{"id":7739,"date":"2018-09-25T17:00:25","date_gmt":"2018-09-25T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7739"},"modified":"2019-02-15T10:52:31","modified_gmt":"2019-02-15T10:52:31","slug":"4a-o-35-17-rotationsfraese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7739","title":{"rendered":"4a O 35\/17 &#8211; Fr\u00e4sverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2799<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. September 2018,\u00a04a O 35\/17<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage WRST2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 356 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage WRST1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 25.03.2003 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 27.04.2002 der DE10219XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 03.11.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eFr\u00e4sverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen f\u00fcr Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenw\u00e4nden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und\/oder Radialbauart, wobei die Vertiefungen die Str\u00f6mungskan\u00e4le, die Seitenw\u00e4nde die Schaufeloberfl\u00e4chen bilden, und als rotierendes Fr\u00e4swerkzeug (1,2) ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfr\u00e4ser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur (5,6) verwendet wird,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass das Fr\u00e4swerkzeug (1,2) zus\u00e4tzlich zur zentrischen Rotation um seine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung (13) um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) ausf\u00fchrt, wobei der Drehsinn der Rotation dem Drehsinn der Kreisbewegung (13) entgegengesetzt ist, und die Drehzahl der Rotation erheblich h\u00f6her als die Drehzahl der Kreisbewegung (13) ist, und<\/li>\n<li>dass die Kreisbahnachse (K) einschlie\u00dflich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fr\u00e4swerkzeuges (1,2) quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und\/oder gekr\u00fcmmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung ausf\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage WRST1) verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die vorstehend eingeblendete Fig. 1 ist nach Abs. [0007] der Beschreibung des Klagepatents eine radiale Ansicht eines \u00f6rtlich bearbeiteten Bauteils in Gestalt eines integral zu beschaufelnden Gasturbinenrotors.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Teil der XXX-Unternehmensgruppe. Sie vertreibt u.a. die Software XXX (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist eine Software f\u00fcr die rechnergest\u00fctzte Fertigung (CAM \u2013 \u201ecomputer aided manufacturing\u201c), die insbesondere der Steuerung von Fr\u00e4svorg\u00e4ngen dient; sie ist modular aufgebaut und erm\u00f6glicht u.a. das \u201eTroichoidal Channel Roughing\u201c (vgl. den in Anlage WRST5 vorgelegten Katalog). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten sowohl im Inland an produzierende Unternehmen f\u00fcr deren Fr\u00e4smaschinen als auch an Hersteller von Fr\u00e4smaschinen vertrieben, die Fr\u00e4smaschinen mit der aufgespielten Software der Beklagten \u2013 also der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 an (End-) Kunden im In- und Ausland (weiter-) vertreiben.<\/li>\n<li>Im Jahre 2015 kontaktierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der \u2013 nach ihrer Meinung bestehenden \u2013 Verletzung des Klagepatents. Im April 2016 gab es ein Gespr\u00e4ch zwischen der Kl\u00e4gerin und Vertretern der Beklagten (aus deren Unternehmensgruppe). Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte am 21.07.2017 zur Wiederaufnahme von Gespr\u00e4chen auf, was ohne Reaktion blieb. Nachdem die Kl\u00e4gerin der Beklagten am 08.11.2016 einen Klageentwurf zukommen lie\u00df, nahm die Beklagte unter dem 17.02.2017 (vgl. Anlage WRST7) hierzu Stellung und verneinte eine Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent mittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde in Fr\u00e4smaschinen zur Benutzung des von Anspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens verwendet. Das Fr\u00e4swerkzeug f\u00fchre dabei eine exzentrische Kreisbewegung um eine von der Achse des Fr\u00e4swerkezugs beabstandete Kreisbahnachse im Sinne des Klagepatents aus. F\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe exzentrische Kreisbewegung sei nicht erforderlich, dass die Evolute, d.h. die Linie aller Kr\u00fcmmungsmittelpunkte, ein Punkt sein m\u00fcsse. Aufgrund der vom Klagepatent ebenfalls geforderten translatorischen Vorschubbewegung sei die Evolute patentgem\u00e4\u00df nie ein Punkt.<\/li>\n<li>Ein K\u00f6rper bewege sich bei einer Kreisbewegung zu jedem Zeitpunkt um die aktuelle Kreisbahnachse herum. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Kreisbewegung setze keinen konstanten Radius der Kreisbewegung voraus, wie Abs. [0008] der Patentbeschreibung zeige. Auch Unteranspruch 4 best\u00e4tige dies.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das Fr\u00e4swerkzeug aufgrund der Steuerung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Kreisbewegung um eine Kreisbahnachse mit variierenden Durchmessern ausf\u00fchre. Die auch nach Herausrechnen der Vorschubbewegung sichtbare Evoluten-Linie sei Folge einer weiteren translatorischen Bewegung. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.07.2018 erl\u00e4utert, dass sich eine Kreisbewegung des Fr\u00e4swerkzeugs ergebe, wenn man diese weitere translatorische Bewegung herausrechne.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.07.2018 hat die Kl\u00e4gerin sich hilfsweise auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung berufen. Deren Voraussetzungen (Auffindbarkeit; Gleichwirkung und Gleichwertigkeit) seien gegeben.<\/li>\n<li>Die Parteien h\u00e4tten etwa ein Jahr lang in Lizenzverhandlungen gestanden, die sp\u00e4testens am 05.04.2016 angefangen und erst am 09.03.2017 geendet h\u00e4tten. F\u00fcr diesen Zeitraum sei die Verj\u00e4hrung gehemmt gewesen.<\/li>\n<li>Der Unterlassungsantrag sei korrekt gefasst, da bei Lieferungen nach Deutschland die Gefahr einer Nutzung im Inland bestehe. Aufgrund des Abgabepreises der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine den Abnehmern jeweils aufzuerlegende Vertragsstrafe von EUR 4.000,00 angemessen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Software f\u00fcr Fr\u00e4sverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen f\u00fcr Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenw\u00e4nden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und\/oder Radialbauart, wobei die Vertiefungen die Str\u00f6mungskan\u00e4le, die Seitenw\u00e4nde die Schaufeloberfl\u00e4chen bilden, und als rotierendes Fr\u00e4swerkzeug ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfr\u00e4ser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur verwendet wird,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>das Fr\u00e4swerkzeug zus\u00e4tzlich zur zentrischen Rotation um eine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) ausf\u00fchrt, wobei der Drehsinn der Rotation dem Drehsinn der Kreisbewegung entgegengesetzt ist, und die Drehzahl der Rotation erheblich h\u00f6her als die Drehzahl der Kreisbewegung ist,<\/li>\n<li>und dass die Kreisbahnachse (K) einschlie\u00dflich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fr\u00e4swerkzeuges quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung auf einer geraden und\/oder gekr\u00fcmmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung ausf\u00fchrt<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchf\u00fchrung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fr\u00e4sen von Bauteilen verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung<\/li>\n<li>den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 4.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Software nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fr\u00e4sen von Bauteilen verwendet werden darf;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchf\u00fchrung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fr\u00e4sen von Bauteilen verwendet werden darf;<br \/>\n(Anspruch 1 EP 1 356 XXX)<\/li>\n<li>Hilfsweise zu Ziff. I.1:<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Software f\u00fcr Fr\u00e4sverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen f\u00fcr Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenw\u00e4nden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und\/oder Radialbauart, wobei die Vertiefungen die Str\u00f6mungskan\u00e4le, die Seitenw\u00e4nde die Schaufeloberfl\u00e4chen bilden, und als rotierendes Fr\u00e4swerkzeug ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfr\u00e4ser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur verwendet wird,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>das Fr\u00e4swerkzeug zus\u00e4tzlich zur zentrischen Rotation um eine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung oder ovalf\u00f6rmige Bewegung um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) ausf\u00fchrt, wobei der Drehsinn der Rotation dem Drehsinn der Kreisbewegung entgegengesetzt ist, und die Drehzahl der Rotation erheblich h\u00f6her als die Drehzahl der Kreisbewegung ist,<\/li>\n<li>und dass die Kreisbahnachse (K) einschlie\u00dflich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fr\u00e4swerkzeuges quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung auf einer geraden und\/oder gekr\u00fcmmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung ausf\u00fchrt<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchf\u00fchrung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fr\u00e4sen von Bauteilen verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung<\/li>\n<li>den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 4.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Software nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fr\u00e4sen von Bauteilen verwendet werden darf;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchf\u00fchrung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fr\u00e4sen von Bauteilen verwendet werden darf;<br \/>\n(Anspruch 1 EP 1 356 XXX \u2013 \u00e4quivalente Verwirklichung)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 3. November 2004 die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 3. Dezember 2004 die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Software patentgem\u00e4\u00df zur Durchf\u00fchrung des unter Ziffer 1. bezeichneten Verfahrens verwendet haben;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 3. Dezember 2004 durch die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Des Weiteren beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte Vollstreckung der Klageantr\u00e4ge I.1 einerseits und I.2 und I.3 gemeinsam andererseits.<\/li>\n<li>Hilfsweise:<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Insbesondere-Antr\u00e4ge zu den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 6 und 8 des Klagepatents wird auf die Klageschrift vom 27.03.2017 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, eine mittelbare Patentverletzung liege nicht vor. Entgegen der Vorgaben des Klagepatents bewegten sich die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gesteuerten Fr\u00e4swerkzeuge nicht auf einer Kreisbahn im Sinne des Klagepatents, sondern auf einer andersartigen geschlossenen Kurve.<\/li>\n<li>Der vom Klagepatent benutze Begriff des \u201eKreises\u201c (bzw. der \u201eKreisbewegung\u201c) sei ein feststehender mathematischer Begriff zur Beschreibung einer bestimmten geometrischen Figur. Ein Kreis sei hiernach eine ebene geometrische Figur, bei der alle Punkte den gleichen Abstand zum Mittelpunkt (d.h. einen konstanten Radius) einnehmen. Hier\u00fcber besitzt ein Kreis eine konstante Kr\u00fcmmung, also eine gleichbleibende \u00c4nderung der Richtung der Kreisbahn, mit einem konstanten Kr\u00fcmmungsmittelpunkt.<\/li>\n<li>Im Klagepatent gebe es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit dem Begriff \u201eKreis\u201c eine nicht mit der mathematischen Begriffsdefinition \u00fcbereinstimmende geometrische Figur gemeint sein k\u00f6nnte. Unteranspruch 4 spreche dementsprechend einen Durchmesser (dK) an, was nur Kreise h\u00e4tten. Auch grenze Abs. [0009] der Patentbeschreibung eine Kreisbewegung von Bewegungen in Form einer Ellipse oder einer \u00e4hnlichen geschlossenen Kurve ab.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange eine Einzelbetrachtung der Bewegungsformen, bei der die translatorische Vorschubbewegung, die exzentrische Kreisbewegung und die zentrische Rotation des Fr\u00e4swerkzeuges nicht vermischt werden d\u00fcrften. Jede der drei Bewegungen m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df tats\u00e4chlich so ausgef\u00fchrt werden, da es sich bei Anspruch 1 um einen Verfahrensanspruch handelt. Wie diese drei Bewegungen im Ergebnis \u00fcberlagert aussehen, sei irrelevant. Nach dem Herausrechnen der Vorschubbewegung m\u00fcsse die Evolute patentgem\u00e4\u00df einen Punkt darstellen. Auch bei einem variierenden Radius bleibe der Kr\u00fcmmungsmittelpunkt stets gleich, so dass weiterhin ein Kreis vorliege.<\/li>\n<li>Funktional solle die Kreisbewegung einen hohen Verschlei\u00df verhindern, indem das Fr\u00e4swerkzeug (werkzeug-schonend) mit einer konstanten Beschleunigung betrieben wird. Diese konstante Beschleunigung werde durch die konstante Kr\u00fcmmung der Kreisbahn sichergestellt; andere, \u00e4hnliche geschlossene Kurven f\u00fchrten dagegen zu einer erh\u00f6hten Werkzeugbelastung durch Beschleunigungsspitzen aufgrund variierender Kr\u00fcmmungswinkel.<\/li>\n<li>Im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents ergebe sich nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 ohne Vorschubbewegung, wie in den Abb. 5 bis 8 KE \/ Anlagen HL1 bis HL4 dargestellt \u2013 eine Linie der Evolute. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre \u2013 ohne Vorschubbewegung \u2013 das Fr\u00e4swerkzeug eine Bewegung nicht entlang eines Kreises durch, sondern bewege sich auf einer sogenannten kubischen B\u00e9zierkurve. Dabei handele es sich um eine sonstige geschlossene Kurve, die das Klagepatent in Abs. [0009] gerade von einer Kreisbahn abgrenze. Es g\u00e4be weder eine Bewegung entlang einer Kreisbahn, mit einem konstanten Radius zu einem Mittelpunkt, noch einen konstanten Kr\u00fcmmungswinkel.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin hierzu sei unsubstantiiert. Das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Verfahren stelle keine gleichwirkende L\u00f6sung zu der Lehre des Klagepatents dar, da hierf\u00fcr ein konstanter Kr\u00fcmmungswinkel erforderlich sei. Zudem sei das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der Klagepatentschrift auffindbar gewesen, noch stelle es sich als eine gleichwertige, am Klagepatentanspruch orientierte L\u00f6sung dar. Der Tatsachenvortrag zur \u00c4quivalenz sei dar\u00fcber hinaus auch versp\u00e4tet. Schlie\u00dflich sei der Hilfsantrag zur \u00c4quivalenz zu unbestimmt und bereits wegen seiner unzureichenden Formulierung unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung seien jedenfalls ohnehin teilweise verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrung sei auch nicht durch Verhandlungen im Sinne von \u00a7 203 BGB gehemmt gewesen. Es habe zwar einen Meinungsaustausch gegeben, jedoch habe die Beklagte stets die behaupteten Anspr\u00fcche deutlich zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei der Unterlassungsantrag zu weit formuliert. Nicht jedes Angebot der Beklagten weise den f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderlichen mittelbaren Inlandsbezug auf, etwa wenn ein (inl\u00e4ndischer) Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur im Ausland einsetzen will. Der Antrag ber\u00fccksichtige dies nicht.<\/li>\n<li>Auch sei der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten, Abnehmer eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben zu lassen, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Eine solche Verurteilung k\u00e4me hier einem Totalverbot gleich, da die Abnehmer aufgrund des hohen Abgabepreises der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bereit w\u00e4ren, derartige Unterlassungserkl\u00e4rungen abzugeben.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.07.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents bezieht. Es ist nicht feststellbar, dass es bei der Verwendung der angegriffenen Software zu einer wortsinngem\u00e4\u00dfen oder \u00e4quivalenten Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs kommt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Fr\u00e4sverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen f\u00fcr Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent, dass ein solches Fr\u00e4sverfahren aus der US-Patentschrift 6,077,XXX bekannt ist. Dieses Patent sieht de facto eine Schruppbearbeitung durch sogenanntes Zeilen im Vollschnitt vor. Dabei werden in der Regel mehrere, seitlich versetzte Nuten (Zeilen) gefr\u00e4st, wobei die Bearbeitung der jeweils \u00e4u\u00dfersten Nuten die Erzeugung der Seitenwandkonturen mit beinhaltet. Hierf\u00fcr wird mindestens ein an der Spitze und am Umfang schneidendes Fr\u00e4swerkzeug verwendet, d.h. ein entsprechender Schaftfr\u00e4ser. Tiefere Kan\u00e4le werden in mehreren Zustellschritten in Fr\u00e4serl\u00e4ngsrichtung bearbeitet, einschlie\u00dflich des mehrfachen seitlichen Nutenversatzes. Das wichtigste Anwendungsgebiet f\u00fcr dieses Verfahren sind integral beschaufelte Rotorscheiben, sogenannte Blisks (Blades (Integrated) Disks), f\u00fcr Gasturbinen. Bei den im Gasturbinenbau f\u00fcr Rotoren \u00fcblichen, hochfesten und schwer zerspanbaren Werkstoffen hat besagtes Verfahren gravierende Nachteile, wie ein geringes Zerspanvolumen je Zeiteinheit, einen hohen Werkzeugverschlei\u00df, hohe Kosten und somit letztlich eine geringe Wirtschaftlichkeit.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezeichnet es in Abs. [0003] als seine Aufgabe (technisches Problem), ein Fr\u00e4sverfahren f\u00fcr schwer zerspanbare Werkstoffe vorzuschlagen, welches dem vorstehend genannten Verfahren in allen wichtigen Kriterien deutlich \u00fcberlegen ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Fr\u00e4sverfahren nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Fr\u00e4sverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen f\u00fcr Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge.<\/li>\n<li>2 Das Fr\u00e4sverfahren erfolgt unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenw\u00e4nden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und\/oder Radialbauart.<\/li>\n<li>2.1 Die Vertiefungen bilden die Str\u00f6mungskan\u00e4le.<\/li>\n<li>2.2 Die Seitenw\u00e4nde bilden die Schaufeloberfl\u00e4chen.<\/li>\n<li>3 Als rotierendes Fr\u00e4swerkzeug (1,2) wird ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfr\u00e4ser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur (5,6) verwendet.<\/li>\n<li>4 Das Fr\u00e4swerkzeug (1,2) f\u00fchrt zus\u00e4tzlich zur zentrischen Rotation um seine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung (13) um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) aus.<\/li>\n<li>4.1 Der Drehsinn der Rotation ist dem Drehsinn der Kreisbewegung (13) entgegengesetzt.<\/li>\n<li>4.2 Die Drehzahl der Rotation ist erheblich h\u00f6her als die Drehzahl der Kreisbewegung (13).<\/li>\n<li>5 Die Kreisbahnachse (K) \u2013 einschlie\u00dflich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fr\u00e4swerkzeuges (1,2) \u2013 f\u00fchrt quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und\/oder gekr\u00fcmmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung aus.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents sch\u00fctzt ein spezielles Fr\u00e4sverfahren, welches f\u00fcr die Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Stoffen geeignet ist (Merkmal 1), wobei Merkmalsgruppe 2 n\u00e4here Details der Vorgehensweise beim Fr\u00e4svorgang beschreibt, die insbesondere mit den zu fertigenden Bauteilen zusammenh\u00e4ngen.<\/li>\n<li>Merkmal 3 definiert das beim Fr\u00e4sverfahren einzusetzende Fr\u00e4swerkzeug. Hierbei handelt es sich um ein rotierendes Fr\u00e4swerkzeug, also ein Werkzeug, das um die eigene Achse (L\u00e4ngsmittelachse, vgl. Abs. [0004]) rotiert.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents soll das Fr\u00e4swerkzeug zus\u00e4tzlich zur zentrischen Rotation um seine L\u00e4ngsmittelachse eine exzentrische Kreisbewegung um eine definierte Kreisbahnachse ausf\u00fchren (Merkmal 4, vgl. Abs. [0004]). Nach Merkmal 4.1 sollen Rotation und Kreisbewegung ferner einen entgegengesetzten Drehsinn haben, wobei die Rotation des Fr\u00e4swerkzeuges um seine eigene Achse eine erheblich h\u00f6here Drehzahl aufweisen soll als die exzentrische Kreisbewegung (Merkmal 4.2). W\u00e4hrend das Fr\u00e4swerkzeug eine Runde auf seiner exzentrischen Kreisbahnachse bewegt wird, soll es also deutlich \u00f6fter (in entgegengesetztem Drehsinn) um seine eigene Achse rotieren.<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzlich f\u00fchrt das Fr\u00e4swerkzeug nach Merkmal 5 noch eine translatorische Bewegung aus, die gerade oder gekr\u00fcmmt sein kann und auch eine Schwenkbewegung umfassen kann. Hierdurch bewegt sich das Fr\u00e4swerkzeug durch das Material; ohne eine solche Vorschubbewegung w\u00fcrde der Fr\u00e4svorgang auf eine Stelle beschr\u00e4nkt bleiben. Es w\u00fcrde letztlich nur ein Loch oder ein Kreis gefr\u00e4st werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf der Begriff der \u201eexzentrischen Kreisbewegung um eine (\u2026) Kreisbahnachse\u201c, wie er vom Klagepatent in den Merkmalen 4 bis 5 verwendet wird,<\/li>\n<li>\u201e4 Das Fr\u00e4swerkzeug (1,2) f\u00fchrt zus\u00e4tzlich zur zentrischen Rotation um seine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung (13) um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) aus.<\/li>\n<li>4.1 Der Drehsinn der Rotation ist dem Drehsinn der Kreisbewegung (13) entgegengesetzt.<\/li>\n<li>4.2 Die Drehzahl der Rotation ist erheblich h\u00f6her als die Drehzahl der Kreisbewegung (13).<\/li>\n<li>5 Die Kreisbahnachse (K) \u2013 einschlie\u00dflich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fr\u00e4swerkzeuges (1,2) \u2013 f\u00fchrt quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und\/oder gekr\u00fcmmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung aus.\u201c<\/li>\n<li>der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>Mit der von Merkmal 4 verlangten \u201eKreisbewegung\u201c entlang einer \u201eKreisbahnachse\u201c wird eine Bewegung angesprochen, die auf einer mathematischen (geometrischen) Kreisbahn abl\u00e4uft, wobei die Verzerrung dieser Kreisbahn durch die translatorische Bewegung nach Merkmal 5 nicht zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li>\n<li>Die Merkmale 4.1 bis 5 beschreiben dagegen nicht die Kreisbewegung selbst, sondern beziehen sich nur auf diese: Einerseits als Vergleichspunkt des Drehsinns bzw. der Drehzahl der zentrischen Rotation (Merkmal 4.1 bzw. 4.2), andererseits als Gegenstand einer weiteren, translatorischen Vorschubbewegung (Merkmal 5).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent selbst enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition, was unter einem Kreis zu verstehen ist. Nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis ist ein Kreis eine geometrische Figur, bei der alle Punkte der Kreisbahnachse im gleichen Abstand (Radius) zu einem Mittelpunkt angeordnet sind und die Kreisbahnkurve einen konstanten Kr\u00fcmmungswinkel aufweist.<\/li>\n<li>Diese allgemeine Definition kann aber nicht ohne weiteres f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 4 herangezogen werden. Auch kann nicht deshalb von diesem mathematischen Kreisverst\u00e4ndnis ausgegangen werden, weil dieser Punkt zwischen den Parteien unstreitig erscheint. Die Auffassung einer Partei ist nicht entscheidend f\u00fcr die Auslegung, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGH, GRUR 2007, 959 Rn. 20 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/li>\n<li>Entscheidend ist vielmehr, ob der technische Sinngehalt des Klagepatents mit diesem Verst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 21). Eine Patentschrift stellt n\u00e4mlich im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2005, 754, 755 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube). Allerdings darf eine funktionale Betrachtung nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 f. \u2013 Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906).<\/li>\n<li>Die Ber\u00fccksichtigung dieser Aspekte bringt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass das Klagepatent von einem mathematischen Verst\u00e4ndnis eines Kreises ausgeht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Funktion der exzentrischen Kreisbewegung st\u00fctzt ein mathematisches Verst\u00e4ndnis eines Kreises. Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion erh\u00e4lt die exzentrische Kreisbewegung im Zusammenspiel mit der von Merkmal 4.1 gelehrten gegenl\u00e4ufigen Richtung der beiden Drehbewegungen \u2013 die zentrische Rotationsbewegung des Fr\u00e4swerkzeugs und die Kreisbewegung sollen patentgem\u00e4\u00df einen entgegengesetzten Drehsinn haben. Hierdurch ergibt sich \u201eein werkzeug- und werkst\u00fcckschonendes Gleichlauffr\u00e4sen\u201c (Abs. [0004] ), was dem vom Klagepatent kritisierten hohen Werkzeugverschlei\u00df und den damit verbundenen hohen Kosten (Abs. [0002] a.E.) entgegenwirkt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass f\u00fcr ein solches Gleichlauffr\u00e4sen eine Bewegung auf einer (mathematischen) Kreisbahnachse vorteilhaft ist. Durch den konstanten Kr\u00fcmmungswinkel werden \u2013 trotz der \u00dcberlagerung mit einer translatorischen Bewegung nach Merkmal 5 \u2013 abrupte Beschleunigungen des Fr\u00e4swerkzeuges vermieden. Durch die konstante Beschleunigung auf der Kreisbahnachse wird der Verschlei\u00df reduziert. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die daf\u00fcr sprechen, dass eine Bewegung des Fr\u00e4swerkzeuges auf einer anderen Bahn ebenfalls zu dem vom Klagepatent angestrebten werkzeug- und werkst\u00fcckschonenden Gleichlauffr\u00e4sen f\u00fchrt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEin Indiz f\u00fcr dieses Kreisverst\u00e4ndnis bietet Abs. [0009] der Patentbeschreibung. Hier ist eine Verzerrung der Kreisbewegung angesprochen, die zu einer \u201eEllipse oder einer \u00e4hnlichen, geschlossenen Kurve\u201c f\u00fchrt. Zwar betrifft Abs. [0009] nur ein Beispiel, bei der die Fr\u00e4serspitze zus\u00e4tzlich in eine Taumelbewegung versetzt wird. Dies wird von Unteranspruch 2 als zus\u00e4tzliche Bewegung der Fr\u00e4serspitze vorgesehen und betrifft nicht unmittelbar Anspruch 1. Gleichwohl ist grunds\u00e4tzlich von einem einheitlichen Begriffsverst\u00e4ndnis im Klagepatent auszugehen (f\u00fcr die Verwendung von Begriffen im Anspruch vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 \u2013 Zungenbett). Auf dieser Grundlage erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent sprachlich zwischen einer Kreisbewegung und einer ellipsenf\u00f6rmigen oder \u00e4hnlichen offenen Kurve differenziert.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEs steht dem dargestellten Kreis-Verst\u00e4ndnis nicht entgegen, dass in Abs. [0008], Sp. 2 Z. 55 ff. beschrieben wird, dass der Durchmesser der Kreisbewegung patentgem\u00e4\u00df variiert werden kann, um den Fr\u00e4svorgang auf die Breite der Vertiefung anzupassen. Entsprechendes gilt f\u00fcr Unteranspruch 4, der auch eine Variation des Durchmessers beschreibt:<\/li>\n<li>\u201e4. Fr\u00e4sverfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3 zur Erzeugung von nutartigen Kan\u00e4len mit zwei sich gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden im konstantem oder variablem Abstand, dadurch gekennzeichnet, dass der konstante oder variable Durchmesser (dk) der Kreisbewegung um die Kreisbahnachse (K), ohne Ber\u00fccksichtigung einer \u00fcberlagerten Taumelbewegung des Fr\u00e4swerkzeuges (1,2), der \u00f6rtlichen Nenn-Kanalbreite abz\u00fcglich eines beidseitigen Endbearbeitungsaufma\u00dfes sowie abz\u00fcglich des Fr\u00e4swerkzeugdurchmessers (D) entspricht.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent spricht insofern die M\u00f6glichkeit an, den Durchmesser der Kreisbewegung zu variieren, um diesen an die Gegebenheiten des zu fertigenden Bauteils anzupassen. Gleichwohl soll weiter eine Kreisbewegung erfolgen. Der Fachmann versteht angesichts des Ziels des Gleichlauffr\u00e4sens, dass hier nicht eine Bewegung um eine Kreisbahnachse mit (st\u00e4ndig) variierenden Durchmesser angesprochen ist, sondern die M\u00f6glichkeit den Durchmesser der Kreisbahn je nach Anwendungsort anzupassen. Nur f\u00fcr den Zeitpunkt der Anpassung wird der Durchmesser ge\u00e4ndert. Ohne diese M\u00f6glichkeit w\u00e4ren die Einsatzm\u00f6glichkeiten des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bei der Herstellung von Bauteilen stark beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nZwar wird die Kreisbahnachse bei der tats\u00e4chlichen Bewegung im Werkst\u00fcck letztlich durch die translatorische Bewegung nach Merkmal 5 verzerrt (hierzu unter aa); nach dem Herausrechnen der translatorischen Bewegung nach Merkmal 5 muss aber patentgem\u00e4\u00df eine Kreisbahn im vorgenannten Sinne feststellbar sein (hierzu unter bb).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der von Merkmal 5,<\/li>\n<li>\u201e5 Die Kreisbahnachse (K) \u2013 einschlie\u00dflich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fr\u00e4swerkzeuges (1,2) \u2013 f\u00fchrt quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und\/oder gekr\u00fcmmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung aus.\u201c,<\/li>\n<li>vorgeschriebenen translatorischen Bewegung ist zun\u00e4chst festzustellen, dass beim klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren vom Fr\u00e4swerkzeug im Werkst\u00fcck letztlich keine (reine) exzentrische Kreisbewegung ausgef\u00fchrt wird. Vielmehr wird die Kreisbewegung von einer translatorischen Bewegung \u00fcberlagert, was dazu f\u00fchrt, dass aus der Kreisbewegung im Ergebnis eine eher ellipsenf\u00f6rmige Bewegung des Fr\u00e4swerkzeugs wird. Diese Ellipse ist umso st\u00e4rker gestreckt, desto schneller die translatorische Bewegung im Vergleich zu der exzentrischen Kreisbewegung ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der Frage, ob eine Kreisbahnbewegung im Sinne von Merkmal 4 vorliegt, muss allerdings zwischen translatorischer und Kreisbewegung unterschieden werden. Auch wenn sich in der tats\u00e4chlichen Bewegung des Fr\u00e4swerkezugs beide Bewegungsformen \u00fcberlagern, m\u00fcssen sie doch selbstst\u00e4ndig vorhanden sein: Eine Bewegung der Fr\u00e4serspitze, bei der die (mathematische) Kreisbewegung nur durch die translatorische Bewegung erreicht wird, f\u00e4llt nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. In der sich letztlich ergebenden Bewegung m\u00fcssen beide Bewegungen noch identifizierbar sein, was sich schon darin zeigt, dass Merkmal 5 eine translatorische Bewegung \u201eder Kreisbahnachse\u201c verlangt. Damit ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass es sich bei der translatorischen Bewegung um eine zus\u00e4tzliche Bewegung handelt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass es sich um die \u201eVorschubbewegung\u201c handelt \u2013 also die Bewegung, die ein Vorr\u00fccken des Fr\u00e4sers im Werkst\u00fcck erreicht. Beide Bewegungen haben damit auch unterschiedliche Zielrichtungen: W\u00e4hrend die exzentrische Kreisbewegung nach Merkmal 4 ein Gleichlauffr\u00e4sen erzielen soll, erm\u00f6glicht die translatorische Bewegung die Fertigung der gew\u00fcnschten Bauteile. Die so entstehende Abweichung von der Kreisbahn nimmt das Klagepatent hin, da ohne translatorische Bewegung die Herstellung von Bauteilen kaum m\u00f6glich ist. Dass hierdurch eine Querbeschleunigung auftritt, welches die Funktion der Bewegung auf einer Kreisbahn mindert, nimmt das Klagepatent aus diesem Grund in Kauf.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nZur Ermittlung der Kreisbahnachse d\u00fcrfen \u2013 au\u00dfer der translatorischen Bewegung nach Merkmal 5 \u2013 keine weiteren Bewegungen aus dieser herausgerechnet werden. W\u00fcrde man noch weitere Abweichungen von der Kreisbewegung herausrechnen oder sonst ignorieren k\u00f6nnen, w\u00e4re jede geschlossene Kurve als patentgem\u00e4\u00dfe Kreisbahn anzusehen ist. Denn jede Bahn um das Fr\u00e4swerkzeug l\u00e4sst sich in eine Vielzahl von Kreisbahnst\u00fccken zerlegen, ohne dass dabei eine Kreisbewegung ausgef\u00fchrt wird. Damit w\u00e4re aber das Merkmal \u201eKreis\u201c bedeutungslos.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale von Anspruch 1 nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie die von der Beklagten etwa auf S. 10 der Duplik (Bl. 119 GA) eingeblendete Bewegungsbahn des Fr\u00e4swerkzeuges zeigt, bewegt sich das Fr\u00e4swerkzeug, wenn es von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gesteuert wird und man die translatorische Vorschubbewegung herausrechnet, in der Draufsicht auf einer geschlossenen Bahn, die vereinfacht betrachtet etwa ein Oval beschreibt (die Beklagte spricht insoweit von einer B\u00e9zierkurve).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, es liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine patentgem\u00e4\u00dfe Kreisbewegung vor, da sich f\u00fcr jeden Zeitpunkt ein Radius und ein Kr\u00fcmmungswinkel erg\u00e4ben, die aber durch eine weitere translatorische Bewegung verzerrt sind, greift dies nicht durch. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ist die Evolute der Bewegung des Fr\u00e4swerkzeugs (nach Herausrechnen der translatorischen Vorschubbewegung) als eine weitere translatorische Bewegung anzusehen. Ohne diese weitere translatorische Bewegung erg\u00e4be sich eine Kreisbewegung deren Radius variiere.<\/li>\n<li>Dem kann nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt ist eine ovale, geschlossene Kurve gerade nicht als Kreis anzusehen. Es ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Kreisbewegung vorhanden, da eine konkrete Kreisbahn nur in einem Zeitpunkt vorhanden ist, im n\u00e4chsten Zeitpunkt aber allenfalls eine davon abweichende Kreisbewegung verfolgt wird. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Bewegung auf einer Kreisbahn setzt aber voraus, dass der Kreisbahn zumindest eine gewisse Zeit gefolgt wird (sofern nicht der Radius des Kreises zur Anpassung an das Werkst\u00fcck ge\u00e4ndert wird, wie es von Unteranspruch 4 vorgesehen wird). Auch ist es nicht zul\u00e4ssig, eine Kreisbahn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch zu konstruieren, dass man weitere (translatorische) Bewegungen des Fr\u00e4swerkzeugs herausrechnet. Andernfalls lie\u00dfe sich aus jeder Bewegung um einen Punkt eine Kreisbahn konstruieren.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte, \u00e4quivalente Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Steuerung des Fr\u00e4swerkzeugs Merkmal 4 durch eine \u201eovalf\u00f6rmige Bewegung\u201c (statt einer \u201eexzentrischen Kreisbewegung\u201c) mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche. Dies ist nicht der Fall.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein: Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen (Gleichwirkung). Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen). Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit; vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 Rn. 18 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Es fehlt jedenfalls an der Gleichwirkung (hierzu unter aa)) und der Gleichwertigkeit (hierzu unter bb)) der Abwandlung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar. Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2015, 361, 363 Rn. 19 m.w.N. \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>Hiernach l\u00e4sst sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Gleichwirkung feststellen. Wie oben dargestellt, liegt die vom Klagepatent beabsichtigte Wirkung der Kreisbewegung gem\u00e4\u00df Merkmal 4 in einem \u201ewerkzeug- und werkst\u00fcckschonenden Gleichlauffr\u00e4sen\u201c (Abs. [0004]), welche durch den konstanten Kr\u00fcmmungswinkel und der damit einhergehenden konstanten Beschleunigung erreicht wird.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese Wirkung auch bei einer ovalf\u00f6rmigen Bewegung eintritt. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Fr\u00e4swerkzeug abbremsen und beschleunigen muss. F\u00fcr die Feststellung der Gleichwirkung der Abwandlung sind tats\u00e4chliche Feststellungen erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV); BGH, CRUR 2011, 701 Rn. 30 \u2013 Okklusionsvorrichtung), wobei die Kl\u00e4gerin nach den allgemeinen Regeln hierf\u00fcr darlegungs- und beweisbelastet ist. Bis auf die pauschale Behauptung, Gleichwirkung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben, hat die Kl\u00e4gerin aber nicht konkret vorgetragen, woraus sich diese ergeben soll.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs fehlt zudem an der erforderlichen Gleichwertigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Die Verletzung eines Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln ist nur dann zu bejahen, wenn die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind (sog. Gleichwertigkeit, vgl. BGH, GRUR 2016, 921,Rn. [49] m.w.N. \u2013 Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 Rn. [19] \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnung; BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I).<\/li>\n<li>Hiernach stellt sich die Bewegung des Fr\u00e4swerkzeugs gem\u00e4\u00df dem Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als gleichwertig zur beanspruchten Kreisbewegung dar. Der Fachmann entnimmt \u2013 wie oben darlegt \u2013 dem Klagepatent, dass die Bewegung auf einer mathematischen Kreisbahn erfolgen soll. Eine solche Bewegung wird gerade zum Erreichen der bezweckten Vorteile vorgeschlagen. Auch grenzt das Klagepatent in Abs. [0009] a.E. gerade eine Kreisbewegung von einer Ellipse oder einer \u00e4hnlichen, geschlossenen Kurve ab. Eine \u201eovalf\u00f6rmige Bewegung\u201c ist in diesem Zusammenhang jedenfalls als \u201e\u00e4hnliche geschlossene Kurve\u201c anzusehen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr die exzentrische Kreisbewegung nach Merkmal 4 die Alternative \u201eoder ovalf\u00f6rmige Bewegung\u201c in den Antrag aufgenommen. Merkmal 5 fordert aber ebenfalls eine Bewegung auf einer Kreisbahnachse. Insofern erscheint \u2013 selbst wenn man eine \u00e4quivalente Verwirklichung von Merkmal 4 bejaht \u2013 eine Verwirklichung von Merkmal 5 zweifelhaft, da eine Bewegung der Kreisbahnachse nicht feststellbar ist (vgl. oben).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin hilfsweise die Einr\u00e4umung einer Abwendungsbefugnis beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung (wegen der Kosten) ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w\u00fcrde (\u00a7 712 Abs. 1 ZPO).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2799 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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