{"id":7722,"date":"2018-07-05T17:00:51","date_gmt":"2018-07-05T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7722"},"modified":"2018-10-19T09:58:09","modified_gmt":"2018-10-19T09:58:09","slug":"i-2-u-43-17-anschlussarmatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7722","title":{"rendered":"I-2 U 43\/17 &#8211; Anschlussarmatur"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2797<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. Juli 2018, Az. I-2 U 43\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7254\">4b O 67\/16<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 24. August 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe,<\/li>\n<li>dass es im Tenor zu I.1. statt<\/li>\n<li>\u201emit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine d\u00fcsenartige Querschnitts-verengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnitts-verengung vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung in Abh\u00e4ngigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird;\u201c<\/li>\n<li>nunmehr hei\u00dft:<\/li>\n<li>mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine d\u00fcsenartige Querschnitts-verengung vorgelagert ist, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt, einer der Querschnitts-verengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnitts-verengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;\u201c,<\/li>\n<li>dass die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung aufgrund der durch das zwischenzeitliche Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf bedingten \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung gegenstandslos ist<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Tenor Ziff. I.2. und I.3.), zum R\u00fcckruf (Tenor Ziff. I.4.) und zum Schadenersatz (Tenor Ziff. II.) auf die vorstehende Anspruchsfassung bezieht und sich lediglich auf die Zeit bis zum 31. Juli 2017 erstreckt.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 009 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) zuletzt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 11. Juli 2007 angemeldet und am 11. November 2008 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt erfolgte am 18. Dezember 2008. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31. Juli 2017 durch Zeitablauf erloschen. \u00dcber einen durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 2016 (Anlage B 6) eingereichten L\u00f6schungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt bBer nicht entschieden. Allerdings hat das Bundespatentgericht ein paralleles europ\u00e4isches Patent (EP 2 167 XXB, nachfolgend: Parallelpatent), welches die Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters in Anspruch nimmt, auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin mit Urteil vom 15. M\u00e4rz 2018 lediglich beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieser Entscheidung, gegen die die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt hat, wird auf die Anlage BK 4 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAnschlussarmatur\u201c. Sein hier allein in Streit stehender Schutzanspruch 1 ist wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eAnschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen (2, 4), einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung (S) eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung (16) vorgelagert ist, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt, einer der Querschnittsverengung (16) in Str\u00f6mungsrichtung (S) vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (36) zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung und mit Mitteln (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung (16) eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 3 sowie 4 bis 7 der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine perspektivische Ansicht eines Einsatzteils mit Str\u00f6mungseingang und -ausgang. In Figur 3 ist dieses Einsatzteil in einer perspektivischen Seitenansicht mit dem Str\u00f6mungsausgang gezeigt.\n<p>Figur 4 ist eine L\u00e4ngsschnittansicht durch einen Teil des Stranges im Bereich der Anschlussamatur bei einem Drosselelement in der Ausgangslage, wobei die Figuren 5 und 6 diese Anschlussamatur, teilweise in einer vergr\u00f6\u00dferten Darstellung, bei voll ge\u00f6ffnetem Drosselelement zeigen.<\/li>\n<li>Bei Figur 7 handelt es sich schlie\u00dflich um eine Graphik mit einem Vergleich der Str\u00f6mungscharakteristik in der Ringleitung in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung.<\/li>\n<li>Die Beklagte bewarb auf der zwischen dem 5. und dem 8. April 2016 in N\u00fcrnberg stattfindenden Messe A, auf einer Messe in Essen sowie am 14. M\u00e4rz 2017 auf der Messe B 2017 in C eine Anschlussarmatur D (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist:<\/li>\n<li>\nDie Funktionsweise des angegriffenen Str\u00f6mungsteilers wird in dem als Anlage K 14 vorgelegten Prospekt unter anderem wie folgt beschrieben:<\/li>\n<li>\nMit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 29. M\u00e4rz 2018, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 8 Bezug genommen wird, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten erfolglos ab.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat sowohl eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters als auch dessen Schutzf\u00e4higkeit in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 24. August 2017 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung von Schutzanspruch 1 in der vor dem Landgericht streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, bis zum 31.07.2017 zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anschlussarmaturen zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen:<\/li>\n<li>mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnittsverengung vorgelagerten Ausf\u00e4del-\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung in Abh\u00e4ngigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Quer-schnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 2.948,90 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Unter einer D\u00fcse sei eine Rohrleitung mit sich verj\u00fcngendem Querschnitt zu verstehen, so dass ein durchstr\u00f6mendes Fluid bei gleichzeitiger Verringerung des statischen Drucks beschleunigt werde. Allerdings verlange Schutzanspruch 1 keine solche D\u00fcse, sondern lediglich eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung. Entscheidend sei, dass die Str\u00f6mung \u00fcber eine gewisse Distanz zunehmend enger gef\u00fchrt und aufgrund dessen beschleunigt werde. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters sei es dabei nicht relevant, ob die Verengung der Str\u00f6mung und ihre Beschleunigung mithilfe von Lamellen oder einer geschlitzten D\u00fcse erfolge. Entsprechende begrenzende Vorgaben enthalte das Klagegebrauchsmuster nicht. Erfindungsgem\u00e4\u00df solle die Querschnittsverengung im Strang eine Druckdifferenz bewirken, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeuge. Bereits aus dem Anspruchswortlaut, n\u00e4mlich der Lage der Querschnittsd\u00fcse vor der Einf\u00e4del\u00f6ffnung und der vorgenannten Funktion folge, dass im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung ein niedrigerer Druck gegen\u00fcber dem Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung erzeugt werden solle. Dies werde durch die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0007] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung best\u00e4tigt, wonach sich die Erfindung von der \u00dcberlegung leiten lasse, dass die Str\u00f6mung in der Ringleitung, die von der Druckdifferenz bewirkt werde, die durch die d\u00fcsenartige Querschnittsverengung im Strang zwischen der Ausf\u00e4del- und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erfolge, durch eine variable Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung variiert werden k\u00f6nne, und zwar insbesondere in Abh\u00e4ngigkeit von dem Volumenstrom im Strang, d.h. dem wirksamen Druck innerhalb des Stranges. Um die vorgenannte Funktion der d\u00fcsenartigen Querschnittsverengung zu erzielen, sei es grunds\u00e4tzlich ausreichend, in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck gegen\u00fcber dem Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zu erzeugen, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung h\u00f6here Flie\u00dfgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung. Nicht ausreichend sei, wenn es \u2013 durch Reibung oder anderweitig \u2013 lediglich zu einem Druckabfall zwischen der Aus- und Einf\u00e4del\u00f6ffnung komme, der letztlich zu einer Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Was die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung betreffe, sei Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bereits von seinem Wortlaut her nicht auf Mittel beschr\u00e4nkt, die ein Einstellen der Durchtrittsfl\u00e4che erlauben. Der Wortlaut erfasse vielmehr auch solche Mittel, die selbst beweglich seien. Die Mittel m\u00fcssten auch nicht zwingend von der Engstelle r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterscheidbar sein. Entscheidend sei die Funktion der Mittel, n\u00e4mlich das Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei jedenfalls in der beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG l\u00f6schungsreif. Die beschr\u00e4nkte Geltendmachung des Klagegebrauchsmusters im vorliegenden Verfahren begegne keinen Bedenken. Die im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten zus\u00e4tzlichen Merkmale seien bereits urspr\u00fcnglich offenbart. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei neu. Soweit sich die Beklagte auf einen mangelnden erfinderischen Schritt berufe, sei ihr Vortrag bereits unschl\u00fcssig.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem das Parallelpatent betreffenden Parallelverfahren E verf\u00fcge diese \u00fcber eine D\u00fcse mit einer Querschnittsfl\u00e4che, die sich in Flie\u00dfrichtung reduziere, und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der D\u00fcse am \u00e4u\u00dfersten Punkt in Flie\u00dfrichtung ber\u00fchrten. Die Wandungen seien flexibel ausgestaltet, d.h. sie gingen mit zunehmendem Volumenstrom auseinander und der Querschnitt der Durchtrittsfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfere sich. Der in Flie\u00dfrichtung \u00e4u\u00dferste Punkt der D\u00fcse befinde sich unterhalb der Einf\u00e4del\u00f6ffnung. Die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirke eine Druckdifferenz, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeuge. Dies ergebe sich sowohl aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Jantzen vom 6. Juli 2017 (Anlage<br \/>\nK 16a) als auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Hochschule Luzern, insbesondere dem Pr\u00fcfbericht vom 10. Oktober 2016 (Anlage B 5). Zudem verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der geschlitzten, elastischen Wandung der Querschnittsverengung auch \u00fcber Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung. Entscheidend sei die F\u00e4higkeit zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die geschlitzte, elastische Wandung gew\u00e4hrleistet sei. Die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung werde in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart variiert, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirksame Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert werde. Dies folge bereits aus dem Aufbau der Position der Querschnittsverengung innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie ihrer Elastizit\u00e4t. Ausweislich der vorgelegten Muster verf\u00fcge die D\u00fcse \u00fcber eine geschlitzte Wandung, die nach au\u00dfen beweglich sei. Erh\u00f6he sich der Wasserdruck im Strang, etwa dadurch, dass gr\u00f6\u00dfere Wassermengen die Armatur passieren, erh\u00f6he sich auch die Druckdifferenz in Bezug auf die Drucksituation vor und hinter der Querschnittsverengung. Die geschlitzten Teile der Wandung w\u00fcrden folglich auseinandergehen, so dass sich die Querschnittsverengung vergr\u00f6\u00dfere.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 24. August 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. September 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Dem landgerichtlichen Urteil liege eine Anspruchsfassung zu Grunde, die keine Grundlage in der ma\u00dfgeblichen urspr\u00fcnglichen Offenbarung finde. Des Weiteren beruhe das landgerichtliche Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs. Insbesondere sei unklar, ob das Landgericht seine Auslegung aus dem Venturi-Effekt ableiten wolle. Sei dies der Fall, ber\u00fccksichtige das Landgericht nur unzureichend, dass sowohl eine Venturi-D\u00fcse als auch der Venturi-D\u00fcsen-Effekt darauf beruhten, dass zun\u00e4chst eine Beschleunigung der Str\u00f6mung aufgrund eines verringerten Querschnitts mit einem Abfall des statischen Drucks erfolge und sich daran eine langsame Aufweitung des Querschnitts anschlie\u00dfe, so dass eine Verz\u00f6gerung der Str\u00f6mung erfolge, wodurch sich der statische Druck wieder erh\u00f6he. Soweit das Landgericht der in Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung zu findenden Wirkungsangabe der Querschnittsverengung ein \u00fcber den Venturi-Effekt hinausgehendes Verst\u00e4ndnis zuordne, beziehe sich der Sinngehalt auf jede Querschnittsverengung, welche durch eine h\u00f6here Flie\u00dfgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung einen niedrigeren Druck erzeuge.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, auch Form- und Materialausgestaltungen der Querschnittsverengung, welche die Durchtrittsfl\u00e4che ver\u00e4ndern, seien als Mittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6 zu betrachten. Aus dem Anspruchswortlaut gehe hervor, dass es sich bei den \u201eMitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung\u201c um von der Querschnittsverengung separate Mittel handeln m\u00fcsse. Ein solches Verst\u00e4ndnis durchziehe auch die gesamten Entscheidungsgr\u00fcnde des hinsichtlich des Parallelpatents ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts. Dar\u00fcber hinaus solle nach Auffassung des Bundespatentgerichts die variierte Durchtrittsfl\u00e4che stets die engste Durchtrittsfl\u00e4che sein. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts seien ohne weiteres auf Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u00fcbertragbar, welcher nach dem Anspruchswortlaut ebenfalls zwischen den Mitteln und der Querschnittsverengung selbst differenziere. Im \u00dcbrigen verlange Schutzanspruch 1, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die Wirkung der Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert werde. Dies f\u00fchre zu einem Widerspruch, da die Vergr\u00f6\u00dferung einer Querschnittsverengung mit einer Verkleinerung der tats\u00e4chlichen Durchtrittsfl\u00e4che verbunden sei und zudem die Druckdifferenz erst durch die Abmessung der Querschnittsverengung bestimmt werde.<\/li>\n<li>Davon ausgehend habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung des erstinstanzlich streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs bejaht. Es fehle bereits an einer d\u00fcsenartigen Ausgestaltung der Querschnittsverengung. Diese werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch bewegliche Arme gebildet, die jeweils separat beweglich ausgebildet seien und keine geschlossene Form bilden w\u00fcrden. Zudem fehle es auch an einer Venturi-D\u00fcse, da eine Solche eine konvergente und eine divergente Ausgestaltung sowie den hieraus resultierenden Druckverlauf voraussetze. Au\u00dferdem f\u00e4nden sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise lediglich bewegliche Seitenw\u00e4nde auf, die vom Volumenstrom radial nach au\u00dfen gedr\u00e4ngt w\u00fcrden. Unabh\u00e4ngig davon werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Querschnittsverengung auch nicht mit zunehmender Druckdifferenz durch die Wirkung der Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen fehle es Schutzanspruch 1 in der erstinstanzlich streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch an der Schutzf\u00e4higkeit. Die beanspruchte technische Lehre sei weder neu noch beruhe sie auf einem erfinderischen Schritt. Erg\u00e4nzend zu den bislang vorgelegten Druckschriften seien im L\u00f6schungsverfahren mit Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 2018 (Anlage GG5) Unterlagen zu einer offenkundigen Vorbenutzung vorgelegt worden, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlagen B 1 bis B 11 Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das am 24. August 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4b O 67\/16) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Gebrauchsmuster DE 20 2007 009 XXA erhobenen L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Schutzrechtsablaufs hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Gebrauchsmusterverletzung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zum Schadenersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24a Abs. 2, 24b GebrmG i.V.m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB zu. Mit der teilweisen Neufassung des Tenors hat der Senat lediglich wie beantragt der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Parallelpatents Rechnung getragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Schutzrechtsablaufs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, waren die Kosten gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Anschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang mit an den Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen und einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist.<\/li>\n<li>Derartige Anschlussarmaturen, die einer Abzweigarmatur in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges nachgelagert sind, haben das Ziel, in einer Trinkwasserleitung auftretende Verkeimungen zu verhindern. An der Abzweigarmatur wird eine Teilstr\u00f6mung des Stranges herausgeleitet und \u00fcber eine Ringleitung zu einem oder mehreren Verbrauchern gef\u00fchrt. Die Ringleitung m\u00fcndet in der Einf\u00e4del\u00f6ffnung der Anschlussarmatur. Der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert ist eine Querschnittsverengung, die nach Art einer D\u00fcse wirkt und zwischen der Abzweigung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung eine Druckdifferenz bewirkt, durch welche bei einer Str\u00f6mung in dem Strang auch in der Ringleitung eine Str\u00f6mung erzeugt wird. Unter einem \u201eStrang\u201c ist dabei jede Hauptleitung zu verstehen, unabh\u00e4ngig davon, ob sich diese innerhalb eines Stockwerks erstreckt und innerhalb des Stockwerkes mehrere hintereinander angeordnete Nasszellen \u00fcber jeweils eine Ringleitung mit Trink- bzw. Brauchwasser versorgt, oder als Steigrohrstrang beispielsweise in mehreren Stockwerken \u00fcbereinanderliegende Nasszellen miteinander verbindet (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Eine Anschlussarmatur der vorerw\u00e4hnten Art ist beispielsweise als Teil eines Reinstwasserversorgungssystems aus der DE 39 19 XXC bekannt. Bei dieser Anschlussarmatur wird die aus der Ringleitung in den Strang zur\u00fcckgef\u00fchrte Ringleitungsstr\u00f6mung mit einem Winkel von etwa 90\u00b0 zur Hauptleitungsstr\u00f6mung in die Anschlussarmatur eingeleitet, wie dies aus der nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendeten Figur 2 der vorgenannten Patentschrift ersichtlich ist:<\/li>\n<li>\nDie aus der DE `XXC bekannte Anschlussarmatur hat eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Venturi-D\u00fcse wirkt und im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen Druck bewirkt, welcher niedriger als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlass\u00f6ffnung, ein Wirkdruckverlust auftritt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung haben Versuche der Kl\u00e4gerin ergeben, dass der str\u00f6mungsdynamischen Auslegung, insbesondere bei mehreren, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Ringleitungen, besondere Beachtung geschenkt werden muss. So sollte nicht nur der Druckverlust innerhalb einer Ringleitung minimiert werden, sondern dar\u00fcber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden, so dass der gew\u00fcnschte Durchsp\u00fclungseffekt der Ringleitungen sicher gew\u00e4hrleistet werden kann, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchsp\u00fclung s\u00e4mtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Druckdifferenz bei jeder einzelnen Anschlussarmatur m\u00f6glichst gering wird, ohne dass die gew\u00fcnschte Durchstr\u00f6mung der Ringleitung bei einer Str\u00f6mung im Strang, beispielsweise durch Wasserentnahme an einer in Hauptstr\u00f6mungsrichtungen dieser Ringleitung nachgeordneten Ringleitung, zum Erliegen kommt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine Anschlussarmatur der eingangs genannten Art anzugeben, die im Bereich der der Anschlussarmatur zugeordneten Ringleitung zu verbesserten Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen f\u00fchrt. Des Weiteren soll mit der vorliegenden Erfindung eine Wasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, an dem mehrere Ringleitungen \u00fcber Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind, und einer zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen der zugeordneten Ringleitung im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung angegeben werden, die in verbesserter Weise den praktischen Anforderungen gerecht wird (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 in der im Verletzungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Anschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks bzw. Steigrohrstrang.<\/li>\n<li>2. Die Anschlussarmatur umfasst<\/li>\n<li>2.1. an dem Strang anschlie\u00dfbare Ein- und Auslass\u00f6ffnungen (2, 4),<br \/>\n2.2. eine Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) f\u00fcr die Ringleitung,<br \/>\n2.3. eine Querschnittsverengung (16),<br \/>\n2.4. eine Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (36) f\u00fcr die Ringleitung,<br \/>\n2.5. Mittel (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsver-engung (16).<\/li>\n<li>3. Die Einf\u00e4del\u00f6ffnung liegt zwischen den Ein- und Auslass\u00f6ffnungen (2, 4).<\/li>\n<li>4. Die Querschnittsverengung (16)<\/li>\n<li>4.1. ist der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) in Str\u00f6mungsrichtung (S) vorgelagert;<br \/>\n4.2. ist d\u00fcsenartig;<br \/>\n4.3. bewirkt eine Druckdifferenz, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt.<\/li>\n<li>5. Die Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (36)<\/li>\n<li>5.1. ist der Querschnittsverengung (16) vorgelagert und<br \/>\n5.2. dient dem Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung.<\/li>\n<li>6. Die Mittel (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung (V) bewirken mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung (V) eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien bedarf die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSchutzanspruch 1 stellt eine Anschlussarmatur unter Schutz, \u00fcber die eine Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang angeschlossen werden kann und die dementsprechend \u00fcber an den Strang anschlie\u00dfbare Ein- und Auslass\u00f6ffnungen verf\u00fcgen muss (Merkmal 2.1.). Von diesen Ein- und Auslass\u00f6ffnungen zu unterscheiden sind die Ausf\u00e4del- und die Einf\u00e4del\u00f6ffnung, mit deren Hilfe eine Teilstr\u00f6mung des Strangs in die Ringleitung (Ausf\u00e4del\u00f6ffnung) bzw. aus der Ringleitung in den Strang (Einf\u00e4del\u00f6ffnung) geleitet wird. Dies bedingt, dass die Ausf\u00e4del\u00f6ffnung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung im Strang in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert ist. Es wird somit ein Bauelement f\u00fcr eine Rohrleitung beansprucht, welches zwischen der Einlass- und der Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr den Hauptstrom zwei \u00d6ffnungen aufweist, n\u00e4mlich eine f\u00fcr das \u201eAusf\u00e4deln\u201c eines Teilstroms und eine weitere f\u00fcr dessen R\u00fcckf\u00fchrung in die Hauptleitung (\u201eeinf\u00e4deln\u201c).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUm die durch das Klagegebrauchsmuster angestrebte Durchstr\u00f6mung der Ringleitung zu erm\u00f6glichen, bedarf es nach der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung einer Druckdifferenz. Als konstruktives Mittel zur Erzeugung einer Solchen sieht die Erfindung eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung vor, die der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert ist und die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt (Merkmalsgruppe 4.).<\/li>\n<li>Hinsichtlich der technischen Gestaltung der Querschnittsverengung verlangt Schutzanspruch 1 somit nur eine d\u00fcsenartige Ausgestaltung. Im \u00dcbrigen steht es im Belieben des Fachmanns, einem Dipl.-Ing. (TU oder FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und der Konstruktion von Rohrleitungsarmaturen f\u00fcr Anwendungen im Heizungs- und Sanit\u00e4rbereich bzw. in der Geb\u00e4udetechnik (so auch BPatG zum Parallelpatent, Anlage BK 4, S. 15 unten), wie er die Querschnittsverengung genau gestaltet, solange diese in der Lage ist, eine Druckdifferenz zu bewirken, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt. Zwar fehlt es in Schutzanspruch 1 an konkreten Angaben zur Str\u00f6mungsrichtung in der Ringleitung. Nachdem die Querschnittsverengung allerdings zwischen einer, einen Teilstrom aus dem Hauptstrom ableitenden Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (Merkmalsgruppe 5.) und der der R\u00fcckf\u00fchrung des Teilstroms in den Hauptstrom dienenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung (Merkmal 3. sowie Abs. [0002] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung) angeordnet ist, kann es sich bei der in Merkmal 4.3. angesprochenen Str\u00f6mung in der Ringleitung nur um eine Solche von der Ausf\u00e4del- in Richtung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung handeln. Eine derartige Str\u00f6mung bedingt einen im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung niedrigeren Druck als im Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (vgl. Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Eine Definition des Begriffs \u201ed\u00fcsenartig\u201c sucht der Fachmann in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung vergebens. Er wird zur Erschlie\u00dfung des Bedeutungsgehalts somit auf sein allgemeines Fachwissen unter Ber\u00fccksichtigung der der Querschnittsverengung klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df zukommenden Funktion zur\u00fcckgreifen, ohne jedoch aus dem Auge zu verlieren, dass Schutzanspruch 1 keine D\u00fcse, sondern lediglich eine d\u00fcsenartige Gestaltung der Querschnittsverengung verlangt.<\/li>\n<li>Unter einer D\u00fcse ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein sich nach vorn stetig verengendes [Rohr]St\u00fcck zu verstehen, in dem ein hindurchflie\u00dfendes Medium wie Fl\u00fcssigkeit oder Gas seine Geschwindigkeit unter gleichzeitigem Druckabfall erh\u00f6ht (vgl. www.duden.de\/rechtschreibung\/duese, abgerufen am 17.05.2018). Hieraus ergibt sich in Verbindung mit dem Gesetz von Bernoulli ein niedrigerer statischer Druck (so auch BPatG zum Parallelpatent, Anlage BK 4, S. 17 oben). Das im Bereich einer bewusst erzeugten Engstelle zwangsl\u00e4ufig schneller flie\u00dfende Medium ver\u00e4ndert somit seinen statischen Druck dergestalt, dass an der engsten Stelle der niedrigste statische Druck vorliegt. Die d\u00fcsenartige Ausgestaltung der Querschnittsverengung f\u00fchrt dementsprechend zu einer Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit des Mediums, woraus eine Absenkung des statischen Drucks und damit die in Merkmal 4.3. angesprochene Druckdifferenz resultiert.<\/li>\n<li>Dass auch das Klagegebrauchsmuster der d\u00fcsenartigen Ausgestaltung der Querschnittsverengung eine entsprechende Wirkung beimisst, verdeutlicht die Klagegebrauchsmusterbeschreibung im Rahmen der Er\u00f6rterung des Standes der Technik. Die in Abs. [0003] diskutierte DE 39 19 XXC offenbart eine Venturi-D\u00fcse, die durch eine Querschnittsverengung im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung charakterisiert ist. Diese Verengung bewirkt einen niedrigeren Druck im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung, wodurch Fluid aus der Ringleitung angesaugt wird (ebenso zum Parallelpatent: BPatG, Anlage BK 4, Seite 17 Mitte). So hei\u00dft es in Abs. [0003]:<\/li>\n<li>\u201eDie aus der DE 39 19 XXC bekannte Anschlussarmatur hat eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Venturi-D\u00fcse wirkt und im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen Druck bewirkt, welcher niedriger als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlass\u00f6ffnung, ein Wirkdruckverlust auftritt.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster macht sich somit zunutze, dass der statische Druck im Bereich einer Querschnittsverengung durch die mit der Verengung des Querschnitts verbundene Erh\u00f6hung der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit sinkt, was zu dem angestrebten niedrigeren Druck im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung und der dadurch verursachten Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchrt. Die d\u00fcsenartige Ausgestaltung der Querschnittsverengung bedingt dementsprechend eine Beschleunigung des Mediums, die zu einer die angestrebte Druckdifferenz bewirkenden Absenkung des statischen Drucks f\u00fchrt. Mehr verlangt Schutzanspruch 1 nicht und setzt insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten bereits nach seinem Wortlaut nicht das Vorhandensein einer geschlossen D\u00fcse voraus. Die Querschnittsverengung muss vielmehr lediglich d\u00fcsenartig ausgestaltet sein.<\/li>\n<li>Nachdem die Querschnittsverengung den niedrigeren Druck gerade im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erzeugen soll, ist klar, dass die Querschnittsverengung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert sein muss (Merkmal 4.1.). Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung im erforderlichen Umfang erh\u00f6ht und dementsprechend der statische Druck hinreichend abgesenkt ist. Da Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u2013 anders als Patentanspruch 1 des Parallelpatents in der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung \u2013 gerade nicht auf den Venturi-Effekt abstellt, sondern lediglich eine, eine Str\u00f6mung in der Ringleitung bewirkende Druckdifferenz und eine der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerte d\u00fcsenartige Querschnittsverengung verlangt, ist klar, dass sich die Querschnittsverengung in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstrecken kann, aber nicht muss. Ausreichend, aber auch erforderlich ist lediglich, dass die in der Ringleitung erzeugte Str\u00f6mung durch die Querschnittsverengung bewirkt wird. Mit anderen Worten darf die Druckdifferenz nicht ausschlie\u00dflich auf anderen Faktoren beruhen, sondern muss Folge der durch die Querschnittsverengung hervorgerufenen Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit und der damit verbundenen Absenkung des statischen Drucks sein. Solange dies gew\u00e4hrleistet ist, bleibt es dem Fachmann \u00fcberlassen, ob er die Querschnittsverengung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vollumf\u00e4nglich in Str\u00f6mungsrichtung vorlagert oder ob sich diese zus\u00e4tzlich auch auf den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstreckt. In beiden F\u00e4llen ist Merkmal 4.1. erf\u00fcllt (abweichend zu dem auf den Venturi-Effekt abstellenden Parallelpatent: BPatG, Anlage BK 4, S. 18, 2. Abs.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte aus dem in Abs. [0007] der Gebrauchsmusterbeschreibung zu findenden Hinweis auf die Vermeidung von Druckdifferenzen auf das Erfordernis des Vorhandenseins eines Diffusors schlie\u00dfen und dem folgend letztlich lediglich ein \u201eVenturi-Rohr\u201c als vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters erfasst ansehen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Ein \u201eVenturi-Rohr\u201c setzt sich aus einem konvergenten und einem divergenten Teil zusammen, wobei sich der Querschnitt in dem konvergenten Teil, ausgehend von einem ersten Querschnitt, zun\u00e4chst bis zu einem engen Querschnitt verringert und ausgehend von diesem in dem divergenten Teil wieder vergr\u00f6\u00dfert, n\u00e4mlich bis auf einen dem ersten Querschnitt entsprechenden zweiten Querschnitt. Aufgrund der Verringerung des Querschnitts in dem konvergenten Teil tritt eine Beschleunigung der Str\u00f6mung bei gleich bleibendem Totaldruck auf. Entsprechend verringert sich der statische Druck, der an dem engsten Querschnitt sein Minimum erreicht. Anschlie\u00dfend wird die Str\u00f6mung in dem divergenten Teil verz\u00f6gert, so dass sich auch der statische Druck wieder erh\u00f6ht (vgl. Anlage B 5, S. 2). Diese Zusammenh\u00e4nge verdeutlichen die nachfolgend eingeblendeten, S. 7 der Berufungsbegr\u00fcndung bzw. S. 8 der Berufungsreplik entnommenen Abbildungen:<\/li>\n<li>Es mag sein, dass der statische Druck in dem zweiten breiten Abschnitt unter Vernachl\u00e4ssigung der Reibung bei einer solchen Gestaltung dem statischen Druck im ersten breiten Abschnitt entspricht, so dass insgesamt kein (nennenswerter) Druckverlust \u00fcber das Venturi-Rohr auftritt (Anlage B 5, S. 2). Darauf kommt es im Zusammenhang mit der beanspruchten technischen Lehre jedoch nicht an. Weder verlangt Schutzanspruch 1 die Verwendung eines \u201eVenturi-Rohres\u201c noch finden sich dort Vorgaben zu den Druckverh\u00e4ltnissen in dem der Querschnittsverengung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagerten Bereich. Mit den Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen in dem der Querschnittsverengung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagerten Bereich besch\u00e4ftigt sich Schutzanspruch 1 ebenso wenig wie mit der weiteren, \u00fcber die d\u00fcsenartige Ausgestaltung hinausgehenden baulichen Gestaltung der Querschnittsverengung, die somit dem Fachmann \u00fcberlassen ist. F\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist es somit insbesondere nicht entscheidend, ob die Querschnittsverengung als klassische D\u00fcse oder als \u201eVenturi-Rohr\u201c ausgestaltet ist, solange nur durch die d\u00fcsenartig ausgestaltete Querschnittsverengung eine Druckdifferenz bewirkt wird, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt.<\/li>\n<li>Aus dem durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Absatz [0004] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung folgt nichts anderes. Die Minimierung von Druckverlusten wird dort lediglich im Zusammenhang mit der Ringleitung thematisiert. Dort soll es m\u00f6glichst nicht zu Druckverlusten kommen. Im Hinblick auf den Hauptstrang spricht die Klagegebrauchsmusterbeschreibung demgegen\u00fcber nur davon, dass der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden soll, so dass der gew\u00fcnschte Durchsp\u00fclungseffekt der Ringleitungen sicher gew\u00e4hrleistet werden kann, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchsp\u00fclung s\u00e4mtlicher Ringleitungen des Strangs zu bewirken. Anders als bei den durchzusp\u00fclenden Ringleitungen geht es somit in Bezug auf den mehrere Anschlussarmaturen aufweisenden Hauptstrang nicht darum, m\u00f6gliche Druckverluste minimal zu halten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es vielmehr, die Druckverluste so gering zu halten, dass eine hinreichende Durchsp\u00fclung aller Ringleitungen, also auch derjenigen, die weiter entfernt liegen, noch gew\u00e4hrleistet wird. Solange dies der Fall ist, sind Druckverluste im Bereich der einzelnen Anschlussarmaturen dementsprechend hinnehmbar.<\/li>\n<li>Soweit die Klagegebrauchsmusterbeschreibung in Absatz [0004] a. E. schlie\u00dflich davon spricht, es sei insbesondere darauf zu achten, dass die Druckdifferenz bei jeder einzelnen Anschlussarmatur m\u00f6glichst gering ist, ohne dass die gew\u00fcnschte Durchstr\u00f6mung der Ringleitung bei einer Str\u00f6mung im Strang, beispielsweise durch Wasserentnahme an einer in Hauptstr\u00f6mungsrichtungen dieser Ringleitung nachgeordneten Ringleitung, zum Erliegen kommt, ist dies nicht so zu verstehen, dass der Druckverlust durch die Querschnittsverengung m\u00f6glichst gering gehalten werden muss. Vielmehr ist damit eine m\u00f6gliche Druckdifferenz zwischen der Ausf\u00e4del- und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung gemeint (vgl. Abs. [0007]). Das f\u00fcr die Durchstr\u00f6mung der Ringleitung erforderliche Druckgef\u00e4lle zwischen der Ausf\u00e4del- und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung soll dementsprechend m\u00f6glichst gering gehalten werden. Die angestrebte Minimierung der Druckdifferenz ist von der durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Venturi-Effekt diskutierten Vermeidung von Druckverlusten durch die Querschnittsverengung zu unterscheiden. W\u00e4hrend die Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung m\u00f6glichst gering gehalten werden soll, sind Druckverluste durch die Querschnittsverengung durchaus zul\u00e4ssig, solange die Druckverluste der einzelnen Anschlussarmaturen so aufeinander abgestimmt sind, dass im Ergebnis gleichwohl noch alle Ringleitungen durchsp\u00fclt werden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df soll die Anschlussarmatur weiter mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung ausgestattet sein (Merkmal 2.5.), deren n\u00e4here technische Ausgestaltung in Merkmal 6. beschrieben wird. Danach bewirken die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz.<\/li>\n<li>Die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung werden in Schutzanspruch 1 somit ausschlie\u00dflich funktional beschrieben. Solange sie in der Lage sind, die Durchtrittsfl\u00e4che wie in Merkmal 6. beschrieben zu variieren, ist ihre n\u00e4here technische Gestaltung dem Fachmann \u00fcberlassen (vgl. Abs. [0007]). Soweit als Mittel an der vorgenannten Stelle der Klagegebrauchsmusterbeschreibung beispielsweise ein bewegliches Drosselelement genannt wird, handelt es sich dabei ebenso wie bei der in den Figuren 1 bis 6 gezeigten Gestaltung um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante, auf deren genaue Befolgung Schutzanspruch 1 allgemeinen Grunds\u00e4tzen zufolge nicht beschr\u00e4nkt ist (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.07.2017, Az. I-15 U 61\/16, BeckRS 2017, 125984).<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 6. nicht so zu verstehen, dass es sich bei der Querschnittsverengung und dem Mittel zum Variieren ihrer Durchtrittsfl\u00e4che jeweils um selbstst\u00e4ndige Bauteile handeln muss. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr das Vorhandensein einer Querschnittsverengung, deren Durchtrittsfl\u00e4che \u00fcber ein bestimmtes Mittel, wie es in Merkmal 6. beschrieben wird, variiert werden kann. Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass das Mittel zun\u00e4chst an sich die Querschnittsverengung verursacht und deren Durchtrittsfl\u00e4che sodann variiert. Auch dann umfasst die Anschlussarmatur eine Querschnittsverengung und Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei das Mittel auch wie gefordert eine Vergr\u00f6\u00dferung der Querschnittsverengung bewirkt. Mehr verlangt Schutzanspruch 1, dem es ersichtlich im Kern nicht um eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung von Querschnittsverengung und Mittel, sondern um die damit verbundenen Wirkzusammenh\u00e4nge geht (vgl. Abs. [0007]: \u201eJedes beliebige Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che ist denkbar.\u201c), nicht.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt im \u00dcbrigen aus dem durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen, das Parallelpatent betreffenden Urteil des Bundespatentgerichts. Der Senat vermag anhand der Urteilsbegr\u00fcndung nicht zu erkennen, dass das Bundespatentgericht nur ein von der Querschnittsverengung zu unterscheidendes, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich selbstst\u00e4ndiges Bauteil als Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung ansehen will. Anhaltspunkte f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts finden sich insbesondere nicht im Rahmen der Auslegung des mit Merkmal 6. korrespondierenden Merkmals 1.5. nach der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts (Anlage BK 4, S. 18f.). Soweit das Bundespatentgericht demgegen\u00fcber unter anderem die Entgegenhaltungen E8 (GB 1 486 689) und E9 (US 4,595,344) unter Verweis auf das Fehlen eines Mittels zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che vom Stand der Technik abgrenzt (Anlage BK 4, S. 24 Mitte), l\u00e4sst das Bundespatentgericht nicht erkennen, weshalb es ein entsprechendes Mittel als nicht offenbart ansieht. Dementsprechend lassen die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts auch nicht den Schluss zu, f\u00fcr eine hinreichende Offenbarung eines Mittels im Sinne des Merkmals 6. (bzw. des Merkmals 1.5. in der Merkmalsgliederung des BPatG) bed\u00fcrfe es zwingend eines von der Querschnittsverengung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zu unterscheidenden Bauteils. Abgesehen davon kommt es im Ergebnis darauf auch nicht an. Denn jedenfalls offenbart die E8 kein Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che im Sinne von Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung. Denn durch den dort allein als entsprechendes Mittel in Betracht kommenden Ring (17) wird die der Querschnittsverengung (bzw. deren Durchtrittsfl\u00e4che) mit zunehmender Druckdifferenz nicht vergr\u00f6\u00dfert, sondern reduziert (vgl. Anlage E8a, Sp. 4, Z. 93 \u2013 112). Die Entgegenhaltung E9 hat die Beklagte demgegen\u00fcber lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung vorgelegt, so dass der Senat auch davon ausgehend nicht festzustellen vermag, dass das Mittel aus Sicht des Bundespatentgerichts zwingend als separates Bauteil ausgestaltet sein muss. Soweit die Beklagte schlie\u00dflich ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts aus den Ausf\u00fchrungen zur hinreichenden Offenbarung (Anlage BK 4, S. 29 f.) herleiten will, kann auch dies keinen Erfolg haben. Zwar zieht das Bundespatentgericht an dieser Stelle zur Begr\u00fcndung einer hinreichenden Offenbarung das in den Figuren 4 bis 6 gezeigte Drosselelement heran. Zugleich stellt es aber klar, dass die Verwendung eines Federelements ein m\u00f6gliches, aber kein zwingendes Mittel zur Beeinflussung der Querschnittsverengung \u00fcber die Druckdifferenz ist und dass zur praktischen Umsetzung dieses technischen Prinzips auch andere Ausf\u00fchrungsformen in Betracht kommen (Anlage BK 4, S. 29). Ein Hinweis auf die zwingende Ausgestaltung des Mittels als r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich selbstst\u00e4ndiges Bauteil findet sich demgegen\u00fcber auch an dieser Stelle nicht.<\/li>\n<li>Allerdings ist Merkmal 6. im Zusammenhang mit Merkmal 4.1. zu lesen, wonach die Querschnittsverengung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert sein soll. Daraus folgt, dass die Durchtrittsfl\u00e4che des der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Abschnitts der Querschnittsverengung variiert werden soll. Mit anderen Worten soll die variierte Durchtrittsfl\u00e4che in dem verengten Bereich vor der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnet sein. F\u00fcr den Fachmann folgt diese Anordnung aus dem Grundgedanken des Klagegebrauchsmusters, wonach mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung \u2013 abh\u00e4ngig von der Stellung eines die Querschnittsverengung variierenden Mittels \u2013 jede beliebige Str\u00f6mungscharakteristik, insbesondere jede beliebige Verteilung auf Teilstr\u00f6me durch die Ringleitung einerseits und durch den Strang andererseits, erreicht werden soll (vgl. Abs. [0007]). Hierf\u00fcr ist es zwingend erforderlich, die durch Mittel variierbare Durchtrittsfl\u00e4che in dem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich anzuordnen, weil der Widerstand im Strang und damit auch der Durchfluss durch die Ringleitung nur unter dieser Voraussetzung variiert werden kann.<\/li>\n<li>Dies schlie\u00dft es allerdings nicht aus, das Mittel zur Variation der Durchtrittsfl\u00e4che zumindest teilweise auch im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung anzuordnen. Gegenteiliges l\u00e4sst sich weder Schutzanspruch 1 noch der Gebrauchsmusterbeschreibung entnehmen. Soweit das Bundespatentgericht demgegen\u00fcber ausf\u00fchrt, bei einer Anordnung im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung w\u00fcrden beide Teilstr\u00f6me gedrosselt, weshalb die angestrebte Wirkung in einem solchen Fall nicht erzielt werden k\u00f6nne (vgl. hierzu BPatG, Anlage BK 4, S. 19), sind diese Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang zu lesen. Das Bundespatentgericht verlangt zun\u00e4chst \u2013 zu Recht \u2013 dass die variierbare Durchtrittsfl\u00e4che in dem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich angeordnet sein soll, um sodann aus rein funktionalen Gr\u00fcnden eine Gestaltung, bei der die Anordnung, also die durch Mittel variierbare Durchtrittsfl\u00e4che, im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnet ist, auszuschlie\u00dfen. Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts lassen sich somit ohne weiteres auch so verstehen, dass eine Gestaltung, bei der die entsprechende Anordnung ausschlie\u00dflich im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnet sein soll, nicht in den Schutzbereich des Parallelpatents f\u00e4llt. Nichts gesagt ist damit zu der Frage, wie eine lediglich teilweise in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung ragende Anordnung zu behandeln sein soll. Diese ist noch immer vor der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagert und demgem\u00e4\u00df vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters erfasst. Dass auch eine solche Anordnung zwingend und stets zu der durch das Bundespatentgericht angesprochenen Drosselung f\u00fchrt, vermag der Senat, nicht zuletzt in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann bereits der Formulierung von Merkmal 6. entnimmt, l\u00e4sst es Schutzanspruch 1 in der hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht gen\u00fcgen, dass die Mittel die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung in irgendeiner Form variieren k\u00f6nnen. Beschrieben ist vielmehr eine Wirkbeziehung zwischen der Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung und der Gr\u00f6\u00dfe der Durchtrittsfl\u00e4che. Mit zunehmender Druckdifferenz bewirken die Mittel eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che. Damit wird eine dynamische Funktionalit\u00e4t der Anschlussarmatur zum Ausdruck gebracht, die \u00fcber eine Einstellung hinausgeht, bei der einer bestimmten Druckdifferenz eine entsprechende Durchtrittsfl\u00e4che zugeordnet wird. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssen die Mittel so beschaffen sein, dass die beanspruchte Wirkung in Gestalt der entsprechenden Ver\u00e4nderung der Durchtrittsfl\u00e4che bei \u00c4nderungen der Druckdifferenz selbstst\u00e4ndig eintritt (so auch BPatG im Parallelverfahren, Anlage BK 4, S. 30 unten &#8211; S. 31 oben). Denn nur dann erfolgt die Variierung der Durchtrittsfl\u00e4che gerade aufgrund der wirkenden Druckdifferenz (und nicht lediglich in Abh\u00e4ngigkeit von einer bestimmten Druckdifferenz). Nach der nunmehr beanspruchten L\u00f6sung ist es somit die Druckdifferenz selbst, die letztlich eine Vergr\u00f6\u00dferung bzw. \u2013 im umgekehrten Fall \u2013 eine Verringerung der Durchtrittsfl\u00e4che bewirkt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der im Verletzungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung Gebrauch macht.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 4.1. sowie der Merkmalsgruppe 5. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch eine der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerte d\u00fcsenartige Querschnittsverengung im Sinne der Merkmalsgruppe 4., die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt.<\/li>\n<li>Nach den im Berufungsverfahren unangegriffen gebliebenen und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts, die sich auch ohne weiteres mit dem in dem das Parallelpatent betreffenden Parallelverfahren E als Anlage B 5 zur Akte gereichten Muster in Einklang bringen lassen, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine D\u00fcse mit einer Querschnittsfl\u00e4che, die sich in Flie\u00dfrichtung reduziert, und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der D\u00fcse am \u00e4u\u00dferen Punkt in Flie\u00dfrichtung ber\u00fchren. Der in Flie\u00dfrichtung \u00e4u\u00dferste Punkt der D\u00fcse befindet sich unterhalb der Einf\u00e4del\u00f6ffnung, so dass die die Querschnittsverengung bildende D\u00fcse einerseits \u2013 wie von Merkmal 2.1. gefordert \u2013 der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagert ist und sich andererseits \u2013 unsch\u00e4dlich \u2013 auch noch in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstreckt.<\/li>\n<li>\nIst dem so, resultiert aus der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu findenden D\u00fcse eine Querschnittsverengung, die nach den bereits im Zusammenhang mit der Auslegung des Klagegebrauchsmusters im einzelnen dargelegten str\u00f6mungstechnischen Zusammenh\u00e4ngen dazu f\u00fchrt, dass sich in dem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung unter Ber\u00fccksichtigung des Gesetzes von Bernoulli aufgrund der durch die D\u00fcse bedingten Querschnittsverengung die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit erh\u00f6ht. Dies verursacht unweigerlich eine Absenkung des statischen Drucks, weshalb der Druck im Bereich der D\u00fcse niedriger als im vorgelagerten Bereich ist. Dementsprechend wird eine Druckdifferenz erzeugt, die zu einer Sogwirkung und dementsprechend zu einer Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4. mit Erfolg in Abrede zu stellen. Vielmehr best\u00e4tigt die Beklagte in dem zu ihren Gunsten erteilten europ\u00e4ischen Patent EP 2 843 XXD die entsprechenden Zusammenh\u00e4nge sogar selbst. So hei\u00dft es dort im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figuren unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eDie Treibstrahld\u00fcse 1 ist zwischen den beiden Abzweigarmaturen 5, 6 angeordnet. Sie ist derart ausgerichtet, dass sich die Querschnittsfl\u00e4che der Treibstrahld\u00fcse 1 in Flie\u00dfrichtung des Volumenstroms V reduzieren kann. [\u2026] Bei maximalem Volumenstrom V erweitert sich die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung 3 derart, dass sie der Querschnittsfl\u00e4che der Einlass\u00f6ffnung 2 entspricht. Die Treibstrahld\u00fcse 1 ist im Bereich der Abzweigarmatur 6 des Austritts (der) Ringleitung 12 angeordnet, damit der gew\u00fcnschte Venturi-Rohr-Effekt auftritt. Wird nun beispielsweise am Ende der Hauptleitung 11 an einer Zapfstelle bzw. durch einen Verbraucher Wasser entnommen, str\u00f6mt das Wasser durch die D\u00fcse 1. Durch die Querschnittsverengung mittels der D\u00fcse stellt sich eine Geschwindigkeitsver\u00e4nderung und folglich ein Druckunterschied \u0394p ein, welcher in der Ringleitung 12 eine Str\u00f6mung ausl\u00f6st und so Frischwasser in die Ringleitung 12 saugt<br \/>\n(Venturi-Effekt).\u201c<\/li>\n<li>(Anlage K 7, Sp.4, Z. 16 &#8211; 39, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Es mag sein, dass das vorgenannte Patent in einem fr\u00fchen Entwicklungsstadium angemeldet wurde und eine Ausgestaltung betrifft, die in der Entwicklung eines marktreifen Produkts angepasst wurde. Eine die hier in Rede stehenden Zusammenh\u00e4nge betreffende Ab\u00e4nderung der konstruktiven Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen und wird durch die Beklagte auch nicht schl\u00fcssig behauptet. Wie die nachstehend eingeblendete Gegen\u00fcberstellung der Figuren 1 und 2 der vorgenannten Patentschrift mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verdeutlicht, wurde die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der D\u00fcse keiner Ver\u00e4nderung unterzogen.<\/li>\n<li>\nNach wie vor weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine zwischen einer Ausf\u00e4del- und einer Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnete, sich in ihrem Querschnitt verengende D\u00fcse auf, die sich bis in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstreckt. Da es trotz eines entsprechenden Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten dazu fehlt, inwiefern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich in ihrer konstruktiven Gestaltung von den in der EP `141 gezeigten Figuren abweicht, besteht f\u00fcr den Senat kein Grund daran zu zweifeln, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich wie von der Beklagten in ihrer eigenen Patentschrift beschrieben durch die mittels der D\u00fcse hervorgerufene Querschnittsverengung zu einer Druckabsenkung und in der Folge zu einer Str\u00f6mung in der Ringleitung kommt.<\/li>\n<li>Dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich in der Ringleitung zu einem derartigen Saugeffekt kommt, hat die Kl\u00e4gerin mit dem als Anlagen K 16\/K16a zur Akte gereichten Gutachten von Prof. Dr. Jantzen gezeigt, dessen Abbildung 3-4 (vgl. Gutachten, S. 5) nachfolgend eingeblendet ist:<\/li>\n<li>In der vorstehend wiedergegebenen Abbildung ist der gesamte Druckverlust \u00fcber das Bauteil, d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Messstelle PDIR 103), rot dargestellt. Der schwarze Graph zeigt die Druckdifferenz vom Anfang des Bauteils bis zur R\u00fcckf\u00fchrung der Ringleitung (Messstelle PDIR 104). Die blaue Darstellung gibt den rechnerisch ermittelten Differenzdruck zwischen beiden Messstellen PDIR 103 und PDIR 104 wieder.<\/li>\n<li>Davon ausgehend hat die Beklagte die Behauptung der Kl\u00e4gerin, aus einem negativen Wert der Druckdifferenz, wie er aus der vorstehend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist, folge ein Saugen von der Ringleitung in Richtung auf den Strang, nicht erheblich bestritten und insbesondere auch keinerlei Messungen vorgelegt, die eine entsprechende Sogwirkung widerlegen. Die blo\u00dfe Beanstandung, es fehle in dem durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten an Erl\u00e4uterungen zum Messaufbau, gen\u00fcgt f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten ebenso wenig wie die Feststellung, es sei in Ermangelung eines Datums nicht erkennbar, wann die entsprechenden Untersuchungen durchgef\u00fchrt wurden. Der weitere Hinweis der Beklagten, ein Vergleich zwischen den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 16 vorgelegten Messergebnissen und der Figur 7 des Klagegebrauchsmusters zeige, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Kurvenverlauf, sondern die Werte nach dem Stand der Technik realisiert seien, betrifft demgegen\u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 6., nicht aber die an dieser Stelle relevante Saugwirkung. Soweit sich die Beklagte schlie\u00dflich in Bezug auf das durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte Gutachten auf Versp\u00e4tung beruft, kommt eine Zur\u00fcckweisung des Gutachtens als pr\u00e4kludiert (\u00a7 296 ZPO) unabh\u00e4ngig davon, ob die Kl\u00e4gerin die sp\u00e4te Vorlage des Gutachtens hinreichend entschuldigt hat, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es ohnehin an der durch die sp\u00e4te Vorlage des Gutachtens verursachten Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits als Grundvoraussetzung einer Pr\u00e4klusion fehlt, hat das Landgericht das Gutachten verwertet. Deshalb hat es bei der Ber\u00fccksichtigung dieses Vorbringens zu verbleiben (vgl. hierzu i.E.: Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 296 Rz. 35; BeckOK ZPO\/Bacher, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, \u00a7 296 Rz. 81; BGH, NJW 1991, 1896; NJW 2006, 1741).<\/li>\n<li>Die durch die Beklagte als Anlagen B 5 und B 9 bzw. B 9a vorgelegten Privatgutachten rechtfertigen keine andere Bewertung. Es mag sein, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die d\u00fcsenf\u00f6rmige Ausgestaltung der Querschnittsverengung in dem der D\u00fcse nachgelagerten Bereich zu Verwirbelungen und anders als beim Einsatz eines Venturi-Rohres zu Druckverlusten kommt. Derartige Druckverluste im Hauptstrang schlie\u00dft das Klagegebrauchsmuster, wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, nicht aus. Klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df reicht es aus, dass der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur derart aufeinander abgestimmt wird, dass der gew\u00fcnschte Durchstr\u00f6mungseffekt der Ringleitungen sicher gew\u00e4hrleistet werden kann, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchsp\u00fclung s\u00e4mtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0004]). Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Ergebnis nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr weist sie auf Seite 5 des als Anlage K 13 vorgelegten Prospekts selbst darauf hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch f\u00fcr Gro\u00dfprojekte eingesetzt werden kann und auch dort zu einem kontinuierlichen Wasseraustausch f\u00fchrt. Dies bedingt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit derartigen Druckverlusten behaftet sein kann, die einen kontinuierlichen und umfassenden Wasseraustausch in allen Ringleitungen ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, die Einf\u00e4del\u00f6ffnung am Punkt mit dem niedrigsten Druck zu platzieren (so aber Privatgutachten, Anlage B 5, S. 6). Ebenso wenig f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, wenn sich die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse, wie durch den Privatgutachter der Beklagten behauptet, weiter stromabw\u00e4rts des G-Einsatzes kaum \u00e4ndern und dementsprechend auch dort (m\u00f6glicherweise zun\u00e4chst) ein niedrigerer Differenzdruck auftritt. Mit den der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagerten Druckverh\u00e4ltnissen besch\u00e4ftigt sich das Klagegebrauchsmuster nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr allein, dass durch die mit einer Querschnittsverengung verbundene Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung ein im Vergleich zur Ausf\u00e4del\u00f6ffnung niedrigerer Druck erzeugt wird, der zu der f\u00fcr die Erzeugung in der Ringleitung erforderlichen, druckdifferenzbedingten Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchrt. Weshalb diese Bedingung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt sein soll, erschlie\u00dft sich unter Ber\u00fccksichtigung ihrer konstruktiven Ausgestaltung, bei welcher der Querschnitt durch die D\u00fcse reduziert und dementsprechend die Flie\u00dfgeschwindigkeit erh\u00f6ht wird, nicht. Ob das aus dem G-Einsatz austretende Fluid demgegen\u00fcber bei hohen Durchs\u00e4tzen das umgebende, langsamere Fluid mitnimmt und so seinen Effekt als Str\u00f6mungswiderstand unterst\u00fctzt, ist f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht entscheidend. Denn nichtsdestotrotz kommt es zu der mit der Verringerung des Querschnitts verbundenen Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit und davon ausgehend zu einer Verringerung des statischen Drucks, der seinerseits zu einer Druckdifferenz und damit zu einer Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der flexibel ausgestalteten D\u00fcse auch \u00fcber ein Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung im Sinne des Klagegebrauchsmusters (Merkmal 2.5. und Merkmal 6.). Die Funktionsweise einer solchen D\u00fcse beschreibt die Beklagte in dem zu ihren Gunsten erteilten EP 2 843 XXD wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBei geringer Zapfmenge am Verbraucher ist der Volumenstrom bzw. die Str\u00f6mung in der Leitung klein, wodurch die Querschnittsfl\u00e4che der Treibstrahld\u00fcse an der Auslass\u00f6ffnung auch klein bleibt, um dadurch einen gen\u00fcgend hohen Druckunterschied \u0394p zu erreichen, wodurch eine Str\u00f6mung in der Ringleitung angeregt und auch das Wasser in der Ringleitung ausgetauscht wird, um eine gute Wasserqualit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten, auch in Leitungsabschnitten, die ansonsten kaum durchstr\u00f6mt werden.<\/li>\n<li>Ist die Zapfmenge am Verbraucher hoch, ist die Str\u00f6mung bzw. der Volumenstrom auch hoch, wodurch sich der Querschnitt der Treibstrahld\u00fcse erweitert, um den Druckunterschied \u0394p m\u00f6glichst gering zu halten. Der Druckunterschied \u0394p muss noch so hoch sein, dass eine Saugwirkung ausgel\u00f6st wird, wodurch das Wasser in der Ringleitung mitgezogen wird.<\/li>\n<li>Die Erfindung besteht darin, dass sich der Querschnitt der Auslass\u00f6ffnung entsprechend dem Volumenstrom ver\u00e4ndert, insbesondere, dass die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung bei geringem Volumenstrom klein und bei hohem Volumenstrom gro\u00df ist.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Bei hohem Volumenstrom gehen die Laschen auseinander, in etwa vorstellbar wie bei einer \u00d6ffnung einer Bl\u00fcte, dadurch vergr\u00f6\u00dfert sich die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung. Bei Reduzierung des Volumenstroms schlie\u00dfen sich entsprechend die Laschen bzw. verringert sich die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung.\u201c<\/li>\n<li>(Anlage K 7, Sp. 2, Z. 41 \u2013 Sp. 3, Z. 4; Sp. 3, Z. 36 \u2013 42)<\/li>\n<li>Eine hiervon abweichende Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>Das von Merkmal 6. geforderte Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung stellen somit die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform flexibel ausgestalteten Laschen dar, aufgrund derer der Querschnitt im Fall eines niedrigen Druckes klein gehalten wird und die mit steigendem Druck einen gr\u00f6\u00dferen Querschnitt freigeben. Nachdem die einzelnen Laschen mit steigendem Druck auseinandergehen, erfolgt die Variierung der Durchtrittsfl\u00e4che auch aufgrund der wirkenden Druckdifferenz. Denn mit der steigenden Druckdifferenz wird mehr Wasser auch im Strang bewegt, weshalb sich die flexiblen Teile der D\u00fcse aufweiten.<\/li>\n<li>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen<br \/>\nK 16\/K 16a vorgelegten Messungen keinen mit Figur 7 des Klagegebrauchsmusters vergleichbaren Druckverlauf zeigt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Abgesehen davon, dass es sich bei Figur 7 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, welches den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters von vornherein nicht einzuschr\u00e4nken vermag, hat der in Figur 7 gezeigte Str\u00f6mungsverlauf in Schutzanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist nur, dass die in Merkmal 6. beschriebenen Mittel tats\u00e4chlich in der Lage sind, die Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz zwischen Ein- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung durch die wirkende Druckdifferenz zu vergr\u00f6\u00dfern. Dies ist wie bereits ausgef\u00fchrt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Einen bestimmten, in einem konkreten Bereich n\u00e4herungsweise linear verlaufenden Str\u00f6mungsbereich, wie er in Figur 7 gezeigt und in den Abschnitten [0032] f. der Klagegebrauchsmusterbeschreibung angesprochen wird, fordert Schutzanspruch 1 demgegen\u00fcber gerade nicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Auffassung des Landgerichts, dass Schutzanspruch 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten und im Verletzungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung bestandsf\u00e4hig ist, wird vom Senat jedenfalls f\u00fcr die nunmehr geltend gemachte Anspruchsfassung geteilt. Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses im Hinblick auf das noch laufende L\u00f6schungsverfahren ist daher weder gem. \u00a7 19 S. 2 GebrMG notwendig noch nach<br \/>\n\u00a7 19 S. 1 GebrMG angebracht. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des mittlerweile vorliegenden Zwischenbescheides der Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung, nachdem die Kl\u00e4gerin Merkmal 6. nunmehr entsprechend der Anspruchsfassung im Parallelverfahren formuliert hat, wobei das Bundespatentgericht das Parallelpatent auf der Grundlage dieser Anspruchsfassung aufrecht erhalten hat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht gegen die beschr\u00e4nkte Geltendmachung des Klagegebrauchsmusters im Verletzungsprozess keine Bedenken ge\u00e4u\u00dfert.<\/li>\n<li>Dem Schutzrechtsinhaber steht es frei, sich in einem nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltenden Verletzungsprozess unmittelbar auf einen Sachverhalt zu berufen, den er auch im L\u00f6schungsverfahren geltend machen k\u00f6nnte (BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol). Insoweit ist lediglich entscheidend, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, die die angegriffene Handlung erfasst (BGH, a.a.O.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die beanspruchte Anschlussarmatur neben der Einf\u00e4del\u00f6ffnung auch \u00fcber eine der Querschnittsverengung vorgelagerte Ausf\u00e4del\u00f6ffnung verf\u00fcgen kann, entnimmt der Fachmann ohne weiteres den Figuren 4 bis 6, die, auch wenn in Abs. [0036] von einer stromaufw\u00e4rts des Einsatzteiles (2) angeordneten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung die Rede ist, eine entsprechende Gestaltung zeigen. Daran, dass es sich bei der in den Figuren 4 und 5 links gezeigten \u00d6ffnung um die Ausf\u00e4del\u00f6ffnung handeln muss, kann f\u00fcr den Fachmann sp\u00e4testens aufgrund des in Figur 5 zu findenden Pfeils (R) kein Zweifel bestehen. Der hinreichenden Offenbarung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00e4del\u00f6ffnung steht ferner nicht entgegen, dass die in den vorgenannten Figuren gezeigte Anschlussarmatur zus\u00e4tzlich \u00fcber ein Innenrohr (32) verf\u00fcgt. Hierbei handelt es sich um den in Abs. [0013] sowie in Unteranspruch 13 als eine M\u00f6glichkeit der Ausgestaltung der Anschlussarmatur angesprochenen \u201eInliner\u201c, in dem in der Regel warmes Wasser zum Verbraucher gef\u00fchrt werden kann. Auf eine solche Gestaltung der Anschlussarmatur ist die Erfindung jedoch, wie nicht zuletzt die Aufnahme dieses Merkmals in einen Unteranspruch zeigt, nicht beschr\u00e4nkt. Es handelt es vielmehr nur um eine m\u00f6gliche, nicht aber die einzige Gestaltungsm\u00f6glichkeit.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die Formulierung des Merkmals 6. ist zul\u00e4ssig, weil der Fachmann eine entsprechende Gestaltung des Mittels zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Gebrauchsmusterbeschreibung entnehmen kann.<\/li>\n<li>Anhand des in den Figuren 4 bis 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird dort erl\u00e4utert, dass die Querschnittsverengung in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz ver\u00e4nderbar ist, wobei das Drosselelement (14) mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung gegen die Kraft des Federelements (28) in Str\u00f6mungsrichtung nach hinten gedr\u00e4ngt wird (Abs. [0038]). Der Fachmann erkennt, dass die Verwendung eines Federelements ein m\u00f6gliches, aber kein zwingend notwendiges Mittel ist, um die Querschnittsverengung \u00fcber die Druckdifferenz zu beeinflussen, und dass zur praktischen Umsetzung auch andere Ausf\u00fchrungsformen in Frage kommen (vgl. insbes. Abs. [0007]: \u201eJedes beliebige Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che ist denkbar.\u201c, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Diese Sichtweise wird best\u00e4tigt durch die in Figur 7 dargestellte, von einer Druckdifferenz abh\u00e4ngige Str\u00f6mungskennlinie, die in der Beschreibung (Abs. [0039]f.) in Abgrenzung zu der Str\u00f6mungscharakteristik einer konstanten Drossel und ohne jeglichen Bezug zu einem Federelement erl\u00e4utert wird. Zus\u00e4tzlich ergibt sich dies auch aus den Unteranspr\u00fcchen 16 und 17, in denen ebenfalls nur eine von der Druckdifferenz abh\u00e4ngige Str\u00f6mungscharakteristik der Anschlussarmatur beansprucht wird. Aus diesem Grund ist es zul\u00e4ssig, die in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebene Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird, in den Schutzanspruch aufzunehmen, ohne dort zugleich das in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel ebenfalls beschriebene Federelement zu erw\u00e4hnen (so auch zum Parallelpatent: BPatG, Anlage BK 4, S. 29f.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDass die d\u00fcsenartige Querschnittsverengung eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt, folgt schlie\u00dflich unmittelbar aus Abs. [0007], wo eine entsprechende Gestaltung ausdr\u00fccklich beschrieben wird (\u201eDie vorliegende Erfindung l\u00e4sst sich von der \u00dcberlegung leiten, dass die Str\u00f6mung in der Ringleitung, die von der Druckdifferenz bewirkt wird, die durch die d\u00fcsenartige Querschnittsverengung im Strang zwischen der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung durch eine variable Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung variiert werden kann.\u201c).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch schutzf\u00e4hig. Sie ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu und erfinderisch.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in der im Verletzungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht im Stand der Technik vorweggenommen und damit neu, \u00a7 3 GebrMG.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie US 6,442,XXG (Anlage E1 bzw. \u00dcbersetzung Anlage E1a) offenbart eine Vorrichtung zur Einleitung einer sekund\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit in ein prim\u00e4res Fl\u00fcssigkeitssystem sowie zur Steuerung der Vermischung der prim\u00e4ren und der sekund\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit, wie dies aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung ersichtlich ist. Bei Figur 1 handelt es sich um eine perspektivische Ansicht einer Fl\u00fcssigkeitseinleitungsvorrichtung, die in Figur 2 in einer Querschnittsansicht entlang der Linie 2-2 gezeigt ist.<\/li>\n<li>Die Fl\u00fcssigkeitseinleitungsvorrichtung (10), durch die eine prim\u00e4re Fl\u00fcssigkeit in Pfeilrichtung flie\u00dft, ist in einem Fl\u00fcssigkeitseinleitungsrohr (12) eingesetzt. Die Vorrichtung (10) umfasst ein hohles Geh\u00e4use (16), das Fl\u00fcssigkeitskupplungen (18, 20) aufweist, die als Zulauffl\u00fcssigkeitskupplung (18) und als Auslauffl\u00fcssigkeitskupplung (20) festgelegt und an den Endw\u00e4nden (22, 24) montiert sind, um das Geh\u00e4use (16) in dem Fl\u00fcssigkeitsrohr (12) zwischenzuschalten. Eine obere Wand (26) des Geh\u00e4uses (16) tr\u00e4gt ein Zulaufleitungsrohr (28) f\u00fcr eine als sekund\u00e4re Fl\u00fcssigkeit definierte Fl\u00fcssigkeit und einen Einstellknopf (30). Die Richtung des Stroms der sekund\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit wird durch den Pfeil (32) gezeigt. Die sekund\u00e4re Fl\u00fcssigkeit wird angeregt, in das Geh\u00e4use (16) zu flie\u00dfen und sich mit der prim\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit zu vermischen (Anlage E1a, Sp.5 unten).<\/li>\n<li>Das Zulaufleitungsrohr (28) steht in Verbindung mit der sekund\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit in einem hohlen Keilelement (34), das in dem Geh\u00e4use (16) angeordnet ist. Das Keilelement (34) weist vier Seitenw\u00e4nde (36, 38, 40, 42) auf, die \u00fcber Gelenke (44, 46, 48, 50) verbunden sind, um eine Anordnung zu bilden, die in Draufsicht rautenf\u00f6rmig ist. Die Gelenke (44) bis (50) erm\u00f6glichen eine Drehbewegung zwischen den benachbarten W\u00e4nden (36) bis (42) und erlauben dadurch die Einstellung der Abmessungen des Keilelements (34) (Anlage E1a, Sp. 6 oben). Die Seitenw\u00e4nde (40, 42) des Keilelements (34) weisen eine Vielzahl von L\u00f6chern (84) auf. Die sekund\u00e4re Fl\u00fcssigkeit wird \u00fcber das Zulaufleitungsrohr (28) in das Keilelement (34) gesaugt und veranlasst, durch die L\u00f6cher (84) der Seitenw\u00e4nde (40, 42) und in den Strom der prim\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit zu flie\u00dfen (vgl. Pfeile (86) in Fig. 2; Anlage E1a, Sp. 6, vorletzter Abs.).<\/li>\n<li>Dies vorausgeschickt hat sich bereits das Bundespatentgericht in dem das Parallelpatent betreffende Nichtigkeitsverfahren mit der US `XXG befasst und diese als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das Bundespatengericht aus, im Unterschied zum Gegenstand des Parallelpatents sei bei dieser Vorrichtung keine Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung einer Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagert. Vielmehr m\u00fcnde das Rohr (28) in einen von der prim\u00e4ren Str\u00f6mung abgeschirmten Innenraum eines keilf\u00f6rmigen K\u00f6rpers (34), der eine einstellbare Querschnittsverengung im Bereich der prim\u00e4ren Str\u00f6mung bewirke. Das Einbringen der sekund\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit in den prim\u00e4ren Fl\u00fcssigkeitsstrom erfolge im Hinblick auf eine gute Durchmischung \u00fcber eine Vielzahl von \u00d6ffnungen (84) an der R\u00fcckseite des Keilk\u00f6rpers (34), wobei die sekund\u00e4re Fl\u00fcssigkeit durch Ausnutzung des Venturi-Effekts aus dem Innenraum des Keilk\u00f6rpers (34) angesaugt und erst mittelbar Fl\u00fcssigkeit aus dem Rohr (28) nachgef\u00fchrt werde. Dies stelle jedoch keine patentgem\u00e4\u00dfe Einf\u00e4del\u00f6ffnung dar, bei der Fl\u00fcssigkeit einer sekund\u00e4ren (Ring-) Leitung unmittelbar in den Hauptstrang eingef\u00fchrt werde (Anlage BK 4, S. 23 unten \u2013 S. 24 Mitte). Diesen zutreffenden Ausf\u00fchrungen des fachkundig besetzten Bundespatentgerichts, die sich ohne Weiteres auf Merkmal 4.1. des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs \u00fcbertragen lassen, ist nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch in der GB 2 413 XXF (E2, bzw. \u00dcbersetzung Anlage E2a) werden nicht alle Merkmale von Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung offenbart. Zwar ist dort, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 4 verdeutlicht, der Einf\u00e4del\u00f6ffnung eine Querschnittsverengung vorgelagert, wobei an dieser Stelle durch den Venturi-Effekt ein niedrigerer Druck erzeugt wird.<\/li>\n<li>\nDie Variation der Durchtrittsfl\u00e4che erfolgt durch einen kegelf\u00f6rmigen Drosselk\u00f6rper (18), der in Abh\u00e4ngigkeit von der Durchstr\u00f6mung des Hauptstrangs gegen die Kraft einer Feder (20) verstellt wird. Die durch den Drosselk\u00f6rper (18) variierte bzw. definierte (engste) Durchtrittsfl\u00e4che befindet sich im Ruhezustand auf H\u00f6he der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (16) und wandert bei zunehmender Durchstr\u00f6mung des Hauptstrangs in einen der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagerten Bereich der Querschnittsverengung, wobei sie sich vergr\u00f6\u00dfert. Damit wird allerdings nicht die Durchtrittsfl\u00e4che der der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Querschnittsverengung ver\u00e4ndert, so dass es an der Offenbarung der Merkmale 6.1. i.V.m. Merkmal 4.1. fehlt (so auch BPatG zum Parallelpatent, Anlage BK 4, S. 22 unten \u2013 S. 23 oben).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die in der britischen Patentanmeldung GB 2 316 XXE (E3 bzw. \u00dcbersetzung Anlage E3a) wo in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 4 eine Venturi-Einrichtung (19) einer Warmwasseranlage f\u00fcr den h\u00e4uslichen Bereich offenbart ist, die grunds\u00e4tzlich zum Anschluss in einen Strang und zum Einf\u00e4deln einer Ringleitung (vgl. Einlassleitung (36) in den Hauptstrang einer Wasserleitung (vgl. Einlassleitung (36)) in den Hauptstrang der Wasserleitung genutzt werden kann.<\/li>\n<li>\nIn der Hauptleitung ist eine ringf\u00f6rmige Blende (30) angeordnet, deren Durchtrittsfl\u00e4che (gap (38)) mittels eines kegelf\u00f6rmigen Ventilelements (33) variiert wird. Die Einlassleitung (36) m\u00fcndet innerhalb der Blende (30) in einen Ringspalt (38), wobei durch die Verengung an dieser Stelle auf Grund des Venturi-Effekts ein Unterdruck im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (36) bewirkt wird (Anlage E3a, S. 5, Z. 6 \u2013 9 = Anlage E3, S. 7, Z. 8 \u2013 11). Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung sind zwar in Gestalt des in Str\u00f6mungsrichtung verschieblichen Ventilk\u00f6rpers (33) und der Feder (32) vorhanden, jedoch befindet sich die variierbare Durchtrittsfl\u00e4che wiederum nicht in einem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich der Querschnittsverengung, sondern exakt in der Querschnittsverengung, so dass es an der Offenbarung von Merkmal 4.1. fehlt (so auch BPatG zum Parallelpatent, Anlage BK 4, S. 23 Mitte).<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nAuch die US 7,221,XXH (E10 bzw. \u00dcbersetzung Anlage E10a) steht der Neuheit der durch Schutzanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen. Die durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihres Neuheitsangriffs herangezogene und nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 3 der Entgegenhaltung zeigt eine Doppelsperrenkonfiguration eines Durchflusssensors (300).<\/li>\n<li>Der Durchflusssensor besteht im Wesentlichen aus den Geh\u00e4useteilen (302) und (304). An einem Ende des ersten Geh\u00e4useteils (302) befindet sich ein Haupteinlassanschluss (306). Am anderen Ende des zweiten Geh\u00e4useteils (304) ist der Hauptauslassanschluss (308) zu finden. Gemeinsam definieren die beiden Geh\u00e4useteile (302, 304) eine Kammer (310) zwischen ihnen (vgl. Anlage E10a, Sp. 23 unten \u2013 Sp. 24 oben). Zwar spannt eine Sperrfeder (324) die bewegliche Sperre (318) in Richtung der Sperrschulter (336), wobei die Sperre bei einem hinreichenden Wasserdruck im Hauptstrang nach hinten geschoben werden kann. Jedoch fehlt es gleichwohl zumindest an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 4. Denn der Vorrichtungsauslassanschluss (350) und der Vorrichtungsr\u00fccklaufanschluss (352) gestatten dem Sensor, den Durchfluss normal durch eine externe Vorrichtung wie einen Wasseranschluss zu leiten, der bei Bedarf jedoch umgangen werden kann (vgl. Anlage E10a, Sp. 24 Mitte). Dass ein \u201eZur\u00fcckschieben\u201c der beweglichen Sperre zu einer d\u00fcsenartigen Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz und davon ausgehend eine Str\u00f6mung vom Vorrichtungsauslassanschluss (350) zum Vorrichtungsr\u00fccklaufanschluss (352) bewirkt, l\u00e4sst sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen. Vielmehr str\u00f6mt das Fluid bei ge\u00f6ffneter Sperre zun\u00e4chst in die Kammer (310) und damit in einen erweiterten Bereich, bevor es zum Vorrichtungsr\u00fccklaufanschluss (352) gelangt. Zu den dort herrschenden Druckverh\u00e4ltnissen schweigt die Entgegenhaltung jedoch.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDie US 4,936,XXI (E11 bzw. \u00dcbersetzung Anlage E11a), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend verkleinert eingeblendet sind, hat das Landgericht zutreffend ebenfalls nicht als neuheitssch\u00e4dlich angesehen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung auf den in Figur 2 gezeigten Durchflusssensor (33) des aus der Figur 1 ersichtlichen Warmwasserzirkulationssystems abstellt, fehlt es dort zumindest an der Offenbarung einer eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Druckdifferenz bewirkenden d\u00fcsenartigen Querschnittsverengung, die der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagert ist. Vielmehr ist der Querschnitt des Rohres (41) im Bereich der Aus- und Einf\u00e4del\u00f6ffnung des Bypasskanals (48) gleich, wobei der Einf\u00e4del\u00f6ffnung sogar eine Erweiterung des Querschnitts vorgelagert ist.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nIn Bezug auf die eine Fluideinspritzeinrichtung bzw. eine Vakuumpumpe mit einem zylinderf\u00f6rmigen Einsatz betreffende US 2007\/0152XXK(E12 bzw. \u00dcbersetzung Anlage E12a) hat die Beklagte die Offenbarung eines Mittels im Sinne des<br \/>\nMerkmals 6. auch im Berufungsverfahren nicht schl\u00fcssig darzulegen vermocht. Dem lediglich allgemein gehaltenen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit einer modularen Ausgestaltung der hydrodynamischen Einspritzeinrichtung bzw. Vakuumpumpe und der M\u00f6glichkeit der leichten Anpassung f\u00fcr eine spezifische Fluidviskosit\u00e4t, f\u00fcr einen spezifischen Durchfluss oder f\u00fcr andere Variablen (vgl. Anlage E12a, Abs. [0030]) kann hierf\u00fcr bereits deshalb nicht gen\u00fcgen, weil es insoweit zumindest an der Offenbarung der durch Merkmal 6.3. verlangten Vergr\u00f6\u00dferung der Druckdifferenz der Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz fehlt. Durch Merkmal 6. wird eine dynamische Funktionalit\u00e4t zum Ausdruck gebracht, die \u00fcber eine Einstellung hinausgeht, bei der einer bestimmten Druckdifferenz eine entsprechende Durchtrittsfl\u00e4che zugeordnet ist. Vielmehr m\u00fcssen die Mittel so beschaffen sein, dass bei \u00c4nderung der Druckdifferenz die beanspruchte Wirkung, d.h. die entsprechende Ver\u00e4nderung der Durchtrittsfl\u00e4che, eintritt (so auch BPatG zum Parallelpatent, Anlage BK 4, S. 31). Eine entsprechende Funktionalit\u00e4t geht aus der E12\/E12a jedoch nicht hervor, wenn der Fachmann lediglich den jeweils f\u00fcr die gew\u00fcnschte Saugwirkung passenden Einsatz ausw\u00e4hlt.<\/li>\n<li>(7)<br \/>\nDie den JRG R\u00fcckflussverhinderer betreffenden Unterlagen (Anlagenkonvolut GG 5, dort Anlagen B 1 bis B 11) k\u00f6nnen dem Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>Nachfolgend ist aus Verst\u00e4ndnisgr\u00fcnden zun\u00e4chst die auf Seite 16.6. der Anlage GG 1\/B1 zu findende Prinzipienskizze nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung f\u00fchrt das Bundespatentgericht in dem das Parallelpatent betreffenden Nichtigkeitsurteil Folgendes aus:<\/li>\n<li>\u201eAus der technischen Zeichnung (B 8) geht weder die Eignung des dort offenbarten R\u00fcckschlagventils zum Anschluss an eine Ringleitung [\u2026] noch die Nutzung des Venturi-Effekts zur Erzeugung eines niedrigeren Drucks [\u2026] hervor. Die gezeigten R\u00fcckschlagventile dienen vielmehr dazu, einen R\u00fcckfluss der Str\u00f6mung zu verhindern. Auf Grund dieser Funktion verbietet sich die \u00dcberbr\u00fcckung des Ventilk\u00f6rpers durch einen Bypass (bzw. \u00fcber eine Ringleitung). An den Stellen 10 und 11 verf\u00fcgt das R\u00fcckschlagventil zwar \u00fcber Gewinde. Diese dienen jedoch nicht dem Anschluss einer (Ring-) Leitung, sondern der Aufnahme von Verschlussstopfen (Pr\u00fcfstopfen 10 und Entleerungsstopfen 11), die zum Anschlie\u00dfen einer Leitung erst entfernt werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus mangelt es aber vor allem an dem Merkmal 1.4. So entnimmt der Fachmann dem Produktkatalog B 1, dass das Ventil m\u00f6glichst druckverlustarm sein soll und erkennt in diesem Zusammenhang, dass sich der Str\u00f6mungsquerschnitt hinter dem Kegel 7 aufweitet. Hierdurch soll bei ge\u00f6ffnetem Venitl um den Kegel herum ein m\u00f6glichst gro\u00dfer und damit verlustarmer Str\u00f6mungsquerschnitt geschaffen werden. Dies bedeutet, dass \u2013 bezogen auf den (engsten) Querschnitt bei Ziffer 10 \u2013 auf H\u00f6he der \u00d6ffnung f\u00fcr den Pr\u00fcfstopfen 11 keine Querschnittsverengung, sondern eine Querschnittserweiterung auftritt. Somit wird an dieser Stelle in Folge des Venturi-Effekts kein niedrigerer, sondern ein h\u00f6herer Druck erzeugt, so dass im Vergleich zum Streitpatent sogar umgekehrte Verh\u00e4ltnisse vorliegen. Somit weist das R\u00fcckschlagventil nicht die bauliche Gestaltung auf, um die beanspruchte Wirkung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4. zu erzeugen.<\/li>\n<li>Da dem JRG R\u00fcckflussverhinderer somit wesentliche Merkmale des Streitpatents [fehlen], kommt es auf einen Nachweis der behaupteten Vorbenutzung nicht an.\u201c<\/li>\n<li>(Anlage BK 4, S. 25)<\/li>\n<li>Diese Ausf\u00fchrungen gelten sinngem\u00e4\u00df in gleicher Weise f\u00fcr den hier in Rede stehenden Schutzanspruch, der \u2013 wie bereits im Rahmen der Auslegung des Schutzanspruchs ausgef\u00fchrt \u2013 auch im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck voraussetzt. Auf die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>(8)<br \/>\nAuf die \u00fcbrigen, durch das Landgericht diskutierten Entgegenhaltungen ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht zur\u00fcckgekommen, so dass sich der Senat insoweit zu keinen weiteren Ausf\u00fchrungen veranlasst sieht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDem Gegenstand von Schutzanspruch 1 fehlt auch nicht die erforderliche Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen T\u00e4tigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schrittes im Gebrauchsmusterrecht kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. F\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schrittes kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und in Bezug auf Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik ohne weiteres finden k\u00f6nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (BGHZ 168, 142 = GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/li>\n<li>Die Beurteilung des erfinderischen Schrittes ist wie die der erfinderischen T\u00e4tigkeit das Ergebnis einer Wertung (BGH a.a.O.). Wie im Patentrecht ist ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige Gem\u00fcse; GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einsch\u00e4tzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zum Gegenstand der Erfindung gelangt w\u00e4re, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber wie f\u00fcr den Wettbewerber gew\u00e4hrleistet. Dabei l\u00e4sst sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgel\u00f6ste Aussage dar\u00fcber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen zum Stand der Technik ben\u00f6tigt, um eine bekannte L\u00f6sung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Hierbei sind nicht etwa nur ausdr\u00fcckliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr k\u00f6nnen Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebietes, insbesondere Ausbildungsgang und Ausbildungsstand der auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Fachleute zum Priorit\u00e4tszeitpunkt und die auf dem technischen Fachgebiet \u00fcbliche Vorgehensweise von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen, ebenso eine Rolle spielen wie technische Bed\u00fcrfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstandes ergeben, nicht-technische Vorgaben, die geeignet sind, die \u00dcberlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und umgekehrt Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben k\u00f6nnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben (BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II; GRUR 2014, 647, 649 \u2013 Farbversorgungssystem).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt vermag das Vorbringen der Beklagten Zweifel am Vorliegen eines erfinderischen Schrittes nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEine Kombination der DE 39 19 XXC A1 (D4) mit der E2 bzw. der E3 kann die Erfindungsh\u00f6he bereits deshalb nicht in Frage zu stellen, weil jedenfalls keine der Schriften eine der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerte, im Hinblick auf die Durchtrittsfl\u00e4che variierbare Querschnittsverengung zeigt. In der D4 ist die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung nicht variabel gestaltet. Die E2 und E3 offenbaren demgegen\u00fcber, wie bereits ausgef\u00fchrt, Gestaltungen, bei denen die variierbare Durchtrittsfl\u00e4che entweder der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagert ist (E2) oder sich im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung befindet (E3) (so auch BPatG, Anlage BK4, S. 27, zweiter Abs. a.E.).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten in gleicher Weise f\u00fcr die durch die Beklagte daneben diskutierte Kombination der JP 200-192XXL (E15 bzw. \u00dcbersetzung Anlage E15\u2018 als Bestandteil des Anlagenkonvoluts GG5) mit der E2 bzw. E3. Weder die E15 noch die E2 oder die E3 offenbaren eine der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerte Querschnittsverengung, deren Gr\u00f6\u00dfe durch ein Mittel im Sinne des Merkmals 6. variiert werden kann. Vielmehr ist die Querschnittsverengung auch bei der E15\/E15\u2018 \u2013 vergleichbar mit der D4 \u2013 im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnet (so auch BPatG, Anlage BK4, S. 27 unten).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Verletzung von Schutzanspruch 1 in der im Verletzungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung zur Auskunftserteilung und, weil sie das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie die dar\u00fcber hinausgehende Pflicht der Beklagten zum R\u00fcckruf und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 ZPO i.V.m. \u00a7 91a ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich in erster Instanz auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits ebenfalls den Beklagten aufzuerlegen gewesen (\u00a7 91a ZPO), weil der Kl\u00e4gerin \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 aufgrund der Benutzung des \u00fcberdies auch schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG gegen die Beklagten zustand.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2797 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. Juli 2018, Az. 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