{"id":773,"date":"2010-10-19T17:00:14","date_gmt":"2010-10-19T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=773"},"modified":"2016-04-20T12:47:58","modified_gmt":"2016-04-20T12:47:58","slug":"4b-o-19709-backofen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=773","title":{"rendered":"4b O 197\/09 &#8211; Backofen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1488<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 197\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf EUR 300.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 111 XXX B1 (Anlage K 1), dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 599 08 XXX gef\u00fchrt wird. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27.6.2001 ver\u00f6ffentlicht, seine Erteilung am 3.3.2004 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat ohne Bezugsziffern folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerschluss f\u00fcr T\u00fcren von Ger\u00e4ten, in denen Waren oder Lebensmittel erh\u00f6hter Temperatur und\/oder Druck ausgesetzt sein k\u00f6nnen, bestehend aus einem am Ger\u00e4tegeh\u00e4use befestigbaren Schlie\u00dfzapfen, der quer zu seiner L\u00e4ngsachse mindestens eine Rastvertiefung aufweist, einem Riegelelement, das unter Federkraft in die genannte Rastvertiefung eintauchen kann und einem mit dem Riegelelement verbundenen Bet\u00e4tigungsgriff, dadurch gekennzeichnet, dass das Riegelelement aus einem U-f\u00f6rmigen Federb\u00fcgel besteht, dessen Ebene beim in der T\u00fcr eingebauten Verschluss senkrecht auf der T\u00fcr steht und der so auf der im Griffschild gelagerten Welle des Bet\u00e4tigungsgriffes befestigt ist, dass sein Quersteg federnd senkrecht zur Drehachse auslenkbar ist, und dass der Bet\u00e4tigungsgriff durch eine Schenkelfeder in der Mittelstellung gehalten ist, aus der er so weit auslenkbar ist, dass der Quersteg des federnden B\u00fcgels auf eine achsparallele Fl\u00e4che des Schlie\u00dfzapfens angehoben wird, wodurch sich die T\u00fcr \u00f6ffnen l\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents, wobei erstere einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrverschluss von der Seite im Schnitt zeigt und letztere die R\u00fcckseite eines Befestigungsbeschlages darstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte auf der Messe A in B Back\u00f6fen (vgl. Anlage K 7) aus, die mit einem Verschluss versehen waren, der dem als Anlage K 8 zur Gerichtsakte \u00fcberreichten Muster entsprach (nachfolgend auch: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Ausgestaltung des angegriffenen Verschlusses ergibt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Ablichtung, welche der Anlage K 9 entnommen ist. Die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin mahnten die Beklagte daraufhin ab.<\/p>\n<p>Die Beklagte bezog die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Streithelferin, welche Inhaberin der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 970 XXX (Anlage K 10) ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch: Das Riegelelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe aus einem U-f\u00f6rmigen Federb\u00fcgel, dessen Ebene beim in der T\u00fcr eingebauten Verschluss senkrecht auf der T\u00fcr stehe und der so auf der im Griffschild gelagerten Welle des Bet\u00e4tigungsgriffs befestigt sei, dass sein Quersteg federnd senkrecht zur Drehachse auslenkbar sei. Der Bet\u00e4tigungsgriff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei durch eine Schenkelfeder in der Mittelstellung gehalten. Aus dieser Mittelstellung sei der Bet\u00e4tigungsgriff auch so weit auslenkbar, dass der Quersteg des federnden B\u00fcgels auf eine achsparallele Fl\u00e4che des Schlie\u00dfzapfens angehoben werde, so dass sich die T\u00fcr \u00f6ffnen lasse. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>Verschl\u00fcsse f\u00fcr T\u00fcren von Ger\u00e4ten, in denen Waren oder Lebensmittel erh\u00f6hter Temperatur und\/oder Druck ausgesetzt sein k\u00f6nnen, bestehend aus einem am Ger\u00e4tegeh\u00e4use befestigbaren Schlie\u00dfzapfen, der quer zu seiner L\u00e4ngsachse mindestens eine Rastvertiefung aufweist, einem Riegelelement, das unter Federkraft in die genannte Rastvertiefung eintauchen kann, und einem mit dem Riegelelement verbundenen Bet\u00e4tigungsgriff,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen patentes 1 111 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Riegelelement aus einem U-f\u00f6rmigen Federb\u00fcgel besteht, dessen Ebene beim in der T\u00fcr eingebauten Verschluss senkrecht auf der T\u00fcr steht und der so auf der im Griffschild gelagerten Welle des Bet\u00e4tigungsgriffes befestigt ist, dass sein Quersteg federnd senkrecht zur Drehachse auslenkbar ist, und dass der Bet\u00e4tigungsgriff durch eine Schenkelfeder in der Mittelstellung gehalten ist, aus der er so weit auslenkbar ist, dass der Quersteg des federnden B\u00fcgels auf eine achsparallele Fl\u00e4che des Schlie\u00dfzapfens angehoben wird, wodurch sich die T\u00fcr \u00f6ffnen l\u00e4sst;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem einheitlichen und nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 2001 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage entsprechender Rechnungen in Kopie,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 3.4.2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin EUR 2.994,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.7.2001 bis zum 2.4.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3.4.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. hilfsweise, der Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin stellen eine Verletzung des Klagepatentes im Wesentlichen wie folgt in Abrede: Ein mehrteiliges Riegelelement &#8211; wie unstreitig bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden &#8211; sei nicht klagepatentgem\u00e4\u00df, da nach dessen Lehre insoweit Einteiligkeit vorausgesetzt sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber einen U-f\u00f6rmigen Federb\u00fcgel, sondern deren Kupplungsst\u00fccke seien massive und &#8211; mit Ausnahme eines Schlitzes im vorderen Bereich &#8211; vollfl\u00e4chige Konstruktionselemente. Unter einem Federb\u00fcgel verstehe der Fachmann eine Feder in Form eines B\u00fcgels, w\u00e4hrend die Kupplungsst\u00fccke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht selbstfedernd seien. Mit \u201eU-f\u00f6rmig\u201c sei gemeint, dass zwei Schenkel durch einen Quersteg verbunden und in Richtung der Schenkel nach oben offen ausgebildet seien. Soweit das Klagepatent den Begriff \u201esenkrecht\u201c verwende, sei dieser in einem streng mathematischen Sinne zu verstehen; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stehe aber weder die Ebene des &#8211; vermeintlichen &#8211; Federb\u00fcgels in diesem Sinne \u201esenkrecht\u201c auf der T\u00fcr, noch sei der Quersteg des \u2013 vermeintlichen \u2013 Federb\u00fcgels \u201efedernd senkrecht\u201c zur Drehachse auslenkbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch ein v\u00f6llig anderes \u00d6ffnungsprinzip als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung gekennzeichnet: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge das \u00d6ffnen der T\u00fcr mittels einer Rotation der Kupplungsst\u00fccke und nicht &#8211; wie beim Klagepatent \u2013 durch ein Anheben der Kupplungsst\u00fccke auf eine achsparallele Fl\u00e4che. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201enicht zum Verkauf feilgeboten\u201c; jedenfalls sei ihr als \u201eblo\u00dfer Zwischenh\u00e4ndlerin\u201c kein Verschulden vorwerfbar.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, so dass s\u00e4mtliche mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht bestehen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft einen T\u00fcrverschluss f\u00fcr Ger\u00e4te, in denen Waren oder Lebensmittel erh\u00f6hter Temperatur und\/oder Druck ausgesetzt sein k\u00f6nnen, bestehend aus einem am Ger\u00e4tegeh\u00e4use befestigten Schlie\u00dfzapfen, der quer zu seiner L\u00e4ngsachse mindestens eine Rastvertiefung aufweist, und einem Riegelelement, das unter Federkraft in die genannte Rastvertiefung eintauchen kann, und einem mit dem Riegelelement verbundenen Bet\u00e4tigungsgriff.<\/p>\n<p>Aus der DE 42 08 216 A1 ist ein T\u00fcrverschluss, vorzugsweise f\u00fcr Hei\u00dfger\u00e4tet\u00fcren, mit folgendem Aufbau bekannt: In die T\u00fcr ist ein Schlie\u00dfzapfen eingesetzt, der unverschieblich drehbar gelagert ist und au\u00dfenseitig einen Handgriff aufweist. Der Schlie\u00dfzapfen ist mit einer R\u00fcckholfeder gekoppelt und weist eine Ringnut auf, die in einem bestimmten Umfangsabschnitt angeordnet ist. Eine Wand der Riegelnut ist der T\u00fcrfl\u00e4che zugewandt, also parallel zur T\u00fcrfl\u00e4che. Am Ger\u00e4tegeh\u00e4use ist ein Schlosskasten vorgesehen, der eine \u00d6ffnung f\u00fcr das Einf\u00fchren des Schlie\u00dfzapfens aufweist. In dem Schlosskasten ist ein quer zur Bewegungsbahn des Schlie\u00dfzapfens verschiebbares Regelglied gelagert, das unter Federkraft steht und gegen den Schlie\u00dfzapfen gepresst wird. Das Regelglied ist als Riegelschieber ausgebildet, der in zwei unterschiedliche Nuten des Schlie\u00dfzapfens eingreifen kann. Wenn die T\u00fcr fest verschlossen ist, ruht der Riegelschieber in der inneren Nut, wobei die R\u00fcckholfeder den Schlie\u00dfzapfen auf diejenige Drehstellung einstellt, in der die Axialebene der ersten Nut mit der Bewegungsbahn des Riegelschiebers fluchtet. Beim Schlie\u00dfen der T\u00fcr wird der Schlie\u00dfzapfen so weit in die Aufnahme\u00f6ffnung des Schlosskastens gedr\u00fcckt, bis der Regelschieber in die erste Nut einrastet. Zum \u00d6ffnen der T\u00fcr wird der Schlie\u00dfzapfen um seine L\u00e4ngsachse gedreht, bis der Regelschieber aus der ersten Nut herausgedr\u00fcckt ist, der Schieber also auf der Grundfl\u00e4che der 2. Nut gleiten kann. Die R\u00fcckfederkraft der T\u00fcrdichtung dr\u00fcckt das T\u00fcrblatt um einige mm\/cm auf, bis die Bewegung durch die Anschlagfl\u00e4che einer zweiten Nut begrenzt wird. In dieser Stellung wird das T\u00fcrblatt so lange festgehalten, bis der Handgriff erneut, nun um einen gr\u00f6\u00dferen Winkel verdreht wird, so dass der Regelschieber so weit hoch gedr\u00fcckt wird, bis seine Kante \u00fcber den zylindrischen Teil des Schlie\u00dfzapfens gleiten kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert den vorbekannten Verschluss als relativ aufwendig, weil er au\u00dfer dem in der T\u00fcr zu lagernden Schlie\u00dfzapfen mit unterschiedlich ausgefr\u00e4sten Nuten und einer R\u00fcckstellfeder einen teuren Schlosskasten ben\u00f6tigt, in dem der Riegelschieber leicht beweglich gegen die Kraft der genannten Feder verschiebbar gelagert werden m\u00fcsse. Zudem sei der vorbekannte Verschluss st\u00f6ranf\u00e4llig, weil sich der Schlie\u00dfzapfen und der Regelschieber durch Reibung abnutzten. Falls die Scharniere oder sonstige Teile nachg\u00e4ben, bestehe die Gefahr des Verklemmens.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die US 5,050,926, welche einen Verschluss f\u00fcr eine Klappe im Kofferraumboden eines Kraftfahrzeuges mit folgendem Aufbau lehrt: Ein Bolzen mit tangentialer Nut ist an der Wand des Beh\u00e4lters befestigt. Als Verschlusselement dient eine in die Nut eingreifende Schenkelfeder, die in der Ebene der Klappe liegt und durch eine Handhabe und ein Spreizelement auseinander gedr\u00fcckt werden kann. Beim Schlie\u00dfen wird die Schenkelfeder durch das kegelf\u00f6rmige Ende des Bolzens auseinander gedr\u00fcckt. Dieser Vorgang sei \u2013 so die Kritik des Klagepatents &#8211; mit starker Reibung und Abnutzung verbunden, so dass dieses Prinzip f\u00fcr gewerbliche Ger\u00e4te mit \u00fcber hundert Bet\u00e4tigungen pro Tag nicht geeignet erscheine.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent zum einen die Aufgabe zugrunde, auf Dauer eine Reduzierung der Schlie\u00dfsicherheit zu vermeiden und einen besonders zuverl\u00e4ssigen und preiswerten ein- oder zweistufigen T\u00fcrverschluss zu schaffen, der von seiner Konstruktion her gr\u00f6\u00dfere Toleranzen an T\u00fcr und Geh\u00e4use zul\u00e4sst. Ferner widmet es sich der Aufgabe, die Montageschritte sehr einfach zu gestalten und die Einbauzeiten zu minimieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 einen Verschluss mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verschluss f\u00fcr T\u00fcren von Ger\u00e4ten, in denen Waren oder Lebensmittel erh\u00f6hter Temperatur und\/oder Druck ausgesetzt sein k\u00f6nnen, bestehend aus<\/p>\n<p>a) einem Schlie\u00dfzapfen (11, 14),<\/p>\n<p>b) einem Riegelelement,<\/p>\n<p>c) einem Bet\u00e4tigungsgriff (1).<\/p>\n<p>2. Der Schlie\u00dfzapfen (11, 14)<\/p>\n<p>a) ist am Ger\u00e4tegeh\u00e4use befestigbar,<\/p>\n<p>b) weist quer zu seiner L\u00e4ngsachse mindestens eine Rastvertiefung (11c) auf.<\/p>\n<p>3. Das Riegelelement<\/p>\n<p>a) kann unter Federkraft in die genannte Rastvertiefung eintauchen,<\/p>\n<p>b) besteht aus einem U-f\u00f6rmigen Federb\u00fcgel (7),<\/p>\n<p>aa) dessen Ebene beim in der T\u00fcr eingebauten Verschluss senkrecht auf der T\u00fcr steht und<\/p>\n<p>bb) der so auf der im Griffschild (2) gelagerten Welle (4) des Bet\u00e4tigungsgriffes (1) befestigt ist, dass sein Quersteg (7a) federnd senkrecht zur Drehachse auslenkbar ist.<\/p>\n<p>4. Der Bet\u00e4tigungsgriff (1)<\/p>\n<p>a) ist mit dem Riegelelement verbunden,<\/p>\n<p>b) ist durch eine Schenkelfeder in der Mittelstellung gehalten,<\/p>\n<p>aa) aus der er so weit auslenkbar ist, dass der Quersteg (7a) des federnden B\u00fcgels (7) auf eine achsparallele Fl\u00e4che des Schlie\u00dfzapfens (11, 14) angehoben wird,<\/p>\n<p>bb) wodurch sich die T\u00fcr \u00f6ffnen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Im Abschnitt [0027] hebt das Klagepatent unter der \u00dcberschrift \u201eGewerbliche Verwertbarkeit\u201c folgende Vorteile dieser L\u00f6sung hervor: Das gelehrte System sei au\u00dferordentlich einfach, schnell von einer Bauart in die andere umzur\u00fcsten und vor allem st\u00f6runempfindlich. Da das Riegelelement aus einem einfachen Federb\u00fcgel bestehe, gebe es keine Gleitfl\u00e4chen, die durch Fettspuren pp. verkleben k\u00f6nnten. Toleranzen zwischen T\u00fcr und Geh\u00e4use h\u00e4tten auf die Funktion des Verschlusses nur wenig Einfluss. Der Schlie\u00dfzapfen k\u00f6nne leicht nachjustiert werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedenfalls von der technischen Lehre des Merkmals 3b), wonach das Riegelelement aus einem U-f\u00f6rmigen Federb\u00fcgel besteht, keinen (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nAusgehend von dem Wortlaut \u201eU-f\u00f6rmiger\u201c Federb\u00fcgel besteht das Riegelelement aus einem B\u00fcgel, welcher eine dem Buchstaben \u201eU\u201c \u00e4hnliche Gestalt aufweist. Mithin deutet dies auf eine Ausgestaltung des B\u00fcgels in der Weise hin, dass zwei Schenkel durch einen Quersteg verbunden und in Richtung der Schenkel nach oben offen ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die Umschreibung \u201eU-f\u00f6rmig\u201c neben dem Hauptanspruch 1 auch im r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 7 verwendet wird, was ihm verdeutlicht, dass es dem Klagepatent gerade (auch) auf diese U-F\u00f6rmigkeit des Federb\u00fcgels ankommt. In dieser Sichtweise wird der Fachmann zus\u00e4tzlich dadurch best\u00e4rkt, dass auch im allgemeinen Teil der Beschreibung (Abschnitt [0014]), welcher die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zusammenfasst, unter anderem auf die U-F\u00f6rmigkeit abgestellt wird. Unwidersprochen haben die Beklagte und die Streithelferin zudem vorgebracht, es geh\u00f6re zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt, dass es neben U-f\u00f6rmigen B\u00fcgeln beispielsweise auch O-, V-f\u00f6rmige oder noch anders ausgebildete B\u00fcgel gebe, welche mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlie\u00dfzapfen verbunden werden k\u00f6nnten. In Kenntnis dieses Standes der Technik wird der Fachmann die Vorgabe einer U-f\u00f6rmigen Ausgestaltung im Anspruch 1 erst recht ernst nehmen und demzufolge andere B\u00fcgelformen nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df einordnen.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fachmann im Rahmen der an sich gebotenen funktionellen Auslegung des Begriffs \u201eU-f\u00f6rmig\u201c erkennen sollte, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile auch dann, wenn der Federb\u00fcgel von einer buchst\u00e4blichen \u201eU-Form\u201c abweicht, erzielt werden k\u00f6nnen, ist zu beachten, dass der Anspruch mit dem Erfordernis der U-F\u00f6rmigkeit eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe macht. Hinsichtlich derartiger r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Vorgaben gilt, dass die funktionsorientierte Auslegung bei solcherma\u00dfen definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren darf, dass der Anspruchsinhalt auf die blo\u00dfe technische Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal zu eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Anderenfalls w\u00fcrde n\u00e4mlich die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907)). Die Kl\u00e4gerin hatte es in der Hand, im Erteilungsverfahren eine breitere Formulierung in Bezug auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Federb\u00fcgels zu w\u00e4hlen. Da sie sich dabei explizit auf die U-Form festlegte, gebietet es die Rechtssicherheit, Verschlussvorrichtungen mit davon abweichenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmalen als nicht vom Schutz des Klagepatents erfasst anzusehen. Insoweit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Beklagten bzw. der Streithelferin darin zuzustimmen w\u00e4re, auch die funktionsorientierte Auslegung f\u00fchre hier dazu, nur im buchst\u00e4blichen Sinne U-f\u00f6rmig ausgebildete Federb\u00fcgel unterfielen dem technischen Wortsinn, weil eine solche Ausgestaltung im Hinblick auf den spezifischen Verschlussmechanismus der Erfindung ohne Alternative sei.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung hat die Kl\u00e4gerin \u2013 zu Recht \u2013 nicht geltend gemacht, so dass insoweit keine Ausf\u00fchrungen geboten sind.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung, kann nicht festgestellt werden, dass das Riegelelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen U-f\u00f6rmigen Federb\u00fcgel aufweise.<\/p>\n<p>Zu Unrecht meint die Kl\u00e4gerin, diese Voraussetzung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, weil die Ausgestaltung eines Querb\u00fcgels verwirklicht sei, wobei sie auf die folgende Ablichtung (vgl. Blatt 62 GA) Bezug nimmt:<\/p>\n<p>Der betreffende Kl\u00e4gervortrag hat keinen Erfolg, weil sich das Erfordernis der U-F\u00f6rmigkeit gerade nicht darin ersch\u00f6pft, dass der Federb\u00fcgel einen Quersteg aufweisen m\u00fcsse. Vielmehr wird auch &#8211; wie oben erl\u00e4utert \u2013 vorausgesetzt, dass zwei Schenkel durch den Quersteg miteinander verbunden werden und nach oben offen ausgebildet sind. Das plattenf\u00f6rmige Wandelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mag zwar einen Quersteg und wom\u00f6glich zwei Schenkel aufweisen, jedoch fehlt es jedenfalls an einer nach oben offen ausgestalteten Konstruktion: Die von der Kl\u00e4gerin auf Blatt 62 GA rot eingezeichneten (vermeintlichen) Schenkel enden im geschlossenen Wandbereich des betreffenden Elements.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen jeweils aus \u00a7 709 ZPO. Ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO war der Kl\u00e4gerin entgegen ihrem Antrag nicht zu gew\u00e4hren, weil sie nicht dargetan hat, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil br\u00e4chte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1488 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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