{"id":7714,"date":"2018-09-13T17:00:20","date_gmt":"2018-09-13T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7714"},"modified":"2018-10-19T09:36:01","modified_gmt":"2018-10-19T09:36:01","slug":"i-15-u-52-17-vorschubeinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7714","title":{"rendered":"I-15 U 52\/17 &#8211; Vorschubeinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2794<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. September 2018, Az. I-15 U 52\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6985\">4a O 20\/14<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.05.2017 einschlie\u00dflich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gerichtsgeb\u00fchren f\u00fcr die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Geb\u00fchren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache \u2013 soweit \u00fcber die Hauptsache infolge der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung noch zu entscheiden ist \u2013 (vorl\u00e4ufig) Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 197 46 XXA (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 4) zuletzt noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 20.10.1997 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 29.04.1999. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 30.09.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist am 20.10.2017 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine \u201eVorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eVorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks (10) mit Schneidz\u00e4hnen (12), insbesondere eines Kreiss\u00e4geblattes, an einer Maschine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne (12), mit<br \/>\n&#8211; einem Werkst\u00fcckschlitten (36) zum drehbaren Lagern des Werkst\u00fccks (10) in einstellbarem Abstand seiner Drehachse (D) von einer Bezugsachse (A),<br \/>\n&#8211; einer Vorschubf\u00fchrung (40), die um eine zu der Drehachse (D) parallele Schwenkachse (E) schwenkbar ist,<br \/>\n&#8211; einem Vorschubschlitten (42), der in Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsh\u00fcben l\u00e4ngs der Vorschubf\u00fchrung (40) bewegbar ist und ein Kurvenfolgeglied (46) sowie einen Vorschubfinger (48) tr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; einen Kurventr\u00e4ger (50), der um eine zur Schwenkachse (E) der Vorschubf\u00fchrung (40) parallele Einstellachse (F) schwenkeinstellbar ist, und<br \/>\n&#8211; einer Vorschubkurve (62), die am Kurventr\u00e4ger (50) gegen mindestens eine andere Vorschubkurve (64, 66, 68) austauschbar befestigt ist und den Vorschubschlitten (42) \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied (46) derart abst\u00fctzt, dass der Vorschubfinger (48) bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Werkst\u00fccks (10) liegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die Vorschubkurven (62, 64, 66, 68) an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper (60) ausgebildet sind, der am Kurventr\u00e4ger (50) wahlweise in mehreren Stellungen festsetzbar ist, in denen je eine Vorschubkurve (62) den Vorschubschlitten (42) abst\u00fctzt und jede andere Vorschubkurve (64, 66, 68) eine Wartestellung einnimmt.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), ein in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssiges Unternehmen, bietet im Internet auf ihrer Webseite A unter der Bezeichnung B bzw. B1 \/ B2 Schleifmaschinen f\u00fcr Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter an. Zumindest in einer Konfiguration verf\u00fcgen die Schleifmaschinen \u00fcber eine so genannte Justierplatte, die f\u00fcr die Einstellung der Vorschubkurve verwendet wird, und die wie in den nachfolgenden Abbildungen (Anlage K 11, Abbildung 6.1.14 der Anlage K 25) dargestellt, ausgestaltet ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin betrachtet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als unmittelbare Verletzung des Klagepatents und behauptet, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht. Sie habe diese insbesondere auf der Messe C in D, die vom 19. \u2013 22.03.2014 stattfand, ausgestellt und dort mittels Verteilen eines Prospekts (Anlage K 21) beworben. Der Beklagte zu 2) sei als Vorstand der Beklagten zu 1) f\u00fcr die rechtswidrige und schuldhafte Patentbenutzung verantwortlich.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich eine Verwirklichung des Klagepatents in Abrede gestellt. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Kurventr\u00e4ger angebrachte Kurvenk\u00f6rper besitze nur eine einzige Vorschubkurve. Dar\u00fcber hinaus fehle es an einer Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den auf der Messe C ausgestellten Schleifmaschinen sei nur eine Kurvenscheibe montiert gewesen, die nur eine Vorschubkurve aufweise. Ein deutschsprachiger Katalog (Anlage K 21) sei von ihr auf der Messe nicht verteilt worden. S\u00e4mtlichen anderen von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen vermeintlichen Benutzungshandlungen fehle der erforderliche Inlandsbezug. Der Beklagte zu 2) sei lediglich Anteilseigner der Beklagten zu 1) und besitze kein Mitbestimmungsrecht. Er erhebe zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.05.2017 (Blatt 500 ff. GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, F, G, H und I sowie durch schriftliche Vernehmung der Zeugen J, K, L und der Zeugin M. Mit Urteil vom 08.05.2017 im schriftlichen Verfahren gem. \u00a7 128 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht die Beklagten weit \u00fcberwiegend antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf verurteilt und die Pflicht zur Entsch\u00e4digung sowie zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Klage sei mit Ausnahme eines kleinen Teils der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcge insbesondere auch \u00fcber eine Mehrzahl von Vorschubkurven an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper im Sinne des Merkmals 6 der zugrunde gelegten Merkmalsanalyse. Dies setze ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbares Bauteil voraus, n\u00e4mlich einen gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper, der eine Mehrzahl von Vorschubkurven aufweise, mithin eine Gestaltung, bei der die Vorschubkurven keine selbst\u00e4ndigen Bauelemente bildeten, sondern in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbarer Weise auf einem einzigen Bauelement, dem Kurvenk\u00f6rper, vereinigt seien. Hiervon ausgehend k\u00f6nne dem Vorbringen der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze nur eine einzige Vorschubkurve, n\u00e4mlich die \u201eKurve mit dem Knick\u201c, so dass es f\u00fcr den Fall, dass eine andere Vorschubkurve notwendig werde, eines anderen, separaten Kurventr\u00e4gers mit einer anderen Vorschubkurve bed\u00fcrfe, nicht gefolgt werden. Wie das als Anlage K 19 zur Akte gereichte Foto zeige, seien auf der Einstellscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verschiedene Durchmesserangaben zu erkennen. Dies stehe im Einklang mit den als Anlagen K 15\/K 15a bzw. K 25 vorgelegten Bedienungsanleitungen, wonach die Justierplatte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Feineinstellung der Vorschubkurve verwendet werde. Demnach k\u00f6nne die Justierplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 ohne Ausbau des Kurvenk\u00f6rpers und Austausch der Vorschubkurven \u2013 zumindest f\u00fcr vier verschiedene Werkst\u00fcckdurchmesser eingesetzt werden. Die Anlage K 19 zeige au\u00dferdem, dass die \u201eKurve mit dem Knick\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zwingend aktiv sein m\u00fcsse, sondern dass auch die anderen Kurven aktiv sein k\u00f6nnten. Das Vorschubglied sei dann auch nicht entsprechend dem Vortrag der Beklagten auf einem ann\u00e4hernd linearen, sondern auf einem kurvenf\u00f6rmig ausgebildeten Bereich der Vorschubkurve abgest\u00fctzt. Dies habe zur Folge, dass der Vorschubfinger bei einem entsprechenden Kreiss\u00e4geblatt auch, wie von Merkmal 5.2. der zugrunde gelegten Merkmalsanalyse gefordert, bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibe, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Kreiss\u00e4geblattes liege.<\/li>\n<li>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich feststellen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C ausgestellt habe. Diese Feststellung k\u00f6nne auf Grundlage der Aussagen der Zeugen F, E und I getroffen werden. Diese Aussagen seien allesamt glaubhaft. Einer Vereidigung des Zeugen F habe es nicht bedurft, da keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben best\u00fcnden, so dass eine Vereidigung zur Herbeif\u00fchrung einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussage nicht erforderlich gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der genannten Zeugen werde weder durch die Bekundungen des Zeugen H noch durch die schriftlichen Aussagen der Zeugen J, K, L und der Zeugin M noch durch die beigebrachten schriftlichen Bekundungen der N, O und P entkr\u00e4ftet.<br \/>\nDie Zeugen J, K, M und L seien Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Aufgrund ihrer jeweilige Angabe, dass die Beklagte zu 1) zwar Maschinen mit mehreren Vorschubkurven in der Ausgestaltung wie aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 19 herstelle und vertreibe, dies aber nicht in Deutschland tue, sei anzunehmen, dass auch diese Zeugen sich jeweils der Problematik bewusst seien, dass der Vertrieb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung in Deutschland einen Patentversto\u00df bedeute und dass die Zeugen dementsprechend von dem Wunsch geleitet seien, eine solche Benutzungshandlung habe nicht stattgefunden. Ob die Zeugen hierzu eigene Wahrnehmungen gemacht h\u00e4tten, ergebe sich aus keiner der schriftlichen Aussagen.<br \/>\nDie schriftlichen Bekundungen der Herren N, O und P seien jeweils knapp und beschr\u00e4nkten sich auf die Angabe, die durch die Beklagte zu 1) ausgestellten Maschinen h\u00e4tten jeweils eine einzige Vorschubkurve aufgewiesen. Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt diese Beobachtungen gemacht wurden und ob es m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Maschinen w\u00e4hrend der Ausstellung zu ver\u00e4ndern, enthielten die Erkl\u00e4rungen jeweils nicht.<\/li>\n<li>Der Feststellung einer Patentverletzung auf Grundlage der Aussagen der Zeugen F, E und I stehe schlie\u00dflich nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagten nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung in Anspruch genommen und ihren Verletzungsvorwurf nach Erhebung der Klage erg\u00e4nzt habe um das Vorbringen zu der auf der Messe C ausgestellten Maschine. Der Kl\u00e4gerin habe es freigestanden, statt eines blo\u00dfen Verf\u00fcgungsantrages eine Hauptsacheklage zu erheben, die erstens eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung und zweitens die Geltendmachung aller Verletzungsanspr\u00fcche erm\u00f6glicht. Dass die Messe C zur Zustellung der Klage genutzt wurde, schlie\u00dfe ferner nicht aus, dass in dem durch die insoweit erleichterte Zustellung begr\u00fcndeten Rechtsstreit auch solche Verletzungshandlungen geltend gemacht werden, die erst w\u00e4hrend der Messe begangen worden sein sollen. Darin liege alleine die legitime prozesstaktische Nutzung des bereits begr\u00fcndeten Prozessrechtsverh\u00e4ltnisses.<\/li>\n<li>Weil die Feststellung getroffen werden k\u00f6nne, dass die Beklagte zu 1) eine inl\u00e4ndische Verletzungshandlung in Gestalt der Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C begangen habe, sei es nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte zu 1) zudem eine weitere Verletzungshandlung dadurch begangen habe, dass sie \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptete \u2013 dort einen deutschsprachigen, ans inl\u00e4ndische Publikum gerichteten Katalog ausgelegt habe.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) hafte f\u00fcr die durch die Beklagte zu 1) begangene Patentverletzung pers\u00f6nlich, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen habe. Dass der Beklagte zu 2) nicht nur Anteilseigner der Beklagten zu 1), sondern Mitglied des Vorstandes gewesen sei, habe die Kl\u00e4gerin durch den als Anlage K 23 vorgelegten Auszug aus dem t\u00fcrkischen Handelsregister vom 06.08.2009 nachgewiesen. Zwar geh\u00f6re der Beklagte zu 2) ausweislich des als Anlage K 24 vorgelegten Handelsregisterauszuges vom 05.05.2014 dem in der Hauptversammlung am 15.04.2014 bestellten Vorstand nicht mehr an. Jedoch ber\u00fchre dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die bereits begangenen, in den Zeitraum vor seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) fallenden Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet h\u00e4tten, die durch den blo\u00dfen Wegfall der organschaftlichen Stellung des Beklagten zu 2) nicht entfalle. F\u00fcr seine gegenteilige Behauptung, er sei zu keinem Zeitpunkt Vorstand der Beklagten zu 1) gewesen, habe der Beklagte zu 2) der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Vortragslast nicht gen\u00fcgt. Angesichts des detaillierten und urkundlich belegten kl\u00e4gerischen Vorbringens h\u00e4tte es dem Beklagten zu 2) oblegen, gleichfalls konkrete Umst\u00e4nde vorzubringen oder Belege vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass er nicht oder zumindest schon vor dem 15.04.2014 nicht mehr Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) gewesen sei. Dies sei nicht geschehen. Die Behauptung des Beklagten zu 2), er sei niemals Vorstandsvorsitzender gewesen, das sei vielmehr \u201eseit eh und je\u201c sein Sohn gewesen, sei durch die vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcge ersichtlich widerlegt. Soweit er als Anlagen B 1 und B 2 eine Vereinbarung f\u00fcr die Bestellung eines Gesellschaftsdirektors vorgelegt habe, lie\u00dfen diese Anlagen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) zu. Bei den vorgelegten Anlagen B3a\/3b und B 4a\/b sei fraglich, ob sie \u00fcberhaupt die Beklagte zu 1) betr\u00e4fen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer jeweils form- und fristgerecht eingelegten sowie begr\u00fcndeten Berufung.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die dortigen Beweisantritte vor, das Urteil des Landgerichts sei in mehrfacher Weise mit wesentlichen Verfahrensm\u00e4ngeln behaftet.<br \/>\nSie r\u00fcgt zun\u00e4chst einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, weil die Richter, die an der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung am 14.04.2015 teilnahmen, nicht das angefochtene Urteil gef\u00e4llt haben. Zudem sei ein Versto\u00df darin zu sehen, dass die Vernehmung der Zeugen E, F, G und H am 14.04.2015 durch (zwei) Richter erfolgte, die nicht an der Urteilsabfassung beteiligt gewesen sind. Hinzu trete, dass der Vorsitzende Richter lediglich im ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 26.02.2015, der im \u00dcbrigen von einer extremen Voreingenommenheit des Gerichts zulasten der Beklagten gepr\u00e4gt gewesen sei, beteiligt gewesen ist und der beauftragte Richter, der den Zeugen I vernommen hat, am Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 14.04.2015 nicht teilgenommen hat. Unter diesen Gegebenheiten habe von vornherein nicht angenommen werden k\u00f6nnen, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgem\u00e4\u00df zu w\u00fcrdigen vermag.<br \/>\nEinen wesentlichen Verfahrensmangel stelle auch die unterlassene Vereidigung des Zeugen E dar. Eine hinreichende Begr\u00fcndung, warum das Gericht den Zeugen trotz des Vereidigungsantrages nicht vereidigt habe, fehle im Urteil. Ein hinreichender Anlass f\u00fcr eine Vereidigung sei mangels Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen gegeben gewesen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus best\u00fcnden Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe bei seiner Urteilsfindung wesentliche, durch die Beklagten vorgenommene Einwendungen in unzul\u00e4ssiger Weise unber\u00fccksichtigt gelassen, protokollierte Zeugenaussagen unzul\u00e4ssiger Weise verk\u00fcrzt bzw. falsch gew\u00fcrdigt sowie seine Prozessleitungspflicht unzureichend ausge\u00fcbt.<br \/>\nBei der W\u00fcrdigung der Aussage des Zeugen F, der im \u00dcbrigen ihrem Antrag entsprechend h\u00e4tte vereidigt werden m\u00fcssen, sei es beim Gericht zu einer Verschiebung der Realit\u00e4t gekommen. Das Protokoll belege ganz eindeutig die Widerspr\u00fcchlichkeit der Aussage. Der Zeuge F sei sogar der Falschaussage \u00fcberf\u00fchrt worden, da aufgrund der einschl\u00e4gigen technischen Richtlinien und der allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des Q (Anlagenkonvolut BK 7 \u2013 9) die T\u00fcren der auf der Messe ausgestellten Schleifmaschinen tats\u00e4chlich geschlossen gewesen seien. Die vom Zeugen F gefertigte Fotografie Anlage K 19, f\u00fcr die nach seiner Aussage die T\u00fcr ge\u00f6ffnet h\u00e4tte sein m\u00fcssen, k\u00f6nne mithin schon rein technisch gar nicht wie behauptet am 19.03.2014, 8:19 Uhr auf dem Messestand der Beklagten zu 1) erstellt worden sein. Fehl gehe auch die W\u00fcrdigung des Landgerichts, es sei nichts daf\u00fcr erkennbar, dass der Zeuge F mit dem Zeugen E konspiriert habe. Es sei lebensfremd, wenn der Zeuge F angebe, er habe sich am Morgen des Gerichtstermins zwar mit dem Kl\u00e4gervertreter und dem Zeugen E getroffen, und er habe auch erz\u00e4hlt \u201ewie es war\u201c, anzunehmen, Absprachen habe es jedoch nicht gegeben. Auch wenn es hierauf nicht mehr ankomme, mache sie zus\u00e4tzlich ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Lichtbildes der Anlage K 19 geltend. Aus der Hausordnung des Messeveranstalters ergebe sich, dass Foto \u2013, Film \u2013 und Videoaufnahmen durch Besucher auf dem Messegel\u00e4nde nur mit vorheriger Zustimmung der Messeleitung gestattet seien. Eine solche Zustimmung lag \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht vor.<br \/>\nAuch die W\u00fcrdigung der Aussage des Zeugen E sei mit dessen protokollierter Aussage nicht in Einklang zu bringen. Die Aussage sei widerspr\u00fcchlich, insbesondere im Hinblick auf die Anlage K 20, seiner Angaben zur Sichtbarkeit der Kurvenscheibe und seiner Entfernung vom Messestand. Selbstverst\u00e4ndlich habe der Zeuge E als mitwirkender Prozessbeteiligter ein ganz erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens.<br \/>\nDie Aussage des Zeugen I unterziehe das Landgericht nur einer knappen W\u00fcrdigung. Auf die Beweisw\u00fcrdigung durch sie, die Beklagte zu 1), gehe die Kammer nur rudiment\u00e4r ein. Es habe den Anschein, dass das f\u00fcr das Gericht von Anfang an feststehende Ergebnis nicht durch eine Auseinandersetzung mit der Beweisw\u00fcrdigung der Beklagten zu 1) gef\u00e4hrdet werden sollte. Es sei insbesondere offensichtlich, dass der Zeuge I nachgeschoben worden sei, nachdem alle anderen Beweisangebote untauglich geblieben seien oder durch Widerspr\u00fcche bzw. Falschaussagen wegfielen. Es sei nur allzu deutlich, dass der Zeuge dementsprechend vorher (vom Kl\u00e4gervertreter) gebrieft und mit ihm seine Aussage abgestimmt worden sei. Erwartungsgem\u00e4\u00df habe er deshalb zu 100 % deckend das ausgesagt, was schrifts\u00e4tzlich von der Kl\u00e4gerin zu seiner Aussage angek\u00fcndigt worden sei. Gleichwohl habe sich der Zeuge, der als Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin ein ganz erhebliches Eigeninteresse habe, mehrfach in Widerspr\u00fcche verstrickt und nicht nachvollziehbare Erinnerungsl\u00fccken vorgeschoben.<br \/>\nDie W\u00fcrdigung der Aussage des Zeugen H gebe die Voreingenommenheit des Landgerichts deutlich wieder. Anders als im Urteil ausgef\u00fchrt, habe der Zeuge nichts \u201egeschlussfolgert\u201c. Er habe vielmehr die auf der Messe ausgestellten Maschinen ausgesucht und k\u00f6nne daher detailliert angeben, wie diese Maschinen ausgestattet gewesen sind. Es sei unzul\u00e4ssig, wenn das Gericht allein aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge H selbst nicht vor Ort auf der Messe war, seiner Aussage keinen Glauben schenke.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen des Gerichts zu den schriftlichen Zeugenaussagen J, K, M und L k\u00f6nnten nicht deutlicher die Voreingenommenheit und Ergebnisorientiertheit des Landgerichts aufzeigen. Es sei unzul\u00e4ssig, allein auf den Inhalt der schriftlichen Aussagen der Zeugen, den allein ein durch das Gericht erstellter Fragenkatalog zur Beantwortung vorgelegt worden sei, abzustellen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar, der ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt werde. Angesichts des unstreitigen Sachverhalts, dass die Zeugen vor Ort auf dem Messestand der Beklagten zu 1) gewesen sind, h\u00e4tte f\u00fcr sie, die Beklagten, keine Veranlassung bestanden, in dem Fragenkatalog f\u00fcr die schriftliche Vernehmung die Frage aufnehmen zu lassen, ob die Zeugen auf dem Messestand anwesend waren und so eigene Wahrnehmungen gemacht haben. Da der Umstand der eigenen Wahrnehmung als entscheidungserheblich angesehen worden ist, h\u00e4tte das Gericht zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis erlassen m\u00fcssen. W\u00e4re der Hinweis erteilt worden, h\u00e4tten sie darauf hingewiesen, dass bereits unter Beweisantritt ausgef\u00fchrt wurde, dass die Zeugen am Messestand vor Ort waren und dass dies zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte das Gericht, da aus seiner Sicht eine weitere Kl\u00e4rung der Beweisfrage notwendig war, die bereits erstinstanzliche beantragte Ladung der Zeugen anordnen bzw. das Rechtshilfeersuchen durchf\u00fchren m\u00fcssen. Ein entsprechender Antrag werde ausdr\u00fccklich wiederholt. Die Zeugen w\u00fcrden best\u00e4tigen, dass die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage aus eigener Wahrnehmung heraus erfolgt sei.<br \/>\nAuch die Beweisw\u00fcrdigung der Bekundungen der Zeugen N, P und O sei fehlerhaft. Es sei bereits erstinstanzlich ausgef\u00fchrt worden und unstreitig geblieben, dass die Zeugen jeweils den Messestand der Beklagten zu 1) auf der C besuchten. Es stelle eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar, wenn das Gericht, h\u00e4lt es die schriftlichen Einlassungen f\u00fcr nicht ausreichend, die Zeugen nicht wie erstinstanzlich beantragt entweder lade oder im Wege des Rechtshilfeersuchens deren weitere Vernehmung veranlasse. Es stelle \u00fcberdies ein Versto\u00df gegen die gerichtliche Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO dar, dass das Gericht die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass hinsichtlich der genannten Zeugen nach Auffassung des Gerichts kein ausreichender Beweis angeboten worden sein soll. Das Gericht h\u00e4tte darauf hinweisen m\u00fcssen, dass es an den entsprechenden Punkten der Beobachtung und der festgestellten Fragen noch der Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfe. Diese Aufkl\u00e4rung h\u00e4tten die Beklagten bei entsprechendem Hinweis erbracht. Die Zeugen N, P und O w\u00fcrden best\u00e4tigen, dass sie auf der Messe festgestellt haben, dass der auf dem Kurventr\u00e4ger angebrachte Kurvenk\u00f6rper nur eine einzige Vorschubkurve besa\u00df.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) tr\u00e4gt unter Aufrechterhaltung der in erster Instanz eingereichten Schrifts\u00e4tze im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Urteil beinhalte einen erheblichen Mangel des Verfahrens, so dass es einer erneuten entscheidungserheblichen Feststellung bed\u00fcrfe. Die Kl\u00e4gerin habe nicht den Beweis erbracht, dass auf der Messe C eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt worden ist. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt sei, es sei nicht erkennbar, ob die schriftlich vernommenen Zeugen eigene Wahrnehmungen hierzu gemacht h\u00e4tten, sei die Argumentation des Landgerichts fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Eine dahingehende Frage des Landgerichts sei dem Fragenkatalog, der den Zeugen zugesendet worden sei, nicht zu entnehmen. Das Landgericht h\u00e4tte deswegen mindestens eine erneute Anfrage stellen m\u00fcssen bzw. hinsichtlich der Glaubw\u00fcrdigkeit der zu erwartenden Antwort, die Zeugen in einer erneuten Vernehmung, zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung laden bzw. nachfragen m\u00fcssen, ob die Zeugen aus eigener Wahrnehmung ihrer Erkl\u00e4rung abgegeben haben. Ein entsprechender Antrag auf Anh\u00f6rung bzw. Vernehmung der Zeugen J, K, L und der Zeugin M werde ausdr\u00fccklich gestellt. Gleiches gelte f\u00fcr die Zeugen N, O und P. Hier h\u00e4tte das Landgericht auf den aus seiner Sicht bestehenden Aufkl\u00e4rungsbedarf hinweisen m\u00fcssen. Diese Aufkl\u00e4rung h\u00e4tte bei Hinweis des Gerichts die Beklagtenseite erbringen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.05.2017, Az. 4a O 20\/14, zugestellt am 11.05.2017, aufzuheben und die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) beantragt:<br \/>\n1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen: 4a O 20\/14, vom 08.05.2017 mit den dazugeh\u00f6rigen Feststellungen aufgehoben.<\/li>\n<li>2. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>3. F\u00fcrsorglich: Gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen: 4a O 20\/14, vom 08.05.2017 aufgehoben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Unterlassungsantrag f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wird und Schadenersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche sowie der R\u00fcckrufanspruch nur f\u00fcr Handlungen bis zum 20.10.2017 geltend gemacht wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben sich der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin unter Aufrechterhaltung der Rechtsansicht, dass die Klage von Anfang an unbegr\u00fcndet war, und unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.<br \/>\nEin Versto\u00df gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit sei nicht gegeben. Die Beklagten w\u00fcrden insbesondere verkennen, dass das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren ergangen ist. Die Beklagten w\u00fcrden des Weiteren au\u00dfer Acht lassen, dass die Zeugen F, E und H vom Prozessgericht selbst vernommen worden sind. Die Vernehmung des Zeugen I habe dem beauftragten Richter \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen. Soweit die Beklagten eine Voreingenommenheit der Kammer beklagten, sei eine solche nicht zu beobachten gewesen. Aber selbst wenn dem so gewesen w\u00e4re, h\u00e4tten die Beklagten einen Befangenheitsantrag stellen m\u00fcssen. Zwischenzeitlich h\u00e4tten sie ihr Ablehnungsrecht verloren.<br \/>\nDie Vereidigung des Zeugen E habe im Ermessen des Landgerichts gestanden. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ermessensaus\u00fcbung, den Zeugen nicht zu vereidigen, k\u00f6nnten dem Urteil entnommen werden. Aber selbst wenn man in der dortigen Urteilspassage keine hinreichende Begr\u00fcndung sehen wolle, so beruhe das Urteil nicht darauf. Denn die Feststellungen des Landgerichts w\u00fcrden sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen E, sondern auch aus den Aussagen der Zeugen F und I ergeben. Des Weiteren sei eine Pflicht zur Begr\u00fcndung der richterlichen Ermessensentscheidung nicht zu erkennen, eine unterlassene Begr\u00fcndung stelle mithin keinen Verfahrensversto\u00df dar. Unabh\u00e4ngig davon h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, die nicht erfolgte Vereidigung rechtzeitig zu r\u00fcgen.<br \/>\nDie umfassende Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts sei in keiner Weise zu beanstanden. Die Angriffe der Beklagten gingen allesamt ins Leere. Insbesondere die Feststellungen zu den schriftlichen Aussagen der Zeugen J, K, L und der Zeugin M seien zutreffend. Aus keiner dieser schriftlichen Angaben ergebe sich, dass einer der Zeugen eigene Wahrnehmungen in Bezug auf die Ausgestaltung der auf der Messe C ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemacht h\u00e4tte. Auch h\u00e4tten die Beklagten keinen entsprechenden Sachvortrag erbracht, aus dem sich ergeben k\u00f6nne, wann welcher Zeuge genau auf dem Messestand der Beklagten zu 1) anwesend gewesen sei und Wahrnehmungen zur Ausgestaltung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform gemacht haben wolle. Ein Hinweis seitens des Gerichts zu weiterem Sachvortrag hierzu sei nicht erforderlich gewesen. Im Gegenteil, es sei dem Landgericht sogar verwehrt, von sich aus L\u00fccken in dem Sachvortrag einer Partei aufzuf\u00fcllen. Ferner h\u00e4tten die Beklagten auch nicht die ihnen vom Landgericht einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit genutzt, entsprechende Detailfragen f\u00fcr das Schreiben an die fraglichen Zeugen zu formulieren. Dass es f\u00fcr die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage eines Zeugen relevant ist, weshalb der Zeuge in der Lage ist \u00fcber den fraglichen Sachverhalt auszusagen, m\u00fcsse den rechtsanwaltlich vertretenen Beklagten bzw. zumindest deren Prozessbevollm\u00e4chtigten bekannt gewesen sein. F\u00fcr die Aussage des Zeugen H sei dies auch thematisiert worden. Da die Zeugen die ihnen gestellten Fragen jeweils vollst\u00e4ndig beantwortet h\u00e4tten, seien sie nicht erneut zu h\u00f6ren bzw. ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen zu stellen gewesen.<br \/>\nAuch die schriftlichen Bekundungen der Zeugen N, O und P seien zutreffend gew\u00fcrdigt. Aus ihnen ergebe sich nichts zu den vom Landgericht bem\u00e4ngelten Punkten. Es sei bezeichnend, dass die Beklagten bis jetzt nicht vorgetragen h\u00e4tten, wann die drei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Augenschein genommen haben wollen. Das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten auf das Fehlen dieses Sachvortrages hinzuweisen. Es sei insoweit n\u00e4mlich nicht widerspr\u00fcchlicher oder mehrdeutiger Sachvortrag der Beklagten aufzukl\u00e4ren, sondern es fehle schon schlicht an einem relevanten Sachvortrag der Beklagten. Von sich aus d\u00fcrfe das Landgericht L\u00fccken im Sachvortrag einer Partei nicht schlie\u00dfen<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat mit der Ma\u00dfgabe (vorl\u00e4ufigen) Erfolg, dass das angefochtene Urteil \u2013 einschlie\u00dflich des zugrundeliegenden Verfahrens \u2013 auf den Antrag der Beklagten hin gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen ist. Das erstinstanzliche Verfahren leidet gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme notwendig ist.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nEin Versto\u00df gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung gem. \u00a7 309 ZPO, welcher als Auspr\u00e4gung des verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) anzusehen ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) allerdings nicht zu erkennen. \u00a7 309 ZPO findet keine Anwendung, wenn ein Urteil \u2013 wie hier \u2013 im schriftlichen Verfahren gem. \u00a7 128 Abs. 2 ZPO ergeht. Auch dann nicht, wenn eine m\u00fcndliche Verhandlung vorausgegangen ist (BGH GRUR 1992, 642 \u2013 Pajero; BGH NJW 1954, 266; BVerfG NJW 2008, 2243).<\/li>\n<li>Das Gericht hat im schriftlichen Verfahren mit den im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan zust\u00e4ndigen Richtern zu entscheiden (BVerfG NJW 2008, 2243). F\u00fcr einen Versto\u00df gegen den Gesch\u00e4ftsverteilungsplan bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1) insoweit keine substantiierten Bedenken vorgebracht hat, ist es gerichtskundig im Sinne des \u00a7 291 ZPO, dass laut dem f\u00fcr das Jahr 2017 geltenden Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Landgerichts D\u00fcsseldorf der 4a. Zivilkammer die Richter zugewiesen waren, die das angefochtene Urteil unterzeichnet haben.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) mehrfach auf eine \u201eextreme Voreingenommenheit\u201c des Landgerichts abstellt, er\u00fcbrigen sich bereits auf Grund des eigenen Vorbringens der Beklagten jedwede \u00dcberlegungen dazu, ob die Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung infolge von Befangenheit fehlerhaft unter Versto\u00df gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) besetzt gewesen sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hat auf den zutreffenden Hinweis der Kl\u00e4gerin, dass die Beklagten sich auf die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Landgericht ohne Stellen eines Befangenheitsantrages gem. \u00a7 42 ZPO eingelassen (\u00a7 295 ZPO) und somit jedenfalls nach \u00a7 43 ZPO ihr Ablehnungsrecht verloren haben, ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, nicht von einer Befangenheit der Kammer auszugehen. Deshalb h\u00e4tten sie auch (zu keiner Zeit) einen Befangenheitsantrag gestellt.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht und insbesondere \u00fcber eine Mehrzahl von Vorschubkurven an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper (Merkmal 6 der Merkmalsgliederung) verf\u00fcgt. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Weitere Erl\u00e4uterungen seitens des Senats sind insoweit nicht veranlasst. Die Beklagten haben gegen diese Feststellung im angefochtenen Urteil zu Recht nichts erinnert.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Feststellung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2). Das Landgericht ist mit zutreffender Begr\u00fcndung davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) Vorstand der Beklagten zu 1) gewesen ist und deshalb kraft seiner organschaftlichen Stellung f\u00fcr eine begangene Patentverletzung pers\u00f6nlich haftet. Auch insoweit bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen des Senats. Die Beklagten haben auch diese Feststellung \u2013 richtigerweise \u2013 mit der Berufung nicht angegriffen.<\/li>\n<li>5)<br \/>\nDie Feststellung des Landgerichts, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C in D ausgestellt und somit eine Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland begangen, h\u00e4lt jedoch einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Diese Feststellung ist in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen und deshalb f\u00fcr den Senat nicht bindend.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Berufungsgericht hat gem. \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist.<br \/>\nZweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der f\u00fcr das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse \u2013 nicht notwendig \u00fcberwiegende \u2013 Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH NJW 2014, 74; BGH VersR 2014, 1018; BGH NJW 2003, 3481).<br \/>\nKonkrete Anhaltspunkte f\u00fcr derartige Zweifel sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Einw\u00e4nde gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie k\u00f6nnen sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, Fehlern, die dem Gericht erster Instanz bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind oder die sich sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (BGH NJW 2014, 74; BGH NJW 2004, 2828). In Betracht kommen demnach Verfahrensfehler (BGH NJW 2014, 2797), z. B. dann, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht oder nur unvollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt hat (BGH NJW 2007, 2414), das Gericht erster Instanz seiner Hinweispflicht nach \u00a7 139 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen ist (BGH NJW 2007, 2414) oder Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme aufgetreten sind (BGH NJW 2004, 2152). Letztere k\u00f6nnen bspw. in einer unzureichenden Befragung von Zeugen (BGH NZV 2005, 463) oder bei einem Versto\u00df gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BGH GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin; BGH NJW 2000, 2024) gegeben sein. Zweifel k\u00f6nnen ferner erwachsen, wenn das Gericht erster Instanz die Aussagen von Zeugen unvollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt hat (BGH BauR 2014, 141), die Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit eines Zeugens vollst\u00e4ndig fehlt oder die Glaubhaftigkeit der Aussage fehlerhaft gew\u00fcrdigt worden ist (BGH GRUR 2016, 1260 \u2013 Yttrium-Aluminium-Grant; BGH NJW 2014, 2897) oder das Berufungsgericht die Aussage eines Zeugens f\u00fcr erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig h\u00e4lt (BGH GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin; BGH NJW 2004, 1876).<\/li>\n<li>Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten (BVerfG NJW 2005, 1487; BGH NJW-RR 2015, 1200; BGH NJW-RR 2012, 704).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen erweist sich die Feststellung der inl\u00e4ndischen Patentverletzung infolge Ausstellens auf einer Messe im Inland letztlich derzeit als nicht tragf\u00e4hig.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOhne Erfolg bleibt allerdings die R\u00fcge der Beklagten zu 1), das angefochtene Urteil sei infolge der Richterwechsel unter Versto\u00df gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gem. \u00a7 355 Abs. 1 ZPO zustande gekommen.<\/li>\n<li>\u00a7 355 ZPO erfordert zwar die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht und eine (formelle) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme zwangsl\u00e4ufig die Wiederholung der Beweiserhebung nach sich z\u00f6ge. Fr\u00fchere Zeugenaussagen k\u00f6nnen vielmehr im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweisw\u00fcrdigung allerdings nur das ber\u00fccksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erkl\u00e4ren konnten (BGH NJW 2018, 1261; BGH NJW 2017, 1313; BGH GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin).<\/li>\n<li>Dies findet in der angefochtenen Entscheidung Beachtung. Bei der W\u00fcrdigung der Aussagen der Zeugen hat das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die sich aus den Vernehmungsprotokollen und den in der Akte befindlichen schriftlichen Erkl\u00e4rungen bzw. aus den schriftlichen Urkunden ergeben, gew\u00fcrdigt. Soweit teilweise Ausf\u00fchrungen zum Verh\u00e4ltnis der Zeugen zu den Parteien gemacht worden sind (ohne dies als Glaubw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung zu qualifizieren), sind lediglich aktenkundige Umst\u00e4nde, wie Besch\u00e4ftigung bei der Kl\u00e4gerin oder patentanwaltliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufgegriffen und verwertet worden. Zu diesen Punkten konnten sich die Parteien jeweils erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas angefochtene Urteil leidet auch nicht deswegen an einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht sowohl von der Vereidigung des Zeugen E als auch von der Vereidigung des Zeugen F nach \u00a7 391 ZPO abgesehen hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hebt mit Blick auf den Zeugen E zwar zutreffend hervor, dass sie dessen Vereidigung in der Beweisaufnahme bzw. m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2015 beantragt, das Landgericht von dieser Vereidigung jedoch ohne Begr\u00fcndung abgesehen hat. Insbesondere im angefochtenen Urteil findet sich eine solche nicht; dort ist allein die Entscheidung bez\u00fcglich des Zeugen F erl\u00e4utert. Wegen \u00a7 534 ZPO greift die R\u00fcge der Beklagten zu 1) indes nicht durch, weshalb auch nicht die Notwendigkeit bestand, die Nichtvereidigung zu begr\u00fcnden. Die Beklagte zu 1) hat n\u00e4mlich entgegen \u00a7 295 Abs. 1 ZPO die unterlassene Vereidigung des Zeugen E nicht in dem der Vernehmung nachfolgenden Schriftsatz oder bis zum 25.04.2017, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entspricht, ger\u00fcgt (Cepl\/Vo\u00df\/Schilling, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., \u00a7 295 Rn. 10). Einer solchen R\u00fcge h\u00e4tte es jedoch trotz des zuvor gestellten Beeidigungsantrages bedurft (BVerwG NJW 1998, 3369; BeckOK ZPO\/Scheuch ZPO \u00a7 391 Rn. 4). Die erforderliche R\u00fcge kann auch nicht konkludent in dem genannten Antrag auf Vereidigung gesehen werden. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2017 ausdr\u00fccklich und ausschlie\u00dflich bez\u00fcglich des Zeugen F ausf\u00fchrte, das Gericht werde im Urteil begr\u00fcnden m\u00fcssen, warum es den Zeugen trotz Antrages nicht vereidigt hat. Auf den Antrag betreffend den Zeugen E kommt die Beklagte zu 1) indessen nicht zu sprechen, so dass das Landgericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass jedenfalls diesbez\u00fcglich keine (konkludente) R\u00fcge gem. \u00a7 295 Abs. 1 ZPO erhoben wird.<\/li>\n<li>Sofern die letztgenannte \u00c4u\u00dferung als (konkludente) R\u00fcge im Sinne des \u00a7 295 Abs. 1 ZPO bezogen auf die Nichtvereidigung des Zeugen F anzusehen und mithin insoweit kein Verlust des R\u00fcgerechts eingetreten w\u00e4re, bleibt sie jedenfalls in der Sache erfolglos.<br \/>\nOb ein Zeuge gem. \u00a7 391 ZPO beeidigt wird, steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1972, 584). Eine Ermessensentscheidung kann lediglich darauf hin nachgepr\u00fcft werden, ob die Grundlagen f\u00fcr die Anwendung des Ermessens richtig erkannt wurden und ob der Ermessensspielraum eingehalten worden ist. Von beidem ist vorliegend auszugehen. Den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Er\u00f6ffnung des Ermessens erkannt und dieses auch nicht in missbr\u00e4uchlicher Weise \u00fcberschritten hat. Denn es hegte an der Glaubhaftigkeit der entscheidungserheblichen Aussage des Zeugen F und seiner Glaubw\u00fcrdigkeit \u2013 soweit sie er\u00f6rtert wurde \u2013 keine Zweifel. F\u00fcr die Herbeif\u00fchrung einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussage war mithin vom Standpunkt des Landgerichts aus eine Vereidigung nicht erforderlich. Ein Ermessensnicht- oder Fehlgebrauch kann folglich nicht erblickt werden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEin von der Beklagten zu 1) reklamiertes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der als Anlage K 19 \u00fcberreichten Fotografie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht nicht.<\/li>\n<li>Nach den Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des Q (Anlagenkonvolut BK 7) und der Hausordnung der Veranstalterin der Messe C, der R Messen und Ausstellungen GmbH (Anlage BK 10), sind Fotoaufnahmen durch Besucher im Messegel\u00e4nde zwar nur mit vorheriger Zustimmung der Messeleitung gestattet gewesen. Da eine solche Zustimmung nicht vorlag, ist die Fotografie gem. Anlage K 19 \u2013 sofern sie wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen auf der Messe aufgenommen wurde \u2013 somit entgegen der Hausordnung zustande gekommen. Aber auch wenn eine unter Versto\u00df gegen das Hausrecht (Art. 13 GG) gefertigte Bildaufnahme einen Eingriff in das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 GG) darstellen kann (BVerfG NJW 2002, 3619; BVerfG NJW 1994, 178; BGH NJW 1994, 2289; BGH NJW 1994, 1281; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 12149; KG GRUR 2013, 628 \u2013 trainwriting in berlin; OLG Hamm ZUM-RD 2004, 579), bedeutet dies nicht, dass die Fotografie zwangsl\u00e4ufig einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Erforderlich ist vielmehr stets eine umfassende Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung im Einzelfall (BVerfG NJW 2002, 3619; BGH NJW 1994, 2289; vgl. auch BGH GRUR 2007, 802 \u2013 Testfotos III).<\/li>\n<li>Die Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen geht vorliegend zu Gunsten der Kl\u00e4gerin aus, auch wenn das Interesse, sich ein Beweismittel f\u00fcr zivilrechtliche Anspr\u00fcche zu sichern, allein nicht ausreicht (BVerfG NJW 2002, 3619; BGH NJW 2003, 1727). Abgesehen von diesem allgemeinen Interesse streitet f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, dass einer Fotografie einer technischen Vorrichtung, auf deren konkrete Ausgestaltung in Einzelheiten es f\u00fcr die Frage der Patentverletzung ankommt, ein erheblicher \u201eobjektivierter\u201c Beweiswert zukommt. Die Fotografie ist bez\u00fcglich der technischen Ausgestaltung der Maschine deutlich zuverl\u00e4ssiger als m\u00f6gliche (m\u00fcndliche) Beschreibungen durch etwaige Zeugen oder etwaige Ged\u00e4chtnisskizzen dieser Personen. Ihr Beweiswert ist insbesondere dann gr\u00f6\u00dfer, wenn die M\u00f6glichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass einander widersprechende Aussagen zur technischen Beschaffenheit der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung zu erwarten sind. Dar\u00fcber hinaus ist die in Rede stehende Fotografie Anlage K 19 \u2013 den Vortrag der Kl\u00e4gerin insoweit zugrunde gelegt \u2013 auf einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen, mehrere Tage andauernden Publikumsmesse gefertigt worden, auf der die Beklagte zu 1) \u2013 ohne jede eigene Vorkehrung \u2013 die Schleifmaschine f\u00fcr alle Interessierte sichtbar ausstellte und auf Nachfrage auch erl\u00e4uterte. Ausweislich des von dem Zeugen E in seiner Vernehmung \u00fcberreichten \u201eHochformat-Fotos\u201c, welches unstreitig den Messestand der Beklagten zu 1) auf der C zeigt, ist \u00fcberdies zu erkennen, dass die T\u00fcr einer ausgestellten Maschine w\u00e4hrend der Messe bei Publikumsverkehr ge\u00f6ffnet gewesen ist. Dass bei der Erstellung des Fotos gem. Anlage K 19 irgendeine Art von St\u00f6rung des Messestandes der Beklagten zu 1) erfolgte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist insbesondere in keiner Weise erkennbar oder vorgetragen, dass die T\u00fcr der fotografierten Schleifmaschine von einer unbefugten Person zwecks Erstellung der Fotografie ge\u00f6ffnet worden w\u00e4re. Der Eingriff in ihre Grundrechtsposition \u2013 und in die des Messeveranstalters, gegen dessen Hausrecht allein versto\u00dfen worden ist \u2013 ist demzufolge gering.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEbenso wenig verf\u00e4ngt der Vorwurf der Beklagten zu 1), die Aussagen der Zeugen der Kl\u00e4gerin seien allesamt wegen mehrfacher Widerspr\u00fcche unglaubhaft. Widerspr\u00fcche innerhalb der jeweiligen Aussagen vermag der Senat den protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 286 ZPO ist unter diesem Blickwinkel nicht zu konstatieren.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst sieht der Senat keine Widerspr\u00fcche in der detaillierten und konsistenten Aussage des Zeugen F in Bezug auf die Gegen\u00fcberstellung der Anlage K 11 und K 20. Bei seiner Gr\u00f6\u00dfenangabe zum Durchmesser des S\u00e4geblattes handelt es sich um eine Sch\u00e4tzung. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen \u2013 und von der Beklagten zu 1) wird dies auch nicht behauptet \u2013, dass der Zeuge F den Durchmesser (selbst) vermessen h\u00e4tte. Sch\u00e4tzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel eine gewisse Ungenauigkeit in sich tragen. Es ist auch nicht widerspr\u00fcchlich, wenn der Zeuge relativierend (\u201emeines Erachtens\u201c) angibt, dass das auf der Fotografie abgebildete S\u00e4geblatt etwas gr\u00f6\u00dfer sei als dasjenige, welches er auf der Messe gesehen habe. Abgesehen davon, dass es sich auch insoweit um eine subjektive Einsch\u00e4tzung handelt, liegt zwischen der Messe C und der Vernehmung am 14.04.2015 eine solche Zeitspanne, die gewisse Ungenauigkeiten bez\u00fcglich der Gr\u00f6\u00dfenangaben zwanglos erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Widerspr\u00fcche im Hinblick auf die Frage, ob die T\u00fcr der Schleifmaschine, von der das Foto Anlage K 19 nach der Bekundung des Zeugen F gefertigt worden ist, ge\u00f6ffnet war, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erblicken. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es widerspruchslos m\u00f6glich ist, sich als solches nicht daran zu erinnern, ob die T\u00fcr offen stand, aber aus dem Umstand, dass man ein Foto gefertigt hat, das nur entstanden sein kann, wenn die T\u00fcr der Maschine ge\u00f6ffnet war, selbst folgert, dass die T\u00fcr zur Zeit der Bildaufnahme \u201edefinitiv offen\u201c stand.<\/li>\n<li>Eine Falschaussage des Zeugen F steht nicht wegen der Maschinenrichtlinie 2006\/42\/EG vom 17.05.2006 in Verbindung mit den Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des Q sowie der Technischen Richtlinien \u2013 Aufbaubestimmung (Anlagenkonvolut BK 7, Anlage BK 8) fest.<br \/>\nDie dahingehende Feststellung w\u00fcrde voraussetzen, dass festgestellt werden k\u00f6nnte, dass die genannten Vorschriften vor Ort bei der ausgestellten Maschine durchg\u00e4ngig und auch im Zeitpunkt der Fotografie Anlage K 19 tats\u00e4chlich eingehalten worden sind und es ferner auch ausgeschlossen ist, dass die T\u00fcr der Maschine vom Vortag offen gestanden hat. Diese Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. In dem angefochtenen Urteil findet sich keine dahingehende Feststellung. Sie l\u00e4sst sich auch nicht aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme oder sonst wie treffen. In ihren erstinstanzlichen Vernehmungen haben die Zeugen F, E und I hierzu nichts Positives im Sinne der Beklagten zu 1) bekundet, sie haben vielmehr ausgesagt, die T\u00fcr habe (zeitweise) offen gestanden. Auf dem von dem Zeugen E in seiner Vernehmung \u00fcberreichten \u201eHochformat-Foto\u201c ist auch eine ge\u00f6ffnete T\u00fcr zu sehen. Der von der Beklagten zu 1) benannte Zeuge H hat zwar Ausf\u00fchrungen zur Geltung der genannten Vorschriften auch auf der Messe S und ebenso allgemeine Angaben zu dem Vorgehen der Beklagten zu 1) gemacht. In dem Protokoll seiner Vernehmung findet sich indes nicht (positiv) die Bekundung, dass bei den ausgestellten Maschinen vor Ort tats\u00e4chlich stets die Vorschriften eingehalten worden sind. Soweit er auf die Frage, ob es m\u00f6glich sei, dass die T\u00fcr noch vom Vortag offen gewesen sei, angab, dies sei nicht der Fall gewesen, handelt es sich lediglich um eine Angabe vom H\u00f6ren-Sagen (\u201esoweit ich informiert bin\u201c). Der Zeuge H war nach eigenem Bekunden nicht auf der Messe C. Eigene Wahrnehmungen zu dem tats\u00e4chlichen Zustand der ausgestellten Schleifmaschinen auf der Messe selbst vermochte er demzufolge nicht zu bekunden. Den schriftlichen Aussagen der Zeugen J, K, L und der Zeugin M ist zu der hier in Rede stehenden Frage nichts zu entnehmen, wobei sie hiernach auch nicht befragt worden sind. Gleiches gilt f\u00fcr die schriftlichen Bekundungen der Zeugen N, O und P. Die Beklagte zu 1) hat diese Zeugen nicht als Beweismittel f\u00fcr diese Behauptung benannt.<\/li>\n<li>Auch der Zeuge E und der Zeuge I haben laut den Vernehmungsprotokollen in sich widerspruchfrei ausgesagt. Der Senat vermag die von der Beklagten zu 1) vorgetragenen, vermeintlichen Widerspr\u00fcche nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie Beweisw\u00fcrdigung durch das Landgericht ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht, wie die Beklagte zu 1) meint, in lebensfremder Weise eine Konspiration der Zeugen und\/oder ein \u201eBriefing\u201c des Zeugen I verneint und den Umstand, dass die Kl\u00e4gerin keine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt hat, nicht als Beleg f\u00fcr einen Falschvortrag der Kl\u00e4gerin gewertet hat.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten zu 1) zu einer Konspiration \u2013 und zu einer (vermeintlichen) Absprache mit dem Kl\u00e4gervertreter \u2013 l\u00e4sst keine Tatsachen erkennen, die den Vorwurf einer Manipulation der Aussagen verbunden mit einem Prozessbetrug begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Derartiges folgt weder schlicht aus einer abweichenden W\u00fcrdigung der Beweise und\/oder des Sachverhalts noch aus einem Treffen der Zeugen F und E am Morgen des Gerichtstermins mit dem Kl\u00e4gervertreter noch aus der Mitteilung des Beweisthemas des Kl\u00e4gervertreters an den Zeugen I.<\/li>\n<li>Treffen von Zeugen mit Prozessvertretern sind als solche nicht von der Prozessordnung untersagt. Ebenso wenig ist einem Zeugen ein Austausch mit anderen Zeugen und\/oder einem Prozessvertreter vor seiner Vernehmung per se verwehrt. Er kann deshalb auch anderen erz\u00e4hlen \u201ewie es war\u201c und ein Prozessvertreter kann einem von ihm benannten Zeugen sowohl das Beweisthema mitteilen als auch zwecks Sachverhaltsermittlung abkl\u00e4ren, was der Zeuge zu diesem Thema tats\u00e4chlich sagen kann. Letzteres ist im Hinblick auf die erforderliche positive Ergiebigkeit einer Zeugenaussage durchaus sinnvoll. Wenn ein Zeuge zu einer Behauptung nichts bekunden kann, er\u00fcbrigt sich seine Benennung und Vernehmung. Die Grenzen zul\u00e4ssiger Kontakte werden erst dann \u00fcberschritten, wenn im Zuge dieser eine Verabredung, Absprache, Anstiftung, Bestimmung oder \u00c4hnliches zu einer nicht der (vollst\u00e4ndigen) eigenen Wahrnehmung entsprechenden Aussage unter Versto\u00df gegen die Wahrheitspflicht erfolgt.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass diese Grenzen vorliegend nicht beachtet wurden, gibt es keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte. Der Zeuge I hat von sich aus den Kontakt zu Beginn seiner Vernehmung erw\u00e4hnt. Der Zeuge F hat ihn auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt und den Inhalt des Treffens n\u00e4her erl\u00e4utert. Auch wenn die Aussagen der kl\u00e4gerischen Zeugen im Kern den gleichen Aussagegehalt haben \u2013 Ausstellung einer Schleifmaschine wie sie in der Anlage K 19 abgebildet ist \u2013 weichen sie in der Wortwahl, in Details, in Randgeschehen und in verschiedenen Erinnerungspunkten voneinander ab. Auch das Kerngeschehen schildern die Zeugen in unterschiedlicher Weise. In sich sind sie jeweils konsistent. F\u00fcr eine Absprache zu nicht wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussagen bietet sich angesichts dessen aus den protokollierten Aussagen kein Anhalt.<\/li>\n<li>Aus der sp\u00e4teren Benennung des Zeugen I folgt allein nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder seiner Glaubw\u00fcrdigkeit. Eine Benennung eines weiteren Zeugen nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme kann zwar Anlass zu einer besonders kritischen Befragung des Zeugen bieten und erfordert zudem eine Begr\u00fcndung der Partei f\u00fcr die sp\u00e4te Benennung. Gleichwohl ist eine solche Benennung nicht von vornherein ausgeschlossen oder ein Beleg daf\u00fcr, dass der Zeuge nicht wahrheitsgem\u00e4\u00df aussagen wird.<br \/>\nDer Kl\u00e4gervertreter hat im Schriftsatz vom 28.04.2015 von sich aus erl\u00e4utert, dass ihm die Anwesenheit des Zeugen I auf dem Messestand der Beklagten zu 1) erst k\u00fcrzlich bekannt geworden sei und die Benennung des Zeugen erst im Hinblick auf die Aussage des Zeugen H angezeigt erscheint. Dies mag zwar einer Nachl\u00e4ssigkeit bei der Partei und\/oder prozesstaktischen Gr\u00fcnden geschuldet sein, begr\u00fcndet jedoch ohne weitere Anhaltspunkte nicht die von der Beklagten zu 1) vorgebrachten Einw\u00e4nde.<br \/>\nF\u00fcr ein \u201eBriefing\u201c des Zeugen I spricht nicht, dass der Zeuge das bekundet, was der Prozessvertreter zuvor angek\u00fcndigt hat. Wenn der Prozessvertreter im Zuge einer zul\u00e4ssigen Sachverhalts- und Wahrheitsermittlung von dem Zeugen mitgeteilt bekommt, was er bekunden kann und wird, und der Prozessvertreter dies schrifts\u00e4tzlich mitteilt, ist es zwangsl\u00e4ufig so, dass der Zeuge das zuvor mitgeteilte auch tats\u00e4chlich in der Vernehmung aussagt. Aus dieser \u201eDeckungsgleichheit\u201c ist f\u00fcr sich genommen kein negativer Schluss zu Lasten des Zeugen zu ziehen. Dies w\u00e4re nur dann m\u00f6glich, wenn feststellbar w\u00e4re, dass der Zeuge etwas bekundet, was ihm zuvor vom Prozessvertreter entgegen seiner Wahrheitspflicht mitgeteilt worden ist. Hierf\u00fcr bestehen indes vorliegend keinerlei Hinweise.<\/li>\n<li>Die Wahl der Verfahrensart durch die Kl\u00e4gerin \u2013 Hauptsacheklage statt einstweilige Verf\u00fcgung \u2013 verbunden mit der Erg\u00e4nzung des Sachvortrages um Benutzungshandlungen auf der Messe C ist gleichfalls kein Beleg f\u00fcr ein \u201eeinziges Konstrukt einer angeblichen Patentverletzung\u201c. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen.<\/li>\n<li>Auch in der Gesamtschau f\u00fchren die Behauptungen der Beklagten zu 1) den Senat nicht zu der \u00dcberzeugung, dass der Kl\u00e4gerin (und ihren Zeugen) ein Prozessbetrug zur Last gelegt werden kann.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) stellenweise die W\u00fcrdigung der Zeugenaussagen F, E und I seitens des Landgerichts mit der Behauptung angreift, diese sei von einer Voreingenommenheit gepr\u00e4gt, was insbesondere dadurch zu Tage trete, dass sich das Landgericht nicht mit ihrer Beweisw\u00fcrdigung bzw. nicht mit allen ihren Argumenten zur Beweisw\u00fcrdigung auseinandergesetzt habe, verf\u00e4ngt dies nicht.<br \/>\nEin Gericht ist im Rahmen von \u00a7 286 ZPO nicht verpflichtet, auf jedes Beweismittel einzugehen oder jede Erw\u00e4gung darzustellen, geschweige denn alle Einw\u00e4nde einer Partei, die diese in ihrer eigenen Beweisw\u00fcrdigung vorbringt, im Einzelnen abzuarbeiten. Erforderlich ist \u201enur\u201c die nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen \u00dcberlegungen unter Einbeziehung der konkreten Fallumst\u00e4nde (BGH GRUR 2003, 507 \u2013 Enalapril).<\/li>\n<li>gg)<br \/>\nDie Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts leidet gleichwohl an Verfahrensm\u00e4ngeln, die eine (erneute) Vernehmung der auf dem Messestand der Beklagten zu 1) anwesenden Zeugen notwendig macht.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDie Verwertung und W\u00fcrdigung der Aussagen der gem. \u00a7 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vernommenen Zeugen J, K, L und der Zeugin M sind verfahrensfehlerhaft.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZun\u00e4chst ist dem angefochtenen Urteil nicht (hinreichend) zu entnehmen, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde das Landgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Zeugen \u201evon dem Wunsch geleitet gewesen seien, eine solche Benutzungshandlung habe nicht stattgefunden\u201c. Dass ihnen, wie das Landgericht anf\u00fchrt, die \u201eProblematik\u201c bewusst gewesen ist, besagt f\u00fcr sich genommen nichts dazu, ob tats\u00e4chlich bewusst keine Benutzungshandlung in Deutschland erfolgte oder ob es schlicht nur einen dahingehenden Wunsch gab und es abweichend von diesem tats\u00e4chlich doch zu einer Benutzung im Inland gekommen ist. Abgesehen davon vermittelt die in den Entscheidungsgr\u00fcnden gew\u00e4hlte Formulierung den Eindruck, das Landgericht habe sich zu einem pers\u00f6nlichen Eindruck ge\u00e4u\u00dfert, sich mithin mit einem Aspekt der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen befasst. Dies ist bzw. w\u00e4re indes nur bei einer pers\u00f6nlichen Vernehmung der Zeugen durch das Prozessgericht oder mit Blick auf aktenkundigen Inhalt m\u00f6glich.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie schriftlich vernommenen Zeugen haben die Frage, ob die Anlage K 19 die Einstellscheibe einer Schleifmaschine der T-Serie der Beklagten zu 1), wie sie auf der Messe C ausgestellt wurde, zeige, allesamt verneint. Ihre Angaben stehen damit in Widerspruch zu den Aussagen der von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen. Es bedurfte mithin der Gegen\u00fcberstellung der Zeugen J, K, L und der Zeugin M auf der einen Seite und der Zeugen F, E sowie I auf der anderen Seite. Eine umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen und insbesondere auch eine eingehende Glaubw\u00fcrdigkeitsbeurteilung der einzelnen Zeugen waren demnach erforderlich.<\/li>\n<li>Angesichts dessen h\u00e4tte es dem nach \u00a7 377 Abs. 3 S. 3 ZPO er\u00f6ffneten pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen entsprochen, die Zeugen J, K, L und die Zeugin M entweder im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen oder sie zu laden und vor dem Prozessgericht zu vernehmen (BeckOK ZPO\/Scheuch \u00a7 377 Rn. 18; M\u00fcKoZPO\/Damrau ZPO \u00a7 377 Rn. 17; Musielak\/Voit\/Huber ZPO \u00a7 377 Rn. 8). Gr\u00fcnde, weshalb das Landgericht in Anbetracht der einander widersprechenden Aussagen auf die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe und\/oder die pers\u00f6nliche Vernehmung der von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen verzichtet hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit das Landgericht ausf\u00fchrt, aus keiner der schriftlichen Aussagen ergebe sich, ob die Zeugen eigene Wahrnehmungen bez\u00fcglich der Ausgestaltung der ausgestellten Maschinen gemacht haben, ist dies als solches betrachtet zwar zutreffend. Diese Feststellung entband das Landgericht indes nicht von einer Vernehmung und\/oder eine pers\u00f6nlichen Ladung der Zeugen J, K, L und der Zeugin M vor das Prozessgericht. Das Unterlassen der Vernehmung der von der Beklagten zu 1) zum Gegenbeweis benannten Zeugen stellt sich vielmehr als Versto\u00df gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar.<\/li>\n<li>Art. 103 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistet dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu \u00e4u\u00dfern. Die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs setzt zum einen voraus, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien in gebotener Weise zur Kenntnis nimmt und die angebotenen Beweise erhebt (BGH BeckRS 2018, 13890; BGH GRUR 2018, 740 \u2013 Gewohnt gute Qualit\u00e4t; BGH NJW 2012, 1647 jeweils m. w. N.). Zum anderen m\u00fcssen die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, auf welche Gesichtspunkte es bei der Entscheidung m\u00f6glicherweise ankommt. Ein Gericht verst\u00f6\u00dft deshalb gegen den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollm\u00e4chtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH BeckRS 2018, 13890; BGH NJW 2008, 1742), oder wenn es ohne vorherigen Hinweis einen Beweis als nicht gef\u00fchrt ansieht, obgleich die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste und eine dahingehende W\u00fcrdigung erst im Urteil deshalb eine f\u00fcr die Partei unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung darstellt (BGH BeckRS 2016, 12378 m. w. N.). Die Partei muss die Gelegenheit haben, ihren Vortrag sachdienlich zu erg\u00e4nzen oder u.a. durch Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme Einfluss nehmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>F\u00fcr keinen der Zeugen bzw. die Zeugin bestand Veranlassung in ihrer schriftlichen Aussage gem. \u00a7 377 Abs. 3 S. 1 ZPO anzugeben, ob ihre jeweiligen Bekundungen auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Eine dahingehende Frage ist ihnen seitens des Landgerichts, das den entsprechenden Fragenkatalog erstellt hatte, nicht gestellt worden. Sie war auch nicht erforderlich, da die Anwesenheit der Zeugen bzw. der Zeugin vor Ort auf der Messe C unstreitig ist.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hatte bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2015 vorgetragen, dass s\u00e4mtliche von ihr benannten Zeugen, deren Vernehmung im Wege der Rechtshilfe hilfsweise vor dem Prozessgericht beantragt wurde, vor Ort auf dem Messestand der Beklagten zu 1) gewesen sind. Zu der Zeugin M hatte die Beklagte zu 1) \u00fcberdies vorgetragen, dass sie auf der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 20 eingereichten Fotografie des Messestandes der Beklagten zu 1) abgebildet ist. Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, weshalb er gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen H hatte dieser u.a. nach Vorhalt der von dem Zeugen E vorgelegten Fotografien des Messestandes der Beklagten zu 1) bekundet, dass er auf diesen Bildern den Zeugen K erkenne. Dieser Aussage ist die Kl\u00e4gerin (ebenfalls) nicht entgegengetreten. Die Anwesenheit s\u00e4mtlicher schriftlich vernommener Zeugen auf dem Messestand war demzufolge unstreitig. Diesen unstreitigen Sachvortrag der Parteien hat das Gericht bei seiner Entscheidung \u00fcbersehen und unber\u00fccksichtigt gelassen. Er entzieht dem einzigen auf die Aussage bezogenen sachlichen Argument des Landgerichts jedoch die Grundlage. Infolge des unstreitigen Parteivorbringens war ohne weiteres zu erkennen, dass die Aussagen der Zeugen auf eigener Wahrnehmung beruhen.<\/li>\n<li>Die Frage, ob die schriftliche Beantwortung der Zeugen auf eigenen Wahrnehmungen beruht, sie mithin auf der Messe vor Ort anwesend waren, hat das Landgericht (zu Recht) als entscheidungserheblich angesehen. Auf der Basis dieser Annahme bedurfte es nach dem eigenen Standpunkt des Landgerichts (BGH BeckRS 2018, 14703; BGH GRUR 2018, 740 \u2013 Gewohnt gute Qualit\u00e4t; BGH NJW 2013, 2601 m. w. N.) weiteren Vortrages hierzu, da die Beweisfrage (vermeintlich) insoweit nur unvollst\u00e4ndig beantwortet war. Folglich h\u00e4tte es dem Landgericht oblegen, entweder von sich aus die schriftliche Erg\u00e4nzung der Aussagen anzuordnen, oder gem. \u00a7 377 Abs. 3 S. 3 ZPO die Ladung der Zeugen zur weiteren Kl\u00e4rung zu veranlassen, oder gem. \u00a7 139 Abs. 1 ZPO einen Hinweis zum insoweit (vermeintlich) fehlenden Vortrag bzw. zur nicht ausreichenden Beantwortung der Beweisfrage zu erteilen. Das Landgericht hat (ohne Begr\u00fcndung) keine dieser Ma\u00dfnahmen ergriffen. Keine dieser Ma\u00dfnahmen, insbesondere ein Hinweis gem. \u00a7 139 Abs. 1 ZPO w\u00e4re im \u00dcbrigen als unzul\u00e4ssige \u201eeigenst\u00e4ndige Erg\u00e4nzung\u201c eines vermeintlich l\u00fcckenhaften Sachvortrages der Beklagten zu werten.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDas Urteil des Landgerichts beruht auch auf diesem Versto\u00df.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr\u00fcndung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r r\u00fcgt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs vorgetragen worden w\u00e4re (BGH GRUR 2018, 740 \u2013 Gewohnt gute Qualit\u00e4t; BGH NJW 2016, 2890 m. w. N.). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (BGH NJW 2015, 1458).<\/li>\n<li>Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung jeweils vorgetragen, dass die Beklagte zu 1), w\u00e4re das Landgericht der ihm obliegenden (Hinweis-)Pflicht nachgekommen, das Gericht auf den Irrtum aufmerksam gemacht und auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag einschlie\u00dflich der unstreitigen Tatsachen sowie des Beweisangebots verwiesen h\u00e4tte. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass ein derartiger Verweis zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts gef\u00fchrt h\u00e4tte. Dem Landgericht w\u00e4re dann sofort aufgefallen, dass die Zeugen vor Ort auf dem Messestand gewesen sind, ihre Aussagen folglich auf eigenen Wahrnehmungen beruhen und es angesichts dessen keiner \u2013 den Fragenkatalog des Gerichts erg\u00e4nzender \u2013 weiterer (eigenst\u00e4ndiger) Angaben der Zeugen hierzu bedurfte. Das im Urteil bem\u00fchte Argument w\u00e4re dann f\u00fcr das Gericht erkennbar nicht mehr tragf\u00e4hig gewesen und es h\u00e4tte eine Gegen\u00fcberstellung der Aussagen und ggfs. im weiteren Verlauf eine umfassende W\u00fcrdigung der Glaubw\u00fcrdigkeit vorgenommen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies letztlich zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der streitigen Feststellung gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Parteien bestand bis zum angefochtenen Urteil keinerlei Anhalt f\u00fcr die Annahme, dass das Landgericht den unstreitigen Sachvortrag zur Anwesenheit der Zeugen J, K, L und der Zeugin M auf dem Messestand der Beklagten zu 1) nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. bei seiner Urteilsfindung \u00fcbersieht und unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst. Gleichfalls hatten sie keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Landgericht wegen dieses (vermeintlich) nicht vorhandenen Gesichtspunkts den von ihnen benannten Zeugen keinen oder nur einen geringen Beweiswert zusprechen w\u00fcrde. \u00c4u\u00dferungen des Gerichts, die dahingehend h\u00e4tten verstanden werden k\u00f6nnen, sind nicht aktenkundig und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Infolgedessen hatten die Beklagten auch vor Erlass des Urteils keine Veranlassung, um eine Erg\u00e4nzung des an die Zeugen gerichteten Fragenkatalogs zu bitten und\/oder nach Vorliegen der schriftlichen Angaben (erneut) eine pers\u00f6nliche Vernehmung der Zeugen zu beantragen.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDie Verwertung der schriftlichen Angaben der Zeugen N, O und P im Wege des Urkundenbeweises ist gleichfalls mit einem Verfahrensfehler behaftet.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Verwertung von schriftlichen Angaben von Zeugen als Privaturkunde ist zwar ohne Versto\u00df gegen \u00a7 355 ZPO grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, insbesondere dann, wenn sich die Zeugen im Ausland befinden und ihre Vernehmung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten sto\u00dfen w\u00fcrde (BGH BeckRS 2007, 5785; BGH MDR 1970, 135; M\u00fcKoZPO\/Damrau ZPO \u00a7 373 Rn. 20. Kritisch: BeckOK ZPO\/Scheuch ZPO \u00a7 373 Rn. 22). Der Urkundenbeweis unterliegt in diesem Fall der freien Beweisw\u00fcrdigung, die Privaturkunde hat keinen zwingenden positiven Beweiswert, nicht einmal den der Vollst\u00e4ndigkeit der Aussage der Zeugen (BGH BeckRS 2007, 5785). Unzul\u00e4ssig wird die Verwertung der schriftlichen Angaben im Wege des Urkundenbeweises an Stelle von deren Vernehmung aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung der Zeugen beantragt. Die Parteien haben nach \u00a7\u00a7 355, 373 ZPO einen Anspruch auf eine mit den Garantien des Zeugenbeweises ausgestatte Vernehmung (BGH NJOZ 2014, 572; BGH BeckRS 2005, 14899 jeweils m. w. N.).<\/li>\n<li>Angesichts dessen durfte das Landgericht von einer Vernehmung der Zeugen N, O und P nicht absehen. Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 hat die Beklagte zu 1) u. a. beantragt zum Gegenbeweis die weiteren im Schriftsatz genannten Personen, wozu auch die drei genannten Herren geh\u00f6rten, zu vernehmen, insbesondere durch Rechtshilfeersuchen und (hilfsweise) durch Ladung. Dieser Beweisantritt war auch ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne des \u00a7 373 ZPO. Es sind sowohl die zu vernehmenden Zeugen namentlich benannt als auch die Tatsache, zu welcher die Vernehmung stattfinden soll. Mehr ist grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich. Es bedurfte insbesondere keiner Angaben zu Einzelheiten der zu erwartenden Aussagen oder dazu, welche Anhaltspunkte die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung oder die Vollst\u00e4ndigkeit der schriftlichen Angaben hat (BGH NJW-RR 1988, 1529; BGH NJW 1972, 249). Die Beweistatsache ist weder eine solche, die sich auf innere Vorg\u00e4nge eines anderen bezieht noch ein Indizienbeweis. Von einem untauglichen Beweismittel k\u00f6nnte nur dann ausgegangen werden, wenn es vollkommen ausgeschlossen erschiene, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben k\u00f6nnte (BGH NJW-RR 2013, 9; BeckOK ZPO\/Scheuch ZPO \u00a7 373 Rn. 30). Hierf\u00fcr gibt es indes keine Anhaltspunkte, und auch das Landgericht hat hierauf nicht abgestellt.<\/li>\n<li>Von diesem Beweisantritt hat die Beklagte zu 1) keinen Abstand genommen. Auch nicht dadurch, dass sie sich \u2013 ebenso wie die Beklagte zu 2) \u2013 auf die entsprechende Nachfrage des Landgerichts mit der Verwertung der schriftlichen Angaben einverstanden erkl\u00e4rte (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2015). Hierin liegt \u2013 ohne weitere Anhaltspunkte, die vorliegend nicht ersichtlich sind \u2013 kein Verzicht auf den Beweisantritt und die Vernehmung der Zeugen (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1653; M\u00fcKoZPO\/Damrau ZPO \u00a7 373 Rn. 20).<\/li>\n<li>Die Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine St\u00fctze hat, verst\u00f6\u00dft gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH BeckRS 2018, 14703; BGH BeckRS 2018, 13890; BGH BeckRS 2013, 18356 m. w. N.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit das Landgericht bem\u00e4ngelt, in den schriftlichen Bekundungen fehlten Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt die bekundeten Beobachtungen gemacht wurden und ob es m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Maschinen w\u00e4hrend der Ausstellung zu ver\u00e4ndern, hat es seine Hinweispflicht gem. \u00a7 139 Abs. 3 ZPO verletzt.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts sind zwar als solche zutreffend und die erw\u00e4hnten Bedenken m\u00f6gen bei einer Vernehmung der Zeugen auch eine Rolle spielen. Es war jedoch f\u00fcr die Parteien zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass das Landgericht die schriftlichen Bekundungen f\u00fcr \u201ezu knapp\u201c h\u00e4lt und\/oder dass es entscheidungserheblich auf die Frage des Zeitpunkts der Beobachtung und\/oder der Frage der Ver\u00e4nderbarkeit der ausgestellten Maschinen ankommt und infolge des Fehlens der Angaben den schriftlichen Bekundungen kein ausreichender Beweiswert beigemessen wird.<br \/>\nNach den Beweisbeschl\u00fcssen vom 27.02.2015 und 30.04.2015 lautet(e) die Beweisfrage:<br \/>\n\u201eZeigt die als Anlage K 19 \u00fcberreichte und nachfolgend verkleinert eingeblendete Fotografie die Einstellscheibe einer Schleifmaschine der T-Serie der Beklagten zu 1), wie sie auf der Messe S in D ausgestellt wurde?\u201c.<br \/>\nDie Beweisfrage befasst sich mithin nicht mit den vom Landgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden aufgeworfenen Fragen. Sie beruht zutreffend (lediglich) auf der Tatsachenbehauptung der Kl\u00e4gerin, die selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass die Beklagte zu 1) auf der Messe (nur) zu einem bestimmten Zeitpunkt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt habe und\/oder dass diese w\u00e4hrend der Messe ver\u00e4ndert worden sei. Dementsprechend haben die Parteien diese Fragen nicht diskutiert; den schriftlich vernommenen Zeugen der Beklagten zu 1) sind sie nicht gestellt worden. Schlie\u00dflich hat sich auch die Kl\u00e4gerin nicht mit diesen Argumenten gegen den Beweiswert der schriftlichen Bekundungen der Zeugen N, O und\/oder P gewandt.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hat mithin die aus Sicht des Landgerichts entscheidungserheblichen Punkte erkennbar \u00fcbersehen, so dass es dem Landgericht basierend auf seiner eigenen Rechtsansicht oblegen h\u00e4tte, auf die Bedenken hinsichtlich der M\u00e4ngel des Beweisantritts bzw. des Beweiswertes der Urkunden hinzuweisen. Die (nicht darlegungs- und beweisbelasteten) Beklagten waren nicht verpflichtet, von sich aus weitere Angaben zum Inhalt der von den Zeugen zu erwartenden Bekundungen zu machen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, bei einem substantiierten Sachvortrag und einem ausreichenden Beweisantritt in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (BGH NJW-RR 2013, 9 m. w. N.). Dies gilt auch f\u00fcr einen etwaigen Aufkl\u00e4rungsbedarf hinsichtlich Zeugen, die vom Beweisgegner benannt worden sind.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Darlegungen der Beklagten zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers sind ausreichend, auch wenn, worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend hinweist, sie in der Berufungsschrift nicht vorgetragen haben, zu welchem Zeitpunkt genau die drei Zeugen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Augenschein genommen haben.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben in ihren Berufungsbegr\u00fcndungen jedoch vorgebracht, dass sie, bei einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts, auf den bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2015 angetretenen Beweisantritt der Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe hilfsweise der Ladung (vor das Prozessgericht) Bezug genommen h\u00e4tten. Dies ist angesichts des Umstandes, dass das Landgericht dieses Beweisangebot zur G\u00e4nze nicht ber\u00fccksichtigt hat, ausreichend. Es ist zudem nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Landgericht infolge eines solchen Hinweises auf den Beweisantritt die Vernehmung der Zeugen veranlasst h\u00e4tte, im Rahmen der Vernehmung die genannten Aspekte im Sinne der Beklagten aufgekl\u00e4rt worden w\u00e4ren und letztlich eine andere als die getroffene Feststellung getroffen worden w\u00e4re.<\/li>\n<li>Selbst wenn dieser Punkt anders zu beurteilen und insoweit nicht von einem ausreichenden Berufungsvortrag auszugehen w\u00e4re, w\u00fcrde dies im Ergebnis wegen des bereits zuvor festgestellten, ausreichend ger\u00fcgten Verfahrensmangels nichts \u00e4ndern.<\/li>\n<li>6)<br \/>\nBei den unter 5) gg) dargelegten Verfahrensm\u00e4ngeln handelt es sich \u2013 auf Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Landgerichts \u2013 um wesentliche Verfahrensm\u00e4ngel im Sinne des \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r durch Nichtber\u00fccksichtigung unstreitigen Tatsachenvortrages, Nichterteilung eines notwendigen Hinweises gem. \u00a7 139 ZPO sowie Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots ist so erheblich, dass das Verfahren keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Grundlage f\u00fcr die Entscheidung darstellt (BGH BeckRS 2018, 14703; BGH BeckRS 2017, 103968; BGH NJW 2016, 2274; BGH WuM 2016, 628; BGH NJW 2001, 1500).<\/li>\n<li>7)<br \/>\nAufgrund der Verfahrensm\u00e4ngel ist zudem eine umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme gem. \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO notwendig (BGH BeckRS 2018, 6853).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie bereits unter 5) gg) ausgef\u00fchrt, stehen sich die Aussagen der Zeugen der Kl\u00e4gerin und die Aussagen der (benannten) Zeugen der Beklagten gegen\u00fcber. Sie widersprechen einander. Es bedarf der weiteren Aufkl\u00e4rung und der Gegen\u00fcberstellung der Zeugenaussagen sowie letztlich einer umfassenden Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit der jeweiligen Zeugen. Die Vernehmung der auf dem Messestand der Beklagten zu 1) anwesenden Zeugen \u2013 entweder pers\u00f6nlich vor dem Prozessgericht oder im Wege der Rechtshilfe \u2013 ist insbesondere mit Blick auf den letztgenannten Aspekt geboten und sicher zu erwarten.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Senat h\u00e4tte dies letztlich zur Konsequenz, dass auch alle bereits erstinstanzlich vor dem Prozessgericht bzw. vor dem beauftragten Richter vernommenen Zeugen (nochmals) zu vernehmen w\u00e4ren. Hinzu tr\u00e4te eine Vernehmung der Zeugen J, K, L, O, N, P und der Zeugin M. Bereits die hohe Anzahl von Zeugen best\u00e4tigt die Aufw\u00e4ndigkeit der Beweisaufnahme. Dar\u00fcber hinaus halten sich sieben der zehn benannten Zeugen in verschiedenen L\u00e4ndern auf (T\u00fcrkei, Brasilien, Russland, Frankreich und Italien) und sind mithin im Ausland zu laden oder dort ggfs. im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen. Nicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann schlie\u00dflich, dass die sieben Zeugen \u2013 soweit ersichtlich \u2013 nicht der deutschen Sprache m\u00e4chtig sind und es zu ihrer Vernehmung der Hinzuziehung von Dolmetschern f\u00fcr verschiedene Sprachen bedarf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beweisaufnahme er\u00fcbrigt sich nicht deshalb, weil eine andere Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) im Inland festgestellt werden k\u00f6nnte. Davon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen.<\/li>\n<li>Die streitige Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 1) habe auf der Messe C den Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 21 verteilt, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgebildet und beworben werde, ist bislang nicht bewiesen. Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig die Beweisaufnahme zu dieser Behauptung nicht fortgesetzt und insbesondere die weitere Zeugin Evicman hierzu nicht vernommen. \u00dcberdies stehen die bisher teilweise schriftlich eingeholten Aussagen der Zeugen zu dieser Behauptung gleichsam im Widerspruch zueinander.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes erlaubt auch keine der Urkunden, die die Kl\u00e4gerin zur Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht hat, die Feststellung einer Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\nDer Internetauftritt der Beklagten \u201eA\u201c (Anlage K 3) ist in englischer Sprache gehalten. Er ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zudem in den Sprachen T\u00fcrkisch, Russisch, Spanisch, Italienisch, Arabisch, Portugiesisch und Franz\u00f6sisch abrufbar, nicht jedoch auf Deutsch. Der von der Webseite der Beklagten zu 1) herunterladbare E-Catalogue (Anlage K 10) ist gleichfalls in englischer Sprache abgefasst. Die \u00fcberreichte Bedienungsanleitung (Anlage K 15) ist spanischsprachig. Angesichts dessen l\u00e4sst sich der erforderliche hinreichende wirtschaftlich relevante Bezug zum Inland (BGH WRP 2018, 466 \u2013 Resistograph; BGH GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime) nicht ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte annehmen. Die Beklagte zu 1) hat bestritten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt anzubieten oder zu vertreiben. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 au\u00dfer bez\u00fcglich der Geschehnisse auf der Messe C \u2013 keinen Beweis f\u00fcr den entsprechenden Inlandsbezug angetreten.<br \/>\nDie als Anlage K 13 \u00fcberreichten Videofilme 1 und 2 stammen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zufolge von der Plattform \u201ehttp:\/\/youtube.com\u201c. Soweit der Videofilm 2 zudem von der Website der Beklagten zu 1) abrufbar ist, gilt das zuvor Gesagte.<\/li>\n<li>Dass die deutschsprachigen Bedienungsanleitungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 15a, K 23, K 25 von der Beklagten zu 1) stammen und\/oder an Abnehmer in Deutschland von der Beklagten zu 1) abgegeben worden ist, hat die Beklagte zu 1) bestritten. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat keinen Beweis angetreten.<\/li>\n<li>Aus dem von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.02.2015 \u00fcberreichten Auszug der Webseite http:\/\/bg-maschinenservice.de\/de\/produkte\/abm.html l\u00e4sst sich die Abbildung und Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland nicht erkennen.<\/li>\n<li>8)<br \/>\nDas ihm nach \u00a7 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO er\u00f6ffnete Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen, \u00fcbt der Senat \u2013 nachdem die Beklagten den notwendigen Antrag gestellt haben \u2013 dahingehend aus, dass er den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckverweist.<\/li>\n<li>Nach sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde ist der Senat der \u00dcberzeugung, dass er entgegen seiner sonstigen Praxis keine Entscheidung in der Sache selbst vornimmt. Eine Zur\u00fcckverweisung f\u00fchrt zwar regelm\u00e4\u00dfig zu einer Verteuerung und Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits, was in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, insbesondere dann nicht, wenn die Klage wie vorliegend bereits seit 2014 anh\u00e4ngig ist. Dem steht indes die Schwere des Versto\u00dfes sowie der Umstand gegen\u00fcber, dass der Senat zur vollst\u00e4ndigen Wiederholung der bereits durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme sowie der (erstmaligen) Vernehmung der von der Beklagten zu 1) benannten Zeugen, die allesamt bereits erstinstanzlich benannt worden waren, verpflichtet w\u00e4re. Diese gebotene Beweisaufnahme entspricht nicht der Funktion eines Rechtsmittelgerichts. Der Gesichtspunkt der Prozess\u00f6konomie rechtfertigt allein die Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht nicht. Den Parteien w\u00fcrde schlie\u00dflich eine Tatsacheninstanz genommen. Die Zur\u00fcckverweisung dient gerade auch dem Interesse der Parteien an der Erhaltung einer \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit durch die Berufungsinstanz, da dort keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr er\u00f6ffnet ist, sondern in erster Linie eine Fehlerpr\u00fcfung stattfindet. Dies gilt umso mehr, als dass vorliegend m\u00f6glicherweise bei Nichterweislichkeit der kl\u00e4gerischen Behauptung der Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C die weitere Behauptung der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Verteilung von Katalogen auf der Messe entscheidungserheblich werden k\u00f6nnte. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat w\u00e4re im \u00dcbrigen angesichts seiner Gesch\u00e4ftsbelastung nicht zu erwarten.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer \u2013 von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommene und deshalb in der Sache nicht mehr zu bescheidende \u2013 Antrag gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 12.07.2018 auf \u00c4nderung des Passivrubrums stellt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) keine Anschlussberufung gem. \u00a7 524 ZPO dar.<\/li>\n<li>Eine Anschlussberufung muss zwar nicht ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet werden, da allein der objektive Inhalt des Parteibegehrens ma\u00dfgeblich ist (BGH NJW 2015, 12; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2017, 249 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2015, 299 \u2013 Kupplungsvorrichtung m. w. N.), so dass grunds\u00e4tzlich auch eine \u201everdeckte\u201c Anschlussberufung m\u00f6glich ist. Vorliegend bietet der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.07.2018 jedoch keinen Anhalt daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin neben der Beklagten zu 1) nunmehr auch weitere Parteien wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch nehmen wollte.<\/li>\n<li>Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift bzw. in einem sp\u00e4teren Schriftsatz gew\u00e4hlten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grunds\u00e4tzlich der Auslegung zug\u00e4nglich ist. Ma\u00dfgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erkl\u00e4rung bei objektiver W\u00fcrdigung des Erkl\u00e4rungsinhalts beizulegen ist (BGH NJW-RR 2008, 582).<br \/>\nAusgehend hiervon gibt der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.07.2018 eindeutig zu erkennen, dass der darin enthaltende Antrag auf Erg\u00e4nzung des Rubrums, nicht aber auf eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite gem. \u00a7 263 ZPO gerichtet ist. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst gebeten, \u201edas Rubrum bzgl. der Beklagten zu 1) wie vorstehend ersichtlich zu \u00e4ndern.\u201c Vorstehend aufgef\u00fchrt war \u201e1. abm makine A.S. (sic: die Beklagte zu 1)) handelnd auch unter ABM Industries A.S. sowie ABM Industries Dis Ticaret A.S.\u201c Der Wortlaut spricht eindeutig daf\u00fcr, dass es sich bei den genannten Firmen nach Auffassung der Kl\u00e4gerin um ein und dieselbe juristische Person, n\u00e4mlich die Beklagte zu 1) handelt. Auch in ihrer Antragsbegr\u00fcndung erl\u00e4utert sie zweifelsfrei, dass sie wegen der ihrer Ansicht nach gegebenen Indizien davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) auch unter den weiteren genannten Bezeichnungen am Markt auftritt. Sie, die Kl\u00e4gerin, ging mithin von Identit\u00e4t der (einen [1]) verklagten Partei aus.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten der Berufung war dem Landgericht vorzubehalten, da der endg\u00fcltige Erfolg der Berufung erst nach der abschlie\u00dfenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG K\u00f6ln NJW-RR 1987, 1152). Die Gerichtsgeb\u00fchren beider Instanzen waren gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 S. 1 GKG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang niederzuschlagen. Die oben im Einzelnen erl\u00e4uterten wesentlichen Verfahrensm\u00e4ngel, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruht, stellen zugleich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von \u00a7 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar (OLG M\u00fcnchen NJOZ 2016, 184).<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung ist im Hinblick auf \u00a7\u00a7 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit \u2013 allerdings ohne Abwendungsbefugnis \u2013 geboten (BGH JZ 1977, 232; OLG M\u00fcnchen NJW 2011, 3729).<\/li>\n<li>Die Revision war nicht zuzulassen. Gr\u00fcnde, die die Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben. Weder hat die Sache grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert der Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der h\u00f6chst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft.<\/li>\n<li>Streitwert des Berufungsverfahrens: 500.000,00 \u20ac.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2794 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. September 2018, Az. 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