{"id":7720,"date":"2018-07-05T17:00:49","date_gmt":"2018-07-05T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7720"},"modified":"2018-10-19T09:49:42","modified_gmt":"2018-10-19T09:49:42","slug":"i-2-u-41-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7720","title":{"rendered":"I-2 U 41\/17"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2796<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. Juli 2018, Az. I-2 U 41\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a04b O 45\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 24. August 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe,<\/li>\n<li>dass es im Urteilsausspruch zu I.1. nunmehr nach \u201ees zu unterlassen\u201c weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eAnschlussarmaturen zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung, und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;\u201c<\/li>\n<li>und dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Tenor Ziff. I.2.), zur Rechnungslegung (Tenor Ziff. I.3.), zum R\u00fcckruf (Tenor Ziff. I.4.) und zum Schadenersatz (Tenor Ziff. II.) auf diese Anspruchsfassung bezieht.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Wasserleitungsanlagen mit wenigstens einem Stockwerks- oder Steigrohrstrang, an dem mehrere Ringleitungen \u00fcber Ein- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und eine zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen der zugeordneten Ringleitung im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>soweit die Wasserleitungsanlagen Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung aufweisen, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anschlussarmaturen<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind,<\/li>\n<li>in einer Wasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang verbaut zu werden,<\/li>\n<li>an dem mehrere Ringleitungen \u00fcber Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und einer zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen der zugeordneten Ringleitungen im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,<\/li>\n<li>und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Anschlussarmaturen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 2 167 XXA in Wasserleitungsanlagen verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und f\u00fcr jeden ohne weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Anschlussarmaturen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 2 167 XXA in Wasserleitungsanlagen verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffern B.I.1. und B.I.2. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer B.I.1. und B.I.2. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die in Ziff. B. I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht;<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dB Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer B.I.1. und B.I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2014 entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz im Hinblick auf die in Ziff. B.I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Anschlussberufung tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDas Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt, wovon 100.000,- \u20ac auf die Anschlussberufung entfallen.<\/li>\n<li>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 167 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dB eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 11. Juli 2008 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 20 2007 009 XXB vom 12. Juli 2007 in deutscher Sprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 31. M\u00e4rz 2010. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10. September 2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist in Kraft. Allerdings hat das Bundespatentgericht das Klagepatent auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin mit Urteil vom 15. M\u00e4rz 2018 lediglich beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieser Entscheidung, gegen die die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt hat, wird auf die Anlage BK 6 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAnschlussarmatur und Wasserleitungsanlage\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen und nunmehr im Verletzungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eAnschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- oder Steigrohrstrang mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken.\u201d<\/li>\n<li>Patentanspruch 18 lautet in der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung:<\/li>\n<li>\u201eWasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang an dem mehrere Ringleitungen \u00fcber Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und einer zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen der zugeordneten Ringleitung im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt, und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 3 sowie 4 bis 7 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine perspektivische Ansicht eines Einsatzteiles mit Str\u00f6mungseingang und -ausgang. In Figur 3 ist dieses Einsatzteil in einer perspektivischen Seitenansicht mit dem Str\u00f6mungsausgang gezeigt.\n<p>Figur 4 ist eine L\u00e4ngsschnittansicht durch einen Teil des Stranges im Bereich der Anschlussamatur bei einem Drosselelement in der Ausgangslage, wobei die Figuren 5 und 6 diese Anschlussamatur, teilweise in einer vergr\u00f6\u00dferten Darstellung, bei voll ge\u00f6ffnetem Drosselelement zeigen.<\/li>\n<li>\nBei Figur 7 handelt es sich schlie\u00dflich um eine Graphik mit einem Vergleich der Str\u00f6mungscharakteristik in der Ringleitung in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung.<\/li>\n<li>Die Beklagte bewarb auf der zwischen dem 5. und dem 8. April 2016 in N\u00fcrnberg stattfindenden Messe A, auf einer Messe in B sowie am 14. M\u00e4rz 2017 auf der Messe C in D eine Anschlussarmatur \u201eE-Str\u00f6mungsteiler\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist:<\/li>\n<li>\nDie Funktionsweise des angegriffenen Str\u00f6mungsteilers wird in dem als Anlage K 14 vorgelegten Prospekt unter anderem wie folgt beschrieben:<\/li>\n<li>\nMit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 29. M\u00e4rz 2018, hinsichtlich dB vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 8 Bezug genommen wird, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos ab.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents dar, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar und in Bezug auf Patentanspruch 18 auch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Au\u00dferdem biete die Beklagte auch eine Wasserleitungsanlage, wie sie durch Patentanspruch 18 unter Schutz gestellt werde, in der Bundesrepublik Deutschland an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). So zeige das nachfolgend eingeblendete, Seite 5 des als Anlage K 14 zur Akte gereichten Prospekts entnommene Schaubild eine Wasserleitungsanlage mit Stockwerks- und Steigrohrstr\u00e4ngen, wobei die Stockwerksstr\u00e4nge horizontal unter der Decke jedes Stockwerks und die Steigrohrstr\u00e4nge mittig und vertikal durch das Geb\u00e4ude verlaufen.<\/li>\n<li>\nZudem habe die Beklagte, wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung belege, auf der Messe C eine solche Ausf\u00fchrungsform mit einer entsprechenden Verrohrung ausgestellt und eine Simulation zu einer Verrohrung mit einem sich \u00fcber mehrere Stockwerke erstreckenden Steigrohrstrang mit f\u00fcnf \u00fcbereinanderliegenden Nasszellen vorgestellt und beworben.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten hat, hat sowohl eine Verletzung des Klagepatents als auch dB Rechtsbestand in Abrede gestellt. Insbesondere scheide eine unmittelbare Verletzung von Patentanspruch 18 bereits deshalb aus, weil die Beklagte Wasserleitungsanlagen weder herstelle noch anbiete oder vertreibe.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 24. August 2017 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf, nachdem die Kl\u00e4gerin die auf eine Verletzung von Patentanspruch 18 gest\u00fctzte Klage mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hatte, eine Verletzung von Patentanspruch 1 in der vor dem Landgericht streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anschlussarmaturen zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen:<\/li>\n<li>mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigen Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung in Abh\u00e4ngigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dB Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 10. Oktober 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Er-zeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n10. Oktober 2014 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 2.948,90 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Beklagte verletze das Klagepatent, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von dB technischer Lehre Gebrauch mache.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre sei es keine Bedingung, dass es sich bei der Querschnittsverengung um ein Venturi-Rohr handele. Das Klagepatent setze aber voraus, dass die Querschnittsverengung durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeuge. Dementsprechend sei es ausreichend, in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck gegen\u00fcber dem Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zu erzeugen, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung h\u00f6here Flie\u00dfgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung. Nicht notwendig sei es demgegen\u00fcber, dass sich der Strang im Str\u00f6mungsverlauf hinter der Querschnittsverengung wie bei einem Venturi-Rohr wieder konisch aufweite. Weder Patentanspruch 1 noch die mit den Venturi-Effekt verbundene Funktion setze die Verwendung eines solchen Venturi-Rohres voraus. Umgekehrt sei es aber, gerade weil der Anspruch den Venturi-Effekt verlange, auch nicht ausreichend, wenn es \u2013 durch Reibung oder anderweitig \u2013 lediglich zu einem Druckabfall zwischen Aus- und Einf\u00e4del\u00f6ffnung komme, der letztlich zu einer Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchre.<\/li>\n<li>Was die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung betreffe, seien auch solche Mittel erfasst, die selbst beweglich seien. Die Mittel m\u00fcssten auch nicht zwingend von der Engstelle r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterscheidbar sein. Entscheidend sei die Funktion der Mittel, n\u00e4mlich das Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung. Auch die Form und das Material der Querschnittsverengung k\u00f6nnten derartige Mittel darstellen, wenn sie es erm\u00f6glichten, die Durchtrittsfl\u00e4che zu variieren.<\/li>\n<li>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in der vor dem Landgericht streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Anlage B 5) verf\u00fcge diese \u00fcber eine D\u00fcse mit einer Querschnittsfl\u00e4che, die sich in Flie\u00dfrichtung reduziere, und zwar in der Art, dass sich die gesch\u00fctzten Wandlungen der D\u00fcse am \u00e4u\u00dfersten Punkt in Flie\u00dfrichtung ber\u00fchren. Die Wandungen seien flexibel ausgestaltet, d.h. sie gingen mit zunehmendem Volumenstrom auseinander und der Querschnitt der Querschnittsfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfere sich. Der in Flie\u00dfrichtung \u00e4u\u00dferste Punkt der D\u00fcse befinde sich unterhalb der Einf\u00e4del\u00f6ffnung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nutze den Venturi-Effekt. Dies ergebe sich sowohl aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten von F vom 6. Juli 2017 (Anlage K 21a) als auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Hochschule G, insbesondere dem Pr\u00fcfbericht vom 10. Oktober 2016 (Anlage B 7). Zudem verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Gestalt der geschlitzten, elastischen Wandung der Querschnittsverengung auch \u00fcber Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung. Entscheidend sei die F\u00e4higkeit zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I durch die geschlitzte, elastische Wandung gew\u00e4hrleistet sei. Die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung werde in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart variiert, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirksame Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert werde. Dies folge bereits aus dem Aufbau der Position der Querschnittsverengung innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sowie ihrer Elastizit\u00e4t. Ausweislich des vorgelegten Musters verf\u00fcge die D\u00fcse \u00fcber eine geschlitzte Wandung, die nach au\u00dfen beweglich sei. Erh\u00f6he sich der Wasserdruck im Strang, etwa dadurch, dass gr\u00f6\u00dfere Wassermengen die Armatur passieren, erh\u00f6he sich auch die Druckdifferenz in Bezug auf die Drucksituation vor und hinter der Querschnittsverengung. Die geschlitzten Teile der Wandung w\u00fcrden folglich auseinandergehen, so dass sich die Querschnittsverengung vergr\u00f6\u00dfere.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung bestehe keine Veranlassung, da sich die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen lasse.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 24. August 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. September 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Die durch das Landgericht vertretene Auslegung des Begriffes \u201eVenturi-Effekt\u201c finde im Klagepatent keine Grundlage und stehe im Widerspruch zum fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis. Der Venturi-Effekt beruhe darauf, dass zun\u00e4chst eine Beschleunigung der Str\u00f6mung aufgrund eines verringerten Querschnitts mit einem Abfall des statischen Drucks erfolge. An eine Querschnittsverringerung schlie\u00dfe sich eine langsame Aufweitung des Querschnitts an, so dass eine Verz\u00f6gerung der Str\u00f6mung erfolge, wodurch sich der statische Druck wieder erh\u00f6he. Der Venturi-Effekt zeichne sich gerade dadurch aus, dass die Unterdruckerzeugung mit einem geringen Druckverlust verbunden sei. Das Landgericht reduziere demgegen\u00fcber den Venturi-Effekt auf die aus der Erh\u00f6hung der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit resultierende Unterdruckerzeugung, welche mit jeder Querschnittsverengung einhergehe, und vernachl\u00e4ssige damit, dass der Anspruchswortlaut erg\u00e4nzend die Realisierung des Venturi-Effekts voraussetze. Nach der Auslegung des Landgerichts besitze der im Patentanspruch angesprochene Venturi-Effekt keinen selbstst\u00e4ndigen Bedeutungsgehalt, da jede Querschnittsverengung mit einer Unterdruckerzeugung einhergehe. Der Venturi-Effekt bezeichne jedoch eine spezifische Unterdruckerzeugung, bei der eine Unterdruckerzeugung in der Querschnittsverengung und anschlie\u00dfend eine Druckr\u00fcckgewinnung erfolge. Dementsprechend k\u00f6nne nicht jede Querschnittsverengung als klagepatentgem\u00e4\u00df qualifiziert werden. Vielmehr m\u00fcsse es sich um eine Solche handeln, die den vorstehend beschriebenen Venturi-Effekt realisiere. Dies setze zwingend zun\u00e4chst eine konvergente und im Anschluss eine divergente Ausgestaltung der Querschnittsverengung voraus.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, auch Form- und Materialausgestaltungen der Querschnittsverengung, welche die Durchtrittsfl\u00e4che ver\u00e4ndern, seien als Mittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6 zu betrachten. Aus dem Anspruchswortlaut gehe hervor, dass es sich bei den \u201eMitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung\u201c um von der Querschnittsverengung separate Mittel handeln m\u00fcsse. Durch die Neufassung des Anspruchs werde die Separierung noch deutlicher, da die Mittel danach eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung \u201ebewirken\u201c, d.h. die Mittel k\u00f6nnten nicht selbst die Querschnittsverengung bilden. Ein \u201eBewirken\u201c sei nur bei separaten Gegenst\u00e4nden m\u00f6glich, weshalb das Mittel und die Querschnittsverengung nicht als identische Komponenten ausgebildet sein k\u00f6nnten. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden nach dem Anspruchswortlaut \u201eMittel zum Variieren\u201c und nicht lediglich \u201evariable Mittel\u201c vorausgesetzt.<\/li>\n<li>Davon ausgehend sei das Landgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit sich das Landgericht auf das durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 21a vorgelegte Gutachten beziehe, sei dieses Gutachten bereits versp\u00e4tet vorgelegt worden und h\u00e4tte deshalb keine Ber\u00fccksichtigung finden d\u00fcrfen. Zudem lasse sich anhand dieses Gutachtens auch keine Realisierung des Venturi-Effekts begr\u00fcnden. Der f\u00fcr den Venturi-Effekt typische Druckverlauf ergebe sich aus der Abbildung 3-4 auf Seite 5 des vorgenannten Gutachtens gerade nicht. Ebenso wenig lasse sich eine Verwirklichung des Merkmals 4.2. auf der Grundlage des durch die Beklagte als Anlage B 7 vorgelegten Gutachtens herleiten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich f\u00e4nden sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch keine Mittel zum Variieren im Sinne der Merkmalsgruppe 6, sondern lediglich bewegliche Seitenw\u00e4nde, die vom Volumenstrom radial nach au\u00dfen gedr\u00e4ngt w\u00fcrden. Unabh\u00e4ngig davon werde die Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz auch nicht durch die Wirkung der Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das am 24. August 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4b O 45\/16) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das vor dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 7 Ni 16\/16 (EP) anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Patents EP 2 167 XXA (DE 50 2008 012 205.2) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass es im Urteilsausspruch zu I. 1. nunmehr nach \u201ees zu unterlassen\u201c weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eAnschlussarmaturen zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung, und<\/li>\n<li>mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken\u201c<\/li>\n<li>und dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Tenor Ziff. I.2.), zur Rechnungslegung (Tenor Ziff. I.3.), zum R\u00fcckruf (Tenor Ziff. I.4.) und zum Schadenersatz (Tenor Ziff. II.) auf diese Anspruchsfassung bezieht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 hat die Kl\u00e4gerin die Klage erweitert und erkl\u00e4rt, sie st\u00fctze diese nunmehr erneut auch auf eine Verletzung von Patentanspruch 18. Zur Begr\u00fcndung ihrer Anschlussberufung hat die Kl\u00e4gerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund beantragt die Kl\u00e4gerin weiter,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Wasserleitungsanlagen mit wenigstens einem Stockwerks- oder Steigrohrstrang, an dem mehrere Ringleitungen \u00fcber Ein- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und eine zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen der zugeordneten Ringleitung im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>soweit die Wasserleitungsanlagen Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung aufweisen, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungs-haft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anschlussarmaturen<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind,<\/li>\n<li>in einer Wasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- oder<br \/>\nSteigrohrstrang verbaut zu werden,<\/li>\n<li>an dem mehrere Ringleitungen \u00fcber Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und einer zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen der zugeordneten Ringleitungen im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,<\/li>\n<li>und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Anschlussarmaturen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 2 167 XXA in Wasserleitungsanlagen verwendet werden d\u00fcrfen, in denen mehrere Ringleitungen \u00fcber Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 6.000,- \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 1.000,- \u20ac pro St\u00fcck Anschlussarmatur, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Anschlussarmatur nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr Wasserleitungsanlagen zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dB Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. Oktober 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2014 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie h\u00e4lt die Anschlussberufung bereits f\u00fcr unzul\u00e4ssig, jedenfalls aber f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zum Schadenersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB zu. Mit der teilweisen Neufassung des Tenors hat der Senat lediglich wie beantragt der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren Rechnung getragen. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin hat im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang mit an den Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen und einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del-\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt.<\/li>\n<li>Derartige Anschlussarmaturen, die einer Abzweigarmatur in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges nachgelagert sind, haben das Ziel, in einer Trinkwasserleitung auftretende Verkeimungen zu verhindern. An der Abzweigarmatur wird eine Teilstr\u00f6mung des Stranges herausgeleitet und \u00fcber eine Ringleitung zu einem oder mehreren Verbrauchern gef\u00fchrt. Die Ringleitung m\u00fcndet in der Einf\u00e4del\u00f6ffnung der Anschlussarmatur. Der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert ist eine Querschnittsverengung, die nach Art einer D\u00fcse wirkt und zwischen der Abzweigung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung eine Druckdifferenz bewirkt, durch welche bei einer Str\u00f6mung in dem Strang auch in der Ringleitung eine Str\u00f6mung erzeugt wird. Unter einem \u201eStrang\u201c ist dabei jede Hauptleitung zu verstehen, unabh\u00e4ngig davon, ob sich diese innerhalb eines Stockwerks erstreckt und innerhalb des Stockwerkes mehrere hintereinander angeordnete Nasszellen \u00fcber jeweils eine Ringleitung mit Trink- bzw. Brauchwasser versorgt, oder als Steigrohrstrang beispielsweise in mehreren Stockwerken \u00fcbereinanderliegende Nasszellen miteinander verbindet (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Eine Anschlussarmatur der vorerw\u00e4hnten Art ist beispielsweise als Teil eines Reinstwasserversorgungssystems aus der DE 39 19 XXD bekannt. Bei dieser Anschlussarmatur wird die aus der Ringleitung in den Strang zur\u00fcckgef\u00fchrte Ringleitungsstr\u00f6mung mit einem Winkel von etwa 90\u00b0 zur Hauptleitungsstr\u00f6mung in die Anschlussarmatur eingeleitet, wie dies aus der nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendeten Figur 2 der vorgenannten Patentschrift ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Die aus der DE `XXD bekannte Anschlussarmatur hat eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Venturi-D\u00fcse wirkt und im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen Druck bewirkt, welcher niedriger als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlass\u00f6ffnung, ein Wirkdruckverlust auftritt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Eine weitere Anschlussarmatur ist aus der US 5,622,XXE bekannt, wie sie aus der nachfolgend mit dem Ziel der Veranschaulichung eingeblendeten Figur 2 der vorgenannten Patentschrift ersichtlich ist.<\/li>\n<li>Die aus der US `XXE bekannte Anschlussarmatur bildet einen Teil eines Warmwasserzirkulationssystems aus und verbindet die Warmwasserzirkulationsleitung mit einem \u00f6ffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz. Mit der Anschlussarmatur wird gew\u00e4hrleistet, dass bei der Entnahme von Warmwasser an einer an das System angeschlossenen Zapfstelle unmittelbar Warmwasser zur Verf\u00fcgung steht. Die Anschlussarmatur wirkt nach Art einer Venturi-D\u00fcse, die eine in Str\u00f6mungsrichtung einer durch einen Spalt realisierten Einf\u00e4del\u00f6ffnung der Zirkulationsleitung vorgelagerte Querschnittsverengung und eine der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung nachgelagerte Querschnittserweiterung umfasst. Durch den Venturi-Effekt wird im Bereich der Einf\u00e4del-\u00f6ffnung (des Spalts) ein niedrigerer Druck erzeugt, womit ein Sog generiert wird, der das Wasser aus der Zirkulationsleitung \u00fcber den Spalt in einem Winkel von ann\u00e4hernd 90\u00b0 wieder in die Zirkulationsleitung str\u00f6men l\u00e4sst, wobei das zirkulierende Wasser mit dem Trink- oder Brauchwasser aus der \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetzleitung vermischbar ist (Abs. [0004] a. E.).<\/li>\n<li>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentbeschreibung haben Versuche der Kl\u00e4gerin ergeben, dass der str\u00f6mungsdynamischen Auslegung, insbesondere bei mehreren, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Ringleitungen, besondere Beachtung geschenkt werden muss. So sollte nicht nur der Druckverlust innerhalb einer Ringleitung minimiert werden, sondern dar\u00fcber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden, so dass der gew\u00fcnschte Durchsp\u00fclungseffekt der Ringleitungen sicher gew\u00e4hrleistet werden kann, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchsp\u00fclung s\u00e4mtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Druckdifferenz bei jeder einzelnen Anschlussarmatur m\u00f6glichst gering wird, ohne dass die gew\u00fcnschte Durchstr\u00f6mung der Ringleitung bei einer Str\u00f6mung im Strang, beispielsweise durch Wasserentnahme an einer in Hauptstr\u00f6mungsrichtungen dieser Ringleitung nachgeordneten Ringleitung, zum Erliegen kommt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine Anschlussarmatur der eingangs genannten Art anzugeben, die im Bereich der der Anschlussarmatur zugeordneten Ringleitung zu verbesserten Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen f\u00fchrt. Des Weiteren soll mit der vorliegenden Erfindung eine Wasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, an dem mehrere Ringleitungen \u00fcber Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen angeschlossen sind, und einer zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen der zugeordneten Ringleitung im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung angegeben werden, die in verbesserter Weise den praktischen Anforderungen gerecht wird (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Anschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks bzw. Steigrohrstrang.<\/li>\n<li>2. Die Anschlussarmatur umfasst<\/li>\n<li>2.1. an dem Strang anschlie\u00dfbare Ein- und Auslass\u00f6ffnungen (2, 4),<br \/>\n2.2. eine Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) f\u00fcr die Ringleitung,<br \/>\n2.3. eine Querschnittsverengung (V),<br \/>\n2.4. eine Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (36) f\u00fcr die Ringleitung,<br \/>\n2.5. Mittel (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsver-engung (V).<\/li>\n<li>3. Die Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) liegt zwischen den Ein- und Auslass\u00f6ffnungen (2, 4).<\/li>\n<li>4. Die Querschnittsverengung (V)<\/li>\n<li>4.1. ist der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert;<br \/>\n4.2. erzeugt durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) einen niedrigeren Druck.<\/li>\n<li>5. Die Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (36)<\/li>\n<li>5.1. ist der Querschnittsverengung (V) in Str\u00f6mungsrichtung (S) vorgelagert und<br \/>\n5.2. dient zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung.<\/li>\n<li>6. Die Mittel (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung (V) bewirken mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung (V) eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz.<\/li>\n<li>Die durch Patentanspruch 18 gesch\u00fctzte Wasserleitungsanlage zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:<\/li>\n<li>1. Wasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang.<\/li>\n<li>2. An den Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang sind mehrere Ringleitungen \u00fcber Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen (36, 34) angeschlossen.<\/li>\n<li>2.1. Die Ringleitungen weisen jeweils mindestens einen Verbraucher auf.<\/li>\n<li>3. Zwischen den Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnungen (36, 34) der zugeordneten Ringleitung ist im Strang eine Querschnittsverengung (V) vorgesehen.<\/li>\n<li>4. Die Querschnittsverengung (V)<\/li>\n<li>4.1. erzeugt durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einf\u00e4del\u00f6ff-nung (34) einen niedrigeren Druck;<\/li>\n<li>4.2. weist Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>4.2.1. Die Mittel bewirken mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung (V) eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien bedarf die technische Lehre des Klagepatents n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nPatentanspruch 1 stellt eine Anschlussarmatur unter Schutz, \u00fcber die eine Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang angeschlossen werden kann und die dementsprechend \u00fcber an den Strang anschlie\u00dfbare Ein- und Auslass\u00f6ffnungen verf\u00fcgen muss (Merkmal 2.1.). Von diesen Ein- und Auslass\u00f6ffnungen zu unterscheiden sind die Ausf\u00e4del- und die Einf\u00e4del\u00f6ffnung, mit deren Hilfe eine Teilstr\u00f6mung des Strangs in die Ringleitung (Ausf\u00e4del\u00f6ffnung) bzw. aus der Ringleitung in den Strang (Einf\u00e4del\u00f6ffnung) geleitet wird. Dies bedingt, dass die Ausf\u00e4del\u00f6ffnung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung im Strang in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert ist. Es wird somit ein Bauelement f\u00fcr eine Rohrleitung beansprucht, welches zwischen der Einlass- und der Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr den Hauptstrom zwei \u00d6ffnungen aufweist, n\u00e4mlich eine f\u00fcr das \u201eAusf\u00e4deln\u201c eines Teilstroms und eine weitere f\u00fcr dB R\u00fcckf\u00fchrung in die Hauptleitung (\u201eeinf\u00e4deln\u201c).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUm die durch das Klagepatent angestrebte Durchstr\u00f6mung der Ringleitung zu erm\u00f6glichen bedarf es nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung einer Druckdifferenz zwischen der Ausf\u00e4del- und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (Abs. [0008]). Ist der Druck an der Einf\u00e4del\u00f6ffnung niedriger als an der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung, kommt es zu der angestrebten Str\u00f6mung von der Ausf\u00e4del- in Richtung Einf\u00e4del\u00f6ffnung (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAls konstruktives Mittel zur Erzeugung des somit im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erforderlichen niedrigeren Drucks ist nach der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen L\u00f6sung eine Querschnittsverengung vorgesehen, die der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert ist und die durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt (Merkmalsgruppe 4.).<\/li>\n<li>Eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Querschnittsverengung gibt Patentanspruch 1 nicht vor. Sie steht somit im Belieben des Fachmanns, einem Dipl.-Ing. (TU oder FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und der Konstruktion von Rohrleitungsarmaturen f\u00fcr Anwendungen im Heizungs- und Sanit\u00e4rbereich bzw. in der Geb\u00e4udetechnik (so auch BPatG, Anlage BK 6, S. 15 unten), solange die entsprechende Querschnittsverengung in der Lage ist, durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck zu erzeugen.<\/li>\n<li>Was unter dem somit angesprochenen \u201eVenturi-Effekt\u201c zu verstehen ist, erl\u00e4utert das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich, sondern setzt ein entsprechendes Fachwissen voraus. Unter dem Venturi-Effekt wird nach allgemeinem physikalischem Verst\u00e4ndnis der Zusammenhang verstanden, wonach sich in einem sich verengenden Querschnitt die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit erh\u00f6ht (V = v*A = konstant, wobei V der Volumenstrom, v die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit und A die durchstr\u00f6mte Querschnittsfl\u00e4che bezeichnet). Hieraus ergibt sich in Verbindung mit dem Gesetz von Bernoulli ein niedrigerer statischer Druck (p\/2*v2+p = konstant, wobei p die Dichte, v die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit und p den (statischen) Druck bezeichnet; so auch BPatG, Anlage BK 6, S. 17 oben). Das im Bereich einer bewusst erzeugten Engstelle zwangsl\u00e4ufig schneller flie\u00dfende Medium ver\u00e4ndert somit seinen statischen Druck dergestalt, dass an der engsten Stelle der niedrigste statische Druck vorliegt. Dieser abgesenkte statische Druck wird beim Venturi-Prinzip f\u00fcr einen Ansaugeffekt genutzt (Anlage K 13a, S. 4 unten; Anlage B 10, S. 2 und 3, jeweils Mitte).<\/li>\n<li>Dass auch das Klagepatent den Begriff des Venturi-Effekts dergestalt versteht, verdeutlicht die Klagepatentbeschreibung im Rahmen der Er\u00f6rterung des Standes der Technik. Die in den Abs\u00e4tzen [0003] und [0004] diskutierten Druckschriften offenbaren Venturi-D\u00fcsen, die durch eine Querschnittsverengung im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung charakterisiert sind. Diese Verengungen bewirken jeweils einen niedrigeren Druck im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung, wodurch Fluid aus der Ringleitung angesaugt wird (ebenso: BPatG, Anlage BK 6, Seite 17 Mitte). So hei\u00dft es in Sp.1, Z. 44 \u2013 51:<\/li>\n<li>\u201eDie aus der DE 39 19 XXD bekannte Anschlussarmatur hat eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Venturi-D\u00fcse wirkt und im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen Druck bewirkt, welcher niedriger als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlass\u00f6ffnung, ein Wirkdruckverlust auftritt.\u201c<\/li>\n<li>Vergleichbares findet sich in Sp. 2, Z. 2 \u2013 15:<\/li>\n<li>\u201eDie Anschlussarmatur wirkt nach Art einer Venturi-D\u00fcse, die eine in Str\u00f6mungsrichtung einer durch einen Spalt realisierten Einf\u00e4del\u00f6ffnung der Zirkulationsleitung vorgelagerte Querschnittsverengung und eine der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung nachgelagerte Querschnittserweiterung umfasst. Durch den Venturi-Effekt wird im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (des Spaltes) ein niedrigerer Druck erzeugt, womit ein Sog generiert wird, der das Wasser aus der Zirkulationsleitung [\u2026] wieder in die Zirkulationsleitung str\u00f6men l\u00e4sst.\u201c<\/li>\n<li>Auch dem in den Figuren 1 \u2013 6 der Klagepatentschrift in Verbindung mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel liegt ein derartiges Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eVenturi-Effekt\u201c zu Grunde. Zur Ausnutzung des \u201eVenturi-Effekts\u201c ist dort ein Einsatzteil (2) mit einem beweglichen Drosselement (12) vorgesehen, das relativ zu einer im Bereich des Ringabschnitts (14) ausgebildeten Querschnittsverengung V angeordnet ist und an der sich auch der engste D\u00fcsenquerschnitt befindet (Abs. [0025]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent macht sich somit zunutze, dass der statische Druck im Bereich einer Querschnittsverengung durch die mit der Verengung des Querschnitts verbundene Erh\u00f6hung der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit sinkt, was zu dem angestrebten niedrigeren Druck im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung und der dadurch verursachten Sogwirkung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Nachdem die Querschnittsverengung den niedrigeren Druck gerade durch den Venturi-Effekt und im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erzeugen soll, ist zun\u00e4chst klar, dass die Querschnittsverengung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert sein muss (Merkmal 4.1.). Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung im erforderlichen Umfang erh\u00f6ht und dementsprechend der statische Druck hinreichend abgesenkt wird. Ob die Querschnittsverengung dar\u00fcber hinaus, wie das Bundespatentgericht meint (vgl. BPatG, Anlage BK 6, S. 18, 2. Abs.), nicht nur der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert sein, sondern sich zumindest auch in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstrecken muss, kann vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dahinstehen. Jedenfalls ist diese Bedingung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, deren in Flie\u00dfrichtung \u00e4u\u00dferster Punkt sich unterhalb der Einf\u00e4del\u00f6ffnung befindet, ohne weiteres erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSoweit die Beklagte aus dem in Patentanspruch 1 zu findenden Hinweis auf den Venturi-Effekt auf das Erfordernis des Vorhandenseins eines Diffusors schlie\u00dfen und dem folgend letztlich lediglich ein \u201eVenturi-Rohr\u201c als vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst ansehen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Ein \u201eVenturi-Rohr\u201c setzt sich aus einem konvergenten und einem divergenten Teil zusammen, wobei sich der Querschnitt in dem konvergenten Teil, ausgehend von einem ersten Querschnitt, zun\u00e4chst bis zu einem engen Querschnitt verringert und ausgehend von diesem in dem divergenten Teil wieder vergr\u00f6\u00dfert, n\u00e4mlich bis auf einen dem ersten Querschnitt entsprechenden zweiten Querschnitt. Aufgrund der Verringerung des Querschnitts in dem konvergenten Teil tritt eine Beschleunigung der Str\u00f6mung bei gleich bleibendem Totaldruck auf. Entsprechend verringert sich der statische Druck, der an dem engsten Querschnitt sein Minimum erreicht. Anschlie\u00dfend wird die Str\u00f6mung in dem divergenten Teil verz\u00f6gert, so dass sich auch der statische Druck wieder erh\u00f6ht (vgl. Anlage B 7, S. 2). Diese Zusammenh\u00e4nge verdeutlichen die nachfolgend eingeblendeten, S. 7 der Berufungsbegr\u00fcndung entnommenen Abbildungen:<\/li>\n<li>\nEs mag sein, dass der statische Druck in dem zweiten breiten Abschnitt unter Vernachl\u00e4ssigung der Reibung bei einer solchen Gestaltung dem statischen Druck im ersten breiten Abschnitt entspricht, so dass insgesamt kein (nennenswerter) Druckverlust \u00fcber das Venturi-Rohr auftritt (Anlage B 7, S. 2). Darauf kommt es im Zusammenhang mit der beanspruchten technischen Lehre jedoch nicht an. Weder verlangt Patentanspruch 1 die Verwendung eines \u201eVenturi-Rohres\u201c noch finden sich dort Vorgaben zu den Druckverh\u00e4ltnissen in dem der Querschnittsverengung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagerten Bereich. Soweit Patentanspruch 1 auf den Venturi-Effekt abstellt (Merkmal 4.2.), geschieht dies ausschlie\u00dflich zur Charakterisierung der n\u00e4heren Ausgestaltung der Querschnittsverengung und im Zusammenhang mit der Erzeugung des im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angestrebten niedrigeren Drucks. Mit den Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen in dem der Querschnittsverengung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagerten Bereich besch\u00e4ftigt sich Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber ebenso wenig wie mit der weiteren baulichen Ausgestaltung der Querschnittsverengung, die somit dem Fachmann \u00fcberlassen ist. F\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist es somit insbesondere nicht entscheidend, ob die Querschnittsverengung als klassische D\u00fcse oder als \u201eVenturi-Rohr\u201c ausgestaltet ist, solange nur die Druckabsenkung auf der \u00fcber die Verengung des Querschnitts hervorgerufenen Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit beruht und dadurch die f\u00fcr den \u201eVenturi-Effekt\u201c charakteristische Sogwirkung im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erzeugt wird.<\/li>\n<li>Aus dem durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Absatz [0005] der Klagepatentbeschreibung folgt nichts anderes. Die Minimierung von Druckverlusten wird dort lediglich im Zusammenhang mit der Ringleitung thematisiert. Dort soll es m\u00f6glichst nicht zu Druckverlusten kommen. Im Hinblick auf den Hauptstrang spricht die Klagepatentbeschreibung demgegen\u00fcber nur davon, dass der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden soll, so dass der gew\u00fcnschte Durchsp\u00fclungseffekt der Ringleitungen sicher gew\u00e4hrleistet werden kann, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchsp\u00fclung s\u00e4mtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken. Anders als bei den durchzusp\u00fclenden Ringleitungen geht es somit in Bezug auf den mehrere Anschlussarmaturen aufweisenden Hauptstrang nicht darum, m\u00f6gliche Druckverluste minimal zu halten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es vielmehr, die Druckverluste so gering zu halten, dass eine hinreichende Durchsp\u00fclung aller Ringleitungen, also auch derjenigen, die weiter entfernt liegen, noch gew\u00e4hrleistet wird. Solange dies der Fall ist, sind Druckverluste im Bereich der einzelnen Anschlussarmaturen dementsprechend hinnehmbar.<\/li>\n<li>Soweit die Klagepatentbeschreibung in Absatz [0005] a. E. schlie\u00dflich davon spricht, es sei insbesondere darauf zu achten, dass die Druckdifferenz bei jeder einzelnen Anschlussarmatur m\u00f6glichst gering ist, ohne dass die gew\u00fcnschte Durchstr\u00f6mung der Ringleitung bei einer Str\u00f6mung im Strang, beispielsweise durch Wasserentnahme an einer in Hauptstr\u00f6mungsrichtungen dieser Ringleitung nachgeordneten Ringleitung, zum Erliegen kommt, ist dies nicht so zu verstehen, dass der Druckverlust durch die Querschnittsverengung m\u00f6glichst gering gehalten werden muss. Vielmehr ist damit eine m\u00f6gliche Druckdifferenz zwischen der Ausf\u00e4del- und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung gemeint (vgl. Abs. [0008]). Das f\u00fcr die Durchstr\u00f6mung der Ringleitung erforderliche Druckgef\u00e4lle zwischen der Ausf\u00e4del- und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung soll dementsprechend m\u00f6glichst gering gehalten werden. Die angestrebte Minimierung der Druckdifferenz ist von der durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Venturi-Effekt diskutierten Vermeidung von Druckverlusten durch die Querschnittsverengung zu unterscheiden. W\u00e4hrend die Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung m\u00f6glichst gering gehalten werden soll, sind Druckverluste durch die Querschnittsverengung durchaus zul\u00e4ssig, solange die Druckverluste der einzelnen Anschlussarmaturen so aufeinander abgestimmt sind, dass im Ergebnis gleichwohl noch alle Ringleitungen durchsp\u00fclt werden.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df soll die Anschlussarmatur weiter mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung ausgestattet sein (Merkmal 2.5.), deren n\u00e4here technische Ausgestaltung in Merkmal 6. beschrieben wird. Danach bewirken die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che aufgrund der wirkenden Druckdifferenz.<\/li>\n<li>Die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung werden in Patentanspruch 1 somit ausschlie\u00dflich funktional beschrieben. Solange sie in der Lage sind, die Durchtrittsfl\u00e4che wie in Merkmal 6. beschrieben zu variieren, ist ihre n\u00e4here technische Gestaltung dem Fachmann \u00fcberlassen (vgl. Abs. [0008]). Soweit als Mittel an der vorgenannten Stelle der Klagepatentbeschreibung beispielsweise ein bewegliches Drosselelement genannt wird, handelt es sich dabei ebenso wie bei der in den Figuren 1 bis 6 gezeigten Gestaltung um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante, auf deren genaue Befolgung Patentanspruch 1 allgemeinen Grunds\u00e4tzen zufolge nicht beschr\u00e4nkt ist (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.07.2017, Az. I-15 U 61\/16, BeckRS 2017, 125984).<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 6. nicht derart zu verstehen, dass es sich bei der Querschnittsverengung und dem Mittel zum Variieren ihrer Durchtrittsfl\u00e4che jeweils um selbstst\u00e4ndige Bauteile handeln muss. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr das Vorhandensein einer Querschnittsverengung, deren Durchtrittsfl\u00e4che \u00fcber ein bestimmtes Mittel, wie es in Merkmal 6. beschrieben wird, variiert werden kann. Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass das Mittel zun\u00e4chst an sich die Querschnittsverengung verursacht und deren Durchtrittsfl\u00e4che sodann variiert. Auch dann umfasst die Anschlussarmatur eine Querschnittsverengung und Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, wobei das Mittel auch wie gefordert eine Vergr\u00f6\u00dferung der Querschnittsverengung bewirkt. Mehr verlangt Patentanspruch 1, dem es ersichtlich im Kern nicht um eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung von Querschnittsverengung und Mittel, sondern um die damit verbundenen Wirkzusammenh\u00e4nge geht (vgl. Sp. 3, Z. 11 \u2013 13: \u201eJedes beliebige Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che ist denkbar.\u201c), nicht.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt im \u00dcbrigen aus dem durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren. Der Senat vermag anhand der Urteilsbegr\u00fcndung nicht zu erkennen, dass das Bundespatentgericht nur ein von der Querschnittsverengung zu unterscheidendes, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich selbstst\u00e4ndiges Bauteil als Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung ansehen will. Anhaltspunkte f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts finden sich insbesondere nicht im Rahmen der Auslegung des mit Merkmal 6. korrespondierenden Merkmals 1.5. nach der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts (Anlage BK 4, S. 18f.). Soweit das Bundespatentgericht demgegen\u00fcber unter anderem die Entgegenhaltungen E8 (GB 1 486 XXF) und E9 (US 4,595,XXG) unter Verweis auf das Fehlen eines Mittels zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che vom Stand der Technik abgrenzt (Anlage BK 6, S. 24 Mitte), l\u00e4sst das Bundespatentgericht nicht erkennen, weshalb es ein entsprechendes Mittel als nicht offenbart ansieht. Dementsprechend lassen die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts auch nicht den Schluss zu, f\u00fcr eine hinreichende Offenbarung eines Mittels im Sinne des Merkmals 6. (bzw. des Merkmals 1.5. in der Merkmalsgliederung des BPatG) bed\u00fcrfe es zwingend eines von der Querschnittsverengung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zu unterscheidenden Bauteils. Abgesehen davon kommt es im Ergebnis darauf auch nicht an. Denn jedenfalls offenbart die E8 kein Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che im Sinne von Patentanspruch 1. Denn durch den dort allein als entsprechendes Mittel in Betracht kommenden Ring (17) wird die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz nicht erh\u00f6ht, sondern reduziert (vgl. Anlage E8a, Sp. 4, Z. 93 \u2013 112). Die Entgegenhaltung E9 hat die Beklagte lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung vorgelegt, so dass der Senat auch davon ausgehend nicht festzustellen vermag, dass das Mittel aus Sicht des Bundespatentgerichts zwingend als separates Bauteil ausgestaltet sein muss. Soweit die Beklagte schlie\u00dflich ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts aus den Ausf\u00fchrungen zur hinreichenden Offenbarung (Anlage BK 6, S. 29 f.) herleiten will, kann auch dies keinen Erfolg haben. Zwar zieht das Bundespatentgericht an dieser Stelle zur Begr\u00fcndung einer hinreichenden Offenbarung das in den Figuren 4 bis 6 gezeigte Drosselelement heran. Zugleich stellt es aber klar, dass die Verwendung eines Federelements ein m\u00f6gliches, aber kein zwingendes Mittel zur Beeinflussung der Querschnittsverengung \u00fcber die Druckdifferenz ist und dass zur praktischen Umsetzung dieses technischen Prinzips auch andere Ausf\u00fchrungsformen in Betracht kommen (Anlage BK 4, S. 29). Ein Hinweis auf die zwingende Ausgestaltung des Mittels als r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich selbstst\u00e4ndiges Bauteil findet sich demgegen\u00fcber auch an dieser Stelle nicht.<\/li>\n<li>Allerdings ist Merkmal 6. im Zusammenhang mit Merkmal 4.1. zu lesen, wonach die Querschnittsverengung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert sein soll. Daraus folgt, dass die Durchtrittsfl\u00e4che des der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Abschnitts der Querschnittsverengung variiert werden soll. Mit anderen Worten soll die variierte Durchtrittsfl\u00e4che in dem verengten Bereich vor der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnet sein. F\u00fcr den Fachmann folgt diese Anordnung aus dem Grundgedanken des Klagepatents, wonach mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung \u2013 abh\u00e4ngig von der Stellung eines die Querschnittsverengung variierenden Mittels \u2013 jede beliebige Str\u00f6mungscharakteristik, insbesondere jede beliebige Verteilung auf Teilstr\u00f6me durch die Ringleitung einerseits und durch den Strang andererseits, erreicht werden soll (vgl. Abs. [0008]). Hierf\u00fcr ist es zwingend erforderlich, die durch Mittel variierbare Durchtrittsfl\u00e4che in dem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich anzuordnen, weil der Widerstand im Strang und damit auch der Durchfluss durch die Ringleitung nur unter dieser Voraussetzung variiert werden kann.<\/li>\n<li>Dies schlie\u00dft es allerdings nicht aus, das Mittel zur Variation der Durchtrittsfl\u00e4che zumindest teilweise auch im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung anzuordnen. Gegenteiliges l\u00e4sst sich weder Patentanspruch 1 noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Soweit das Bundespatentgericht demgegen\u00fcber ausf\u00fchrt, bei einer Anordnung im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung w\u00fcrden beide Teilstr\u00f6me gedrosselt, weshalb die angestrebte Wirkung in einem solchen Fall nicht erzielt werden k\u00f6nne (vgl. hierzu BPatG, Anlage BK 6, S. 19), sind diese Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang zu lesen. Das Bundespatentgericht verlangt zun\u00e4chst \u2013 zu Recht \u2013 dass die variierbare Durchtrittsfl\u00e4che in dem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich angeordnet sein soll, um sodann aus rein funktionalen Gr\u00fcnden eine Gestaltung, bei der die Anordnung, also die durch Mittel variierbare Durchtrittsfl\u00e4che, im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnet ist, auszuschlie\u00dfen. Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts lassen sich somit ohne weiteres auch so verstehen, dass eine Gestaltung, bei der die entsprechende Anordnung ausschlie\u00dflich im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnet sein soll, nicht in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt. Nichts gesagt ist damit zu der Frage, wie eine lediglich teilweise in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung ragende Anordnung zu behandeln sein soll. Diese ist noch immer der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagert und demgem\u00e4\u00df vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst. Dass auch eine solche Anordnung zwingend und stets zu der durch das Bundespatentgericht angesprochenen Drosselung f\u00fchrt, vermag der Senat, nicht zuletzt in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann bereits der Formulierung von Merkmal 6. entnimmt, l\u00e4sst es Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht gen\u00fcgen, dass die Mittel die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung in irgendeiner Form variieren k\u00f6nnen. Beschrieben ist vielmehr eine Wirkbeziehung zwischen der Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung und der Gr\u00f6\u00dfe der Durchtrittsfl\u00e4che. Mit zunehmender Druckdifferenz bewirken die Mittel eine Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che. Damit wird eine dynamische Funktionalit\u00e4t der Anschlussarmatur zum Ausdruck gebracht, die \u00fcber eine Einstellung hinausgeht, bei der einer bestimmten Druckdifferenz eine entsprechende Durchtrittsfl\u00e4che zugeordnet wird. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssen die Mittel so beschaffen sein, dass die beanspruchte Wirkung in Gestalt der entsprechenden Ver\u00e4nderung der Durchtrittsfl\u00e4che bei \u00c4nderungen der Druckdifferenz selbstst\u00e4ndig eintritt (so auch BPatG, Anlage BK 6, S. 30 unten &#8211; S. 31 oben). Denn nur dann erfolgt die Variierung der Durchtrittsfl\u00e4che gerade aufgrund der wirkenden Druckdifferenz (und nicht lediglich in Abh\u00e4ngigkeit von einer bestimmten Druckdifferenz). Nach der nunmehr beanspruchten L\u00f6sung ist es somit die Druckdifferenz selbst, die letztlich eine Vergr\u00f6\u00dferung bzw.<br \/>\n\u2013 im umgekehrten Fall \u2013 eine Verringerung der Durchtrittsfl\u00e4che bewirkt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ihren patentverletzenden Charakter nicht verloren.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4.1. sowie der Merkmalsgruppe 5 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch eine der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerte Querschnittsverengung im Sinne der Merkmalsgruppe 4., die durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck erzeugt.<\/li>\n<li>Nach den im Berufungsverfahren unangegriffen gebliebenen und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts, die sich auch ohne weiteres mit dem als Anlage B 5 zur Akte gereichten Muster in Einklang bringen lassen, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u00fcber eine D\u00fcse mit einer Querschnittsfl\u00e4che, die sich in Flie\u00dfrichtung reduziert, und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der D\u00fcse am \u00e4u\u00dferen Punkt in Flie\u00dfrichtung ber\u00fchren. Der in Flie\u00dfrichtung \u00e4u\u00dferste Punkt der D\u00fcse befindet sich unterhalb der Einf\u00e4del\u00f6ffnung, so dass die die Querschnittsverengung bildende D\u00fcse einerseits \u2013 wie von Merkmal 2.1. gefordert \u2013 der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagert ist und sich andererseits, wie dies durch das Bundespatentgericht f\u00fcr eine Verwirklichung des Venturi-Effekts gefordert wird, aber auch noch in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstreckt.<\/li>\n<li>Ist dem so, resultiert aus der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu findenden D\u00fcse eine Querschnittsverengung, die nach den bereits im Zusammenhang mit der Auslegung des Klagepatents im einzelnen dargelegten str\u00f6mungstechnischen Zusammenh\u00e4ngen dazu f\u00fchrt, dass sich in dem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung unter Ber\u00fccksichtigung des Gesetzes von Bernoulli aufgrund der durch die D\u00fcse bedingten Querschnittsverengung die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit erh\u00f6ht. Dies verursacht unweigerlich eine Absenkung des statischen Drucks, weshalb der Druck im Bereich der D\u00fcse niedriger als im vorgelagerten Bereich ist. Dementsprechend wird eine Druckdifferenz erzeugt, die zu der angestrebten Sogwirkung und dementsprechend zu einer Ausnutzung des Venturi-Effekts im vorgenannten Sinne f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Dass sich nur ein Teilbereich der D\u00fcse in die Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstreckt, steht dem nicht entgegen. Patentanspruch 1 schlie\u00dft die teilweise Erzeugung der angestrebten h\u00f6heren Flie\u00dfgeschwindigkeit vor der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nicht aus, sondern setzt eine Solche sogar zwingend voraus, nachdem die Querschnittsverengung nach Merkmal 4.1. der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert sein soll. Die durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre ist daher auch dann verwirklicht, wenn der Querschnitt, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, sowohl im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung als auch in ihrem vorgelagerten Bereich derart reduziert ist, dass die durch die Querschnittsverengung insgesamt herbeigef\u00fchrte Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit zu der f\u00fcr die angestrebte Sogwirkung erforderlichen Druckabsenkung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4. mit Erfolg in Abrede zu stellen. Vielmehr best\u00e4tigt die Beklagte in dem zu ihren Gunsten erteilten europ\u00e4ischen Patent EP 2 843 XXH die entsprechenden Zusammenh\u00e4nge sogar selbst. So hei\u00dft es dort im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figuren unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eDie Treibstrahld\u00fcse 1 ist zwischen den beiden Abzweigarmaturen 5, 6 angeordnet. Sie ist derart ausgerichtet, dass sich die Querschnittsfl\u00e4che der Treibstrahld\u00fcse 1 in Flie\u00dfrichtung des Volumenstroms V reduzieren kann. [\u2026] Bei maximalem Volumenstrom V erweitert sich die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung 3 derart, dass sie der Querschnittsfl\u00e4che der Einlass\u00f6ffnung 2 entspricht. Die Treibstrahld\u00fcse 1 ist im Bereich der Abzweigarmatur 6 des Austritts (der) Ringleitung 12 angeordnet, damit der gew\u00fcnschte Venturi-Rohr-Effekt auftritt. Wird nun beispielsweise am Ende der Hauptleitung 11 an einer Zapfstelle bzw. durch einen Verbraucher Wasser entnommen, str\u00f6mt das Wasser durch die D\u00fcse 1. Durch die Querschnittsverengung mittels der D\u00fcse stellt sich eine Geschwindigkeitsver\u00e4nderung und folglich ein Druckunterschied \u0394p ein, welcher in der Ringleitung 12 eine Str\u00f6mung ausl\u00f6st und so Frischwasser in die Ringleitung 12 saugt<br \/>\n(Venturi-Effekt).\u201c<\/li>\n<li>(Anlage K 7, Sp.4, Z. 16 &#8211; 39, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Es mag sein, dass das vorgenannte Patent in einem fr\u00fchen Entwicklungsstadium angemeldet wurde und eine Ausgestaltung betrifft, die in der Entwicklung eines marktreifen Produkts angepasst wurde. Eine die hier in Rede stehenden Zusammenh\u00e4nge betreffende Ab\u00e4nderung der konstruktiven Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen und wird durch die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht schl\u00fcssig behauptet. Wie die nachstehend eingeblendete Gegen\u00fcberstellung der Figuren 1 und 2 der vorgenannten Patentschrift mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verdeutlicht, wurde die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der D\u00fcse keiner Ver\u00e4nderung unterzogen.<\/li>\n<li>Nach wie vor weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I eine zwischen einer Ausf\u00e4del- und einer Einf\u00e4del\u00f6ffnung angeordnete, sich in ihrem Querschnitt verengende D\u00fcse auf, die sich bis in den Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erstreckt. Da es an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten dazu fehlt, inwiefern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I tats\u00e4chlich in ihrer konstruktiven Gestaltung von den in der EP ` gezeigten Figuren abweicht, besteht f\u00fcr den Senat kein Grund daran zu zweifeln, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I tats\u00e4chlich wie von der Beklagten in ihrer eigenen Patentschrift beschrieben durch die mittels der D\u00fcse hervorgerufene Querschnittsverengung zu einer Druckabsenkung und in der Folge zu der f\u00fcr den Venturi-Effekt charakteristischen Sogwirkung kommt, die Frischwasser aus der Ringleitung saugt.<\/li>\n<li>Dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I tats\u00e4chlich in der Ringleitung zu einem derartigen Saugeffekt kommt, hat die Kl\u00e4gerin mit dem als Anlagen K 21\/K21a zur Akte gereichten Gutachten von Prof. Dr. Jantzen gezeigt, dB Abbildung 3-4 (vgl. Gutachten, S. 5) nachfolgend eingeblendet ist:<\/li>\n<li>In der vorstehend wiedergegebenen Abbildung ist der gesamte Druckverlust \u00fcber das Bauteil, d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (Messstelle PDIR 103), rot dargestellt. Der schwarze Graph zeigt die Druckdifferenz vom Anfang des Bauteils bis zur R\u00fcckf\u00fchrung der Ringleitung (Messstelle PDIR 104). Die blaue Darstellung gibt den rechnerisch ermittelten Differenzdruck zwischen beiden Messstellen PDIR 103 und PDIR 104 wieder.<\/li>\n<li>Davon ausgehend hat die Beklagte die Behauptung der Kl\u00e4gerin, aus einem negativen Wert der Druckdifferenz, wie er aus der vorstehend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist, folge ein Saugen von der Ringleitung in Richtung auf den Strang, nicht erheblich bestritten und insbesondere auch keinerlei Messungen vorgelegt, die eine entsprechende Sogwirkung widerlegen. Die blo\u00dfe Beanstandung, es fehle in dem durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten an Erl\u00e4uterungen zum Messaufbau, gen\u00fcgt f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten ebenso wenig wie die Feststellung, es sei in Ermangelung eines Datums nicht erkennbar, wann die entsprechenden Untersuchungen durchgef\u00fchrt wurden. Der weitere Hinweis der Beklagten, ein Vergleich zwischen den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 21 vorgelegten Messergebnissen und der Figur 7 des Klagepatents zeige, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kurvenverlauf, sondern die Werte nach dem Stand der Technik realisiert seien, betrifft demgegen\u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 6., nicht aber die an dieser Stelle relevante Saugwirkung. Soweit sich die Beklagte schlie\u00dflich in Bezug auf das durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte Gutachten auf Versp\u00e4tung beruft, kommt eine Zur\u00fcckweisung des Gutachtens als pr\u00e4kludiert (\u00a7 296 ZPO) unabh\u00e4ngig davon, ob die Kl\u00e4gerin die sp\u00e4te Vorlage des Gutachtens hinreichend entschuldigt hat, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es ohnehin an der durch die sp\u00e4te Vorlage des Gutachtens verursachten Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits als Grundvoraussetzung einer Pr\u00e4klusion fehlt, hat das Landgericht das Gutachten verwertet. Deshalb hat es bei der Ber\u00fccksichtigung dieses Vorbringens zu verbleiben (vgl. hierzu i.E.: Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 296 Rz. 35; BeckOK ZPO\/Bacher, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, \u00a7 296 Rz. 81; BGH, NJW 1991, 1896; NJW 2006, 1741).<\/li>\n<li>Die durch die Beklagte als Anlagen B 7 und B 10 bzw. B 10a vorgelegten Privatgutachten rechtfertigen keine andere Bewertung. Es mag sein, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I durch die d\u00fcsenf\u00f6rmige Ausgestaltung der Querschnittsverengung in dem der D\u00fcse nachgelagerten Bereich zu Verwirbelungen und anders als beim Einsatz eines Venturi-Rohres zu Druckverlusten kommt. Derartige Druckverluste im Hauptstrang schlie\u00dft das Klagepatent, wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, nicht aus. Klagepatentgem\u00e4\u00df reicht es aus, dass der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur derart aufeinander abgestimmt wird, dass der gew\u00fcnschte Durchstr\u00f6mungseffekt der Ringleitungen sicher gew\u00e4hrleistet werden kann, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchsp\u00fclung s\u00e4mtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken (vgl. Klagepatent, Abs. [0005]). Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Ergebnis nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr weist sie auf Seite 5 des als Anlage K 14 vorgelegten Prospekts selbst darauf hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch f\u00fcr Gro\u00dfprojekte eingesetzt werden kann und auch dort zu einem kontinuierlichen Wasseraustausch f\u00fchrt. Dies bedingt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht mit derartigen Druckverlusten behaftet sein kann, die einen kontinuierlichen und umfassenden Wasseraustausch in allen Ringleitungen ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es f\u00fcr das Vorliegen einer den Venturi-Effekt ausnutzenden Querschnittsverengung im Sinne des Klagepatents schlie\u00dflich auch nicht erforderlich, die Einf\u00e4del\u00f6ffnung am Punkt mit dem niedrigsten Druck zu platzieren (so aber Privatgutachten, Anlage B 7, S. 6). Ebenso wenig f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, wenn sich die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse, wie durch den Privatgutachter der Beklagten behauptet, weiter stromabw\u00e4rts des E-Einsatzes kaum \u00e4ndern und dementsprechend auch dort (m\u00f6glicherweise zun\u00e4chst) ein niedrigerer Differenzdruck auftritt. Mit den der Einf\u00e4del\u00f6ffnung nachgelagerten Druckverh\u00e4ltnissen besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr allein, dass durch die mit einer Querschnittsverengung verbundene Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit im Bereich der Einf\u00e4del-\u00f6ffnung ein im Vergleich zur Ausf\u00e4del\u00f6ffnung niedrigerer Druck erzeugt wird, der zu der f\u00fcr den Venturi-Effekt charakteristischen Sogwirkung f\u00fchrt. Weshalb diese Bedingung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht erf\u00fcllt sein soll, erschlie\u00dft sich unter Ber\u00fccksichtigung ihrer konstruktiven Ausgestaltung, bei welcher der Querschnitt durch die D\u00fcse reduziert und dementsprechend die Flie\u00dfgeschwindigkeit erh\u00f6ht wird, nicht. Ob das aus dem E-Einsatz austretende Fluid demgegen\u00fcber bei hohen Durchs\u00e4tzen das umgebende, langsamere Fluid mitnimmt und so seinen Effekt als Str\u00f6mungswiderstand unterst\u00fctzt, ist f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht entscheidend. Denn nichtsdestotrotz kommt es zu der mit der Verringerung des Querschnitts verbundenen Erh\u00f6hung der Flie\u00dfgeschwindigkeit und davon ausgehend zu einer Verringerung des statischen Drucks, der seinerseits den f\u00fcr den Venturi-Effekt ma\u00dfgeblichen Sogeffekt in der Ringleitung hervorruft.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Gestalt der flexibel ausgestalteten D\u00fcse auch \u00fcber ein Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung im Sinne des Klagepatents (Merkmale 2.5. und 6.). Die Funktionsweise einer solchen D\u00fcse beschreibt die Beklagte in dem zu ihren Gunsten erteilten EP 2 843 XXH wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBei geringer Zapfmenge am Verbraucher ist der Volumenstrom bzw. die Str\u00f6mung in der Leitung klein, wodurch die Querschnittsfl\u00e4che der Treibstrahld\u00fcse an der Auslass\u00f6ffnung auch klein bleibt, um dadurch einen gen\u00fcgend hohen Druckunterschied \u0394p zu erreichen, wodurch eine Str\u00f6mung in der Ringleitung angeregt und auch das Wasser in der Ringleitung ausgetauscht wird, um eine gute Wasserqualit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten, auch in Leitungsabschnitten, die ansonsten kaum durchstr\u00f6mt werden.<\/li>\n<li>Ist die Zapfmenge am Verbraucher hoch, ist die Str\u00f6mung bzw. der Volumenstrom auch hoch, wodurch sich der Querschnitt der Treibstrahld\u00fcse erweitert, um den Druckunterschied \u0394p m\u00f6glichst gering zu halten. Der Druckunterschied \u0394p muss noch so hoch sein, dass eine Saugwirkung ausgel\u00f6st wird, wodurch das Wasser in der Ringleitung mitgezogen wird.<\/li>\n<li>Die Erfindung besteht darin, dass sich der Querschnitt der Auslass\u00f6ffnung entsprechend dem Volumenstrom ver\u00e4ndert, insbesondere, dass die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung bei geringem Volumenstrom klein und bei hohem Volumenstrom gro\u00df ist.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Bei hohem Volumenstrom gehen die Laschen auseinander, in etwa vorstellbar wie bei einer \u00d6ffnung einer Bl\u00fcte, dadurch vergr\u00f6\u00dfert sich die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung. Bei Reduzierung des Volumenstroms schlie\u00dfen sich entsprechend die Laschen bzw. verringert sich die Querschnittsfl\u00e4che der Auslass\u00f6ffnung.\u201c<\/li>\n<li>(Anlage K 7, Sp. 2, Z. 41 \u2013 Sp. 3, Z. 4; Sp. 3, Z. 36 \u2013 42)<\/li>\n<li>Eine hiervon abweichende Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I behauptet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>Das von Merkmal 6. geforderte Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung stellen somit die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I flexibel ausgestalteten Laschen dar, aufgrund derer der Querschnitt im Fall eines niedrigen Druckes klein gehalten wird und die mit steigendem Druck einen gr\u00f6\u00dferen Querschnitt freigeben. Nachdem die einzelnen Laschen mit steigendem Druck auseinandergehen, erfolgt die Variierung der Durchtrittsfl\u00e4che auch aufgrund der wirkenden Druckdifferenz. Denn mit der steigenden Druckdifferenz wird mehr Wasser auch im Strang bewegt, weshalb sich die flexiblen Teile der D\u00fcse aufweiten.<\/li>\n<li>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nach den durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen<br \/>\nK 21\/K 21a vorgelegten Messungen keinen mit Figur 7 des Klagepatents vergleichbaren Druckverlauf zeigt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Abgesehen davon, dass es sich bei Figur 7 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, welches den Schutzbereich des Klagepatents von vornherein nicht einzuschr\u00e4nken vermag, hat der in Figur 7 gezeigte Str\u00f6mungsverlauf in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist nur, dass die in Merkmal 6. beschriebenen Mittel die Durchtrittsfl\u00e4che tats\u00e4chlich aufgrund der wirkenden Druckdifferenz \u00fcber der Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz erh\u00f6hen. Dies ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I der Fall. Einen bestimmten, in einem konkreten Bereich n\u00e4herungsweise linear verlaufenden Str\u00f6mungsbereich, wie er in Figur 7 gezeigt und in den Abschnitten [0032] f. der Klagepatentbeschreibung angesprochen wird, fordert Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber gerade nicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Einbeziehung des Patentanspruchs 18 in das vorliegende Verfahren ist zul\u00e4ssig. Jedoch hat die Klage insoweit nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin die auf Patentanspruch 18 gest\u00fctzten Anspr\u00fcche in erster Instanz wirksam zur\u00fcckgenommen hat, hindert sie nicht daran, diese in zweiter Instanz erneut geltend zu machen. Im Fall einer Klager\u00fccknahme bleibt eine erneute Klage m\u00f6glich (vgl. \u00a7 269 Abs. 4 ZPO); bei einer teilweisen Klager\u00fccknahme auch im noch anh\u00e4ngigen Verfahren (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 269 Rz. 21).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie durch die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 eingelegte Anschlussberufung, mit der sie die Beklagte klageerweiternd auch wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Patentanspruchs 18 in Anspruch nimmt, ist zul\u00e4ssig. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin den vorgenannten Schriftsatz innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zur Akte gereicht und damit die Frist f\u00fcr eine Anschlussberufung (\u00a7\u2004524 Abs. 2 ZPO) gewahrt (vgl. hierzu: BGH, NJW 2008, 1953 Rz.\u200411; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2015, 299 \u2013 Kupplungsvorrichtung; BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, \u00a7\u2004263 Rz.\u200411).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Einbeziehung eines neuen Patentanspruchs in das vorliegende Verfahren ist eine Klageerweiterung im Sinne der \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO. In der Berufungsinstanz ist sie nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen zul\u00e4ssig, zu denen, wenn die Beklagte \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 der Klage\u00e4nderung nicht zugestimmt hat, geh\u00f6rt, dass das Gericht sie f\u00fcr sachdienlich erachtet.<\/li>\n<li>Die Sachdienlichkeit setzt voraus, dass ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit vermieden wird und der bisherige Streitstoff erster Instanz verwendet werden kann. Das ist in der Regel zu bejahen, wenn mit der Klageerweiterung ein neues Schutz-recht geltend gemacht wird, das dieselbe Erfindung betrifft, mit ihm dieselbe Ausf\u00fchrungsform wie mit dem urspr\u00fcnglichen Klageschutzrecht angegriffen wird und der Kl\u00e4ger im Falle einer gesonderten erstinstanzlichen Klage ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm mit gewichtigen Argumenten der Zwang der Klagenkonzentration nach \u00a7 145 PatG erfolgreich entgegen gehalten wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 47 \u2013 Melkautomat; InstGE 10, 248 \u2013 Occluder; InstGE 11, 167 \u2013 Apotheken-Kommissioniersystem; K\u00fchnen, Handbuch d. Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. E, Rz. 81; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.02.2018, Az.: I-2 U 33\/15). Vergleichbares gilt aber auch f\u00fcr die Einbeziehung eines weiteren Patentanspruchs in ein laufendes Verfahren. Soweit f\u00fcr die Beurteilung der Patentverletzung auf den bereits in erster Instanz in das Verfahren eingef\u00fchrten Prozessstoff zur\u00fcckgegriffen werden kann, besteht bereits aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden kein Anlass, die Kl\u00e4gerin darauf zu verweisen, den weiteren Anspruch aus dem gleichen Schutzrecht in einem weiteren Verfahren geltend zu machen, in dem sich sodann im Wesentlichen die gleichen Fragen wie in dem bereits laufenden Verletzungsprozess stellen. Dass die Kl\u00e4gerin ihre auf Patentanspruch 18 gest\u00fctzte Klage zun\u00e4chst vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen hatte, steht dem nicht entgegen. Insoweit bietet \u00a7 269 Abs. 6 ZPO der Beklagten hinreichenden Schutz.<\/li>\n<li>Da sich die Kl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf beide Patentanspr\u00fcche, jeweils gegen die gleiche Ausf\u00fchrungsform wendet und Patentanspruch 18 im Wesentlichen lediglich eine Wasserleitungsanlage mit Anschlussarmaturen, die in ihrer technischen Gestaltung der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Vorrichtung entsprechen, unter Schutz stellt, kann der Patentanspruch 1 betreffende Prozessstoff auch im Hinblick auf Patentanspruch 18 Verwendung finden. Die erweiterte Klage kann demnach auch auf Tatsachen gest\u00fctzt werden, die der Senat nach \u00a7\u2004529 ZPO ohnehin ber\u00fccksichtigen muss (vgl. \u00a7\u2004533 Nr.\u20042 ZPO). Die durch die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer unmittelbaren Patentverletzung herangezogenen Tatsachen (Schaubild im Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 14; Ausstellung auf der Messe C und dortige Simulation auf der Messe) sind unstreitig; in Streit steht lediglich die Frage, ob sich daraus ein R\u00fcckschluss auf das Angebot und den Vertrieb von Wasserleitungsanlagen durch die Beklagte ziehen l\u00e4sst. Unstreitige Tatsachen sind in der Berufungsinstanz stets zu ber\u00fccksichtigen (BGHZ 76, 133; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 531 Rz. 9).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Anschlussberufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei den durch die Kl\u00e4gerin behaupteten Verletzungshandlungen handelt es sich um ein patentverletzendes Anbieten einer Wasserleitungsanlage i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012, Az.: I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014, Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu ver-stehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. A, Rz. 239; Schulte\/Rinken, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 Rz. 61). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 64). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125, 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken, a.a.O.).<\/li>\n<li>Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az.: I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218).<\/li>\n<li>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -f\u00e4higkeit bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218). Es ist zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDies ist vorliegend der Fall. Zwar betrifft der als Anlage K 15 vorgelegte Prospekt ausweislich seines Deckblattes \u201eE Str\u00f6mungsteiler\u201c und damit lediglich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Allerdings weist die Beklagte in diesem Prospekt weiter darauf hin, dass zu ihrem Portfolio nicht nur die \u201eE Str\u00f6mungsteiler\u201c, sondern alle f\u00fcr ein Ringleitungssystem erforderlichen Komponenten geh\u00f6ren. So hei\u00dft es auf Seite 7:<\/li>\n<li>\u201eGrundvoraussetzung f\u00fcr einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der E Str\u00f6mungsteiler in der Trinkwasserinstallation ist eine Leitungsf\u00fchrung im Ringleitungssystem. Alle hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Komponenten, wie doppelte Armaturenanschl\u00fcsse, sind im Produktportfolio unserer unterschiedlichen Rohrleitungssysteme verf\u00fcgbar.\u201c<\/li>\n<li>(Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass, worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, zum Produktportfolio der Beklagten nicht nur Anschlussarmaturen und Rohrleitungen geh\u00f6ren, sondern dass sich dort auch die K findet. Hierzu hei\u00dft es auf Seite 3 des vorgenannten Prospektes unten:<\/li>\n<li>\u201eInstallationsaufwand reduzieren.<br \/>\nDank der direkten K werden alle notwendigen Verbindungsteile auf eine Mindestzahl reduziert. Damit verringert sich Ihr Installationsaufwand.\u201c<\/li>\n<li>Auch wenn es unstreitig f\u00fcr die gesamte Wasserleitungsanlage bei der Beklagten keine Artikelnummern, Lieferpreise, Produktbezeichnungen oder gesonderten Kataloge zu Wasserleitungsanlagen mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Anschlussarmaturen als Baueinheit gibt, kann damit vorliegend kein Zweifel bestehen, dass die in dem als Anlage K 14 vorliegenden Prospekt, auf dB Seite 5 nicht nur ein Wasserleitungssystem gezeigt ist, sondern in welchem die Beklagte auch ausdr\u00fccklich auf das durch sie ebenfalls angebotene Verrohrungssystem einschlie\u00dflich der damit korrespondierenden Verbindungen hinweist, dazu geeignet ist, (auch) eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Wasserleitungsanlagen zu wecken.<\/li>\n<li>Dies gilt erst recht, da die Beklagte auf ihrem Messestand auf der Messe C auch eine Gesamtanlage einschlie\u00dflich entsprechender Str\u00f6mungssimulationen gezeigt hat. Auch das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG dar, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (K\u00fchnen, a.a.O., Abschn. A, Rz. 250; Schulte\/Rinken, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 63; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 \u2013 Vakuumgest\u00fctztes Behandlungssystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, Az.: I-2 U 22\/17, BeckRS 2018, 6558). Es kann dahinstehen, ob der Messeaufbau bei isolierter Betrachtung als blo\u00dfe Pr\u00e4sentation und Demonstration der Einsatzm\u00f6glichkeiten des \u201eE Str\u00f6mungsteilers\u201c in einer Wasserleitungsanlage verstanden werden kann, die f\u00fcr sich genommen nicht den Schluss zul\u00e4sst, das Angebot der Beklagten umfasse nicht nur den Str\u00f6mungsteiler selbst, sondern auch die gesamte Wasserleitungsanlage. Dies gilt jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Beklagte \u2013 wie hier \u2013 neben dem \u201eE Str\u00f6mungsteiler\u201c auch passende Rohre sowie ein damit korrespondierendes Verbindungssystem bereith\u00e4lt, wobei sie in ihrem Prospekt ausdr\u00fccklich damit wirbt, alle f\u00fcr den Einsatz eines E-Str\u00f6mungsteilers in einem Ringleitungssystem erforderlichen Komponenten seien in ihrem Produktportfolio enthalten. In diesem Fall l\u00e4sst sich f\u00fcr die durch den Messeauftritt angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich bei einem nicht unerheblichen Teil um ein Fachpublikum handeln d\u00fcrfte, bei dem davon auszugehen ist, dass zumindest ein Teil mit dem Produktportfolio der Beklagten vertraut ist, nicht anders verstehen, als dass die Beklagte alle f\u00fcr eine Gesamtanlage erforderlichen Einzelkomponenten bereitstellt, die dann lediglich, je nach Bedarf, zu einer Gesamtanlage zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Damit hat die Beklagte unter Einbeziehung ihres gesamten Verhaltens tats\u00e4chlich (auch) eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Wasserleitungsanlagen geweckt und diese dementsprechend angeboten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin Vertrieb einer unter Patentanspruch 18 fallenden Wasserleitungsanlage in der Bundesrepublik Deutschland l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber nicht feststellen. Die Beklagte hat einen Solchen ausdr\u00fccklich in Abrede gestellt hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagte gleichwohl eine gesamte Wasserleitungsanlage in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte stellen eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 18 dar (\u00a7 10 PatG).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDaran, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, kann vorliegend kein Zweifel bestehen, nachdem Patentanspruch 18 letztlich im Kern eine Wasserleitungsanlage unter Schutz stellt, die mehrere Anschl\u00fcsse aufweist, die in ihrer Charakteristik den durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Anschlussst\u00fccken entsprechen. Auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann dementsprechend vollumf\u00e4nglich Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, f\u00fcr die Erfindung benutzt zu werden, l\u00e4sst sich ohne weiteres den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Werbematerialen der Beklagten entnehmen. Danach kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch f\u00fcr Gro\u00dfprojekte eingesetzt werden, und das sowohl in Kalt- als auch in Warmwasserleitungen einer Trinkwasserinstallation.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDas Vorbringen der Parteien l\u00e4sst schlie\u00dflich auch die tatrichterliche Feststellung zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I dazu bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wobei diese Verwendungsbestimmung nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in ihrem Prospekt (Anlage K 14, S. 5) damit, dass sie bei Gro\u00dfprojekten und demnach auch in Wasserleitungsanlagen einsetzbar ist. Eine entsprechende Einbausituation hat sie auch auf der Messe C gezeigt und dort auch eine Simulation zu einer Verrohrung mit einem sich \u00fcber mehrere Stockwerke erstreckenden Steigrohrstrang mit f\u00fcnf \u00fcbereinanderliegenden Nasszellen vorgestellt und beworben. Folglich musste sie zumindest damit rechnen, dass Kunden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I erwerben und in einer Wasserleitungsanlage, wie sie in Patentanspruch 18 beschrieben wird, verwenden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Verletzung von Patentanspruch 1 zur Unterlassung, Auskunftserteilung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie die dar\u00fcber hinausgehende Pflicht der Beklagten zum R\u00fcckruf und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDa die Beklagte auch Patentanspruch 18 des Klagepatents sowohl unmittelbar (nur Angebot) als auch mittelbar verletzt, kann die Kl\u00e4gerin von ihr auch insoweit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz verlangen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn Bezug auf das Angebot einer unter Patentanspruch 18 fallenden Wasserleitungsanlage ergibt sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen daraus, dass die Beklagte diese Benutzungsart wie bereits im Einzelnen dargelegt im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit schon vorgenommen hat, weshalb zu vermuten ist, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird (sog. Wiederholungsgefahr).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAber auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG ist die f\u00fcr eine Verurteilung zur Unterlassung notwendige Begehungsgefahr gegeben, und zwar unabh\u00e4ngig davon, dass sich vorliegend tatrichterlich allein feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat.<\/li>\n<li>Ob Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, derer sich der Verletzer nicht bedient hat (vgl. dazu Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 139 Rz. 28 u. 32), h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Senats ist prinzipiell zwischen Herstellungsbetrieben und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden. Ist es zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Ist der Beklagte demgegen\u00fcber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 262; a.A: LG M\u00fcnchen, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945\/15, BeckRS 2016, 07657). Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist. Dar\u00fcber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, h\u00e4ngt h\u00e4ufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelm\u00e4\u00dfig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur f\u00fcr eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 139 PatG, Rz. 28 u. 32; a.A: LG M\u00fcnchen, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945\/15, BeckRS 2016, 07657). Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen erscheint es somit gerechtfertigt, die Beklagte nicht nur im Hinblick auf das Angebot, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs zur Unterlassung zu verurteilen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine umfassende Verurteilung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung scheidet demgegen\u00fcber \u2013 anders als in Bezug auf die Auskunftserteilung nach \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, hinsichtlich derer f\u00fcr eine vollumf\u00e4ngliche Verurteilung grunds\u00e4tzlich das Vorliegen einer Benutzungsalternative gen\u00fcgt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 429) \u2013 aus.<\/li>\n<li>Zwar reicht es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 \u2013 Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel \u2013 sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen \u2013 keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klageantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 139 Rz. 32). Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rz. 32). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien \u2013 wie im Streitfall \u2013 sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Voraussetzungen eines R\u00fcckrufanspruchs aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG liegen nicht vor. Gegen den mittelbaren Patentverletzer scheidet ein solcher Anspruch von vornherein aus, weshalb die Kl\u00e4gerin zu Recht einen Solchen nicht geltend macht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.03.2015, Az: I-2 U 41\/15, BeckRS 2017, 129336; BeckOK\/Patentrecht, Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, 5. Edition, Stand: 26.06.2017, \u00a7 140a PatG, Rz. 42). Im \u00dcbrigen fehlt es an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Wasserleitungsanlage (und nicht blo\u00df Teile davon) nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde; das blo\u00dfe Angebot vermag einen R\u00fcckrufanspruch nicht zu begr\u00fcnden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; Senat, Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 625).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Antragsfassung offenbar selbst davon ausgeht, dass f\u00fcr die durch die Beklagte vertriebenen Anschlussarmaturen auch eine andere (schutzrechtsfreie) Verwendungsm\u00f6glichkeit als im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Wasserleitungsanlage in Betracht kommt, hat die Kl\u00e4gerin zu Recht insoweit lediglich ein eingeschr\u00e4nktes Verbot beantragt. Es ist, soweit private Kunden in Rede stehen, in Form eines Warnhinweises gerechtfertigt, der f\u00fcr den Empf\u00e4nger un\u00fcbersehbar sein muss (K\u00fchnen, GRUR 2008, 218). Er hat in der zuerkannten Form auch seine Wirkung, weil das Verbot der Verwendung zwanglos im Sinne technischer (und nicht blo\u00df vermeintlich rechtlicher) Hinderungsgr\u00fcnde verstanden werden kann. Das Gleiche gilt f\u00fcr Angebote gegen\u00fcber Gewerbetreibenden. Welche Ma\u00dfnahme in Bezug auf gewerbliche Lieferungen geboten ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und hier vor allem davon ab, wie vorteilhaft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung ist und wie gro\u00df dementsprechend der Anreiz f\u00fcr den Abnehmer ist, das gelieferte Mittel im Sinne der Erfindung einzusetzen. So kann f\u00fcr Lieferungen die Verpflichtung zu einem Warnhinweis deutlich sichtbar auf der Verpackung reichen, insbesondere in einem Wirtschaftszweig, in dem die Schutzrechtslage erfahrungsgem\u00e4\u00df zur Kenntnis genommen und, um Patentverletzungen zu vermeiden, beachtet wird (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es kann aber auch notwendig sein, dem Verletzer f\u00fcr den Fall einer Lieferung zur Auflage zu machen, mit seinem Abnehmer eine vertragsstrafengesicherte Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass dieser das gelieferte Mittel nicht patentverletzend verwendet, wenn auf andere Weise die Gefahr weiterer Verletzungen nicht ausgeschlossen werden kann und eine solche Auflage die InterB des Verletzers nicht unangemB beeintr\u00e4chtigt (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 1961, 627 \u2013 Metallspritzverfahren; BGH, GRUR 1964, 496 \u2013 Formsand II; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 115 \u2013 Haubenstretchautomat). Die Darlegungslast f\u00fcr solche Umst\u00e4nde, die einen Warnhinweis als unzureichend und statt dB eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungserkl\u00e4rung als geboten erscheinen lassen, liegt nach allgemeinen Regeln beim Kl\u00e4ger, der ein entsprechend weitreichendes Begehren stellt. Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin trotz eines entsprechenden Hinweises im Verhandlungstermin keinerlei Ausf\u00fchrungen dazu gemacht, weshalb durch einen Warnhinweis nicht bereits ausreichend Gew\u00e4hr f\u00fcr das zuk\u00fcnftige Unterbleiben unmittelbarer Verletzungshandlungen gegeben ist (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 07.07.2016, Az.: I-2 U 5\/14, GRUR-RS 2016, 21120)<\/li>\n<li>f)<br \/>\nNeben dem unmittelbaren haftet auch der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber auf Schadenersatz. Hierbei reicht es f\u00fcr den Feststellungsausspruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen unmittelbaren Verletzungshandlung besteht. Die Beklagte handelt auch in Bezug auf die mittelbare Patentverletzung zumindest fahrl\u00e4ssig, da sie als Fachunternehmen zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass ihre Abnehmer die durch sie angebotene Anschlussarmatur im Rahmen einer durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Wasserleitungsanlage verwenden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinte-resse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich. Das gilt auch im Hinblick auf die mittelbar patentverletzenden Handlungen.<\/li>\n<li>Dem Umfang nach entspricht der Rechnungslegungsanspruch bei mittelbarer Pa-tentverletzung demjenigen bei unmittelbarer Patentverletzung. Zwar ist \u2013 wie ausge-f\u00fchrt \u2013 im Falle der mittelbaren Patentverletzung der nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare \u201ePatentverletzung\u201c des Abnehmers des Mittels entsteht. Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen aber gegebenenfalls auch auf Absch\u00f6pfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren, m. w. Nachw.). Zwar gew\u00e4hrt \u00a7 10 PatG dem Patentinhaber kein ausschlie\u00dfliches Recht zum Anbieten und Liefern von Mitteln, die zur Erfindungsbenutzung geeignet sind, sondern sch\u00fctzt den Patentinhaber im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber auf den durch die unmittelbar \u201epatentverletzenden\u201c Handlungen der Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur Ausf\u00fcllung dieses Schadensersatzanspruchs die f\u00fcr die unmittelbare Patentverletzung entwickelten Grunds\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzanspr\u00fcche besteht der vorbereitende Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Es gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. Senat, Beschl. v. 07.04.2008, Az.: I-2 U 116\/07, BeckRS 2010, 15600).<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder \u2013 wie hier \u2013 mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemBe Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indB nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen.<\/li>\n<li>Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verlet-zungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I &#8211; 2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. E, Rz. 656). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. vom 18.12.2014, Az.: I \u2013 2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. vom 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. vom 31.08.2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017, 129336). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt. Soweit der Nichtigkeitskl\u00e4ger seinen Angriff auf das Klagepatent nicht, ohne dass der Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, auf neue, von den mit der Sa-che befassten Stellen bisher unber\u00fccksichtigte und erfolgversprechende Gesichts-punkte st\u00fctzt, ist an eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens lediglich dann zu denken, wenn das Verletzungsgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung ersichtlich unrichtig ist und das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl\u00e4sslich erkennen kann, weil ihm die auf-tretenden technischen Fragen zug\u00e4nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. E, Rz. 656).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens vorliegend nicht in Betracht. Das fachkundig besetzte Bundespatentgericht hat sich bereits eingehend mit den durch die durch die Beklagte gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents erhobenen Einw\u00e4nden der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit sowie der unzul\u00e4ssigen Erweiterung befasst und insbesondere in Bezug auf das Klagepatent in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch mit einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung die Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit bejaht. Die Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts erscheint dem Senat nachvollziehbar und vertretbar. Neue Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang hat die Beklagte nicht erhoben, so dass es bei der Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts sein Bewenden hat. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte, die selbst keine Berufung gegen das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts eingelegt hat, bislang auch noch keine Anschlussberufung eingelegt.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 97 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2796 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. Juli 2018, Az. 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