{"id":7712,"date":"2018-07-19T17:00:03","date_gmt":"2018-07-19T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7712"},"modified":"2018-12-14T13:13:40","modified_gmt":"2018-12-14T13:13:40","slug":"i-15-u-43-15-schweinefussboden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7712","title":{"rendered":"I-15 U 43\/15 &#8211; Schweinefu\u00dfboden"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2798<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Juli 2018, Az.\u00a0I-15 U 43\/15<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3639\">4a O 70\/14<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2015, Az. 4a O 70\/14, in Ziffer I. 4. des Tenors abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>\u201edie unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, entweder etwaige Entgelte zu erstatten oder ersatzweise patentfreie Erzeugnisse zu liefern, bei denen die offene Seite der Abstandhalter auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einf\u00fcll\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegt, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.\u201c<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird die Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 10 2008 055 XXA (im Folgenden Klagepatent I; Anlage K 2) und des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik F erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 369 XXB (Im Folgenden Klagepatent II, Anlage K 3), die jeweils einen beheizbaren Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle zum Gegenstand haben.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des Klagepatents I erfolgte am 04.11.2008, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents I am 16.12.2010. Das Klagepatent I war bis zum 19.09.2013 in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent II wurde am 30.10.2009 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents I in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II wurde am 19.12.2012 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 des Klagepatents I lautet:<\/li>\n<li>\u201eBeheizbarer Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt sind und mittels durch diese Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen (11) beheizbar sind, wobei jeder Plattenk\u00f6rper jeweils eine die Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh bildende, mit einer Einlauf\u00f6ffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abst\u00fctzende Unterschale (7) aufweist, die an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen der Tr\u00e4ger versehen sind und in ihrem Fl\u00e4chenbereich durch St\u00fctzen (6, 9) aneinander abgest\u00fctzt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die St\u00fctzen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt aufweisen, deren seitliche \u00d6ffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) ausgerichtet sind.\u201c<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 des Klagepatents II lautet:<\/li>\n<li>\u201eBeheizbarer Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt ist, deren Hohlr\u00e4ume mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser bef\u00fcllt sind und mittels durch diese Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenk\u00f6rper jeweils eine die Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh bildende, mit einer Einlauf\u00f6ffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abst\u00fctzende Unterschale (7) aufweist, die an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen der Tr\u00e4ger versehen sind und in ihrem Fl\u00e4chenbereich durch St\u00fctzen aneinander abgest\u00fctzt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die St\u00fctzen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche \u00d6ffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) ausgerichtet sind.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus den Klagepatentschriften stellen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dar.<\/li>\n<li>Figur 2 zeigt die Teile eines Plattenk\u00f6rpers in einer Explosionsdarstellung von schr\u00e4g unten:<\/li>\n<li>In Figur 6 ist die Oberschale von unten zu sehen:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Spezialistin f\u00fcr Stallboden-Systeme aus Kunststoff f\u00fcr die Viehhaltung. Sie entwickelt, produziert und vertreibt u. a. beheizte B\u00f6den f\u00fcr Ferkelst\u00e4lle.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine in G ans\u00e4ssige Wettbewerberin, die vorwiegend Anlagen f\u00fcr die Schweinehaltung herstellt und vermarktet. Sie k\u00fcndigte im Fr\u00fchjahr 2012 unter anderen \u00fcber die Internetseite A eine neue Produktlinie betreffend hy-<br \/>\ndraulisch beheizbare Platten f\u00fcr die Schweinezucht an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In ihrem Internetauftritt (Anlage K 6) wird es als \u201eH\u201c-F\u00fcllsystem bezeichnet, das eine blasenfreie Bef\u00fcllung des Hohlraums der Platte mit Wasser sicherstelle. Die Beklagte stellte dieses Stallboden-System auf der Fachmesse B aus, die vom 12.11. bis 16.11.2012 in C stattfand (Anlage K 8). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde in der Folgezeit von der D Vertriebspartnerin der Beklagten, der E GmbH &amp; Co. KG in I, in F zum Verkauf angeboten (Anlage K 10).<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind von der Kl\u00e4gerin: Das Lichtbild Anlage K 12c zeigt die Unterschale des Plattenk\u00f6rpers mit den St\u00fctzen (Abstandhaltern) und der Heizleitung bei abgenommener Oberschale.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Lichtbilder aus der Anlage K 13 zeigen Details der St\u00fctzen aus dem Lichtbild Anlage K 12 c:<\/li>\n<li>Seit Anfang 2015 bietet die Beklagte eine abge\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsform an, bei der die Oberschale um 180\u00b0 gedreht ist, so dass die offene Seite der auf dem rechten Lichtbild erkennbaren dreieckf\u00f6rmigen St\u00fctzstruktur auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einf\u00fcll\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegt. Die Kl\u00e4gerin greift diese Ausf\u00fchrungsform nicht an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. In der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz hat sie klargestellt, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche bis zu dessen Erl\u00f6schen auf das Klagepatent I und f\u00fcr die Zeit danach auf das Klagepatent II gest\u00fctzt werden. Einen weiteren Antrag auf Vernichtung hat die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Hilfsweise hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf eine mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzt, wobei wegen der Hilfsantr\u00e4ge auf das angefochtene Urteil verwiesen wird.<\/li>\n<li>Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 12.05.2015 \u2013 mit Ausnahme eines Teils des Zeitraums, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn begehrt hat \u2013 weit \u00fcberwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung, zu Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt, wobei Ziffer I. 4. des Tenors betreffend den R\u00fcckruf wie folgt lautet:<\/li>\n<li>\u201edie unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klagepatente unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Einer unmittelbaren Benutzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig ohne W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid anbiete und der patentgem\u00e4\u00dfe beheizbare Boden erst hergestellt sei, wenn der Abnehmer Wasser in die Bodenplatten einf\u00fclle. Wasser sei eine (Allerwelts-) Zutat, \u00fcber die der Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich verf\u00fcge und mit der dieser zwingend die patentgem\u00e4\u00dfe Gesamtvorrichtung herstelle. Das sei der Beklagten zurechenbar, weil sie wisse, wolle und den Abnehmer auf ihrer Internetseite dazu anleite, die Plattenk\u00f6rper mit Wasser zu f\u00fcllen, damit diese die ihnen zugedachte Heizwirkung entfalten. Eine andere sinnvolle Nutzung der Bodenplatten sei nicht ersichtlich, zumal diese \u00fcber eine Heizleitung und einen Einf\u00fcllstutzen zum Einf\u00fcllen eines W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids verf\u00fcgten.<\/li>\n<li>Die St\u00fctzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien patentgem\u00e4\u00df. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Merkmals ergebe, m\u00fcssen sie nicht durchg\u00e4ngig seitlich offen sein. Vielmehr gen\u00fcge es, wenn sie im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen gebildet werden. Im \u00dcbrigen stehe die technische Gestaltung der St\u00fctzen im Belieben des Fachmannes. Sie k\u00f6nnen insbesondere zweiteilig ausgebildet und im der Unterseite zugeh\u00f6rigen Teil hohl mit einem \u201eDeckel\u201c ausgestaltet sein. Auf diese Weise sei auch der mit einem Rohrstutzen bezweckte Vorteil einer gr\u00f6\u00dferen Tragf\u00e4higkeit als bei schmalen geraden Stegen erzielbar. Zudem lasse sich den Klagepatenten nicht entnehmen, dass die seitliche \u00d6ffnung zwingend der Entl\u00fcftung der gesamten St\u00fctzen dienen m\u00fcsse. Das patentgem\u00e4\u00dfe Ziel einer blasenfreien Bef\u00fcllung bestehe darin, das W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid gleichm\u00e4\u00dfig und gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcber die Unterseite der Oberschale zu verteilen, damit diese sehr gleichm\u00e4\u00dfig beheizt werde. Soweit die St\u00fctzen weder mit dem zu bef\u00fcllenden Hohlraum noch mit der Oberschale verbunden seien, bed\u00fcrfe es daher keiner vollst\u00e4ndigen Entl\u00fcftung. Lege man dies zugrunde, sei das Merkmal verwirklicht, weil im Bereich oberhalb des Deckels, der von unten an die Oberschale angrenze, die St\u00fctzen von seitlich offenen Rohrst\u00fctzen mit einem eckigen Querschnitt gebildet werden. Unerheblich sei, dass dieser Bereich schmal sei, da die Klagepatente keine bestimmte Mindesth\u00f6he des Rohrstutzens vorgeben. Au\u00dferdem behaupte die Beklagte selbst nicht, dass der Rohrstutzen die ihm zugewiesene Funktion einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des W\u00e4rmefluids unter die Oberfl\u00e4che nicht erf\u00fclle.<\/li>\n<li>Zuletzt seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen alle auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet. Die Klagepatente verlangten bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung keine geometrisch exakte Ausrichtung. Vielmehr sei dieses Merkmal stets erf\u00fcllt, wenn bei einem schr\u00e4g gestellten Plattenk\u00f6rper, bei dem sich die Einf\u00fcll\u00f6ffnung am h\u00f6chsten Punkt des Hohlraumes befinde, alle den Hohlraum nach oben begrenzenden Fl\u00e4chen in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung ansteigen und die Blasen somit ohne Behinderung in Richtung Einf\u00fcll\u00f6ffnung aufsteigen k\u00f6nnen. Daf\u00fcr gen\u00fcge es, wenn die Rohrstutzen in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung offen seien. Die Luft k\u00f6nne in diesem Fall auch ungehindert austreten, wenn die St\u00fctzen seitlich versetzt zur Einf\u00fcll\u00f6ffnung angeordnet seien. Deswegen sei dieses Merkmal verwirklicht, obwohl die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen parallel zur kurzen Seite der Platte verlaufen und sich die Einf\u00fcll\u00f6ffnung an einem Rand der Oberschale befinde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe ihren Unterlassungsantrag in der Klageschrift nicht zumindest auch auf das deutsche Klagepatent gest\u00fctzt. Das ergebe sich im Wege der Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtinhalts der Klageschrift, insbesondere daraus, dass sie den Antrag auf Grundlage des Klagepatents II formuliert und ausgef\u00fchrt habe, dass das Klagepatent I seine Wirkung bereits am 20.09.2013, mithin vor Klageerhebung verloren habe.<\/li>\n<li>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und f\u00fchrt an: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Klagepatente nicht.<\/li>\n<li>Sie verf\u00fcge nicht \u00fcber St\u00fctzen, die zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen oder l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen gebildet werden. Aufgabe und Zweck des Klagepatents sei es, dass durch \u00d6ffnen der rohrstutzf\u00f6rmigen St\u00fctzen die gesamte Luft aus dem Hohlraum der Plattenk\u00f6rper einschlie\u00dflich der St\u00fctzen entweiche. Davon ausgehend sei dieses Merkmal schon deswegen nicht erf\u00fcllt, weil die einteilig ausgef\u00fchrten St\u00fctzen (Abstandhalter) im gesamten Bereich zwischen Unter- und Oberschale geschlossen seien, so dass dort ein mit Luft umgebener Raum existiere. Soweit auf der Oberseite der Abstandhalter an zwei der drei Seiten eine minimale Schwei\u00dfkante vorhanden sei, handle es sich um notwendige Materialreserven, um die Oberschale mit den Abstandhaltern verschwei\u00dfen zu k\u00f6nnen. Die H\u00f6he der beiden Schwei\u00dfkanten sei wesentlich geringer als 0,5 cm und schmelze teilweise sogar beim Schwei\u00dfvorgang vollst\u00e4ndig auf. Sie variiere in Abh\u00e4ngigkeit davon, wie viel Material beim Schwei\u00dfen aufgeschmolzen werde. Diese Ausgestaltung eines gleichschenkligen Dreiecks oberhalb des Hohlk\u00f6rpers mit geschlossenem Deckel sei aus Sicht des Fachmannes kein Rohrstutzen. Vielmehr verstehe er darunter nur Ausgestaltungen, die in den Figuren der Klagepatentschrift und des gew\u00fcrdigten Stands der Technik offenbart werden und im Einklang mit dem allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis von einem Rohrstutzen ein kurzes St\u00fcck Rohr zeigten. Abgesehen davon verstehen die Klagepatente unter einem Rohrstutzen eine Ausgestaltung, die sowohl mit Ober- als auch Unterschale verbunden sei und beide aneinander abst\u00fctze. Dazu sei der Bereich oberhalb des Deckels nicht in der Lage.<\/li>\n<li>Falls man auf den gesamten Abstandhalter abstelle, sei dies ebenfalls kein patentgem\u00e4\u00dfer Rohrstutzen. Der Fachmann verstehe unter einer blasenfreien Bef\u00fcllung des Hohlraums der Plattenk\u00f6rper, dass der gesamte von Ober- und Unterschale eingeschlossene Raum mit Wasser gef\u00fcllt werde und keine Hohlr\u00e4ume oder Taschen verblieben, die noch mit Luft gef\u00fcllt seien. Auch deswegen seien die \u00d6ffnungen der Rohrstutzen konstruktiv so auszugestalten, dass die gesamte Luft aus von Ober- und Unterschale umgrenzten Raum verdr\u00e4ngt und dieser Innenraum vollst\u00e4ndig blasenfrei mit Wasser gef\u00fcllt werde. Nur auf diese Weise sei gew\u00e4hrleistet, dass keine kalten Luftblasen im Hohlraum vorhanden seien, die zu einer ungew\u00fcnschten Nichterw\u00e4rmung der Oberfl\u00e4che f\u00fchrten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die W\u00e4rmemenge in der Luft ausreiche, das Wasservolumen \u201emerklich\u201c abzuk\u00fchlen, weil das Klagepatent auf eine gleichm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung der Oberschale abziele. Wenn schon wenige Luftblasen, die nicht zu sp\u00fcrbaren Temperaturunterschieden f\u00fchrten, nachteilig seien, wolle das Klagepatent erst recht vermeiden, dass \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Abstandhaltern \u2013 ein gro\u00dfes Luftvolumen im Hohlraum verbleibe, das ebenfalls zu einer Abk\u00fchlung des Wassers oberhalb des Deckels f\u00fchre. Der Effekt des W\u00e4rmeunterschieds sei nicht anders als bei den Luftblasen im Stand der Technik. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle davon ausgehend dieses Merkmal allein deshalb nicht, weil der gesamte Abstandhalter zu 99,9 % mit Luftblasen gef\u00fcllt bleibe. Zudem bleibe bestritten, dass die Luft oberhalb des Deckels \u00fcberhaupt entweichen k\u00f6nne. Vielmehr dringe dort Wasser nicht oder nicht vollst\u00e4ndig ein. Doch selbst wenn dieser minimal hohe Bereich, der zudem auch nicht gleichm\u00e4\u00dfig geformt sei, mit Wasser bef\u00fcllt w\u00fcrde, so trage dies nicht zu einer Erw\u00e4rmung der Oberschale bei und diese werde nicht gleichm\u00e4\u00dfig beheizt. Vielmehr k\u00fchle das gro\u00dfe Volumen der eingefangenen kalten Luft in der St\u00fctze die Temperatur des umgebenden Wassers ab, was durch die minimale Menge Wasser im Bereich der Schwei\u00dfkante nicht kompensierbar sei.<\/li>\n<li>Des Weiteren seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die vermeintlichen \u00d6ffnungen der auf dem Lichtbild K 14 rechts angeordneten Abstandhalter, d. h. die komplett offenen Seiten der \u201eDreiecke\u201c, nicht auf die Einf\u00fcll\u00f6ffnung in der linken oberen Ecke ausgerichtet, obwohl die Klagepatente ausnahmslos bei allen seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen eine solche Ausrichtung verlangten. Es handle sich dabei um eine konkrete geometrische Vorgabe, die nicht erf\u00fcllt sei. Zudem werde selbst bei einem Schr\u00e4gstellen der Raum, der von den beiden Schwei\u00dfkanten eingegrenzt und mit Luft bef\u00fcllt sei, nicht vollst\u00e4ndig entl\u00fcftet und es dringe dort nicht vollst\u00e4ndig Wasser ein.<\/li>\n<li>Zuletzt seien die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper nicht mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid bef\u00fcllt mit der Folge, dass eine unmittelbare Patentverletzung ausscheide. Das Landgericht habe f\u00fcr die Abgrenzung von einer mittelbaren Patentverletzung zu Unrecht darauf abgestellt, dass es sich um ein unwichtiges Merkmal handle, obwohl patentrechtlich insoweit nicht nach der Bedeutung eines Merkmals differenziert werden d\u00fcrfe. Ferner habe es nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Anspruch nicht auf Wasser beschr\u00e4nkt sei, sondern allgemein ein W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid beansprucht werde. Es gebe jedoch eine Vielzahl von \u2013 auch k\u00fcnstlichen \u2013 W\u00e4rmetr\u00e4gerfl\u00fcssigkeiten, die keine Allerweltszutat darstellten, relativ teuer seien und \u00fcber die der Abnehmer nicht verf\u00fcge. Ungeachtet dessen seien die Bodenplatten ohne W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid bestens verwendbar. Es stehe im Belieben des Abnehmers, ob er sie mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid bef\u00fclle oder etwa in warmen Monaten davon absehe. Ihr Internetauftritt in spanischer Sprache (Anlage K 6) sei nicht f\u00fcr die D Abnehmer bestimmt, so dass daraus keine Verwendungsbestimmung herzuleiten sei. Ferner sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Heizung verwendbar, auch wenn kein Wasser in den Plattenk\u00f6rper gef\u00fcllt werde. Die Platten k\u00f6nnten auch mit Luft beheizt werden, da der Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers erw\u00e4rmt werde, wenn durch die Heizleitung warmes Wasser flie\u00dfe. Bei 40\u00b0 C warmem Wasser in der Heizleitung treten keine Sch\u00e4den am Kunststoff ein. Ihr sei nicht positiv bekannt, dass die soeben beschriebene Nutzung in der Praxis stattfinde. Es gebe aber keinen Grund, warum Landwirte die Platten nicht auf diese Weise verwenden sollten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe zudem den Unterlassungsanspruch jedenfalls bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf das Klagepatent I gest\u00fctzt und nicht auf das Klagepatent II. Dies folge aus der Formulierung des Klageantrages, der Patentanspruch 1 des Klagepatents I wiedergebe, und aus der zugeh\u00f6rigen Klagebegr\u00fcndung, in der sie den Unterlassungsanspruch ausschlie\u00dflich auf Normen des PatG gest\u00fctzt habe. Ihre Erkl\u00e4rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung stelle daher eine Klager\u00fccknahme bezogen auf das Klagepatent I verbunden mit einer Klageerweiterung im Hinblick auf das Klagepatent II dar mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin die damit verbundenen Kosten zu tragen habe.<\/li>\n<li>Zuletzt habe die Kl\u00e4gerin einen R\u00fcckrufanspruch nicht schl\u00fcssig dargelegt. \u00dcberdies scheide ein solcher Anspruch gegen eine Person mit Sitz im Ausland aus. Er w\u00e4re zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da patentfreie Ausweichm\u00f6glichkeiten bestehen. Ihre Kunden h\u00e4tten allenfalls einen Nachlieferungsanspruch. Es m\u00fcsse ihr frei stehen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzunehmen und stattdessen eine patentfreie Ausf\u00fchrungsform zu liefern. Ferner gehe der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu weit, da er keine Beschr\u00e4nkung auf F als das Gebiet des Inverkehrbringens enthalte.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2015, Az. 4a O 70\/14 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen<\/li>\n<li>hilfsweise die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Klageantrag zu I. 5 auf R\u00fcckruf wie folgt erg\u00e4nzt wird:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 entweder etwaige Entgelte zu erstatten oder ersatzweise patentfreie Erzeugnisse zu liefern, bei denen die offene Seite der Abstandhalter auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einf\u00fcll\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegt \u2026\u201c .<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt vor: Die Klagepatente lehrten nicht, dass beim Bef\u00fcllen der Plattenk\u00f6rper mit Wasser die gesamte Luft, die sich in den Hohlr\u00e4umen der Rohrstutzen befinde, entfernt werde. Vielmehr geh\u00f6rten zum blasenfrei zu bef\u00fcllenden Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers nur die Bereiche, die mit Wasser bef\u00fcllbar seien und in denen somit Wasser Luft verdr\u00e4ngen k\u00f6nne. Daher f\u00fchre es nicht aus dem Schutzbereich heraus, dass bei den Abstandhaltern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterhalb der Deckel Luft verbleibe, weil diese sich in R\u00e4umen befinde, die von dem mit Wasser zu bef\u00fcllenden Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers hermetisch abgedichtet seien. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Abstandhalter jeweils im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit dreieckigem Querschnitt (\u201eSt\u00fctzenoberteile\u201c) gebildet. Deren ca. 2 cm lange W\u00e4nde seien 0,5 cm hoch und umfassten einen blasenfrei mit Wasser zu bef\u00fcllenden Hohlraum mit einem Volumen von etwa 1 cm\u00b3. Infolgedessen sei nach Bef\u00fcllung eine 0,5 cm dicke Wasserschicht \u00fcber die seitliche \u00d6ffnung mit dem \u00fcbrigen Wasser im Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers w\u00e4rmeleitend verbunden. Aufgrund der hohen W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von Wasser werde so eine gleichm\u00e4\u00dfige Beheizung der Oberschale erreicht. Das im St\u00fctzenoberteil enthaltenen Wasser werde durch die Luft im St\u00fctzenunterteil nicht merklich abgek\u00fchlt.<\/li>\n<li>Das weitere streitige Merkmal sei ausweislich der Beschreibung funktional so zu verstehen, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Anordnung der \u00d6ffnungen in den St\u00fctzenoberteilen immer dann vorliege, wenn bei schr\u00e4ggestellter Platte mit der Einf\u00fcll\u00f6ffnung am h\u00f6chsten Punkt beim Bef\u00fcllen mit Wasser eine vollst\u00e4ndige Entl\u00fcftung des Hohlraumes innerhalb der St\u00fctzenoberteile stattfinde. Daher sei keine exakte geometrische Ausrichtung der seitlichen \u00d6ffnungen auf die Einf\u00fcll\u00f6ffnung erforderlich, sondern es gen\u00fcge, sie alle derart in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung offen auszugestalten, dass beim Bef\u00fcllvorgang im Hohlraum keine Taschen gebildet werden, in denen die aufsteigende Luft zur\u00fcckgehalten werden k\u00f6nnte. S\u00e4mtliche denkbaren Ausrichtungen dieser \u00d6ffnungen, bei denen diese Funktion gew\u00e4hrleistet sei, machten von der Lehre der Klagepatente Gebrauch. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall.<\/li>\n<li>Ferner liege eine unmittelbare Patentverletzung vor, da der Beklagten die Bef\u00fcllung des hohlen Plattenk\u00f6rpers mit Wasser zurechenbar sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zudem ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Verwendung als Warmwasserheizung bestimmt und werde dementsprechend beworben. Die von der Beklagten genannte Verwendungsalternative als W\u00e4rmetr\u00e4gerkissen w\u00fcrde eine andere konstruktive Ausgestaltung der beheizbaren Bodenplatte mit einer elektrischen Heizvorrichtung und einem elektrischen Anschluss erfordern. Auch eine Beheizung der Platten mit Luft scheide aus. Werde die Heizleitung mit hei\u00dfem Wasser versehen, sei der W\u00e4rmeaustausch bei Luft zu gering, es schmelze aber eventuell der Kunststoff. Die Heizleitung im Hohlraum sei praktisch wie ein Tauchsieder, der nur mit einer Fl\u00fcssigkeit sinnvoll verwendbar sei.<\/li>\n<li>Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie gem\u00e4\u00df Beweis- und Hinweisbeschluss vom 14.04.2016 (Bl. 243 ff. GA) und Erg\u00e4nzendem Beweisbeschluss vom 10.07.2017 (Bl. 343 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.03.2016 (Bl. 235 f. GA), das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J vom 07.04.2017 (Anlage) und dessen erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 12.10.2017 (Bl. 354 ff. GA) verwiesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist weit \u00fcberwiegend nicht begr\u00fcndet. Lediglich im Hinblick auf den R\u00fcckrufanspruch hat sie teilweise Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung \u2013 nur bezogen auf das Klagepatent II \u2013 gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG sowie auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadenersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bezogen auf das Klagepatent I bis zum 19.09.2013 und aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. mit den genannten Vorschriften aus dem PatG bezogen auf das Klagepatent II ab dem 20.09.2013.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klagepatente lehren einen beheizbaren Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle.<\/li>\n<li>Nach den Ausf\u00fchrungen in den Klagepatentschriften zum Stand der Technik sind beheizbare B\u00f6den f\u00fcr Viehst\u00e4lle, wie sie der Obersatz der Klagepatentanspr\u00fcche beschreibt, vorbekannt, etwa aus der DE 20 2007 009 XXB. Ferner sei \u2013 so nur das Klagepatent I \u2013 aus der GB 2 404 XXC eine feuchtigkeitsbest\u00e4ndige, isolierte Bodenplatte aus Kunststoff bekannt, deren Ober- und Unterschale durch St\u00fctzen verbunden seien, welche die Gestalt von l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen haben.<\/li>\n<li>Bei diesen beheizbaren B\u00f6den bezeichnen beide Klagepatente es als problematisch, die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper blasenfrei mit dem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid zu bef\u00fcllen. Diese Schwierigkeit ergebe sich insbesondere, wenn in dem Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers zur Steigerung der Stabilit\u00e4t St\u00fctzen mit gro\u00dfer Tragkraft angeordnet werden m\u00fcssten (Absatz [0003] der Klagepatentschriften).<\/li>\n<li>Zur Behebung dieses Problems seien \u2013 so die Klagepatentschriften in Absatz [0004] weiter \u2013 die Oberseiten der Oberschalen der Plattenk\u00f6rper pyramidenf\u00f6rmig ausgebildet und die Einf\u00fcll\u00f6ffnungen im Bereich der Pyramidenspitzen angeordnet worden. Auf diese Weise solle erreicht werden, dass die sich beim Bef\u00fcllen in den Hohlr\u00e4umen bildenden Luftblasen entlang der schr\u00e4gen Pyramidenfl\u00e4chen zu den an den Pyramidenspitzen befindlichen Einf\u00fcll\u00f6ffnungen aufsteigen. Dies gelinge allerdings nur, wenn die Pyramidenfl\u00e4chen einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steilen Neigungswinkel h\u00e4tten und wenn entlang dem Wanderweg der Luftblasen keine Hohlr\u00e4ume oder Taschen angeordnet seien, in denen die Luftblasen h\u00e4ngen bleiben k\u00f6nnten. Um eine solche Taschenbildung zu vermeiden, w\u00fcrden bei den vorbekannten Plattenk\u00f6rpern als St\u00fctzen zwischen Ober- und Unterschale ausschlie\u00dflich flache, gerade Stege verwendet. Daran kritisieren die Klagepatentschriften, dass sie nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Kr\u00e4fte aufnehmen und zwischen Ober- und Unterschale \u00fcbertragen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe der Klagepatente, den vorbekannten beheizbaren Boden im Hinblick auf seine Stabilit\u00e4t zu verbessern und zugleich eine blasenfreie Bef\u00fcllung sicherzustellen (Absatz [0005] der Klagepatentschriften).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents II einen beheizbaren Boden mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Es handelt sich um einen beheizbaren Boden f\u00fcr Viehst\u00e4lle.<\/li>\n<li>2. Der beheizbare Boden ist aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenk\u00f6rpern zusammengesetzt.<\/li>\n<li>3. Die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper sind<br \/>\n3.1. mit einem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid, insbesondere mit Wasser, bef\u00fcllt und<br \/>\n3.2. mittels durch diese Hohlr\u00e4ume verlaufender Heizleitungen beheizbar.<\/li>\n<li>4. Jeder Plattenk\u00f6rper weist auf:<br \/>\n4.1. eine Oberschale (1) und<br \/>\n4.2. eine Unterschale (7).<\/li>\n<li>5. Die Oberschale (1)<br \/>\n5.1. bildet eine Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh und<br \/>\n5.2. ist mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) versehen.<\/li>\n<li>6. Die Unterschale (7) st\u00fctzt die Oberschale (1) ab.<\/li>\n<li>7. Die Oberschale (1) und die Unterschale (7) sind<br \/>\n7.1. an ihren R\u00e4ndern fl\u00fcssigkeitsdicht miteinander verbunden;<br \/>\n7.2. an ihren R\u00e4ndern mit Mitteln zum Einh\u00e4ngen von Tr\u00e4gern versehen und<br \/>\n7.3. in ihrem Fl\u00e4chenbereich mit St\u00fctzen aneinander abgest\u00fctzt, die durch den Hohlraum verlaufen.<\/li>\n<li>8. Die St\u00fctzen (6, 9) werden zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet.<\/li>\n<li>9. Die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen (6a) sind alle auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung (5) ausgerichtet.<\/li>\n<li>Der einzige Unterschied zum Patentanspruch 1 des Klagepatents I besteht darin, dass das Merkmal 8 lautet:<\/li>\n<li>8. Die St\u00fctzen (6, 9) weisen zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohr-stutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Landgericht hat zutreffend eine unmittelbare Benutzung des Merkmals 3.1 bejaht, obwohl die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid anbietet und liefert.<\/li>\n<li>Bei einem Kombinationspatent liegt zwar eine unmittelbare Verletzungshandlung im Regelfall nur vor, wenn die Gesamtkombination geliefert wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des \u00a7 10 PatG umgangen werden w\u00fcrde und weil eine Unterkombination nicht gesch\u00fctzt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013Zerfallszeitmessger\u00e4t; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015, I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik m. w. N.).<\/li>\n<li>Gleichwohl kommt bei einem Kombinationspatent ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgesch\u00fctzte Kombination ergibt. Diese Einstufung ist gerechtfertigt, wenn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher Zutaten bedarf, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat (f\u00fcr das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 \u2013 Kunststoffhohlprofil; f\u00fcr das Patentgesetz 1981: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015 \u2013 I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik).<\/li>\n<li>Dies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: W\u00fcrde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so l\u00e4ge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor. Damit wertungsgem\u00e4\u00df vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts-) Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t; Senat, Urteil vom 19.02.2015 \u2013 I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A. Rn. 380).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier, weil es sich bei Wasser aus den \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils, die sich der Senat zu eigen macht und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, um eine die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpernde \u201eAllerweltszutat\u201c handelt, \u00fcber die der Abnehmer verf\u00fcgt und die er mit Sicherheit einsetzen wird, um den beheizbaren Boden seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Berufungsangriffe der Beklagten hiergegen verfangen nicht. Unerheblich ist zun\u00e4chst, dass die Klagepatente nicht auf Wasser beschr\u00e4nkt sind, sondern allgemein ein W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid beanspruchen, bei dem es sich auch um andere, insbesondere k\u00fcnstlich hergestellte Fl\u00fcssigkeiten handeln kann, \u00fcber die Abnehmer regelm\u00e4\u00dfig nicht verf\u00fcgen und die sie sich voraussichtlich auch nicht beschaffen werden. Kommen nach der allgemeinen patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verschiedene Zutaten zur Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung in Betracht, so ist eine unmittelbare Patentverletzung bereits gegeben, wenn nur eine davon die oben dargelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt, weil es gen\u00fcgt, wenn Abnehmer entweder diese \u201eAllerweltszutat\u201c oder stattdessen ein Substitut einsetzen. Dies ist bei wertender Betrachtung gleich zu beurteilen, auch wenn die m\u00f6glichen Substitute nicht \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c vorhanden sind, weil in dieser Konstellation ebenfalls sicher ist und der Verletzer wei\u00df, dass der Abnehmer die fehlende \u201cAllerweltszutat\u201c besorgen und zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung kombinieren wird.<\/li>\n<li>Das neue Vorbringen der Beklagten im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 17.03.2016, die Platten k\u00f6nnten auch mit Luft im Hohlraum beheizt werden, da durch die Heizleitungen Wasser flie\u00dfe, das die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper erw\u00e4rme, steht der Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung ebenfalls nicht entgegen. Es ist in der Berufungsinstanz bereits nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil die Beklagte keinen Zulassungsgrund im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Abgesehen davon hat sie eine alternative patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in erheblicher Weise aufgezeigt. Eine unmittelbare Patentverletzung scheidet in der hier vorliegenden Konstellation der Hinzuf\u00fcgung einer Allerweltszutat durch den Abnehmer nicht schon aus, wenn irgendeine andere, nicht patentverletzende Verwendung der gelieferten Teile theoretisch denkbar oder m\u00f6glich ist. Vielmehr ist eine Kombination dieser Zutat mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung erst dann nicht mehr sicher zu erwarten, wenn diese alternative Verwendung auch praktisch sinnvoll ist. Dazu hat die Beklagte weder hinreichend vorgetragen noch gibt es sonst entsprechende konkrete Anhaltspunkte. Die Beklagte selbst hat erkl\u00e4rt, ihr sei nicht positiv bekannt, dass die von ihr angef\u00fchrte Nutzung in der Praxis tats\u00e4chlich stattfinde. \u00dcberdies erscheint es nach den Umst\u00e4nden als ausgeschlossen, dass Landwirte den Plattenk\u00f6rper mit Luft beheizen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist Bestandteil einer Warmwasserbodenheizung und dient allein diesem Zweck. Das zeigt bereits ihre Konstruktion mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung, einem mit einer Fl\u00fcssigkeit bef\u00fcllbaren Hohlraum und darin verlaufender Heizleitungen. Dementsprechend werden sie von der Beklagten und ihrem Vertriebspartner auch als \u201eM\u201c Anlagen K 6 und K 11) und als \u201eN\u201c (Anlage K 10) bezeichnet. Ferner wird dies durch die Beschreibungen in den vorgelegten Ausz\u00fcgen aus den Internetauftritten der Beklagten (Anlagen K 6 und 7), ihrem Katalog 2013\/14 (Anlage K 11) und dem Katalog ihres Vertriebspartners Schonlau (Anlage K 10) best\u00e4tigt. Dort wird auf die einfache Bef\u00fcllung des Innenraumes mit Wasser hingewiesen (\u201eEl llenado de agua del dep\u00f3sito interior resulta muy f\u00e1cil, Anlage K 6; F\u00e1cil llenado interior de agua, Anlagen K 7 und K 11) und \u2013 im Katalog Schonlau \u2013 ein Warmwasser-Anschluss unter der \u00dcberschrift \u201eO\u201c gezeigt. Eine andere Verwendungsm\u00f6glichkeit als diejenige als Warmwasserbodenheizung geht hingegen aus den vorgelegten Dokumenten nicht hervor. Eine Beheizung der Platten mit Luft w\u00fcrde \u00fcberdies auch keinen technischen Sinn ergeben. Wasser besitzt eine um 20fach h\u00f6here W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit als Luft. Die deutlich bessere W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit ist Landwirten als Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform grunds\u00e4tzlich auch bekannt. Bei einer Beheizung der Platten mit Luft werden daher \u2013 abh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Temperatur \u2013 entweder die Oberseiten der Oberschalen nicht ausreichend erw\u00e4rmt oder es wird deutlich mehr Energie verbraucht als bei Wasser als W\u00e4rmetr\u00e4ger, wobei eine gro\u00dfe Erhitzung der Heizleitung zudem die Gefahr von Sch\u00e4den am Kunststoff birgt. Infolgedessen werden Landwirte eine Beheizung mit Luft nicht in Betracht ziehen, sondern mit Sicherheit das in Viehst\u00e4llen stets verf\u00fcgbare Wasser in die Plattenk\u00f6rper einf\u00fcllen. Der von der Beklagten erstinstanzlich angef\u00fchrte alternative Betrieb mit einem W\u00e4rmekissen scheidet aus dem gleichen Gr\u00fcnden ebenfalls aus.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist zuletzt, dass die Bodenplatten auch ohne ein W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid einsetzbar sind, indem sie etwa im Sommer als blo\u00dfe Standfl\u00e4che f\u00fcr das Vieh dienen k\u00f6nnen. Auf eine ausnahmslose Nutzung als Heizung kommt es schon deswegen nicht an, weil es nach den Klagepatentanspr\u00fcchen gen\u00fcgt, wenn die Vorrichtung mittels durch die Hohlr\u00e4ume der Plattenk\u00f6rper verlaufender Heizleitungen \u201ebeheizbar\u201c ist, mithin die M\u00f6glichkeit besteht, die Vorrichtung bei Bedarf zu beheizen. Ein solcher Bedarf kann allgemein aufgrund der Temperaturen im Viehstall oder aus einem konkreten Grund, z. B. die Geburt von Ferkeln, bestehen und ist beim Abnehmer grunds\u00e4tzlich mit Sicherheit vorhanden, da er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform andernfalls nicht erwerben w\u00fcrde. Denn es erg\u00e4be wirtschaftlich keinen erkennbaren Sinn, Viehst\u00e4lle mit vergleichsweise teureren Bodenplatten auszustatten, die als Zusatzfunktion einen beheizbaren Boden bereitstellen, ohne diese Funktion auch zu verwenden. Davon ausgehend ist f\u00fcr das Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung allein ma\u00dfgebend, ob bei einem \u2013 mit Sicherheit eintretenden \u2013 Heizbedarf sicher davon auszugehen ist, dass der Abnehmer die Bodenplatten mit Wasser oder mit einem anderen W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid bef\u00fcllt. Das ist zu bejahen, weil dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden die einzig praktisch sinnvolle M\u00f6glichkeit einer Beheizung darstellt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ferner das Merkmal 8 beider Klagepatente, wonach die St\u00fctzen zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich aus seitlich offenen bzw. l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt bestehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs ist nach der Lehre der Klagepatente nicht zwingend erforderlich, dass die St\u00fctze ausschlie\u00dflich aus einem seitlich offenen oder l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen besteht. Vielmehr ist es auch patentgem\u00e4\u00df, wenn sich lediglich im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich ein solcher Rohrstutzen befindet. Ferner gen\u00fcgt es, wenn dessen seitliche \u00d6ffnung nur der Entl\u00fcftung des Rohrstutzens dient, diese muss nicht auch die gesamte St\u00fctze entl\u00fcften. Die Rohrstutzen sind dabei so auszugestalten, dass ihr Innenraum vollst\u00e4ndig blasenfrei mit Wasser gef\u00fcllt wird; dies f\u00fchrt nach der Lehre der Klagepatente zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Beheizung der Oberschale.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie abweichende Auffassung der Beklagten, die \u00d6ffnung der Rohrstutzen m\u00fcsse so ausgestaltet sein, dass der gesamte Hohlraum der St\u00fctze vollst\u00e4ndig entl\u00fcftet werde, ist bereits mit dem Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche nicht vereinbar. Danach gen\u00fcgt es ausdr\u00fccklich, wenn der von unten an die Oberschale angrenzende Bereich der St\u00fctzen von seitlich offenen Rohrstutzen gebildet wird bzw. die Gestalt von l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen aufweist.<\/li>\n<li>Dies bedeutet zum Einen, dass die Rohrstutzen auch nur ein Bestandteil der im \u00dcbrigen nicht rohrstutzenf\u00f6rmigen St\u00fctzen sein k\u00f6nnen. Die Rohrstutzen m\u00fcssen insbesondere nicht unmittelbar mit der Unterschale verbunden sein. Zum Anderen folgt daraus, dass \u2013 falls die Rohrstutzen nur den oberen Bereich der St\u00fctzen darstellen \u2013 auch nur dieser Teil der St\u00fctzen vollst\u00e4ndig entl\u00fcftet werden muss. Es f\u00fchrt somit nicht aus dem Schutzbereich heraus, wenn im sonstigen, nicht aus seitlich offenen Rohrstutzen gebildeten Bereich der St\u00fctzen ein Hohlraum aus Luft verbleibt. Die Klagepatente schlie\u00dfen es daher auch nicht aus, dass die St\u00fctzen im \u00dcbrigen mit einem hermetisch abgeschlossenen Hohlraum versehen sind, der nicht entl\u00fcftet wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre der Klagepatente best\u00e4tigt die gebotene funktionsorientierte Auslegung.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Aufgabe der Klagepatente besteht im Einklang mit Absatz [0005] der Klagepatentschriften objektiv darin, die Oberschale steif gegen die Unterschale abzust\u00fctzen, damit der Plattenk\u00f6rper stabil und tragf\u00e4hig ist, aber gleichzeitig zu vermeiden, dass sich Luft unter der Oberschale ansammelt, weil dies die W\u00e4rme\u00fcbertragung verschlechtern w\u00fcrde. Dieses technische Problem l\u00f6sen die Klagepatente mittels St\u00fctzen, die gem\u00e4\u00df Merkmal 7.3 durch den Hohlraum der Plattenk\u00f6rper verlaufen und von der Unterschale bis zur Oberschale reichen, und nach Merkmal 8 zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden. Diese Formgebung der St\u00fctzen f\u00fchrt dazu, dass sie bei gleichem Materialaufwand eine erheblich gr\u00f6\u00dfere Tragf\u00e4higkeit besitzen als die aus dem Stand der Technik bekannten schmalen, geraden Stege, wobei die seitliche \u00d6ffnung die hohe Stabilit\u00e4t und Tragf\u00e4higkeit nicht beeintr\u00e4chtigt. Gleichzeitig bewirkt diese Ausgestaltung, dass der Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers blasenfrei mit dem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid bef\u00fcllt wird (Absatz [0008] Klagepatentschrift I; Absatz [0007] Klagepatentschrift II). Aufgrund der seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen \u2013 und ihrer Ausrichtung zur Einf\u00fcll\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df dem weiteren Merkmal 9 (dazu siehe unten c)) \u2013 kann die Luft dort vollst\u00e4ndig entweichen und infolge ihrer Formgebung entstehen auch keine Taschen, in denen Luftblasen zur\u00fcckgehalten werden k\u00f6nnten. Auf diese Weise verteilt sich das W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid gro\u00dffl\u00e4chig und gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Unterseite der Oberschale. Diese Schilderung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0039] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0027] der Klagepatentschrift II geh\u00f6rt insoweit zur allgemeinen Beschreibung, weil lediglich das in den Abs\u00e4tzen [0004] und [0008] bzw. [0007] bereits geschilderte Prinzip der blasenfreien Bef\u00fcllung n\u00e4her erl\u00e4utert wird. Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J in seinem Gutachten vom 07.04.2017 (Anlage; nachfolgend GA) \u00fcberzeugend dargelegt hat, wird auf diese Weise zum Zwecke eines optimalen W\u00e4rme\u00fcbergangs vom W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid in das Material der Oberschale die Kontaktfl\u00e4che des W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids mit der Unterseite der Oberschale maximiert (S. 2 GA), so dass diese gleichm\u00e4\u00dfig beheizt wird. Der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur mit (Fach-) Hochschulausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Agrartechnik mit mindestens einj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Heizanlagen f\u00fcr Viehst\u00e4lle und mit Grundkenntnissen in Thermodynamik und Str\u00f6mungsmechanik handelt (vgl. S. 1 GA), erkennt dabei, dass es dem Klagepatent deshalb besonders auf eine gleichm\u00e4\u00dfige Beheizung der Oberschale ankommt, weil sich auf dieser das Vieh befindet. Das Vieh soll gleichm\u00e4\u00dfig gew\u00e4rmt werden, unabh\u00e4ngig davon, wo es sich gerade auf dem Boden befindet. Dazu bedarf es einer gro\u00dffl\u00e4chigen und gleichm\u00e4\u00dfigen \u00dcbertragung des W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids auf die Oberschale.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber lehren die Klagepatentschriften nicht, dass zum Zwecke dieser W\u00e4rme\u00fcbertragung auch die Luft im nicht an die Oberschale angrenzenden Bereich der St\u00fctzen entweichen muss. Die Beschreibung in Absatz [0007] Klagepatentschrift II bzw. Absatz [0008] Klagepatentschrift I k\u00f6nnte zwar bei isolierter Betrachtung so zu verstehen sein, dass die St\u00fctzen insgesamt als seitlich offene Rohrstutzen ausgestaltet sein m\u00fcssen, indem von der \u201eVerwendung von Rohrstutzen als St\u00fctzen\u201c die Rede ist und die Klagepatentschriften dort als vorteilhaft herausstellen, dass sie \u201eextrem stabil und tragf\u00e4hig\u201c sind und \u201eSolche zylindrischen oder prismatischen Rohrstutzen \u2026 bei gleichem Materialaufwand eine erheblich gr\u00f6\u00dfere Tragf\u00e4higkeit als schmale, grade Stege (haben)\u201c. Zudem unterscheiden die Klagepatentschriften im gew\u00fcrdigten Stand der Technik nur zwischen flachen, graden Stegen, die lediglich \u00fcber eine geringe Tragf\u00e4higkeit verf\u00fcgen (Absatz [0004] der Klagepatentschriften), und Rohrstutzen als St\u00fctzen mit gro\u00dfer Tragkraft, bei denen das Problem der Blasenbildung besteht (Abs\u00e4tze [0002] und [0003] der Klagepatentschriften), wobei die (nur) in der Klagepatentschrift I zitierte GB 2 404 XXC (vgl. dort Absatz [0002]) ausschlie\u00dflich vollst\u00e4ndig l\u00e4ngs aufgeschnittene bzw. seitlich offene Rohrstutzen zeigt. Richtig ist ferner, dass die Lehre der Klagepatente grunds\u00e4tzlich wegen ihrer gr\u00f6\u00dferen Tragf\u00e4higkeit an die zuletzt genannte Ausgestaltung ankn\u00fcpft, bei der mit Luft gef\u00fcllte Hohlr\u00e4ume vorhanden sind, und trotz der Verwendung l\u00e4ngs aufgeschnittener bzw. seitlich offener Rohrstutzen eine blasenfreien Bef\u00fcllung erreichen will. Dies schlie\u00dft es aber nicht aus, derartige Rohrstutzen nur im an die Oberschale angrenzenden Teilbereich der St\u00fctzen vorzusehen und die St\u00fctzen im \u00dcbrigen anders auszugestalten. Den Klagepatentschriften ist kein ausdr\u00fccklicher Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine solche Ausgestaltung au\u00dferhalb des Schutzbereichs liegen w\u00fcrde. In Anbetracht des Anspruchswortlauts, der sie im Gegenteil sogar ausdr\u00fccklich umfasst, wird der Fachmann eine derartige Ausf\u00fchrung daher nur dann als nicht patentgem\u00e4\u00df erachten und eine entsprechende einschr\u00e4nkende Auslegung des Merkmals 8 vornehmen, wenn sie nicht dazu in der Lage sein sollte, die zwingend mit diesem Merkmal bezweckten Vorteile zu erreichen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEine Ausf\u00fchrungsform mit l\u00e4ngs aufgeschnittenen bzw. seitlich offenen Rohrstutzen lediglich im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich der St\u00fctzen, die auch nur dort entl\u00fcftet werden, erreicht indes die beiden mit den Klagepatenten angestrebten Vorteile einer gr\u00f6\u00dferen Tragf\u00e4higkeit als schmale, gerade Stege und einer gleichzeitigen blasenfreien Bef\u00fcllung des Hohlk\u00f6rpers mit W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid.<\/li>\n<li>Zum einen sind auf diese Weise zweiteilig ausgebildete St\u00fctzen \u2013 selbst wenn sie nicht die gleiche, besonders gute Stabilit\u00e4t und Tragf\u00e4higkeit wie die St\u00fctzen aus der GB 2 404 XXC besitzen m\u00f6gen \u2013 ohne Zweifel in der Lage, das Gewicht des Viehs zu tragen und zumindest tragf\u00e4higer als schmale und gerade Stege. Sie sorgen deshalb im Vergleich zu letzteren f\u00fcr eine verbesserte Stabilit\u00e4t des beheizbaren Bodens im Sinne der Aufgabe der Klagepatente.<\/li>\n<li>Zum anderen wird eine blasenfreie Bef\u00fcllung und damit das Ziel der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, die Oberschale gleichm\u00e4\u00dfig zu beheizen, auch dann erreicht, wenn die St\u00fctzen allein im an die Oberschale angrenzenden Bereich vollst\u00e4ndig entl\u00fcftet werden, weil sie nur dort aus seitlich offenen Rohrstutzen gebildet werden. Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass es f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Beheizung der Oberschale erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid gro\u00dffl\u00e4chig und gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber dessen Unterseite verteilt wird, weil Wasser W\u00e4rme um ein Vielfaches besser leitet als Luft. Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 12.10.2017 (nachfolgend EGA) erl\u00e4utert hat, ist die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von Wasser im Vergleich zu Luft etwa 20-fach h\u00f6her. Luftblasen unter der Oberschale vermindern daher den W\u00e4rmetransport signifikant (S. 3 EGA). Verbleibt im Bereich der Stutzen unterhalb der Oberschale infolge mangelnder Entl\u00fcftung der Hohlr\u00e4ume oder Taschenbildung Luft, wird die W\u00e4rme infolgedessen nicht ausreichend weitergeleitet und nur eine sp\u00fcrbar niedrigere Temperatur erzielt. Eine gleichm\u00e4\u00dfige Beheizung der Oberschale wird somit nicht erreicht, wenn an ihrer Unterseite wegen der im Vergleich zu Wasser deutlich geringeren W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit Luft \u2013 sei es in Gestalt von Luftblasen oder infolge Taschenbildung \u2013 verbleibt. Demgegen\u00fcber kommt es technisch nicht wesentlich darauf an, ob sich im \u00fcbrigen Hohlraum des Plattenk\u00f6rpers zwischen Ober- und Unterschale Luft befindet, weil dies f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Beheizung der Oberschale nicht von erheblicher Bedeutung ist. Luftblasen unmittelbar unterhalb der Oberschale beeintr\u00e4chtigen den W\u00e4rmetransport st\u00e4rker als ein gro\u00dfes, eingeschlossenes Luftvolumen in einem Bereich, der nicht an die Oberschale angrenzt, weil letzteres nicht am W\u00e4rmetransport zur Oberschale teilnimmt, w\u00e4hrend die laminare Grenzschicht an der Unterseite der Oberschale den entscheidenden W\u00e4rmewiderstand im System darstellt (S. 3 EGA). Diesen allgemeinen technischen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Sie stellt zwar an Abrede, dass kleine Luftblasen an der Oberseite die W\u00e4rmetransportprozesse st\u00e4rker beeinflussen als ein gro\u00dfes Luftvolumen in der St\u00fctze, begr\u00fcndet dies technisch aber nicht, w\u00e4hrend der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt hat, dass und warum dies so ist.<\/li>\n<li>Daran ankn\u00fcpfend ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass Luft leichter ist als Wasser (oder andere W\u00e4rmetr\u00e4gerfluide) und deshalb Luftblasen im Wasser aufsteigen. Deswegen sammeln sich nach Beendigung des Einf\u00fcllvorgangs im Plattenk\u00f6rper verbleibende Luftblasen an der Unterseite der Oberschale. Selbst wenn sie zun\u00e4chst noch auf dem Weg nach oben \u201eh\u00e4ngen bleiben\u201c, so f\u00fchren Bewegungen des Plattenk\u00f6rpers, die auf den mit Wasser gef\u00fcllten Hohlraum \u00fcbertragen werden, typischerweise dazu, dass sie bis zur Unterseite aufsteigen und eine gleichm\u00e4\u00dfige Beheizung der Oberschale verhindern. Die Klagepatente streben daher mit der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung an, dass \u201eentlang dem Wanderweg der Luftblasen\u201c keine Hohlr\u00e4ume oder Taschen vorhanden sind, an denen die aufsteigende Luft zur\u00fcckgehalten werden k\u00f6nnte (Abs\u00e4tze [0004] und [0039] der Klagepatentschrift I; Abs\u00e4tze [0004] und [0027] der Klagepatentschrift II). Diese Gefahr besteht indes bei abgeschlossenen Hohlr\u00e4umen nicht. Die darin befindliche Luft ist im durch W\u00e4nde und Decken begrenzten Bereich eingeschlossen und kann nicht weiter nach oben steigen. Deswegen steht ein solcher Hohlraum, der sich nicht im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich befindet, einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids \u00fcber die Unterseite der Oberschale und damit dem Zweck der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nicht entgegen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nUntermauert wird diese Auslegung au\u00dferdem durch Unteranspruch 3 der Klagepatente sowie die Darstellung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0034] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0022] der Klagepatentschrift II. Dort wird eine Ausgestaltung besonders unter Schutz gestellt \u2013 und in Absatz [0010] bzw. Absatz [0009] als besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben \u2013, bei der die St\u00fctzen zweiteilig ausgebildet sind und aus St\u00fctzenoberteilen sowie St\u00fctzenunterteilen bestehen. Mangels entgegenstehender Vorgaben im Unteranspruch impliziert dies, dass die St\u00fctzenunterteile anders beschaffen sein k\u00f6nnen als die St\u00fctzenoberteile und insbesondere eine einheitliche Gestaltung als l\u00e4ngs aufgeschnittene bzw. seitlich offene Rohrstutzen nicht zwingend geboten ist. Zudem wird in den zitierten Abs\u00e4tzen nur beschrieben, dass St\u00fctzenunterteile und St\u00fctzenoberteile \u201erohrstutzenf\u00f6rmig\u201c ausgebildet sind, ohne seitliche \u00d6ffnungen zu erw\u00e4hnen. Ferner zeigen die Figuren 1 und 7 St\u00fctzenunterteile, die nicht seitlich offen sind. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass das einzige in der Patentschrift geschilderte Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrden, k\u00e4me indes nur in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zur Einbeziehung des Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte; BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). Beides ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht der Fall.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDaran ankn\u00fcpfend ist ein Rohrstutzen im Sinne der Klagepatente jeder Hohlk\u00f6rper mit rundem oder eckigem Querschnitt, der von unten an die Oberschale angrenzt, zu einer Abst\u00fctzung der Oberschale auf der Unterschale beitr\u00e4gt und \u00fcber eine seitliche \u00d6ffnung verf\u00fcgt, die so beschaffen ist, dass die Luft beim Bef\u00fcllen des Plattenk\u00f6rpers mit W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid vollst\u00e4ndig aus dem Innenraum des Rohrstutzens entweichen kann. Weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Rohrstutzen machen die Klagepatente nicht und sind auch nicht erforderlich, damit sie ihren \u2013 oben unter aa) (2) beschriebenen \u2013 technischen Zweck erf\u00fcllen, weshalb die Ausgestaltung der Rohrstutzen im \u00dcbrigen grunds\u00e4tzlich im Belieben des Fachmannes steht. Nach der Lehre der Klagepatente ist Folge der beschriebenen Ausgestaltung der Rohrstutzen eine gleichm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung der Oberschale, ohne dass daf\u00fcr weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen an die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung erf\u00fcllt sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von einem \u201eRohrstutzen\u201c ist insbesondere nicht auf Ausgestaltungen gem\u00e4\u00df den Figuren in den Klagepatentschriften und in der gew\u00fcrdigten Druckschrift GB 2 404 XXC begrenzt.<\/li>\n<li>Der Schutzbereich eines Patents darf zun\u00e4chst nicht auf die konstruktive Gestaltung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung oder eines Unteranspruchs beschr\u00e4nkt werden. Was den genannten Stand der Technik betrifft, der entgegen der Verf\u00fcgung des Senats vom 02.10.2015 bereits nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden ist, kn\u00fcpft das Klagepatent zwar grunds\u00e4tzlich an die dort offenbarten St\u00fctzen an, welche die Gestalt l\u00e4ngs aufgeschnittener Rohrstutzen haben. Indes sind auch insoweit keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass nur die dort in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Ausgestaltung klagepatentgem\u00e4\u00df sein soll. Das gilt umso mehr, als das Klagepatent die vorbekannte L\u00f6sung u. a. dergestalt weiterentwickelt, dass es nach dem Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich gen\u00fcgt, wenn die St\u00fctzen im an die Oberschale angrenzenden Bereich so beschaffen sind.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rohrstutzen nach dem \u00fcblichen Sprachgebrauch ein kurzes St\u00fcck Rohr ist. Abgesehen davon, dass f\u00fcr die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich ist, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist, und daher die Bedeutung von im Anspruch verwendeten Begriffen vom \u00fcblichen Sprachgebrauch abweichen kann (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem), kann ein Rohrstutzen schon nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis von eckigem Querschnitt und zudem sehr kurz sein. Dass eckige Formen mit einer nur geringen H\u00f6he patentgem\u00e4\u00dfe \u201eRohrstutzen\u201c sein k\u00f6nnen, ergibt sich \u00fcberdies daraus, dass nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut auch ein \u201eeckiger Querschnitt\u201c m\u00f6glich ist und die Klagepatente \u2013 wie das Landgericht bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 eine bestimmte Mindesth\u00f6he der Rohrstutzen nicht vorgeben.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDa die Klagepatentschriften ebenso wenig wie eine konkrete Mindesth\u00f6he eine bestimmte Breite oder L\u00e4nge der seitlichen \u00d6ffnung der Rohrstutzen angeben, wird der Fachmann vielmehr nur solche Ausgestaltungen nicht mehr als patentgem\u00e4\u00df ansehen, bei denen der technische Zweck einer vollst\u00e4ndigen Entl\u00fcftung des Hohlk\u00f6rpers im Bereich der Unterseite der Oberschale nicht mehr erreicht wird und\/oder die nicht in der Lage sind, die bereits geschilderte St\u00fctzfunktion zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist demzufolge im Hinblick auf die hier streitige Frage nur, dass die \u00d6ffnung insgesamt gro\u00df genug ist, damit die Luft vollst\u00e4ndig aus dem Innenraum der Rohrstutzen entweichen kann, mithin eine Taschenbildung vermieden wird, und so eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids an der Unterseite der Oberschale erfolgt. Nach den \u00fcberzeugenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J in seinem Gutachten vom 07.04.2017 ist dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen gel\u00e4ufig, dass Wasser bei besonders schmalen Spalten durch den Kapillardruck daran gehindert werden kann, vollst\u00e4ndig in den Hohlraum einzudringen. Bei einer \u00d6ffnung von mindestens 0,5 cm L\u00e4nge besteht diese M\u00f6glichkeit bei einer Spaltbreite von weniger als 0,2 cm (S. 3 GA). Daher muss die seitliche \u00d6ffnung der Rohrstutzen mindestens eine solche Breite und H\u00f6he aufweisen, damit der Kapillardruck sicher \u00fcberwunden und der Einschluss von Luft durch einen Kapillareffekt vermieden wird.<\/li>\n<li>Nicht zu den Vorgaben des Merkmals 8 geh\u00f6rt es hingegen, eine gleichm\u00e4\u00dfige Temperatur der Oberschale zu bewirken. Dies ist nach der Lehre der Klagepatente vielmehr lediglich Folge der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich seitlich offenen bzw. l\u00e4ngs aufgeschnittenen Rohrstutzen. Thermodynamische Anforderungen sind ihr hingegen nicht zu entnehmen. Weder der ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut noch die Beschreibung in den Klagepatentschriften geben eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Temperatur auf der Oberschale vor. Eine entsprechende Zweck-, Funktions- oder Wirkungsangabe enthalten die Klagepatentanspr\u00fcche ebenfalls nicht. Stattdessen lehren sie eine bestimmte Konstruktion der Vorrichtung und gehen erkennbar davon aus, dass auf diese Weise eine gleichm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung stattfindet. Es handelt sich um einen Vorteil, der demzufolge mit einer patentgem\u00e4\u00df hergestellten Vorrichtung zwingend erreicht wird. Auch Absatz [0039] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0027] der Klagepatentschrift II im Rahmen der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels, bei der es sich um die jeweils einzige Beschreibungsstelle handelt, die eine gleichm\u00e4\u00dfige Beheizung der Oberschale erw\u00e4hnt, stellt dies lediglich als Resultat der gro\u00dffl\u00e4chigen und gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des W\u00e4rmetr\u00e4gerfluids \u00fcber die Unterseite der Oberschale dar (\u201e\u2026 so dass\u2026\u201c). Diese Wirkung ist mithin nicht schutzbereichsrelevant in dem Sinne, dass nur Vorrichtungen, die aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung tats\u00e4chlich eine gleichm\u00e4\u00dfige Temperatur der Oberschale erzielen, patentgem\u00e4\u00df w\u00e4ren. Derartiges l\u00e4sst sich auch nicht etwa daraus herleiten, dass die Klagepatente sogar kleine Luftblasen an der Unterseite der Oberschale vermeiden wollen, die m\u00f6glicherweise nur geringe Auswirkungen auf die Temperaturentwicklung haben. Wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem erg\u00e4nzenden Gutachten einleuchtend ausgef\u00fchrt hat, haben Luftblasen einen deutlich negativen Einfluss auf die W\u00e4rmetransportprozesse (S. 3 EGA, siehe oben). Deshalb entspricht es dem allgemeinen Fachwissen des Fachmannes, dass Luftblasen einer gleichm\u00e4\u00dfigen Erw\u00e4rmung der Oberschale entgegenstehen. Er wird bereits deshalb aus dem Ziel einer blasenfreien Bef\u00fcllung des Plattenk\u00f6rpers nicht auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorgabe im Sinne einer gleichm\u00e4\u00dfigen Temperatur der Oberschale schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Aus Sicht des Fachmanns steht die Lehre der Klagepatente, dass sich aus den konstruktiven Vorgaben in den Klagepatentanspr\u00fcchen eine gleichm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung der Oberschale ergibt, vielmehr grunds\u00e4tzlich im Einklang mit seinem Fachwissen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist ihm nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. J in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 12.10.2017 (S. 3 vorletzter Absatz, Bl. 355 GA) bekannt, dass aufgrund der 20-fach h\u00f6heren W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von Wasser im Verh\u00e4ltnis zu Luft der unmittelbare Grenzbereich an der Unterseite der Oberschale entscheidend f\u00fcr die W\u00e4rme\u00fcbertragung zur Oberschale ist. Die patentgem\u00e4\u00dfe Konstruktion mit seitlich offenen Rohrstutzen im zumindest von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich f\u00fchrt daher nach seinem Verst\u00e4ndnis regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chlich zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Erw\u00e4rmung der Oberschale. Gleichzeitig erkennt der Fachmann, dass dies patentgem\u00e4\u00df erst dort nicht mehr der Fall ist, wo wegen einer zu geringen H\u00f6he oder Breite der Rohrstutzen oder ihrer \u00d6ffnungen aufgrund des Kapillareffekts die Luft in deren Innenraum nicht entweichen und somit Wasser nicht vollst\u00e4ndig dort eindringen kann<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Ausf\u00fchrungen verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 8.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs f\u00fchrt zun\u00e4chst nicht aus dem Schutzbereich der Klagepatente heraus, dass die St\u00fctzen (Abstandhalter) innen hohl und oben \u2013 in Richtung Oberschale \u2013 mit einem \u201eDeckel\u201c geschlossen sind. Der auf diese Weise abgeschlossene Hohlraum enth\u00e4lt zwar Luft, aber keine Luftblasen, die bis zur Unterseite der Oberschale aufsteigen k\u00f6nnen, und muss daher nicht entl\u00fcftet werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Bereich oberhalb dieses Deckels (St\u00fctzenoberteil, stegf\u00f6rmige St\u00fctzstruktur) stellt einen patentgem\u00e4\u00dfen l\u00e4ngs aufgeschnittenen bzw. seitlich offenen Rohrstutzen dar.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nUnbeachtlich ist das Vorbringen der Beklagten, es handle sich um Materialreserven, um die Oberschale mit den Abstandhaltern verschwei\u00dfen zu k\u00f6nnen. Selbst wenn dies der \u201eeigentliche\u201c Zweck der beiden Seitenw\u00e4nde sein sollte, die z. B. auf den als Anlage K 13 vorgelegten Lichtbildern zu erkennen sind und in dieser Ansicht eine eckige Dachform bilden, so steht dies der Verwirklichung der Klagepatente nicht entgegen, solange die Seitenw\u00e4nde nur tats\u00e4chlich einen Rohrstutzen im Sinne von Merkmal 8 bilden.<\/li>\n<li>Das ist zu bejahen: Die eingereichten Lichtbilder von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlagen K 12 bis K 14) zeigen oberhalb des Deckels \u2013 von der Beklagten so genannte \u2013 \u201eSchwei\u00dfstege\u201c, die ein nach einer Seite hin offenes Dreieck bilden und unmittelbar mit der Oberschale verbunden sind. Die L\u00e4nge der beiden Seitenw\u00e4nde betr\u00e4gt jeweils 2 cm und deren H\u00f6he \u2013 wie die Inaugenscheinnahme vor dem Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.03.2016 (Sitzungsprotokoll Bl. 235 ff. GA) aufgrund der Durchf\u00fchrung entsprechender Messungen ergeben hat und mit den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J in seinem Gutachten (S. 5 GA) \u00fcbereinstimmt \u2013 zwischen 0,4 cm und 0,5 cm. Die Beklagte wendet insoweit vergeblich ein, dass bei einigen der Abstandhalter die Seitenw\u00e4nde oberhalb des Deckels beim Schwei\u00dfen vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen w\u00fcrden oder der Schwei\u00dfvorgang zumindest dazu f\u00fchre, dass sie nur noch in minimaler H\u00f6he vorhanden seien. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass bei einem automatisierten Schwei\u00dfvorgang \u2013 jenseits geringf\u00fcgiger Fertigungstoleranzen \u2013 unterschiedliche H\u00f6hen der Seitenw\u00e4nde verbleiben sollen. Dass manuell geschwei\u00dft wird, behauptet die Beklagte wiederum selbst nicht. Wie die Inaugenscheinnahme des vorgelegten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben hat, befinden sich zudem dort, wo bei den mit der Unterschale verbundenen Abstandhaltern keine Seitenw\u00e4nde oberhalb des Deckels oder augenf\u00e4llig Seitenw\u00e4nde mit geringerer H\u00f6he zu sehen sind, die entsprechenden Seitenw\u00e4nde bzw. die restlichen Teile davon an der Unterseite der Oberschale (vgl. auch die Lichtbilder der Anlagen K 12c bis 14). Legt man Ober- und Unterschale aufeinander, sind alle Seitenw\u00e4nde gleich hoch. Dementsprechend sind bei diesem Exemplar keine aufgeschmolzenen Seitenw\u00e4nde oder auch nur verschiedene H\u00f6hen der Seitenw\u00e4nde vorhanden. Soweit die Lichtbilder (Anlage K 12 oder K 14) unterschiedliche H\u00f6hen und einige Abstandhalter sogar ohne Seitenw\u00e4nde oberhalb des Deckels zeigen, beruht dies allein darauf, dass die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform untersucht und dabei Ober- und Unterschale voneinander getrennt hat. Eine \u00dcberpr\u00fcfung anhand des Musters ergibt insoweit eindeutig, dass dort wo die nach der Trennung weiterhin mit der Unterschale verbundenen Abstandhalter keine Seitenw\u00e4nde zeigen, diese mit der Oberschale verbunden sind.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDiese Ausgestaltung gen\u00fcgt den Anforderungen an einen patentgem\u00e4\u00dfen Rohrstutzen.<\/li>\n<li>Aufgrund der konkreten Formgebung st\u00fctzen die \u00fcberstehenden Seitenw\u00e4nde der Abstandhalter die Oberschale ab und verf\u00fcgen \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Tragf\u00e4higkeit als ein flacher, gerader Steg. Davon ausgehend tragen sie gleichzeitig zu einer Abst\u00fctzung der Unterschale bei. Das stellt die Beklagte selbst nicht konkret in Abrede.<\/li>\n<li>Des Weiteren f\u00fchrt die seitliche \u00d6ffnung dazu, dass die Luft oberhalb des Deckels beim Bef\u00fcllen des Hohlraums entweicht und vollst\u00e4ndig, mithin blasenfrei von Wasser verdr\u00e4ngt wird. Wie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend \u2013 und insoweit von der Beklagten nicht angegriffen \u2013 festgestellt hat, ist die H\u00f6he von 0,4 bis 0,5 cm ausreichend, um den Kapillardruck zu \u00fcberwinden (S. 5 GA). Jedes andere Ergebnis w\u00e4re auch \u00fcberraschend gewesen, weil die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Internetauftritt und in ihrem Katalog 2013\/14 selbst ausdr\u00fccklich mit der Angabe bewirbt, dass bei der Bef\u00fcllung des Innenraumes mit Wasser keine Lufttaschen verbleiben (Anlage K 6: \u201e\u2026evita \u2026 que queden bolsas de agua en su interior\u201c; Anlagen K 7, 11: \u201eF\u00e1cil llenado interior de agua y sin bolsas de aire\u201c). Diese Aussage schlie\u00dft den Bereich oberhalb des Deckels der Abstandhalter ein, da sie ohne jede Einschr\u00e4nkung getroffen wurde.<\/li>\n<li>Die Beklagte wendet vergeblich ein, dass dieser Bereich nicht zu einer Erw\u00e4rmung der Oberschale beitrage und sie daher tats\u00e4chlich nicht gleichm\u00e4\u00dfig beheizt werde. Verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale des Patentanspruchs identisch, so f\u00fchrt es nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen nicht (vollst\u00e4ndig) erzielt werden. Vielmehr verletzt auch eine solche \u201everschlechterte Ausf\u00fchrungsform das Patent wortsinngem\u00e4\u00df (BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung; BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel). So ist es hier, indem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung alle konstruktiven Vorgaben der Klagepatente und damit s\u00e4mtliche Merkmale (zu Merkmal 9 siehe nachfolgend unter c)) wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Selbst wenn gleichwohl die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung einer gleichm\u00e4\u00dfigen Beheizung der Oberschale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vollst\u00e4ndig erreichbar sein sollte, so f\u00fchrt dies somit nicht aus der Patentverletzung heraus.Das Vorbringen der Beklagten erscheint zudem auch insoweit deswegen fragw\u00fcrdig, weil sie in ihrem Internetauftritt und im Katalog 2013\/14 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich damit bewirbt, dass die Verteilung der Temperatur auf der gesamten Oberfl\u00e4che der Platte homogen ist (Anlage K 6: \u201e\u2026 la distrubuci\u00f3n de la temperatura es homog\u00e9nea en toda la superficie de la placa\u201c) bzw. eine optimale Verteilung der Temperatur erreicht wird (Anlagen K 7 und K 11: \u201e\u00d3ptima distribuci\u00f3n de la temperatura\u2026\u201c). Ebenso wird im Katalog Sch\u00f6nlau die \u201eoptimale Temperaturverteilung\u201c hervorgehoben (Anlage K 10). Nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung muss indes nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden, ob die Oberschale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich eine gleichm\u00e4\u00dfige Temperatur aufweist. Ebenso wenig bed\u00fcrfen daher auch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J zur \u2013 von ihm bejahten \u2013 gleichm\u00e4\u00dfigen Erw\u00e4rmung und Beheizung der Oberschale in seinem Gutachten vom 07.04.2017 nebst erg\u00e4nzender Stellungnahme vom 12.10.2017 einer n\u00e4heren W\u00fcrdigung. Wie der Sachverst\u00e4ndige selbst zutreffend ausgef\u00fchrt hat, lehren die Klagepatente nur konstruktive Vorgaben und keine thermodynamischen Anforderungen an die Vorrichtung, weshalb es auf seine Ausf\u00fchrungen zur gleichm\u00e4\u00dfigen Temperatur der Oberschale nicht entscheidend ankommt.<\/li>\n<li>Davon ausgehend kann sich die Beklagte zuletzt auch nicht mit Erfolg auf die Anlage B 3 berufen, da die tats\u00e4chliche W\u00e4rmeverteilung auf der Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 8 nicht entscheidend ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt ferner das Merkmal 9, wonach die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen alle auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Klagepatente verstehen darunter, dass s\u00e4mtliche Rohrstutzen bei schr\u00e4g gestelltem Plattenk\u00f6rper mit der Einf\u00fcll\u00f6ffnung am h\u00f6chsten Punkt des Hohlraums entgegen der Schwerkraft ausgerichtet sind, indem sie \u201enach oben\u201c und damit ungef\u00e4hr in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung offen sind, und so eine blasenfreie Bef\u00fcllung gew\u00e4hrleistet ist. Die Lehre der Klagepatente fordern demgegen\u00fcber keine exakte geometrische Ausrichtung der seitlichen \u00d6ffnungen aller Rohrstutzen auf die Einf\u00fcll\u00f6ffnung.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDieses Merkmal lehrt den Fachmann durch die Vorgabe einer bestimmten Ausrichtung eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der seitlich offenen Rohrstutzen, wobei diese ausdr\u00fccklich von allen Rohrstutzen erf\u00fcllt sein muss.<\/li>\n<li>Diese Ausrichtung muss aber nicht geometrisch exakt sein. Das w\u00e4re nur erf\u00fcllt, wenn die Mittelsenkrechte der Verbindung der beiden Enden der \u00d6ffnung jeweils genau in Richtung Einf\u00fcll\u00f6ffnung zeigen w\u00fcrde. Derartiges geben die Klagepatente indes nicht vor; weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung in den Klagepatentschriften entnimmt der Fachmann die Forderung nach einer solchen Exaktheit. Vielmehr werden an keiner Stelle die Begriffe \u201e\u00d6ffnung\u201c und \u201eausgerichtet\u201c ausdr\u00fccklich im Sinne einer Legaldefinition definiert oder erl\u00e4utert, wann eine Ausrichtung der \u00d6ffnungen auf die Einf\u00fcll\u00f6ffnung vorliegt. Da eine \u201e\u00d6ffnung\u201c nicht auf einen bestimmten Punkt begrenzt ist, sondern einen von ihrer Gr\u00f6\u00dfe abh\u00e4ngigen Bereich umfasst und unter einer \u201eAusrichtung\u201c auch eine generelle, nicht notwendig exakte Richtungsfestlegung verstanden werden kann, ist \u2013 wie auch der Sachverst\u00e4ndige in der erg\u00e4nzenden Stellungnahme ausgef\u00fchrt hat (S. 4 EGA) \u2013 der Wortlaut aus Sicht des Fachmannes unklar und auslegungsbed\u00fcrftig. Davon ausgehend l\u00e4sst er Raum f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe auch erf\u00fcllt sein kann, wenn die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen nur ungef\u00e4hr in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung zeigen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nInnerhalb dieses durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben im Anspruchswortlaut gesteckten, aber durchaus weiten Rahmens wird der Fachmann sein Verst\u00e4ndnis von diesem Merkmal ma\u00dfgeblich daran festmachen, welchen technischen Zweck die Klagepatente mit ihm verfolgen.<\/li>\n<li>Die Beschreibung der Klagepatentschriften lehrt ihn insoweit, dass die Ausrichtung einer blasenfreien Bef\u00fcllung des Plattenk\u00f6rpers dient, indem sich bei schr\u00e4g gestelltem Plattenk\u00f6rper, bei der sich die Einf\u00fcll\u00f6ffnung am h\u00f6chsten Punkt des Hohlraums befindet, der Hohlraum von unten nach oben aufsteigend mit dem W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid f\u00fcllt, die Luftblasen in diese Richtung aufsteigen und die Luft so am Einf\u00fcllst\u00fctzen austreten kann (Absatz [0008] Klagepatentschrift I, Absatz [0007] Klagepatentschrift II). Auf diese Weise wird die im Plattenk\u00f6rper befindliche Luft verdr\u00e4ngt, ohne dass sich Taschen im Hohlraum bilden, in denen die aufsteigende Luft zur\u00fcckgehalten werden k\u00f6nnte (Absatz [0039] Klagepatentschrift I, Absatz [0027] Klagepatentschrift II). Wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten vom 07.04.2017 nebst der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 12.10.2017 \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, ist dies gew\u00e4hrleistet, wenn die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrst\u00fctzen beim Bef\u00fcllen so entgegen der Schwerkraft ausgerichtet sind, dass kein Punkt im Hohlraum innerhalb der Rohrstutzen geod\u00e4tisch h\u00f6her liegt als der h\u00f6chste Punkt ihrer jeweiligen \u00d6ffnung. Sie zeigen dann nach oben und damit zwangsl\u00e4ufig in Lotrichtung der \u2013 am h\u00f6chsten Punkt des Plattenk\u00f6rpers befindlichen \u2013 Einf\u00fcll\u00f6ffnung (S. 3 und 5 GA, S. 4 EGA). Der Fachmann erkennt aufgrund dieses technischen Zwecks des Merkmals, dass dies gen\u00fcgt, damit die seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet sind. Sie m\u00fcssen lediglich dergestalt \u201enach oben\u201c \u2013 und damit ungef\u00e4hr in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung \u2013 zeigen, dass aufgrund der Orientierung des Plattenk\u00f6rpers relativ zum Schwerkraftfeld der Erde beim Bef\u00fcllvorgang die Luft im Innenraum vom W\u00e4rmetr\u00e4gerfluid vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt wird und sich keine Taschen im Innenraum des Plattenk\u00f6rpers bilden, sondern die Luftblasen ungehindert in Richtung Einf\u00fcll\u00f6ffnung aufsteigen.<\/li>\n<li>Das Ausf\u00fchrungsbeispiel mit der Figur 6 der Klagepatentschriften f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte macht vergeblich geltend, dass dort s\u00e4mtliche \u00d6ffnungen der Rohrstutzen geometrisch exakt auf die Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet seien. Tats\u00e4chlich ist dies bei den beiden Rohrstutzen, die sich bei Draufsicht unten rechts befinden, nicht der Fall. Die Mittelsenkrechte der Verbindung der beiden Enden dieser \u00d6ffnung zeigt nicht genau zur Einf\u00fcll\u00f6ffnung, es l\u00e4sst sich nicht einmal eine beliebige gerade Linie von diesen \u00d6ffnungen zur Einf\u00fcll\u00f6ffnung ziehen. Es ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass Figuren zur Erl\u00e4uterung von Ausf\u00fchrungsbeispielen regelm\u00e4\u00dfig keine exakten Konstruktionszeichnungen darstellen. Im Einklang mit dem technischen Zweck des Merkmals wird der Fachmann die Darstellung indes so verstehen, dass es auf eine exakte geometrische Ausrichtung eben nicht entscheidend ankommt. Doch selbst wenn der Fachmann eine solche Ausrichtung in der Figur 6 erkennen w\u00fcrde, f\u00fchrte dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn zum Einen darf der Schutzbereich eines Patents nicht auf Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden. Zum Anderen entspricht die Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform im Sinne von Unteranspruch 2 der Klagepatente, die ebenfalls den Gegenstand der Klagepatente nur exemplarisch erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 9 ebenfalls.<\/li>\n<li>Alle seitlichen \u00d6ffnungen der Rohrstutzen sind auf die Einf\u00fcll\u00f6ffnung ausgerichtet, weil sie nach oben zeigen, wenn der Plattenk\u00f6rper zur Bef\u00fcllung so schr\u00e4g gestellt wird, dass sich die Einf\u00fcll\u00f6ffnung in etwa am h\u00f6chsten Punkt des Hohlraums befindet. Sie sind damit ungef\u00e4hr in Richtung der Einf\u00fcll\u00f6ffnung in der Ecke zwischen der langen und der kurzen Seite der Oberschale hin offen, die auf dem Lichtbild Anlage K 14 bei Draufsicht oben rechts zu sehen ist. Das gilt auch f\u00fcr die St\u00fctzen auf der gegen\u00fcberliegenden Seite in der ersten Reihe unterhalb der Einf\u00fcll\u00f6ffnung, weil sie ebenfalls zur kurzen Seite der Oberschale hin ausgerichtet sind, die sich beim Bef\u00fcllen des schr\u00e4g gestellten Plattenk\u00f6rpers oben befindet. Bei diesem Bef\u00fcllvorgang wird infolge der Schwerkraft die Luft aus s\u00e4mtlichen Rohrstutzen vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt, ohne dass dort \u201eTaschen\u201c entstehen, und die Luftblasen k\u00f6nnen bis zur Einf\u00fcll\u00f6ffnung ungehindert aufsteigen. Das steht aufgrund der \u00fcberzeugenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J zweifelsfrei fest. Dieser hat ausgef\u00fchrt, dass s\u00e4mtliche Luft aus allen seitlich offenen Rohrstutzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Bef\u00fcllen mit Wasser entweiche. Sie seien beim Bef\u00fcllvorgang so ausgerichtet, dass die aufsteigende Fl\u00fcssigkeit leicht in den Innenraum eindringen und die Luft verdr\u00e4ngen k\u00f6nne (S. 5 GA). Es sei eine vollst\u00e4ndige Entl\u00fcftung des Plattenk\u00f6rpers gew\u00e4hrleistet, weil bei Bef\u00fcllung in aufrecht stehender Lage mit der Einf\u00fcll\u00f6ffnung am h\u00f6chsten Punkt Luftblasen ungehindert nach oben steigen k\u00f6nnen und sich keine Taschen bilden (S. 4\/5 GA, S. 4 EGA). Diese Ausf\u00fchrungen, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, sind einleuchtend, weil er sie anhand einer Erl\u00e4uterung des \u201eWanderwegs\u201c der Luftblasen und grafischer Illustrationen veranschaulicht hat (S. 6 und 8, Bilder 1 und 3 GA). Demnach steige eine Luftblase beim Bef\u00fcllen des Hohlk\u00f6rpers gerade oder mit leicht taumelnder Bewegung nach oben. Bei ihrem Aufstieg d\u00fcrfe sie nicht an eine Festk\u00f6rperfl\u00e4che sto\u00dfen, die nahezu waagerecht sei, weil es dann zu einem Anhaften der Luftblase kommen k\u00f6nne. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber auch nicht der Fall. Vielmehr k\u00f6nne die Luftblase an den beim Bef\u00fcllvorgang schr\u00e4g nach oben zeigenden Au\u00dfenfl\u00e4chen der St\u00fctzen ungehindert weiter nach oben gleiten. Gelange sie in den Hohlraum innerhalb eines Rohrstutzens, k\u00f6nne sie diesen ferner ohne weiteres wieder verlassen, weil die seitlichen \u00d6ffnungen nach oben weisen und es kein Teilvolumen im Hohlraum innerhalb der Rohrstutzen gebe, welches geod\u00e4tisch h\u00f6her liege als der h\u00f6chste Punkt der \u00d6ffnung. Demzufolge gibt es nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Strukturen, die den Aufstieg der Luftblase behindern und sie \u201eeinfangen\u201c w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die abweichende Behauptung der Beklagten, der Innenraum werde nicht vollst\u00e4ndig entl\u00fcftet und mit Wasser gef\u00fcllt, \u00fcberzeugt ferner deshalb nicht, weil sie \u2013 wie bereits unter b) dargelegt \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich damit bewirbt, dass bei Bef\u00fcllung des Innenraumes mit Wasser keine Lufttaschen verbleiben.<\/li>\n<li>Soweit der Sachverst\u00e4ndige gemeint hat, das Merkmal 9 sei nicht \u201ewortsinngem\u00e4\u00df \u201eerf\u00fcllt (S. 5 unten GA, S. 4 EGA), gibt dies keinen Anlass, eine Patentverletzung zu verneinen. Denn aus seinen weiteren Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass er nicht den \u201epatentgem\u00e4\u00dfen Wortsinn\u201c, sondern den Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs meint. Ohnehin ist die Auslegung der Klagepatente eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, wobei der Sachverst\u00e4ndige bei zutreffender Interpretation seiner Ausf\u00fchrungen zum gleichen Ergebnis gelangt, dass das Merkmal 9 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDa demzufolge eine Benutzung des Klagepatents II vorliegt, hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Klagepatents II aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz dem Grunde nach. Die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumf\u00e4nglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.<\/li>\n<li>Da die Einspruchsfrist gegen das Klagepatent II am 19.09.2013 endete und das Klagepatent I daher gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG mit diesem Tag wirkungslos geworden ist, bestehen die Anspr\u00fcche bis zum 19.09.2013 aus dem Klagepatent I und seit dem 20.09.2013 aus dem Klagepatent II.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zuletzt ein Anspruch auf R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Art. 64 Art. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Dieser ist allerdings wegen \u00a7 140 Abs. 4 PatG \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin als \u201eMinus\u201c zum Hauptantrag hilfsweise beansprucht \u2013 auf einen Austausch der Verletzungsgegenst\u00e4nde gegen patentfreie Ersatzlieferung beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagte dem Grunde nach zu Recht zum R\u00fcckruf der in Verkehr gebrachten, patentverletzenden Erzeugnisse verurteilt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen ist und im Inland weder Eigentum noch Besitz an Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat.<\/li>\n<li>Nach der inzwischen ganz h. M., die der vom Senat schon immer vertretenen Ansicht entspricht, unterliegt auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Verletzer einem R\u00fcckrufanspruch aus \u00a7 140 Abs. 3 PatG (BGH, GRUR 2017, 785 \u2013 Abdichtsystem; OLG Karlsruhe, GRUR 2016, 482 \u2013 Abdichtsystem; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 140a Rn. 13; Rinken in: Beck OK Patentrecht, 7. Edition, \u00a7 140a Rn. 44 m. w. N.; K\u00fchnen, aaO, Kap. D. Rn. 628).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner in der Berufungsinstanz vergeblich geltend, dass ein R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG grunds\u00e4tzlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/li>\n<li>Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen und insbesondere beim R\u00fcckrufanspruch auf extreme Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist. Die Interessen des Verletzers und des Eigent\u00fcmers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei von einem R\u00fcckruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich \u00fcberwiegen (Senat, Urteil v. 29.01.2015 \u2013 15 U 23\/14; GRUR-RS 2015, 06710). Daf\u00fcr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAllerdings ist der Inhalt des R\u00fcckrufanspruchs aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auf einen Austausch der Verletzungsgegenst\u00e4nde gegen patentfreie Ersatzlieferung zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin R\u00fcckruf ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sein Zweck ebenso effektiv auf andere Weise als durch \u201evollst\u00e4ndigen\u201c R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises erreicht werden kann (Rinken in: Beck OK Patentrecht, aaO, \u00a7 140a Rn. 29.1 und 46). Verf\u00fcgt der Verletzer bereits \u00fcber eine patentfreie Ausweichtechnik, die er seinem Abnehmer im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand anbieten kann, so ist daher eine R\u00fccknahme des Verletzungsgegenstandes gegen Erstattung des Kaufpreises unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil mit der R\u00fccknahme gegen patentfreie Ersatzlieferung ein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht, mit dem die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann (K\u00fchnen, aaO, Kap. D. Rn. 637). Die gilt jedenfalls, wenn ausgeschlossen ist, dass durch nachtr\u00e4gliche Manipulation wieder der patentverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler zum Vernichtungsanspruch; Rinken in: Beck OK Patentrecht, aaO, \u00a7 140a Rn. 29.1).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit Anfang 2015 in der Weise abge\u00e4ndert, dass die seitliche \u00d6ffnung der Rohrstutzen auf die kurze Seite der Oberschale ausgerichtet ist, die der Einf\u00fcll\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegt. Mit dieser Ausgestaltung verwirklicht das Stallboden-System der Beklagten Merkmal 9 nicht (mehr). Da Ober- und Unterschale der Platten vor der Auslieferung an die Abnehmer miteinander verschwei\u00dft werden, besteht ferner nicht die Gefahr, dass die Ausrichtung der seitlichen \u00d6ffnungen durch nachtr\u00e4gliche Manipulation ge\u00e4ndert wird. Bei dieser Sachlage kann die St\u00f6rung indes ebenso effektiv durch einen Austausch der Verletzungsgegenst\u00e4nde gegen die neuen, patentfreien Erzeugnisse beseitigt werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind R\u00fcckrufantrag und \u2013tenor aufgrund des Verweises auf Ziffer I. 1. nicht zu weit gefasst.<\/li>\n<li>Dieser Verweis bezieht sich insbesondere auf das Gebiet der Bundesrepublik F, so dass der tenorierte R\u00fcckrufanspruch nur Erzeugnisse umfasst, die im Inland angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen wurden. Er ist durch diesen Inlandsbezug hinreichend beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kosten der ersten Instanz sind nicht teilweise gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO der Kl\u00e4gerin auferlegen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht zun\u00e4chst einen \u2013 zumindest auch \u2013 auf das Klagepatent I gest\u00fctzten Unterlassungsantrag gestellt und diesen in der Folgezeit zur\u00fcckgenommen. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil wird insoweit zun\u00e4chst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht die Formulierung des Unterlassungsantrags Patentanspruch 1 des Klagepatents II und gerade nicht Patentanspruch 1 des Klagepatents I. Wie bereits ausgef\u00fchrt, unterscheiden sich beide Patentanspr\u00fcche nur dadurch, dass das Klagepatent I \u201el\u00e4ngs aufgeschnittene\u201c und das Klagepatent II \u201eseitlich offene\u201c Rohrstutzen lehrt. Im Klageantrag hei\u00dft es jedoch in w\u00f6rtlicher \u00dcbereinstimmung mit dem Klagepatent II: \u201e\u2026bei denen die St\u00fctzen zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit eckigem Querschnitt gebildet werden\u2026\u201c. Diese Formulierung und der Hinweis auf Seite 7 der Klageschrift, dass das Klagepatent I zum 20.09.2013 seine Wirkung verloren habe, w\u00e4hrend das Klagepatent II in Kraft stehe, lassen bei der gebotenen Auslegung des Klageantrages keinen Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsanspruch bereits in der Klage ausschlie\u00dflich auf Patentanspruch 1 des Klagepatents II gest\u00fctzt hat. Hinzu kommt, dass die mit der Klageschrift vorgelegte Merkmalsanalyse ebenfalls auf dem Klagepatent II beruhte.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin auf Seite 18 der Klageschrift unter Ziffer IV. 1. die einschl\u00e4gige Vorschrift des Art. 64 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt hat, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum Einen folgt aus der Bezugnahme auf den \u201egeltend gemachten Unterlassungsanspruch (Ziff. I. 1.)\u201c, dass dieser nur auf Patentanspruch 1 des Klagepatents II gest\u00fctzt wird, weil der Wortlaut dieses Antrages ausschlie\u00dflich diesem Anspruch entspricht. Zum Anderen hat die Kl\u00e4gerin erkennbar blo\u00df \u00fcbersehen, die Anspruchsgrundlage um Art. 64 EP\u00dc zu erg\u00e4nzen, ohne dass daraus zwingende R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Reichweite ihres Unterlassungsantrages gezogen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den Vernichtungsanspruch erstinstanzlich zur\u00fcckgenommen hat, der Anspruch auf Rechnungslegung in geringf\u00fcgigem Ma\u00dfe nicht begr\u00fcndet gewesen ist und der R\u00fcckrufanspruch gem\u00e4\u00df ihrem Hilfsantrag inhaltlich beschr\u00e4nkt worden ist, ist ihre Zuvielforderung aufgrund eines gesch\u00e4tzten Werts ihres Unterliegens von zusammen 25.000,- Euro im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtstreitwert von 500.000,- Euro verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten verursacht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf \u201ebis 500.000,- Euro\u201c festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2798 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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