{"id":7709,"date":"2018-07-13T17:00:16","date_gmt":"2018-07-13T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7709"},"modified":"2018-10-19T09:08:13","modified_gmt":"2018-10-19T09:08:13","slug":"4c-o-108-17-positionsunabhaengige-achsaufhaengung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7709","title":{"rendered":"4c O 108\/17 &#8211; Positionsunabh\u00e4ngige Achsaufh\u00e4ngung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2793<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juli 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 108\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Gewinne sie mit der Lizensierung bzw. dem Einsatz der Erfindung, die dem deutschen Patent DE 10 2014 008 XXX f\u00fcr eine positionsunabh\u00e4ngige Achsaufh\u00e4ngung mit einem Achsk\u00f6rper zugrunde liegt, im Jahr 2014 erzielt hat.<br \/>\n2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 10.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger machen gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Gewinnbeteiligung aus einem Vertrag \u00fcber die wirtschaftliche Verwertung eines Patents geltend, wobei sie auf der ersten Stufe zun\u00e4chst Ausk\u00fcnfte bzw. Abrechnung \u00fcber die von der Beklagten mit der Lizensierung bzw. dem Einsatz des Patents erzielten Gewinne betreffend das Jahr 2014 begehren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr Dr. A, haben gemeinsam die Erfindung get\u00e4tigt, die dem in Kraft stehenden deutschen Patent DE 10 2014 008 XXX f\u00fcr eine positionsunabh\u00e4ngige Achsaufh\u00e4ngung mit einem Achsk\u00f6rper zu Grunde liegt (vorgelegt als Anlage K 1; nachfolgend: Patent). Die Beklagte ist als alleinige Inhaberin des Patents im Register eingetragen.<\/li>\n<li>Nachdem sich die Parteien nicht auf die Gr\u00fcndung einer eigenen Gesellschaft zur Anmeldung und Verwertung der Erfindung einigen konnten, haben sie mit Vereinbarung vom 23. Mai \/ 2. Juni 2014 (vorgelegt als Anlage K 3; nachfolgend: Vereinbarung) Regelungen \u00fcber die wirtschaftliche Verwertung ihrer Erfindung getroffen. Gem\u00e4\u00df Ziff. 1 der Vereinbarung haben die Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Rechte, die ihnen an der Erfindung zustehen, auf die Beklagte \u00fcbertragen und diese hat die \u00dcbertragung angenommen. Als Gegenleistung f\u00fcr diese \u00dcbertragung haben die Kl\u00e4ger jeweils EUR 800,00 erhalten (Ziff. 4.). In Ziff. 5. haben die Parteien zudem eine Regelung bez\u00fcglich einer zuk\u00fcnftigen Gewinnverteilung getroffen. Diese Klausel lautet:<\/li>\n<li>\u201eDer Gewinn, den die Firma C GmbH mit der Lizensierung bzw. dem Einsatz des Patentes erzielt, wird nach einer j\u00e4hrlichen Abrechnung zu gleichen Teilen an die Erfinder ausgesch\u00fcttet.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung zwischen den Parteien wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Nach Abschluss der Vereinbarung wurde das Patent von der Beklagten angemeldet, die auch zun\u00e4chst die Kosten der Schutzrechtsanmeldung vollst\u00e4ndig getragen hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte schloss im Rahmen der Messe D 2014 mit der Firma E GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: E) einen Lizenzvertrag, der die Gew\u00e4hrung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Patent zum Inhalt hatte (vgl. Anlage LLR 1, nachfolgend: Lizenzvertrag). Die Beklagte stand jedoch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit den Kl\u00e4gern, mithin lange vor der Messe D, in Vertragsverhandlungen mit E und es lagen auch schon vor der Messe umfassende Entw\u00fcrfe f\u00fcr den Lizenzvertrag vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 des Lizenzvertrages schuldet E f\u00fcr die Nutzung des Patentgegenstandes eine St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3,2 % (zzgl. MwSt.) des netto Einkaufspreises des gesch\u00fctzten Luftfedersystems. Dar\u00fcber hinaus schlossen die Lizenzvertragsparteien am 15. Februar 2016 noch zwei Erg\u00e4nzungsvereinbarungen (vgl. Anlagenkonvolut K 5), auf Grund derer E das Recht zur Unterlizenzierung einger\u00e4umt wurde. Wegen des weiteren Inhalts der Lizenzvertragsvereinbarung wird auf die Anlagen LLR 1 und K 5 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im Zuge einer Besprechung der Parteien am 15. M\u00e4rz 2017, an der f\u00fcr die Beklagte Herr Dr. A sowie seine Ehefrau Frau B als weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin teilnahmen, teilte die Beklagte den Kl\u00e4gern unter anderem mit, dass sich die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Lieferungen von E an die Firma F auf EUR 6,40 pro St\u00fcck und f\u00fcr die \u00fcbrigen Kunden auf 3,25 % vom Lieferumfang beliefen (vgl. Gespr\u00e4chsprotokoll mit Anmerkungen des Herrn Dr. A vom 15. M\u00e4rz 2017, vorgelegt als Anlage K 6). Mit Schreiben ihrer Anw\u00e4lte vom 16. Juni 2017 (vorgelegt als Anlage K 7) lie\u00dfen die Kl\u00e4ger die Beklagte zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Auskunft und Gewinnaussch\u00fcttung auf Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung auffordern. Mit E-Mail vom 5. August 2017 \u00fcbersandte Herr Dr. A eine mit \u201eEinnahmen\/Ausgaben 2014\u201c betitelte \u00dcbersicht nebst einer Reihe von Unterlagen, die als \u201eexemplarische Nachweise\u201c dienen sollten (vgl. Anlagenkonvolut K 8). Zudem \u00fcbersandte er mit zwei weiteren E-Mails vom gleichen Tage auch die Abrechnungen f\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 (vgl. Anlagen K 9 und K 10). Auf eine weitere Aufforderung der Kl\u00e4ger zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Auskunftserteilung vom 14. Dezember 2017 (vgl. Anlage K 11), erkl\u00e4rte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 (vgl. Anlage K 12), keine Nachbesserungen an der Auskunft vornehmen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 16. April 2018 legte die Beklagte als Anlage LLR 2 eine \u00fcberarbeitete Aufstellung f\u00fcr das Jahr 2014 vor, die Korrekturen im Hinblick auf durch E erstattete Kosten zum Inhalt hatte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger behaupten, die Auskunft der Beklagten sei unvollst\u00e4ndig, da diese in den Jahren 2014 und 2015 f\u00fcr Beratungsdienstleistungen zum Einsatz der Erfindung erhebliche Betr\u00e4ge von E erhalten habe, die jedoch in den \u00fcbersandten Abrechnungen fehlten. Von der \u2013 vom Kl\u00e4ger zu 2) formulierten \u2013 Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung sollten nach dem Willen der Parteien alle Einnahmen umfasst sein, die auf der wirtschaftlichen Verwertung des Patents beruhen, mithin auch solche aus Beratungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Verwertung des Patents und dem Einsatz dessen technischer Lehre in Verbindung stehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger meinen, die von der Beklagten f\u00fcr das Jahr 2014 insgesamt geltend gemachten Ausgaben in H\u00f6he von netto EUR 183.607,05 seien \u00fcberh\u00f6ht und im Wesentlichen nicht abzugsf\u00e4hig. Ausgaben vor Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen den Parteien seien schon mangels Absprache nicht abzugsf\u00e4hig. Gleiches gelte f\u00fcr Eigenleistungen der Erfinder, die nach dem Willen der Parteien nicht in Ansatz zu bringen seien. Jedenfalls sei der von Herrn Dr. A in Ansatz gebrachte Stundensatz von EUR 400,00 bzw. Tagessatz von EUR 3.200,00 sowie der von Frau B in Ansatz gebrachte Stundensatz von EUR 312,50 bzw. Tagessatz von EUR 2.500,00 weder vereinbart worden noch markt\u00fcblich. Zudem h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ebenfalls \u2013 vor und nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Beklagten \u2013 erhebliche Eigenleistungen erbracht, die nicht abgerechnet worden seien. Alle angeblichen Eigenleistungen nach Abschluss des Lizenzvertrages mit E seien ebenfalls nicht abzugsf\u00e4hig, da bereits aus dem Umstand, dass eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt wurde, folge, dass die T\u00e4tigkeit des Herrn Dr. A bzw. der Beklagten nicht auf die Erzielung von Gewinnen aus einer (weiteren) Lizenzierung bzw. dem Einsatz der Erfindung gerichtet gewesen sein k\u00f6nnen. Auch seien eine Reihe der in Abzug gebrachten Ausgaben (wie Reisekosten und Kosten im Rahmen des Schutzrechtserteilungsverfahrens) von E getragen worden. Schlie\u00dflich seien solche Ausgaben, die f\u00fcr den Kauf von Teilen, die f\u00fcr die Nutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Achse oder die Verwertung des Patents nicht gebraucht worden seien, nicht vom Gewinn abzuziehen.<\/li>\n<li>Nachdem die Parteien die Klage im Hinblick auf die zun\u00e4chst auch begehrte Vorlage des Lizenzvertrages mit E \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragen die Kl\u00e4ger noch,<\/li>\n<li>die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. den Kl\u00e4gern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Gewinne sie mit der Lizensierung bzw. dem Einsatz der Erfindung, die dem deutschen Patent DE 10 2014 008 XXX f\u00fcr eine positionsunabh\u00e4ngige Achsaufh\u00e4ngung mit einem Achsk\u00f6rper zugrunde liegt, im Jahr 2014 erzielt hat;<br \/>\n2. f\u00fcr den Fall, dass die Auskunft gem\u00e4\u00dfe Klageantrag zu 1. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wird, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskunft so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt hat, als sie dazu im Stande ist;<br \/>\n3. an jeden der Kl\u00e4ger 1\/3 des Gewinns, der sich nach der Auskunftserteilung ergibt, mindestens aber jeweils 10.000,00 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt die Zul\u00e4ssigkeit der Stufenklage, da die Kl\u00e4ger \u00fcber alle Informationen verf\u00fcgten, die zur Erhebung einer Leistungsklage gerichtet auf Zahlung erforderlich seien.<\/li>\n<li>Sie behauptet, der Lizenzvertrag, dessen Entwurf vom 26. Mai 2014 stamme, sei mit E erst am 30. September 2014 endg\u00fcltig abgeschlossen worden, da E zun\u00e4chst das Kundeninteresse auf der D im September 2014 habe abwarten wollen. Insoweit sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit den Kl\u00e4gern nicht sicher gewesen, ob das Patent \u00fcberhaupt verwertbar sei.<\/li>\n<li>Sie behauptet ferner, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt ger\u00fcgt, dass sie \u00fcber kein Exemplar des Lizenzvertrages mit E verf\u00fcgten. Insbesondere sei es in der Besprechung vom 15. M\u00e4rz 2017 nur um die Vorlage der Beratungsvertr\u00e4ge zwischen E und der Beklagten gegangen, die die Beklagte zu Recht verweigert habe. Die Beklagte habe den Kl\u00e4gern alle Unterlagen zug\u00e4nglich gemacht, was sich auch bereits daraus ergebe, dass die Kl\u00e4ger die beiden Erg\u00e4nzungsvereinbarungen h\u00e4tten vorlegen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Sie meint, den Kl\u00e4gern st\u00fcnde kein Anspruch auch auf Auskunft \u00fcber die Beratungsleistungen der Beklagten f\u00fcr E zu, da die vereinnahmten Entgelte nicht zum auskehrungsbed\u00fcrftigen Gewinn aus der Lizenzierung z\u00e4hlten. Ziff. 5 der Vereinbarung zwischen den Parteien sei so zu verstehen, dass Gewinn aus der Lizenzierung nur diejenigen Einnahmen meine, die auf der Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts beruhten. Gewinne aus dem Einsatz des Patents seien demgegen\u00fcber nur solche Einnahmen, die auf der Nutzung des Patents durch die Beklagte selbst stammten. Beratungsleistungen, die nur die technischen M\u00f6glichkeiten zum Einsatz des Patentes bzw. die Suche nach potentiellen Zulieferern zum Gegenstand h\u00e4tten, fielen unter keine der beiden Kategorien. Dies erg\u00e4be sich schon daraus, dass solche Dienstleistungen von jedermann erbracht werden k\u00f6nnten, ohne dass dies eine Patentverletzung begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Auch seien diese Dienstleistungen nicht Gegenstand einer Lizenz.<\/li>\n<li>Die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4ger gegen die Abzugsf\u00e4higkeit der beauskunfteten Ausgaben seien f\u00fcr die auf der ersten Stufe der Stufenklage zu kl\u00e4renden Frage, ob (noch) ein Auskunftsanspruch besteht bzw. ob dieser bereits erf\u00fcllt wurde, irrelevant. Im \u00dcbrigen seien alle geltend gemachten Ausgaben abzugsf\u00e4hig mit der Folge, dass f\u00fcr das Jahr 2014 kein auskehrungsf\u00e4higer Gewinn bestehe. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger seien solche Ausgaben, die vor Abschluss der Vereinbarung angefallen seien, abzugsf\u00e4hig, da diese f\u00fcr den Abschluss des Lizenzvertrages und damit f\u00fcr die Verwertbarkeit wesentlich gewesen seien. Die Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung sehe auch einen solchen (zeitlichen) Ausschluss bestimmter Ausgaben nicht vor. Die Parteien h\u00e4tten auch zu keinem Zeitpunkt eine Absprache getroffen, dass eigene Leistungen der Erfinder vom Gewinn nicht abgezogen werden sollen. Die f\u00fcr den Messeauftritt auf der D 2014 in Ansatz gebrachten (Reise- und Material-)Kosten seien allesamt abzugsf\u00e4hig, da es um die Pr\u00e4sentation eines serienreifen Produktes gegangen sei, f\u00fcr das jedoch eine Vielzahl an Teilen zu besorgen war. Die Kosten f\u00fcr die Reise nach China seien ebenso erforderlich gewesen, um einen \u2013 letztlich nicht erfolgreichen \u2013 Vorsto\u00df in einen neuen Markt und ggf. weitere Lizenzeinnahmen zu wagen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4ren hilfsweise \u2013 f\u00fcr den Fall, dass die Kammer der Auslegung der Beklagten folgt und Gewinne aus Beratungsdienstleistungen nicht von Ziff. 5 umfasst sieht \u2013 die Anfechtung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung wegen eines Inhaltsirrtums, da nach der Auffassung der Kl\u00e4ger alle mit dem Klagepatent erzielten Einnahmen gleich aus welchem Grund ausgekehrt werden sollten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auf erster Stufe auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Stufenklage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die im Zivilprozessrecht nach \u00a7 254 ZPO zul\u00e4ssige Stufenklage stellt einen Sonderfall der objektiven Klageh\u00e4ufung (\u00a7 260) dar. Bei ihr wird ein der H\u00f6he oder dem Gegenstand nach noch (teilweise) unbekannter \u2013 insoweit daher entgegen \u00a7 253 Abs. 2 ZPO auch noch nicht abschlie\u00dfend zu bestimmender \u2013 Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspr\u00fcchen auf Auskunft (und ggf. Richtigkeitsversicherung) erhoben (vgl. Greger in Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018, \u00a7 254, Rn. 1 m.w.N.). Es steht der klagenden Partei zwar grunds\u00e4tzlich frei, statt der Stufenklage sogleich Klage auf die Hauptleistung zu erheben und den geforderten Betrag im Wege der Sch\u00e4tzung zu beziffern, um die oftmals zeitraubende Stufung des Prozesses zu vermeiden. Dieser Weg ist aber stets mit dem Risiko des Zuviel- oder Zuwenigforderns behaftet. Beziffert der Kl\u00e4ger \u2013 wie vorliegend \u2013 den Leistungsanspruch von vornherein im Sinne eines Mindestbetrags, so liegt der Sache nach dennoch eine Stufenklage vor, falls er eine stufenweise Erledigung anstrebt (vgl. Greger\/Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 254, Rn. 3).<\/li>\n<li>Ob der klagenden Partei \u2013 ggf. nach einer bereits (vorprozessual) erfolgter Auskunftserteilung \u2013 \u00fcberhaupt Auskunftsanspr\u00fcche zustehen bzw. ob diese wegen Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB erloschen sind, ist \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 keine Frage der Zul\u00e4ssigkeit, sondern eine Frage der Begr\u00fcndetheit der (Stufen-)Klage. Vorliegend steht zwischen den Parteien in Streit, ob die Beklagte \u00fcber s\u00e4mtlich auskunftspflichtigen (Lizenz-)Gewinne eine Erkl\u00e4rung abgegeben hat oder noch weitere Ausk\u00fcnfte zu Einnahmen aus Beratungsvertr\u00e4gen geschuldet sind. F\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit ist vorliegend allein entscheidend, dass die Kl\u00e4ger das Vorhandensein des geltend gemachten Auskunfts-\/Abrechnungsanspruchs behaupten. Ob dieser Anspruch noch besteht, ist erst auf der Ebene der Begr\u00fcndetheit der ersten Stufe zu kl\u00e4ren.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Klage ist auf der ersten Stufe auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen von der Beklagten auf Grundlage von Ziff. 5 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 23. Mai \/ 2. Juni 2014 eine vollst\u00e4ndige Abrechnung \u00fcber die im Jahr 2014 mit der Verwertung des Klagepatents erzielten Gewinne verlangen. Die grunds\u00e4tzliche Auskunfts- bzw. Abrechnungsverpflichtung wird von der Beklagten vorliegend auch nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte kann sich indes nicht mit Erfolg auf den Einwand der Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB berufen, da sie bislang ihrer Auskunftspflicht betreffend die erzielten Gewinne nicht vollst\u00e4ndig nachgekommen ist.<\/li>\n<li>Zwar hat die Beklagte den Kl\u00e4gern mit E-Mail vom 5. August 2017 eine mit \u201eEinnahmen\/Ausgaben 2014\u201c betitelte \u00dcbersicht nebst einer Reihe von Unterlagen, die als \u201eexemplarische Nachweise\u201c dienen sollten (Anlagenkonvolut K 8), \u00fcbersandt und mit Schriftsatz vom 16. April 2018 als Anlage LLR 2 eine \u00fcberarbeitete Aufstellung f\u00fcr das Jahr 2014 vorgelegt. Diese Ausk\u00fcnfte sind jedoch mangels Angaben zu den mit E geschlossenen Vertr\u00e4gen betreffend Beratungsleistungen, die die technischen M\u00f6glichkeiten zum Einsatz des Patentes zum Gegenstand haben, unvollst\u00e4ndig mit der Folge, dass derzeit noch keine Erf\u00fcllung eingetreten ist.<\/li>\n<li>Erf\u00fcllung i.S.v. \u00a7 362 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die geschuldete Leistung vollst\u00e4ndig bewirkt wird (vgl. Gr\u00fcneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 362, Rn. 3). Welches die geschuldete Leistung ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Schuldverh\u00e4ltnis (Fetzer in M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, Bd. II, 7. Aufl. 2016, \u00a7 362, Rn. 3). Entsprechend dem Inhalt dieses Schuldverh\u00e4ltnisses muss die Leistung zur richtigen Zeit (\u00a7\u2009271), am richtigen Ort (\u00a7\u00a7\u2009269\u2006f.) und in der richtigen Art und Weise (\u00a7\u00a7\u2009242\u2006f.) erbracht werden (vgl. Schulze, Handkommentar zum BGB, 9. Aufl. 2017, \u00a7 362, Rn. 3). Beweisbelastet f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzung der Erf\u00fcllung ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die sich auf die Erf\u00fcllung berufende beklagte Partei (vgl. Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O., Rn. 16).<\/li>\n<li>Vorliegend stellt die nach Ziff. 5 von der Beklagten geschuldete Leistung nicht nur die Auskehrung des Gewinnanteils an die Kl\u00e4ger, sondern dar\u00fcber hinaus auch eine entsprechende j\u00e4hrliche Abrechnung dar. Die seitens der Beklagten zu erstellende Abrechnung hat insoweit jedenfalls alle zur Berechnung der Gewinnanteile relevanten Ein- und Ausnahmen der Beklagten zu umfassen, da die Abrechnung den Kl\u00e4gern die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen soll, die ihnen seitens der Beklagten ggf. gezahlte Summe zu \u00fcberpr\u00fcfen bzw. ihren eigenen Gewinnanteil berechnen zu k\u00f6nnen (vgl. Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O., \u00a7 259, Rn. 1). Die Angaben m\u00fcssen auch so detailliert und verst\u00e4ndlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seinen Anspruch nach Grund und H\u00f6he zu bestimmen (vgl. Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O., \u00a7 259, Rn. 8 m.w.N.). Insoweit d\u00fcrfte von der Abrechnungspflicht auch die Vorlage entsprechender Rechnungen bzw. sonstiger Unterlagen, die zum Nachweis der einzelnen Posten geeignet sind, umfasst sein.<\/li>\n<li>Grundlage des seitens der Beklagten auskunfts- und auskehrungspflichtigen Gewinns soll nach dem in Ziff. 5 niedergelegten Willen der Parteien derjenige Gewinn sein, den die Beklagte im jeweiligen Kalenderjahr mit \u201eder Lizensierung bzw. dem Einsatz des Patentes\u201c erzielt hat. Unter die abzurechnenden Gewinne aus Lizensierung fallen nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel \u2013 und nach dem sich aus dem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag ergebenden \u00fcbereinstimmenden Verst\u00e4ndnis der Parteien \u2013 solche Einnahmen, die die Beklagte aus der Erteilung von Lizenzen an Dritte generiert, die das Klagepatent betreffen. Vorliegend existierte f\u00fcr das Jahr 2014 nur ein einziger Lizenzvertrag mit der Firma E, der eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zum Inhalt hatte. Insoweit hat die Beklagte in ihren Abrechnungen die vereinnahmten Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 2014 mit EUR 64,00 angegeben (10 Achsen mit jeweils EUR 6,40 Lizenzgeb\u00fchr). Dass weitere Lizenzvertr\u00e4ge bestehen, haben die Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht, so dass die Beklagte ihrer Abrechnungspflicht im Hinblick auf diese Lizenzeinnahmen erf\u00fcllt hat.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nach Ziff. 5 auch \u00fcber solche Einnahmen Auskunft zu erteilen, die sie auf anderem Wege als die Lizensierung mit der Verwertung des Klagepatents generiert. Darunter fallen insbesondere auch solche Einnahmen, die sie dadurch erzielt, dass sie Dritte \u2013 hier die ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin \u2013 ber\u00e4t, wie diese das Klagepatent bzw. seine technische Lehre sinnvoll und funktionsf\u00e4hig in einem Endprodukt einsetzen k\u00f6nnen. Denn entgegen der (engeren) Vertragsauslegung der Beklagten fallen unter Gewinne aus \u201edem Einsatz des Patentes\u201c nicht nur solche Ums\u00e4tze, die auf dem Verkauf eigener, mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Technik versehener Achsen durch die Beklagte beruhen. Vielmehr fallen s\u00e4mtliche Einnahmen darunter, die auf der wirtschaftlichen Verwertung des Patents beruhen bzw. mit dem Klagepatent in einem unmittelbaren technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies folgt zun\u00e4chst aus dem Wortlaut der Vereinbarung, da der von den Parteien gew\u00e4hlte Terminus \u201eEinsatz des Patentes\u201c unbestimmt ist und insoweit nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB der Auslegung bedarf. Danach ist als Einsatz des Patents jedoch nicht nur die Herstellung\/Vertrieb von (eigenen) Komplett-Achsen mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu verstehen, da ein Einsatz etwa auch dann erfolgt, wenn nur einzelne erfindungsgem\u00e4\u00dfe Teile selbst hergestellt und verkauft w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus spricht auch die Systematik der Klausel gegen ein derart einengendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs Einsatz des Patents. Denn die Verwendung des Wortes \u201ebzw.\u201c zwischen den Begriffen \u201eLizensierung\u201c und \u201eEinsatz\u201c macht deutlich, dass es sich nicht um ein sich ausschlie\u00dfendes Begriffspaar handelt, sondern dass die Lizensierung vielmehr ein Spezialfall des Einsatzes des Patentes sein soll. Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus der Historie der Vertragsbeziehung nichts anderes. Der Umstand, dass das Klagepatent nicht von den Erfindern selbst \u2013 etwa im Rahmen einer eigenen Gesellschaft \u2013 angemeldet und verwertet wurde, sondern die Kl\u00e4ger durch \u00dcbertragung der Erfindung und \u00dcbernahme der Anmeldekosten durch die Beklagte das wirtschaftliche Risiko bewusst allein auf die Beklagte verlagert haben, spricht zwar grunds\u00e4tzlich daf\u00fcr, dass auch die Beklagte an dem wirtschaftlichen Erfolg partizipieren bzw. ihr Einsatz und ihre Aufwendungen nicht ohne Ausgleich bleiben sollten. Nichtsdestotrotz haben die Kl\u00e4ger und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten im Zuge der Vertragsfreiheit vereinbart, dass der Gewinn nur zwischen den Erfindern aufgeteilt werden und nicht auch ein Teil bei der Beklagten verbleiben soll. Zudem befand sich die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit den Kl\u00e4gern in aussichtsreichen Vertragsverhandlungen mit E, so dass das vermeintliche Risiko \u00fcberschaubar war.<\/li>\n<li>Letztlich kann die genaue Einordnung der mit den Beratungsdienstleistungen der Beklagten f\u00fcr E erzielten Einnahmen unter eine der beiden Fallgruppen der Ziff. 5 dahinstehen, da die von der Beklagten und E gew\u00e4hlte Unterscheidung zwischen Lizenz- und Beratungsgeb\u00fchren nichts an dem Umstand zu \u00e4ndern mag, dass E diese Betr\u00e4ge nur deswegen gezahlt hat, damit sie die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre (exklusiv) nutzen konnte und es sich daher auch bei dem Beratungshonorar letztlich um ein Entgelt f\u00fcr die Nutzungsberechtigung handelt bzw. das Honorar in unmittelbarem Zusammenhang zum Patent steht. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz der Beklagten mit E. So hat etwa der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von E, Herr Dr. W\u00f6hrmann, in einer E-Mail an die Beklagte vom 13. Dezember 2015 (Anlage K 14) best\u00e4tigt, dass die Zahlung einer Summe von knapp EUR 80.000,00 an die Beklagte nur vor dem Hintergrund erfolgte, dass alle drei Erfinder \u2013 mithin auch die Kl\u00e4ger und nicht nur Herr Dr. A \u2013 die Marktreife der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Achsen sicherstellen sollten. In der E-Mail hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Diese Lizenzgeb\u00fchr, die nun gezahlt werden sollte, sollte wie der Achsverkauf, sicherstellen, dass die Aufw\u00e4nde bei C, die nicht von E gezahlt werden, refinanziert werden.<br \/>\nNach Unterschrift auf der D haben Sie sich aber nach der Messe dazu entschieden, Ihre Dienstleistungen separat anzubieten. Sie haben eine Summe von knapp EUR 80.000,- angeboten, die Ziele hinsichtlich Qualit\u00e4t, Kosten und Termin zu erreichen. U.a. war Aufgabe, f\u00fcr jedes Bauteil ein Angebot Low Cost Countries oder Gro\u00dfserienanbieter (siehe Anlage) anzubieten, um das Kostenziel zu erreichen. Bei jedem w\u00f6chentlichen Treffen sollte Herr Pack oder Herr Dr. Orlikowski mit Ihnen anwesend sein. Diese Dienstleistungen haben wir vollumf\u00e4nglich beauftragt und bezahlt. Die Unterst\u00fctzung sollte von Ihrer Seite aus knapp vier Monate dauern und hatte als Ziel, den Nachweis zu f\u00fchren, dass die Achseinbindung erprobt ist, die genannten Lasten tr\u00e4gt und die Kostenziele einh\u00e4lt. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Insoweit hat es sich bei den f\u00fcr E erbrachten Dienstleistungen nicht nur um Beratungen im Hinblick auf die Suche nach g\u00fcnstigen Zulieferern gehandelt, sondern vielmehr auch um eine technische Unterst\u00fctzung bei der Entwicklung eines serienreifen Produkts basierend auf der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. So sollte u.a. sichergestellt werden, dass die Achsen von E bestimmte Lasten tragen. Zudem l\u00e4sst sich der E-Mail entnehmen, dass es E in erster Linie um die Nutzungsberechtigung f\u00fcr die Erfindung und deren technische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit ging und nicht darum, wie ein Endprodukt zu vermarkten w\u00e4re. Daraus folgt, dass die Beklagte vollst\u00e4ndig auch \u00fcber die Einnahmen aus den Beratungsvertr\u00e4gen f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Jahr 2014 abzurechnen hat.<br \/>\n3.<br \/>\nVon der grunds\u00e4tzlich weiten Abrechnungspflicht zu unterscheiden ist die letztlich in der H\u00f6heklage (und nur dort) zu kl\u00e4rende Frage, ob im Ergebnis ein auskehrungsbed\u00fcrftiger Gewinn vorliegt und ggf. in welcher H\u00f6he eine Auszahlung zu erfolgen hat. Neben der von den Parteien bereits umfangreich diskutierten Frage, welche Ausgaben der Beklagten von den erzielten Einnahmen abzuziehen sind und damit welcher Gewinn tats\u00e4chlich verbleibt, ist auch erst im H\u00f6heprozess zu kl\u00e4ren, ob s\u00e4mtliche der mit den Beratungsvertr\u00e4gen erzielten Einnahmen auf dem Einsatz des Patentes beruhen oder ob es einen Teil gibt, der nichts mit dem Klagepatent zu tun hat und daher nur ein Teilbetrag in Ansatz zu bringen ist. Dies verm\u00f6gen die Kl\u00e4ger jedoch erst dann beurteilen, wenn sie die entsprechenden Ausk\u00fcnfte erhalten haben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2018 war nicht zu beachten, da er nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung einging und nicht nachgelassen war.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2793 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Juli 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 108\/17<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[91,2],"tags":[],"class_list":["post-7709","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2018-lg-duesseldorf","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7709","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7709"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7709\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7711,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7709\/revisions\/7711"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7709"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7709"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7709"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}