{"id":7706,"date":"2018-07-13T17:00:25","date_gmt":"2018-07-13T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7706"},"modified":"2018-10-19T08:41:04","modified_gmt":"2018-10-19T08:41:04","slug":"4c-o-48-17-zusatzstoff-fuer-filtermaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7706","title":{"rendered":"4c O 48\/17 &#8211; Zusatzstoff f\u00fcr Filtermaterial"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2791<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juli 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 48\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 389 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlagen HL23a, 23b), das am 16.08.2002 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 18.02.2004 ver\u00f6ffentlicht, die Patenterteilung am 07.11.2007. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs-\/Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 8 und 17 haben folgenden Wortlaut:<br \/>\nEinrichtung (1) zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans (3), wobei der Zusatzstoff \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) zuf\u00fchrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che (12) eines verfahrbaren Abdeckelements (7) einstellbar ist. (Anspruch 8)<br \/>\nVorrichtung zum Herstellen von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie mit einer Einrichtung nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 8 bis 16. (Anspruch 17)<br \/>\nVorstehende Figur 1 ist dem Klagepatent entnommen und zeigt eine Querschnittansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einrichtung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein weltweit t\u00e4tiges Unternehmen, das Technologien und L\u00f6sungen zur Tabakverarbeitung sowie zur Filter- und Zigarettenherstellung anbietet. Insbesondere entwickelt und vertreibt sie Maschinen zur Herstellung von Filterst\u00e4ben f\u00fcr Zigaretten.<br \/>\nBei der Beklagten zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, handelt es sich um ein italienisches Unternehmen mit Sitz in A, das langj\u00e4hrig auf demselben Markt wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist.<br \/>\nDie Beklagten bieten unter der Produktbezeichnung DF 10 auf ihrer Website unter der italienischen Domain: B eine Maschine an und lieferten eine solche vor Patenterteilung an die C D E GmbH nach F.<br \/>\nDas Maschinenmodell DF 10 der Beklagten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches in den Anlagen HL 1 \u2013 4 gezeigt ist und zur Herstellung von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der Tabakverarbeitenden Industrie eingesetzt wird, dient der Behandlung ausgebreiteter Filtermaterialfasern, indem \u00fcber ein Auftragsorgan ein Zusatzstoff auf die Fasern aufgebracht wird. Durch die Zuf\u00fchrung dieses Stoffes wird derart auf die Fasern eingewirkt, dass sie in weiteren Produktionsschritten zu einem Faserstrang verarbeitet werden k\u00f6nnen, da die Fasern durch den Zusatzstoff angel\u00f6st werden und sich partiell miteinander vernetzen. Der in der angegriffenen Ausf\u00fchrung eingesetzte Zusatzstoff ist Triacetin. Das Auftragsorgan ist mit einem Abdeckelement versehen, das in die Positionen \u201ege\u00f6ffnet\u201c und \u201egeschlossen\u201c bewegt werden kann. Anderweitig ist die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che nicht zu steuern, insbesondere ist eine Zwischenposition nicht einstellbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrung mache wortsinngem\u00e4\u00df vom Klagepatent Gebrauch. Die Einstellbarkeit der Auftragsfl\u00e4che jedenfalls von 100 % auf 0 % entspreche n\u00e4mlich einem verfahrbaren Abdeckelement im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung, weil dadurch die Auftragsfl\u00e4che ver\u00e4ndert werde. Der patentverletzende Charakter werde durch Absatz [0009] des Klagepatents belegt, in dem gerade als ein Einstellungsbeispiel der Vorgang der Trockenentnahme aufgef\u00fchrt sei, die \u2013 was unstreitig ist \u2013 nur durch ein vollst\u00e4ndiges Schlie\u00dfen des Abdeckelementes (0 %) zu erreichen sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche seien deshalb nicht durch die Offenlegungsschrift DE 198 07 XXX A1 (Anlage rop1; im Folgenden: DE\u00b4XXX) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden, weil darin nicht die Herstellung von Filterst\u00e4ben offenbart sei, sondern lediglich die Bearbeitung einer Materialbahn aus Papier. Die offenbarte Vorrichtung sei im \u00dcbrigen auch ungeeignet zur Herstellung von Filterst\u00e4ben, da der aufzutragende Zusatzstoff im Falle einer ausgebreiteten Filterbahn unkontrollierbar in die Abst\u00e4nde zwischen den einzelnen Faserstr\u00e4ngen laufe und dadurch eine Dosierung des Zusatzstoffes unm\u00f6glich mache.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Belegvorlage konkretisiert und den Antrag auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur\u00fcckgenommen hat,<\/li>\n<li>die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nI.1. es bei der Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1.,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\neine Einrichtung zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans, wobei der Zusatzstoff \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che zuf\u00fchrbar ist, wobei die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<br \/>\nI.2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Quittungen und dazugeh\u00f6rigen Dokumente), insbesondere unter Angabe<br \/>\nI.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine DF 10 der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nl.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nI.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nl.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, Werbetr\u00e4ger, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsge-bietes,<br \/>\nI.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<br \/>\nwobei<br \/>\n\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und Ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<br \/>\n\u2022 die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist,<br \/>\n\u2022 die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 07.12.2007 zu machen haben;<br \/>\nI.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1 an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten heraus-zugeben;<br \/>\nI.4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 07.11.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 389 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 04.04.2006 bis zum 06.12.2007 begangenen Handlungen zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 07.12.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<br \/>\n3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>Sie meinen, eine Patentverletzung liege deshalb nicht vor, weil bei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrung enthaltenen Abdeckelement, lediglich zwei Stellungen (offen oder geschlossen) einstellbar seien. Das Klagepatent sei aber dahingehend zu verstehen, dass bei einer ver\u00e4nderten Position des Abdeckelements zumindest eine verkleinerte Auftragsfl\u00e4che vorhanden sein m\u00fcsse. Bei einer Positionsver\u00e4nderung in der angegriffenen Ausf\u00fchrung fehle es jedoch genau daran, da in einer der beiden m\u00f6glichen Positionen \u2013 was unstreitig ist \u2013 keine Auftragsfl\u00e4che verbleibe und deshalb faktisch eine Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che nicht m\u00f6glich sei. Der im Klagepatent benutzte Begriff \u201evariabel\u201c bedeute aber gerade, dass die Gr\u00f6\u00dfe der Fl\u00e4che ver\u00e4nderbar ist. Andernfalls w\u00e4re es ausreichend gewesen, die Eigenschaft des Abdeckelements als verschlie\u00dfbar zu bezeichnen, da auch dann die beiden Positionen \u201ege\u00f6ffnet\u201c und \u201egeschlossen\u201c einstellbar w\u00e4ren.<br \/>\nDas Klagepatent w\u00fcrde sich \u00fcberdies nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. In der Patentanmeldung DE\u00b4XXX (Anlage rop1) sei die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden. Dies gelte auch hinsichtlich des Merkmals der Herstellung von Filterst\u00e4ben, da in der Offenlegungsschrift keine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Auftragsmaterialien enthalten sei. Dem Fachmann sei bekannt, dass anstelle von Papier auch andere Celluloseprodukte und Cellulose-Derivate eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlagen rop4, rop 5). Auch die Offenlegungsschrift DE 29 32 + (Anlage rop 6; im Folgenden: DE\u00b4XXX) stehe den geltend gemachten Anspr\u00fcchen des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nS\u00e4mtliche nachstehende Ausf\u00fchrungen gelten auch bez\u00fcglich des Beklagten zu 2.<\/li>\n<li>Gegen den Beklagten zu 2. war nicht gesondert zu entscheiden. Obwohl es in der zur Akte gereichten Klageerwiderung einleitend hei\u00dft \u201evertreten wir die Beklagte\u201c, gelten die dortigen Ausf\u00fchrungen unproblematisch auch f\u00fcr den Beklagten zu 2. Denn abgesehen von der Einleitung wird im weiteren Verlauf des Schriftsatzes zur Beschreibung der Beklagtenseite stets der Plural benutzt, was erkennen l\u00e4sst, dass sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht nur auf die Beklagte zu 1., sondern auch auf den Beklagten zu 2. bezogen haben. Im \u00dcbrigen ergibt sich schon aus der Verteidigungsanzeige eindeutig, dass sich der Beklagte zu 2. gegen die Klage verteidigen will.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents nicht zu.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zuf\u00fchren von vorzugsweise fl\u00fcssigen Zusatzstoffen auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial im Rahmen der Tabak verarbeitenden Industrie.<br \/>\nDie Einarbeitung eines Zusatzstoffes auf ausgebreitetes Filtermaterial dient dazu, die Materialfasern anzul\u00f6sen, um bei der anschlie\u00dfenden Weiterverarbeitung des Materials zu Faserstr\u00e4ngen eine dauerhaft gute, jedenfalls partielle Vernetzung der Fasern zu erreichen.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent in seinem Absatz [0002] aufzeigt, schon Mechanismen zum Bespr\u00fchen des Filtertows mit einem Zusatzstoff bekannt, die dann zum Einsatz kommen, nachdem das Filtermaterial ausgebreitet worden ist. Insoweit bezieht sich das Klagepatent auf die Patentschriften US 5 060 664 sowie US 4 511 420. Weiterhin w\u00fcrdigt das Klagepatent in seinen Abs\u00e4tzen [0003] und [0005] die Offenlegungsschriften DE 199 59 034 A1 und DE 28 52 948 A1. Erstgenannte sieht eine Vorrichtung zum Bespr\u00fchen des Filtertows vor, bei der die mittels Sensoren gesteuerten D\u00fcsen quer zur Bewegungsrichtung angeordnet sind und die Sensoren \u00fcber die Dichte des Filtertowmaterials in einem bestimmten Abschnitt gesteuert werden. In letztgenannter Schrift ist als Stand der Technik das Verspr\u00fchen eines Zusatzstoffes auf Filtertowbahnen in einer Kammer offenbart. In diese Kammer sind verstellbare Blenden eingebaut, um mittels deren Regulierung den mit Zusatzstoff zu bespr\u00fchenden Bereich regulieren zu k\u00f6nnen.<br \/>\nAn dem vorgenannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine m\u00f6glichst hohe Produktqualit\u00e4t nur erreicht wird, wenn die Filtertowbahnen gut vereinzelt werden und der Zusatzstoff fein und gleichm\u00e4\u00dfig verteilt aufgetragen werden kann. Die Aufgabe des Klagepatents ist es deshalb, ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zu entwickeln, um Filtermaterial fein und gleichm\u00e4\u00dfig mit Zusatzstoff zu versehen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 8 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n0. Vorrichtung zum Herstellen von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie mit einer<br \/>\n1. Einrichtung (1) zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie<br \/>\n1.a. mittels eines Auftragsorgans (3),<br \/>\n1.b. wobei der Zusatzstoff \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) zuf\u00fchrbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n2. die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che (12) mittels eines verfahrbaren Abdeckelementes einstellbar ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten verletzt das Klagepatent nicht i.S.d \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Das einzig zwischen den Parteien in Streit stehende Merkmal 2 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nIm vorliegenden Verfahren ist unstreitig geblieben, dass sich die Benutzungshandlungen der Beklagten in Gestalt des Anbietens, Inverkehrbringens, Einf\u00fchrens und Besitzens auf die aus den Anlagen HL 1 &#8211; 4 ersichtliche und nach F gelieferte Maschine des Modelltyps DF 10 beziehen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nMerkmal 2 sieht vor, dass die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che mittels eines verfahrbaren Abdeckelementes einstellbar ist. Der Fachmann erkennt, dass eine Einstellbarkeit der Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che eine Variabilit\u00e4t voraussetzt und nicht nur eine Verfahrbarkeit zwischen zwei Extrempositionen.<br \/>\nDies entnimmt der Fachmann der im Anspruch 8 des Klagepatents enthaltenen Formulierung \u201emittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der beabsichtigten technischen Funktion des Klagepatents. Nach \u00a7 14 S. 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, \u00a7 14 S. 2 PatG. Eine Auslegung des Patentanspruchs hat immer zu erfolgen und darf selbst dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I, BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente). Sie ist schon deshalb geboten, weil Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Deswegen kann sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs ergeben, das von demjenigen abweicht, welches der blo\u00dfe Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43\/13, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; BGH, Urteil vom 02.06.2015, X ZR 103\/13, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 64\/13, GRUR 2015, 1095 \u2013 Bitratenreduktion). Selbst dann, wenn der Anspruchswortlaut (vermeintlich) eindeutig erscheint, muss unter Heranziehung der Beschreibung ausgelegt werden. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass die Beschreibung die Funktion hat, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als ein sinnvolles Ganzes verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A., Rn. 11; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 20 m. w. N.).<br \/>\nEine rein philologische Betrachtung setzt zwar lediglich voraus, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die \u00fcber bewegliche Elemente verf\u00fcgt, sodass der eine Zustand zumindest in einen anderen Zustand ver\u00e4ndert werden kann. Denn \u201eeinstellbar\u201c bedeutet zun\u00e4chst nicht mehr, als dass sich etwas einstellen l\u00e4sst, mithin regulierbar ist. Insoweit handelt es sich bei einem Zustand, in dem die Abdeckelemente vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet sind, und demjenigen, in dem das Abdeckelement vollst\u00e4ndig geschlossen ist, um zwei verschiedene Zust\u00e4nde, die mittels Einstellung des Abdeckelementes erreicht werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDieses rein philologische Verst\u00e4ndnis ist allerdings unter dem Blickwinkel einer funktionsgerechten Auslegung nicht aufrechtzuerhalten. Eine Auslegung ist dann funktionsorientiert, wenn sie die der Lehre zugedachten technischen Funktionen in das Begriffsverst\u00e4ndnis einbezieht (Schulte\/Rinken, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Aufl., \u00a7 14, Rn. 32). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung eines solchen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnisses m\u00fcssen die Abdeckelemente nicht nur in die beiden Extrempositionen verfahrbar sein, sondern m\u00fcssen auch zumindest eine Zwischenposition einnehmen k\u00f6nnen. Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung betonten Ansicht der Kl\u00e4gerin, wonach ein Einstellen in die beiden Extrempositionen, insbesondere in eine Fl\u00e4che mit der Gr\u00f6\u00dfe 0, schon den Patentanspruch verletze, ist damit nicht zu folgen.<br \/>\nDenn die Aufgabe der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013darin, einen Mechanismus zum Auftragen eines Zusatzstoffes zu entwickeln, dessen Mengengabe sowie der zu bespr\u00fchende Materialbereich durch die Positionierung des Abdeckelementes steuerbar sind.<br \/>\nDiese Auslegung wird durch den Inhalt der allgemeinen Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent gest\u00fctzt.<br \/>\nSo ergibt sich aus den Abs\u00e4tzen [0007] und [0008] der allgemeinen Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent, dass die \u201eEinstellbarkeit\u201c den Zweck verfolgt, die Auftragsfl\u00e4che ihrer Gr\u00f6\u00dfe nach zu variieren, also Variabilit\u00e4t zu erzeugen. Unsch\u00e4dlich ist, dass der Begriff \u201evariabel\u201c seinerseits lediglich bedeutet, dass etwas nicht nur auf eine M\u00f6glichkeit beschr\u00e4nkt, sondern ver\u00e4nderbar ist. Denn auch diesen Begriff versteht der Fachmann hier unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion der Vorrichtung nur so, dass mehr als zwei regulierbare Positionen gemeint sind. Nur ein solches Begriffsverst\u00e4ndnis entspricht der technischen Funktion der Erfindung. Durch die Variabilit\u00e4t der Auftragsfl\u00e4che, die durch einstellbare Abdeckelemente erreicht werden soll, erfolgt die Dosierung des Zusatzstoffes. Ein Abdeckelement, das lediglich in die Zust\u00e4nde \u201ege\u00f6ffnet\u201c und \u201egeschlossen\u201c erf\u00fcllt diesen Zweck nicht. Denn dadurch kann keine Feindosierung bzw. Variabilit\u00e4t der Menge des Zusatzstoffes vorgenommen werden, sondern nur \u00fcber die Frage entschieden werden, ob \u00fcberhaupt ein Zusatzstoff zugef\u00fchrt werden soll oder nicht. Insoweit ergibt sich auch nicht deshalb etwas anderes, weil in Absatz [0009] des Klagepatents im Rahmen der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform die Trockenentnahme als Anwendungsbeispiel eines v\u00f6llig verschlossenen Abdeckelementes genannt wird. Der f\u00fcr die Trockenentnahme erforderliche Zustand ist zwar ein denkbarer Zustand, der \u00fcber die Einstellung des Abdeckelementes zu erreichen ist. Es darf sich aber nicht um den einzigen anderen einstellbaren Zustand der Vorrichtung handeln. Dies ergibt sich aus dem zweiten Satz des Absatzes [0009], wonach es sich bei dem vollst\u00e4ndigen Verschlie\u00dfen f\u00fcr eine Trockenentnahme lediglich um ein Beispiel handelt. Wenn \u2013 im Gegensatz zur \u00d6ffnung \u2013 \u00fcberhaupt nur ein Verschlie\u00dfen in Betracht kommt, w\u00e4re es nicht erforderlich gewesen, diese Einstellung als ein \u201eBeispiel\u201c unter vielen zu bezeichnen, da es ohnehin die einzige Variation gewesen w\u00e4re. Im \u00dcbrigen versteht auch der Fachmann die Benutzung des Wortes \u201ebeispielsweise\u201c so, dass es mehrere regulierbare Gr\u00f6\u00dfen der Auftragsfl\u00e4che gibt. Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf Absatz [0032] der Beschreibung, wonach auch dort eine Fl\u00e4che von Null vorgesehen sei, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist, dass dort f\u00fcr eine Trockenfilterentnahme eine Fl\u00e4che Null beschrieben ist. Allerdings werden andere Auftragsfl\u00e4chengr\u00f6\u00dfen nicht ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich unter Einbeziehung der vorherigen S\u00e4tze, dass von einer variablen Gr\u00f6\u00dfe ausgegangen wird und auch hier, wie schon im Absatz [0009] die Fl\u00e4che Null lediglich ein Beispiel einer Fl\u00e4chenver\u00e4nderung ist, jedoch nicht die einzige andere Einstellung.<br \/>\nc.<br \/>\nAus Vorstehendem folgt, dass die Beklagten das Merkmal 2 mangels variabler Steuerungsm\u00f6glichkeit des Abdeckelements nicht verwirklichen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2791 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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