{"id":7696,"date":"2018-07-13T17:00:10","date_gmt":"2018-07-13T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7696"},"modified":"2018-10-19T08:21:55","modified_gmt":"2018-10-19T08:21:55","slug":"4c-o-42-18-rauchartikel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7696","title":{"rendered":"4c O 42\/18 &#8211; Rauchartikel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2788<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juli 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 42\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung bez\u00fcglich Vorrichtungen der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 443 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage rop WK 1), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der italienischen Patentanmeldung IT BO 20100XXX vom 20.10.2011 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 25.04.2012 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 02.07.2014 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und korrespondierende Verfahren, um Zusatzelemente an ein Fasermaterial auf einer Maschine zur Herstellung von Rauchartikeln zuzuf\u00fchren. Anspruch 1 des Klagepatents in der englischen Verfahrenssprache lautet:<br \/>\nA feed unit (24) for feeding additive elements (25) to fibrous material on a machine (1) for producing smoking articles; the feed unit (24) comprising:<br \/>\na hopper (26) containing a mass of additive elements (25) and having a bottom outlet (27); and a transfer device (28) which, at the input, withdraws the additive elements (25) successively from the outlet (27) of the hopper (26), and, at the output,<br \/>\ndeposits the additive elements (25) successively into the fibrous material;<br \/>\nthe feed unit (24) being characterized in that,<br \/>\nbetween the input and output, the transfer device (28) increases the spacing between consecutive additive elements (25), so as to withdraw the additive elements (25) from the hopper (26) with a pickup spacing (P1), and deposit the additive elements (25) into the fibrous material with an out-feed spacing (P2) greater than the pickup spacing (P1).<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung nach dem Klagepatent lautet:<br \/>\nEine Zuf\u00fchreinheit (24) zum Zuf\u00fchren von Zusatzelementen (25) zu einem Fasermaterial auf einer Maschine (1) zum Herstellen von Rauchwaren, wobei die Zuf\u00fchreinheit (24) umfasst:<br \/>\neinen Trichter (26), der eine Masse von Zusatzelementen (25) enth\u00e4lt und einen Bodenauslass (27) aufweist, sowie eine \u00dcbertragungsvorrichtung (28), die die Zusatzelemente (25) am Einlass nacheinander aus dem Auslass (27) des Trichters (25) entnimmt und die die Zusatzelemente (25) am Auslass der \u00dcbertragungsvorrichtung (28) nacheinander im Fasermaterial ablegt, und die Zuf\u00fchreinheit (24) ist dadurch gekennzeichnet, dass die \u00dcbertragungsvorrichtung (28) umfasst:<br \/>\neine Aufnahmetrommel (29), die mit dem Auslass (27) des Trichters (26) in Eingriff steht und eine Anzahl von ersten umf\u00e4nglichen Saugsitzen (31) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Aufnahmeabstand (P1) beabstandet ist, und eine Abf\u00fchrtrommel (32), die mit dem Fasermaterial in Eingriff steht und eine Anzahl von zweiten umf\u00e4nglichen Saugsitzen (34) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Abf\u00fchrabstand (P2) beabstandet ist,<br \/>\nwobei der Abf\u00fchrabstand (P2) gr\u00f6\u00dfer ist als der Aufnahmeabstand (P1), so- dass die \u00dcbertragungsvorrichtung (28) zwischen dem Einlass und dem Auslass den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zusatzelementen (25) durch Entnehmen der Zusatzelemente (25) aus dem Trichter (26) mit dem Aufnahmeabstand (P1) und Ablegen der Zusatzelemente (25) im Fasermaterial mit dem Abf\u00fchrabstand (P2) erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Nachstehende Zeichnungen sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie zeigen jeweils eine Zuf\u00fchreinheit f\u00fcr Zusatzelemente. Figur 4 zeigt dabei eine perspektivische Ansicht und Figur 5 eine Vorderansicht der in Figur 4 dargestellten Vorrichtung.<br \/>\nDie Zusatzelemente (25) werden in dem oberen Trichter (26) vorgehalten und unten, nach Durchlaufen der letzten Trommel (32), dem Fasermaterial in dessen Zuf\u00fchrlinie (4) zugef\u00fchrt. Der Trichter (26) weist einen Bodenauslass (27) auf, welcher sich dadurch auszeichnet, dass die Zusatzelemente durch diesen Auslass aus dem Trichter austreten und zur \u00dcbertragungsvorrichtung gelangen k\u00f6nnen. Die Aufnahmetrommel weist eine Anzahl von umf\u00e4nglichen Saugsitze (31) zum Aufnehmen der Zusatzelemente auf.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet Zuf\u00fchrvorrichtungen f\u00fcr die Tabakproduktion unter den Bezeichnungen D BC, ABC und ABC-M (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an. Bei dem D BC handelt es sich um eine Weiterentwicklung des A B C (ABC) der Beklagten, welche in der Publikation \u201eHiLite\u201c (Anlage rop WK 7) dargestellt wird. Mittels dieser Publikation wurden die Modelle bundesweit beworben. Zudem h\u00e4lt die Beklagte diese Publikationen auf ihrer Website uneingeschr\u00e4nkt zum Download bereit. Wegen des konkreten Inhalts der Publikation wird auf die zuvor benannte Anlage Bezug genommen. Speziell das Modell ABC-M ist in Zweistrang-Filtermaschinen einsetzbar.<br \/>\nNachfolgend wiedergegeben sind von der Kl\u00e4gerin stammende Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nDas folgende Lichtbild veranschaulicht den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ABC und ABC-M. Es ist insbesondere zu erkennen, dass ein Schlauch von einem mit den Zusatzelementen bef\u00fcllten Vorratsbeh\u00e4lter zu den beiden Trommeln f\u00fchrt (gelber Pfeil).<br \/>\nNachstehendes Lichtbild zeigt den Aufbau des D BC. Er beinhaltet insgesamt sechs Trommeln, \u00fcber die die mittels eines Schlauchs aus dem Vorratsbeh\u00e4lter geleiteten Zusatzelemente an das Filtermaterial abgegeben werden.<br \/>\nDie Beklagte hat am 05.03.2013 das Patent EP 2 636 XXX (Anlage WK HL3) angemeldet, das eine Vorrichtung zum Einlegen eines oder mehrerer Objekte in eine Filterkomponente eines Tabakstocks und Maschine der Tabak verarbeitenden Industrie betrifft. Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird vollumf\u00e4nglich auf vorgenannte Anlage verwiesen.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 20.12.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die hiesige Kl\u00e4gerin als Beklagte in dem bei der Kammer auch rechtsh\u00e4ngigen Verfahren, Az. 4c O 16\/17, Widerklage gegen die hiesige Beklagte und dortige Kl\u00e4gerin erhoben. Die Kammer hat die Widerklage mit Beschluss vom 19.06.2017 abgetrennt und in das vorliegende Verfahren \u00fcbergeleitet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte mache wortsinngem\u00e4\u00df von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hierzu behauptet sie, die in allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Trommeln w\u00fcrden Saugsitze aufweisen, die die Zusatzelemente aus dem Auslass des Trichters aufnehmen und von dort in Richtung des Filtermaterials weitergeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nZuf\u00fchreinheiten zum Zuf\u00fchren von Zusatzelementen zu einem Fasermaterial auf einer Maschine zum Herstellen von Rauchwaren,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entwe-der einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Zuf\u00fchreinheiten einen Trichter, der eine Masse von Zusatzelementen enth\u00e4lt und einen Bodenauslass aufweist, sowie eine \u00dcbertra-gungsvorrichtung, die die Zusatzelemente am Einlass nacheinander aus dem Auslass des Trichters entnimmt und die die Zusatzelemente am Auslass der \u00dcbertragungsvorrichtung nacheinander im Fasermaterial ablegt, umfassen und<br \/>\ndie Zuf\u00fchreinheiten dadurch gekennzeichnet sind, dass die \u00dcbertragungsvorrichtung jeweils eine Aufnahmetrommel, die mit dem Auslass des Trichters in Eingriff steht und eine Anzahl von ersten umf\u00e4nglichen Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente aufweist und mit einem Aufnahmeabstand beabstandet ist, und eine Abf\u00fchrtrommel, die mit dem Fasermaterial in Eingriff steht und eine Anzahl von zweiten umf\u00e4nglichen Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente aufweist und mit einem Abf\u00fchrabstand (P2) beabstandet ist, umfasst,<br \/>\nwobei der Abf\u00fchrabstand (P2) gr\u00f6\u00dfer ist als der Aufnahmeabstand (P1), sodass die \u00dcbertragungsvorrichtungen zwischen dem Einlass und dem Auslass den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zusatzelementen durch Entnehmen der Zusatzelemente aus dem Trichter mit dem Aufnahmeabstand (P1) und Ablegen der Zusatzelemente im Fasermaterial mit dem Abf\u00fchrabstand (P2) erh\u00f6hen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.08.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 02.08.2014 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 443 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<br \/>\n4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 02.08.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch machen w\u00fcrden. Insoweit behauptet sie, dass die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltenen Vortexr\u00e4der keine Aufnahmetrommeln im Sinne des Klagepatents seien. Die Zusatzelemente w\u00fcrden, was unstreitig ist, in sie hinein gef\u00fchrt und sodann aufgrund der Fliehkraft in die Durchgangsbohrungen im \u00e4u\u00dferen Rand des Rades bewegt. Dort w\u00fcrden sie nur aufgrund der \u00e4u\u00dferen Abdeckung solange gehalten, bis sie \u00fcber eine \u00d6ffnung an der daf\u00fcr vorgesehenen Stelle in das Einlegerad abgegeben w\u00fcrden.<br \/>\nWegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen der behaupten Verletzung des Klagepatents nicht zu. Die Beklagte verletzt das Klagepatent mit ihren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, den Maschinenmodellen ABC\/ABC-M und D CI nicht.<br \/>\na.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt in seinen Abs\u00e4tzen [0005]ff. als Stand der Technik Vorrichtungen zum Zuf\u00fchren von Zusatzelementen, die aus einem mit den Zusatzelementen bef\u00fcllten Trichter mit Bodenauslass und einer Trommel bestehen. Die Geschwindigkeit, in der Zusatzelemente wie z.B. (Menthol-) Kapseln zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, h\u00e4ngt von der Geschwindigkeit ab, mit welcher das Filtermaterial bewegt wird. Die Trommel ist so ausgestaltet, dass sie die Zusatzelemente in die umf\u00e4nglich ausgebildeten Saugsitze aufnimmt und anschlie\u00dfend an das Filtermaterial abgibt. Konkreten Bezug nimmt das Klagepatent auf die britische Schrift GB1585761, die eine solche Zuf\u00fchreinheit schon offenbart. Das Dokument US2007068540A1 offenbart eine Zuf\u00fchreinheit, wie sie im Oberbegriff der unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 &#8211; 15 des Klagepatents beschrieben wird. Das Klagepatent kritisiert an der offenbarten Lehre, dass die Vorrichtungen bei h\u00f6heren Geschwindigkeiten problemanf\u00e4llig sind. Die Entnahme der Zusatzelemente aus dem Auslass des Trichters erschwert sich.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. eine Zuf\u00fchreinheit (24) zum Zuf\u00fchren von Zusatzelementen (25) zu einem Fasermaterial auf einer Maschine (1) zum Herstellen von Rauchwaren, wobei die Zuf\u00fchreinheit (24) umfasst:<br \/>\n2. einen Trichter (26), der eine Masse von Zusatzelementen (25) enth\u00e4lt und<br \/>\n2.1 einen Bodenauslass (27) aufweist, sowie<br \/>\n3. eine \u00dcbertragungsvorrichtung (28),<br \/>\n3.1 die die Zusatzelemente (25) am Einlass nacheinander aus dem Auslass (27) des Trichters (25) entnimmt und<br \/>\n3.2 die die Zusatzelemente (25) am Auslass der \u00dcbertragungsvorrichtung (28) nacheinander im Fasermaterial ablegt, und<br \/>\n3.3 die Zuf\u00fchreinheit (24) ist dadurch gekennzeichnet, dass die \u00dcbertragungsvorrichtung (28) umfasst:<br \/>\neine Aufnahmetrommel (29), die mit dem Auslass (29) des Trichters (26) in Eingriff steht und eine Anzahl von ersten umf\u00e4nglichen Saugsitzen (31) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Aufnahmeabstand (P1) beabstandet ist, und<br \/>\n3.4 eine Abf\u00fchrtrommel (32), die mit dem Fasermaterial in Eingriff steht und eine Anzahl von zweiten umf\u00e4nglichen Saugsitzen (34) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Abf\u00fchrabstand (P2) beabstandet ist,<br \/>\n4. wobei der Abf\u00fchrabstand (P2) gr\u00f6\u00dfer ist als der Aufnahmeabstand (P1), sodass die \u00dcbertragungsvorrichtung (28) zwischen dem Einlass und dem Auslass den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zusatzelementen (25) durch Entnehmen der Zusatzelemente (25) aus dem Trichter (26) mit dem Aufnahmeabstand (P1) und Ablegen der Zusatzelemente (25) im Fasermaterial mit dem Abf\u00fchrabstand (P2) erh\u00f6ht.<br \/>\nb.<br \/>\nZwischen den Parteien ist im Hinblick auf den aus dem Klagepatent geltend gemachten Anspruch 1 lediglich das Merkmal 3.3 streitig. Dieses wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht.<br \/>\naa.<br \/>\nMerkmal 3.3 sieht eine Zuf\u00fchreinheit vor, die unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass die \u00dcbertragungsvorrichtung eine Aufnahmetrommel umfasst, die eine Anzahl von ersten umf\u00e4nglichen Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente aufweist.<br \/>\nbb.<br \/>\nUnter einem Saugsitz versteht der Fachmann eine Vorrichtung, bei der die Kombination aus ihrer Formgebung und einwirkendem Unterdruck bewirken, dass Zusatzelemente vor\u00fcbergehend festgehalten werden k\u00f6nnen. Der Fachmann versteht eine solche Vorrichtung so, dass ein K\u00f6rper auf einer anderen Oberfl\u00e4che zum Zwecke des Transports nur aufliegt\/aufsitzt, und jedenfalls keine so gro\u00dfe \u00d6ffnung vorhanden ist, durch die er sich g\u00e4nzlich hindurchbewegen k\u00f6nnte. F\u00fcr diese Auslegung der Saugsitze spricht bereits der Wortlaut der englischen Fassung des Klagepatents. Denn dort wird der Begriff \u201esuction seat\u201c benutzt, wobei \u201esuction\u201c mit Sog, Ansaugen \u00fcbersetzt wird. Daraus ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass die Zusatzelemente aufgrund einwirkender Kraft in den Sitzen gehalten werden und der wirkenden Fliehkraft somit entgegengesteuert wird.<br \/>\nDass die Zusatzelemente auf der Aufnahmetrommel bzw. allen patentgem\u00e4\u00dfen Trommeln nur aufsitzen sollen, ergibt sich auch aus den Zeichnungen in der Patentschrift. Zwar handelt es sich bei den zeichnerischen Darstellungen nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, die nicht zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des Patents f\u00fchren d\u00fcrfen. Dennoch offenbaren die Figuren 4 bis 10 insbesondere f\u00fcr die Zwischentrommel (35), dass die Zusatzelemente dort nur aufliegen und keinesfalls vollst\u00e4ndig von der Trommel in ihr Inneres aufgenommen worden sind, denn die rundlich dargestellten Zusatzelemente sind vollst\u00e4ndig zu erkennen. Diese Offenbarung gilt f\u00fcr aufgrund der identischen Funktionsweise f\u00fcr alle in der \u00dcbertragungsvorrichtung enthaltenen Trommeln. Der Patentschrift sind an keiner Stelle Hinweise darauf zu entnehmen, dass mit \u201eSaugsitz\u201c auch \u00d6ffnungen bezeichnet werden sollen, die Zusatzelemente g\u00e4nzlich aufnehmen k\u00f6nnten.<br \/>\nbb.<br \/>\nAus Vorstehendem folgt f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, dass sie das Klagepatent nicht, insbesondere nicht in seinem Anspruch 1, Merkmal 3.3 verletzen. Dahingestellt bleiben kann, wie weitreichend der Begriff \u201eTrichter\u201c zu verstehen ist und welche Elemente der Vorrichtung zu diesem hinzuzuz\u00e4hlen sind. Denn jedenfalls weisen die Trommeln bzw. Vortexr\u00e4der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Saugsitze auf.<br \/>\nDie Zusatzelemente werden dort nicht mittels einwirkenden Unterdrucks auf einer Trommel gehalten, sondern aufgrund der Fliehkraft vollst\u00e4ndig durch die unstreitig vorhandenen Dosierungs\u00f6ffnungen (= Abgabetaschen) des Vortexrades hindurch bef\u00f6rdert. Dabei werden die Zusatzelemente solange in dem Rad gehalten, bis sie an der daf\u00fcr vorgesehenen Stelle zur weiteren Verarbeitung ebenfalls nur aufgrund der einwirkenden Fliehkraft wieder nach drau\u00dfen transportiert werden, weil das Vortexrad eine \u00e4u\u00dfere Abdeckung aufweist. Deshalb sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgrund der auf dem Rad angeordneten Durchbohrungen nicht nur schon k\u00f6rperlich anders aufgebaut. Es sind auch andere physikalische Kr\u00e4fte, die sich diese Vorrichtungen im Gegensatz zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zunutze machen.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht aus dem seitens der Beklagten angemeldeten und auf eine Vorrichtung zum Einlegen eines oder mehrerer Objekte in eine Filterkomponente bezogenen Patent EP 2 636 XXX herleiten, dass die Vorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Saugsitze anzusehen sind. Denn unabh\u00e4ngig davon, dass der Verletzungspr\u00fcfung ausschlie\u00dflich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zugrunde zu legen ist, weshalb schon unerheblich ist, welche m\u00f6glichen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele zur Gestaltung der Abgabetaschen in der Patentanmeldung der Beklagten vorgesehen sind, sind die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beinhalteten Abgabetaschen ohnehin nicht mit den Saugsitzen im Sinne des Klagepatents gleichzusetzen.<br \/>\nUnter einer Abgabetasche versteht der Fachmann eine Vorrichtung, die geeignet ist, einen anderen Gegenstand zu einem \u00fcberwiegenden Teil oder gar vollst\u00e4ndig in ihr Inneres aufzunehmen. Schon das philologische Verst\u00e4ndnis von Tasche bedeutet, dass die Vorrichtung zum Unterbringen von Dingen bestimmt ist. Demnach verm\u00f6gen Taschen oder auch \u00d6ffnungen im Gegensatz zu Saugsitzen schon aufgrund ihrer k\u00f6rperlichen Ausgestaltung in Kombination mit der Zentrifugalkraft Gegenst\u00e4nde aufzunehmen und ihnen einen sichere Position zu vermitteln. Dies ist bei Saugsitzen gerade nicht der Fall.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMangels rechtswidriger Benutzungshandlung, die zu unterlassen w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin auch keinen Erfolg mit den weiteren Anspr\u00fcchen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2788 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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