erforderlichen Rechenaufwand gering halten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent unter anderem ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Dekodierung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 14 und 15 vor. Diese Anspr\u00fcche lassen sich in Form von Merkmalgliederungen wie folgt darstellen, wobei die Abweichungen zwischen den beiden Anspr\u00fcchen durch Kursivdruck der jeweiligen Textstellen kenntlich gemacht sind:<\/li>\n<li>Anspruch 14:<\/li>\n<li>Verfahren zur Dekodierung<\/li>\n<li>1 Das Verfahren dient der Dekodierung<\/li>\n<li>1.1 einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung, welche die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan-Reihenfolge spezifiziert, und<\/li>\n<li>1.2 einer sich hieran anschlie\u00dfenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null,<\/li>\n<li>1.2.1 f\u00fcr Bl\u00f6cke von (Video-) Bildern, die Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthalten.<\/li>\n<li>1.2.2 Diese Kodierung weist kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge \u2013 beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null \u2013 auf.<\/li>\n<li>2 Das Verfahren hat folgenden Schritt:<\/li>\n<li>2.1 Dekodieren der Signifikanz-Abbildung;<\/li>\n<li>2.2 und Dekodieren der kodierten Werte von Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge.<\/li>\n<li>Anspruch 15:<\/li>\n<li>Vorrichtung zur Dekodierung<\/li>\n<li>1 Die Vorrichtung dient der Dekodierung<\/li>\n<li>1.1 einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung, welche die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan-Reihenfolge spezifiziert, und<\/li>\n<li>1.2 einer sich hieran anschlie\u00dfenden Kodierung von Werten von mit Transformations-Koeffizienten ungleich Null,<\/li>\n<li>1.2.1 f\u00fcr Bl\u00f6cke von (Video-) Bildern, die Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthalten.<\/li>\n<li>1.2.2 Diese Kodierung weist kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge \u2013 beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null \u2013 auf.<\/li>\n<li>2 Die Einrichtung hat folgende Einrichtung:<\/li>\n<li>2.1 eine Einrichtung zum Dekodieren der Signifikanz-Abbildung;<\/li>\n<li>2.2 und eine Einrichtung zum Dekodieren der kodierten Werte von Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAnspruch 14 lehrt ein Dekodierungs-Verfahren, w\u00e4hrend Anspruch 15 eine entsprechende Vorrichtung sch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Merkmalsgruppe 1 definiert in beiden Anspr\u00fcchen \u2013 gleichlautend \u2013 den Gegenstand der Dekodierung \u00fcber eine Beschreibung der Kodierung, welche das Verfahren bzw. die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 14\/15 r\u00fcckg\u00e4ngig machen (dekodieren) soll. Die Schritte des Dekodierverfahrens bzw. die Einrichtungen der Dekodiervorrichtung werden dagegen in Merkmalsgruppe 2 aufgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Beide Anspr\u00fcche k\u00f6nnen parallel betrachtet werden, wie sich aus dem Vergleich der Merkmalsgliederungen ergibt. Eine Vorrichtung, welche in der Lage ist, das Verfahren nach Anspruch 14 umzusetzen, verwirklicht automatisch die Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 15. Anspruch 15 macht zu den beiden Einrichtungen der gesch\u00fctzten Vorrichtung (Merkmalsgruppe 2) keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben, sondern definiert diese nur \u00fcber ihre jeweilige Funktion. Diese Funktion entspricht dem von Anspruch 14 in Merkmalsgruppe 2 beschriebenen (Verfahrens-) Schritt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 1 ist Gegenstand der Kodierung zun\u00e4chst eine Signifikanz-Abbildung, anschlie\u00dfend sollen die Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null kodiert werden. Unter \u201esignifikant\u201c versteht das Klagepatent jeden Transformations-Koeffizienten, der einen Wert ungleich Null besitzt. Die eigentlichen Werte der Koeffizienten werden vom Klagepatent auch als Level bezeichnet (vgl. die Klammerdefinition in Abs. [0021]).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Signifikanz-Abbildung nach Merkmal 1.1 enth\u00e4lt die Positionen der Transformations-Koeffizienten in Scan-Reihenfolge, allerdings nur f\u00fcr Transformations-Koeffizienten ungleich Null. In der Signifikanz-Abbildung kann also abgelesen werden, wo sich die Koeffizienten ungleich Null befinden, so dass diese nicht wie bei der RUN-LEVEL-Kodierung im Stand der Technik mit-codiert werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gibt in Abs. [0020] ein Beispiel f\u00fcr die Kodierung einer Signifikanz-Abbildung. Das Klagepatent ist hierauf nicht beschr\u00e4nkt; allerdings ist dieses Beispiel illustrativ f\u00fcr die m\u00f6gliche Gestaltung einer Signifikanz-Abbildung: In Abs. [0020] werden f\u00fcr jeden Koeffizienten in Scan-Reihenfolge zwei Arten von Ein-Bit-Symbolen verwendet: Das Symbol SIG gibt an, ob ein Koeffizient signifikant ist, also ob er ungleich null ist. In diesem Fall ist SIG=1; andernfalls, bei einem Koeffizienten mit dem Wert Null, ist SIG=0. Wenn SIG=1, d.h. bei signifikanten Koeffizienten, wird zus\u00e4tzlich das Symbol LAST gesendet. Dieses Symbol gibt an, ob der gegenw\u00e4rtige signifikante Koeffizient der letzte signifikante Koeffizient innerhalb des Blockes ist (LAST=1) oder ob weitere signifikante Koeffizienten folgen (dann LAST=0). Zur Veranschaulichung dieses Beispiels wird nachfolgend ein Teil von Fig. 2 des Klagepatents eingeblendet:<\/li>\n<li>\u00dcber die Signifikanz-Abbildung ist so erkennbar, an welchen Positionen sich signifikante Koeffizienten befinden (vgl. Abs. [0021]). Ferner kann \u00fcber das Ein-Bit-Symbol LAST abgelesen werden, an welcher Position in Scan-Reihenfolge sich der letzte signifikante Koeffizient befindet (im obigen Beispiel ist es der Koeffizient mit dem Wert \u201e1\u201c), was allerdings nicht Gegenstand der Anspr\u00fcche 14 und 15 ist (vgl. aber Anspruch 2).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIst die Signifikanz-Abbildung codiert, werden nach Merkmal 1.2 die Werte der Transformations-Koeffizienten kodiert, sofern es sich um Werte ungleich Null handelt (also die signifikanten Transformations-Koeffizienten). Die Kodierung erfolgt in umgekehrter Scan-Reihenfolge.<\/li>\n<li>Im obigen Beispiel beginnt der Scan-Vorgang nach Fig. 2 bei LAST = 1 und damit mit dem Koeffizienten mit dem Wert \u201e1\u201c. \u00dcber die Variable LAST l\u00e4sst sich ersehen, an welcher Position mit der Kodierung der Koeffizienten angefangen werden muss. Weiterhin m\u00fcssen hiernach nur die Werte an den Positionen kodiert werden, bei denen SIG = 1 ist.<\/li>\n<li>Merkmal 1.2 gibt nur vor, an welcher Stelle die Kodierung anfangen soll, in welche Richtung sie abzulaufen hat und welche Transformations-Koeffizienten kodiert werden m\u00fcssen \u2013 namentlich nur die signifikanten (d.h. mit einem Betrag ungleich Null). Die Art der Kodierung \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dagegen dem Fachmann. F\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Lehre des Klagepatents insoweit nicht beschr\u00e4nkt ist, beschreibt das Klagepatent, die Werte der Transformations-Koeffizienten (Level) mit zwei Kodierungssymbolen zu kodieren: Zum einen \u201eSIGN\u201c, das mit einem Ein-Bit-Symbol das Vorzeichen des Werts angibt (etwa 1 = + und 0 = -). Zum anderen \u201eABS\u201c f\u00fcr den Betrag des Koeffizienten. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel werden die Werte von ABS einer Binarisierung unterzogen (vgl. hierzu Abs. [0021] und Fig. 3).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie eigentlichen Dekodierung besteht aus den in Merkmalsgruppe 2 aufgef\u00fchrten zwei Elementen: Zum einen soll die Signifikanz-Abbildung, zum anderen sollen die (Werte der) Transformations-Koeffizienten dekodiert werden. W\u00e4hrend Anspruch 14 diesen Verfahrensschritt spezifiziert, gibt Anspruch 15 vor, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung Einrichtungen f\u00fcr diese Schritt aufweisen muss. Die decodierte Signifikanz-Abbildung gibt dabei die Positionen der signifikanten Transformations-Koeffizienten vor, die dann in umgekehrter Scan-Reihenfolge decodiert werden. Dar\u00fcber hinaus machen die Anspr\u00fcche 14 und 15 keine Vorgaben zum Ablauf der Dekodierung. Dies bleibt vielmehr dem K\u00f6nnen des Fachmanns \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nBei der Befolgung des Standards in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien streitig ist nur der kodierte Gegenstand der Dekodierung, wie er von den Merkmalen 1.1 bis 1.2.2 der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche definiert wird:<\/li>\n<li>\u201e1.1 einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung, welche die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan-Reihenfolge spezifiziert, und<\/li>\n<li>1.2 einer sich hieran anschlie\u00dfenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null,<\/li>\n<li>1.2.1 f\u00fcr Bl\u00f6cke von (Video-) Bildern, die Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthalten.<\/li>\n<li>1.2.2 Diese Kodierung weist kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge &#8211; beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null \u2013 auf.\u201c<\/li>\n<li>Insoweit ist unstreitig, dass die beiden genannten Elemente standardgem\u00e4\u00df vorgesehen sind und auch kodiert werden, was sich auch daran ersehen l\u00e4sst, dass die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Standardpassage (Abschnitt 7.3.5.3.3, S. 63 Anlage K4\/4a) die Kodierung betrifft. Vor diesem Hintergrund bedarf es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin auch ausreichend dargelegt, dass der Standard die Kodierung der Signifikanz-Abbildung und die anschlie\u00dfende Kodierung der Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null vorschreibt \u2013 also die von Merkmal 1.2 vorgegebene Kodierungsreihenfolge.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat anhand von Abschnitt 7.3.5.3.3 (S. 63 Anlage K4\/K4a) im Standard dargelegt, dass zun\u00e4chst eine Signifikanz-Abbildung und dann die Koeffizienten kodiert werden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend diese Standardpassage verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Wenn der Block Transformations-Koeffizienten ungleich Null enth\u00e4lt, ist \u201ecoded_block_flag\u201c = 1. In diesem Fall werden in einer ersten Schleife (beginnend mit \u201ewhile(i&lt; numCoeff -1)\u201c, d.h. solange der Koeffizient an der aktuellen Position geringer ist als die Gesamtanzahl der Koeffizienten) die signifikanten Koeffizienten bis zum letzten signifikanten Koeffizienten eines Blocks (\u201elast_significant_coeff_flag[i]\u201c) in einer Signifikanz-Abbildung zusammengestellt. Dabei gibt \u201esignificant_coeff_flag[i]\u201c f\u00fcr Position i an, ob das Level des Transformations-Koeffizienten gleich (Wert = 0) oder ungleich Null (Wert = 1) ist. Damit wird spezifiziert, an welchen Positionen Transformations-Koeffizienten ungleich Null sind. \u00dcber \u201elast_significant_coeff_flag[i]\u201c wird festgelegt, an welcher Position sich der letzte signifikante Koeffizient befindet. Ist dies der Fall, sind die Koeffizienten an allen verbleibenden Positionen eines Blocks null (nicht-signifikant). Die Reihenfolge der Schleife ist in Scan-Reihenfolge (\u201ei++\u201c).<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend werden ausgehend von dem letzten signifikanten Koeffizienten (\u201enumCoeff \u2013 1\u201c) Vorzeichen (\u201ecoeff_sign-flag\u201c, d.h. +\/-) und Betrag (\u201ecoeff_abs_level\u201c) der einzelnen Koeffizienten an den Positionen [i] kodiert. Die Reihenfolge ausgehend vom letzten wesentlichen Koeffizient (ungleich Null) ergibt sich aus \u201ecoeffLevel[numCoeff-1]\u201c, dann i = \u201enumCoeff -2\u201c und so weiter. Dass die Kodierung der Transformations-Koeffizienten der Kodierung der Signifikanz-Abbildung nachfolgt, ergibt sich aus dem Ablauf (Reihenfolge) in der Tabelle nach Abs. 7.3.5.3.3 des Standards.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung diesem Vortrag nicht entgegen getreten. Es erscheint auch zwangsl\u00e4ufig, dass eine Signifikanz-Abbildung erstellt wird, bevor auf dieser Grundlage die Werte der Transformations-Koeffizienten kodiert werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Merkmale von Merkmalsgruppe 2 der Anspr\u00fcche 14 und 15 werden bei der Nutzung des AVC\/H.264-Standards ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDies l\u00e4sst sich f\u00fcr den Verfahrensanspruch 14 feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die Dekodierung laufe \u201ereziprok\u201c (invers) zur Kodierung ab; der codierte Gegenstand wird also letztlich wieder in die urspr\u00fcnglichen Daten umgewandelt, um beispielsweise ein Video auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darstellen zu k\u00f6nnen. Bei dem Abspielen von Daten, die in Einklang mit Anspruch 1 bzw. Merkmalsgruppe 1 kodiert worden sind, findet damit zwingend die Dekodierung der Signifikanz-Abbildung (Merkmal 2.1) und der Werte der Transformations-Koeffizienten (Merkmal 2.2) statt.<\/li>\n<li>Dies hat die Beklagte nicht wirksam in Abrede gestellt. Soweit sie behauptet, eine Decodierung m\u00fcsse nicht zwingend reziprok zur Kodierung erfolgen, erscheint dies nicht geeignet, um die Verwirklichung der Merkmale 2.1\/2.2 in Zweifel zu ziehen. Denn die Beklagte hat weder diese Behauptung konkretisiert, noch hat sie vorgetragen, dass im konkreten Fall keine Reziprozit\u00e4t bestehe, noch hat sie dargestellt, wie die Dekodierung ansonsten ablaufen soll.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen standardgem\u00e4\u00df das Verfahren nach Anspruch 14 umsetzen k\u00f6nnen m\u00fcssen, setzt dies voraus, dass in einem standardgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4t auch entsprechende Einrichtungen vorhanden sind (Merkmale 2.1\/2.2 von Anspruch 15).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa bei Befolgung des Standards das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 14 verwirklicht wird, verletzt die Beklagte durch Vertrieb der (standardkonformen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland das Klagepatent mittelbar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Gegen das Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.<\/li>\n<li>Es handelt sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (die den Standard implementieren k\u00f6nnen) um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehen, da das gesamte anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auf den Mobiltelefonen abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Der f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderliche doppelte Inlandsbezug liegt vor, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Beklagten im Inland f\u00fcr die Benutzung im Inland vertrieben werden. Eine Zustimmung der Kl\u00e4gerin als berechtigte Patentinhaberin liegt nicht vor; auch die Angebots- und Lieferungsempf\u00e4nger sind nicht zur Nutzung des Klagepatents berechtigt. Sofern es sich bei den Kunden um Privatpersonen handelt, greift die Ausnahme vom Patentschutz nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG aufgrund von \u00a7 10 Abs. 3 PatG nicht ein.Die Verwendungsbestimmung liegt ebenfalls vor, da jedenfalls offensichtlich ist, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Nutzung des Standards und damit auch der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre geeignet sind und hierf\u00fcr von den (End-) Kunden verwendet werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersch\u00f6pft sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Patent ist ersch\u00f6pft, wenn der Patentinhaber oder ein mit dessen Zustimmung Handelnder das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU oder des EWR in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; BGH, GRUR 2012, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung; BGH, GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 16). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). St\u00fctzt sich der Ersch\u00f6pfungseinwand auf die Behauptung einer Lizenzvereinbarung mit dem Schutzrechtsinhaber, so muss der Beklagte nicht nur die Benutzungsgestattung als solche, sondern auch den f\u00fcr Umfang und die Bedingungen relevanten Inhalt der Lizenzvereinbarung darlegen und ggf. beweisen (Mes, PatG, 4. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 78).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Ersch\u00f6pfung des Klagepatentrechts hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht eingetreten.<\/li>\n<li>Eine solche Ersch\u00f6pfung folgt insbesondere nicht daraus, dass die E. (nachfolgend: E) den Webbrowser \u201eE XXX\u201c, der einen AVC-Decoder umfasst, an die Muttergesellschaft der Beklagten verkauft. E handelte dabei nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin, was aber Voraussetzung f\u00fcr eine Ersch\u00f6pfung w\u00e4re. Insbesondere umfasst der zwischen E und der F geschlossene AVC Patent Portfolio-Lizenz\u201c (nachfolgend: AVC PPL, vorgelegt als Anlage K9) nicht die Ver\u00e4u\u00dferung des Browsers einschlie\u00dflich des AVC-Decoders zur Integration in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Auslegung des AVC PPL hat aufgrund der Rechtswahlbestimmung in Art. 8.16 AVC PPL nach dem Recht des US-Bundesstaates New York zu erfolgen. Diese Rechtswahlklausel ist nach Art. 3 Rom-I-VO zul\u00e4ssig (die Rom-I-VO ist auch f\u00fcr Drittstaatensachverhalte anwendbar, vgl. Martiny, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, Art. 2 Rom-I-VO Rn. 3).<\/li>\n<li>Nach dem Recht des Bundesstaats New York ist f\u00fcr die Auslegung eines Vertrags die aus dem Vertrag selbst abgeleitete Absicht der Parteien ma\u00dfgeblich. Bei Bestimmung dieser Absicht sind die volle Bedeutung des Wortlauts und die angemessenen Erwartungen der Parteien zu ber\u00fccksichtigen (siehe W.W.W. Assoc. v. Giancontieri, 77 N.Y.2d 157, 162, 565 N.Y.S.2d 440, 566 N.E.2d 639; Belle Harbor Wash. Hotel, Inc. v. Jefferson Omega Corp., 17 A.D.3d 612, 795 N.Y.S.2d 597). Ein Vertrag wird als klar und eindeutig angesehen, wenn der Wortlaut eine bestimmte und genaue Bedeutung hat, ohne dass die Gefahr von Missverst\u00e4ndnissen \u00fcber die Bedeutung der Vereinbarung selbst besteht und wenn es diesbez\u00fcglich keine angemessene Grundlage f\u00fcr einen Meinungsunterschied gibt (Breed v. Insurance Co. of N. Am., 46 N.Y.2d 351, 355, 413 N.Y.S.2d 352, 385 N.E.2d 1280).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf Grundlage dieser Vertragsauslegungsgrunds\u00e4tze sind die Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersch\u00f6pft, da E den E Browser nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft ver\u00e4u\u00dfert. Die E erteilte Unterlizenz an \u2013 unter anderem \u2013 dem Klagepatent nach Art. 2.1 AVC PPL umfasst nicht die Ver\u00e4u\u00dferung zur Integration in Smartphones (dazu unter aa)). Eine Unterlizenz nach Art. 2.6 AVC PPL ist E dagegen bereits nicht feststellbar erteilt worden (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nArt. 2.1 AVC PPL gew\u00e4hrt \u201eeinem Codec-Lizenznehmer\u201c eine Lizenz, ein AVC-Produkt zu verkaufen und einem Konsumenten die Lizenz \u201edieses AVC Produkt (\u2026) zu verwenden.\u201c \u201eAVC-Produkte\u201c sind nach Art. 1.10 AVC PPL \u201ejedes Produkt oder jede Sache, in welcher Form auch immer, welche mindestens einen voll funktionsf\u00e4higen AVC Decoder (\u2026) enthalten oder bilden.\u201c Hierzu z\u00e4hlt auch das Programm E XXX.<\/li>\n<li>Allerdings handelt es sich bei E in Bezug auf die Verk\u00e4ufe von E XXX an die Beklagte nicht um einen solchen, lizenzierten \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c. Den Begriff des \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c (als Lizenznehmer nach Art. 2.1) definiert Art. 1.17 AVC PPL des Vertrages u.a. als einen Rechtstr\u00e4ger, der ein AVC Produkt an einen \u201eCodec-Lizenznehmerkunden\u201c oder an einen Endkunden verkauft.<\/li>\n<li>E verkauft zwar mit E XXX AVC-Produkte an die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft. Diese sind aber weder Endkunden noch Codec-Lizenznehmerkunden. Bei einem \u201eCodec-Lizenznehmerkunden\u201c handelt es sich nach Art. 1.18 AVC PPL um eine Partei, an welche der Lizenznehmer ein AVC-Produkt verkauft, welches nicht in ein Computer-Betriebssystem integriert ist, (i) sofern der Codec-Lizenznehmerkunde dieses AVC-Produkt unter dem Markennamen des Lizenznehmers in einen PC integriert und (ii) der Lizenznehmer unter seinem eigenen Markennamen mehr als eine geringf\u00fcgige Menge derselben AVC-Produkte, die an den Codec-Lizenznehmerkunden verkauft werden, f\u00fcr einen Einsatz in PCs direkt an Endnutzer verkauft.<\/li>\n<li>Diese Anforderungen, die kumulativ vorliegen m\u00fcssen, sind nicht gegeben. Es fehlt hinsichtlich der Beklagten und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls an der Voraussetzung (i). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, in die die Muttergesellschaft der Beklagten den Browser einschlie\u00dflich AVC-Decoder integriert, sind kein \u201ePC\u201c im Sinne von Art. 1.18 AVC PPL.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201ePC\u201c wird von Art. 1.38 AVC PPL wie folgt definiert:<\/li>\n<li>\u201ePC \u2013 bezeichnet ein Ger\u00e4t, das an einen Endnutzer verkauft wird und mindestens eine Verarbeitungseinheit und Peripherieger\u00e4te enth\u00e4lt, die von einem Computer-Betriebssystem gesteuert werde oder mit jenem kommunizieren, das in der Lage ist, mehrere Funktionen auszuf\u00fchren, und zwar mindestens Folgende: Internetzugang, Textverarbeitung, Versendung und Empfangen von E-Mails, Tabellenkalkulationen, Datenbankmanagement, sowie Datenspeicherung und Datenabruf. Ein PC kann auch dazu in der Lage sein, AVC Videos zu codieren oder zu decodieren, wobei es sich im alleinigen Ermessen des Lizenzverwalters dabei nicht um die Hauptfunktion eines Ger\u00e4tes handeln darf, damit es sich dabei um einen PC handelt. Unter einem PC sind keine Hardwareprodukte zu verstehen, deren Hauptzweck in einer oder mehrere begrenzten Funktion(en) liegt, wie zum Beispiel bei einem Personal Digital Assistant (\u201ePDA\u201c), einem Mobiltelefon, einer Set-Top Box, einer Spielkonsole oder einem DVD-Player.\u201c (Deutsche \u00dcbersetzung nach Anlage K9 \u2013 Exhibit P \u2013 a):<\/li>\n<li>Danach sind Smartphones wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine PCs im Sinne des AVC PPL. Die Negativdefinition in Art. 1.38 S. 3 AVC PPL nennt Mobiltelefone ausdr\u00fccklich als Beispiel solcher Hardwareprodukte, deren Hauptzweck in einer oder mehreren begrenzten Funktion(en) liegt und die nicht als PC im Sinne des AVC PPL anzusehen sind. Es entspricht der nach den dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tzen ermittelten Absicht der Parteien, auch Smartphones als Mobiltelefone in diesem Sinne anzusehen. Der Begriff Mobiltelefon (mobile phone) bezeichnet ein tragbares Telefon. Ein Smartphone verf\u00fcgt zwar neben dem Telefonieren und dem Versenden von Textnachrichten \u00fcber weitere Funktionalit\u00e4ten, es ist aber auch im US-amerikanischen Sprachgebrauch weiterhin ein Mobiltelefon (mobile phone). Eine angemessene Grundlage f\u00fcr einen diesbez\u00fcglichen Meinungsunterschied besteht angesichts dessen nicht. Zwar mag es sein, dass sich die Parteien des AVC PPL bei Vertragsschluss keine Gedanken dar\u00fcber gemacht haben, welche Funktionen Mobiltelefone im Laufe der Zeit w\u00fcrden erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Daraus l\u00e4sst sich indes nicht die Absicht ableiten, ab einem bestimmten Stand der Funktionalit\u00e4t Mobiltelefone von der Negativdefinition in Art. 1.38 S. 3 AVC PPL auszunehmen. Im Gegenteil sollten nach Art. 1.38 S. 3 AVC PPL Mobiltelefone gerade unabh\u00e4ngig davon von dem Begriff des \u201ePC\u201c abgegrenzt werden, ob sie in der Lage sind, die in Art. 1.38 S. 1 AVC PPL genannten Funktionen auszuf\u00fchren. Ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unabh\u00e4ngig davon die (positive) Definition nach Artikel 1.38 S. 1 AVC PPL im \u00dcbrigen erf\u00fcllen, ist deshalb auch unerheblich.<\/li>\n<li>Mit der ausdr\u00fccklichen Benennung des Mobiltelefons stellt Art. 1.38 S. 3 AVC PPL selbst klar, dass Mobiltelefone im Sinne des AVC PPL als Hardwareprodukte mit begrenzter Funktionalit\u00e4t angesehen werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob diese Sichtweise auf moderne Smartphones wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch zutrifft. Selbst wenn man dies jedoch f\u00fcr erheblich hielte, w\u00e4ren Smartphones nicht aus der Negativdefinition des Art. 1.38 S. 3 AVC PPL auszunehmen. S. 3 stellt nicht darauf ab, ob ein Hardwareprodukt generell nur begrenzte Funktion(en) ausf\u00fchren kann, sondern darauf, ob der Hauptzweck in solchen begrenzten Funktionen liegt. Hauptzweck auch eines modernen Smartphones sind mehrere begrenzte Funktionen \u2013 namentlich die Kommunikation und die Nutzung des Internets.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass E eine \u201eOEM-Lizenz\u201c nach Art. 2.6 AVC PPL einger\u00e4umt wurde, ist nicht feststellbar. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, es lasse sich nicht best\u00e4tigen, dass E nur eine Lizenz nach Art. 2.1 AVC PPL innehabe, da der Vertrag eine entsprechende Beschr\u00e4nkung nicht enthalte.<\/li>\n<li>Eine \u201eOEM-Lizenz\u201c wird indes nicht durch das Fehlen einer entsprechenden Beschr\u00e4nkung im Vertrag gew\u00e4hrt. Art. 2.6 AVC PPL verweist hinsichtlich der Gew\u00e4hrung einer \u201eOEM-Lizenz\u201c auf die Bestimmungen von Artikel 3.1.6. Art. 3.1.6.1, ein Unterabsatz von Artikel 3.1.6, regelt, dass keine Lizenz nach Art. 2.6 AVC PPL gew\u00e4hrt wird, es sei denn, der Lizenznehmer teilt dies in bestimmter Form und binnen bestimmter Frist unter Nennung der einzelnen betroffenen OEM-Produkte mit. Ohne eine solche Mitteilung, zu der die Beklagte nicht vorgetragen hat, kann demnach keine OEM-Lizenz erteilt worden sein.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen.<\/li>\n<li>Es ist nicht feststellbar, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (vgl. dazu unter Ziff. 1.) in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 148 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 149; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH, GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen.<\/li>\n<li>Nicht jedes standardessentielle Patent begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 150; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 220). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen SEP als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 221), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt \u00fcberhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 151; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 225). Der Beklagte ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Basis vorstehender Grunds\u00e4tze bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung zukommt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorgebracht, dass auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard keine wirtschaftlich sinnvoll umsetzbare (\u201erealistische\u201c) Alternative zu dem AVC\/H.264-Patentpool besteht. Diesen Vortrag hat die Beklagte unter Verweis auf einen Artikel von M P Sharabayko und N G Markov, der f\u00fcr die \u201eInternational Conference on Information Technologies in Business and Industriy 2016\u201c unter dem Titel \u201eH.264\/AVC Video Compression on Smartphones\u201c (Anlage B1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage 1a) verfasst wurde, weiter substantiiert, und vorgebracht, dass nahezu s\u00e4mtliche der weltweit verf\u00fcgbaren Smartphones von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Standard Gebrauch machen, um Videoinhalte abzuspielen. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>Auch sei \u2013 was die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht in Abrede stellt \u2013 eine Austauschbarkeit des AVC\/H.264-Standards mit anderen g\u00e4ngigen Standards zur Videocodierung nicht gegeben.<\/li>\n<li>Das Ausgef\u00fchrte trifft insbesondere auch auf die technische Funktion zu, die das Klagepatent bereitstellt. Das Klagepatent ist wesentlich f\u00fcr die Nutzung des AVC\/H.264-Standards (vgl. unter Ziff. I.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Anforderungen an den Inhaber eines SEP, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, nicht nachgekommen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents (nachfolgend kurz: \u201eSEP\u201c), der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (\u201eFRAND\u201c = \u201efair, reasonable and non-discriminatory\u201c) zu gew\u00e4hren, in der Rechtssache K \/ C, Az.: C-170\/13, mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (GRUR 2015, 764) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die \u2013 sofern sie von diesem eingehalten werden \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder R\u00fcckruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55) (dazu unter lit. aa)). Nach dieser Ma\u00dfgabe ist auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zu beurteilen (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten\/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber \u2013 um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen \u2013 ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem m\u00fcssen insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder R\u00fcckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67).<\/li>\n<li>Die vom EuGH f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie dargestellte EuGH-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, wonach \u2013 was noch zu zeigen ist \u2013 bereits eine routinierte Lizenzpraxis existiert, stehe einer Anwendung der in dem zitierten EuGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tze entgegen, es habe vielmehr ein R\u00fcckgriff auf die sog. \u201eOrange-Book-Standard\u201c-Rechtsprechung, die dem Patentbenutzer das Erfordernis eines Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrags auferlegt (BGH, GRUR 2009, 694, Rn. 29), zu erfolgen, schlie\u00dft sich die Kammer dem nicht an.<\/li>\n<li>Der EuGH hat \u2013 wie den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils zu entnehmen ist \u2013 den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dadurch charakterisiert gesehen, dass \u201ezum einen\u201c das Klagepatent f\u00fcr einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 48) und \u201ezum anderen\u201c eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen (EuGH, ebd., Rn. 51). Gerade mit diesen Aspekten verkn\u00fcpft der EuGH den besonderen, f\u00fcr den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog:<\/li>\n<li>\u201eIn einer solchen Konstellation muss der Inhaber eines SEP, damit eine Klage auf Unterlassung oder R\u00fcckruf nicht als missbr\u00e4uchlich angesehen werden kann, Bedingungen erf\u00fcllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll.\u201c (EuGH, ebd., Rn. 55; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Die (weitergehende) Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu F\u00e4llen, in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis existiert, ist dem EuGH-Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Zwar hei\u00dft es in Randnummer 64 des EuGH-Urteils:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026]. Au\u00dferdem ist der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht sind, in einer besseren Lage, um zu pr\u00fcfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahrt, als der angebliche Verletzer.\u201c (Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>damit hat der EuGH jedoch nicht erkennbar ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollen. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort \u201eau\u00dferdem\u201c, die lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschluss eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung des Passus im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den zuvor (in den Randnummern 48 und 51) beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium pr\u00e4sentiert werden soll. Letztlich spricht gegen eine Abkehr von dem aufgestellten Pflichtenprogramm im Falle einer bestehenden Lizenzierungspraxis auch, dass auch in einem solchen Fall, die von dem Patentinhaber geweckte Erwartungshaltung, er sei zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit, bestehen bleibt (EuGH, ebd., Rn. 54). Diese wird durch die bereits \u201egelebte\u201c Lizenzpraxis sogar noch besonders gesch\u00fcrt. Gleicherma\u00dfen verbleibt es auch in diesen F\u00e4llen bei der M\u00f6glichkeit eines Informationsdefizits hinsichtlich der Benutzung der Lehre eines standardessentiellen Patents auf Seiten des vermeintlichen Verletzers \u2013 ein Umstand, der den EuGH gerade zur Statuierung der Pflicht zum Erstangebot auf Seiten des Patentinhabers bewogen hat (EuGH, ebd., Rn. 62). Aus dem blo\u00dfen Umstand, dass ein Standardlizenzvertrag ver\u00f6ffentlicht ist, ist nicht der zwingende Schluss ableitbar, dass der Patentbenutzer von der Benutzung des standardessentiellen Patents\/ standardessentieller Patente auch Kenntnis hat. Die Recherche nach einem entsprechenden Standardlizenzvertrag d\u00fcrfte eine solche Kenntnis regelm\u00e4\u00dfig vielmehr voraussetzen.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EUGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tzen hinausf\u00fchrt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen f\u00fchrt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dfen hingegen nicht aus, einer etwaigen bestehende Lizenzierungspraxis des Patentinhabers im Rahmen der Pr\u00fcfung des von ihm zu erbringenden Pflichtenprogramms eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen, etwa indem ihr eine Indizwirkung f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Vertragskonditionen beigemessen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 203 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 226, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMit der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B) liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige vor.<\/li>\n<li>Da bei der Verletzungsanzeige \u201edas fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll\u201c (EuGH, ebd., Rn. 61), ist zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 172 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen \u2013 der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden \u2013 ggf. mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe \u2013 den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 328; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 Rn. 57). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgl\u00e4ubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (K\u00fchnen, a.a.O.). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose F\u00f6rmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat und sein Berufen darauf, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 33). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe erweist sich das Schreiben der F vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist zun\u00e4chst, dass das in Rede stehende Schreiben zwischen der F und der Muttergesellschaft der Beklagten ausgetauscht worden ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSofern \u2013 auf Seiten des Patentbenutzers \u2013 sichergestellt ist, dass eine der Muttergesellschaft \u00fcbersandte Verletzungsanzeige konzernintern an die jeweils betroffenen Tochtergesellschaften weitergeleitet wird, bedarf es keiner formalen Benachrichtigung an s\u00e4mtliche Tochtergesellschaften (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 175; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 329). Bereits die Konzernzugeh\u00f6rigkeit begr\u00fcndet in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte die berechtigte Annahme, dass die betroffenen Tochtergesellschaften informiert werden (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen rechtfertigt vorliegend aber auch die Vorkorrespondenz der Parteien das Vertrauen darauf, dass Lizenzierungsfragen betreffende Informationen innerhalb des Konzerns der Beklagten weitergeleitet werden.<\/li>\n<li>So schrieb die F in der E-Mail vom 08.09.2011 zun\u00e4chst an Mr. M:<\/li>\n<li>\u201eN hat mir empfohlen, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, da Sie bei C f\u00fcr Patentlizenzierungsfragen zust\u00e4ndig sind.\u201c<\/li>\n<li>Auf diese Anfrage der F, die offensichtlich nach der bei dem C Konzern f\u00fcr IP-Angelegenheiten zust\u00e4ndigen Kontakt suchte, hie\u00df es in der Antwortmail des Mutterkonzerns vom 15.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit B \u2013 a) von Herrn O:<\/li>\n<li>Der Mutterkonzern sch\u00fcrte danach das Vertrauen darauf, dass die F mit dem f\u00fcr die Verhandlung einer Konzernlizenz richtigen Ansprechpartner in Kontakt stand.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch kann das von der F verfasste Schreiben als Verletzungshinweis der Kl\u00e4gerin gewertet werden.<\/li>\n<li>Es ist davon auszugehen, dass die F Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem AVC\/H.264-Patentpool vornehmen kann.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage K9 \u2013 Exhibit P \u2013 a) kommt nach dem Eingangspassus,<\/li>\n<li>\u201eDieser Vertrag wurde am XXX 20XXX zwischen F, LLC, einer Limited Liability Company nach dem Recht des Staates L, USA (nachstehend \u201eLizenzverwalter\u201c genannt), und XXX (nachstehende \u201eLizenznehmer\u201c genannt) geschlossen.\u201c,<\/li>\n<li>zwischen der F und dem jeweils Lizenzwilligen zustande. Zu diesem Zweck werden der F von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/ oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6gliche, weltweite nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patent gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrags zu gew\u00e4hren.\u201c (Standardlizenzvertrag, Anlage K9 \u2013 Exhibit P \u2013 a, S. 2, letzter Abs.).<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage K9 \u2013 Exhibit G \u2013 a; Hervorhebung diesseits) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:\u201c<\/li>\n<li>Dieser Vertragsinhalt regelt zwar das Vertragsverh\u00e4ltnis der F und den jeweiligen Poolpatentinhabern nicht unmittelbar \u2013 Regelungsgegenstand ist vielmehr das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der F und dem jeweiligen Lizenznehmer \u2013 , er gibt jedoch einen Hinweis auf die Handlungsm\u00f6glichkeiten der F im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat nach Vorlage der Standardlizenzvertr\u00e4ge auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass die F diese abgeschlossen hat, mithin das in dem Standardlizenzvertrag in Bezug genommene Modell gelebt wird.<\/li>\n<li>Weiter ist das Prozessverhalten der Beklagten, wonach diese es \u201ef\u00fcr fraglich h\u00e4lt\u201c, dass die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die F \u00fcbertragen und die F diese Pflichten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmen kann, (prozessual) auch deshalb unbeachtlich, weil ihr Mutterkonzern selbst im September 2012 Poolpatentinhaberin wurde, mithin um die Handlungsm\u00f6glichkeiten der F im Rahmen der Lizenzierung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standards, insbesondere um die Einr\u00e4umung eines Rechts zur Unterlizenzvergabe an die F durch die Poolpatentinhaber, wei\u00df.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Schreiben der F vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a) lediglich pauschale Angaben zum Verletzungsprodukt \u2013 dort bezeichnet mit \u201emobile Handapparat- und Tablet-Produkte\u201c \u2013 und zu den\/ dem verletzten Schutzrecht(en) \u2013 in Form des Hinweises auf \u201edas AVC-Patentportfolio\u201c mit \u201emehr als 1000 essentiellen AVC-Patenten von 25 Patentinhabern\u201c \u2013 enth\u00e4lt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente aus dem umfangreichen Pool werden darin ebenso wenig genannt wie die konkrete Bezeichnung vermeintlicher Verletzungsprodukte.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der F sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Muttergesellschaft Kenntnis von den Poolpatenten sowie davon hatte, dass der Standardlizenzvertrag bereits mit einer Vielzahl von Marktteilnehmern abgeschlossen worden war. Dies ist auch deshalb naheliegend, weil auf der Internetseite der F Informationen sowohl zu der Poolzusammensetzung (insbesondere in Form der Liste der Patentinhaber nebst zugeh\u00f6riger Patente, Anlage K9 \u2013 Exhibit E\/ Exhibit E \u2013 a, und in Form des Cross Reference Charts, Anlage K9 \u2013 Exhibit G) als auch zu den Lizenznehmern (Anlage K9 \u2013 Exhibit H\/ Exhibit H \u2013 a) vorgehalten werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht geltend, dass die Muttergesellschaft dennoch nicht darauf habe schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Mobiltelefone und Tablets von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen w\u00fcrden. F\u00fcr die gegenteilige Annahme spricht jedoch, dass zwischen der Rechtsabteilung des C-Konzerns und der F bereits seit dem Jahr 2006 Kontakt im Hinblick auf den Standardlizenzvertrag bestand, in dessen Verlauf derselbe dem Konzern auch mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde. Eine entsprechende Kenntnis auf Seiten der Muttergesellschaft wird weiter auch dadurch nahegelegt, dass diese ca. ein Jahr nach der hier in Rede stehenden E-Mail vom 08.09.2011 ihrerseits in den Pool eingelagerte Patente erwarb, was eine gewisse Marktbeobachtung auch bereits im Vorfeld dieser Kaufentscheidung voraussetzt. Ein weiterer Anhaltspunkt ergibt sich schlie\u00dflich daraus, dass die Muttergesellschaft auch im Rahmen der sich in den Jahren 2013 \u2013 2017 anschlie\u00dfenden Lizenzvertragsverhandlungen nicht erkennbar weitergehende Informationen zur Ermittlung der Verletzungsfrage mehr anforderte.<\/li>\n<li>Die angef\u00fchrten Umst\u00e4nde lassen bei einer Gesamtschau die Annahme zu, dass die Muttergesellschaft in Kenntnis des AVC\/H.264-Patentpools als solchem war und um die Notwendigkeit einer Lizenznahme f\u00fcr Mobilfunk- und Tabletbetreiber hinsichtlich AVC-f\u00e4higer Produkte wusste.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Muttergesellschaft hat ihre Lizenzwilligkeit auch hinreichend angezeigt.<\/li>\n<li>Der Mutterkonzern der Beklagten antwortete mit E-Mail vom 15.09.2011 in Person des Herrn O (Anlage K9 \u2013 Exhibit B\/Exhibit B \u2013 a) auf die Nachricht der F vom 08.09.2011, indem dieser eine Zusendung der Vertragsunterlagen an sich \u2013 als zust\u00e4ndige Person \u2013 erbat.<\/li>\n<li>Darin m\u00f6gen konkrete Bezugnahmen auf einen etwaigen Vertrag nicht zum Ausdruck kommen, wohl aber l\u00e4sst die Mitteilung \u2013 was ausreichend ist \u2013 den Willen des Mutterkonzern zur Auseinandersetzung mit den im Hinblick auf den AVC\/H.264-Standard bestehenden Lizenzierungsfragen erkennen.<\/li>\n<li>Dass auch die F die Reaktion in dem dargelegten Sinne verstand, wird in der dann folgenden Korrespondenz deutlich, in der die Verhandlungsparteien \u2013 nach Erhalt der Vertragsunterlagen \u2013 bem\u00fcht waren, einen Termin f\u00fcr ein Treffen zu finden (vgl. E-Mail des Herrn O v. 26.09.2011 und E-Mail des Herrn P (F) v. 17.09.2011, jeweils Anlage K9 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a).<\/li>\n<li>Der Parteivortrag l\u00e4sst zwar nicht erkennen, ob und wie die Verhandlungen im Jahr 2012 weitergingen. Auf eine Abstandnahme von der grunds\u00e4tzlichen Lizenzbereitschaft der Muttergesellschaft ist daraus aber nicht zu schlie\u00dfen. Denn es liegt unter anderem Kommunikation zwischen dem Mutterkonzern und der F aus den Jahren 2013 und 2016 vor (insbesondere Schreiben d. F v. 07.01.2013, Anlage K9 \u2013 Exhibit C; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K9 \u2013 Exhibit C \u2013 a; E-Mail Verkehr, Anlagenkonvolut B8; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B8a), in der die Lizenzverhandlungen \u2013 nun unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Muttergesellschaft selbst Mitglied des Pools geworden war \u2013 fortgesetzt wurden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDurch die Zusendung des Standardlizenzvertrags im Februar 2012 an die Muttergesellschaft liegt ein der Kl\u00e4gerin zurechenbares FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot vor, welches sowohl den vom EuGH aufgestellten (eher) \u201eformellen\u201c Anforderungen entspricht (dazu unter lit. aa)), und sich auch im Hinblick auf den Inhalt als fair, angemessen und nicht diskriminierend erweist (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Angebot der F in Form der Zusendung des Standardlizenzvertrags Ende September 2011 wird den (eher) \u201eformellen\u201c Anforderungen, die der EuGH an das Angebot des Patentinhabers stellt, gerecht.<\/li>\n<li>Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss dar\u00fcber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 203 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 325). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Diese Kriterien sind mit der Zusendung des Standardlizenzvertrag-Dokuments erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Zusendung des Standardlizenzvertrags ist ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert nach eine hinreichend konkrete Angebotshandlung. Der daraus erkennbare Vertragsinhalt ist insbesondere auch geeignet, die Benutzungshandlungen des C-Konzerns zu legitimieren.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Muttergesellschaft konnte durch die Zusendung des Standardlizenzvertrags sowie die in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a) enthaltenen Informationen erkennen, dass die F ihr den Abschluss einer Lizenz (zu den Konditionen des Standardlizenzvertrags) andiente.<\/li>\n<li>Insoweit hei\u00dft es in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B \u2013 a):<\/li>\n<li>\u201eZur Durchsicht \u00fcbersende ich Ihnen heute Kopien unserer MPEG-4 Visual-Lizenz, AVC-Lizenz und VC-1-Lizenz. [\u2026] Anbei \u00fcbersende ich Ihnen zur einfacheren Durchsicht auch eine .pdf-Version aller Lizenzen. Beachten Sie bitte, dass die elektronischen Kopien lediglich zu Informationszwecken dienen und nicht als Unterzeichnungsexemplare genutzt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Aus dem allein auf die digitale Vertragsversion beschr\u00e4nkten Hinweis, dass die so zugegangen Unterlagen nicht als ma\u00dfgebliches Vertragsdokument fungieren k\u00f6nnen, folgt im Umkehrschluss, dass die postalisch zugesandten Schriftst\u00fccke diese Funktion sehr wohl erf\u00fcllen konnten. In der Zusendung derselben trat deshalb die Absicht der F zum Vertragsschluss offen zu tage.<\/li>\n<li>An dem Angebotscharakter der Zusendung des Standardlizenzvertrags fehlt es auch nicht deshalb, weil die F bereits zuvor Vertragsunterlagen f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard an die Muttergesellschaft versandte. Da der Zusendung der Vertragsdokumente im September 2011 die E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B\/ Exhibit B \u2013 a) vorausgegangen war, konnte die Muttergesellschaft \u2013 wie unter lit. b) dargelegt \u2013 erkennen, dass der F an der Einleitung konkreter Vertragsverhandlungen \u00fcber den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard gelegen war.<\/li>\n<li>Der Standardvertrag l\u00e4sst schlie\u00dflich auch die f\u00fcr die Lizenzberechnung erforderlichen Parameter erkennen, wobei sich insbesondere aus Ziff. 3.1.1 die Berechnungsfaktoren f\u00fcr die St\u00fccklizenz ergeben.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs ist auch unsch\u00e4dlich, dass der Standardlizenzvertrag nicht an die Beklagte, sondern an die in dem Konzern der Beklagten mit den Lizenzverhandlungen betraute Person (\u201eO\u201c) gerichtet worden ist. Denn es stand der Abschluss einer Konzernlizenz in Rede (vgl. dazu allgemein K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 320) und Herr O bat mit E-Mail vom 15.09.2011 ausdr\u00fccklich um Zusendung der Unterlagen an seine Person.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht es der Annahme einer auch die Beklagte erfassenden Angebotshandlung in Form der Zusendung des Standardlizenzvertrags an die Muttergesellschaft auch weder entgegen, dass damit eine Lizenzierung der Tochtergesellschaften noch nicht unmittelbar verbunden war, noch dass nach Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags eine Lizenzierung von Vertriebshandlungen gegen\u00fcber Endkunden, nicht aber gegen\u00fcber Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndlern \u2013 wie von der Beklagten praktiziert \u2013 erfolgt.<\/li>\n<li>Wie bereits ausgef\u00fchrt, entspricht es grunds\u00e4tzlich \u2013 so auch vorliegend \u2013 einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Vorgehen, dass der Patentinhaber etwaige Lizenzverhandlungen vorbereitet, in dem er der Muttergesellschaft eines Konzernverbundes eine Verletzungsanzeige zukommen l\u00e4sst (vgl. dazu unter lit. b), aa), (1)) und die sich hieran anschlie\u00dfende Vertragsverhandlungen mit dieser f\u00fchrt (vgl. dazu lit. (b)). Daraus folgt, dass grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines sp\u00e4teren kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes auf diese Kommunikation zwischen Patentinhaber und Muttergesellschaft abzustellen ist.<\/li>\n<li>Etwas anderes mag dann gelten, wenn \u2013 was hier nicht zu entscheiden ist \u2013 entweder in den die Vertragsverhandlung vorbereitenden Handlungen bzw. im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst bereits zum Ausdruck kommt, dass konzernverbundene Tochtergesellschaften von dem der Muttergesellschaft unterbreiteten Vertragsangebot von vornherein nicht erfasst sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier indes nicht.<\/li>\n<li>Das der Muttergesellschaft vorgelegte Vertragsangebot schlie\u00dft eine Lizenzierung auch der Tochterunternehmen gerade nicht von vornherein aus. Die F hat \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 vielmehr das Bed\u00fcrfnis der Lizenzierung s\u00e4mtlicher Konzernunternehmen zum Ausdruck gebracht, wenngleich die konkrete Ausgestaltung einer alle Konzerngesellschaften erfassenden Lizenz erst im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu kl\u00e4ren gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Lizenzierung auch der Tochtergesellschaften findet bereits in dem der Muttergesellschaft zugesandten Standarddokument, in dessen Ziffer 2.9 die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft zum Abschluss von Lizenzen auch der Tochtergesellschaften erkl\u00e4rt wird, einen Ausdruck. In der Praxis erf\u00e4hrt die Lizenzierung konzernverbundener Unternehmen dabei durch verschiedene Varianten eine Umsetzung. Zun\u00e4chst besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Konzernspitze zusichert, dass die Muttergesellschaft eine den gesamten Konzernverbund erfassende Lizenz nimmt \u2013 so etwa im Falle des Q-Konzerns. Sofern andere Konzernunternehmen lediglich als Vertriebsgesellschaften der Muttergesellschaft (\u201eVertriebskette\u201c) fungieren, ist eine Lizenznahme allein der Muttergesellschaft ausreichend, um den Vertrieb der T\u00f6chtergesellschaften sodann \u00fcber den Ersch\u00f6pfungsgrundsatz zu legitimieren. Weiter k\u00f6nnen im Wege eines gesonderten \u201eAffiliate Agreements\u201c Lizenzen an alle T\u00f6chtergesellschaften vergeben werden, oder aber jede Gesellschaft schlie\u00dft einen eigenen Lizenzvertrag ab \u2013 so geschehen etwa bei dem \u201eR-Konzern\u201c. Dass sich der Gang der Vertragsverhandlungen \u2013 Angebot an die Muttergesellschaft mit anschlie\u00dfender Verhandlung \u00fcber weitere Vertragsdetails \u2013 in der beschriebenen Art und Weise vollzog, findet beispielsweise in der E-Mail des P (F) vom 29.04.2016 (Anlagenkonvolut B8\/ Anlagenkonvolut B8a) einen Ausdruck, worin es unter anderem hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eWie besprochen, decken unserer Lizenzen die juristischen Person ab, die die Endprodukte auf dem Markt anbietet. Daher w\u00fcrde C die Lizenzen abschlie\u00dfen, um alle Produkte von C, die die anwendbaren Technologien enthalten, abzudecken.\u201c<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des soeben Ausgef\u00fchrten ergibt sich zugleich, dass die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag Vertriebshandlungen an Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndler \u2013 wie von der Beklagten vorgenommen \u2013 nicht erfasst, einer tauglichen Angebotshandlung nicht entgegensteht.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass die Beklagte \u2013 wie der als Anlage K6 vorgelegte screenshot zeigt \u2013 jedenfalls auch Angebotshandlungen gegen\u00fcber Endkunden vornimmt, ist zwischen den Parteien nach Vorlage der bereits abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge nunmehr unstreitig, dass auch Vertriebshandlungen gegen\u00fcber Gro\u00df- und Einzelhandelskunden zumindest \u00fcber den Ersch\u00f6pfungsgrundsatz legitimiert sind. Dass dies f\u00fcr die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Angebotshandlung nicht erkennbar war, ist unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Auch in diesem Zusammenhang ist ma\u00dfgeblich, dass der branchen\u00fcbliche Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen vorliegend die Kommunikation mit der Muttergesellschaft, deren Benutzungshandlungen unstreitig von dem Standardlizenzvertrag abgedeckt werden, ist. Die Frage der Einbeziehung der Benutzungshandlungen der T\u00f6chtergesellschaften ist dann Gegenstand der Vertragsverhandlungen, die sich an das an die Muttergesellschaft gerichtete Angebot anschlie\u00dfen. In diesem Rahmen w\u00e4re dann auch die Frage der Lizenzierung von Vertriebshandlungen gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern mit dem hier bereits dargestellten Ergebnis zu er\u00f6rtern gewesen. Vorliegend brachte die Muttergesellschaft diesen Gesichtspunkt jedoch nicht in die Vertragsverhandlungen ein, was zu erwarten gewesen w\u00e4re, wenn sie in diesem einen Hinderungsgrund f\u00fcr den Abschluss des Lizenzvertrags ausgemacht h\u00e4tte. Das gilt umso mehr, als nur sie \u2013 anders als die verantwortliche F \u2013 die f\u00fcr den Abschluss des Lizenzvertrags beachtlichen Konzernstrukturen im Detail kannte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt, obwohl sich weder das Vertragsdokument noch die im Zusammenhang mit diesem \u00fcbersandte Unterlagen ausdr\u00fccklich dazu verhalten.<\/li>\n<li>Als Angaben zur \u201eArt und Weise der Berechnung\u201c verlangt der EuGH nicht nur Informationen zur H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr und zu ihrer Berechnung. Vielmehr muss der SEP-Inhaber dem Verletzer konkret und f\u00fcr diesen nachvollziehbar erl\u00e4utern, warum die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 309). Die Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung erfordert keine streng mathematische Herleitung. Sofern dies im konkreten Fall m\u00f6glich ist, ist es ausreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Der Patentinhaber hat dann jedoch (je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles mehr oder weniger substantiiert) insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 310; K\u00fchnen, ebd., Rn. 326). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weitere Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 311). Der SEP-Inhaber muss jedoch grunds\u00e4tzlich zu allen wesentlichen Lizenzvertr\u00e4gen vortragen \u2013 andernfalls besteht die Gefahr, dass selektiv nur solche Vertr\u00e4ge vorgelegt werden, die die geforderte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he st\u00fctzen (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 313).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist die Art und Weise der Berechnung im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Angebotshandlung hinreichend dargelegt worden.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag, der der Muttergesellschaft im September 2011 zuging, enth\u00e4lt selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen zur Art und Weise der Berechnung in dem dargelegten Sinn. Insoweit kann jedoch auf das Wissen des Mutterkonzerns darum, dass es sich bei dem Vertragsdokument um einen Standardlizenzvertrag handelt, welcher bereits durch eine Vielzahl von Lizenznehmern abgeschossen worden ist, abgestellt werden.<\/li>\n<li>Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen unter lit. b), bb) Bezug genommen werden. Daneben befindet sich aber auch in der E-Mail vom 08.09.2011 (Anlage K9 \u2013 Exhibit B \u2013 a) selbst ein Hinweis darauf, dass der Abschluss des Standardlizenzvertrags \u00fcblich ist, wenn es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eNormalerweise m\u00fcsste C mit jedem einzelnen Patentinhaber direct \u00fcber individuelle Lizenzen verhandeln, doch unsere Patentportfolio-Lizenzen erm\u00f6glichen Lizenzschutz durch eine einzige Transaktion.\u201c<\/li>\n<li>Die Vorlage der einzelnen abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst ist hingegen im Rahmen des Vertragsangebots nicht zu verlangen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies branchen\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>Unbeschadet der vorherigen Ausf\u00fchrungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft sp\u00e4testens im September 2012, als sie selbst die Stellung eines Poolpatentinhabers erhielt, hinreichend Wissen \u00fcber die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren hatte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas hier zur Pr\u00fcfung stehende Angebot entspricht auch inhaltlich FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/ L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/ Meessen\/ Riesenkampff\/ Kerstin\/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 246). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 425). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 208 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 209). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt \u2013 wie hier \u2013 erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212) bzw. das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 247, Rn. 308). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 311). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nOrientiert an dem unter Ziffer (1) dargelegten Ma\u00dfstab greifen die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit gerichteten Einw\u00e4nde der Beklagten nicht durch.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDass die F nach dem Standardlizenzvertrag eine Lizenzierung s\u00e4mtlicher Konzerngesellschaften anstrebt, erweist sich weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch bei Ber\u00fccksichtigung des Diskriminierungsverbots als missbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>Im Elektronik- und Mobilfunkbereich sind konzernweite Lizenzvertr\u00e4ge gebr\u00e4uchlich (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 411). Insoweit entfaltet vorliegend auch die Vielzahl der bereits abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge, gegen die die Beklagte nach deren Vorlage nichts erinnert hat, eine erhebliche Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit einer konzernweiten Lizenz.<\/li>\n<li>Vorliegend ist auch unstreitig, dass die Muttergesellschaft die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herstellt und diese durch Tochtergesellschaften weltweit vertrieben werden, so dass die Poolpatentinhaber auch vor diesem Hintergrund ein besonderes Interesse an der Vergabe einer konzernweiten Lizenz haben. Denn nur so kann eine Vermischung von lizenzierten und nicht lizenzierten Produkten innerhalb eines Konzerns vermieden werden, die ansonsten dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass eine effektive Rechtsdurchsetzung in Ermangelung einer Trennbarkeit der berechtigt vertriebenen von patentverletzenden Produkte nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li>\n<li>Weitere Umst\u00e4nde, aus denen auf ein ausbeuterisches oder diskriminierendes Verhalten der Kl\u00e4gerin\/ der F geschlossen werden k\u00f6nnte, hat die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuch steht der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag eine Poollizenz vorsieht, nicht entgegen.<\/li>\n<li>Aufgrund der Referenzliste (Anlage K9 \u2013 Exhibit G) ist eine Benutzung der Poolpatente auch hinreichend dargelegt (vgl. dazu im Hinblick auf Portfoliolizenzen: OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 26 f.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 420).<\/li>\n<li>Das Anbieten einer Lizenz in einem Patentpool begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein den Vorwurf einer missbr\u00e4uchlichen Unangemessenheit noch nicht. Regelm\u00e4\u00dfig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz f\u00fcr dessen Patente nachsuchen zu m\u00fcssen (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 508\/05, Rn. 119 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Insoweit geben auch die \u201eLeitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (Amtsbl. C 89\/3) (nachfolgend kurz: \u201edie Leitlinien\u201c) eine Orientierungshilfe (vgl. hierzu allgemein K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 299). Sie sehen zur Handhabung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV in Randnummer 245 Folgendes vor:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Technologiepools k\u00f6nnen wettbewerbsf\u00f6rdernde Wirkung haben, zumal sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie erm\u00f6glichen eine zentrale Lizenzvergabe f\u00fcr die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und es f\u00fcr die Marktpr\u00e4senz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Von einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Wirkung ist erst dann auszugehen, wenn weitergehende Umst\u00e4nde hervortreten, was auch in Randnummer 246 der Leitlinien zum Ausdruck gelangt:<\/li>\n<li>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen den Wettbewerb auch beschr\u00e4nken, denn ihre Gr\u00fcndung impliziert zwangsl\u00e4ufig den gemeinsamen Absatz der zusammengef\u00fchrten Technologien, was bei Pools, die ausschlie\u00dflich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere wenn sie einen Industriestandard unterst\u00fctzen oder de facto begr\u00fcnden, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool k\u00f6nnen den Marktzugang f\u00fcr neue und verbesserte Technologien erschweren.\u201c<\/li>\n<li>Besondere Umst\u00e4nde, die das Angebot der Poollizenz in dem dargestellten Sinne als wettbewerbsbeschr\u00e4nkend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr hat sie sich nach Vorlage der bereits abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge nicht mehr dagegen gewandt, dass in der Vergabe von Lizenzen an dem gesamten Pool \u2013 und gerade nicht beschr\u00e4nkt auf das Portfolio einzelner Poolpatentinhaber \u2013 eine angemessene, branchen\u00fcbliche Behandlung liegt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEin FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot der Beklagten liegt nicht vor.<\/li>\n<li>Der von der Beklagten im Sommer 2018 unterzeichnete Standardlizenzvertrag ist zwar als Gegenangebot zu w\u00fcrdigen (dazu unter lit. aa)). Dieses widerspricht jedoch FRAND-Grunds\u00e4tzen (dazu unter lit. bb)), weshalb es auch auf die Frage, ob dieses noch rechtzeitig abgegeben worden ist, nicht ankommt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.2018 an die F \u00fcbermittelten, von der Beklagten unterzeichneten Standardlizenzvertr\u00e4ge sind als Gegenangebot zu werten. Nicht hingegen kann darin die Annahme eines von der F unterbreiteten Angebots auf Abschluss des Standardlizenzvertrags erblickt werden. Die blo\u00dfe Abrufbarkeit des Standardlizenzvertrags \u00fcber die Internetseite der F stellt noch keine Angebotshandlung dar. Das Bereithalten des Vertragsdokuments zur Einsichtnahme durch Lizenzinteressierte dient vielmehr der Information \u00fcber die Lizenzbedingungen. Eine Zusendung des Standardlizenzvertrags, die als Angebotshandlung verstanden werden kann, ist allein an die Muttergesellschaft der Beklagten erfolgt (vgl. dazu unter lit. d), aa), (1)).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) vorliegende Gegenangebot der Beklagten erweist sich als nicht FRAND-gem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Einer FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots steht entgegen, dass der Standardlizenzvertrag allein zwischen der F und der Beklagten, nicht hingegen auch mit deren Muttergesellschaft bzw. mit den \u00fcbrigen konzernverbundenen Unternehmen, zustande kommt.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist es \u2013 vor dem Hintergrund, dass eine konzernbezogene Lizenz branchen\u00fcblich ist (vgl. dazu lit. d), bb), (2), (a)) \u2013 hinzunehmen, dass die Poolpatentinhaber nur bereit sind, eine Lizenz zu vergeben, die sich auf den gesamten Konzern erstreckt. Das gilt gerade auch bei Beachtung des Diskriminierungsverbots, denn der Abschluss einer AVC\/H.264-Poollizenz entspricht dem mit den bisherigen Lizenznehmern praktizierten Lizenzmodell.<\/li>\n<li>Vorliegend gilt auch unter Angemessenheitsgesichtspunkten nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte \u2013 im Unterschied zu ihrer Muttergesellschaft \u2013 zur Lizenznahme bereit ist, und sie auf die Muttergesellschaft keinen Einfluss dahingehend nehmen kann, dass diese den Standardlizenzvertrag abschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Zwar ist der Einwand der Beklagten, dass sie n\u00e4mlich nicht mehr tun k\u00f6nne, um sich ihrerseits FRAND-gem\u00e4\u00df zu verhalten und sich den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zu erhalten, grunds\u00e4tzlich erheblich. Denn auch bei konzernverbundenen Unternehmen handelt es sich um juristisch eigenst\u00e4ndige Personen, so dass eine Zurechnung des Verhaltens der einen zu der anderen Person nicht ohne das Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde m\u00f6glich ist. Die hier zur Entscheidung stehende Konstellation ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte eine 100-prozentige Tochter der Muttergesellschaft ist. Letztere bestimmt mithin das Verhalten der Beklagten. Dadurch kann diese f\u00fcr einen Gleichlauf der Lizenzen im Sinne der Branchen\u00fcbung sorgen, indem sie sich ihrerseits zur Lizenznahme bereiterkl\u00e4rt. Dass die Beklagte \u2013 vor dem Hintergrund der Verweigerung der Muttergesellschaft, das FRAND-gem\u00e4\u00dfe Angebot der F anzunehmen \u2013 unangemessen behandelt wird, l\u00e4sst sich somit nicht feststellen. Vielmehr steht im Raum, dass die Muttergesellschaft ihrerseits eine auf einzelne Unternehmen bezogene Lizenzierung durchsetzt, indem sie \u2013 vermittelt \u00fcber die beklagte Tochtergesellschaft \u2013 lediglich der Lizenznahme einzelner Tochterunternehmen zustimmt. Der hiesige Sachverhalt ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Muttergesellschaft als vor\u00fcbergehendes Poolmitglied in besonderer Weise zur Lizenznahme Anlass hatte, um sich nicht selbst treuwidrig gegen\u00fcber dem Pool zu verhalten.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass es bereits an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Gegenangebot der Beklagten fehlt, kommt es darauf, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet worden ist, vorliegend nicht an.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung durch den Vertrieb der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei \u2013 wie gesehen \u2013 keine Einschr\u00e4nkungen aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden vorzunehmen sind:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>Es ist auch hinsichtlich der nur mittelbaren Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 14 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Schlechthin-Verbot zu verh\u00e4ngen. Ein Schlechthinverbot ist regelm\u00e4\u00dfig zu erlassen, wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Bei einem Mittel, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet kann, bestimmen sich dagegen die vom Anbieter oder Lieferant des Mittels zu treffenden Vorsorgema\u00dfnahmen nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder \u2013 subsidi\u00e4r, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht \u2013 der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungs-Vereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorranging zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Zwar k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch jenseits der Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre des Klagepatents wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden. Gleichwohl war ein Schlechthinverbot zu verh\u00e4ngen. Mildere Mittel als ein Schlechthin-Verbot sind hier nicht geeignet, eine patentverletzende Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verhindern; insbesondere erscheinen ein Warnhinweis oder die Verpflichtung, strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen mit den Kunden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abschlie\u00dfen zu m\u00fcssen, hier ungeeignet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden letztlich regelm\u00e4\u00dfig von Endverbrauchern f\u00fcr private Zwecke verwendet. Diesen Kunden w\u00e4re die Nutzung des Klagepatents nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken nicht zu verbieten. Weiterhin l\u00e4sst sich bei Mobiltelefonen wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen praktisch nicht kontrollieren, ob die gesch\u00fctzte Lehre verwendet wird.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen kann bei einer patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit ein Schlechthinverbot insbesondere auch deshalb begr\u00fcndet sein, wenn der angegriffene Gegenstand ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber gleichwohl nicht einb\u00fc\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 Az. I-2 U 137\/10 \u2013 Rn. 83 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung). In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patentes nicht; derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, kann an ihr deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Abwandelbarkeit nicht entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche technischen Schwierigkeiten dabei bestehen k\u00f6nnten, die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu unterbinden.<\/li>\n<li>Soweit die Abwandelbarkeit dadurch erschwert wird, dass wegen der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents eine Nutzung des gesamten AVC\/H.264-Standards unm\u00f6glich gemacht wird, steht dies einem Schlechthin-Verbot grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen f\u00fcr den Patentverletzer werden durch die kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen des Unterlassungsanspruchs aus dem standardessentiellen Patent kompensiert. Sofern der FRAND-Einwand \u2013 wie hier \u2013 nicht durchgreift, kann sich ein Patentverletzer nicht darauf berufen, eine patentfreie Ab\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei deswegen nicht m\u00f6glich oder unangemessen, weil hierdurch zugleich die Nutzung des Standards vereitelt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Angaben nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch hinsichtlich der unmittelbar patentverletzender Erzeugnisse, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSoweit eine unmittelbare Patentverletzung festgestellt wurde, kann die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Verhandlung wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Eine solche hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit l\u00e4sst sich f\u00fcr das Klagepatent nicht feststellen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen, hinreichenden Wahrscheinlichkeit ersehen, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG) vernichtet werden wird.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht hinreichend feststellen, dass in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungen (d.h. der Teilanmeldung vom 27.08.2004 \u2013 Anlage B2\/6a \u2013 und der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung vom 02.05.2003 \u2013 Anlage B2\/6b) eine Offenbarung einer Dekodierung fehlt und das Klagepatent insofern unzul\u00e4ssig erweitert ist.<\/li>\n<li>In beiden Dokumenten hei\u00dft es zu Anfang von S. 1 jeweils: \u201eVerfahren zur Kodierung von Transformations-Koeffizienten in Bild- und\/oder Videokodierern und -dekodieren\u201c (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Daneben hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar dargestellt, dass \u201eKodieren\u201c als Oberbegriff zu verstehen sei, der neben der \u201eEnkodierung\u201c auch die \u201eDekodierung\u201c umfasse, so dass die Offenbarung eines Kodier-Verfahrens vom Fachmann stets auch als Offenbarung eines Dekodier-Verfahrens verstanden wird. Dass dies unrichtig ist, l\u00e4sst sich von der Kammer nicht feststellen. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin findet zudem in S. 13 Z. 4 \u2013 12 Anlage B6\/2a und ebenfalls Anlage B6\/2b eine Best\u00e4tigung: Diesen Passagen entnimmt der Fachmann, dass die Lehre der Anmeldung Einfluss auf den \u201eRechenaufwand f\u00fcr die Enkodierung und die Dekodierung\u201c hat. Hieraus schlie\u00dft der Fachmann, dass der offenbarte Gegenstand eben auch die Dekodierung betrifft.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs ist f\u00fcr die Beurteilung des Standes der Technik von dem 02.05.2002 als Zeitrang des Klagepatents auszugehen, so dass die zwischen Priorit\u00e4ts- und Anmeldetag ver\u00f6ffentlichten Entgegenhaltungen nicht zum Stand der Technik des Klagepatents z\u00e4hlen. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Inanspruchnahme des Zeitrangs des Priorit\u00e4tsdokuments DE B (Anlage B6\/3) nicht wirksam war.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Wirksamkeit der Inanspruchnahme l\u00e4sst sich nicht mit der Begr\u00fcndung ablehnen, bei der Voranmeldung DE B (Anlage B6\/3) handele es sich nicht um eine vorschriftsm\u00e4\u00dfige nationale Anmeldung nach Art. 87 EP\u00dc.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Art. 87 EP\u00dc ist eine Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsrechts eine \u201evorschriftm\u00e4\u00dfe nationale Anmeldung\u201c. Was eine vorschriftsm\u00e4\u00dfige nationale Anmeldung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Recht (Singer\/Stauder\/Bremi, EP\u00dc, 7. Aufl. 2016, \u00a7 87 Rn. 66). Die Beklagte macht geltend, die Anmeldung DEB sei keine vorschriftm\u00e4\u00dfige nationale (deutsche) Anmeldung. Denn entgegen \u00a7 35 Abs. 1 PatG a.F. sei eine \u00dcbersetzung nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten nach der Anmeldung nachgereicht worden. Nach \u00a7 35 Abs. 2 S. 2 PatG a.F. ist der Anmeldetag nur dann der Tag der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt gewesen, wenn die \u00dcbersetzung der Anmeldung dort innerhalb der Frist des \u00a7 35 Abs. 1 PatG eingegangen ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs kann allerdings nicht festgestellt werden, dass innerhalb der Frist des \u00a7 35 Abs. 1 PatG a.F. keine \u00dcbersetzung der Anmeldung DEB eingereicht wurde. Der Vortrag der Beklagten erfolgt insofern ins Blaue hinein und wird von der Kl\u00e4gerin bestritten. Die Kl\u00e4gerin trifft auch f\u00fcr die Frage der Aussetzung insoweit keine sekund\u00e4re Darlegungslast, da das Patentamt eine Priorit\u00e4tsbescheinigung ausgestellt hat. Sie hat zudem das Schreiben vorgelegt (Anlage NB2), mit dem sie innerhalb der Frist (namentlich am 02.08.2002, was der Datumsstempel zeigt) eine \u00dcbersetzung einreicht hat. Dass die \u00dcbersetzung nicht mit einem Datumsstempel versehen ist (vgl. Bl. 127 Rn. 29 GA), f\u00fchrt nicht zu f\u00fcr eine Aussetzung ausreichenden Zweifeln an deren fristgerechter Einreichung \u2013 insofern reicht das Bestreiten mit Nichtwissen nicht aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich weiterhin nicht feststellen, dass die Inanspruchnahme unwirksam war, weil im Priorit\u00e4tsdokument nicht \u201edieselbe Erfindung\u201c (Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc) offenbart ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagte moniert, die Voranmeldung DE B (Anlage B6\/3) offenbare eine Kodierung f\u00fcr alle Bl\u00f6cke von Transformations-Koeffizienten, wohingegen dies beim Klagepatent auf Bl\u00f6cke mit Koeffizienten ungleich null beschr\u00e4nkt ist, greift dies nicht durch. Das Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass alle Bl\u00f6cke vom Verfahren erfasst werden. Dies belegt der abh\u00e4ngige Anspruch 5 des Klagepatents, der vorsieht, dass \u201eTransformations-Koeffizienten ungleich Null enthaltende Bl\u00f6cke durch ein Ein-Bit-Symbol (\u2026) gekennzeichnet werden\u201c. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass auch Bl\u00f6cke mit ausschlie\u00dflich nicht-signifikanten Transformations-Koeffizienten von Anspruch 1 verarbeitet werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten wird in der Voranmeldung (Anlage B6\/3) auch die Kodierung (und nicht nur die \u00dcbermittlung) der Werte in umgekehrter Scan-Reihenfolge offenbart. Auf S. 2 der Voranmeldung hei\u00dft es n\u00e4mlich \u201cThe levels are encoded in reverse scanning order\u201c.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Entgegenhaltung NK12 (EP XXX) bzw. deren Priorit\u00e4tsdokument die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>Bei der Entgegenhaltung NK12 (EP XXX) handelt es sich um eine nachver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung, deren Anmeldetag (22.11.2002) ebenfalls nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents liegt. Nur soweit die NK12 die Priorit\u00e4t von zwei japanischen Schriften wirksam in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der NK12 um Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc. Die Beklagte versucht daher, die Offenbarung der Lehre des Klagepatents anhand des Priorit\u00e4tsdokuments JP XXX (Anlage NB3 \/ Anlage B6\/12(\u00dcbers. Prio) darzulegen.<\/li>\n<li>Die nicht mit fachkundigen Technikern des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gebiets besetzte Kammer kann nicht hinreichend feststellen, dass hierin die Lehre des Klagepatents offenbart ist. In der B6\/12(\u00dcbers. Prio) scheint ein RUN-LEVEL-Verfahren offenbart zu sein, wovon sich das Klagepatent gerade abgrenzt (vgl. Abs. [0003] des Klagepatents). Bei einem RUN-LEVEL-Verfahren werden neben den signifikanten Werten auch die den Werten jeweils vorgehenden oder nachfolgenden Nullen (nicht-signifikanten Werte) kodiert. Demgegen\u00fcber wird beim Klagepatent \u00fcber eine Signifikanz-Abbildung die Position der signifikanten Werte zusammengefasst und dann nur diese Werte, nicht aber die nicht-signifikanten Werte (Nullen) kodiert.<\/li>\n<li>Auch ist das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung plausibel, dass die Entgegenhaltung nur ein Umsortieren der Werte der Transformations-Koeffizienten zeige, nicht aber deren Kodierung in umgekehrter Scan-Reihenfolge. Die Kammer kann jedenfalls nichts hiervon Abweichendes feststellen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teil-Sicherheiten f\u00fcr die gesonderte Vollstreckung einzelner Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung gesch\u00fctzt ist (vgl. M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO\/G\u00f6tz, 5. Aufl. 2016, \u00a7 712 Rn. 3). In Patentverletzungssachen ist aufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Regel zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 \u2013 I-2 U 22\/06 \u2013 Fahrbare Betonpumpe, Rn. 109 bei Juris; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu beachten, dass es normale Konsequenz eines Unterlassungstitels ist, die untersagten Benutzungshandlungen nicht mehr vornehmen zu d\u00fcrfen. Ist einem Patentverletzer untersagt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzubieten und in Verkehr zu bringen, folgt daraus typischerweise, dass (auch) bereits eingegangene Lieferverpflichtungen nicht mehr erf\u00fcllt und mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Marktanteile (mehr) gewonnen werden k\u00f6nnen. Daraus resultierende vertragliche Zahlungsverpflichtungen, finanzielle Nachteile und (Markt-) Verluste sind mithin die regelm\u00e4\u00dfige Folge der Titulierung des Unterlassungsanspruchs, nicht hingegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Sch\u00e4den aufgrund der Vollstreckung des Urteils (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 \u2013 I-15 U 66\/15).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen war der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Mit der drohenden Gef\u00e4hrdung oder gar Zerst\u00f6rung von Kundenbeziehungen zeigt die Beklagte keinen Nachteil auf, der \u00fcber die mit der Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Folgen hinausgeht. Dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr sie existenzbedrohende Folgen hat, hat die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Hierf\u00fcr fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung von Gesch\u00e4ftsergebnissen, Ums\u00e4tzen usw., anhand derer eine Gef\u00e4hrdung der Existenz der Beklagten zu beurteilen gewesen w\u00e4re. Das Vorbringen, dass die Kundenbeziehungen der Beklagten infolge des von der US-Regierung im April 2018 gegen den C-Konzern verh\u00e4ngten Exportembargos gegen (erneute) Lieferunterbrechungen besonders empfindlich seien, reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/li>\n<li>Diese Erw\u00e4gungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr den R\u00fcckruf und Vernichtungsanspruch. Auch insoweit l\u00e4sst sich ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche scheidet die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsanspruch besitzt keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors ist die Beklagte durch die zu leistende Sicherheit ausreichend gesch\u00fctzt. Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2800 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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