{"id":771,"date":"2010-11-11T17:00:12","date_gmt":"2010-11-11T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=771"},"modified":"2016-04-20T12:47:04","modified_gmt":"2016-04-20T12:47:04","slug":"4b-o-19609-traggeruest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=771","title":{"rendered":"4b O 196\/09 &#8211; Tragger\u00fcst"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1505<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. November 2010, Az. 4b O 196\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist &#8211; , zu unterlassen, ein Tragger\u00fcst f\u00fcr Sitz- oder Stehpl\u00e4tze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender H\u00f6he angeordnet sind, so dass weiter hinten befindliche Zuschauer \u00fcber vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen k\u00f6nnen, herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wobei das Tragger\u00fcst aus Metallteilen, St\u00e4ben, Streben, Tr\u00e4gern, St\u00fctzen und Verbindungselementen zusammensetzbar und\/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist und wobei f\u00fcr die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen jeweils Tragplattenanordnungen vorgesehen sind und der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen, Tragplattenanordnung und der dahinter befindlichen n\u00e4chsth\u00f6heren Tragplattenanordnung durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement \u00fcberbr\u00fcckt oder verschlossen ist, bei dem die Tragplattenanordnung aus einzelnen Platten zusammengesetzt ist, welche sich entlang von quer zur L\u00e4ngserstreckung der jeweiligen Sitzplatz \u2013 oder Stehplatzreihe erstreckenden R\u00e4ndern zumindest in vertikaler Richtung formschl\u00fcssig verbunden und\/oder zusammensteckbar sind, wobei die die Tragplattenanordnungen bildenden, in Gebrauchsstellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten einer Reihe an ihren gegenseitigen Ber\u00fchrstellen durch Nut- und Federverbindungen formschl\u00fcssig verbunden sind und an dem einen Rand einer Platte eine Nut und an dem dieser zugewandten Rand der benachbarten Platte eine Feder angeordnet sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I. beschriebenen Handlungen seit dem 17. Dezember 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) (nur f\u00fcr die Beklagte zu 1.) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) erst f\u00fcr Handlungen seit dem 28. Juli 2007 zu machen sind.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I. beschriebenen und in der Zeit vom 17.12.2005 bis 27.07.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I. beschriebenen Handlungen seit dem 28.07.2007 begangen haben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 12.882,46 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu je \u00bd.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 6. Mai 2010 eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Deutschen Patents DE 10 2004 019 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 20. April 2004 angemeldet und am 17. November 2005 offengelegt wurde. Die Eintragung des Klagepatents, welches ein Tragger\u00fcst f\u00fcr Sitz- oder Stehpl\u00e4tze betrifft, erfolgte am 28. Juni 2007. Urspr\u00fcnglicher Patentinhaber war Herr A. Dieser hat s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten aus dem Klagepatent an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Das Klagepatent steht in Kraft, wobei die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (AZ: 10 Ni XXX\/10) erhoben hat, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTragger\u00fcst (1) f\u00fcr Sitz- oder Stehpl\u00e4tze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender H\u00f6he angeordnet sind, sodass weiter hinten befindliche Zuschauer \u00fcber vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen k\u00f6nnen, wobei das Tragger\u00fcst aus Metallteilen, St\u00e4ben, Streben (2), Tr\u00e4gern (3), St\u00fctzen (4) und Verbindungselementen (5) zusammensetzbar und\/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist und wobei f\u00fcr die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen jeweils Tragplattenanordnungen (6) vorgesehen sind und der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen, Tragplattenanordnung (6) und der dahinter befindlichen n\u00e4chsth\u00f6heren Tragplattenanordnung (6) durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement (7) \u00fcberbr\u00fcckt oder verschlossen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die jeweilige Tragplattenanordnung (6) aus einzelnen Platten (8) zusammengesetzt ist, welche sich entlang von quer zur L\u00e4ngserstreckung der jeweiligen Sitzplatz- oder Stehplatzreihe erstreckenden R\u00e4ndern (9) zumindest in vertikaler Richtung formschl\u00fcssig ber\u00fchren oder formschl\u00fcssig verbunden und\/oder zusammensteckbar sind, wobei die die Tragplattenanordnung (6) bildenden, in Gebrauchsstellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten (8) einer Reihe an ihren gegenseitigen Ber\u00fchrstellen durch Nut- und Federverbindung formschl\u00fcssig verbunden sind und an dem einen Rand (9) einer Platte (8) eine Nut (10) und an dem dieser zugewandten Rand (9) der benachbarten Platte (8) eine Feder (11) oder an beiden sich ber\u00fchrende R\u00e4ndern (9) Nuten (10) angeordnet sind, in welche eine gemeinsame Feder (12) einsetzbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Unteranspr\u00fcche, vor allem der insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 5 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist die nachfolgend aus dem Klagepatent stammende Figur 3, welch einen Querschnitt eines patentgem\u00e4\u00dfen Tragger\u00fcsts zeigt, abgebildet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist derzeit Herr A eingetragener Inhaber des inhaltsgleichen Gebrauchsmusters 20 2004 006 XXX.1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), wobei die Umschreibung auf die Kl\u00e4gerin beantragt wurde. Gegen das Gebrauchsmuster ist ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctz die Klage hilfsweise auf das Gebrauchsmuster.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bot zumindest im Jahr 2006 in einem Katalog (Anlage K7) Tragger\u00fcste unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) an. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Katalogs kooperierten die Parteien miteinander. Die Kl\u00e4gerin gestaltete den Katalog mit. Ferner baute die Beklagte zu 1) die H\u00f6rsaalbestuhlung bei der Sanierung der Universit\u00e4t C ein (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Dort sind die Platten verklebt und verschraubt worden. Dabei wurden Gipsfaserplatten von D verwendet.<\/p>\n<p>Nachstehende Lichtbilder zeigen die Einbauarbeiten der Bestuhlung an der Universit\u00e4t C (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) den Katalog (Anlage K7) weiterhin potentiellen Kunden zur Verf\u00fcgung stelle und daher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch nach Ablauf der Kooperation anbiete.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten. Insbesondere seien auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammensetzbar bzw. zusammensteckbar und demontierbar. Hierbei komme es darauf an, dass die Unterkonstruktion, d.h. das Trageger\u00fcst aus Metallteilen, St\u00e4ben, Streben, Tr\u00e4gern, St\u00fctzen und Verbindungselementen, zusammensetzbar bzw. zusammensteckbar und demontierbar sei. Die Tragplattenkonstruktion m\u00fcsse dagegen diese Funktionen nicht erf\u00fcllen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, sei die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 verwendeten Tragplatten aber auch demontierbar. Der verwendete Kleber diene n\u00e4mlich allein der Fixierung und die jeweiligen Kleben\u00e4hte w\u00fcrden bei geringer Belastung aufspringen, sodass die aneinander stehenden Platten unbesch\u00e4digt auseinander gezogen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt, allerdings ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt, und dar\u00fcber hinausgehend auch eine Verurteilung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das deutsche Patent DE 10 2004 019 XXX B4, Gesch\u00e4ftsnr. 10 Ni XXX\/10 (vormals: 5 Ni XXX\/09) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, dass der Katalog (Anlage K7) mit Beendigung der Kooperation zwischen den Parteien nicht mehr verwendet worden sei.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 das Klagepatent nicht verletze. Die fertig gestellten Tragger\u00fcste seien nicht demontierbar, da die Tragplatten miteinander verleimt werden w\u00fcrden und daher sich nicht ohne Zerst\u00f6rung voneinander l\u00f6sen w\u00fcrden. Die Platten seien mit Kleber der Fa. D gem\u00e4\u00df der Anleitung verleimt und zus\u00e4tzlich verschraubt worden.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich auch auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Dies st\u00fctzen sie auf den Bau eines Tragger\u00fcsts im Gymnasium E im Jahr 2001. Das dort eingebaute Tragger\u00fcst sei zumindest auch verschraubt und die Tragplatten mit einer Nut-Feder-Verbindung miteinander verleimt worden. Auch bei der Synagoge in F im Jahr 2001 seien nur die Elemente des Tragger\u00fcsts miteinander verschwei\u00dft worden. Beim Aufbau vor Ort seien die vorgefertigten Elemente miteinander verschraubt worden. Die waagerechten Tragplatten seien Spanplatten mit vorgefertigter Nut-Feder-Verbindung gewesen.<br \/>\nDas Klagepatent sei auch nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde voraussichtlich aufgrund fehlender Neuheit im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden. Spanplatten mit Nut-Feder-Verbindungen habe es bereits seit langem gegeben. In der Europ\u00e4ischen Akademie in G seien patentgem\u00e4\u00dfe Tragger\u00fcste eingebaut worden, deren Tragplatten eine Nut-Feder-Verbindung aufwiesen und dessen Ger\u00fcst komplett verschraubt worden sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 begr\u00fcndet und hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 wegen Verletzung des Klagepatents einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG sowie auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2, \u00a7 33 PatG, Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Angesichts der Verurteilung gem\u00e4\u00df dem Hauptantrag bedarf es keiner Entscheidung bez\u00fcglich der hilfsweise geltend gemachten Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Anspr\u00fcche wegen Verletzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 stehen der Kl\u00e4gerin in Bezug nicht zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Tragger\u00fcst f\u00fcr Sitz- oder Stehpl\u00e4tze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender H\u00f6he angeordnet sind, sodass weiter hinten befindliche Zuschauer \u00fcber vor ihnen befindliche Zuschauer hinwegsehen k\u00f6nnen, wobei das Tragger\u00fcst aus Metallteilen, St\u00e4ben, Streben, Tr\u00e4gern und Verbindungselementen zusammensetzbar und\/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist und wobei f\u00fcr die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen jeweils Tragplattenanordnungen vorgesehen sind und der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen, Tragplatten- Anordnung und der dahinter befindlichen n\u00e4chsth\u00f6heren Tragplattenanordnung durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement \u00fcberbr\u00fcckt oder verschlossen ist.<\/p>\n<p>Derartige Tragger\u00fcste sind in unterschiedlichen Variationen bekannt und k\u00f6nnen f\u00fcr unterschiedliche Veranstaltungszwecke in Hallen oder auch im Freien aufgestellt und wieder demontiert werden. In der Regel sollen sie m\u00f6glichst schnell aufgebaut und auch wieder abgebaut werden, sodass die Geschlossenheit und Dichtigkeit der miteinander verbundenen Plattenelemente und Abschlusselemente von untergeordneter Bedeutung ist. F\u00fcr eine Konstellation in geschlossenen R\u00e4umen, beispielsweise in Kino- oder Theaters\u00e4len sind hingegen diese bereichsweise offenen und nicht durch Tragplattenanordnungen und Abschlusselemente verschlossenen Tragger\u00fcste unsch\u00f6n und auch unpraktisch, da herabfallende Gegenst\u00e4nde unter Umst\u00e4nden bis zur Stellfl\u00e4che des Tragger\u00fcsts fallen k\u00f6nnen. Aus der DE 102 21 019 A1 ist ein Tragger\u00fcst der eingangs definierten Art bekannt, welches zum Aufbauen im Freien gedacht und deshalb mit einer Trib\u00fcnen-Dachkonstruktion versehen ist. Eine gute Demontierbarkeit spielt deshalb bei diesem vorbekannten Tragger\u00fcst keine Rolle.<\/p>\n<p>Ausgehend vom diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (technisches Problem) zugrunde, ein Tragger\u00fcst der eingangs genannten Art zu schaffen, welches die Vorteile einer schnellen Demontierbarkeit hat, aber auch als l\u00e4nger benutzbare Installationen in geschlossenen R\u00e4umen genutzt werden kann und bei welchem ein guter Abschluss der Tragplatten und der Abschlusselemente m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem Hauptanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Tragger\u00fcst (1) f\u00fcr Sitz- oder Stehpl\u00e4tze<\/p>\n<p>2. Die Pl\u00e4tze sind in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender H\u00f6he angeordnet, sodass weiter hinten befindliche Zuschauer \u00fcber vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Das Tragger\u00fcst besteht aus Metallteilen, St\u00e4ben, Streben (2), Tr\u00e4gern (3), St\u00fctzen (4) und Verbindungselementen (5).<\/p>\n<p>4. Das Tragger\u00fcst ist zusammensetzbar und\/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar.<\/p>\n<p>5. F\u00fcr die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen sind jeweils Tragplattenanordnungen (6) vorgesehen.<\/p>\n<p>6. Der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen Tragplattenanordnung (6) und der dahinter befindlichen n\u00e4chsth\u00f6heren Tragplattenanordnung (6) ist durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement (7) \u00fcberbr\u00fcckt oder verschlossen.<\/p>\n<p>7. Die jeweilige Tragplattenanordnung (6) ist aus einzelnen Platten (8) zusammengesetzt.<\/p>\n<p>8. Die Platten weisen quer zur L\u00e4ngserstreckung der jeweiligen Sitzplatz- oder Stehplatzreihe sich ersteckende R\u00e4nder (9) auf.<\/p>\n<p>9. Zumindest in vertikaler Richtung ber\u00fchren sich die Platten (8) an den R\u00e4ndern (9) formschl\u00fcssig oder sind formschl\u00fcssig verbunden und\/oder sind zusammensteckbar.<\/p>\n<p>10. Die in Gebrauchsstellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten (8) einer Reihe sind an ihren gegenseitigen Ber\u00fchrstellen durch Nut- und Federverbindungen formschl\u00fcssig verbunden.<\/p>\n<p>11. An einem Rand (9) einer Platte (8) ist eine Nut (10) und an dem diesen zugewandten Rand (9) der benachbarten Platte (8) ist eine Feder (11) angeordnet<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>12. an beiden sich ber\u00fchrenden R\u00e4ndern (9) sind Nuten (10) angeordnet, in die eine gemeinsame Feder (12) einsetzbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 und 5 bis 11 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist festzustellen. Sie ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K10 vorgelegten Lichtbildern. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten die Verwirklichung der genannten Merkmale nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bestritten. Trotz des schl\u00fcssigen Vortrages der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten nicht einmal vorgebracht, von welchem der genannten Merkmale konkret die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht dar\u00fcber hinaus auch das Merkmal 4, welches voraussetzt, dass das Tragger\u00fcst zusammensetzbar und\/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist. Als Tragger\u00fcst im Sinne dieses Merkmals ist das in Merkmal 3 genannte Tragger\u00fcst (im engeren Sinne) einschlie\u00dflich der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Tragplattenanordnung zu verstehen. Die vom Klagepatent geforderte Demontierbarkeit, worunter ein zerst\u00f6rungsfreies Auseinandernehmen zu verstehen ist, gilt mithin auch f\u00fcr die Tragplattenanordnung.<br \/>\nDass sich die erforderliche Demontierbarkeit des Tragger\u00fcsts trotz der sprachlichen Fassung des Anspruchs 1 nicht nur auf die in Merkmal 3 genannten Teile bezieht, erkennt der Fachmann bei funktionsorientierter Auslegung des Anspruchs.<br \/>\nEin Patentanspruch und seine einzelnen Merkmale sind n\u00e4mlich nicht allein in sprachlicher Hinsicht auszulegen. Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, ist vielmehr unter Heranziehung der den Patentanspruch erl\u00e4uternden Beschreibung und Zeichnung durch Auslegung zu ermitteln (BGH, GRUR 2007, 410 (412) \u2013 Kettenradanordnung). Die Merkmale eines Patentanspruchs stehen dabei nicht f\u00fcr sich, sondern sind im Zusammenhang des gesamten Anspruchs zu verstehen, wobei die technische Lehre des Patentanspruchs zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2007, 410 (413) \u2013 Kettenradanordnung). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete ein Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten (BGH, GRUR 2010, 602 (605) \u2013 Gelenkanordnung).<br \/>\nDies ber\u00fccksichtigend gelangt der Fachmann bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Patentanspruchs zu der Erkenntnis, dass nicht allein die in Merkmal 3 genannten Elemente, die das Tragger\u00fcst im engeren Sinn, sozusagen die Unterkonstruktion bilden, demontierbar sein m\u00fcssen, sondern das Tragger\u00fcst insgesamt, wozu auch die Tragplatten geh\u00f6ren.<br \/>\nZun\u00e4chst nimmt der Fachmann in diesem Zusammenhang Merkmal 1 zur Kenntnis, welches ein Tragger\u00fcst f\u00fcr Sitz- oder Stehpl\u00e4tze unter Schutz stellt. Hierunter ist das Tragger\u00fcst in seiner Gesamtheit zu verstehen, wie die Zweckangabe (\u201ef\u00fcr\u201c) verdeutlicht. Den angegebenen Zweck kann das Tragger\u00fcst nur erf\u00fcllen, wenn auf der Unterkonstruktion Tragplatten angeordnet sind. Nur dann k\u00f6nnen Sitz- oder Stehpl\u00e4tze vorgesehen werden.<br \/>\nDer Fachmann sieht des Weiteren, dass das Klagepatent von im Stand der Technik bekannten Tragger\u00fcsten ausgeht, die, wie insbesondere ein Blick auf die besonders gew\u00fcrdigte DE 102 21 019 A1 zeigt, nicht nur aus einem Tragger\u00fcst im engeren Sinne, sondern auch aus Tragplatten bestehen. Diese bekannten Tragger\u00fcste kritisiert das Klagepatent als nachteilig, weil sie entweder dicht abschlossen oder demontierbar waren. Beide Vorz\u00fcge vereinte hingegen keines der bekannten Tragger\u00fcste in sich (vgl. Abschnitte [0002] und [0003] des Klagepatents, Anlage K1). Dementsprechend formuliert das Klagepatent u.a. als Aufgabe der Erfindung die schnelle Demontierbarkeit des Tragger\u00fcsts (vgl. Abschnitt [0004] des Klagepatents, Anlage K1). Diese Aufgabe bezieht sich auf das in Anspruch 1 insgesamt unter Schutz gestellte Tragger\u00fcst und nicht blo\u00df auf einzelne Teile dieses Tragger\u00fcstes, sprich die Unterkonstruktion. Abgesehen davon, dass es f\u00fcr eine derartige Einschr\u00e4nkung keinen Anhaltspunkt im Klagepatent gibt, ist eine solche Einschr\u00e4nkung technisch nicht sinnvoll. Der Vorteil, der mit einer schnellen Demontage der Unterkonstruktion gewonnen wird, wird konterkariert, wenn die auf der Unterkonstruktion befindliche Tragplattenanordnung demgegen\u00fcber \u2013 nicht anders als Stand der Technik \u2013 nicht zerst\u00f6rungsfrei wieder auseinander gebaut werden kann. Diese Erkenntnis findet sich im Anspruch 1 wieder. Nach den Merkmalen 7 bis 11 ist die patentgem\u00e4\u00dfe Tragplattenanordnung aus einzelnen Tragplatten mittels einer Nut-Feder-Verbindung zusammengesetzt. Charakteristisch f\u00fcr diese Verbindungsart ist die M\u00f6glichkeit, die miteinander verbundenen Bauteile zerst\u00f6rungsfrei wieder voneinander l\u00f6sen zu k\u00f6nnen. Die Verwendung von einzelnen Tragplatten sowie die Verbindung mittels einer Nut-Feder-Verbindung zielen gerade darauf ab, eine Demontierbarkeit technisch zu gew\u00e4hrleisten. Die im Anspruch 1 geforderte Ausgestaltung der Tragplattenanordnung wird der Fachmann deshalb als Hinweis darauf versteht, dass auch die Tragplatten nach der technischen Lehre des Klagepatents demontierbar sind.<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann bei Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents best\u00e4rkt, wenn es dort hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Dennoch ist eine einfache und schnelle Montage durch ein Zusammenf\u00fcgen der einzelnen Platten an ihren R\u00e4ndern und auch an eine schnelle Demontage m\u00f6glich. Die Nut-Feder-Verbindung der jeweils im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten erleichtert dabei nicht nur die Montage, sondern auch die Dichtigkeit und die Lebensdauer und beg\u00fcnstigt die Demontage. (Abschnitt [0006] des Klagepatents, Anlage K1).<\/p>\n<p>Diese Beschreibung hebt hervor, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Verbindung der einzelnen Tragplatten u.a. auch der Demontierbarkeit dient. Auch Unteranspruch 14 st\u00fctzt diese Auslegung. Der Unteranspruch sieht vor, dass das Tragger\u00fcst, einschlie\u00dflich seiner Platten und der plattenf\u00f6rmigen Abschlusselemente aus einer Vielzahl jeweils \u00fcbereinstimmender Teile besteht. Zum einen wird hierdurch deutlich, dass die Platten zum Tragger\u00fcst gez\u00e4hlt werden. Zum anderen wird durch diese Zusammenstellung der einzelnen Teile als Bausatz (vgl. Abschnitt [0020] des Klagepatents, Anlage K1) der flexible Einsatz des Tragger\u00fcsts gef\u00f6rdert, der an die Demontierbarkeit ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet der Fachmann im Rahmen der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele folgende weitere Belege, die ihn in der Sichtweise best\u00e4rken, dass die Demontierbarkeit auch die Tragplatten betrifft:<\/p>\n<p>\u201eEin im Ganzen mit 1 bezeichnetes Tragger\u00fcst f\u00fcr nicht n\u00e4her dargestellte Sitz- oder Stehpl\u00e4tze \u2026 ist aus Metallteilen, beispielsweise aus St\u00e4ben (2), Tr\u00e4gern (3), St\u00fctzen (4) und Verbindungselementen (5) sowie Tragplattenanordnungen (6) zusammensetzbar und zusammensteckbar und auch wieder demontierbar.\u201c (Abschnitt [0032] des Klagepatents, Anlage K1)<\/p>\n<p>\u201e\u2026sodass nach dem Zusammenstecken der Platten (8) und der Abschlusselemente (7) keine Bodenlegearbeit mehr erforderlich ist, was den Aufbau und auch den Abbau des gesamten Tragger\u00fcst vereinfacht und beschleunigt.\u201c (Abschnitt [0044] des Klagepatents, Anlage K1, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>\u201e\u2026 wie die Abschlusselemente (7) mit den Tragplattenanordnungen (6) beziehungsweise den Platten (8) durch Zusammenstecken verbunden werden k\u00f6nnen, sodass praktisch der gesamte aus den Platten (8) und den Abschlusselementen (7) bestehende Belag, der selbst zu dem Tragger\u00fcst (1) geh\u00f6rt, an diesem durch Auflegen und Zusammenstecken praktisch nur durch die Schwerkraft festgelegt werden kann, sodass die Montage und die Demontage sehr einfach sind\u2026\u201c (Abschnitt [0036] des Klagepatents, Anlage K1)<\/p>\n<p>\u201eDas Tragger\u00fcst 1 ist dazu aus Metallteilen und Verbindungselementen zusammensetzbar und\/oder zusammensteckbar und somit auch wieder demontierbar, wobei zu diesem Tragger\u00fcst auch horizontale Tragplattenanordnungen (6) aus einzelnen Tragplatten (8) und den Abstand zwischen einer vorderen niedrigen horizontalen Tragplattenanordnung (6) und der dahinter befindlichen n\u00e4chsth\u00f6heren Tragplattenanordnung (6) \u00fcberbr\u00fcckende Abschlusselemente (7) geh\u00f6ren, die gegenseitig durch Nut- und Federverbindungen kraftschl\u00fcssig zusammensteckbar sind und aufgrund ihrer gegenseitigen Verbindung und ihres Gewichts keiner zus\u00e4tzlichen Befestigungselemente an den Tr\u00e4gern und Streben oder St\u00fctzen ben\u00f6tigen.\u201c (Abschnitt [0049] des Klagepatents, Anlage K1).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 alle Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Tragger\u00fcst, welches aus Metallteilen, St\u00e4ben, Streben, Tr\u00e4gern, St\u00fctzen und Verbindungselementen im Sinne des Merkmals 3 besteht, ist unstreitig lediglich verschraubt und damit demontierbar zusammengesetzt. Geschwei\u00dft sind lediglich Traversen f\u00fcr die Gel\u00e4nderanbindungen, die ihrerseits mit der Unterkonstruktion verschraubt werden. Diese Traversen geh\u00f6ren nicht zum eigentlichen Tragger\u00fcst, da sie zur Anbringung eines Gel\u00e4nders, d.h. eines zus\u00e4tzlichen nicht im Klagepatent vorgesehenen Elements, dienen.<\/p>\n<p>Aber auch die Tragplattenanordnung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 patentgem\u00e4\u00df zusammengesetzt. Dies zeigen die Lichtbilder der Anlage K7. Die Tragplattenanordnung ist aus den einzelnen Platten zusammengesetzt (Merkmal 7), wie u.a. auf Bild 8 zu erkennen. Auf demselben Lichtbild ist auch die Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 zu erkennen. Die zusammengesetzten Platten weisen quer zur L\u00e4ngserstreckung der Sitzplatz- oder Stehplatzreihe sich erstreckende R\u00e4nder auf, an denen sich die Platten formschl\u00fcssig ber\u00fchren. Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus den Bildern 8, 9 und 10, dass die horizontal angeordneten Platten einer Reihe an ihren jeweiligen Ber\u00fchrstellen durch Nut- und Federverbindung formschl\u00fcssig verbunden sind (Merkmal 10). Auf denselben Lichtbildern ist ferner erkennbar, dass sich an dem einen Rand einer Platte eine Nut und an dem diesen zugewandten Rand der benachbarten Platte eine Feder befindet (Merkmal 11).<\/p>\n<p>Die Tragplattenanordnung ist auch demontierbar. Dies wird nicht durch die vorgenommene Verklebung oder ggf. durch eine Verschraubung und Verspachtelung der Tragplatten oder einem durchgehenden Bodenbelag verhindert.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sind die einzelnen Tragplatten unstreitig mit blauem Kleber verklebt worden, wobei die Fa. D \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat &#8211; der einzige Hersteller blauen Klebers ist. Die Inaugenscheinnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat gezeigt, dass Platten, die mit blauem Kleber vollfl\u00e4chig und nicht nur punktuell verleimt worden waren, durch einen im Verh\u00e4ltnis zur Gr\u00f6\u00dfe der Platten relativ geringen Kraftaufwand unbesch\u00e4digt voneinander gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Der Kleber dient lediglich zur Fixierung der Tragplatten. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Montageunterlagen der Fa. D (Anlage B19). Die Fa. D kommt allein als Hersteller des blauen Klebers in Betracht, sodass davon auszugehen ist, dass derselbe Kleber bei den in Augenschein genommenen Platten verwendet worden ist wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dies ist auch aus den Bildern der Anlage K10 zu erkennen. Durch die Inaugenscheinnahme ist auch das Schreiben der Fa. D an die Beklagte zu 1) (Anlage B20) widerlegt, in dem best\u00e4tigt wird, dass verklebte und mittels Nut-Feder-Verbindung zusammengef\u00fcgte Platten nur durch Zerst\u00f6rung des Bodens wieder gel\u00f6st werden k\u00f6nnten. Zudem l\u00e4sst das Schreiben offen, in welchem Umfang der Boden zerst\u00f6rt werden muss.<br \/>\nAuch die Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gro\u00dfe, bis zu 50 kg schwere Platten eingesetzt wurden, spricht nicht gegen die Demontierbarkeit, selbst wenn es bei diesen Platten schwieriger ist, sie voneinander zu l\u00f6sen und sie zu heben. Abgesehen davon, dass der Anspruch 1 des Klagepatents keine Einschr\u00e4nkungen der Demontierbarkeit f\u00fcr Tragplatten bestimmter Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Schwere enth\u00e4lt, sieht das Klagepatent selbst in seinem Unteranspruch 13 die M\u00f6glichkeit vor, als Tragplatten Gipsfaserplatten mit einer Rohdichte von etwa 1.500 kg pro Kubikmeter zu verwenden.<br \/>\nDie Tragplatten sind auch dann noch voneinander l\u00f6sbar, wenn sie an mehreren Seiten mit einer verklebten Nut-Feder-Verbindung verbunden sind. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verf\u00e4ngt nicht. Bei einer Demontage w\u00fcrde an einem Ende des Tragger\u00fcsts angefangen, die Platten voneinander zu l\u00f6sen, an dem die Platte zumindest an einer Seite unverbunden ist und somit von dieser Seite aus gel\u00f6st werden kann.<br \/>\nAuch die Verschraubung der Tragplatten miteinander steht einer patentgem\u00e4\u00dfen Demontierbarkeit nicht entgegen, da Schraubverbindungen ohne weiteres l\u00f6sbar sind.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es auch unerheblich, ob die Tragplatten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 verspachtelt bzw. mit einem Bodenbelag versehen worden sind. Auch dies f\u00fchrt nicht dazu, dass das Tragger\u00fcst nicht demontierbar ist. Es w\u00e4re dann zwar die Verspachtelung zumindest teilweise und auch der Bodenbelag vor der Demontage abzutragen. Das Klagepatent verlangt aber nicht, dass die Demontage ohne jegliche Vorarbeiten erfolgen muss. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch Unteranspruch 8 gest\u00fctzt. Danach k\u00f6nnen die Tragplatten bereits mit einem Bodenbelag oder Teppichboden versehen werden. Im Umkehrschluss hei\u00dft dies aber, dass der Hauptanspruch davon ausgeht, dass erst im Nachhinein der Bodenbelag hinzukommt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 PatG hinsichtlich des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Ein Recht aus der Vorbenutzung zur Weiterbenutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG setzt voraus, dass bei demjenigen, der das Vorbenutzungsrecht einwendet, Erfindungsbesitz schon im Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden war, also ein Besitz an der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung; ein solcher Erfindungsbesitz ist Voraussetzung der Aufnahme (oder Vorbereitung) von Benutzungshandlungen. Besitz an der Erfindung ist vorhanden, wenn der Erfindungsgedanke in Gestalt der technischen Lehre des Klagepatents in einer Weise erkannt war, welche die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung zuverl\u00e4ssig, nicht lediglich in Form von \u201eZufallstreffern\u201c erm\u00f6glichte (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 12, Rn. 9).<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Priorit\u00e4tstag ist hier der 20. April 2004, da an dem Tag das Klagepatent angemeldet wurde.<\/p>\n<p>Das Vorbenutzungsrecht st\u00fctzen die Beklagten auf zwei Auftr\u00e4ge aus dem Jahr 2001. Bei dem einen handelt es sich um den Bau eines Stufenpodestes im Gymnasium E und bei dem anderen Projekt um die Bestuhlung der Synagoge F. Die Auftr\u00e4ge wurden von der Tochterfirma der Beklagten zu 1) durchgef\u00fchrt bzw. die Tochterfirma wurde selbst beauftragt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten waren nicht im Besitz der Erfindung des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents zum Priorit\u00e4tszeitpunkt.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten legt das Vorliegen des Erfindungsbesitzes nicht dar f\u00fcr das Projekt \u201eGymnasium E\u201c, welches im Jahr 2001 fertig gestellt worden ist. Auf den Lichtbildern der Anlagen B 21 bis B 24 ist kein patentgem\u00e4\u00dfes Tragger\u00fcst nach dem Hauptanspruch 1 zu erkennen.<br \/>\nDas Tragger\u00fcst ist bei dem Projekt in E, anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, \u00fcberwiegend miteinander verschwei\u00dft (Bezugsziffer 12 der Anlage B 24) oder mit Nieten verbunden worden. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass die gesamten Seitenw\u00e4nde der Unterkonstruktion verschwei\u00dft wurden. Auch das Lichtbild in der Anlage B 24 zeigt Schwei\u00dfn\u00e4hte bzw. Nietenverbindungen. L\u00f6sbare Verschraubungen sind auf dem Lichtbild der Anlage B 22 nur vereinzelt und regelm\u00e4\u00dfig lediglich f\u00fcr die Verbindung von Unterkonstruktion und Tragplatten zu erkennen.<br \/>\nDieser Vortrag belegt keine tats\u00e4chlich vorhandene positive Kenntnis von den hinter der technischen Lehre des Klagepatents stehenden Zusammenh\u00e4ngen. Die in Merkmal 4 vorgegebene Demontierbarkeit des Tragger\u00fcsts wird hiermit nicht gew\u00e4hrleistet. Zwar verlangt die M\u00f6glichkeit der Demontage nicht, dass das Tragger\u00fcst bis in jedes einzelne Element zerlegbar ist. Inwieweit eine Zerlegung m\u00f6glich sein muss, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Eine so weitgehende Verschwei\u00dfung und Vernietung der einzelnen Elemente des Tragger\u00fcsts, wie es bei dem Tragger\u00fcst in E der Fall ist, erf\u00fcllt aber jedenfalls nicht die Anforderungen, die das Klagepatent an die Demontierbarkeit stellt. Insbesondere die Verwendung von Nieten schlie\u00dft die Demontage aus. Zwar k\u00f6nnen die Nieten zerst\u00f6rt und ersetzt werden. Allein die nicht zerst\u00f6rungsfreie L\u00f6sung der Nieten schlie\u00dft die Demontierbarkeit aus. Regelm\u00e4\u00dfig werden Nieten zur dauerhaften unl\u00f6sbaren Verbindung verwendet und werden vom Fachmann als Verbindungsmittel zum unl\u00f6sbaren Verbinden verschiedener Bauteile eingesetzt (vgl. Brockhaus, S. 601, Anlage K20).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich des Projekts \u201eSynagoge F\u201c ist der Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten legen nicht dar, dass dort bereits alle Merkmale des Patentanspruchs einschlie\u00dflich der geltend gemachten Unteranspr\u00fcche realisiert worden sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHier machen die Beklagten geltend, dass die Erfindung zum Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgrund offenkundiger Vorbenutzung nicht neu war. Eine offenkundige Vorbenutzung ist bei jeder Handlung gegeben, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen (Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 3, Rn. 23). Die Benutzung ist der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht und damit offenkundig, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hat, bei der das Wesen der Erfindung zu erkennen ist (Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 3, Rn. 26 und Rn. 35).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Projekt \u201eGymnasium E\u201c offenbarte nicht das Merkmal 4 des Hauptanspruchs, sodass eine Vorbenutzung ausscheidet. Hier gilt das zum privaten Vorbenutzungsrecht Ausgef\u00fchrte entsprechend.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWie bereits zum privaten Vorbenutzungsrecht ausgef\u00fchrt, legen die Beklagten nicht dar, dass bei dem Projekt \u201eSynagoge F\u201c alle Merkmale, einschlie\u00dflich der geltend gemachten Unteranspr\u00fcche verwirklicht worden sind. Auch fehlt der Vortrag zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr einen unbestimmten Personenkreis.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin machen die Beklagten eine offenkundige Vorbenutzung durch den Bau der Europ\u00e4ischen Akademie G geltend. Aber auch hier legen die Beklagten nicht dar, dass alle Merkmale des Hauptanspruchs 1 vorweggenommen wurden. Sie sind nicht ohne Weiteres auf den Lichtbildern (Anlage B12) zu erkennen. Insbesondere ist der Aufbau der Unterkonstruktion nicht erkennbar. Dar\u00fcber hinaus fehlen Ausf\u00fchrungen, inwiefern die dortige Konstruktion \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war oder ist und ob und durch wen eine Kenntnisnahme der Erfindung w\u00e4hrend des Baus oder auch danach erfolgen konnte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus dem Vorstehenden ergeben sich hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs und der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet der Beklagte zu 2). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat weiterhin einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung gegen die Beklagte zu 1) f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum nach \u00a7 33 PatG. Bei entsprechender \u00dcberwachung der Schutzrechtslage h\u00e4tte ihr die Existenz der Anmeldung bekannt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich nichtgewerblicher Abnehmer ist der der Anspruch um den Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt von Amts wegen zu erg\u00e4nzen (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 784).<\/p>\n<p>Die Abmahnkosten sind in voller H\u00f6he begr\u00fcndet. Der Anspruch ergibt sich im Hinblick auf das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 19. August 2009 (Anlage K11) aus \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Sowohl der in Ansatz gebrachte Streitwert sowie die Geb\u00fchren sind von der Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt worden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist die Klage abzuweisen. Eine Benutzungshandlung durch die Beklagten ist nicht dargetan.<br \/>\nDas Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im streitgegenst\u00e4ndlichen Katalog ist urspr\u00fcnglich mit Zustimmung bis 2006 der Kl\u00e4gerin erfolgt, sodass hierin keine Benutzungshandlung liegt.<br \/>\nF\u00fcr eine Verwendung des Katalogs nach Beendigung der Kooperation hat die Kl\u00e4gerin jedoch keine Tatsachen vorgetragen. \u00dcberdies hat sie lediglich Beweis durch noch zu benennende Zeugen angeboten. Dies ist kein zul\u00e4ssiges Beweisangebot.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 02.11.2010 fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist nicht geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1505 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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