{"id":775,"date":"2010-12-23T17:00:07","date_gmt":"2010-12-23T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=775"},"modified":"2016-04-20T12:48:48","modified_gmt":"2016-04-20T12:48:48","slug":"4b-o-19809-verbesserte-positionsanzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=775","title":{"rendered":"4b O 198\/09 &#8211; Verbesserte Positionsanzeige"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1556<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Dezember 2010, Az. 4b O 198\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Navigationsvorrichtungen, welche umfassen:<\/p>\n<p>erste Speichermittel zum Speichern von Kartendaten; Positionserfassungsmittel zum Erfassen einer Fahrzeugposition; Anzeigemittel; Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf diesen Anzeigemitteln und \u00dcberlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abh\u00e4ngigkeit von Fahrzeugpositionsdaten; und Zielortfestlegungsmittel, welche es dem Nutzer erm\u00f6glichen, die Position eines Zielorts anzugeben; und zweite Speichermittel zum Speichern von Zielortpositionsnamensdaten des Zielorts,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen Zielortpositionsnamenanzeigesteuermittel zum Anzeigen eines Zielortpositionsnamens auf den Anzeigemitteln zusammen mit der angezeigten Karte, basierend auf den Zielortspositionsnamendaten, und zwar selbst dann, wenn die Zielortposition nicht innerhalb der Karte existiert;<\/p>\n<p>2) der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.05.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zu den Angaben gem\u00e4\u00df b) und c) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3) nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse dadurch teilweise zu vernichten, dass die Routenpr\u00e4ferenz \u201eLuftlinie\u201c mittels eines Software-Updates entfernt wird;<\/p>\n<p>4) die unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit dem hiesigen Urteil der Kammer) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verkaufs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.05.1999 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 1.250.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 1.250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist \u2013 unter ihrem fr\u00fcheren Firmennamen \u2013 eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 775 XXX (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1) mit der Bezeichnung \u201eNavigationsvorrichtung mit verbesserter Positionsanzeigefunktion\u201c. Das Klagepatent ist am 18.02.1993 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorit\u00e4tsanmeldungen JP 31XXX\/92 vom 18.02.1992, JP 74XXX\/92 vom 30.03.1992 und JP 74XXX\/92 vom 30.03.1992 angemeldet worden; der Hinweis auf die Erteilung wurde am 28.05.1997 ver\u00f6ffentlicht. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Klagepatent in deutscher \u00dcbersetzung unter der Ver\u00f6ffentlichungsnummer DE 693 24 XXX (T2-Schrift als Anlage K 1a \u00fcberreicht) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht unter dem 08.02.2010 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B1) ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eNavigationsvorrichtung, welche umfasst: erste Speichermittel zum Speichern von Kartendaten; Positionserfassungsmittel zum Erfassen einer Fahrzeugposition; Anzeigemittel; Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf diesen Anzeigemitteln und \u00dcberlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abh\u00e4ngigkeit von Fahrzeugpositionsdaten; und Zielortfestlegungsmittel, welche es dem Nutzer erm\u00f6glichen, die Position eines Zielorts anzugeben; und zweite Speichermittel zum Speichern von Zielortpositionsnamensdaten des Zielorts, bei denen Zielortpositionsnamenanzeigesteuermittel zum Anzeigen eines Zielortpositionsnamens auf den Anzeigemitteln zusammen mit der angezeigten Karte, basierend auf den Zielortspositionsnamendaten, und zwar selbst dann, wenn die Zielortposition nicht innerhalb der Karte existiert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 10 stammt aus der Klagepatentschrift und dient zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 10 ist ein Blockdiagramm, welches in allgemeiner Weise die Betriebsweise der Navigationsvorrichtung zeigt.<\/p>\n<p>Die in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1) bietet an \u2013 u.a. \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> \u2013 und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Navigationsger\u00e4te mit den Modell- bzw. Serienbezeichnungen B, C, D, E, F, G, H, I, J und K, F0, L und M. Diesen Navigationsger\u00e4ten ist gemeinsam, dass als Navigationseinstellung die Routenpr\u00e4ferenz \u201eLuftlinie\u201c gew\u00e4hlt werden kann und die Navigationsger\u00e4te mit dieser Einstellung verwendet werden k\u00f6nnen (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Zur n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die jeweiligen als Anlagen K 10 bis K 18 \u00fcberreichten Benutzerhandb\u00fccher Bezug genommen.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden von der in Taiwan gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 5) hergestellt, welche \u00fcber die in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Beklagte zu 4) die Beklagte zu 1) beliefert. Die auf den Cayman Inseln domizilierende Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der in den USA ans\u00e4ssigen Beklagten zu 3) und zu 5). Die Beklagten geh\u00f6ren einem Konzern an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<br \/>\nSie behauptet zudem, f\u00fcr die Patentverletzung sei insbesondere auch die Beklagte zu 3) (mit-)verantwortlich. Unter dem Dach der Beklagten zu 3) seien die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung des Konzerns der Beklagten organisiert, weshalb die Beklagte zu 3) u.a. gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) weisungsbefugt sei und diese zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angewiesen habe; zumindest habe sie Kenntnis davon gehabt. Die Leitungsmacht der Beklagten zu 3) zeige sich organisatorisch unter anderem darin, dass alle ma\u00dfgeblichen Entscheidungstr\u00e4ger bei der Beklagten zu 3) in den USA gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig sind. Das gelte f\u00fcr den f\u00fcr die weltweite Absatzplanung verantwortlichen \u201eVice President of Worldwide Sales\u201c, Herrn N, und den f\u00fcr die weltweite Vermarktungs-, Vertriebs-, Produktbetreuungs- und Werbestrategie verantwortlichen \u201eVice President Marketing\u201c, Herrn O. Dass Herr N \u00fcberdies \u2013 unstreitig \u2013 \u201eManaging Director\u201c der Beklagten zu 4) ist, verdeutliche, dass die europ\u00e4ische und die weltweite Absatzplanung nicht getrennt erfolge, sondern sprichw\u00f6rtlich \u201eaus einer Hand\u201c. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass diese auf dem Sicherheits- und Produktionsinformationsblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und in den Benutzerhandb\u00fcchern gelistet sowie auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlage m\u00fcndliche Verhandlung 02.12.2010) genannt sei. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 3) \u2013 insoweit unstreitig &#8211; Inhaberin der Domain A.de (Anlage K 26) ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt deshalb s\u00e4mtliche Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung, R\u00fcckruf und Urteilsver\u00f6ffentlichung in Anspruch. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs tr\u00e4gt sie vor, sie habe keine Kenntnis, welche Beklagte konkret im Eigentum oder Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Inland sei. Es sei zu vermuten, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 4) und zu 5) so ausgestaltet seien, dass die Beklagten zu 4) und zu 5) bis zum Weiterverkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Eigent\u00fcmer und\/oder mittelbare Besitzer blieben. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) sei gleichfalls von einem (Mit-)Eigentum und\/oder mittelbaren Besitz bis zum Weiterverkauf auszugehen. Es sei auch die vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geboten, da bei einer Deinstallation mittels Software nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass Kunden versuchen w\u00fcrden, diese Software in Internettauschb\u00f6rsen oder auf sonstigen Wegen zu erhalten, um die Deinstallation wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Die Urteilsver\u00f6ffentlichung begehrt die Kl\u00e4gerin, weil dies ein wirksames Mittel sei, das Obsiegen nach au\u00dfen kund zu tun. Die Ver\u00f6ffentlichung sei geeignet, potentielle Nachahmer abzuschrecken und rechtswidrige Eingriffe in das Klagepatent zuk\u00fcnftig zu verhindern. Sie habe auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der Urteilsver\u00f6ffentlichung, weil die \u00fcber eine hervorgehobene Marktstellung verf\u00fcgenden sehr bekannten Beklagten die Verletzung des Klagepatents fortsetzten. Es best\u00fcnde mithin ein Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch die Entfernung aus den Vertriebswegen und im Rahmen der Rechnungslegung im Falle von mehreren in Teilbestellungen aufgeteilten Bestellungen eine Kennzeichnung der jeweils zusammenh\u00e4ngenden Teile der Bestellungen beantragt hat,<br \/>\nbeantragt sie nunmehr,<br \/>\n1. im Wesentlichen wie zuerkannt,<br \/>\nwobei sie den Vernichtungsantrag gegen s\u00e4mtliche Beklagte richtet, haupts\u00e4chlich eine vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen begehrt und nur hilfsweise beantragt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Deinstallation der Ger\u00e4tesoftware herauszugeben und anschlie\u00dfende Herausgabe an die Beklagten,<br \/>\nund dar\u00fcber hinaus gehend, ihr zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift P (Verlag: Q AG) erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise wie zu Ziffer 1., jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es in Ziffer I.1. statt \u201e\u2026 und \u00dcberlagern \u2026\u201c hei\u00dft: \u201e\u2026 und gleichzeitige grafische \u00dcberlagerung\u2026\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassten keine \u201eersten Speichermittel zum Speichern von Kartendaten\u201c: Das Klagepatent verstehe darunter die Speicherung mittels einer CD-ROM, w\u00e4hrend bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Kartendaten aus Flashspeichern gelesen w\u00fcrden. Ferner verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht \u00fcber \u201ePositionserfassungsmittel\u201c im Sinne des Klagepatents: Darunter verstehe das Klagepatent, dass die Positionsdaten anhand einer Kombination aus Azimutdaten, Winkelgeschwindigkeitsdaten, der Daten bez\u00fcglich der zur\u00fcckgelegten Entfernung und der GPS-Positionserfassungsdaten erfasst w\u00fcrden. Demgegen\u00fcber werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 unstreitig \u2013 die Position allein mittels GPS bestimmt. Schlie\u00dflich komme es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zu einem \u00dcberlagern der Fahrzeugposition auf einer angezeigten Karte. Das Klagepatent setze insoweit voraus, dass zuerst eine Karte angezeigt und danach die Fahrzeugposition auf diese Karte \u201e\u00fcberlagert\u201c werde. Im Gegensatz dazu werde \u2013 unstreitig \u2013 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine aktuelle, sich bewegende Karte gezeigt, die mit jeder erfassten Positions\u00e4nderung des Fahrzeugs erneut gezeichnet werde, wobei die neu erfasste Fahrzeugposition zusammen mit der neu gezeichneten Karte auf dem Bildschirm angezeigt werde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestreitet die Beklagte zu 3) ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht weisungsbefugt gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) und habe dementsprechend auch keine Weisungen zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erteilt. Sie sei prim\u00e4r f\u00fcr den Absatz und das Marketing ausschlie\u00dflich in einigen internationalen M\u00e4rkten au\u00dferhalb Europas und dem US Markt zust\u00e4ndig. Die blo\u00dfe Personenidentit\u00e4t in einer F\u00fchrungsposition f\u00fchre nicht dazu, dass Aktivit\u00e4ten der Beklagten zu 4) ihr, der Beklagten zu 3), zugerechnet werden k\u00f6nnten. Auch ihre blo\u00dfe Inhaberschaft der Domain A.de f\u00fchre nicht zu einer Verletzungshandlung, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 laut Impressum der deutschsprachigen Website diese Website von der Beklagten zu 1) betrieben werde. Sie, die Beklagte zu 3), sei also gerade nicht Betreiberin einer Internet-Plattform. Ebenso wenig sei eine Haftung wegen ihrer Nennung auf den Sicherheits- und Produktinformationen oder der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzunehmen, da sich aus den dortigen Angaben nicht ergebe, welche konkreten Verletzungshandlungen sie in Deutschland begangen haben soll. Die Angabe sei insbesondere nicht aus Gr\u00fcnden des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1b) GSPG erfolgt. Es handele sich \u00fcberdies nur um Copyright- Vermerke.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet seien des Weiteren die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und Urteilsver\u00f6ffentlichung. Keine der Beklagten zu 2) bis zu 5) erlange Eigentum oder Besitz an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Vernichtung der Ger\u00e4te als solche sei wegen des damit verbundenen Schadens unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig; ein Softwareupdate der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde gen\u00fcgen, um die vom Klagepatent beanspruchte Funktionalit\u00e4t zu vermeiden. Die daf\u00fcr notwendige Software sei \u2013 insoweit unstreitig &#8211; eine betriebsinterne Software. Dem Markt bzw. den Verbrauchern werde sie nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Die Angaben der Kl\u00e4gerin zum vermeintlich berechtigten Interesse an einer Urteilsver\u00f6ffentlichung seien unsubstantiiert. Zudem sei angesichts des Vernichtungsantrages und des Umstandes, dass es nicht auf die verwendete Hardware, sondern nur auf die Software ankomme, nicht ersichtlich, wie eine Ver\u00f6ffentlichung zur Beseitigung eines \u2013 tats\u00e4chlich nicht vorliegenden \u2013 fortdauernden St\u00f6rungszustandes beitragen solle.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen. Das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 werde von den Entgegenhaltungen US 4,675,XXX, JP 60-224XXX und JP 01-152XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Ferner meinen die Beklagten, Anspruch 1 beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit und gehe schlie\u00dflich \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten wegen Patentverletzung Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Abzuweisen war die Klage insoweit, als dass die Kl\u00e4gerin den Anspruch auf Vernichtung auch gegen die Beklagten zu 2) bis zu 5) geltend macht und zudem &#8211; unter anderem auch von der Beklagten zu 1) &#8211; haupts\u00e4chlich die vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen begehrt. Ebenso war der Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung abzuweisen. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf eine Navigationsvorrichtung f\u00fcr einen beweglichen K\u00f6rper, insbesondere auf Anzeigemanipulationen f\u00fcr eine in einem Fahrzeug untergebrachte Navigationsvorrichtung, sowie eine Kartenanzeigevorrichtung, die insbesondere in einem Navigationssystem in einem beweglichen K\u00f6rper eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent zun\u00e4chst die GB-A-2048XXX, welche ein Spuranzeigesystem f\u00fcr einen sich bewegenden K\u00f6rper offenbart, bei welchem numerische Werte f\u00fcr die Breite und L\u00e4nge angezeigt werden, wobei die Werte den Zeilenmarkierungen eines Cursors entsprechen, dessen Positionen durch Bet\u00e4tigung von durch den Benutzer bet\u00e4tigten Schalterpaaren angepasst werden. Erg\u00e4nzend dazu &#8211; so das Klagepatent \u2013 wurde eine GPS-Navigationsvorrichtung als eine k\u00fcnstliche Satelliten benutzende Positionserfassungsvorrichtung entwickelt. Bekannte Navigationsvorrichtungen k\u00f6nnen eine Vielzahl von Daten auf einem Bildschirm anzeigen, wobei die die augenblickliche Position umfassenden Kartendaten aus einem Speichermedium abgelesen werden. Der Anzeigeschirm erm\u00f6glicht es dem Benutzer, seine augenblickliche relative Position auf einer angezeigten Karte zu finden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an diesen herk\u00f6mmlichen Vorrichtungen, dass sie nicht in der Lage seien, Koordinatendaten einer beliebigen Position auf einer Karte zu berechnen, welche auf dem Bildschirm angezeigt werde. Wenn beispielsweise ein gemeinsamer Zielort in einer Vielzahl von Navigationsvorrichtungen festgelegt werden solle, welche sich an voneinander entfernten Positionen befinden, sei es insbesondere in einem unbekannten Gebiet schwierig, den Zielort den anderen Teilnehmern in korrekter Weise mitzuteilen. Herk\u00f6mmliche Systeme seien insbesondere nicht in der Lage, gleichzeitig Werte f\u00fcr die Koordinatendaten in numerischer Form auf einer angezeigten Karte einzublenden. Wenn ein Benutzer aber auf dem Weg zum letztendlichen Zielort mehrere Orte als Zwischenzielpunkt eingegeben habe, komme es vor, dass der Benutzer manchmal vergesse, bei welchen Punkten es sich um Zwischenzielpunkte handele, wodurch sich bei ihm ein Gef\u00fchl der Unsicherheit bez\u00fcglich des Endpunkts ergebe.<br \/>\nSodann erw\u00e4hnt das Klagepatent einen sog. \u201eAtlantenmodus\u201c herk\u00f6mmlicher Navigationsger\u00e4te. In dieser Betriebsart wird eine Namensliste der anzuzeigenden Orte angezeigt, um es dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, einen Ort von der Liste auszuw\u00e4hlen und eine Karte um den ausgew\u00e4hlten Ort herum anzuzeigen. Diesbez\u00fcglich nennt das Klagepatent ein Fahrzeugnavigationssystem (EP-A-434XXX), bei welchem wesentliche Teile einer Stra\u00dfenkarte zusammen angezeigt werden mit Bezeichnungen, die Stra\u00dfen anzeigen, die gerade au\u00dferhalb des angezeigten Kartenteils liegen. Schlie\u00dflich nimmt das Klagepatent Bezug auf die EP-A-452XXX und die EP-A-119XXX, welche Anzeigesysteme offenbaren, bei welchen ein bestimmtes Ziel oder ein bestimmter Gegenstand ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen und ein Kartenausschnitt der zugeh\u00f6rigen Umgebung angezeigt werden kann. Als nachteilig kritisiert es das Klagepatent, dass die herk\u00f6mmlichen Navigationssysteme eine gro\u00dfe Anzahl von Prozeduren und Bedienungsschritten ben\u00f6tigen, um eine gew\u00fcnschte Karteninformation zu erhalten, was zu komplizierten Manipulationen f\u00fchre.<br \/>\nAls ein Ziel hebt es das Klagepatent vor diesem technischen Hintergrund hervor, eine Navigationsvorrichtung bereitzustellen, welche in der Lage ist, die Koordinaten einer Fahrzeugposition auf einer auf dem Bildschirm mit numerischen Werten angezeigten Karte anzuzeigen, sowie eine solche einen Ort anzeigende Koordinatendaten effektiv zu benutzen.<br \/>\nEin weiteres Ziel ist es, ein Navigationssystem bereitzustellen, welches in der Lage ist, zuverl\u00e4ssig einen Zielpunkt zu best\u00e4tigen und zu erkennen, ohne dass bei einem Benutzer ein Gef\u00fchl der Unsicherheit entsteht.<br \/>\nSchlie\u00dflich gibt das Klagepatent das Ziel vor, ein Navigationsger\u00e4t bereitzustellen, welches in der Lage ist, unverz\u00fcglich gew\u00fcnschte Karteninformationen auszuw\u00e4hlen und anzuzeigen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgaben (technischen Probleme) sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Navigationsvorrichtung, welche umfasst:<br \/>\n2. erste Speichermittel (12) zum Speichern von Kartendaten;<br \/>\n3. Positionserfassungsmittel (4) zum Erfassen einer Fahrzeugposition;<br \/>\n4. Anzeigemittel (17);<br \/>\n5. Anzeigesteuermittel (14)<br \/>\na) zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf diesen Anzeigemitteln (17) und<br \/>\nb) \u00dcberlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abh\u00e4ngigkeit von Fahrzeugpositionsdaten;<br \/>\n6. Zielortfestlegungsmittel (11), welche es dem Nutzer erm\u00f6glichen, die Position eines Zielorts anzugeben;<br \/>\n7. zweite Speichermittel (9,12) zum Speichern von Zielortpositionsnamensdaten des Zielorts;<br \/>\n8. Zielortpositionsnamenanzeigesteuermittel<br \/>\na) zum Anzeigen eines Zielortpositionsnamens auf den Anzeigemitteln (17) zusammen mit der angezeigten Karte, basierend auf den Zielortspositionsnamendaten,<br \/>\nb) und zwar selbst dann, wenn die Zielortposition nicht innerhalb der Karte existiert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von den Merkmalen 1), 4) sowie 6 \u2013 8b). Weitergehende Ausf\u00fchrungen der Kammer sind hierzu nicht veranlasst.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen ferner Speichermittel zum Speichern von Karten (Merkmal 2), indem bei diesen die Kartendaten aus Flashspeichern gelesen werden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, das Klagepatent verstehe die Speichermittel abschlie\u00dfend als CD-ROMs, von denen die Kartendaten ausgelesen werden. Auf ein solches Speichermittel ist der Schutzbereich des Anspruchs 1 nicht beschr\u00e4nkt.<br \/>\nWie der Fachmann insbesondere dem systematischen Zusammenhang des Merkmals 2 mit dem Merkmal 5a entnimmt, soll mittels gespeicherter Kartendaten eine auf diesen Kartendaten basierende Karte in Abh\u00e4ngigkeit von Fahrzeugpositionsdaten angezeigt werden. Wie die Speicherung der Kartendaten im Einzelnen technisch gew\u00e4hrleistet wird, gibt der Anspruch nicht vor, sondern beschr\u00e4nkt sich vielmehr in abstrakter Weise auf die Vorgabe von \u201eSpeichermitteln\u201c. Der Fachmann erkennt, dass die technische Art und Weise des Speichervorgangs f\u00fcr die Erreichung dieses Ziels nicht relevant ist.<br \/>\nGegenteiliges folgt insbesondere auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, die der Fachmann zur Auslegung des Patentanspruchs heranzieht. S\u00e4mtliche von den Beklagten f\u00fcr ihre Auslegung herangezogenen Passagen des Klagepatents (Abs\u00e4tze [0045], [0055], [0069], [0079], [0094], [0112] gem\u00e4\u00df Anlage K 1), welche die Verwendung einer CD-ROM als Speichermittel erw\u00e4hnen, verm\u00f6gen dem Fachmann keinen Anlass zur Annahme zu geben, der Anspruch sei zwingend so zu verstehen, dass CD-ROMs als Speichermittel zum Einsatz kommen m\u00fcssten. Es handelt sich insoweit lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche den allgemeinen technischen Lehrinhalt nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen. In diesem Zusammenhang erkennt der Fachmann n\u00e4mlich, dass der &#8211; oben wiedergegebene &#8211; technische Erfolg, welcher erzielt werden soll, gerade nicht ausschlie\u00dflich dadurch zu erreichen ist, dass CD-ROMs als Speichermittel eingesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass es im allgemeinen Beschreibungsteil hei\u00dft: \u201ez.B. eine CD-ROM\u201c (Seite 2, letzter Absatz der Anlage K1a, Hervorhebung durch die Kammer). Insofern w\u00fcrde eine Auslegung, welche die Speichermittel zwingend auf CD-ROMs festlegt, unzul\u00e4ssig eine solche unter den Wortlaut darstellen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen ferner das Merkmal 3, wonach die Navigationsvorrichtung Positionserfassungsmittel zum Erfassen einer Fahrzeugposition umfassen soll. Der betreffende Benutzungstatbestand wird dadurch verwirklicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig die Fahrzeugposition mittels eines (reinen) GPS-Systems erfassen.<\/p>\n<p>Indem die Beklagten meinen, das Klagepatent verstehe unter \u201ePositionserfassungsmitteln\u201c zwingend eine Kombination aus einem Winkelgeschwindigkeitssensor, einem Entfernungsmesser und einem GPS-Empf\u00e4nger, legen sie den Anspruch 1 wiederum unter seinen Wortlaut aus. Der Fachmann wird mit R\u00fccksicht auf den abstrakt gefassten Anspruch jegliche technische Mittel, durch welche die Fahrzeugposition genau erfasst werden kann, als klagepatentgem\u00e4\u00df ansehen. Denn der Anspruch macht keine zwingenden Vorgaben in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Positionserfassungsmittels. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen dargetan, dass &#8211; wie es der Kammer auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten betreffend Navigationsvorrichtungen gel\u00e4ufig ist \u2013 GPS ein weit verbreitetes und zuverl\u00e4ssiges Mittel ist, welches bei der Positionserfassung eine gro\u00dfe Genauigkeit gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nWiederum stellen die von den Beklagten zitierten Passagen aus der Beschreibung des Klagepatents (Abs\u00e4tze [0039], [0054], [0067] und [0079] gem\u00e4\u00df Anlage K 1) lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele dar, welche keine taugliche Grundlage f\u00fcr die von den Beklagten vorgenommene enge Auslegung bilden k\u00f6nnen. Denn der Fachmann sieht, dass der mit der technischen Lehre erstrebte Zweck ohne Weiteres auch durch ein \u201eisoliertes\u201c GPS-System zur Positionserfassung erreicht werden kann. Insofern geht der allgemeine technische Lehrinhalt des Anspruchs 1 \u00fcber diese Ausf\u00fchrungsbeispiele hinaus.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmale 5a) und 5b). Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 5 umfasst die patentgem\u00e4\u00dfe Navigationsvorrichtung Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf Anzeigemitteln (Merkmal 5a) und zum \u00dcberlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abh\u00e4ngigkeit von Fahrzeugpositionsdaten (Merkmal 5b).<br \/>\nDen Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Merkmalsgruppe 5 verlange, es m\u00fcsse zuerst eine Karte angezeigt und zeitlich nachfolgend die Fahrzeugposition auf dieser Karte abgebildet werden.<br \/>\nEine solche Auslegung gebietet zun\u00e4chst der &#8211; gem\u00e4\u00df Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgebliche &#8211; englischsprachige Originalwortlaut \u201esuperimposing\u201c nicht. Dem Wort \u201esuperimposing\u201c bzw. der deutschen \u00dcbersetzung \u201e\u00fcberlagern\u201c l\u00e4sst sich keine Vorgabe betreffend den Zeitpunkt der Abbildung der Fahrzeugposition auf der Karte entnehmen. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Worte \u201e\u2026 auf der angezeigten Karte\u2026\u201c im Anspruch 1. Auch daraus folgt n\u00e4mlich nicht zwingend ein gestuftes Vorgehen in der Weise, dass zuerst die Karte angezeigt werden m\u00fcsse und erst anschlie\u00dfend die Fahrzeugposition abgebildet werden d\u00fcrfe. Denn rein grammatikalisch kann \u201eangezeigt\u201c auch im Sinne von \u201eauf der gegenw\u00e4rtig angezeigten Karte\u201c verstanden werden, so dass auch ein gleichzeitiges Anzeigen der Karte und Abbilden der Fahrzeugposition erfasst sein kann.<br \/>\nErst recht ergibt die ma\u00dfgebliche funktionelle Auslegung der Merkmalsgruppe 5, dass es dem Klagepatent auf die von den Beklagten angef\u00fchrte zeitliche Abstufung nicht ankommt. Die technische Lehre der Merkmale 5a) und 5b) bezweckt es, den Benutzer auf der angezeigten Karte \u00fcber die Fahrzeugposition zu informieren. Entscheidend ist, dass die verschiedenen visuellen Informationen (Karte, Fahrzeugposition) gleichzeitig durch ihn wahrgenommen werden k\u00f6nnen. Es geht insoweit um die tats\u00e4chliche Anzeige und nicht etwa darum, welche Rechenschritte in welcher Abfolge bei der Steuerung der Anzeige durchgef\u00fchrt werden. F\u00fcr die Erzielung des technischen Erfolgs ist es folglich ohne Bedeutung, ob Karte und Fahrzeugposition gleichzeitig oder (zeitlich) hintereinander angezeigt werden. Funktionell entscheidend ist &#8211; wie gesagt &#8211; allein, dass Karte und Fahrzeugposition vom Nutzer gleichzeitig visuell wahrgenommen werden k\u00f6nnen, wie die allgemeine Beschreibung best\u00e4tigt (Anlage K 1, [0006]; Anlage K1a, Seite 2, letzter Absatz). Auch anhand dessen wird dem Fachmann klar, dass die Merkmalsgruppe 5 auf die Anzeige bezogene r\u00e4umliche, nicht hingegen zeitliche Vorgaben bez\u00fcglich der Anzeige von Kartendaten und Fahrzeugposition aufstellt.<br \/>\nSoweit die Beklagten als Argument f\u00fcr ihre abweichende Auslegung die Figur 17 des Klagepatents heranziehen, ist auch dies nicht stichhaltig. Zwar sind die Schritte S 24 (Karte um die anzuzeigende Position zeichnen) und S 25 (\u00fcberschriebene Information wie Cursor-, Fahrzeugpositionsmarkierung usw. zeichnen) in verschiedenen Abschnitten des in der Figur 17 wiedergegebenen Flussdiagramms, was auf eine entsprechende zeitliche Abfolge hindeuten mag. Weil es sich jedoch insoweit lediglich um die Illustration eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, darf die allgemeine technische Lehre des Anspruchs 1 nicht auf diese L\u00f6sung beschr\u00e4nkt werden. Der Fachmann, welcher erkennt, dass der oben wiedergegebene, mit der Merkmalsgruppe 5 verbundene technische Zweck auch durch ein gleichzeitiges Anzeigen von Karte und Fahrzeugposition erreicht werden kann, wird den Anspruch dementsprechend weit verstehen. Selbst wenn &#8211; wie die Beklagten im Haupttermin unter Hinweis auf die Entgegenhaltungen NK3, D3 und D1 vorgebracht haben &#8211; die im Priorit\u00e4tszeitpunt \u00fcbliche Anzeigentechnik so ausgestaltet gewesen sein sollte, dass zuerst die Karte gezeichnet und dann die Fahrzeugposition darauf angezeigt wurde, wird der Fachmann kein entsprechend enges Verst\u00e4ndnis von \u201e\u00fcberlagern\u201c haben, weil das Klagepatent insoweit sein eigenes Lexikon darstellt und aus den oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden die funktionelle Auslegung ein weites Verst\u00e4ndnis gebietet.<br \/>\nDies vorausgeschickt, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmalsgruppe 5 wortsinngem\u00e4\u00df, da der Zeitpunkt der Generierung der Karte oder der Fahrzeugposition irrelevant ist, weil es allein auf eine graphische \u00dcberlagerung ankommt. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine immer aktuelle Karte angezeigt wird, bei der die Fahrzeugposition bereits eingezeichnet ist und die mit jeder erfassten Positions\u00e4nderung des Fahrzeugs komplett neu gezeichnet wird, f\u00fchrt deshalb nicht aus der Verletzung heraus.<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, die Merkmale 5a) und 5b) sollten nicht nur daf\u00fcr sorgen, dass Karte und Fahrzeugposition gleichzeitig wahrgenommen werden k\u00f6nnen, sondern auch daf\u00fcr, dass eine effiziente Anzeigetechnik zur Verf\u00fcgung gestellt werde, da die Karte nicht bei jeder sp\u00fcrbaren Ver\u00e4nderung der Fahrzeugposition neu auf dem Bildschirm gezeichnet werden m\u00fcsse, vermag sie keine dies belegenden Textstellen in der Beschreibung des Klagepatents zu nennen. Eine effiziente Anzeigetechnik mag allgemein wichtig sein, weil sich die Fahrzeugposition relativ zur Karte, insbesondere bei schneller Fahrt oder bei kleinen Kartenma\u00dfst\u00e4ben, schnell ver\u00e4ndern kann. Aber das stellt jedenfalls keinen vom Klagepatent zwingend intendierten Vorteil dar. Das Klagepatent kritisiert den Stand der Technik dahingehend, dass vom Benutzer eingegebene Zieldaten automatisch aus dem Speicher gel\u00f6scht werden, wenn die Entfernung zwischen augenblicklichem Standort und Zielposition gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert wird, und dass komplizierte Tastenbefehle zur Eingabe des gleichen Zieles als neues Ziel notwendig seien (Anlage K 1a, S. 2, Absatz 1). Ferner bem\u00e4ngelt es am Stand der Technik, dass es nicht m\u00f6glich sei, jedes neue Ziel einzuspeichern und dann wieder abzurufen (K 1a, S. 2, 2. Absatz). Aufgabegem\u00e4\u00df soll daher eine einfache Bedienerfunktion bereitgestellt werden, die es erm\u00f6glicht, das gleiche Ziel wie vorher einzustellen. Diese Vorteile erzielen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, was f\u00fcr die Bejahung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung ausreicht, weil insoweit nicht erforderlich ist, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkungen \u00fcberhaupt oder gar vollst\u00e4ndig eintreten (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Insofern kann es dahinstehen, ob man der dritten Teilaufgabe des Klagepatents (unverz\u00fcgliche Auswahl und Anzeige gew\u00fcnschter Karteninformationen, S. 9, 4. Absatz der Anlage K 1a) die Notwendigkeit einer effizienten Anzeigetechnik entnehmen kann bzw. muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die nachfolgend ausgesprochenen Rechtsfolgen, wobei auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) zu bejahen ist. Unstreitig ist die Beklagte zu 3) Inhaberin der Domain A.de, \u00fcber welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten werden (vgl. DENIC-Auszug gem\u00e4\u00df Anlage K26). Dass es im Impressum der deutschsprachigen Website ausdr\u00fccklich hei\u00dft \u201eDiese Website wird von der A Deutschland GmbH betrieben\u201c, steht der Haftung der Beklagten zu 3) als Verletzerin nicht entgegen. Als materiell an der Domain Berechtigter haftet der Domaininhaber n\u00e4mlich nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen als unmittelbarer Verletzer (Hoeren, in: Mitt. der deutschen Patentanw\u00e4lte 2010, 501, 502; vgl. zur Haftung des Verp\u00e4chters einer Domain BGH, GRUR 2009, 1093).<\/p>\n<p>\u00dcberdies ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 3) auch daraus, dass sie auf den Verpackungskartons zum Navigationsger\u00e4t R genannt ist (vgl. Anlage gem\u00e4\u00df m\u00fcndlicher Verhandlung vom 2.12.2010, welche unstreitig dem Karton einer in D\u00fcsseldorf bei \u201eS\u201c erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstammt). Nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont verstehen Kunden diesen Umstand so, dass der betreffende Gegenstand auch von der Beklagten zu 3) feilgehalten wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich dort \u00fcber der Nennung u.a. der Beklagten zu 3) ein \u00a9-Vermerk befindet; es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Urheberrechtshinweis etwas an dem vorerw\u00e4hnten Verst\u00e4ndnis der Kunden \u00e4ndern sollte.<br \/>\n1)<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat des Weiteren gem. \u00a7 140a Abs. 1 PatG einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, allerdings nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) und nur in der vom Tenor erfassten Form.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlungen Besitz und\/oder Eigentum an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies ist unstreitig bei der Beklagten zu 1) der Fall. F\u00fcr die im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 2) bis 5) ist dies hingegen nicht festzustellen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat lediglich Vermutungen zu den Eigentums- und Besitzverh\u00e4ltnissen vorgetragen bzw. vortragen k\u00f6nnen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich die tats\u00e4chlichen Besitz- und\/oder Eigentumsverh\u00e4ltnisse bez\u00fcglich der ausl\u00e4ndischen Beklagten ableiten lie\u00dfen, sind nicht dargetan. Den Vermutungen der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten in ausreichender Weise entgegengetreten. Angesichts des Substanzgehalts der kl\u00e4gerischen Darlegungen gen\u00fcgte das pauschale Bestreiten; die Voraussetzungen f\u00fcr eine sekund\u00e4re Darlegungslast sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>Eine vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Hardware), wie mit dem Hauptantrag begehrt, war aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht auszusprechen. Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand besteht eine andere Beseitigungsm\u00f6glichkeit, die der Vernichtung im Ergebnis gleichkommt. Es gen\u00fcgt die hilfsweise beantragte Teilvernichtung durch Entfernen der derzeitigen Routenpr\u00e4ferenzeinstellung \u201eLuftlinie\u201c mittels eines Software-Updates.<br \/>\nDass ein Software-Update ausreicht, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu beseitigen, hat auch die Kl\u00e4gerin nicht bestritten. Sie vertritt allerdings die Auffassung, ein solches Software-Update berge die Gefahr in sich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dritter Seite durch eine erneute Software\u00e4nderung wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und in den Verkehr gebracht werden. Eine derartige Gefahr l\u00e4sst sich indes nicht feststellen. Die Beklagten, welche f\u00fcr die gegebene Eignung der Teilvernichtung darlegungs- und beweisbelastet sind (hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler), haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung konkret vorgetragen, dass es sich bei dem aufzuspielenden kostenlosen Software-Update um ein betriebsinternes Softwareprogramm handelt, das dem Markt nicht zug\u00e4nglich ist. Es wird insbesondere weder H\u00e4ndlern noch dem einzelnen Nutzer zur Verf\u00fcgung gestellt, es wird nicht zum Download oder \u00c4hnliches angeboten. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mit konkreten Umst\u00e4nden begegnet, die durchgreifende Zweifel aufkommen lassen k\u00f6nnten. Sie hat lediglich behauptet, es k\u00f6nne zu einem \u201eErwerb\u201c \u00fcber Tauschb\u00f6rsen im Internet kommen und\/oder es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kunde gleichwohl versuchen werde, in den Besitz des Software-Updates zu gelangen und\/oder eine Deinstallation des Software-Updates vorzunehmen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist insoweit lediglich auf Vermutungen beschr\u00e4nkt. Dass es ein Softwareprogramm gibt bzw. geben wird, mit dem die \u00c4nderungen mittels des von den Beklagten vorzunehmenden Software-Updates wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie, dass ein solches Programm (frei) zug\u00e4nglich w\u00e4re. Sofern Dritte das Software-Update der Beklagten auf die von der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrchtete Art und Weise erlangen w\u00fcrden, bliebe dies im Ergebnis unsch\u00e4dlich. Denn das von den Beklagten angesprochene Software-Update soll ja gerade die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktionen entfernen, so dass bei Verwendung des Software-Updates das Ziel der Teilvernichtung erreicht w\u00fcrde. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an die Beklagten zur\u00fcckgesandt w\u00fcrden, um ein kostenloses Software-Update aufspielen zu lassen, sind nicht dargetan. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht gr\u00f6\u00dfer als bei einer Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin findet seine Grundlage in \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses hingegen nicht gegeben.<\/p>\n<p>Auch wenn \u00a7 140e PatG den Zweck verfolgt, mittels der Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und eine Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen, ist die Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, sondern es bedarf eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Ver\u00f6ffentlichung. Es geht nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140e Rn. 9; siehe auch BGH GRUR 1954, 327 \u2013 Radschutz-Entscheidung). Das berechtigte Interesse erfordert es deshalb, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet ist und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist.<\/p>\n<p>Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen. Sie hat vorrangig allgemeine Erw\u00e4gungen er\u00f6rtert, aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein fortdauernder St\u00f6rungszustand ergibt, der es erfordern w\u00fcrde, die Allgemeinheit auf Kosten der Beklagten \u00fcber den Ausgang zu informieren.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm Hinblick auf die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 08.02.2010 besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem. \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Basierend hierauf kann nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand die erforderliche \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Auffassung der Beklagten, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung (EP 93301XXX.9, Anlage NK 9 des Nichtigkeitsverfahrens) hinausgehe, vermag die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung nicht n\u00e4her zu treten. Es ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht zu der Auffassung gelangen wird, die Merkmale 6 und 7 seien in der NK 9 nicht offenbart gewesen, weil in dieser nur gelehrt sei, dass die Zielort(namen)daten eines Zielorts, nicht aber die Zielortposition durch das Zielfestlegungsmittel festgelegt werden, und dass diese festgelegten Zielortsnamendaten in einem zweiten Speichermittel gespeichert sind. Ein dementsprechender Offenbarungsgehalt d\u00fcrfte sich n\u00e4mlich der Figur 18 der Anlage NK 9 entnehmen lassen, welche den Ablauf der Zielfestlegung zeigt. Anhand der Schritte S120 bis S150 wird erkennbar, dass der Benutzer unterschiedliche M\u00f6glichkeiten hat, ein Ziel festzulegen: Der Schritt S130 sieht die Eingabe eines abgek\u00fcrzten Zielnamens vor. Der Schritt S150 erm\u00f6glicht die Eingabe des (vollst\u00e4ndigen) Zielnamens, wobei der Name dann in den gleichen Speicher eingegeben wird wie zuvor in Schritt S130 der abgek\u00fcrzte Name.<\/p>\n<p>2)<\/p>\n<p>Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand d\u00fcrfte die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents auch neu sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 4,675,XXX (Anlage NK6 bzw. D1) beschreibt drei unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen. Die erste Ausf\u00fchrungsform umfasst ein Kartenanzeigesystem, bei dem der Ma\u00dfstab der angezeigten Karte vergr\u00f6\u00dfert und gleichzeitig die Detailtiefe der angezeigten Karte angepasst werden kann (vgl. Figuren 3a \u2013 3c). Die zweite Ausf\u00fchrungsform betrifft ein Kartenanzeigesystem, das den Ma\u00dfstab der angezeigten Karte entsprechend der Entfernung \u201eL\u201c zwischen der aktuellen Position und der Zielposition eines Fahrzeugs anpasst (vgl. Figur 12). Die dritte Ausf\u00fchrungsform bezieht sich auf ein Kartenanzeigesystem, das gleichzeitig eine \u00dcbersichtskarte in einer Hauptanzeige 1112 und eine Kartenanzeige mit gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab in einem weiteren Anzeigebereich 1111 darstellt (vgl. Figuren 18 und 22).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung der Neuheit in einer Entgegenhaltung sind explizit aufgef\u00fchrte Ausf\u00fchrungsformen grunds\u00e4tzlich getrennt voneinander zu betrachten (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA: T 305\/87, T 901\/90 und T 332\/87). Demgegen\u00fcber verwendet die Beklagte zu 1) bei der Begr\u00fcndung der fehlenden Neuheit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung NK6 Textstellen aus derselben, die jeweils unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen beschreiben. Soweit die Beklagten darauf verweisen, nach der betreffenden Rechtsprechung des EPA sei eine \u201eZusammenschau\u201c sehr wohl zul\u00e4ssig, wenn der Fachmann keine Gr\u00fcnde erkennen k\u00f6nne, die gegen eine solche Verbindung spr\u00e4chen, mag das richtig sein. Jedoch ist die Kl\u00e4rung dieser Frage der Kammer nicht m\u00f6glich, weil die Beklagten auflagewidrig keine deutsche \u00dcbersetzung der NK6 eingereicht haben, so dass der Gesamtoffenberatungsgehalt der Entgegenhaltung NK 6 nicht hinreichend beurteilt werden kann. Insoweit kann dahinstehen, ob im Falle einer ausnahmsweise zul\u00e4ssigen Gesamtbetrachtung \u00fcberhaupt s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents offenbart w\u00e4ren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung D4 (JP 60-224XXX), welche erst kurzfristig vor dem Haupttermin in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage B4) eingereicht wurde, stellt derzeit keine hinreichende Grundlage dar, \u00fcberwiegende Zweifel an der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents zu haben.<\/p>\n<p>Die D4 beschreibt ein System, das basierend auf Messungen der Bewegungsrichtung und zur\u00fcckgelegter Wegstrecke R\u00fcckschl\u00fcsse auf die aktuelle Position zieht. Die dort gelehrte Vorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber eine Anzeige 16, wie sie in Figur 5 vergr\u00f6\u00dfert dargestellt wird. Es ist zumindest zweifelhaft, ob diese Entgegenhaltung das Merkmal 5a, wonach Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf Kartendaten basierenden Karte vorhanden sind, zeigt. Die zugeh\u00f6rige Beschreibung erw\u00e4hnt in Bezug auf die Figur 5 lediglich, dass die Vorrichtung \u00fcber eine Nachschlagetabelle verf\u00fcgt, in der geocodierte Daten abgelegt sind. Nach der von den Beklagten selbst vorgelegten Definition von \u201eKarte\u201c in der Encyclopedia Britannica (Anlage NK 16) ist es unter anderem wesentlich f\u00fcr eine Karte, dass Merkmale eines Gebietes der Erde graphisch dargestellt werden. Solches ist in Bezug auf die Figur 5 der D4 nicht feststellbar, da dort lediglich die relative Fahrzeugposition zur Zielposition graphisch dargestellt sein d\u00fcrfte. Dass in der Figur 5 einzelne St\u00e4dtenamen (Osaka, Kyoto, Tokyo) genannt sind, vermag der Anzeige nicht die Eigenschaft der graphischen Darstellung eines Gebietes der Erde (hier: Japan) zukommen zu lassen; entgegen der Ansicht der Beklagten d\u00fcrfte der Fachmann darin nicht einmal eine \u201erudiment\u00e4re Karte\u201c erblicken.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich geht die Kammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung davon aus, dass auch die Entgegenhaltung JP 01-152XXX (Anlage D5, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B5) die Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents nicht in Frage zu stellen vermag.<\/p>\n<p>Die D5 betrifft eine Navigationsvorrichtung mit einer Anzeige, bei der die aktuelle Fahrzeugposition sowie das Ziel der Navigation dargestellt werden kann. Soweit das Ziel au\u00dferhalb des Darstellungsbereichs der Anzeige liegen w\u00fcrde, wird dieses in einem gesonderten Kartenausschnitt angezeigt (vgl. Figur 5 der D5), wobei das Ziel insoweit mit dem Bezugszeichen \u201eB\u201c gekennzeichnet wird. Wie die Beklagten nicht in Abrede stellen, werden so weder Zielortpositionsnamen noch Zielortpositionsnamendaten (vgl. jeweils Merkmal 8a) offenbart. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, es handele sich dabei nicht um technische Merkmale, \u00fcberzeugt das nicht. Insbesondere verf\u00e4ngt der Hinweis der Beklagten auf die BGH-Entscheidung \u201eDynamische Dokumentengenerierung\u201c (Az.: Xa 20\/08) nicht. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zu \u00a7 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG erging und daher fraglich ist, ob sie auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres \u00fcbertragbar ist, ist Folgendes zu beachten: Laut Randnummer 27 der betreffenden Entscheidung reicht es aus, wenn die L\u00f6sung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf technische Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage R\u00fccksicht nimmt. Da das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Navigationsger\u00e4t auf die begrenzten Darstellungsm\u00f6glichkeiten R\u00fccksicht nimmt, aber gleichwohl eine L\u00f6sung enth\u00e4lt, bei der die notwendigen Informationen optimal erkennbar sind, d\u00fcrfte diesen Anforderungen gen\u00fcgt sein. Dies gilt umso mehr, als dass es zwecks der Umsetzung dieser L\u00f6sung entsprechender Speichermittel zum Speichern von Zielortpositionsnamendaten bedarf.<\/p>\n<p>3a)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, ausgehend von der Entgegenhaltung EP 0434XXX A1 (Anlage NK 7) fehle es der technischen Lehre des Klagepatents an der erfinderischen T\u00e4tigkeit, gibt das vor dem Hintergrund, dass es sich um im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt, keinen Anlass f\u00fcr eine Aussetzung. Der Vortrag der Beklagten zu einer Kombination der NK 7 mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatents oder unter Ber\u00fccksichtigung der Figur 2 der NK 7 oder aus einer Kombination mit den Entgegenhaltungen NK 6 oder NK 8 l\u00e4sst jeweils nicht erkennen, dass die Entscheidung der Erteilungsbeh\u00f6rde evident unrichtig sei. Derartige besondere Umst\u00e4nde haben die Beklagten nicht dargetan.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie notwendige Erfindungsh\u00f6he der technischen Lehre des Klagepatents wird auch nicht im hier notwendigen Umfang durch die von den Beklagten angef\u00fchrte Kombination der Entgegenhaltungen D3 (EP 0 346 XXX A1, NK13) und D6 (US 4,924,XXX, NK 13) in Frage gestellt. Erstmals in der Duplik haben die Beklagten auf diese \u2013 nunmehr auch ins Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrte \u2013 Kombination abgestellt.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die Beklagten auch insoweit keine deutschen \u00dcbersetzungen vorgelegt haben, ist es fraglich, warum der Fachmann sich anhand der D3, die unstreitig nicht das Merkmal 8b) offenbart, die Aufgabe(n) des Klagepatents h\u00e4tte stellen sollen. Denn die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der D3 enth\u00e4lt bereits detaillierte Navigationshinweise mit Richtungsangaben. Welche Veranlassung der Fachmann hatte, die Entgegenhaltung Anlage D3 als Ausgangspunkt f\u00fcr weitere \u00dcberlegungen zu w\u00e4hlen (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 \u2013 Fischbissanzeiger), welche Anregung ihm diese Schrift gab, um zu der vorgeschlagenen L\u00f6sung zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se) und welche Schritte der Fachmann im Einzelnen unternehmen musste, um von der Offenbarung der Entgegenhaltung D3 zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen, haben die Beklagten insoweit nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1556 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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