{"id":7708,"date":"2018-07-13T17:00:43","date_gmt":"2018-07-13T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7708"},"modified":"2018-10-19T09:07:20","modified_gmt":"2018-10-19T09:07:20","slug":"4c-o-49-17-filterstaebe-fuer-zigaretten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7708","title":{"rendered":"4c O 49\/17 &#8211; Filterst\u00e4be f\u00fcr Zigaretten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2792<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juli 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 49\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,<br \/>\neine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Faserstr\u00e4ngen der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabakstr\u00e4ngen zur Zigarettenherstellung, mit einer Schneideinrichtung zum Schneiden der Faserstr\u00e4nge, und einer F\u00fchrungseinrichtung zur gleichzeitigen F\u00fchrung der Faserstr\u00e4nge in einem Abstand voneinander zur Schneideinrichtung, wobei die F\u00fchrungseinrichtung mehrere F\u00f6rderstrecken, von denen jeweils eine F\u00f6rderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und F\u00f6rdermittel zum Transport der Faserstr\u00e4nge entlang der voneinander beabstandeten F\u00f6rderstrecken zur Schneideinrichtung aufweist, wobei der Abstand zwischen den F\u00f6rderstrecken in Richtung auf die Schneideinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideinrichtung abnimmt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise: Lieferscheine oder Quittungen), insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\n(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\n(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, Werbetr\u00e4ger, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<br \/>\n(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<\/li>\n<li>\u2022 die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 25.04.2009 zu machen haben;<br \/>\n3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 25.03.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 529 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.04.2006 bis zum 24.04.2009 begangenen Handlungen zu zahlen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 25.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziff. I.1., I.3. und I.4. in H\u00f6he von 180.000 \u20ac, hinsichtlich Ziff. I.2. in H\u00f6he von 60.000 \u20ac und hinsichtlich Ziff. III. in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die weltweit Technologien und L\u00f6sungen zur Tabakverarbeitung sowie zur Filter- und Zigarettenherstellung anbietet und insbesondere Maschinen zur Herstellung von Filterst\u00e4ben f\u00fcr Zigaretten entwickelt und vertreibt, nimmt die auf demselben Markt t\u00e4tige Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, wegen der Verletzung des deutschen Teils ihres europ\u00e4ischen Patents EP 1 529 XXX (im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage HL 26a) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs-\/ Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 28.10.2004 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.03.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von mindestens zwei Faserstr\u00e4ngen der tabakverarbeitenden Industrie.<br \/>\nDer Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Faserstr\u00e4ngen (8) der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabakstr\u00e4ngen zur Zigarettenherstellung mit einer Schneideeinrichtung (12) zum Schneiden der Faserstr\u00e4nge, und einer F\u00fchrungseinrichtung (6) zur gleichzeitigen F\u00fchrung der Faserstr\u00e4nge (8) in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung (12), wobei die F\u00fchrungseinrichtung (6) mehrere F\u00f6rderstrecken (I, II), von denen jeweils eine F\u00f6rderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und F\u00f6rdermittel (6a) zum Transport der Faserstr\u00e4nge (8) entlang der voneinander beabstandeten F\u00f6rderstrecken (I, II) zur Schneideeinrichtung (12) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Abstand zwischen den F\u00f6rdererstrecken (I, II) in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) abnimmt.<\/li>\n<li>Die nachfolgend abgebildete Figur 2 ist der Klagepatentschrift entnommen und zeigt eine schematische Draufsicht auf eine Doppelstrangmaschine.<\/li>\n<li>Die Beklagten zeigen auf ihrer italienischen Homepage unter http:\/\/www.B.it\/XXX eine Maschine zur Herstellung von Zigarettenfiltern unter der Bezeichnung A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Vier Exemplare dieses Modells wurden schon vor Erteilung des Klagepatents nach C an die D GmbH geliefert. Zum konkreten Aufbau der Vorrichtung wird vollumf\u00e4nglich auf das als Anlagen HL 1 &#8211; HL 4 zur Akte gereichte Informationsmaterial Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. verf\u00fcgt \u00fcber eine deutsche Vertriebstochter mit der Firma E GmbH mit Sitz in F, auf die sie auf ihrer Website hinweist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber formgebende Einlauffinger, von denen aus die Faserstr\u00e4nge aufgrund der Ausrichtung der Einlauffinger parallel zu der Schneideeinrichtung transportiert werden. Zuvor im Bereich der Formungseinrichtung bis hin zu der Einm\u00fcndung der Fasern in die Einlauffinger wird der Abstand zwischen den Faserstr\u00e4ngen zueinander verringert. Ihre endg\u00fcltige Form erreichen die Faserstr\u00e4nge in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst, nachdem sie die Einlauffinger verlassen haben.<\/li>\n<li>Nachfolgende Lichtbilder stammen von der Kl\u00e4gerin und zeigen einen Ausschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das linke Lichtbild zeigt einen Ausschnitt des Bereichs der Vorrichtung, in dem das Fasermaterial in eine Formungseinrichtung gef\u00fchrt wird und das rechte Lichtbild denjenigen Ausschnitt, wenn das Material diese Vorrichtung geformt wieder verl\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar vom Klagepatent Gebrauch. Mit \u201eF\u00f6rderstrecken\u201c sei die Produktionsphase gemeint, ab der die Faserstr\u00e4nge die Formungseinrichtung, in der die Str\u00e4nge eine Vorformung erfahren, verlassen bis hin zu deren Austritt aus den Einlauffingern i.e.S., in denen die weitere Formgebung der Faserstr\u00e4nge stattfindet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Ansicht, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Die US-Schrift 4 507 107 (Anlage rop1) offenbare nur eine Einstrangmaschine, sodass nicht mehrere Faserstr\u00e4nge vorl\u00e4gen, da das Material nur von einem Filterballen abgewickelt worden sei. Auch aufgrund der \u00fcbergreifenden Zugvorrichtung k\u00f6nnten nicht mehrere F\u00f6rderstrecken i.S.d. Klagepatents vorliegen. Im \u00dcbrigen werde der Minimalabstand erst im Schneidemittel erreicht, was nicht der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre entspreche.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich der Vorlage von Bankunterlagen zur\u00fcckgenommen und hinsichtlich der Vorlage von Belegen konkretisiert hat,<\/li>\n<li>beantragt sie,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<br \/>\n3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>Sie meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, weil die \u201eF\u00f6rderstrecken\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst ab Austritt der Faserstr\u00e4nge aus den Einlauffingern i.e.S. beginnen w\u00fcrden. Die zuvor in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorgenommene Abstandsverringerung liege deshalb noch nicht im patentgesch\u00fctzten Bereich. Eine Verringerung des Abstandes sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht erforderlich, weil dort \u2013 anders als im Klagepatent vorgesehen \u2013 keine Einrichtungen zur Umh\u00fcllung vorhanden seien. Dies habe seinen Grund darin, dass Filtertowmaterial von sich aus schon \u00fcber ein festes, zusammenhaltendes Gewebe verf\u00fcge.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Beklagten der Ansicht, der Rechtsstreit sei auszusetzen. In der als Anlage rop1 vorgelegten US-Schrift 4 507 107 (im Folgenden: US-Schrift \u00b4107), die sich unstreitig auf \u201eFilter Manufacturing Technique\u201c bezieht, sei der Stand der Technik des Klagepatents insbesondere hinsichtlich der Merkmale 1 und 2 neuheitssch\u00e4dlich offenbart worden, da dort eine Vielzahl von Filterstr\u00e4ngen bearbeitet werde, wobei diese \u00fcber eine Zugvorrichtung hin zur Schneideeinrichtung bef\u00f6rdert w\u00fcrden. Jedem Faserstrang sei eine eigene F\u00f6rderstrecke zugeordnet.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nS\u00e4mtliche nachstehende Ausf\u00fchrungen gelten auch bez\u00fcglich des Beklagten zu 2. Gegen den Beklagten zu 2. war nicht gesondert zu entscheiden. Obwohl es in der zur Akte gereichten Klageerwiderung einleitend hei\u00dft \u201evertreten wir die Beklagte\u201c, gelten die dortigen Ausf\u00fchrungen unproblematisch auch f\u00fcr den Beklagten zu 2. Denn abgesehen von der Einleitung unzweifelhaft wird im weiteren Verlauf des Schriftsatzes zur Beschreibung der Beklagtenseite stets der Plural benutzt, was erkennen l\u00e4sst, dass sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht nur auf die Beklagte zu 1., sondern auch auf den Beklagten zu 2. bezogen haben. Im \u00dcbrigen ergibt sich schon aus der Verteidigungsanzeige eindeutig, dass sich der Beklagte zu 2. gegen die Klage verteidigen will.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ausweislich seines Absatzes [0001] eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Faserstr\u00e4ngen der Tabakverarbeitenden Industrie. Aus dem offengelegten EP 1 293 136 A1 sind aus dem Stand der Technik schon Vorrichtungen zur Herstellung von Zigarettenfiltern bekannt. Vorteilhaft an solchen (mindestens) zweistr\u00e4ngigen Maschinen ist, dass die Produktionsmenge gegen\u00fcber einstrangigen Maschinen gesteigert werden kann. Die Faserstr\u00e4nge werden entlang entsprechender F\u00f6rderstrecken in einem Abstand voneinander gleichzeitig zur Schneideeinrichtung gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert am bekannten Stand der Technik, dass bei zunehmender Stranggeschwindigkeit aus dynamischen Gr\u00fcnden die Schneidequalit\u00e4t abnimmt sowie Materialerm\u00fcdung bestimmter Maschinenteile und Ger\u00e4uschentwicklung drohen. Es ist deshalb Aufgabe des Klagepatents, die Produktion von Faserstr\u00e4ngen in mindestens zweistr\u00e4ngigen Maschinen zu erh\u00f6hen, ohne dass die vorgenannten Einbu\u00dfen eintreten.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in dem geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1 Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Faserstr\u00e4ngen (8) der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabakstr\u00e4ngen zur Zigarettenherstellung,<br \/>\n1.a. mit einer Schneideeinrichtung (12) zum Schneiden der Faserstr\u00e4nge,<br \/>\n1.b. und einer F\u00fchrungseinrichtung (6) zur gleichzeitigen F\u00fchrung der Faserstr\u00e4nge (8) in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung (12), wobei die F\u00fchrungseinrichtung (6) aufweist<br \/>\n1.b.i. mehrere F\u00f6rderstrecken (I, II), von denen jeweils eine F\u00f6rderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist,<br \/>\n1.b.ii. und F\u00f6rdermittel (6a) zum Transport der Faserstr\u00e4nge (8) entlang der voneinander beabstandeten F\u00f6rderstrecken (I, II) zur Schneideeinrichtung (12),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n2. der Abstand zwischen den F\u00f6rderstrecken (I, II) in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) abnimmt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas Merkmal 2 sieht vor, dass der Abstand zwischen den F\u00f6rderstrecken in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung abnimmt.<\/li>\n<li>Unter \u201eF\u00f6rderstrecke\u201c versteht der Fachmann den Bereich, zwischen Austritt der Faserstr\u00e4nge aus der Formungseinrichtung und vor deren Eintritt in die Schneideeinrichtung. Denn die F\u00f6rderstrecke beginnt, sobald ein Faserstrang gebildet wurde, und meint den Weg, den die Faserstr\u00e4nge bis unmittelbar vor der Schneideeinrichtung zur\u00fccklegen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zudem hat die Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion der Erfindung zu erfolgen. Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung).<\/li>\n<li>Eine ausdr\u00fcckliche Definition, in welchem Bereich der Vorrichtung eine F\u00f6rderstrecke vorliegen soll, findet der Fachmann in der Klagepatentschrift nicht und insbesondere auch keine Hinweise darauf, wo die F\u00f6rderstrecke konkret beginnt. Der Anspruch 1 spricht nur von einer F\u00fchrungseinrichtung, hinsichtlich derer der Fachmann eindeutig dem Anspruch entnimmt, dass sie aus mehreren F\u00f6rderstrecken und einem F\u00f6rdermittel besteht. Dies bedeutet f\u00fcr den Fachmann, dass in dieser Phase der Produktion bereits ein Faserstrang vorliegen muss, da die F\u00f6rderstrecke ausweislich des Anspruchs gerade einem Faserstrang zugeordnet ist und dessen Transport dient.<\/li>\n<li>Der im Merkmal 2 enthaltene Begriff \u201eFaserstrang\u201c ist dahingehend auszulegen, dass es sich gegen\u00fcber einer ausgebreiteten Materialbahn um geb\u00fcndelte Fasern handelt, die zur Schneideeinrichtung transportiert werden. Ein Faserstrang liegt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht erst dann vor, wenn die Fasern eine Formungseinrichtung passiert und sie ihre f\u00fcr die weitere Verarbeitung vorgesehene (endg\u00fcltige) Form erlangt haben. F\u00fcr ein solch begrenzendes Verst\u00e4ndnis gibt das Klagepatent keinen Anhalt. Erhebliche Argumente f\u00fcr diese Betrachtung liefern die Beklagten auch selbst nicht.<\/li>\n<li>Dass schon nach Verlassen einer etwaigen Formungseinrichtung ein Faserstrang vorhanden ist, wird durch Absatz [0013] deutlich gemacht, der im Rahmen der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform besagt, dass es mehrere Schritte einer Formgebung gibt, weil er einleitend mit \u201eder erste Schritt der Tabakstrangbildung\u201c beginnt. Dem entnimmt der Fachmann, dass die Strangherstellung aus mehreren Produktionsschritten zusammengesetzt sein kann und jedenfalls nach Verlassen der Finger 4 abgeschlossen ist, da das Klagepatent ab diesem Zeitpunkt von \u201eden Tabakstr\u00e4ngen\u201c spricht (vgl. Absatz [0014]). Dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass auch vorher schon ein strangartiges Gebilde geformt wurde. Die Formung der Fasern in Faserstr\u00e4nge ist auch weder optional noch nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Denn ohne eine Ver\u00e4nderung ihrer Form von einer ausgebreiteten Bahn hin zu Faserstr\u00e4ngen k\u00f6nnte das Endprodukt \u201eZigarettenfilter\u201c nicht erreicht werden. Der Fachmann kennt insoweit die zwischen den Parteien unstreitige Funktion der Finger und deren technischen Aufbau (bestehend aus Stopf- und Transportd\u00fcse) des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Er wei\u00df, dass diese ma\u00dfgeblich die Formung des Fasermaterials vornehmen. Dies belegt Absatz [0013] des Klagepatents, dem der Fachmann eindeutig entnimmt, dass es sich um \u201eformgebende Finger\u201c handelt.<\/li>\n<li>Das dargestellte Zusammenspiel von Faserstrang und F\u00f6rderstrecke wird durch die Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Figur 2 gest\u00fctzt. Denn die Figur 2 gibt jedenfalls zu erkennen, dass der im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel als F\u00fchrungseinrichtung kastenf\u00f6rmig skizzierte Bereich unmittelbar hinter der Stopf-\/Transportd\u00fcse beginnt und bis zur noch vor der Schneideeinrichtung gelegenen Pr\u00fcfeinrichtung reicht. Anhand dessen versteht der Fachmann, dass die F\u00f6rderstrecken zumindest bis zum Austritt aus der F\u00fchrungseinrichtung vorliegen.<\/li>\n<li>Der Absatz [0014], in dem es hei\u00dft, dass die Tabakstr\u00e4nge im Anschluss an die Finger weiterbearbeitet werden, steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen. Daraus folgt nicht zwingend, dass auch die F\u00f6rderstrecken erst im Anschluss an die Finger beginnen. Diesem Absatz ist lediglich zu entnehmen, dass nach den Fingern \u00fcberhaupt F\u00f6rderstrecken vorhanden sind. \u00dcber deren Beginn gibt er keine Auskunft.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht die Abnahme des Abstands zwischen den F\u00f6rderstrecken w\u00f6rtlich dahingehend, dass ein einmal vorhandener gr\u00f6\u00dferer Abstand im Laufe des Bef\u00f6rderungsprozesses der Faserstr\u00e4nge hin zur Schneideeinrichtung geringer wird. Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0012]ff. und die Zeichnungen in der Fig. 2. Darin wird der verringerte Abstand gerade in Gegensatz zu einem parallelen Stranglauf dargestellt. Entscheidend ist demnach, dass der Abstand jedenfalls bis vor die Schneideeinrichtung verringert worden ist. Darin liegt gerade die L\u00f6sung, die das Klagepatent zu einer beschleunigten Produktion von Filtern bei gleichbleibender Qualit\u00e4t anf\u00fchren will (vgl. Absatz [0006]). Es kommt zur Erf\u00fcllung dieses Zwecks nicht darauf an, ab welchem Produktionsschritt die Abst\u00e4nde verringert werden, sondern nur darauf, dass sie \u00fcberhaupt verringert werden. Der jeweilige Minimalwert in einer Vorrichtung ist immer dann erreicht, wenn es keinen nachfolgenden Punkt gibt, an dem der Abstand zwischen den F\u00f6rderstrecken noch geringer ist. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Abs\u00e4tze [0009]ff. der Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. Dort wird eine bevorzugte Ausgestaltung beschrieben, in welcher die Abstandsreduzierung vorzugsweise im Rahmen der formbildenden Einrichtung stattfindet. Dies wird durch die Finger erreicht. Sie bewirken aufgrund ihrer Neigung in einem vorgegebenen Winkel zueinander hin (\u201egekr\u00f6pft\u201c), dass der Stranglauf unparallel wird und sich der Abstand verringert. Die Ausgestaltung der Finger bedingt den weiteren Verlauf der Bef\u00f6rderungsstrecke. Die durch die Finger hindurch geleiteten Fasern\/Faserstr\u00e4nge folgen dem vorgegebenen Winkel. Dies ergibt sich aus der Beschreibung, vorgenannter Absatz, denn jedenfalls ist ein im Winkel ge\u00e4nderter Streckenverlauf nicht dargestellt. Ebenso offenbart die Figur 2, dass die Faserstr\u00e4nge bei einem von rechts nach links gerichteten Produktionsverlauf ab dem Verlassen der Finger 4 in Richtung der Schneideeinrichtung 12 weiter aufeinander zulaufen, d.h. ihren Abstand verringern. Entsprechend geht aus Absatz [0017] hervor, dass die beiden Tabakstr\u00e4nge symmetrisch unparallel durch das Format 6 laufen und ihr Abstand zueinander auch im Weiteren abnimmt. Den Beschreibungsabs\u00e4tzen ist trotz vorstehender Ausf\u00fchrungen aber nicht zu entnehmen, dass die Abstandsreduzierung nicht auch an einem fr\u00fcheren Punkt der F\u00f6rderstrecke erfolgen kann \u2013 n\u00e4mlich unmittelbar vor den Fingern, wenn ein solches Format in der Vorrichtung nicht vorhanden ist. Daf\u00fcr spricht, dass die Finger grunds\u00e4tzlich einen Winkel, dem die F\u00f6rderstrecken folgen, vorgeben. Dieser kann aber auch so ausgestaltet sein, dass er zu einem parallelen Lauf der F\u00f6rderstrecken f\u00fchrt, also eine Umlenkung hin zur Parallelit\u00e4t erfolgt (vgl. Klagepatent A, EP 1 694 XXX B1, Absatz [0039]). Diese M\u00f6glichkeit wird durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt, da es ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents gen\u00fcgen l\u00e4sst, dass ein einmal erreichter Minimalwert aufrechterhalten wird und die Faserstr\u00e4nge konstant auf die Schneideeinrichtung zugef\u00fchrt werden (vgl. Absatz [0010]).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nNach vorstehenden Ausf\u00fchrungen verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent in seinem Anspruch 1, weil sie eine Abstandsverringerung der die Faserstr\u00e4nge transportierenden F\u00f6rderstrecken hin auf einen Minimalabstand beinhaltet und zwar unmittelbar vor Einlaufen der Faserstr\u00e4nge in die Finger.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG haben die Beklagten die verletzende Handlung zu unterlassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140b PatG, 242, 259 BGB. Bedenken daran, dass die Beklagten Rechnung gegen\u00fcber einem von der Kl\u00e4gerin beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer legen d\u00fcrfen, bestehen nicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch beruht auf \u00a7 140a Abs. 1 PatG, derjenige auf R\u00fcckruf auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG \u2013 jeweils i.V.m. Art. 64. EP\u00dc. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtline) resultiert der R\u00fcckrufanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 823 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 27.1.2011 \u2013 I-2 U 18\/09, BeckRS 2011, 08380, beck-online).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nF\u00fcr die auf Entsch\u00e4digung bzw. Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspr\u00fcche hat die Kl\u00e4gerin das gem. \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es dem Kl\u00e4ger erst nach Erteilung der Auskunft m\u00f6glich, diese Anspr\u00fcche der H\u00f6he nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 417). Dem Grunde nach folgen der Entsch\u00e4digungsanspruch aus \u00a7 33 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc und der Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Anspr\u00fcche als ma\u00dfgebliches Datum auf den 04.04.2006 abstellt, handelt es sich um eine zul\u00e4ssige, lediglich eingeschr\u00e4nkte Geltendmachung der Anspr\u00fcche.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen.<br \/>\n1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 &#8211; Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 &#8211; Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.11.2016 \u2013 4a O 135\/15, BeckRS 2016, 121099, beck-online).<br \/>\nDiese hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst. Blo\u00dfe Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Au\u00dferdem muss der dem Verletzungsgericht vorgelegte Stand der Technik dem Klagepatent n\u00e4her stehen, als der im Patenterteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigte Stand der Technik (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007 \u2013 I-2 U 135\/07 \u2013, Rn. 68, juris).<br \/>\nIm Hinblick auf eine etwaige Aussetzung ist unerheblich, dass die Nichtigkeitsklage nur von der Beklagten zu 1. und nicht auch vom Beklagten zu 2. erhoben worden ist. Denn gem. \u00a7 148 ZPO ist lediglich erforderlich, dass die ma\u00dfgebliche Rechtsfrage in einem anderen bereits anh\u00e4ngigen Rechtsstreit entschieden werden nicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Parteien des evtl. auszusetzenden Verfahrens (auch) diesen vorgreiflichen Rechtsstreit f\u00fchren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie US-Schrift \u00b4107 nimmt die Merkmale des Klagepatents, Anspruch 1, nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Das Merkmal 2 wird durch die US-Schrift \u00b4107 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Nach Merkmal 2 muss der Abstand zwischen den F\u00f6rderstrecken auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung abnehmen. Dass die US \u00b4107 eine solche Ausgestaltung offenbart, kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden.<br \/>\nDer in der US-Schrift \u00b4107 enthaltenen Figur 6, die eine Draufsicht der gesch\u00fctzten Vorrichtung zeigt, l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Faserstr\u00e4nge in Richtung auf die Schneideeinrichtung aufeinander zulaufen. Nicht eindeutig ersichtlich ist dagegen, dass diese Abstandsverringerung ihren Minimalwert auch schon vor Eintritt in die Schneideeinrichtung erreicht hat. Vor Eintritt in die Schneideeinrichtung, wie im Anspruch 1 des Klagepatents vorgesehen, meint n\u00e4mlich, dass die Faserstr\u00e4nge den Minimalabstand in einem bestimmten Zeitpunkt vor der Schneideeinrichtung erreicht haben und diesen beibehaltend in die Schneideeinrichtung eingef\u00fchrt werden. Dies ist aus der US-Schrift \u00b4107, auch nicht der Figur 6, unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr legt die Zeichnung nahe, dass der Abstand erst bei Eintritt in die Schneideeinrichtung den Minimalwert erreicht, was aber nicht mehr \u201evor\u201c der Schneideeinrichtung w\u00e4re. Dass die Beschreibung der US-Schrift \u00b4107 hierzu Angaben macht, ist von den Beklagten nicht vorgetragen worden.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2792 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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